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巴利義註複註藏外典籍
1101 巴拉基咖(波羅夷)
1102 巴吉帝亞(波逸提)
1103 大品(律藏)
1104 小品
1105 附隨
1201 巴拉基咖(波羅夷)義註-1
1202 巴拉基咖(波羅夷)義註-2
1203 巴吉帝亞(波逸提)義註
1204 大品義註(律藏)
1205 小品義註
1206 附隨義註
1301 心義燈-1
1302 心義燈-2
1303 心義燈-3
1401 疑惑度脫
1402 律攝註釋
1403 金剛智疏
1404 疑難解除疏-1
1405 疑難解除疏-2
1406 律莊嚴疏-1
1407 律莊嚴疏-2
1408 古老解惑疏
1409 律抉擇-上抉擇
1410 律抉擇疏-1
1411 律抉擇疏-2
1412 巴吉帝亞等啟請經
1413 小戒學-根本戒學

8401 清淨道論-1
8402 清淨道論-2
8403 清淨道大複註-1
8404 清淨道大複註-2
8405 清淨道論導論

8406 長部問答
8407 中部問答
8408 相應部問答
8409 增支部問答
8410 律藏問答
8411 論藏問答
8412 義注問答
8413 語言學詮釋手冊
8414 勝義顯揚
8415 隨燈論誦
8416 發趣論燈論
8417 禮敬文
8418 大禮敬文
8419 依相讚佛偈
8420 經讚
8421 蓮花供
8422 勝者莊嚴
8423 語蜜
8424 佛德偈集
8425 小史
8427 佛教史
8426 大史
8429 目犍連文法
8428 迦旃延文法
8430 文法寶鑑(詞幹篇)
8431 文法寶鑑(詞根篇)
8432 詞形成論
8433 目犍連五章
8434 應用成就讀本
8435 音韻論讀本
8436 阿毗曇燈讀本
8437 阿毗曇燈疏
8438 妙莊嚴論讀本
8439 妙莊嚴論疏
8440 初學入門義抉擇精要
8446 詩王智論
8447 智論花鬘
8445 法智論
8444 大羅漢智論
8441 世間智論
8442 經典智論
8443 勇士百智論
8450 考底利耶智論
8448 人眼燈
8449 四護衛燈
8451 妙味之流
8452 界清淨
8453 韋桑達拉頌
8454 目犍連語釋五章
8455 塔史
8456 佛牙史
8457 詞根讀本注釋
8458 舍利史
8459 象頭山寺史
8460 勝者行傳
8461 勝者宗燈
8462 油鍋偈
8463 彌蘭王問疏
8464 詞花鬘
8465 詞成就論
8466 正理滴論
8467 迦旃延詞根注
8468 邊境山注釋
2101 戒蘊品
2102 大品(長部)
2103 波梨品
2201 戒蘊品註義註
2202 大品義註(長部)
2203 波梨品義註
2301 戒蘊品疏
2302 大品複註(長部)
2303 波梨品複註
2304 戒蘊品新複註-1
2305 戒蘊品新複註-2
3101 根本五十經
3102 中五十經
3103 後五十經
3201 根本五十義註-1
3202 根本五十義註-2
3203 中五十義註
3204 後五十義註
3301 根本五十經複註
3302 中五十經複註
3303 後五十經複註
4101 有偈品
4102 因緣品
4103 蘊品
4104 六處品
4105 大品(相應部)
4201 有偈品義注
4202 因緣品義注
4203 蘊品義注
4204 六處品義注
4205 大品義注(相應部)
4301 有偈品複註
4302 因緣品註
4303 蘊品複註
4304 六處品複註
4305 大品複註(相應部)
5101 一集經
5102 二集經
5103 三集經
5104 四集經
5105 五集經
5106 六集經
5107 七集經
5108 八集等經
5109 九集經
5110 十集經
5111 十一集經
5201 一集義註
5202 二、三、四集義註
5203 五、六、七集義註
5204 八、九、十、十一集義註
5301 一集複註
5302 二、三、四集複註
5303 五、六、七集複註
5304 八集等複註
6101 小誦
6102 法句經
6103 自說
6104 如是語
6105 經集
6106 天宮事
6107 餓鬼事
6108 長老偈
6109 長老尼偈
6110 譬喻-1
6111 譬喻-2
6112 諸佛史
6113 所行藏
6114 本生-1
6115 本生-2
6116 大義釋
6117 小義釋
6118 無礙解道
6119 導論
6120 彌蘭王問
6121 藏釋
6201 小誦義注
6202 法句義注-1
6203 法句義注-2
6204 自說義注
6205 如是語義註
6206 經集義注-1
6207 經集義注-2
6208 天宮事義注
6209 餓鬼事義注
6210 長老偈義注-1
6211 長老偈義注-2
6212 長老尼義注
6213 譬喻義注-1
6214 譬喻義注-2
6215 諸佛史義注
6216 所行藏義注
6217 本生義注-1
6218 本生義注-2
6219 本生義注-3
6220 本生義注-4
6221 本生義注-5
6222 本生義注-6
6223 本生義注-7
6224 大義釋義注
6225 小義釋義注
6226 無礙解道義注-1
6227 無礙解道義注-2
6228 導論義注
6301 導論複註
6302 導論明解
7101 法集論
7102 分別論
7103 界論
7104 人施設論
7105 論事
7106 雙論-1
7107 雙論-2
7108 雙論-3
7109 發趣論-1
7110 發趣論-2
7111 發趣論-3
7112 發趣論-4
7113 發趣論-5
7201 法集論義註
7202 分別論義註(迷惑冰消)
7203 五部論義註
7301 法集論根本複註
7302 分別論根本複註
7303 五論根本複註
7304 法集論複註
7305 五論複註
7306 阿毘達摩入門
7307 攝阿毘達磨義論
7308 阿毘達摩入門古複註
7309 阿毘達摩論母

မြန်မာ
ပဠိအဋ္ဌကထာဋီကာအည
1101 ပါရာဇိက ပါဠိ
1102 ပါစိတ္တိယ ပါဠိ
1103 မဟာဝဂ္ဂ ပါဠိ (ဝိနယ)
1104 စူဠဝဂ္ဂ ပါဠိ
1105 ပရိဝါရ ပါဠိ
1201 ပါရာဇိကကဏ္ဍ အဋ္ဌကထာ-၁
1202 ပါရာဇိကကဏ္ဍ အဋ္ဌကထာ-၂
1203 ပါစိတ္တိယ အဋ္ဌကထာ
1204 မဟာဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ (ဝိနယ)
1205 စူဠဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ
1206 ပရိဝါရ အဋ္ဌကထာ
1301 သာရတ္ထဒီပနီ ဋီကာ-၁
1302 သာရတ္ထဒီပနီ ဋီကာ-၂
1303 သာရတ္ထဒီပနီ ဋီကာ-၃
1401 ဒွေမာတိကာပါဠိ
1402 ဝိနယသင်္ဂဟ အဋ္ဌကထာ
1403 ဝဇိရဗုဒ္ဓိ ဋီကာ
1404 ဝိမတိဝိနောဒနီ ဋီကာ-၁
1405 ဝိမတိဝိနောဒနီ ဋီကာ-၂
1406 ဝိနယာလင်္ကာရ ဋီကာ-၁
1407 ဝိနယာလင်္ကာရ ဋီကာ-၂
1408 ကင်္ခာဝိတရဏီပုရာဏ ဋီကာ
1409 ဝိနယဝိနိစ္ဆယ-ဥတ္တရဝိနိစ္ဆယ
1410 ဝိနယဝိနိစ္ဆယ ဋီကာ-၁
1411 ဝိနယဝိနိစ္ဆယ ဋီကာ-၂
1412 ပါစိတျာဒိယောဇနာပါဠိ
1413 ခုဒ္ဒသိက္ခာ-မူလသိက္ခာ

8401 ဝိသုဒ္ဓိမဂ္ဂ-၁
8402 ဝိသုဒ္ဓိမဂ္ဂ-၂
8403 ဝိသုဒ္ဓိမဂ္ဂ-မဟာဋီကာ-၁
8404 ဝိသုဒ္ဓိမဂ္ဂ-မဟာဋီကာ-၂
8405 ဝိသုဒ္ဓိမဂ္ဂ နိဒါနကထာ

8406 ဒီဃနိကာယ (ပု-ဝိ)
8407 မဇ္ဈိမနိကာယ (ပု-ဝိ)
8408 သံယုတ္တနိကာယ (ပု-ဝိ)
8409 အင်္ဂုတ္တရနိကာယ (ပု-ဝိ)
8410 ဝိနယပိဋက (ပု-ဝိ)
8411 အဘိဓမ္မပိဋက (ပု-ဝိ)
8412 အဋ္ဌကထာ (ပု-ဝိ)
8413 နိရုတ္တိဒီပနီ
8414 ပရမတ္ထဒီပနီ သင်္ဂဟမဟာဋီကာပါဌ
8415 အနုဒီပနီပါဌ
8416 ပဋ္ဌာနုဒ္ဒေသ ဒီပနီပါဌ
8417 နမက္ကာရဋီကာ
8418 မဟာပဏာမပါဌ
8419 လက္ခဏာတော ဗုဒ္ဓထောမနာဂါထာ
8420 သုတဝန္ဒနာ
8421 ကမလာဉ္ဇလိ
8422 ဇိနာလင်္ကာရ
8423 ပဇ္ဇမဓု
8424 ဗုဒ္ဓဂုဏဂါထာဝလီ
8425 စူဠဂန္ထဝံသ
8427 သာသနဝံသ
8426 မဟာဝံသ
8429 မောဂ္ဂလ္လာနဗျာကရဏံ
8428 ကစ္စာယနဗျာကရဏံ
8430 သဒ္ဒနီတိပ္ပကရဏံ (ပဒမာလာ)
8431 သဒ္ဒနီတိပ္ပကရဏံ (ဓါတုမာလာ)
8432 ပဒရူပသိဒ္ဓိ
8433 မောဂလ္လာနပဉ္စိကာ
8434 ပယောဂသိဒ္ဓိပါဌ
8435 ဝုတ္တောဒယပါဌ
8436 အဘိဓါနပ္ပဒီပိကာပါဌ
8437 အဘိဓါနပ္ပဒီပိကာဋီကာ
8438 သုဗောဓါလင်္ကာရပါဌ
8439 သုဗောဓါလင်္ကာရဋီကာ
8440 ဗာလာဝတာရ ဂဏ္ဌိပဒတ္ထဝိနိစ္ဆယသာရ
8446 ကဝိဒပ္ပဏနီတိ
8447 နီတိမဉ္ဇရီ
8445 ဓမ္မနီတိ
8444 မဟာရဟနီတိ
8441 လောကနီတိ
8442 သုတ္တန္တနီတိ
8443 သူရဿတိနီတိ
8450 စာဏကျနီတိ
8448 နရဒက္ခဒီပနီ
8449 စတုရာရက္ခဒီပနီ
8451 ရသဝါဟိနီ
8452 သီမဝိသောဓနီပါဌ
8453 ဝေဿန္တရဂီတိ
8454 မောဂ္ဂလ္လာန ဝုတ္တိဝိဝရဏပဉ္စိကာ
8455 ထူပဝံသ
8456 ဒါဌာဝံသ
8457 ဓါတုပါဌဝိလာသိနိယာ
8458 ဓါတုဝံသ
8459 ဟတ္ထဝနဂလ္လဝိဟာရဝံသ
8460 ဇိနစရိတယ
8461 ဇိနဝံသဒီပံ
8462 တေလကဋာဟဂါထာ
8463 မိလိဒဋီကာ
8464 ပဒမဉ္ဇရီ
8465 ပဒသာဓနံ
8466 သဒ္ဒဗိန္ဒုပကရဏံ
8467 ကစ္စာယနဓါတုမဉ္ဇုသာ
8468 သာမန္တကူဋဝဏ္ဏနာ
2101 သီလက္ခန္ဓဝဂ္ဂ ပါဠိ
2102 မဟာဝဂ္ဂ ပါဠိ (ဒီဃ)
2103 ပါထိကဝဂ္ဂ ပါဠိ
2201 သီလက္ခန္ဓဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ
2202 မဟာဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ (ဒီဃ)
2203 ပါထိကဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ
2301 သီလက္ခန္ဓဝဂ္ဂ ဋီကာ
2302 မဟာဝဂ္ဂ ဋီကာ (ဒီဃ)
2303 ပါထိကဝဂ္ဂ ဋီကာ
2304 သီလက္ခန္ဓဝဂ္ဂ-အဘိနဝဋီကာ-၁
2305 သီလက္ခန္ဓဝဂ္ဂ-အဘိနဝဋီကာ-၂
3101 မူလပဏ္ဏာသ ပါဠိ
3102 မဇ္ဈိမပဏ္ဏာသ ပါဠိ
3103 ဥပရိပဏ္ဏာသ ပါဠိ
3201 မူလပဏ္ဏာသ အဋ္ဌကထာ-၁
3202 မူလပဏ္ဏာသ အဋ္ဌကထာ-၂
3203 မဇ္ဈိမပဏ္ဏာသ အဋ္ဌကထာ
3204 ဥပရိပဏ္ဏာသ အဋ္ဌကထာ
3301 မူလပဏ္ဏာသ ဋီကာ
3302 မဇ္ဈိမပဏ္ဏာသ ဋီကာ
3303 ဥပရိပဏ္ဏာသ ဋီကာ
4101 သဂါထာဝဂ္ဂ ပါဠိ
4102 နိဒါနဝဂ္ဂ ပါဠိ
4103 ခန္ဓဝဂ္ဂ ပါဠိ
4104 သဠာယတနဝဂ္ဂ ပါဠိ
4105 မဟာဝဂ္ဂ ပါဠိ (သံယုတ္တ)
4201 သဂါထာဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ
4202 နိဒါနဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ
4203 ခန္ဓဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ
4204 သဠာယတနဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ
4205 မဟာဝဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ (သံယုတ္တ)
4301 သဂါထာဝဂ္ဂ ဋီကာ
4302 နိဒါနဝဂ္ဂ ဋီကာ
4303 ခန္ဓဝဂ္ဂ ဋီကာ
4304 သဠာယတနဝဂ္ဂ ဋီကာ
4305 မဟာဝဂ္ဂ ဋီကာ (သံယုတ္တ)
5101 ဧကကနိပါတ ပါဠိ
5102 ဒုကနိပါတ ပါဠိ
5103 တိကနိပါတ ပါဠိ
5104 စတုက္ကနိပါတ ပါဠိ
5105 ပဉ္စကနိပါတ ပါဠိ
5106 ဆက္ကနိပါတ ပါဠိ
5107 သတ္တကနိပါတ ပါဠိ
5108 အဋ္ဌကာဒိနိပါတ ပါဠိ
5109 နဝကနိပါတ ပါဠိ
5110 ဒသကနိပါတ ပါဠိ
5111 ဧကာဒသကနိပါတ ပါဠိ
5201 ဧကကနိပါတ အဋ္ဌကထာ
5202 ဒုက-တိက-စတုက္ကနိပါတ အဋ္ဌကထာ
5203 ပဉ္စက-ဆက္က-သတ္တကနိပါတ အဋ္ဌကထာ
5204 အဋ္ဌကာဒိနိပါတ အဋ္ဌကထာ
5301 ဧကကနိပါတ ဋီကာ
5302 ဒုက-တိက-စတုက္ကနိပါတ ဋီကာ
5303 ပဉ္စက-ဆက္က-သတ္တကနိပါတ ဋီကာ
5304 အဋ္ဌကာဒိနိပါတ ဋီကာ
6101 ခုဒ္ဒကပါဌ ပါဠိ
6102 ဓမ္မပဒ ပါဠိ
6103 ဥဒါန ပါဠိ
6104 ဣတိဝုတ္တက ပါဠိ
6105 သုတ္တနိပါတ ပါဠိ
6106 ဝိမာနဝတ္ထု ပါဠိ
6107 ပေတဝတ္ထု ပါဠိ
6108 ထေရဂါထာ ပါဠိ
6109 ထေရီဂါထာ ပါဠိ
6110 အပဒါန ပါဠိ-၁
6111 အပဒါန ပါဠိ-၂
6112 ဗုဒ္ဓဝံသ ပါဠိ
6113 စရိယာပိဋက ပါဠိ
6114 ဇာတက ပါဠိ-၁
6115 ဇာတက ပါဠိ-၂
6116 မဟာနိဒ္ဒေသ ပါဠိ
6117 စူဠနိဒ္ဒေသ ပါဠိ
6118 ပဋိသမ္ဘိဒါမဂ္ဂ ပါဠိ
6119 နေတ္တိပ္ပကရဏ ပါဠိ
6120 မိလိန္ဒပဉှ ပါဠိ
6121 ပေဋကောပဒေသ ပါဠိ
6201 ခုဒ္ဒကပါဌ အဋ္ဌကထာ
6202 ဓမ္မပဒ အဋ္ဌကထာ-၁
6203 ဓမ္မပဒ အဋ္ဌကထာ-၂
6204 ဥဒါန အဋ္ဌကထာ
6205 ဣတိဝုတ္တက အဋ္ဌကထာ
6206 သုတ္တနိပါတ အဋ္ဌကထာ-၁
6207 သုတ္တနိပါတ အဋ္ဌကထာ-၂
6208 ဝိမာနဝတ္ထု အဋ္ဌကထာ
6209 ပေတဝတ္ထု အဋ္ဌကထာ
6210 ထေရဂါထာ အဋ္ဌကထာ-၁
6211 ထေရဂါထာ အဋ္ဌကထာ-၂
6212 ထေရီဂါထာ အဋ္ဌကထာ
6213 အပဒါန အဋ္ဌကထာ-၁
6214 အပဒါန အဋ္ဌကထာ-၂
6215 ဗုဒ္ဓဝံသ အဋ္ဌကထာ
6216 စရိယာပိဋက အဋ္ဌကထာ
6217 ဇာတက အဋ္ဌကထာ-၁
6218 ဇာတက အဋ္ဌကထာ-၂
6219 ဇာတက အဋ္ဌကထာ-၃
6220 ဇာတက အဋ္ဌကထာ-၄
6221 ဇာတက အဋ္ဌကထာ-၅
6222 ဇာတက အဋ္ဌကထာ-၆
6223 ဇာတက အဋ္ဌကထာ-၇
6224 မဟာနိဒ္ဒေသ အဋ္ဌကထာ
6225 စူဠနိဒ္ဒေသ အဋ္ဌကထာ
6226 ပဋိသမ္ဘိဒါမဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ-၁
6227 ပဋိသမ္ဘိဒါမဂ္ဂ အဋ္ဌကထာ-၂
6228 နေတ္တိပ္ပကရဏ အဋ္ဌကထာ
6301 နေတ္တိပ္ပကရဏ ဋီကာ
6302 နေတ္တိဝိဘာဝိနီ
7101 ဓမ္မသင်္ဂဏီ ပါဠိ
7102 ဝိဘင်္ဂ ပါဠိ
7103 ဓါတုကထာ ပါဠိ
7104 ပုဂ္ဂလပညတ္တိ ပါဠိ
7105 ကထာဝတ္ထု ပါဠိ
7106 ယမက ပါဠိ-၁
7107 ယမက ပါဠိ-၂
7108 ယမက ပါဠိ-၃
7109 ပဋ္ဌာန ပါဠိ-၁
7110 ပဋ္ဌာန ပါဠိ-၂
7111 ပဋ္ဌာန ပါဠိ-၃
7112 ပဋ္ဌာန ပါဠိ-၄
7113 ပဋ္ဌာန ပါဠိ-၅
7201 ဓမ္မသင်္ဂဏိ အဋ္ဌကထာ
7202 သမ္မောဟဝိနောဒနီ အဋ္ဌကထာ
7203 ပဉ္စပကရဏ အဋ္ဌကထာ
7301 ဓမ္မသင်္ဂဏီ-မူလဋီကာ
7302 ဝိဘင်္ဂ-မူလဋီကာ
7303 ပဉ္စပကရဏ-မူလဋီကာ
7304 ဓမ္မသင်္ဂဏီ-အနုဋီကာ
7305 ပဉ္စပကရဏ-အနုဋီကာ
7306 အဘိဓမ္မာဝတာရော-နာမရူပပရိစ္ဆေဒေါ
7307 အဘိဓမ္မတ္ထသင်္ဂဟော
7308 အဘိဓမ္မာဝတာရ-ပုရာဏဋီကာ
7309 အဘိဓမ္မမာတိကာပါဠိ

English
Pali CanonCommentariesSub-commentariesOther
1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Vinaya)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-1
1202 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-2
1203 Pācittiya Aṭṭhakathā
1204 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Vinaya)
1205 Cūḷavagga Aṭṭhakathā
1206 Parivāra Aṭṭhakathā
1301 Sāratthadīpanī Ṭīkā-1
1302 Sāratthadīpanī Ṭīkā-2
1303 Sāratthadīpanī Ṭīkā-3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Vinayasaṅgaha Aṭṭhakathā
1403 Vajirabuddhi Ṭīkā
1404 Vimativinodanī Ṭīkā-1
1405 Vimativinodanī Ṭīkā-2
1406 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-1
1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
3202 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-2
3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Saṃyutta)
4201 Sagāthāvagga Aṭṭhakathā
4202 Nidānavagga Aṭṭhakathā
4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
4205 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Saṃyutta)
4301 Sagāthāvagga Ṭīkā
4302 Nidānavagga Ṭīkā
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4305 Mahāvagga Ṭīkā (Saṃyutta)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
5201 Ekakanipāta Aṭṭhakathā
5202 Duka-tika-catukkanipāta Aṭṭhakathā
5203 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Aṭṭhakathā
5204 Aṭṭhakādinipāta Aṭṭhakathā
5301 Ekakanipāta Ṭīkā
5302 Duka-tika-catukkanipāta Ṭīkā
5303 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Ṭīkā
5304 Aṭṭhakādinipāta Ṭīkā
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
6109 Therīgāthā Pāḷi
6110 Apadāna Pāḷi-1
6111 Apadāna Pāḷi-2
6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi-1
6115 Jātaka Pāḷi-2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Khuddakapāṭha Aṭṭhakathā
6202 Dhammapada Aṭṭhakathā-1
6203 Dhammapada Aṭṭhakathā-2
6204 Udāna Aṭṭhakathā
6205 Itivuttaka Aṭṭhakathā
6206 Suttanipāta Aṭṭhakathā-1
6207 Suttanipāta Aṭṭhakathā-2
6208 Vimānavatthu Aṭṭhakathā
6209 Petavatthu Aṭṭhakathā
6210 Theragāthā Aṭṭhakathā-1
6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
6212 Therīgāthā Aṭṭhakathā
6213 Apadāna Aṭṭhakathā-1
6214 Apadāna Aṭṭhakathā-2
6215 Buddhavaṃsa Aṭṭhakathā
6216 Cariyāpiṭaka Aṭṭhakathā
6217 Jātaka Aṭṭhakathā-1
6218 Jātaka Aṭṭhakathā-2
6219 Jātaka Aṭṭhakathā-3
6220 Jātaka Aṭṭhakathā-4
6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
7107 Yamaka Pāḷi-2
7108 Yamaka Pāḷi-3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi-1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi-2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi-3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi-4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi-5
7201 Dhammasaṅgaṇi Aṭṭhakathā
7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
7309 Abhidhammamātikāpāḷi

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1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Vinaya)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-1
1202 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-2
1203 Pācittiya Aṭṭhakathā
1204 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Vinaya)
1205 Cūḷavagga Aṭṭhakathā
1206 Parivāra Aṭṭhakathā
1301 Sāratthadīpanī Ṭīkā-1
1302 Sāratthadīpanī Ṭīkā-2
1303 Sāratthadīpanī Ṭīkā-3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Vinayasaṅgaha Aṭṭhakathā
1403 Vajirabuddhi Ṭīkā
1404 Vimativinodanī Ṭīkā-1
1405 Vimativinodanī Ṭīkā-2
1406 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-1
1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
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3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
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4102 Nidānavagga Pāḷi
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4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
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5106 Chakkanipāta Pāḷi
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6102 Dhammapada Pāḷi
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6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
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6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
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7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
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7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
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1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
3202 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-2
3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Saṃyutta)
4201 Sagāthāvagga Aṭṭhakathā
4202 Nidānavagga Aṭṭhakathā
4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
4205 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Saṃyutta)
4301 Sagāthāvagga Ṭīkā
4302 Nidānavagga Ṭīkā
4303 Khandhavagga Ṭīkā
4304 Saḷāyatanavagga Ṭīkā
4305 Mahāvagga Ṭīkā (Saṃyutta)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
5201 Ekakanipāta Aṭṭhakathā
5202 Duka-tika-catukkanipāta Aṭṭhakathā
5203 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Aṭṭhakathā
5204 Aṭṭhakādinipāta Aṭṭhakathā
5301 Ekakanipāta Ṭīkā
5302 Duka-tika-catukkanipāta Ṭīkā
5303 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Ṭīkā
5304 Aṭṭhakādinipāta Ṭīkā
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
6109 Therīgāthā Pāḷi
6110 Apadāna Pāḷi-1
6111 Apadāna Pāḷi-2
6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi-1
6115 Jātaka Pāḷi-2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Khuddakapāṭha Aṭṭhakathā
6202 Dhammapada Aṭṭhakathā-1
6203 Dhammapada Aṭṭhakathā-2
6204 Udāna Aṭṭhakathā
6205 Itivuttaka Aṭṭhakathā
6206 Suttanipāta Aṭṭhakathā-1
6207 Suttanipāta Aṭṭhakathā-2
6208 Vimānavatthu Aṭṭhakathā
6209 Petavatthu Aṭṭhakathā
6210 Theragāthā Aṭṭhakathā-1
6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
6212 Therīgāthā Aṭṭhakathā
6213 Apadāna Aṭṭhakathā-1
6214 Apadāna Aṭṭhakathā-2
6215 Buddhavaṃsa Aṭṭhakathā
6216 Cariyāpiṭaka Aṭṭhakathā
6217 Jātaka Aṭṭhakathā-1
6218 Jātaka Aṭṭhakathā-2
6219 Jātaka Aṭṭhakathā-3
6220 Jātaka Aṭṭhakathā-4
6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
7107 Yamaka Pāḷi-2
7108 Yamaka Pāḷi-3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi-1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi-2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi-3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi-4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi-5
7201 Dhammasaṅgaṇi Aṭṭhakathā
7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
7309 Abhidhammamātikāpāḷi


Namo tassa bhagavato arahato sammāsambuddhassa

Verehrung ihm, dem Erhabenen, dem Heiligen, dem vollkommen Erwachten.

Dvemātikāpāḷi

Der Pāḷi-Text der beiden Mātikās

Bhikkhupātimokkhapāḷi

Der Pāḷi-Text des Bhikkhu-Pātimokkha

Pubbakaraṇaṃ-4

Die vier vorbereitenden Arbeiten

Sammajjanī [Pg.1] padīpo ca, udakaṃ āsanena ca;

Uposathassa etāni, ‘‘pubbakaraṇa’’nti vuccati.

Das Fegen, das Anzünden der Lampe, das Bereitstellen von Wasser und Sitzgelegenheiten; diese werden als die „vorbereitenden Arbeiten“ für den Uposatha bezeichnet.

Pubbakiccaṃ-5

Die fünf vorbereitenden Pflichten

Chanda, pārisuddhi, utukkhānaṃ, bhikkhugaṇanā ca ovādo;

Uposathassa etāni, ‘‘pubbakicca’’nti vuccati.

Die Übermittlung der Zustimmung, die Erklärung der Reinheit, die Angabe der Jahreszeit, das Zählen der Mönche und die Belehrung; diese werden als die „vorbereitenden Pflichten“ für den Uposatha bezeichnet.

Pattakallaaṅgā-4

Die vier Faktoren der Eignung

Uposatho, yāvatikā ca bhikkhū kammappattā;

Sabhāgāpattiyo ca na vijjanti;

Vajjanīyā ca puggalā tasmiṃ na honti, ‘‘pattakalla’’nti vuccati.

Der Uposatha-Tag, so viele Mönche, wie für das Rechtsgeschäft erforderlich sind, es liegen keine gemeinschaftlichen Vergehen vor, und auszuschließende Personen sind nicht anwesend; dies wird als „Eignung“ bezeichnet.

Pubbakaraṇapubbakiccāni samāpetvā desitāpattikassa samaggassa bhikkhusaṅghassa anumatiyā pātimokkhaṃ uddisituṃ ārādhanaṃ karoma.

Nachdem die vorbereitenden Arbeiten und die vorbereitenden Pflichten erfüllt sind, bitten wir mit der Zustimmung des einigen, seine Vergehen bereits gebeichteten Mönchsordens darum, das Pātimokkha zu rezitieren.

Nidānuddeso

Die Rezitation der Einleitung

Suṇātu me bhante saṅgho? Ajjuposatho pannaraso, yadi saṅghassa pattakallaṃ, saṅgho uposathaṃ kareyya, pātimokkhaṃ uddiseyya.

Der Ehrwürdige Orden möge mich hören. Heute ist der fünfzehnte Uposatha-Tag. Wenn der Orden bereit ist, möge der Orden den Uposatha abhalten und das Pātimokkha rezitieren.

Kiṃ saṅghassa pubbakiccaṃ? Pārisuddhiṃ āyasmanto ārocetha, pātimokkhaṃ uddisissāmi, taṃ sabbeva santā sādhukaṃ suṇoma manasi karoma. Yassa siyā āpatti, so āvikareyya, asantiyā āpattiyā tuṇhī bhavitabbaṃ, tuṇhībhāvena kho panāyasmante ‘‘parisuddhā’’ti vedissāmi. Yathā [Pg.2] kho pana paccekapuṭṭhassa veyyākaraṇaṃ hoti, evamevaṃ evarūpāya parisāya yāvatatiyaṃ anusāvitaṃ hoti. Yo pana bhikkhu yāvatatiyaṃ anusāviyamāne saramāno santiṃ āpattiṃ nāvikareyya, sampajānamusāvādassa hoti. Sampajānamusāvādo kho panāyasmanto antarāyiko dhammo vutto bhagavatā, tasmā saramānena bhikkhunā āpannena visuddhāpekkhena santī āpatti āvikātabbā, āvikatā hissa phāsu hoti.

Was ist die vorbereitende Pflicht des Ordens? Verkündet die Reinheit, ihr Ehrwürdigen! Ich werde das Pātimokkha rezitieren. Wir alle, die wir hier versammelt sind, wollen aufmerksam zuhören und es uns zu Herzen nehmen. Wer ein Vergehen begangen hat, der möge es offenbaren. Wenn kein Vergehen vorliegt, soll man schweigen. Durch das Schweigen werde ich erkennen, dass die Ehrwürdigen rein sind. Wie auf eine persönliche Befragung einzeln geantwortet wird, ebenso wird in einer solchen Versammlung bis zum dritten Mal verkündet. Welcher Mönch aber bei der dreimaligen Verkündung ein ihm bewusstes Vergehen nicht offenbart, macht sich einer bewussten Lüge schuldig. Eine bewusste Lüge aber, ihr Ehrwürdigen, ist vom Erhabenen als ein hindernisbereitender Zustand bezeichnet worden. Darum muss ein Mönch, der ein Vergehen begangen hat, sich dessen bewusst ist und nach Reinheit strebt, sein vorhandenes Vergehen offenbaren; denn wenn es offenbart ist, ist es für ihn heilsam.

Uddiṭṭhaṃ kho āyasmanto nidānaṃ. Tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Die Einleitung ist rezitiert worden, ihr Ehrwürdigen. Dazu frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Nidānaṃ niṭṭhitaṃ.

Die Einleitung ist abgeschlossen.

Pārājikuddeso

Die Rezitation der Pārājika-Regeln

Tatrime cattāro pārājikā dhammā uddesaṃ āgacchanti.

Hierbei kommen die vier Pārājika-Regeln zur Rezitation.

Methunadhamma sikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den Geschlechtsverkehr

1. Yo pana bhikkhu bhikkhūnaṃ sikkhāsājīvasamāpanno sikkhaṃ appaccakkhāya dubbalyaṃ anāvikatvā methunaṃ dhammaṃ paṭiseveyya, antamaso tiracchānagatāyapi, pārājiko hoti asaṃvāso.

1. Welcher Mönch aber, der die Schulung und die Lebensweise der Mönche angenommen hat, ohne die Schulung zurückzuweisen und ohne seine Schwäche offenbart zu haben, Geschlechtsverkehr ausübt, und sei es auch nur mit einem weiblichen Tier, der hat ein Pārājika-Vergehen begangen und ist von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

Adinnādānasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Nehmen von Nichtgegebenem

2. Yo pana bhikkhu gāmā vā araññā vā adinnaṃ theyyasaṅkhātaṃ ādiyeyya, yathārūpe adinnādāne rājāno coraṃ gahetvā haneyyuṃ vā bandheyyuṃ vā pabbājeyyuṃ vā corosi bālosi mūḷhosi thenosīti, tathārūpaṃ bhikkhu adinnaṃ ādiyamāno ayampi pārājiko hoti asaṃvāso.

2. Welcher Mönch aber aus einem Dorf oder aus dem Wald Nichtgegebenes in diebischer Absicht an sich nimmt – bei einer Art des Nehmens von Nichtgegebenem, für die Könige einen Dieb ergreifen und töten, fesseln oder verbannen würden, mit den Worten: „Du bist ein Dieb, du bist ein Tor, du bist ein Verwirrter, du bist ein Räuber!“ –, wenn ein Mönch in solcher Weise Nichtgegebenes an sich nimmt, hat auch er ein Pārājika-Vergehen begangen und ist von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

Manussaviggahasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Töten eines Menschen

3. Yo pana bhikkhu sañcicca manussaviggahaṃ jīvitā voropeyya, satthahārakaṃ vāssa pariyeseyya, maraṇavaṇṇaṃ vā saṃvaṇṇeyya, maraṇāya vā samādapeyya ‘‘ambho purisa kiṃ tuyhiminā pāpakena dujjīvitena, mataṃ [Pg.3] te jīvitā seyyo’’ti, iti cittamano cittasaṅkappo anekapariyāyena maraṇavaṇṇaṃ vā saṃvaṇṇeyya, maraṇāya vā samādapeyya, ayampi pārājiko hoti asaṃvāso.

3. Welcher Mönch aber vorsätzlich ein menschliches Wesen des Lebens beraubt oder ihm ein Tötungswerkzeug besorgt oder den Tod preist oder ihn zum Sterben anstiftet, indem er sagt: „He, du Mann, was nützt dir dieses elende, schlechte Leben? Der Tod ist für dich besser als das Leben!“, und so mit dieser Gesinnung und dieser Absicht auf vielfältige Weise den Tod preist oder zum Sterben anstiftet, hat auch er ein Pārājika-Vergehen begangen und ist von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

Uttarimanussadhammasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über übermenschliche Qualitäten

4. Yo pana bhikkhu anabhijānaṃ uttarimanussadhammaṃ attupanāyikaṃ alamariyañāṇadassanaṃ samudācareyya ‘‘iti jānāmi, iti passāmī’’ti, tato aparena samayena samanuggāhīyamāno vā asamanuggāhīyamāno vā āpanno visuddhāpekkho evaṃ vadeyya ‘‘ajānamevaṃ āvuso avacaṃ jānāmi, apassaṃ passāmi, tucchaṃ musā vilapi’’nti, aññatra adhimānā, ayampi pārājiko hoti asaṃvāso.

4. Welcher Mönch aber, ohne es wirklich zu besitzen, fälschlicherweise vorgibt, eine übermenschliche Eigenschaft erlangt zu haben, eine dem Edlen angemessene Erkenntnis und Schau, die sich auf ihn selbst bezieht, und sagt: „So weiß ich, so sehe ich!“, und wenn er später, ob nun zur Rede gestellt oder nicht, ein Vergehen begangen hat und nach Reinheit strebt, so spricht: „Ihr Brüder, ohne zu wissen, habe ich gesagt: 'Ich weiß', ohne zu sehen, habe ich gesagt: 'Ich sehe'; ich habe eitle Lügen geschwatzt“ – es sei denn aus Überheblichkeit –, hat auch er ein Pārājika-Vergehen begangen und ist von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

Uddiṭṭhā kho āyasmanto cattāro pārājikā dhammā. Yesaṃ bhikkhu aññataraṃ vā aññataraṃ vā āpajjitvā na labhati bhikkhūhi saddhiṃ saṃvāsaṃ yathā pure, tathā pacchā, pārājiko hoti asaṃvāso. Tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Die vier Pārājika-Regeln sind rezitiert worden, ihr Ehrwürdigen. Wenn ein Mönch die eine oder andere dieser Regeln verletzt, erhält er keine Gemeinschaft mit den Mönchen mehr; wie zuvor, so auch danach ist er aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Dazu frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Pārājikaṃ niṭṭhitaṃ.

Die Pārājika-Regeln sind abgeschlossen.

Saṅghādisesuddeso

Die Rezitation der Saṅghādisesa-Regeln

Ime kho panāyasmanto terasa saṅghādisesā

Diese dreizehn Saṅghādisesa-Regeln nun, ihr Ehrwürdigen,

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

kommen zur Rezitation.

Sukkavissaṭṭhisikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Entlassen von Samen

1. Sañcetanikā sukkavissaṭṭhi aññatra supinantā saṅghādiseso.

1. Vorsätzliches Entlassen von Samen, außer im Traum, ist ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Kāyasaṃsaggasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Körperkontakt

2. Yo pana bhikkhu otiṇṇo vipariṇatena cittena mātugāmena saddhiṃ kāyasaṃsaggaṃ samāpajjeyya hatthaggāhaṃ vā veṇiggāhaṃ vā aññatarassa vā aññatarassa vā aṅgassa parāmasanaṃ, saṅghādiseso.

2. Welcher Mönch aber, von Verlangen überwältigt und mit verändertem Geist, mit einer Frau in körperlichen Kontakt tritt, sei es durch das Ergreifen der Hand, das Ergreifen der Haare oder das Berühren irgendeines anderen Körperteils, der begeht ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Duṭṭhullavācāsikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über unanständige Worte

3. Yo [Pg.4] pana bhikkhu otiṇṇo vipariṇatena cittena mātugāmaṃ duṭṭhullāhi vācāhi obhāseyya yathā taṃ yuvā yuvatiṃ methunupasaṃhitāhi, saṅghādiseso.

3. Welcher Mönch aber, von Verlangen überwältigt und mit verändertem Geist, eine Frau mit unanständigen, auf den Geschlechtsverkehr bezüglichen Worten anspricht, so wie ein junger Mann eine junge Frau anspricht, der begeht ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Attakāmapāricariyasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Loben des Dienstes an sich selbst

4. Yo pana bhikkhu otiṇṇo vipariṇatena cittena mātugāmassa santike attakāmapāricariyāya vaṇṇaṃ bhāseyya ‘‘etadaggaṃ bhagini pāricariyānaṃ yā mādisaṃ sīlavantaṃ kalyāṇadhammaṃ brahmacāriṃ etena dhammena paricareyyā’’ti methunupasaṃhitena, saṅghādiseso.

4. Welcher Mönch aber, von Verlangen überwältigt und mit verändertem Geist, in Gegenwart einer Frau das Lob des sexuellen Dienstes an ihm selbst verkündet, indem er sagt: „Dies ist der höchste aller Dienste, o Schwester, wenn man einen Tugendhaften, Edlen, im heiligen Leben Wandelnden wie mich mit dieser Gabe bedient“, der begeht ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Sañcarittasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Kuppelei

5. Yo pana bhikkhu sañcarittaṃ samāpajjeyya itthiyā vā purisamatiṃ purisassa vā itthimatiṃ, jāyattane vā jārattane vā, antamaso taṅkhaṇikāyapi, saṅghādiseso.

5. Welcher Mönch aber als Vermittler tätig wird, indem er die Absicht einer Frau einem Mann oder die Absicht eines Mannes einer Frau überbringt, sei es zum Zwecke der Heirat oder als Geliebte, und sei es auch nur für eine vorübergehende Begegnung, der begeht ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Kuṭikārasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Bauen einer Hütte (Kuṭikārasikkhāpada).

6. Saññācikāya pana bhikkhunā kuṭiṃ kārayamānena assāmikaṃ attuddesaṃ pamāṇikā kāretabbā, tatridaṃ pamāṇaṃ, dīghaso dvādasa vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaṃ sattantarā, bhikkhū abhinetabbā vatthudesanāya, tehi bhikkhūhi vatthu desetabbaṃ anārambhaṃ saparikkamanaṃ. Sārambhe ce bhikkhu vatthusmiṃ aparikkamane saññācikāya kuṭiṃ kāreyya, bhikkhū vā anabhineyya vatthudesanāya, pamāṇaṃ vā atikkāmeyya, saṅghādiseso.

6. Wenn ein Bhikkhu durch eigenes Betteln eine Hütte bauen lässt, die keinen Eigentümer hat und für ihn selbst bestimmt ist, muss sie nach dem Standardmaß gebaut werden. Dies ist das Maß dafür: zwölf Sugata-Spanne in der Länge, sieben Spanne im lichten Innenmaß. Es müssen Bhikkhus herbeigeholt werden, um den Bauplatz zu begutachten. Von diesen Bhikkhus muss ein Bauplatz zugewiesen werden, der frei von Gefahren ist und genügend Freiraum ringsum hat. Wenn ein Bhikkhu auf einem Bauplatz, der nicht frei von Gefahren ist oder keinen Freiraum ringsum hat, durch eigenes Betteln eine Hütte bauen lässt, oder keine Bhikkhus herbeiholt, um den Bauplatz zu begutachten, oder das Maß überschreitet, ist dies ein Saṅghādisesa.

Vihārakārasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Bauen einer großen Unterkunft (Vihārakārasikkhāpada).

7. Mahallakaṃ pana bhikkhunā vihāraṃ kārayamānena sassāmikaṃ attuddesaṃ bhikkhū abhinetabbā vatthudesanāya, tehi bhikkhūhi vatthu desetabbaṃ anārambhaṃ saparikkamanaṃ. Sārambhe ce bhikkhu vatthusmiṃ aparikkamane mahallakaṃ vihāraṃ kāreyya, bhikkhū vā anabhineyya vatthudesanāya, saṅghādiseso.

7. Wenn ein Bhikkhu eine große Unterkunft bauen lässt, die einen Eigentümer hat und für ihn selbst bestimmt ist, müssen Bhikkhus herbeigeholt werden, um den Bauplatz zu begutachten. Von diesen Bhikkhus muss ein Bauplatz zugewiesen werden, der frei von Gefahren ist und genügend Freiraum ringsum hat. Wenn ein Bhikkhu auf einem Bauplatz, der nicht frei von Gefahren ist oder keinen Freiraum ringsum hat, eine große Unterkunft bauen lässt, oder keine Bhikkhus herbeiholt, um den Bauplatz zu begutachten, ist dies ein Saṅghādisesa.

Duṭṭhadosasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das böswillige Anschuldigen (Duṭṭhadosasikkhāpada).

8. Yo pana bhikkhu bhikkhuṃ duṭṭho doso appatīto amūlakena pārājikena dhammena anuddhaṃseyya ‘‘appeva nāma naṃ imamhā brahmacariyā cāveyya’’nti[Pg.5], tato aparena samayena samanuggāhīyamāno vā asamanuggāhīyamāno vā amūlakañceva taṃ adhikaraṇaṃ hoti, bhikkhu ca dosaṃ patiṭṭhāti, saṅghādiseso.

8. Welcher Bhikkhu auch immer einen anderen Bhikkhu aus Bosheit, Hass und Unzufriedenheit grundlos einer Pārājika-Verfehlung beschuldigt, in der Absicht: 'Vielleicht kann ich ihn dadurch von diesem heiligen Leben abbringen', und wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt – sei es, dass er verhört wird oder nicht – herausstellt, dass diese Angelegenheit völlig grundlos war, und der Bhikkhu seine böse Absicht eingesteht, dann ist dies ein Saṅghādisesa.

Aññabhāgiyasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Heranziehen einer anderen Angelegenheit (Aññabhāgiyasikkhāpada).

9. Yo pana bhikkhu bhikkhuṃ duṭṭho doso appatīto aññabhāgiyassa adhikaraṇassa kiñcidesaṃ lesamattaṃ upādāya pārājikena dhammena anuddhaṃseyya ‘‘appeva nāma naṃ imamhā brahmacariyā cāveyya’’nti, tato aparena samayena samanuggāhīyamāno vā asamanuggāhīyamāno vā aññabhāgiyañceva taṃ adhikaraṇaṃ hoti kocideso lesamatto upādinno, bhikkhu ca dosaṃ patiṭṭhāti, saṅghādiseso.

9. Welcher Bhikkhu auch immer einen anderen Bhikkhu aus Bosheit, Hass und Unzufriedenheit beschuldigt, indem er irgendeinen unbedeutenden Vorwand aus einer ganz anderen Angelegenheit aufgreift, um ihn einer Pārājika-Verfehlung anzuklagen, in der Absicht: 'Vielleicht kann ich ihn dadurch von diesem heiligen Leben abbringen', und wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt – sei es, dass er verhört wird oder nicht – herausstellt, dass diese Angelegenheit tatsächlich eine andere war und nur ein unbedeutender Vorwand aufgegriffen wurde, und der Bhikkhu seine böse Absicht eingesteht, dann ist dies ein Saṅghādisesa.

Saṅghabhedasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Spaltung des Ordens (Saṅghabhedasikkhāpada).

10. Yo pana bhikkhu samaggassa saṅghassa bhedāya parakkameyya, bhedanasaṃvattanikaṃ vā adhikaraṇaṃ samādāya paggayha tiṭṭheyya, so bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo ‘‘māyasmā samaggassa saṅghassa bhedāya parakkami, bhedanasaṃvattanikaṃ vā adhikaraṇaṃ samādāya paggayha aṭṭhāsi, sametāyasmā saṅghena, samaggo hi saṅgho sammodamāno avivadamāno ekuddeso phāsu viharatī’’ti, evañca so bhikkhu bhikkhūhi vuccamāno tatheva paggaṇheyya, so bhikkhu bhikkhūhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbo tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamāno taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ, no ce paṭinissajjeyya, saṅghādiseso.

10. Welcher Bhikkhu auch immer danach strebt, den einträchtigen Orden zu spalten, oder eine Angelegenheit beharrlich verficht und aufrechterhält, die zur Spaltung führt, dieser Bhikkhu soll von den Bhikkhus so angesprochen werden: 'Ehrwürdiger, strebe nicht danach, den einträchtigen Orden zu spalten, und verfichte und halte nicht beharrlich eine Angelegenheit aufrecht, die zur Spaltung führt. Der Ehrwürdige möge sich mit dem Orden aussöhnen; denn der einträchtige Orden lebt in Eintracht, ohne Streit, mit gemeinsamer Lehrlesung, in Frieden.' Und wenn dieser Bhikkhu, von den Bhikkhus so angesprochen, dennoch darauf beharrt, soll dieser Bhikkhu von den Bhikkhus bis zu dreimal förmlich ermahnt werden, damit er davon ablässt. Wenn er, bis zu dreimal ermahnt, davon ablässt, ist es gut. Wenn er nicht davon ablässt, ist dies ein Saṅghādisesa.

Bhedānuvattakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Nachfolger des Spaltungsstifters (Bhedānuvattakasikkhāpada).

11. Tasseva kho pana bhikkhussa bhikkhū honti anuvattakā vaggavādakā eko vā dve vā tayo vā, te evaṃ vadeyyuṃ ‘‘māyasmanto etaṃ bhikkhuṃ kiñci avacuttha, dhammavādī ceso bhikkhu, vinayavādī ceso bhikkhu, amhākañceso bhikkhu chandañca ruciñca ādāya voharati, jānāti, no bhāsati, amhākampetaṃ khamatī’’ti, te bhikkhū bhikkhūhi evamassu vacanīyā ‘‘māyasmanto evaṃ avacuttha, na ceso bhikkhu dhammavādī, na ceso bhikkhu vinayavādī, māyasmantānampi saṅghabhedo ruccittha, sametāyasmantānaṃ saṅghena, samaggo hi saṅgho sammodamāno avivadamāno ekuddeso phāsu viharatī’’ti[Pg.6], evañca te bhikkhū bhikkhūhi vuccamānā tatheva paggaṇheyyuṃ, te bhikkhū bhikkhūhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyyuṃ, iccetaṃ kusalaṃ, no ce paṭinissajjeyyuṃ, saṅghādiseso.

11. Wenn aber jener Bhikkhu Anhänger hat, die Partei ergreifen, sei es einer, zwei oder drei, und sie so sprechen: 'Ehrwürdige, sagt nichts gegen diesen Bhikkhu! Dieser Bhikkhu spricht gemäß der Lehre (Dhamma), dieser Bhikkhu spricht gemäß der Disziplin (Vinaya). Dieser Bhikkhu spricht, indem er unser Einverständnis und unsere Vorlieben vertritt; er weiß Bescheid, spricht für uns, und das gefällt uns auch', dann sollen diese Bhikkhus von den Bhikkhus so angesprochen werden: 'Ehrwürdige, sprecht nicht so! Dieser Bhikkhu spricht nicht gemäß der Lehre, dieser Bhikkhu spricht nicht gemäß der Disziplin. Möge den Ehrwürdigen auch eine Spaltung des Ordens nicht gefallen. Die Ehrwürdigen mögen sich mit dem Orden aussöhnen; denn der einträchtige Orden lebt in Eintracht, ohne Streit, mit gemeinsamer Lehrlesung, in Frieden.' Und wenn diese Bhikkhus, von den Bhikkhus so angesprochen, dennoch darauf beharren, sollen diese Bhikkhus von den Bhikkhus bis zu dreimal förmlich ermahnt werden, damit sie davon ablassen. Wenn sie, bis zu dreimal ermahnt, davon ablassen, ist es gut. Wenn sie nicht davon ablassen, ist dies ein Saṅghādisesa.

Dubbacasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Schwerbelehrbarkeit (Dubbacasikkhāpada).

12. Bhikkhu paneva dubbacajātiko hoti uddesapariyāpannesu sikkhāpadesu bhikkhūhi sahadhammikaṃ vuccamāno attānaṃ avacanīyaṃ karoti ‘‘mā maṃ āyasmanto kiñci avacuttha kalyāṇaṃ vā pāpakaṃ vā, ahampāyasmante na kiñci vakkhāmi kalyāṇaṃ vā pāpakaṃ vā, viramathāyasmanto mama vacanāyā’’ti, so bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo ‘‘māyasmā attānaṃ avacanīyaṃ akāsi, vacanīyamevāyasmā attānaṃ karotu, āyasmāpi bhikkhū vadatu sahadhammena, bhikkhūpi āyasmantaṃ vakkhanti sahadhammena, evaṃ saṃvaddhā hi tassa bhagavato parisā yadidaṃ aññamaññavacanena aññamaññavuṭṭhāpanenā’’ti, evañca so bhikkhu bhikkhūhi vuccamāno tatheva paggaṇheyya, so bhikkhu bhikkhūhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbo tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamāno taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ, no ce paṭinissajjeyya, saṅghādiseso.

12. Wenn aber ein Bhikkhu von Natur aus schwerbelehrbar ist und, wenn er von den Bhikkhus in rechtmäßiger Weise bezüglich der in der Lehrlesung enthaltenen Übungsregeln angesprochen wird, sich selbst für unansprechbar erklärt, indem er sagt: 'Ehrwürdige, sagt mir nichts, weder Gutes noch Schlechtes, und auch ich werde den Ehrwürdigen nichts sagen, weder Gutes noch Schlechtes. Lasst ab, Ehrwürdige, mich anzusprechen!', dann soll dieser Bhikkhu von den Bhikkhus so angesprochen werden: 'Ehrwürdiger, mache dich selbst nicht unansprechbar. Möge sich der Ehrwürdige vielmehr ansprechbar machen. Möge auch der Ehrwürdige in rechtmäßiger Weise zu den Bhikkhus sprechen, und auch die Bhikkhus werden in rechtmäßiger Weise zum Ehrwürdigen sprechen. Denn auf diese Weise ist die Versammlung des Erhabenen gewachsen, nämlich durch gegenseitige Ermahnung und gegenseitige Zurechtweisung.' Und wenn dieser Bhikkhu, von den Bhikkhus so angesprochen, dennoch darauf beharrt, soll dieser Bhikkhu von den Bhikkhus bis zu dreimal förmlich ermahnt werden, damit er davon ablässt. Wenn er, bis zu dreimal ermahnt, davon ablässt, ist es gut. Wenn er nicht davon ablässt, ist dies ein Saṅghādisesa.

Kuladūsakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Verderben von Familien (Kuladūsakasikkhāpada).

13. Bhikkhu paneva aññataraṃ gāmaṃ vā nigamaṃ vā upanissāya viharati kuladūsako pāpasamācāro, tassa kho pāpakā samācārā dissanti ceva suyyanti ca, kulāni ca tena duṭṭhāni dissanti ceva suyyanti ca, so bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo ‘‘āyasmā kho kuladūsako pāpasamācāro, āyasmato kho pāpakā samācārā dissanti ceva suyyanti ca, kulāni cāyasmatā duṭṭhāni dissanti ceva suyyanti ca, pakkamatāyasmā imamhā āvāsā, alaṃ te idha vāsenā’’ti, evañca so bhikkhu bhikkhūhi vuccamāno te bhikkhū evaṃ vadeyya ‘‘chandagāmino ca bhikkhū, dosagāmino ca bhikkhū, mohagāmino ca bhikkhū, bhayagāmino ca bhikkhū tādisikāya āpattiyā ekaccaṃ pabbājenti, ekaccaṃ na pabbājentī’’ti, so bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo ‘‘māyasmā evaṃ avaca, na ca bhikkhū chandagāmino, na ca bhikkhū dosagāmino, na ca bhikkhū mohagāmino, na ca bhikkhū bhayagāmino, āyasmā kho kuladūsako pāpasamācāro, āyasmato [Pg.7] kho pāpakā samācārā dissanti ceva suyyanti ca, kulāni cāyasmatā duṭṭhāni dissanti ceva suyyanti ca, pakkamatāyasmā imamhā āvāsā, alaṃ te idha vāsenā’’ti, evañca so bhikkhu bhikkhūhi vuccamāno tatheva paggaṇheyya, so bhikkhu bhikkhūhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbo tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamāno taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ, no ce paṭinissajjeyya, saṅghādiseso.

13. Wenn aber ein Mönch in Abhängigkeit von einem bestimmten Dorf oder einer bestimmten Kleinstadt lebt, ein Verderber von Familien von schlechtem Lebenswandel, und sein schlechter Lebenswandel gesehen und gehört wird, und die Familien, die von ihm verdorben wurden, gesehen und gehört werden, dann soll jener Mönch von den Mönchen so angesprochen werden: ‚Der Ehrwürdige ist ein Verderber von Familien von schlechtem Lebenswandel. Des Ehrwürdigen schlechter Lebenswandel wird gesehen und gehört, und die Familien, die vom Ehrwürdigen verdorben wurden, werden gesehen und gehört. Möge der Ehrwürdige von dieser Wohnstätte fortgehen; es reicht für dich mit dem Wohnen hier.‘ Wenn jener Mönch, während er so von den Mönchen angesprochen wird, zu jenen Mönchen sagen sollte: ‚Die Mönche sind von Vorliebe geleitet, die Mönche sind von Hass geleitet, die Mönche sind von Verblendung geleitet, die Mönche sind von Furcht geleitet; wegen eines solchen Vergehens weisen sie den einen aus, den anderen weisen sie nicht aus‘, dann soll jener Mönch von den Mönchen so angesprochen werden: ‚Möge der Ehrwürdige nicht so sprechen! Die Mönche sind nicht von Vorliebe geleitet, die Mönche sind nicht von Hass geleitet, die Mönche sind nicht von Verblendung geleitet, die Mönche sind nicht von Furcht geleitet. Der Ehrwürdige ist ein Verderber von Familien von schlechtem Lebenswandel. Des Ehrwürdigen schlechter Lebenswandel wird gesehen und gehört, und die Familien, die vom Ehrwürdigen verdorben wurden, werden gesehen und gehört. Möge der Ehrwürdige von dieser Wohnstätte fortgehen; es reicht für dich mit dem Wohnen hier.‘ Und wenn jener Mönch, während er so von den Mönchen angesprochen wird, dennoch darauf beharrt, dann soll jener Mönch von den Mönchen bis zu dreimal vermahnt werden, damit er dies aufgibt. Wenn er sich, bis zu dreimal vermahnt, davon abwendet, ist es gut. Wenn er sich nicht davon abwendet, ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Uddiṭṭhā kho āyasmanto terasa saṅghādisesā dhammā nava paṭhamāpattikā, cattāro yāvatatiyakā. Yesaṃ bhikkhu aññataraṃ vā aññataraṃ vā āpajjitvā yāvatīhaṃ jānaṃ paṭicchādeti, tāvatīhaṃ tena bhikkhunā akāmā parivatthabbaṃ. Parivutthaparivāsena bhikkhunā uttari chārattaṃ bhikkhumānattāya paṭipajjitabbaṃ, ciṇṇamānatto bhikkhu yattha siyā vīsatigaṇo bhikkhusaṅgho, tattha so bhikkhu abbhetabbo. Ekenapi ce ūno vīsatigaṇo bhikkhusaṅgho taṃ bhikkhuṃ abbheyya, so ca bhikkhu anabbhito, te ca bhikkhū gārayhā, ayaṃ tattha sāmīci. Tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Verlesen, ihr Ehrwürdigen, sind die dreizehn Saṅghādisesa-Regeln: neun beim ersten Begehen, vier nach der dritten Ermahnung. Wenn ein Mönch sich des einen oder anderen davon schuldig macht und es wissentlich für so viele Tage verheimlicht, so viele Tage muss dieser Mönch gegen seinen Willen in Bewährung (Parivāsa) leben. Nach Ablauf der Bewährung muss der Mönch zusätzlich sechs Nächte lang die Bußübung (Mānatta) für Mönche auf sich nehmen. Wenn ein Mönch die Bußübung vollzogen hat, muss dieser Mönch dort, wo eine Gemeinschaft von mindestens zwanzig Mönchen anwesend ist, wieder in die Gemeinschaft aufgenommen (Abbhana) werden. Wenn eine Gemeinschaft von Mönchen, die auch nur um einen weniger als zwanzig zählt, diesen Mönch wieder aufnimmt, ist dieser Mönch nicht wieder aufgenommen, und jene Mönche sind tadelnswert; dies ist das ordnungsgemäße Verfahren dabei. Hierüber frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind hierin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Saṅghādiseso niṭṭhito.

Das Kapitel über das Saṅghādisesa ist abgeschlossen.

Aniyatuddeso

Die Darlegung der unbestimmten Regeln (Aniyata)

Ime kho panāyasmanto dve aniyatā dhammā

Diese zwei unbestimmten Regeln, ihr Ehrwürdigen,

Uddesaṃ āgacchanti.

kommen nun zur Verlesung.

Paṭhamaaniyatasikkhāpadaṃ

Die erste unbestimmte Schulungsregel

1. Yo pana bhikkhu mātugāmena saddhiṃ eko ekāya raho paṭicchanne āsane alaṃkammaniye nisajjaṃ kappeyya, tamenaṃ saddheyyavacasā upāsikā disvā tiṇṇaṃ dhammānaṃ aññatarena vadeyya pārājikena vā saṅghādisesena vā pācittiyena vā, nisajjaṃ bhikkhu paṭijānamāno tiṇṇaṃ dhammānaṃ aññatarena kāretabbo pārājikena vā saṅghādisesena vā pācittiyena [Pg.8] vā, yena vā sā saddheyyavacasā upāsikā vadeyya, tena so bhikkhu kāretabbo, ayaṃ dhammo aniyato.

1. Wenn aber ein Mönch sich mit einer Frau allein, unter vier Augen, an einem verborgenen Ort, auf einem geeigneten Sitzplatz niederlässt, und eine vertrauenswürdige Laienanhängerin sieht ihn und klagt ihn wegen einer von drei Regeln an – entweder eines Pārājika, eines Saṅghādisesa oder eines Pācittiya –, und der Mönch gesteht das Niedersitzen ein, dann soll er gemäß einer der drei Regeln behandelt werden: entweder wegen eines Pārājika, eines Saṅghādisesa oder eines Pācittiya, oder wegen dessen, wofür die vertrauenswürdige Laienanhängerin ihn anklagt; so soll jener Mönch behandelt werden. Diese Regel ist unbestimmt.

Dutiyaaniyatasikkhāpadaṃ

Die zweite unbestimmte Schulungsregel

2. Na heva kho pana paṭicchannaṃ āsanaṃ hoti nālaṃkammaniyaṃ, alañca kho hoti mātugāmaṃ duṭṭhullāhi vācāhi obhāsituṃ, yo pana bhikkhu tathārūpe āsane mātugāmena saddhiṃ eko ekāya raho nisajjaṃ kappeyya, tamenaṃ saddheyyavacasā upāsikā disvā dvinnaṃ dhammānaṃ aññatarena vadeyya saṅghādisesena vā pācittiyena vā, nisajjaṃ bhikkhu paṭijānamāno dvinnaṃ dhammānaṃ aññatarena kāretabbo saṅghādisesena vā pācittiyena vā, yena vā sā saddheyyavacasā upāsikā vadeyya, tena so bhikkhu kāretabbo, ayampi dhammo aniyato.

2. Wenn der Sitzplatz zwar nicht verborgen und nicht ganz so geeignet ist, aber dennoch geeignet, um eine Frau mit unanständigen Worten anzusprechen, und wenn ein Mönch sich auf einem solchen Sitzplatz mit einer Frau allein, unter vier Augen, niederlässt, und eine vertrauenswürdige Laienanhängerin sieht ihn und klagt ihn wegen einer von zwei Regeln an – entweder eines Saṅghādisesa oder eines Pācittiya –, und der Mönch gesteht das Niedersitzen ein, dann soll er gemäß einer der zwei Regeln behandelt werden: entweder wegen eines Saṅghādisesa oder eines Pācittiya, oder wegen dessen, wofür die vertrauenswürdige Laienanhängerin ihn anklagt; so soll jener Mönch behandelt werden. Auch diese Regel ist unbestimmt.

Uddiṭṭhā kho āyasmanto dve aniyatā dhammā. Tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Verlesen, ihr Ehrwürdigen, sind die zwei unbestimmten Regeln. Hierüber frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind hierin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Aniyato niṭṭhito.

Das Kapitel über die unbestimmten Regeln ist abgeschlossen.

Nissaggiyapācittiyā

Die Nissaggiyapācittiya-Regeln (Vergehen, die Verwirkung und Sühne erfordern)

Ime kho panāyasmanto tiṃsa nissaggiyā pācittiyā

Diese dreißig Nissaggiya-Pācittiya-Regeln, ihr Ehrwürdigen,

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

kommen nun zur Verlesung.

Kathinasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Kathina-Privileg

1. Niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhunā ubbhatasmiṃ kathine dasāhaparamaṃ atirekacīvaraṃ dhāretabbaṃ, taṃ atikkāmayato nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

1. Wenn die Roben fertiggestellt sind und das Kathina-Privileg aufgehoben ist, darf ein Mönch eine zusätzliche Robe höchstens zehn Tage lang aufbewahren. Wer diese Frist überschreitet, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya (ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordern).

Udositasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Getrenntsein von den Roben

2. Niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhunā ubbhatasmiṃ kathine ekarattampi ce bhikkhu ticīvarena vippavaseyya, aññatra bhikkhusammutiyā nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

2. Wenn die Roben fertiggestellt sind und das Kathina-Privileg aufgehoben ist, begeht ein Mönch, falls er auch nur eine einzige Nacht getrennt von seiner dreiteiligen Robe verbringt, außer mit Zustimmung der Mönchsgemeinschaft, ein Nissaggiya-Pācittiya.

Akālacīvarasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über Stoff außerhalb der Zeit

3. Niṭṭhitacīvarasmiṃ [Pg.9] bhikkhunā ubbhatasmiṃ kathine bhikkhuno paneva akālacīvaraṃ uppajjeyya, ākaṅkhamānena bhikkhunā paṭiggahetabbaṃ, paṭiggahetvā khippameva kāretabbaṃ, no cassa pāripūri, māsaparamaṃ tena bhikkhunā taṃ cīvaraṃ nikkhipitabbaṃ ūnassa pāripūriyā satiyā paccāsāya. Tato ce uttari nikkhipeyya satiyāpi paccāsāya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

3. Wenn die Roben fertiggestellt sind und das Kathina-Privileg aufgehoben ist, und einem Mönch Stoff außerhalb der regulären Zeit dargeboten wird, darf der Mönch diesen annehmen, wenn er möchte. Nach dem Annehmen soll er ihn rasch anfertigen lassen. Wenn er jedoch nicht ausreicht, darf dieser Mönch diesen Stoff höchstens einen Monat lang aufbewahren, in der Erwartung, das Fehlende zu ergänzen. Wenn er ihn länger als diese Frist aufbewahrt, selbst wenn die Erwartung besteht, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya.

Purāṇacīvarasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Waschen einer alten Robe

4. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā purāṇacīvaraṃ dhovāpeyya vā rajāpeyya vā ākoṭāpeyya vā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

4. Wenn ein Mönch sich von einer nicht verwandten Nonne eine alte Robe waschen, färben oder klopfen lässt, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya.

Cīvarapaṭiggahaṇasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über die Annahme einer Robe

5. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā hatthato cīvaraṃ paṭiggaṇheyya aññatra pārivattakā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

5. Wenn ein Mönch von einer nicht verwandten Nonne eine Robe aus der Hand annimmt, außer im Tausch, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya.

Aññātakaviññattisikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Bitten bei Nicht-Verwandten

6. Yo pana bhikkhu aññātakaṃ gahapatiṃ vā gahapatāniṃ vā cīvaraṃ viññāpeyya aññatra samayā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo, acchinnacīvaro vā hoti bhikkhu, naṭṭhacīvaro vā, ayaṃ tattha samayo.

6. Wenn aber ein Mönch von einem nicht verwandten Hausvater oder einer nicht verwandten Hausfrau außer zu einer passenden Gelegenheit eine Robe erbittet, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht. Dies ist hierbei die passende Gelegenheit: Der Mönch hat seine Robe verloren oder sie wurde ihm geraubt. Dies ist hierbei die passende Gelegenheit.

Tatuttarisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das darüber Hinausgehende

7. Tañce aññātako gahapati vā gahapatānī vā bahūhi cīvarehi abhihaṭṭhuṃ pavāreyya, santaruttaraparamaṃ tena bhikkhunā tato cīvaraṃ sāditabbaṃ. Tato ce uttari sādiyeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

7. Wenn jener nicht verwandte Hausvater oder jene nicht verwandte Hausfrau ihn einladen sollte, sich aus vielen Roben zu bedienen, so darf dieser Mönch höchstens eine Unter- und eine Oberrobe davon annehmen. Wenn er mehr als das annimmt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht.

Paṭhamaupakkhaṭasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über das Bereitgestellte

8. Bhikkhuṃ paneva uddissa aññātakassa gahapatissa vā gahapatāniyā vā cīvaracetāpannaṃ upakkhaṭaṃ hoti ‘‘iminā cīvaracetāpannena cīvaraṃ cetāpetvā itthannāmaṃ bhikkhuṃ cīvarena acchādessāmī’’ti, tatra ce so bhikkhu pubbe appavārito upasaṅkamitvā cīvare vikappaṃ āpajjeyya ‘‘sādhu vata maṃ āyasmā iminā cīvaracetāpannena evarūpaṃ vā evarūpaṃ vā cīvaraṃ cetāpetvā acchādehī’’ti kalyāṇakamyataṃ upādāya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

8. Wenn aber eigens für einen Mönch von einem nicht verwandten Hausvater oder einer nicht verwandten Hausfrau ein Roben-Kauffonds bereitgestellt wurde mit dem Gedanken: „Mit diesem Roben-Kauffonds will ich eine Robe kaufen lassen und den Mönch namens Soundso mit einer Robe kleiden“, und wenn jener Mönch, ohne zuvor eingeladen worden zu sein, dorthin geht und bezüglich der Robe Vorschläge macht, indem er sagt: „Es wäre wahrlich gut, Ehrwürdiger, wenn du mit diesem Roben-Kauffonds eine solche oder solche Robe kaufen und mich damit kleiden würdest“, und dies aus dem Wunsch nach etwas Schönem tut, dann ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht.

Dutiyaupakkhaṭasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über das Bereitgestellte

9. Bhikkhuṃ [Pg.10] paneva uddissa ubhinnaṃ aññātakānaṃ gahapatīnaṃ vā gahapatānīnaṃ vā paccekacīvaracetāpannāni upakkhaṭāni honti ‘‘imehi mayaṃ paccekacīvaracetāpannehi paccekacīvarāni cetāpetvā itthannāmaṃ bhikkhuṃ cīvarehi acchādessāmā’’ti, tatra ce so bhikkhu pubbe appavārito upasaṅkamitvā cīvare vikappaṃ āpajjeyya ‘‘sādhu vata maṃ āyasmanto imehi paccekacīvaracetāpannehi evarūpaṃ vā evarūpaṃ vā cīvaraṃ cetāpetvā acchādetha ubhova santā ekenā’’ti kalyāṇakamyataṃ upādāya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

9. Wenn aber eigens für einen Mönch von zwei nicht verwandten Hausvätern oder Hausfrauen jeweils separate Roben-Kauffonds bereitgestellt wurden mit dem Gedanken: „Mit diesen separaten Roben-Kauffonds wollen wir jeweils Roben kaufen lassen und den Mönch namens Soundso mit Roben kleiden“, und wenn jener Mönch, ohne zuvor eingeladen worden zu sein, dorthin geht und bezüglich der Robe Vorschläge macht, indem er sagt: „Es wäre wahrlich gut, ihr Ehrwürdigen, wenn ihr mit diesen separaten Roben-Kauffonds eine solche oder solche Robe kaufen und mich damit kleiden würdet – beide zusammen mit einer einzigen“, und dies aus dem Wunsch nach etwas Schönem tut, dann ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht.

Rājasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den König

10. Bhikkhuṃ paneva uddissa rājā vā rājabhoggo vā brāhmaṇo vā gahapatiko vā dūtena cīvaracetāpannaṃ pahiṇeyya ‘‘iminā cīvaracetāpannena cīvaraṃ cetāpetvā itthannāmaṃ bhikkhuṃ cīvarena acchādehī’’ti. So ce dūto taṃ bhikkhuṃ upasaṅkamitvā evaṃ vadeyya ‘‘idaṃ kho, bhante, āyasmantaṃ uddissa cīvaracetāpannaṃ ābhataṃ, paṭiggaṇhātu āyasmā cīvaracetāpanna’’nti. Tena bhikkhunā so dūto evamassa vacanīyo ‘‘na kho mayaṃ, āvuso, cīvaracetāpannaṃ paṭiggaṇhāma, cīvarañca kho mayaṃ paṭiggaṇhāma kālena kappiya’’nti. So ce dūto taṃ bhikkhuṃ evaṃ vadeyya ‘‘atthi panāyasmato koci veyyāvaccakaro’’ti. Cīvaratthikena, bhikkhave, bhikkhunā veyyāvaccakaro niddisitabbo ārāmiko vā upāsako vā ‘‘eso kho, āvuso, bhikkhūnaṃ veyyāvaccakaro’’ti. So ce dūto taṃ veyyāvaccakaraṃ saññāpetvā taṃ bhikkhuṃ upasaṅkamitvā evaṃ vadeyya ‘‘yaṃ kho, bhante, āyasmā veyyāvaccakaraṃ niddisi, saññatto so mayā, upasaṅkamatāyasmā kālena, cīvarena taṃ acchādessatī’’ti. Cīvaratthikena, bhikkhave, bhikkhunā veyyāvaccakaro upasaṅkamitvā dvattikkhattuṃ codetabbo sāretabbo ‘‘attho me, āvuso, cīvarenā’’ti, dvattikkhattuṃ codayamāno sārayamāno taṃ cīvaraṃ abhinipphādeyya, iccetaṃ kusalaṃ, no ce abhinipphādeyya, catukkhattuṃ pañcakkhattuṃ chakkhattuparamaṃ tuṇhībhūtena uddissa ṭhātabbaṃ, catukkhattuṃ pañcakkhattuṃ chakkhattuparamaṃ tuṇhībhūto uddissa tiṭṭhamāno taṃ cīvaraṃ abhinipphādeyya, iccetaṃ kusalaṃ, tato ce uttari vāyamamāno taṃ cīvaraṃ abhinipphādeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. No [Pg.11] ce abhinipphādeyya, yatassa cīvaracetāpannaṃ ābhataṃ, tattha sāmaṃ vā gantabbaṃ, dūto vā pāhetabbo ‘‘yaṃ kho tumhe āyasmanto bhikkhuṃ uddissa cīvaracetāpannaṃ pahiṇittha, na taṃ tassa bhikkhuno kiñci atthaṃ anubhoti, yuñjantāyasmanto sakaṃ, mā vo sakaṃ vinassā’’ti, ayaṃ tattha sāmīci.

10. Wenn ein König, ein königlicher Angestellter, ein Brahmane oder ein Hausvater eigens für einen Mönch durch einen Boten einen Roben-Kauffonds senden sollte mit den Worten: „Lass mit diesem Roben-Kauffonds eine Robe kaufen und kleide den Mönch namens Soundso mit einer Robe.“ Wenn jener Bote sich zu jenem Mönch begibt und so spricht: „Dieser Roben-Kauffonds, Ehrwürdiger, wurde für den Ehrwürdigen hergebracht. Möge der Ehrwürdige den Roben-Kauffonds annehmen.“ So sollte jener Bote von jenem Mönch so angeredet werden: „Wir, Freund, nehmen keinen Roben-Kauffonds an. Wir nehmen jedoch eine Robe an, wenn sie zur rechten Zeit und zulässig ist.“ Wenn jener Bote zu jenem Mönch so spricht: „Gibt es aber jemanden, der dem Ehrwürdigen Dienste leistet?“ Ein Mönch, der eine Robe benötigt, ihr Mönche, sollte einen Gehilfen benennen, entweder einen Klosterhelfer oder einen Laienanhänger, mit den Worten: „Dieser da, Freund, ist der Gehilfe der Mönche.“ Wenn jener Bote, nachdem er sich mit diesem Gehilfen verständigt hat, sich zu jenem Mönch begibt und so spricht: „Den Gehilfen, Ehrwürdiger, den der Ehrwürdige benannt hat, habe ich verständigt. Möge sich der Ehrwürdige zur rechten Zeit an ihn wenden, er wird dich mit einer Robe kleiden.“ Der eine Robe benötigende Mönch, ihr Mönche, sollte sich zu dem Gehilfen begeben und ihn zwei- oder dreimal auffordern und daran erinnern: „Ich benötige eine Robe, Freund.“ Wenn er, indem er ihn zwei- oder dreimal auffordert und daran erinnert, diese Robe erlangt, so ist das gut. Wenn er sie nicht erlangt, sollte er sich viermal, fünfmal oder höchstens sechsmal schweigend im Blickfeld hinstellen. Wenn er, indem er sich viermal, fünfmal oder höchstens sechsmal schweigend im Blickfeld hinstellt, diese Robe erlangt, so ist das gut. Wenn er sich darüber hinaus bemüht und diese Robe erlangt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht. Wenn er sie nicht erlangt, sollte er selbst dorthin gehen, von wo der Roben-Kauffonds hergebracht wurde, oder einen Boten dorthin senden mit den Worten: „Was den Roben-Kauffonds betrifft, den ihr Ehrwürdigen für den Mönch gesandt habt, so bringt er diesem Mönch keinerlei Nutzen. Möget ihr euch um euer Eigentum kümmern, damit euer Eigentum nicht verloren geht.“ Dies ist hierbei das angemessene Verfahren.

Kathinavaggo paṭhamo.

Das erste Kapitel: Das Kaṭhina-Kapitel

Kosiyasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Seide

11. Yo pana bhikkhu kosiyamissakaṃ santhataṃ kārāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

11. Wenn aber ein Mönch eine mit Seide gemischte Filzmatte anfertigen lässt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht.

Suddhakāḷakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über rein schwarze Wolle

12. Yo pana bhikkhu suddhakāḷakānaṃ eḷakalomānaṃ santhataṃ kārāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

12. Wenn aber ein Mönch eine Filzmatte aus rein schwarzer Schafwolle anfertigen lässt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht.

Dvebhāgasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die zwei Teile

13. Navaṃ pana bhikkhunā santhataṃ kārayamānena dve bhāgā suddhakāḷakānaṃ eḷakalomānaṃ ādātabbā, tatiyaṃ odātānaṃ, catutthaṃ gocariyānaṃ. Anādā ce bhikkhu dve bhāge suddhakāḷakānaṃ eḷakalomānaṃ, tatiyaṃ odātānaṃ, catutthaṃ gocariyānaṃ, navaṃ santhataṃ kārāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

13. Wenn ein Mönch eine neue Filzmatte anfertigen lässt, müssen zwei Teile rein schwarze Schafwolle genommen werden, ein dritter Teil weiße und ein vierter Teil rötlich-braune. Wenn ein Mönch eine neue Filzmatte anfertigen lässt, ohne zwei Teile rein schwarze Schafwolle, einen dritten Teil weiße und einen vierten Teil rötlich-braune zu nehmen, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht.

Chabbassasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die sechs Jahre

14. Navaṃ pana bhikkhunā santhataṃ kārāpetvā chabbassāni dhāretabbaṃ, orena ce channaṃ vassānaṃ taṃ santhataṃ vissajjetvā vā avissajjetvā vā aññaṃ navaṃ santhataṃ kārāpeyya aññatra bhikkhusammutiyā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

14. Wenn ein Mönch eine neue Filzmatte hat anfertigen lassen, muss sie sechs Jahre lang benutzt werden. Wenn er vor Ablauf von sechs Jahren – ob er jene Filzmatte nun weggegeben hat oder nicht – eine andere neue Filzmatte anfertigen lässt, außer mit Erlaubnis der Mönche, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht.

Nisīdanasanthatasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Sitzmatte

15. Nisīdanasanthataṃ pana bhikkhunā kārayamānena purāṇasanthatassa sāmantā sugatavidatthi ādātabbā dubbaṇṇakaraṇāya. Anādā ce bhikkhu purāṇasantha tassa [Pg.12] sāmantā sugatavidatthiṃ, navaṃ nisīdanasanthataṃ kārāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

15. Wenn ein Mönch eine Sitzmatte anfertigen lässt, muss von der alten Matte ringsum ein Stück von einer Sugata-Spanne Breite genommen werden, um die Farbe zu verändern. Wenn ein Mönch eine neue Sitzmatte anfertigen lässt, ohne von der alten Matte ringsum ein Stück von einer Sugata-Spanne Breite zu nehmen, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht.

Eḷakalomasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Schafwolle

16. Bhikkhuno paneva addhānamaggappaṭipannassa eḷakalomāni uppajjeyyuṃ, ākaṅkhamānena bhikkhunā paṭiggahetabbāni, paṭiggahetvā tiyojanaparamaṃ sahatthā haritabbāni asante hārake. Tato ce uttari hareyya, asantepi hārake, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

16. Wenn einem Mönch, der sich auf einer Reise befindet, Schafwolle angeboten wird, darf er sie, wenn er wünscht, annehmen. Hat er sie angenommen, darf er sie mangels eines Trägers höchstens drei Yojanas weit mit eigenen Händen tragen. Wenn er sie weiter trägt, selbst wenn kein Träger vorhanden ist, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne nach sich zieht.

Eḷakalomadhovāpanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Waschenlassen von Schafwolle

17. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā eḷakalomāni dhovāpeyya vā rajāpeyya vā vijaṭāpeyya vā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

17. Wenn aber ein Mönch von einer nicht verwandten Nonne Schafwolle waschen, färben oder entwirren lässt, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Rūpiyasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Geld.

18. Yo pana bhikkhu jātarūparajataṃ uggaṇheyya vā uggaṇhāpeyya vā upanikkhittaṃ vā sādiyeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

18. Wenn aber ein Mönch Gold und Silber selbst annimmt, annehmen lässt oder an für ihn hinterlegtem Gold und Silber Wohlgefallen findet, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Rūpiyasaṃvohārasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Geldgeschäfte.

19. Yo pana bhikkhu nānappakārakaṃ rūpiyasaṃvohāraṃ samāpajjeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

19. Wenn aber ein Mönch sich auf verschiedene Arten von Geldgeschäften einlässt, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Kayavikkayasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Kauf und Verkauf.

20. Yo pana bhikkhu nānappakārakaṃ kayavikkayaṃ samāpajjeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

20. Wenn aber ein Mönch sich auf verschiedene Arten von Kauf und Verkauf einlässt, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Kosiyavaggo dutiyo.

Das zweite Kapitel über Seide.

Pattasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Almosenschale.

21. Dasāhaparamaṃ atirekapatto dhāretabbo, taṃ atikkāmayato nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

21. Eine zusätzliche Almosenschale darf höchstens zehn Tage lang aufbewahrt werden. Wer diese Frist überschreitet, begeht ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Ūnapañcabandhanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über weniger als obere fünf Flickstellen.

22. Yo pana bhikkhu ūnapañcabandhanena pattena aññaṃ navaṃ pattaṃ cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. Tena bhikkhunā so patto bhikkhuparisāya nissajjitabbo[Pg.13], yo ca tassā bhikkhuparisāya pattapariyanto, so tassa bhikkhuno padātabbo ‘‘ayaṃ te bhikkhu patto yāva bhedanāya dhāretabbo’’ti, ayaṃ tattha sāmīci.

22. Wenn aber ein Mönch für eine Almosenschale, die weniger als fünf Flickstellen hat, eine andere, neue Almosenschale eintauscht, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung. Jener Mönch muss diese Almosenschale der Mönchsgemeinschaft übergeben; und diejenige Almosenschale, die in dieser Mönchsgemeinschaft die schlechteste ist, soll diesem Mönch gegeben werden mit den Worten: ‚Dies, Mönch, ist deine Almosenschale; sie soll so lange behalten werden, bis sie zerbricht.‘ Das ist in diesem Fall das angemessene Verfahren.

Bhesajjasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Heilmittel.

23. Yāni kho pana tāni gilānānaṃ bhikkhūnaṃ paṭisāyanīyāni bhesajjāni, seyyathidaṃ – sappi navanītaṃ telaṃ madhu phāṇitaṃ, tāni paṭiggahetvā sattāhaparamaṃ sannidhikārakaṃ paribhuñjitabbāni, taṃ atikkāmayato nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

23. Die Heilmittel, die für kranke Mönche geeignet sind – nämlich: Butterschmalz, frische Butter, Öl, Honig, Melasse –, dürfen nach dem Empfang höchstens sieben Tage lang aufbewahrt und konsumiert werden. Wer diese Frist überschreitet, begeht ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Vassikasāṭikasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Regengewand.

24. ‘‘Māso seso gimhāna’’nti bhikkhunā vassikasāṭikacīvaraṃ pariyesitabbaṃ, ‘‘addhamāso seso gimhāna’’nti katvā nivāsetabbaṃ. Orena ce ‘‘māso seso gimhāna’’nti vassikasāṭikacīvaraṃ pariyeseyya, orena‘‘ddhamāso seso gimhāna’’nti katvā nivāseyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

24. Wenn noch ein Monat der heißen Jahreszeit verbleibt, soll ein Mönch nach einem Regengewand suchen; wenn noch ein halber Monat der heißen Jahreszeit verbleibt, soll er es anfertigen lassen und tragen. Wenn er früher als einen Monat vor Ende der heißen Jahreszeit nach einem Regengewand sucht oder es früher als einen halben Monat vor Ende der heißen Jahreszeit anfertigt und trägt, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Cīvaraacchindanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Entreißen eines Gewandes.

25. Yo pana bhikkhu bhikkhussa sāmaṃ cīvaraṃ datvā kupito anattamano acchindeyya vā acchindāpeyya vā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

25. Wenn ein Mönch einem anderen Mönch selbst ein Gewand gegeben hat und es ihm dann aus Zorn oder Verärgerung wieder wegnimmt oder wegnehmen lässt, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Suttaviññattisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Bitten um Garn.

26. Yo pana bhikkhu sāmaṃ suttaṃ viññāpetvā tantavāyehi cīvaraṃ vāyāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

26. Wenn ein Mönch selbst um Garn bittet und dieses von Webern zu einem Gewand weben lässt, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Mahāpesakārasikkhāpadaṃ

Die große Trainingsregel über die Weber.

27. Bhikkhuṃ paneva uddissa aññātako gahapati vā gahapatānī vā tantavāyehi cīvaraṃ vāyāpeyya, tatra ce so bhikkhu pubbe appavārito tantavāye upasaṅkamitvā cīvare vikappaṃ āpajjeyya ‘‘idaṃ kho, āvuso, cīvaraṃ maṃ uddissa viyyati, āyatañca karotha, vitthatañca, appitañca, suvītañca, suppavāyitañca, suvilekhitañca, suvitacchitañca karotha, appeva nāma mayampi āyasmantānaṃ kiñcimattaṃ anupadajjeyyāmā’’ti. Evañca so bhikkhu vatvā kiñcimattaṃ anupadajjeyya antamaso piṇḍapātamattampi, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

27. Wenn ein nicht verwandter Hausvater oder eine Hausfrau für einen Mönch von Webern ein Gewand weben lässt und jener Mönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, zu den Webern geht und Wünsche bezüglich des Gewandes äußert: ‚Dieses Gewand, ihr Herren, wird für mich gewebt. Macht es lang, breit, dicht, gut gewebt, gut durchgewebt, gut gekämmt und gut geschlagen. Vielleicht geben wir den Ehrwürdigen auch eine Kleinigkeit dafür‘, und wenn jener Mönch, nachdem er dies gesagt hat, eine Kleinigkeit gibt, und sei es auch nur eine Gabe von Almosenspeise, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Accekacīvarasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über ein eiliges Gewand.

28. Dasāhānāgataṃ [Pg.14] kattikatemāsikapuṇṇamaṃ bhikkhuno paneva accekacīvaraṃ uppajjeyya, accekaṃ maññamānena bhikkhunā paṭiggahetabbaṃ, paṭiggahetvā yāva cīvarakālasamayaṃ nikkhipitabbaṃ. Tato ce uttari nikkhipeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

28. Wenn zehn Tage vor dem Vollmond des Kattika-Monats am Ende der dreimonatigen Regenzeit einem Mönch ein eiliges Gewand dargeboten wird, darf der Mönch es annehmen, da er es für eilig hält. Hat er es angenommen, darf er es bis zur Gewandzeit aufbewahren. Wenn er es darüber hinaus aufbewahrt, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Sāsaṅkasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über gefährliche Orte.

29. Upavassaṃ kho pana kattikapuṇṇamaṃ yāni kho pana tāni āraññakāni senāsanāni sāsaṅkasammatāni sappaṭibhayāni, tathārūpesu bhikkhu senāsanesu viharanto ākaṅkhamāno tiṇṇaṃ cīvarānaṃ aññataraṃ cīvaraṃ antaraghare nikkhipeyya, siyā ca tassa bhikkhuno kocideva paccayo tena cīvarena vippavāsāya, chārattaparamaṃ tena bhikkhunā tena cīvarena vippavasitabbaṃ. Tato ce uttari vippavaseyya aññatra bhikkhusammutiyā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

29. Wenn der Vollmond des Kattika-Monats naht und jene Einsiedeleien im Wald als gefährlich und furchterregend gelten – wenn ein Mönch, der in solchen Unterkünften lebt, es wünscht, darf er eines seiner drei Gewänder in einer Ortschaft hinterlegen. Und sollte es für diesen Mönch irgendeinen Grund geben, sich von diesem Gewand zu trennen, darf dieser Mönch höchstens sechs Nächte ohne dieses Gewand verbringen. Wenn er sich ohne Zustimmung der Mönchsgemeinschaft darüber hinaus davon trennt, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Pariṇatasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Umleiten.

30. Yo pana bhikkhu jānaṃ saṅghikaṃ lābhaṃ pariṇataṃ attano pariṇāmeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

30. Wenn ein Mönch wissentlich eine Gabe, die für die Gemeinschaft bestimmt war, für sich selbst umleitet, ist dies ein Sühnevergehen mit Verwirkung.

Pattavaggo tatiyo.

Das dritte Kapitel über die Almosenschale.

Uddiṭṭhā kho āyasmanto tiṃsa nissaggiyā pācittiyā dhammā. Tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Vorgetragen, ihr Ehrwürdigen, sind die dreißig Regeln der Sühnevergehen mit Verwirkung. Hierzu frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich es fest.

Nissaggiyapācittiyā niṭṭhitā.

Die Sühnevergehen mit Verwirkung sind abgeschlossen.

Suddhapācittiyā

Die reinen Sühnevergehen.

Ime kho panāyasmanto dvenavuti pācittiyā

Diese zweiundneunzig Sühnevergehen, ihr Ehrwürdigen,

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

kommen jetzt zum Vortrag.

Musāvādasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Lüge.

1. Sampajānamusāvāde pācittiyaṃ.

1. Für eine bewusste Lüge gibt es ein Sühnevergehen.

Omasavādasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über beleidigende Worte.

2. Omasavāde pācittiyaṃ.

2. Für beleidigende Worte gibt es ein Sühnevergehen.

Pesuññasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Verleumdung.

3. Bhikkhupesuññe [Pg.15] pācittiyaṃ.

3. Für das Verleumden eines Mönchs gibt es ein Sühnevergehen.

Padasodhammasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Lehren der Lehre Wort für Wort

4. Yo pana bhikkhu anupasampannaṃ padaso dhammaṃ vāceyya, pācittiyaṃ.

4. Wenn aber ein Mönch einem Nicht-Ordinierten die Lehre Wort für Wort lehrt, ist das ein Pācittiya.

Paṭhamasahaseyyasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über das gemeinsame Schlafen

5. Yo pana bhikkhu anupasampannena uttaridirattatirattaṃ sahaseyyaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

5. Wenn aber ein Mönch mit einem Nicht-Ordinierten länger als zwei oder drei Nächte gemeinsam schläft, ist das ein Pācittiya.

Dutiyasahaseyyasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über das gemeinsame Schlafen

6. Yo pana bhikkhu mātugāmena sahaseyyaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

6. Wenn aber ein Mönch mit einer Frau gemeinsam schläft, ist das ein Pācittiya.

Dhammadesanāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Lehrverkündigung

7. Yo pana bhikkhu mātugāmassa uttarichappañcavācāhi dhammaṃ deseyya aññatra viññunā purisaviggahena, pācittiyaṃ.

7. Wenn aber ein Mönch einer Frau mehr als fünf oder sechs Sätze der Lehre verkündet, außer in Gegenwart eines verständigen Mannes, ist das ein Pācittiya.

Bhūtārocanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Mitteilen der Wahrheit

8. Yo pana bhikkhu anupasampannassa uttarimanussadhammaṃ āroceyya, bhūtasmiṃ pācittiyaṃ.

8. Wenn aber ein Mönch einem Nicht-Ordinierten einen übermenschlichen Zustand mitteilt, falls es der Wahrheit entspricht, ist das ein Pācittiya.

Duṭṭhullārocanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Mitteilen eines schweren Vergehens

9. Yo pana bhikkhu bhikkhussa duṭṭhullaṃ āpattiṃ anupasampannassa āroceyya aññatra bhikkhusammutiyā, pācittiyaṃ.

9. Wenn aber ein Mönch einem Nicht-Ordinierten ein schweres Vergehen eines Mönchs mitteilt, außer mit der Zustimmung der Mönche, ist das ein Pācittiya.

Pathavīkhaṇanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Graben der Erde

10. Yo pana bhikkhu pathaviṃ khaṇeyya vā khaṇāpeyya vā pācittiyaṃ.

10. Wenn aber ein Mönch die Erde gräbt oder graben lässt, ist das ein Pācittiya.

Musāvādavaggo paṭhamo.

Das erste Kapitel über die Lüge.

Bhūtagāmasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Pflanzengemeinschaften

11. Bhūtagāmapātabyatāya pācittiyaṃ.

11. Für das Zerstören von Pflanzengemeinschaften gibt es ein Pācittiya.

Aññavādakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über ausweichendes Reden

12. Aññavādake, vihesake pācittiyaṃ.

12. Für ausweichendes Antworten und für das Belästigen gibt es ein Pācittiya.

Ujjhāpanakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Verunglimpfen

13. Ujjhāpanake[Pg.16], khiyyanake pācittiyaṃ.

13. Für das Verunglimpfen und das Herabsetzen gibt es ein Pācittiya.

Paṭhamasenāsanasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über Lagerstätten

14. Yo pana bhikkhu saṅghikaṃ mañcaṃ vā pīṭhaṃ vā bhisiṃ vā kocchaṃ vā ajjhokāse santharitvā vā santharāpetvā vā taṃ pakkamanto neva uddhareyya, na uddharāpeyya, anāpucchaṃ vā gaccheyya, pācittiyaṃ.

14. Wenn aber ein Mönch ein dem Saṅgha gehörendes Bett, einen Stuhl, ein Polster oder einen Sessel im Freien ausbreitet oder ausbreiten lässt, und beim Weggehen dieses weder wegräumt noch wegräumen lässt, oder fortgeht, ohne sich abzumelden, ist das ein Pācittiya.

Dutiyasenāsanasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über Lagerstätten

15. Yo pana bhikkhu saṅghike vihāre seyyaṃ santharitvā vā santharāpetvā vā taṃ pakkamanto neva uddhareyya, na uddharāpeyya, anāpucchaṃ vā gaccheyya, pācittiyaṃ.

15. Wenn aber ein Mönch in einer dem Saṅgha gehörenden Unterkunft ein Lager ausbreitet oder ausbreiten lässt, und beim Weggehen dieses weder wegräumt noch wegräumen lässt, oder fortgeht, ohne sich abzumelden, ist das ein Pācittiya.

Anupakhajjasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Hineindrängen

16. Yo pana bhikkhu saṅghike vihāre jānaṃ pubbupagataṃ bhikkhuṃ anupakhajja seyyaṃ kappeyya ‘‘yassa sambādho bhavissati, so pakkamissatī’’ti etadeva paccayaṃ karitvā anaññaṃ, pācittiyaṃ.

16. Wenn aber ein Mönch in einer dem Saṅgha gehörenden Unterkunft wissentlich einen bereits dort befindlichen Mönch bedrängt, indem er sein Lager daneben aufschlägt und denkt: 'Wem es zu eng wird, der wird schon weggehen' – und er dies aus keinem anderen Grund tut –, ist das ein Pācittiya.

Nikkaḍḍhanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Hinauswerfen

17. Yo pana bhikkhu bhikkhuṃ kupito anattamano saṅghikā vihārā nikkaḍḍheyya vā nikkaḍḍhāpeyya vā, pācittiyaṃ.

17. Wenn aber ein Mönch einen anderen Mönch aus Ärger und Unzufriedenheit aus einer dem Saṅgha gehörenden Unterkunft hinauswirft oder hinauswerfen lässt, ist das ein Pācittiya.

Vehāsakuṭisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Dachkammer

18. Yo pana bhikkhu saṅghike vihāre uparivehāsakuṭiyā āhaccapādakaṃ mañcaṃ vā pīṭhaṃ vā abhinisīdeyya vā abhinipajjeyya vā, pācittiyaṃ.

18. Wenn aber ein Mönch in einer dem Saṅgha gehörenden Unterkunft im Obergeschoss auf einem Bett oder einem Stuhl mit lose eingesteckten Beinen sitzt oder liegt, ist das ein Pācittiya.

Mahallakavihārasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über eine große Unterkunft

19. Mahallakaṃ pana bhikkhunā vihāraṃ kārayamānena yāva dvārakosā aggaḷaṭṭhapanāya ālokasandhiparikammāya dvatticchadanassa pariyāyaṃ appaharite ṭhitena adhiṭṭhātabbaṃ, tato ce uttari appaharitepi ṭhito adhiṭṭhaheyya, pācittiyaṃ.

19. Wenn ein Mönch eine große Unterkunft bauen lässt, darf er, an einer von grünem Bewuchs freien Stelle stehend, die Arbeiten bis hin zum Türrahmen für das Anbringen des Riegels, für die Einfassung der Lichtöffnung und das Aufbringen von zwei oder drei Lagen Bedachung anleiten. Wenn er darüber hinausgeht und das Bauen anleitet, selbst wenn er an einer von grünem Bewuchs freien Stelle steht, ist das ein Pācittiya.

Sappāṇakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Lebewesen enthaltendes Wasser

20. Yo pana bhikkhu jānaṃ sappāṇakaṃ udakaṃ tiṇaṃ vā mattikaṃ vā siñceyya vā siñcāpeyya vā, pācittiyaṃ.

20. Wenn aber ein Mönch wissentlich Wasser, das Lebewesen enthält, auf Gras oder Lehm gießt oder gießen lässt, ist das ein Pācittiya.

Bhūtagāmavaggo dutiyo.

Das zweite Kapitel über Pflanzengemeinschaften.

Ovādasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Unterweisung

21. Yo [Pg.17] pana bhikkhu asammato bhikkhuniyo ovadeyya, pācittiyaṃ.

21. Wenn aber ein Mönch ohne Bevollmächtigung die Nonnen unterweist, ist das ein Pācittiya.

Atthaṅgatasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Sonnenuntergang

22. Sammatopi ce bhikkhu atthaṅgate sūriye bhikkhuniyo ovadeyya, pācittiyaṃ.

22. Selbst wenn ein Mönch bevollmächtigt ist: Wenn er nach Sonnenuntergang die Nonnen unterweist, ist das ein Pācittiya.

Bhikkhunupassayasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über die Unterkunft der Nonnen

23. Yo pana bhikkhu bhikkhunupassayaṃ upasaṅkamitvā bhikkhuniyo ovadeyya aññatra samayā, pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo, gilānā hoti bhikkhunī, ayaṃ tattha samayo.

23. Wenn aber ein Mönch die Unterkunft der Nonnen aufsucht und die Nonnen belehrt, außer zu einer entsprechenden Gelegenheit, ist dies ein Sühnevergehen. Dies ist hier die Gelegenheit: die Nonne ist krank; dies ist hier die Gelegenheit.

Āmisasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über materielle Gaben

24. Yo pana bhikkhu evaṃ vadeyya ‘‘āmisahetu therā bhikkhū bhikkhuniyo ovadantī’’ti, pācittiyaṃ.

24. Wenn aber ein Mönch so spricht: ‚Wegen materieller Gaben belehren die älteren Mönche die Nonnen‘, ist dies ein Sühnevergehen.

Cīvaradānasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Geben einer Robe

25. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā cīvaraṃ dadeyya aññatra pārivattakā, pācittiyaṃ.

25. Wenn aber ein Mönch einer nicht verwandten Nonne eine Robe gibt, außer im Tausch, ist dies ein Sühnevergehen.

Cīvarasibbanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Nähen einer Robe

26. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā cīvaraṃ sibbeyya vā sibbāpeyya vā, pācittiyaṃ.

26. Wenn aber ein Mönch für eine nicht verwandte Nonne eine Robe näht oder nähen lässt, ist dies ein Sühnevergehen.

Saṃvidhānasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über die Reiseabsprache

27. Yo pana bhikkhu bhikkhuniyā saddhiṃ saṃvidhāya ekaddhānamaggaṃ paṭipajjeyya antamaso gāmantarampi aññatra samayā, pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo, satthagamanīyo hoti maggo, sāsaṅkasammato, sappaṭibhayo, ayaṃ tattha samayo.

27. Wenn aber ein Mönch mit einer Nonne nach Absprache eine gemeinsame Reisestrecke antritt, und sei es auch nur bis zum nächsten Dorf, außer zu einer entsprechenden Gelegenheit, ist dies ein Sühnevergehen. Dies ist hier die Gelegenheit: der Weg ist nur mit einer Karawane zu bereisen, gilt als unsicher und ist gefahrvoll; dies ist hier die Gelegenheit.

Nāvābhiruhanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Besteigen eines Bootes

28. Yo pana bhikkhu bhikkhuniyā saddhiṃ saṃvidhāya ekaṃ nāvaṃ abhiruheyya uddhaṃgāminiṃ vā adhogāminiṃ vā aññatra tiriyaṃ taraṇāya, pācittiyaṃ.

28. Wenn aber ein Mönch mit einer Nonne nach Absprache dasselbe Boot besteigt, das stromaufwärts oder stromabwärts fährt, außer um quer über den Fluss überzusetzen, ist dies ein Sühnevergehen.

Paripācitasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über veranlasste Speise

29. Yo [Pg.18] pana bhikkhu jānaṃ bhikkhuniparipācitaṃ piṇḍapātaṃ bhuñjeyya aññatra pubbe gihisamārambhā, pācittiyaṃ.

29. Wenn aber ein Mönch wissentlich Almosenspeise isst, deren Spende von einer Nonne veranlasst wurde, außer wenn die Hausleute dies zuvor schon selbst vorbereitet hatten, ist dies ein Sühnevergehen.

Rahonisajjasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Sitzen im Geheimen

30. Yo pana bhikkhu bhikkhuniyā saddhiṃ eko ekāya raho nisajjaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

30. Wenn aber ein Mönch sich mit einer Nonne unter vier Augen an einem geheimen Ort niedersetzt, ist dies ein Sühnevergehen.

Ovādavaggo tatiyo.

Das dritte Kapitel über die Belehrung.

Āvasathapiṇḍasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über die Speise in einer Herberge

31. Agilānena bhikkhunā eko āvasathapiṇḍo bhuñjitabbo. Tato ce uttari bhuñjeyya, pācittiyaṃ.

31. Ein nicht kranker Mönch darf nur eine einzige Mahlzeit in einer öffentlichen Herberge essen. Wenn er mehr als das isst, ist dies ein Sühnevergehen.

Gaṇabhojanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Essen in einer Gruppe

32. Gaṇabhojane aññatra samayā pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo, gilānasamayo, cīvaradānasamayo, cīvarakārasamayo, addhānagamanasamayo, nāvābhiruhanasamayo, mahāsamayo, samaṇabhattasamayo, ayaṃ tattha samayo.

32. Das Essen in einer Gruppe, außer zu einer entsprechenden Gelegenheit, ist ein Sühnevergehen. Dies ist hier die Gelegenheit: die Zeit einer Krankheit, die Zeit der Robendarbringung, die Zeit des Robenmachens, die Zeit einer Fußreise, die Zeit einer Bootsfahrt, die Zeit einer großen Versammlung, die Zeit der Speisung von Asketen; dies ist hier die Gelegenheit.

Paramparabhojanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Essen nacheinander

33. Paramparabhojane aññatra samayā pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo, gilānasamayo, cīvaradānasamayo, cīvarakārasamayo, ayaṃ tattha samayo.

33. Das Essen nacheinander, außer zu einer entsprechenden Gelegenheit, ist ein Sühnevergehen. Dies ist hier die Gelegenheit: die Zeit einer Krankheit, die Zeit der Robendarbringung, die Zeit des Robenmachens; dies ist hier die Gelegenheit.

Kāṇamātusikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über Kāṇas Mutter

34. Bhikkhuṃ paneva kulaṃ upagataṃ pūvehi vā manthehi vā abhihaṭṭhuṃ pavāreyya, ākaṅkhamānena bhikkhunā dvattipattapūrā paṭiggahetabbā. Tato ce uttari paṭiggaṇheyya, pācittiyaṃ. Dvattipattapūre paṭiggahetvā tato nīharitvā bhikkhūhi saddhiṃ saṃvibhajitabbaṃ, ayaṃ tattha sāmīci.

34. Wenn man aber einen Mönch, der zu einer Familie gekommen ist, einlädt, sich mit Kuchen oder Gerstenmehlgebäck zu bedienen, darf der Mönch, wenn er möchte, zwei bis drei Almosenschalen voll annehmen. Wenn er mehr als das annimmt, ist dies ein Sühnevergehen. Nachdem er zwei bis drei Almosenschalen voll angenommen hat, muss er sie von dort wegbringen und mit den Mönchen teilen. Dies ist hier das angemessene Verhalten.

Paṭhamapavāraṇāsikkhāpadaṃ

Die erste Schulungsregel über das Abweisen von Speise

35. Yo pana bhikkhu bhuttāvī pavārito anatirittaṃ khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pācittiyaṃ.

35. Wenn aber ein Mönch, nachdem er gegessen und weitere Speisen abgewiesen hat, feste oder weiche Speise isst, die nicht übrig geblieben ist, ist dies ein Sühnevergehen.

Dutiyapavāraṇāsikkhāpadaṃ

Die zweite Schulungsregel über das Abweisen von Speise

36. Yo [Pg.19] pana bhikkhu bhikkhuṃ bhuttāviṃ pavāritaṃ anatirittena khādanīyena vā bhojanīyena vā abhihaṭṭhuṃ pavāreyya ‘‘handa bhikkhu khāda vā bhuñja vā’’ti jānaṃ āsādanāpekkho, bhuttasmiṃ pācittiyaṃ.

36. Wenn aber ein Mönch einen anderen Mönch, der bereits gegessen und weitere Speisen abgewiesen hat, wissentlich und in der Absicht, ihn zu ärgern, einlädt, sich an fester oder weicher Speise zu bedienen, die nicht übrig geblieben ist, indem er sagt: ‚Hier, Mönch, iss oder speise!‘, so ist dies ein Sühnevergehen, sobald jener gegessen hat.

Vikālabhojanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Essen zur Unzeit

37. Yo pana bhikkhu vikāle khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pācittiyaṃ.

37. Wenn aber ein Mönch zur Unzeit feste oder weiche Speise isst, ist dies ein Sühnevergehen.

Sannidhikārakasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Aufbewahren von Speise

38. Yo pana bhikkhu sannidhikārakaṃ khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pācittiyaṃ.

38. Wenn aber ein Mönch aufbewahrte feste oder weiche Speise isst, ist dies ein Sühnevergehen.

Paṇītabhojanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über feine Speisen

39. Yāni kho pana tāni paṇītabhojanāni, seyyathidaṃ – sappi, navanītaṃ, telaṃ, madhu, phāṇitaṃ, maccho, maṃsaṃ, khīraṃ, dadhi. Yo pana bhikkhu evarūpāni paṇītabhojanāni agilāno attano atthāya viññāpetvā bhuñjeyya, pācittiyaṃ.

39. Was nun diese feinen Speisen betrifft, nämlich Ghee, Butter, Öl, Honig, Melasse, Fisch, Fleisch, Milch, Quark: Wenn aber ein Mönch, ohne krank zu sein, solche feinen Speisen für sich selbst erbittet und isst, ist dies ein Sühnevergehen.

Dantaponasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Zahnputzholz

40. Yo pana bhikkhu adinnaṃ mukhadvāraṃ āhāraṃ āhareyya aññatra udakadantaponā, pācittiyaṃ.

40. Wenn aber ein Mönch Nahrung, die nicht gegeben wurde, zum Mund führt, außer Wasser und Zahnputzholz, ist dies ein Sühnevergehen.

Bhojanavaggo catuttho.

Das vierte Kapitel über das Essen.

Acelakasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über den nackten Asketen

41. Yo pana bhikkhu acelakassa vā paribbājakassa vā paribbājikāya vā sahatthā khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā dadeyya, pācittiyaṃ.

41. Wenn aber ein Mönch einem nackten Asketen, einem Wanderbettler oder einer Wanderbettlerin mit eigener Hand feste oder weiche Speise gibt, ist dies ein Sühnevergehen.

Uyyojanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Wegschicken

42. Yo pana bhikkhu bhikkhuṃ ‘‘ehāvuso, gāmaṃ vā nigamaṃ vā piṇḍāya pavisissāmā’’ti tassa dāpetvā vā adāpetvā vā uyyojeyya ‘‘gacchāvuso, na me tayā saddhiṃ kathā vā nisajjā vā phāsu hoti, ekakassa me kathā vā nisajjā vā phāsu hotī’’ti etadeva paccayaṃ karitvā anaññaṃ, pācittiyaṃ.

42. Wenn aber ein Mönch zu einem anderen Mönch sagt: „Komm, Freund, wir wollen in ein Dorf oder eine Kleinstadt gehen, um Almosenspeise zu sammeln“, und nachdem er ihm [Almosenspeise] hat geben lassen oder auch nicht, ihn wegschickt mit den Worten: „Geh, Freund, das Gespräch oder das Zusammensitzen mit dir ist mir nicht angenehm; allein ist mir das Gespräch oder das Zusammensitzen angenehm“, und er dies zum einzigen Grund macht und keinen anderen, so ist dies ein Pācittiya.

Sabhojanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über eine Familie mit Speise

43. Yo [Pg.20] pana bhikkhu sabhojane kule anupakhajja nisajjaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

43. Wenn aber ein Mönch sich in einer Familie mit Speise aufdrängt und sich hinsetzt, so ist dies ein Pācittiya.

Rahopaṭicchannasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über einen privaten, verborgenen Sitzplatz

44. Yo pana bhikkhu mātugāmena saddhiṃ raho paṭicchanne āsane nisajjaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

44. Wenn aber ein Mönch sich mit einer Frau an einem privaten, verborgenen Ort auf einem Sitzplatz niedersetzt, so ist dies ein Pācittiya.

Rahonisajjasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das private Zusammensitzen

45. Yo pana bhikkhu mātugāmena saddhiṃ eko ekāya raho nisajjaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

45. Wenn aber ein Mönch sich mit einer Frau allein zu zweit im Geheimen hinsetzt, so ist dies ein Pācittiya.

Cārittasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Besuchen von Familien

46. Yo pana bhikkhu nimantito sabhatto samāno santaṃ bhikkhuṃ anāpucchā purebhattaṃ vā pacchābhattaṃ vā kulesu cārittaṃ āpajjeyya aññatra samayā, pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo, cīvaradānasamayo, cīvarakārasamayo, ayaṃ tattha samayo.

46. Wenn aber ein Mönch, der eingeladen worden ist und ein Mahl hat, ohne einen anwesenden Mönch zu fragen, vor dem Mahl oder nach dem Mahl Familien besucht, außer zu einer entsprechenden Gelegenheit, so ist dies ein Pācittiya. Die entsprechende Gelegenheit ist hierbei: die Zeit der Gewanddarbringung, die Zeit der Gewandherstellung; dies ist hierbei die entsprechende Gelegenheit.

Mahānāmasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Mahānāma

47. Agilānena bhikkhunā catumāsappaccayapavāraṇā sāditabbā aññatra punapavāraṇāya, aññatra niccapavāraṇāya. Tato ce uttari sādiyeyya, pācittiyaṃ.

47. Ein nicht kranker Mönch darf eine viermonatige Einladung zu Bedarfsgegenständen annehmen, es sei denn, es handelt sich um eine erneute Einladung oder um eine ständige Einladung. Wenn er darüber hinaus annimmt, so ist dies ein Pācittiya.

Uyyuttasenāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das ausrückende Heer

48. Yo pana bhikkhu uyyuttaṃ senaṃ dassanāya gaccheyya aññatra tathārūpappaccayā, pācittiyaṃ.

48. Wenn aber ein Mönch geht, um ein ausrückendes Heer zu sehen, außer aus einem entsprechenden Grund, so ist dies ein Pācittiya.

Senāvāsasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Verweilen beim Heer

49. Siyā ca tassa bhikkhuno kocideva paccayo senaṃ gamanāya, dirattatirattaṃ tena bhikkhunā senāya vasitabbaṃ. Tato ce uttari vaseyya, pācittiyaṃ.

49. Und sollte dieser Mönch irgendeinen Grund haben, zum Heer zu gehen, so darf dieser Mönch zwei oder drei Nächte beim Heer verweilen. Wenn er darüber hinaus verweilt, so ist dies ein Pācittiya.

Uyyodhikasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Schlachtfeld

50. Dirattatirattaṃ ce bhikkhu senāya vasamāno uyyodhikaṃ vā balaggaṃ vā senābyūhaṃ vā anīkadassanaṃ vā gaccheyya, pācittiyaṃ.

50. Wenn ein Mönch, während er zwei oder drei Nächte beim Heer verweilt, auf ein Schlachtfeld geht, oder zu einer Truppeninspektion, einer Heeresaufstellung oder einer Heerschau, so ist dies ein Pācittiya.

Acelakavaggo pañcamo.

Das fünfte Kapitel: Über die nackten Asketen.

Surāpānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Trinken von Rauschtrank

51. Surāmerayapāne [Pg.21] pācittiyaṃ.

51. Das Trinken von vergorenem oder destilliertem Rauschtrank ist ein Pācittiya.

Aṅgulipatodakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Kitzeln mit den Fingern

52. Aṅgulipatodake pācittiyaṃ.

52. Das Kitzeln mit den Fingern ist ein Pācittiya.

Hasadhammasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Scherzen im Wasser

53. Udake hasadhamme pācittiyaṃ.

53. Das Scherzen im Wasser ist ein Pācittiya.

Anādariyasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Respektlosigkeit

54. Anādariye pācittiyaṃ.

54. Respektlosigkeit ist ein Pācittiya.

Bhiṃsāpanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Erschrecken

55. Yo pana bhikkhu bhikkhuṃ bhiṃsāpeyya, pācittiyaṃ.

55. Wenn aber ein Mönch einen anderen Mönch erschreckt, so ist dies ein Pācittiya.

Jotisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Feuer

56. Yo pana bhikkhu agilāno visibbanāpekkho jotiṃ samādaheyya vā samādahāpeyya vā aññatra tathārūpappaccayā, pācittiyaṃ.

56. Wenn aber ein Mönch, ohne krank zu sein, um sich zu wärmen, ein Feuer entzündet oder entzünden lässt, außer aus einem entsprechenden Grund, so ist dies ein Pācittiya.

Nahānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Baden

57. Yo pana bhikkhu orenaddhamāsaṃ nahāyeyya aññatra samayā, pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo ‘‘diyaḍḍho māso seso gimhāna’’nti ‘‘vassānassa paṭhamo māso’’ iccete aḍḍhateyyamāsā uṇhasamayo, pariḷāhasamayo, gilānasamayo, kammasamayo, addhānagamanasamayo, vātavuṭṭhisamayo, ayaṃ tattha samayo.

57. Wenn aber ein Mönch in kürzeren Abständen als einem halben Monat badet, außer zu einer entsprechenden Gelegenheit, so ist dies ein Pācittiya. Die entsprechende Gelegenheit ist hierbei: „eineinhalb Monate verbleiben vom Sommer“ und „der erste Monat der Regenzeit“, diese zweieinhalb Monate sind die heiße Zeit, die Zeit der brennenden Hitze, die Zeit der Krankheit, die Zeit der Arbeit, die Zeit einer Reise auf der Landstraße, die Zeit von Wind und Regen; dies ist hierbei die entsprechende Gelegenheit.

Dubbaṇṇakaraṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Unansehnlichmachen

58. Navaṃ pana bhikkhunā cīvaralābhena tiṇṇaṃ dubbaṇṇakaraṇānaṃ aññataraṃ dubbaṇṇakaraṇaṃ ādātabbaṃ nīlaṃ vā kaddamaṃ vā kāḷasāmaṃ vā. Anādā ce bhikkhu tiṇṇaṃ dubbaṇṇakaraṇānaṃ aññataraṃ dubbaṇṇakaraṇaṃ navaṃ cīvaraṃ paribhuñjeyya, pācittiyaṃ.

58. Wenn ein Mönch ein neues Gewand erhält, muss er eine der drei Arten des Unansehnlichmachens darauf anbringen: Blau, Schlammfarbe oder Schwarzbraun. Wenn ein Mönch ein neues Gewand benutzt, ohne eine der drei Arten des Unansehnlichmachens darauf angebracht zu haben, so ist dies ein Pācittiya.

Vikappanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Zuweisung

59. Yo pana bhikkhu bhikkhussa vā bhikkhuniyā vā sikkhamānāya vā sāmaṇerassa vā sāmaṇeriyā vā sāmaṃ cīvaraṃ vikappetvā appaccuddhāraṇaṃ paribhuñjeyya, pācittiyaṃ.

59. Wenn aber ein Mönch ein Gewand einem Mönch, einer Nonne, einer Ausbildungskandidatin, einem Novizen oder einer Novizin selbst zugewiesen hat und es dann benutzt, ohne dass die Zuweisung zurückgenommen wurde, so ist dies ein Pācittiya.

Apanidhānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Verstecken

60. Yo [Pg.22] pana bhikkhu bhikkhussa pattaṃ vā cīvaraṃ vā nisīdanaṃ vā sūcigharaṃ vā kāyabandhanaṃ vā apanidheyya vā apanidhāpeyya vā antamaso hasāpekkhopi, pācittiyaṃ.

60. Wenn aber ein Mönch die Almosenschale, das Gewand, das Sitztuch, das Nadeletui oder den Gürtel eines anderen Mönchs versteckt oder verstecken lässt, und sei es auch nur aus Spaß, so ist dies ein Pācittiya.

Surāpānavaggo chaṭṭho.

Das sechste Kapitel: Über das Trinken von Rauschtrank.

Sañciccasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das vorsätzliche [Töten]

61. Yo pana bhikkhu sañcicca pāṇaṃ jīvitā voropeyya, pācittiyaṃ.

61. Wenn aber ein Mönch einem Lebewesen vorsätzlich das Leben nimmt, so ist das ein Pācittiya.

Sappāṇakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über [Wasser] mit Lebewesen

62. Yo pana bhikkhu jānaṃ sappāṇakaṃ udakaṃ paribhuñjeyya, pācittiyaṃ.

62. Wenn aber ein Mönch wissentlich Wasser gebraucht, das Lebewesen enthält, so ist das ein Pācittiya.

Ukkoṭanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Wiederaufrollen

63. Yo pana bhikkhu jānaṃ yathādhammaṃ nihatādhikaraṇaṃ punakammāya ukkoṭeyya, pācittiyaṃ.

63. Wenn aber ein Mönch eine Rechtsangelegenheit, die ordnungsgemäß beigelegt wurde, wissentlich zur erneuten Verhandlung wiederaufrollt, so ist das ein Pācittiya.

Duṭṭhullasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über ein schweres Vergehen

64. Yo pana bhikkhu bhikkhussa jānaṃ duṭṭhullaṃ āpattiṃ paṭicchādeyya, pācittiyaṃ.

64. Wenn aber ein Mönch ein schweres Vergehen eines anderen Mönchs wissentlich verheimlicht, so ist das ein Pācittiya.

Ūnavīsativassasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über jemanden, der unter zwanzig Jahre alt ist

65. Yo pana bhikkhu jānaṃ ūnavīsativassaṃ puggalaṃ upasampādeyya, so ca puggalo anupasampanno, te ca bhikkhū gārayhā, idaṃ tasmiṃ pācittiyaṃ.

65. Wenn aber ein Mönch eine Person unter zwanzig Jahren wissentlich die höhere Weihe erteilt, und jene Person ist nicht vollordiniert und diese Mönche sind zu tadeln, so ist dies für ihn ein Pācittiya.

Theyyasatthasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über eine Karawane von Dieben

66. Yo pana bhikkhu jānaṃ theyyasatthena saddhiṃ saṃvidhāya ekaddhānamaggaṃ paṭipajjeyya antamaso gāmantarampi, pācittiyaṃ.

66. Wenn aber ein Mönch wissentlich nach vorheriger Absprache mit einer Karawane von Dieben dieselbe Landstraße entlangreist, und sei es auch nur von einem Dorf zum nächsten, so ist das ein Pācittiya.

Saṃvidhānasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über eine Absprache

67. Yo pana bhikkhu mātugāmena saddhiṃ saṃvidhāya ekaddhānamaggaṃ paṭipajjeyya antamaso gāmantarampi, pācittiyaṃ.

67. Wenn aber ein Mönch nach vorheriger Absprache mit einer Frau dieselbe Landstraße entlangreist, und sei es auch nur von einem Dorf zum nächsten, so ist das ein Pācittiya.

Ariṭṭhasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Ariṭṭha

68. Yo [Pg.23] pana bhikkhu evaṃ vadeyya ‘‘tathāhaṃ bhagavatā dhammaṃ desitaṃ ājānāmi, yathā yeme antarāyikā dhammā vuttā bhagavatā, te paṭisevato nālaṃ antarāyāyā’’ti, so bhikkhu bhikkhūhi evamassa vacanīyo ‘‘māyasmā evaṃ avaca, mā bhagavantaṃ abbhācikkhi, na hi sādhu bhagavato abbhakkhānaṃ, na hi bhagavā evaṃ vadeyya, anekapariyāyenāvuso antarāyikā dhammā antarāyikā vuttā bhagavatā, alañca pana te paṭisevato antarāyāyā’’ti. Evañca so bhikkhu bhikkhūhi vuccamāno tatheva paggaṇheyya, so bhikkhu bhikkhūhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbo tassa paṭinissaggāya. Yāvatatiyañce samanubhāsiyamāno taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ. No ce paṭinissajjeyya, pācittiyaṃ.

68. Wenn aber ein Mönch folgendes sagen sollte: „So wie ich die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe, sind jene Dinge, die vom Erhabenen als Hindernisse bezeichnet wurden, für den, der sich ihnen hingibt, kein wirkliches Hindernis“, so sollte jener Mönch von den Mönchen wie folgt angesprochen werden: „Spreche nicht so, Ehrwürdiger! Verleumde den Erhabenen nicht, denn eine Verleumdung des Erhabenen ist nicht gut; der Erhabene würde so etwas nicht sagen. Auf vielfache Weise, Freund, hat der Erhabene die hinderlichen Dinge als Hindernisse bezeichnet, und sie sind wahrlich ein Hindernis für den, der sich ihnen hingibt.“ Wenn jener Mönch, obwohl er von den Mönchen so angesprochen wird, dennoch darauf beharrt, dann sollten die Mönche ihn bis zu dreimal ermahnen, damit er diese Ansicht aufgibt. Wenn er sie, bis zu dreimal ermahnt, aufgibt, ist es gut. Wenn er sie nicht aufgibt, so ist das ein Pācittiya.

Ukkhittasambhogasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Gemeinschaft mit einem Suspendierten

69. Yo pana bhikkhu jānaṃ tathāvādinā bhikkhunā akaṭānudhammena taṃ diṭṭhiṃ appaṭinissaṭṭhena saddhiṃ sambhuñjeyya vā, saṃvaseyya vā, saha vā seyyaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

69. Wenn aber ein Mönch wissentlich mit einem Mönch, der solche Ansichten vertritt, der sich nicht pflichtgemäß verhalten hat und der diese Ansicht nicht aufgegeben hat, gemeinsam isst, mit ihm zusammenwohnt oder mit ihm die Lagerstätte teilt, so ist das ein Pācittiya.

Kaṇṭakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Kaṇṭaka

70. Samaṇuddesopi ce evaṃ vadeyya ‘‘tathāhaṃ bhagavatā dhammaṃ desitaṃ ājānāmi, yathā yeme antarāyikā dhammā vuttā bhagavatā, te paṭisevato nālaṃ antarāyāyā’’ti, so samaṇuddeso bhikkhūhi evamassa vacanīyo ‘‘māvuso, samaṇuddesa evaṃ avaca, mā bhagavantaṃ abbhācikkhi, na hi sādhu bhagavato abbhakkhānaṃ, na hi bhagavā evaṃ vadeyya, anekapariyāyenāvuso, samaṇuddesa antarāyikā dhammā antarāyikā vuttā bhagavatā, alañca pana te paṭisevato antarāyāyā’’ti, evañca so samaṇuddeso bhikkhūhi vuccamāno tatheva paggaṇheyya, so samaṇuddeso bhikkhūhi evamassa vacanīyo ‘‘ajjatagge te, āvuso, samaṇuddesa na ceva so bhagavā satthā apadisitabbo, yampi caññe samaṇuddesā labhanti bhikkhūhi saddhiṃ dirattatirattaṃ sahaseyyaṃ, sāpi te natthi, cara pire, vinassā’’ti. Yo pana bhikkhu jānaṃ tathānāsitaṃ samaṇuddesaṃ upalāpeyya vā, upaṭṭhāpeyya vā, sambhuñjeyya vā, saha vā seyyaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

70. Wenn auch ein Novize so sprechen sollte: „So wie ich die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe, sind jene Dinge, die vom Erhabenen als Hindernisse bezeichnet wurden, für den, der sich ihnen hingibt, kein wirkliches Hindernis“, so sollte jener Novize von den Mönchen wie folgt angesprochen werden: „Sprich nicht so, Freund Novize! Verleumde den Erhabenen nicht, denn eine Verleumdung des Erhabenen ist nicht gut; der Erhabene würde so etwas nicht sagen. Auf vielfache Weise, Freund Novize, hat der Erhabene die hinderlichen Dinge als Hindernisse bezeichnet, und sie sind wahrlich ein Hindernis für den, der sich ihnen hingibt.“ Wenn jener Novize, obwohl er von den Mönchen so angesprochen wird, dennoch darauf beharrt, dann sollte dieser Novize von den Mönchen wie folgt angesprochen werden: „Ab heute, Freund Novize, darfst du den Erhabenen nicht mehr als deinen Lehrer bezeichnen; und das Recht, das andere Novizen haben, nämlich zwei oder drei Nächte lang mit den Mönchen in derselben Unterkunft zu schlafen, das hast du auch nicht mehr. Geh weg, Unwürdiger, verschwinde!“ Wenn aber ein Mönch einen solchen ausgestoßenen Novizen wissentlich unterstützt, ihn bedient, mit ihm gemeinsam isst oder die Lagerstätte mit ihm teilt, so ist das ein Pācittiya.

Sappāṇakavaggo sattamo.

Das siebte Kapitel über Lebewesen.

Sahadhammikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das dem Dhamma Entsprechende

71. Yo [Pg.24] pana bhikkhu bhikkhūhi sahadhammikaṃ vuccamāno evaṃ vadeyya ‘‘na tāvāhaṃ, āvuso, etasmiṃ sikkhāpade sikkhissāmi, yāva na aññaṃ bhikkhuṃ byattaṃ vinayadharaṃ paripucchāmī’’ti, pācittiyaṃ. Sikkhamānena, bhikkhave, bhikkhunā aññātabbaṃ paripucchitabbaṃ paripañhitabbaṃ, ayaṃ tattha sāmīci.

71. Wenn aber ein Mönch, von den Mönchen im Einklang mit der Lehre angesprochen, folgendes sagen sollte: „Freunde, ich werde mich in dieser Übungsregel erst dann üben, wenn ich einen anderen erfahrenen, vinaya-kundigen Mönch danach befragt habe“, so ist das ein Pācittiya. Ihr Mönche, ein Mönch, der sich übt, muss lernen, fragen und nachforschen; dies ist hier das richtige Verhalten.

Vilekhanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Verunsicherung

72. Yo pana bhikkhu pātimokkhe uddissamāne evaṃ vadeyya ‘‘kiṃ panimehi khuddānukhuddakehi sikkhāpadehi uddiṭṭhehi, yāvadeva kukkuccāya vihesāya vilekhāya saṃvattantī’’ti, sikkhāpadavivaṇṇake pācittiyaṃ.

72. Wenn aber ein Mönch, während das Pātimokkha rezitiert wird, folgendes sagen sollte: „Was nützt es, diese geringfügigen und untergeordneten Übungsregeln zu rezitieren? Sie führen doch nur zu Gewissensbissen, Plackerei und Verunsicherung!“ – so ist dies im Falle des Herabsetzens der Übungsregeln ein Pācittiya.

Mohanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Vortäuschung von Unwissenheit

73. Yo pana bhikkhu anvaddhamāsaṃ pātimokkhe uddissamāne evaṃ vadeyya ‘‘idāneva kho ahaṃ jānāmi, ayampi kira dhammo suttāgato suttapariyāpanno anvaddhamāsaṃ uddesaṃ āgacchatī’’ti. Tañce bhikkhuṃ aññe bhikkhū jāneyyuṃ nisinnapubbaṃ iminā bhikkhunā dvattikkhattuṃ pātimokkhe uddissamāne, ko pana vādo bhiyyo, na ca tassa bhikkhuno aññāṇakena mutti atthi, yañca tattha āpattiṃ āpanno, tañca yathādhammo kāretabbo, uttari cassa moho āropetabbo ‘‘tassa te, āvuso, alābhā, tassa te dulladdhaṃ, yaṃ tvaṃ pātimokkhe uddissamānena sādhukaṃ aṭṭhiṃ katvā manasi karosī’’ti, idaṃ tasmiṃ mohanake pācittiyaṃ.

73. Wenn aber ein Mönch, während das Pātimokkha alle halbe Monate rezitiert wird, folgendes sagen sollte: „Erst jetzt erfahre ich, dass diese Regel im Sutta überliefert ist, im Sutta enthalten ist und alle halbe Monate zur Rezitation kommt!“, und wenn die anderen Mönche von diesem Mönch wissen, dass er schon zwei- oder dreimal bei der Rezitation des Pātimokkha anwesend war, geschweige denn öfter: Dann gibt es für diesen Mönch keine Befreiung durch vorgegebene Unwissenheit. Welches Vergehen er auch immer dabei begangen hat, dafür muss er ordnungsgemäß zur Rechenschaft gezogen werden. Zudem muss ihm Täuschung zur Last gelegt werden mit den Worten: „Es ist dein Verlust, Freund, es ist dein Nachteil, dass du dem Pātimokkha, wenn es rezitiert wird, nicht aufmerksam zuhörst und es dir nicht zu Herzen nimmst!“ Dies ist im Falle des Vortäuschens von Unwissenheit ein Pācittiya.

Pahārasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Schlagen

74. Yo pana bhikkhu bhikkhussa kupito anattamano pahāraṃ dadeyya, pācittiyaṃ.

74. Wenn aber ein Mönch, zornig und ungehalten, einem anderen Mönch einen Schlag versetzt, so ist das ein Pācittiya.

Talasattikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Drohen mit erhobener Hand

75. Yo pana bhikkhu bhikkhussa kupito anattamano talasattikaṃ uggireyya, pācittiyaṃ.

75. Wenn aber ein Mönch, zornig und ungehalten, gegen einen anderen Mönch drohend die Hand erhebt, so ist das ein Pācittiya.

Amūlakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über eine grundlose Anschuldigung

76. Yo pana bhikkhu bhikkhuṃ amūlakena saṅghādisesena anuddhaṃseyya, pācittiyaṃ.

76. Wenn aber ein Mönch einen anderen Mönch grundlos eines Saṅghādisesa-Vergehens beschuldigt, so ist das ein Pācittiya.

Sañciccasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über vorsätzliche [Beunruhigung]

77. Yo [Pg.25] pana bhikkhu bhikkhussa sañcicca kukkuccaṃ upadaheyya ‘‘itissa muhuttampi aphāsu bhavissatī’’ti etadeva paccayaṃ karitvā anaññaṃ, pācittiyaṃ.

77. Wenn aber ein Mönch einem anderen Mönch vorsätzlich Gewissensbisse bereitet, indem er denkt: „So wird er sich auch nur für einen Moment unwohl fühlen“, und dies allein der Grund ist und kein anderer, so ist das ein Pācittiya.

Upassutisikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Belauschen

78. Yo pana bhikkhu bhikkhūnaṃ bhaṇḍanajātānaṃ kalahajātānaṃ vivādāpannānaṃ upassutiṃ tiṭṭheyya ‘‘yaṃ ime bhaṇissanti, taṃ sossāmī’’ti etadeva paccayaṃ karitvā anaññaṃ, pācittiyaṃ.

78. Wenn aber ein Mönch Mönche, die sich streiten, zanken oder in einen Disput verwickelt sind, belauscht, indem er denkt: „Ich will hören, was sie sagen werden“, und dies allein der Grund ist und kein anderer, so ist das ein Pācittiya.

Kammappaṭibāhanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Behindern einer Rechtshandlung

79. Yo pana bhikkhu dhammikānaṃ kammānaṃ chandaṃ datvā pacchā khīyanadhammaṃ āpajjeyya, pācittiyaṃ.

79. Wenn aber ein Mönch seine Zustimmung zu ordnungsgemäßen Rechtshandlungen gegeben hat und sich danach beklagt, so ist das ein Pācittiya.

Chandaṃadatvāgamanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Gehen, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben.

80. Yo pana bhikkhu saṅghe vinicchayakathāya vattamānāya chandaṃ adatvā uṭṭhāyāsanā pakkameyya, pācittiyaṃ.

80. Wenn ein Mönch, während in der Gemeinschaft eine formelle Entscheidungsfindung stattfindet, aufsteht und seinen Sitzplatz verlässt, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben, so ist dies ein Pācittiya.

Dubbalasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den Schwachen.

81. Yo pana bhikkhu samaggena saṅghena cīvaraṃ datvā pacchā khīyanadhammaṃ āpajjeyya ‘‘yathāsanthutaṃ bhikkhū saṅghikaṃ lābhaṃ pariṇāmentī’’ti, pācittiyaṃ.

81. Wenn ein Mönch, nachdem die einträchtige Gemeinschaft eine Robe vergeben hat, sich nachträglich beschwert: „Die Mönche leiten das Gemeinschaftseigentum entsprechend ihrer persönlichen Vertrautheit um“, so ist dies ein Pācittiya.

Pariṇāmanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Umleiten.

82. Yo pana bhikkhu jānaṃ saṅghikaṃ lābhaṃ pariṇataṃ puggalassa pariṇāmeyya, pācittiyaṃ.

82. Wenn ein Mönch wissentlich einen Gewinn, der der Gemeinschaft zugedacht ist, auf eine Einzelperson umleitet, so ist dies ein Pācittiya.

Sahadhammikavaggo aṭṭhamo.

Das achte Kapitel über die Gefährten im Dhamma.

Antepurasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die inneren Gemächer.

83. Yo pana bhikkhu rañño khattiyassa muddhābhisittassa anikkhantarājake aniggataratanake pubbe appaṭisaṃvidito indakhīlaṃ atikkāmeyya, pācittiyaṃ.

83. Wenn ein Mönch, ohne sich vorher angemeldet zu haben, die Türschwelle überschreitet, während ein gesalbter Kriegerkönig noch nicht herausgegangen ist und das Juwel [die Königin] noch nicht fortgegangen ist, so ist dies ein Pācittiya.

Ratanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Wertgegenstände.

84. Yo [Pg.26] pana bhikkhu ratanaṃ vā ratanasammataṃ vā aññatra ajjhārāmā vā ajjhāvasathā vā uggaṇheyya vā uggaṇhāpeyya vā, pācittiyaṃ. Ratanaṃ vā pana bhikkhunā ratanasammataṃ vā ajjhārāme vā ajjhāvasathe vā uggahetvā vā uggahāpetvā vā nikkhipitabbaṃ ‘‘yassa bhavissati, so harissatī’’ti, ayaṃ tattha sāmīci.

84. Wenn ein Mönch einen Wertgegenstand oder etwas, das als Wertgegenstand gilt, an einem anderen Ort als in einem Kloster oder in einer Herberge aufhebt oder aufheben lässt, so ist dies ein Pācittiya. Wenn ein Mönch jedoch einen Wertgegenstand oder etwas, das als Wertgegenstand gilt, in einem Kloster oder in einer Herberge aufgehoben oder aufheben lassen hat, muss er ihn mit dem Gedanken beiseitelegen: „Wer auch immer der Eigentümer ist, wird ihn holen.“ Dies ist darin die angemessene Vorgehensweise.

Vikālagāmappavesanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Betreten eines Dorfes zur Unzeit.

85. Yo pana bhikkhu santaṃ bhikkhuṃ anāpucchāvikāle gāmaṃ paviseyya aññatra tathārūpā accāyikā karaṇīyā, pācittiyaṃ.

85. Wenn ein Mönch, ohne einen anwesenden Mönch zu fragen, zur Unzeit ein Dorf betritt, außer es liegt eine entsprechende dringende Angelegenheit vor, so ist dies ein Pācittiya.

Sūcigharasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Nadelbüchsen.

86. Yo pana bhikkhu aṭṭhimayaṃ vā dantamayaṃ vā visāṇamayaṃ vā sūcigharaṃ kārāpeyya, bhedanakaṃ pācittiyaṃ.

86. Wenn ein Mönch eine Nadelbüchse aus Knochen, Elfenbein oder Horn anfertigen lässt, so ist dies ein mit dem Zerbrechen verbundenes Pācittiya.

Mañcapīṭhasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Betten und Stühle.

87. Navaṃ pana bhikkhunā mañcaṃ vā pīṭhaṃ vā kārayamānena aṭṭhaṅgulapādakaṃ kāretabbaṃ sugataṅgulena aññatra heṭṭhimāya aṭaniyā. Taṃ atikkāmayato chedanakaṃ pācittiyaṃ.

87. Wenn ein Mönch ein neues Bett oder einen neuen Stuhl anfertigen lässt, muss er die Beine acht Fingerbreit hoch machen lassen, gemessen in Sugata-Fingerbreiten, ausgenommen den unteren Rahmen. Wenn man dieses Maß überschreitet, ist dies ein mit dem Abschneiden verbundenes Pācittiya.

Tūlonaddhasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Polsterung mit Baumwolle.

88. Yo pana bhikkhu mañcaṃ vā pīṭhaṃ vā tūlonaddhaṃ kārāpeyya, uddālanakaṃ pācittiyaṃ.

88. Wenn ein Mönch ein Bett oder einen Stuhl mit Baumwolle auspolstern lässt, so ist dies ein mit dem Herausreißen verbundenes Pācittiya.

Nisīdanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Sitzmatte.

89. Nisīdanaṃ pana bhikkhunā kārayamānena pamāṇikaṃ kāretabbaṃ, tatridaṃ pamāṇaṃ, dīghaso dve vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaṃ diyaḍḍhaṃ, dasā vidatthi. Taṃ atikkāmayato chedanakaṃ pācittiyaṃ.

89. Wenn ein Mönch eine Sitzmatte anfertigen lässt, muss sie nach dem Standardmaß hergestellt werden. Dies ist das Maß: zwei Spannen in der Länge, gemessen in Sugata-Spannen, anderthalb Spannen in der Breite und die Fransen eine Spanne. Wenn man dieses Maß überschreitet, ist dies ein mit dem Abschneiden verbundenes Pācittiya.

Kaṇḍuppaṭicchādisikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Tuch zum Bedecken von Ekzemen.

90. Kaṇḍuppaṭicchādiṃ pana bhikkhunā kārayamānena pamāṇikā kāretabbā, tatridaṃ pamāṇaṃ, dīghaso catasso vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaṃ dve vidatthiyo. Taṃ atikkāmayato chedanakaṃ pācittiyaṃ.

90. Wenn ein Mönch ein Tuch zum Bedecken von Ekzemen anfertigen lässt, muss es nach dem Standardmaß hergestellt werden. Dies ist das Maß: vier Spannen in der Länge, gemessen in Sugata-Spannen, und zwei Spannen in der Breite. Wenn man dieses Maß überschreitet, ist dies ein mit dem Abschneiden verbundenes Pācittiya.

Vassikasāṭikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Regenwaschtuch.

91. Vassikasāṭikaṃ [Pg.27] pana bhikkhunā kārayamānena pamāṇikā kāretabbā, tatridaṃ pamāṇaṃ, dīghaso cha vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaṃ aḍḍhateyyā. Taṃ atikkāmayato chedanakaṃ pācittiyaṃ.

91. Wenn ein Mönch ein Regenwaschtuch anfertigen lässt, muss es nach dem Standardmaß hergestellt werden. Dies ist das Maß: sechs Spannen in der Länge, gemessen in Sugata-Spannen, und zweieinhalb Spannen in der Breite. Wenn man dieses Maß überschreitet, ist dies ein mit dem Abschneiden verbundenes Pācittiya.

Nandasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Nanda.

92. Yo pana bhikkhu sugatacīvarappamāṇaṃ cīvaraṃ kārāpeyya, atirekaṃ vā, chedanakaṃ pācittiyaṃ. Tatridaṃ sugatassa sugatacīvarappamāṇaṃ, dīghaso nava vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaṃ cha vidatthiyo, idaṃ sugatassa sugatacīvarappamāṇanti.

92. Wenn ein Mönch eine Robe in der Größe der Robe des Sugata oder noch größer anfertigen lässt, so ist dies ein mit dem Abschneiden verbundenes Pācittiya. Dies ist das Maß der Sugata-Robe des Sugata: neun Spannen in der Länge, gemessen in Sugata-Spannen, und sechs Spannen in der Breite; das ist das Maß der Sugata-Robe des Sugata.

Ratanavaggo navamo.

Das neunte Kapitel über Wertgegenstände.

Uddiṭṭhā kho āyasmanto dvenavuti pācittiyā dhammā. Tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Ehrwürdige, die zweiundneunzig Regeln, die Sühne erfordern, sind verlesen worden. Hierzu frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr in diesem Belang rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr in diesem Belang rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr in diesem Belang rein? Die Ehrwürdigen sind hierin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Pācittiyā niṭṭhitā.

Die Pācittiyas sind abgeschlossen.

Pāṭidesanīyā

Regeln, die zu bekennen sind.

Ime kho panāyasmanto cattāro pāṭidesanīyā

Dies nun, ihr Ehrwürdigen, sind die vier Regeln, die zu bekennen sind,

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

die zur Verlesung kommen.

Paṭhamapāṭidesanīyasikkhāpadaṃ

Die erste Übungsregel über eine zu bekennende Verfehlung.

1. Yo pana bhikkhu aññātikāya bhikkhuniyā antaragharaṃ paviṭṭhāya hatthato khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā sahatthā paṭiggahetvā khādeyya vā bhuñjeyya vā, paṭidesetabbaṃ tena bhikkhunā ‘‘gārayhaṃ, āvuso, dhammaṃ āpajjiṃ asappāyaṃ pāṭidesanīyaṃ, taṃ paṭidesemī’’ti.

1. Wenn ein Mönch aus der Hand einer nicht verwandten Nonne, die ein Haus betreten hat, mit eigenen Händen feste oder weiche Speise entgegennimmt und sie isst oder verzehrt, so muss dies von diesem Mönch wie folgt bekannt werden: „Freund, ich habe ein tadelnswertes, ungebührliches Vergehen begangen, das zu bekennen ist; das bekenne ich.“

Dutiyapāṭidesanīyasikkhāpadaṃ

Die zweite Übungsregel über eine zu bekennende Verfehlung.

2. Bhikkhū paneva kulesu nimantitā bhuñjanti, tatra ce sā bhikkhunī vosāsamānarūpā ṭhitā hoti ‘‘idha sūpaṃ detha, idha odanaṃ dethā’’ti. Tehi bhikkhūhi sā bhikkhunī apasādetabbā ‘‘apasakka tāva bhagini, yāva [Pg.28] bhikkhū bhuñjantī’’ti. Ekassapi ce bhikkhuno na paṭibhāseyya taṃ bhikkhuniṃ apasādetuṃ ‘‘apasakka tāva bhagini, yāva bhikkhū bhuñjantī’’ti, paṭidesetabbaṃ tehi bhikkhūhi ‘‘gārayhaṃ, āvuso, dhammaṃ āpajjimhā asappāyaṃ pāṭidesanīyaṃ, taṃ paṭidesemā’’ti.

2. Wenn Mönche, die von Familien zum Essen eingeladen wurden, speisen, und es steht dort eine Nonne, die Anweisungen gibt wie: „Gebt hier Suppe, gebt hier Reis!“, so müssen die Mönche diese Nonne wegschicken mit den Worten: „Geh bitte beiseite, Schwester, solange die Mönche essen.“ Wenn es auch nur einem einzigen Mönch nicht in den Sinn käme, diese Nonne wegzuschicken mit den Worten: „Geh bitte beiseite, Schwester, solange die Mönche essen“, so müssen diese Mönche bekennen: „Freunde, wir haben ein tadelnswertes, ungebührliches Vergehen begangen, das zu bekennen ist; das bekennen wir.“

Tatiyapāṭidesanīyasikkhāpadaṃ

Die dritte Übungsregel über eine zu bekennende Verfehlung.

3. Yāni kho pana tāni sekkhasammatāni kulāni, yo pana bhikkhu tathārūpesu sekkhasammatesu kulesu pubbe animantito agilāno khādanīyaṃ vā, bhojanīyaṃ vā sahatthā paṭiggahetvā khādeyya vā, bhuñjeyya vā, paṭidesetabbaṃ tena bhikkhunā ‘‘gārayhaṃ, āvuso, dhammaṃ āpajjiṃ asappāyaṃ pāṭidesanīyaṃ, taṃ paṭidesemī’’ti.

3. Was nun jene Familien betrifft, die als Übende eingestuft sind: Wenn ein Mönch, ohne zuvor eingeladen worden zu sein und ohne krank zu sein, in solchen als Übende eingestuften Familien mit eigenen Händen feste oder weiche Speise entgegennimmt und sie isst oder verzehrt, so muss dies von diesem Mönch wie folgt bekannt werden: „Freund, ich habe ein tadelnswertes, ungebührliches Vergehen begangen, das zu bekennen ist; das bekenne ich.“

Catutthapāṭidesanīyasikkhāpadaṃ

Die vierte Übungsregel über eine zu bekennende Verfehlung.

4. Yāni kho pana tāni āraññakāni senāsanāni sāsaṅkasammatāni sappaṭibhayāni, yo pana bhikkhu tathārūpesu senāsanesu pubbe appaṭisaṃviditaṃ khādanīyaṃ vā, bhojanīyaṃ vā ajjhārāme sahatthā paṭiggahetvā agilāno khādeyya vā, bhuñjeyya vā, paṭidesetabbaṃ tena bhikkhunā ‘‘gārayhaṃ, āvuso, dhammaṃ āpajjiṃ asappāyaṃ pāṭidesanīyaṃ, taṃ paṭidesemī’’ti.

4. Welche jener Unterkünfte in der Wildnis nun als gefährlich und furchterregend gelten – wenn ein Mönch in solchen Unterkünften, ohne vorherige Ankündigung, feste oder weiche Speise innerhalb des Klostergeländes mit eigener Hand entgegennimmt und, ohne krank zu sein, kaut oder isst, so muss dies von diesem Mönch eingestanden werden: „Ich habe, Ehrwürdige, ein tadelnswertes, unschickliches Verhalten begangen, das eingestanden werden muss; das gestehe ich ein.“

Uddiṭṭhā kho āyasmanto cattāro pāṭidesanīyā dhammā. Tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Verlesen, ihr Ehrwürdigen, sind die vier Regeln der einzugestehenden Verfehlungen. Hierzu frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind hierin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Pāṭidesanīyā niṭṭhitā.

Die Regeln der einzugestehenden Verfehlungen sind abgeschlossen.

Sekhiyā

Übungsregeln

Ime kho panāyasmanto sekhiyā dhammā uddesaṃ āgacchanti.

Diese Übungsregeln nun, ihr Ehrwürdigen, kommen zur Verlesung.

Parimaṇḍalasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das ordentliche Tragen

1. Parimaṇḍalaṃ nivāsessāmīti sikkhā karaṇīyā.

1. „Gleichmäßig ringsum will ich das Untergewand anlegen“, so ist die Übung auszuführen.

2. Parimaṇḍalaṃ pārupissāmīti sikkhā karaṇīyā.

2. „Gleichmäßig ringsum will ich das Obergewand umwerfen“, so ist die Übung auszuführen.

Suppaṭicchannasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Gut-Verhüllt-Sein

3. Suppaṭicchanno [Pg.29] antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

3. „Gut verhüllt will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

4. Suppaṭicchanno antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

4. „Gut verhüllt will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Susaṃvutasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Wohlbeherrscht-Sein

5. Susaṃvuto antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

5. „Wohlbeherrscht will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

6. Susaṃvuto antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

6. „Wohlbeherrscht will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Okkhittacakkhusikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Senken der Blicke

7. Okkhittacakkhu antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

7. „Mit gesenktem Blick will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

8. Okkhittacakkhu antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

8. „Mit gesenktem Blick will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Ukkhittakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Hochraffen

9. Na ukkhittakāya antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

9. „Nicht mit hochgerafftem Gewand will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

10. Na ukkhittakāya antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

10. „Nicht mit hochgerafftem Gewand will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Parimaṇḍalavaggo paṭhamo.

Das erste Kapitel über das ordentliche Anlegen.

Ujjagghikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über lautes Lachen

11. Na ujjagghikāya antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

11. „Nicht unter lautem Lachen will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

12. Na ujjagghikāya antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

12. „Nicht unter lautem Lachen will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Uccasaddasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Lautstärke

13. Appasaddo antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

13. „Leise sprechend will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

14. Appasaddo antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

14. „Leise sprechend will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Kāyappacālakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Schaukeln des Körpers

15. Na kāyappacālakaṃ antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

15. „Nicht den Körper schaukelnd will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

16. Na kāyappacālakaṃ antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

16. „Nicht den Körper schaukelnd will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Bāhuppacālakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Schaukeln der Arme

17. Na bāhuppacālakaṃ antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

17. „Nicht die Arme schaukelnd will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

18. Na bāhuppacālakaṃ antaragharenisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

18. „Nicht die Arme schaukelnd will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Sīsappacālakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Schaukeln des Kopfes

19. Na [Pg.30] sīsappacālakaṃ antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

19. „Nicht den Kopf schaukelnd will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

20. Na sīsappacālakaṃ antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

20. „Nicht den Kopf schaukelnd will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Ujjagghikavaggo dutiyo.

Das zweite Kapitel über lautes Lachen.

Khambhakatasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die in die Hüften gestützten Hände

21. Na khambhakato antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

21. „Nicht mit in die Hüften gestützten Händen will ich in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Übung auszuführen.

22. Na khambhakato antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

22. „Nicht mit in die Hüften gestützten Händen will ich mich in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Übung auszuführen.

Oguṇṭhitasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Verhüllen

23. Na oguṇṭhito antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

23. „Ich werde nicht mit verhülltem Kopf in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Schulung zu machen.

24. Na oguṇṭhito antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

24. „Ich werde mich nicht mit verhülltem Kopf in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Schulung zu machen.

Ukkuṭikasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Hocken

25. Na ukkuṭikāya antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

25. „Ich werde nicht auf den Fersen hockend in bewohnte Gebiete gehen“, so ist die Schulung zu machen.

Pallatthikasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Umschlingen der Knie

26. Na pallatthikāya antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

26. „Ich werde mich nicht mit umschlungenen Knien in bewohnten Gebieten niedersetzen“, so ist die Schulung zu machen.

Sakkaccapaṭiggahaṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das respektvolle Empfangen

27. Sakkaccaṃ piṇḍapātaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

27. „Ich werde Almosenspeise respektvoll empfangen“, so ist die Schulung zu machen.

Pattasaññīpaṭiggahaṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Achten auf die Schale beim Empfangen

28. Pattasaññī piṇḍapātaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

28. „Ich werde Almosenspeise empfangen, während ich die Aufmerksamkeit auf die Almosenschale richte“, so ist die Schulung zu machen.

Samasūpakapaṭiggahaṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Empfangen mit angemessenem Anteil an Suppe

29. Samasūpakaṃ piṇḍapātaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

29. „Ich werde Almosenspeise mit einem angemessenen Anteil an Suppe empfangen“, so ist die Schulung zu machen.

Samatittikasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Empfangen bis zum Rand

30. Samatittikaṃ piṇḍapātaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

30. „Ich werde Almosenspeise bis zum Rand gefüllt empfangen“, so ist die Schulung zu machen.

Khambhakatavaggo tatiyo.

Das dritte Kapitel über die in die Hüften gestützten Arme.

Sakkaccabhuñjanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das respektvolle Essen

31. Sakkaccaṃ [Pg.31] piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

31. „Ich werde Almosenspeise respektvoll essen“, so ist die Schulung zu machen.

Pattasaññībhuñjanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Achten auf die Schale beim Essen

32. Pattasaññī piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

32. „Ich werde Almosenspeise essen, während ich die Aufmerksamkeit auf die Almosenschale richte“, so ist die Schulung zu machen.

Sapadānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Essen der Reihe nach

33. Sapadānaṃ piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

33. „Ich werde Almosenspeise der Reihe nach essen“, so ist die Schulung zu machen.

Samasūpakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Essen mit angemessenem Anteil an Suppe

34. Samasūpakaṃ piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

34. „Ich werde Almosenspeise mit einem angemessenen Anteil an Suppe essen“, so ist die Schulung zu machen.

Nathūpakatasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Nicht-Zusammendrücken von der Spitze her

35. Na thūpakato omadditvā piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

35. „Ich werde Almosenspeise nicht von der Spitze her zusammendrückend essen“, so ist die Schulung zu machen.

Odanappaṭicchādanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Bedecken mit Reis

36. Na sūpaṃ vā byañjanaṃ vā odanena paṭicchādessāmi bhiyyokamyataṃ upādāyāti sikkhā karaṇīyā.

36. „Ich werde Suppe oder Beilagen nicht mit Reis bedecken, um mehr zu erhalten“, so ist die Schulung zu machen.

Sūpodanaviññattisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Erbitten von Suppe und Reis

37. Na sūpaṃ vā odanaṃ vā agilāno attano atthāya viññāpetvā bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

37. „Ich werde als Nicht-Kranker Suppe oder Reis nicht für mich selbst erbitten und essen“, so ist die Schulung zu machen.

Ujjhānasaññīsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den kritischen Blick

38. Na ujjhānasaññī paresaṃ pattaṃ olokessāmīti sikkhā karaṇīyā.

38. „Ich werde nicht mit kritischem Blick in die Schale anderer schauen“, so ist die Schulung zu machen.

Kabaḷasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Größe des Bissens

39. Nātimahantaṃ kabaḷaṃ karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

39. „Ich werde keinen übermäßig großen Bissen machen“, so ist die Schulung zu machen.

Ālopasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den wohlgerundeten Bissen

40. Parimaṇḍalaṃ ālopaṃ karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

40. „Ich werde einen wohlgerundeten Bissen machen“, so ist die Schulung zu machen.

Sakkaccavaggo catuttho.

Das vierte Kapitel über das respektvolle Verhalten.

Anāhaṭasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das noch nicht Herangebrachte

41. Na [Pg.32] anāhaṭe kabaḷe mukhadvāraṃ vivarissāmīti sikkhā karaṇīyā.

41. „Ich werde den Mund nicht öffnen, solange der Bissen noch nicht herangebracht ist“, so ist die Schulung zu machen.

Bhuñjamānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Essen

42. Na bhuñjamāno sabbahatthaṃ mukhe pakkhipissāmīti sikkhā karaṇīyā.

42. „Ich werde nicht beim Essen die ganze Hand in den Mund stecken“, so soll gelernt werden.

Sakabaḷasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Mund voll Essen.

43. Na sakabaḷena mukhena byāharissāmīti sikkhā karaṇīyā.

43. „Ich werde nicht mit dem Mund voll Essen sprechen“, so soll gelernt werden.

Piṇḍukkhepakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Hineinwerfen von Bissen.

44. Na piṇḍukkhepakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

44. „Ich werde nicht essen, indem ich Bissen in den Mund werfe“, so soll gelernt werden.

Kabaḷāvacchedakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Abbeißen von Bissen.

45. Na kabaḷāvacchedakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

45. „Ich werde nicht essen, indem ich Bissen abbeiße“, so soll gelernt werden.

Avagaṇḍakārakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Aufblähen der Wangen.

46. Na avagaṇḍakārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

46. „Ich werde nicht mit aufgeblähten Wangen essen“, so soll gelernt werden.

Hatthaniddhunakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Schütteln der Hände.

47. Na hatthaniddhunakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

47. „Ich werde nicht essen, indem ich die Hände schüttle“, so soll gelernt werden.

Sitthāvakārakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Verstreuen von Reiskörnern.

48. Na sitthāvakārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

48. „Ich werde nicht essen, indem ich Reiskörner verstreue“, so soll gelernt werden.

Jivhānicchārakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Herausstrecken der Zunge.

49. Na jivhānicchārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

49. „Ich werde nicht essen, indem ich die Zunge herausstrecke“, so soll gelernt werden.

Capucapukārakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Schmatzen.

50. Na capucapukārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

50. „Ich werde nicht schmatzend essen“, so soll gelernt werden.

Kabaḷavaggo pañcamo.

Das fünfte Kapitel über den Bissen.

Surusurukārakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Schlürfen.

51. Na surusurukārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

51. „Ich werde nicht schlürfend essen“, so soll gelernt werden.

Hatthanillehakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Ablecken der Hände.

52. Na hatthanillehakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

52. „Ich werde nicht essen, indem ich die Hände ablecke“, so soll gelernt werden.

Pattanillehakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Auslecken der Almosenschale.

53. Na [Pg.33] pattanillehakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

53. „Ich werde nicht essen, indem ich die Almosenschale auslecke“, so soll gelernt werden.

Oṭṭhanillehakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Ablecken der Lippen.

54. Na oṭṭhanillehakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

54. „Ich werde nicht essen, indem ich die Lippen ablecke“, so soll gelernt werden.

Sāmisasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Hand mit Speiseresten.

55. Na sāmisena hatthena pānīyathālakaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

55. „Ich werde nicht mit einer von Speiseresten beschmutzten Hand das Trinkgefäß entgegennehmen“, so soll gelernt werden.

Sasitthakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Spülwasser mit Reiskörnern.

56. Na sasitthakaṃ pattadhovanaṃ antaraghare chaḍḍessāmīti sikkhā karaṇīyā.

56. „Ich werde das Schalenwaschwasser, das Reiskörner enthält, nicht im bewohnten Gebiet ausschütten“, so soll gelernt werden.

Chattapāṇisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über jemanden mit einem Sonnenschirm in der Hand.

57. Na chattapāṇissa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

57. „Ich werde niemandem, der einen Sonnenschirm in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, so soll gelernt werden.

Daṇḍapāṇisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über jemanden mit einem Stock in der Hand.

58. Na daṇḍapāṇissa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

58. „Ich werde niemandem, der einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, so soll gelernt werden.

Satthapāṇisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über jemanden mit einem Messer in der Hand.

59. Na satthapāṇissa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

59. „Ich werde niemandem, der ein Messer in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, so soll gelernt werden.

Āvudhapāṇisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über jemanden mit einer Waffe in der Hand.

60. Na āvudhapāṇissa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

60. „Ich werde niemandem, der eine Waffe in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, so soll gelernt werden.

Surusuruvaggo chaṭṭho.

Das sechste Kapitel über das Schlürfen.

Pādukasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Sandalen.

61. Na [Pg.34] pādukāruḷhassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

61. „Ich werde einem Nichtkranken, der Holzschuhe trägt, die Lehre nicht verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Upāhanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Lederschuhe

62. Na upāhanāruḷhassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

62. „Ich werde einem Nichtkranken, der Lederschuhe trägt, die Lehre nicht verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Yānasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Fahrzeuge

63. Na yānagatassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

63. „Ich werde einem Nichtkranken, der sich in einem Fahrzeug befindet, die Lehre nicht verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Sayanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Liegestätten

64. Na sayanagatassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

64. „Ich werde einem Nichtkranken, der auf einer Liegestätte liegt, die Lehre nicht verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Pallatthikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Umklammern der Knie

65. Na pallatthikāya nisinnassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

65. „Ich werde einem Nichtkranken, der mit umklammerten Knien dasitzt, die Lehre nicht verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Veṭhitasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den Turban

66. Na veṭhitasīsassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

66. „Ich werde einem Nichtkranken, dessen Kopf mit einem Turban umwickelt ist, die Lehre nicht verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Oguṇṭhitasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den verhüllten Kopf

67. Na oguṇṭhitasīsassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

67. „Ich werde einem Nichtkranken, dessen Kopf verhüllt ist, die Lehre nicht verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Chamāsikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den Erdboden

68. Na chamāyaṃ nisīditvā āsane nisinnassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

68. „Ich werde nicht auf dem Erdboden sitzend einem Nichtkranken, der auf einem Sitz sitzt, die Lehre verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Nīcāsanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den niedrigen Sitz

69. Na nīce āsane nisīditvā ucce āsane nisinnassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

69. „Ich werde nicht auf einem niedrigen Sitz sitzend einem Nichtkranken, der auf einem hohen Sitz sitzt, die Lehre verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Ṭhitasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Stehen

70. Na ṭhito nisinnassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

70. „Ich werde nicht stehend einem Nichtkranken, der sitzt, die Lehre verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Pacchatogamanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Gehen dahinter

71. Na [Pg.35] pacchato gacchanto purato gacchantassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

71. „Ich werde nicht hinterhergehend einem Nichtkranken, der vorangeht, die Lehre verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Uppathenagamanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Gehen abseits des Weges

72. Na uppathena gacchanto pathena gacchantassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

72. „Ich werde nicht abseits des Weges gehend einem Nichtkranken, der auf dem Weg geht, die Lehre verkünden“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Ṭhitouccārasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Verrichten der Notdurft im Stehen

73. Na ṭhito agilāno uccāraṃ vā passāvaṃ vā karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

73. „Ich werde nicht als Nichtkranker im Stehen Kot oder Urin lassen“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Hariteuccārasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Verrichten der Notdurft auf grünem Bewuchs

74. Na harite agilāno uccāraṃ vā passāvaṃ vā kheḷaṃ vā karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

74. „Ich werde nicht als Nichtkranker auf grünem Bewuchs Kot, Urin oder Speichel lassen“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Udakeuccārasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Verrichten der Notdurft im Wasser

75. Na udake agilāno uccāraṃ vā passāvaṃ vā kheḷaṃ vā karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

75. „Ich werde nicht als Nichtkranker im Wasser Kot, Urin oder Speichel lassen“, ist eine Übung, die zu befolgen ist.

Pādukavaggo sattamo.

Das siebte Kapitel über Holzschuhe.

Uddiṭṭhā kho āyasmanto sekhiyā dhammā. Tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Verlesen, Ehrwürdige, sind die Regeln der Schulung. Dazu frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind hierin rein, darum schweigen sie. So merke ich es mir.

Sekhiyā niṭṭhitā.

Die Regeln der Schulung sind beendet.

Adhikaraṇasamathā

Die Beilegung von Streitfragen

Ime kho panāyasmanto satta adhikaraṇasamathā

Diese sieben Verfahren zur Beilegung von Streitfragen nun, Ehrwürdige, kommen zur Verlesung.

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

kommen zur Verlesung.

Uppannuppannānaṃ adhikaraṇānaṃ samathāya vūpasamāya sammukhāvinayo dātabbo.

Zur Beilegung und Schlichtung von jeweils entstandenen Streitfragen ist das Verfahren in Gegenwart anzuwenden.

Sativinayo dātabbo.

Das Verfahren auf Grund der Erinnerung ist anzuwenden.

Amūḷhavinayo dātabbo.

Das Verfahren wegen Unzurechnungsfähigkeit ist anzuwenden.

Paṭiññāya [Pg.36] kāretabbaṃ.

Es ist gemäß dem Geständnis zu verfahren.

Yebhuyyasikā.

Die Entscheidung nach der Mehrheit.

Tassapāpiyasikā.

Das Verfahren wegen Sittenlosigkeit.

Tiṇavatthārakoti.

Das Zudecken wie mit Gras.

Uddiṭṭhā kho āyasmanto satta adhikaraṇasamathā dhammā. Tatthāyasmante, pucchāmi kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Vorgelesen, ihr Ehrwürdigen, sind die sieben Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten. Darüber frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Adhikaraṇasamathā niṭṭhitā.

Die Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten sind beendet.

Uddiṭṭhaṃ kho āyasmanto nidānaṃ,

Vorgelesen, ihr Ehrwürdigen, ist die Einleitung,

Uddiṭṭhā cattāro pārājikā dhammā,

vorgelesen sind die vier Pārājika-Regeln,

Uddiṭṭhā terasa saṅghādisesā dhammā,

vorgelesen sind die dreizehn Saṅghādisesa-Regeln,

Uddiṭṭhā dve aniyatā dhammā,

vorgelesen sind die zwei unbestimmten Regeln,

Uddiṭṭhā tiṃsa nissaggiyā pācittiyā dhammā,

vorgelesen sind die dreißig Nissaggiya-Pācittiya-Regeln,

Uddiṭṭhā dvenavuti pācittiyā dhammā,

vorgelesen sind die zweiundneunzig Pācittiya-Regeln,

Uddiṭṭhā cattāro pāṭidesanīyā dhammā,

vorgelesen sind die vier Pāṭidesanīya-Regeln,

Uddiṭṭhā sekhiyā dhammā,

vorgelesen sind die Sekhiya-Regeln,

Uddiṭṭhā satta adhikaraṇasamathā dhammā, ettakaṃ tassa bhagavato suttāgataṃ suttapariyāpannaṃ anvaddhamāsaṃ uddesaṃ āgacchati, tattha sabbeheva samaggehi sammodamānehi avivadamānehi sikkhitabbanti.

vorgelesen sind die sieben Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten. Dies ist alles, was aus dem Sutta des Erhabenen überliefert ist, im Sutta enthalten ist und alle halbe Monate zur Verlesung kommt. Darin haben sich alle in Eintracht, in Freude und ohne Streit zu üben.

Vitthāruddeso pañcamo.

Die ausführliche Verlesung ist die fünfte.

Bhikkhupātimokkhaṃ niṭṭhitaṃ.

Das Pātimokkha der Bhikkhus ist abgeschlossen.

Namo tassa bhagavato arahato sammāsambuddhassa

Verehrung dem Erhabenen, dem Heiligen, dem vollkommen Erwachten.

Bhikkhunīpātimokkhapāḷi

Der Pāli-Text des Bhikkhunī-Pātimokkha

Pubbakaraṇaṃ-4

Die 4 vorbereitenden Handlungen

Sammajjanī [Pg.37] padīpo ca, udakaṃ āsanena ca;

Uposathassa etāni, ‘‘pubbakaraṇa’’nti vuccati.

Das Fegen und das Licht, Wasser und Sitzplätze; dies nennt man die vorbereitenden Handlungen für den Uposatha.

Pubbakiccaṃ-5

Die 5 vorbereitenden Pflichten

Chanda, pārisuddhi, utukkhānaṃ, bhikkhunigaṇanā ca ovādo;

Uposathassa etāni, ‘‘pubbakicca’’nti vuccati.

Die Absichtserklärung, die Reinheit, die Verkündung der Jahreszeit, die Zählung der Bhikkhunīs und die Unterweisung; dies nennt man die vorbereitenden Pflichten für den Uposatha.

Pattakallaaṅgā-4

Die 4 Voraussetzungen der Angemessenheit

Uposatho, yāvatikā ca bhikkhunī kammappattā;

Sabhāgāpattiyo ca na vijjanti;

Vajjanīyā ca puggalā tasmiṃ na honti, ‘‘pattakalla’’nti vuccati.

Der Uposatha-Tag, und so viele Bhikkhunīs, wie an der Handlung teilnehmen können; und es liegen keine gleichartigen Vergehen vor; und auszuschließende Personen sind nicht anwesend – dies nennt man „angemessen“.

Pubbakaraṇapubbakiccāni samāpetvā desitāpattikassa samaggassa bhikkhunisaṅghassa anumatiyā pātimokkhaṃ uddisituṃ ārādhanaṃ karoma.

Nachdem die vorbereitenden Handlungen und vorbereitenden Pflichten erfüllt sind, bitten wir mit der Zustimmung des einträchtigen Bhikkhunī-Saṅgha, dessen Vergehen bereits gebeichtet wurden, darum, das Pātimokkha zu verlesen.

Nidānuddeso

Die Verlesung der Einleitung

Suṇātu me ayye saṅgho, ajjuposatho pannaraso, yadi saṅghassa pattakallaṃ, saṅgho uposathaṃ kareyya, pātimokkhaṃ uddiseyya.

Möge mich der Saṅgha der edlen Schwestern hören. Heute ist der fünfzehnte Uposatha-Tag. Wenn die Gemeinschaft bereit ist, möge sie den Uposatha begehen und das Pātimokkha verlesen.

Kiṃ saṅghassa pubbakiccaṃ? Pārisuddhiṃ ayyāyo ārocetha, pātimokkhaṃ uddisissāmi, taṃ sabbāva santā sādhukaṃ suṇoma manasi karoma. Yassā siyā āpatti, sā āvikareyya, asantiyā āpattiyā tuṇhī bhavitabbaṃ, tuṇhībhāvena kho panāyyāyo, ‘‘parisuddhā’’ti vedissāmi. Yathā kho pana paccekapuṭṭhassā veyyākaraṇaṃ hoti, evamevaṃ evarūpāya parisāya yāvatatiyaṃ anusāvitaṃ hoti. Yā pana bhikkhunī yāvatatiyaṃ anusāviyamāne saramānā santiṃ āpattiṃ nāvikareyya, sampajānamusāvādassā hoti. Sampajānamusāvādo kho panāyyāyo, antarāyiko dhammo [Pg.38] vutto bhagavatā, tasmā saramānāya bhikkhuniyā āpannāya visuddhāpekkhāya santī āpatti āvikātabbā, āvikatā hissā phāsu hoti.

Was ist die vorbereitende Pflicht des Saṅgha? Verkündet eure Reinheit, edle Schwestern! Ich werde das Pātimokkha verlesen. Wir alle, die wir hier versammelt sind, wollen gut zuhören und es uns zu Herzen nehmen. Wer ein Vergehen begangen hat, soll es offenlegen. Liegt kein Vergehen vor, soll geschwiegen werden. Durch euer Schweigen, edle Schwestern, werde ich wissen, dass ihr rein seid. Wie auf eine persönliche Frage geantwortet wird, so gilt diese Ankündigung für eine solche Versammlung bis zu dreimal wiederholt. Welche Bhikkhunī aber, wenn die Frage bis zu dreimal wiederholt wird, sich an ein begangenes Vergehen erinnert und es nicht offenlegt, macht sich einer bewussten Lüge schuldig. Eine bewusste Lüge aber, edle Schwestern, ist vom Erhabenen als ein hindernisbereitender Zustand bezeichnet worden. Daher muss eine Bhikkhunī, die ein Vergehen begangen hat, sich daran erinnert und nach Reinheit strebt, ihr vorhandenes Vergehen offenlegen; denn wenn es offengelegt ist, wird es ihr wohlergehen.

Uddiṭṭhaṃ kho, ayyāyo, nidānaṃ. Tatthāyyāyo pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyyāyo, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Vorgelesen, edle Schwestern, ist die Einleitung. Darüber frage ich die edlen Schwestern: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die edlen Schwestern sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Nidānaṃ niṭṭhitaṃ.

Die Einleitung ist abgeschlossen.

Pārājikuddeso

Die Verlesung der Pārājika-Regeln

Tatrime aṭṭha pārājikā dhammā uddesaṃ āgacchanti.

Hierbei kommen die acht Pārājika-Regeln zur Verlesung.

Methunadhammasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Geschlechtsverkehr

1. Yā pana bhikkhunī chandaso methunaṃ dhammaṃ paṭiseveyya, antamaso tiracchānagatenapi, pārājikā hoti asaṃvāsā.

1. Welche Bhikkhunī auch immer freiwillig Geschlechtsverkehr ausübt, und sei es auch nur mit einem Tier, ist ausgeschlossen und nicht mehr in Gemeinschaft.

Adinnādānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Nehmen von Nichtgegebenem

2. Yā pana bhikkhunī gāmā vā araññā vā adinnaṃ theyyasaṅkhātaṃ ādiyeyya, yathārūpe adinnādāne rājāno coraṃ gahetvā haneyyuṃ vā bandheyyuṃ vā pabbājeyyuṃ vā corāsi bālāsi mūḷhāsi thenāsīti, tathārūpaṃ bhikkhunī adinnaṃ ādiyamānā ayampi pārājikā hoti asaṃvāsā.

2. Welche Bhikkhunī auch immer aus einem Dorf oder aus dem Wald Nichtgegebenes in diebischer Absicht an sich nimmt – bei welcher Art von Diebstahl Könige einen Dieb ergreifen und töten, fesseln oder verbannen würden, mit den Worten: „Du bist ein Dieb, du bist ein Tor, du bist ein Narr, du bist ein Räuber!“ –, wenn eine Bhikkhunī in solcher Weise Nichtgegebenes an sich nimmt, ist auch sie ausgeschlossen und nicht mehr in Gemeinschaft.

Manussaviggahasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Töten eines Menschen

3. Yā pana bhikkhunī sañcicca manussaviggahaṃ jīvitā voropeyya, satthahārakaṃ vāssa pariyeseyya, maraṇavaṇṇaṃ vā saṃvaṇṇeyya, maraṇāya vā samādapeyya ‘‘ambho purisa, kiṃ tuyhiminā pāpakena dujjīvitena, mataṃ te jīvitā seyyo’’ti, iti cittamanā cittasaṅkappā anekapariyāyena maraṇavaṇṇaṃ vā saṃvaṇṇeyya, maraṇāya vā samādapeyya, ayampi pārājikā hoti asaṃvāsā.

3. Welche Bhikkhunī auch immer einen Menschen vorsätzlich des Lebens beraubt, oder ihm ein Mordwerkzeug verschafft, oder den Tod preist, oder ihn zum Sterben anregt, indem sie sagt: „He, mein Lieber, was soll dir dieses elende, schlimme Leben? Der Tod ist für dich besser als das Leben!“ – wenn sie so, mit dieser Absicht im Herzen, mit diesem Gedanken im Sinn, auf vielfältige Weise den Tod preist oder ihn zum Sterben anregt: auch sie ist ausgeschlossen und nicht mehr in Gemeinschaft.

Uttarimanussadhammasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über übermenschliche Qualitäten

4. Yā pana bhikkhunī anabhijānaṃ uttarimanussadhammaṃ attupanāyikaṃ alamariyañāṇadassanaṃ samudācareyya ‘‘iti jānāmi, iti passāmī’’ti, tato [Pg.39] aparena samayena samanuggāhīyamānā vā asamanuggāhīyamānā vā āpannā visuddhāpekkhā evaṃ vadeyya ‘‘ajānamevaṃ, ayye, avacaṃ jānāmi, apassaṃ passāmi, tucchaṃ musā vilapi’’nti, aññatra adhimānā, ayampi pārājikā hoti asaṃvāsā.

4. Welche Bhikkhunī auch immer, ohne direktes Wissen, einen übermenschlichen Zustand beansprucht, der sich auf sie selbst bezieht, ein dem Edlen würdiges Wissen und Schauen, indem sie sagt: „So weiß ich, so sehe ich“, und wenn sie zu einer späteren Zeit, ob sie nun befragt wird oder unbefragt, von der Schuld betroffen ist und nach Reinheit strebt, so spricht: „Edle Schwester, ohne zu wissen, habe ich gesagt: „Ich weiß“, ohne zu sehen, habe ich gesagt: „Ich sehe“; ich habe leeres, erlogenes Geschwätz von mir gegeben“ – außer bei übermäßigem Eigendünkel –, auch sie ist ausgeschlossen und nicht mehr in Gemeinschaft.

Ubbhajāṇumaṇḍalikāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Berührung oberhalb der Kniegelenke

5. Yā pana bhikkhunī avassutā avassutassa purisapuggalassa, adhakkhakaṃ ubbhajāṇumaṇḍalaṃ āmasanaṃ vā parāmasanaṃ vā gahaṇaṃ vā chupanaṃ vā paṭipīḷanaṃ vā sādiyeyya, ayampi pārājikā hoti asaṃvāsā ubbhajāṇumaṇḍalikā.

5. Welche Nonne aber, von Begehren erfüllt, von einem ebenfalls von Begehren erfüllten Mann im Bereich unterhalb des Schlüsselbeins und oberhalb der Kniescheiben ein Berühren, Streicheln, Ergreifen, Betasten oder Drücken duldet, die ist ebenfalls besiegt und nicht mehr in Gemeinschaft; sie ist eine Besiegte wegen eines Vergehens im Bereich oberhalb der Kniescheiben.

Vajjappaṭicchādikāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Verheimlichen eines Vergehens.

6. Yā pana bhikkhunī jānaṃ pārājikaṃ dhammaṃ ajjhāpannaṃ bhikkhuniṃ nevattanā paṭicodeyya, na gaṇassa āroceyya, yadā ca sā ṭhitā vā assa cutā vā nāsitā vā avassaṭā vā, sā pacchā evaṃ vadeyya ‘‘pubbevāhaṃ, ayye, aññāsiṃ etaṃ bhikkhuniṃ ‘evarūpā ca evarūpā ca sā bhaginī’ti, no ca kho attanā paṭicodessaṃ, na gaṇassa ārocessa’’nti, ayampi pārājikā hoti asaṃvāsā vajjappaṭicchādikā.

6. Welche Nonne aber im Wissen, dass eine andere Nonne ein Vergehen begangen hat, das zum Ausschluss führt, diese weder selbst anklagt noch der Gruppe meldet, und wenn jene später entweder geblieben, verstorben, ausgeschlossen oder ausgetreten ist, danach so spricht: „Schon früher, Ehrwürdige, wusste ich von dieser Nonne: ‚So und so geartet ist diese Schwester‘, doch ich habe sie weder selbst angeklagt noch der Gruppe gemeldet“, die ist ebenfalls besiegt und nicht mehr in Gemeinschaft; sie ist eine Verheimlicherin von Vergehen.

Ukkhittānuvattikāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Nachfolgen eines Suspendierten.

7. Yā pana bhikkhunī samaggena saṅghena ukkhittaṃ bhikkhuṃ dhammena vinayena satthusāsanena anādaraṃ appaṭikāraṃ akatasahāyaṃ tamanuvatteyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘eso kho, ayye, bhikkhu samaggena saṅghena ukkhitto, dhammena vinayena satthusāsanena anādaro appaṭikāro akatasahāyo, māyye, etaṃ bhikkhuṃ anuvattī’’ti, evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyaṃ ce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ, no ce paṭinissajjeyya, ayampi pārājikā hoti asaṃvāsā ukkhittānuvattikā.

7. Welche Nonne aber einem Mönch nachfolgt, der von einem einträchtigen Orden in Übereinstimmung mit der Lehre, der Disziplin und der Unterweisung des Meisters suspendiert wurde – der respektlos ist, keine Wiedergutmachung leistet und ohne Gefährten ist –, so soll diese Nonne von den Nonnen wie folgt angesprochen werden: „Ehrwürdige, dieser Mönch ist von einem einträchtigen Orden suspendiert worden, in Übereinstimmung mit der Lehre, der Disziplin und der Unterweisung des Meisters; er ist respektlos, leistet keine Wiedergutmachung und ist ohne Gefährten. Ehrwürdige, folge diesem Mönch nicht nach!“ Und wenn jene Nonne, von den Nonnen so angesprochen, dennoch dabei bleibt, dann soll diese Nonne von den Nonnen bis zum dritten Mal ermahnt werden, dieses aufzugeben. Wenn sie es nach der Ermahnung bis zum dritten Mal aufgibt, ist es gut. Wenn sie es nicht aufgibt, ist auch sie besiegt und nicht mehr in Gemeinschaft; sie ist eine Nachfolgerin eines Suspendierten.

Aṭṭhavatthukāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die acht Dinge.

8.[Pg.40] pana bhikkhunī avassutā avassutassa purisapuggalassa hatthaggahaṇaṃ vā sādiyeyya, saṅghāṭikaṇṇaggahaṇaṃ vā sādiyeyya, santiṭṭheyya vā, sallapeyya vā, saṅketaṃ vā gaccheyya, purisassa vā abbhāgamanaṃ sādiyeyya, channaṃ vā anupaviseyya, kāyaṃ vā tadatthāya upasaṃhareyya etassa asaddhammassa paṭisevanatthāya, ayampi pārājikā hoti asaṃvāsā aṭṭhavatthukā.

8. Welche Nonne aber, von Begehren erfüllt, von einem ebenfalls von Begehren erfüllten Mann das Ergreifen der Hand duldet, oder das Ergreifen des Saums des Obergewands duldet, oder mit ihm zusammensteht, oder mit ihm spricht, oder zu einer Verabredung geht, oder das Herantreten des Mannes duldet, oder einen verborgenen Ort betritt, oder ihren Körper zu diesem Zweck hingibt, um dieser unheilsamen Praxis zu frönen, die ist ebenfalls besiegt und nicht mehr in Gemeinschaft; sie ist eine, die das Vergehen der acht Dinge begangen hat.

Uddiṭṭhā kho, ayyāyo, aṭṭha pārājikā dhammā. Yesaṃ bhikkhunī aññataraṃ vā aññataraṃ vā āpajjitvā na labhati bhikkhunīhi saddhiṃ saṃvāsaṃ yathā pure, tathā pacchā, pārājikā hoti asaṃvāsā. Tatthāyyāyo, pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyyāyo, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Verkündet, ehrwürdige Damen, sind die acht Regeln, die zum Ausschluss führen. Wenn eine Nonne das eine oder andere dieser Vergehen begeht, erhält sie nicht mehr wie zuvor die Gemeinschaft mit den Nonnen, sondern ist danach ausgeschlossen und nicht mehr in Gemeinschaft. Hierzu frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Pārājikaṃ niṭṭhitaṃ.

Das Kapitel über den Ausschluss ist beendet.

Saṅghādisesuddeso

Die Verlesung der Saṅghādisesa-Regeln.

Ime kho panāyyāyo sattarasa saṅghādisesā

Dies nun, ehrwürdige Damen, sind die siebzehn Saṅghādisesa-Vergehen,

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

die zur Verlesung kommen.

Ussayavādikāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Führung von Rechtsstreitigkeiten.

1. Yā pana bhikkhunī ussayavādikā vihareyya gahapatinā vā gahapatiputtena vā dāsena vā kammakārena vā antamaso samaṇaparibbājakenāpi, ayampi bhikkhunī paṭhamāpattikaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

1. Welche Nonne aber streitsüchtig lebt und einen Rechtsstreit führt mit einem Hausvater oder dem Sohn eines Hausvaters oder einem Sklaven oder einem Tagelöhner oder selbst mit einem Asketen oder Wanderer, diese Nonne hat ebenfalls ein beim ersten Begehen eintretendes Vergehen begangen, das eine Ordensversammlung erfordert und eine zeitweilige Suspendierung nach sich zieht.

Corīvuṭṭhāpikāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Ordinieren einer Diebin.

2. Yā pana bhikkhunī jānaṃ coriṃ vajjhaṃ viditaṃ anapaloketvā rājānaṃ vā saṅghaṃ vā gaṇaṃ vā pūgaṃ vā seṇiṃ vā, aññatra kappā vuṭṭhāpeyya, ayampi bhikkhunī paṭhamāpattikaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

2. Welche Nonne aber im Wissen eine Diebin, von der bekannt ist, dass sie steckbrieflich gesucht oder zum Tode verurteilt ist, ohne Einverständnis des Königs, des Ordens, der Gruppe, der Gemeinschaft oder der Gilde – es sei denn, es ist rechtmäßig – ordiniert, diese Nonne hat ebenfalls ein beim ersten Begehen eintretendes Vergehen begangen, das eine Ordensversammlung erfordert und eine zeitweilige Suspendierung nach sich zieht.

Ekagāmantaragamanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Alleingehen über Dorfgrenzen hinweg.

3.[Pg.41] pana bhikkhunī ekā vā gāmantaraṃ gaccheyya, ekā vā nadīpāraṃ gaccheyya, ekā vā rattiṃ vippavaseyya, ekā vā gaṇamhā ohiyeyya, ayampi bhikkhunī paṭhamāpattikaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

3. Welche Nonne aber allein von einem Dorf zum anderen geht, oder allein an das andere Flussufer übersetzt, oder allein die Nacht außerhalb verbringt, oder allein hinter der Gruppe zurückbleibt, diese Nonne hat ebenfalls ein beim ersten Begehen eintretendes Vergehen begangen, das eine Ordensversammlung erfordert und eine zeitweilige Suspendierung nach sich zieht.

Ukkhittakaosāraṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Wiederaufnahme einer Suspendierten.

4. Yā pana bhikkhunī samaggena saṅghena ukkhittaṃ bhikkhuniṃ dhammena vinayena satthusāsanena anapaloketvā kārakasaṅghaṃ, anaññāya gaṇassa chandaṃ osāreyya, ayampi bhikkhunī paṭhamāpattikaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

4. Welche Nonne aber eine Nonne, die von einem einträchtigen Orden in Übereinstimmung mit der Lehre, der Disziplin und der Unterweisung des Meisters suspendiert wurde, wieder aufnimmt, ohne den beschlussfassenden Orden zu informieren und ohne das Einverständnis der Gruppe einzuholen, diese Nonne hat ebenfalls ein beim ersten Begehen eintretendes Vergehen begangen, das eine Ordensversammlung erfordert und eine zeitweilige Suspendierung nach sich zieht.

Bhojanapaṭiggahaṇapaṭhamasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über die Annahme von Speisen.

5. Yā pana bhikkhunī avassutā avassutassa purisapuggalassa hatthato khādanīyaṃ vā, bhojanīyaṃ vā sahatthā paṭiggahetvā khādeyya vā bhuñjeyya vā, ayampi bhikkhunī paṭhamāpattikaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

5. Welche Nonne aber, von Begehren erfüllt, aus der Hand eines ebenfalls von Begehren erfüllten Mannes feste oder weiche Speise mit eigener Hand entgegennimmt und sie kaut oder verzehrt, diese Nonne hat ebenfalls ein beim ersten Begehen eintretendes Vergehen begangen, das eine Ordensversammlung erfordert und eine zeitweilige Suspendierung nach sich zieht.

Bhojanapaṭiggahaṇadutiyasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über die Annahme von Speisen.

6. Yā pana bhikkhunī evaṃ vadeyya ‘‘kiṃ te, ayye, eso purisapuggalo karissati avassuto vā anavassuto vā, yato tvaṃ anavassutā, iṅgha, ayye, yaṃ te eso purisapuggalo deti khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā, taṃ tvaṃ sahatthā paṭiggahetvā khāda vā bhuñja vā’’ti, ayampi bhikkhunī paṭhamāpattikaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

6. Welche Nonne aber so spricht: „Was macht es dir aus, Ehrwürdige, was dieser Mann tut, ob er von Begehren erfüllt ist oder nicht, da du selbst frei von Begehren bist? Wohlan, Ehrwürdige, nimm das, was dieser Mann dir an fester oder weicher Speise gibt, mit eigener Hand entgegen und kaue oder verzehre es!“, diese Nonne hat ebenfalls ein beim ersten Begehen eintretendes Vergehen begangen, das eine Ordensversammlung erfordert und eine zeitweilige Suspendierung nach sich zieht.

Sañcarittasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Kuppelei.

7. Yā pana bhikkhunī sañcarittaṃ samāpajjeyya itthiyā vā purisamatiṃ, purisassa vā itthimatiṃ, jāyattane vā jārattane vā antamaso taṅkhaṇikāyapi, ayampi bhikkhunī paṭhamāpattikaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

7. Welche Nonne aber Kuppelei betreibt, indem sie einer Frau die Absichten eines Mannes oder einem Mann die Absichten einer Frau übermittelt, sei es zur Ehe oder zur Geliebten oder selbst für ein kurzzeitiges Treffen, diese Nonne hat ebenfalls ein beim ersten Begehen eintretendes Vergehen begangen, das eine Ordensversammlung erfordert und eine zeitweilige Suspendierung nach sich zieht.

Duṭṭhadosasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über böswillige Verleumdung.

8. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniṃ duṭṭhā dosā appatītā amūlakena pārājikena dhammena anuddhaṃseyya ‘‘appeva nāma naṃ imamhā brahmacariyā cāveyya’’nti, tato aparena samayena samanuggāhīyamānā vā asa manuggāhīyamānā vā amūlakañceva taṃ adhikaraṇaṃ hoti, bhikkhunī ca dosaṃ [Pg.42] patiṭṭhāti, ayampi bhikkhunī paṭhamāpattikaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

8. Welche Nonne aber, aus Bosheit, Hass und Unzufriedenheit, eine andere Nonne grundlos eines Vergehens bezichtigt, das zum Ausschluss führt, in der Absicht: „Vielleicht kann ich sie so von diesem heiligen Leben abbringen“, und zu einem späteren Zeitpunkt – ob sie nun befragt wird oder nicht – sich dieser Fall als völlig grundlos herausstellt und die Nonne ihre böswillige Absicht gesteht, diese Nonne hat ebenfalls ein beim ersten Begehen eintretendes Vergehen begangen, das eine Ordensversammlung erfordert und eine zeitweilige Suspendierung nach sich zieht.

Aññabhāgiyasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Vorwand einer anderen Angelegenheit.

9. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniṃ duṭṭhā dosā appatītā aññabhāgiyassa adhikaraṇassa kiñcidesaṃ lesamattaṃ upādāya pārājikena dhammena anuddhaṃseyya ‘‘appeva nāma naṃ imamhā brahmacariyā cāveyya’’nti, tato aparena samayena samanuggāhīyamānā vā asamanuggāhīyamānā vā aññabhāgiyañceva taṃ adhikaraṇaṃ hoti. Kocideso lesamatto upādinno, bhikkhunī ca dosaṃ patiṭṭhāti, ayampi bhikkhunī paṭhamāpattikaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

9. Welche Nonne aber auch immer, boshaft, hasserfüllt und unzufrieden, eine andere Nonne aufgrund eines bloßen Vorwands, der einem Rechtsfall einer anderen Kategorie entnommen ist, einer Pārājika-Verfehlung bezichtigt, in der Hoffnung: ‚Vielleicht kann ich sie so von diesem heiligen Leben abbringen‘; und wenn sie später, ob nun befragt oder unbefragt, zugibt, dass dieser Rechtsfall tatsächlich zu einer anderen Kategorie gehört, nur ein bestimmter Teil als bloßer Vorwand herangezogen wurde, und die Nonne ihren Hass eingesteht – auch diese Nonne hat ein Vergehen begangen, das beim ersten Verstoß wirksam wird, ein Saṅghādisesa, das den Ausschluss nach sich zieht.

Sikkhaṃpaccācikkhaṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Zurückweisen der Schulung

10. Yā pana bhikkhunī kupitā anattamanā evaṃ vadeyya ‘‘buddhaṃ paccācikkhāmi dhammaṃ paccācikkhāmi, saṅghaṃ paccācikkhāmi, sikkhaṃ paccācikkhāmi, kinnumāva samaṇiyo yā samaṇiyo sakyadhītaro, santaññāpi samaṇiyo lajjiniyo kukkuccikā sikkhākāmā, tāsāhaṃ santike brahmacariyaṃ carissāmī’’ti. Sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘māyye kupitā anattamanā evaṃ avaca ‘buddhaṃ paccācikkhāmi, dhammaṃ paccācikkhāmi, saṅghaṃ paccācikkhāmi, sikkhaṃ paccācikkhāmi, kinnumāva samaṇiyo yā samaṇiyo sakyadhītaro, santaññāpi samaṇiyo lajjiniyo kukkuccikā sikkhākāmā, tāsāhaṃ santike brahmacariyaṃ carissāmī’ti, abhiramāyye, svākkhāto dhammo, cara brahmacariyaṃ sammā dukkhassa antakiriyāyā’’ti, evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ, no ce paṭinissajjeyya, ayampi bhikkhunī yāvatatiyakaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

10. Welche Nonne aber auch immer, zornig und unzufrieden, so spricht: ‚Ich weise den Buddha zurück, ich weise die Lehre zurück, ich weise den Orden zurück, ich weise die Schulung zurück! Was sind diese Asketinnen schon, die Asketinnen, die Töchter des Sakyers? Es gibt auch andere Asketinnen, die gewissenhaft, skrupulös und lernbegierig sind; in deren Gegenwart werde ich das heilige Leben führen!‘, so soll diese Nonne von den Nonnen wie folgt angesprochen werden: ‚Sprich nicht so, Ehrwürdige, zornig und unzufrieden: „Ich weise den Buddha zurück, ich weise die Lehre zurück, ich weise den Orden zurück, ich weise die Schulung zurück! Was sind diese Asketinnen schon, die Asketinnen, die Töchter des Sakyers? Es gibt auch andere Asketinnen, die gewissenhaft, skrupulös und lernbegierig sind; in deren Gegenwart werde ich das heilige Leben führen!“ Finde Freude, Ehrwürdige! Die Lehre ist wohlverkündet; führe das heilige Leben zur vollkommenen Beendigung des Leidens.‘ Und wenn diese Nonne, nachdem sie von den Nonnen so angesprochen wurde, darauf beharrt, so soll diese Nonne von den Nonnen bis zu dreimal förmlich ermahnt werden, damit sie dies aufgibt. Wenn sie sich nach der Ermahnung bis zum dritten Mal davon abwendet, ist es gut. Wenn sie sich nicht davon abwendet, hat auch diese Nonne ein Vergehen begangen, das nach der dritten Ermahnung wirksam wird, ein Saṅghādisesa, das den Ausschluss nach sich zieht.

Adhikaraṇakupitasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Zorn wegen eines Rechtsstreits

11. Yā pana bhikkhunī kismiñcideva adhikaraṇe paccākatā kupitā anattamanā evaṃ vadeyya ‘‘chandagāminiyo ca bhikkhuniyo, dosagāminiyo ca bhikkhuniyo, mohagāminiyo ca bhikkhuniyo, bhayagāminiyo ca bhikkhuniyo’’ti, sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘māyye, kismiñcideva adhikaraṇe paccākatā kupitā anattamanā evaṃ avaca ‘chandagāminiyo [Pg.43] ca bhikkhuniyo, dosagāminiyo ca bhikkhuniyo, mohagāminiyo ca bhikkhuniyo, bhayagāminiyo ca bhikkhuniyo’ti, ayyā kho chandāpi gaccheyya, dosāpi gaccheyya, mohāpi gaccheyya, bhayāpi gaccheyyā’’ti. Evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ, no ce paṭinissajjeyya, ayampi bhikkhunī yāvatatiyakaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

11. Welche Nonne aber auch immer, weil sie in einem Rechtsstreit abgewiesen wurde, zornig und unzufrieden, so spricht: ‚Die Nonnen handeln aus Voreingenommenheit, die Nonnen handeln aus Hass, die Nonnen handeln aus Verblendung, die Nonnen handeln aus Furcht‘, so soll diese Nonne von den Nonnen wie folgt angesprochen werden: ‚Sprich nicht so, Ehrwürdige, weil du in einem Rechtsstreit abgewiesen wurdest, zornig und unzufrieden: „Die Nonnen handeln aus Voreingenommenheit, die Nonnen handeln aus Hass, die Nonnen handeln aus Verblendung, die Nonnen handeln aus Furcht.“ Die Ehrwürdige selbst könnte ja aus Voreingenommenheit handeln, aus Hass handeln, aus Verblendung handeln, aus Furcht handeln.‘ Und wenn diese Nonne, nachdem sie von den Nonnen so angesprochen wurde, darauf beharrt, so soll diese Nonne von den Nonnen bis zu dreimal förmlich ermahnt werden, damit sie dies aufgibt. Wenn sie sich nach der Ermahnung bis zum dritten Mal davon abwendet, ist es gut. Wenn sie sich nicht davon abwendet, hat auch diese Nonne ein Vergehen begangen, das nach der dritten Ermahnung wirksam wird, ein Saṅghādisesa, das den Ausschluss nach sich zieht.

Pāpasamācārapaṭhamasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über schlechtes Verhalten

12. Bhikkhuniyo paneva saṃsaṭṭhā viharanti pāpācārā pāpasaddā pāpasilokā bhikkhunisaṅghassa vihesikā aññamaññissā vajjappaṭicchādikā, tā bhikkhuniyo bhikkhunīhi evamassu vacanīyā ‘‘bhaginiyo kho saṃsaṭṭhā viharanti pāpācārā pāpasaddā pāpasilokā bhikkhunisaṅghassa vihesikā aññamaññissā vajjappaṭicchādikā, viviccathāyye, vivekaññeva bhaginīnaṃ saṅgho vaṇṇetī’’ti, evañca tā bhikkhuniyo bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyyuṃ, tā bhikkhuniyo bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyyuṃ, iccetaṃ kusalaṃ, no ce paṭinissajjeyyuṃ, imāpi bhikkhuniyo yāvatatiyakaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

12. Wenn Nonnen in enger Gemeinschaft leben, von schlechtem Verhalten, mit schlechtem Ruf, von übler Nachrede, den Nonnen-Orden belästigend und gegenseitig ihre Verfehlungen verheimlichend, so sollen jene Nonnen von den Nonnen wie folgt angesprochen werden: ‚Die Schwestern leben in enger Gemeinschaft, von schlechtem Verhalten, mit schlechtem Ruf, von übler Nachrede, den Nonnen-Orden belästigend und gegenseitig ihre Verfehlungen verheimlichend. Trennt euch, Ehrwürdige! Wahrlich, der Orden lobt die Abgesondertheit für die Schwestern.‘ Und wenn jene Nonnen, von den Nonnen so angesprochen, darauf beharren, so sollen jene Nonnen von den Nonnen bis zu dreimal förmlich ermahnt werden, damit sie dies aufgeben. Wenn sie sich nach der Ermahnung bis zum dritten Mal davon abwenden, ist es gut. Wenn sie sich nicht davon abwenden, haben auch diese Nonnen ein Vergehen begangen, das nach der dritten Ermahnung wirksam wird, ein Saṅghādisesa, das den Ausschluss nach sich zieht.

Pāpasamācāradutiyasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über schlechtes Verhalten

13. Yā pana bhikkhunī evaṃ vadeyya ‘‘saṃsaṭṭhāva, ayye, tumhe viharatha, mā tumhe nānā viharittha, santi saṅghe aññāpi bhikkhuniyo evācārā evaṃsaddā evaṃsilokā bhikkhunisaṅghassa vihesikā aññamaññissā vajjappaṭicchādikā, tā saṅgho na kiñci āha tumhaññeva saṅgho uññāya paribhavena akkhantiyā vebhassiyā dubbalyā evamāha – ‘bhaginiyo kho saṃsaṭṭhā viharanti pāpācārā pāpasaddā pāpasilokā bhikkhunisaṅghassa vihesikā aññamaññissā vajjappaṭicchādikā, viviccathāyye, vivekaññeva bhaginīnaṃ saṅgho vaṇṇetī’’’ti, sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘māyye, evaṃ avaca, saṃsaṭṭhāva ayye tumhe viharatha, mā tumhe nānā viharittha, santi saṅghe aññāpi bhikkhuniyo evācārā evaṃsaddā evaṃsilokā bhikkhunisaṅghassa vihesikā aññamaññissā vajjappaṭicchādikā, tā [Pg.44] saṅgho na kiñci āha, tumhaññeva saṅgho uññāya paribhavena akkhantiyā vebhassiyā dubbalyā evamāha – ‘bhaginiyo kho saṃsaṭṭhā viharanti pāpācārā pāpasaddā pāpasilokā bhikkhunisaṅghassa vihesikā aññamaññissā vajjappaṭicchādikā, viviccathāyye, vivekaññeva bhaginīnaṃ saṅgho vaṇṇetī’’’ti, evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ, no ce paṭinissajjeyya, ayampi bhikkhunī yāvatatiyakaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

13. Welche Nonne aber auch immer so spricht: ‚Lebt nur in enger Gemeinschaft, Ehrwürdige, lebt nicht getrennt! Es gibt im Orden auch andere Nonnen von solchem Verhalten, solchem Ruf, solcher üblen Nachrede, die den Nonnen-Orden belästigen und gegenseitig ihre Verfehlungen verheimlichen. Zu denen sagt der Orden nichts. Nur zu euch spricht der Orden aus Geringschätzung, Verachtung, Intoleranz, Bosheit und Schwäche so: „Die Schwestern leben in enger Gemeinschaft, von schlechtem Verhalten, mit schlechtem Ruf, von übler Nachrede, den Nonnen-Orden belästigend und gegenseitig ihre Verfehlungen verheimlichend. Trennt euch, Ehrwürdige! Wahrlich, der Orden lobt die Abgesondertheit für die Schwestern.“‘, so soll diese Nonne von den Nonnen wie folgt angesprochen werden: ‚Sprich nicht so, Ehrwürdige: „Lebt nur in enger Gemeinschaft, Ehrwürdige, lebt nicht getrennt! Es gibt im Orden auch andere Nonnen von solchem Verhalten, solchem Ruf, solcher üblen Nachrede, die den Nonnen-Orden belästigen und gegenseitig ihre Verfehlungen verheimlichen. Zu denen sagt der Orden nichts. Nur zu euch spricht der Orden aus Geringschätzung, Verachtung, Intoleranz, Bosheit und Schwäche so: ‚Die Schwestern leben in enger Gemeinschaft, von schlechtem Verhalten, mit schlechtem Ruf, von übler Nachrede, den Nonnen-Orden belästigend und gegenseitig ihre Verfehlungen verheimlichend. Trennt euch, Ehrwürdige! Wahrlich, der Orden lobt die Abgesondertheit für die Schwestern.‘“‘ Und wenn diese Nonne, nachdem sie von den Nonnen so angesprochen wurde, darauf beharrt, so soll diese Nonne von den Nonnen bis zu dreimal förmlich ermahnt werden, damit sie dies aufgibt. Wenn sie sich nach der Ermahnung bis zum dritten Mal davon abwendet, ist es gut. Wenn sie sich nicht davon abwendet, hat auch diese Nonne ein Vergehen begangen, das nach der dritten Ermahnung wirksam wird, ein Saṅghādisesa, das den Ausschluss nach sich zieht.

Saṅghabhedakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Spalten des Ordens

14. Yā pana bhikkhunī samaggassa saṅghassa bhedāya parakkameyya, bhedanasaṃvattanikaṃ vā adhikaraṇaṃ samādāya paggayha tiṭṭheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘māyyā, samaggassa saṅghassa bhedāya parakkami, bhedanasaṃvattanikaṃ vā adhikaraṇaṃ samādāya paggayha aṭṭhāsi, sametāyyā, saṅghena, samaggo hi saṅgho sammodamāno avivadamāno ekuddeso phāsu viharatī’’ti. Evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ. No ce paṭinissajjeyya, ayampi bhikkhunī yāvatatiyakaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

14. Welche Nonne aber sich um die Spaltung des einträchtigen Ordens bemüht oder eine Streitsache, die zur Spaltung führt, beharrlich aufgreift und daran festhält, diese Nonne sollte von den Nonnen so angesprochen werden: „Ehrwürdige Schwester, bemühe dich nicht um die Spaltung des einträchtigen Ordens, nimm keine Streitsache, die zur Spaltung führt, beharrlich auf und halte nicht daran fest. Finde Einklang, ehrwürdige Schwester, mit dem Orden; denn der einträchtige Orden, der in Freude lebt, ohne Streitigkeiten, mit einer gemeinsamen Rezitation, lebt in Frieden.“ Und wenn jene Nonne, so von den Nonnen angesprochen, dennoch beharrlich dabei bleibt, dann sollte diese Nonne von den Nonnen bis zum dritten Mal ermahnt werden, dieses aufzugeben. Wenn sie es aufgibt, während sie bis zum dritten Mal ermahnt wird, ist es gut. Wenn sie es nicht aufgibt, hat auch diese Nonne ein Vergehen begangen, das bis zur dritten Ermahnung führt, ein Saṅghādisesa, das den Ausschluss nach sich zieht.

Bhedānuvattakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Anhängerinnen einer Spalterin

15. Tassāyeva kho pana bhikkhuniyā bhikkhuniyo honti anuvattikā vaggavādikā ekā vā dve vā tisso vā, tā evaṃ vadeyyuṃ ‘‘māyyāyo, etaṃ bhikkhuniṃ kiñci avacuttha dhammavādinī cesā bhikkhunī, vinayavādinī cesā bhikkhunī, amhākañcesā bhikkhunī chandañca ruciñca ādāya voharati, jānāti, no bhāsati, amhākampetaṃ khamatī’’ti, tā bhikkhuniyo bhikkhunīhi evamassu vacanīyā ‘‘māyyāyo, evaṃ avacuttha, na cesā bhikkhunī dhammavādinī, na cesā bhikkhunī vinayavādinī, māyyānampi saṅghabhedo ruccittha, sametāyyānaṃ saṅghena, samaggo hi saṅgho sammodamāno avivadamāno ekuddeso phāsu viharatī’’ti, evañca tā bhikkhuniyo bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyyuṃ, tā bhikkhuniyo bhikkhunīhi [Pg.45] yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyyuṃ. Iccetaṃ kusalaṃ. No ce paṭinissajjeyyuṃ, imāpi bhikkhuniyo yāvatatiyakaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

15. Wenn aber jene Nonne Nonnen als Anhängerinnen hat, die ihrer Partei folgen – sei es eine, zwei oder drei –, und diese folgendes sagen würden: „Ehrwürdige Schwestern, sagt nichts gegen diese Nonne! Diese Nonne spricht gemäß der Lehre, diese Nonne spricht gemäß der Disziplin; diese Nonne vertritt unsere Wünsche und Ansichten, sie weiß und äußert es, und das gefällt uns auch“; dann sollten diese Nonnen von den Nonnen so angesprochen werden: „Ehrwürdige Schwestern, sprecht nicht so! Diese Nonne spricht nicht gemäß der Lehre, diese Nonne spricht nicht gemäß der Disziplin. Möge euch, ehrwürdige Schwestern, eine Spaltung des Ordens nicht gefallen. Findet Einklang, ehrwürdige Schwestern, mit dem Orden; denn der einträchtige Orden, der in Freude lebt, ohne Streitigkeiten, mit einer gemeinsamen Rezitation, lebt in Frieden.“ Und wenn jene Nonnen, so von den Nonnen angesprochen, dennoch beharrlich dabei bleiben, dann sollten jene Nonnen von den Nonnen bis zum dritten Mal ermahnt werden, dieses aufzugeben. Wenn sie es aufgeben, während sie bis zum dritten Mal ermahnt werden, ist es gut. Wenn sie es nicht aufgeben, haben auch diese Nonnen ein Vergehen begangen, das bis zur dritten Ermahnung führt, ein Saṅghādisesa, das den Ausschluss nach sich zieht.

Dubbacasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Schwerbelehrbare

16. Bhikkhunī paneva dubbacajātikā hoti uddesapariyāpannesu sikkhāpadesu bhikkhunīhi sahadhammikaṃ vuccamānā attānaṃ avacanīyaṃ karoti ‘‘mā maṃ ayyāyo kiñci avacuttha kalyāṇaṃ vā pāpakaṃ vā, ahampāyyāyo, na kiñci vakkhāmi kalyāṇaṃ vā pāpakaṃ vā, viramathāyyāyo, mama vacanāyā’’ti, sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘māyyā, attānaṃ avacanīyaṃ akāsi, vacanīyameva, ayyā, attānaṃ karotu, ayyāpi bhikkhuniyo vadatu sahadhammena, bhikkhuniyopi ayyaṃ vakkhanti sahadhammena, evaṃ saṃvaddhā hi tassa bhagavato parisā yadidaṃ aññamaññavacanena aññamaññavuṭṭhāpanenā’’ti. Evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ. No ce paṭinissajjeyya, ayampi bhikkhunī yāvatatiyakaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

16. Wenn aber eine Nonne von Natur aus schwerbelehrbar ist, und wenn sie von den Nonnen in Bezug auf die in der Rezitation enthaltenen Trainingsregeln rechtmäßig angesprochen wird, sich selbst unansprechbar macht, indem sie sagt: „Sagt mir nichts, ehrwürdige Schwestern, weder Gutes noch Schlechtes! Auch ich werde den ehrwürdigen Schwestern nichts sagen, weder Gutes noch Schlechtes. Steht ab, ehrwürdige Schwestern, davon, mich anzusprechen!“, dann sollte diese Nonne von den Nonnen so angesprochen werden: „Ehrwürdige Schwester, mache dich nicht selbst unansprechbar. Die ehrwürdige Schwester soll sich ansprechbar machen. Möge auch die ehrwürdige Schwester zu den Nonnen rechtmäßig sprechen, und auch die Nonnen werden zur ehrwürdigen Schwester rechtmäßig sprechen. Denn so wächst die Gemeinde des Erhabenen, nämlich durch gegenseitige Ermahnung und gegenseitiges Aufrichten.“ Und wenn jene Nonne, so von den Nonnen angesprochen, dennoch beharrlich dabei bleibt, dann sollte diese Nonne von den Nonnen bis zum dritten Mal ermahnt werden, dieses aufzugeben. Wenn sie es aufgibt, während sie bis zum dritten Mal ermahnt wird, ist es gut. Wenn sie es nicht aufgibt, hat auch diese Nonne ein Vergehen begangen, das bis zur dritten Ermahnung führt, ein Saṅghādisesa, das den Ausschluss nach sich zieht.

Kuladūsakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Verderberin von Familien

17. Bhikkhunī paneva aññataraṃ gāmaṃ vā nigamaṃ vā upanissāya viharati kuladūsikā pāpasamācārā, tassā kho pāpakā samācārā dissanti ceva suyyanti ca, kulāni ca tāya duṭṭhāni dissanti ceva suyyanti ca, sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘ayyā, kho kuladūsikā pāpasamācārā, ayyāya kho pāpakā samācārā dissanti ceva suyyanti ca, kulāni cāyyāya, duṭṭhāni dissanti ceva suyyanti ca, pakkamatāyyā imamhā āvāsā, alaṃ te idha vāsenā’’ti. Evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tā bhikkhuniyo evaṃ vadeyya ‘‘chandagāminiyo ca bhikkhuniyo, dosagāminiyo ca bhikkhuniyo, mohagāminiyo ca bhikkhuniyo, bhayagāminiyo ca bhikkhuniyo, tādisikāya āpattiyā ekaccaṃ pabbājenti ekaccaṃ na pabbājentī’’ti, sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘māyyā, evaṃ avaca, na ca bhikkhuniyo chandagāminiyo, na ca bhikkhuniyo dosagāminiyo[Pg.46], na ca bhikkhuniyo mohagāminiyo, na ca bhikkhuniyo bhayagāminiyo, ayyā kho kuladūsikā pāpasamācārā, ayyāya kho pāpakā samācārā dissanti ceva suyyanti ca, kulāni cāyyāya duṭṭhāni dissanti ceva suyyanti ca, pakkamatāyyā, imamhā āvāsā alaṃ te idha vāsenā’’ti. Evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ. No ce paṭinissajjeyya, ayampi bhikkhunī yāvatatiyakaṃ dhammaṃ āpannā nissāraṇīyaṃ saṅghādisesaṃ.

17. Wenn aber eine Nonne in Abhängigkeit von einem bestimmten Dorf oder einer Kleinstadt lebt, Familien verdirbt und von schlechtem Verhalten ist – und ihr schlechtes Verhalten wird sowohl gesehen als auch gehört, und dass Familien durch sie verdorben werden, wird sowohl gesehen als auch gehört –, dann sollte diese Nonne von den Nonnen so angesprochen werden: „Ehrwürdige Schwester, du verdirbst Familien und bist von schlechtem Verhalten. Dein schlechtes Verhalten, ehrwürdige Schwester, wird sowohl gesehen als auch gehört, und dass Familien durch dich verdorben werden, wird sowohl gesehen als auch gehört. Geh fort, ehrwürdige Schwester, aus diesem Kloster; genug des Wohnens für dich hier!“ Und wenn jene Nonne, so von den Nonnen angesprochen, zu jenen Nonnen folgendes sagen sollte: „Die Nonnen handeln aus Vorliebe, die Nonnen handeln aus Hass, die Nonnen handeln aus Verblendung, die Nonnen handeln aus Furcht. Wegen eines solchen Vergehens weisen sie die eine aus, die andere weisen sie nicht aus“, dann sollte diese Nonne von den Nonnen so angesprochen werden: „Ehrwürdige Schwester, sprich nicht so! Die Nonnen handeln nicht aus Vorliebe, die Nonnen handeln nicht aus Hass, die Nonnen handeln nicht aus Verblendung, die Nonnen handeln nicht aus Furcht. Die ehrwürdige Schwester verdirbt wahrlich Familien und ist von schlechtem Verhalten. Dein schlechtes Verhalten, ehrwürdige Schwester, wird sowohl gesehen als auch gehört, und dass Familien durch dich verdorben werden, wird sowohl gesehen als auch gehört. Geh fort, ehrwürdige Schwester, aus diesem Kloster; genug des Wohnens für dich hier!“ Und wenn jene Nonne, so von den Nonnen angesprochen, dennoch beharrlich dabei bleibt, dann sollte diese Nonne von den Nonnen bis zum dritten Mal ermahnt werden, dieses aufzugeben. Wenn sie es aufgibt, während sie bis zum dritten Mal ermahnt wird, ist es gut. Wenn sie es nicht aufgibt, hat auch diese Nonne ein Vergehen begangen, das bis zur dritten Ermahnung führt, ein Saṅghādisesa, das den Ausschluss nach sich zieht.

Uddiṭṭhā kho ayyāyo sattarasa saṅghādisesā dhammā nava paṭhamāpattikā, aṭṭha yāvatatiyakā,

Verlesen, ehrwürdige Schwestern, sind die siebzehn Saṅghādisesa-Regeln: neun beim ersten Vergehen, acht nach der dritten Ermahnung.

Yesaṃ bhikkhunī aññataraṃ vā aññataraṃ vā āpajjati, tāya bhikkhuniyā ubhatosaṅghe pakkhamānattaṃ caritabbaṃ. Ciṇṇamānattā bhikkhunī yattha siyā vīsatigaṇo bhikkhunisaṅgho, tattha sā bhikkhunī abbhetabbā. Ekāyapi ce ūno vīsatigaṇo bhikkhunisaṅgho taṃ bhikkhuniṃ abbheyya, sā ca bhikkhunī anabbhitā, tā ca bhikkhuniyo gārayhā, ayaṃ tattha sāmīci. Tatthāyyāyo pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi, pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyyāyo, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Wenn eine Nonne das eine oder das andere dieser Vergehen begeht, muss diese Nonne eine zweiwöchige Bußübung (Mānatta) vor beiden Saṅghas vollziehen. Hat die Nonne die Bußübung vollzogen, so muss diese Nonne dort rehabilitiert werden, wo ein Nonnen-Saṅgha von mindestens zwanzig Mitgliedern anwesend ist. Wenn ein Nonnen-Saṅgha von auch nur einer weniger als zwanzig Mitgliedern diese Nonne rehabilitieren sollte, so ist diese Nonne nicht rehabilitiert, und jene Nonnen sind zu tadeln; dies ist das ordnungsgemäße Verfahren in diesem Fall. Darin frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Saṅghādiseso niṭṭhito.

Das Kapitel über die Saṅghādisesa-Vergehen ist beendet.

Nissaggiya pācittiyā

Die Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen (die Verwirkung und Sühne erfordern).

Ime kho panāyyāyo tiṃsa nissaggiyā pācittiyā

Diese dreißig Regeln über Vergehen, die Verwirkung und Sühne erfordern, ehrwürdige Damen,

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

kommen nun zur Verlesung.

Pattasannicayasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Ansammeln von Almosenschalen.

1. Yā pana bhikkhunī pattasannicayaṃ kareyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

1. Wenn eine Nonne eine Ansammlung von Almosenschalen anlegt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Akālacīvarabhājanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Verteilen einer Robe zur Unzeit.

2. Yā pana bhikkhunī akālacīvaraṃ ‘‘kālacīvara’’nti adhiṭṭhahitvā bhājāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

2. Wenn eine Nonne eine Robe zur Unzeit als 'Robe zur rechten Zeit' bestimmt und verteilen lässt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Cīvaraparivattanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Tausch von Roben.

3.[Pg.47] pana bhikkhunī bhikkhuniyā saddhiṃ cīvaraṃ parivattetvā sā pacchā evaṃ vadeyya ‘‘handāyye, tuyhaṃ cīvaraṃ, āhara metaṃ cīvaraṃ, yaṃ tuyhaṃ tuyhamevetaṃ, yaṃ mayhaṃ mayhamevetaṃ, āhara metaṃ cīvaraṃ, sakaṃ paccāharā’’ti acchindeyya vā acchindāpeyya vā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

3. Wenn eine Nonne mit einer anderen Nonne eine Robe tauscht und danach so spricht: 'Nimm, Ehrwürdige, deine Robe, gib mir diese Robe wieder zurück; was dein ist, ist dein, was mein ist, ist mein, gib mir diese Robe wieder, bring mir mein Eigentum zurück!', und sie ihr wegnimmt oder wegnehmen lässt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Aññaviññāpanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Bitten um etwas anderes.

4. Yā pana bhikkhunī aññaṃ viññāpetvā aññaṃ viññāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

4. Wenn eine Nonne, nachdem sie um etwas Bestimmtes gebeten hat, stattdessen um etwas anderes bittet, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Aññacetāpana sikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Anschaffen von etwas anderem.

5. Yā pana bhikkhunī aññaṃ cetāpetvā aññaṃ cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

5. Wenn eine Nonne, nachdem sie den Ankauf von etwas Bestimmtem veranlasst hat, stattdessen den Ankauf von etwas anderem veranlasst, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Paṭhamasaṅghikacetāpanasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über das Anschaffen mit Saṅgha-Mitteln.

6. Yā pana bhikkhunī aññadatthikena parikkhārena aññuddisikena saṅghikena aññaṃ cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

6. Wenn eine Nonne mit Requisiten, die für einen anderen Zweck bestimmt waren und für den Saṅgha gespendet wurden, etwas anderes anschaffen lässt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Dutiyasaṅghikacetāpanasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über das Anschaffen mit Saṅgha-Mitteln.

7. Yā pana bhikkhunī aññadatthikena parikkhārena aññuddisikena saṅghikena saññācikena aññaṃ cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

7. Wenn eine Nonne mit Requisiten, die für einen anderen Zweck bestimmt waren und für den Saṅgha gespendet wurden, auf eigene Initiative hin etwas anderes anschaffen lässt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Paṭhamagaṇikacetāpanasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über das Anschaffen mit Gruppen-Mitteln.

8. Yā pana bhikkhunī aññadatthikena parikkhārena aññuddisikena mahājanikena aññaṃ cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

8. Wenn eine Nonne mit Requisiten, die für einen anderen Zweck bestimmt waren und für eine Gruppe gespendet wurden, etwas anderes anschaffen lässt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Dutiyagaṇikacetāpanasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über das Anschaffen mit Gruppen-Mitteln.

9. Yā pana bhikkhunī aññadatthikena parikkhārena aññuddisikena mahājanikena saññācikena aññaṃ cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

9. Wenn eine Nonne mit Requisiten, die für einen anderen Zweck bestimmt waren und für eine Gruppe gespendet wurden, auf eigene Initiative hin etwas anderes anschaffen lässt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Puggalikacetāpanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Anschaffen mit persönlichen Mitteln.

10. Yā pana bhikkhunī aññadatthikena parikkhārena aññuddisikena puggalikena saññācikena aññaṃ cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

10. Wenn eine Nonne mit Requisiten, die für einen anderen Zweck bestimmt waren und für eine einzelne Person gespendet wurden, auf eigene Initiative hin etwas anderes anschaffen lässt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Pattavaggo paṭhamo.

Die erste Unterabteilung über die Almosenschalen (Pattavagga).

Garupāvuraṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über einen schweren Mantel.

11. Garupāvuraṇaṃ [Pg.48] pana bhikkhuniyā cetāpentiyā catukkaṃsaparamaṃ cetāpetabbaṃ. Tato ce uttari cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

11. Wenn eine Nonne sich einen schweren Mantel anschaffen lässt, darf der Wert höchstens vier Kaṃsas betragen. Wenn sie einen anschaffen lässt, der darüber hinausgeht, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Lahupāvuraṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über einen leichten Mantel.

12. Lahupāvuraṇaṃ pana bhikkhuniyā cetāpentiyā aḍḍhateyyakaṃsaparamaṃ cetāpetabbaṃ. Tato ce uttari cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

12. Wenn eine Nonne sich einen leichten Mantel anschaffen lässt, darf der Wert höchstens zweieinhalb Kaṃsas betragen. Wenn sie einen anschaffen lässt, der darüber hinausgeht, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Kathinasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Kathina-Tuch.

13. Niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhuniyā ubbhatasmiṃ kathine dasāhaparamaṃ atirekacīvaraṃ dhāretabbaṃ. Taṃ atikkāmentiyā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

13. Wenn die Roben fertiggestellt sind und das Kathina-Privileg aufgehoben ist, darf eine Nonne eine zusätzliche Robe höchstens zehn Tage lang aufbewahren. Überschreitet sie diese Frist, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Udositasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Getrenntsein von den Roben.

14. Niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhuniyā ubbhatasmiṃ kathine ekarattampi ce bhikkhunī ticīvarena vippavaseyya, aññatra bhikkhunisammutiyā nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

14. Wenn die Roben fertiggestellt sind und das Kathina-Privileg aufgehoben ist, und eine Nonne sich auch nur für eine einzige Nacht ohne ihre drei Roben aufhält – außer mit formeller Zustimmung der Nonnen –, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Akālacīvarasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über eine Robe zur Unzeit.

15. Niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhuniyā ubbhatasmiṃ kathine bhikkhuniyā paneva akālacīvaraṃ uppajjeyya, ākaṅkhamānāya bhikkhuniyā paṭiggahetabbaṃ, paṭiggahetvā khippameva kāretabbaṃ, no cassa pāripūri, māsaparamaṃ tāya bhikkhuniyā taṃ cīvaraṃ nikkhipitabbaṃ ūnassa pāripūriyā satiyā paccāsāya. Tato ce uttari nikkhipeyya satiyāpi paccāsāya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

15. Wenn die Roben fertiggestellt sind und das Kathina-Privileg aufgehoben ist, und einer Nonne eine Robe zur Unzeit dargeboten wird, darf sie diese annehmen, wenn sie möchte. Hat sie sie angenommen, muss sie sie schnell anfertigen lassen. Wenn sie nicht ausreicht, darf diese Nonne diese Robe höchstens einen Monat lang aufbewahren, falls die Aussicht besteht, das Fehlende zu ergänzen. Wenn sie sie länger als diesen Zeitraum aufbewahrt, selbst wenn die Aussicht besteht, das Fehlende zu ergänzen, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Aññātakaviññattisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Bitten bei einem Nichtverwandten.

16. Yā pana bhikkhunī aññātakaṃ gahapatiṃ vā gahapatāniṃ vā cīvaraṃ viññāpeyya aññatra samayā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo acchinnacīvarā vā hoti bhikkhunī, naṭṭhacīvarā vā, ayaṃ tattha samayo.

16. Wenn eine Nonne von einem nicht verwandten Hausvater oder einer nicht verwandten Hausfrau um eine Robe bittet, außer bei einer passenden Gelegenheit, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert. Die passende Gelegenheit ist hierbei: wenn die Nonne ihrer Roben beraubt wurde oder ihre Roben verloren hat; dies ist die passende Gelegenheit.

Tatuttarisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Darüber-Hinausgehende.

17. Tañce aññātako gahapati vā gahapatānī vā bahūhi cīvarehi abhihaṭṭhuṃ pavāreyya, santaruttaraparamaṃ tāya bhikkhuniyā tato cīvaraṃ sāditabbaṃ. Tato ce uttari sādiyeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

17. Wenn jener nicht verwandte Hausvater oder jene nicht verwandte Hausfrau sie einlädt, sich viele Roben auszusuchen, darf diese Nonne davon höchstens eine Unter- und eine Oberrobe annehmen. Wenn sie mehr als das annimmt, ist dies ein Vergehen, das Verwirkung und Sühne erfordert.

Paṭhamaupakkhaṭasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über bereitgestellte Mittel.

18. Bhikkhuniṃ [Pg.49] paneva uddissa aññātakassa gahapatissa vā gahapatāniyā vā cīvaracetāpannaṃ upakkhaṭaṃ hoti ‘‘iminā cīvaracetāpannena cīvaraṃ cetāpetvā itthannāmaṃ bhikkhuniṃ cīvarena acchādessāmī’’ti. Tatra cesā bhikkhunī pubbe appavāritā upasaṅkamitvā cīvare vikappaṃ āpajjeyya ‘‘sādhu vata, maṃ āyasmā iminā cīvaracetāpannena evarūpaṃ vā evarūpaṃ vā cīvaraṃ cetāpetvā acchādehī’’ti kalyāṇakamyataṃ upādāya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

18. Wenn für eine Nonne von einem nicht verwandten Hausvater oder einer nicht verwandten Hausmutter ein Gewandpreis bereitgestellt worden ist mit dem Gedanken: ‚Mit diesem Gewandpreis will ich ein Gewand erwerben lassen und die Nonne namens Soundso damit bekleiden‘; und wenn jene Nonne, ohne zuvor eingeladen worden zu sein, herantritt und bezüglich des Gewandes einen Sonderwunsch äußert, indem sie sagt: ‚Es wäre wahrlich gut, Ehrwürdiger, wenn du mir mit diesem Gewandpreis ein solches oder ein solches Gewand erwerben ließest und mich damit bekleidetest‘, geleitet von dem Wunsch nach etwas Schönem, so ist dies ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya).

Dutiyaupakkhaṭasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über bereitgestellte Mittel.

19. Bhikkhuniṃ paneva uddissa ubhinnaṃ aññātakānaṃ gahapatīnaṃ vā gahapatānīnaṃ vā paccekacīvaracetāpannāni upakkhaṭāni honti ‘‘imehi mayaṃ paccekacīvaracetāpannehi paccekacīvarāni cetāpetvā itthannāmaṃ bhikkhuniṃ cīvarehi acchādessāmā’’ti. Tatra cesā bhikkhūnī pubbe appavāritā upasaṅkamitvā cīvare vikappaṃ āpajjeyya ‘‘sādhu vata maṃ āyasmanto imehi paccekacīvaracetāpannehi evarūpaṃ vā evarūpaṃ vā cīvaraṃ cetāpetvā acchādetha ubhova santā ekenā’’ti kalyāṇakamyataṃ upādāya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

19. Wenn für eine Nonne von zwei nicht verwandten Hausvätern oder Hausmüttern jeweils einzelne Gewandpreise bereitgestellt worden sind mit dem Gedanken: ‚Mit diesen einzelnen Gewandpreisen wollen wir jeweils Gewänder erwerben lassen und die Nonne namens Soundso mit Gewändern bekleiden‘; und wenn jene Nonne, ohne zuvor eingeladen worden zu sein, herantritt und bezüglich des Gewandes einen Sonderwunsch äußert, indem sie sagt: ‚Es wäre wahrlich gut, ihr Ehrwürdigen, wenn ihr mit diesen einzelnen Gewandpreisen ein solches oder ein solches Gewand erwerben ließet und mich damit bekleidetet, beide zusammen mit einem einzigen‘, geleitet von dem Wunsch nach etwas Schönem, so ist dies ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya).

Rājasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den König.

20. Bhikkhuniṃ paneva uddissa rājā vā rājabhoggo vā brāhmaṇo vā gahapatiko vā dūtena cīvaracetāpannaṃ pahiṇeyya ‘‘iminā cīvaracetāpannena cīvaraṃ cetāpetvā itthannāmaṃ bhikkhuniṃ cīvarena acchādehī’’ti. So ce dūto taṃ bhikkhuniṃ upasaṅkamitvā evaṃ vadeyya ‘‘idaṃ kho, ayye, ayyaṃ uddissa cīvaracetāpannaṃ ābhataṃ, paṭiggaṇhātāyyā cīvaracetāpanna’’nti. Tāya bhikkhuniyā so dūto evamassa vacanīyo ‘‘na kho mayaṃ, āvuso, cīvaracetāpannaṃ paṭiggaṇhāma, cīvarañca kho mayaṃ paṭiggaṇhāma kālena kappiya’’nti. So ce dūto taṃ bhikkhuniṃ evaṃ vadeyya ‘‘atthi panāyyāya, koci veyyāvaccakaro’’ti, cīvaratthikāya, bhikkhave, bhikkhuniyā veyyāvaccakaro niddisitabbo ārāmiko vā upāsako vā ‘‘eso kho, āvuso, bhikkhunīnaṃ veyyāvaccakaro’’ti. So ce dūto taṃ veyyāvaccakaraṃ saññāpetvā taṃ bhikkhuniṃ upasaṅkamitvā evaṃ vadeyya ‘‘yaṃ kho, ayye, ayyā veyyāvaccakaraṃ niddisi, saññatto so mayā, upasaṅkamatāyyā [Pg.50] kālena, cīvarena taṃ acchādessatī’’ti. Cīvaratthikāya, bhikkhave, bhikkhuniyā veyyāvaccakaro upasaṅkamitvā dvattikkhattuṃ codetabbo sāretabbo ‘‘attho me, āvuso, cīvarenā’’ti, dvattikkhattuṃ codayamānā sārayamānā taṃ cīvaraṃ abhinipphādeyya, iccetaṃ kusalaṃ, no ce abhinipphādeyya, catukkhattuṃ pañcakkhattuṃ chakkhattuparamaṃ tuṇhībhūtāya uddissa ṭhātabbaṃ, catukkhattuṃ pañcakkhattuṃ chakkhattuparamaṃ tuṇhībhūtā uddissa tiṭṭhamānā taṃ cīvaraṃ abhinipphādeyya, iccetaṃ kusalaṃ. Tato ce uttari vāyamamānā taṃ cīvaraṃ abhinipphādeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. No ce abhinipphādeyya, yatassā cīvaracetāpannaṃ ābhataṃ, tattha sāmaṃ vā gantabbaṃ, dūto vā pāhetabbo ‘‘yaṃ kho tumhe āyasmanto bhikkhuniṃ uddissa cīvaracetāpannaṃ pahiṇittha, na taṃ tassā bhikkhuniyā kiñci atthaṃ anubhoti, yuñjantāyasmanto sakaṃ, mā vo sakaṃ vinassā’’ti, ayaṃ tattha sāmīci.

20. Wenn für eine Nonne ein König, ein königlicher Angestellter, ein Brāhmane oder ein Hausvater durch einen Boten einen Gewandpreis senden sollte mit den Worten: ‚Lass mit diesem Gewandpreis ein Gewand erwerben und bekleide die Nonne namens Soundso mit dem Gewand.‘ Wenn jener Bote zu dieser Nonne herantritt und so spricht: ‚Dies, Ehrwürdige, ist ein Gewandpreis, der für die Ehrwürdige herbeigebracht wurde. Möge die Ehrwürdige diesen Gewandpreis annehmen.‘ Dann muss jene Nonne zu diesem Boten so sprechen: ‚Wir nehmen, mein Freund, keinen Gewandpreis an, wohl aber nehmen wir ein Gewand zur rechten Zeit an, wenn es erlaubt ist.‘ Wenn jener Bote zu dieser Nonne so spricht: ‚Gibt es aber für die Ehrwürdige jemanden, der Dienste verrichtet?‘ Dann, ihr Mönche, muss von der Nonne, die ein Gewand benötigt, ein Dienstverrichter angewiesen werden, sei es ein Klostergehilfe oder ein gläubiger Laie, mit den Worten: ‚Dieser, mein Freund, ist der Dienstverrichter der Nonnen.‘ Wenn jener Bote diesen Dienstverrichter verständigt hat, zu dieser Nonne herantritt und so spricht: ‚Was den Dienstverrichter betrifft, den die Ehrwürdige angewiesen hat, so ist er von mir verständigt worden. Möge die Ehrwürdige zur rechten Zeit herantreten, er wird sie mit dem Gewand bekleiden.‘ Dann, ihr Mönche, muss die Nonne, die ein Gewand benötigt, zum Dienstverrichter gehen und ihn zwei- oder dreimal auffordern und daran erinnern: ‚Ich benötige ein Gewand, mein Freund.‘ Wenn sie, indem sie ihn zwei- oder dreimal auffordert und erinnert, dieses Gewand erlangt, ist das gut. Wenn sie es nicht erlangt, muss sie sich viermal, fünfmal oder höchstens sechsmal schweigend für diesen Zweck davor hinstellen. Wenn sie sich viermal, fünfmal oder höchstens sechsmal schweigend davor hinstellt und das Gewand erlangt, ist das gut. Wenn sie darüber hinaus danach strebt und das Gewand erlangt, ist dies ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya). Wenn sie es nicht erlangt, muss sie selbst dorthin gehen, von wo dieser Gewandpreis herbeigebracht wurde, oder einen Boten dorthin senden mit den Worten: ‚Was für einen Gewandpreis ihr Ehrwürdigen für die Nonne gesendet habt, das bringt dieser Nonne keinerlei Nutzen. Mögt ihr Ehrwürdigen euer Eigentum zurückfordern, damit euer Eigentum nicht verloren geht.‘ Dies ist das dort angemessene Verfahren.

Cīvaravaggo dutiyo.

Das zweite Kapitel über Gewänder.

Rūpiyasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Gold und Silber.

21. Yā pana bhikkhunī jātarūparajataṃ uggaṇheyya vā uggaṇhāpeyya vā upanikkhittaṃ vā sādiyeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

21. Welche Nonne auch immer Gold oder Silber annimmt oder annehmen lässt, oder sich mit dessen Hinterlegung einverstanden erklärt, für die ist es ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya).

Rūpiyasaṃvohārasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Geldgeschäfte.

22. Yā pana bhikkhunī nānappakārakaṃ rūpiyasaṃvohāraṃ samāpajjeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

22. Welche Nonne auch immer sich auf verschiedene Arten von Geldgeschäften einlässt, für die ist es ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya).

Kayavikkayasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Kauf und Verkauf.

23. Yā pana bhikkhunī nānappakārakaṃ kayavikkayaṃ samāpajjeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

23. Welche Nonne auch immer sich auf verschiedene Arten von Kauf und Verkauf einlässt, für die ist es ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya).

Ūnapañcabandhanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über eine Almosenschale mit weniger als fielen Flicken.

24. Yā pana bhikkhunī ūnapañcabandhanena pattena aññaṃ navaṃ pattaṃ cetāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. Tāya bhikkhuniyā so patto bhikkhuniparisāya nissajjitabbo, yo ca tassā bhikkhuniparisāya pattapariyanto, so tassā bhikkhuniyā padātabbo ‘‘ayaṃ te bhikkhuni patto yāvabhedanāya dhāretabbo’’ti, ayaṃ tattha sāmīci.

24. Welche Nonne auch immer für eine Almosenschale, die weniger als fünf Flicken hat, eine andere, neue Almosenschale erwerben lässt, für die ist es ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya). Diese Almosenschale muss von jener Nonne an die Gemeinschaft der Nonnen abgegeben werden. Und welche Almosenschale in jener Gemeinschaft der Nonnen die am wenigsten gute ist, die soll jener Nonne gegeben werden mit den Worten: ‚Dies, Nonne, ist deine Almosenschale, sie soll getragen werden, bis sie zerbricht.‘ Dies ist das dort angemessene Verfahren.

Bhesajjasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Heilmittel.

25. Yāni [Pg.51] kho pana tāni gilānānaṃ bhikkhunīnaṃ paṭisāyanīyāni bhesajjāni, seyyathidaṃ – sappi navanītaṃ telaṃ madhu phāṇitaṃ, tāni paṭiggahetvā sattāhaparamaṃ sannidhikārakaṃ paribhuñjitabbāni. Taṃ atikkāmentiyā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

25. Welche Heilmittel auch immer für kranke Nonnen zum Einnehmen bestimmt sind, wie etwa: geklärte Butter, frische Butter, Öl, Honig, Melasse – diese dürfen, nachdem sie angenommen wurden, höchstens sieben Tage gelagert und verbraucht werden. Für eine, die diesen Zeitraum überschreitet, ist es ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya).

Cīvaraacchindanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Wegnehmen eines Gewandes.

26. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā sāmaṃ cīvaraṃ datvā kupitā anattamanā acchindeyya vā acchindāpeyya vā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

26. Welche Nonne auch immer einer anderen Nonne selbst ein Gewand gegeben hat und es dann, zornig und verärgert, wegnimmt oder wegnehmen lässt, für die ist es ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya).

Suttaviññattisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Erbitten von Faden.

27. Yā pana bhikkhunī sāmaṃ suttaṃ viññāpetvā tantavāyehi cīvaraṃ vāyāpeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

27. Welche Nonne auch immer selbst um Faden bittet und von Webern ein Gewand weben lässt, für die ist es ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya).

Mahāpesakārasikkhāpadaṃ

Die große Trainingsregel über die Weber.

28. Bhikkhuniṃ paneva uddissa aññātako gahapati vā gahapatānī vā tantavāyehi cīvaraṃ vāyāpeyya, tatra cesā bhikkhunī pubbe appavāritā tantavāye upasaṅkamitvā cīvare vikappaṃ āpajjeyya ‘‘idaṃ kho āvuso cīvaraṃ maṃ uddissa viyyati, āyatañca karotha, vitthatañca appitañca suvītañca suppavāyitañca suvilekhitañca suvitacchitañca karotha, appeva nāma mayampi āyasmantānaṃ kiñcimattaṃ anupadajjeyyāmā’’ti, evañca sā bhikkhunī vatvā kiñcimattaṃ anupadajjeyya antamaso piṇḍapātamattampi, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

28. Wenn für eine Nonne ein nicht verwandter Hausvater oder eine Hausmutter von Webern ein Gewand weben lässt, und wenn jene Nonne, ohne zuvor eingeladen worden zu sein, zu den Webern herantritt und bezüglich des Gewandes einen Sonderwunsch äußert, indem sie sagt: ‚Dieses Gewand, meine Freunde, wird für mich gewebt. Macht es lang, macht es breit, macht es dicht, gut gewebt, gut gewirkt, gut gekämmt und gut geglättet, und vielleicht geben wir den Ehrwürdigen auch eine Kleinigkeit dafür.‘ Wenn jene Nonne dies sagt und ihnen eine Kleinigkeit gibt, und sei es auch nur eine Gabe von Almosenspeise, so ist dies ein Vergehen, das Sühne durch Ablegen erfordert (Nissaggiya Pācittiya).

Accekacīvarasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die eilige Robe

29. Dasāhānāgataṃ kattikatemāsikapuṇṇamaṃ bhikkhuniyā paneva accekacīvaraṃ uppajjeyya, accekaṃ maññamānāya bhikkhuniyā paṭiggahetabbaṃ, paṭiggahetvā yāva cīvarakālasamayaṃ nikkhipitabbaṃ. Tato ce uttari nikkhipeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

29. Wenn zehn Tage oder weniger vor der Vollmondnacht am Ende der drei Monate des Kattika-Monats noch ausstehen und einer Nonne eine eilige Robe angeboten wird, darf die Nonne, wenn sie sie als eine solche ansieht, sie annehmen. Wenn sie sie angenommen hat, darf sie sie bis zur Zeit des Robenmachens aufbewahren. Wenn sie sie darüber hinaus aufbewahrt, ist es ein Vergehen des Aufgebens und Sühnens.

Pariṇatasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Umleiten

30. Yā pana bhikkhunī jānaṃ saṅghikaṃ lābhaṃ pariṇataṃ attano pariṇāmeyya, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

30. Wenn eine Nonne wissentlich einen dem Orden zugedachten Gewinn für sich selbst umleitet, ist es ein Vergehen des Aufgebens und Sühnens.

Pattavaggo tatiyo.

Das dritte Kapitel über Schalen.

Uddiṭṭhā [Pg.52] kho, ayyāyo, tiṃsa nissaggiyā pācittiyā dhammā. Tatthāyyāyo, pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyyāyo, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Ehrwürdige Damen, die dreißig Regeln des Aufgebens und Sühnens sind rezitiert worden. Ich frage euch nun, ehrwürdige Damen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die ehrwürdigen Damen sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Nissaggiyapācittiyā niṭṭhitā.

Die Regeln des Aufgebens und Sühnens sind beendet.

Suddhapācittiyā

Die reinen Sühneregeln

Ime kho panāyyāyo, chasaṭṭhisatā pācittiyā

Ehrwürdige Damen, diese einhundertsechsundsechzig Sühneregeln

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

kommen zur Rezitation.

Lasuṇasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Knoblauch

1. Yā pana bhikkhunī lasuṇaṃ khādeyya pācittiyaṃ.

1. Wenn eine Nonne Knoblauch isst, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Sambādhalomasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Schamhaare

2. Yā pana bhikkhunī sambādhe lomaṃ saṃharāpeyya, pācittiyaṃ.

2. Wenn eine Nonne sich die Schamhaare entfernen lässt, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Talaghātakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Klatschen auf den Intimbereich

3. Talaghātake pācittiyaṃ.

3. Für das Klatschen auf den Intimbereich gibt es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Jatumaṭṭhakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über einen Gegenstand aus Lack

4. Jatumaṭṭhake pācittiyaṃ.

4. Für die Benutzung eines Gegenstands aus Lack gibt es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Udakasuddhikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Reinigung mit Wasser

5. Udakasuddhikaṃ pana bhikkhuniyā ādiyamānāya dvaṅgulapabbaparamaṃ ādātabbaṃ. Taṃ atikkāmentiyā pācittiyaṃ.

5. Wenn eine Nonne eine Reinigung mit Wasser vornimmt, darf sie dies höchstens zwei Fingerglieder tief tun. Wenn sie darüber hinausgeht, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Upatiṭṭhanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Aufwarten

6. Yā pana bhikkhunī bhikkhussa bhuñjantassa pānīyena vā vidhūpanena vā upatiṭṭheyya, pācittiyaṃ.

6. Wenn eine Nonne einem essenden Mönch aufwartet, sei es mit Wasser oder mit einem Fächer, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Āmakadhaññasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über rohes Getreide

7. Yā pana bhikkhunī āmakadhaññaṃ viññatvā vā viññāpetvā vā bhajjitvā vā bhajjāpetvā vā koṭṭetvā vā koṭṭāpetvā vā pacitvā vā pacāpetvā vā bhuñjeyya, pācittiyaṃ.

7. Wenn eine Nonne rohes Getreide erbittet oder erbitten lässt, röstet oder rösten lässt, stampft oder stampfen lässt, kocht oder kochen lässt und es dann isst, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Paṭhamauccārachaḍḍanasikkhāpadaṃ

Die erste Übungsregel über das Wegwerfen von Kot

8.[Pg.53] pana bhikkhunī uccāraṃ vā passāvaṃ vā saṅkāraṃ vā vighāsaṃ vā tirokuṭṭe vā tiropākāre vā chaḍḍeyya vā chaḍḍāpeyya vā, pācittiyaṃ.

8. Wenn eine Nonne Kot, Urin, Abfall oder Essensreste über eine Wand oder über eine Mauer wirft oder werfen lässt, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Dutiyauccārachaḍḍanasikkhāpadaṃ

Die zweite Übungsregel über das Wegwerfen von Kot

9. Yā pana bhikkhunī uccāraṃ vā passāvaṃ vā saṅkāraṃ vā vighāsaṃ vā harite chaḍḍeyya vā chaḍḍāpeyya vā, pācittiyaṃ.

9. Wenn eine Nonne Kot, Urin, Abfall oder Essensreste auf grünem Bewuchs wegwirft oder wegwerfen lässt, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Naccagītasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Tanz und Gesang

10. Yā pana bhikkhunī naccaṃ vā gītaṃ vā vāditaṃ vā dassanāya gaccheyya, pācittiyaṃ.

10. Wenn eine Nonne hingeht, um Tanz, Gesang oder Musik anzuschauen, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Lasuṇavaggo paṭhamo.

Das erste Kapitel über Knoblauch.

Rattandhakārasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Dunkelheit der Nacht

11. Yā pana bhikkhunī rattandhakāre appadīpe purisena saddhiṃ ekenekā santiṭṭheyya vā sallapeyya vā, pācittiyaṃ.

11. Wenn eine Nonne in der Dunkelheit der Nacht ohne Licht mit einem Mann allein zu zweit steht oder spricht, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Paṭicchannokāsasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über einen verdeckten Ort

12. Yā pana bhikkhunī paṭicchanne okāse purisena saddhiṃ ekenekā santiṭṭheyya vā sallapeyya vā, pācittiyaṃ.

12. Wenn eine Nonne an einem verdeckten Ort mit einem Mann allein zu zweit steht oder spricht, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Ajjhokāsasallapanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Sprechen unter freiem Himmel

13. Yā pana bhikkhunī ajjhokāse purisena saddhiṃ ekenekā santiṭṭheyya vā sallapeyya vā, pācittiyaṃ.

13. Wenn eine Nonne unter freiem Himmel mit einem Mann allein zu zweit steht oder spricht, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Dutiyikauyyojanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Wegschicken der Gefährtin

14. Yā pana bhikkhunī rathikāya vā byūhe vā siṅghāṭake vā purisena saddhiṃ ekenekā santiṭṭheyya vā sallapeyya vā nikaṇṇikaṃ vā jappeyya dutiyikaṃ vā bhikkhuniṃ uyyojeyya, pācittiyaṃ.

14. Wenn eine Nonne in einer Gasse, einer Sackgasse oder an einer Kreuzung mit einem Mann allein zu zweit steht oder spricht, ihm etwas ins Ohr flüstert oder ihre Begleiterin wegschickt, ist es ein Vergehen, das Sühne erfordert.

Anāpucchāpakkamanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Weggehen ohne Erlaubnis

15. Yā pana bhikkhunī purebhattaṃ kulāni upasaṅkamitvā āsane nisīditvā sāmike anāpucchā pakkameyya, pācittiyaṃ.

15. Wenn eine Nonne vor dem Essen Familien aufsucht, sich auf einen Sitz setzt und dann weggeht, ohne die Eigentümer zu fragen, ist das ein Pācittiya.

Anāpucchāabhinisīdanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Setzen ohne Erlaubnis.

16.[Pg.54] pana bhikkhunī pacchābhattaṃ kulāni upasaṅkamitvā sāmike anāpucchā āsane abhinisīdeyya vā abhinipajjeyya vā, pācittiyaṃ.

16. Wenn eine Nonne nach dem Essen Familien aufsucht und sich ohne Erlaubnis der Eigentümer auf einen Sitz setzt oder hinlegt, ist das ein Pācittiya.

Anāpucchāsantharaṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Ausbreiten eines Lagers ohne Erlaubnis.

17. Yā pana bhikkhunī vikāle kulāni upasaṅkamitvā sāmike anāpucchā seyyaṃ santharitvā vā santharāpetvā vā abhinisīdeyya vā abhinipajjeyya vā, pācittiyaṃ.

17. Wenn eine Nonne zur Unzeit Familien aufsucht, ohne Erlaubnis der Eigentümer eine Lagerstätte ausbreitet oder ausbreiten lässt und sich darauf setzt oder hinlegt, ist das ein Pācittiya.

Paraujjhāpanakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Veranlassen anderer, sich zu beschweren.

18. Yā pana bhikkhunī duggahitena dūpadhāritena paraṃ ujjhāpeyya, pācittiyaṃ.

18. Wenn eine Nonne jemanden aufgrund von Missverstandenem oder schlecht Bedachtem dazu bringt, sich zu beschweren, ist das ein Pācittiya.

Paraabhisapanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Verfluchen.

19. Yā pana bhikkhunī attānaṃ vā paraṃ vā nirayena vā brahmacariyena vā abhisapeyya, pācittiyaṃ.

19. Wenn eine Nonne sich selbst oder eine andere Person mit der Hölle oder in Bezug auf das heilige Leben verflucht, ist das ein Pācittiya.

Rodanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Weinen.

20. Yā pana bhikkhunī attānaṃ vadhitvā vadhitvā rodeyya, pācittiyaṃ.

20. Wenn eine Nonne weint, während sie sich selbst immer wieder schlägt, ist das ein Pācittiya.

Rattandhakāravaggo dutiyo.

Das zweite Kapitel über die nächtliche Dunkelheit.

Naggasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Nacktheit.

21. Yā pana bhikkhunī naggā nahāyeyya, pācittiyaṃ.

21. Wenn eine Nonne nackt badet, ist das ein Pācittiya.

Udakasāṭikasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Badegewand.

22. Udakasāṭikaṃ pana bhikkhuniyā kārayamānāya pamāṇikā kāretabbā, tatridaṃ pamāṇaṃ, dīghaso catasso vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaṃ dve vidatthiyo. Taṃ atikkāmentiyā chedanakaṃ pācittiyaṃ.

22. Wenn eine Nonne sich ein Badegewand machen lässt, muss es nach dem richtigen Maß gemacht werden. Dies ist das Maß hierbei: in der Länge vier Spannen nach der Spanne des Sugata, in der Breite zwei Spannen. Wenn sie dieses Maß überschreitet, ist es ein Pācittiya, das das Abschneiden erfordert.

Cīvarasibbanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Nähen einer Robe.

23. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā cīvaraṃ visibbetvā vā visibbāpetvā vā sā pacchā anantarāyikinī neva sibbeyya, na sibbāpanāya ussukkaṃ kareyya aññatra catūhapañcāhā, pācittiyaṃ.

23. Wenn eine Nonne die Robe einer anderen Nonne auftrennt oder auftrennen lässt und sie danach, wenn kein Hindernis vorliegt, weder selbst näht noch sich darum bemüht, sie nähen zu lassen – ausgenommen innerhalb von vier oder fünf Tagen –, ist das ein Pācittiya.

Saṅghāṭicārasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Umhergehen mit der äußeren Robe (Saṅghāṭi).

24.[Pg.55] pana bhikkhunī pañcāhikaṃ saṅghāṭicāraṃ atikkāmeyya, pācittiyaṃ.

24. Wenn eine Nonne eine Frist von fünf Tagen überschreitet, in der sie ihre äußere Robe (Saṅghāṭi) nicht getragen hat, ist das ein Pācittiya.

Cīvarasaṅkamanīyasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über eine austauschbare Robe.

25. Yā pana bhikkhunī cīvarasaṅkamanīyaṃ dhāreyya, pācittiyaṃ.

25. Wenn eine Nonne eine Robe trägt, die an eine andere zu übergeben ist, ist das ein Pācittiya.

Gaṇacīvarasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Gruppen-Robe.

26. Yā pana bhikkhunī gaṇassa cīvaralābhaṃ antarāyaṃ kareyya, pācittiyaṃ.

26. Wenn eine Nonne den Erhalt einer Robe für eine Gruppe behindert, ist das ein Pācittiya.

Paṭibāhanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Zurückweisen.

27. Yā pana bhikkhunī dhammikaṃ cīvaravibhaṅgaṃ paṭibāheyya, pācittiyaṃ.

27. Wenn eine Nonne gegen eine rechtmäßige Verteilung von Roben Einspruch erhebt, ist das ein Pācittiya.

Cīvaradānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Geben einer Robe.

28. Yā pana bhikkhunī agārikassa vā paribbājakassa vā paribbājikāya vā samaṇacīvaraṃ dadeyya, pācittiyaṃ.

28. Wenn eine Nonne einem Hausvater oder einem auswärtigen Asketen oder einer auswärtigen Asketin eine Asketenrobe gibt, ist das ein Pācittiya.

Kālaatikkamanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Überschreiten der Zeit.

29. Yā pana bhikkhunī dubbalacīvarapaccāsāya cīvarakālasamayaṃ atikkāmeyya, pācittiyaṃ.

29. Wenn eine Nonne in der schwachen Hoffnung auf eine Robe die reguläre Robenzeit überschreitet, ist das ein Pācittiya.

Kathinuddhārasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Aufheben des Kathina.

30. Yā pana bhikkhunī dhammikaṃ kathinuddhāraṃ paṭibāheyya, pācittiyaṃ.

30. Wenn eine Nonne gegen das rechtmäßige Aufheben des Kathina Einspruch erhebt, ist das ein Pācittiya.

Naggavaggo tatiyo.

Das dritte Kapitel über die Nacktheit.

Ekamañcatuvaṭṭanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Liegen auf einem einzigen Bett.

31. Yā pana bhikkhuniyo dve ekamañce tuvaṭṭeyyuṃ, pācittiyaṃ.

31. Wenn zwei Nonnen sich auf ein einziges Bett legen, ist das ein Pācittiya.

Ekattharaṇatuvaṭṭanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Liegen mit einer gemeinsamen Unterlage und Decke.

32. Yā pana bhikkhuniyo dve ekattharaṇapāvuraṇā tuvaṭṭeyyuṃ, pācittiyaṃ.

32. Wenn zwei Nonnen sich mit einer gemeinsamen Unterlage und Decke hinlegen, ist das ein Pācittiya.

Aphāsukaraṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Bereiten von Unbehagen.

33. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā sañcicca aphāsuṃ kareyya, pācittiyaṃ.

33. Wenn eine Nonne einer anderen Nonne absichtlich Unbehagen bereitet, ist das ein Pācittiya.

Naupaṭṭhāpanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Nicht-Pflegen.

34.[Pg.56] pana bhikkhunī dukkhitaṃ sahajīviniṃ neva upaṭṭhaheyya, na upaṭṭhāpanāya ussukkaṃ kareyya, pācittiyaṃ.

34. Wenn eine Nonne eine erkrankte Mitbewohnerin weder pflegt noch sich darum bemüht, dass sie gepflegt wird, ist das ein Sühne-Vergehen.

Nikkaḍḍhanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Hinauswerfen

35. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā upassayaṃ datvā kupitā anattamanā nikkaḍḍheyya vā nikkaḍḍhāpeyya vā, pācittiyaṃ.

35. Wenn eine Nonne einer anderen Nonne eine Unterkunft gewährt hat und sie dann verärgert und unzufrieden selbst vertreibt oder vertreiben lässt, ist das ein Sühne-Vergehen.

Saṃsaṭṭhasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über den geselligen Umgang

36. Yā pana bhikkhunī saṃsaṭṭhā vihareyya gahapatinā vā gahapatiputtena vā, sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘māyye, saṃsaṭṭhā vihari gahapatināpi gahapatiputtenāpi, viviccāyye, vivekaññeva bhaginiyā saṅgho vaṇṇetī’’ti. Evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya, yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ. No ce paṭinissajjeyya, pācittiyaṃ.

36. Wenn eine Nonne in engem Kontakt mit einem Hausvater oder einem Sohn eines Hausvaters lebt, dann sollten die Nonnen zu jener Nonne so sprechen: ‚Ehrwürdige Frau, lebe nicht in engem Kontakt mit einem Hausvater oder dem Sohn eines Hausvaters. Löse dich davon, ehrwürdige Frau! Nur die Abgeschiedenheit lobt die Gemeinschaft für eine Schwester.‘ Wenn jene Nonne, wenn sie so von den Nonnen angesprochen wird, dennoch so verharrt, dann sollte jene Nonne von den Nonnen bis zu dreimal förmlich ermahnt werden, damit sie dies aufgibt. Wenn sie es nach der bis zu dreimaligen förmlichen Ermahnung aufgibt, ist es gut. Wenn sie es nicht aufgibt, ist das ein Sühne-Vergehen.

Antoraṭṭhasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Reisen innerhalb des Landes

37. Yā pana bhikkhunī antoraṭṭhe sāsaṅkasammate sappaṭibhaye asatthikā cārikaṃ careyya, pācittiyaṃ.

37. Wenn eine Nonne im Landesinneren, das als unsicher und gefahrvoll gilt, ohne Karawane auf Wanderschaft geht, ist das ein Sühne-Vergehen.

Tiroraṭṭhasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Reisen außerhalb des Landes

38. Yā pana bhikkhunī tiroraṭṭhe sāsaṅkasammate sappaṭibhaye asatthikā cārikaṃ careyya, pācittiyaṃ.

38. Wenn eine Nonne außerhalb des Landes, das als unsicher und gefahrvoll gilt, ohne Karawane auf Wanderschaft geht, ist das ein Sühne-Vergehen.

Antovassasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über die Zeit während der Regenzeitklausur

39. Yā pana bhikkhunī antovassaṃ cārikaṃ careyya, pācittiyaṃ.

39. Wenn eine Nonne während der Regenzeitklausur auf Wanderschaft geht, ist das ein Sühne-Vergehen.

Cārikanapakkamanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Nichtaufbrechen zur Wanderschaft

40. Yā pana bhikkhunī vassaṃvuṭṭhā cārikaṃ na pakkameyya antamaso chappañcayojanānipi, pācittiyaṃ.

40. Wenn eine Nonne, welche die Regenzeitklausur beendet hat, nicht zur Wanderschaft aufbricht, und sei es auch nur für fünf oder sechs Meilen (Yojanas), ist das ein Sühne-Vergehen.

Tuvaṭṭavaggo catuttho.

Das vierte Kapitel (Tuvaṭṭa).

Rājāgārasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über den Königspalast

41.[Pg.57] pana bhikkhunī rājāgāraṃ vā cittāgāraṃ vā ārāmaṃ vā uyyānaṃ vā pokkharaṇiṃ vā dassanāya gaccheyya, pācittiyaṃ.

41. Wenn eine Nonne geht, um sich einen Königspalast, eine Bildergalerie, einen Hain, einen Park oder einen Lotosteich anzusehen, ist das ein Sühne-Vergehen.

Āsandiparibhuñjanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über den Gebrauch eines Sessels

42. Yā pana bhikkhunī āsandiṃ vā pallaṅkaṃ vā paribhuñjeyya, pācittiyaṃ.

42. Wenn eine Nonne einen hohen Sessel oder ein Prachtbett benutzt, ist das ein Sühne-Vergehen.

Suttakantanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Spinnen von Garn

43. Yā pana bhikkhunī suttaṃ kanteyya, pācittiyaṃ.

43. Wenn eine Nonne Garn spinnt, ist das ein Sühne-Vergehen.

Gihiveyyāvaccasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über Dienstleistungen für Hausleute

44. Yā pana bhikkhunī gihiveyyāvaccaṃ kareyya, pācittiyaṃ.

44. Wenn eine Nonne Dienstleistungen für Hausleute verrichtet, ist das ein Sühne-Vergehen.

Adhikaraṇasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über eine Streitsache

45. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā ‘‘ehāyye, imaṃ adhikaraṇaṃ vūpasamehī’’ti vuccamānā ‘‘sādhū’’ti paṭissuṇitvā sā pacchā anantarāyikinī neva vūpasameyya, na vūpasamāya ussukkaṃ kareyya, pācittiyaṃ.

45. Wenn eine Nonne, von einer anderen Nonne mit den Worten: ‚Komm, ehrwürdige Frau, schlichte diese Streitsache!‘ aufgefordert wird und mit: ‚Gut‘ zustimmt, und sie diese danach, obwohl kein Hindernis vorliegt, weder schlichtet noch sich um deren Schlichtung bemüht, ist das ein Sühne-Vergehen.

Bhojanadānasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Geben von Speise

46. Yā pana bhikkhunī agārikassa vā paribbājakassa vā paribbājikāya vā sahatthā khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā dadeyya, pācittiyaṃ.

46. Wenn eine Nonne einem Hausvater, einem fremden Asketen oder einer fremden Asketin mit eigener Hand feste oder weiche Nahrung gibt, ist das ein Sühne-Vergehen.

Āvasathacīvarasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Herbergsgewand

47. Yā pana bhikkhunī āvasathacīvaraṃ anissajjetvā paribhuñjeyya, pācittiyaṃ.

47. Wenn eine Nonne ein Herbergsgewand benutzt, ohne es zuvor zurückzugeben, ist das ein Sühne-Vergehen.

Āvasathavihārasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Wohnen in der Herberge

48. Yā pana bhikkhunī āvasathaṃ anissajjitvā cārikaṃ pakkameyya, pācittiyaṃ.

48. Wenn eine Nonne auf Wanderschaft aufbricht, ohne die Herberge zuvor zurückzugeben, ist das ein Sühne-Vergehen.

Tiracchānavijjāpariyāpuṇanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Erlernen von weltlichem Wissen

49. Yā pana bhikkhunī tiracchānavijjaṃ pariyāpuṇeyya, pācittiyaṃ.

49. Wenn eine Nonne weltliches Wissen erlernt, ist das ein Sühne-Vergehen.

Tiracchānavijjāvācanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Lehren von weltlichem Wissen

50. Yā pana bhikkhunī tiracchānavijjaṃ vāceyya, pācittiyaṃ.

50. Wenn eine Nonne weltliches Wissen lehrt, ist das ein Sühne-Vergehen.

Cittāgāravaggo pañcamo.

Das fünfte Kapitel (Cittāgāra).

Ārāmapavisanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Betreten eines Klosters

51.[Pg.58] pana bhikkhunī jānaṃ sabhikkhukaṃ ārāmaṃ anāpucchā paviseyya, pācittiyaṃ.

51. Wenn eine Nonne wissentlich ein Kloster, in dem sich Mönche aufhalten, betritt, ohne um Erlaubnis zu fragen, ist das ein Sühne-Vergehen.

Bhikkhuakkosanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Beschimpfen eines Mönchs

52. Yā pana bhikkhunī bhikkhuṃ akkoseyya vā paribhāseyya vā, pācittiyaṃ.

52. Wenn eine Nonne einen Mönch beschimpft oder schmäht, ist das ein Sühne-Vergehen.

Gaṇaparibhāsanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Schmähen einer Gruppe

53. Yā pana bhikkhunī caṇḍīkatā gaṇaṃ paribhāseyya, pācittiyaṃ.

53. Wenn eine Nonne, die zornig geworden ist, eine Gruppe beschimpft, ist das ein Pācittiya.

Pavāritasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Eingeladensein

54. Yā pana bhikkhunī nimantitā vā pavāritā vā khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pācittiyaṃ.

54. Wenn eine Nonne, die eingeladen ist oder [nach dem Essen] weitere Speise abgelehnt hat, feste Speise oder weiche Speise kaut oder isst, ist das ein Pācittiya.

Kulamaccharinīsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Knauserigkeit gegenüber Familien

55. Yā pana bhikkhunī kulamaccharinī assa, pācittiyaṃ.

55. Wenn eine Nonne bezüglich Familien knauserig ist, ist das ein Pācittiya.

Abhikkhukāvāsasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Unterkunft ohne Mönche

56. Yā pana bhikkhunī abhikkhuke āvāse vassaṃ vaseyya, pācittiyaṃ.

56. Wenn eine Nonne die Regenzeit in einer Unterkunft verbringt, in der es keine Mönche gibt, ist das ein Pācittiya.

Apavāraṇāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Nicht-Durchführung der Pavāraṇā

57. Yā pana bhikkhunī vassaṃvuṭṭhā ubhatosaṅghe tīhi ṭhānehi na pavāreyya diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā, pācittiyaṃ.

57. Wenn eine Nonne, die die Regenzeit beendet hat, nicht vor beiden Saṅghas in Bezug auf drei Dinge – Gesehenes, Gehörtes oder Verdächtigtes – die Einladung zur Ermahnung ausspricht, ist das ein Pācittiya.

Ovādasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Unterweisung

58. Yā pana bhikkhunī ovādāya vā saṃvāsāya vā na gaccheyya, pācittiyaṃ.

58. Wenn eine Nonne nicht zur Unterweisung oder zur Gemeinschaftszusammenkunft geht, ist das ein Pācittiya.

Ovādūpasaṅkamanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Aufsuchen für die Unterweisung

59. Anvaddhamāsaṃ bhikkhuniyā bhikkhusaṅghato dve dhammā paccāsīsitabbā uposathapucchakañca ovādūpasaṅkamanañca. Taṃ atikkāmentiyā pācittiyaṃ.

59. Halbmonatlich sollte eine Nonne zwei Dinge vom Mönchs-Saṅgha erwarten: das Erfragen des Uposatha-Tages und das Aufsuchen für die Unterweisung. Wenn sie diese Frist überschreitet, ist das ein Pācittiya.

Pasākhejātasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das, was in der Leistengegend entstanden ist

60. Yā pana bhikkhunī pasākhe jātaṃ gaṇḍaṃ vā rudhitaṃ vā anapaloketvā saṅghaṃ vā gaṇaṃ vā purisena saddhiṃ ekenekā bhedāpeyya vā [Pg.59] phālāpeyya vā dhovāpeyya vā ālimpāpeyya vā bandhāpeyya vā mocāpeyya vā, pācittiyaṃ.

60. Wenn eine Nonne, ohne den Saṅgha oder eine Gruppe von Nonnen um Erlaubnis zu fragen, allein mit einem Mann ein Geschwür oder eine Wunde, die in ihrer Leistengegend entstanden ist, aufschneiden, spalten, waschen, einsalben, verbinden oder den Verband abnehmen lässt, ist das ein Pācittiya.

Ārāmavaggo chaṭṭho.

Das sechste Kapitel: Das Kloster-Kapitel.

Gabbhinīsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über eine Schwangere

61. Yā pana bhikkhunī gabbhiniṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

61. Wenn eine Nonne eine Schwangere ordiniert, ist das ein Pācittiya.

Pāyantīsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über eine stillende Frau

62. Yā pana bhikkhunī pāyantiṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

62. Wenn eine Nonne eine stillende Frau ordiniert, ist das ein Pācittiya.

Paṭhamasikkhamānasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über eine Übende

63. Yā pana bhikkhunī dve vassāni chasu dhammesu asikkhitasikkhaṃ sikkhamānaṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

63. Wenn eine Nonne eine Übende ordiniert, die sich nicht zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt hat, ist das ein Pācittiya.

Dutiyasikkhamānasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über eine Übende

64. Yā pana bhikkhunī dve vassāni chasu dhammesu sikkhitasikkhaṃ sikkhamānaṃ saṅghena asammataṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

64. Wenn eine Nonne eine Übende ordiniert, die sich zwar zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt hat, aber vom Saṅgha nicht dazu autorisiert wurde, ist das ein Pācittiya.

Paṭhamagihigatasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über eine verheiratete Frau

65. Yā pana bhikkhunī ūnadvādasavassaṃ gihigataṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

65. Wenn eine Nonne eine verheiratete Frau ordiniert, die unter zwölf Jahre alt ist, ist das ein Pācittiya.

Dutiyagihigatasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über eine verheiratete Frau

66. Yā pana bhikkhunī paripuṇṇadvādasavassaṃ gihigataṃ dve vassāni chasu dhammesu asikkhitasikkhaṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

66. Wenn eine Nonne eine verheiratete Frau, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, ordiniert, ohne dass diese sich zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt hat, ist das ein Pācittiya.

Tatiyagihigatasikkhāpadaṃ

Die dritte Trainingsregel über eine verheiratete Frau

67. Yā pana bhikkhunī paripuṇṇadvādasavassaṃ gihigataṃ dve vassāni chasu dhammesu sikkhitasikkhaṃ saṅghena asammataṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

67. Wenn eine Nonne eine verheiratete Frau, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und sich zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt hat, ordiniert, ohne dass diese vom Saṅgha autorisiert wurde, ist das ein Pācittiya.

Paṭhamasahajīvinīsikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über eine Gefährtin

68. Yā pana bhikkhunī sahajīviniṃ vuṭṭhāpetvā dve vassāni neva anuggaṇheyya na anuggaṇhāpeyya, pācittiyaṃ.

68. Wenn eine Nonne, nachdem sie eine Gefährtin ordiniert hat, diese zwei Jahre lang weder selbst unterstützt noch unterstützen lässt, ist das ein Pācittiya.

Pavattinīnānubandhanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Nicht-Folgen der Lehrerin

69. Yā pana bhikkhunī vuṭṭhāpitaṃ pavattiniṃ dve vassāni nānubandheyya, pācittiyaṃ.

69. Wenn eine Nonne, nachdem sie ordiniert wurde, ihrer Lehrerin zwei Jahre lang nicht folgt, ist das ein Pācittiya.

Dutiyasahajīvinīsikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über eine Gefährtin

70.[Pg.60] pana bhikkhunī sahajīviniṃ vuṭṭhāpetvā neva vūpakāseyya na vūpakāsāpeyya antamaso chappañcayojanānipi, pācittiyaṃ.

70. Wenn eine Nonne, nachdem sie eine Gefährtin ordiniert hat, sie nicht mitnimmt oder mitnehmen lässt, selbst wenn es nur fünf oder sechs Yojanas weit ist, ist das ein Pācittiya.

Gabbhinivaggo sattamo.

Das siebte Kapitel: Das Schwangeren-Kapitel.

Paṭhamakumāribhūtasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über eine Jungfrau

71. Yā pana bhikkhunī ūnavīsativassaṃ kumāribhūtaṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

71. Wenn eine Nonne eine Jungfrau ordiniert, die unter zwanzig Jahre alt ist, ist das ein Pācittiya.

Dutiyakumāribhūtasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über eine Jungfrau

72. Yā pana bhikkhunī paripuṇṇavīsativassaṃ kumāribhūtaṃ dve vassāni chasu dhammesu asikkhitasikkhaṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

72. Welche Nonne aber eine Jungfrau im Alter von vollen zwanzig Jahren ordiniert, die sich nicht zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt hat, für die ist es ein Pācittiya.

Tatiyakumāribhūtasikkhāpadaṃ

Die dritte Trainingsregel über Jungfrauen

73. Yā pana bhikkhunī paripuṇṇavīsativassaṃ kumāribhūtaṃ dve vassāni chasu dhammesu sikkhitasikkhaṃ saṅghena asammataṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

73. Welche Nonne aber eine Jungfrau im Alter von vollen zwanzig Jahren ordiniert, die sich zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt hat, aber vom Saṅgha nicht dazu autorisiert wurde, für die ist es ein Pācittiya.

Ūnadvādasavassasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über weniger als zwölf Jahre

74. Yā pana bhikkhunī ūnadvādasavassā vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

74. Welche Nonne aber, die weniger als zwölf Jahre [ordiniert] ist, ordiniert, für die ist es ein Pācittiya.

Paripuṇṇadvādasavassasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über volle zwölf Jahre

75. Yā pana bhikkhunī paripuṇṇadvādasavassā saṅghena asammatā vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

75. Welche Nonne aber, die volle zwölf Jahre [ordiniert] ist, aber vom Saṅgha nicht dazu autorisiert wurde, ordiniert, für die ist es ein Pācittiya.

Khiyyanadhammasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Beklagen

76. Yā pana bhikkhunī ‘‘alaṃ tāva te, ayye, vuṭṭhāpitenā’’ti vuccamānā ‘‘sādhū’’ti paṭissuṇitvā sā pacchā khiyyanadhammaṃ āpajjeyya, pācittiyaṃ.

76. Welche Nonne aber, wenn zu ihr gesagt wird: „Es ist genug für dich fürs Erste mit dem Ordinieren, edle Dame“, dem zustimmt, indem sie sagt: „Sehr wohl“, und sich danach darüber beklagt, für die ist es ein Pācittiya.

Paṭhamasikkhamānanavuṭṭhāpanasikkhāpadaṃ

Die erste Trainingsregel über das Ordinieren einer Sikkhamānā

77. Yā pana bhikkhunī sikkhamānaṃ ‘‘sace me tvaṃ, ayye, cīvaraṃ dassasi, evāhaṃ taṃ vuṭṭhāpessāmī’’ti vatvā sā pacchā anantarāyikinī neva vuṭṭhāpeyya, na vuṭṭhāpanāya ussukkaṃ kareyya, pācittiyaṃ.

77. Welche Nonne aber zu einer Sikkhamānā sagt: „Wenn du mir, edle Dame, eine Robe gibst, werde ich dich ordinieren“, und sie danach, obwohl keine Hindernisse vorliegen, weder ordiniert noch sich um ihre Ordination bemüht, für die ist es ein Pācittiya.

Dutiyasikkhamānanavuṭṭhāpanasikkhāpadaṃ

Die zweite Trainingsregel über das Ordinieren einer Sikkhamānā

78.[Pg.61] pana bhikkhunī sikkhamānaṃ ‘‘sace maṃ tvaṃ, ayye, dve vassāni anubandhissasi, evāhaṃ taṃ vuṭṭhāpessāmī’’ti vatvā sā pacchā anantarāyikinī neva vuṭṭhāpeyya, na vuṭṭhāpanāya ussukkaṃ kareyya, pācittiyaṃ.

78. Welche Nonne aber zu einer Sikkhamānā sagt: „Wenn du mir, edle Dame, zwei Jahre lang folgst, werde ich dich ordinieren“, und sie danach, obwohl keine Hindernisse vorliegen, weder ordiniert noch sich um ihre Ordination bemüht, für die ist es ein Pācittiya.

Sokāvāsasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Kummer-Verursachende

79. Yā pana bhikkhunī purisasaṃsaṭṭhaṃ kumārakasaṃsaṭṭhaṃ caṇḍiṃ sokāvāsaṃ sikkhamānaṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

79. Welche Nonne aber eine Sikkhamānā ordiniert, die mit Männern Umgang pflegt, mit Knaben Umgang pflegt, jähzornig ist und Kummer verursacht, für die ist es ein Pācittiya.

Ananuññātasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Nicht-Erlaubte

80. Yā pana bhikkhunī mātāpitūhi vā sāmikena vā ananuññātaṃ sikkhamānaṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

80. Welche Nonne aber eine Sikkhamānā ordiniert, der es von ihren Eltern oder ihrem Ehemann nicht erlaubt wurde, für die ist es ein Pācittiya.

Pārivāsikasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über eine Nonne auf Bewährung

81. Yā pana bhikkhunī pārivāsikachandadānena sikkhamānaṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

81. Welche Nonne aber eine Sikkhamānā unter Einbeziehung des Einverständnisses einer Nonne auf Bewährung ordiniert, für die ist es ein Pācittiya.

Anuvassasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das alljährliche Ordinieren

82. Yā pana bhikkhunī anuvassaṃ vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

82. Welche Nonne aber jedes Jahr ordiniert, für die ist es ein Pācittiya.

Ekavassasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über zwei Ordinationen in einem Jahr

83. Yā pana bhikkhunī ekaṃ vassaṃ dve vuṭṭhāpeyya, pācittiyaṃ.

83. Welche Nonne aber in einem einzigen Jahr zwei Personen ordiniert, für die ist es ein Pācittiya.

Kumāribhūtavaggo aṭṭhamo.

Das achte Kapitel über Jungfrauen.

Chattupāhanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Schirm und Sandalen

84. Yā pana bhikkhunī agilānā chattupāhanaṃ dhāreyya, pācittiyaṃ.

84. Welche Nonne aber, ohne krank zu sein, einen Schirm und Sandalen trägt, für die ist es ein Pācittiya.

Yānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Fahrzeuge

85. Yā pana bhikkhunī agilānā yānena yāyeyya, pācittiyaṃ.

85. Welche Nonne aber, ohne krank zu sein, in einem Fahrzeug fährt, für die ist es ein Pācittiya.

Saṅghāṇisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Hüftgürtel

86. Yā pana bhikkhunī saṅghāṇiṃ dhāreyya, pācittiyaṃ.

86. Welche Nonne aber einen Hüftgürtel trägt, für die ist es ein Pācittiya.

Itthālaṅkārasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Frauenschmuck

87. Yā pana bhikkhunī itthālaṅkāraṃ dhāreyya, pācittiyaṃ.

87. Welche Nonne aber Frauenschmuck trägt, für die ist es ein Pācittiya.

Gandhavaṇṇakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Duftstoffe und Färbemittel

88.[Pg.62] pana bhikkhunī gandhavaṇṇakena nahāyeyya, pācittiyaṃ.

88. Welche Nonne aber mit Duftstoffen und Färbemitteln badet, für die ist es ein Pācittiya.

Vāsitakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über parfümierten Ölkuchen

89. Yā pana bhikkhunī vāsitakena piññākena nahāyeyya, pācittiyaṃ.

89. Welche Nonne aber mit parfümiertem Ölkuchen badet, für die ist es ein Pācittiya.

Bhikkhuniummaddāpanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Massierenlassen durch eine Nonne

90. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā ummaddāpeyya vā parimaddāpeyya vā, pācittiyaṃ.

90. Welche Nonne aber sich von einer Nonne einreiben oder massieren lässt, für die ist es ein Pācittiya.

Sikkhamānaummaddāpanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Massierenlassen durch eine Sikkhamānā

91. Yā pana bhikkhunī sikkhamānāya ummaddāpeyya vā parimaddāpeyya vā, pācittiyaṃ.

91. Welche Nonne aber sich von einer Sikkhamānā einreiben oder massieren lässt, für die ist es ein Pācittiya.

Sāmaṇerīummaddāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Massierenlassen durch eine Novizin

92. Yā pana bhikkhunī sāmaṇeriyā ummaddāpeyya vā parimaddāpeyya vā, pācittiyaṃ.

92. Wenn eine Nonne sich von einer Novizin massieren oder einreiben lässt, ist das ein Pācittiya.

Gihiniummaddāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Massierenlassen durch eine Laienfrau

93. Yā pana bhikkhunī gihiniyā ummaddāpeyya vā parimaddāpeyya vā, pācittiyaṃ.

93. Wenn eine Nonne sich von einer Laienfrau massieren oder einreiben lässt, ist das ein Pācittiya.

Anāpucchāsikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Nichtfragen nach Erlaubnis

94. Yā pana bhikkhunī bhikkhussa purato anāpucchā āsane nisīdeyya, pācittiyaṃ.

94. Wenn eine Nonne sich vor einem Mönch auf einen Sitz setzt, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten, ist das ein Pācittiya.

Pañhāpucchanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Stellen von Fragen

95. Yā pana bhikkhunī anokāsakataṃ bhikkhuṃ pañhaṃ puccheyya, pācittiyaṃ.

95. Wenn eine Nonne einem Mönch, der ihr dazu keine Gelegenheit gegeben hat, eine Frage stellt, ist das ein Pācittiya.

Asaṃkaccikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Brustband

96. Yā pana bhikkhunī asaṃkaccikā gāmaṃ paviseyya, pācittiyaṃ.

96. Wenn eine Nonne ohne ein Brustband ein Dorf betritt, ist das ein Pācittiya.

Chattupāhanavaggo navamo.

Das neunte Kapitel über Schirm und Sandalen.

Musāvādasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Lügen

97. Sampajānamusāvāde [Pg.63] pācittiyaṃ.

97. Für bewusstes Lügen gibt es ein Pācittiya.

Omasavādasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über beleidigende Worte

98. Omasavāde pācittiyaṃ.

98. Für beleidigende Worte gibt es ein Pācittiya.

Pesuññasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Verleumdung

99. Bhikkhunipesuññe pācittiyaṃ.

99. Für die Verleumdung einer Nonne gibt es ein Pācittiya.

Padasodhammasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Lehren von Dhamma Wort für Wort

100. Yā pana bhikkhunī anupasampannaṃ padaso dhammaṃ vāceyya, pācittiyaṃ.

100. Wenn eine Nonne einer nicht ordinierten Person den Dhamma Wort für Wort lehrt, ist das ein Pācittiya.

Paṭhamasahaseyyasikkhāpadaṃ

Die erste Übungsregel über das gemeinsame Schlafen

101. Yā pana bhikkhunī anupasampannāya uttaridirattatirattaṃ sahaseyyaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

101. Wenn eine Nonne mit einer nicht ordinierten Frau länger als zwei oder drei Nächte gemeinsam schläft, ist das ein Pācittiya.

Dutiyasahaseyyasikkhāpadaṃ

Die zweite Übungsregel über das gemeinsame Schlafen

102. Yā pana bhikkhunī purisena sahaseyyaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

102. Wenn eine Nonne mit einem Mann gemeinsam schläft, ist das ein Pācittiya.

Dhammadesanāsikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Predigen des Dhamma

103. Yā pana bhikkhunī purisassa uttarichappañcavācāhi dhammaṃ deseyya aññatra viññunā itthiviggahena, pācittiyaṃ.

103. Wenn eine Nonne einem Mann den Dhamma in mehr als fünf oder sechs Sätzen lehrt, es sei denn, eine verständige Frau ist anwesend, ist das ein Pācittiya.

Bhūtārocanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Ankündigen des Wahren

104. Yā pana bhikkhunī anupasampannāya uttarimanussadhammaṃ āroceyya, bhūtasmiṃ pācittiyaṃ.

104. Wenn eine Nonne einer nicht ordinierten Person eine übermenschliche Eigenschaft verkündet – vorausgesetzt, es entspricht der Wahrheit –, ist das ein Pācittiya.

Duṭṭhullārocanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Ankündigen eines schweren Vergehens

105. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā duṭṭhullaṃ āpattiṃ anupasampannāya āroceyya aññatra bhikkhunisammutiyā, pācittiyaṃ.

105. Wenn eine Nonne das schwere Vergehen einer anderen Nonne einer nicht ordinierten Person verkündet, es sei denn mit der Zustimmung der Nonnengemeinde, ist das ein Pācittiya.

Pathavīkhaṇanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Umgraben der Erde

106. Yā pana bhikkhunī pathaviṃ khaṇeyya vā khaṇāpeyya vā, pācittiyaṃ.

106. Wenn eine Nonne die Erde umgräbt oder umgraben lässt, ist das ein Pācittiya.

Musāvādavaggo dasamo.

Das zehnte Kapitel über das Lügen.

Bhūtagāmasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Pflanzen

107. Bhūtagāmapātabyatāya [Pg.64] pācittiyaṃ.

107. Für das Beschädigen von Pflanzen gibt es ein Pācittiya.

Aññavādakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über ausweichendes Reden

108. Aññavādake, vihesake pācittiyaṃ.

108. Für ausweichendes Reden und für das Belästigen gibt es ein Pācittiya.

Ujjhāpanakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Herabwürdigen

109. Ujjhāpanake, khiyyanake pācittiyaṃ.

109. Für das Herabwürdigen und Kritisieren gibt es ein Pācittiya.

Paṭhamasenāsanasikkhāpadaṃ

Die erste Übungsregel über Schlafstätten

110. Yā pana bhikkhunī saṅghikaṃ mañcaṃ vā pīṭhaṃ vā bhisiṃ vā kocchaṃ vā ajjhokāse santharitvā vā santharāpetvā vā taṃ pakkamantī neva uddhareyya, na uddharāpeyya, anāpucchaṃ vā gaccheyya, pācittiyaṃ.

110. Wenn eine Nonne ein Bett, einen Stuhl, ein Polster oder einen Schemel, der der Gemeinde gehört, im Freien ausbreitet oder ausbreiten lässt und beim Weggehen dies weder wegräumt noch wegräumen lässt, oder fortgeht, ohne um Erlaubnis zu bitten, ist das ein Pācittiya.

Dutiyasenāsanasikkhāpadaṃ

Zweite Trainingsregel über Lagerstätten.

111. Yā pana bhikkhunī saṅghike vihāre seyyaṃ santharitvā vā santharāpetvā vā taṃ pakkamantī neva uddhareyya, na uddharāpeyya, anāpucchaṃ vā gaccheyya, pācittiyaṃ.

111. Wenn eine Nonne in einer dem Sangha gehörenden Unterkunft eine Lagerstätte ausgebreitet hat oder ausbreiten ließ und beim Weggehen diese weder wegräumt noch wegräumen lässt oder ohne Erlaubnis weggeht, ist das ein Pācittiya.

Anupakhajjasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das Hineindrängen.

112. Yā pana bhikkhunī saṅghike vihāre jānaṃ pubbupagataṃ bhikkhuniṃ anupakhajja seyyaṃ kappeyya ‘‘yassā sambādho bhavissati, sā pakkamissatī’’ti etadeva paccayaṃ karitvā anaññaṃ, pācittiyaṃ.

112. Wenn eine Nonne in einer dem Sangha gehörenden Unterkunft sich wissentlich einer Nonne, die sich zuerst dort niedergelassen hat, aufdrängt und ihre Lagerstätte herrichtet, indem sie denkt: ‚Wem es zu eng wird, die wird schon weggehen‘, und dies als einzigen Grund hat und keinen anderen, ist das ein Pācittiya.

Nikkaḍḍhanasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das Hinauswerfen.

113. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniṃ kupitā anattamanā saṅghikā vihārā nikkaḍḍheyya vā nikkaḍḍhāpeyya vā, pācittiyaṃ.

113. Wenn eine Nonne, verärgert und unzufrieden, eine andere Nonne aus einer dem Sangha gehörenden Unterkunft hinauswirft oder hinauswerfen lässt, ist das ein Pācittiya.

Vehāsakuṭisikkhāpadaṃ

Trainingsregel über die Hütte im oberen Stockwerk.

114. Yā pana bhikkhunī saṅghike vihāre uparivehāsakuṭiyā āhaccapādakaṃ mañcaṃ vā pīṭhaṃ vā abhinisīdeyya vā abhinipajjeyya vā, pācittiyaṃ.

114. Wenn eine Nonne in einer dem Sangha gehörenden Unterkunft in einer Hütte im oberen Stockwerk sich auf ein Bett oder einen Stuhl mit ansteckbaren Beinen setzt oder legt, ist das ein Pācittiya.

Mahallakavihārasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über eine große Unterkunft.

115. Mahallakaṃ pana bhikkhuniyā vihāraṃ kārayamānāya yāva dvārakosā aggaḷaṭṭhapanāya, ālokasandhiparikammāya dvatticchadanassa pariyāyaṃ appaharite ṭhitāya adhiṭṭhātabbaṃ. Tato ce uttari appaharitepi ṭhitā adhiṭṭhaheyya, pācittiyaṃ.

115. Wenn eine Nonne eine große Unterkunft bauen lässt, darf sie, auf einem vegetationsfreien Platz stehend, die Konstruktion bis zum Türrahmen zur Anbringung des Riegels und zur Ausarbeitung der Lichtöffnungen für zwei oder drei Dachschichten beaufsichtigen. Wenn sie darüber hinaus beaufsichtigt, selbst wenn sie auf einem vegetationsfreien Platz steht, ist das ein Pācittiya.

Sappāṇakasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über Lebewesen enthaltendes Wasser.

116.[Pg.65] pana bhikkhunī jānaṃ sappāṇakaṃ udakaṃ tiṇaṃ vā mattikaṃ vā siñceyya vā siñcāpeyya vā, pācittiyaṃ.

116. Wenn eine Nonne wissentlich Wasser, das Lebewesen enthält, auf Gras oder Lehm gießt oder gießen lässt, ist das ein Pācittiya.

Bhūtagāmavaggo ekādasamo.

Das elfte Kapitel über die Pflanzenwelt.

Āvasathapiṇḍasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über die Mahlzeit in einer Herberge.

117. Agilānāya bhikkhuniyā eko āvasathapiṇḍo bhuñjitabbo. Tato ce uttari bhuñjeyya, pācittiyaṃ.

117. Eine nicht kranke Nonne darf eine einzige Mahlzeit in einer Herberge essen. Wenn sie darüber hinaus isst, ist das ein Pācittiya.

Gaṇabhojanasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das Gruppenmahl.

118. Gaṇabhojane aññatra samayā pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo, gilānasamayo, cīvaradānasamayo, cīvarakārasamayo, addhānagamanasamayo, nāvābhiruhanasamayo, mahāsamayo, samaṇabhattasamayo, ayaṃ tattha samayo.

118. Das Essen eines Gruppenmahls außer zu einer besonderen Gelegenheit ist ein Pācittiya. Hierbei ist dies die Gelegenheit: Krankheitszeit, Zeit der Darbringung von Gewändern, Zeit des Schneiderns von Gewändern, Zeit einer Fußreise, Zeit einer Bootsfahrt, eine große Versammlung, eine Mahlzeit für Asketen; das ist hierbei die Gelegenheit.

Kāṇamātusikkhāpadaṃ

Trainingsregel über Kāṇas Mutter.

119. Bhikkhuniṃ paneva kulaṃ upagataṃ pūvehi vā manthehi vā abhihaṭṭhuṃ pavāreyya, ākaṅkhamānāya bhikkhuniyā dvattipattapūrā paṭiggahetabbā. Tato ce uttari paṭiggaṇheyya, pācittiyaṃ. Dvattipattapūre paṭiggahetvā tato nīharitvā bhikkhunīhi saddhiṃ saṃvibhajitabbaṃ, ayaṃ tattha sāmīci.

119. Wenn eine Nonne zu einer Familie kommt und diese sie einlädt, Kuchen oder geröstetes Mehl mitzunehmen, darf die Nonne, wenn sie möchte, zwei oder drei Schalen voll annehmen. Wenn sie mehr als das annimmt, ist das ein Pācittiya. Wenn sie zwei oder drei Schalen voll angenommen hat, muss sie diese von dort mitnehmen und mit anderen Nonnen teilen; das ist hierbei das richtige Verhalten.

Vikālabhojanasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das Essen zur Unzeit.

120. Yā pana bhikkhunī vikāle khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pācittiyaṃ.

120. Wenn eine Nonne zur Unzeit feste oder weiche Nahrung kaut oder isst, ist das ein Pācittiya.

Sannidhikārakasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das Aufbewahren von Nahrung.

121. Yā pana bhikkhunī sannidhikārakaṃ khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā khādeyya vā bhuñjeyya vā, pācittiyaṃ.

121. Wenn eine Nonne gelagerte feste oder weiche Nahrung kaut oder isst, ist das ein Pācittiya.

Dantaponasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über den Zahnputzspan.

122. Yā pana bhikkhunī adinnaṃ mukhadvāraṃ āhāraṃ āhareyya aññatra udakadantaponā, pācittiyaṃ.

122. Wenn eine Nonne Nahrung, die nicht gegeben wurde, in den Mund einführt, außer Wasser und einem Zahnputzspan, ist das ein Pācittiya.

Uyyojanasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das Wegschicken.

123.[Pg.66] pana bhikkhunī bhikkhuniṃ ‘‘ehāyye, gāmaṃ vā nigamaṃ vā piṇḍāya pavisissāmā’’ti tassā dāpetvā vā adāpetvā vā uyyojeyya ‘‘gacchāyye, na me tayā saddhiṃ kathā vā nisajjā vā phāsu hoti, ekikāya me kathā vā nisajjā vā phāsu hotī’’ti etadeva paccayaṃ karitvā anaññaṃ, pācittiyaṃ.

123. Wenn eine Nonne zu einer anderen Nonne sagt: ‚Komm, Ehrwürdige, wir wollen in das Dorf oder die Kleinstadt um Almosenspeise gehen‘, und ihr, nachdem sie ihr etwas hat geben lassen oder auch nicht, wegschickt mit den Worten: ‚Geh, Ehrwürdige, mit dir zu sprechen oder zu sitzen ist mir nicht angenehm; allein zu sprechen oder zu sitzen ist mir angenehm‘, und dies als einzigen Grund hat und keinen anderen, ist das ein Pācittiya.

Sabhojanasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das Sitzen bei einer Familie mit Mahlzeit.

124. Yā pana bhikkhunī sabhojane kule anupakhajja nisajjaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

124. Wenn eine Nonne sich wissentlich einer Familie, die gerade speist, aufdrängt und sich dort hinsetzt, ist das ein Pācittiya.

Rahopaṭicchannasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das heimliche Sitzen auf einem verdeckten Platz.

125. Yā pana bhikkhunī purisena saddhiṃ raho paṭicchanne āsane nisajjaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

125. Wenn eine Nonne sich mit einem Mann heimlich auf einem verdeckten Platz niedersetzt, ist das ein Pācittiya.

Rahonisajjasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das heimliche Sitzen.

126. Yā pana bhikkhunī purisena saddhiṃ ekenekā raho nisajjaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

126. Wenn eine Nonne sich mit einem Mann allein unter vier Augen heimlich niedersetzt, ist das ein Pācittiya.

Bhojanavaggo dvādasamo.

Das zwölfte Kapitel über Nahrung.

Cārittasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das Umhergehen.

127. Yā pana bhikkhunī nimantitā sabhattā samānā santiṃ bhikkhuniṃ anāpucchā purebhattaṃ vā pacchābhattaṃ vā kulesu cārittaṃ āpajjeyya aññatra samayā, pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo, cīvaradānasamayo, cīvarakārasamayo, ayaṃ tattha samayo.

127. Wenn eine Nonne, die zu einer Mahlzeit eingeladen ist, ohne eine anwesende Nonne um Erlaubnis zu fragen, vor oder nach dem Essen andere Familien aufsucht, außer zu einer besonderen Gelegenheit, ist das ein Pācittiya. Hierbei ist dies die Gelegenheit: Zeit der Darbringung von Gewändern, Zeit des Schneiderns von Gewändern; das ist hierbei die Gelegenheit.

Mahānāmasikkhāpadaṃ

Trainingsregel über Mahānāma.

128. Agilānāya bhikkhuniyā catumāsappaccayapavāraṇā sāditabbā aññatra punapavāraṇāya, aññatra niccapavāraṇāya. Tato ce uttari sādiyeyya, pācittiyaṃ.

128. Eine nicht kranke Nonne darf eine viermonatige Einladung zur Bitte um Bedarfsnisse annehmen, außer bei erneuter Einladung oder bei dauerhafter Einladung. Wenn sie darüber hinaus annimmt, ist das ein Pācittiya.

Uyyuttasenāsikkhāpadaṃ

Trainingsregel über das ausrückende Heer.

129. Yā pana bhikkhunī uyyuttaṃ senaṃ dassanāya gaccheyya aññatra tathārūpappaccayā, pācittiyaṃ.

129. Wenn eine Nonne ein ausrückendes Heer besichtigen geht, außer aus einem entsprechenden Grund, ist das ein Pācittiya.

Senāvāsasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Aufenthalt beim Heer

130. Siyā [Pg.67] ca tassā bhikkhuniyā kocideva paccayo senaṃ gamanāya, dirattatirattaṃ tāya bhikkhuniyā senāya vasitabbaṃ. Tato ce uttari vaseyya, pācittiyaṃ.

130. Sollte es für diese Nonne irgendeinen Grund geben, zum Heer zu gehen, darf diese Nonne zwei oder drei Nächte beim Heer bleiben. Wenn sie länger als das dort bleibt, ist es ein Pācittiya.

Uyyodhikasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Schlachtfeld

131. Dirattatirattaṃ ce bhikkhunī senāya vasamānā uyyodhikaṃ vā balaggaṃ vā senābyūhaṃ vā anīkadassanaṃ vā gaccheyya, pācittiyaṃ.

131. Wenn eine Nonne, während sie zwei oder drei Nächte beim Heer bleibt, auf ein Schlachtfeld geht, oder zu einer Truppenbesichtigung, einer Truppenaufstellung oder einer Truppenparade, ist es ein Pācittiya.

Surāpānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Trinken von Rauschmitteln

132. Surāmerayapāne pācittiyaṃ.

132. Das Trinken von gegorenen oder destillierten Rauschgetränken ist ein Pācittiya.

Aṅgulipatodakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Kitzeln mit den Fingern

133. Aṅgulipatodake pācittiyaṃ.

133. Das Kitzeln mit den Fingern ist ein Pācittiya.

Hasadhammasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Herumalbern im Wasser

134. Udake hasadhamme pācittiyaṃ.

134. Das Herumalbern im Wasser ist ein Pācittiya.

Anādariyasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Respektlosigkeit

135. Anādariye pācittiyaṃ.

135. Respektloses Verhalten ist ein Pācittiya.

Bhiṃsāpanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Erschrecken

136. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniṃ bhiṃsāpeyya, pācittiyaṃ.

136. Wenn eine Nonne eine andere Nonne erschreckt, ist es ein Pācittiya.

Cārittavaggo terasamo.

Das dreizehnte Kapitel über das Verhalten.

Jotisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Feuer

137. Yā pana bhikkhunī agilānā visibbanāpekkhā jotiṃ samādaheyya vā samādahāpeyya vā aññatra tathārūpappaccayā, pācittiyaṃ.

137. Wenn eine Nonne, die nicht krank ist, um sich zu wärmen, ein Feuer entzündet oder entzünden lässt, es sei denn unter entsprechenden Umständen, ist es ein Pācittiya.

Nahānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Baden

138. Yā pana bhikkhunī orenaddhamāsaṃ nahāyeyya aññatra samayā, pācittiyaṃ. Tatthāyaṃ samayo ‘‘diyaḍḍho māso seso gimhāna’’nti ‘‘vassānassa paṭhamo māso’’ iccete aḍḍhateyyamāsā uṇhasamayo, pariḷāhasamayo, gilānasamayo, kammasamayo, addhānagamanasamayo, vātavuṭṭhisamayo, ayaṃ tattha samayo.

138. Wenn eine Nonne sich in Abständen von weniger als einem halben Monat badet, außer zu einer passenden Gelegenheit, ist es ein Pācittiya. Die passende Gelegenheit dabei ist: 'Anderthalb Monate verbleiben im Sommer' und 'der erste Monat der Regenzeit' – diese zweieinhalb Monate gelten als die heiße Zeit, die Zeit des Fiebers, eine Zeit der Krankheit, eine Zeit der Arbeit, eine Zeit einer Reise auf der Landstraße, oder wenn es Wind und Regen gibt; dies ist hierbei die passende Gelegenheit.

Dubbaṇṇakaraṇasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Entstellen der Farbe

139. Navaṃ [Pg.68] pana bhikkhuniyā cīvaralābhāya tiṇṇaṃ dubbaṇṇakaraṇānaṃ aññataraṃ dubbaṇṇakaraṇaṃ ādātabbaṃ nīlaṃ vā kaddamaṃ vā kāḷasāmaṃ vā. Anādā ce bhikkhunī tiṇṇaṃ dubbaṇṇakaraṇānaṃ aññataraṃ dubbaṇṇakaraṇaṃ navaṃ cīvaraṃ paribhuñjeyya, pācittiyaṃ.

139. Wenn eine Nonne ein neues Gewand erhält, muss sie eine von drei entstellenden Farben auftragen: Blau/Grün, Schlammfarbe oder Schwarzbraun. Wenn eine Nonne ein neues Gewand benutzt, ohne eine der drei entstellenden Farben aufgetragen zu haben, ist es ein Pācittiya.

Vikappanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Zuweisung

140. Yā pana bhikkhunī bhikkhussa vā bhikkhuniyā vā sikkhamānāya vā sāmaṇerassa vā sāmaṇeriyā vā sāmaṃ cīvaraṃ vikappetvā apaccuddhāraṇaṃ paribhuñjeyya, pācittiyaṃ.

140. Wenn eine Nonne, nachdem sie selbst ein Gewand einem Mönch, einer Nonne, einer Ausbildungsschülerin, einem Novizen oder einer Novizin zugewiesen hat, dieses benutzt, ohne dass die Zuweisung zurückgenommen wurde, ist es ein Pācittiya.

Apanidhāpanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Verstecken

141. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā pattaṃ vā cīvaraṃ vā nisīdanaṃ vā sūcigharaṃ vā kāyabandhanaṃ vā apanidheyya vā apanidhāpeyya vā antamaso hasāpekkhāpi, pācittiyaṃ.

141. Wenn eine Nonne die Almosenschale, das Gewand, die Sitzmatte, das Nadeletui oder den Gürtel einer Nonne versteckt oder verstecken lässt, und sei es auch nur aus Spaß, ist es ein Pācittiya.

Sañciccasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die absichtliche Tötung

142. Yā pana bhikkhunī sañcicca pāṇaṃ jīvitā voropeyya, pācittiyaṃ.

142. Wenn eine Nonne vorsätzlich ein Lebewesen des Lebens beraubt, ist es ein Pācittiya.

Sappāṇakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über wasserbewohnende Lebewesen

143. Yā pana bhikkhunī jānaṃ sappāṇakaṃ udakaṃ paribhuñjeyya, pācittiyaṃ.

143. Wenn eine Nonne wissentlich Wasser gebraucht, das Lebewesen enthält, ist es ein Pācittiya.

Ukkoṭanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Wiederaufrollen

144. Yā pana bhikkhunī jānaṃ yathādhammaṃ nihatādhikaraṇaṃ punakammāya ukkoṭeyya, pācittiyaṃ.

144. Wenn eine Nonne eine Rechtsangelegenheit, die ordnungsgemäß beigelegt wurde, wissentlich wieder aufrollt, um das Verfahren neu aufzunehmen, ist es ein Pācittiya.

Theyyasatthasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Räuberkarawane

145. Yā pana bhikkhunī jānaṃ theyyasatthena saddhiṃ saṃvidhāya ekaddhānamaggaṃ paṭipajjeyya antamaso gāmantarampi, pācittiyaṃ.

145. Wenn eine Nonne sich wissentlich mit einer Räuberkarawane verabredet und denselben Weg reist, und sei es auch nur von einem Dorf zum nächsten, ist es ein Pācittiya.

Ariṭṭhasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Ariṭṭha

146. Yā pana bhikkhunī evaṃ vadeyya ‘‘tathāhaṃ bhagavatā dhammaṃ desitaṃ ājānāmi, yathā yeme antarāyikā dhammā vuttā bhagavatā, te paṭisevato nālaṃ antarāyāyā’’ti. Sā bhikkhunī bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘māyye evaṃ avaca, mā bhagavantaṃ abbhācikkhi, na hi sādhu bhagavato abbhakkhānaṃ, na hi bhagavā evaṃ vadeyya, anekapariyāyenāyye antarāyikā dhammā antarāyikā vuttā bhagavatā, alañca pana te paṭisevato [Pg.69] antarāyāyā’’ti. Evañca sā bhikkhunī bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā bhikkhunī bhikkhunīhi yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbā tassa paṭinissaggāya. Yāvatatiyañce samanubhāsiyamānā taṃ paṭinissajjeyya, iccetaṃ kusalaṃ. No ce paṭinissajjeyya, pācittiyaṃ.

146. Wenn eine Nonne so spricht: 'So wie ich die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe, sind die vom Erhabenen als hindernisreich erklärten Dinge für den, der sich ihnen hingibt, kein wirkliches Hindernis', dann soll diese Nonne von den Nonnen so angesprochen werden: 'Sprich nicht so, Ehrwürdige! Verleumde den Erhabenen nicht, denn eine Verleumdung des Erhabenen ist nicht gut; gewiss würde der Erhabene so etwas nicht sagen. In vielerlei Weise hat der Erhabene die hindernisreichen Dinge als Hindernisse erklärt, und sie sind wahrlich ein Hindernis für den, der sich ihnen hingibt.' Wenn jene Nonne, obgleich sie von den Nonnen so angesprochen wird, weiterhin darauf beharrt, dann soll diese Nonne von den Nonnen bis zu dreimal feierlich ermahnt werden, damit sie diese Ansicht aufgibt. Wenn sie sie nach der Ermahnung bis zu dreimal aufgibt, ist es gut. Wenn sie sie nicht aufgibt, ist es ein Pācittiya.

Jotivaggo cuddasamo.

Das vierzehnte Kapitel über das Feuer.

Ukkhittasambhogasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Gemeinschaft mit einer Ausgestoßenen

147. Yā pana bhikkhunī jānaṃ tathāvādiniyā bhikkhuniyā akaṭānudhammāya taṃ diṭṭhiṃ appaṭinissaṭṭhāya saddhiṃ sambhuñjeyya vā, saṃvaseyya vā, saha vā seyyaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

147. Wenn eine Nonne wissentlich mit einer Nonne, die solche Ansichten vertritt, die nicht dem Gesetz entsprechend gehandelt hat und jene Ansicht nicht aufgegeben hat, gemeinsam speist, Gemeinschaft pflegt oder das Lager teilt, ist es ein Pācittiya.

Kaṇṭakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Kaṇṭaka

148. Samaṇuddesāpi ce evaṃ vadeyya ‘‘tathāhaṃ bhagavatā dhammaṃ desitaṃ ājānāmi, yathā yeme antarāyikā dhammā vuttā bhagavatā, te paṭisevato nālaṃ antarāyāyā’’ti. Sā samaṇuddesā bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘māyye, samaṇuddese evaṃ avaca, mā bhagavantaṃ abbhācikkhi, na hi sādhu bhagavato abbhakkhānaṃ, na hi bhagavā evaṃ vadeyya, anekapariyāyenāyye, samaṇuddese antarāyikā dhammā antarāyikā vuttā bhagavatā, alañca pana te paṭisevato antarāyāyā’’ti. Evañca sā samaṇuddesā bhikkhunīhi vuccamānā tatheva paggaṇheyya, sā samaṇuddesā bhikkhunīhi evamassa vacanīyā ‘‘ajjatagge te, ayye, samaṇuddese na ceva so bhagavā satthā apadisitabbo, yampi caññā samaṇuddesā labhanti bhikkhunīhi saddhiṃ dirattatirattaṃ sahaseyyaṃ, sāpi te natthi, cara pire, vinassā’’ti. Yā pana bhikkhunī jānaṃ tathānāsitaṃ samaṇuddesaṃ upalāpeyya vā, upaṭṭhāpeyya vā, sambhuñjeyya vā, saha vā seyyaṃ kappeyya, pācittiyaṃ.

148. Wenn auch eine Novizin so sprechen sollte: 'So wie ich die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe, sind jene vom Erhabenen als hindernisreich erklärten Dinge für den, der sich ihnen hingibt, kein wirkliches Hindernis', dann soll jene Novizin von den Nonnen so angesprochen werden: 'Sprich nicht so, ehrwürdige Novizin! Verleumde den Erhabenen nicht, denn eine Verleumdung des Erhabenen ist nicht gut; gewiss würde der Erhabene so etwas nicht sagen. In vielerlei Weise hat der Erhabene die hindernisreichen Dinge als Hindernisse erklärt, und sie sind wahrlich ein Hindernis für den, der sich ihnen hingibt.' Und wenn jene Novizin, obgleich sie von den Nonnen so angesprochen wird, weiterhin darauf beharrt, dann soll jene Novizin von den Nonnen so angesprochen werden: 'Ab heute, ehrwürdige Novizin, darfst du den Erhabenen nicht mehr als deinen Lehrer nennen; und was andere Novizinnen an Vorrechten erhalten, wie etwa das Teilen des Lagers mit den Nonnen für zwei oder drei Nächte, das gibt es für dich nicht mehr. Geh fort, Elende, schere dich weg!' Wenn eine Nonne eine solche verstoßene Novizin wissentlich unterstützt, sie bedient, mit ihr speist oder das Lager teilt, ist es ein Pācittiya.

Sahadhammikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das dem Dharma Gemäße

149. Yā pana bhikkhunī bhikkhunīhi sahadhammikaṃ vuccamānā evaṃ vadeyya ‘‘na tāvāhaṃ, ayye, etasmiṃ sikkhāpade sikkhissāmi, yāva na aññaṃ bhikkhuniṃ byattaṃ vinayadharaṃ paripucchāmī’’ti, pācittiyaṃ. Sikkhamānāya, bhikkhave, bhikkhuniyā aññātabbaṃ paripucchitabbaṃ paripañhitabbaṃ, ayaṃ tattha sāmīci.

149. Wenn aber eine Nonne, wenn sie von Nonnen in einer dem Dharma gemäßen Weise ermahnt wird, so spricht: „Ich werde mich in dieser Übungsregel so lange nicht üben, Ehrwürdige, bis ich eine andere Nonne befragt habe, die erfahren und im Vinaya bewandert ist“, so ist dies ein Pācittiya. Eine sich übende Nonne, ihr Mönche, muss das Unbekannte verstehen, nachfragen und untersuchen; das ist hier das angemessene Verhalten.

Vilekhanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erregen von Zweifeln

150.[Pg.70] pana bhikkhunī pātimokkhe uddissamāne evaṃ vadeyya ‘‘kiṃ panimehi khuddānukhuddakehi sikkhāpadehi uddiṭṭhehi, yāvadeva kukkuccāya vihesāya vilekhāya saṃvattantī’’ti, sikkhāpadavivaṇṇake pācittiyaṃ.

150. Wenn aber eine Nonne, während das Pātimokkha verlesen wird, so spricht: „Was nützt es, diese geringfügigen und untergeordneten Übungsregeln zu verlesen? Sie führen doch nur zu Gewissensbissen, Plage und Zweifel“, so ist dies im Falle des Herabwürdigens der Übungsregel ein Pācittiya.

Mohanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Vortäuschen von Unwissenheit

151. Yā pana bhikkhunī anvaddhamāsaṃ pātimokkhe uddissamāne evaṃ vadeyya ‘‘idāneva kho ahaṃ, ayye, jānāmi ayampi kira dhammo suttāgato suttapariyāpanno anvaddhamāsaṃ uddesaṃ āgacchatī’’ti, tañce bhikkhuniṃ aññā bhikkhuniyo jāneyyuṃ nisinnapubbaṃ imāya bhikkhuniyā dvattikkhattuṃ pātimokkhe uddissamāne, ko pana vādo bhiyyo, na ca tassā bhikkhuniyā aññāṇakena mutti atthi, yañca tattha āpattiṃ āpannā, tañca yathādhammo kāretabbo, uttari cassā moho āropetabbo ‘‘tassā te, ayye, alābhā, tassā te dulladdhaṃ, yaṃ tvaṃ pātimokkhe uddissamāne na sādhukaṃ aṭṭhiṃ katvā manasi karosī’’ti, idaṃ tasmiṃ mohanake pācittiyaṃ.

151. Wenn aber eine Nonne, während das Pātimokkha halbmonatlich verlesen wird, so spricht: „Erst jetzt erfahre ich, Ehrwürdige, dass auch diese Regel im Sutta überliefert ist, im Sutta enthalten ist und halbmonatlich zur Verlesung kommt“; und wenn die anderen Nonnen von dieser Nonne wissen, dass sie zuvor schon zwei- oder dreimal beigewohnt hat, während das Pātimokkha verlesen wurde, geschweige denn noch öfter; dann gibt es für diese Nonne keine Befreiung wegen Unwissenheit. Und welches Vergehen sie auch immer dabei begangen hat, dafür muss sie gemäß der Regel zur Rechenschaft gezogen werden, und darüber hinaus muss ihr das Vortäuschen von Unwissenheit zur Last gelegt werden: „Das ist ein Verlust für dich, Ehrwürdige, das ist schlecht für dich gelaufen, dass du, während das Pātimokkha verlesen wird, nicht aufmerksam zuhörst und es dir zu Herzen nimmst.“ Dies ist bei diesem Vortäuschen von Unwissenheit ein Pācittiya.

Pahārasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den Schlag

152. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā kupitā anattamanā pahāraṃ dadeyya, pācittiyaṃ.

152. Wenn aber eine Nonne, zornig und unwillig, einer Nonne einen Schlag versetzt, ist dies ein Pācittiya.

Talasattikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die erhobene Hand

153. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā kupitā anattamanā talasattikaṃ uggireyya, pācittiyaṃ.

153. Wenn aber eine Nonne, zornig und unwillig, die Hand zum Schlag gegen eine Nonne erhebt, ist dies ein Pācittiya.

Amūlakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die grundlose Anschuldigung

154. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniṃ amūlakena saṅghādisesena anuddhaṃseyya, pācittiyaṃ.

154. Wenn aber eine Nonne eine Nonne grundlos eines Saṅghādisesa-Vergehens beschuldigt, ist dies ein Pācittiya.

Sañciccasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Absicht

155. Yā pana bhikkhunī bhikkhuniyā sañcicca kukkuccaṃ upadaheyya ‘‘itissā muhuttampi aphāsu bhavissatī’’ti etadeva paccayaṃ karitvā anaññaṃ, pācittiyaṃ.

155. Wenn aber eine Nonne einer Nonne absichtlich Gewissensbisse bereitet, indem sie denkt: „So wird sie auch nur für einen Augenblick unbehaglich sein“, und dies als einzigen Grund und keinen anderen hat, ist dies ein Pācittiya.

Upassuti sikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Belauschen

156.[Pg.71] pana bhikkhunī bhikkhunīnaṃ bhaṇḍanajātānaṃ kalahajātānaṃ vivādāpannānaṃ upassutiṃ tiṭṭheyya ‘‘yaṃ imā bhaṇissanti, taṃ sossāmī’’ti etadeva paccayaṃ karitvā anaññaṃ, pācittiyaṃ.

156. Wenn aber eine Nonne Nonnen, die in Streit, Zank und Zwist geraten sind, heimlich belauscht, indem sie denkt: „Was sie sagen werden, das werde ich hören“, und dies als einzigen Grund und keinen anderen hat, ist dies ein Pācittiya.

Diṭṭhivaggo pannarasamo.

Das fünfzehnte Kapitel über Ansichten.

Kammappaṭibāhanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Verhindern einer formellen Handlung

157. Yā pana bhikkhunī dhammikānaṃ kammānaṃ chandaṃ datvā pacchā khīyanadhammaṃ āpajjeyya, pācittiyaṃ.

157. Wenn aber eine Nonne ihre Zustimmung zu rechtmäßigen formellen Handlungen gegeben hat und danach in Kritik verfällt, ist dies ein Pācittiya.

Chandaṃadatvāgamanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Weggehen ohne Zustimmung

158. Yā pana bhikkhunī saṅghe vinicchayakathāya vattamānāya chandaṃ adatvā uṭṭhāyāsanā pakkameyya, pācittiyaṃ.

158. Wenn aber eine Nonne, während im Orden eine beratende Aussprache stattfindet, von ihrem Sitz aufsteht und weggeht, ohne ihre Zustimmung gegeben zu haben, ist dies ein Pācittiya.

Dubbalasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über die Schwächung des Ordensbeschlusses

159. Yā pana bhikkhunī samaggena saṅghena cīvaraṃ datvā pacchā khīyanadhammaṃ āpajjeyya ‘‘yathāsanthutaṃ bhikkhuniyo saṅghikaṃ lābhaṃ pariṇāmentī’’ti, pācittiyaṃ.

159. Wenn aber eine Nonne, nachdem der einträchtige Orden eine Robe gegeben hat, danach in Kritik verfällt: „Die Nonnen leiten den Ordensbesitz entsprechend ihrer persönlichen Verbundenheit um“, ist dies ein Pācittiya.

Pariṇāmanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Umleiten

160. Yā pana bhikkhunī jānaṃ saṅghikaṃ lābhaṃ pariṇataṃ puggalassa pariṇāmeyya, pācittiyaṃ.

160. Wenn aber eine Nonne wissentlich dem Orden zugedachte Gewinne für eine Person umleitet, ist dies ein Pācittiya.

Ratanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Wertsachen

161. Yā pana bhikkhunī ratanaṃ vā ratanasammataṃ vā aññatra ajjhārāmā vā ajjhāvasathā vā uggaṇheyya vā uggaṇhāpeyya vā, pācittiyaṃ. Ratanaṃ vā pana bhikkhuniyā ratanasammataṃ vā ajjhārāme vā ajjhāvasathe vā uggahetvā vā uggahāpetvā vā nikkhipitabbaṃ ‘‘yassa bhavissati, so harissatī’’ti, ayaṃ tattha sāmīci.

161. Wenn aber eine Nonne eine Kostbarkeit oder ein als Kostbarkeit angesehenes Gut aufhebt oder aufheben lässt, außer in einem Klostergelände oder in einer Herberge, ist dies ein Pācittiya. Wenn aber eine Nonne eine Kostbarkeit oder ein als Kostbarkeit angesehenes Gut im Klostergelände oder in einer Herberge aufgehoben hat oder aufheben ließ, muss sie es mit dem Gedanken hinterlegen: „Wer auch immer der Eigentümer sein mag, er wird es abholen“ – dies ist hier das angemessene Verhalten.

Sūcigharasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Nadelgehäuse

162.[Pg.72] pana bhikkhunī aṭṭhimayaṃ vā dantamayaṃ vā visāṇamayaṃ vā sūcigharaṃ kārāpeyya, bhedanakaṃ pācittiyaṃ.

162. Wenn aber eine Nonne ein Nadelgehäuse aus Knochen, Elfenbein oder Horn anfertigen lässt, ist dies ein Pācittiya, das mit Zerstörung verbunden ist.

Mañcapīṭhasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Bett und Stuhl

163. Navaṃ pana bhikkhuniyā mañcaṃ vā pīṭhaṃ vā kārayamānāya aṭṭhaṅgulapādakaṃ kāretabbaṃ sugataṅgulena aññatra heṭṭhimāya aṭaniyā. Taṃ atikkāmentiyā chedanakaṃ pācittiyaṃ.

163. Wenn eine Nonne ein neues Bett oder einen neuen Stuhl anfertigen lässt, so soll sie die Beine acht Zoll hoch machen, gemessen in Sugata-Zoll, ausgenommen den unteren Rahmen. Wenn sie dieses Maß überschreitet, ist dies ein Pācittiya, das mit Abschneiden verbunden ist.

Tūlonaddhasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Polstern mit Baumwolle

164. Yā pana bhikkhunī mañcaṃ vā pīṭhaṃ vā tūlonaddhaṃ kārāpeyya, uddālanakaṃ pācittiyaṃ.

164. Wenn aber eine Nonne ein Bett oder einen Stuhl mit Baumwolle polstern lässt, ist dies ein Pācittiya, das mit dem Aufreißen verbunden ist.

Kaṇḍuppaṭicchādisikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Bedeckungstuch bei Hautausschlag

165. Kaṇḍuppaṭicchādiṃ pana bhikkhuniyā kārayamānāya pamāṇikā kāretabbā, tatridaṃ pamāṇaṃ, dīghaso catasso vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaṃ dve vidatthiyo. Taṃ atikkāmentiyā chedanakaṃ pācittiyaṃ.

165. Wenn eine Nonne ein Tuch für Hautausschlag anfertigen lässt, muss es nach dem Maß angefertigt werden. Das Maß hierfür ist: vier Spannen in der Länge, gemessen in Sugata-Spannen, und zwei Spannen in der Breite. Wenn sie dieses Maß überschreitet, ist dies ein Pācittiya, das mit Abschneiden verbunden ist.

Nandasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über Nanda

166. Yā pana bhikkhunī sugatacīvarappamāṇaṃ cīvaraṃ kārāpeyya, atirekaṃ vā, chedanakaṃ pācittiyaṃ. Tatridaṃ sugatassa sugatacīvarappamāṇaṃ, dīghaso nava vidatthiyo sugatavidatthiyā, tiriyaṃ cha vidatthiyo, idaṃ sugatassa sugatacīvarappamāṇanti.

166. Wenn aber eine Nonne eine Robe in der Größe der Robe des Sugata anfertigen lässt, oder noch größer, ist dies ein Pācittiya, das mit Abschneiden verbunden ist. Dies ist das Maß für die Robe des Sugata: neun Spannen in der Länge, gemessen in Sugata-Spannen, und sechs Spannen in der Breite. Dies ist das Maß für die Robe des Sugata.

Dhammikavaggo soḷasamo.

Das sechzehnte Kapitel über das dem Dharma Gemäße.

Uddiṭṭhā kho, ayyāyo, chasaṭṭhisatā pācittiyā dhammā. Tatthāyyāyo, pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyyāyo, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Verlesen, Ehrwürdige, sind die einhundertsechsundsechzig Pācittiya-Regeln. Darüber frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Pācittiyā niṭṭhitā.

Die Pācittiyas sind abgeschlossen.

Pāṭidesanīyā

Zu beichtende Regeln

Ime kho panāyyāyo aṭṭha pāṭidesanīyā

Diese acht zu beichtenden Regeln, ehrwürdige Schwestern,

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

kommen nun zur Verlesung.

Sappiviññāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erbitten von geklärter Butter

1.[Pg.73] pana bhikkhunī agilānā sappiṃ viññāpetvā bhuñjeyya, paṭidesetabbaṃ tāya bhikkhuniyā ‘‘gārayhaṃ, ayye, dhammaṃ āpajjiṃ asappāyaṃ pāṭidesanīyaṃ, taṃ paṭidesemī’’ti.

1. Wenn aber eine Nonne, die nicht krank ist, sich geklärte Butter erbittet und verzehrt, muss dies von dieser Nonne gebeichtet werden: „Ich habe ein tadelnswertes, unschickliches Verhalten begangen, ehrwürdige Schwester, das zu beichten ist. Das beichte ich.“

Telaviññāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erbitten von Öl

2. Yā pana bhikkhunī agilānā telaṃ viññāpetvā bhuñjeyya…pe… taṃ paṭidesemīti.

2. Wenn aber eine Nonne, die nicht krank ist, sich Öl erbittet und verzehrt … [wie oben] … „das beichte ich“.

Madhuviññāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erbitten von Honig

3. Yā pana bhikkhunī agilānā madhuṃ viññāpetvā bhuñjeyya…pe… taṃ paṭidesemīti.

3. Wenn aber eine Nonne, die nicht krank ist, sich Honig erbittet und verzehrt … [wie oben] … „das beichte ich“.

Phāṇitaviññāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erbitten von Melasse

4. Yā pana bhikkhunī agilānā phāṇitaṃ viññāpetvā bhuñjeyya…pe… taṃ paṭidesemīti.

4. Wenn aber eine Nonne, die nicht krank ist, sich Melasse erbittet und verzehrt … [wie oben] … „das beichte ich“.

Macchaviññāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erbitten von Fisch

5. Yā pana bhikkhunī agilānā macchaṃ viññāpetvā bhuñjeyya…pe… taṃ paṭidesemīti.

5. Wenn aber eine Nonne, die nicht krank ist, sich Fisch erbittet und verzehrt … [wie oben] … „das beichte ich“.

Maṃsaviññāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erbitten von Fleisch

6. Yā pana bhikkhunī agilānā maṃsaṃ viññāpetvā bhuñjeyya…pe… taṃ paṭidesemīti.

6. Wenn aber eine Nonne, die nicht krank ist, sich Fleisch erbittet und verzehrt … [wie oben] … „das beichte ich“.

Khīraviññāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erbitten von Milch

7. Yā pana bhikkhunī agilānā khīraṃ viññāpetvā bhuñjeyya…pe… taṃ paṭidesemīti.

7. Wenn aber eine Nonne, die nicht krank ist, sich Milch erbittet und verzehrt … [wie oben] … „das beichte ich“.

Dadhiviññāpanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erbitten von Dickmilch

8. Yā pana bhikkhunī agilānā dadhiṃ viññāpetvā bhuñjeyya, paṭidesetabbaṃ tāya bhikkhuniyā ‘‘gārayhaṃ, ayye, dhammaṃ āpajjiṃ asappāyaṃ pāṭidesanīyaṃ, taṃ paṭidesemī’’ti.

8. Wenn aber eine Nonne, die nicht krank ist, sich Dickmilch erbittet und verzehrt, muss dies von dieser Nonne gebeichtet werden: „Ich habe ein tadelnswertes, unschickliches Verhalten begangen, ehrwürdige Schwester, das zu beichten ist. Das beichte ich.“

Uddiṭṭhā [Pg.74] kho, ayyāyo, aṭṭha pāṭidesanīyā dhammā. Tatthāyyāyo, pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyyāyo, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Verlesen, ehrwürdige Schwestern, sind die acht zu beichtenden Regeln. Hierzu frage ich die ehrwürdigen Schwestern: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die ehrwürdigen Schwestern sind darin rein, darum schweigen sie. So halte ich dies fest.

Pāṭidesanīyā niṭṭhitā.

Die zu beichtenden Regeln sind beendet.

Sekhiyā

Übungsregeln

Ime kho panāyyāyo, sekhiyā dhammā uddesaṃ āgacchanti.

Diese Übungsregeln, ehrwürdige Schwestern, kommen nun zur Verlesung.

Parimaṇḍalasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das ordentliche Anlegen

1. Parimaṇḍalaṃ nivāsessāmīti sikkhā karaṇīyā.

1. „Ich will das Untergewand rundherum ordentlich anlegen“, diese Übung ist auszuführen.

2. Parimaṇḍalaṃ pārupissāmīti sikkhā karaṇīyā.

2. „Ich will das Obergewand rundherum ordentlich umwerfen“, diese Übung ist auszuführen.

Suppaṭicchannasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Gut-Verhüllt-Sein

3. Suppaṭicchannā antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

3. „Gut verhüllt will ich im bewohnten Gebiet gehen“, diese Übung ist auszuführen.

4. Suppaṭicchannā antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

4. „Gut verhüllt will ich mich im bewohnten Gebiet niedersetzen“, diese Übung ist auszuführen.

Susaṃvutasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Gut-Beherrscht-Sein

5. Susaṃvutā antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

5. „Gut beherrscht will ich im bewohnten Gebiet gehen“, diese Übung ist auszuführen.

6. Susaṃvutā antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

6. „Gut beherrscht will ich mich im bewohnten Gebiet niedersetzen“, diese Übung ist auszuführen.

Okkhittacakkhusikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den gesenkten Blick

7. Okkhittacakkhunī antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

7. „Mit gesenktem Blick will ich im bewohnten Gebiet gehen“, diese Übung ist auszuführen.

8. Okkhittacakkhunī antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

8. „Mit gesenktem Blick will ich mich im bewohnten Gebiet niedersetzen“, diese Übung ist auszuführen.

Ukkhittakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Aufschürzen

9. Na ukkhittakāya antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

9. „Nicht mit hochgeschürztem Gewand will ich im bewohnten Gebiet gehen“, diese Übung ist auszuführen.

10. Na ukkhittakāya antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

10. „Nicht mit hochgeschürztem Gewand will ich mich im bewohnten Gebiet niedersetzen“, diese Übung ist auszuführen.

Parimaṇḍalavaggo paṭhamo.

Das erste Kapitel über das ordentliche Anlegen.

Ujjagghikasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über lautes Lachen

11. Na [Pg.75] ujjagghikāya antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

11. „Ich werde nicht laut lachend in bewohnten Gebieten gehen“, so ist die Schulung zu befolgen.

12. Na ujjagghikāya antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

12. „Ich werde nicht laut lachend in bewohnten Gebieten sitzen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Uccasaddasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über laute Geräusche

13. Appasaddā antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

13. „Ich werde leise in bewohnten Gebieten gehen“, so ist die Schulung zu befolgen.

14. Appasaddā antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

14. „Ich werde leise in bewohnten Gebieten sitzen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Kāyappacālakasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Schwingen des Körpers

15. Na kāyappacālakaṃ antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

15. „Ich werde nicht den Körper schwingend in bewohnten Gebieten gehen“, so ist die Schulung zu befolgen.

16. Na kāyappacālakaṃ antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

16. „Ich werde nicht den Körper schwingend in bewohnten Gebieten sitzen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Bāhuppacālakasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Schwingen der Arme

17. Na bāhuppacālakaṃ antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

17. „Ich werde nicht die Arme schwingend in bewohnten Gebieten gehen“, so ist die Schulung zu befolgen.

18. Na bāhuppacālakaṃ antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

18. „Ich werde nicht die Arme schwingend in bewohnten Gebieten sitzen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Sīsappacālakasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Schütteln des Kopfes

19. Na sīsappacālakaṃ antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

19. „Ich werde nicht den Kopf schüttelnd in bewohnten Gebieten gehen“, so ist die Schulung zu befolgen.

20. Na sīsappacālakaṃ antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

20. „Ich werde nicht den Kopf schüttelnd in bewohnten Gebieten sitzen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Ujjagghikavaggo dutiyo.

Das zweite Kapitel über lautes Lachen.

Khambhakatasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Stemmen der Hände in die Hüften

21. Na khambhakatā antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

21. „Ich werde nicht mit in die Hüften gestemmten Händen in bewohnten Gebieten gehen“, so ist die Schulung zu befolgen.

22. Na khambhakatā antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

22. „Ich werde nicht mit in die Hüften gestemmten Händen in bewohnten Gebieten sitzen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Oguṇṭhitasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Verhüllen

23. Na oguṇṭhitā antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

23. „Ich werde nicht verhüllt in bewohnten Gebieten gehen“, so ist die Schulung zu befolgen.

24. Na oguṇṭhitā antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

24. „Ich werde nicht verhüllt in bewohnten Gebieten sitzen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Ukkuṭikasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Hocken

25. Na ukkuṭikāya antaraghare gamissāmīti sikkhā karaṇīyā.

25. „Ich werde nicht hockend in bewohnten Gebieten gehen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Pallatthikasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Umfassen der Knie

26. Na [Pg.76] pallatthikāya antaraghare nisīdissāmīti sikkhā karaṇīyā.

26. „Ich werde nicht mit umfassten Knien in bewohnten Gebieten sitzen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Sakkaccapaṭiggahaṇasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das respektvolle Entgegennehmen

27. Sakkaccaṃ piṇḍapātaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

27. „Ich werde die Almosenspeise respektvoll entgegennehmen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Pattasaññinīpaṭiggahaṇasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Entgegennehmen mit Aufmerksamkeit auf die Schale

28. Pattasaññinī piṇḍapātaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

28. „Ich werde die Almosenspeise mit Aufmerksamkeit auf die Schale gerichtet entgegennehmen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Samasūpakapaṭiggahaṇasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Entgegennehmen mit gleichem Anteil an Suppe

29. Samasūpakaṃ piṇḍapātaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

29. „Ich werde die Almosenspeise mit einem gleichen Anteil an Suppe entgegennehmen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Samatittikasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Entgegennehmen bis zum Rand

30. Samatittikaṃ piṇḍapātaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

30. „Ich werde die Almosenspeise bis zum Rand gefüllt entgegennehmen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Khambhakatavaggo tatiyo.

Das dritte Kapitel über das Stemmen der Hände in die Hüften.

Sakkaccabhuñjanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das respektvolle Essen

31. Sakkaccaṃ piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

31. „Ich werde die Almosenspeise respektvoll essen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Pattasaññinībhuñjanasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Essen mit Aufmerksamkeit auf die Schale

32. Pattasaññinī piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

32. „Ich werde die Almosenspeise mit Aufmerksamkeit auf die Schale gerichtet essen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Sapadānasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Essen der Reihe nach

33. Sapadānaṃ piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

33. „Ich werde die Almosenspeise der Reihe nach essen“, so ist die Schulung zu befolgen.

Samasūpakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über gleiche Portionen Suppe

34. Samasūpakaṃ piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

34. „Ich werde die Almosenspeise mit einem gleichen Anteil an Suppe essen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Na thūpakatasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Nicht-Zusammendrücken des aufgehäuften Essens

35. Na thūpakato omadditvā piṇḍapātaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

35. „Ich werde die Almosenspeise nicht vom aufgehäuften Reis herabdrückend essen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Odanappaṭicchādanasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Abdecken von Reis

36. Na sūpaṃ vā byañjanaṃ vā odanena paṭicchādessāmi bhiyyokamyataṃ upādāyāti sikkhā karaṇīyā.

36. „Ich werde Suppe oder Beilagen nicht mit Reis bedecken, aus dem Wunsch heraus, mehr zu bekommen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Sūpodanaviññattisikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Erbitten von Suppe oder Reis

37. Na [Pg.77] sūpaṃ vā odanaṃ vā agilānā attano atthāya viññāpetvā bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

37. „Ich werde, wenn ich nicht krank bin, Suppe oder Reis nicht für mich selbst erbitten und essen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Ujjhānasaññinīsikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den tadelnden Blick

38. Na ujjhānasaññinī paresaṃ pattaṃ olokessāmīti sikkhā karaṇīyā.

38. „Ich werde nicht mit tadelndem Blick auf die Schale anderer schauen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Kabaḷasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den Bissen

39. Nātimahantaṃ kabaḷaṃ karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

39. „Ich werde keinen übermäßig großen Bissen machen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Ālopasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über den wohlgeformten Bissen

40. Parimaṇḍalaṃ ālopaṃ karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

40. „Ich werde einen wohlgerundeten Bissen machen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Sakkaccavaggo catuttho.

Das vierte Kapitel: Über respektvolles Verhalten.

Anāhaṭasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das noch nicht herangebrachte Essen

41. Na anāhaṭe kabaḷe mukhadvāraṃ vivarissāmīti sikkhā karaṇīyā.

41. „Ich werde den Mund nicht öffnen, bevor der Bissen herangebracht ist“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Bhuñjamānasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel während des Essens

42. Na bhuñjamānā sabbahatthaṃ mukhe pakkhipissāmīti sikkhā karaṇīyā.

42. „Ich werde beim Essen nicht die ganze Hand in den Mund stecken“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Sakabaḷasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Sprechen mit vollem Mund

43. Na sakabaḷena mukhena byāharissāmīti sikkhā karaṇīyā.

43. „Ich werde nicht mit vollem Mund sprechen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Piṇḍukkhepakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Hineinwerfen von Essen

44. Na piṇḍukkhepakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

44. „Ich werde nicht essen, indem ich Bissen in den Mund werfe“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Kabaḷāvacchedakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Abbeißen von Bissen

45. Na kabaḷāvacchedakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

45. „Ich werde nicht essen, indem ich Bissen abbeiße“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Avagaṇḍakārakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Aufblasen der Backen

46. Na avagaṇḍakārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

46. „Ich werde nicht essen, indem ich die Backen aufblase“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Hatthaniddhunakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Schütteln der Hände

47. Na hatthaniddhunakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

47. „Ich werde nicht essen, indem ich die Hände schüttele“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Sitthāvakārakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Verstreuen von Reiskörnern

48. Na sitthāvakārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

48. „Ich werde nicht essen, indem ich Reiskörner verstreue“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Jivhānicchārakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Herausstrecken der Zunge

49. Na [Pg.78] jivhānicchārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

49. „Ich werde nicht essen, indem ich die Zunge herausstrecke“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Capucapukārakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Schmatzen

50. Na capucapukārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

50. „Ich werde nicht schmatzend essen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Kabaḷavaggo pañcamo.

Das fünfte Kapitel: Über den Bissen.

Surusurukārakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Schlürfen

51. Na surusurukārakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

51. „Ich werde nicht schlürfend essen“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Hatthanillehakasikkhāpadaṃ

Die Übungsregel über das Ablecken der Hände

52. Na hatthanillehakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

52. „Ich werde nicht essen, indem ich die Hände ablecke“, ist eine Übungsregel, die auszuführen ist.

Pattanillehakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Auslecken der Schale

53. Na pattanillehakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

53. „Ich werde die Schale nicht ausleckend essen“, diese Übung ist zu machen.

Oṭṭhanillehakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Belecken der Lippen

54. Na oṭṭhanillehakaṃ bhuñjissāmīti sikkhā karaṇīyā.

54. „Ich werde die Lippen nicht beleckend essen“, diese Übung ist zu machen.

Sāmisasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Berühren mit speisebefleckter Hand

55. Na sāmisena hatthena pānīyathālakaṃ paṭiggahessāmīti sikkhā karaṇīyā.

55. „Ich werde nicht mit einer von Speise schmutzigen Hand den Trinkwasserbecher ergreifen“, diese Übung ist zu machen.

Sasitthakasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Waschwasser mit Reiskörnern

56. Na sasitthakaṃ pattadhovanaṃ antaraghare chaḍḍessāmīti sikkhā karaṇīyā.

56. „Ich werde kein Schalenwaschwasser, das Reiskörner enthält, in bewohntem Gebiet wegschütten“, diese Übung ist zu machen.

Chattapāṇisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Sonnenschirmträger

57. Na chattapāṇissa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

57. „Ich werde niemandem, der einen Sonnenschirm in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Daṇḍapāṇisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Stockträger

58. Na daṇḍapāṇissa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

58. „Ich werde niemandem, der einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Satthapāṇisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Messerträger

59. Na [Pg.79] satthapāṇissa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

59. „Ich werde niemandem, der ein Messer in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Āvudhapāṇisikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Waffenträger

60. Na āvudhapāṇissa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

60. „Ich werde niemandem, der eine Waffe in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Surusuruvaggo chaṭṭho.

Das sechste Kapitel über das Schlürfen.

Pādukasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Holzschuhe

61. Na pādukāruḷhassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

61. „Ich werde niemandem, der Holzschuhe trägt und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Upāhanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Sandalen

62. Na upāhanāruḷhassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

62. „Ich werde niemandem, der Sandalen trägt und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Yānasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über Fahrzeuge

63. Na yānagatassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

63. „Ich werde niemandem, der sich in einem Fahrzeug befindet und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Sayanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über die Lagerstatt

64. Na sayanagatassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

64. „Ich werde niemandem, der auf einer Lagerstatt liegt und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Pallatthikasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Sitzen mit verschlungenen Knien

65. Na pallatthikāya nisinnassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

65. „Ich werde niemandem, der mit verschlungenen Knien dasitzt und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Veṭhitasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das umwickelte Haupt

66. Na veṭhitasīsassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

66. „Ich werde niemandem, dessen Haupt mit einem Turban umwickelt ist und der nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Oguṇṭhitasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das verhüllte Haupt

67. Na oguṇṭhitasīsassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

67. „Ich werde niemandem, dessen Kopf verhüllt ist und der nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Chamāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den Erdboden

68. Na [Pg.80] chamāyaṃ nisīditvā āsane nisinnassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

68. „Ich werde nicht auf dem Boden sitzend jemandem, der auf einem Sitz sitzt und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Nīcāsanasikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über den niedrigen Sitz

69. Na nīce āsane nisīditvā ucce āsane nisinnassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

69. „Ich werde nicht auf einem niedrigen Sitz sitzend jemandem, der auf einem hohen Sitz sitzt und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Ṭhitāsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Stehen

70. Na ṭhitā nisinnassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

70. „Ich werde nicht im Stehen jemandem, der sitzt und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Pacchatogacchantīsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Hinterhergehen

71. Na pacchato gacchantī purato gacchantassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

71. „Ich werde nicht hinterhergehend jemandem, der vorangeht und nicht krank ist, die Lehre verkünden“, diese Übung ist zu machen.

Uppathenagacchantīsikkhāpadaṃ

Die Trainingsregel über das Abseits-des-Weges-Gehen

72. Na uppathena gacchantī pathena gacchantassa agilānassa dhammaṃ desessāmīti sikkhā karaṇīyā.

72. „Ich werde nicht, abseits des Weges gehend, einer nicht kranken Person, die auf dem Weg geht, das Dhamma lehren“, so ist die Schulung zu vollziehen.

Ṭhitāuccārasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Kotlassen im Stehen.

73. Na ṭhitā agilānā uccāraṃ vā passāvaṃ vā karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

73. „Ich werde nicht im Stehen, wenn ich nicht krank bin, Kot oder Urin lassen“, so ist die Schulung zu vollziehen.

Hariteuccārasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Kotlassen auf grünem Pflanzenwuchs.

74. Na harite agilānā uccāraṃ vā passāvaṃ vā kheḷaṃ vā karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

74. „Ich werde nicht auf grünem Pflanzenwuchs, wenn ich nicht krank bin, Kot, Urin oder Speichel lassen“, so ist die Schulung zu vollziehen.

Udakeuccārasikkhāpadaṃ

Die Schulungsregel über das Kotlassen im Wasser.

75. Na udake agilānā uccāraṃ vā passāvaṃ vā kheḷaṃ vā karissāmīti sikkhā karaṇīyā.

75. „Ich werde nicht im Wasser, wenn ich nicht krank bin, Kot, Urin oder Speichel lassen“, so ist die Schulung zu vollziehen.

Pādukavaggo sattamo.

Das siebte Kapitel über Sandalen.

Uddiṭṭhā kho, ayyāyo, sekhiyā dhammā. Tatthāyyāyo, pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyyāyo, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Verlesen sind nun, ihr Ehrwürdigen, die Regeln der Schulung. Dazu frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind hierin rein, darum schweigen sie. So merke ich mir dies.

Sekhiyā niṭṭhitā.

Die Regeln der Schulung sind beendet.

Adhikaraṇasamathā

Die Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten.

Ime [Pg.81] kho panāyyāyo, satta adhikaraṇasamathā

Diese sieben Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten nun, ihr Ehrwürdigen,

Dhammā uddesaṃ āgacchanti.

kommen zur Verlesung.

Uppannuppannānaṃ adhikaraṇānaṃ samathāya vūpasamāya sammukhāvinayo dātabbo.

Zur Beilegung und Beruhigung von immer wieder entstandenen Streitigkeiten ist das Verfahren in Gegenwart aller Beteiligten anzuwenden.

Sativinayo dātabbo.

Das Verfahren wegen Erinnerung ist anzuwenden.

Amūḷhavinayo dātabbo.

Das Verfahren wegen Unzurechnungsfähigkeit ist anzuwenden.

Paṭiññāya kāretabbaṃ.

Es ist gemäß dem Geständnis zu verfahren.

Yebhuyyasikā.

Das Verfahren nach der Mehrheitsentscheidung ist anzuwenden.

Tassapāpiyasikā.

Das Verfahren wegen schlechten Betragens ist anzuwenden.

Tiṇavatthārakoti.

Das Verfahren des Zudeckens mit Gras.

Uddiṭṭhā kho ayyāyo satta adhikaraṇasamathā dhammā. Tatthāyyāyo pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyyāyo, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmīti.

Verlesen sind nun, ihr Ehrwürdigen, die sieben Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten. Dazu frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr darin rein? Die Ehrwürdigen sind hierin rein, darum schweigen sie. So merke ich mir dies.

Adhikaraṇasamathā niṭṭhitā.

Die Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten sind beendet.

Uddiṭṭhaṃ kho ayyāyo nidānaṃ,

Verlesen ist nun, ihr Ehrwürdigen, die Einleitung,

Uddiṭṭhā aṭṭha pārājikā dhammā,

verlesen sind die acht Pārājika-Regeln,

Uddiṭṭhā sattarasa saṅghādisesā dhammā,

verlesen sind die siebzehn Saṅghādisesa-Regeln,

Uddiṭṭhā tiṃsa nissaggiyā pācittiyā dhammā,

verlesen sind die dreißig Nissaggiya-Pācittiya-Regeln,

Uddiṭṭhā chasaṭṭhi satā pācittiyā dhammā,

verlesen sind die einhundertsechsundsechzig Pācittiya-Regeln,

Uddiṭṭhā aṭṭha pāṭidesanīyā dhammā,

verlesen sind die acht Pāṭidesanīya-Regeln,

Uddiṭṭhā sekhiyā dhammā,

verlesen sind die Sekhiya-Regeln,

Uddiṭṭhā satta adhikaraṇasamathā dhammā, ettakaṃ tassa bhagavato suttāgataṃ suttapariyāpannaṃ anvaddhamāsaṃ uddesaṃ āgacchati, tattha sabbāheva samaggāhi sammodamānāhi avivadamānāhi sikkhitabbanti.

verlesen sind die sieben Regeln zur Beilegung von Streitigkeiten. Dies alles, was vom Erhabenen im Sutta überliefert und im Sutta enthalten ist, gelangt alle halbe Monate zur Verlesung. Darin sollen sich alle in Eintracht, in gegenseitigem Wohlwollen und ohne Streit üben.

Vitthāruddeso catuttho.

Die vierte, ausführliche Verlesung.

Bhikkhunipātimokkhaṃ niṭṭhitaṃ.

Das Bhikkhunī-Pātimokkha ist beendet.

Namo tassa bhagavato arahato sammāsambuddhassa

Verehrung dem Erhabenen, dem Heiligen, dem vollkommen Erwachten.

Kaṅkhāvitaraṇī-aṭṭhakathā

Kaṅkhāvitaraṇī-Kommentar (Aṭṭhakathā)

Ganthārambhakathā

Einleitung des Buches

Buddhaṃ [Pg.83] dhammañca saṅghañca, vippasannena cetasā;

Vanditvā vandanāmāna, pūjāsakkārabhājanaṃ.

Nachdem ich mit reinem Geist den Buddha, das Dhamma und den Saṅgha verehrt habe, die des Grußes, der Ehrerbietung, der Opfergaben und des Respekts würdig sind;

Theravaṃsappadīpānaṃ, thirānaṃ vinayakkame;

Pubbācariyasīhānaṃ, namo katvā katañjalī.

und nachdem ich mit gefalteten Händen jenen standhaften Löwen unter den früheren Lehrern meine Ehrerbietung erwiesen habe, die Leuchten der Thera-Linie in der Ordnung des Vinaya sind;

Pāmokkhaṃ anavajjānaṃ, dhammānaṃ yaṃ mahesinā;

Mukhaṃ mokkhappavesāya, pātimokkhaṃ pakāsitaṃ.

das Pātimokkha, welches vom Großen Weisen verkündet wurde, die vorzüglichste unter den tadellosen Eigenschaften, das Tor zum Eintritt in die Befreiung;

Sūratena nivātena, sucisallekhavuttinā;

Vinayācārayuttena, soṇattherena yācito.

gebeten von dem ehrwürdigen Thera Soṇa, der sanftmütig, demütig, von reiner und enthaltsamer Lebensweise und mit der Praxis des Vinaya ausgestattet ist;

Tattha sañjātakaṅkhānaṃ, bhikkhūnaṃ tassa vaṇṇanaṃ;

Kaṅkhāvitaraṇatthāya, paripuṇṇavinicchayaṃ.

werde ich zur Überwindung der Zweifel jener Mönche, bei denen Zweifel bezüglich desselben entstanden sind, seine Auslegung darlegen, die eine vollständige Klärung bietet.

Mahāvihāravāsīnaṃ, vācanāmagganissitaṃ;

Vattayissāmi nāmena, kaṅkhāvitaraṇiṃ subhanti.

Ich werde den schönen Kommentar namens Kaṅkhāvitaraṇi verfassen, welcher auf der Überlieferungslinie (Vortragsweise) der Bewohner des Mahāvihāra beruht.

Nidānavaṇṇanā

Erklärung der Einleitung (Nidāna)

Tattha [Pg.84] pātimokkhanti paatimokkhaṃ atipamokkhaṃ atiseṭṭhaṃ atiuttamanti attho. Iti iminā vacanatthena ekavidhampi sīlaganthabhedato duvidhaṃ hoti. Tathā hi ‘‘pātimokkhasaṃvarasaṃvuto viharatī’’ti (ma. ni. 1.69; 3.75; vibha. 508) ca ‘‘ādimetaṃ mukhametaṃ pamukhametaṃ kusalānaṃ dhammānaṃ, tena vuccati pātimokkha’’nti (mahāva. 135) ca ādīsu sīlaṃ pātimokkhanti vuccati, ‘‘ubhayāni kho panassa pātimokkhāni vitthārena svāgatāni hontī’’tiādīsu (pāci. 147; a. ni. 8.52; 10.33) gantho pātimokkhanti vuccati. Tattha sīlaṃ yo naṃ pāti rakkhati, taṃ mokkheti mocayati āpāyikādīhi dukkhehi, attānuvādādīhi vā bhayehīti pātimokkhaṃ. Gantho pana tassa pātimokkhassa jotakattā pātimokkhanti vuccati. Ādimhi pana vutto vacanattho ubhinnampi sādhāraṇo hoti.

Darin bedeutet das Wort 'Pātimokkha': das am meisten Hervorragende (atipamokkha), das Vorzüglichste (atiseṭṭha), das Höchste (atiuttama). Durch diese begriffliche Bedeutung ist es, obwohl an sich von einer Art, zweifach eingeteilt nach Tugend (sīla) und Textwerk (gantha). Denn in Passagen wie 'er verweilt gezügelt durch die Zügelung des Pātimokkha' und 'dies ist der Anfang, das Tor, das Fundament der heilsamen Geisteszustände, darum wird es Pātimokkha genannt' wird die Tugend als 'Pātimokkha' bezeichnet; in Passagen wie 'beide Pātimokkhas sind ihm im Detail wohlvertraut' hingegen wird das Textwerk als 'Pātimokkha' bezeichnet. Darunter ist die Tugend das 'Pātimokkha', weil es denjenigen, der es hütet (pāti) und schützt (rakkhati), von den Leiden der unglücklichen Daseinsbereiche (āpāyika) und dergleichen oder vor Ängsten wie Selbstvorwürfen befreit und erlöst (mokkheti/moceti). Das Textwerk hingegen wird 'Pātimokkha' genannt, weil es jene Tugend des Pātimokkha verdeutlicht (jotakattā). Die anfangs genannte begriffliche Erklärung ist jedoch auf beide gleichermaßen anwendbar.

Tatthāyaṃ vaṇṇanā sīlapātimokkhassāpi yujjati ganthapātimokkhassāpi, ganthe hi vaṇṇite tassa attho vaṇṇitova hoti. Taṃ panetaṃ ganthapātimokkhaṃ bhikkhupātimokkhaṃ bhikkhunipātimokkhanti duvidhaṃ hoti. Tattha ‘‘suṇātu me, bhante, saṅgho’’tiādikaṃ (mahāva. 134) pañcahi uddesaparicchedehi vavatthitaṃ bhikkhupātimokkhaṃ, ‘‘suṇātu me, ayye, saṅgho’’tiādikaṃ catūhi uddesaparicchedehi vavatthitaṃ bhikkhunipātimokkhaṃ. Tattha bhikkhupātimokkhe pañca uddesā nāma nidānuddeso, pārājikuddeso, saṅghādisesuddeso, aniyatuddeso, vitthāruddesoti. Tattha nidānuddeso tāva ‘‘suṇātu me, bhante, saṅgho…pe… āvikatā hissa phāsu hoti, tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhā, dutiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, tatiyampi pucchāmi, kaccittha parisuddhā, parisuddhetthāyasmanto, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmī’’ti vatvā ‘‘uddiṭṭhaṃ kho āyasmanto nidāna’’ntiādinā nayena avasese sutena sāvite uddiṭṭho hoti. Pārājikuddesādīnaṃ paricchedā nidānassa ādito paṭṭhāya pārājikādīni osāpetvā yojetabbā. Vitthāro vitthāroyeva[Pg.85]. ‘‘Avasesaṃ sutena sāvetabba’’nti (mahāva. 150; pari. 325) vacanato pana pārājikuddesādīsu yasmiṃ vippakate antarāyo uppajjati, tena saddhiṃ avasesaṃ sutena sāvetabbaṃ. Nidānuddese pana aniṭṭhite sutena sāvetabbaṃ nāma natthi. Bhikkhunipātimokkhe pana aniyatuddeso parihāyati, sesaṃ vuttanayameva. Evametesaṃ pañcahi ceva catūhi ca uddesaparicchedehi vavatthitānaṃ dvinnampi pātimokkhānaṃ ayaṃ vaṇṇanā bhavissati. Yasmā panettha bhikkhupātimokkhaṃ paṭhamaṃ, tasmā tassa tāva vaṇṇanatthamidaṃ vuccati.

Hierbei ist diese Erklärung sowohl für das Sīla-Pātimokkha als auch für das Gantha-Pātimokkha passend. Denn wenn das Textwerk erklärt wird, ist auch dessen Sinn (die Tugend) miterklärt. Dieses Text-Pātimokkha wiederum ist zweifach: das Bhikkhu-Pātimokkha und das Bhikkhunī-Pātimokkha. Davon ist das durch fünf Rezitationsabschnitte (uddesa-pariccheda) definierte, das mit 'Es höre mich, o Ehrwürdige, die Sangha' beginnt, das Bhikkhu-Pātimokkha. Das durch vier Abschnitte definierte, das mit 'Es höre mich, o ehrwürdige Schwestern, die Sangha' beginnt, ist das Bhikkhunī-Pātimokkha. Dabei gibt es im Bhikkhu-Pātimokkha fünf Abschnitte der Rezitation: die Rezitation der Einleitung (nidānuddesa), die Rezitation der Pārājika-Regeln, die Rezitation der Saṅghādisesa-Regeln, die Rezitation der unbestimmten Regeln (aniyatuddesa) und die vollständige Rezitation (vitthāruddesa). Darunter gilt die Rezitation der Einleitung als rezitiert, wenn man spricht: 'Es höre mich, o Ehrwürdige, die Sangha... [usw. bis] ...denn wer sie offenbart, dem wird es wohl sein. Hierüber frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr hierin rein? Ein zweites Mal frage ich: Seid ihr hierin rein? Ein drittes Mal frage ich: Seid ihr hierin rein? Die Ehrwürdigen sind hierin rein, darum schweigen sie; so halte ich dies fest', und wenn man dann in der Weise verfährt, die mit 'Die Einleitung, ihr Ehrwürdigen, ist rezitiert' beginnt, während das Übrige durch bloßes Hörenlassen verkündet wird. Die Grenzen für die Rezitationen wie der Pārājika-Regeln usw. sind so zu verbinden, dass sie beim Anfang der Einleitung beginnen und mit dem Ende der Pārājika-Regeln usw. abschließen. Der vollständige Abschnitt (vitthāruddesa) ist eben die ausführliche Rezitation. Wegen der Anweisung 'Das Übrige soll durch Hörenlassen verkündet werden' gilt jedoch: Wenn während einer unvollendeten Rezitation der Pārājika-Regeln usw. ein Hindernis auftritt, soll zusammen mit diesem unvollendeten Abschnitt das verbleibende Pātimokkha durch Hörenlassen verkündet werden. Wenn jedoch die Einleitung noch nicht beendet ist, gibt es keine Verkündung durch bloßes Hörenlassen. Im Bhikkhunī-Pātimokkha fällt die Rezitation der unbestimmten Regeln weg; das Übrige verhält sich genau wie beschrieben. Auf diese Weise wird dies die Erklärung für beide Pātimokkhas sein, die durch fünf beziehungsweise vier Rezitationsabschnitte bestimmt sind. Da nun hierbei das Bhikkhu-Pātimokkha an erster Stelle steht, wird zum Zweck seiner Erklärung zunächst Folgendes gesagt:

‘‘Suṇātu me’’tiādīnaṃ, padānaṃ atthanicchayaṃ;

Bhikkhavo sīlasampannā, sikkhākāmā suṇantu meti.

Die Mönche, die mit Tugend ausgestattet und bestrebt nach Schulung sind, mögen von mir die Bestimmung der Bedeutung jener Worte vernehmen, die mit 'Es höre mich...' beginnen.

Ettha hi suṇātūtiidaṃ savanāṇattivacanaṃ. Meti yo sāveti, tassa attaniddesavacanaṃ. Bhanteti sagāravasappatissavacanaṃ. Saṅghoti puggalasamūhavacanaṃ. Sabbameva cetaṃ pātimokkhuddesakena paṭhamaṃ vattabbavacanaṃ. Bhagavatā hi pātimokkhuddesaṃ anujānantena rājagahe vuttaṃ, tasmā yo pātimokkhaṃ uddisati, tena sace saṅghatthero hoti, ‘‘āvuso’’ti vattabbaṃ. Sace navakataro hoti, pāḷiyaṃ (mahāva. 134) āgatanayeneva ‘‘bhante’’ti vattabbaṃ. Saṅghatthero vā hi pātimokkhaṃ uddiseyya ‘‘therādhikaṃ pātimokkha’’ntivacanato (mahāva. 154), navakataro vā ‘‘anujānāmi, bhikkhave, yo tattha bhikkhu byatto paṭibalo, tassādheyyaṃ pātimokkha’’ntivacanato (mahāva. 155).

Hierbei ist das Wort 'suṇātu' eine Aufforderung zum Zuhören. Das Wort 'me' ist die Selbstbezeichnung dessen, der die Rezitation vorträgt. 'Bhante' ist ein Ausdruck des Respekts und der Ehrerbietung. 'Saṅgho' bezeichnet eine Ansammlung von Personen. All dies ist der einleitende Wortlaut, der vom Rezitator des Pātimokkha zuerst zu sprechen ist. Denn dies wurde vom Erhabenen in Rājagaha gesprochen, als er die Rezitation des Pātimokkha erlaubte. Wer daher das Pātimokkha rezitiert, muss – falls er der älteste Mönch der Gemeinschaft (Saṅghatthera) ist – 'āvuso' (Freunde) sagen. Ist er hingegen jünger, so muss er, genau wie es im Pali überliefert ist, 'bhante' sagen. Denn entweder rezitiert der Älteste der Gemeinschaft das Pātimokkha, gemäss dem Wortlaut 'Das Pātimokkha untersteht der Obhut des Ältesten', oder ein Jüngerer, gemäss dem Wortlaut 'Ich erlaube, o Mönche, dass jener Mönch, der in dieser Versammlung weise und fähig ist, das Pātimokkha rezitieren darf'.

‘‘Saṅgho’’tiiminā pana padena kiñcāpi avisesato puggalasamūho vutto, atha kho so dakkhiṇeyyasaṅgho, sammutisaṅgho cāti duvidho hoti. Tattha dakkhiṇeyyasaṅghoti aṭṭha ariyapuggalasamūho vuccati. Sammutisaṅghoti avisesena bhikkhusamūho, so idha adhippeto. So panesa kammavasena pañcavidho (mahāva. 388) hoti – catuvaggo pañcavaggo dasavaggo vīsativaggo atirekavīsativaggoti. Tattha catuvaggena ṭhapetvā upasampadapavāraṇaabbhānāni sabbaṃ saṅghakammaṃ kātuṃ vaṭṭati. Pañcavaggena ṭhapetvā majjhimesu janapadesu upasampadañca abbhānakammañca sabbaṃ saṅghakammaṃ kātuṃ [Pg.86] vaṭṭati. Dasavaggena abbhānakammamattaṃ ṭhapetvā sabbaṃ saṅghakammaṃ kātuṃ vaṭṭati. Vīsativaggena na kiñci saṅghakammaṃ kātuṃ na vaṭṭati, tathā atirekavīsativaggena.So pana catuvaggādinā saṅghena kattabbaṃ kammaṃ ūnakatarena kātuṃ na vaṭṭati, atirekena pana vaṭṭatīti dassanatthaṃ vutto. Imasmiṃ panatthe catuvaggaṃ upādāya sabbopi sammutisaṅgho adhippeto.

Obwohl durch das Wort 'Saṅgho' im Allgemeinen eine Personenansammlung bezeichnet wird, ist diese doch zweifach: die gabenwürdige Gemeinschaft (dakkhiṇeyyasaṅgha) und die konventionelle Gemeinschaft (sammutisaṅgha). Unter der gabenwürdigen Gemeinschaft versteht man die Schar der acht edlen Personen (ariya-puggala). Unter der konventionellen Gemeinschaft versteht man die Gemeinschaft der Mönche im Allgemeinen, und diese ist hier gemeint. Diese wiederum ist je nach Art der Rechtshandlung (kamma) fünffach: eine Vierer-Gruppe, eine Fünfer-Gruppe, eine Zehner-Gruppe, eine Zwanziger-Gruppe und eine Gruppe von über zwanzig Mitgliedern. Dabei ist es einer Vierer-Gruppe gestattet, jede Rechtshandlung der Gemeinschaft durchzuführen, mit Ausnahme der höheren Ordination (upasampadā), der Pavāraṇā-Feier und der Rehabilitation (abbhāna). Einer Fünfer-Gruppe ist es gestattet, jede Rechtshandlung der Gemeinschaft durchzuführen, ausgenommen die Ordination in den mittleren Regionen und die Rehabilitation. Einer Zehner-Gruppe ist es gestattet, jede Rechtshandlung der Gemeinschaft mit Ausnahme der bloßen Rehabilitation durchzuführen. Für eine Zwanziger-Gruppe gibt es keine Rechtshandlung der Gemeinschaft, die nicht zulässig wäre; ebenso verhält es sich für eine Gruppe von über zwanzig Mitgliedern. Dies wurde dargelegt, um zu zeigen, dass eine Rechtshandlung, die von einer Vierer-Gruppe oder ähnlichen zu vollziehen ist, nicht von einer geringeren Anzahl durchgeführt werden darf, wohl aber von einer größeren Anzahl. In diesem (Uposatha-)Kontext ist, beginnend bei der Vierer-Gruppe, die gesamte konventionelle Gemeinschaft gemeint.

Ajjuposathoti ajja uposathadivaso, etena anuposathadivasaṃ paṭikkhipati. Pannarasoti iminā aññaṃ uposathadivasaṃ paṭikkhipati. Divasavasena hi tayo uposathā cātuddasiko pannarasiko sāmaggiuposathoti, evaṃ tayo uposathā vuttā. Tattha hemantagimhavassānānaṃ tiṇṇaṃ utūnaṃ tatiyasattamapakkhesu dve dve katvā cha cātuddasikā, avasesā aṭṭhārasa pannarasikāti evaṃ ekasaṃvacchare catuvīsati uposathā, idaṃ tāva pakaticārittaṃ. ‘‘Anujānāmi, bhikkhave, sakiṃ pakkhassa cātuddase vā pannarase vā pātimokkhaṃ uddisitu’’nti (mahāva. 136) vacanato pana ‘‘āgantukehi āvāsikānaṃ anuvattitabba’’ntiādivacanato (mahāva. 178) ca tathārūpapaccaye sati aññasmimpi cātuddase uposathaṃ kātuṃ vaṭṭati. Purimavassaṃvuṭṭhānaṃ pana pubbakattikapuṇṇamā vā, tesaṃyeva sace bhaṇḍanakārakehi upaddutā pavāraṇaṃ paccukkaḍḍhanti, atha pubbakattikamāsassa kāḷapakkhacātuddaso vā, pacchimakattikapuṇṇamā vā, pacchimavassaṃvuṭṭhānañca pacchimakattikapuṇṇamā evāti ime tayo pavāraṇādivasāpi honti, idampi pakaticārittameva. Tathārūpapaccaye pana sati dvinnaṃ kattikapuṇṇamānaṃ purimesu cātuddasesupi pavāraṇaṃ kātuṃ vaṭṭati. Yadā pana kosambakakkhandhake (mahāva. 451) āgatanayena bhinne saṅghe osārite tasmiṃ bhikkhusmiṃ saṅgho tassa vatthussa vūpasamāya saṅghassa sāmaggiṃ karoti, tadā ‘‘tāvadeva uposatho kātabbo, pātimokkhaṃ uddisitabba’’nti (mahāva. 475) vacanato ṭhapetvā cātuddasapannarase, aññopi yo koci divaso sāmaggiuposathadivaso nāma hoti, purimavassaṃvuṭṭhānaṃ pana kattikamāsabbhantare ayameva sāmaggipavāraṇādivaso nāma hoti. Iti imesu tīsu divasesu ‘‘pannaraso’’tiiminā aññaṃ uposathadivasaṃ paṭikkhipati. Tasmā yvāyaṃ ‘‘ajjuposatho’’tivacanena anuposathadivaso [Pg.87] paṭikkhitto, tasmiṃ uposatho na kātabboyeva. Yo panāyaṃ añño uposathadivaso, tasmiṃ uposatho kātabbo. Karontena pana sace cātuddasiko hoti, ‘‘ajjuposatho cātuddaso’’ti vattabbaṃ. Sace pannarasiko hoti, ‘‘ajjuposatho pannaraso’’ti vattabbaṃ. Sace sāmaggiuposatho hoti, ‘‘ajjuposatho sāmaggī’’ti vattabbaṃ.

„Heute ist Uposatha“ bedeutet: heute ist der Uposatha-Tag; hiermit wird ein Tag, der kein Uposatha-Tag ist, ausgeschlossen. Mit dem Wort „der Fünfzehnte“ wird jeder andere Uposatha-Tag ausgeschlossen. Nach den Tagen nämlich gibt es drei Uposathas: den am vierzehnten Tag, den am fünfzehnten Tag und den Einigkeits-Uposatha; so sind diese drei Uposathas dargelegt worden. Darunter werden von den drei Jahreszeiten – Winter, Sommer und Regenzeit – jeweils in den dritten und siebten Hälften [der Jahreszeit] je zwei [vierzehnte Tage] genommen, sodass es sechs vierzehnte Uposathas gibt; die verbleibenden achtzehn sind fünfzehnte Uposathas. Somit gibt es in einem Jahr vierundzwanzig Uposathas; dies ist zunächst die reguläre Praxis. Aufgrund des Wortes [des Erhabenen]: „Ich erlaube, ihr Mönche, das Pātimokkha einmal in einer Monatshälfte vorzutragen, entweder am Vierzehnten oder am Fünfzehnten“ und des Wortes beginnend mit: „Die neu angekommenen [Mönche] haben sich nach den ansässigen zu richten“, ist es jedoch, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt, zulässig, den Uposatha auch an einem anderen vierzehnten Tag durchzuführen. Für jene jedoch, die die frühere Regenzeit verbracht haben, ist es der Vollmondtag des ersten Kattika; wenn sie, durch streitsüchtige Mönche bedrängt, die Pavāraṇā verschieben, dann ist es entweder der vierzehnte Tag der dunklen Monatshälfte des ersten Kattika-Monats oder der Vollmondtag des zweiten Kattika; und für jene, die die spätere Regenzeit verbracht haben, ist es nur der Vollmondtag des zweiten Kattika. So sind auch diese drei Tage Pavāraṇā-Tage; auch dies ist die reguläre Praxis. Liegt jedoch ein entsprechender Anlass vor, ist es zulässig, die Pavāraṇā auch an den jeweils vorausgehenden vierzehnten Tagen der beiden Kattika-Vollmondtage durchzuführen. Wenn jedoch der Orden, der nach der im Kosambaka-Khandhaka überlieferten Weise gespalten war, wiedervereinigt wird, nachdem jener Mönch [wieder] aufgenommen wurde, und der Orden zur Beilegung dieser Angelegenheit die Einigkeit des Ordens herstellt, dann wird – wegen des Wortes: „In ebendiesem Moment ist der Uposatha durchzuführen, ist das Pātimokkha vorzutragen“ – abgesehen vom Vierzehnten und Fünfzehnten, jeder beliebige andere Tag zum sogenannten Einigkeits-Uposatha-Tag; und für jene, die die frühere Regenzeit verbracht haben, wird innerhalb des Kattika-Monats ebendieser Tag zum sogenannten Einigkeits-Pavāraṇā-Tag. Somit wird unter diesen drei Tagen mit dem Wort „der Fünfzehnte“ jeder andere Uposatha-Tag ausgeschlossen. Daher darf an jenem Nicht-Uposatha-Tag, der durch die Aussage „Heute ist Uposatha“ ausgeschlossen wurde, der Uposatha keineswegs durchgeführt werden. An jenem anderen Tag jedoch, der ein Uposatha-Tag ist, muss der Uposatha durchgeführt werden. Wenn man ihn jedoch durchführt und er der vierzehnte ist, soll gesagt werden: „Heute ist der vierzehnte Uposatha“. Wenn er der fünfzehnte ist, soll gesagt werden: „Heute ist der fünfzehnte Uposatha“. Wenn er der Einigkeits-Uposatha ist, soll gesagt werden: „Heute ist der Einigkeits-Uposatha“.

Yadi saṅghassa pattakallanti ettha patto kālo imassa kammassāti pattakālaṃ, pattakālameva pattakallaṃ. Tadetaṃ idha catūhi aṅgehi saṅgahitaṃ. Yathāhu aṭṭhakathācariyā –

In der Passage „Wenn es dem Orden zeitgerecht erscheint“ (yadi saṅghassa pattakallaṃ) bedeutet „pattakāla“ (angemessene Zeit): die Zeit (kālo) für diese formelle Handlung (imassa kammassa) ist herangekommen (patto); „pattakalla“ ist ebendiese angemessene Zeit. Dies ist hier durch vier Faktoren erfasst. Wie die Lehrer der Kommentare sagten:

‘‘Uposatho yāvatikā ca bhikkhū kammappattā,Sabhāgāpattiyo ca na vijjanti;

Vajjanīyā ca puggalā tasmiṃ na honti,‘Pattakalla’nti vuccatī’’ti. (mahāva. aṭṭha. 168);

„Wenn es ein Uposatha-Tag ist, so viele Mönche anwesend sind, wie für die formelle Handlung qualifiziert sind, zudem keine gleichartigen Vergehen vorliegen und in diesem [Kreis] keine auszuschließenden Personen anwesend sind, so wird dies als ‚zeitgerecht‘ (pattakalla) bezeichnet.“

Tattha uposathoti tīsu uposathadivasesu aññatarauposathadivaso. Tasmiñhi sati idaṃ saṅghassa uposathakammaṃ pattakallaṃ nāma hoti, nāsati. Yathāha ‘‘na ca, bhikkhave, anuposathe uposatho kātabbo, yo kareyya, āpatti dukkaṭassā’’ti (mahāva. 183).

Darin bedeutet „Uposatha“ einer der drei Uposatha-Tage. Denn nur wenn dieser vorliegt, wird diese Uposatha-Handlung des Ordens als „zeitgerecht“ (pattakalla) bezeichnet, nicht aber, wenn er nicht vorliegt. Wie [der Erhabene] sagte: „Und, ihr Mönche, an einem Nicht-Uposatha-Tag darf der Uposatha nicht durchgeführt werden. Wer ihn durchführt, für den gibt es ein Vergehen des Fehlverhaltens (dukkaṭa).“

Yāvatikā ca bhikkhū kammappattāti yattakā bhikkhū tassa uposathakammassa pattā yuttā anurūpā, sabbantimena paricchedena cattāro pakatattā, te ca kho hatthapāsaṃ avijahitvā ekasīmāyaṃ ṭhitā.

„Und so viele Mönche anwesend sind, wie für die formelle Handlung qualifiziert sind“ bedeutet: so viele Mönche, wie für diese Uposatha-Handlung tauglich, geeignet und angemessen sind; in der geringsten Abgrenzung sind dies vier ordnungsgemäße Mönche, und diese müssen sich, ohne die Handreichweite (hatthapāsa) zu verlassen, innerhalb einer einzigen Grenze (sīmā) befinden.

Sīmā ca nāmesā baddhasīmā abaddhasīmāti duvidhā hoti. Tattha ekādasa vipattisīmāyo atikkamitvā tividhasampattiyuttā nimittena nimittaṃ sambandhitvā sammatā sīmā baddhasīmā nāma, ‘‘atikhuddakā, atimahatī, khaṇḍanimittā, chāyānimittā, animittā, bahisīme ṭhitā sammatā, nadiyā sammatā, samudde sammatā, jātassare sammatā, sīmāya sīmaṃ sambhindantena sammatā, sīmāya sīmaṃ ajjhottharantena sammatā’’ti imā hi ‘‘ekādasahi ākārehi sīmato kammāni vipajjantī’’ti (pari. 486) vacanato ekādasa vipattisīmāyo nāma. Tattha atikhuddakā nāma yattha ekavīsati bhikkhū nisīdituṃ na sakkonti[Pg.88]. Atimahatī nāma yā antamaso kesaggamattenāpi tiyojanaṃ atikkamitvā sammatā. Khaṇḍanimittā nāma aghaṭitanimittā vuccati, puratthimāya disāya nimittaṃ kittetvā anukkameneva dakkhiṇāya pacchimāya uttarāya disāya kittetvā puna puratthimāya disāya pubbakittitaṃ paṭikittetvā ṭhapetuṃ vaṭṭati, evaṃ akkhaṇḍanimittā hoti. Sace pana anukkamena āharitvā uttarāya disāya nimittaṃ kittetvā tattheva ṭhapeti, khaṇḍanimittā nāma hoti. Aparāpi khaṇḍanimittā nāma yā animittupagaṃ tacasārarukkhaṃ vā khāṇukaṃ vā paṃsupuñjavālukapuñjānaṃ vā aññataraṃ antarā ekaṃ nimittaṃ katvā sammatā. Chāyānimittā nāma pabbatacchāyādīnaṃ yaṃ kiñci chāyaṃ nimittaṃ katvā sammatā. Animittā nāma sabbena sabbaṃ nimittāni akittetvā sammatā. Bahisīme ṭhitasammatā nāma nimittāni kittetvā nimittānaṃ bahiṭhitena sammatā. Nadiyā samudde jātassare sammatā nāma etesu nadiādīsu sammatā. Sā hi evaṃ sammatāpi ‘‘sabbā, bhikkhave, nadī asīmā, sabbo samuddo asīmo, sabbo jātassaro asīmo’’ti (mahāva. 147) vacanato asammatāva hoti. Sīmāya sīmaṃ sambhindantena sammatā nāma attano sīmāya paresaṃ sīmaṃ sambhindantena sammatā. Sace hi porāṇakassa vihārassa puratthimāya disāya ambo ceva jambū cāti dve rukkhā aññamaññaṃ saṃsaṭṭhaviṭapā honti, tesu ambassa pacchimadisābhāge jambū, vihārasīmā ca jambuṃ anto katvā ambaṃ kittetvā baddhā hoti, atha pacchā tassa vihārassa puratthimāya disāya vihāre kate sīmaṃ bandhantā bhikkhū taṃ ambaṃ anto katvā jambuṃ kittetvā bandhanti, sīmāya sīmaṃ sambhinnā hoti. Sīmāya sīmaṃ ajjhottharantena sammatā nāma attano sīmāya paresaṃ sīmaṃ ajjhottharantena sammatā. Sace hi paresaṃ baddhasīmaṃ sakalaṃ vā tassā padesaṃ vā anto katvā attano sīmaṃ sammannati, sīmāya sīmaṃ ajjhottharitā nāma hoti. Iti imā ekādasa vipattisīmāyo atikkamitvā sammatā.

Die sogenannte Grenze (Sīmā) ist zweifach: die gebundene Grenze (Baddhasīmā) und die ungebundene Grenze (Abaddhasīmā). Darunter versteht man unter einer gebundenen Grenze eine Grenze, die frei von den elf fehlerhaften Grenzen (Vipattisīmā) festgelegt wurde, mit den drei Arten von Vollkommenheit ausgestattet ist und durch das schrittweise Verbinden von Merkmal zu Merkmal bestimmt wurde. Aufgrund der Aussage: „Auf elf Weisen schlagen die formellen Handlungen aufgrund der Grenze fehl“ werden diese elf als die fehlerhaften Grenzen bezeichnet: „die zu kleine, die zu große, die mit unvollständigen Merkmalen, die mit Schattenmerkmalen, die merkmallose, die außerhalb der Grenze stehend festgelegte, die im Fluss festgelegte, die im Meer festgelegte, die im natürlichen See festgelegte, die durch Überschneidung einer Grenze mit einer anderen Grenze festgelegte, die durch Überdeckung einer Grenze mit einer anderen Grenze festgelegte“. Darunter ist eine „zu kleine“ jene, in der einundzwanzig Mönche nicht sitzen können. Eine „zu große“ ist jene, die, selbst wenn es nur um eine Haaresbreite ist, drei Yojanas überschreitet und so festgelegt wurde. Eine „mit unvollständigen Merkmalen“ wird auch als eine mit unverbundenen Merkmalen bezeichnet. Wenn man das Merkmal im Osten verkündet, sollte man es der Reihe nach im Süden, Westen und Norden verkünden und dann wieder das zuvor verkündete Merkmal im Osten erneut verkünden, bevor man stoppt; so wird sie zu einer Grenze mit vollständigen Merkmalen. Wenn man jedoch die Merkmale der Reihe nach verkündend das Merkmal im Norden verkündet und genau dort stoppt, wird sie als eine Grenze mit unvollständigen Merkmalen bezeichnet. Eine weitere Art von Grenze mit unvollständigen Merkmalen ist eine, die festgelegt wurde, indem man dazwischen ein einziges ungeeignetes Merkmal verwendet, wie einen Baum mit weicher Rinde (ohne Hartholzkern), einen Baumstumpf, oder einen Erd- oder Sandhügel. Eine „mit Schattenmerkmalen“ ist eine, die festgelegt wurde, indem man irgendeinen Schatten, wie den eines Bergschatten usw., als Merkmal genommen hat. Eine „merkmallose“ ist eine, die festgelegt wurde, ohne überhaupt irgendwelche Merkmale zu verkünden. Eine „außerhalb der Grenze stehend festgelegte“ ist eine, die verkündet wurde, während die festlegende Sangha außerhalb der Merkmale steht. Eine „im Fluss, im Meer oder im natürlichen See festgelegte“ ist eine, die in diesen Gewässern wie einem Fluss usw. festgelegt wurde. Denn selbst wenn sie so festgelegt wurde, gilt sie aufgrund des Wortes: „Mönche, jeder Fluss ist grenzenlos, jedes Meer ist grenzenlos, jeder natürliche See ist grenzenlos“ als nicht festgelegt. Eine „durch Überschneiden einer Grenze mit einer anderen Grenze festgelegte“ ist eine, die festgelegt wurde, indem man mit der eigenen Grenze die Grenze anderer überschneidet. Wenn es nämlich im Osten eines alten Klosters zwei Bäume gibt, einen Mangobaum und einen Jambulbaum, deren Äste ineinander verflochten sind, und der Jambulbaum westlich des Mangobaums steht, und die alte Klostergrenze so festgelegt wurde, dass sie den Jambulbaum einschließt und der Mangobaum als Merkmal verkündet wurde; wenn später im Osten dieses Klosters ein neues Kloster gebaut wird und die Mönche, die die Grenze festlegen, jenen Mangobaum einschließen und den Jambulbaum als Merkmal verkünden, dann überschneiden sich die Grenzen. Eine „durch Überdecken einer Grenze mit einer anderen Grenze festgelegte“ ist eine, die festgelegt wurde, indem man mit der eigenen Grenze die Grenze anderer überdeckt. Wenn man nämlich die gebundene Grenze anderer ganz oder teilweise einschließt und die eigene Grenze festlegt, so wird die Grenze durch eine andere Grenze überdeckt. So ist eine Grenze, die unter Vermeidung dieser elf fehlerhaften Grenzen festgelegt wurde, eine gebundene Grenze.

Tividhasampattiyuttāti nimittasampattiyā parisāsampattiyā kammavācāsampattiyā ca yuttā. Tattha nimittasampattiyā yuttā nāma pabbatanimittaṃ, pāsāṇanimittaṃ, vananimittaṃ, rukkhanimittaṃ, magganimittaṃ, vammikanimittaṃ, nadinimittaṃ, udakanimittanti evaṃ vuttesu aṭṭhasu nimittesu tasmiṃ tasmiṃ disābhāge yathāladdhāni [Pg.89] nimittupagāni nimittāni ‘‘puratthimāya disāya kiṃ nimittaṃ, pabbato, bhante, eso pabbato nimitta’’ntiādinā nayena sammā kittetvā sammatā. Tatrevaṃ saṅkhepato nimittupagatā veditabbā – suddhapaṃsusuddhapāsāṇaubhayamissakavasena hi tividhopi pabbato hatthippamāṇato paṭṭhāya uddhaṃ nimittupago, tato omakataro na vaṭṭati. Pāsāṇanimitte ayoguḷampi pāsāṇasaṅkhameva gacchati, tasmā yo koci pāsāṇo ukkaṃsavasena hatthippamāṇato omakataraṃ ādiṃ katvā heṭṭhimaparicchedena dvattiṃsapalaguḷapiṇḍaparimāṇo nimittupago, na tato khuddakataro. Piṭṭhipāsāṇo pana atimahantopi vaṭṭati. Vananimitte antosārehi vā antosāramissakehi vā rukkhehi catupañcarukkhamattampi vanaṃ nimittupagaṃ, tato ūnakataraṃ na vaṭṭati. Rukkho jīvantoyeva antosāro bhūmiyaṃ patiṭṭhito, antamaso ubbedhato aṭṭhaṅgulo, pariṇāhato sūcidaṇḍakappamāṇopi nimittupago, tato omakataro na vaṭṭati. Maggo jaṅghamaggo vā hotu sakaṭamaggo vā, yo vinivijjhitvā dve tīṇi gāmakhettāni gacchati, tādiso jaṅghasatthasakaṭasatthehi valañjiyamānoyeva nimittupago, avalañjito na vaṭṭati. Vammiko pana heṭṭhimaparicchedena taṃdivasaṃjāto aṭṭhaṅgulubbedho govisāṇamattopi vammiko nimittupago, tato omakataro na vaṭṭati. Yaṃ pana abaddhasīmālakkhaṇe nadiṃ vakkhāma, sā nimittupagā, aññā na vaṭṭati. Udakaṃ yaṃ asandamānaṃ āvāṭapokkharaṇītaḷākajātassaraloṇisamuddādīsu ṭhitaṃ, taṃ ādiṃ katvā antamaso taṅkhaṇeyeva pathaviyaṃ khaṇite āvāṭake ghaṭehi āharitvā pūritampi yāva kammavācāpariyosānā saṇṭhamānakaṃ nimittupagaṃ, itaraṃ sandamānaṃ vā vuttaparicchedakālaṃ atiṭṭhantaṃ vā bhājanagataṃ vā na vaṭṭatīti.

„Mit den drei Arten von Vollkommenheit ausgestattet“ bedeutet, dass sie mit der Vollkommenheit der Merkmale (Nimittasampatti), der Vollkommenheit der Versammlung (Parisasampatti) und der Vollkommenheit der formellen Verkündung (Kammavācāsampatti) ausgestattet ist. Darunter bedeutet „mit der Vollkommenheit der Merkmale ausgestattet“ eine Grenze, die festgelegt wurde, indem man unter den acht erwähnten Merkmalen – Bergmerkmal, Steinmerkmal, Waldmerkmal, Baummerkmal, Wegmerkmal, Ameisenhaufenmerkmal, Flussmerkmal und Wassermerkmal – in den jeweiligen Himmelsrichtungen die tatsächlich vorhandenen, geeigneten Merkmale in korrekter Weise verkündet hat, wie: „Was ist das Merkmal im Osten?“ – „Ein Berg, Ehrwürdiger.“ – „Dieser Berg ist das Merkmal.“ und so weiter. Hierbei ist die Eignung als Merkmal in Kürze wie folgt zu verstehen: Ein Berg, der dreifach sein kann – reiner Erdberg, reiner Steinberg oder eine Mischung aus beidem –, ist ab einer Größe von einem Elefanten aufwärts als Merkmal geeignet; ein kleinerer als dieser ist nicht zulässig. Beim Steinmerkmal fällt selbst eine Eisenkugel unter den Begriff „Stein“. Daher ist jeder Stein, angefangen von einer Größe, die knapp unter der eines Elefanten liegt, bis hin zur Mindestgrenze im Gewicht von zweiunddreißig Pala einer Melassekugel, als Merkmal geeignet; ein kleinerer als dieser nicht. Eine Felsplatte hingegen ist zulässig, selbst wenn sie sehr groß ist. Beim Waldmerkmal ist ein Wald von mindestens vier oder fünf Bäumen, die entweder alle Hartholzkern-Bäume sind oder mit Hartholzkern-Bäumen gemischte Bäume sind, als Merkmal geeignet; ein kleinerer als dieser ist nicht zulässig. Ein Baum, der lebendig ist, einen Hartholzkern besitzt, fest in der Erde verwurzelt ist und eine Mindesthöhe von acht Zoll sowie einen Umfang von der Dicke eines Schreibgriffels hat, ist als Merkmal geeignet; ein kleinerer als dieser ist nicht zulässig. Ein Weg – sei es ein Fußweg oder ein Karrenweg –, der zwei oder drei Dorfgebiete durchquert und der tatsächlich von Fußgängern oder Karrenkarawanen genutzt wird, ist als Merkmal geeignet; ein ungenutzter Weg ist nicht zulässig. Ein Ameisenhaufen ist als Mindestgrenze geeignet, selbst wenn er am selben Tag entstanden ist, eine Höhe von acht Zoll aufweist und die Größe eines Kuhhorns hat; ein kleinerer als dieser ist nicht zulässig. Was den Fluss betrifft, den wir bei den Merkmalen der ungebundenen Grenze beschreiben werden, so ist dieser als Merkmal geeignet; ein anderer Fluss ist nicht zulässig. Wasser, das stehend ist und sich in Brunnen, Teichen, künstlichen Seen, natürlichen Seen, Salzseen oder Meeren befindet, ist als Merkmal geeignet. Dies gilt bis hin zu Wasser, das in eine Grube gefüllt wurde, die im selben Moment in die Erde gegraben und mit Krügen befüllt wurde, sofern es bis zum Ende der formellen Verkündung darin verbleibt. Anderes Wasser, das fließt, oder das nicht für die genannte Dauer bestehen bleibt, oder das sich in einem Gefäß befindet, ist nicht zulässig.

Parisāsampattiyā yuttā nāma sabbantimena paricchedena catūhi bhikkhūhi sannipatitvā yāvatikā tasmiṃ gāmakhette baddhasīmaṃ vā nadisamuddajātassare vā anokkamitvā ṭhitā bhikkhū, te sabbe hatthapāse vā katvā chandaṃ vā āharitvā sammatā.

„Mit der Vollkommenheit der Versammlung ausgestattet“ bedeutet eine Grenze, die von mindestens vier zusammengekommenen Mönchen festgelegt wurde, wobei alle Mönche, die sich in diesem Dorfgebiet befinden – ohne sich in eine bestehende gebundene Grenze, einen Fluss, das Meer oder einen natürlichen See zurückgezogen zu haben –, entweder in körperlicher Reichweite (Hatthapāsa) anwesend sein müssen oder ihre Zustimmung (Chanda) übermittelt haben.

Kammavācāsampattiyā [Pg.90] yuttā nāma ‘‘suṇātu me, bhante, saṅgho, yāvatā samantā nimittā kittitā’’tiādinā (mahāva. 139) nayena vuttāya parisuddhāya ñattidutiyakammavācāya sammatā. Evaṃ ekādasa vipattisīmāyo atikkamitvā tividhasampattiyuttā nimittena nimittaṃ sambandhitvā sammatā sīmā ‘‘baddhasīmā’’ti veditabbā. Khaṇḍasīmā samānasaṃvāsasīmā avippavāsasīmāti tassāyeva pabhedo.

Als durch die Vollkommenheit des Beschlusswortes (kammavācāsampatti) bestimmt gilt eine Grenze, die mittels der völlig reinen, zweigliedrigen Antrags- und Beschlussankündigung (ñattidutiyakammavācā) festgelegt wurde, welche in der Weise von: „Möge mir, Ehrwürdige, die Sangha zuhören, ... so weit ringsum die Grenzzeichen verkündet worden sind“ usw. dargelegt ist. So ist eine Grenze, die unter Vermeidung der elf fehlerhaften Grenzen (vipattisīmā) mit der dreifachen Vollkommenheit ausgestattet ist und durch das Verbinden von Grenzzeichen mit Grenzzeichen festgelegt wurde, als „gebundene Grenze“ (baddhasīmā) zu verstehen. Die Teilsgrenze (khaṇḍasīmā), die Grenze der gemeinsamen Gemeinschaft (samānasaṃvāsasīmā) und die Grenze des Nicht-Getrenntseins von den drei Gewändern (avippavāsasīmā) sind lediglich Unterteilungen eben dieser gebundenen Grenze.

Abaddhasīmā pana gāmasīmā, sattabbhantarasīmā, udakukkhepasīmāti tividhā. Tattha yāvatā ekaṃ gāmakkhettaṃ, ayaṃ gāmasīmā nāma. Agāmake araññe samantā sattabbhantarā sattabbhantarasīmā nāma. Tattha agāmakaṃ nāma araññaṃ viñjhāṭaviādīsu vā samuddamajjhe vā macchabandhānaṃ agamanapathesu dīpakesu labbhati. Samantā sattabbhantarāti majjhe ṭhitānaṃ sabbadisāsu sattabbhantarā vinibbedhena cuddasa honti. Tattha ekaṃ abbhantaraṃ aṭṭhavīsatihatthappamāṇaṃ hoti, ayañca sīmā parisāvasena vaḍḍhati, tasmā samantā parisāpariyantato paṭṭhāya abbhantaraparicchedo kātabbo. Sace pana dve saṅghā visuṃ uposathaṃ karonti, dvinnaṃ sattabbhantarānaṃ antare aññamekaṃ sattabbhantaraṃ upacāratthāya ṭhapetabbaṃ. Yā panesā ‘‘sabbā, bhikkhave, nadī asīmā’’tiādinā (mahāva. 147) nayena nadiādīnaṃ sīmabhāvaṃ paṭikkhipitvā puna ‘‘nadiyā vā, bhikkhave, samudde vā jātassare vā yaṃ majjhimassa purisassa samantā udakukkhepā, ayaṃ tattha samānasaṃvāsā ekūposathā’’ti vuttā ayaṃ udakukkhepasīmā nāma. Tattha yassā dhammikānaṃ rājūnaṃ kāle anvaḍḍhamāsaṃ anudasāhaṃ anupañcāhaṃ anatikkamitvā deve vassante valāhakesu vigatamattesu sotaṃ pacchijjati, ayaṃ nadisaṅkhyaṃ na gacchati. Yassā pana īdise suvuṭṭhikāle vassānassa catumāse sotaṃ na pacchijjati, yattha titthena vā atitthena vā sikkhākaraṇīye āgatalakkhaṇena timaṇḍalaṃ paṭicchādetvā antaravāsakaṃ anukkhipitvā uttarantiyā bhikkhuniyā ekadvaṅgulamattampi antaravāsako temiyati, ayaṃ samuddaṃ vā pavisatu taḷākaṃ vā, pabhavato paṭṭhāya nadī nāma. Samuddo pākaṭoyeva. Yo pana kenaci khaṇitvā akato sayaṃjāto sobbho samantato āgatena udakena [Pg.91] pūrito tiṭṭhati, yattha nadiyaṃ vuttappakāre vassakāle udakaṃ santiṭṭhati, ayaṃ jātassaro nāma. Yopi nadiṃ vā samuddaṃ vā bhinditvā nikkhantaudakena khato sobbho etaṃ lakkhaṇaṃ pāpuṇāti, ayampi jātassaroyeva.

Die ungebundene Grenze (abaddhasīmā) jedoch ist dreifach: die Dorfgrenze (gāmasīmā), die Grenze von sieben Abbhantaras (sattabbhantarasīmā) und die Grenze der Reichweite eines Wasserwurfs (udakukkhepasīmā). Unter diesen ist das Gebiet eines Dorfes, soweit es reicht, als Dorfgrenze bekannt. In einem dörferlosen Waldgebiet ist ein Umkreis von sieben Abbhantaras ringsum als Grenze von sieben Abbhantaras bekannt. Dabei findet sich ein sogenannter dörferloser Wald in großen Wildnissen wie dem Vindhya-Wald oder auf Inseln inmitten des Ozeans, zu denen Fischer nicht an einem einzigen Tag hin- und herreisen können. „Ringsum sieben Abbhantaras“ bedeutet: Für diejenigen, die in der Mitte stehen, beträgt die durchgehende Distanz in alle Richtungen sieben Abbhantaras, was insgesamt vierzehn Abbhantaras ergibt. Dabei hat ein Abbhantara ein Maß von achtundzwanzig Ellen. Diese Grenze vergrößert sich entsprechend der Größe der Versammlung; daher muss die Abgrenzung der Abbhantaras ringsum vom äußersten Rand der Versammlung an vorgenommen werden. Wenn jedoch zwei Gemeinden getrennt das Uposatha-Ritual durchführen, muss zwischen den beiden Bereichen von sieben Abbhantaras ein weiteres Abbhantara als Pufferbereich frei gelassen werden. Was nun jene Grenze betrifft, die – nachdem der Erhabene in der Weise von „Alle Flüsse, ihr Mönche, sind grenzenlos“ usw. die Eigenschaft von Flüssen usw., eine baddhasīmā zu sein, zurückgewiesen hatte – wiederum wie folgt verkündet wurde: „Oder in einem Fluss, ihr Mönche, im Meer oder in einem natürlichen See, was ringsum der Reichweite eines Wasserwurfs eines durchschnittlichen Mannes entspricht, das ist dort die gemeinsame Gemeinschaft, das gemeinsame Uposatha“; diese ist als Grenze der Reichweite eines Wasserwurfs (udakukkhepasīmā) bekannt. Unter diesen gilt ein Gewässerlauf, dessen Strömung versiegt, sobald sich die Wolken verzogen haben, selbst wenn es zur Zeit gerechter Könige alle halbe Monate, alle zehn Tage oder alle fünf Tage ununterbrochen regnet, nicht als Fluss. Ein Gewässerlauf hingegen, dessen Strömung während einer solchen guten Regenzeit in den vier Monaten der Regenzeit nicht versiegt, und in dem beim Durchschreiten – sei es an einer Furt oder an einer Nicht-Furt – das Untergewand einer Nonne selbst nur um ein oder zwei Fingerbreit nass wird, während sie gemäß der in den Übungsregeln dargelegten Vorschrift die drei Bereiche [die Knie und den Nabel] bedeckt hält und das Untergewand nicht hochzieht, wird von der Quelle an als Fluss bezeichnet, ganz gleich, ob er in das Meer mündet oder in einen See fließt. Das Meer ist ohnehin offenkundig. Eine Vertiefung jedoch, die von niemandem gegraben, sondern von selbst entstanden ist und mit Wasser gefüllt bleibt, das von allen Seiten zusammenströmt, und in der während der Regenzeit in der für einen Fluss beschriebenen Weise das Wasser stehen bleibt, wird als natürlicher See (jātassara) bezeichnet. Auch eine gegrabene Vertiefung, die durch austretendes Wasser gespeist wird, indem ein Fluss oder das Meer durchbrochen wurde, und die dieses Merkmal erfüllt, gilt ebenfalls als natürlicher See.

Yaṃ majjhimassa purisassa samantā udakukkhepāti yaṃ ṭhānaṃ thāmamajjhimassa purisassa samantato udakukkhepena paricchinnaṃ, tattha yathā akkhadhuttā dāruguḷaṃ khipanti, evaṃ udakaṃ vā vālukaṃ vā hatthena gahetvā majjhimena purisena sabbathāmena khipitabbaṃ, tattha yattha evaṃ khittaṃ udakaṃ vā vālukaṃ vā patati, ayaṃ udakukkhepo nāma.

Was die Passage „was ringsum der Reichweite eines Wasserwurfs eines durchschnittlichen Mannes entspricht“ betrifft: Dies bezeichnet jenen Bereich, der ringsum durch den Wasserwurf eines Mannes von mittlerer Körperkraft begrenzt ist. Dabei muss, so wie Glücksspieler eine Holzkugel werfen, Wasser oder Sand mit der Hand aufgenommen und von einem durchschnittlichen Mann mit seiner ganzen Kraft geworfen werden. Der Ort, an dem das so geworfene Wasser oder der Sand niederfällt, wird als Reichweite des Wasserwurfs (udakukkhepa) bezeichnet.

Ayaṃ tattha samānasaṃvāsā ekūposathāti ayaṃ tesu nadiādīsu udakukkhepaparicchinnā sīmā samānasaṃvāsā ceva ekūposathā ca, ayaṃ pana etesaṃ nadiādīnaṃ antoyeva labbhati, na bahi. Tasmā nadiyā vā jātassare vā yattakaṃ padesaṃ pakativassakāle catūsu māsesu udakaṃ ottharati, samudde yasmiṃ padese pakativīciyo ottharitvā saṇṭhahanti, tato paṭṭhāya kappiyabhūmi, tattha ṭhatvā uposathādikammaṃ kātuṃ vaṭṭati. Dubbuṭṭhikāle vā gimhe vā nadijātassaresu sukkhesupi sā eva kappiyabhūmi, sace pana sukkhe jātassare vāpiṃ vā khaṇanti, vappaṃ vā karonti, taṃ ṭhānaṃ gāmakkhettaṃ hoti. Yā panesā ‘‘kappiyabhūmī’’ti vuttā, tato bahi udakukkhepasīmā na gacchati, antoyeva gacchati, tasmā tesaṃ anto parisāpariyantato paṭṭhāya samantā udakukkhepaparicchedo kātabbo. Sace pana dve saṅghā visuṃ visuṃ uposathādikammaṃ karonti, dvinnaṃ udakukkhepānaṃ antare añño eko udakukkhepo upacāratthāya ṭhapetabbo. Ayañhi sattabbhantarasīmā ca udakukkhepasīmā ca bhikkhūnaṃ ṭhitokāsato paṭṭhāya labbhati. Paricchedabbhantare hatthapāsaṃ vijahitvā ṭhitopi paricchedato bahi aññaṃ tattakaṃyeva paricchedaṃ anatikkamitvā ṭhitopi kammaṃ kopeti, idaṃ sabbaaṭṭhakathāsu (mahāva. aṭṭha. 147) sanniṭṭhānaṃ. Evaṃ abaddhasīmā veditabbā. Iti imaṃ baddhasīmābaddhasīmāvasena duvidhaṃ sīmaṃ sandhāyetaṃ vuttaṃ ‘‘te ca kho hatthapāsaṃ avijahitvā ekasīmāyaṃ ṭhitā’’ti. Tesu hi catūsu bhikkhūsu ekasīmāyaṃ hatthapāsaṃ avijahitvā ṭhitesvevetaṃ [Pg.92] saṅghassa uposathakammaṃ pattakallaṃ nāma hoti, na itarathā. Yathāha ‘‘anujānāmi, bhikkhave, catunnaṃ pātimokkhaṃ uddisitu’’nti (mahāva. 168).

„Das ist dort die gemeinsame Gemeinschaft, das gemeinsame Uposatha“ bedeutet: Diese durch die Reichweite des Wasserwurfs begrenzte Grenze in jenen Gewässern wie Flüssen usw. bildet sowohl die gemeinsame Gemeinschaft als auch das gemeinsame Uposatha. Diese Grenze ist jedoch nur innerhalb dieser Flüsse usw. zu finden, nicht außerhalb davon. Deshalb gilt: Der Bereich in einem Fluss oder einem natürlichen See, der während einer normalen Regenzeit in den vier Monaten mit Wasser überflutet ist, sowie jener Bereich im Meer, den die normalen Wellen überfluten und an dem sie zur Ruhe kommen, stellt von dort an den zulässigen Boden (kappiyabhūmi) dar; dort stehend ist es zulässig, das Uposatha-Ritual und andere Rechtshandlungen durchzuführen. Selbst zur Zeit einer Dürre oder im Sommer, wenn Flüsse und natürliche Seen ausgetrocknet sind, bleibt genau dieser Bereich der zulässige Boden. Wenn man jedoch in einem ausgetrockneten natürlichen See einen Brunnen gräbt oder Landwirtschaft betreibt, wird dieser Ort zu einem dörflichen Gebiet (gāmakkhetta). Die Grenze des Wasserwurfs erstreckt sich nicht über den Bereich hinaus, der als „zulässiger Boden“ bezeichnet wurde, sondern verbleibt nur innerhalb desselben. Daher muss innerhalb dieses Bereiches ringsum, ausgehend vom Rand der Versammlung, die Abgrenzung der Reichweite des Wasserwurfs vorgenommen werden. Wenn jedoch zwei Gemeinden getrennt voneinander das Uposatha-Ritual usw. durchführen, muss zwischen den beiden Bereichen des Wasserwurfs ein weiterer Bereich des Wasserwurfs als Pufferzone frei gelassen werden. Denn sowohl diese Grenze von sieben Abbhantaras als auch die Grenze der Reichweite des Wasserwurfs werden ausgehend von dem Standplatz der Mönche bestimmt. Ein Mönch, der sich zwar innerhalb der Grenze befindet, aber die Handreichweite (hatthapāsa) verlassen hat, oder auch einer, der sich außerhalb der Grenze befindet, aber die entsprechende Grenzentfernung noch nicht überschritten hat, beeinträchtigt die Gültigkeit der Rechtshandlung. Dies ist die übereinstimmende Entscheidung in allen Kommentaren. So ist die ungebundene Grenze zu verstehen. Mit Bezug auf diese zweifache Grenze – eingeteilt in gebundene Grenze (baddhasīmā) und ungebundene Grenze (abaddhasīmā) – wurde gesagt: „Und sie stehen, ohne die Handreichweite zu verlassen, innerhalb ein und derselben Grenze.“ Denn nur wenn diese vier Mönche innerhalb einer einzigen Grenze stehen, ohne die Handreichweite zu verlassen, ist dieses Uposatha-Ritual der Gemeinde rechtmäßig (pattakalla), andernfalls nicht. Wie es heißt: „Ich erlaube, ihr Mönche, dass vieren das Pātimokkha vorgetragen wird.“

Sabhāgāpattiyo ca na vijjantīti ettha yaṃ sabbo saṅgho vikālabhojanādinā sabhāgavatthunā lahukāpattiṃ āpajjati, evarūpā vatthusabhāgā ‘‘sabhāgā’’ti vuccati, vikālabhojanapaccayā āpannaṃ pana āpattisabhāgaṃ anatirittabhojanapaccayā āpannassa santike desetuṃ vaṭṭati. Sabhāgāpattiyā pana sati tehi bhikkhūhi eko bhikkhu sāmantā āvāsā sajjukaṃ pāhetabbo ‘‘gacchāvuso, taṃ āpattiṃ paṭikaritvā āgaccha, mayaṃ te santike āpattiṃ paṭikarissāmā’’ti, evañcetaṃ labhetha, iccetaṃ kusalaṃ, no ce labhetha, byattena bhikkhunā paṭibalena saṅgho ñāpetabbo ‘‘suṇātu me, bhante, saṅgho, ayaṃ sabbo saṅgho sabhāgaṃ āpattiṃ āpanno, yadā aññaṃ bhikkhuṃ suddhaṃ anāpattikaṃ passissati, tadā tassa santike taṃ āpattiṃ paṭikarissatī’’ti (mahāva. 171) vatvā uposatho kātabbo. Sace pana vematiko hoti, ‘‘suṇātu me, bhante, saṅgho, ayaṃ sabbo saṅgho sabhāgāya āpattiyā vematiko, yadā nibbematiko bhavissati, tadā taṃ āpattiṃ paṭikarissatī’’ti vatvā uposatho kātabbo. Sace panettha koci taṃ sabhāgaṃ āpattiṃ desetuṃ vaṭṭatīti maññamāno ekassa santike deseti, desitā sudesitāva. Aññaṃ pana desanāpaccayā desako, paṭiggahaṇapaccayā paṭiggāhako cāti ubhopi dukkaṭaṃ āpajjanti, taṃ nānāvatthukaṃ hoti, tasmā aññamaññaṃ desetabbaṃ. Ettāvatā te dve nirāpattikā honti, tesaṃ santike sesehi sabhāgāpattiyo desetabbā vā ārocetabbā vā. Sace te evaṃ akatvā uposathaṃ karonti, ‘‘pārisuddhiṃ āyasmanto ārocethā’’tiādinā (mahāva. 134) nayena sāpattikassa uposathakaraṇe paññattaṃ dukkaṭaṃ āpajjanti. Sace sabbo saṅgho sabhāgāpattiyā sati vuttavidhiṃ akatvā uposathaṃ karoti, vuttanayeneva sabbo saṅgho āpattiṃ āpajjati, tasmā sabhāgāpattiyā sati saṅghassa pattakallaṃ [Pg.93] nāma na hoti, tena vuttaṃ ‘‘sabhāgāpattiyo ca na vijjantī’’ti. Etāsu hi sabhāgāpattīsu avijjamānāsu visabhāgāpattīsu vijjamānāsupi pattakallaṃ hotiyeva.

Bei "und es liegen keine gleichartigen Vergehen vor" (sabhāgāpattiyo ca na vijjantīti ettha): Wenn der gesamte Saṅgha durch ein gleichartiges Objekt (sabhāgavatthu) wie das Essen zur Unzeit (vikālabhojana) etc. ein leichtes Vergehen (lahukāpatti) begeht, so wird ein solches, bezüglich des Objekts gleichartiges Vergehen als "gleichartig" (sabhāgā) bezeichnet. Es ist jedoch zulässig, ein aufgrund des Essens zur Unzeit begangenes, hinsichtlich des Vergehens gleichartiges Vergehen (āpattisabhāga) in Gegenwart eines Mönchs zu gestehen, der ein Vergehen aufgrund des Verzehrs von nicht übrig gebliebener Speise (anatirittabhojana) begangen hat. Wenn jedoch ein gleichartiges Vergehen vorliegt, muss von jenen Mönchen ein einzelner Mönch unverzüglich zu einem nahe gelegenen Kloster gesandt werden mit den Worten: 'Geh, Ehrwürdiger, behebe dieses Vergehen und komm zurück; wir werden unser Vergehen in deiner Gegenwart beheben.' Wenn man dies erreicht, ist es gut. Wenn man es nicht erreicht, muss ein gelehrter und fähiger Mönch den Saṅgha wie folgt informieren: 'Der Saṅgha möge mich hören, Ehrwürdige. Dieser gesamte Saṅgha hat ein gleichartiges Vergehen begangen. Wenn er einen anderen, reinen Mönch ohne Vergehen sieht, wird er dieses Vergehen in dessen Gegenwart beheben.' Nach dieser Bekanntgabe ist der Uposatha abzuhalten. Wenn er (der Saṅgha) jedoch im Zweifel ist, sollte er ankündigen: 'Der Saṅgha möge mich hören, Ehrwürdige. Dieser gesamte Saṅgha hat Zweifel bezüglich eines gleichartigen Vergehens. Wenn er zweifelsfrei sein wird, wird er dieses Vergehen beheben.' Nach dieser Bekanntgabe ist der Uposatha abzuhalten. Wenn hierbei jedoch jemand im Glauben, es sei zulässig, dieses gleichartige Vergehen zu gestehen, es in Gegenwart eines einzelnen Mönchs gesteht, so ist das Gestehene wohlgestanden. Da jedoch der Gestehende aufgrund des Gestehens und der Empfänger aufgrund des Empfangens ein Vergehen begehen, begehen beide ein Dukkaṭa-Vergehen. Dieses neue Vergehen hat eine andere Grundlage, daher muss es gegenseitig gestanden werden. Dadurch werden diese beiden frei von Vergehen. In ihrer Gegenwart können die übrigen Mönche ihre gleichartigen Vergehen gestehen oder anzeigen. Wenn sie den Uposatha abhalten, ohne so zu verfahren, begehen sie ein Dukkaṭa-Vergehen, das für das Abhalten des Uposatha durch einen mit einem Vergehen behafteten Mönch gemäß der Methode 'Die Ehrwürdigen mögen ihre vollkommene Reinheit verkünden' etc. vorgeschrieben ist. Wenn der gesamte Saṅgha bei Vorliegen eines gleichartigen Vergehens den Uposatha abhält, ohne das beschriebene Verfahren durchzuführen, begeht der gesamte Saṅgha genau in der beschriebenen Weise ein Vergehen. Daher ist bei Vorliegen eines gleichartigen Vergehens das Verfahren des Saṅgha nicht rechtmäßig. Darum wurde gesagt: 'und es liegen keine gleichartigen Vergehen vor'. Denn wenn diese gleichartigen Vergehen nicht vorliegen, ist der Uposatha selbst dann rechtmäßig, wenn ungleichartige Vergehen vorliegen.

Vajjanīyā ca puggalā tasmiṃ na hontīti ‘‘na, bhikkhave, sagahaṭṭhāya parisāya pātimokkhaṃ uddisitabbaṃ, yo uddiseyya āpatti dukkaṭassā’’ti (mahāva. 154) vacanato gahaṭṭho, ‘‘na, bhikkhave, bhikkhuniyā nisinnaparisāya pātimokkhaṃ uddisitabba’’ntiādinā (mahāva. 183) nayena vuttā bhikkhunī, sikkhamānā, sāmaṇero, sāmaṇerī, sikkhāpaccakkhātako, antimavatthuajjhāpannako, āpattiyā adassane ukkhittako, āpattiyā appaṭikamme ukkhittako, pāpikāya diṭṭhiyā appaṭinissagge ukkhittako, paṇḍako, theyyasaṃvāsako, titthiyapakkantako, tiracchānagato, mātughātako, pitughātako arahantaghātako, bhikkhunidūsako, saṅghabhedako, lohituppādako, ubhatobyañjanakoti ime vīsati cāti ekavīsati puggalā vajjanīyā nāma, te hatthapāsato bahikaraṇavasena vajjetabbā. Etesu hi tividhe ukkhittake sati uposathaṃ karonto saṅgho pācittiyaṃ āpajjati, sesesu dukkaṭaṃ. Ettha ca tiracchānagatoti yassa upasampadā paṭikkhittā, titthiyā gahaṭṭheneva saṅgahitā. Etepi hi vajjanīyā nāma. Evaṃ pattakallaṃ imehi catūhi aṅgehi saṅgahitanti veditabbaṃ.

Bei "und es befinden sich keine auszuschließenden Personen darin" (vajjanīyā ca puggalā tasmiṃ na hontīti): Ein Hausvater (gahaṭṭho) aufgrund des Wortes: 'Mönche, das Pātimokkha darf nicht in einer Versammlung verkündet werden, in der sich ein Hausvater befindet. Wer es verkündet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.' Sowie die gemäß der Methode 'Mönche, das Pātimokkha darf nicht verkündet werden, wenn eine Nonne in der Versammlung sitzt' etc. genannten Personen: eine Nonne (bhikkhunī), eine Übungsnonne (sikkhamānā), ein Novize (sāmaṇero), eine Novizin (sāmaṇerī), einer, der das Training aufgegeben hat (sikkhāpaccakkhātako), einer, der das äußerste Vergehen begangen hat (antimavatthuajjhāpannako), einer, der wegen Nichtsehens eines Vergehens ausgeschlossen wurde (āpattiyā adassane ukkhittako), einer, der wegen Nichtbehebens eines Vergehens ausgeschlossen wurde (āpattiyā appaṭikamme ukkhittako), einer, der wegen Nichtaufgebens einer bösen Ansicht ausgeschlossen wurde (pāpikāya diṭṭhiyā appaṭinissagge ukkhittako), ein Eunuch (paṇḍako), einer, der sich die Gemeinschaft erschleicht (theyyasaṃvāsako), einer, der zu den Sektierern übergegangen ist (titthiyapakkantako), ein Tier (tiracchānagato), ein Muttermörder (mātughātako), ein Vatermörder (pitughātako), ein Mörder eines Arahants (arahantaghātako), ein Schänder einer Nonne (bhikkhunidūsako), ein Saṅgha-Spalter (saṅghabhedako), einer, der das Blut des Buddhas vergossen hat (lohituppādako), ein Zwitter (ubhatobyañjanako) – diese zwanzig und der erstere machen einundzwanzig auszuschließende Personen aus. Diese müssen ausgeschlossen werden, indem man sie aus der Armeslänge (hatthapāsa) entfernt. Wenn bei diesen drei Arten von Ausgeschlossenen der Saṅgha den Uposatha abhält, begeht er ein Pācittiya-Vergehen; bei den übrigen ein Dukkaṭa-Vergehen. Hierbei bezieht sich 'Tier' (tiracchānagato) auf jemanden, dessen Ordination ausgeschlossen ist; Sektierer (titthiyā) sind bereits unter dem Begriff 'Hausvater' mit umfasst. Denn auch diese sind auszuschließende Personen. Auf diese Weise ist zu verstehen, dass die Rechtmäßigkeit durch diese vier Faktoren umfasst wird.

Saṅgho uposathaṃ kareyyātiiminā ye te aparepi tayo uposathā saṅghe uposatho, gaṇe uposatho, puggale uposathoti, evaṃ kārakavasena tayo uposathā vuttā, tesu itare dve paṭikkhipitvā saṅghe uposathameva dīpeti. Pātimokkhaṃ uddiseyyātiiminā ye te aparepi tayo uposathā suttuddeso, pārisuddhiuposatho, adhiṭṭhānauposathoti, evaṃ kattabbākāravasena tayo uposathā vuttā, tesu itare dve paṭikkhipitvā suttuddesameva dīpeti. Suttuddeso nāma pātimokkhuddeso vuccati, so duvidho ovādapātimokkhuddeso ca āṇāpātimokkhuddeso ca. Tattha

Mit den Worten 'Der Saṅgha soll den Uposatha abhalten' (saṅgho uposathaṃ kareyyāti) schließt er die anderen beiden der drei Arten von Uposatha aus, die nach der handelnden Person unterschieden werden – nämlich der Uposatha im Saṅgha (saṅghe uposatho), der Uposatha in einer Gruppe (gaṇe uposatho) und der Uposatha als Einzelperson (puggale uposatho) –, und zeigt nur den Uposatha im Saṅgha auf. Mit 'er soll das Pātimokkha verkünden' (pātimokkhaṃ uddiseyyāti) schließt er die anderen beiden der drei Arten von Uposatha aus, die nach der Art der Durchführung unterschieden werden – nämlich die Verkündung des Sutta (suttuddeso), den Uposatha der Reinheit (pārisuddhiuposatho) und den Uposatha der Entschlossenheit (adhiṭṭhānuposatho) –, und zeigt nur die Verkündung des Sutta auf. Als 'Verkündung des Sutta' (suttuddeso) wird die Rezitation des Pātimokkha bezeichnet. Diese ist zweifach: die Verkündung des Mahn-Pātimokkha (ovādapātimokkhuddeso) und die Verkündung des Gebots-Pātimokkha (āṇāpātimokkhuddeso). Darunter:

‘‘Khantī [Pg.94] paramaṃ tapo titikkhā…pe….

"„Geduld ist die höchste Kasteiung, Duldsamkeit..."

‘‘Sabbapāpassa akaraṇaṃ…pe….

"„Das Unterlassen allen Bösen..."

‘‘Anūpavādo anūpaghāto’’ti. (dī. ni. 2.90; dha. pa. 184, 183, 185)

"„Keine Schmähung, kein Verletzen“ (Dī. Ni. 2.90; Dha. Pa. 184, 183, 185)."

Ādinā nayena vuttā tisso gāthāyo ovādapātimokkhaṃ nāma, taṃ buddhā eva uddisanti, na sāvakā. ‘‘Suṇātu me, bhante, saṅgho’’tiādinā (mahāva. 134) nayena vuttaṃ āṇāpātimokkhaṃ nāma, taṃ sāvakā eva uddisanti, na buddhā. Idameva ca imasmiṃ atthe ‘‘pātimokkha’’nti adhippetaṃ.

Die drei Verse, die auf diese Weise gelehrt werden, heißen Ovāda-Pātimokkha (Mahn-Pātimokkha). Dies verkünden nur die Buddhas, nicht die Jünger. Das Pātimokkha, das gemäß der Methode 'Der Saṅgha möge mich hören, Ehrwürdige' etc. gelehrt wird, heißt Āṇā-Pātimokkha (Gebots-Pātimokkha). Dies verkünden nur die Jünger, nicht die Buddhas. Und genau dieses ist in diesem Kontext mit 'Pātimokkha' gemeint.

Ye pana itare dve uposathā, tesu pārisuddhiuposatho tāva aññesañca santike, aññamaññañca ārocanavasena duvidho. Tattha yvāyaṃ aññesaṃ santike karīyati, sopi pavāritānañca appavāritānañca santike karaṇavasena duvidho. Tattha mahāpavāraṇāya pavāritānaṃ santike pacchimikāya upagatena vā anupagatena vā chinnavassena vā cātumāsiniyaṃ pana pavāritānaṃ santike purimikāya upagatena vā anupagatena vā chinnavassena vā kāyasāmaggiṃ datvā ‘‘parisuddho ahaṃ, bhante, ‘parisuddho’ti maṃ dhārethā’’ti tikkhattuṃ vatvā kātabbo, ṭhapetvā ca pana pavāraṇādivasaṃ aññasmiṃ kāle āvāsikehi uddiṭṭhamatte pātimokkhe avuṭṭhitāya vā ekaccāya vuṭṭhitāya vā sabbāya vā vuṭṭhitāya parisāya ye aññe samasamā vā thokatarā vā āgacchanti, tehi tesaṃ santike vuttanayeneva pārisuddhi ārocetabbā. Yo panāyaṃ aññamaññaṃ ārocanavasena karīyati, so ñattiṃ ṭhapetvā ca aṭṭhapetvā ca karaṇavasena duvidho. Tattha yasmiṃ āvāse tayo bhikkhū viharanti, tesu uposathadivase sannipatitesu ekena bhikkhunā ‘‘suṇantu me āyasmantā ajjuposatho cātuddaso’’ti vā ‘‘pannaraso’’ti vā vatvā ‘‘yadāyasmantānaṃ pattakallaṃ mayaṃ aññamaññaṃ pārisuddhiuposathaṃ kareyyāmā’’ti ñattiyā ṭhapitāya therena bhikkhunā ekaṃsaṃ uttarāsaṅgaṃ karitvā ukkuṭikaṃ nisīditvā añjaliṃ paggahetvā ‘‘parisuddho ahaṃ, āvuso, ‘parisuddho’ti maṃ dhārethā’’ti (mahāva. 168) tikkhattuṃ vattabbaṃ. Itarehi ‘‘bhante’’ti vatvā evameva vattabbaṃ. Evaṃ ñattiṃ ṭhapetvā kātabbo. Yattha pana dve bhikkhū viharanti, tatra [Pg.95] ñattiṃ aṭṭhapetvā vuttanayeneva pārisuddhi ārocetabbāti ayaṃ pārisuddhiuposatho.

Was die anderen beiden Uposathas betrifft, so ist unter diesen der Pārisuddhi-Uposatha zweifach: erstens durch das Erklären in Gegenwart anderer und zweitens durch das gegenseitige Erklären. Was denjenigen betrifft, der in Gegenwart anderer durchgeführt wird, so ist auch dieser zweifach: nämlich durch die Durchführung in Gegenwart derer, die die Pavāraṇā durchgeführt haben, und derer, die die Pavāraṇā nicht durchgeführt haben. Dabei ist er in Gegenwart derer, die bei der Großen Pavāraṇā (Mahāpavāraṇā) eingeladen haben, von einem, der in die spätere Regenzeit eingetreten ist oder nicht eingetreten ist oder dessen Regenzeit gebrochen ist, oder aber in Gegenwart derer, die am Ende der vier Monate (Cātumāsinī) eingeladen haben, von einem, der in die frühere Regenzeit eingetreten ist oder nicht eingetreten ist oder dessen Regenzeit gebrochen ist, auszuführen, indem die körperliche Eintracht hergestellt wird und man dreimal spricht: „Ich bin rein, ehrwürdige Herren, haltet mich für rein.“ Abgesehen vom Pavāraṇā-Tag haben zu einer anderen Zeit die eintreffenden Mönche, die entweder in gleicher oder geringerer Zahl sind, in Gegenwart der ansässigen Mönche – sobald das Pātimokkha gerade rezitiert wurde, sei es, dass die Versammlung noch nicht aufgestanden ist, ein Teil aufgestanden ist oder die gesamte Versammlung aufgestanden ist – auf genau dieselbe Weise die Reinheit zu erklären. Was aber den betrifft, der durch gegenseitiges Erklären durchgeführt wird, so ist dieser zweifach: indem eine Ankündigung (Ñatti) gemacht wird oder nicht gemacht wird. Dabei gilt: In einem Wohnort, in dem drei Mönche leben, soll, wenn sie sich am Uposatha-Tag versammelt haben, von einem Mönch die Ankündigung gemacht werden: „Die Ehrwürdigen mögen mich hören, heute ist der vierzehnte Uposatha-Tag“ oder „der fünfzehnte“. „Wenn es für die Ehrwürdigen angemessen ist, wollen wir untereinander den Pārisuddhi-Uposatha durchführen.“ Wenn diese Ankündigung gemacht ist, hat der älteste Mönch sein Obergewand über eine Schulter zu legen, sich in die Hocke zu setzen, die Hände ehrerbietig zusammenzulegen und dreimal zu sagen: „Ich bin rein, Freunde, haltet mich für rein.“ Die anderen haben, indem sie „Ehrwürdiger Herr“ sagen, genau dasselbe zu sprechen. So ist er unter Aufstellung einer Ankündigung durchzuführen. Wo aber zwei Mönche leben, dort ist ohne Aufstellung einer Ankündigung in genau der beschriebenen Weise die Reinheit zu erklären. Dies ist der Pārisuddhi-Uposatha.

Sace pana ekova bhikkhu hoti, sabbaṃ pubbakaraṇīyaṃ katvā aññesaṃ anāgamanaṃ ñatvā ‘‘ajja me uposatho cātuddaso’’ti vā ‘‘pannaraso’’ti vā vatvā ‘‘adhiṭṭhāmī’’ti vattabbaṃ. Ayaṃ adhiṭṭhānuposathoti evaṃ kattabbākāravasena tayo uposathāti veditabbā. Ettāvatā nava uposathā dīpitā honti. Tesu divasavasena pannarasiko, kārakavasena saṅghuposatho, kattabbākāravasena suttuddesoti evaṃ tilakkhaṇasampanno uposatho idha niddiṭṭhoti veditabbo. Tasmiṃ pavattamāne uposathaṃ akatvā tadahuposathe aññaṃ abhikkhukaṃ nānāsaṃvāsakehi vā sabhikkhukaṃ āvāsaṃ vā anāvāsaṃ vā vāsatthāya aññatra saṅghena, aññatra antarāyā gacchantassa dukkaṭaṃ hoti.

Wenn es jedoch nur ein einziger Mönch ist, so hat er alle vorbereitenden Tätigkeiten zu erfüllen, festzustellen, dass keine anderen kommen, und nachdem er gesprochen hat: „Heute ist mein Uposatha am Vierzehnten“ oder „am Fünfzehnten“, zu sagen: „Ich bestimme [ihn].“ Dies ist der Adhiṭṭhāna-Uposatha. Auf diese Weise sind diese drei Uposathas gemäß der Art ihrer Durchführung zu verstehen. Damit sind die neun Uposathas dargelegt. Unter diesen ist der Uposatha, der hier mit der Ankündigung dargelegt ist, als einer zu verstehen, der mit den drei Merkmalen ausgestattet ist: nach dem Tag der fünfzehnte, nach den Ausführenden der Saṅgha-Uposatha, und nach der Art der Durchführung die Rezitation des Pātimokkha. Wenn dieser Saṅgha-Uposatha stattfindet, begeht ein Mönch ein Vergehen des Fehlverhaltens (Dukkaṭa), wenn er den Uposatha nicht durchführt und an diesem Uposatha-Tag zu einem anderen mönchslosen Wohnort oder zu einem Wohnort mit Mönchen anderer Gemeinschaft oder zu einem Nicht-Wohnort reist, um dort zu übernachten, es sei denn mit dem Saṅgha oder aufgrund eines Hindernisses.

Kiṃ saṅghassa pubbakiccanti ‘‘saṅgho uposathaṃ kareyyā’’ti evaṃ uposathakaraṇasambandheneva vuttassa saṅghassa uposathe kattabbe yaṃ taṃ ‘‘anujānāmi, bhikkhave, uposathāgāraṃ sammajjitu’’ntiādinā (mahāva. 159) nayena pāḷiyaṃ āgataṃ, aṭṭhakathāsu ca –

Was die Frage betrifft: „Was ist die vorbereitende Pflicht des Saṅgha?“, so ist dies das, was für den Saṅgha, der im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des Uposatha erwähnt wird („Der Saṅgha möge den Uposatha durchführen“), bei der Durchführung des Uposatha zu tun ist, wie es in den Lehrreden auf folgende Weise überliefert ist: „Ich erlaube, ihr Mönche, das Uposatha-Haus zu fegen...“ und so weiter, und in den Kommentaren heißt es:

‘‘Sammajjanī padīpo ca, udakaṃ āsanena ca;

Uposathassa etāni, ‘pubbakaraṇa’nti vuccati.

„Besen, Lampe, Wasser und Sitzplatz; diese werden als die ‚vorbereitenden Tätigkeiten‘ des Uposatha bezeichnet.“

‘‘Chandapārisuddhiutukkhānaṃ, bhikkhugaṇanā ca ovādo;

Uposathassa etāni, ‘pubbakicca’nti vuccatī’’ti. (mahāva. aṭṭha. 168);

„Die Übermittlung der Zustimmung und der Reinheit, die Bekanntgabe der Jahreszeit, die Zählung der Mönche und die Unterweisung; diese werden als die ‚vorbereitenden Pflichten‘ des Uposatha bezeichnet.“

Evaṃ dvīhi nāmehi navavidhaṃ pubbakiccaṃ dassitaṃ, kiṃ taṃ katanti pucchati. Na hi taṃ akatvā uposathaṃ kātuṃ vaṭṭati, tasmā therena āṇattena agilānena bhikkhunā uposathāgāraṃ sammajjitabbaṃ, pānīyaṃ paribhojanīyaṃ upaṭṭhāpetabbaṃ, āsanaṃ paññāpetabbaṃ, padīpo kātabbo, akaronto dukkaṭaṃ āpajjati, therenāpi patirūpaṃ ñatvā āṇāpetabbaṃ.

Auf diese Weise wird das neunfache vorbereitende Werk unter zwei Bezeichnungen aufgezeigt. Es wird gefragt: „Ist dieses getan?“ Denn es ist nicht statthaft, den Uposatha durchzuführen, ohne dieses getan zu haben. Daher muss von einem gesunden Mönch, der vom Ältesten dazu angewiesen wurde, das Uposatha-Haus gefegt werden, Trinkwasser und Gebrauchswasser bereitgestellt werden, die Sitzgelegenheiten hergerichtet werden und die Lampe angezündet werden. Wenn er dies nicht tut, begeht er ein Vergehen des Fehlverhaltens. Auch der Älteste hat, nachdem er eine geeignete Person erkannt hat, diese anzuweisen.

Chandapārisuddhīti ettha uposathakaraṇatthaṃ sannipatite saṅghe bahi uposathaṃ katvā āgatena sannipatitaṭṭhānaṃ gantvā kāyasāmaggiṃ adentena [Pg.96] chando dātabbo. Yopi gilāno vā hoti kiccappasuto vā, tenāpi pārisuddhiṃ dentena chandopi dātabbo. Kathaṃ dātabbo? Ekassa bhikkhuno santike ‘‘chandaṃ dammi, chandaṃ me hara, chandaṃ me ārocehī’’ti (mahāva. 165) ayaṃ attho kāyena vā vācāya vā ubhayena vā viññāpetabbo, evaṃ dinno hoti chando. Akatūposathena pana gilānena vā kiccappasutena vā pārisuddhi dātabbā. Kathaṃ dātabbā? Ekassa bhikkhuno santike ‘‘pārisuddhiṃ dammi, pārisuddhiṃ me hara, pārisuddhiṃ me ārocehī’’ti (mahāva. 164) ayaṃ attho kāyena vā vācāya vā ubhayena vā viññāpetabbo, evaṃ dinnā hoti pārisuddhi, taṃ pana dentena chandopi dātabbo. Vuttañhetaṃ bhagavatā ‘‘anujānāmi, bhikkhave, tadahuposathe pārisuddhiṃ dentena chandampi dātuṃ, santi saṅghassa karaṇīya’’nti (mahāva. 165). Tattha pārisuddhidānaṃ saṅghassapi attanopi uposathakaraṇaṃ sampādeti, na avasesaṃ saṅghakiccaṃ. Chandadānaṃ saṅghasseva uposathakaraṇañca sesakiccañca sampādeti, attano pana uposatho akatoyeva hoti. Tasmā pārisuddhiṃ dentena chandopi dātabbo. Pubbe vuttaṃ pana suddhikacchandaṃ vā imaṃ vā chandapārisuddhiṃ ekena bahūnampi āharituṃ vaṭṭati. Sace pana so antarāmagge aññaṃ bhikkhuṃ passitvā yesaṃ tena chando vā pārisuddhi vā gahitā, tesañca attano ca chandapārisuddhiṃ deti, tasseva sā āgacchati, itarā pana biḷālasaṅkhalikā chandapārisuddhi nāma hoti, sā nāgacchati, tasmā sayameva sannipatitaṭṭhānaṃ gantvā ārocetabbaṃ. Sace pana sañcicca nāroceti, dukkaṭaṃ āpajjati. Chandapārisuddhi pana tasmiṃ hatthapāsaṃ upagatamatteyeva āgatā hoti.

Unter der Formulierung „Einwilligung und Reinheitserklärung“ (chandapārisuddhi) gilt: Wenn sich der Saṅgha zur Durchführung des Uposatha versammelt hat, muss ein Bhikkhu, der das Uposatha außerhalb vollzogen hat und herbeigekommen ist, nach dem Aufsuchen des Versammlungsortes seine Einwilligung (chanda) geben, falls er die körperliche Eintracht (kāyasāmaggi) nicht gibt. Auch wer krank oder mit Pflichten beschäftigt ist, muss, wenn er seine Reinheitserklärung (pārisuddhi) abgibt, auch seine Einwilligung geben. Wie ist sie zu geben? In der Gegenwart eines einzelnen Bhikkhu soll diese Absicht durch den Körper, durch die Stimme oder durch beides kundgetan werden: „Ich gebe meine Einwilligung, überbringe meine Einwilligung, verkünde meine Einwilligung.“ So ist die Einwilligung gegeben. Ein Kranker oder mit Pflichten Beschäftigter jedoch, der das Uposatha noch nicht vollzogen hat, muss die Reinheitserklärung abgeben. Wie ist sie abzugeben? In der Gegenwart eines einzelnen Bhikkhu soll diese Absicht durch den Körper, durch die Stimme oder durch beides kundgetan werden: „Ich gebe meine Reinheitserklärung, überbringe meine Reinheitserklärung, verkünde meine Reinheitserklärung.“ So ist die Reinheitserklärung abgegeben. Wer diese jedoch abgibt, muss auch die Einwilligung geben. Dies wurde nämlich vom Erhabenen gesagt: „Ich erlaube, ihr Mönche, dass derjenige, der am Uposatha-Tag seine Reinheitserklärung abgibt, auch die Einwilligung gibt; es gibt anstehende Aufgaben des Saṅgha.“ Dabei bewirkt das Abgeben der Reinheitserklärung die Durchführung des Uposatha sowohl für den Saṅgha als auch für einen selbst, nicht aber für die übrigen Saṅgha-Geschäfte. Das Geben der Einwilligung bewirkt die Durchführung des Uposatha und die übrigen Geschäfte nur für den Saṅgha, für einen selbst jedoch bleibt das Uposatha unvollzogen. Darum muss derjenige, der die Reinheitserklärung abgibt, auch die Einwilligung geben. Es ist jedoch zulässig, dass eine einzelne Person die zuvor erwähnte reine Einwilligung oder diese kombinierte Einwilligung und Reinheitserklärung auch für viele überbringt. Wenn er jedoch auf dem Weg einen anderen Bhikkhu trifft und diesem die Einwilligung oder Reinheitserklärung derjenigen, von denen sie empfangen wurde, sowie seine eigene Einwilligung und Reinheitserklärung übergibt, so kommt nur die seine beim Saṅgha an; die andere jedoch wird „Katzenketten-Einwilligung-und-Reinheitserklärung“ genannt, und diese kommt nicht an. Daher muss er selbst zum Versammlungsort gehen und sie verkünden. Wenn er sie jedoch absichtlich nicht verkündet, begeht er ein Dukkaṭa-Vergehen. Die Einwilligung und Reinheitserklärung gilt jedoch als überbracht, sobald er sich bloß in die Reichweite einer Handlänge (hatthapāsa) begeben hat.

Utukkhānanti ‘‘hemantādīnaṃ utūnaṃ ettakaṃ atikkantaṃ, ettakaṃ avasiṭṭha’’nti evaṃ utūnaṃ ācikkhanaṃ. Bhikkhugaṇanāti ‘‘ettakā bhikkhū uposathagge sannipatitā’’ti bhikkhūnaṃ gaṇanā. Idampi hi ubhayaṃ katvāva uposatho kātabbo. Ovādoti bhikkhunovādo. Na hi bhikkhunīhi yācitaṃ ovādaṃ anārocetvā uposathaṃ kātuṃ vaṭṭati. Bhikkhuniyo hi ‘‘sve uposatho’’ti āgantvā ‘‘ayaṃ uposatho cātuddaso pannaraso’’ti pucchitvā puna uposathadivase āgantvā ‘‘bhikkhunisaṅgho, ayya, bhikkhusaṅghassa [Pg.97] pāde vandati, ovādūpasaṅkamanañca yācati, labhatu kira, ayya, bhikkhunisaṅgho ovādūpasaṅkamana’’nti (cūḷava. 413) evaṃ ovādaṃ yācanti. Taṃ ṭhapetvā bālagilānagamiye añño sacepi āraññiko hoti, apaṭiggahetuṃ na labhati, tasmā yena so paṭiggahito, tena bhikkhunā uposathagge pātimokkhuddesako bhikkhu evaṃ vattabbo ‘‘bhikkhunisaṅgho, bhante, bhikkhusaṅghassa pāde vandati, ovādūpasaṅkamanañca yācati, labhatu kira, bhante, bhikkhunisaṅgho ovādūpasaṅkamana’’nti. Pātimokkhuddesakena vattabbaṃ ‘‘atthi koci bhikkhu bhikkhunovādako sammato’’ti. Sace hoti koci bhikkhu bhikkhunovādako sammato, tato tena so vattabbo ‘‘itthannāmo bhikkhu bhikkhunovādako sammato, taṃ bhikkhunisaṅgho upasaṅkamatū’’ti (cūḷava. 413). Sace natthi, tato tena pucchitabbaṃ ‘‘ko āyasmā ussahati bhikkhuniyo ovaditu’’nti. Sace koci ussahati, sopi ca aṭṭhahi aṅgehi samannāgato, taṃ tattheva sammannitvā ovādapaṭiggāhako vattabbo ‘‘itthannāmo bhikkhu bhikkhunovādako sammato, taṃ bhikkhunisaṅgho upasaṅkamatū’’ti (cuḷava. 413). Sace pana koci na ussahati, pātimokkhuddesakena vattabbaṃ ‘‘natthi koci bhikkhu bhikkhunovādako sammato, pāsādikena bhikkhunisaṅgho sampādetū’’ti. Ettāvatā hi sikkhattayasaṅgahitaṃ sakalaṃ sāsanaṃ ārocitaṃ hoti. Tena bhikkhunā ‘‘sādhū’’ti sampaṭicchitvā pāṭipadadivase bhikkhunīnaṃ ārocetabbaṃ.

„Verkündung der Jahreszeit“ (utukkhāna) bedeutet die Bekanntgabe der Jahreszeiten wie folgt: „Von den Jahreszeiten wie dem Winter usw. ist so viel vergangen, so viel ist noch übrig.“ „Zählung der Bhikkhus“ (bhikkhugaṇanā) bedeutet das Zählen der Bhikkhus: „So viele Bhikkhus sind in der Uposatha-Halle versammelt.“ Denn erst nachdem man diese beiden Dinge getan hat, soll das Uposatha durchgeführt werden. Mit „Belehrung“ (ovāda) ist die Belehrung der Nonnen (bhikkhunovāda) gemeint. Denn es ist nicht zulässig, das Uposatha durchzuführen, ohne die von den Nonnen erbetene Belehrung verkündet zu haben. Die Nonnen kommen nämlich am Vortag mit den Worten: „Morgen ist Uposatha“, fragen: „Ist dieses Uposatha am vierzehnten oder am fünfzehnten Tag?“ und kommen dann am Uposatha-Tag wieder und erbitten die Belehrung wie folgt: „Ehrwürdiger Herr, der Bhikkhunī-Saṅgha erweist den Füßen des Bhikkhu-Saṅgha seine Ehrerbietung und bittet um das Herantreten zur Belehrung. Möge der Bhikkhunī-Saṅgha, ehrwürdiger Herr, die Erlaubnis zum Herantreten zur Belehrung erhalten.“ Abgesehen von Toren, Kranken und Abreisenden darf ein anderer, selbst wenn er ein Waldbewohner ist, es nicht ablehnen, dies entgegenzunehmen. Daher muss jener Bhikkhu, von dem diese Bitte entgegengenommen wurde, in der Uposatha-Halle den Pātimokkha-Rezitator wie folgt ansprechen: „Ehrwürdiger Herr, der Bhikkhunī-Saṅgha erweist den Füßen des Bhikkhu-Saṅgha seine Ehrerbietung und bittet um das Herantreten zur Belehrung. Möge der Bhikkhunī-Saṅgha, ehrwürdiger Herr, die Erlaubnis zum Herantreten zur Belehrung erhalten.“ Der Pātimokkha-Rezitator muss fragen: „Gibt es irgendeinen Bhikkhu, der als Nonnen-Belehre bestimmt ist?“ Wenn es einen solchen als Nonnen-Belehre bestimmten Bhikkhu gibt, dann muss er zu jenem sagen: „Der Bhikkhu namens Soundso ist als Nonnen-Belehre bestimmt, zu diesem möge der Bhikkhunī-Saṅgha herantreten.“ Wenn es keinen gibt, dann muss er fragen: „Welcher Ehrwürdige ist bereit, die Nonnen zu belehren?“ Wenn jemand bereit ist und dieser zudem mit den acht Eigenschaften ausgestattet ist, soll man ihn genau dort bestimmen, und zu dem Empfänger der Belehrungsbitte soll gesagt werden: „Der Bhikkhu namens Soundso ist als Nonnen-Belehre bestimmt, zu diesem möge der Bhikkhunī-Saṅgha herantreten.“ Wenn jedoch niemand bereit ist, muss der Pātimokkha-Rezitator sagen: „Es gibt keinen Bhikkhu, der als Nonnen-Belehre bestimmt ist. Möge der Bhikkhunī-Saṅgha seine Übung mit Hingabe (pāsādikena) vollenden.“ Denn damit ist die gesamte Lehre, die in den drei Schulungen enthalten ist, verkündet. Jener Bhikkhu muss dies mit den Worten „Sehr wohl“ annehmen und es den Nonnen am ersten Tag der folgenden zweiwöchigen Periode mitteilen.

Bhikkhunisaṅghenāpi tā bhikkhuniyo pesetabbā, gacchatha, ayyā, pucchatha ‘‘kiṃ, ayya, labhati bhikkhunisaṅgho ovādūpasaṅkamana’’nti, tāhi ‘‘sādhu, ayye’’ti sampaṭicchitvā taṃ bhikkhuṃ upasaṅkamitvā evaṃ vattabbaṃ ‘‘kiṃ, ayya, labhati bhikkhunisaṅgho ovādūpasaṅkamana’’nti. Tena vattabbaṃ ‘‘natthi koci bhikkhu bhikkhunovādako sammato, pāsādikena bhikkhunisaṅgho sampādetū’’ti, tāhi ‘‘sādhu ayyā’’ti sampaṭicchitabbaṃ. Idañca ekato āgatānaṃ dvinnaṃ tiṇṇaṃ vā vasena vuttaṃ. Tāsu pana ekāya bhikkhuniyā vattabbañceva sampaṭicchitabbañca, itarā tassā sahāyikā. Sace pana bhikkhusaṅgho vā bhikkhunisaṅgho vā na pūrati, ubhayatopi vā gaṇamattameva puggalamattaṃ vā hoti.

Auch vom Bhikkhunī-Saṅgha müssen jene Nonnen ausgesandt werden: „Geht, Ehrwürdige, und fragt: Ehrwürdiger Herr, erhält der Bhikkhunī-Saṅgha die Erlaubnis zum Herantreten zur Belehrung?“ Nachdem sie mit „Sehr wohl, Ehrwürdige“ zugestimmt haben, müssen sie an jenen Bhikkhu herantreten und so sprechen: „Ehrwürdiger Herr, erhält der Bhikkhunī-Saṅgha die Erlaubnis zum Herantreten zur Belehrung?“ Er muss antworten: „Es gibt keinen Bhikkhu, der als Nonnen-Belehre bestimmt ist. Möge der Bhikkhunī-Saṅgha seine Übung mit Hingabe vollenden.“ Sie müssen mit „Sehr wohl, ehrwürdige Herren“ zustimmen. Und dies wird in Bezug auf zwei oder drei gemeinsam gekommene Nonnen gesagt. Unter ihnen jedoch muss eine einzige Nonne sowohl sprechen als auch zustimmen; die anderen sind ihre Begleiterinnen. Wenn jedoch entweder der Bhikkhu-Saṅgha oder der Bhikkhunī-Saṅgha nicht vollzählig ist, oder wenn auf beiden Seiten nur eine Gruppe oder nur einzelne Personen vorhanden sind...

Tatrāyaṃ [Pg.98] vacanakkamo – ‘‘bhikkhuniyo, ayya, bhikkhusaṅghassa pādevandanti, ovādūpasaṅkamanañca yācanti, labhantu kira, ayya, bhikkhuniyo ovādūpasaṅkamana’’nti, ‘‘ahaṃ, ayya, bhikkhusaṅghassa pāde vandāmi, ovādūpasaṅkamanañca yācāmi, labhāmahaṃ, ayya, ovādūpasaṅkamana’’nti, ‘‘bhikkhunisaṅgho, ayyā, ayyānaṃ pāde vandati, ovādūpasaṅkamanañca yācati, labhatu kira, ayyā, bhikkhunisaṅgho ovādūpasaṅkamana’’nti. ‘‘Bhikkhuniyo, ayyā, ayyānaṃ pāde vandanti, ovādūpasaṅkamanañca yācanti, labhantu kira, ayyā, bhikkhuniyo ovādūpasaṅkamana’’nti, ‘‘ahaṃ, ayyā, ayyānaṃ pāde vandāmi, ovādūpasaṅkamanañca yācāmi, labhāmahaṃ, ayyā, ovādūpasaṅkamana’’nti, ‘‘bhikkhunisaṅgho, ayya, ayyassa pāde vandati, ovādūpasaṅkamanañca yācati, labhatu kira, ayya, bhikkhunisaṅgho ovādūpasaṅkamana’’nti. ‘‘Bhikkhuniyo, ayya, ayyassa pāde vandanti, ovādūpasaṅkamanañca yācanti, labhantu kira, ayya, bhikkhuniyo ovādūpasaṅkamana’’nti, ‘‘ahaṃ, ayya, ayyassa pāde vandāmi, ovādūpasaṅkamanañca yācāmi, labhāmahaṃ, ayya, ovādūpasaṅkamana’’nti. Tenāpi bhikkhunā uposathakāle evaṃ vattabbaṃ ‘‘bhikkhuniyo, bhante, bhikkhusaṅghassa pāde vandanti, ovādūpasaṅkamanañca yācanti, labhantu kira, bhante, bhikkhuniyo ovādūpasaṅkamana’’nti, ‘‘bhikkhunī, bhante, bhikkhusaṅghassa pāde vandati, ovādūpasaṅkamanañca yācati, labhatu kira, bhante, bhikkhunī ovādūpasaṅkamana’’nti. ‘‘Bhikkhunisaṅgho, bhante, bhikkhuniyo, bhante, bhikkhunī bhante āyasmantānaṃ pāde vandati, vandanti, vandati, ovādūpasaṅkamanañca yācati, yācanti, yācati, labhatu kira, bhante, bhikkhunisaṅgho, labhantu kira, bhante, bhikkhuniyo, labhatu kira, bhante, bhikkhunī ovādūpasaṅkamana’’nti. Uposathaggepi pātimokkhuddesakena vā ñattiṭṭhapakena vā itarena vā bhikkhunā sace sammato bhikkhu atthi, purimanayeneva ‘‘taṃ bhikkhunisaṅgho, taṃ bhikkhuniyo, taṃ bhikkhunī upasaṅkamatu, upasaṅkamantu, upasaṅkamatū’’ti vattabbaṃ. Sace natthi, ‘‘pāsādikena bhikkhunisaṅgho, bhikkhuniyo, bhikkhunī sampādetu, sampādentu, sampādetū’’ti vattabbaṃ. Ovādappaṭiggāhakena pāṭipade taṃ paccāharitvā tatheva vattabbaṃ, ayamettha saṅkhepavinicchayo. Evaṃ bhikkhunīhi yācitaṃ ovādaṃ ārocetvāva uposatho kātabbo. Tena vuttaṃ –

Dabei ist dies der Ablauf der Ankündigung: „Die Nonnen, Ehrwürdiger, erweisen dem Bhikkhu-Saṅgha ihre Ehrerbietung zu Füßen und bitten um das Aufsuchen für die Unterweisung. Mögen die Nonnen, Ehrwürdiger, wahrlich das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“, „Ich, Ehrwürdiger, erweise dem Bhikkhu-Saṅgha meine Ehrerbietung zu Füßen und bitte um das Aufsuchen für die Unterweisung. Möge ich, Ehrwürdiger, das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“, „Der Bhikkhunī-Saṅgha, Ehrwürdige, erweist den Ehrwürdigen seine Ehrerbietung zu Füßen und bittet um das Aufsuchen für die Unterweisung. Möge der Bhikkhunī-Saṅgha, Ehrwürdige, wahrlich das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“, „Die Nonnen, Ehrwürdige, erweisen den Ehrwürdigen ihre Ehrerbietung zu Füßen und bitten um das Aufsuchen für die Unterweisung. Mögen die Nonnen, Ehrwürdige, wahrlich das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“, „Ich, Ehrwürdige, erweise den Ehrwürdigen meine Ehrerbietung zu Füßen und bitte um das Aufsuchen für die Unterweisung. Möge ich, Ehrwürdige, das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“, „Der Bhikkhunī-Saṅgha, Ehrwürdiger, erweist dem Ehrwürdigen seine Ehrerbietung zu Füßen und bittet um das Aufsuchen für die Unterweisung. Möge der Bhikkhunī-Saṅgha, Ehrwürdiger, wahrlich das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“, „Die Nonnen, Ehrwürdiger, erweisen dem Ehrwürdigen ihre Ehrerbietung zu Füßen und bitten um das Aufsuchen für die Unterweisung. Mögen die Nonnen, Ehrwürdiger, wahrlich das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“, „Ich, Ehrwürdiger, erweise dem Ehrwürdigen meine Ehrerbietung zu Füßen und bitte um das Aufsuchen für die Unterweisung. Möge ich, Ehrwürdiger, das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“ Auch von jenem Bhikkhu muss zur Zeit des Uposatha so gesprochen werden: „Die Nonnen, Ehrwürdiger Herr, erweisen dem Bhikkhu-Saṅgha ihre Ehrerbietung zu Füßen und bitten um das Aufsuchen für die Unterweisung. Mögen die Nonnen, Ehrwürdiger Herr, wahrlich das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“, „Die Nonne, Ehrwürdiger Herr, erweist dem Bhikkhu-Saṅgha ihre Ehrerbietung zu Füßen und bittet um das Aufsuchen für die Unterweisung. Möge die Nonne, Ehrwürdiger Herr, wahrlich das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“, „Der Bhikkhunī-Saṅgha, Ehrwürdiger Herr / die Nonnen, Ehrwürdiger Herr / die Nonne, Ehrwürdiger Herr erweist/erweisen/erweist den Ehrwürdigen seine/ihre/seine Ehrerbietung zu Füßen und bittet/bitten/bittet um das Aufsuchen für die Unterweisung. Möge der Bhikkhunī-Saṅgha / mögen die Nonnen / möge die Nonne, Ehrwürdiger Herr, wahrlich das Aufsuchen für die Unterweisung erhalten!“ Wenn in der Uposatha-Halle, sei es durch den Rezitator des Pātimokkha, sei es durch denjenigen, der den formellen Antrag stellt, oder sei es durch einen anderen Bhikkhu, ein dazu bestimmter Bhikkhu anwesend ist, soll nach der vorherigen Methode gesprochen werden: „Zu ihm soll der Bhikkhunī-Saṅgha gehen / zu ihm sollen die Nonnen gehen / zu ihm soll die Nonne gehen.“ Wenn kein bestimmter Bhikkhu anwesend ist, soll gesprochen werden: „Mit Würde soll der Bhikkhunī-Saṅgha [die Praxis] vollenden / sollen die Nonnen [die Praxis] vollenden / soll die Nonne [die Praxis] vollenden.“ Derjenige, welcher die Bitte um Unterweisung entgegengenommen hat, muss diese am ersten Tag des zunehmenden Mondes zurückbringen und ebenso sprechen. Dies ist hier die zusammenfassende Entscheidung. Nur nachdem die von den Bhikkhunīs erbetene Unterweisung so verkündet worden ist, darf der Uposatha durchgeführt werden. Deshalb wurde gesagt:

‘‘Chandapārisuddhiutukkhānaṃ[Pg.99], bhikkhugaṇanā ca ovādo;

Uposathassa etāni, ‘pubbakicca’nti vuccatī’’ti.

„Das Überbringen der Einwilligung, der Reinheit, die Verkündung der Jahreszeit, die Zählung der Bhikkhus sowie die Unterweisung – diese werden als die ‚Vorarbeiten‘ des Uposatha bezeichnet.“

Pārisuddhiṃ āyasmanto ārocethāti attano parisuddhabhāvaṃ ārocetha, ‘‘pātimokkhaṃ uddisissāmī’’tiidaṃ pārisuddhiārocanassa kāraṇavacanaṃ. ‘‘Na ca, bhikkhave, sāpattikena pātimokkhaṃ sotabbaṃ, yo suṇeyya āpatti dukkaṭassā’’ti (cūḷava. 386) hi vacanato aparisuddhehi pātimokkhaṃ sotuṃ na vaṭṭati. Tena vuttaṃ – pārisuddhiṃ āyasmanto ārocetha, pātimokkhaṃ uddisissāmīti. Ettha siyā ‘‘saṅgho uposathaṃ kareyya, pātimokkhaṃ uddiseyyā’’ti (mahāva. 134) vuttattā idhāpi ‘‘pātimokkhaṃ uddisissatī’’ti vattabbaṃ, evañhi sati pubbenāparaṃ sandhiyatīti. Vuccate, vacanamattamevetaṃ na sandhiyati, lakkhaṇato pana sameti, saṅghassa sāmaggiyā, gaṇassa sāmaggiyā, puggalassa uddesā saṅghassa uddiṭṭhaṃ hoti pātimokkhanti idañhettha lakkhaṇaṃ, tasmā ‘‘pātimokkhaṃ uddisissāmī’’ti idamevettha vattabbaṃ.

„Verkündet die Reinheit, ihr Ehrwürdigen“ bedeutet: Verkündet eure eigene Reinheit [von Vergehen]. „Ich werde das Pātimokkha rezitieren“ ist die Begründung für die Verkündung der Reinheit. Denn aufgrund des Wortlautes: „Nicht, o Bhikkhus, darf das Pātimokkha von einem mit einem Vergehen Behafteten gehört werden. Wer es hört, dem droht ein Dukkaṭa-Vergehen“ ist es den Unreinen nicht gestattet, das Pātimokkha zu hören. Deshalb wurde gesagt: „Verkündet die Reinheit, ihr Ehrwürdigen, ich werde das Pātimokkha rezitieren.“ Hierzu könnte eingewendet werden: Da gesagt wurde: „Der Saṅgha möge den Uposatha durchführen, er möge das Pātimokkha rezitieren“, sollte auch hier gesagt werden: „Er wird das Pātimokkha rezitieren“ (pātimokkhaṃ uddisissatī). Wenn dies so wäre, gäbe es eine Übereinstimmung zwischen dem Vorhergehenden und dem Nachfolgenden. Darauf wird geantwortet: Dies ist bloß eine Formulierung, sie stimmt [rein grammatikalisch] nicht überein, aber dem Wesensmerkmal nach kommt es aufs Gleiche heraus. Denn dies ist hier das Wesensmerkmal: „Durch die Eintracht des Saṅgha, die Eintracht einer Gruppe oder das Rezitieren durch eine einzelne Person gilt das Pātimokkha für den gesamten Saṅgha als rezitiert.“ Deshalb ist genau dies hier zu sagen: „Ich werde das Pātimokkha rezitieren“.

Taṃ sabbeva santā sādhukaṃ suṇoma manasi karomāti nti pātimokkhaṃ. Sabbeva santāti yāvatikā tassā parisāya therā ca navā ca majjhimā ca. Sādhukaṃ suṇomāti aṭṭhiṃ katvā manasi karitvā sotadvāravasena sabbacetasā samannāharāma. Manasi karomāti ekaggacittā hutvā citte ṭhapeyyāma. Ettha ca kiñcāpi ‘‘pātimokkhaṃ uddisissāmī’’ti vuttattā ‘‘suṇotha manasi karothā’’ti vattuṃ yuttaṃ viya dissati, ‘‘saṅgho uposathaṃ kareyyā’’tiiminā pana na sameti. Samaggassa hi saṅghassetaṃ uposathakaraṇaṃ, pātimokkhuddesako ca saṅghapariyāpannova, iccassa saṅghapariyāpannattā ‘‘suṇoma manasi karomā’’ti idameva vattuṃ yuttaṃ.

„Wir alle, die wir hier anwesend sind, wollen dem aufmerksam zuhören und es uns zu Herzen nehmen“ – „Dem“ (taṃ) bezieht sich auf das Pātimokkha. „Wir alle, die wir hier anwesend sind“ (sabbeva santā) bezieht sich auf die Gesamtheit der anwesenden Versammlung: die Älteren (Theras), die Mittleren (Majjhimas) und die Neuen (Navas). „Wir wollen aufmerksam zuhören“ (sādhukaṃ suṇoma) bedeutet: Indem wir es zu unserem Anliegen machen und es uns zu Herzen nehmen, wollen wir mit unserem gesamten Geist über das Tor des Gehörs aufmerksam lauschen. „Wir wollen es uns zu Herzen nehmen“ (manasi karoma) bedeutet: Mit einspitzigem Geist wollen wir es in unserem Bewusstsein bewahren. Und obwohl es hier, da gesagt wurde „Ich werde das Pātimokkha rezitieren“, so scheinen mag, als sei es angemessen zu sagen: „Hört zu und nehmt es euch zu Herzen!“ (suṇotha manasikarotha), so stimmt dies doch nicht mit der Aussage „Der Saṅgha möge den Uposatha durchführen“ überein. Denn diese Durchführung des Uposatha betrifft den harmonisch vereinten Saṅgha, und auch der Rezitator des Pātimokkha gehört dem Saṅgha an. Weil er somit Teil des Saṅgha ist, ist es absolut angemessen, genau dies zu sagen: „Wir wollen zuhören und es uns zu Herzen nehmen.“

Idāni yaṃ vuttaṃ ‘‘pārisuddhiṃ āyasmanto ārocethā’’ti, tattha yathā pārisuddhiārocanaṃ hoti, taṃ dassetuṃ yassa siyā āpatti, so āvikareyyāti āha. Tattha yassa siyāti yassa channaṃ ākārānaṃ aññatarena āpannāpatti bhaveyya. Āpattiñhi [Pg.100] āpajjanto alajjitā, aññāṇatā, kukkuccappakatatā, akappiye kappiyasaññitā, kappiye akappiyasaññitā, satisammosāti imehi chahākārehi (pari. 295) āpajjati.

Bezüglich dessen, was zuvor gesagt wurde: „Verkündet die Reinheit, ihr Ehrwürdigen“ – um zu zeigen, wie die Verkündung der Reinheit erfolgt, wurde gesagt: „Wer ein Vergehen hat, der soll es offenbaren.“ Darin bedeutet „wer ein Vergehen hat“ (yassa siyā): derjenige, in dessen Geist ein Vergehen vorliegt, das durch einen der sechs Gründe begangen wurde. Ein Vergehen begeht man nämlich durch diese sechs Gründe: Schamlosigkeit (alajjitā), Unwissenheit (aññāṇatā), Zweifelhaftigkeit (kukkuccappakatatā), die Annahme des Unzulässigen als zulässig (akappiye kappiyasaññitā), die Annahme des Zulässigen als unzulässig (kappiye akappiyasaññitā) und Unachtsamkeit (satisammosa).

Kathaṃ alajjitāya āpajjati? Akappiyabhāvaṃ jānantoyeva madditvā vītikkamaṃ karoti.

Wie begeht man ein Vergehen durch Schamlosigkeit? Obwohl man genau weiß, dass etwas unzulässig ist, missachtet man dies und begeht den Verstoß.

Vuttampi cetaṃ –

Dies wurde auch wie folgt gesagt:

‘‘Sañcicca āpattiṃ āpajjati, āpattiṃ parigūhati;

Agatigamanañca gacchati, ediso vuccati alajjipuggalo’’ti. (pari. 359);

„Vorsätzlich begeht er ein Vergehen, verheimlicht das Vergehen und beschreitet einen Pfad der Voreingenommenheit – eine solche Person wird als schamlose Person bezeichnet.“

Kathaṃ aññāṇatāya āpajjati? Aññāṇapuggalo hi mando momūho kattabbākattabbaṃ ajānanto akattabbaṃ karoti, kattabbaṃ virādheti, evaṃ aññāṇatāya āpajjati.

Wie begeht man ein Vergehen durch Unwissenheit? Eine unwissende Person, die träge und völlig verwirrt ist, tut das, was nicht getan werden sollte, und vernachlässigt das, was getan werden sollte, weil sie nicht weiß, was zu tun und was zu lassen ist. So begeht man ein Vergehen durch Unwissenheit.

Kathaṃ kukkuccappakatatāya āpajjati? Kappiyākappiyaṃ nissāya kukkucce uppanne vinayadharaṃ pucchitvā kappiyaṃ ce, kattabbaṃ siyā, akappiyaṃ ce, na kattabbaṃ, ayaṃ pana ‘‘vaṭṭatī’’ti madditvā vītikkamatiyeva, evaṃ kukkuccappakatatāya āpajjati.

Wie begeht man ein Vergehen aufgrund von Skrupelhaftigkeit? Wenn bezüglich dessen, was zulässig und unzulässig ist, Gewissensbedenken entstehen, sollte man einen Kenner der Ordensdisziplin befragen; wenn es zulässig ist, sollte es getan werden, wenn es unzulässig ist, sollte es nicht getan werden. Diese Person jedoch setzt sich darüber hinweg, indem sie denkt: „Es ist zulässig“, und begeht dennoch die Übertretung. So begeht man ein Vergehen aufgrund von Skrupelhaftigkeit.

Kathaṃ akappiye kappiyasaññitāya āpajjati? Acchamaṃsaṃ ‘‘sūkaramaṃsa’’nti khādati, vikāle kālasaññāya bhuñjati, evaṃ akappiye kappiyasaññitāya āpajjati.

Wie begeht man ein Vergehen, indem man das Unzulässige für zulässig hält? Man isst Bärenfleisch im Glauben, es sei Schweinefleisch; man isst zur unzeitigen Stunde in der Annahme, es sei die richtige Zeit. So begeht man ein Vergehen, indem man das Unzulässige für zulässig hält.

Kathaṃ kappiye akappiyasaññitāya āpajjati? Sūkaramaṃsaṃ ‘‘acchamaṃsa’’nti khādati, kāle vikālasaññāya bhuñjati, evaṃ kappiye akappiyasaññitāya āpajjati.

Wie begeht man ein Vergehen, indem man das Zulässige für unzulässig hält? Man isst Schweinefleisch im Glauben, es sei Bärenfleisch; man isst zur richtigen Zeit in der Annahme, es sei die unzeitige Stunde. So begeht man ein Vergehen, indem man das Zulässige für unzulässig hält.

Kathaṃ satisammosā āpajjati? Sahaseyyacīvaravippavāsādīni satisammosā āpajjati, iti imesaṃ channaṃ ākārānaṃ aññatarena ākārena āpannā yassa siyā sattannaṃ āpattikkhandhānaṃ aññatarā āpatti therassa vā navassa vā majjhimassa vāti attho.

Wie begeht man ein Vergehen aus Vergesslichkeit? Man begeht Vergehen wie das gemeinsame Übernachten mit einem Nicht-Ordinierten oder das Getrenntsein von der Robe aus Vergesslichkeit. Dies bedeutet: Wenn bei einem Mönch – sei er ein älterer, ein neuer oder ein mittlerer Mönch – ein Vergehen aus einer der sieben Gruppen von Vergehen vorliegt, das auf eine dieser sechs Weisen begangen wurde...

So āvikareyyāti so taṃ āpattiṃ desetu vā pakāsetu vāti vuttaṃ hoti. Asantiyā āpattiyāti yassa pana evaṃ anāpannā vā āpattiṃ [Pg.101] āpajjitvā ca pana vuṭṭhitā vā desitā vā ārocitā vā āpatti, tassa sā āpatti asantī nāma hoti, evaṃ asantiyā āpattiyā tuṇhī bhavitabbaṃ. Tuṇhībhāvena kho panāyasmante ‘‘parisuddhā’’ti vedissāmīti tuṇhībhāvenāpi hi kāraṇena ahaṃ āyasmante ‘‘parisuddhā’’icceva jānissāmīti. Yathā kho pana paccekapuṭṭhassa veyyākaraṇaṃ hotīti yathā ekeneko puṭṭho byākareyya, yathā ekeneko paccekapuṭṭho ‘‘maṃ esa pucchatī’’ti ñatvā byākareyyāti vuttaṃ hoti.

„Er soll es offenbaren“ bedeutet, dass er dieses Vergehen gestehen oder offenlegen soll. „Wenn kein Vergehen vorliegt“ bedeutet: Wenn bei einem Mönch entweder kein solches Vergehen vorliegt oder er sich nach dem Begehen eines Vergehens davon gereinigt, es gebeichtet oder gemeldet hat, gilt dieses Vergehen für ihn als nicht existent; wenn somit kein Vergehen vorliegt, soll man schweigen. „Durch das Schweigen werde ich wissen, dass die Ehrwürdigen rein sind“ bedeutet: Allein aufgrund des Schweigens werde ich die Ehrwürdigen als rein erkennen. „Wie es sich bei einer Einzelbefragung verhält“ bedeutet: So wie jeder Einzelne antworten würde, wenn er befragt wird, indem er erkennt: „Dieser fragt mich“, so soll er antworten.

Evamevaṃ evarūpāya parisāya yāvatatiyaṃ anusāvitaṃ hotīti ettha ekacce tāva ācariyā evaṃ vadanti ‘‘evamevaṃ imissāya bhikkhuparisāya yadetaṃ ‘yassa siyā āpatti, so āvikareyya, asantiyā āpattiyā tuṇhī bhavitabbaṃ, tuṇhībhāvena kho panāyasmante parisuddhāti vedissāmī’ti tikkhattuṃ anusāvitaṃ, taṃ ekamekena ‘maṃ esa pucchatī’ti evaṃ jānitabbaṃ hotīti attho’’ti. Taṃ na yujjati, kasmā? Atthabyañjanabhedato. Anussāvanañhi nāma atthato ca byañjanato ca abhinnaṃ hoti ‘‘dutiyampi etamatthaṃ vadāmī’’tiādīsu (mahāva. 72; cūḷava. 3) viya, ‘‘yassa siyā’’tiādivacanattayaṃ pana atthatopi byañjanatopi bhinnaṃ, tenassa anussāvanattayaṃ na yujjati. Yadi cetaṃ yāvatatiyānussāvanaṃ siyā, nidānuddese aniṭṭhitepi āpatti siyā. Na ca yuttaṃ anāpattikkhette āpattiṃ āpajjituṃ.

„Ebenso wird es in einer solchen Versammlung bis zu dreimal verkündet“: Hierzu sagen einige Lehrer: „Ebenso soll in dieser Mönchsversammlung diese dreimal verkündete Aussage: ‚Wer ein Vergehen hat, soll es offenbaren; wenn kein Vergehen vorliegt, soll man schweigen; durch das Schweigen werde ich wissen, dass die Ehrwürdigen rein sind‘ von jedem Einzelnen so verstanden werden, als ob er persönlich gefragt würde.“ Dies ist jedoch nicht richtig. Warum? Wegen des Unterschieds in Sinn und Wortlaut. Eine Verkündung (anussāvana) muss nämlich in Sinn und Wortlaut völlig identisch sein, wie etwa in Sätzen wie: „Ein zweites Mal verkünde ich diese Angelegenheit.“ Die drei Sätze jedoch, die mit „Wer ein Vergehen hat...“ beginnen, unterscheiden sich sowohl im Sinn als auch im Wortlaut; daher ist es unzutreffend, sie als dreifache Verkündung zu bezeichnen. Wenn dies zudem eine dreifache Verkündung wäre, könnte ein Vergehen eintreten, noch ehe die Rezitation des Nidāna abgeschlossen ist. Es ist jedoch nicht angemessen, ein Vergehen in einem Bereich zu begehen, in dem kein Vergehen vorliegen kann.

Apare ‘‘anusāvita’’ntipadassa anusāvetabbanti atthaṃ vikappetvā ‘‘yāvatatiya’’ntiidaṃ upari uddesāvasāne ‘‘kaccittha parisuddhā…pe… tatiyampi pucchāmī’’ti etaṃ sandhāya vuttanti āhu. Tampi na yujjati, kasmā? Atthayuttīnaṃ abhāvato. Idañhi padaṃ keci ‘‘anusāveta’’nti sajjhāyanti, keci ‘‘anusāveta’’nti, taṃ ubhayaṃ vāpi atītakālameva dīpeti, na anāgataṃ. Yadi cassa ayaṃ attho siyā, ‘‘anusāvitaṃ hessatī’’ti vadeyya, evaṃ tāva atthābhāvato na yujjati. Yadi cetaṃ uddesāvasāne vacanaṃ sandhāya vuttaṃ siyā, ‘‘na āvikarissāmī’’ti cittaṃ uppādentassa nidāne samattepi vuttamusāvādo na siyā, kasmā? ‘‘Yāvatatiyaṃ anussāviyamāne’’tivacanato (mahāva. 134) ‘‘yāvatatiya’’nti idaṃ vacanameva [Pg.102] niratthakaṃ siyā, kasmā? Nidānuddese yāvatatiyānussāvanassa abhāvatoti evaṃ yuttiabhāvato tampi na yujjati. ‘‘Yāvatatiyaṃ anusāvitaṃ hotī’’ti idaṃ pana lakkhaṇavacanamattaṃ, tena imamatthaṃ dasseti – idaṃ pātimokkhaṃ nāma yāvatatiyaṃ anussāviyati, tasmiṃ yāvatatiyaṃ anussāviyamāne yo saramāno santiṃ āpattiṃ nāvikaroti, tassa yāvatatiyānussāvanāvasāne sampajānamusāvādo hotīti.

Andere Lehrer erklären die Bedeutung des Wortes „anusāvitaṃ“ spekulativ im Sinne von „soll verkündet werden“ (anusāvetabbaṃ) und behaupten, dass sich der Ausdruck „bis zu dreimal“ auf die am Ende der Rezitation folgende Befragung bezieht: „Seid ihr darin rein?... Ein drittes Mal frage ich.“ Doch auch dies ist unzutreffend. Warum? Weil es an sachlicher Logik mangelt. Einige rezitieren dieses Wort nämlich als „anusāvitaṃ“, andere als „anusāveti“; beide Formen drücken jedoch die Vergangenheitsform aus, nicht die Zukunft. Wenn dies die Bedeutung wäre, müsste es heißen: „Es wird verkündet worden sein“ (anusāvitaṃ hessati). So ist es mangels dieser Bedeutung unzutreffend. Bezöge sich dies zudem auf die Worte am Ende der Rezitation, so würde bei einem Mönch, der den Entschluss fasst: „Ich werde es nicht offenbaren“, selbst nach Abschluss des Nidāna keine bewusste Lüge vorliegen. Warum? Wegen des Wortlauts: „Während es bis zu dreimal verkündet wird“, womit der Ausdruck „bis zu dreimal“ bedeutungslos wäre, da es bei der Rezitation des Nidāna keine dreifache Verkündung gibt. Daher ist auch dies wegen Mangels an Logik unzutreffend. Der Satz „Es ist bis zu dreimal verkündet“ ist vielmehr eine bloße Charakterisierung der Regel. Damit wird folgende Bedeutung aufgezeigt: Dieses Pātimokkha wird bis zu dreimal verkündet. Wenn ein Mönch während dieser dreifachen Verkündung ein bestehendes Vergehen erinnert, es aber nicht offenbart, begeht er am Ende der dreifachen Verkündung eine bewusste Lüge.

Tadetaṃ yathā anusāvitaṃ yāvatatiyaṃ anusāvitaṃ nāma hoti, taṃ dassetuṃ tatthāyasmante pucchāmītiādi vuttaṃ. Taṃ panetaṃ pārājikādīnaṃ avasāne dissati, na nidānāvasāne. Kiñcāpi na dissati, atha kho uddesakāle ‘‘āvikatā hissa phāsu hotī’’ti vatvā ‘‘uddiṭṭhaṃ kho āyasmanto nidānaṃ, tatthāyasmante pucchāmī’’tiādinā nayena vattabbameva. Evañhi nidānaṃ suuddiṭṭhaṃ hoti, aññathā duuddiṭṭhaṃ. Imameva ca atthaṃ sandhāya uposathakkhandhake vuttaṃ ‘‘yāvatatiyaṃ anusāvitaṃ hotīti sakimpi anusāvitaṃ hoti, dutiyampi anusāvitaṃ hoti, tatiyampi anusāvitaṃ hotī’’ti (mahāva. 134). Ayamettha ācariyaparamparābhato vinicchayo.

Um zu zeigen, in welcher Weise das Verkündete als „bis zu dreimal verkündet“ gilt, wurden die Worte „Darin frage ich die Ehrwürdigen...“ gesprochen. Dies findet sich jedoch am Ende der Abschnitte über die Pārājika-Vergehen und so weiter, nicht aber am Ende des Nidāna. Auch wenn es dort nicht steht, so muss der rezitierende Mönch zur Zeit der Rezitation nach den Worten „denn wenn es offenbart ist, geht es ihm wohl“ dennoch in dieser Weise sprechen: „Das Nidāna ist rezitiert, ehrwürdige Herren, darin frage ich euch...“ Nur so ist das Nidāna gut rezitiert; andernfalls ist es schlecht rezitiert. Genau auf diese Bedeutung bezieht sich die Aussage im Uposatha-Kapitel: „‚Bis zu dreimal verkündet‘ bedeutet: Es ist einmal verkündet, es ist ein zweites Mal verkündet, es ist ein drittes Mal verkündet.“ Dies ist die an dieser Stelle durch die Nachfolge der Lehrer überlieferte Entscheidung.

Yo pana bhikkhu…pe… sampajānamusāvādassa hotīti sampajānamusāvādo assa hoti, tenassa dukkaṭāpatti hoti, sā ca kho pana na musāvādalakkhaṇena, ‘‘sampajānamusāvāde kiṃ hoti, dukkaṭaṃ hotī’’ti (mahāva. 135) iminā pana bhagavato vacanena vacīdvāre akiriyasamuṭṭhānāpatti hotīti veditabbā.

„Welcher Mönch aber... eine bewusste Lüge begeht“: Er begeht eine bewusste Lüge, wodurch für ihn ein Dukkaṭa-Vergehen (Vergehen des Fehlverhaltens) entsteht. Dieses entsteht jedoch nicht aufgrund des eigentlichen Merkmals einer Lüge, sondern ist aufgrund der Worte des Erhabenen „Was liegt bei einer bewussten Lüge vor? Ein Dukkaṭa-Vergehen liegt vor“ als ein Vergehen zu verstehen, das durch Nicht-Handeln (akiriya) am Sprachentor (vacīdvāra) hervorgerufen wird.

Vuttampi cetaṃ –

Dies wurde auch so gesagt:

‘‘Anālapanto manujena kenaci,Vācāgiraṃ no ca pare bhaṇeyya;

Āpajjeyya vācasikaṃ, na kāyikaṃ,Pañhāmesā kusalehi cintitā’’ti. (pari. 479);

„Ohne mit irgendeinem Menschen zu sprechen, und ohne ein Wort an andere zu richten, kann man ein sprachliches Vergehen begehen, kein körperliches; diese Frage wurde von den in der Ordensdisziplin Kundigen durchdacht.“

Antarāyikoti [Pg.103] vippaṭisāravatthutāya pāmojjādisambhavaṃ nivāretvā paṭhamajjhānādīnaṃ adhigamāya antarāyaṃ karoti. Tasmāti yasmā ayaṃ anāvikaraṇasaṅkhāto sampajānamusāvādo antarāyiko hoti, tasmā. Saramānenāti attani santiṃ āpattiṃ jānantena. Visuddhāpekkhenāti vuṭṭhātukāmena visujjhitukāmena. Santī āpattīti āpajjitvā avuṭṭhitā āpatti. Āvikātabbāti saṅghamajjhe vā gaṇamajjhe vā ekapuggale vā pakāsetabbā, antamaso anantarassāpi bhikkhuno ‘‘ahaṃ, āvuso, itthannāmaṃ āpattiṃ āpanno, ito vuṭṭhahitvā taṃ āpattiṃ paṭikarissāmī’’ti (mahāva. 170) vattabbaṃ. Sacepi vematiko hoti, ‘‘ahaṃ, āvuso, itthannāmāya āpattiyā vematiko, yadā nibbematiko bhavissāmi, tadā taṃ āpattiṃ paṭikarissāmī’’ti (mahāva. 169) vattabbaṃ. Āvikatā hissa phāsu hotītiettha āvikatāti āvikatāya, pakāsitāyāti attho. Alajjitātiādīsu (pari. 295) viya hi idampi karaṇatthe paccattavacanaṃ. ti nipātamattaṃ. Assāti etassa bhikkhuno. Phāsu hotīti paṭhamajjhānādīnaṃ adhigamāya phāsu hoti, avippaṭisāramūlakānaṃ pāmojjādīnaṃ vasena sukhappaṭipadā sampajjatīti attho.

„Hindernis bereitend“ (antarāyiko) bedeutet, dass es ein Hindernis für das Erreichen des ersten Jhāna usw. darstellt, indem es das Entstehen von Verzückung (pāmojja) usw. verhindert, da es eine Ursache für Gewissensbisse (vippaṭisāra) ist. „Darum“ (tasmā) bedeutet: weil diese bewusste Lüge, die als das Nicht-Offenbaren (anāvikaraṇa) bezeichnet wird, ein Hindernis darstellt, darum. „Sich erinnernd“ (saramānena) bedeutet: von jemandem, der sich der in sich selbst vorhandenen Verfehlung bewusst ist. „Reinheit anstrebend“ (visuddhāpekkhena) bedeutet: von jemandem, der sich von der Verfehlung erheben will, der gereinigt werden will. „Eine vorhandene Verfehlung“ (santī āpatti) ist eine Verfehlung, die begangen wurde, aus der man sich aber noch nicht erhoben hat. „Sollte offenbart werden“ (āvikātabbā) bedeutet, dass sie inmitten der Gemeinschaft (Saṅgha), inmitten einer Gruppe (Gaṇa) oder gegenüber einer einzelnen Person bekanntgemacht werden sollte; zumindest sollte man gegenüber dem unmittelbar nächsten Mönch sagen: „Ehrwürdiger Herr, ich habe eine solche Verfehlung begangen; ich werde mich von diesem Ort erheben und diese Verfehlung sühnen.“ Selbst wenn er im Zweifel ist, sollte er sagen: „Ehrwürdiger Herr, ich bin bezüglich einer solchen Verfehlung im Zweifel; wenn ich zweifelsfrei bin, werde ich diese Verfehlung sühnen.“ In dem Satz „Denn seine Offenbarung gereicht ihm zum Wohlsein“ (āvikatā hissa phāsu hoti) bedeutet „āvikatā“: aufgrund des Offenbarens, aufgrund des Bekanntmachens. Wie in den Worten „alajjitā“ („Schamlosigkeit“) usw. ist dies ein Nominativ, der im Sinne eines Instrumentalis (Ablativ der Ursache) steht. „Hi“ ist eine bloße Partikel. „Assa“ bedeutet: für diesen Mönch. „Gereicht zum Wohlsein“ (phāsu hoti) bedeutet: es ist leicht für das Erreichen des ersten Jhāna usw.; es bedeutet, dass eine angenehme Praxis (sukhappaṭipadā) durch Verzückung usw. zustande kommt, die ihre Wurzel in der Reuelosigkeit (avippaṭisāra) hat.

Iti kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

So endet in der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Nidānavaṇṇanā niṭṭhitā.

die Erklärung der Einleitung (Nidāna).

Pārājikakaṇḍo

Das Kapitel über die Pārājika-Verfehlungen.

Idāni [Pg.104] yadetaṃ nidānānantaraṃ tatrime cattārotiādi pārājikakaṇḍaṃ, tattha tatrāti tasmiṃ ‘‘pātimokkhaṃ uddisissāmī’’ti evaṃ vutte pātimokkhe. Imeti idāni vattabbānaṃ abhimukhīkaraṇaṃ. Cattāroti gaṇanaparicchedo. Pārājikāti evaṃnāmakā. Dhammāti āpattiyo. Uddesaṃ āgacchantīti sarūpena uddisitabbataṃ āgacchanti, na nidāne viya ‘‘yassa siyā āpattī’’ti sādhāraṇavacanamattena.

Nun zu diesem Kapitel über die Pārājika-Verfehlungen, das unmittelbar auf die Einleitung folgt und mit „Hier sind diese vier...“ (tatrime cattāro) beginnt. Darin bedeutet „dort“ (tatra): in jenem Pātimokkha, nachdem so gesprochen wurde: „Ich werde das Pātimokkha rezitieren“. „Diese“ (ime) dient dazu, die nun zu nennenden Verfehlungen vor Augen zu führen. „Vier“ (cattāro) ist eine zahlenmäßige Begrenzung. „Pārājika“ bezeichnet jene Verfehlungen, die diesen Namen tragen. „Dinge“ (dhammā) bezeichnet die Verfehlungen. „Kommen zur Verlesung“ (uddesaṃ āgacchanti) bedeutet, dass sie in ihrer tatsächlichen Form zur Verlesung gelangen, und nicht wie in der Einleitung bloß durch einen allgemeinen Ausdruck wie „wer auch immer eine Verfehlung begangen haben mag“.

1. Paṭhamapārājikavaṇṇanā

1. Die Erklärung des ersten Pārājika

Yo panāti rassadīghādinā liṅgādibhedena yo koci. Bhikkhūti ehibhikkhuupasampadā, saraṇagamanūpasampadā, ovādappaṭiggahaṇūpasampadā, pañhābyākaraṇūpasampadā, aṭṭhagarudhammappaṭiggahaṇūpasampadā, dūtenūpasampadā, aṭṭhavācikūpasampadā, ñatticatutthakammūpasampadāti imāsu aṭṭhasu upasampadāsu ñatticatutthena upasampadākammena akuppena ṭhānārahena upasampanno. Tassa pana kammassa vatthuñattianussāvana sīmā parisāsampattivasena akuppatā veditabbā.

„Wer aber“ (yo pana) bezieht sich auf irgendeine Person, unterschieden nach körperlichen Merkmalen wie klein, groß usw. „Ein Mönch“ (bhikkhu) bezeichnet jemanden, der unter diesen acht Arten der Ordination (Upasampadā) – nämlich der Ehi-Bhikkhu-Ordination, der Ordination durch Zufluchtnahme, der Ordination durch Entgegennahme von Unterweisung, der Ordination durch Fragenbeantwortung, der Ordination durch Annahme der acht schweren Regeln, der Ordination durch eine Gesandte, der Ordination durch ein achtfaches Sprechen und der Ordination durch ein Rechtsverfahren mit einer Ankündigung und drei Anträgen (ñatticatuttha-kamma) – durch die Ordination mittels eines Verfahrens mit Ankündigung und drei Anträgen, welches unanfechtbar und rechtmäßig ist, ordiniert wurde. Die Unanfechtbarkeit dieses Verfahrens ist durch die Vollkommenheit des Objekts, der Ankündigung, der Verlesung, der Grenze und der Versammlung (vatthu-ñatti-anussāvana-sīmā-parisa-sampatti) zu verstehen.

Tattha vatthūti upasampadāpekkho puggalo, so ṭhapetvā ūnavīsativassaṃ antimavatthuajjhāpannapubbaṃ, paṇḍakādayo ca ekādasa abhabbapuggale veditabbo. Tattha ūnavīsativasso nāma paṭisandhiggahaṇato paṭṭhāya aparipuṇṇavīsativasso. Antimavatthuajjhāpannapubbo nāma catunnaṃ pārājikānaṃ aññataraṃ ajjhāpannapubbo. Paṇḍakādayo vajjanīyapuggalakathāyaṃ vuttā. Tesu āsittapaṇḍakañca usūyapaṇḍakañca ṭhapetvā opakkamikapaṇḍako napuṃsakapaṇḍako paṇḍakabhāvapakkhe ṭhito pakkhapaṇḍako ca idha adhippeto.

Dabei ist das „Objekt“ (vatthu) die Person, die die Ordination anstrebt; dies ist so zu verstehen, dass davon ausgeschlossen sind: jemand unter zwanzig Jahren, jemand, der zuvor eine äußerste Verfehlung (Pārājika) begangen hat, sowie die elf untauglichen Personen wie Kastraten (paṇḍaka) usw. Dabei ist ein „unter Zwanzigjähriger“ jemand, der, gerechnet ab der Empfängnis, das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. „Jemand, der zuvor eine äußerste Verfehlung begangen hat“, ist jemand, der zuvor eine der vier Pārājika-Sünden begangen hat. Kastraten (paṇḍaka) usw. wurden im Abschnitt über die auszuschließenden Personen (vajjanīyapuggalakathā) besprochen. Unter diesen sind hier – unter Ausschluss des Āsitta-Kastraten und des Usūya-Kastraten – der Opakkamika-Kastrat, der Napuṃsaka-Kastrat und der Pakkha-Kastrat, der der Kategorie der Kastraten angehört, gemeint.

Theyyasaṃvāsako pana tividho liṅgatthenako saṃvāsatthenako ubhayatthenakoti. Tattha yo sayaṃ pabbajitvā na bhikkhuvassāni gaṇeti, na yathāvuḍḍhaṃ bhikkhūnaṃ vā sāmaṇerānaṃ vā vandanaṃ sādiyati, na āsanena paṭibāhati, na uposathādīsu sandissati, ayaṃ asuddhacittatāya liṅgamattasseva thenitattā liṅgatthenako nāma. Yo pana bhikkhūhi pabbajito sāmaṇero samāno kāsāyāni apanetvā tesu saussāhova [Pg.105] methunaṃ dhammaṃ paṭisevitvā puna nivāsetvā sāmaṇerabhāvaṃ paṭijānāti, ayaṃ bhikkhūhi dinnaliṅgassa apariccattattā na liṅgatthenako, na liṅgānurūpassa saṃvāsassa sāditattā nāpi saṃvāsatthenako. Antimavatthuajjhāpannakepi eseva nayo. Yo ca kho sāmaṇero samāno videsaṃ gantvā bhikkhuvassāni gaṇeti, yathāvuḍḍhaṃ vandanaṃ sādiyati, āsanena paṭibāhati, uposathādīsu sandissati, ayaṃ saṃvāsamattasseva thenitattā saṃvāsatthenako nāma. Bhikkhuvassagaṇanādiko hi sabbopi kiriyabhedo imasmiṃ atthe ‘‘saṃvāso’’ti veditabbo. Sikkhaṃ paccakkhāya ‘‘na maṃ koci jānātī’’ti puna evaṃ paṭipajjantepi eseva nayo. Yo pana sayaṃ pabbajitvā vihāraṃ gantvā yathāvuḍḍhaṃ vandanaṃ sādiyati, āsanena paṭibāhati, bhikkhuvassāni gaṇeti, uposathādīsu sandissati, ayaṃ liṅgassa ceva saṃvāsassa ca thenitattā ubhayatthenako nāma. Dhuranikkhepavasena kāsāyāni apanetvā antimavatthuṃ ajjhāpajjitvā puna tāni acchādetvā evaṃ paṭipajjantepi eseva nayo, ayaṃ tividhopi theyyasaṃvāsako idha adhippeto. Ṭhapetvā pana imaṃ tividhaṃ.

Ein „Gemeinschaftsdieb“ (theyyasaṃvāsako) ist dreifach: ein Dieb des äußeren Kennzeichens (liṅgatthenako), ein Dieb der Gemeinschaft (saṃvāsatthenako) und ein Dieb von beidem (ubhayatthenako). Darin ist derjenige, der sich selbst die Weihe gibt und dann weder die Mönchsjahre zählt, noch gemäß dem Alter die Ehrerbietung von Mönchen oder Novizen annimmt, noch sich bezüglich des Sitzplatzes abgrenzt, noch bei den Uposatha-Feiern usw. erscheint, aufgrund seines unreinen Geistes ein „Dieb des Kennzeichens“ (liṅgatthenako) genannt, da er nur das bloße äußere Kennzeichen gestohlen hat. Wer jedoch, nachdem er von Mönchen als Novize ordiniert wurde, die gelben Gewänder ablegt, mit dem festen Vorsatz, sie wieder anzulegen, den Geschlechtsverkehr vollzieht, sie danach wieder anlegt und behauptet, Novize zu sein, ist kein Dieb des Kennzeichens, da er das von den Mönchen verliehene Kennzeichen nicht aufgegeben hat, und er ist auch kein Dieb der Gemeinschaft, weil er keine dem Kennzeichen entsprechende Gemeinschaft beansprucht hat. Ebenso verhält es sich bei jemandem, der eine äußerste Verfehlung begangen hat. Wer aber als Novize in ein anderes Land reist, Mönchsjahre zählt, die Ehrerbietung dem Alter entsprechend annimmt, sich bezüglich des Sitzplatzes abgrenzt und bei den Uposatha-Feiern usw. erscheint, ist ein „Dieb der Gemeinschaft“ (saṃvāsatthenako) genannt, da er nur die Gemeinschaft gestohlen hat. Denn jede Art von Aktivität, wie das Zählen der Mönchsjahre usw., ist in diesem Sinne als „Gemeinschaft“ (saṃvāsa) zu verstehen. Auch wenn jemand die Schulungsregeln aufgibt und denkt: „Niemand weiß von mir“, und sich dann wieder so verhält, gilt dasselbe. Wer sich jedoch selbst die Weihe gibt, in ein Kloster geht, die altersgemäße Ehrerbietung annimmt, sich bezüglich des Sitzplatzes abgrenzt, Mönchsjahre zählt und bei den Uposatha-Feiern erscheint, ist ein „Dieb von beidem“ (ubhayatthenako) genannt, da er sowohl das Kennzeichen als auch die Gemeinschaft gestohlen hat. Auch wenn jemand mit der Absicht, die Pflichten aufzugeben, die gelben Gewänder ablegt, eine äußerste Verfehlung begeht, sie dann wieder anzieht und sich so verhält, gilt dasselbe. Diese drei Arten von Gemeinschaftsdieben sind hier gemeint. Ausgenommen jedoch diese drei Arten:

‘‘Rāja dubbhikkha kantāra-roga verī bhayena vā;

Cīvarāharaṇatthaṃ vā, liṅgaṃ ādiyatīdha yo.

„Wer aber aus Furcht vor dem König, vor Hungersnot, einer Wildnis, Krankheit oder Feinden, oder um ein Gewand zu erlangen, hier das Kennzeichen annimmt,“

‘‘Saṃvāsaṃ nādhivāseti, yāva so suddhamānaso;

Theyyasaṃvāsako nāma, tāva esa na vuccatī’’ti. (mahāva. aṭṭha. 110);

„und die Gemeinschaft nicht beansprucht, solange er reinen Geistes ist, wird er so lange nicht als Gemeinschaftsdieb bezeichnet.“

Yo pana upasampanno titthiyabhāvaṃ patthayamāno sayaṃ vā kusacīrādikaṃ titthiyaliṅgaṃ ādiyati, tesaṃ vā santike pabbajati, naggo vā hutvā ājīvakānaṃ santikaṃ gantvā tesaṃ vatāni ādiyati, ayaṃ titthiyapakkantako nāma. Ṭhapetvā pana manussajātikaṃ avaseso sabbopi tiracchānagato nāma. Yena manussajātikā janetti sayampi manussabhūteneva sañcicca jīvitā voropitā, ayaṃ mātughātako nāma. Pitughātakepi eseva nayo. Yena antamaso gihiliṅge ṭhitopi manussajātiko khīṇāsavo sañcicca jīvitā voropito, ayaṃ arahantaghātako nāma. Yo pana pakatattaṃ bhikkhuniṃ tiṇṇaṃ maggānaṃ aññatarasmiṃ [Pg.106] magge dūseti, ayaṃ bhikkhunidūsako nāma. Yo devadatto viya sāsanaṃ uddhammaṃ ubbinayaṃ katvā catunnaṃ kammānaṃ aññataravasena saṅghaṃ bhindati, ayaṃ saṅghabhedako nāma. Yo devadatto viya duṭṭhacittena vadhakacittena tathāgatassa jīvamānakasarīre khuddakamakkhikāya pivanamattampi lohitaṃ uppādeti, ayaṃ lohituppādako nāma. Yassa itthinimittuppādanakammato ca purisanimittuppādanakammato ca ubhato duvidhampi byañjanaṃ atthi, ayaṃ ubhatobyañjanako nāma. Iti ime terasa puggalā upasampadāya avatthū, ime pana ṭhapetvā aññasmiṃ upasampadāpekkhe sati upasampadākammaṃ vatthusampattivasena akuppaṃ hoti.

Wer aber als ein Ordinierter, das Sektierertum begehrend, selbst das Kennzeichen eines Sektierers wie ein Gewand aus Kusagras annimmt oder sich in ihrer Gegenwart ordinieren lässt, oder wer nackt wird, sich zu den Ājīvakas begibt und deren Praktiken annimmt, dieser wird 'zu den Sektierern Übergetretener' genannt. Ausgenommen die menschliche Gattung wird jedes andere Wesen als 'Tier' bezeichnet. Wer seine leibliche Mutter menschlicher Herkunft, während er selbst als Mensch existiert, vorsätzlich des Lebens beraubt, der wird 'Muttermörder' genannt. Beim Vatermörder gilt dieselbe Methode. Wer einen menschlichen Arahant vorsätzlich des Lebens beraubt, selbst wenn dieser sich noch im Laienstand befindet, der wird 'Arahant-Mörder' genannt. Wer aber eine untadelige Nonne in einem der drei Wege schändet, der wird 'Nonnenschänder' genannt. Wer wie Devadatta die Lehre als ungesetzlich und ordnungswidrig darstellt und durch eine der vier Arten von Sangha-Handlungen den Orden spaltet, der wird 'Ordensspalter' genannt. Wer wie Devadatta mit böser Absicht, mit Tötungsabsicht, am lebenden Körper des Tathāgata Blut fließen lässt, selbst wenn es nur so viel ist, wie eine kleine Fliege aufzusaugen vermag, der wird 'Blutvergießer des Tathāgata' genannt. Wer aufgrund des Karmas zur Hervorbringung weiblicher Merkmale und des Karmas zur Hervorbringung männlicher Merkmale beide Arten von Geschlechtsmerkmalen besitzt, der wird 'Zwitter' genannt. So sind diese dreizehn Personen für die Vollordination ungeeignet; abgesehen von diesen jedoch ist die Ordinationshandlung bei einem anderen Ordinationsanwärter aufgrund der Vollkommenheit des Objekts unanfechtbar.

Kathaṃ ñattisampattivasena akuppaṃ hoti? Vatthusaṅghapuggalañattīnaṃ aparāmasanāni, pacchā ñattiṭṭhapanañcāti ime tāva pañca ñattidosā. Tattha ‘‘ayaṃ itthannāmo’’ti upasampadāpekkhassa akittanaṃ vatthuaparāmasanaṃ nāma. ‘‘Suṇātu me, bhante, saṅgho’’tiettha ‘‘suṇātu me, bhante’’ti vatvā ‘‘saṅgho’’ti abhaṇanaṃ saṅghaaparāmasanaṃ nāma. ‘‘Itthannāmassa upasampadāpekkho’’ti upajjhāyassa akittanaṃ puggalaaparāmasanaṃ nāma. Sabbena sabbaṃ ñattiyā anuccāraṇaṃ ñattiaparāmasanaṃ nāma. Paṭhamaṃ kammavācaṃ niṭṭhāpetvā ‘‘esā ñattī’’ti vatvā ‘‘khamati saṅghassā’’ti evaṃ ñattikittanaṃ pacchā ñattiṭṭhapanaṃ nāma. Iti imehi dosehi vimuttāya ñattiyā sampannaṃ ñattisampattivasena akuppaṃ hoti.

Wie ist sie aufgrund der Vollkommenheit der Ankündigung (ñattisampatti) unanfechtbar? Das Nicht-Erwähnen des Objekts, des Ordens, der Person und der Ankündigung sowie das nachträgliche Aufstellen der Ankündigung – dies sind die fünf Mängel der Ankündigung. Dabei ist das Nicht-Nennen des Ordinationsanwärters mit den Worten 'dieser namens Soundso' das Nicht-Erwähnen des Objekts. Bei den Worten 'Es höre mich, Ehrwürdige, der Orden' ist das Sagen von 'Es höre mich, Ehrwürdige' ohne das Wort 'Orden' auszusprechen das Nicht-Erwähnen des Ordens. Das Nicht-Nennen des Präzeptors mit den Worten 'der Schüler des Ehrwürdigen Soundso begehrt die Ordination' ist das Nicht-Erwähnen des Präzeptors als Person. Das gänzliche Nicht-Aussprechen der Ankündigung ist das Nicht-Erwähnen der Ankündigung. Zuerst den Beschlussantrag zu beenden und danach zu sagen 'Dies ist die Ankündigung' und so die Ankündigung mit den Worten 'Es ist dem Orden genehm' zu verlesen, ist das nachträgliche Aufstellen der Ankündigung. So ist eine Ordination, die mit einer von diesen Mängeln freien Ankündigung vollzogen wird, aufgrund der Vollkommenheit der Ankündigung unanfechtbar.

Anussāvanavasena akuppatāyapi vatthusaṅghapuggalānaṃ aparāmasanāni, sāvanāya hāpanaṃ, akāle sāvananti ime pañca anussāvanadosā. Tattha vatthādīnaṃ aparāmasanāni ñattiyaṃ vuttasadisāneva. Tīsu pana anussāvanāsu yattha katthaci etesaṃ aparāmasanaṃ aparāmasanameva. Sabbena sabbaṃ pana kammavācaṃ avatvā catukkhattuṃ ñattikittanameva, atha vā pana kammavācābbhantare akkharassa vā padassa vā anuccāraṇaṃ vā duruccāraṇaṃ vā sāvanāya hāpanaṃ nāma. Sāvanāya anokāse paṭhamaṃ ñattiṃ aṭṭhapetvā anussāvanakaraṇaṃ akāle sāvanaṃ nāma. Iti imehi dosehi vimuttāya anussāvanāya sampannaṃ anussāvanasampattivasena akuppaṃ hoti.

Auch hinsichtlich der Unanfechtbarkeit durch die Verkündung (anussāvana) gibt es die folgenden fünf Mängel der Verkündung: das Nicht-Erwähnen des Objekts, des Ordens und der Person, die Verkürzung der Verkündung und das Verkünden zur Unzeit. Dabei entspricht das Nicht-Erwähnen des Objekts usw. dem, was bereits bei der Ankündigung gesagt wurde. Wenn jedoch in irgendeiner der drei Verkündigungen diese nicht erwähnt werden, ist dies eben ein Nicht-Erwähnen. Ganz ohne den Beschlussantrag zu sprechen, bloß viermal die Ankündigung zu rezitieren, oder aber innerhalb des Beschlussantrags einen Buchstaben oder ein Wort nicht oder fehlerhaft auszusprechen, wird 'Verkürzung der Verkündung' genannt. Das Ausfùhren der Verkündung zur Unzeit, ohne zuvor eine Ankündigung aufzustellen, wird 'Verkünden zur Unzeit' genannt. So ist eine Ordination, die mit einer von diesen Mängeln freien Verkündung vollzogen wird, aufgrund der Vollkommenheit der Verkündung unanfechtbar.

Pubbe vuttaṃ vipattisīmālakkhaṇaṃ samatikkantāya pana sīmāya kataṃ sīmāsampattivasena akuppaṃ hoti. Yāvatikā bhikkhū kammappattā, tesaṃ [Pg.107] anāgamanaṃ, chandārahānaṃ chandassa anāharaṇaṃ, sammukhībhūtānaṃ paṭikkosananti ime pana tayo parisādosā, tehi vimuttāya parisāya kataṃ parisāsampattivasena akuppaṃ hoti. Kāraṇārahattā pana satthu sāsanārahattā ṭhānārahaṃ nāma hoti. Iti yo iminā evaṃ akuppena ṭhānārahena ñatticatutthena upasampadākammena upasampanno, ayaṃ idha ‘‘bhikkhū’’ti adhippeto. Paṇṇattivajjesu pana aññepi saṅgahaṃ gacchanti.

Eine Ordinationshandlung jedoch, die in einer Sīmā vollzogen wird, welche die zuvor beschriebenen Merkmale einer fehlerhaften Sīmā überschreitet, ist aufgrund der Vollkommenheit der Grenze (sīmāsampatti) unanfechtbar. Das Nicht-Erscheinen jener Mönche, die zur Teilnahme an der Rechtshandlung berechtigt sind, das Nicht-Überbringen der Stimmvollmacht jener, die zur Erteilung der Stimmvollmacht berechtigt sind, und der Einspruch der anwesenden Mönche – dies sind die drei Mängel der Versammlung. Eine Ordination, die in einer von diesen Mängeln freien Versammlung vollzogen wird, ist aufgrund der Vollkommenheit der Versammlung unanfechtbar. Aufgrund ihrer Eignung als Ursache und ihrer Angemessenheit für die Lehre des Meisters wird sie als 'ordnungsgemäß' bezeichnet. Wer also durch eine solche unanfechtbare, ordnungsgemäÖe Ordinationshandlung mit einer Ankündigung als viertem Element vollordiniert wurde, der ist hier unter 'Mönch' gemeint. Bei den rein regelbasierten Vergehen jedoch fallen auch andere Mönche unter diesen Begriff.

Bhikkhūnaṃ sikkhāsājīvasamāpannoti yā bhikkhūnaṃ adhisīlasaṅkhātā sikkhā, tañca, yattha cete saha jīvanti, ekajīvikā sabhāgavuttino honti, taṃ bhagavatā paññattaṃ sikkhāpadasaṅkhātaṃ sājīvañca, tattha sikkhanabhāvena samāpannoti bhikkhūnaṃ sikkhāsājīvasamaāpanno. Samāpannoti sikkhañca paripūrento sājīvañca avītikkamanto hutvā tadubhayaṃ upagatoti attho. Sikkhaṃ apaccakkhāya dubbalyaṃ anāvikatvāti yaṃ sikkhaṃ samāpanno, taṃ apaṭikkhipitvā, yañca sājīvaṃ samāpanno, tasmiṃ dubbalabhāvaṃ appakāsetvā. Tattha cittakhettakālapayogapuggalavijānanavasena sikkhāya paccakkhānaṃ ñatvā tadabhāvena apaccakkhānaṃ veditabbaṃ. Kathaṃ? Upasampannabhāvato cavitukāmatācitteneva hi sikkhāpaccakkhānaṃ hoti, na davā vā ravā vā bhaṇantassa. Evaṃ cittavasena sikkhāpaccakkhānaṃ hoti, na tadabhāvena. Tathā ‘‘buddhaṃ paccakkhāmi, dhammaṃ paccakkhāmi, saṅghaṃ paccakkhāmi, sikkhaṃ, vinayaṃ, pātimokkhaṃ, uddesaṃ, upajjhāyaṃ, ācariyaṃ, saddhivihārikaṃ, antevāsikaṃ, samānupajjhāyakaṃ, samānācariyakaṃ, sabrahmacāriṃ paccakkhāmī’’ti evaṃ vuttānaṃ buddhādīnaṃ cuddasannaṃ, ‘‘gihīti maṃ dhārehi, upāsako, ārāmiko, sāmaṇero, titthiyo, titthiyasāvako, asamaṇo, ‘asakyaputtiyo’ti maṃ dhārehī’’ti evaṃ vuttānaṃ gihiādīnaṃ aṭṭhannañcāti imesaṃ dvāvīsatiyā khettapadānaṃ yassa kassaci savevacanassa vasena tesu yaṃkiñci vattukāmassa yaṃkiñci vadato sikkhāpaccakkhānaṃ hoti, na rukkhādīnaṃ aññatarassa nāmaṃ gahetvā paccācikkhantassa. Evaṃ khettavasena paccakkhānaṃ hoti, na tadabhāvena.

Hinsichtlich der Phrase 'in der Trainingsregel und der Lebensweise der Mönche gefestigt' bezeichnet dies jene Trainingsregel, die als höhere Tugend der Mönche bekannt ist, sowie jene vom Erhabenen dargelegte Lebensweise, die als Trainingsregeln bezeichnet wird, in welchen sie zusammenleben, indem sie dieselbe Lebensföhrung teilen und gleichgesinnt handeln; wer darin durch das Ausüben des Trainings gefestigt ist, wird 'in der Trainingsregel und der Lebensweise der Mönche gefestigt' genannt. 'Gefestigt' bedeutet, das Training zu erfüllen, die Lebensweise nicht zu verletzen und somit beides erlangt zu haben. 'Ohne das Training zurückzugeben, ohne seine Schwäche zu offenbaren' bedeutet: ohne das Training, in dem er gefestigt ist, zu verwerfen, und ohne seine Schwäche in jener Lebensweise, in der er gefestigt ist, kundzutun. Dabei ist das Zurückgeben des Trainings unter Berücksichtigung von Geist, Bereich, Zeit, Anstrengung, Person und Verständnis zu verstehen; liegt dies nicht vor, gilt es als nicht zurückgegeben. Wie? Denn die Rückgabe des Trainings erfolgt nur durch einen Geisteszustand, der den Zustand eines Ordinierten aufgeben will, nicht aber durch jemanden, der im Scherz oder im Zustand des Irreeseins spricht. So erfolgt die Rückgabe des Trainings durch den Geisteszustand; fehlt dieser, erfolgt sie nicht. Ebenso erfolgt die Rückgabe bezüglich dieser vierzehn Begriffe, angefangen mit dem Buddha, nämlich: 'Ich gebe den Buddha auf, ich gebe den Dhamma auf, ich gebe den Sangha auf, ich gebe das Training, den Vinaya, das Pātimokkha, die Rezitation, den Präzeptor, den Lehrer, den Mitbewohner, den Schöler, den Mitschöler unter demselben Präzeptor, den Mitschöler unter demselben Lehrer, den Gefährten im heiligen Leben auf'; oder bezüglich dieser acht Begriffe, nämlich: 'Betrachte mich als Laien, als Upāsaka, als Tempeldiener, als Novizen, als Sektierer, als Schöler eines Sektierers, als Nicht-Asket, betrachte mich als Nicht-Sohn-des-Sakyas'. Durch die Verwendung von einem dieser zweiundzwanzig Bereichsbegriffe (einschlielich ihrer Synonyme), wenn man einen dieser Begriffe aussprechen will und ihn tatsächlich ausspricht, findet die Rückgabe des Trainings statt, nicht aber, wenn man den Namen eines Baumes oder Ähnlichem nennt und ihn zurückweist. So erfolgt die Rückgabe des Trainings durch den entsprechenden Bereich; fehlt dieser, erfolgt sie nicht.

Tattha yadetaṃ ‘‘paccakkhāmī’’ti ca, ‘‘maṃ dhārehī’’ti (pārā. 51) ca vuttaṃ vattamānakālavacanaṃ, yāni ca ‘‘alaṃ me buddhena, kiṃ nu me buddhena, na mamattho buddhena[Pg.108], sumuttāhaṃ buddhenā’’tiādinā (pārā. 52) nayena ākhyātavasena kālaṃ anāmasitvā purimehi cuddasahi padehi saddhiṃ yojetvā vuttāni ‘‘alaṃ me’’tiādīni cattāri padāni, tesaṃyeva ca savevacanānaṃ vasena paccakkhānaṃ hoti, na ‘‘paccakkhāsi’’nti vā ‘‘paccakkhissa’’nti vā ‘‘maṃ dhāresī’’ti vā ‘‘maṃ dhāressatī’’ti vā ‘‘yaṃnūnāhaṃ paccakkheyya’’nti (pārā. 45) vātiādīni atītānāgataparikappavacanāni bhaṇantassa. Evaṃ vattamāna kālavasena ceva anāmaṭṭhakālavasena ca paccakkhānaṃ hoti, na tadabhāvena.

Dabei erfolgt das Zurückweisen durch jene Aussage im Präsens, welche lautet: „Ich weise zurück“ oder „Halte mich für [einen Laienanhänger]“, sowie durch die vier Ausdrücke beginnend mit „Genug habe ich [mit dem Buddha]“ usw., nämlich: „Genug habe ich mit dem Buddha“, „Was soll ich mit dem Buddha?“, „Ich habe keinen Nutzen vom Buddha“ oder „Wohlbefreit bin ich vom Buddha“ – welche, ohne die Zeitstufe durch ein Verbum finitum auszudrücken, mit den vierzehn vorherigen Worten verbunden dargelegt werden. Durch eben diese synonymen Formulierungen findet eine Zurückweisung statt, nicht jedoch für jemanden, der Aussagen über die Vergangenheit, die Zukunft oder eine Annahme äußert, wie: „Ich wies zurück“, „Ich werde zurückweisen“, „Du hast mich [als Laien] gehalten“, „Er wird mich [als Laien] gehalten“ oder „Wie wäre es, wenn ich zurückweisen würde?“. Auf diese Weise erfolgt eine Zurückweisung entweder durch die Verwendung des Präsens oder durch die zeitlich unbestimmte Ausdrucksweise, nicht aber beim Fehlen derselben.

Payogo pana duvidho kāyiko ca vācasiko ca. Tattha ‘‘buddhaṃ paccakkhāmī’’tiādinā (pārā. 51) nayena yāya kāyaci bhāsāya vacībhedaṃ katvā vācasikappayogeneva paccakkhānaṃ hoti, na akkharalikhanaṃ vā hatthamuddādidassanaṃ vā kāyappayogaṃ karontassa. Evaṃ vācasikappayogeneva paccakkhānaṃ hoti, na tadabhāvena.

Die Ausführung wiederum ist zweifach: körperlich und sprachlich. Dabei erfolgt die Zurückweisung ausschließlich durch die sprachliche Ausführung, indem man in irgendeiner Sprache eine verbale Äußerung in der Weise wie „Ich weise den Buddha zurück“ usw. macht; sie erfolgt jedoch nicht für jemanden, der eine körperliche Ausführung vornimmt, wie das Schreiben von Buchstaben oder das Zeigen von Handgesten und Ähnlichem. Auf diese Weise geschieht die Zurückweisung allein durch sprachliche Ausführung, nicht beim Fehlen derselben.

Puggalo pana duvidho – yo ca paccakkhāti, yassa ca paccakkhāti. Tattha yo paccakkhāti, so sace ummattakakhittacittavedanāṭṭānaṃ aññataro na hoti. Yassa pana paccakkhāti, so sace manussajātiko hoti, na ca ummattakādīnaṃ aññataro, sammukhībhūto ca sikkhāpaccakkhānaṃ hoti. Na hi asammukhībhūtassa dūtena vā paṇṇena vā ārocanaṃ ruhati. Evaṃ yathāvuttapuggalavasena paccakkhānaṃ hoti, na tadabhāvena.

Die Person wiederum ist zweifach: jene, die zurückweist, und jene, vor der zurückgewiesen wird. Dabei gilt für den, der zurückweist, dass er keiner von jenen sein darf, die geisteskrank, von Sinnen oder von Schmerzen gepeinigt sind. Für denjenigen wiederum, vor dem zurückgewiesen wird, gilt: Wenn dieser ein menschliches Wesen ist, nicht zu den Geisteskranken usw. gehört und physisch anwesend ist, dann ist das Zurückweisen des Trainings gültig. Denn für einen Abwesenden ist eine Mitteilung durch einen Boten oder einen Brief nicht wirksam. Auf diese Weise erfolgt das Zurückweisen in Abhängigkeit von den genannten Personen, nicht beim Fehlen derselben.

Vijānanampi niyamitāniyamitavasena duvidhaṃ. Tattha yassa yesaṃ vā niyametvā ‘‘imassa, imesaṃ vā ārocemī’’ti vadati, sace te yathā pakatiyā loke manussā vacanaṃ sutvā āvajjanasamaye jānanti, evaṃ tassa vacanānantarameva tassa ‘‘ayaṃ ukkaṇṭhito’’ti vā ‘‘gihibhāvaṃ patthayatī’’ti vā yena kenaci ākārena sikkhāpaccakkhānabhāvaṃ jānanti, paccakkhātāva hoti sikkhā. Atha aparabhāge ‘‘kiṃ iminā vutta’’nti cintetvā jānanti, aññe vā jānanti, apaccakkhātāva hoti sikkhā. Aniyametvā ārocentassa pana sace vuttanayena yo koci manussajātiko vacanatthaṃ jānāti, paccakkhātāva hoti sikkhā. Evaṃ vijānanavasena paccakkhānaṃ hoti, na tadabhāvena. Yo pana antamaso davāyapi paccakkhāti, tena apaccakkhātāva hoti sikkhā. Iti imesaṃ vuttappakārānaṃ [Pg.109] cittādīnaṃ vā vasena, sabbaso vā pana apaccakkhānena sikkhaṃ apaccakkhāya sikkhāpaccakkhānasseva ca atthabhūtaṃ ekaccaṃ dubbalyaṃ anāvikatvā.

Auch das Verstehen ist zweifach, je nachdem, ob es sich um eine bestimmte oder unbestimmte Person handelt. Wenn man sich dabei im Voraus festlegt, indem man denkt: „Diesem oder jenen werde ich es mitteilen“, und so spricht, und jene Personen – so wie gewöhnliche Menschen in der Welt nach dem Hören von Worten im Moment des Nachdenkens verstehen – unmittelbar nach den Worten auf irgendeine Weise verstehen, dass er das Training zurückweist, sei es mit den Gedanken: „Dieser ist unzufrieden“ oder „Er sehnt sich nach dem Laienstand“, dann ist das Training wahrlich zurückgewiesen. Wenn sie es jedoch erst später verstehen, nachdem sie darüber nachgedacht haben: „Was hat dieser wohl gesagt?“, oder wenn andere es verstehen, dann ist das Training nicht zurückgewiesen. Für jemanden, der es ohne Festlegung mitteilt, ist das Training jedoch zurückgewiesen, wenn irgendein menschliches Wesen in der beschriebenen Weise die Bedeutung der Worte versteht. Auf diese Weise erfolgt die Zurückweisung durch das Verstehen, nicht bei dessen Fehlen. Wer jedoch das Training auch nur im Scherz zurückweist, von dem ist das Training wahrlich nicht zurückgewiesen. Wenn man so das Training nicht zurückgewiesen hat, sei es aufgrund der beschriebenen Faktoren wie des Geisteszustands usw. oder wegen des gänzlichen Ausbleibens einer Zurückweisung, und ohne jene gewisse Schwäche im Einhalten der Regeln zu offenbaren, die der eigentliche Sinn einer Zurückweisung des Trainings wäre.

Methunaṃ dhammaṃ paṭiseveyyāti ettha methunaṃ dhammanti rāgapariyuṭṭhānena sadisānaṃ ubhinnaṃ dhammaṃ. Paṭiseveyyāti paṭiseveyya ajjhāpajjeyya. Antamasoti sabbantimena paricchedena. Tiracchānagatāyapīti paṭisandhivasena tiracchānesu gatāyapi, ayamettha anupaññatti. Pārājiko hotīti parājito hoti, parājayaṃ āpanno. Asaṃvāsoti pakatattā bhikkhū saha vasanti etthāti ekakammādikova tividhopi vidhi saṃvāso nāma, so tena saddhiṃ natthīti asaṃvāso. Saṅghakammesu hi esa gaṇapūrakopi na hoti, ayaṃ tāva padavaṇṇanā.

Zu den Worten „sollte er den Geschlechtsverkehr ausüben“ (methunaṃ dhammaṃ paṭiseveyya): Hierbei bedeutet „Geschlechtsverkehr“ die Verhaltensweise von zwei Personen, die durch das Aufwallen von Leidenschaft einander gleich sind. „Sollte er ausüben“ bedeutet ausüben, eine Übertretung begehen. „Sogar“ bezeichnet die äußerste Grenze. „Selbst mit einem weiblichen Tier“ bedeutet mit einem Wesen, das durch seine Wiedergeburt unter die Tiere gegangen ist; dies ist hier die Zusatzregelung. „Ist er ein Besiegter“ bedeutet, er ist besiegt, er hat die Niederlage erlitten. „Vom Gemeinschaftsleben ausgeschlossen“ bedeutet: Die Gemeinschaft ist das dreifache Verfahren wie das gemeinsame Durchführen von Sangha-Verfahren usw., bei dem Mönche von reinem Charakter zusammenleben. Da diese Gemeinschaft für ihn mit jenem nicht mehr existiert, ist er vom Gemeinschaftsleben ausgeschlossen. Denn bei Sangha-Verfahren kann er nicht einmal mehr als Gruppenauffüller dienen. Dies ist zunächst die Worterklärung.

Ayaṃ panettha vinicchayo – manussāmanussatiracchānagatavasena hi tisso itthiyo, tāsaṃ vaccamaggapassāvamaggamukhamaggavasena tayo tayo katvā nava maggā, tathā ubhatobyañjanakānaṃ. Purisānaṃ pana vaccamaggamukhamaggavasena dve dve katvā cha maggā, tathā paṇḍakānanti evaṃ tiṃsa maggā. Tesu attano vā paresaṃ vā yassa kassaci maggassa santhatassa vā asanthatassa vā, paresaṃ pana matānampi akkhāyitassa vā yebhuyyena akkhāyitassa vā pakativātena asaṃphuṭṭhe allokāse yo bhikkhu ekatilabījamattampi attano aṅgajātaṃ santhataṃ vā asanthataṃ vā sevanacittena paveseti, parena vā pavesiyamāne pavesanapaviṭṭhaṭṭhitauddharaṇesu yaṃkiñci sādiyati, ayaṃ pārājikāpattiṃ āpanno nāma hoti, ayaṃ tāvettha asādhāraṇavinicchayo. Sabbasikkhāpadānaṃ pana sādhāraṇavinicchayatthaṃ ayaṃ mātikā –

Dies ist hierbei die rechtliche Entscheidung: Es gibt drei Arten von weiblichen Wesen, nämlich Menschen, Nicht-Menschen und Tiere. Bei diesen ergeben sich durch den Kotweg, den Harnweg und den Mundweg jeweils drei Wege, also insgesamt neun Wege; ebenso verhält es sich bei Doppelgeschlechtlichen. Bei Männern wiederum ergeben sich durch den Kotweg und den Mundweg jeweils zwei Wege, also sechs Wege; ebenso verhält es sich bei Eunuchen. So gibt es insgesamt dreißig Wege. Wenn unter diesen Wegen ein Mönch sein eigenes Glied – sei es umhüllt oder unumhüllt – mit der Absicht des Geschlechtsverkehrs auch nur um die Größe eines einzelnen Sesamsamens in irgendeinen dieser Wege einführt, sei es in den eigenen oder den eines anderen, ob umhüllt oder unumhüllt, oder bei Verstorbenen in einen unversehrten oder größtenteils unversehrten Weg, und zwar an einer feuchten Stelle, die nicht vom natürlichen Wind berührt wurde; oder wenn es von einem anderen eingeführt wird und er beim Einführen, Eingeführtsein, Verweilen oder Herausziehen irgendein Wohlgefallen daran empfindet – dann hat dieser Mönch ein Pārājika-Vergehen begangen. Dies ist hierbei die spezifische Entscheidung. Für die allgemeine Entscheidung aller Trainingsregeln dient jedoch folgendes Schema:

Nidānaṃ puggalaṃ vatthuṃ, paññattividhimeva ca;

Āṇattāpattināpatti-vipattiṃ aṅgameva ca.

Die Einleitung, die Person, das Objekt, sowie die Art der Festlegung; die Anweisung, das Vergehen, das Nicht-Vergehen, das Misslingen und auch der Faktor.

Samuṭṭhānavidhiṃ kiriyā-saññācittehi nānattaṃ;

Vajjakammappabhedañca, tikadvayavidhiṃ tathā.

Die Art des Entstehens, die Verschiedenheit nach Handlung, Wahrnehmung und Geisteszustand; die Einteilung des Fehlers und der Tat, sowie die Art der Dreier- und Zweiergruppen.

Lakkhaṇaṃ sattarasadhā, ṭhitaṃ sādhāraṇaṃ idaṃ;

Ñatvā yojeyya medhāvī, tattha tattha yathārahanti.

Dieses allgemeine Merkmal, das in siebzehnfacher Weise besteht, soll der Weise kennen und jeweils an den entsprechenden Stellen sachgemäß anwenden.

Tattha [Pg.110] nidānaṃ nāma vesāli-rājagaha-sāvatthi-āḷavi-kosambi-sagga-bhaggānaṃ vasena sattavidhaṃ paññattiṭṭhānaṃ, idañhi sabbasikkhāpadānaṃ nidānaṃ. Puggalo nāma yaṃ yaṃ ārabbha taṃ taṃ sikkhāpadaṃ paññattaṃ. Vatthu nāma tassa tassa puggalassa ajjhācāro vuccati. Paññattividhinti paññattianupaññattianuppannapaññattisabbatthapaññattipadesapaññattisādhāraṇapaññatti asādhāraṇapaññattiekatopaññattiubhatopaññattivasena navavidhā paññatti. Tattha anuppannapaññatti nāma anuppanne dose paññattā, sā aṭṭhagarudhammappaṭiggahaṇavasena (cūḷava. 403) bhikkhunīnaṃyeva āgatā, aññatra natthi. Vinayadharapañcamena (mahāva. 259) gaṇena upasampadā, gaṇaṅgaṇūpāhanā (mahāva. 259) dhuvanhānaṃ cammattharaṇanti etesaṃ vasena catubbidhā padesapaññatti nāma. Majjhimadeseyeva hi etehi āpatti hoti, tesupi dhuvanhānaṃ paṭikkhepamattameva pātimokkhe āgataṃ, tato aññā padesapaññatti nāma natthi. Sabbāni sabbatthapaññattiyeva honti, sādhāraṇapaññattidukañca ekatopaññattidukañca atthato ekaṃ, tasmā anuppannapaññattiñca sabbatthapaññattidukañca ekatopaññattidukañca ṭhapetvā sesānaṃ catassannaṃ paññattīnaṃ vasena sabbattha vinicchayo veditabbo. Āṇattāpattināpattivipattintiettha āṇattītiāṇāpanā vuccati. Āpattīti pubbappayogādivasena āpattibhedo. Anāpattīti ajānanādivasena anāpatti. Vipattīti sīlaācāradiṭṭhiājīvavipattīnaṃ aññatarā. Iti imāsaṃ āṇattādīnampi vasena sabbattha vinicchayo veditabbo. Aṅganti sabbasikkhāpadesu āpattīnaṃ aṅgaṃ veditabbaṃ.

Unter diesen ist der sogenannte Ursprung (nidāna) der siebenfache Ort der Erlassung nach Maßgabe von Vesālī, Rājagaha, Sāvatthī, Āḷavī, Kosambī, dem Sakka-Land und dem Bhagga-Land; denn dies ist der Ursprung aller Trainingsregeln. Die sogenannte 'Person' (puggalo) ist diejenige Person, in Bezug auf die die jeweilige Trainingsregel erlassen wurde. Der sogenannte 'Gegenstand' (vatthu) bezeichnet das Vergehen dieser jeweiligen Person. Bezüglich der 'Arten des Erlasses' (paññattividhi) gibt es eine neunfache Erlassung: die primäre Erlassung (paññatti), die sekundäre Erlassung (anupaññatti), die präventive Erlassung (anuppannapaññatti), die allgegenwärtige Erlassung (sabbatthapaññatti), die ortsgebundene Erlassung (padesapaññatti), die gemeinschaftliche Erlassung (sādhāraṇapaññatti), die nicht-gemeinschaftliche Erlassung (asādhāraṇapaññatti), die einseitige Erlassung (ekatopaññatti) und die beidseitige Erlassung (ubhatopaññatti). Darunter ist die präventive Erlassung diejenige, die erlassen wurde, bevor ein Vergehen aufgetreten war; sie ist nur für die Nonnen durch die Annahme der acht schweren Regeln überliefert und existiert ansonsten nicht. Die Ordination durch eine Gruppe von fünf Mönchen mit einem Vinaya-Kundigen als fünftem Mitglied, das Tragen von mehrlagigen Sandalen, das ständige Baden und das Verwenden von Lederunterlagen – durch diese ist die ortsgebundene Erlassung vierfach bestimmt. Denn nur im Mittelland führt das Verletzen dieser Regeln zu einem Vergehen; und selbst von diesen ist nur das Verbot des ständigen Badens im Pātimokkha überliefert; darüber hinaus gibt es keine andere ortsgebundene Erlassung. Alle anderen Regeln sind allgegenwärtige Erlassungen. Das Zweierpaar der gemeinschaftlichen Erlassung und das Zweierpaar der einseitigen Erlassung sind in ihrer Bedeutung identisch. Daher ist, abgesehen von der präventiven Erlassung, dem Zweierpaar der allgegenwärtigen Erlassung und dem Zweierpaar der einseitigen Erlassung, die Entscheidung bezüglich aller Trainingsregeln anhand der verbleibenden vier Erlassungen zu verstehen. In der Formulierung 'Befehl, Vergehen, Nicht-Vergehen, Verfall' bezeichnet 'Befehl' (āṇatti) die Anweisung. 'Vergehen' (āpatti) bezeichnet die verschiedenen Arten von Vergehen durch vorbereitende Handlungen usw. 'Nicht-Vergehen' (anāpatti) bezeichnet die Straffreiheit durch Nichtwissen usw. 'Verfall' (vipatti) bezeichnet den einen oder anderen Verfall in Bezug auf Sittlichkeit, Verhalten, rechte Ansicht oder Lebensunterhalt. Auf diese Weise ist auch durch diese Kategorien wie Befehl usw. die Entscheidung überall zu verstehen. Unter 'Glied' (aṅga) ist der Faktor für die Vergehen bei allen Trainingsregeln zu verstehen.

Samuṭṭhānavidhinti sabbāpattīnaṃ kāyo vācā kāyavācā kāyacittaṃ vācācittaṃ kāyavācācittanti imāni ekaṅgikadvaṅgikativaṅgikāni. Cha samuṭṭhānāni nāma yāni ‘‘sikkhāpadasamauṭṭhānānī’’tipi vuccanti. Tattha purimāni tīṇi acittakāni, pacchimāni sacittakāni. Tesu ekena vā dvīhi vā tīhi vā catūhi vā chahi vā samuṭṭhānehi āpattiyo samuṭṭhahanti, pañcasamuṭṭhānā nāma natthi. Tattha ekasamuṭṭhānā nāma catutthena ca pañcamena ca chaṭṭhena ca samuṭṭhānena samuṭṭhāti, na aññena. Dvisamuṭṭhānā nāma paṭhamacatutthehi ca dutiyapañcamehi ca tatiyachaṭṭhehi ca catutthachaṭṭhehi ca pañcamachaṭṭhehi ca samuṭṭhānehi, samuṭṭhāti, na aññehi. Tisamuṭṭhānā nāma paṭhamehi [Pg.111] ca tīhi, pacchimehi ca tīhi samuṭṭhānehi samuṭṭhāti, na aññehi. Catusamuṭṭhānā nāma paṭhamatatiyacatutthachaṭṭhehi ca dutiyatatiyapañcamachaṭṭhehi ca samuṭṭhānehi samuṭṭhāti, na aññehi. Cha samuṭṭhānā nāma chahipi samuṭṭhāti.

Bezüglich der 'Arten des Entstehens' (samuṭṭhānavidhi) für alle Vergehen gibt es: Körper, Sprache, Körper-und-Sprache, Körper-und-Geist, Sprache-und-Geist, sowie Körper-Sprache-und-Geist; diese sind ein-gliedrig, zwei-gliedrig und drei-gliedrig. Es gibt die sechs sogenannten Entstehungsweisen, welche auch als 'Entstehungsweisen der Trainingsregeln' bezeichnet werden. Darunter sind die ersten drei geistunabhängig und die letzten drei geistabhängig. Durch diese entstehen Vergehen entweder durch eine, zwei, drei, vier oder sechs Entstehungsweisen; ein Vergehen mit fünf Entstehungsweisen gibt es nicht. Darunter entsteht ein Vergehen mit einer einzigen Entstehungsweise entweder durch die vierte, die fünfte oder die sechste Entstehungsweise, und durch keine andere. Ein Vergehen mit zwei Entstehungsweisen entsteht entweder durch die erste und vierte, die zweite und fünfte, die dritte und sechste, die vierte und sechste oder die fünfte und sechste Entstehungsweise, und durch keine anderen. Ein Vergehen mit drei Entstehungsweisen entsteht entweder durch die ersten drei oder die letzten drei Entstehungsweisen, und durch keine anderen. Ein Vergehen mit vier Entstehungsweisen entsteht entweder durch die erste, dritte, vierte und sechste, oder durch die zweite, dritte, fünfte und sechste Entstehungsweise, und durch keine anderen. Ein Vergehen mit sechs Entstehungsweisen entsteht durch alle sechs Entstehungsweisen.

Evaṃ –

Folgendermaßen –

Tidhā ekasamuṭṭhānā, pañcadhā dvisamuṭṭhitā;

Dvidhā ticaturo ṭhānā, ekadhā chasamuṭṭhitāti.

Dreifach sind jene mit einer Entstehungsweise, fünffach jene aus zweien Entstandenen; zweifach jene mit drei und vier Quellen, und einfach jene, die aus sechsen entstehen.

Samuṭṭhānavasena sabbāva terasa āpattiyo honti (cūḷava. 165 ādayo), tā paṭhamapaññattisikkhāpadavasena samuṭṭhānato terasa nāmāni labhanti paṭhamapārājikasamuṭṭhānā, adinnādāna-sañcaritta-samanubhāsana-kathina-eḷakaloma-padasodhamma-addhāna-theyyasattha-dhammadesanābhūtārocana-corivuṭṭhāpana-ananuññātasamuṭṭhānāti. Tattha yā kāyacittato samuṭṭhāti, ayaṃ paṭhamapārājikasamuṭṭhānā nāma. Yā sacittakehi tīhi samuṭṭhānehi samuṭṭhāti, ayaṃ adinnādānasamuṭṭhānā nāma. Yā chahipi samuṭṭhāti, ayaṃ sañcarittasamuṭṭhānā nāma. Yā chaṭṭheneva samuṭṭhāti, ayaṃ samanubhāsanasamuṭṭhānā nāma. Yā tatiyachaṭṭhehi samuṭṭhāti, ayaṃ kathinasamuṭṭhānā nāma. Yā paṭhamacatutthehi samuṭṭhāti, ayaṃ eḷakalomasamuṭṭhānā nāma. Yā dutiyapañcamehi samuṭṭhāti, ayaṃ padasodhammasamuṭṭhānā nāma. Yā paṭhamatatiyacatutthachaṭṭhehi samuṭṭhāti, ayaṃ addhānasamuṭṭhānā nāma. Yā catutthachaṭṭhehi samuṭṭhāti, ayaṃ theyyasatthasamuṭṭhānā nāma. Yā pañcameneva samuṭṭhāti, ayaṃ dhammadesanāsamuṭṭhānā nāma. Yā acittakehi tīhi samuṭṭhānehi samuṭṭhāti, ayaṃ bhūtārocanasamuṭṭhānā nāma. Yā pañcamachaṭṭhehi samuṭṭhāti, ayaṃ corivuṭṭhāpanasamuṭṭhānā nāma. Yā dutiyatatiyapañcamachaṭṭhehi samuṭṭhāti, ayaṃ ananuññātasamuṭṭhānā nāmāti. Iti imassa samuṭṭhānavidhinopi vasena sabbattha vinicchayo veditabbo.

Je nach Entstehungsweise gibt es insgesamt dreizehn Vergehen; diese erhalten hinsichtlich ihrer Entstehung entsprechend der zuerst erlassenen Trainingsregel dreizehn Namen: die durch das erste Pārājika entstandene, die durch Nichtgegebenes-Nehmen entstandene, die durch Kuppelei entstandene, die durch formelle Ermahnung entstandene, die durch das Kathina-Gewand entstandene, die durch Schafwolle entstandene, die durch das gemeinsame Rezitieren von Dhamma entstandene, die durch das gemeinsame Reisen entstandene, die durch die Schmugglerkarawane entstandene, die durch das Dhamma-Predigen entstandene, die durch das Berichten über tatsächliche übermenschliche Errungenschaften entstandene, die durch das Ordinieren einer Diebin entstandene, und die ohne Erlaubnis entstandene. Darunter ist dasjenige Vergehen, das aus Körper und Geist entsteht, als 'durch das erste Pārājika entstanden' bekannt. Dasjenige, das aus den drei geistabhängigen Entstehungsweisen entsteht, ist als 'durch Nichtgegebenes-Nehmen entstanden' bekannt. Dasjenige, das durch alle sechs Entstehungsweisen entsteht, ist als 'durch Kuppelei entstanden' bekannt. Dasjenige, das nur durch die sechste Entstehungsweise entsteht, ist als 'durch formelle Ermahnung entstanden' bekannt. Dasjenige, das durch die dritte und sechste Entstehungsweise entsteht, ist als 'durch das Kathina-Gewand entstanden' bekannt. Dasjenige, das durch die erste und vierte Entstehungsweise entsteht, ist als 'durch Schafwolle entstanden' bekannt. Dasjenige, das durch die zweite und fünfte Entstehungsweise entsteht, ist als 'durch das gemeinsame Rezitieren von Dhamma entstanden' bekannt. Dasjenige, das durch die erste, dritte, vierte und sechste Entstehungsweise entsteht, ist als 'durch das gemeinsame Reisen entstanden' bekannt. Dasjenige, das durch die vierte und sechste Entstehungsweise entsteht, ist als 'durch die Schmugglerkarawane entstanden' bekannt. Dasjenige, das nur durch die fünfte Entstehungsweise entsteht, ist als 'durch das Dhamma-Predigen entstanden' bekannt. Dasjenige, das durch die drei geistunabhängigen Entstehungsweisen entsteht, ist als 'durch das Berichten über tatsächliche übermenschliche Errungenschaften entstanden' bekannt. Dasjenige, das durch die pfünfte und sechste Entstehungsweise entsteht, ist als 'durch das Ordinieren einer Diebin entstanden' bekannt. Dasjenige, das durch die zweite, dritte, fünfte und sechste Entstehungsweise entsteht, ist als 'ohne Erlaubnis entstanden' bekannt. Auf diese Weise ist auch durch diese Art der Entstehung die Entscheidung überall zu verstehen.

Kiriyāsaññācittehi nānattanti etehi kiriyādīhi sabbāpattīnaṃ nānābhāvaṃ ñatvā sabbattha vinicchayo veditabbo. Sabbāpattiyo hi kiriyāvasena pañcavidhā honti, seyyathidaṃ – atthāpatti kiriyato samuṭṭhāti[Pg.112], atthi akiriyato, atthi kiriyākiriyato, atthi siyā kiriyato siyā akiriyato, atthi siyā kiriyato siyā kiriyākiriyatoti. Tattha yā kāyena vā vācāya vā pathavikhaṇanādīsu (paci. 84) viya vītikkamaṃ karontassa hoti, ayaṃ kiriyato samuṭṭhāti nāma. Yā kāyavācāhi kattabbaṃ akarontassa hoti paṭhamakathināpatti (pārā. 459 ādayo) viya, ayaṃ akiriyato samuṭṭhāti nāma. Yā karontassa ca akarontassa ca hoti aññātikāya bhikkhuniyā hatthato cīvarappaṭiggahaṇāpatti (pārā. 508-511) viya, ayaṃ kiriyākiriyato samuṭṭhāti nāma. Yā siyā karontassa ca, siyā akarontassa ca hoti rūpiyappaṭiggahaṇāpatti (pārā. 582) viya, ayaṃ siyā kiriyato siyā akiriyato samuṭṭhāti nāma. Yā siyā karontassa ca siyā karontākarontassa ca hoti kuṭikārāpatti (pārā. 342 ādayo) viya, ayaṃ siyā kiriyato siyā kiriyākiriyato samuṭṭhāti nāma.

„Verschiedenheit durch Handlung, Wahrnehmung und Geist“: Indem man durch diese Faktoren wie Handlung und so weiter die Verschiedenheit aller Vergehen erkennt, ist die Entscheidung überall zu verstehen. Denn alle Vergehen sind in Bezug auf die Handlung fünffach, nämlich: Es gibt ein Vergehen, das aus einer Handlung entspringt; es gibt eines aus einer Nichthandlung; es gibt eines aus Handlung und Nichthandlung; es gibt eines, das entweder aus einer Handlung oder aus einer Nichthandlung entspringt; und es gibt eines, das entweder aus einer Handlung oder aus Handlung und Nichthandlung entspringt. Darunter wird jenes, das für einen entsteht, der mit dem Körper oder mit der Rede eine Übertretung begeht – wie etwa beim Graben der Erde (Pāc. 84) –, als „aus einer Handlung entspringend“ bezeichnet. Jenes, das für einen entsteht, der das mit Körper und Rede zu Tuende nicht tut – wie beim ersten Kathina-Vergehen (Pārā. 459 u.a.) –, wird als „aus einer Nichthandlung entspringend“ bezeichnet. Jenes, das sowohl für den Tuenden als auch für den Nicht-Tuenden entsteht – wie beim Vergehen der Annahme eines Gewandes aus der Hand einer nicht verwandten Nonne (Pārā. 508–511) –, wird als „aus Handlung und Nichthandlung entspringend“ bezeichnet. Jenes, das entweder für einen Tuenden oder für einen Nicht-Tuenden entsteht – wie beim Vergehen der Annahme von Silber (Pārā. 582) –, wird als „entweder aus einer Handlung oder aus einer Nichthandlung entspringend“ bezeichnet. Jenes, das entweder für einen Tuenden oder für einen Tuenden-und-Nicht-Tuenden entsteht – wie beim Vergehen des Hüttenbaus (Pārā. 342 u.a.) –, wird als „entweder aus einer Handlung oder aus Handlung und Nichthandlung entspringend“ bezeichnet.

Sabbāpattiyo ca saññāvasena duvidhā honti saññāvimokkhā nosaññāvimokkhāti. Tattha yato vītikkamasaññāya abhāvena muccati, ayaṃ saññāvimokkhā, itarā nosaññāvimokkhā. Puna ca sabbāpi cittavasena duvidhā honti sacittakā acittakā cāti. Tattha yā sacittakasamuṭṭhānavaseneva samuṭṭhāti ayaṃ sacittakā. Yā acittakena vā sacittakamissakena vā samuṭṭhāti ayaṃ acittakā.

Und alle Vergehen sind in Bezug auf die Wahrnehmung zweifach: durch Wahrnehmung befreiend und nicht durch Wahrnehmung befreiend. Darunter ist jenes Vergehen, von dem man durch das Nichtvorhandensein der Wahrnehmung einer Übertretung befreit wird, „durch Wahrnehmung befreiend“; das andere ist „nicht durch Wahrnehmung befreiend“. Und ferner sind alle Vergehen auch in Bezug auf den Geist zweifach: mit Geist und ohne Geist. Darunter ist jenes Vergehen, das nur kraft des Entstehens mit Geist entspringt, eines „mit Geist“. Jenes, das entweder ohne Geist oder vermischt mit Geist entspringt, ist eines „ohne Geist“.

Vajjakammappabhedanti ettha sabbāpattiyo vajjavasena duvidhā honti lokavajjā paṇṇattivajjā cāti. Tattha yassā sacittakapakkhe cittaṃ akusalameva hoti, ayaṃ lokavajjā, sesā paṇṇattivajjā. Sabbā ca kāyakammavacīkammatadubhayavasena tividhā honti. Tattha kāyadvāre āpajjitabbā kāyakammanti vuccati, vacīdvāre āpajjitabbā vacīkammanti vuccati, ubhayattha āpajjitabbā kāyakammaṃ vacīkammañcāti, manodvāre āpatti nāma natthi. Iti iminā vajjakammappabhedenāpi sabbattha vinicchayo veditabbo.

„Einteilung von Fehler und Handlung“: Hierbei sind alle Vergehen hinsichtlich des Fehlers zweifach: weltlich tadelnswert und durch Satzung tadelnswert. Darunter ist jenes Vergehen, bei dem auf der Seite des Geistes der Geist ausschließlich unheilsam ist, „weltlich tadelnswert“; das übrige ist „durch Satzung tadelnswert“. Und alle Vergehen sind bezüglich körperlicher Handlung, sprachlicher Handlung und beidem dreifach. Darunter wird ein am Körpertor zu begehendes Vergehen als „körperliche Handlung“ bezeichnet, ein am Sprachtor zu begehendes Vergehen als „sprachliche Handlung“ und ein an beiden Toren zu begehendes Vergehen als „körperliche und sprachliche Handlung“; am Geisttor gibt es kein Vergehen. So ist auch durch diese Einteilung von Fehler und Handlung die Entscheidung überall zu verstehen.

Tikadvayavidhinti kusalattikavedanāttikavidhiṃ. Āpattiṃ āpajjamāno hi akusalacitto vā āpajjati kusalābyākatacitto vā, tathā dukkhavedanāsamaṅgī [Pg.113] vā itaravedanādvayasamaṅgī vā. Evaṃ santepi sabbasikkhāpadesu akusalacittavasena ekaṃ cittaṃ, kusalābyākatacittavasena dve cittāni, sabbesaṃ vasena tīṇi cittāni. Dukkhavedanāvasena ekā vedanā, sukhaupekkhāvasena dve, sabbāsaṃ vasena tisso vedanāti. Ayameva pabhedo labbhati, na añño.

„Die Regelung der beiden Dreiergruppen“: [Dies bedeutet] die Regelung der Dreiergruppe des Heilsamen und der Dreiergruppe des Gefühls. Denn wer ein Vergehen begeht, begeht es entweder mit unheilsamem Geist oder mit heilsamem oder unbestimmtem Geist; ebenso entweder begleitet von Schmerzgefühl oder begleitet von den anderen beiden Gefühlen. Obwohl dies so ist, gibt es in allen Übungsregeln kraft des unheilsamen Geistes einen Geist, kraft des heilsamen und unbestimmten Geistes zwei Geister und kraft aller [drei] Geister drei Geister; kraft des Schmerzgefühls ein Gefühl, kraft des Lust- und Gleichmutsgefühls zwei Gefühle und kraft aller Gefühle drei Gefühle. Nur diese Einteilung ist zulässig, keine andere.

Lakkhaṇaṃ sattarasadhā, ṭhitaṃ sādhāraṇaṃ idaṃ, ñatvāti idaṃ nidānādivedanāttikapariyosānaṃ sattarasappakāraṃ lakkhaṇaṃ jānitvā yojeyya medhāvī. Tattha tattha yathārahanti paṇḍito bhikkhu tasmiṃ tasmiṃ sikkhāpade idaṃ lakkhaṇaṃ yathānurūpaṃ yojeyyāti attho. Taṃ pana ayojitaṃ dubbijānaṃ hoti, tasmā naṃ sabbasikkhāpadānaṃ asādhāraṇavinicchayapariyosāne imaṃ mātikaṃ anuddharitvāva yojetvā dassayissāma.

„Nachdem man dieses Merkmal, das auf siebzehnfache Weise besteht und allgemein gültig ist, erkannt hat“: Der Weise sollte dieses siebzehnfache Merkmal, das mit der Einleitung beginnt und mit der Dreiergruppe des Gefühls endet, erkennen und anwenden. „Dort und dort den Umständen entsprechend“: Die Bedeutung ist, dass der weise Mönch dieses Merkmal bei der jeweiligen Übungsregel entsprechend und angemessen anwenden soll. Wenn es jedoch nicht angewendet wird, ist es schwer zu verstehen; daher werden wir dieses Schema (Mātika), ohne es bloß separat anzuführen, am Ende der spezifischen Untersuchung aller Übungsregeln direkt anwenden und aufzeigen.

Idha panassa ayaṃ yojanā – idaṃ vesāliyaṃ sudinnattheraṃ ārabbha methunavītikkamavatthusmiṃ paññattaṃ. ‘‘Methunaṃ dhammaṃ paṭiseveyyā’’ti ayamettha paññatti, ‘‘sikkhaṃ apaccakkhāyā’’ti ca ‘‘antamaso tiracchānagatāyapī’’ti ca dve anupaññattiyo. Anupaññatti ca nāmesā āpattikarā ca hoti aññavādakasikkhāpadādīsu (pāci. 95 ādayo) viya, anāpattikarā ca aññatra supinantātiādīsu (pārā. 236-237) viya, āpattiupatthambhakarā ca adinnādānādīsu (pārā. 91) viya, idha pana upatthambhakarāti veditabbā. Ito paraṃ pana yattha anupaññatti atthi, tattha ‘‘ayaṃ anupaññattī’’ti ettakameva dassayissāma. Ṭhapetvā pana anupaññattiṃ avasesā paññattiyevāti sabbattha vinicchayo veditabbo. Bhikkhuṃ ārabbha uppannavatthusmiṃyeva ‘‘yā pana bhikkhunī chandaso methunaṃ dhammaṃ paṭiseveyyā’’ti evaṃ bhikkhunīnampi paññattito sādhāraṇapaññatti. Āṇattiyā anāpajjanato anāṇattikaṃ. Bhikkhuṃ pana āṇāpento akappiyasamādānāpattito na muccati, methunarāgena kāyasaṃsagge dukkaṭaṃ, jīvamānakasarīrassa vuttappakāre magge sacepi tacādīni anavasesetvā sabbaso chinne nimittasaṇṭhānamattaṃ paññāyati, tattha antamaso aṅgajāte uṭṭhitaṃ anaṭṭhakāyappasādaṃ pīḷakaṃ vā cammakhilaṃ vā pavesentassāpi sevanacitte sati pārājikaṃ, naṭṭhakāyappasādaṃ sukkhapīḷakaṃ vā matacammaṃ vā lomaṃ vā pavesentassa dukkaṭaṃ, sace nimittasaṇṭhānamattampi anavasesetvā sabbaso maggo uppāṭito, tattha upakkamato vaṇasaṅkhepavasena [Pg.114] thullaccayaṃ, tathā manussānaṃ akkhināsākaṇṇacchiddavatthikosesu satthakena katavaṇe vā, hatthiassādīnañca tiracchānānaṃ vatthikosanāsāpuṭesu thullaccayaṃ. Tiracchānānaṃ pana akkhikaṇṇanāsāvaṇesu ahimacchādīnaṃ pavesanappamāṇavirahite aṇunimitte sabbesañca upakacchakādīsu sesasarīresu dukkaṭaṃ. Matasarīre nimitte upaḍḍhakkhāyitato paṭṭhāya yāva na kuthitaṃ hoti, tāva thullaccayaṃ. Kuthite dukkaṭaṃ, tathā vaṭṭakate mukhe acchupantaṃ aṅgajātaṃ pavesentassa dukkaṭaṃ. Oṭṭhato bahi nikkhantajivhāya vā dantesu vā thullaccayaṃ. Nimittato bahi patitamaṃsapesiyaṃ dukkaṭanti ayamettha āpattibhedo.

Hierin ist die Verknüpfung wie folgt: Dies wurde in Vesālī in Bezug auf den ehrwürdigen Sudinna wegen des Vergehens des Geschlechtsverkehrs erlassen. „Er sollte dem Beischlaf nachgehen“ ist hierbei die Hauptregelung, „ohne das Training zurückzuweisen“ und „selbst mit einem weiblichen Tier“ sind zwei Zusatzregelungen. Eine solche Zusatzregelung ist entweder eine, die ein Vergehen begründet, wie bei den Aññavādaka-Übungsregelungen usw., oder eine, die Straffreiheit bewirkt, wie bei „außer im Traum“ usw., oder eine, die das Vergehen festigt, wie bei Adinnādāna usw. Hier jedoch ist sie als festigend zu verstehen. Von hier an werden wir dort, wo eine Zusatzregelung existiert, nur noch aufzeigen: „Dies ist die Zusatzregelung“. Abgesehen von der Zusatzregelung ist das Übrige die Hauptregelung selbst – so ist die Entscheidung überall zu verstehen. Da sie aufgrund desselben Vorfalls, der in Bezug auf einen Mönch entstand, mit den Worten „Welche Nonne aber auch immer aus Verlangen Beischlaf ausübt...“ auch für die Nonnen erlassen wurde, ist sie eine gemeinsame Regelung. Sie ist ohne Anordnungsmöglichkeit, da ein Vergehen nicht durch Befehl begangen wird. Wer jedoch einen anderen Mönch anweist, ist nicht frei von einem Vergehen des unzulässigen Verhaltens. Bei körperlicher Berührung aus sexueller Begierde entsteht ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn bei einem lebenden Körper auf einem der genannten Wege, selbst wenn die Haut usw. vollständig weggeschnitten ist, die bloße Form des Organs erkennbar ist, und man darin, sei es auch nur eine an der eigenen Genitalie entstandene Warze oder ein Hautanhängsel mit noch unbeschädigter körperlicher Empfindsamkeit einführt, während die Absicht des Beischlafs besteht, liegt ein Pārājika vor. Führt man eine trockene Warze mit zerstörter körperlicher Empfindsamkeit, tote Haut oder ein Haar ein, liegt ein Dukkaṭa vor. Wenn selbst die bloße Form des Organs vollständig und restlos weggeschnitten ist, liegt beim Eindringen dorthin wegen der Einstufung als Wunde ein Thullaccaya-Vergehen vor. Ebenso liegt ein Thullaccaya-Vergehen vor beim Eindringen in die Augen-, Nasen- oder Ohrenöffnungen, die Harnröhre von Menschen oder in eine mit einem Messer zugefügte Wunde, sowie in die Harnröhre oder Nasenlöcher von Tieren wie Elefanten, Pferden usw. Bei Tieren jedoch liegt in den Augen, Ohren, der Nase oder Wunden, sowie im winzigen Organ von Schlangen, Fischen usw., welches kein Maß zum Eindringen bietet, und bei allen in den Achselhöhlen usw. und dem übrigen Körper ein Dukkaṭa vor. Bei einer Leiche im Organ, angefangen von einer, die von Hunden oder Schakalen zur Hälfte gefressen wurde, bis sie noch nicht verwest ist, liegt ein Thullaccaya vor. Ist sie verwest, ein Dukkaṭa. Ebenso liegt ein Dukkaṭa vor beim Eindringen des männlichen Glieds in einen kreisförmig geöffneten Mund, ohne die Seiten zu berühren. An der über die Lippen herausgestreckten Zunge oder an den Zähnen liegt ein Thullaccaya vor. An einem Fleischstück, das außerhalb des Organs abgefallen ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Dies ist hier die Klassifizierung der Vergehen.

Ajānantassa asādiyantassa ummattakassa khittacittassa vedanāṭṭassa ādikammikānañca anāpatti. Ettha pana yo niddaṃ okkantattā parena katampi upakkamaṃ na jānāti, so ajānanto. Yo jānitvāpi na sādiyati, so asādiyanto. Yo pittavasena atekicchaṃ ummādaṃ patto, so ummattako. Yakkhehi katacittavikkhepo khittacitto. Dvinnampi ca etesaṃ aggisuvaṇṇagūthacandanādīsu samappavattibhāvena ajānanabhāvova pamāṇaṃ. Yo adhimattavedanāya āturattā kiñci na jānāti, so vedanāṭṭo. Yo tasmiṃ tasmiṃ vatthusmiṃ ādibhūto, so ādikammiko. Ayaṃ pana anāpatti. Catūsu vipattīsu sīlavipatti. Tassā dve aṅgāni sevanacittañca maggena maggapaṭipādanañcāti. Samuṭṭhānādito idaṃ sikkhāpadaṃ paṭhamapārājikasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, akusalacittaṃ, dvivedananti, imāni ca samuṭṭhānādīni nāma āpattiyā honti, na sikkhāpadassa. Vohārasukhatthaṃ pana sabbaṭṭhakathāsu sikkhāpadasīsena desanā āgatā, tasmā aññesupi evarūpesu ṭhānesu byañjane ādaraṃ akatvā adhippetameva gahetabbaṃ.

Für einen Unwissenden, einen Nicht-Zustimmenden, einen Geisteskranken, einen geistig Verwirrten, einen von Schmerzen Gepeinigten und für die Ersttäter liegt kein Vergehen vor. Hierbei ist derjenige „unwissend“, der, weil er in tiefen Schlaf gefallen ist, die von einem anderen unternommene Handlung nicht bemerkt. Wer es zwar bemerkt, aber nicht gutheißt, ist der „Nicht-Zustimmende“. Wer infolge von Galle in unheilbaren Wahnsinn verfallen ist, ist der „Geisteskranke“. Wer durch Geister geistig verwirrt wurde, ist der „geistig Verwirrte“. Bei diesen beiden ist der Maßstab für das Nicht-Wissen ihr gleiches Verhalten gegenüber Feuer und Gold, Kot und Sandelholz. Wer infolge extremer Schmerzen so gepeinigt ist, dass er nichts wahrnimmt, ist der „von Schmerzen Gepeinigte“. Wer bei dem jeweiligen Fall der Erste war, ist der „Ersttäter“. Dies ist die Straffreiheit. Unter den vier Arten des Verfalls ist dies ein Verfall der Tugend. Ihre Voraussetzungen sind zwei: die Absicht des Beischlafs und das Einführen des Organs in ein Organ. Hinsichtlich des Entstehens usw. hat diese Übungsregel das Entstehen der ersten Pārājika-Regel; sie ist eine Handlung des Begehens, frei von der Notwendigkeit der Wahrnehmung eines Vergehens, mit Absicht, weltlich verwerflich, eine körperliche Handlung, ein unheilsamer Geisteszustand und mit zweierlei Gefühlen verbunden. Und diese Merkmale wie das Entstehen usw. gehören zum Vergehen, nicht zur Übungsregel selbst. Um der Bequemlichkeit des Sprachgebrauchs willen wird die Lehre jedoch in allen Kommentaren unter dem Titel der Übungsregel dargelegt; daher sollte man auch an anderen derartigen Stellen, ohne übermäßige Betonung des Wortlauts, genau die beabsichtigte Bedeutung erfassen.

Atthañhi nātho saraṇaṃ avoca;

Na byañjanaṃ lokahito mahesī.

Denn der Beschützer, der dem Wohl der Welt dient, der große Weise, erklärte die Bedeutung zur Zuflucht, nicht den Wortlaut.

Tasmā akatvā ratimakkharesu;

Atthe niveseyya matiṃ mutīmāti.

Daher sollte der Weise, ohne Gefallen an den Buchstaben zu finden, seinen Geist ganz auf die Bedeutung richten.

Paṭhamapārājikavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Auslegung der ersten Pārājika-Regel ist abgeschlossen.

2. Dutiyapārājikavaṇṇanā

2. Die Auslegung der zweiten Pārājika-Regel

Dutiye [Pg.115] gāmā vā araññāvāti ettha sabbopi ekakuṭikādibhedo parikkhitto vā aparikkhitto vā samanusso vā amanusso vā antamaso atirekacātumāsaniviṭṭho yo koci satthopi ‘‘gāmo’’ti veditabbo. Ṭhapetvā gāmañca gāmūpacārañca avasesaṃ araññaṃ nāma. Tattha asammohatthaṃ gharaṃ gharūpacāro gāmo gāmūpacāroti ayaṃ vibhāgo veditabbo. Nibbakosassa hi udakapatanaṭṭhānabbhantaraṃ gharaṃ nāma. Yaṃ pana dvāre ṭhito mātugāmo bhājanadhovanaudakaṃ chaḍḍeti, tassa patanaṭṭhānañca mātugāmeneva antogehe ṭhitena pakatiyā bahi khittassa suppassa vā saṃmuñjaniyā vā patanaṭṭhānañca gharassa purato dvīsu koṇesu sambandhitvā majjhe rukkhasūcidvāraṃ ṭhapetvā gorūpānaṃ pavesananivāraṇatthaṃ kataparikkhepo ca ayaṃ sabbopi gharūpacāro nāma. Yaṃ pana sabbantimaṃ gharaṃ hoti, tassa gharassa tādise gharūpacāre ṭhitassa thāmamajjhimassa purisassa yathā taruṇamanussā attano balaṃ dassento bāhuṃ pasāretvā leḍḍuṃ khipanti, evaṃ khittassa leḍḍussa patanaṭṭhānabbhantaraṃ gāmo nāma. Tato aññassa leḍḍupātassa abbhantaraṃ gāmūpacāro nāma. Patitassa pana leḍḍuno pavattitvā gataṭṭhānaṃ na gahetabbaṃ. Parikkhittassa pana gāmassa parikkhepoyeva gāmassa paricchedo, tassa sace dve indakhilā honti abbhantarime indakhile ṭhitassa leḍḍupātabbhantaraṃ gāmūpacāro nāma. Padabhājanepi (pārā. 92) hi imināva nayena attho veditabbo. Tattha yvāyaṃ aparikkhittassa gāmassa upacāro dassito, tassa vasena vikāle gāmappavesanādīsu āpatti paricchinditabbā. Iti imaṃ ṭhapetvā gāmañca gāmūpacārañca avasesaṃ imasmiṃ sikkhāpade araññaṃ nāma. Desanāmattameva cetaṃ ‘‘gāmā vā araññāvā’’ti. Ye pana imesaṃ paricchedadassanatthaṃ gharagharūpacāragāmūpacārā vuttā, tatopi pārājikavatthuṃ avaharantassa pārājikaṃ hotiyeva.

Im zweiten Pārājika-Sikkhāpada bedeutet die Passage "aus einem Dorf oder aus dem Wald" (gāmā vā araññā vā) Folgendes: Jede Art von Ansiedlung, sei es ein einzelnes Haus und so weiter, sei es umzäunt oder nicht umzäunt, bewohnt oder unbewohnt, ja selbst eine Karawane, die sich für mehr als vier Monate niedergelassen hat, ist als "Dorf" (gāma) zu verstehen. Abgesehen vom Dorf und der Dorfumgebung (gāmūpacāra) wird der verbleibende Raum als "Wald" (arañña) bezeichnet. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist hierbei folgende Einteilung zu verstehen: Haus (ghara), Hausumgebung (gharūpacāra), Dorf (gāma) und Dorfumgebung (gāmūpacāra). Als "Haus" gilt der Bereich innerhalb der Stelle, an der das Wasser vom Dachvorsprung herabtropft. Was jedoch die Stelle betrifft, an die das Wasser zum Spülen von Geschirr fällt, das eine an der Tür stehende Frau ausgießt, sowie die Stelle, wohin eine Worfelschale oder ein Besen fällt, den eine im Haus stehende Frau mit gewöhnlicher Kraft nach draußen wirft, und auch die Einfriedung, die an den zwei vorderen Ecken des Hauses anschließt, in deren Mitte ein hölzernes Riegelgattertor angebracht ist, um das Eindringen von Rindern zu verhindern – all dies wird als "Hausumgebung" bezeichnet. Was nun das allerletzte Haus betrifft: Wenn ein Mann von mittlerer Körperkraft, der in einer solchen Hausumgebung dieses Hauses steht, einen Erdklumpen so wirft, wie junge Männer es tun, um ihre Kraft zu zeigen, indem sie den Arm ausstrecken, so wird der Bereich bis zur Aufprallstelle des so geworfenen Erdklumpens als "Dorf" bezeichnet. Der Bereich innerhalb eines weiteren Erdklumpenwurfes von dort an wird als "Dorfumgebung" bezeichnet. Die Stelle jedoch, wohin der Erdklumpen nach dem Aufprall weitergerollt ist, darf nicht mitgerechnet werden. Bei einem umzäunten Dorf hingegen ist die Umzäunung selbst die Grenze des Dorfes; wenn dieses zwei Torpfeiler (indakhīla) besitzt, gilt der Bereich innerhalb eines Erdklumpenwurfes von jemandem, der am inneren Torpfeiler steht, als "Dorfumgebung". Auch im Padabhājana ist die Bedeutung nach genau dieser Methode zu verstehen. Dabei ist in Bezug auf die hier aufgezeigte Umgebung eines nicht umzäunten Dorfes das Vergehen beim Betreten eines Dorfes zur Unzeit und ähnliches zu bestimmen. Somit wird in dieser Trainingsregel, abgesehen von diesem Dorf und dieser Dorfumgebung, der verbleibende Raum als "Wald" bezeichnet. Die Formulierung "aus einem Dorf oder aus dem Wald" dient lediglich der Veranschaulichung der Lehre. Was jedoch jene Häuser, Hausumgebungen und Dorfumgebungen betrifft, die zur Aufzeigung dieser Grenzen genannt wurden: Wenn jemand auch von dort ein Objekt entwendet, das zu einem Pārājika führt, begeht er gewiss ein Pārājika-Vergehen.

Adinnanti aññassa manussajātikassa santakaṃ. Theyyasaṅkhātanti ettha thenoti coro, thenassa bhāvo theyyaṃ, avaharaṇacittassetaṃ nāmaṃ. Saṅkhā saṅkhātanti atthato ekaṃ, koṭṭhāsassetaṃ nāmaṃ ‘‘saññānidānā [Pg.116] hi papañcasaṅkhā’’tiādīsu (su. ni. 880; mahāni. 109) viya. Theyyañca taṃ saṅkhātañcāti theyyasaṅkhātaṃ, theyyacittasaṅkhāto eko cittakoṭṭhāsoti attho. Karaṇatthe cetaṃ paccattavacanaṃ, tasmā theyyasaṅkhātenāti atthato daṭṭhabbaṃ. Yo ca theyyasaṅkhātena ādiyati, so yasmā theyyacitto hoti, tasmā byañjanaṃ anādiyitvā atthameva dassetuṃ ‘‘theyyacitto avaharaṇacitto’’ti (pārā. 92) evamassa padabhājanaṃ vuttanti veditabbaṃ.

"Nicht gegeben" (adinna) bedeutet das Eigentum eines anderen menschlichen Wesens. Bei "in diebischer Absicht" (theyyasaṅkhāta) gilt: "thena" bedeutet Dieb, der Zustand eines Diebes ist "theyya" (diebische Absicht); dies ist eine Bezeichnung für den Geisteszustand der Entwendung. "Saṅkhā" und "saṅkhāta" sind der Bedeutung nach identisch; dies ist eine Bezeichnung für eine Gruppe (oder Kategorie), wie in Passagen wie "Denn die Begriffsvielfalt hat ihre Quelle in der Wahrnehmung" (saññānidānā hi papañcasaṅkhā) und so weiter. Was sowohl "theyya" (diebisch) als auch "saṅkhāta" (als Gruppe bezeichnet) ist, heißt "theyyasaṅkhāta"; die Bedeutung ist eine einzelne Kategorie von Geisteszuständen, die als "diebischer Geist" (theyyacitta) bezeichnet wird. Und dieses Wort steht im Nominativ, hat aber die Bedeutung des Instrumentalis; daher ist es der Bedeutung nach als "durch diebische Absicht" (theyyasaṅkhātena) zu verstehen. Wer mit diebischer Absicht an sich nimmt, besitzt einen diebischen Geist; um daher, ohne sich an den bloßen Wortlaut zu klammern, die eigentliche Bedeutung aufzuzeigen, wurde sein Padabhājana wie folgt erklärt: "mit diebischem Geist, mit dem Geist des Entwendens" – so ist es zu verstehen.

Ādiyeyyāti pañcavīsatiyā avahārānaṃ aññataravasena hareyya. Te pana avahārā pañca pañcakāni samodhānetvā sādhukaṃ sallakkhetabbā. Pañca pañcakāni nāma nānābhaṇḍapañcakaṃ ekabhaṇḍapañcakaṃ sāhatthikapañcakaṃ pubbapayogapañcakaṃ theyyāvahārapañcakanti. Tattha purimāni dve pañcakāni etasseva padassa padabhājane vuttānaṃ ‘‘ādiyeyya hareyya avahareyya iriyāpathaṃ vikopeyya ṭhānā cāveyyā’’ti imesaṃ padānaṃ vasena labbhanti. Tattha nānābhaṇḍapañcakaṃ saviññāṇakāviññāṇakavasena daṭṭhabbaṃ, itaraṃ saviññāṇakavaseneva. Kathaṃ? Ādiyeyyāti ārāmaṃ abhiyuñjati, āpatti dukkaṭassa. Sāmikassa vimatiṃ uppādeti, āpatti thullaccayassa. Sāmiko ‘‘na mayhaṃ bhavissatī’’ti dhuraṃ nikkhipati, āpatti pārājikassa. Hareyyāti aññassa bhaṇḍaṃ haranto sīse bhāraṃ theyyacitto āmasati, dukkaṭaṃ. Phandāpeti, thullaccayaṃ. Khandhaṃ oropeti, pārājikaṃ. Avahareyyāti upanikkhittaṃ bhaṇḍaṃ ‘‘dehi me bhaṇḍa’’nti vuccamāno ‘‘nāhaṃ gaṇhāmī’’ti bhaṇati, dukkaṭaṃ. Sāmikassa vimatiṃ uppādeti, thullaccayaṃ. Sāmiko ‘‘na mayhaṃ bhavissatī’’ti dhuraṃ nikkhipati, pārājikaṃ. Iriyāpathaṃ vikopeyyāti ‘‘saha bhaṇḍahārakaṃ nessāmī’’ti paṭhamaṃ pādaṃ atikkāmeti, thullaccayaṃ. Dutiyaṃ pādaṃ atikkāmeti, pārājikaṃ. Ṭhānā cāveyyāti thalaṭṭhaṃ bhaṇḍaṃ theyyacitto āmasati, dukkaṭaṃ. Phandāpeti, thullaccayaṃ. Ṭhānā cāveti, pārājikaṃ. Evaṃ tāva nānābhaṇḍapañcakaṃ veditabbaṃ. Sasāmikassa pana dāsassa vā tiracchānagatassa vā yathāvuttena abhiyogādinā nayena ādiyanaharaṇaavaharaṇairiyāpathavikopanaṭhānācāvanavasena ekabhaṇḍapañcakaṃ veditabbaṃ.

"Er nehme an sich" (ādiyeyya) bedeutet, dass er es durch eine der fünfundzwanzig Arten des Entwendens wegnimmt. Diese Diebstahlsarten müssen sorgfältig gelernt werden, indem man sie in fünf Fünfergruppen zusammenfasst. Die fünf Fünfergruppen heißen: die Fünfergruppe der verschiedenen Güter (nānābhaṇḍapañcaka), die Fünfergruppe eines einzelnen Gutes (ekabhaṇḍapañcaka), die Fünfergruppe der eigenhändigen Ausführung (sāhatthikapañcaka), die Fünfergruppe der vorherigen Anstiftung (pubbapayogapañcaka) und die Fünfergruppe des Diebstahls durch Entwendung (theyyāvahārapañcaka). Dabei ergeben sich die ersten beiden Fünfergruppen durch die im Padabhājana desselben Begriffes erklärten Wörter: "er nehme an sich" (ādiyeyya), "er bringe weg" (hareyya), "er entwende" (avahareyya), "er störe die Körperhaltung" (iriyāpathaṃ vikopeyya), "er bewege vom Ort weg" (ṭhānā cāveyya). Dabei ist die Fünfergruppe der verschiedenen Güter in Bezug auf belebte und unbelebte Dinge zu betrachten, die andere hingegen nur in Bezug auf belebte Dinge. Wie? "Er nehme an sich": Er beansprucht gerichtlich einen Garten; dies ist ein Dukkaṭa-Vergehen. Er erzeugt Zweifel beim Eigentümer; dies ist ein Thullaccaya-Vergehen. Der Eigentümer gibt seine Bemühungen mit dem Gedanken "Es wird nicht mehr mir gehören" auf; dies ist ein Pārājika-Vergehen. "Er bringe weg": Während er das Gut eines anderen wegträgt, berührt er die Last auf seinem Kopf mit diebischer Absicht; dies ist ein Dukkaṭa-Vergehen. Er bringt sie zum Erbeben; ein Thullaccaya-Vergehen. Er setzt sie auf seine Schulter ab; ein Pārājika-Vergehen. "Er entwende": Wenn er bezüglich eines ihm anvertrauten Gutes mit den Worten "Gib mir mein Gut" aufgefordert wird und sagt: "Ich habe es nicht genommen", ist es ein Dukkaṭa-Vergehen. Er erzeugt Zweifel beim Eigentümer; ein Thullaccaya-Vergehen. Der Eigentümer gibt seine Bemühungen mit dem Gedanken "Es wird nicht mehr mir gehören" auf; ein Pārājika-Vergehen. "Er störe die Körperhaltung": Mit dem Gedanken "Ich werde das Gut mitsamt dem Träger entführen" veranlasst er ihn, den ersten Schritt abseits des Weges zu tun; ein Thullaccaya-Vergehen. Er veranlasst ihn, den zweiten Schritt zu tun; ein Pārājika-Vergehen. "Er bewege vom Ort weg": Er berührt ein auf dem Boden befindliches Gut mit diebischer Absicht; ein Dukkaṭa-Vergehen. Er bringt es zum Bewegen; ein Thullaccaya-Vergehen. Er bewegt es von seinem Platz weg; ein Pārājika-Vergehen. So ist zunächst die Fünfergruppe der verschiedenen Güter zu verstehen. Bezüglich eines Sklaven, der einen Eigentümer hat, oder eines Tieres ist die Fünfergruppe eines einzelnen Gutes auf die eben genannte Weise durch Beanspruchung etc. in den Formen des Sich-Aneignens, Wegbringens, Entwendens, Störens der Körperhaltung und Wegbewegens vom Ort zu verstehen.

Katamaṃ sāhatthikapañcakaṃ? Sāhatthiko āṇattiko nissaggiyo atthasādhako dhuranikkhepoti. Tattha sāhatthiko nāma parassa bhaṇḍaṃ [Pg.117] sahatthā avaharati. Āṇattiko nāma ‘‘asukassa bhaṇḍaṃ avaharā’’ti aññaṃ āṇāpeti. Nissaggiyo nāma suṅkaghātakaparikappitokāsānaṃ anto ṭhatvā bahi pātanaṃ. Atthasādhako nāma ‘‘asukassa bhaṇḍaṃ yadā sakkoti, tadā taṃ avaharā’’ti aññaṃ āṇāpeti. Tattha sace paro anantarāyiko hutvā taṃ avaharati, āṇāpakassa āṇattikkhaṇeyeva pārājikaṃ. Parassa vā pana telakumbhiyā pādagghanakatelaṃ avassaṃ pivanakāni upāhanādīni pakkhipati, hatthato muttamatteyeva pārājikaṃ. Dhuranikkhepo pana ārāmābhiyogaupanikkhittabhaṇḍavasena veditabbo. Tāvakālikabhaṇḍadeyyāni adentassāpi esevanayoti idaṃ sāhatthikapañcakaṃ.

Was ist die Fünfergruppe des Diebstahls mit eigener Hand (sāhatthikapañcaka)? Es sind Diebstahl mit eigener Hand (sāhatthika), Diebstahl auf Befehl (āṇattika), Diebstahl durch Wegwerfen (nissaggiya), Diebstahl durch Erfolgsbewirkung (atthasādhaka) und Diebstahl durch Niederlegung der Verantwortung (dhuranikkhepa). Darunter bedeutet „mit eigener Hand“ (sāhatthika), dass man das Gut eines anderen mit der eigenen Hand entwendet. „Auf Befehl“ (āṇattika) bedeutet, dass man einem anderen befiehlt: „Stiehl das Gut des Soundso!“ „Durch Wegwerfen“ (nissaggiya) bedeutet, dass man innerhalb einer Zollstelle oder eines dafür vorgesehenen Bereichs steht und das Gut nach draußen fallen lässt. „Durch Erfolgsbewirkung“ (atthasādhaka) bedeutet, dass man einem anderen befiehlt: „Wenn du in der Lage bist, das Gut des Soundso zu stehlen, dann stiehl es!“ Wenn jener andere daraufhin ohne Hindernis dieses entwendet, tritt für den Befehlsgeber genau im Moment des Befehls ein Pārājika ein. Oder wenn man Sandalen oder ähnliches, das gewisslich Öl aufsaugen wird, in das Ölgefäß eines anderen wirft, tritt ein Pārājika genau in dem Moment ein, in dem sie die Hand verlassen. „Durch Niederlegung der Verantwortung“ (dhuranikkhepa) ist jedoch im Sinne von unrechtmäßigem Anspruch auf ein Klostergelände oder bezüglich eines anvertrauten Gutes zu verstehen. Ebenso verhält es sich für jemanden, der geliehenes Gut oder zu erstattendes Gut nicht zurückgibt. Dies ist die Fünfergruppe des Diebstahls mit eigener Hand.

Katamaṃ pubbapayogapañcakaṃ? Pubbapayogo sahapayogo saṃvidhāvahāro saṅketakammaṃ nimittakammanti. Tattha āṇattivasena pubbapayogo veditabbo. Ṭhānā cāvanavasena, khilādīni saṅkāmetvā khettādiggahaṇavasena ca sahapayogo veditabbo. Saṃvidhāvahāro nāma ‘‘asukaṃ nāma bhaṇḍaṃ avaharissāmā’’ti saṃvidahitvā saṃmantayitvā avaharaṇaṃ. Evaṃ saṃvidahitvā gatesu hi ekenāpi tasmiṃ bhaṇḍe ṭhānā cāvite sabbesaṃ avahārā honti. Saṅketakammaṃ nāma sañjānanakammaṃ. Sace hi purebhattādīsu yaṃkiñci kālaṃ paricchinditvā ‘‘asukasmiṃ kāle itthannāmaṃ bhaṇḍaṃ avaharā’’ti vutto saṅketato apacchā apure taṃ avaharati, saṅketakārakassa saṅketakaraṇakkhaṇeyeva avahāro. Nimittakammaṃ nāma saññuppādanatthaṃ akkhinikkhaṇādinimittakaraṇaṃ. Sace hi evaṃ katanimittato apacchā apure ‘‘yaṃ avaharā’’ti vutto, taṃ avaharati, nimittakārakassa nimittakaraṇakkhaṇeyeva avahāroti idaṃ pubbapayogapañcakaṃ.

Was ist die Fünfergruppe der vorangehenden Bemühung (pubbapayogapañcaka)? Es sind die vorangehende Bemühung (pubbapayoga), die gleichzeitige Bemühung (sahapayoga), der Diebstahl durch Absprache (saṃvidhāvahāra), das Handeln nach Vereinbarung (saṅketakamma) und das Handeln nach Zeichen (nimittakamma). Darunter ist die vorangehende Bemühung (pubbapayoga) im Sinne eines Befehls zu verstehen. Die gleichzeitige Bemühung (sahapayoga) ist im Sinne des Entfernens von der Stelle sowie der Aneignung eines Feldes oder Ähnlichem durch das Versetzen von Grenzpfosten und dergleichen zu verstehen. „Diebstahl durch Absprache“ (saṃvidhāvahāra) bedeutet das Entwenden, nachdem man sich abgesprochen und gemeinsam geplant hat: „Wir wollen das und das Gut stehlen.“ Denn wenn sie nach einer solchen Absprache losgehen und auch nur einer von ihnen dieses Gut von seiner Stelle bewegt, gilt der Diebstahl für alle als begangen. „Handeln nach Vereinbarung“ (saṅketakamma) bedeutet ein Handeln auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Erkennung. Wenn nämlich jemand, dem unter Festlegung einer bestimmten Zeit – wie etwa vor dem Mahl oder danach – befohlen wurde: „Stiehl zu jener Zeit das und das Gut“, dieses genau zur vereinbarten Zeit, weder früher noch später, entwendet, so ist für denjenigen, der die Vereinbarung getroffen hat, der Diebstahl bereits genau im Moment des Treffens der Vereinbarung vollzogen. „Handeln nach Zeichen“ (nimittakamma) bedeutet das Geben eines Zeichens, wie das Blinzeln mit den Augen und dergleichen, um ein Erkennen hervorzurufen. Wenn nämlich jemand, dem befohlen wurde: „Stiehl, was [ich dir per Zeichen andeute]“, genau nach dem gegebenen Zeichen, weder früher noch später, dieses entwendet, so ist für denjenigen, der das Zeichen gegeben hat, der Diebstahl bereits genau im Moment des Zeichengebens vollzogen. Dies ist die Fünfergruppe der vorangehenden Bemühung.

Katamaṃ theyyāvahārapañcakaṃ? Theyyāvahāro pasayhāvahāro parikappāvahāro paṭicchannāvahāro kusāvahāroti. Tattha yo sandhicchedādīni katvā adissamāno avaharati, kūṭamānakūṭakahāpaṇādīhi vā vañcetvā gaṇhāti, tassevaṃ gaṇhato avahāro theyyāvahāroti veditabbo. Yo pana pasayha balakkārena paresaṃ santakaṃ gaṇhāti gāmaghātakādayo viya, attano pattabalito vā vuttanayeneva adhikaṃ gaṇhāti rājabhaṭādayo viya, tassevaṃ gaṇhato avahāro [Pg.118] pasayhāvahāroti veditabbo. Parikappetvā gahaṇaṃ pana parikappāvahāro nāma. So bhaṇḍokāsavasena duvidho. Tatrāyaṃ bhaṇḍaparikappo – sāṭakatthiko antogabbhaṃ pavisitvā ‘‘sace sāṭako bhavissati, gaṇhissāmi, sace suttaṃ, na gaṇhissāmī’’ti parikappetvā andhakāre pasibbakaṃ gaṇhāti, tatra ce sāṭako hoti, uddhāreyeva pārājikaṃ. Suttaṃ ce hoti, rakkhati. Bahi nīharitvā muñcitvā ‘‘sutta’’nti ñatvā puna āharitvā ṭhapeti, rakkhatiyeva. ‘‘Sutta’’nti ñatvāpi ‘‘yaṃ laddhaṃ, taṃ gahetabba’’nti gacchati, padavārena kāretabbo. Bhūmiyaṃ ṭhapetvā gaṇhāti, uddhāre pārājikaṃ. ‘‘Coro coro’’ti anubandho chaṭṭetvā palāyati, rakkhati. Sāmikā disvā gaṇhanti, rakkhati yeva. Añño ce koci gaṇhāti, bhaṇḍadeyyaṃ. Sāmikesu nivattesu sayaṃ disvā paṃsukūlasaññāya ‘‘pagevetaṃ mayā gahitaṃ, mama dāni santaka’’nti gaṇhantassāpi bhaṇḍadeyyameva. Tattha yvāyaṃ ‘‘sace sāṭako bhavissati, gaṇhissāmī’’tiādinā nayena pavatto parikappo, ayaṃ bhaṇḍaparikappo nāma.

Was ist die Fünfergruppe des Diebstahls im engeren Sinne (theyyāvahārapañcaka)? Es sind heimlicher Diebstahl (theyyāvahāra), gewaltsamer Raub (pasayhāvahāra), Diebstahl mit Vorbehalt (parikappāvahāra), Diebstahl durch Verbergen (paṭicchannāvahāra) und Diebstahl durch Auslosung (kusāvahāra). Darunter ist bei jemandem, der Einbrüche oder ähnliches verübt und ungesehen stiehlt, oder durch falsche Maße, falsche Münzen und dergleichen betrügt und sich etwas aneignet, dieser Diebstahl als „heimlicher Diebstahl“ (theyyāvahāra) zu verstehen. Wer hingegen gewaltsam, unter Anwendung von Zwang, das Eigentum anderer wegträgt – wie etwa Dorfplünderer und dergleichen –, oder wer wie Staatsdiener und dergleichen über die ihm zustehende Abgabe hinaus auf die oben beschriebene Weise mehr eintreibt, bei dem ist dieser Diebstahl als „gewaltsamer Raub“ (pasayhāvahāra) zu verstehen. Das Nehmen nach vorherigem Vorbehalt ist jedoch „Diebstahl mit Vorbehalt“ (parikappāvahāra). Dieser ist zweifach: nach Maßgabe des Gutes (bhaṇḍa) oder nach Maßgabe des Ortes (okāsa). Darunter ist dies der Vorbehalt bezüglich des Gutes (bhaṇḍaparikappo): Jemand, der ein Gewand wünscht, betritt das Innere einer Kammer und erwägt: „Wenn es ein Gewand ist, werde ich es nehmen; wenn es Garn ist, werde ich es nicht nehmen.“ So erwägend ergreift er im Dunkeln einen Beutel, und wenn sich darin ein Gewand befindet, tritt bereits im Moment des Aufhebens ein Pārājika ein. Wenn es Garn ist, ist er geschützt. Wenn er es nach draußen bringt, öffnet und, sobald er erkennt „Es ist Garn“, es wieder zurückbringt und abstellt, bleibt er geschützt. Wenn er jedoch, obwohl er erkennt „Es ist Garn“, denkt: „Was man erlangt hat, das soll man mitnehmen“, und damit weggeht, ist er nach Maßgabe seiner Schritte zu belangen. Wenn er es auf den Boden stellt und dann wieder aufhebt, tritt beim Aufheben ein Pārājika ein. Wenn er, von Rufen wie „Dieb! Dieb!“ verfolgt, das Gut wegwirft und flieht, ist er geschützt. Wenn die Eigentümer es sehen und an sich nehmen, bleibt er geschützt. Wenn jedoch ein anderer es aufhebt, ist das Gut zu erstatten. Wenn sich die Eigentümer umgedreht haben, er es selbst sieht und mit der Vorstellung von weggeworfenem Gut: „Das habe ich ohnehin schon zuvor genommen, es gehört jetzt mir“, an sich nimmt, ist das Gut ebenfalls zu erstatten. Darunter ist jener Vorbehalt, der in der Weise von „Wenn es ein Gewand ist, werde ich es nehmen“ usw. stattfindet, als „Vorbehalt bezüglich des Gutes“ (bhaṇḍaparikappo) zu verstehen.

Okāsaparikappo pana evaṃ veditabbo – ekacco pana parapariveṇādīni paviṭṭho kiñci lobhaneyyaṃ bhaṇḍaṃ disvā gabbhadvārapamukhaheṭṭhāpāsādadvārakoṭṭhakarukkhamūlādivasena paricchedaṃ katvā ‘‘sace maṃ etthantare passissanti, daṭṭhukāmatāya gahetvā vicaranto viya dassāmi, no ce passissanti, harissāmī’’ti parikappeti, tassa taṃ ādāya parikappitaparicchedaṃ atikkantamatte avahāro hoti. Iti yvāyaṃ vuttanayeneva pavatto parikappo, ayaṃ okāsaparikappo nāma. Evamimesaṃ dvinnampi parikappānaṃ vasena parikappetvā gaṇhato avahāro ‘‘parikappāvahāro’’ti veditabbo.

Der Vorbehalt bezüglich des Ortes (okāsaparikappo) ist jedoch wie folgt zu verstehen: Jemand betritt den Hof eines anderen, sieht ein begehrenswertes Gut und zieht eine Grenze anhand der Kammertür, der Veranda, dem Raum unter dem Palast, dem Torhaus oder dem Fuß eines Baumes und dergleichen, indem er erwägt: „Wenn sie mich innerhalb dieses Bereichs sehen, werde ich so tun, als ob ich es nur aus Neugierde genommen habe und damit herumgehe, und werde es zurückgeben. Wenn sie mich nicht sehen, werde ich es wegschaffen.“ Wenn er dieses Gut nimmt und die von ihm gesetzte Grenze überschreitet, ist der Diebstahl vollzogen. So ist dieser Vorbehalt, der auf die beschriebene Weise stattfindet, als „Vorbehalt bezüglich des Ortes“ (okāsaparikappo) zu verstehen. Somit ist der Diebstahl von jemandem, der unter Anwendung dieser beiden Vorbehalte abwägt und das Gut nimmt, als „Diebstahl mit Vorbehalt“ (parikappāvahāro) zu verstehen.

Paṭicchādetvā pana avaharaṇaṃ paṭicchannāvahāro nāma. So evaṃ veditabbo – yo bhikkhu uyyānādīsu paresaṃ omuñcitvā ṭhapitaaṅgulimuddikādīni disvā ‘‘pacchā gaṇhissāmī’’ti paṃsunā vā paṇṇena vā paṭicchādeti, tassa ettāvatā uddhāro natthīti na tāva avahāro hoti[Pg.119]. Yadā pana sāmikā vicinantā apassitvā ‘‘sve jānissāmā’’ti sālayāva gatā honti, athassa taṃ uddharato uddhāre avahāro. Paṭicchannakāleyeva ‘‘etaṃ mama santaka’’nti sakasaññāya vā ‘‘gatā dāni te, chaṭṭitabhaṇḍaṃ ida’’nti paṃsukūlasaññāya vā gaṇhantassa pana bhaṇḍadeyyaṃ. Tesu dutiyatatiyadivase āgantvā vicinitvā adisvā dhuranikkhepaṃ katvā gatesupi gahitaṃ bhaṇḍadeyyameva. Pacchā ñatvā codiyamānassa adadato sāmikānaṃ dhuranikkhepe avahāro hoti. Kasmā? Yasmā tassa payogena tehi na diṭṭhaṃ. Yo pana tathārūpaṃ bhaṇḍaṃ yathāṭhāne ṭhitaṃyeva appaṭicchādetvā theyyacitto pādena akkamitvā kaddame vā vālukāya vā paveseti, tassa pavesitamatteyeva avahāro.

Das Entwenden durch Verbergen ist jedoch „Diebstahl durch Verbergen“ (paṭicchannāvahāra). Er ist wie folgt zu verstehen: Wenn ein Mönch in einem Park oder an einem ähnlichen Ort einen von anderen abgelegten Fingerring oder ähnliches sieht und beschließt: „Ich werde es später nehmen“, und es mit Staub oder Blättern zudeckt, so hat er es damit noch nicht aufgehoben, und daher liegt noch kein Diebstahl vor. Wenn jedoch die Eigentümer danach suchen, es nicht finden und mit Bedauern weggehen, indem sie denken: „Morgen werden wir es schon herausfinden“, und er es dann aufhebt, so liegt beim Aufheben ein Diebstahl vor. Wenn er es jedoch bereits zur Zeit des Verbergens mit der eigenen Vorstellung „Das ist mein Eigentum“ oder mit der Vorstellung von weggeworfenem Gut: „Sie sind jetzt weggegangen, dies ist weggeworfenes Gut“, nimmt, dann ist das Gut zu erstatten. Selbst wenn die Eigentümer am zweiten oder dritten Tag zurückkehren, suchen, es nicht finden, die Hoffnung aufgeben und weggehen, ist das genommene Gut dennoch zu erstatten. Wenn er es später, nachdem sie davon erfahren haben und ihn auffordern, nicht zurückgibt, liegt der Diebstahl im Moment des Aufgebens der Hoffnung durch die Eigentümer vor. Warum? Weil es aufgrund seiner Handlung von ihnen nicht gefunden wurde. Wer jedoch ein solches Gut, während es sich an seinem ursprünglichen Platz befindet, ohne es zu bedecken, mit Diebstahlsabsicht mit dem Fuß betritt und in den Schlamm oder Sand hineindrückt, bei dem liegt der Diebstahl bereits im Moment des Hineindrückens vor.

Kusaṃ saṅkāmetvā pana avaharaṇaṃ kusāvahāro nāma. Sopi evaṃ veditabbo – yo bhikkhu vilīvamayaṃ vā tālapaṇṇamayaṃ vā katasaññāṇaṃ yaṃkiñci kusaṃ pātetvā cīvare bhājīyamāne attano koṭṭhāsassa samīpe ṭhitaṃ appagghataraṃ vā mahagghataraṃ vā samasamaṃ vā agghena parassa koṭṭhāsaṃ haritukāmo attano koṭṭhāse patitaṃ kusaṃ parassa koṭṭhāse pātetukāmatāya uddharati, rakkhati tāva. Parassa koṭṭhāse pātite rakkhateva. Yadā pana tasmiṃ patite parassa koṭṭhāsato parassa kusaṃ uddharati, uddhatamatte avahāro. Sace paṭhamataraṃ parakoṭṭhāsato parassa kusaṃ uddharati, attano koṭṭhāse pātetukāmatāya uddhāre rakkhati, pātanepi rakkhati, attano koṭṭhāsato pana attano kusaṃ uddharato uddhāreyeva rakkhati, taṃ uddharitvā parakoṭṭhāse pātentassa hatthato muttamatte avahāro. Ayaṃ kusāvahāro. Iti yaṃ vuttaṃ ‘‘ādiyeyyāti pañcavīsatiyā avahārānaṃ aññataravasena hareyyā’’ti, tassattho pakāsito hoti.

Das Entwenden durch das Verschieben eines Losstabs wird 'Entwendung durch Losstab' (kusāvahāra) genannt. Dies ist wie folgt zu verstehen: Wenn bei der Aufteilung von Gewändern ein Mönch, der ein beliebiges Los – sei es aus Bast oder aus Palmblättern hergestellt und mit einer Markierung versehen – gezogen hat, den Anteil eines anderen, der neben seinem eigenen Anteil liegt und entweder von geringerem Wert, von höherem Wert oder von genau gleichem Wert ist, an sich reißen will, und in der Absicht, sein eigenes Los, das auf seinen Anteil gefallen war, auf den Anteil des anderen fallen zu lassen, dieses anhebt, so ist er vorläufig noch vor einer Niederlage (Pārājika) geschützt. Auch wenn er es auf den Anteil des anderen fallen lässt, ist er noch geschützt. Wenn er jedoch, nachdem dieses dorthin gefallen ist, das Los des anderen aus dessen Anteil herausnimmt, findet die Entwendung in dem Moment statt, in dem es angehoben wird. Wenn er zuerst das Los des anderen aus dem Anteil des anderen anhebt, um es auf seinen eigenen Anteil fallen zu lassen, ist er beim Anheben geschützt und auch beim Fallenlassen geschützt. Wenn er jedoch sein eigenes Los aus seinem eigenen Anteil anhebt, ist er nur während des Anhebens geschützt; wenn er es anhebt und auf den Anteil des anderen fallen lässt, findet die Entwendung in dem Moment statt, in dem das Los seine Hand verlässt. Dies ist die Entwendung durch Losstab (kusāvahāra). Damit ist die Bedeutung des Satzes 'Er würde nehmen, das heißt, er würde durch eine der fünfundzwanzig Arten des Entwendens wegtragen' dargelegt.

Yathārūpeti yādise. Adinnādāneti adinnassa parasantakassa gahaṇe. Rājānotiidaṃ bimbisāraṃyeva sandhāya vuttaṃ, aññe pana tathā kareyyuṃ vā na kareyyuṃ vāti te nappamāṇaṃ. Haneyyuṃ ti hatthādīhi vā potheyyuṃ, satthena vā chindeyyuṃ. Bandheyyuṃ vāti rajjubandhanādīhi [Pg.120] bandheyyuṃ vā. Pabbājeyyuṃ vāti nīhareyyuṃ vā. Corosi bālosi mūḷhosi thenosīti imehi vacanehi paribhāseyyuṃ. Kīdisassa pana adinnassa ādāne rājāno evaṃ karonti? Pādassa vā pādārahassa vā. Tathārūpaṃ bhikkhu adinnaṃ ādiyamānoti tādisaṃ bhikkhu porāṇakassa kahāpaṇassa pādaṃ vā pādārahaṃ vā bhaṇḍaṃ adinnaṃ bhūmiādīsu yattha katthaci ṭhitaṃ yaṃkiñci sajīvanijjīvaṃ vuttappakārānaṃ avahārānaṃ yena kenaci avahārena avaharanto pārājiko hoti, ko pana vādo tato atirekatarasminti.

'Von solcher Art' (yathārūpe) bedeutet: von welcher Art auch immer. 'Nicht-gegebenes Nehmen' (adinnādāne) bedeutet: das Nehmen von fremdem Eigentum, das nicht gegeben wurde. 'Die Könige' (rājāno) – dies wurde speziell in Bezug auf König Bimbisāra gesagt. Andere Könige hingegen mögen so handeln oder nicht; sie sind hierbei nicht maßgebend. 'Sie mögen töten' (haneyyuṃ) bedeutet: sie mögen mit den Händen und so weiter schlagen oder mit einer Waffe verstümmeln. 'Sie mögen fesseln' (bandheyyuṃ) bedeutet: sie mögen mit Stricken oder ähnlichem binden. 'Sie mögen verbannen' (pabbājeyyuṃ) bedeutet: sie mögen des Landes verweisen. 'Du bist ein Dieb, du bist ein Narr, du bist töricht, du bist ein Räuber' – mit diesen Worten mögen sie ihn beschimpfen. Bei der Entwendung von was für einem Nicht-Gegebenen handeln Könige so? Bei einem Viertel (Kahāpaṇa) oder im Wert eines Viertels. 'Wenn ein Mönch solches Nicht-Gegebene nimmt' bedeutet: Wenn ein Mönch ein solches nicht gegebenes Gut im Wert eines Viertels eines alten Kahāpaṇa oder ein Gut im entsprechenden Wert, das sich auf der Erde oder an einem beliebigen Ort befindet – ob lebendig oder leblos –, durch eine beliebige der genannten Arten des Diebstahls entwendet, so begeht er eine Niederlage (Pārājika). Wie viel mehr erst bei einem Wert, der darüber hinausgeht?

Rājagahe dhaniyattheraṃ ārabbha rañño dārūni adinnaṃ ādiyanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘gāmā vā araññā vā’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, haraṇatthāya gamanādike pubbappayoge dukkaṭaṃ, āmasane dukkaṭaṃ, pārājikavatthuno phandāpane thullaccayaṃ. Ādiyantassa māsake vā ūnamāsake vā dukkaṭaṃ, atirekamāsake vā ūnapañcamāsake vā thullaccayaṃ, pañcamāsake vā atirekapañcamāsake vā pārājikaṃ. Sabbattha gahaṇakālavasena ca gahaṇadesavasena ca paribhogabhājanaparivattanādīhi ca parihīnāparihīnavasena vinicchayo veditabbo. Sakasaññissa, vissāsaggāhe, tāvakālike, petapariggahe, tiracchānagatapariggahe, paṃsukūlasaññissa, ummattakādīnañca anāpatti. Sīlavipatti, aññassa manussajātikassa vasena parapariggahitaṃ, parapariggahitasaññitā, garuparikkhāro, theyyacittaṃ, vuttappakārānaṃ avahārānaṃ vasena avaharaṇañcāti imānettha pañca aṅgāni. Adinnādānasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, tivedananti.

Diese Regel wurde in Rājagaha in Bezug auf den ehrwürdigen Thera Dhaniya erlassen, aufgrund des Vorfalls der Mitnahme von Holz des Königs, das nicht gegeben worden war. 'Aus einem Dorf oder aus der Wildnis' ist hierbei die Zusatzregel (anupaññatti); sie ist eine gemeinsame Vorschrift (für Mönche und Nonnen) und beinhaltet das Anstiften (sāṇattika). Bei den vorbereitenden Handlungen (pubbappayoge) wie dem Gehen zum Zweck des Diebstahls liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor; beim Berühren liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor; beim Bewegen eines Gegenstands, der zum Pārājika führen würde, liegt ein Thullaccaya-Vergehen vor. Für den Nehmenden gilt: Bei einem Māsaka oder weniger als einem Māsaka liegt ein Dukkaṭa vor; bei mehr als einem Māsaka oder weniger als fünf Māsakas liegt ein Thullaccaya vor; bei fünf Māsakas oder mehr als fünf Māsakas liegt ein Pārājika vor. In jedem Fall ist die Entscheidung (der Wertfeststellung) anhand der Zeit des Diebstahls, des Ortes des Diebstahls, der Benutzung, dem Umfüllen aus einem Gefäß und so weiter sowie der Minderung oder Nichtminderung des Wertes zu verstehen. Kein Vergehen (anāpatti) liegt vor: wenn man es für das eigene Eigentum hält, bei der Mitnahme aus Vertrauen (vissāsa), bei einer vorübergehenden Leihe, bei Eigentum von Petas (Geistern), bei Eigentum von Tieren, wenn man es für weggeworfen hält, sowie bei Geisteskranken und Ähnlichen. Es handelt sich um einen Verstoß gegen die Tugend (sīlavipatti). Die fünf Faktoren (aṅgāni) hierbei sind: das Eigentum eines anderen Menschen, die Wahrnehmung, dass es sich um das Eigentum eines anderen handelt, ein schwerwiegender Gegenstand (von entsprechendem Wert), die Absicht zu stehlen (theyyacitta) und das tatsächliche Entwenden durch eine der genannten Arten des Diebstahls. Diese Regel entspringt dem Nicht-Gegebenen-Nehmen (adinnādānasamuṭṭhāna), sie ist eine Handlung der Übertretung (kiriya), sie erlaubt Befreiung durch Wahrnehmung (saññāvimokkha), sie erfordert Bewusstsein (sacittaka), sie ist ein weltliches Vergehen (lokavajja), sie ist eine körperliche Handlung (kāyakamma) oder eine sprachliche Handlung (vacīkamma), sie ist von unheilsamem Geist begleitet (akusalacitta) und besitzt die drei Arten von Gefühlen (tivedana).

Dutiyapārājikavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Niederlage (Pārājika) ist abgeschlossen.

3. Tatiyapārājikavaṇṇanā

3. Die Erklärung der dritten Niederlage (Pārājika)

Tatiye sañciccāti saṃcetetvā saddhiṃ cetetvā. ‘‘Pāṇo’’tisaññāya saddhiṃyeva ‘‘vadhāmi na’’nti vadhakacetanāya cetetvā pakappetvā. Manussaviggahanti kalalato paṭṭhāya jīvamānakamanussajātikasarīraṃ. Jīvitā [Pg.121] voropeyyāti kalalakālepi tāpanamaddanehi vā bhesajjasampadānena vā tato vā uddhampi tadanurūpena upakkamena jīvitā viyojeyya. Imassa panatthassa āvibhāvatthaṃ pāṇo veditabbo, pāṇātipāto veditabbo, pāṇātipātī veditabbo, pāṇātipātassa payogo veditabbo. Tattha pāṇoti vohārato satto, paramatthato jīvitindriyaṃ. Pāṇātipātoti yāya cetanāya jīvitindriyupacchedakapayogaṃ samuṭṭhāpeti, sā cetanā. Pāṇātipātīti vuttacetanāya samaṅgipuggalo. Pāṇātipātassa payogoti pāṇātipātassa cha payogā sāhatthiko nissaggiyo āṇattiko thāvaro vijjāmayo iddhimayoti. Tattha sāhatthikoti sayaṃ mārentassa kāyena vā kāyappaṭibaddhena vā paharaṇaṃ. Nissaggiyoti dūre ṭhitaṃ māretukāmassa kāyena vā kāyappaṭibaddhena vā ususattiyantapāsāṇādīnaṃ nissajjanaṃ. Tattha ekeko uddissānuddissabhedato duvidho. Tattha uddissake yaṃ uddissa paharati, tasseva maraṇena kammabaddho. ‘‘Yo koci maratū’’ti evaṃ anuddissake pahārappaccayā yassa kassaci maraṇena kammabaddho. Ubhayatthāpi ca paharitamatte vā maratu, pacchā vā teneva rogena, paharitakkhaṇeyeva kammabaddho. Āṇattikoti ‘‘asukaṃ nāma mārehī’’ti aññaṃ āṇāpentassa āṇāpanaṃ.

Im dritten (Pārājika) bedeutet 'absichtlich' (sañcicca): nach vorherigem Überlegen, mit bewusster Absicht. In Verbindung mit der Wahrnehmung 'Es ist ein Lebewesen' entschließt man sich mit Tötungsabsicht und plant: 'Ich werde es töten'. 'Einen Menschen' (manussaviggaha) bedeutet: den lebenden Körper eines menschlichen Wesens, angefangen vom Stadium der befruchteten Eizelle (kalala) an. 'Ihn des Lebens berauben' (jīvitā voropeyya) bedeutet: ihn von der Lebenskraft trennen, sei es im Stadium der befruchteten Eizelle durch Erhitzen, Quetschen oder Verabreichung von abtreibenden Mitteln, oder sei es in einem späteren Stadium danach durch eine entsprechende Vorgehensweise. Um die Bedeutung dieser Aussage zu verdeutlichen, muss man verstehen, was 'Lebewesen' (pāṇo), 'Lebensberaubung' (pāṇātipāto), 'der Lebensberauber' (pāṇātipātī) und 'die Ausführung der Lebensberaubung' (pāṇātipātassa payogo) ist. Dabei bedeutet 'Lebewesen' im allgemeinsprachlichen Sinne (vohārato) ein Wesen (satto), im absoluten Sinne (paramatthato) die Lebenskraft (jīvitindriya). 'Lebensberaubung' ist jene Willensabsicht (cetanā), durch welche man die Ausführung zur Zerstörung der Lebenskraft einleitet. 'Der Lebensberauber' ist die Person, die mit dieser genannten Willensabsicht ausgestattet ist. Die Ausführung der Lebensberaubung umfasst sechs Arten: die eigene Handgreiflichkeit (sāhatthiko), das Werfen oder Schießen (nissaggiyo), die Anstiftung (āṇattiko), die ortsfeste Vorrichtung (thāvaro), magische Kunst (vijjāmayo) und übernatürliche Kräfte (iddhimayo). Dabei bedeutet 'eigene Handgreiflichkeit' (sāhatthiko): das Verletzen oder Schlagen durch jemanden, der selbst tötet, entweder mit dem eigenen Körper oder mit einem mit dem Körper verbundenen Gegenstand. 'Werfen oder Schießen' (nissaggiyo) bedeutet: das Schleudern oder Abschießen von Pfeilen, Speeren, Katapultsteinen und Ähnlichem mit dem Körper oder einem mit dem Körper verbundenen Werkzeug durch jemanden, der eine in der Ferne befindliche Person töten will. Jede dieser Ausführungen ist zweifach unterteilt, je nachdem, ob sie gezielt (uddissa) oder ungezielten (anuddissa) Typs ist. Bei der gezielten Ausführung ist man durch das Karma gebunden, wenn genau derjenige stirbt, auf den man den Schlag gerichtet hat. Bei der ungezielten Ausführung, gedacht als 'Wer auch immer sterben mag', ist man durch das Karma gebunden, wenn irgendeine Person infolge des Schlags stirbt. In beiden Fällen ist man bereits im Augenblick des Schlages durch das Karma gebunden – sei es, dass das Opfer sofort beim Schlag stirbt oder erst später an den Folgen eben dieser Verletzung. 'Anstiftung' (āṇattiko) ist der Befehl einer Person, die einer anderen befiehlt: 'Töte diese bestimmte Person!'

Tattha –

Dabei gilt:

Vatthu kālo ca okāso, āvudhaṃ iriyāpatho;

Kriyāvisesoti ime, cha āṇatti niyāmakā.

Das Objekt (vatthu), die Zeit (kālo), der Ort (okāso), die Waffe (āvudhaṃ), die Körperhaltung (iriyāpatho) und die Art der Ausführung (kriyāviseso) – diese sechs sind die bestimmenden Faktoren (niyāmakā) einer Anstiftung (āṇatti).

Tattha vatthūti puggalo. Yañhi puggalaṃ ‘‘mārehī’’ti āṇatto sace tameva māreti, āṇāpakassa āpatti. Atha aññaṃ māreti, taṃmaññamāno vā aññaṃ māreti, āṇāpako muccati. ‘‘Imaṃ mārehī’’ti āṇatte pana āṇāpakassa dukkaṭaṃ. Kāloti purebhattādikālo. Sace hi ‘‘purebhattaṃ mārehī’’ti āṇatto purebhattameva māreti, āṇāpakassa āpatti. Atha yaṃ purebhattaṃ niyāmitaṃ, tato pacchā vā pure vā māreti, āṇāpako muccati. Iminā nayena sabbattha vinicchayo veditabbo. Thāvaroti asaṃhārimena upakaraṇena māretukāmassa [Pg.122] opātakkhaṇanaṃ apassenasaṃvidhānaṃ asiādīnaṃ upanikkhipanaṃ taḷākādīsu visasampayojanaṃ rūpūpahārotievamādi. Vuttanayeneva cetthāpi uddissānuddissabhedo veditabbo. Vijjāmayoti māraṇatthaṃ vijjāparijappanaṃ. Iddhimayoti kammavipākajāya iddhiyā payojanaṃ.

Dabei meint 'Objekt' (vatthu) die Person. Denn wenn derjenige, dem befohlen wurde: "Töte diese Person!", genau diese tötet, liegt ein Vergehen für den Befehlsgeber vor. Wenn er jedoch eine andere tötet, oder im Glauben, es sei jene Person, eine andere tötet, ist der Befehlsgeber [vom Hauptvergehen] befreit. Wird jedoch befohlen: "Töte diesen!", so entsteht für den Befehlsgeber ein Dukkaṭa-Vergehen (Vergehen des Fehlverhaltens) [beim Erteilen des Befehls]. 'Zeit' (kāla) bezeichnet die Zeit vor dem Mahl (Vormittag) usw. Wenn nämlich demjenigen, dem befohlen wurde: "Töte vor dem Mahl!", genau vor dem Mahl tötet, liegt ein Vergehen für den Befehlsgeber vor. Wenn er jedoch nach oder vor dem als 'vor dem Mahl' festgelegten Zeitpunkt tötet, ist der Befehlsgeber frei. Nach dieser Methode ist die Entscheidung in allen Fällen zu verstehen. 'Ortsfest' (thāvaro) bezeichnet die Machenschaft dessen, der mit einer unbeweglichen Vorrichtung zu töten wünscht, wie das Graben einer Fallgrube, das Herrichten einer (einsturzgefährdeten) Anlehnvorrichtung, das Auslegen von Schwertern und ähnlichen Waffen, das Vergiften von Teichen und dergleichen, das Vorführen einer (schreckenerregenden) Gestalt und Ähnliches. Auch hier ist die Unterscheidung zwischen gezieltem und ungezieltem Handeln in genau derselben Weise wie bereits dargelegt zu verstehen. 'Durch magisches Wissen bewirkt' (vijjāmayo) ist das Aufsagen von Zaubersprüchen zum Zweck der Tötung. 'Durch übernatürliche Kraft bewirkt' (iddhimayo) ist die Anwendung einer aus der Reifung des Karmas entstandenen übernatürlichen Macht.

Satthahārakaṃ vāssa pariyeseyyāti ettha haratīti hārakaṃ, kiṃ harati? Jīvitaṃ. Atha vā haritabbanti hārakaṃ, upanikkhipitabbanti attho. Satthañca taṃ hārakañcāti satthahārakaṃ. Assāti manussaviggahassa. Pariyeseyyāti yathā labhati, tathā kareyya, upanikkhipeyyāti attho. Etena thāvarapayogaṃ dasseti. Itarathā hi pariyiṭṭhimatteyeva pārājiko bhaveyya, na cetaṃ yuttaṃ. Padabhājane panassa byañjanaṃ anādiyitvā yaṃ ettha thāvarapayogasaṅgahitaṃ satthaṃ, tadeva dassetuṃ ‘‘asiṃ vā’’tiādi vuttaṃ. Maraṇavaṇṇaṃ vā saṃvaṇṇeyyāti vācāya vā tālapaṇṇādīsu likhitvā vā ‘‘yo evaṃ marati, so dhanaṃ vā labhatī’’tiādinā nayena maraṇe guṇaṃ pakāseyya. Etena yathā ‘‘adinnādāne ādiyeyyā’’ti vuttattā pariyāyakathāya muccati, nayidha, evaṃ ‘‘saṃvaṇṇeyyā’’ti vacanato pana idha pariyāyakathāyapi na muccatīti ayamattho veditabbo. Maraṇāya vā samādapeyyāti ‘‘satthaṃ vā āharā’’tiādinā (pārā. 172) nayena maraṇatthāya upāyaṃ gāhāpeyya. Etena āṇattikappayogaṃ dasseti. Ambho purisāti ālapanametaṃ. Kiṃ tuyhiminātiādi saṃvaṇṇanākāranidassanaṃ. Iti cittamanoti iti citto iti mano. ‘‘Mataṃ te jīvitā seyyo’’tiettha vuttamaraṇacitto maraṇamanoti attho. Ettha ca ‘‘mano’’tiidaṃ cittassa atthadīpanatthaṃ vuttaṃ. Tenevassa padabhājane ‘‘yaṃ cittaṃ taṃ mano’’ti (pārā. 172) āha. Cittasaṅkappoti vicittasaṅkappo. Etthāpi iti-saddo āharitabbo. ‘‘Saṅkappo’’ti ca saṃvidahanamattassetaṃ nāmaṃ, na vitakkasseva. Tañca saṃvidahanaṃ imasmiṃ atthe saññācetanādhippāyehi saṅgahaṃ gacchati, tasmā ‘‘iti cittasaṅkappo’’ti ‘‘mataṃ te jīvitā seyyo’’tiettha vuttamaraṇasaññī maraṇacetano maraṇādhippāyoti evamettha attho daṭṭhabbo. Padabhājanepi hi ayameva nayo dassito[Pg.123]. Etena maraṇacittādīhi vinā ‘‘ekāhaṃ jīvitaṃ seyyo, vīriyamārabhato daḷha’’ntiādinā (dha. pa. 112) nayena dhammaṃ bhāsantassa saṃvaṇṇanā nāma na hotīti dasseti. Anekapariyāyenāti nānappakārena uccāvacena kāraṇena. Puna maraṇavaṇṇantiādi nigamanavacanaṃ. Pārājiko hotīti taṅkhaṇūpapannampi manussaviggahaṃ vuttanayena jīvitā voropento pārājiko hotīti.

In der Passage "oder für ihn eine lebensraubende Waffe suchen" (satthahārakaṃ vāssa pariyeseyya) bedeutet 'hāraka' das, was wegnimmt. Was nimmt es weg? Das Leben. Oder aber: 'hāraka' meint das, was herbeigebracht bzw. nahe hingelegt werden soll. Eine Waffe (sattha), die zugleich lebensraubend (hāraka) bzw. nahe hinzulegen ist, nennt man 'satthahāraka'. 'Für ihn' (assa) bezieht sich auf einen Menschen. 'Er sollte suchen' (pariyeseyya) bedeutet: Er sollte so handeln, dass er sie erlangt, und sie nahe hinlegen. Hiermit wird eine ortsfeste Machenschaft (thāvarapayoga) aufgezeigt. Denn andernfalls würde man allein schon durch das bloße Suchen der Waffe einem Pārājika-Vergehen verfallen, und das wäre nicht angemessen. Ohne jedoch in der Wortanalyse (padabhājana) den genauen Wortlaut allzu buchstäblich zu nehmen, wurde dort, um eben jene in der ortsfesten Machenschaft inbegriffene Waffe aufzuzeigen, "ein Schwert oder..." usw. gesagt. 'Oder das Lob des Todes preisen' (maraṇavaṇṇaṃ vā saṃvaṇṇeyya) bedeutet: Entweder mündlich oder indem man auf Palmblättern usw. schreibt: "Wer so stirbt, erlangt Reichtum" oder auf ähnliche Weise die Vorzüge des Sterbens darlegt. Hiermit ist folgender Sinn zu verstehen: Während man beim Vergehen des Diebstahls wegen des Wortlauts "er möge nehmen" (ādiyeyya) durch eine umschreibende Rede (pariyāyakathā) frei von einem Vergehen sein kann, verhält es sich hier nicht so; wegen des Wortlauts "er möge preisen" (saṃvaṇṇeyya) wird man in diesem Trainingsobjekt selbst durch eine umschreibende Rede nicht vom Vergehen frei. 'Oder zum Sterben anleiten' (maraṇāya vā samādapeyya) bedeutet: Indem man ihn mit den Worten "Bringe eine Waffe!" usw. dazu bringt, ein Mittel zum Zweck des Todes zu ergreifen. Hiermit wird die Machenschaft durch Befehlserteilung (āṇattikappayoga) aufgezeigt. 'He, du Mensch!' (ambho purisa) ist eine Anrede. 'Was hast du von diesem [elenden Leben]?' usw. veranschaulicht die Art und Weise des Preisens. 'Mit solchem Sinn und Verstand' (iti cittamano) bedeutet: mit solchem Geist, mit solchem Denken. In der Passage "Der Tod ist besser für dich als das Leben" bedeutet dies: mit dem zuvor erwähnten Gedanken an den Tod, mit dem Geist des Todes. Und hierbei ist das Wort 'Denken' (mano) zur Verdeutlichung der Bedeutung von 'Geist' (citta) gesagt worden. Eben deshalb heißt es in der Wortanalyse: "Was Geist ist, das ist Denken". 'Mit geistigen Absichten' (cittasaṅkappo) meint: mit vielfältigen Absichten. Auch hier ist das Wort 'iti' hinzuzudenken. Und 'Absicht' (saṅkappa) ist eine Bezeichnung für das bloße Planen (saṃvidahana), nicht allein für das gedankliche Erwägen (vitakka). Dieses Planen wird in diesem Zusammenhang durch die Begriffe Wahrnehmung (saññā), Willensregung (cetanā) und Absicht (adhippāya) erfasst. Daher ist in der Passage "Der Tod ist besser für dich als das Leben" bei dem Ausdruck "mit solchem Sinn und Absichten" (iti cittasaṅkappo) die Bedeutung wie folgt zu sehen: 'mit der Wahrnehmung des Todes, der Willensregung zum Tod und der Absicht zum Tod'. Denn auch in der Wortanalyse wird genau diese Methode aufgezeigt. Hiermit wird verdeutlicht: Wenn ein Mönch ohne den Gedanken an den Tod usw. die Lehre darlegt, wie etwa: "Ein einziger Tag des Lebens ist besser für den, der energisch und standhaft strebt", stellt dies kein 'Preisen des Lobes des Todes' dar. 'Auf vielfältige Weise' (anekapariyāyena) meint: durch verschiedene Arten, durch bedeutende oder unbedeutende (bzw. offensichtliche und verborgene) Gründe. Die wiederholte Erwähnung von "das Lob des Todes" usw. ist ein Schlusswort. 'Er fällt in ein Pārājika-Vergehen' bedeutet: Er fällt in das Pārājika-Vergehen, wenn er einen Menschen – selbst einen im selben Augenblick Empfangenen – in der beschriebenen Weise um das Leben bringt.

Vesāliyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha aññamaññaṃ jīvitā voropanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘maraṇavaṇṇaṃ vā’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, māraṇatthāya opātakkhaṇanādīsu dukkaṭaṃ, anodissa khate opāte yassa kassaci patanepi dukkaṭaṃ, yakkhapetatiracchānagatamanussaviggahānaṃ tiracchānagatassa ca dukkhuppattiyaṃ dukkaṭameva, manussajātikassa dukkhuppattiyaṃ thullaccayaṃ, tathā yakkhādīnaṃ maraṇe, tiracchānagatamaraṇe pana pācittiyaṃ, manussamaraṇe pārājikanti. Iminā nayena sabbattha payogabhedavasena āpattibhedo veditabbo. Asañcicca mārentassa ajānantassa namaraṇādhippāyassa ummattakādīnañca anāpatti. Tattha asañciccāti ‘‘iminā upakkamena imaṃ māremī’’ti acetetvā katena upakkamena musalussāpanavatthusmiṃ (pārā. 180 ādayo) viya pare matepi anāpatti. Ajānantassāti ‘‘iminā ayaṃ marissatī’’ti ajānantassa upakkamena visagatapiṇḍapātavatthusmiṃ (pārā. 181) viya pare matepi anāpatti. Namaraṇādhippāyassāti maraṇaṃ anicchantassa upakkamena bhesajjavatthusmiṃ (pārā. 187) viya pare matepi anāpatti. Evaṃ asañciccātiādīsu vinicchayo veditabbo. Sīlavipatti, manussajātikapāṇo, pāṇasaññitā, vadhakacittaṃ, upakkamo, tena maraṇanti imānettha pañca aṅgāni. Adinnādānasamauṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, dukkhavedananti.

Dies wurde in Vesālī in Bezug auf zahlreiche Mönche verkündet, die sich gegenseitig um das Leben brachten. 'Oder das Lob des Todes [preisen]' ist hierbei eine Zusatzbestimmung (anupaññatti); es ist eine allgemeine Regelung (sādhāraṇapaññatti), die mit Befehlserteilung einhergeht. Für das Graben einer Fallgrube usw. zum Zweck des Tötens liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn eine Fallgrube ohne bestimmte Zielperson gegraben wurde und irgendjemand hineinfällt, liegt ebenfalls ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Ebenso liegt beim Verursachen von Schmerz bei einem Yakkha, einem Peta, einem Tier in Menschengestalt oder einem Tier stets ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Beim Verursachen von Schmerz bei einem menschlichen Wesen entsteht ein Thullaccaya-Vergehen (schweres Vergehen). Ebenso verhält es sich beim Tod von Yakkhas usw. Beim Tod eines Tieres hingegen liegt ein Pācittiya-Vergehen vor, beim Tod eines Menschen ein Pārājika-Vergehen. Nach dieser Methode ist überall die Aufteilung der Vergehen entsprechend den verschiedenen Arten von Machenschaften zu verstehen. Keine Schuld (anāpatti) liegt vor bei unbeabsichtigtem Töten, bei Unwissenheit, bei fehlender Tötungsabsicht, sowie bei Geisteskranken und dergleichen. Dabei bedeutet 'unbeabsichtigt' (asañcicca): ohne den Gedanken 'Mit dieser Anstrengung töte ich diesen' gehandelt zu haben; stirbt der andere durch eine solche Handlung, wie im Fall des Aufrichtens eines Mörsers, liegt kein Vergehen vor. 'Bei Unwissenheit' (ajānantassa) bedeutet: ohne zu wissen 'Durch dieses Mittel wird jener sterben'; stirbt der andere durch eine solche Handlung, wie im Fall der vergifteten Almosenspeise, liegt kein Vergehen vor. 'Bei fehlender Tötungsabsicht' (namaraṇādhippāyassa) bedeutet: ohne den Tod des anderen zu wünschen; stirbt der andere durch eine solche Handlung, wie im Fall der Verabreichung von Medizin, liegt kein Vergehen vor. So ist die Entscheidung bei Begriffen wie 'unbeabsichtigt' usw. zu verstehen. Dies stellt einen Verfall der Tugend (sīlavipatti) dar. Die fünf Faktoren hierbei sind: ein Wesen menschlicher Gattung, das Bewusstsein, dass es ein lebendes Wesen ist, die Tötungsabsicht, die Anwendung von Anstrengung und der dadurch verursachte Tod. Dieses Vergehen hat dieselbe Entstehungsweise wie das Vergehen des Diebstahls (adinnādānasamuṭṭhāna); es ist eine aktive Handlung (kiriya), die Befreiung erfolgt durch Wahrnehmung (saññāvimokkha), es ist bewusst (sacittaka), ein weltlicher Verstoß (lokavajja), eine körperliche Tat (kāyakamma) oder sprachliche Tat (vacīkamma), verbunden mit unheilsamem Geist (akusalacitta) und schmerzhaftem Gefühl (dukkhavedanā).

Tatiyapārājikavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des dritten Pārājika-Vergehens ist abgeschlossen.

4. Catutthapārājikavaṇṇanā

4. Erklärung des vierten Pārājika-Vergehens

Catutthe [Pg.124] anabhijānanti sakasantāne anuppannattā attani atthibhāvaṃ ajānanto. Uttarimanussadhammanti uttarimanussānaṃ jhāyīnañceva ariyānañca dhammaṃ. Attupanāyikanti attani taṃ upaneti ‘‘mayi atthī’’ti samudācaranto, attānaṃ vā tattha upaneti ‘‘ahaṃ ettha sandissāmī’’ti samudācarantoti attupanāyiko, taṃ attupanāyikaṃ. Evaṃ katvā samudācareyyāti sambandho. Alamariyañāṇadassanantiettha mahaggatalokuttarapaññā jānanaṭṭhena ñāṇaṃ, cakkhunā ca diṭṭhamiva dhammaṃ paccakkhakaraṇato dassanatthena dassananti ñāṇadassanaṃ, ariyaṃ visuddhaṃ uttamaṃ ñāṇadassananti ariyañāṇadassanaṃ, alaṃ pariyattaṃ kilesaviddhaṃsanasamatthaṃ ariyañāṇadassanamettha jhānādibhede uttarimanussadhamme, alaṃ vā ariyañāṇadassanamassāti alamariyañāṇadassano, taṃ alamariyañāṇadassanaṃ. Samudācareyyāti vuttappakārametaṃ uttarimanussadhammaṃ attupanāyikaṃ katvā kāyena vā vācāya vā tadubhayena vā viññussa manussajātikassa āroceyya. Iti jānāmi iti passāmīti samudācaraṇākāradassanametaṃ, attupanāyikañhi katvā vinā aññāpadesena samudācaranto evaṃ samudācarati, tasmā yvāyaṃ padabhājane (pārā. 209) ‘‘paṭhamaṃ jhānaṃ samāpajjiṃ, samāpajjāmi, samāpanno’’tiādibhedo vutto, so sabbo idheva saṅgahaṃ gacchatīti veditabbo. ‘‘Iti jānāmi iti passāmī’’ti hi vadanto na yidaṃ vacanamattameva vadati, atha kho ‘‘iminā ca iminā ca kāraṇena ayaṃ dhammo mayi atthī’’ti dīpeti, ‘‘samāpajji’’ntiādīni ca vadantena hi samāpajjanādīhi kāraṇehi atthitā dīpitā hoti, tena vuttaṃ ‘‘yvāyaṃ padabhājane paṭhamaṃ jhānaṃ samāpajjiṃ, samāpajjāmi, samāpannotiādibhedo vutto, so sabbo idheva saṅgahaṃ gacchatī’’ti. Tato aparena samayenāti tato ārocitakālato aññatarasmiṃ kāle. Iti āpattipaṭijānanakāladassanametaṃ, ayaṃ pana ārocitakkhaṇeva āpattiṃ āpajjati. Āpattiṃ pana āpanno yasmā parena codito vā acodito vā paṭijānāti, tasmā ‘‘samanuggāhīyamāno vā asamanuggāhīyamāno vā’’ti vuttaṃ. Āpannoti ārocitakkhaṇeyeva pārājikaṃ āpanno. Visuddhāpekkhoti [Pg.125] attano gihibhāvādikaṃ visuddhiṃ apekkhamāno icchamāno. Ayañhi yasmā pārājikaṃ āpanno, tasmā bhikkhubhāve ṭhatvā abhabbo jhānādīni adhigantuṃ, iccassa bhikkhubhāvo visuddhi nāma na hoti. Yasmā pana gihi vā upāsakārāmikasāmaṇerānaṃ vā aññataro hutvā dānādīhi saggamaggaṃ vā jhānādīhi mokkhamaggaṃ vā ārādhetuṃ bhabbo hoti, tasmāssa gihiādibhāvo visuddhi nāma hoti. Tena vuttaṃ ‘‘gihibhāvādikaṃ visuddhiṃ apekkhamāno’’ti. Evaṃ vadeyyāti evaṃ bhaṇeyya, kathaṃ? ‘‘Ajānamevaṃ, āvuso’’tiādiṃ. Tattha ajānanti ajānanto. Apassanti apassanto. Tucchaṃ musā vilapinti ahaṃ vacanatthavirahato tucchaṃ, vañcanādhippāyato musā vilapiṃ abhaṇinti vuttaṃ hoti. Aññatra adhimānāti yvāyaṃ tilakkhaṇaṃ āropetvā saṅkhāre sammasantassa āraddhavipassakassa apatte pattasaññitāsaṅkhāto adhimāno uppajjati, taṃ adhimānaṃ ṭhapetvā kevalaṃ pāpicchatāya yo samudācareyya, ayampi pārājiko hotīti attho.

Im vierten [Parajika-Regelwerk] bedeutet „ohne direktes Wissen“ (anabhijānanti), dass man, da es im eigenen Geistesstrom nicht entstanden ist, nicht weiß, dass es in einem selbst existiert. „Zustand übermenschlicher Eigenschaften“ (uttarimanussadhamma) bezeichnet das Dhamma der übermenschlichen Wesen, d. h. sowohl derjenigen, die die Jhanas erlangen, als auch der Edlen. „Auf sich selbst bezogen“ (attupanāyika) bedeutet: indem man sich so äußert: „Es ist in mir vorhanden“, bezieht man diesen [Zustand] auf sich selbst; oder indem man sich so äußert: „Ich werde hierin wahrgenommen“, versetzt man sich selbst dorthin – dies ist „auf sich selbst bezogen“ (attupanāyiko), und jenes ist das „auf sich selbst Bezogene“ (taṃ attupanāyikaṃ). „Nachdem er so gehandelt hat, möge er sich äußern“ (evaṃ katvā samudācareyya) ist die syntaktische Verknüpfung. Hierbei ist beim Ausdruck „hinreichendes, edles Wissen und Sehen“ (alamariyañāṇadassana) die erhabene und weltübersteigende Weisheit (mahaggatalokuttarapaññā) aufgrund ihrer Eigenschaft des Erkennens das „Wissen“ (ñāṇa), und das Sehen des Dhamma durch direkte Vergegenwärtigung – so wie man etwas mit dem physischen Auge sieht – ist aufgrund seiner Eigenschaft des Sehens das „Sehen“ (dassana); dies zusammen bildet das „Wissen und Sehen“ (ñāṇadassana). Ein edles, reines und höchstes Wissen und Sehen ist das „edle Wissen und Sehen“ (ariyañāṇadassana). Es ist hinreichend, vollkommen und fähig, die Befleckungen zu vernichten, und dieses edle Wissen und Sehen bezieht sich hier auf den Zustand übermenschlicher Eigenschaften, wie Jhana und andere Stufen; oder ein solcher Zustand, der über dieses hinreichende, edle Wissen und Sehen verfügt, wird als „mit hinreichendem, edlem Wissen und Sehen ausgestattet“ (alamariyañāṇadassano) bezeichnet, und das ist das „hinreichende, edle Wissen und Sehen“ (taṃ alamariyañāṇadassanaṃ). „Möge er sich äußern“ (samudācareyya) bedeutet: Er möge diesen in der beschriebenen Weise auf sich selbst bezogenen Zustand übermenschlicher Eigenschaften entweder durch den Körper, durch die Sprache oder durch beides einem verständigen Menschen offenbaren. „So weiß ich, so sehe ich“ (iti jānāmi iti passāmi) zeigt die Weise der Äußerung auf; denn wer sich, ohne von einem anderen zu sprechen, auf sich selbst bezieht und sich äußert, der äußert sich auf diese Weise. Daher ist zu verstehen, dass all die verschiedenen Ausdrücke, die in der Wort-für-Wort-Erklärung genannt werden – wie „ich erlangte das erste Jhana, ich erlange es, ich habe es erlangt“ –, genau hierin eingeschlossen sind. Denn wer sagt „so weiß ich, so sehe ich“, spricht nicht bloß diese Worte aus, sondern verdeutlicht vielmehr: „Aus diesem und jenem Grund existiert dieses Dhamma in mir“. Und wer Sätze wie „ich erlangte“ etc. spricht, verdeutlicht die Existenz [des Dhamma] durch die Umstände des Erlangens etc. Deswegen wurde gesagt: „All die verschiedenen Ausdrücke, die in der Wort-für-Wort-Erklärung genannt werden – wie ‚ich erlangte das erste Jhana, ich erlange es, ich habe es erlangt‘ –, sind genau hierin eingeschlossen.“ „Danach zu einer anderen Zeit“ (tato aparena samayena) bedeutet zu irgendeiner Zeit nach dem Zeitpunkt der Offenbarung. Dies zeigt den Zeitpunkt an, an dem das Vergehen eingestanden wird; dieses Vergehen wird jedoch genau im Augenblick der Äußerung begangen. Da aber ein Mönch, der ein Vergehen begangen hat, dieses eingesteht, sei es, dass er von einem anderen beschuldigt wird oder unbeschuldigt, wurde gesagt: „ob er nun zur Rede gestellt wird oder nicht zur Rede gestellt wird“. „Dem Vergehen verfallen“ (āpanno) bedeutet, dass er genau im Augenblick der Äußerung dem Parajika-Vergehen verfallen ist. „Die Reinheit erstrebend“ (visuddhāpekkho) bedeutet, dass er für sich selbst eine Reinheit wie den Zustand eines Laien etc. erstrebt und wünscht. Denn da er dem Parajika-Vergehen verfallen ist, ist er unfähig, im Mönchsstand verbleibend Jhanas und andere Stufen zu erlangen; daher ist sein Zustand als Mönch keine wirkliche Reinheit mehr. Da er jedoch, wenn er ein Laie wird oder einer von den Laienanhängern, Tempeldienern oder Novizen, in der Lage ist, durch Freigiebigkeit (dāna) etc. den Weg zum Himmelreich oder durch Jhanas etc. den Weg zur Befreiung zu erlangen, so stellt sein Dasein als Laie etc. für ihn eine Reinheit dar. Deswegen wurde gesagt: „die Reinheit wie den Laienstand etc. erstrebend“. „Er möge so sprechen“ (evaṃ vadeyya) bedeutet, er möge so sprechen; wie? „Ohne es zu wissen, o Freunde, [habe ich mich so geäußert]“ und so weiter. Darin bedeutet „nicht wissend“ (ajānanti): ohne zu wissen. „Nicht sehend“ (apassanti) bedeutet: ohne zu sehen. „Ich habe leeres, fälschliches Zeug geschwatzt“ (tucchaṃ musā vilapiṃ) bedeutet: „Ich habe leeres Zeug (tucchaṃ) aufgrund des Fehlens einer tatsächlichen Bedeutung der Worte gesprochen, und Falsches (musā) mit der Absicht zu täuschen geschwatzt (vilapiṃ/abhaṇiṃ).“ „Ausgenommen bei Überheblichkeit“ (aññatra adhimānā) bedeutet: Ausgenommen ist jene Überheblichkeit (adhimāna) – verstanden als das fälschliche Denken, das Unerreichte erreicht zu haben –, die bei einem intensiv Vipassana praktizierenden Mönch entsteht, der die bedingten Phänomene (saṅkhāra) im Lichte der drei Daseinsmerkmale (tilakkhaṇa) untersucht; wer jedoch, dieses Wähnen beiseite lassend, rein aus schlechter Absicht (pāpicchatāya) solche Äußerungen macht, ist ebenfalls des Parajika schuldig – so lautet die Bedeutung.

Vesāliyaṃ vaggumudātīriye bhikkhū ārabbha tesaṃ uttarimanussadhammārocanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra adhimānā’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, ‘‘paṭhamaṃ jhānaṃ samāpajji’’ntiādinā nayena vuttappakāraṃ asantaṃ jhānādidhammaṃ ārocentassa sace yassa kassaci āroceti, so manussajātiko hoti, anantarameva ‘‘ayaṃ jhānalābhī’’ti vā ‘‘ariyo’’ti vā yena kenaci ākārena tamatthaṃ jānāti, pārājikaṃ. Sace na jānāti, thullaccayaṃ. Sace pana ‘‘yo te vihāre vasi, so bhikkhu paṭhamaṃ jhānaṃ samāpajjī’’tiādinā (pārā. 220) nayena aññāpadesena ārocentassa jānāti, thullaccayaṃ. Sace na jānāti, dukkaṭaṃ. Adhimānena ārocentassa, anullapanādhippāyassa, ummattakādīnañca anāpatti. Sīlavipatti, uttarimanussadhammassa attani asantatā, pāpicchatāya tassa ārocanaṃ, anaññāpadeso, yassa āroceti, tassa manussajātikatā, taṅkhaṇavijānananti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādāne vuttasadisānevāti.

Dieses Trainingsreglement wurde in Vesali am Ufer des Vaggumuda-Flusses in Bezug auf die dortigen Mönche wegen des Vorfalls der Offenbarung von Zuständen übermenschlicher Eigenschaften verkündet. „Ausgenommen bei Überheblichkeit“ (aññatra adhimānā) ist hierbei die Zusatzbestimmung (anupaññatti); es ist eine gemeinsame Bestimmung (sādhāraṇapaññatti), die nicht durch Befehl übertragbar ist (anāṇattikaṃ). Wenn jemand in der Weise wie „ich habe das erste Jhana erlangt“ etc. einen nicht vorhandenen Zustand wie Jhana offenbart, und derjenige, dem er es offenbart, ein Mensch ist, und dieser unmittelbar danach auf irgendeine Weise versteht: „Dieser ist ein Jhana-Erlanger“ oder „ein Edler“, ist es ein Parajika-Vergehen. Wenn er es nicht versteht, ist es ein Thullaccaya-Vergehen. Wenn er sich jedoch in indirekter Weise äußert, wie: „Der Mönch, der in deinem Kloster wohnte, erlangte das erste Jhana“ etc., und jener versteht dies, ist es ein Thullaccaya-Vergehen. Wenn er es nicht versteht, ist es ein Dukkaṭa-Vergehen. Straffreiheit (anāpatti) gilt für einen, der aus Überheblichkeit (Wähnen) spricht, für einen, der nicht die Absicht hat zu prahlen, sowie für Geistesgestörte etc. In Bezug auf diese Verfehlung der Sittlichkeit (sīlavipatti) sind die fűnf Faktoren hierbei: 1. das Nichtvorhandensein des übermenschlichen Zustands in sich selbst, 2. das Offenbaren desselben aus schlechter Absicht, 3. das Nicht-Verwenden indirekter Rede, 4. der Empfänger ist ein Mensch, 5. das Verstehen im selben Moment. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind genau wie beim Diebstahl-Reglement (adinnādāna) beschrieben.

Catutthapārājikavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des vierten Parajika-Vergehens ist abgeschlossen.

Uddiṭṭhā [Pg.126] kho āyasmanto cattāro pārājikā dhammātiidaṃ idha uddiṭṭhapārājikaparidīpanameva. Samodhānetvā pana sabbāneva catuvīsati pārājikāni veditabbāni. Katamāni catuvīsati? Pāḷiyaṃ āgatāni tāva bhikkhūnaṃ cattāri bhikkhunīnaṃ asādhāraṇāni cattārīti aṭṭha, tāni ekādasannaṃ paṇḍakādīnaṃ abhabbabhāvasaṅkhātehi ekādasahi pārājikehi saddhiṃ ekūnavīsati, gihibhāvaṃ patthayamānāya bhikkhuniyā vibbhantabhāvapārājikena saddhiṃ vīsati, aparānipi lambī, mudupiṭṭhiko, parassa aṅgajātaṃ mukhena gaṇhāti, parassa aṅgajāte abhinisīdatīti imesaṃ catunnaṃ vasena ‘‘cattāri anulomapārājikānī’’ti vadanti, iti imāni ca cattāri, purimāni ca vīsatīti samodhānetvā sabbāneva catuvīsati pārājikāni veditabbāni. Na labhati bhikkhūhi saddhiṃ saṃvāsanti uposathādibhedaṃ saṃvāsaṃ bhikkhūhi saddhiṃ na labhati. Yathā pure, tathā pacchāti yathā pubbe gihikāle anupasampannakāle ca, pacchā pārājikaṃ āpannopi tatheva asaṃvāso hoti, natthi tassa bhikkhūhi saddhiṃ uposathādibhedo saṃvāsoti. Tatthāyasmante pucchāmīti tesu catūsu pārājikesu āyasmante ‘‘kaccittha parisuddhā’’ti pucchāmi. Kaccitthāti kacci ettha, etesu catūsu pārājikesu kacci parisuddhāti attho. Atha vā kaccittha parisuddhāti kacci parisuddhā attha, bhavathāti attho. Sesaṃ sabbattha uttānamevāti.

Der Satz \"Verlesen sind, ihr Ehrwürdigen, die vier Pārājika-Regeln\" dient hier nur zur Erläuterung der bereits verlesenen Pārājikas. Zusammenfassend sind jedoch alle vierundzwanzig Pārājika-Regeln zu verstehen. Welches sind die vierundzwanzig? Zunächst die im Pali-Text überlieferten: vier für die Mönche und vier ungemeinsame (spezifische) für die Nonnen, das macht acht; diese zusammen mit den elf Pārājika-Regeln, die als 'Unfähigkeit' (zur Ordination) von elf Personen wie den Paṇḍakas (Eunuchen) etc. bezeichnet werden, ergeben neunzehn; zusammen mit dem Pārājika des Abfallens (Rückkehr ins Laienleben) für eine Nonne, die das Laiendasein begehrt, macht zwanzig; andere vier wiederum: der mit einem herabhängenden Glied, der mit einem biegsamen Rücken, derjenige, der das Glied eines anderen mit dem Mund ergreift, und derjenige, der sich auf das Glied eines anderen setzt – aufgrund dieser vier spricht man von den 'vier entsprechenden (anuloma) Pārājikas'; so sind diese vier und die vorhergehenden zwanzig zusammenfassend als alle vierundzwanzig Pārājikas zu verstehen. 'Er erhält keine Gemeinschaft mit den Mönchen' bedeutet, dass er die Gemeinschaft, wie sie sich im Uposatha und anderen Handlungen vollzieht, nicht mit den Mönchen erhält. 'Wie zuvor, so danach' bedeutet: Wie zuvor in der Laienzeit und in der Zeit vor der Ordination (als Novize), so ist er auch danach, selbst wenn er ein Pārājika begangen hat, ebenso gemeinschaftslos; es gibt für ihn keine Gemeinschaft mit den Mönchen im Hinblick auf den Uposatha und andere Handlungen. 'Darüber frage ich die Ehrwürdigen' bedeutet: Bezüglich dieser vier Pārājikas frage ich die Ehrwürdigen: 'Seid ihr hierin rein?' 'Kaccittha' steht für 'kacci ettha' (seid ihr hierin); der Sinn ist: 'Seid ihr in diesen vier Pārājikas rein?' Oder aber 'kaccittha parisuddhā' bedeutet: 'Seid ihr rein?', 'Ihr seid [rein]' ist der Sinn. Der Rest ist überall völlig klar.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Pārājikavaṇṇanā niṭṭhitā.

ist die Erklärung des Pārājika-Kapitels beendet.

Saṅghādisesakaṇḍo

Das Kapitel über die Saṅghādisesa-Regeln.

Ime [Pg.127] kho panāti idāni vattabbānaṃ abhimukhīkaraṇaṃ. Āyasmantoti sannipatitānaṃ piyavacanena ālapanaṃ. Terasāti gaṇanaparicchedo. Saṅghādisesāti evaṃnāmakā. Dhammāti āpattiyo. Uddesaṃ āgacchantīti sarūpena uddisitabbataṃ āgacchanti, na nidāne viya ‘‘yassa siyā āpattī’’ti sādhāraṇavacanamattena.

'Nun diese' (ime kho pana) dient dazu, das jetzt zu Sagende anzukündigen. 'Ehrwürdige' (āyasmanto) ist eine liebevolle Ansprache der Versammelten. 'Dreizehn' (terasa) ist die Bestimmung der Anzahl. 'Saṅghādisesas' (saṅghādisesā) bezeichnet jene, die diesen Namen tragen. 'Regeln' (dhammā) sind die Vergehen. 'Kommen zur Verlesung' (uddesaṃ āgacchanti) bedeutet, dass sie in ihrer eigentlichen Form zur Rezitation gelangen, und nicht wie im Nidāna durch eine bloß allgemeine Formulierung wie 'wer auch immer ein Vergehen begangen haben mag'.

1. Sukkavissaṭṭhisikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über den Samenerguß.

Saṃvijjati cetanā assāti sañcetanā, sañcetanāva sañcetanikā, sañcetanā vā assa atthīti sañcetanikā. Sukkavissaṭṭhīti sukkassa vissaṭṭhi, rāgūpatthambhādīsu yena kenaci aṅgajāte kammaññataṃ patte ārogyādīsu yaṃkiñci apadisitvā ajjhattarūpādīsu yattha katthaci mocanassādacetanāya nimitte upakkamantassa āsayadhātunānattato nīlādivasena (pārā. 239-240) dasavidhesu sukkesu yassa kassaci sukkassa ṭhānā cāvanāti attho. Aññatra supinantāti yā supine sukkavissaṭṭhi hoti, taṃ ṭhapetvā. Saṅghādisesoti yā aññatra supinantā sañcetanikā sukkavissaṭṭhi, ayaṃ saṅghādiseso nāma āpattinikāyoti attho. Vacanattho panettha saṅgho ādimhi ceva sese ca icchitabbo assāti saṅghādiseso. Kiṃ vuttaṃ hoti – imaṃ āpattiṃ āpajjitvā vuṭṭhātukāmassa yaṃ taṃ āpattivuṭṭhānaṃ, tassa ādimhi ceva parivāsadānatthāya, ādito sese majjhe mānattadānatthāya mūlāya paṭikassanena vā saha mānattadānatthāya, avasāne abbhānatthāya ca saṅgho icchitabbo, na hettha ekampi kammaṃ vinā saṅghena sakkā kātuṃ. Iti saṅgho ādimhi ceva sese ca icchitabbo assāti saṅghādisesoti.

Darin ist eine Absicht vorhanden, daher heißt es absichtlich (sañcetanā); eben 'sañcetanā' ist 'sañcetanikā' (vorsätzlich), oder 'wer eine Absicht dabei hat', das ist 'sañcetanikā'. 'Samenerguß' (sukkavissaṭṭhi) ist das Entlassen von Samen. Der Sinn ist: Wenn das Genitalglied durch irgendeine Ursache wie Erregung durch Leidenschaft etc. die Funktionstüchtigkeit erlangt hat, und jemand unter Vorschub irgendeines Grundes wie Gesundheit etc. an einer beliebigen Stelle, wie dem eigenen Körper etc., mit der Absicht, die Freude des Entlassens zu genießen, an seinem Genital Hand anlegt, so ist dies das Abweichen irgendeines Samens von seiner Stelle, welcher sich aufgrund der Verschiedenheit der Körpersäfte und Elemente in zehn Arten wie blau etc. unterscheidet. 'Außer im Traum' bedeutet unter Ausschluss dessen, was als Samenabgang im Traum geschieht. 'Ist ein Saṅghādisesa' bedeutet: Jener vorsätzliche Samenabgang, der außer im Traum stattfindet, gehört zu der Klasse von Vergehen, die Saṅghādisesa genannt wird; das ist der Sinn. Die Wortbedeutung hierbei ist: Ein Vergehen, bei dem der Orden (Saṅgha) sowohl am Anfang als auch im verbleibenden Teil benötigt wird, ist ein Saṅghādisesa. Was ist damit gesagt? Für jemanden, der dieses Vergehen begangen hat und sich davon reinigen möchte, ist für diese Reinigung vom Vergehen der Orden erforderlich: am Anfang für die Erteilung der Bewährungsfrist (parivāsa), im verbleibenden Teil nach dem Anfang, in der Mitte, für die Erteilung des Mānatta-Verfahrens oder für das Mānatta-Verfahren zusammen mit der Rückversetzung an den Anfang (mūlāyapaṭikassana), und am Ende für die Rehabilitation (abbhāna); denn keine einzige dieser Handlungen kann ohne den Orden durchgeführt werden. Weil der Orden somit sowohl am Anfang als auch im verbleibenden Teil erforderlich ist, heißt es 'Saṅghādisesa'.

Sāvatthiyaṃ seyyasakaṃ ārabbha upakkamitvā asucimocanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra supinantā’’ti ayamettha anupaññatti, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ. Sace pana parena attano aṅgajāte upakkamaṃ kāretvā mocāpeti, āpajjatiyeva. Cetetvā antamaso ākāse kaṭikampanenapi nimitte upakkamantassa sace na muccati, thullaccayaṃ. Sace pana antamaso [Pg.128] yaṃ ekā khuddakamakkhikā piveyya, tattakampi ṭhānato muccati, dakasotaṃ anotiṇṇepi saṅghādiseso. Ṭhānato pana cutaṃ avassameva dakasotaṃ otarati, tasmā ‘‘dakasotaṃ otiṇṇamatte bahi nikkhante vā anikkhante vā saṅghādiseso’’ti (pārā. aṭṭha. 2.237) aṭṭhakathāsu vuttaṃ. Anupakkamantassa ca, amocanādhippāyassa ca, supinaṃ passantassa ca, ummattakādīnañca muttepi anāpatti. Sīlavipatti, cetanā, upakkamo, muccananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājike vuttasadisānevāti.

Dies wurde in Sāvatthī bezüglich Seyyasaka erlassen, nachdem dieser Hand angelegt hatte, wegen des Falls des Samenergusses. 'Außer im Traum' ist hierbei die Zusatzbestimmung, eine ungemeinsame Bestimmung, und sie ist ohne Anordnung (anāṇattika). Wenn er jedoch durch einen anderen eine Einwirkung auf sein Glied vornehmen lässt und so den Samen austreten lässt, zieht er sich ebenfalls ein Vergehen zu. Wenn jemand mit Absicht Hand an sein Glied anlegt, und sei es nur durch das Bewegen der Hüften in der Luft, und es kommt nicht zum Erguß, liegt ein schweres Vergehen (thullaccaya) vor. Wenn sich jedoch auch nur eine so geringe Menge von ihrer Stelle löst, wie sie eine kleine Fliege trinken könnte, ist es ein Saṅghādisesa, selbst wenn der Samen den Urinkanal noch nicht verlassen hat. Was sich jedoch von seiner Stelle gelöst hat, fließt unweigerlich in den Urinkanal; daher heißt es in den Kommentaren: 'Sobald es in den Urinkanal gelangt ist, sei es nach außen ausgetreten oder nicht ausgetreten, liegt ein Saṅghādisesa vor'. Kein Vergehen liegt vor, wenn jemand keine Anstrengung unternommen hat, wenn er keine Absicht des Ergießens hatte, wenn er einen Traum hatte, sowie für Geisteskranke und andere, selbst wenn ein Abgang stattfindet. Es handelt sich um einen Verstoß gegen die Tugend (sīlavipatti). Absicht, Anstrengung und Erguß – das sind hier die drei Faktoren (aṅgāni). Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) etc. sind genau wie beim ersten Pārājika beschrieben.

Sukkavissaṭṭhisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über den Samenerguß ist beendet.

2. Kāyasaṃsaggasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über den körperlichen Kontakt.

Dutiye otiṇṇoti yakkhādīhi viya sattā anto uppajjantena rāgena vā otiṇṇo, kūpādīni viya sattā asamapekkhitvā rajjanīye ṭhāne rajjanto sayaṃ vā rāgaṃ otiṇṇo, kāyasaṃsaggarāgasamaṅgissetaṃ adhivacanaṃ. Vipariṇatena cittenāti parisuddhabhavaṅgasantatisaṅkhātaṃ pakatiṃ vijahitvā aññathā pavattena, virūpaṃ vā pariṇatena yathā parivattamānaṃ virūpaṃ hoti, evaṃ vuttarāgavasena parivattetvā ṭhitena cittenāti attho. Mātugāmena saddhinti tadahujātāyapi jīvamānakamanussitthiyā saddhiṃ. Kāyasaṃsaggaṃ samāpajjeyyāti hatthaggahaṇādikaāyasampayogaṃ kāyamissībhāvaṃ samāpajjeyya. Hatthaggāhaṃ vātiādi panassa vitthārena atthadassanaṃ. Tattha hattho nāma kapparato paṭṭhāya yāva agganakhā. Veṇī nāma vinandhitvā vā avinandhitvā vā suddhakesehi vā nīlādivaṇṇasuttakusumakahāpaṇamālāsuvaṇṇacīrakamuttāvaḷiādīsu aññataramissehi vā katakesakalāpassetaṃ adhivacanaṃ. Veṇiggahaṇena cettha kesāpi gahitāyeva saddhiṃ lomehi. Iti vuttalakkhaṇassa hatthassa gahaṇaṃ hatthaggāho, veṇiyā gahaṇaṃ veṇiggāho. Avasesassa sarīrassa parāmasanaṃ aññatarassa vā aññatarassa vā aṅgassa parāmasanaṃ nāma. Yo taṃ hatthaggāhaṃ vā veṇiggāhaṃ vā aññatarassa vā aññatarassa vā aṅgassa parāmasanaṃ samāpajjeyya, tassa saṅghādiseso nāma āpattinikāyo hotīti.

Im zweiten [Sikkhāpada] bedeutet 'otiṇṇa' (überwältigt): wie Wesen von Yakṣas und anderen Geistern besessen werden, so ist einer von innen heraus durch die entstehende Begierde überwältigt; oder wie Wesen, ohne nachzudenken, in Gruben und Ähnliches stürzen, so stürzt er selbst leidenschaftlich begehrend in ein Objekt der Begierde; dies ist eine Bezeichnung für einen, der von der Begierde nach Körperkontakt erfüllt ist. 'Mit verändertem Geist' (vipariṇatena cittenā) bedeutet: die natürliche Beschaffenheit, die als die reine Kontinuität des Unterbewusstseins (bhavaṅga) bezeichnet wird, aufgebend und in anderer Weise verlaufend, oder ins Häßliche verkehrt, so wie der sich verändernde Geist häßlich wird; so hat er sich unter dem Einfluss der besagten Begierde verändert und verweilt so. 'Mit einer Frau' (mātugāmena saddhiṃ) meint: zusammen mit einer lebenden menschlichen Frau, selbst wenn sie erst am selben Tag geboren wurde. 'Körperkontakt herstellen würde' (kāyasaṃsaggaṃ samāpajjeyyā) meint: sich auf eine körperliche Verbindung einlassen wie das Ergreifen der Hand und so weiter, d. h. auf eine körperliche Vermischung. 'Das Ergreifen der Hand oder...' und so weiter ist eine detaillierte Erläuterung der Bedeutung hiervon. Dabei bezeichnet 'Hand' (hattha) den Bereich vom Ellbogen an bis zu den Nagelspitzen. 'Zopf' (veṇī) ist eine Bezeichnung für ein hergerichtetes Haarbündel, ob geflochten oder ungeflochten, entweder aus reinem Kopfhaar oder vermischt mit einem von Dingen wie blauem oder andersfarbigem Faden, Blumen, Münzenketten, Goldbändern, Perlenschnüren und so weiter. Und durch das Ergreifen des Zopfes sind hierbei auch die Kopfhaare zusammen mit den Körperhaaren mitgemeint. So ist das Ergreifen der Hand der beschriebenen Art 'Hatthaggāha', das Ergreifen des Zopfes 'Veṇiggāha'. Das Berühren des übrigen Körpers wird als 'Berühren des einen oder anderen Körperteils' bezeichnet. Wer dieses Ergreifen der Hand, das Ergreifen des Zopfes oder das Berühren irgendeines anderen Körperteils begeht, für den liegt die Klasse von Vergehen namens Saṅghādisesa vor.

Sāvatthiyaṃ [Pg.129] udāyittheraṃ ārabbha kāyasaṃsaggasamāpajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, itthiyā itthisaññino antamaso lomena lomaṃ phusantassāpi, itthiyā vā phusiyamānassa sevanādhippāyena vāyamitvā phassaṃ paṭijānantassa saṅghādiseso. Ekena pana hatthena gahetvā dutiyena hatthena divasampi tattha tattha phusantassa ekāva āpatti, aggahetvā phusanto pana sace sīsato yāva pādā, tāva kāyato hatthaṃ amocentoyeva phusati, ekāva āpatti, pañcannaṃ aṅgulīnaṃ ekato gahaṇepi ekāyeva. Sace pana nānitthīnaṃ pañcaṅguliyo ekato gaṇhāti, pañca āpattiyo. Itthiyā vematikassa, paṇḍakapurisatiracchānagatasaññissa ca thullaccayaṃ, tathā kāyena kāyappaṭibaddhena, amanussitthipaṇḍakehi ca saddhiṃ kāyasaṃsaggepi. Manussitthiyā pana kāyappaṭibaddhena kāyappaṭibaddhādīsu, purisakāyaphusanādīsu ca dukkaṭaṃ. Itthiyā phusiyamānassa sevanādhippāyassāpi kāyena avāyamitvā phassaṃ paṭijānantassa, mokkhādhippāyena itthiṃ phusantassa, asañcicca, assatiyā, ajānantassa, asādiyantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Sīlavipatti, manussitthī, itthisaññitā, kāyasaṃsaggarāgo, tena rāgena vāyāmo, hatthaggāhādisamāpajjananti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājike vuttasadisānevāti.

In Sāvatthī bezüglich des Thera Udāyin wegen des Vergehens des Eingehens von Körperkontakt erlassen; es ist eine nicht-gemeinsame Regelung, ohne Anweisung an andere ausführbar. Wenn ein Mönch eine Frau als Frau wahrnimmt, mit der Absicht des geschlechtlichen Verkehrs Anstrengung unternimmt und die Berührung wahrnimmt, selbst wenn er nur Körperhaar auf Körperhaar berührt, oder wenn er von einer Frau berührt wird [und dies zulässt], liegt ein Saṅghādisesa vor. Ergreift er sie jedoch mit einer Hand und berührt sie mit der zweiten Hand den ganzen Tag über hier und da, liegt nur ein einziges Vergehen vor. Wer sie berührt, ohne sie zu ergreifen: Wenn er vom Kopf bis zu den Füßen berührt, ohne die Hand vom Körper zu lösen, liegt nur ein Vergehen vor. Auch beim gemeinsamen Ergreifen von fūnf Fingern liegt nur ein einziges Vergehen vor. Wenn er jedoch die fūnf Finger von verschiedenen Frauen auf einmal ergreift, gibt es fūnf Vergehen. Bei einer Frau, wenn er im Zweifel ist, oder wenn er sie als Kastraten, Mann oder Tier wahrnimmt, liegt ein Thullaccaya vor; ebenso bei Körperkontakt mittels eines mit dem Körper verbundenen Objekts, sowie bei Körperkontakt mit einer nicht-menschlichen Frau oder einem Kastraten. Berührt er jedoch eine menschliche Frau mit einem mit seinem Körper verbundenen Objekt an einem mit ihrem Körper verbundenen Objekt und so weiter, oder berührt er den Körper eines Mannes und so weiter, liegt ein Dukkaṭa vor. Kein Vergehen liegt vor: Wenn er von einer Frau berührt wird und obwohl er die Absicht des Verkehrs hat, keine körperliche Anstrengung unternimmt, aber die Berührung wahrnimmt; wenn er eine Frau mit der Absicht berührt, sich zu befreien; bei Unbeabsichtigtem, bei Unachtsamkeit, bei Nichtwissen, bei Nicht-Zustimmen, sowie für Geisteskranke und so weiter. Die fūnf Faktoren hierbei sind: Sīlavipatti, eine menschliche Frau, die Wahrnehmung von ihr als Frau, Begierde nach Körperkontakt, körperliche Anstrengung aufgrund dieser Begierde, und das tatsächliche Eingehen des Kontakts wie das Ergreifen der Hand und so weiter. Die Entstehungsweisen und so weiter sind genau wie beim ersten Pārājika erklärt.

Kāyasaṃsaggasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Körperkontakt ist abgeschlossen.

3. Duṭṭhullavācāsikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über unanständige Worte

Tatiye otiṇṇatā ca vipariṇatacittatā ca duṭṭhullavācassādarāgavasena veditabbā. Mātugāmanti duṭṭhullāduṭṭhullasaṃlakkhaṇasamatthaṃ manussitthiṃ. Duṭṭhullāhivācāhīti vaccamaggapassāvamaggemethunadhammappaṭisaṃyuttāhi vācāhi. Obhāseyyāti avabhāseyya, vaṇṇāvaṇṇayācanaāyācanapucchanapaṭipucchanaācikkhaṇānusāsanaakkosanavasena nānappakāraṃ asaddhammavacanaṃ vadeyya. Yathā tanti ettha nti nipātamattaṃ, yathā yuvā yuvatinti attho. Etena obhāsane nirāsaṅkabhāvaṃ dasseti. Methunupasaṃhitāhītiidaṃ [Pg.130] duṭṭhullavācāya sikhāpattalakkhaṇadassanaṃ. Saṅghādisesoti dvinnaṃ maggānaṃ vasena vaṇṇāvaṇṇehi vā methunayācanādīhi vā ‘‘sikharaṇīsi, saṃbhinnāsi, ubhatobyañjanakāsī’’ti imesu tīsu aññatarena akkosavacanena vā mātugāmaṃ obhāsantassa saṅghādiseso nāma āpattinikāyo hotīti.

Im dritten [Sikkhāpada] sind die Überwältigung und der veränderte Geist im Sinne des Verlangens nach dem Genuss unanständiger Worte zu verstehen. 'Mit einer Frau' (mātugāmaṃ) bezeichnet eine menschliche Frau, die fähig ist, unanständige und anständige Worte zu unterscheiden. 'Mit unanständigen Worten' (duṭṭhullāhi vācāhi) meint Worte, die mit den Fäkalorganen, den Harnorganen oder dem Geschlechtsverkehr im Zusammenhang stehen. 'Ansprechen würde' (obhāseyya) meint herabwürdigen oder ansprechen; d. h. er würde auf verschiedene Weise unheilsame Worte äußern, sei es durch Loben oder Kritisieren, Fordern, Begehren, Fragen, Gegenfragen, Erklären auf Nachfrage, Belehren ohne Nachfrage oder Beschimpfen. 'Wie jener...' (yathā taṃ): Hierbei ist 'taṃ' ein bloßes Füllwort; die Bedeutung ist: 'wie ein junger Mann eine junge Frau anspricht'. Damit wird die Schamlosigkeit beim Ansprechen gezeigt. 'Mit dem Geschlechtsverkehr verbunden' (methunupasaṃhitāhi): Dies zeigt die Eigenschaft des Erreichens des Höhepunkts der unanständigen Rede. 'Saṅghādiseso': Wenn man eine Frau im Hinblick auf die beiden Organe lobt oder kritisiert, oder durch das Fordern von Geschlechtsverkehr und so weiter, oder mit einem der folgenden drei Schmähworte beschimpft: 'Du hast hervorstehendes Fleisch (sikharaṇī)', 'Du hast verschmolzene Organe (saṃbhinnā)', 'Du bist eine Zwitterin (ubhatobyañjanakā)' – wer eine Frau so anspricht, für den liegt die Klasse von Vergehen namens Saṅghādisesa vor.

Sāvatthiyaṃ udāyittheraṃ ārabbha duṭṭhullavācāhi obhāsanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, itthiyā itthisaññino antamaso hatthamuddāyapi vuttanayena obhāsantassa sace sā tamatthaṃ tasmiṃyeva khaṇe jānāti, saṅghādiseso. Paṇḍake thullaccayaṃ. Tasmiṃyeva itthisaññino dukkaṭaṃ. Punappunaṃ obhāsantassa, sambahulā ca itthiyo ekavācāya obhāsantassa vācāgaṇanāya ceva itthigaṇanāya ca āpattiyo. Sace yaṃ itthiṃ obhāsati, sā na jānāti, thullaccayaṃ. Adhakkhakaṃ ubbhajāṇumaṇḍalaṃ ādissa vaṇṇādibhaṇanepi thullaccayaṃ. Paṇḍake dukkaṭaṃ, ubbhakkhakaṃ adhojāṇumaṇḍalaṃ kāyappaṭibaddhañca ādissa vaṇṇādibhaṇane sabbattha dukkaṭaṃ. Atthadhammaanusāsanipurekkhārānaṃ ummattakādīnañca anāpatti. Sīlavipatti, manussitthī, itthisaññitā, duṭṭhullavācassādarāgo, tena rāgena obhāsanaṃ, taṅkhaṇavijānananti imānettha pañca aṅgāni. Adinnādānasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, dvivedananti.

In Sāvatthī bezüglich des Thera Udāyin wegen des Falls des Ansprechens mit unanständigen Worten erlassen; es ist eine nicht-gemeinsame Regelung, ohne Anweisung an andere ausführbar. Wenn ein Mönch eine Frau als Frau wahrnimmt und sie selbst durch Handzeichen in der beschriebenen Weise anspricht, und wenn sie diese Bedeutung im selben Augenblick versteht, liegt ein Saṅghādisesa vor. Bei einem Kastraten liegt ein Thullaccaya vor. Wenn er diesen fälschlicherweise als Frau wahrnimmt, liegt ein Dukkaṭa vor. Wenn er wiederholt anspricht, oder viele Frauen mit einem einzigen Wort anspricht, ergeben sich die Vergehen sowohl nach der Anzahl der Worte als auch nach der Anzahl der Frauen. Wenn die Frau, die er anspricht, es nicht versteht, liegt ein Thullaccaya vor. Auch beim Loben oder Erwähnen des Bereichs unterhalb des Schlüsselbeins und oberhalb der Kniegelenke liegt ein Thullaccaya vor. Bei einem Kastraten liegt hierbei ein Dukkaṭa vor. Wenn man den Bereich oberhalb des Schlüsselbeins, unterhalb der Kniegelenke oder mit dem Körper verbundene Dinge lobend beschreibt, liegt in allen Fällen ein Dukkaṭa vor. Kein Vergehen liegt vor für jene, die den Nutzen, die Lehre oder die Unterweisung im Sinn haben, sowie für Geisteskranke und so weiter. Die fūnf Faktoren hierbei sind: Sīlavipatti, eine menschliche Frau, die Wahrnehmung von ihr als Frau, das Verlangen nach dem Genuss unanständiger Worte, das Ansprechen aufgrund dieser Begierde, und das unmittelbare Verstehen im selben Moment. Es hat die gleiche Entstehung wie der Diebstahl (adinnādāna), ist eine Handlung (kiriya), wird durch Wahrnehmung befreit (saññāvimokkha), ist bewusst (sacittaka), ein weltlicher Fehler (lokavajja), eine körperliche oder sprachliche Tat (kāyakamma, vacīkamma), entspringt einem unheilsamen Geist (akusalacitta) und ist mit zweifacher Empfindung verbunden (dvivedana).

Duṭṭhullavācāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über unanständige Worte ist abgeschlossen.

4. Attakāmasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über die Begierde nach persönlichem Dienst

Catutthe otiṇṇatā ca vipariṇatacittatā ca attakāmapāricariyāvasena veditabbā. Mātugāmassa santiketi duṭṭhullobhāsane vuttappakārāya itthiyā samīpe. Attakāmapāricariyāyāti methunadhammasaṅkhātena kāmena pāricariyā kāmapāricariyā, attano atthāya kāmapāricariyā attakāmapāricariyā, attanā vā kāmitā icchitāti attakāmā, sayaṃ methunarāgavasena patthitāti attho, attakāmā ca sā pāricariyā [Pg.131] cāti attakāmapāricariyā, tassā attakāmapāricariyāya. Vaṇṇaṃ bhāseyyāti guṇaṃ ānisaṃsaṃ pakāseyya. Etadaggantiādi tassā attakāmapāricariyāya vaṇṇabhāsanākāranidassanaṃ. Tatrāyaṃ padasambandhavaseneva saṅkhepattho – yā mādisaṃ pāṇātipātādīhi virahitattā sīlavantaṃ methunadhammā virahitattā brahmacāriṃ tadubhayenāpi kalyāṇadhammaṃ etena dhammena paricareyya abhirameyya, tassā evaṃ mādisaṃ paricarantiyā yā ayaṃ pāricariyā nāma, etadaggaṃ pāricariyānanti. Methunupasaṃhitena saṅghādisesoti evaṃ attakāmapāricariyāya vaṇṇaṃ bhāsanto ca ‘‘arahasi tvaṃ mayhaṃ methunadhammaṃ dātu’’ntiādinā methunappaṭisaṃyutteneva vacanena yo bhāseyya, tassa saṅghādiseso.

Im vierten [Sikkhāpada] sind 'das Begehren' (otiṇṇatā) und 'die Veränderung des Geistes' (vipariṇatacittatā) im Sinne des Dienstes zur Befriedigung der eigenen sexuellen Begierde (attakāmapāricariyā) zu verstehen. 'In der Gegenwart einer Frau' (mātugāmassa santike) bedeutet in der Nähe einer Frau von der Art, wie sie im Sikkhāpada über vulgäre Reden beschrieben wurde. 'Dienst zur Befriedigung des eigenen sexuellen Begehrens' (attakāmapāricariyāyā) bezeichnet den Dienst durch sexuelle Lust (kāma), die als Geschlechtsverkehr (methunadhamma) definiert wird, d. h. Sinnen-Dienst (kāmapāricariyā); Sinnen-Dienst zum eigenen Nutzen ist Dienst zur Befriedigung des eigenen sexuellen Begehrens (attakāmapāricariyā). Oder: 'attakāmā' bedeutet von einem selbst begehrt oder gewünscht; die Bedeutung ist: durch die eigene sexuelle Begierde erstrebt. Weil es sowohl selbst begehrt (attakāmā) als auch ein Dienst (pāricariyā) ist, wird es 'attakāmapāricariyā' genannt; über diesen Dienst zur Befriedigung der eigenen Begierde. 'Ihr Lob sprechen' (vaṇṇaṃ bhāseyyā) bedeutet, dessen Vorzüge und Nutzen zu erklären. 'Dies ist das Höchste' (etadaggaṃ) usw. zeigt die Weise auf, wie das Lob für diesen Dienst zur Befriedigung des eigenen Begehrens dargelegt wird. Darin ist dies die kurze Bedeutung allein aufgrund der Wortverbindung: 'Wenn eine [Frau] einen wie mich, der wegen des Freiseins von Lebensbannung usw. tugendhaft ist, wegen des Freiseins von Geschlechtsverkehr ein heiliges Leben führt und durch beides von gutem Wandel ist, mit diesem Akt [des Geschlechtsverkehrs] bedienen und erfreuen würde – für eine solche Frau, die einen wie mich bedient, ist dieser Dienst unter allen Diensten der höchste.' 'Ein Saṅghādisesa bei Verbindung mit Geschlechtsverkehr' (methunupasaṃhitena saṅghādiseso) bedeutet: Wer auf diese Weise das Lob dieses Dienstes zur Befriedigung des eigenen Begehrens preist und mit Worten spricht, die ausschließlich mit Geschlechtsverkehr verbunden sind, wie: 'Du solltest mir den Geschlechtsverkehr gewähren' usw., für den liegt ein Saṅghādisesa vor.

Sāvatthiyaṃ udāyittheraṃ ārabbha attakāmapāricariyāya vaṇṇabhāsanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, itthiyā itthisaññino antamaso hatthamuddāyapi vuttanayeneva attakāmapāricariyāya vaṇṇaṃ bhāsantassa sace sā tamatthaṃ tasmiṃyeva khaṇe jānāti, saṅghādiseso. No ce jānāti, thullaccayaṃ. Paṇḍake paṇḍakasaññinopi thullaccayaṃ. Tasmiṃyeva itthisaññino dukkaṭaṃ. Cīvarādīhi vatthukāmehi pāricariyāya vaṇṇaṃ bhāsantassa ummattakādīnañca anāpatti. Sīlavipatti, manussitthī, itthisaññitā, attakāmapāricariyāya rāgo, tena rāgena vaṇṇabhaṇanaṃ, taṅkhaṇavijānananti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni duṭṭhullobhāsane vuttasadisānevāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf den Thera Udāyi wegen des Lobpreisens des Dienstes zur Befriedigung des eigenen Begehrens erlassen. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung (asādhāraṇapaññatti), nicht durch Befehl ausführbar (anāṇattikaṃ). Wenn jemand einer Frau gegenüber, die er als Frau wahrnimmt, selbst durch Handgesten (hatthamuddāya pi) nach der bereits erklärten Weise das Lob des Dienstes zur Befriedigung des eigenen Begehrens preist, und wenn sie diese Bedeutung in genau jenem Augenblick versteht, liegt ein Saṅghādisesa vor. Wenn sie es nicht versteht, ist es ein Thullaccaya (schweres Vergehen). Gegenüber einem Paṇḍaka (Eunuchen), wenn man ihn als Paṇḍaka wahrnimmt, ist es ebenfalls ein Thullaccaya. Gegenüber demselben [Paṇḍaka], wenn man ihn als Frau wahrnimmt, ist es ein Dukkaṭa (Vergehen des Fehlverhaltens). Für jemanden, der das Lob des Dienstes mit materiellen Dingen (vatthukāma) wie Roben (cīvara) usw. preist, sowie für Geistesgestörte usw. liegt kein Vergehen vor. Die fünf Faktoren hierbei sind: Sittenverfall (sīlavipatti), eine menschliche Frau (manussitthī), die Wahrnehmung als Frau (itthisaññitā), Begierde nach dem Dienst zur Befriedigung des eigenen Begehrens (attakāmapāricariyāya rāgo), das Lobpreisen aufgrund dieser Begierde (tena rāgena vaṇṇabhaṇanaṃ) und das Verstehen in jenem Augenblick (taṅkhaṇavijānanaṃ). Die Entstehungsweisen (samuṭṭhānādīni) usw. sind genau wie bei den vulgären Reden beschrieben.

Attakāmasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Sikkhāpada über das Verlangen nach sich selbst (Attakāmasikkhāpada) ist abgeschlossen.

5. Sañcarittasikkhāpadavaṇṇanā

5. Erklärung des Sikkhāpada über die Kuppelei (Sañcarittasikkhāpada)

Pañcame sañcarittanti itthipurisānaṃ antare saṃcaraṇabhāvaṃ. Samāpajjeyyāti sammā paṭiggaṇhanavīmaṃsanapaccāharaṇāni karonto āpajjeyya. Itthiyā vātiādi samāpajjanākāradassanaṃ. Tattha itthiyā vā purisamatinti purisena vā tassa mātāpitādīhi vā pesito purisassa matiṃ adhippāyaṃ itthiyā āroceyyāti attho. Purisassa vā itthimatinti itthiyā vā tassā mātāpitādīhi vā pesito itthiyā matiṃ adhippāyaṃ purisassa [Pg.132] āroceyyāti attho. Jāyattane vā jārattane vāti jāyabhāve vā jārabhāve vā. Purisassa hi matiṃ itthiyā ārocento jāyattane āroceti, itthiyā matiṃ purisassa ārocento jārattane āroceti. Apica purisasseva matiṃ itthiyā ārocento jāyattane vā āroceti nibaddhabhariyabhāve, jārattane vā micchācārabhāve, tenevassa padabhājane (pārā. 302) ‘‘jāyattane vāti jāyā bhavissasi, jārattane vāti jārī bhavissasī’’ti vuttaṃ. Eteneva upāyena itthiyā matiṃ purisassa ārocanepi ‘‘pati bhavissasi, jāro bhavissasī’’ti vattabbatā veditabbā. Antamaso taṅkhaṇikāyapīti sabbantimena paricchedena yā ayaṃ taṅkhaṇe muhuttamatte saṃvasitabbato ‘‘taṅkhaṇikā’’ti vuccati, muhuttikāti attho. Tassāpi ‘‘muhuttikā bhavissasī’’ti evaṃ purisassa matiṃ ārocentassa saṅghādiseso, eteneva upāyena ‘‘muhuttiko bhavissasī’’ti evaṃ purisassa itthimatiṃ ārocentopi saṅghādisesaṃ āpajjatīti veditabbo.

Im fünften [Sikkhāpada] bedeutet 'Kuppelei' (sañcaritta) die Tätigkeit des Hin- und Hergehens zwischen einer Frau und einem Mann. 'Auf sich nehmen' (samāpajjeyyā) bedeutet, dass man dies auf sich nimmt, indem man das Begehren annimmt (paṭiggaṇhana), prüft (vīmaṃsana) und die Antwort zurücküberbringt (paccāharaṇa). 'Einer Frau oder...' (itthiyā vā) usw. zeigt die Weise des Aufsichnehmens auf. Darin bedeutet 'einer Frau den Willen des Mannes [mitteilen]' (itthiyā vā purisamatiṃ), dass man, vom Mann selbst oder von dessen Eltern usw. ausgesandt, der Frau den Willen, d. h. die Absicht des Mannes mitteilt. 'Oder dem Mann den Willen der Frau' (purisassa vā itthimatiṃ) bedeutet, dass man, von der Frau selbst oder von deren Eltern usw. ausgesandt, dem Mann den Willen, d. h. die Absicht der Frau mitteilt. 'Als Ehefrau oder als Geliebte' (jāyattane vā jārattane vā) bedeutet im Zustand einer Ehefrau oder im Zustand einer Geliebten. Denn wer der Frau den Willen des Mannes mitteilt, teilt ihn im Sinne des Zustands einer Ehefrau mit; wer dem Mann den Willen der Frau mitteilt, teilt ihn im Sinne des Zustands einer Geliebten mit. Überdies: Wer der Frau den Willen des Mannes mitteilt, teilt ihn entweder im Sinne des Zustands einer Ehefrau als dauerhafte Gattin (nibaddhabhariyā) mit, oder im Sinne des Zustands einer Geliebten als vorübergehende Gattin zum Ehebruch (micchācāra). Deshalb heißt es in der Wortanalyse (Padabhājana): ''als Ehefrau' bedeutet 'Du wirst eine Ehefrau sein'; 'als Geliebte' bedeutet 'Du wirst eine Geliebte sein''. Auf dieselbe Weise ist zu verstehen, dass man bei der Mitteilung des Willens der Frau an den Mann sagen muss: 'Du wirst ein Ehemann sein, du wirst ein Geliebter sein'. 'Selbst für eine zeitweilige [Frau]' (antamaso taṅkhaṇikāyapi) bezeichnet nach der am weitesten gehenden Abgrenzung eine solche, die 'zeitweilig' genannt wird, weil man mit ihr nur für einen kurzen Augenblick zusammenlebt; die Bedeutung ist eine Frau für einen Moment (muhuttikā). Auch für einen, der ihr den Willen des Mannes mitteilt, wie: 'Du wirst eine Frau für einen Moment sein', liegt ein Saṅghādisesa vor. Auf dieselbe Weise ist zu verstehen, dass auch derjenige ein Saṅghādisesa begeht, der dem Mann den Willen der Frau mitteilt, wie: 'Du wirst ein Mann für einen Moment sein'.

Sāvatthiyaṃ udāyittheraṃ ārabbha sañcarittasamāpajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘antamaso taṅkhaṇikāyapī’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, ‘‘paṭiggaṇhāti, vīmaṃsati, antevāsiṃ paccāharāpetī’’tiiminā (pārā. 338) nayena sāṇattikaṃ, aññatra nālaṃvacanīyāya yāya kāyaci itthiyā antamaso mātuyāpi purisamatiṃ ārocento ‘‘hohi kira bhariyā dhanakkītā’’ti vattukāmo sacepi chandavāsinīādīsu aññatarākārena ārocetvā tāya ‘‘sādhū’’ti sampaṭicchitepi asampaṭicchitepi puna āgantvā yena pahito, tassa taṃ pavattiṃ āroceti, saṅghādisesaṃ āpajjati. Sā pana tassa bhariyā hotu vā, mā vā, akāraṇametaṃ. Sacepi yassā santikaṃ pesito, taṃ adisvā aññatarassa avassārocanakassa ‘‘ārocehī’’ti vatvā paccāharati, āpajjatiyeva. ‘‘Māturakkhitaṃ brūhī’’ti pesitassa pana gantvā aññaṃ piturakkhitādīsu aññataraṃ vadantassa visaṅketaṃ hoti, purisassa vā itthiyā vā vacanaṃ ‘‘sādhū’’ti kāyena vā vācāya vā ubhayena vā paṭiggaṇhitvā tassā itthiyā vā purisassa vā ārocetvā vā ārocāpetvā vā puna yena pesito, tassa taṃ pavattiṃ sayaṃ ārocentassa vā aññena ārocāpentassa vā saṅghādiseso[Pg.133]. Ettāvatā hi ‘‘paṭiggaṇhāti, vīmaṃsati, paccāharatī’’tiidaṃ aṅgattayaṃ sampāditameva hoti, ito pana yehi kehici dvīhi aṅgehi, paṇḍake ca aṅgattayenāpi thullaccayaṃ. Ekena dukkaṭaṃ. Saṅghassa vā cetiyassa vā gilānassa vā kiccena gacchantassa, ummattakādīnañca anāpatti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf den Thera Udāyi wegen des Vergehens der Kuppelei erlassen. 'Selbst für eine zeitweilige [Frau]' ist hierbei eine Zusatzregelung (anupaññatti). Es ist eine gemeinsame Regelung (sādhāraṇapaññatti). Sie kann durch Auftrag ausgeführt werden (sāṇattikaṃ) gemäß der Weise: 'Er nimmt an, er prüft, er lässt den Schüler die Antwort zurückbringen'. Wenn man irgendeiner Frau – ausgenommen einer solchen, die nicht fähig ist, die Worte zu verstehen (nālaṃvacanīyā) –, selbst der eigenen Mutter, den Willen des Mannes mitteilt, mit der Absicht zu sagen: 'Mögest du seine durch Geld gekaufte Ehefrau (dhanakkītā bhariyā) sein', und dies in einer der Weisen wie einer 'aus freiem Willen Wohnenden' (chandavāsinī) usw. mitteilt, und sie mit 'Gut' (sādhū) zustimmt oder nicht zustimmt, und man kehrt zurück und berichtet demjenigen, der einen ausgesandt hat, diesen Sachverhalt, so begeht man einen Saṅghādisesa. Ob sie nun seine Ehefrau wird oder nicht, ist dafür unerheblich. Selbst wenn man diejenige, zu der man gesandt wurde, nicht antrifft und zu einer anderen Person, die es gewiss weitersagen wird, sagt: 'Richte es ihr aus', und man bringt [die Nachricht] zurück, begeht man ebenfalls ein Vergehen. Wenn man jedoch beauftragt wurde: 'Sprich mit der von der Mutter Behüteten (māturakkhitā)', man aber hingeht und zu einer anderen spricht, wie einer vom Vater Behüteten (piturakkhitā) usw., liegt ein Missverständnis (visaṅketa) vor. Wenn man das Wort des Mannes oder der Frau mit 'Gut' durch Körper, Sprache oder beides annimmt, es jener Frau oder jenem Mann selbst mitteilt oder mitteilen lässt, und wieder zu dem, der einen gesandt hat, zurückkehrt und diesem den Sachverhalt selbst berichtet oder durch einen anderen berichten lässt, liegt ein Saṅghādisesa vor. Denn dadurch ist diese Dreiergruppe von Faktoren (aṅgattaya), nämlich 'er nimmt an, er prüft, er bringt zurück', erfüllt. Wenn nur zwei dieser Faktoren vorliegen, sowie bei einem Paṇḍaka selbst bei allen drei Faktoren, ist es unvollständig und es ist ein Thullaccaya. Bei nur einem Faktor ist es ein Dukkaṭa. Für jemanden, der in Angelegenheiten des Saṅgha, eines Cetiya oder eines Kranken reist, sowie für Geistesgestörte usw. liegt kein Vergehen vor.

Sīlavipatti, yesu sañcarittaṃ samāpajjati, tesaṃ manussajātikatā, na nālaṃvacanīyatā,

Sittenverfall (sīlavipatti), das Menschsein (manussajātikatā) derjenigen, für die man die Kuppelei betreibt, und dass sie nicht unfähig sind, die Worte zu verstehen (na-nālaṃvacanīyatā),

Paṭiggaṇhanavīmaṃsanapaccāharaṇānīti imānettha pañca aṅgāni. Chasamuṭṭhānaṃ, paṇṇattiṃ vā alaṃvacanīyabhāvaṃ vā ajānantassa kāyavikārena sāsanaṃ gahetvā tatheva vīmaṃsitvā tatheva paccāharantassa kāyato samuṭṭhāti. ‘‘Itthannāmā āgamissati, tassā cittaṃ jāneyyāthā’’ti kenaci vutte ‘‘sādhū’’ti sampaṭicchitvā taṃ āgataṃ vatvā puna tasmiṃ purise āgate ārocentassa kāyena kiñci akatattā vācato samuṭṭhāti. Vācāya ‘‘sādhū’’ti sāsanaṃ gahetvā aññena karaṇīyena tassā gharaṃ gantvā aññattha vā gamanakāle taṃ disvā vacībhedena vīmaṃsitvā punapi aññeneva kāraṇena tato apakkamma kadācideva taṃ purisaṃ disvā ārocentassāpi vācato samuṭṭhāti. Paṇṇattiṃ ajānantassa pana khīṇāsavassāpi pituvacanena gantvā alaṃvacanīyaṃ mātarampi ‘‘ehi me pitaraṃ upaṭṭhāhī’’ti vatvā paccāharantassa kāyavācato samuṭṭhāti. Imāni tīṇi acittakasamuṭṭhānāni. Tadubhayaṃ pana jānitvā eteheva tīhi nayehi samāpajjantassa tāneva tīṇi tadubhayajānanacittena sacittakāni honti, kiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, kusalādivasena cettha tīṇi cittāni, sukhādivasena tisso vedanāti.

Das Entgegennehmen, das Sondieren und das Überbringen – dies sind hierbei die fünf Faktoren. Es hat sechs Entstehungsweisen. Für jemanden, der weder das Satzungsgebot noch die Eignung zur Vermittlung kennt, und der durch eine körperliche Geste die Botschaft entgegennimmt, sie auf dieselbe Weise prüft und auf dieselbe Weise überbringt, entsteht das Vergehen aus dem Körper. Wenn von jemandem gesagt wird: „Eine Frau namens Soundso wird kommen, findet heraus, wie sie gesinnt ist!“, und er einwilligt und sagt: „Gut“, dann mit der angekommenen Frau spricht und es jenem Mann berichtet, wenn dieser zurückkehrt – da er mit dem Körper nichts getan hat, entsteht es aus der Sprache. Wenn er mit Worten einwilligt und sagt: „Gut“, die Botschaft entgegennimmt, und wegen einer anderen Angelegenheit zu ihrem Haus geht oder sie sieht, wenn er anderswohin geht, sie durch sprachliche Äußerung prüft, und wiederum aus einem ganz anderen Grund von dort weggeht und irgendwann jenen Mann sieht und es ihm berichtet, entsteht es ebenfalls aus der Sprache. Für jemanden, der das Satzungsgebot nicht kennt – selbst wenn er ein Arhat ist –, der auf Geheiß seines Vaters geht und zu seiner Mutter, die für eine Vermittlung geeignet ist, sagt: „Komm und diene meinem Vater!“, und dies so übermittelt, entsteht es aus Körper und Sprache. Diese drei sind unbewusste Entstehungsweisen. Wenn er jedoch beides weiß und auf eben diese drei Weisen das Vergehen begeht, sind genau diese drei aufgrund des Geistes, der beides weiß, mit Bewusstsein verbunden. Es ist eine Tathandlung, keine Befreiung durch Wahrnehmung, unbewusst, ein Vergehen gegen ein Satzungsgebot, eine körperliche Handlung, eine sprachliche Handlung; und hierbei gibt es drei Geisteszustände nach der Art von heilsamen usw. und drei Empfindungen nach der Art von angenehmen usw.

Sañcarittasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Vermitteln (Sañcaritta-Sikkhāpada) ist abgeschlossen.

6. Kuṭikārasikkhāpadavaṇṇanā

6. Erklärung der Übungsregel über den Hüttenbau (Kuṭikāra-Sikkhāpada)

Chaṭṭhe saññācikāya panāti ettha saññācikā nāma sayaṃ pavattitayācanā vuccati, tasmā saññācikāyāti attano yācanāyāti vuttaṃ hoti, sayaṃ yācitakehi upakaraṇehīti attho. Ettha ca yaṃkiñci parapariggahitakaṃ [Pg.134] mūlacchedavasena yācituṃ na vaṭṭati, tāvakālikaṃ pana vaṭṭati. Sahāyatthāya kammakaraṇatthāya ‘‘purisaṃ dethā’’ti vattuṃ vaṭṭati, purisattakarampi yācituṃ vaṭṭati, purisattakaro nāma vaḍḍhakiādinā purisena kātabbaṃ hatthakammaṃ. Taṃ ‘‘purisattakaraṃ dehī’’ti vā ‘‘hatthakammaṃ dehī’’ti vā vatvā yācituṃ vaṭṭati. Hatthakammaṃ nāma kiñci vatthu na hoti, tasmā ‘‘kiṃ, bhante, āgatatthā’’ti pucchite vā apucchite vā yācituṃ vaṭṭati, viññattipaccayā doso natthi, migaluddakādayo pana sakakammaṃ na yācitabbā. Kuṭinti ullittādīsu aññataraṃ. Tattha ullittā nāma ṭhapetvā thambhatulāpiṭṭhasaṅghāṭavātapānadhūmacchiddādibhedaṃ alepokāsaṃ avasese lepokāse kuṭṭehi saddhiṃ ghaṭetvā chadanassa anto sudhāya vā mattikāya vā littā. Avalittā nāma tatheva vuttanayeneva chadanassa bahi littā. Ullittāvalittā nāma tatheva chadanassa anto ca bahi ca littā. Kārayamānenāti sayaṃ vā karontena, āṇattiyā vā kārāpentena. Asāmikanti kāretā dāyakena virahitaṃ. Attuddesanti ‘‘mayhaṃ vāsāgāraṃ esā’’ti evaṃ attā uddeso etissāti attuddesā, taṃ attuddesaṃ. Pamāṇikā kāretabbāti pamāṇayuttā kāretabbā. Tatridaṃ pamāṇanti tassā kuṭiyā idaṃ pamāṇaṃ. Dīghasoti dīghato. Dvādasa vidatthiyo sugatavidatthiyātiettha sugatavidatthi nāma idāni majjhimassa purisassa tisso vidatthiyo, vaḍḍhakihatthena diyaḍḍho hattho hoti. Minantena pana kuṭiyā bahikuṭṭe paṭhamaṃ dinnaṃ mahāmattikapariyantaṃ aggahetvā thusapiṇḍapariyantena dvādasa vidatthiyo minetabbā, sace thusapiṇḍakena anatthiko hoti, mahāmattikalepeneva niṭṭhāpeti, sveva paricchedo. Tiriyanti vitthārato. Sattantarāti kuṭṭassa bahiantaṃ aggahetvā abbhantarimena antena satta sugatavidatthiyo pamāṇanti vuttaṃ hoti. Ettha ca kesaggamattampi dīghato hāpetvā tiriyaṃ, tiriyato vā hāpetvā dīghaṃ vaḍḍhetuṃ na vaṭṭati, ko pana vādo ubhatovaḍḍhane. Yā pana dīghato saṭṭhihatthāpi hoti, tiriyato tihatthā vā ūnakacatuhatthā vā, yattha pamāṇayutto mañco ito cito ca na parivaṭṭati, pacchimakoṭiyā catuhatthavitthārā na hoti, ayaṃ kuṭisaṅkhyaṃ na gacchati, tasmā vaṭṭati. Bhikkhū [Pg.135] abhinetabbā vatthudesanāyāti yasmiṃ padese kuṭiṃ kāretukāmo hoti, taṃ sodhetvā padabhājane (pārā. 349) vuttanayena saṅghaṃ tikkhattuṃ yācitvā sabbe vā saṅghapariyāpannā saṅghena vā sammatā dve tayo bhikkhū tattha vatthudesanatthāya netabbā. Tehi bhikkhūhi vatthu desetabbaṃ anārambhaṃ saparikkamananti tehi bhikkhūhi kipillikādīnaṃ āsayādīhi terasahi, pubbaṇṇāparaṇṇanissitādīhi soḷasahi upaddavehi virahitattā anārambhaṃ, dvīhi vā catūhi vā balibaddhehi yuttena sakaṭena ekaṃ cakkaṃ nibbodakapatanaṭṭhāne ekaṃ bahi katvā āvijjhituṃ sakkuṇeyyatāya saparikkamananti sallakkhetvā sace saṅghapahonakā honti, tattheva, no ce, saṅghamajjhaṃ gantvā tena bhikkhunā yācitehi ñattidutiyena kammena vatthu desetabbaṃ. Sārambhe cetiādi paṭipakkhanayena veditabbaṃ.

Bei der sechsten [Übungsregel], zu den Worten „saññācikāya pana“: Hierbei bezeichnet „saññācikā“ das selbst initiierte Bitten; daher bedeutet „saññācikāya“ „durch das eigene Bitten“; dies meint durch Baumaterialien, um die man selbst gebeten hat. Und hierbei ist es nicht statthaft, irgendetwas, das sich im Besitz eines anderen befindet, im Sinne einer dauerhaften Enteignung zu erbitten; es leihweise zu erbitten, ist jedoch statthaft. Um Hilfe zu bekommen oder um Arbeit verrichten zu lassen, ist es statthaft zu sagen: „Gebt mir einen Mann!“ Es ist auch statthaft, Dienstleistungen zu erbitten. Unter „Dienstleistung“ versteht man die Handarbeit, die von einem Handwerker, wie einem Zimmermann, verrichtet werden muss. Es ist statthaft, dies zu erbitten, indem man sagt: „Schenke mir diese Dienstleistung!“ oder „Gewähre mir diese Handarbeit!“. Da Handarbeit kein materieller Gegenstand ist, ist es statthaft, darum zu bitten, ob man nun gefragt wird: „Ehrwürdiger, wozu seid Ihr gekommen?“ oder nicht. Aufgrund des Ersuchens liegt kein Vergehen vor. Jäger und ähnliche Personen sollte man jedoch nicht bitten, ihre eigene Tätigkeit zu verrichten. Unter „eine Hütte“ versteht man eine der Hüttenarten wie die verputzte usw. Darunter versteht man unter „innen verputzt“ eine Hütte, bei der, mit Ausnahme der Stellen, die nicht verputzt werden dürfen – wie Säulen, Dachbalken, Türrahmen, Fenster und Rauchlöcher –, die verbleibenden zu verputzenden Flächen zusammen mit den Wänden auf der Innenseite des Daches mit Kalk oder Lehm verputzt sind. „Außen verputzt“ bedeutet auf dieselbe, zuvor erklärte Weise, dass die Hütte an der Außenseite des Daches verputzt ist. „Innen und außen verputzt“ bedeutet auf dieselbe Weise, dass die Hütte sowohl auf der Innenseite als auch auf der Außenseite des Daches verputzt ist. „Bauen lassen“ bedeutet, dass er es entweder selbst baut oder durch Befehl von anderen bauen lässt. „Ohne Eigentümer“ bedeutet ohne einen dafür verantwortlichen Bauherrn oder Spender. „Für sich selbst bestimmt“ bedeutet: „Dies soll meine Wohnstätte sein.“ Da sie somit für sich selbst bestimmt ist, heißt sie „für sich selbst bestimmt“; diese [Hütte] für sich selbst bestimmt. „In den Maßen gebaut werden“ bedeutet, dass sie in den angemessenen Maßen gebaut werden muss. „Dabei ist dies das Maß“ bezieht sich auf das Maß jener Hütte. „In der Länge“ bedeutet der Länge nach. „Zwölf Spannen nach der Spanne des Erhabenen“: Hierbei entspricht die Spanne des Erhabenen heute drei Spannen eines durchschnittlich großen Mannes; nach der Elle eines Zimmermanns entspricht dies eineinhalb Ellen. Beim Messen muss man jedoch an der Außenwand der Hütte messen, ohne die äußerste Schicht des groben Lehms mitzuzählen, sondern die zwölf Spannen bis zur Grenze der mit Spreu gemischten Lehmklumpen messen; falls man keine mit Spreu gemischten Lehmklumpen verwenden will und die Hütte nur mit feinem Lehmverputz fertigstellt, gilt genau diese Grenze als Maß. „In der Breite“ bedeutet der Breite nach. „Sieben Spannen im lichten Maß“ bedeutet: Ohne den äußeren Rand der Wand mitzuzählen, gelten sieben Spannen des Erhabenen, gemessen vom inneren Rand, als das Maß. Und hierbei ist es nicht gestattet, auch nur um Haaresbreite an der Länge einzusparen, um die Breite zu vergrößern, oder an der Breite einzusparen, um die Länge zu vergrößern – wie viel weniger erst eine Vergrößerung an beiden Seiten! Wenn jedoch eine Hütte in der Länge selbst sechzig Ellen misst, in der Breite aber nur drei Ellen oder weniger als vier Ellen beträgt, sodass eine Liege von vorschriftsmäßiger Größe sich darin nicht hin- und herdrehen lässt, und sie an der schmalsten Stelle nicht die Breite von vier Ellen erreicht, fällt dies nicht unter die Kategorie einer „Hütte“, und deshalb ist es statthaft. „Mönche müssen herbeigeholt werden, um den Bauplatz zu bestimmen“ bedeutet: An dem Ort, an dem er die Hütte zu bauen wünscht, soll er diesen reinigen, den Orden dreimal auf die im Padabhājana erklärte Weise bitten, und entweder alle zum Orden gehörenden Mönche oder zwei oder drei vom Orden bevollmächtigte Mönche dorthin führen, um den Bauplatz zu bestimmen. „Von diesen Mönchen soll ein Bauplatz bestimmt werden, der frei von Gefahren ist und einen freien Umgang hat“ bedeutet: Diese Mönche müssen prüfen, ob der Platz frei von Gefahren ist, da er von den dreizehn Gefahren wie Nestern von Ameisen usw. sowie von den sechzehn Gefahren wie dem Angrenzen an Getreide- oder Hülsenfrüchtefelder usw. frei ist; und sie müssen feststellen, dass er einen freien Umgang hat, weil ein Wagen, der mit zwei oder vier Ochsen bespannt ist, so herumgewendet werden kann, dass ein Rad auf der Linie des Traufwassers und das andere Rad außerhalb davon steht. Wenn genügend Mönche des Ordens anwesend sind, soll der Platz gleich dort bestimmt werden; wenn nicht, soll man in die Mitte des Ordens gehen, und der Platz soll auf Bitte jenes Mönchs durch ein formelles Verfahren mit einer Ankündigung als zweiter bestimmt werden. Sätze wie „Wenn er mit Gefahren behaftet ist...“ sind in ihrer gegenteiligen Bedeutung zu verstehen.

Āḷaviyaṃ āḷavike bhikkhū ārabbha saññācikāya kuṭikaraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, ‘‘adesitavatthukaṃ pamāṇātikkantaṃ kuṭiṃ kāressāmī’’ti upakaraṇatthaṃ araññaṃ gamanato paṭṭhāya sabbapayogesu dukkaṭaṃ, ‘‘idāni dvīhi piṇḍehi niṭṭhānaṃ gamissatī’’ti tesu paṭhamapiṇḍadāne thullaccayaṃ, dutiyadānena lepe ghaṭite sace adesitavatthukā eva vā pamāṇātikkantā eva vā hoti, eko saṅghādiseso, dve ca dukkaṭāni. Ubhayavippannā, dve saṅghādisesā, dve ca dukkaṭāni. Sace pana dvārabandhaṃ vā vātapānaṃ vā aṭṭhapetvāva mattikāya limpati, ṭhapite ca tasmiṃ lepo na ghaṭiyati, rakkhati tāva. Puna limpantassa pana ghaṭitamatte saṅghādiseso. Sace taṃ ṭhapiyamānaṃ paṭhamadinnalepena saddhiṃ nirantarameva hutvā tiṭṭhati, paṭhamameva saṅghādiseso. Kevalaṃ sārambhāya dukkaṭaṃ, tathā aparikkamanāya. Vippakataṃ kuṭiṃ aññassa dadato ca, bhūmiṃ samaṃ katvā bhindantassa ca, leṇaguhātiṇakuṭipaṇṇacchadanagehesu aññataraṃ kārentassa, kuṭimpi aññassa vāsatthāya, vāsāgāraṃ ṭhapetvā uposathāgārādīsu aññataratthāya kārentassa ca ummattakādīnañca anāpatti. Sīlavipatti, ullittādīnaṃ aññataratā, heṭṭhimapamāṇasambhavo, adesitavatthukatā, pamāṇātikkantatā, attuddesikatā, vāsāgāratā[Pg.136], lepaghaṭanāti imānettha cha vā satta vā aṅgāni. Chasamuṭṭhānaṃ, kiriyañca, kiriyākiriyañca. Idañhi vatthuṃ desāpetvā pamāṇātikkantaṃ vā karoto kiriyato samuṭṭhāti, adesāpetvā karoto kiriyākiriyato samuṭṭhāti. Sesamettha sañcaritte vuttasadisamevāti.

Diese Trainingsregel wurde in Āḷavī in Bezug auf die Mönche von Āḷavī wegen des Baus einer Hütte durch eigenes Betteln erlassen; sie ist eine außergewöhnliche Vorschrift, die mit einer Anweisung verbunden ist. Wenn man denkt: 'Ich werde eine Hütte bauen lassen, deren Bauplatz nicht zugewiesen ist und das Maß überschreitet', entsteht bei allen Bemühungen, beginnend mit dem Gehen in den Wald für Baumaterial, ein Dukkaṭa-Vergehen. Denkt man: 'Nun wird sie mit zwei Klumpen fertiggestellt werden', entsteht bei diesen beim Auftragen des ersten Klumpens ein Thullaccaya-Vergehen. Wenn beim Auftragen des zweiten Klumpens der Verputz verbunden ist, und sie entweder nur ohne zugewiesenen Bauplatz oder nur das Maß überschreitend ist, entsteht ein Saṅghādisesa-Vergehen und zwei Dukkaṭa-Vergehen. Wenn sie in beiderlei Hinsicht fehlerhaft ist, entstehen zwei Saṅghādisesa-Vergehen und zwei Dukkaṭa-Vergehen. Wenn er jedoch, ohne den Türrahmen oder das Fenster eingesetzt zu haben, bloß mit Lehm verputzt, oder wenn diese zwar eingesetzt sind, aber der Verputz nicht anschließt, bleibt er vorerst geschützt. Wenn er jedoch erneut verputzt, entsteht im bloßen Moment des Anschließens ein Saṅghādisesa. Wenn dies beim Einsetzen zusammen mit dem zuerst aufgetragenen Verputz völlig lückenlos zusammenfügt, entsteht schon beim ersten Mal ein Saṅghādisesa. Bloß wegen der Beschädigung entsteht ein Dukkaṭa-Vergehen, ebenso wegen des Mangels an freiem Raum ringsum. Keine Verfehlung liegt vor für denjenigen, der eine unvollendete Hütte einem anderen gibt, der sie dem Erdboden gleichmacht und abreißt, der eine Höhle, eine Felsenhöhle, eine Grashütte oder ein Laubdach als Unterkunft baut, der eine Hütte für den Wohnbedarf eines anderen baut, der abgesehen von einem Wohnhaus eine Uposatha-Halle oder ähnliches für einen anderen Zweck baut, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Sittenverstoß, eine der Arten des Verputzens usw., das Vorhandensein des Mindestmaßes, die Nicht-Zuweisung des Bauplatzes, das Überschreiten des Maßes, das Bauen für sich selbst, die Eigenschaft als Wohnhaus und das Anschließen des Verputzes – dies sind hier sechs oder sieben Faktoren. Die Entstehung erfolgt auf sechsfache Weise, durch Tun und durch Tun-und-Nicht-Tun. Denn dies entsteht bei demjenigen, der, nachdem er sich den Bauplatz hat zuweisen lassen, eine das Maß überschreitende Hütte baut, durch Tun; bei demjenigen aber, der baut, ohne sich den Bauplatz zuweisen zu lassen, entsteht es durch Tun-und-Nicht-Tun. Das Übrige ist hier genau so, wie es bei der Sañcaritta-Trainingsregel beschrieben wurde.

Kuṭikārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Hüttebauer-Trainingsregel ist beendet.

7. Vihārakārasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Vihāra-Bauer-Trainingsregel

Sattame mahallakanti sasāmikabhāvena saññācitakuṭito mahantabhāvo etassa atthīti mahallako, yasmā vā vatthuṃ desāpetvā pamāṇātikkamenāpi kātuṃ vaṭṭati, tasmā pamāṇamahantatāyapi mahallako, taṃ mahallakaṃ. Yasmā panassa taṃ pamāṇamahantattaṃ sasāmikattāva labbhati, tasmā tadatthadassanatthaṃ ‘‘mahallako nāma vihāro sasāmiko vuccatī’’ti evamassa padabhājane (pārā. 367) vuttaṃ. Sesaṃ sabbaṃ kuṭikārasikkhāpade vuttasadisaṃ, sasāmikabhāvamattameva hi viseso.

Im siebten Sikkhāpada bedeutet das Wort 'groß' (mahallaka), dass diese Unterkunft aufgrund des Vorhandenseins eines Eigentümers größer bzw. bedeutender ist als eine durch eigenes Betteln errichtete Hütte; oder weil es erlaubt ist, nach Zuweisung des Bauplatzes sie auch unter Überschreitung des Maßes zu bauen, wird sie wegen dieser Größe im Maß als 'groß' (mahallaka) bezeichnet – das ist 'mahallaka'. Da jedoch dieses große Ausmaß im Maß nur aufgrund des Vorhandenseins eines Eigentümers erlangt wird, wird zur Verdeutlichung dieser Bedeutung im Padabhājana gesagt: 'Eine große Unterkunft (mahallako vihāro) wird als eine mit einem Eigentümer (sasāmiko) bezeichnet.' Alles Übrige ist so wie in der Hüttebauer-Trainingsregel beschrieben; der einzige Unterschied liegt nämlich im bloßen Vorhandensein eines Eigentümers.

Kosambiyaṃ channattheraṃ ārabbha cetiyarukkhaṃ chedāpanavatthusmiṃ paññattabhāvo, akiriyamattato samuṭṭhānabhāvo, ekasaṅghādisesatā ca ettha viseso.

Dass sie in Kosambī in Bezug auf den Ehrwürdigen Channa wegen des Fällenlassens eines Schrein-Baumes erlassen wurde, dass die Entstehung allein durch Nicht-Tun erfolgt, und dass es sich um ein einziges Saṅghādisesa-Vergehen handelt, ist hier der Unterschied.

Vihārakārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Vihāra-Bauer-Trainingsregel ist beendet.

8. Duṭṭhadosasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Duṭṭhadosa-Trainingsregel

Aṭṭhame duṭṭho dosoti dūsito ceva dūsako ca. Uppanne hi dose puggalo tena dosena dūsito hoti, pakatibhāvaṃ jahāpito, tasmā ‘‘duṭṭho’’ti vuccati. Parañca dūseti vināseti, tasmā ‘‘doso’’ti vuccati. Iti ‘‘duṭṭho doso’’ti ekassevetaṃ puggalassa ākāranānattena nidassanaṃ. Appatītoti nappatīto, pītisukhādīhi vivajjito, na abhisaṭoti attho. Amūlakenāti yaṃ codakena cuditakamhi [Pg.137] puggale adiṭṭhaṃ assutaṃ aparisaṅkitaṃ, idaṃ etesaṃ dassanasavanaparisaṅkāsaṅkhātānaṃ mūlānaṃ abhāvato amūlakaṃ nāma. Taṃ pana so āpanno vā hotu, anāpanno vā, etaṃ idha appamāṇaṃ. Ettha ca adiṭṭhaṃ nāma attano pasādacakkhunā vā dibbacakkhunā vā adiṭṭhaṃ, assutaṃ nāma tatheva kenaci vuccamānaṃ na sutaṃ, aparisaṅkitaṃ nāma attano vā parassa vā diṭṭhasutamutavasena cetasā aparisaṅkitaṃ, iti evarūpena amūlakena. Pārājikenāti bhikkhuno anurūpesu ekūnavīsatiyā aññatarena, padabhājane (pārā. 386) pana pārājikuddese āgatāneva gahetvā ‘‘catunnaṃ aññatarenā’’ti vuttaṃ. Anuddhaṃseyyāti dhaṃseyya viddhaṃseyya padhaṃseyya abhibhaveyya. Taṃ pana anuddhaṃsanaṃ yasmā attanā codentopi parena codāpentopi karoti, tasmāssa padabhājane ‘‘codeti vā codāpeti vā’’ti vuttaṃ. Tattha vatthusandassanā āpattisandassanā saṃvāsappaṭikkhepo sāmīcippaṭikkhepoti saṅkhepato catasso codanā. Tāsu vatthusandassanā nāma ‘‘tvaṃ methunaṃ dhammaṃ paṭisevī’’tiādinā nayena pavattā. Āpattisandassanā nāma ‘‘tvaṃ methunadhammāpattiṃ āpanno’’tiādinā nayena pavattā. Saṃvāsappaṭikkhepo nāma ‘‘natthi tayā saddhiṃ uposatho vā pavāraṇā vā saṅghakammaṃ vā’’ti evaṃ pavatto. Ettāvatā pana sīsaṃ na eti, ‘‘assamaṇosī’’tiādīhi vacanehi saddhiṃ ghaṭiteyeva sīsaṃ eti. Sāmīcippaṭikkhepo nāma abhivādanapaccuṭṭhānaañjalikammasāmīcikammabījanikammādīnaṃ akaraṇaṃ, taṃ paṭipātiyā vandanādīni karoto ekassa akatvā sesānaṃ karaṇakāle veditabbaṃ. Ettāvatā ca codanā nāma hoti, āpatti pana sīsaṃ na eti. ‘‘Kasmā mama vandanādīni na karosī’’ti pucchite pana ‘‘assamaṇosī’’tiādivacanehi saddhiṃ ghaṭiteyeva sīsaṃ eti, tasmā yo bhikkhu bhikkhuṃ samīpe ṭhatvā ‘‘tvaṃ methunaṃ dhammaṃ paṭisevī’’ti vā ‘‘assamaṇosī’’ti vā ādīhi vacanehi hatthamuddāya eva vā etamatthaṃ dīpento sayaṃ vā codeti, gahaṭṭhapabbajitesu vā aññatarena codāpeti, ayaṃ anuddhaṃseti nāma. Appeva nāma naṃ imamhā brahmacariyā cāveyyanti api eva nāma naṃ puggalaṃ imamhā seṭṭhacariyā apaneyyaṃ. ‘‘Sādhu vatassa sacāhaṃ imaṃ puggalaṃ imamhā brahmacariyā cāveyya’’nti iminā adhippāyena anuddhaṃseyyāti vuttaṃ hoti. Etena [Pg.138] ekaṃ cāvanādhippāyaṃ gahetvā avasesā akkosādhippāyo kammādhippāyo vuṭṭhānādhippāyo uposathaṭṭhapanādhippāyo pavāraṇaṭṭhapanādhippāyo anuvijjanādhippāyo dhammakathādhippāyoti satta adhippāyā paṭikkhittā honti. Tato aparena samayenāti yasmiṃ samaye anuddhaṃsito hoti, tato aññasmiṃ samaye. Samanuggāhīyamāno vāti anuvijjakena kiṃ te diṭṭhantiādinā nayena anuvijjiyamāno upaparikkhiyamāno. Asamanuggāhīyamāno vāti diṭṭhādīsu kenaci vatthunāvā anuvijjakādīsu yena kenaci puggalena vā avuccamāno. Imesaṃ pana padānaṃ parato ‘‘bhikkhu ca dosaṃ patiṭṭhātī’’ti iminā sambandho. Idañhi vuttaṃ hoti – evaṃ samanuggāhīyamāno vā asamanuggāhīyamāno vā bhikkhu ca dosaṃ patiṭṭhāti paṭicca tiṭṭhati paṭijānāti, saṅghādisesoti. Idañca amūlakabhāvassa pākaṭakāladassanatthaṃ vuttaṃ. Āpattiṃ pana anuddhaṃsitakkhaṇeyeva āpajjati. Amūlakañceva taṃ adhikaraṇaṃ hotīti ettha pana diṭṭhamūlādīnaṃ abhāvena amūlakaṃ, samathehi adhikaraṇīyabhāvena adhikaraṇaṃ. Yañhi adhikicca ārabbha paṭicca sandhāya samathā pavattanti, taṃ adhikaraṇaṃ. Idha pana pārājikasaṅkhātaṃ āpattādhikaraṇameva adhippetaṃ. Yadi hi taṃ adhikaraṇaṃ diṭṭhādīhi mūlehi amūlakañceva hoti, ayaṃ codetuṃ āgato bhikkhu ca dosaṃ patiṭṭhāti paṭicca tiṭṭhati, ‘‘tucchakaṃ mayā bhaṇita’’ntiādīni (pārā. 386) vadanto paṭijānāti, tassa bhikkhuno anuddhaṃsitakkhaṇeyeva saṅghādisesoti, ayaṃ sikkhāpadassa padānukkamena attho.

Im achten [Vergehen]: „Bösartig, voller Hass“ (duṭṭho doso) bedeutet sowohl beeinträchtigt [durch Hass] als auch beeinträchtigend. Denn wenn Hass entsteht, ist eine Person durch diesen Hass beeinträchtigt, sie wird ihrer natürlichen Veranlagung beraubt; darum wird sie „bösartig“ genannt. Zudem schädigt und vernichtet sie andere; darum wird sie „voller Hass“ genannt. So ist „bösartig, voller Hass“ eine Bezeichnung für ein und dieselbe Person aufgrund der Verschiedenheit der Aspekte. „Unzufrieden“ (appatīto) bedeutet unbefriedigt, frei von Verzückung, Glück und so weiter, nicht von diesen durchdrungen; dies ist die Bedeutung. „Mit einem grundlosen“ (amūlakena) bedeutet: ein [Pārājika-Vergehen], das vom Ankläger an der beschuldigten Person weder gesehen, noch gehört, noch vermutet wurde. Dies wird aufgrund des Nichtvorhandenseins dieser Ursachen, die als Sehen, Hören und Vermuten bezeichnet werden, „grundlos“ genannt. Ob jener [Beschuldigte] dieses Vergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist hierbei ohne Belang. Und hierbei bedeutet „nicht gesehen“ (adiṭṭha): weder mit dem eigenen physischen Auge noch mit dem himmlischen Auge gesehen. „Nicht gehört“ (assuta) bedeutet ebenso: nicht gehört, wie es von jemandem ausgesprochen wurde. „Nicht vermutet“ (aparisaṅkita) bedeutet: weder im eigenen Geist noch im Geist eines anderen aufgrund von Gesehenem, Gehörtem oder Wahrgenommenem vermutet. Mit einem solchen grundlosen [Vergehen]. „Mit einem Pārājika-Vergehen“ (pārājikena) bezieht sich auf ein beliebiges der für einen Mönch zutreffenden neunzehn [Pārājikas]. In der Wortanalyse hingegen wurden nur jene herangezogen, die direkt im Pārājika-Abschnitt [des Pātimokkha] vorkommen, weshalb es heißt: „mit einem der vier“. „Anklagen würde“ (anuddhaṃseyya) bedeutet: schädigen, zerstören, vernichten oder überwältigen würde. Da man diese Anklage jedoch sowohl selbst anklagend als auch durch einen anderen anklagen lassend ausführen kann, heißt es dazu in der Wortanalyse: „er klagt selbst an oder lässt anklagen“. Darin gibt es kurz gesagt vier Arten der Anklage: das Aufzeigen des Sachverhalts (vatthusandassanā), das Aufzeigen des Vergehens (āpattisandassanā), das Verweigern der Gemeinschaft (saṃvāsappaṭikkhepo) und das Verweigern des respektvollen Umgangs (sāmīcippaṭikkhepo). Darunter versteht man unter „Aufzeigen des Sachverhalts“ eine Anklage, die in folgender Weise verläuft: „Du hast Geschlechtsverkehr ausgeübt“ und so weiter. Unter „Aufzeigen des Vergehens“ versteht man eine Anklage, die in folgender Weise verläuft: „Du hast das Vergehen des Geschlechtsverkehrs begangen“ und so weiter. Unter „Verweigern der Gemeinschaft“ versteht man eine Verweigerung, die so verläuft: „Es gibt mit dir zusammen weder Uposatha, noch Pavāraṇā, noch ein Rechtsgeschäft der Gemeinschaft.“ Allein dadurch erreicht es jedoch nicht den Höhepunkt [des Vergehens]; erst wenn es mit Worten wie „Du bist kein Asket“ und so weiter verbunden wird, erreicht es den Höhepunkt. Unter „Verweigern des respektvollen Umgangs“ versteht man das Nichtausführen von Ehrerbietung, Aufstehen zur Begrüßung, Zusammenlegen der Hände, respektvollen Gesten, Fächeln und so weiter. Dies ist so zu verstehen, wenn jemand der Reihe nach Ehrerbietung erweist, dies jedoch einem bestimmten Mönch vorenthält, während er es den übrigen erweist. Und dadurch allein gilt es zwar als Anklage, aber das Vergehen erreicht noch nicht den Höhepunkt. Wenn man jedoch gefragt wird: „Warum erweist du mir nicht Ehrerbietung?“ und dies dann mit Worten wie „Weil du kein Asket bist“ verbunden wird, erreicht es den Höhepunkt. Darum gilt: Welcher Mönch auch immer, nahe bei einem anderen Mönch stehend, entweder selbst mit Worten wie „Du hast Geschlechtsverkehr ausgeübt“ oder „Du bist kein Asket“ usw., oder allein durch eine Handgeste diese Bedeutung anzeigend, anklagt oder durch einen anderen – sei es ein Hausvater oder ein Ordinierter – anklagen lässt, dieser wird „anklagend“ genannt. „Vielleicht kann ich ihn von diesem heiligen Leben abbringen“ (appeva nāma naṃ imamhā brahmacariyā cāveyyan) bedeutet: Möge man diese Person von diesem edlen Wandel [oder von dieser Lehre] entfernen können. „Wahrlich, es wäre gut, wenn ich diese Person von diesem heiligen Leben abbringen könnte“ – mit dieser Absicht klagt er an, so ist es gemeint. Hiermit wird, indem man die eine Absicht des Abbringens heranzieht, die verbleibenden sieben Absichten ausgeschlossen, nämlich: die Absicht zu beschimpfen, die Absicht ein formelles Verfahren durchzuführen, die Absicht zur Rehabilitation aus dem Vergehen, die Absicht den Uposatha auszusetzen, die Absicht die Pavāraṇā auszusetzen, die Absicht einer Untersuchung und die Absicht einer Lehrrede. „Zu einer späteren Zeit“ (tato aparena samayena) bedeutet: Zu einer anderen Zeit als jener, in der er angeklagt wurde. „Ob er nun verhört wird“ (samanuggāhīyamāno vā) bedeutet: Wenn er von einem Untersuchungsrichter in der Weise wie „Was hast du gesehen?“ und so weiter verhört und geprüft wird. „Oder ob er nicht verhört wird“ (asamanuggāhīyamāno vā) bedeutet: Wenn er von niemandem über irgendeinen Sachverhalt wie Gesehenes usw. befragt wird, und von keinem Untersuchungsrichter oder einer anderen Person angesprochen wird. Der Anschluss dieser Wörter erfolgt an die folgende Passage: „und der Mönch gesteht das Vergehen ein“. Denn dies ist damit gesagt: Sei es, dass er so verhört wird oder nicht verhört wird, der [anklagende] Mönch gesteht das Vergehen ein, beharrt darauf und gibt es zu, [dann liegt ein] Saṅghādisesa[-Vergehen vor]. Und dies wurde gesagt, um den Zeitpunkt aufzuzeigen, an dem die Grundlosigkeit [der Anklage] offenbar wird. Das Vergehen selbst begeht er jedoch genau in dem Moment, in dem er die Anklage erhebt. In dem Satz „Und jener Streitfall ist grundlos“ (amūlakañceva taṃ adhikaraṇaṃ hoti) bedeutet „grundlos“ das Fehlen von Grundlagen wie Gesehenem usw., und „Streitfall“ (adhikaraṇa) bedeutet, dass es etwas ist, das durch die Schlichtungsverfahren (samatha) beigelegt werden muss. Denn das, worauf sich die Schlichtungsverfahren beziehen, woran sie anknüpfen, worauf sie beruhen und worauf sie abzielen, das nennt man einen „Streitfall“. Hier jedoch ist ausschließlich der Streitfall bezüglich eines Vergehens gemeint, welcher als ein Pārājika-Vergehen bezeichnet wird. Denn wenn jener Streitfall aufgrund von Ursachen wie Gesehenem usw. gänzlich grundlos ist, und dieser Mönch, der gekommen ist, um anzuklagen, sein Vergehen eingesteht, darauf beharrt und zugibt, indem er sagt: „Ich habe Unwahres gesprochen“ und so weiter, dann zieht sich dieser Mönch im Moment der Anklage ein Saṅghādisesa-Vergehen zu. Dies ist die Bedeutung der Trainingsregel gemäß der Abfolge ihrer Wörter.

Rājagahe mettiyabhūmajake bhikkhū ārabbha amūlakena pārājikena anuddhaṃsanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, katūpasampadaṃ suddhaṃ vā asuddhaṃ vā puggalaṃ yena pārājikena codeti, taṃ ‘‘ayaṃ anajjhāpanno’’ti ñatvā cāvanādhippāyena ‘‘karotu me āyasmā okāsaṃ, ahaṃ taṃ vattukāmo’’ti evaṃ okāsaṃ akāretvā codentassa sace so taṅkhaṇeyeva jānāti ‘‘maṃ codetī’’ti, vācāya vācāya saṅghādiseso ceva dukkaṭañca. Okāsaṃ kāretvā codentassa saṅghādisesoyeva. Hatthamuddāya sammukhā codentassāpi eseva nayo. Parammukhā codentassa pana sīsaṃ na eti. Attanā samīpe ṭhatvā aññaṃ bhikkhuṃ āṇāpeti[Pg.139], so tassa vacanena taṃ codeti, codāpakasseva vuttanayena āpattiyo. Atha sopi ‘‘mayā diṭṭhaṃ sutaṃ atthī’’ti codeti, dvinnampi jānānaṃ tatheva āpattiyo. Akkosādhippāyena pana okāsaṃ akāretvā vadantassa vuttanayeneva pācittiyañceva dukkaṭañca. Okāsaṃ kāretvā vadantassa pācittiyameva. Kammādhippāyena asammukhā sattavidhampi kammaṃ karontassa dukkaṭameva. Vuṭṭhānādhippāyena ‘‘tvaṃ itthannāmaṃ āpattiṃ āpanno, taṃ paṭikarohī’’ti vadantassa, uposathaṃ vā pavāraṇaṃ vā ṭhapentassa ca okāsakammaṃ natthi, ṭhapanakkhettaṃ pana jānitabbaṃ, anuvijjakassāpi osaṭe vatthusmiṃ ‘‘atthetaṃ tavā’’ti anuvijjanādhippāyena vadantassa okāsakammaṃ natthi, dhammakathikassāpi ‘‘yo idañca idañca karoti, ayaṃ assamaṇo’’tiādinā nayena anodisakaṃ dhammaṃ kathentassa okāsakammaṃ natthi. Sace pana odissa niyametvā ‘‘asuko ca asuko ca assamaṇo anupāsako’’ti katheti, āsanato oruyha āpattiṃ desetvā gantabbaṃ. Ummattakādīnañca anāpatti, sīlavipatti, yaṃ codeti vā codāpeti vā, tassa ‘‘upasampanno’’ti saṅkhyupagamanaṃ, tasmiṃ suddhasaññitā, yena pārājikena codeti, tassa diṭṭhādivasena amūlakatā, cāvanādhippāyena sammukhācodanā, tassa taṅkhaṇavijānananti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni. Vedanā panettha dukkhāyevāti.

Dieses Sikkhapada wurde in Rajagaha in Bezug auf die Mettiyabhūmajaka-Mönche erlassen, bezüglich des Falls der haltlosen Anschuldigung wegen eines Parajika-Vergehens. Es ist eine allgemeine Vorschrift (sadharana-pannatti) und mit einer Anweisung verbunden (sanattika). Wenn jemand eine Person, die die höhere Weihe erhalten hat (katupasampada), sei sie rein (suddha) oder unrein (asuddha), wegen eines Parajika-Vergehens anklagt, im Wissen, dass diese Person dieses nicht begangen hat (ayaṃ anajjhapannotı natva), und in der Absicht, sie vom Mönchsstand zu Fall zu bringen (cavanadhippayena): Wenn er anklagt, ohne sich zuvor die Erlaubnis geben zu lassen (okasama akaretva) durch die Worte „Möge der Ehrwürdige mir Gelegenheit geben, ich wünsche mit ihm zu sprechen“ (karotu me ayasma okasaṃ, ahaṃ taṃ vattukamotı), und wenn der andere in genau diesem Moment erkennt: „Er klagt mich an“ (maṃ codetıı), dann zieht jedes einzelne Wort ein Sanghadisesa- und ein Dukkaṭa-Vergehen nach sich. Wenn er nach Einholung der Erlaubnis anklagt, liegt nur ein Sanghadisesa vor. Bei einer Anklage von Angesicht zu Angesicht mittels Handzeichen (hatthamuddaya sammukha codentassapi) gilt dieselbe Methode. Bei einer Anklage in Abwesenheit (parammukha codentassa pana) führt sie jedoch nicht zum Abschluss. Wenn er selbst in der Nähe steht und einen anderen Mönch anweist, und jener auf sein Geheiß hin den Betreffenden anklagt, treffen die Vergehen nach der besagten Methode nur den Anstifter (codapakasseva). Wenn jener Angewiesene jedoch anklagt, indem er hinzufügt: „Ich habe selbst etwas gesehen oder gehört“ (maya diṭṭhaṃ sutaṃ atthıı), treffen die Vergehen beide Personen, sofern sie darum wissen. Bei jemandem, der in der Absicht zu beschimpfen (akkosadhippayena) ohne Einholung der Erlaubnis spricht, liegt nach der besagten Methode ein Pacittiya- und ein Dukkaṭa-Vergehen vor; nach Einholung der Erlaubnis nur ein Pacittiya. Wer in der Absicht, ein formelles Verfahren einzuleiten (kammadhippayena), in dessen Abwesenheit eine der sieben Arten von Verfahren durchführt, begeht nur ein Dukkaṭa. Wer in der Absicht spricht, jemanden zur Abhilfe zu bewegen (vuṭṭhanadhippayena): „Du hast ein solches Vergehen begangen, mache es wieder gut“ (tvaṃ itthannamaṃ apattiṃ apanno, taṃ paṭikarohıı), oder wer das Uposatha oder die Pavaraṇa aussetzt, für den ist kein Einholen der Erlaubnis erforderlich; jedoch muss der Bereich für das Aussetzen bekannt sein (ṭhapanakkhettaṃ pana janitabbaṃ). Auch für einen Prüfer (anuvijjakassapi), wenn ein Fall vorliegt, und er in der Absicht der Untersuchung spricht: „Liegt dies bei dir vor?“, ist kein Einholen der Erlaubnis nötig. Ebenso wenig für einen Dhamma-Lehrer (dhammakathikassapi), der den Dhamma in unbestimmter Weise (anodisakaṃ) darlegt, indem er etwa sagt: „Wer dies und das tut, ist kein wahrer Asamana“. Wenn er jedoch gezielt Personen bestimmt und sagt: „Der und der ist kein Asamana, kein Upasaka“, muss er vom Lehrstuhl herabsteigen, sein Vergehen gestehen und erst dann gehen. Für Geistesgestörte und Ähnliche liegt kein Vergehen vor. Die fünf Faktoren hierbei sind: Sittenverfall (silavipatti), die Person, die man anklagt oder anklagen lässt, gilt als ordiniert (upasampanno), die Vorstellung von deren Reinheit (suddhasannita), die Haltlosigkeit des Parajika-Vergehens, dessen man sie anklagt, nach den Kriterien des Sehens usw. (amulakata), die Anklage von Angesicht zu Angesicht mit der Absicht, sie zu Fall zu bringen (cavanadhippayena sammukhacodana), und das augenblickliche Verstehen des Angeklagten (taṅkhaṇavijananaṃ). Die Entstehungsweisen (samuṭṭhana) usw. sind wie bei der Nicht-Gegebenen-Einnahme (adinnadana) zu verstehen. Die Empfindung (vedana) ist hierbei jedoch ausschließlich schmerzhaft (dukkhayeva).

Duṭṭhadosasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Duṭṭhadosa-Sikkhapada (des ersten Trainingsregels über die boshafte böswillige Anschuldigung) ist abgeschlossen.

9. Aññabhāgiyasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung des Annabhagiya-Sikkhapada (des zweiten Trainingsregels über die boshafte böswillige Anschuldigung unter Bezugnahme auf ein anderes Thema)

Navame aññabhāgiyassātiādīsu aññabhāgassa idaṃ, aññabhāgo vā assa atthīti aññabhāgiyaṃ. Adhikaraṇanti ādhāro veditabbo, vatthu adhiṭṭhānanti vuttaṃ hoti. Yo hi so aṭṭhuppattiyaṃ ‘‘dabbo mallaputto nāmā’’ti chagalako vutto. So yvāyaṃ āyasmato dabbassa mallaputtassa bhāgo koṭṭhāso pakkho manussajāti ceva bhikkhubhāvo ca, tato aññassa bhāgassa koṭṭhāsassa pakkhassa hoti tiracchānajātiyā [Pg.140] ceva chagalakabhāvassa ca, so vā aññabhāgo assa atthi, tasmā aññabhāgiyasaṅkhyaṃ labhati. Yasmā ca tesaṃ ‘‘imaṃ mayaṃ dabbaṃ mallaputtaṃ nāma karomā’’ti vadantānaṃ tassa nāmakaraṇasaññāya ādhāro vatthu adhiṭṭhānaṃ, tasmā ‘‘adhikaraṇa’’nti veditabbo. Tañhi sandhāya ‘‘saccaṃ kira tumhe, bhikkhave, dabbaṃ mallaputtaṃ aññabhāgiyassa adhikaraṇassā’’tiādi (pārā. 391) vuttaṃ. Na vivādādhikaraṇādīsu aññataraṃ, kasmā? Asambhavato. Na hi mettiyabhūmajakā catunnaṃ adhikaraṇānaṃ kassaci aññabhāgiyassa adhikaraṇassa kiñcidesaṃ lesamattaṃ uppādiyiṃsu, na ca catunnaṃ adhikaraṇānaṃ leso nāma atthi. Jātilesādayo hi puggalānaṃyeva lesā vuttā, na vivādādhikaraṇādīnaṃ. Tañca ‘‘dabbo mallaputto’’ti nāmaṃ tassa aññabhāgiyādhikaraṇabhāve ṭhitassa chagalakassa koci deso hoti theraṃ pārājikena dhammena anuddhaṃsetuṃ lesamatto, ettha ca dissati apadissati ‘‘assa aya’’nti voharīyatīti deso, jātiādīsu aññatarakoṭṭhāsassetaṃ adhivacanaṃ. Aññampi vatthuṃ lissati silissati vohāramatteneva īsakaṃ allīyatīti leso, jātiādīnaṃyeva aññatarakoṭṭhāsassetaṃ adhivacanaṃ. Padabhājane (pārā. 393) pana yassa aññabhāgiyassa adhikaraṇassa kiñcidesaṃ lesamattaṃ upādāya pārājikena dhammena anuddhaṃseyya, taṃ yasmā aṭṭhuppattivaseneva āvibhūtaṃ, tasmā taṃ avibhajitvā yāni ‘‘adhikaraṇa’’nti vacanasāmaññato atthuddhāravasena pavattāni cattāri adhikaraṇāni, tesaṃ aññabhāgiyatā ca tabbhāgiyatā ca yasmā apākaṭā, jānitabbā ca vinayadharehi, tasmā tañca avasāne āpattaññabhāgiyena codanañca āvikātuṃ ‘‘aññabhāgiyassa adhikaraṇassāti āpattaññabhāgiyaṃ vā hoti adhikaraṇaññabhāgiyaṃ vā’’tiādi vuttaṃ, sesā vinicchayakathā aṭṭhame vuttasadisāyeva. Ayaṃ pana viseso – idaṃ aññabhāgiyassa adhikaraṇassa kiñcidesaṃ lesamattaṃ upādāya pārājikena dhammena anuddhaṃsanavatthusmiṃ paññattaṃ, idha ca āpattaññabhāgiyacodanāya tathāsaññinopi anāpatti. Aṅgesu ca aññabhāgiyassa adhikaraṇassa kiñcidesaṃ lesamattaṃ upādiyanatā adhikāti.

Im neunten Sikkhapada bezeichnet „annabhagiyassa“ usw. das, was zu einem anderen Teil (annabhaga) gehört, oder das, was einen anderen Teil hat – das ist „annabhagiya“ (zu einer anderen Kategorie gehörend). Unter „adhikaraṇa“ ist die Stütze (adharo) zu verstehen; es bedeutet „Gegenstand“ (vatthu) oder „Grundlage“ (adhiṭṭhana). Denn jener Ziegenbock, der im historischen Anlass (aṭṭhuppattiyaṃ) als „der Malla-Sohn Dabba“ bezeichnet wurde, gehört bezüglich der Klasse, dem Teil oder der Fraktion des ehrwürdigen Dabba, des Malla-Sohnes – nämlich der Menschengattung und dem Mönchsstand –, zu einem anderen Teil, einer anderen Gruppe oder Fraktion, nämlich der Tiergattung und dem Zustand als Ziegenbock; oder er besitzt diesen anderen Teil. Daher erhält er die Bezeichnung „annabhagiya“ (einer anderen Kategorie angehörend). Und weil dieser Ziegenbock für jene, die sagten: „Wir wollen diesen Ziegenbock Dabba, den Malla-Sohn, nennen“, die Stütze, der Gegenstand und die Grundlage für diese Namensgebung war, ist er als „adhikaraṇa“ (Grundlage/Gegenstand) zu verstehen. In Bezug darauf wurde gesagt: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass ihr Dabba, den Malla-Sohn, mit einem Fall einer anderen Kategorie anklagt...?“ (Para. 391). Es bezieht sich nicht auf eine der vier Arten von Rechtsfragen wie Streitfragen (vivadadhikaraṇa) usw. Warum? Weil dies unmöglich ist (asambhavato). Denn die Mettiya-Bhūmajaka-Mönche haben von den vier Arten von Rechtsfragen für keine einzige Frage einer anderen Kategorie auch nur den geringsten Teil eines Vorwands (lesamatta) vorgebracht, und zudem gibt es bei den vier Arten von Rechtsfragen überhaupt keinen sogenannten „Vorwand“ (leso). Denn Vorwände wie der Vorwand der Herkunft (jatilesa) usw. werden nur in Bezug auf Personen als Vorwände bezeichnet, nicht in Bezug auf Streitfragen (vivadadhikaraṇa) etc. Und jener Name „Dabba Mallaputta“ dient bei diesem Ziegenbock, der in der Rolle dieses Gegenstands einer anderen Kategorie steht, als ein gewisser Anhaltspunkt (deso) oder ein bloßer Vorwand (lesamatto), um den Thera fälschlich mit einem Parajika-Vergehen anzuklagen. Hierbei bedeutet „deso“ (Anhaltspunkt/Spur), dass etwas gesehen wird, darauf hingewiesen wird oder man sich im Sprachgebrauch darauf bezieht mit: „Dies gehört zu jener Person“; dies ist eine Bezeichnung für eine bestimmte Kategorie unter Herkunft (jati) usw. Ein „Vorwand“ (leso) ist das, was an einen anderen Gegenstand anknüpft, sich mit ihm verbindet oder sich durch bloßen Sprachgebrauch ganz geringfügig daran anlehnt; dies ist ebenfalls eine Bezeichnung für eine bestimmte Kategorie unter Herkunft (jati) usw. In der Wortanalyse (padabhajane) jedoch heißt es: „wenn jemand unter Heranziehung eines bloßen Vorwands aus einem Fall einer anderen Kategorie (annabhagiyassa adhikaraṇassa kincidesaṃ lesamattaṃ upadaya) wegen eines Parajika-Vergehens anklagt“. Da sich dies allein schon aus dem historischen Entstehungskontext (aṭṭhuppattivaseneva) klar ergibt, wurde dieser Begriff nicht weiter aufgeteilt. Da die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Kategorie bei den vier Rechtsfragen (adhikaraṇa), die unter dem allgemeinen Begriff „adhikaraṇa“ zur Bedeutungserläuterung dargelegt werden, unklar ist, von Vinaya-Experten jedoch verstanden werden muss, wurde am Ende – um sowohl dieses Objekt einer anderen Kategorie als auch die Anklage wegen eines Vergehens einer anderen Kategorie zu verdeutlichen – gesagt: „...eines Falles einer anderen Kategorie, das bedeutet: Entweder ist das Vergehen von einer anderen Kategorie oder der Fall ist von einer anderen Kategorie“ usw. Die übrige Entscheidungsfindung (vinicchayakatha) gleicht der im achten Sikkhapada dargelegten. Dies ist jedoch der Unterschied: Dieses Sikkhapada wurde für den Fall erlassen, dass jemand unter Heranziehung eines bloßen Vorwands aus einem Fall einer anderen Kategorie wegen eines Parajika-Vergehens anklagt. Und hierbei liegt selbst bei demjenigen, der bei einer Anklage wegen eines Vergehens einer anderen Kategorie die Vorstellung hat, dass das Vergehen tatsächlich so vorliegt, Straffreiheit (anapatti) vor. Bei den Faktoren (angesu) kommt das Element hinzu, dass man einen bloßen Vorwand aus einem Fall einer anderen Kategorie heranzieht. Damit ist die allgemeine Analyse abgeschlossen.

Aññabhāgiyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Annabhagiya-Sikkhapada (des zweiten Trainingsregels über die boshafte böswillige Anschuldigung unter Bezugnahme auf ein anderes Thema) ist abgeschlossen.

10. Saṅghabhedasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung des Sanghabheda-Sikkhapada (des Trainingsregels über die Spaltung der Sangha)

Dasame [Pg.141] samaggassa saṅghassāti sahitassa bhikkhusaṅghassa, cittena ca sarīrena ca aviyuttassāti attho. Tenevassa padabhājane (pārā. 412) ‘‘samaggo nāma saṅgho samānasaṃvāsako samānasīmāyaṃ ṭhito’’ti vuttaṃ. Samānasaṃvāsako hi samacittatāya cittena aviyutto hoti, samānasīmāyaṃ ṭhito kāyasāmaggidānato sarīrena aviyutto. Bhedāya parakkameyyāti ‘‘kathaṃ nāmāyaṃ bhijjeyyā’’ti bhedanatthāya vāyāmeyya. Bhedanasaṃvattanikaṃ vā adhikaraṇanti bhedanassa saṅghabhedassa atthāya saṃvattanikaṃ kāraṇaṃ. Imasmiñhi okāse ‘‘kāmahetu kāmanidānaṃ kāmādhikaraṇa’’nti ādīsu (ma. ni. 1.168, 178) viya kāraṇaṃ ‘‘adhikaraṇa’’nti adhippetaṃ. Taṃ bhedakaravatthuvasena aṭṭhārasavidhaṃ. Samādāyāti gahetvā. Paggayha tiṭṭheyyāti taṃ saṅghabhedassa atthāya saṃvattanikaṃ saṅghabhedanibbattisamatthaṃ kāraṇaṃ gahetvā dīpeyya ceva nappaṭinissajjeyya ca. Bhikkhūhi evamassa vacanīyoti ye taṃ paggayha tiṭṭhantaṃ sammukhā passanti, ye vā ‘‘asukasmiṃ nāma vihāre’’ti suṇanti, tehi sabbantimena paricchedena aḍḍhayojanamattaṃ gantvāpi yvāyaṃ anantare ‘‘māyasmā’’tiādivacanakkamo vutto, evamassa vacanīyo. Disvā vā sutvā vā avadantānaṃ dukkaṭaṃ. Ettha ca māiti padaṃ ‘‘parakkamī’’tipadena ‘‘aṭṭhāsī’’tipadena ca saddhiṃ ‘‘mā parakkami, mā aṭṭhāsī’’ti yojetabbaṃ. Sametāyasmā saṅghenāti āyasmā saṅghena saddhiṃ sametu samāgacchatu, ekaladdhiko hotūti attho. Kiṃ kāraṇā? Samaggo hi saṅgho…pe… viharatīti. Tattha sammodamānoti aññamaññasampattiyā suṭṭhu modamāno. Avivadamānoti ‘‘ayaṃ dhammo, nāyaṃ dhammo’’ti evaṃ na vivadamāno. Eko uddeso assāti ekuddeso, ekato pavattapātimokkhuddesoti attho. Phāsu viharatīti sukhaṃ viharati. Evaṃ visumpi saṅghamajjhepi tikkhattuṃ vuccamānassa appaṭinissajjato dukkaṭaṃ. Evañca sotiādimhi samanubhāsitabboti samanubhāsanakammaṃ kātabbaṃ. Iccetaṃ kusalanti iti etaṃ paṭinissajjanaṃ kusalaṃ khemaṃ sotthibhāvo tassa bhikkhuno. No ce [Pg.142] paṭinissajjeyya, saṅghādisesoti ettha samanubhāsanakammapariyosāne appaṭinissajjantassa saṅghādiseso. Sesaṃ uttānapadatthameva.

In der zehnten Regel bedeutet "samaggassa saṅghassa" (des einträchtigen Ordens) "der vereinten Mönchsgemeinschaft, die weder im Geist noch im Körper getrennt ist". Deswegen wurde in der Wortanalyse gesagt: „Ein einträchtiger Orden ist einer, der dieselbe Gemeinschaft teilt und in derselben Grenze steht.“ Denn wer dieselbe Gemeinschaft teilt, ist durch die Gleichheit des Geistes im Geiste ungetrennt. Wer in derselben Grenze steht, ist durch das Gewähren der körperlichen Eintracht im Körper ungetrennt. "bhedāya parakkameyya" (sich um Spaltung bemühen) bedeutet, sich zum Zwecke der Spaltung anzustrengen: „Wie könnte dieser Orden bloß gespalten werden?“ "bhedanasaṃvattanikaṃ vā adhikaraṇaṃ" (oder ein Streitfall, der zur Spaltung führt) bedeutet eine Ursache, die zum Zwecke der Spaltung, nämlich der Ordensspaltung, führt. Denn in diesem Zusammenhang ist mit "adhikaraṇa" (Streitfall) die Ursache gemeint, ähnlich wie in Passagen wie „aufgrund von Sinnlichkeit, durch Sinnlichkeit verursacht, als Streitfall von Sinnlichkeit“ usw. Diese ist gemäß den spaltungsfördernden Punkten achtzehnfach. "samādāya" bedeutet „ergreifend“. "paggayha tiṭṭheyya" (beharrlich aufrechterhalten) bedeutet, jene Ursache, die zum Zwecke der Ordensspaltung führt und fähig ist, eine Ordensspaltung hervorzubringen, zu ergreifen, darzulegen und nicht aufzugeben. "bhikkhūhi evamassa vacanīyo" (so soll er von den Mönchen angesprochen werden) bedeutet: Diejenigen, die ihn so verharren sehen, oder diejenigen, die davon hören: „im Kloster namens soundso verharrt er“, diese sollen, selbst wenn sie einen Weg von einer halben Meile gehen müssen, ihn mit der unmittelbar darauffolgenden Wortfolge ansprechen, die mit „Nicht, Ehrwürdiger...“ beginnt; so soll er angesprochen werden. Für diejenigen, die es sehen oder hören und nichts sagen, gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen. Und hierbei ist das Wort „mā“ (nicht) mit dem Wort „parakkami“ (bemühe dich) und dem Wort „aṭṭhāsi“ (verharre) zu verbinden als: „bemühe dich nicht, verharre nicht“. "sametāyasmā saṅghenā" (der Ehrwürdige soll sich mit dem Orden vereinen) bedeutet: Der Ehrwürdige soll mit dem Orden zusammenkommen, sich vereinen, dieselbe Ansicht erlangen. Aus welchem Grund? „Denn der einträchtige Orden... lebt friedvoll.“ Darin bedeutet "sammodamāno" (sich freuend): sich über das gegenseitige Gedeihen herzlich freuend. "avivadamāno" (nicht streitend) bedeutet: nicht streitend im Sinne von „Dies ist Dhamma, dies ist nicht Dhamma“. "eko uddeso assāti ekuddeso" (eine Rezitation habend) bedeutet eine gemeinsam durchgeführte Pātimokkha-Rezitation. "phāsu viharatīti" (er lebt angenehm) bedeutet: er lebt glücklich. Wer so, sei es einzeln oder inmitten des Ordens, bis zu dreimal angesprochen wird und es nicht aufgibt, für den gibt es ein Dukkaṭa. Und bei den Worten „und wenn er so...“ bedeutet "samanubhāsitabboti", dass das formelle Ermahnungsverfahren durchzuführen ist. "iccetaṃ kusalanti" (dies ist gut) bedeutet: dieses Aufgeben ist gut, sicher und bringt Wohlergehen für diesen Mönch. „Wenn er es aber nicht aufgibt, folgt ein Saṅghādisesa“: Hierbei entsteht der Saṅghādisesa am Ende des Ermahnungsverfahrens für denjenigen, der es nicht aufgibt. Der Rest hat eine ganz offensichtliche Bedeutung.

Rājagahe devadattaṃ ārabbha saṅghabhedāya parakkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, samanubhāsanakamme kariyamāne appaṭinissajjantassa ñattipariyosāne dukkaṭaṃ, dvīhi kammavācāhi dve thullaccayā, ‘‘yassa nakkhamati, so bhāseyyā’’ti evaṃ yya-kārapattāya tatiyakammavācāya tañca dukkaṭaṃ te ca thullaccayā paṭippassambhanti, saṅghādisesoyeva tiṭṭhati. Asamanubhāsiyamānassa ca paṭinissajjantassa ca ummattakādīnañca anāpatti. Sīlavipatti, bhedāya parakkamanaṃ, dhammakammena samanubhāsanaṃ, kammavācāpariyosānaṃ, appaṭinissajjananti imānettha cattāri aṅgāni. Samanubhāsanasamuṭṭhānaṃ, akiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, dukkhavedananti.

In Rājagaha in Bezug auf Devadatta wegen des Falls des Bemühens um Ordensspaltung verkündet; es ist eine gemeinsame Regelung, ohne Auftrag. Während das Ermahnungsverfahren durchgeführt wird, entsteht für den Nicht-Aufgebenden am Ende der Ankündigung ein Dukkaṭa; durch zwei formelle Verlesungen entstehen zwei Thullaccaya-Vergehen. Bei der dritten formellen Verlesung, die durch das Erreichen des Buchstabens „yya“ gekennzeichnet ist (wie in „yassa nakkhamati, so bhāseyyā“), erlöschen jenes Dukkaṭa und jene zwei Thullaccaya-Vergehen, und es bleibt allein der Saṅghādisesa bestehen. Keine Vergehen liegen vor für einen Nicht-Förmlich-Ermahnten, für einen Aufgebenden, für Geistesgestörte usw. Sittenverfall, das Bemühen um Spaltung, die formelle Ermahnung gemäß dem Dhamma-Verfahren, das Beenden der formellen Verlesung und das Nicht-Aufgeben sind hierbei die vier Faktoren. Es hat das Ermahnungs-Aufkommen, ist eine Unterlassung, Befreiung durch Wahrnehmung, mit Bewusstsein, weltlich tadelnswert, körperliche Handlung, sprachliche Handlung, unheilsamer Geisteszustand, leidvolles Gefühl.

Saṅghabhedasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Spaltungs-Regel (Saṅghabheda-Sikkhāpada) ist abgeschlossen.

11. Bhedānuvattakasikkhāpadavaṇṇanā

11. Die Erklärung der Regel über die Nachfolger des Spaltenden (Bhedānuvattaka-Sikkhāpada)

Ekādasame tasseva kho panāti yo saṅghabhedāya parakkamati, tasseva. Anuvattakāti tassa diṭṭhiṃ khantiṃ ruciṃ gahaṇena anupaṭipajjanakā. Vaggaṃ asāmaggipakkhiyavacanaṃ vadantīti vaggavādakā. Yasmā pana tiṇṇaṃ uddhaṃ kammārahā na honti. Na hi saṅgho saṅghassa kammaṃ karoti, tasmā ‘‘eko vā dve vā tayo vā’’ti vuttaṃ. Jānāti noti amhākaṃ chandādīni jānāti. Bhāsatīti ‘‘evaṃ karomā’’ti amhehi saddhiṃ bhāsati. Amhākampetaṃ khamatīti yaṃ so karoti, etaṃ amhākampi ruccati. Sametāyasmantānaṃ saṅghenāti āyasmantānaṃ cittaṃ saṅghena saddhiṃ sametu samāgacchatu, ekībhāvaṃ gacchatūti vuttaṃ hoti. Sesaṃ padatthato uttānameva. Vinicchayakathāpettha dasame vuttasadisāyeva.

In der elften Regel bezieht sich "tasseva kho pana" (eben dieses Mönchs) auf denjenigen, der sich um die Spaltung des Ordens bemüht. "anuvattakā" (die Nachfolger) sind diejenigen, die ihm folgen, indem sie seine Ansicht, seine Überzeugung und seine Vorliebe annehmen. „Sie sprechen Worte der Spaltung, die auf der Seite der Uneintracht stehen“, daher werden sie „Spaltungssprecher“ (vaggavādakā) genannt. Da aber über drei Mönche hinaus Mönche fähig sind, formelle Handlungen auszuführen (denn der Orden führt keine formelle Handlung gegen einen anderen Orden aus, weshalb über drei Mönche hinaus keine Berechtigung für formelle Handlungen besteht), wurde gesagt: „einer oder zwei oder drei“. "jānāti no" (er kennt uns) bedeutet: er kennt unsere Absichten usw. "bhāsatī" (er spricht) bedeutet: er spricht mit uns: „Lasst uns dies tun“. "amhākampetaṃ khamatī" (das gefällt auch uns) bedeutet: was er tut, das gefällt auch uns. "sametāyasmantānaṃ saṅghenā" (der Geist der Ehrwürdigen soll sich mit dem Orden vereinen) bedeutet: der Geist der Ehrwürdigen soll sich mit dem Orden vereinen, zusammenkommen, zur Einheit gelangen. Der Rest ist von der Wortbedeutung her ganz offensichtlich. Auch die Darlegung der Entscheidung hierbei ist genau wie die in der zehnten Regel erklärte.

Ayaṃ pana viseso – idaṃ rājagahe sambahule bhikkhū ārabbha devadattassa saṅghabhedāya parakkamantassa anuvattanavatthusmiṃ paññattaṃ, aṅgesu ca yathā tattha parakkamanaṃ, evaṃ idha anuvattanaṃ daṭṭhabbanti.

Dies ist jedoch der Unterschied: Dies wurde in Rājagaha in Bezug auf mehrere Mönche verkündet, wegen des Falls des Folgens von Devadatta, der sich um die Spaltung des Ordens bemühte. Und unter den Faktoren ist zu sehen: Wie dort das Bemühen (parakkamana), so ist hier das Folgen (anuvattana) zu verstehen.

Bhedānuvattakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Regel über die Nachfolger des Spaltenden (Bhedānuvattaka-Sikkhāpada) ist abgeschlossen.

12. Dubbacasikkhāpadavaṇṇanā

12. Die Erklärung der Regel über die Schwerbelehrbarkeit (Dubbaca-Sikkhāpada)

Dvādasame [Pg.143] dubbacajātikoti dubbacasabhāvo, vattuṃ asakkuṇeyyoti attho. Uddesapariyāpannesūti uddese pariyāpannesu antogadhesu, ‘‘yassa siyā āpatti, so āvikareyyā’’ti evaṃ saṅgahitattā anto pātimokkhassa vattamānesūti attho. Sahadhammikaṃ vuccamānoti sahadhammikena vuccamāno, kāraṇatthe cetaṃ upayogavacanaṃ. Pañcahi sahadhammikehi sikkhitabbattā, tesaṃ vā santakattā ‘‘sahadhammika’’nti laddhanāmena buddhapaññattena sikkhāpadena vuccamānoti attho. Viramathāyasmanto mama vacanāyāti yena vacanena maṃ vadatha, tato mama vacanato viramatha, mā maṃ taṃ vacanaṃ vadathāti vuttaṃ hoti. Vadatu saha dhammenāti sahadhammikena sikkhāpadena, sahadhammena vā aññenapi pāsādikabhāvasaṃvattanikena vacanena vadetu. Yadidanti vuddhikāraṇadassanatthe nipāto, tena yaṃ idaṃ aññamaññassa hitavacanaṃ, āpattito ca vuṭṭhāpanaṃ, tena aññamaññavacanena aññamaññavuṭṭhāpanena. Evaṃ saṃvaddhāhi tassa bhagavato parisāti evaṃ parisāya vuddhikāraṇaṃ dassitaṃ hoti. Sesaṃ uttānatthameva. Vinicchayakathāpi dasame vuttasadisāyeva.

Im zwölften [Sikkhāpada] bedeutet „widerspenstiger Natur“ (dubbacajātiko) ein widerspenstiges Wesen; „dem man nicht zureden kann“ (vattuṃ asakkuṇeyyo) ist die Bedeutung. „Inbegriffen im Vortrag“ (uddesapariyāpannesu) bedeutet: im Vortrag enthalten, darin eingeschlossen. Weil es so zusammengefasst ist: „Wer ein Vergehen hat, soll es offenbaren“, bedeutet es: innerhalb des Pātimokkha existierend [nämlich die darin enthaltenen Übungsregeln]. „In Übereinstimmung mit der Lehre angesprochen“ (sahadhammikaṃ vuccamāno) bedeutet: von einem Gefährten im Dhamma angesprochen; dies ist ein Akkusativ (upayogavacana) im instrumentalen Sinne (kāraṇatthe). Es bedeutet: Angesprochen werden mit einer vom Buddha erlassenen Übungsregel, die den Namen „sahadhammika“ trägt, weil sie von den fünf Gruppen von Dhamma-Gefährten zu üben ist, oder weil sie zu ihnen gehört. „Haltet ein, Ehrwürdige, mir Vorwürfe zu machen“ (viramathāyasmanto mama vacanāya) bedeutet: „Wegen der Rede, mit der ihr zu mir sprecht, haltet ein von dieser Rede an mich; richtet diese Rede nicht an mich“ – dies ist damit gesagt. „Er soll in Übereinstimmung mit der Lehre sprechen“ (vadatu sahadhammena) bedeutet: Er soll mit einer dem Dhamma entsprechenden Übungsregel sprechen, oder mit einer anderen sachlichen Rede, die zu Vertrauenswürdigkeit führt. „Nämlich“ (yadidaṃ) ist eine Partikel zur Darstellung der Ursache des Wachstums; damit ist gemeint: das gegenseitige heilsame Zureden und das gegenseitige Rehabilitieren aus Vergehen – durch dieses gegenseitige Zureden und gegenseitige Rehabilitieren. „So wächst wahrlich die Gemeinde jenes Erhabenen“ zeigt die Ursache des Wachstums der Gemeinde auf. Der Rest ist von offensichtlicher Bedeutung. Auch die analytische Erklärung ist genau wie die im zehnten [Sikkhāpada] beschriebene.

Ayaṃ pana viseso – idaṃ kosambiyaṃ channattheraṃ ārabbha attānaṃ avacanīyakaraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, aṅgesu ca yathā tattha parakkamanaṃ, evaṃ idha avacanīyakaraṇatā daṭṭhabbāti.

Dies ist jedoch der Unterschied: Diese Übungsregel wurde in Kosambī in Bezug auf den Ehrwürdigen Channa wegen des Vorfalls erlassen, dass er sich selbst unbelehrbar machte. Und was die Faktoren (aṅga) betrifft, so soll hier, ebenso wie dort die Anstrengung [zu verstehen ist], das Verhalten der Unbelehrbarkeit (avacanīyakaraṇatā) verstanden werden.

Dubbacasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über die Widerspenstigkeit (Dubbaca-Sikkhāpada) ist abgeschlossen.

13. Kuladūsakasikkhāpadavaṇṇanā

13. Die Erklärung der Übungsregel über den Verderber von Familien (Kuladūsaka-Sikkhāpada)

Terasame gāmaṃ vā nigamaṃvāti ettha nagarampi gāme antogadhameva. Upanissāya viharatītitattha paṭibaddhacīvarādipaccayatāya taṃ nissāya vasati. Pupphadānādīhi manussānaṃ saddhaṃ vināsento kulāni dūsetīti kuladūsako. Mālāvaccharopanādayo pāpakā samācārā assāti pāpasamācāro. So bhikkhūti so kuladūsako bhikkhu. Āyasmā kho [Pg.144] kuladūsako…pe… alaṃ te idha vāsenāti imināssa pabbājanīyakammārahataṃ dasseti. Pabbājanīyakammakato panesa yasmiṃ gāme vā nigame vā kuladūsakakammaṃ kataṃ, yasmiñca vihāre vasati, neva tasmiṃ gāme vā nigame vā carituṃ labhati, na vihāre vasituṃ. Evañca so bhikkhūtiettha soti pabbājanīyakammakato adhippeto. Chandena gacchantīti chandagāmino, esa nayo sesesu. So bhikkhūti so ‘‘chandagāmino’’tiādīni vadamāno. Tassa vacanassa paṭinissaggāya evaṃ vacanīyo, na kuladūsananivāraṇatthāya. Kuladūsanakammena hi so āpajjitabbā āpattiyo pubbeva āpanno, evaṃ panassa visumpi saṅghamajjhepi vuccamānassa appaṭinissajjato aparaṃ dukkaṭaṃ. Evañca sotiādi ito pubbe vuttañca avuttañca sabbaṃ uttānatthameva. Vinicchayakathāpi dasame vuttasadisāyeva.

Im dreizehnten [Sikkhāpada]: „ein Dorf oder eine Kleinstadt“ (gāmaṃ vā nigamaṃ vā); hierbei ist auch eine Stadt im Begriff „Dorf“ mit eingeschlossen. „In Abhängigkeit von [diesem Dorf oder dieser Kleinstadt] lebt er“ bedeutet: Er wohnt dort in Abhängigkeit von jenem Ort, da er für seine Requisiten wie Roben etc. mit ihm verbunden ist. „Er verdirbt Familien“ bedeutet: Indem er den Glauben der Menschen durch das Verschenken von Blumen usw. zerstört, schädigt er Familien (kulāni); daher wird er „Verderber von Familien“ genannt. „Er ist von schlechtem Verhalten“ bedeutet: Er pflegt schlechte Verhaltensweisen wie das Pflanzen von Blumensträuchern etc. „Jener Mönch“ bezieht sich auf jenen Mönch, der ein Verderber von Familien ist. „Der Ehrwürdige ist ein Verderber von Familien... [und so weiter]... es reicht für dich mit dem Verweilen hier“ – hiermit zeigt er auf, dass er des Ausschlussverfahrens (Pabbājanīyakamma) würdig ist. Ist der formelle Akt der Vertreibung (Pabbājanīyakamma) gegen ihn vollzogen worden, darf er weder in dem Dorf oder der Kleinstadt umherwandern, in der er die schädigenden Taten an den Familien begangen hat, noch darf er in dem Kloster wohnen, in dem er gelebt hat. In der Passage „Und so soll jener Mönch...“ bezieht sich „jener“ auf denjenigen, gegen den das Vertreibungsverfahren durchgeführt wurde. „Sie gehen aus Voreingenommenheit (chanda)“ bedeutet „von Vorliebe geleitet“ (chandagāmino); dies gilt analog für die übrigen [wie Hass, Verblendung, Furcht]. „Jener Mönch“ bezieht sich auf denjenigen, der Worte wie „sie sind von Vorliebe geleitet“ usw. äußert. Man soll so zu ihm sprechen, damit er diese Rede aufgibt, nicht um das Verderben von Familien zu verhindern. Denn die Vergehen, die durch die Handlung des Verderbens von Familien zu begehen sind, hat er bereits zuvor begangen. Wenn er jedoch so ermahnt wird – sei es unter vier Augen oder in der Mitte des Ordens – und dies nicht aufgibt, begeht er ein weiteres Vergehen des Fehlverhaltens (Dukkaṭa). Sätze wie „Und so jener...“ und alles, was davor erklärt oder unerklärt blieb, ist von offensichtlicher Bedeutung. Auch die analytische Erklärung entspricht genau der im zehnten [Sikkhāpada] beschriebenen.

Ayaṃ pana viseso – idaṃ sāvatthiyaṃ assajipunabbasuke bhikkhū ārabbha chandagāmitādīhi pāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, aṅgesu ca yathā tattha parakkamanaṃ, evaṃ idha chandādīhi pāpanaṃ daṭṭhabbanti.

Dies ist jedoch der Unterschied: Diese Übungsregel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Mönche Assaji und Punabbasu wegen des Vorfalls erlassen, dass sie andere dazu brachten, aus Vorliebe usw. zu handeln. Und was die Faktoren betrifft, so soll hier, ebenso wie dort die Anstrengung [zu verstehen ist], das Bringen zu Vorliebe usw. verstanden werden.

Kuladūsakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über den Verderber von Familien (Kuladūsaka-Sikkhāpada) ist abgeschlossen.

Nigamanavaṇṇanā

Die abschließende Erklärung

Uddiṭṭhā kho…pe… evametaṃ dhārayāmītiettha paṭhamaṃ āpatti etesanti paṭhamāpattikā, paṭhamaṃ vītikkamanakkhaṇeyeva āpajjitabbāti attho. Itare pana yathā tatiye ca catutthe ca divase hotīti ettha ‘‘tatiyako, catutthako’’ti vuccati, evaṃ yāvatatiye samanubhāsanakamme hontīti yāvatatiyakāti veditabbā. Yāvatīhanti yattakāni ahāni. Jānaṃ paṭicchādetīti jānanto paṭicchādeti. Tatthāyaṃ paṭicchādanalakkhaṇassa mātikā – āpatti ca hoti, āpattisaññī ca, pakatatto ca hoti, pakatattasaññī ca, anantarāyiko ca hoti, anantarāyikasaññī ca, pahu ca hoti, pahusaññī ca, chādetukāmo ca hoti, chādeti cāti. Tattha āpatti ca hoti, āpattisaññī cāti yaṃ āpattiṃ āpanno, sā terasannaṃ aññatarā hoti, sopi ca tattha vatthuvasena vā ‘‘idaṃ bhikkhūnaṃ na vaṭṭatī’’ti [Pg.145] nāmamattavasena vā ‘‘ayaṃ itthannāmā āpattī’’ti āpattisaññīyeva hutvā ‘‘na dāni naṃ kassaci ārocessāmī’’ti evaṃ chādetukāmova dhuraṃ nikkhipitvā aruṇaṃ uṭṭhāpeti, channā hoti āpatti. Sace panettha anāpattisaññī vā hoti, aññāpattikkhandhasaññī vā, vematiko vā, acchannāva hoti. Pakatattoti anukkhitto samānasaṃvāsako. So ce pakatattasaññī hutvā vuttanayeneva chādeti, channā hoti. Anantarāyikoti yassa dasasu rājacoraaggiudakamanussaamanussavāḷasarīsapajīvitabrahmacariyantarāyesu ekopi natthi, so ce anantarāyikasaññī chādeti, channā hoti. Pahūti yo sakkoti bhikkhuno santikaṃ gantuñceva ārocetuñca, so ce pahusaññī hutvā chādeti, channā hoti. Chādetukāmo ca hoti, chādeti cātiidaṃ uttānameva. Sacepi hi so sabhāgaṃ disvā ‘‘ayaṃ me upajjhāyo vā ācariyo vā’’ti lajjāya nāroceti, channāva hoti. Upajjhāyādibhāvo hi idha appamāṇaṃ, sabhāgamattameva pamāṇaṃ. Ayaṃ ‘‘jānaṃ paṭicchādetī’’tipadassa saṅkhepato atthavinicchayo.

In der Passage „Verlesen sind wahrlich... [und so weiter]... so sollt ihr dies bewahren“ bedeutet „sofortige Vergehen“ (paṭhamāpattikā): Vergehen, bei denen der Verstoß sofort begangen wird, das heißt, sie treten im selben Moment der Übertretung ein. Die anderen hingegen: So wie man bei einem Fieber, das am dritten oder vierten Tag auftritt, von einem Dreitagefieber (tatiyaka) oder Viertagefieber (catutthaka) spricht, ebenso sind jene Vergehen, die erst beim vollendeten dritten formellen Ermahnungsverfahren (samanubhāsanā) eintreten, als „Vergehen erst nach der dritten Ermahnung“ (yāvatatiyakā) zu verstehen. „So viele Tage lang“ (yāvatīhaṃ) bedeutet: für die Anzahl von Tagen. „Wissend verheimlicht“ bedeutet: er verheimlicht im Bewusstsein [des Vergehens]. Hierbei ist das Schema (mātikā) für das Merkmal des Verheimlichens wie folgt: Es liegt ein Vergehen vor und er nimmt es als Vergehen wahr, er ist ein regulärer Mönch (pakatatta) und nimmt sich als regulären Mönch wahr, es gibt kein Hindernis (anantarāyika) und er nimmt wahr, dass kein Hindernis vorliegt, er ist fähig [es zu offenbaren] und nimmt wahr, dass er fähig ist, er wünscht es zu verheimlichen und er verheimlicht es. Dabei bedeutet „Es liegt ein Vergehen vor und er nimmt es als Vergehen wahr“: Das Vergehen, das er begangen hat, ist eines der dreizehn [Saṅghādisesa-Vergehen]. Und er hat in Bezug darauf entweder hinsichtlich des Gegenstandes (vatthu) die Wahrnehmung: „Dies ist für Mönche nicht zulässig“, oder hinsichtlich des bloßen Namens: „Dies ist das und das Vergehen“; und indem er so die Wahrnehmung des Vergehens besitzt, die Absicht hat zu verheimlichen, indem er denkt: „Ich werde dies jetzt niemandem mitteilen“, seine Pflicht [der Offenbarung] ablegt und die Morgendämmerung anbricht, gilt das Vergehen als verheimlicht. Wenn er jedoch dabei die Wahrnehmung hat, es sei kein Vergehen, oder die Wahrnehmung, es gehöre zu einer anderen Klasse von Vergehen, oder wenn er im Zweifel (vematika) ist, gilt es als nicht verheimlicht. „Ein regulärer Mönch“ (pakatatta) bedeutet: ein nicht suspendierter Mönch mit gleicher Gemeinschaft (samānasaṃvāsaka). Wenn dieser sich als regulären Mönch wahrnimmt und es in der oben genannten Weise verheimlicht, gilt es als verheimlicht. „Frei von Hindernissen“ (anantarāyiko) bedeutet: für ihn existiert keines der zehn Hindernisse – durch Könige, Diebe, Feuer, Wasser, Menschen, nicht-menschliche Wesen, wilde Tiere, Kriechtiere, Lebensgefahr oder Gefahren für das heilige Leben (brahmacariya). Wenn er dies als hindernisfrei wahrnimmt und verheimlicht, gilt es als verheimlicht. „Fähig“ (pahu) bedeutet: wer in der Lage ist, zu einem Mönch zu gehen und es ihm mitzuteilen. Wenn er dies als fähig wahrnimmt und verheimlicht, gilt es als verheimlicht. „Er wünscht es zu verheimlichen und er verheimlicht es“ – diese beiden Faktoren sind von ganz offensichtlicher Bedeutung. Denn selbst wenn er einen gleichgesinnten Mönch (sabhāga) sieht und aus Scham denkt: „Dies ist mein Upajjhāya (Präzeptor) oder mein Ācariya (Lehrer)“ und es nicht mitteilt, gilt es dennoch als verheimlicht. Denn das Vorliegen eines Verhältnisses als Präzeptor usw. ist hier nicht maßgeblich; einzig die Tatsache, dass es sich um einen gleichgesinnten Mönch handelt, ist maßgeblich. Dies ist die kurze analytische Bestimmung der Bedeutung des Ausdrucks „wissend verheimlicht“.

Tāvatīhanti tattakāni ahāni, paṭicchāditadivasato paṭṭhāya yāva ārocitadivaso, tāva divasapakkhamāsasaṃvaccharavasena yattako kālo atikkanto, tattakaṃ kālanti attho. Akāmā parivatthabbanti na kāmena na vasena, atha kho akāmena avasena parivāsaṃ samādāya vatthabbaṃ. Tattha paṭicchannaparivāso suddhantaparivāso samodhānaparivāso cāti tividho parivāso. Tattha paṭicchannaparivāso tāva yathāpaṭicchannāya āpattiyā dātabbo. Kassaci hi ekāhappaṭicchannā āpatti hoti, kassaci dvīhādippaṭicchannā. Kassaci ekā āpatti hoti, kassaci dve vā tisso vā taduttari vā. Tasmā paṭicchannaparivāsaṃ dentena paṭhamameva vuttanayena paṭicchannabhāvaṃ ñatvā tato paṭicchannadivase ca āpattiyo ca sallakkhetvā sace ekā ekāhappaṭicchannā hoti, ‘‘ahaṃ, bhante, ekaṃ āpattiṃ āpajjiṃ sañcetanikaṃ sukkavissaṭṭhiṃ ekāhappaṭicchanna’’nti evaṃ parivāsaṃ yācāpetvā khandhake (cūḷava. 98) āgatanayena kammavācaṃ vatvā parivāso dātabbo. Atha dvīhatīhādippaṭicchannā hoti[Pg.146], dvīhappaṭicchannaṃ tīhappaṭicchannaṃ catūhappaṭicchannaṃ pañcāhappaṭicchannaṃ…pe… cuddasāhappaṭicchannantievaṃ yāva cuddasadivasāni divasavasena yojanā kātabbā, pañcadasadivasappaṭicchannāyaṃ ‘‘pakkhappaṭicchanna’’nti yojanā kātabbā. Tato yāva ekūnatiṃsatimo divaso, tāva ‘‘atirekapakkhappaṭicchanna’’nti, tato māsappaṭicchannaṃ atirekamāsappaṭicchannaṃ dvemāsappaṭicchannaṃ atirekadvemāsappaṭicchannaṃ temāsappaṭicchannaṃ…pe… atirekaekādasamāsappaṭicchannanti evaṃ yojanā kātabbā. Saṃvacchare puṇṇe ‘‘ekasaṃvaccharappaṭicchanna’’nti, tato paraṃ atirekasaṃvaccharaṃ dvesaṃvaccharaṃ evaṃ yāva saṭṭhisaṃvaccharaatirekasaṭṭhisaṃvaccharappaṭicchannanti, tato vā bhiyyopi vatvā yojanā kātabbā.

„So viele Tage“ (tāvatīhanti) bedeutet so viele Tage; beginnend mit dem Tag des Verbergens bis zu dem Tag, an dem das Vergehen angezeigt wird – so lange Zeit, wie nach Maßgabe von Tagen, Monatshälften, Monaten und Jahren vergangen ist, so lange Zeit ist damit gemeint. „Gegen den eigenen Willen ist die Bewährung zu leben“ (akāmā parivatthabbaṃ) bedeutet nicht nach eigenem Wunsch, nicht nach eigenem Willen, sondern vielmehr unfreiwillig, ohne Selbstbestimmung, indem man die Bewährung ordnungsgemäß auf sich nimmt und lebt. Darunter gibt es drei Arten der Bewährung (parivāsa): die Bewährung wegen verborgener Vergehen (paṭicchannaparivāsa), die Reinigungs-Bewährung (suddhantaparivāsa) und die zusammenfassende Bewährung (samodhānaparivāsa). Darunter ist die Bewährung wegen verborgener Vergehen zuerst entsprechend dem Vergehen, das verborgen wurde, zu gewähren. Denn bei einem bestimmten Mönch liegt ein einen Tag lang verborgenes Vergehen vor, bei einem anderen ein zwei oder mehr Tage lang verborgenes. Bei einem liegt ein einzelnes Vergehen vor, bei einem anderen zwei, drei oder noch mehr darüber hinaus. Daher muss derjenige, der die Bewährung wegen verborgener Vergehen erteilt, zuerst in der oben beschriebenen Weise das Bestehen der Verbergung erkennen, danach die verborgenen Tage und die Vergehen genau prüfen, und falls es sich um ein einzelnes, einen Tag lang verborgenes Vergehen handelt, den Betroffenen wie folgt um die Bewährung bitten lassen: „Ehrwürdige Herren, ich habe ein Vergehen begangen, einen absichtlichen Samenerguss, den ich einen Tag lang verborgen gehalten habe.“ Nachdem man ihn so hat bitten lassen, soll nach der im Khandhaka (Cūḷavagga) überlieferten Methode das Ordensverfahren (Kammavācā) gesprochen und die Bewährung gewährt werden. Wenn das Vergehen jedoch zwei, drei oder mehr Tage verborgen war, ist die Bestimmung tageweise bis zu vierzehn Tagen vorzunehmen, wie etwa „zwei Tage verborgen“, „drei Tage verborgen“, „vier Tage verborgen“, „fünf Tage verborgen“... bis zu „vierzehn Tage verborgen“. Bei einem fünfzehn Tage lang verborgenen Vergehen ist die Formulierung „eine Monatshälfte verborgen“ anzuwenden. Danach bis zum neunundzwanzigsten Tag ist die Formulierung „mehr als eine Monatshälfte verborgen“ anzuwenden. Danach ist die Formulierung entsprechend anzuwenden wie „einen Monat verborgen“, „mehr als einen Monat verborgen“, „zwei Monate verborgen“, „mehr als zwei Monate verborgen“, „drei Monate verborgen“... bis zu „mehr als elf Monate verborgen“. Ist ein Jahr vollendet, so heißt es „ein Jahr verborgen“, danach darüber hinaus „mehr als ein Jahr verborgen“, „zwei Jahre verborgen“, und so weiter bis zu „sechzig Jahre verborgen“ und „mehr als sechzig Jahre verborgen“, und selbst darüber hinaus ist die Formulierung entsprechend anzuwenden.

Sace pana dve tisso taduttari vā āpattiyo honti, yathā ‘‘ekaṃ āpatti’’nti vuttaṃ, evaṃ ‘‘dve āpattiyo, tisso āpattiyo’’ti vattabbaṃ. Tato paraṃ pana sataṃ vā hotu, sahassaṃ vā, ‘‘sambahulā’’ti vattuṃ vaṭṭati. Nānāvatthukāsupi ‘‘ahaṃ, bhante, sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajjiṃ ekaṃ sukkavissaṭṭhiṃ ekaṃ kāyasaṃsaggaṃ ekaṃ duṭṭhullavācaṃ ekaṃ attakāmaṃ ekaṃ sañcarittaṃ ekāhappaṭicchannāyo’’ti evaṃ gaṇanavasena vā, ‘‘ahaṃ, bhante, sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajjiṃ nānāvatthukāyo ekāhappaṭicchannāyo’’ti evaṃ vatthukittanavasena vā, ‘‘ahaṃ, bhante, sambahulā saṅghādisesā āpattiyo āpajjiṃ ekāhappaṭicchannāyo’’ti evaṃ nāmamattavasena vā yojanā kātabbā. Tattha nāmaṃ duvidhaṃ sajātisādhāraṇaṃ sabbasādhāraṇañca, tattha saṅghādisesoti sajātisādhāraṇaṃ, āpattīti sabbasādhāraṇaṃ, tasmā ‘‘sambahulā āpattiyo āpajjiṃ ekāhappaṭicchannāyo’’ti evaṃ sabbasādhāraṇanāmavasenāpi vattuṃ vaṭṭati. Idañhi parivāsādivinayakammaṃ vatthuvasena gottavasena nāmavasena āpattivasena ca kātuṃ vaṭṭatiyeva. Tattha sukkavissaṭṭhīti vatthu ceva gottañca, saṅghādisesoti nāmañceva āpatti ca, tattha ‘‘sukkavissaṭṭhiṃ kāyasaṃsagga’’ntiādivacanenāpi ‘‘nānāvatthukāyo’’tivacanenāpi vatthu ceva gottañca gahitaṃ hoti, ‘‘saṅghādiseso’’tivacanenāpi ‘‘āpattiyo’’tivacanenāpi nāmañceva āpatti ca gahitā hoti, tasmā etesu yassa kassaci vasena kammavācā kātabbā.

Wenn jedoch zwei, drei oder mehr Vergehen vorliegen, ist, ebenso wie es für „ein Vergehen“ gesagt wurde, entsprechend zu formulieren: „zwei Vergehen, drei Vergehen“. Darüber hinaus jedoch, seien es nun hundert oder tausend, ist es zulässig zu sagen: „zahlreiche Vergehen“. Selbst bei Vergehen, die auf verschiedenen Sachverhalten beruhen (nānāvatthukā), ist die Formulierung entsprechend anzuwenden: entweder nach der Anzahl, wie „Ehrwürdige Herren, ich habe zahlreiche Saṅghādisesa-Vergehen begangen – einen absichtlichen Samenerguss, eine körperliche Berührung, unzüchtige Reden, das Verlangen nach persönlicher Bedienung, eine Heiratsvermittlung –, die ich einen Tag lang verborgen gehalten habe“; oder nach der Nennung des Sachverhalts, wie „Ehrwürdige Herren, ich habe zahlreiche Saṅghādisesa-Vergehen begangen, die auf verschiedenen Sachverhalten beruhen und einen Tag lang verborgen gehalten wurden“; oder nach dem bloßen Namen, wie „Ehrwürdige Herren, ich habe zahlreiche Saṅghādisesa-Vergehen begangen, die einen Tag lang verborgen gehalten wurden“. Darunter ist der Name zweifach: der gleichartig-gemeinsame (sajātisādhāraṇa) und der allgemein-gemeinsame (sabbasādhāraṇa). Darunter ist „Saṅghādisesa“ der gleichartig-gemeinsame Name, und „Vergehen“ (āpatti) ist der allgemein-gemeinsame Name. Daher ist es zulässig, selbst unter Verwendung des allgemein-gemeinsamen Namens zu sagen: „Ich habe zahlreiche Vergehen begangen, die einen Tag lang verborgen gehalten wurden.“ Denn diese disziplinarische Rechtshandlung wie die Bewährung und so weiter darf durchaus nach Maßgabe des Sachverhalts, der Gattung, des Namens und des Vergehens durchgeführt werden. Darunter ist „Samenerguss“ sowohl der Sachverhalt als auch die Gattung, und „Saṅghādisesa“ ist sowohl der Name als auch das Vergehen. Darunter wird sowohl durch den Ausdruck „Samenerguss, körperliche Berührung“ etc. als auch durch den Ausdruck „auf verschiedenen Sachverhalten beruhend“ sowohl der Sachverhalt als auch die Gattung erfasst. Und sowohl durch den Ausdruck „Saṅghādisesa“ als auch durch den Ausdruck „Vergehen“ wird sowohl der Name als auch das Vergehen erfasst. Daher ist das Ordensverfahren (Kammavācā) nach Maßgabe von einem beliebigen dieser Ausdrücke durchzuführen.

Kammavācāpariyosāne [Pg.147] ca sace appabhikkhuko āvāso hoti, sakkā ratticchedaṃ anāpajjantena vasituṃ, tattheva ‘‘parivāsaṃ samādiyāmi, vattaṃ samādiyāmī’’ti tikkhattuṃ vattaṃ samādātabbaṃ, samādiyitvā tattheva saṅghassa ārocetvā puna āgatāgatānaṃ bhikkhūnaṃ ārocentena vattabhedañca ratticchedañca akatvā parivasitabbaṃ. Sace na sakkā hoti parivāsaṃ sodhetuṃ, nikkhittavattena vasitukāmo hoti, tattheva saṅghamajjhe, ekapuggalassa vā santike ‘‘parivāsaṃ nikkhipāmi, vattaṃ nikkhipāmī’’ti parivāso nikkhipitabbo, ekapadenāpi cettha nikkhitto hoti parivāso, dvīhi pana sunikkhittoyeva, samādānepi eseva nayo. Nikkhittakālato paṭṭhāya pakatattaṭṭhāne tiṭṭhati, athānena paccūsasamaye ekena bhikkhunā saddhiṃ parikkhittassa vihārassa parikkhepato, aparikkhittassa parikkhepārahaṭṭhānato dve leḍḍupāte atikkamitvā mahāmaggato okkamma gumbena vā vatiyā vā paṭicchannaṭṭhāne nisīditvā antoaruṇeyeva vattaṃ samādiyitvā ārocetabbaṃ. Yampi aññaṃ bhikkhuṃ passati, tassāpi ārocetabbameva. Aruṇe uṭṭhite tassa santike vattaṃ nikkhipitvā vihāraṃ gantabbaṃ. Sace so pure aruṇeyeva kenaci karaṇīyena gato, vihāraṃ gantvā yaṃ sabbapaṭhamaṃ bhikkhuṃ passati, tassa ārocetvā nikkhipitabbaṃ. Evaṃ sallakkhetvā yāva rattiyo pūrenti, tāva parivatthabbaṃ, ayaṃ saṅkhepato paṭicchannaparivāsavinicchayo, vitthāro pana samantapāsādikāya vinayasaṃvaṇṇanāya (cūḷava. aṭṭha. 97) vuttanayeneva veditabbo.

Und am Ende des Ordensverfahrens (Kammavācā) gilt: Wenn das Kloster nur wenige Mönche beherbergt und es möglich ist zu leben, ohne in eine Unterbrechung der Nächte (ratticcheda) zu geraten, so ist genau dort die Pflicht dreimal auf sich zu nehmen mit den Worten: „Ich nehme die Bewährung auf mich, ich nehme die Pflicht auf mich.“ Nachdem man sie auf sich genommen hat, soll man es genau dort dem Orden mitteilen, und danach jedem neu ankommenden Mönch mitteilen. So soll man, ohne eine Verletzung der Pflichten (vattabheda) und ohne eine Unterbrechung der Nächte zu begehen, die Bewährung ableisten. Wenn es nicht möglich ist, die Bewährung rein zu halten, und man mit abgelegter Pflicht verbleiben möchte, so ist genau dort, inmitten des Ordens oder in Gegenwart einer einzelnen Person, die Bewährung abzulegen mit den Worten: „Ich lege die Bewährung ab, ich lege die Pflicht ab.“ Hierbei ist die Bewährung schon durch einen einzigen Ausdruck abgelegt; durch beide Ausdrücke jedoch ist sie besonders gut abgelegt. Beim Aufnehmen (samādāna) gilt genau dasselbe Prinzip. Von der Zeit des Ablegens an befindet er sich im Status eines ordentlichen Mönchs (pakatatta). Danach muss er zur Zeit der Morgendämmerung zusammen mit einem Mönch hinausgehen: über die Umgrenzung des Klosters hinaus, wenn es umfriedet ist, oder – falls es unumfriedet ist – zwei Kieselwürfe weit über den Bereich hinaus, der für eine Umfriedung geeignet wäre. Er muss den Hauptweg verlassen, sich an einem durch ein Gebüsch oder einen Zaun verborgenen Ort niedersetzen und noch vor dem Aufgang der Morgenröte die Pflicht auf sich nehmen und sie ansagen. Auch jedem anderen Mönch, den er erblickt, muss er es durchaus ansagen. Sobald die Morgenröte aufgegangen ist, muss er in dessen Gegenwart die Pflicht ablegen und erst dann zum Kloster zurückkehren. Wenn jener Begleitmönch noch vor dem Aufgang der Morgenröte wegen einer bestimmten Angelegenheit weggegangen ist, muss er zum Kloster zurückkehren, es demjenigen Mönch ansagen, den er als allerersten erblickt, und die Pflicht ablegen. Wenn er dies so beachtet und die Nächte zählt, muss er so lange die Bewährung ableisten, bis die Nächte vollzählig sind. Dies ist in Kürze die Entscheidung bezüglich der Bewährung wegen verborgener Vergehen. Die ausführliche Darstellung ist jedoch in genau der Weise zu verstehen, wie sie in der Samantapāsādikā, dem Kommentar zur Ordensdisziplin, dargelegt ist.

Itaresu pana dvīsu ‘‘āpattipariyantaṃ na jānāti, rattipariyantaṃ na jānātī’’ti (cūḷava. 157) imasmiṃ vatthusmiṃ khandhake anuññāto suddhantaparivāso nāma, so duvidho cūḷasuddhanto mahāsuddhantoti, duvidhopi cesa rattiparicchedaṃ sakalaṃ vā ekaccaṃ vā ajānantassa ca assarantassa ca tattha vematikassa ca dātabbo. Āpattipariyantaṃ pana ‘‘ettikā ahaṃ āpattiyo āpanno’’ti jānātu vā, mā vā, akāraṇametaṃ. Tassa dānavidhi khandhake āgato, vinicchayakathā pana vitthārato samantapāsādikāyaṃ (cūḷava. aṭṭha. 102) vuttā. Itaro pana samodhānaparivāso nāma, so tividho hoti odhānasamodhāno [Pg.148] agghasamodhāno missakasamodhānoti. Tattha odhānasamodhāno nāma antarāpattiṃ āpajjitvā paṭicchādentassa parivutthadivase odhunitvā makkhetvā purimāya āpattiyā mūladivasaparicchede pacchā āpannaṃ āpattiṃ samodahitvā dātabbaparivāso vuccati. Agghasamodhāno nāma sambahulāsu āpattīsu yā ekā vā dve vā tisso vā sambahulā vā āpattiyo sabbacirappaṭicchannāyo, tāsaṃ agghena samodhāya tāsaṃ rattiparicchedavasena avasesānaṃ ūnatarappaṭicchannānaṃ āpattīnaṃ dātabbaparivāso vuccati. Missakasamodhāno nāma nānāvatthukāyo āpattiyo ekato katvā dātabbaparivāso vuccati, ayaṃ tividhepi samodhānaparivāse saṅkhepakathā, vitthāro pana samantapāsādikāyaṃ (cūḷava. aṭṭha. 102) vutto, idaṃ ‘‘parivatthabba’’nti padassa vinicchayakathāmukhaṃ.

Unter den anderen beiden [Arten der Bewährung] wird jene, die im Khandhaka in Bezug auf diesen Sachverhalt: „Er kennt die Grenze der Verfehlungen nicht, er kennt die Grenze der Nächte nicht“ erlaubt wurde, als „Suddhanta-Parivāsa“ (vollständige Bewährung) bezeichnet. Diese ist zweifach: die kleine Suddhanta-Bewährung (Cūḷasuddhanto) und die große Suddhanta-Bewährung (Mahāsuddhanto). Diese zweifache Bewährung ist einem Mönch zu gewähren, der das Maß der Nächte entweder vollständig oder teilweise nicht kennt, sich nicht daran erinnert oder diesbezüglich im Zweifel ist. Ob er jedoch die Grenze der Verfehlungen mit den Worten „So viele Verfehlungen habe ich begangen“ kennt oder nicht kennt, ist dafür unerheblich. Das Verfahren zu ihrer Erteilung ist im Khandhaka dargelegt; die ausführliche Erörterung der Entscheidung ist jedoch in der Samantapāsādikā beschrieben. Die andere [Art] wird „Samodhāna-Parivāsa“ (zusammenfassende Bewährung) genannt. Diese ist dreifach: Odhāna-Samodhāna (Zusammenfassung durch Zurücksetzung), Aggha-Samodhāna (Zusammenfassung nach dem Höchstwert) und Missaka-Samodhāna (gemischte Zusammenfassung). Dabei bezeichnet „Odhāna-Samodhāna“ jene zu gewährende Bewährung, bei der ein Mönch, der während der Bewährung eine dazwischenliegende Verfehlung (antarāpatti) begangen und verheimlicht hat, die bereits abgeleisteten Bewährungstage abstreift und tilgt, und die nachträglich begangene Verfehlung mit der ursprünglichen Verfehlung auf das Maß des ersten Tages zusammenfasst. „Aggha-Samodhāna“ bezeichnet jene zu gewährende Bewährung, bei der unter mehreren Verfehlungen diejenigen – ob eine, zwei, drei oder viele –, die am längsten verheimlicht wurden, nach deren Höchstwert zusammengefasst werden, und die Bewährung für die übrigen, weniger lang verheimlichten Verfehlungen entsprechend dem Maß der Nächte jener am längsten verheimlichten gewährt wird. „Missaka-Samodhāna“ bezeichnet jene zu gewährende Bewährung, bei der Verfehlungen mit verschiedenen Grundlagen zu einer Einheit zusammengefasst werden. Dies ist die kurze Zusammenfassung der dreifachen zusammenfassenden Bewährung (Samodhānaparivāse); die ausführliche Erklärung ist in der Samantapāsādikā dargelegt. Dies ist die Einleitung zur Erörterung des Wortes „parivatthabbaṃ“ (abzubüßen).

Uttari chārattanti parivāsato uttari cha rattiyo. Bhikkhumānattāyāti bhikkhūnaṃ mānabhāvāya, ārādhanatthāyāti vuttaṃ hoti. Paṭipajjitabbanti vattitabbaṃ. Bhikkhumānattañca panetaṃ paṭicchannāpaṭicchannavasena duvidhaṃ. Tattha yassa appaṭicchannāpatti hoti, tassa parivāsaṃ adatvā mānattameva dātabbaṃ, idaṃ appaṭicchannamānattaṃ. Yassa paṭicchannā hoti, tassa parivāsapariyosāne dātabbaṃ mānattaṃ paṭicchannamānattanti vuccati, idaṃ idha adhippetaṃ. Ubhinnampi panetesaṃ dānavidhi vinicchayakathā ca samantapāsādikāyaṃ (cūḷava. aṭṭha. 102) vuttanayena veditabbā, ayaṃ panettha saṅkhepo. Sace ayaṃ vattaṃ nikkhipitvā paccūsasamaye samādātuṃ gacchati, sabbantimena paricchedena catūhi bhikkhūhi saddhiṃ parivāse vuttappakāraṃ padesaṃ gantvā ‘‘mānattaṃ samādiyāmi, vattaṃ samādiyāmī’’ti samādiyitvā nesaṃ ārocetvā tato tesu gatesu vā agatesu vā purimanayena paṭipajjitabbaṃ. Yattha siyā vīsatigaṇoti ettha vīsatisaṅgho gaṇo assāti vīsatigaṇo. Tatrāti yatra sabbantimena paricchedena vīsatigaṇo bhikkhusaṅgho atthi, tattha. Abbhetabboti abhietabbo, sampaṭicchitabbo, abbhānakammavasena osāretabboti vuttaṃ hoti. Avhātabboti vā attho. Abbhānakammaṃ pana pāḷivasena khandhake (cūḷava. 100 ādayo) vinicchayavasena samantapāsādikāyaṃ vuttaṃ. Anabbhitoti na abbhito asampaṭicchito, akatabbhānakammoti vuttaṃ hoti. Anavhātoti vā attho. Te ca bhikkhū gārayhāti ye ūnabhāvaṃ ñatvā [Pg.149] abbhenti, te bhikkhū ca garahitabbā, sātisārā sadosā dukkaṭaṃ āpajjantīti attho. Ayaṃ tattha sāmīcīti ayaṃ tattha anudhammatā lokuttaradhammaṃ anugatā ovādānusāsanī sāmīci dhammatā. Sesamettha vuttanayamevāti.

„Darüber hinaus sechs Nächte“ (uttari chārattanti) bedeutet sechs Nächte über die Bewährungsfrist hinaus. „Zur Ehrenbezeigung für die Mönche“ (bhikkhumānattāyā) bedeutet für den Zustand der Wertschätzung durch die Mönche, das heißt, um sie zufriedenzustellen. „Soll auf sich genommen werden“ (paṭipajjitabbaṃ) bedeutet, es soll ausgeführt werden. Dieses Bhikkhu-Mānatta (Achtungsbezeigung) ist ferner zweifach: nach Maßgabe von verheimlichten und unverheimlichten [Verfehlungen]. Dabei ist demjenigen, der eine unverheimlichte Verfehlung begangen hat, ohne ihm eine Bewährungsfrist aufzuerlegen, sogleich das Mānatta zu gewähren; dies ist das unverheimlichte Mānatta (appaṭicchanna-mānatta). Demjenigen, dessen Verfehlung verheimlicht war, ist das am Ende der Bewährungsfrist zu gewährende Mānatta aufzuerlegen; dies wird als verheimlichtes Mānatta (paṭicchanna-mānatta) bezeichnet, und dieses ist hier gemeint. Das Verfahren zur Erteilung beider Arten sowie die Erörterung der Entscheidung sind so zu verstehen, wie es in der Samantapāsādikā dargelegt ist. Dies ist hierzu die Zusammenfassung: Wenn dieser [Mönch], nachdem er die Pflichten abgelegt hat, in der Morgendämmerung aufbricht, um sie wieder aufzunehmen, begibt er sich mit einer Gruppe von mindestens vier Mönchen an einen Ort, wie er für die Bewährung beschrieben wurde, nimmt die Pflichten mit den Worten „Ich nehme das Mānatta auf, ich nehme die Pflichten auf“ auf, teilt dies jenen Mönchen mit und hat dann, ob sie nun weggehen oder bleiben, die Pflichten in der zuvor beschriebenen Weise auszuführen. „Wo eine Gruppe von zwanzig sein sollte“ (yattha siyā vīsatigaṇoti): Hierbei bedeutet „vīsatigaṇo“ eine Gruppe, die aus einer Gemeinschaft von zwanzig [Mönchen] besteht. „Dort“ (tatrā) bedeutet dort, wo sich als Mindestzahl eine Gemeinschaft von zwanzig Mönchen befindet. „Soll rehabilitiert werden“ (abbhetabbo) bedeutet, er soll empfangen werden, er soll angenommen werden; das heißt, er soll durch das formelle Verfahren der Rehabilitation (abbhānakamma) wieder aufgenommen werden. Alternativ bedeutet es „er soll herbeigerufen werden“ (avhātabbo). Das Verfahren der Rehabilitation ist hinsichtlich des kanonischen Textes im Khandhaka und hinsichtlich der Entscheidung in der Samantapāsādikā dargelegt. „Nicht rehabilitiert“ (anabbhito) bedeutet nicht empfangen, nicht angenommen; das heißt, einer, für den das Verfahren der Rehabilitation nicht durchgeführt wurde. Alternativ bedeutet es „nicht herbeigerufen“. „Und jene Mönche sind tadelnswert“ (te ca bhikkhū gārayhā) bedeutet: Jene Mönche, die in dem Wissen, dass ein Defizit [an der Mindestzahl von zwanzig] vorliegt, die Rehabilitation durchführen, sind zu tadeln; sie sind mit einem Vergehen behaftet, fehlerhaft und begehen ein Vergehen des Fehlverhaltens (dukkaṭa). „Dies ist die angemessene Vorgehensweise“ (ayaṃ tattha sāmīcīti) bedeutet: Dies ist die dem Dhamma entsprechende Praxis, die dem überweltlichen Dhamma folgende Unterweisung und die angemessene Ordnung. Der Rest ist hierbei genau wie bereits erklärt zu verstehen.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Saṅghādisesavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Saṅghādisesa-Regeln ist beendet.

Aniyatakaṇḍo

Abschnitt über die unbestimmten Regeln (Aniyata)

1. Paṭhamāniyatasikkhāpadavaṇṇanā

1. Erklärung der ersten unbestimmten Trainingsregel

Aniyatuddese [Pg.150] ime kho panātiādi vuttanayameva. Mātugāmenāti tadahujātāyapi jīvamānakamanussitthiyā. Eko ekāyāti eko bhikkhu mātugāmasaṅkhātāya ekāya itthiyā saddhiṃ. Rahoti cakkhussa raho. Kiñcāpi pāḷiyaṃ (pārā. 445) sotassa raho āgato, cakkhusseva pana raho ‘‘raho’’ti idha adhippeto. Sacepi hi pihitakavāṭassa gabbhassa dvāre nisinno viññū puriso hoti, neva anāpattiṃ karoti. Yattha pana sakkā daṭṭhuṃ, tādise antodvādasahatthepi okāse nisinno sacakkhuko vikkhittacittopi niddāyantopi anāpattiṃ karoti, samīpe ṭhitopi andho na karoti, cakkhumāpi nipajjitvā niddāyantopi na karoti, itthīnaṃ pana satampi na karotiyeva, tena vuttaṃ ‘‘rahoti cakkhussa raho’’ti. Paṭicchanne āsaneti kuṭṭādīhi paṭicchannokāse. Alaṃkammaniyeti kammakkhamaṃ kammayogganti kammaniyaṃ, alaṃ pariyattaṃ kammaniyabhāvāyāti alaṃkammaniyaṃ, tasmiṃ alaṃkammaniye. Yattha ajjhācāraṃ karontā sakkonti taṃ kammaṃ kātuṃ, tādiseti attho. Nisajjaṃ kappeyyāti nisajjaṃ kareyya, nisīdeyyāti attho. Ettha ca sayanampi nisajjāya eva saṅgahitaṃ. Saddheyyavacasāti saddhātabbavacanā, ariyasāvikāti attho. Nisajjaṃ bhikkhu paṭijānamānoti kiñcāpi evarūpā upāsikā disvā vadati, atha kho bhikkhu nisajjaṃ paṭijānamānova tiṇṇaṃ dhammānaṃ aññatarena kāretabbo, na appaṭijānamānoti attho. Yena vā sāti nisajjādīsu ākāresu yena vā ākārena saddhiṃ methunādīni āropetvā sā upāsikā vadeyya, paṭijānamānova tena so bhikkhu kāretabbo, evarūpāyapi hi upāsikāya vacanamattena ākārena na kāretabboti attho. Kasmā? Yasmā diṭṭhaṃ nāma tathāpi hoti, aññathāpīti. Ayaṃ dhammo aniyatoti tiṇṇaṃ āpattīnaṃ yaṃ āpattiṃ vā vatthuṃ vā paṭijānāti, tassa vasena kāretabbatāya aniyato.

Im Kapitel über die unbestimmten Regeln (Aniyatuddesa) ist die Passage beginnend mit „ime kho panā“ genau in der bereits erklärten Weise zu verstehen. Mit „mit einer Frau“ (mātugāmena) ist eine lebende menschliche Frau gemeint, selbst wenn sie erst am selben Tag geboren wurde. „Allein mit einer [Frau]“ (eko ekāya) bedeutet ein einzelner Bhikkhu zusammen mit einer einzelnen Frau, die als weibliches Wesen bezeichnet wird. „Im Verborgenen“ (raho) bedeutet außerhalb der Sichtweite des Auges. Obwohl im kanonischen Text (Pāḷi) auch das Verbergen vor dem Gehör vorkommt, ist hier in dieser Trainingsregel mit „im Verborgenen“ nur das Verbergen vor dem Auge gemeint. Denn selbst wenn ein verständiger Mann an der Tür eines Gemachs sitzt, dessen Türflügel geschlossen sind, bewirkt er keineswegs Straffreiheit. Wo man jedoch sehen kann, bewirkt eine sehende Person, die an einem solchen Ort innerhalb einer Entfernung von zwölf Ellen sitzt, selbst wenn sie einen zerstreuten Geist hat oder einnickt, Straffreiheit. Ein Blinder jedoch, selbst wenn er nahebei steht, bewirkt keine Straffreiheit. Auch ein Sehender, der sich hinlegt und einschläft, bewirkt keine Straffreiheit. Und selbst hundert Frauen bewirken keineswegs Straffreiheit. Daher wurde gesagt: „'Im Verborgenen' bedeutet außerhalb der Sichtweite des Auges.“ „Auf einem verdeckten Sitz“ (paṭicchanne āsane) bedeutet an einem Ort, der durch Wände oder Ähnliches verdeckt ist. „Geeignet für geschlechtlichen Umgang“ (alaṃkammaniye): „kammaniya“ bedeutet tauglich für die Tat, angemessen für die Tat; „alaṃkammaniya“ bedeutet hinreichend fähig, um die Eignung für diese Tat zu gewährleisten; „auf diesem für geschlechtlichen Umgang geeigneten [Sitz]“. Dies bedeutet: an einem solchen Ort, wo diejenigen, die ein Fehlverhalten begehen, in der Lage sind, diese Tat auszuführen. „Sollte sich niedersetzen“ (nisajjaṃ kappeyya) bedeutet, er würde sich niedersetzen, er würde sitzen. Und hierbei ist auch das Liegen (sayana) unter dem Begriff des Sitzens (nisajjā) mitbeinhaltet. „Eine vertrauenswürdige Frau“ (saddheyyavacasā) bedeutet eine Frau, deren Wort man glauben kann; dies bezeichnet eine edle Jüngerin (ariyasāvikā). „Wenn der Bhikkhu das Sitzen zugibt“ (nisajjaṃ bhikkhu paṭijānamāno) bedeutet: Auch wenn eine solche gläubige Laienanhängerin (upāsikā) [ihn] sieht und entsprechend aussagt, so darf der Bhikkhu doch nur dann gemäß einem der drei Vergehen belangt werden, wenn er das Sitzen zugibt, nicht aber, wenn er es nicht zugibt. „Oder mit welchem [Vergehen] auch immer sie [ihn beschuldigt]“ (yena vā sā) bedeutet: Mit welcher Art des Verhaltens unter den verschiedenen Verhaltensweisen wie Sitzen usw., das die Laienanhängerin ihm vorwirft – indem sie dies mit sexuellem Fehlverhalten usw. in Verbindung bringt –, nur wenn der Bhikkhu dies zugibt, soll er dementsprechend belangt werden. Allein aufgrund der bloßen Behauptung oder des von einer solchen Laienanhängerin vorgebrachten Umstands darf er nicht belangt werden. Warum? Weil das, was man zu sehen glaubt, sich tatsächlich so verhalten kann, aber auch ganz anders sein kann. „Diese Regel ist unbestimmt“ (ayaṃ dhammo aniyato) bedeutet, dass sie unbestimmt ist, weil der Bhikkhu je nachdem belangt werden muss, welches der drei Vergehen oder welchen Sachverhalt er zugibt.

Sāvatthiyaṃ [Pg.151] udāyittheraṃ ārabbha mātugāmena saddhiṃ vuttappakāre āsane nisajjakappanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, methunadhammasannissitakilesasaṅkhātena rahassādena mātugāmassa santikaṃ gantukāmatāya akkhiañjanādito paṭṭhāya sabbapayogesu dukkaṭaṃ. Gantvā tasmiṃ vā nisinne itthī nisīdatu, tassā vā nisinnāya so nisīdatu, apacchā apurimaṃyeva ubho vā nisīdantu, ubhinnaṃ nisajjāya pācittiyaṃ. Sace pana kāyasaṃsaggaṃ vā methunaṃ vā samāpajjati, tesaṃ vasena kāretabbo. Nipajjanepi eseva nayo. Vuttappakāre purise nipajjitvā aniddāyante anandhe viññupurise upacāragate sati, ṭhitassa, arahopekkhassa, aññavihitassa ca nisajjanapaccayā anāpatti. Ummattakādīnaṃ pana tīhipi āpattīhi anāpatti. Siyā sīlavipatti, siyā ācāravipatti. Yaṃ pana āpattiṃ paṭijānāti, tassā vasena aṅgabhedo ñātabbo. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisānevāti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf den ehrwürdigen Udāyin wegen des Niedersetzens auf einem Sitz der beschriebenen Art zusammen mit einer Frau erlassen. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung (asādhāraṇapaññatti), sie ist nicht durch Befehl übertragbar (anāṇattika). Wenn man in die Nähe einer Frau gehen möchte, getrieben von der Freude an der Heimlichkeit, welche die mit dem Geschlechtsverkehr verbundene Befleckung darstellt, entsteht bei allen vorbereitenden Handlungen, angefangen beim Auftragen von Augenschminke usw., ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn er dorthin gegangen ist und entweder er zuerst sitzt und sich dann die Frau hinsetzt, oder sie zuerst sitzt und er sich dann hinsetzt, oder beide gleichzeitig ohne zeitliche Verzögerung Platz nehmen – durch das Sitzen beider entsteht ein Pācittiya-Vergehen. Wenn er jedoch körperlichen Kontakt oder Geschlechtsverkehr begeht, muss er entsprechend diesen [Vergehen] belangt werden. Die gleiche Methode gilt auch für das Hinlegen. Es liegt kein Vergehen vor, wenn sich ein verständiger, sehender Mann innerhalb der Reichweite befindet, der auf die beschriebene Weise liegt, aber nicht schläft, oder wenn der Bhikkhu steht, oder wenn er den geheimen Ort nicht anstrebt, oder wenn sein Geist auf ein anderes Objekt gerichtet ist, während er sich niedersetzt. Für Geistesgestörte und Ähnliche besteht bezüglich aller drei Vergehen Straffreiheit. Es kann sich um ein Versagen der Tugend (sīlavipatti) handeln, oder es kann ein Versagen du das gute Betragen (ācāravipatti) sein. Welches Vergehen er jedoch zugibt, dementsprechend ist die Unterscheidung der einzelnen Faktoren (aṅgabheda) zu verstehen. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) und so weiter sind genau dieselben wie bei der ersten Pārājika-Regel.

Paṭhamāniyatasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten unbestimmten Trainingsregel ist abgeschlossen.

2. Dutiyāniyatasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der zweiten unbestimmten Trainingsregel.

Dutiye itthīpi purisopi yo koci viññū anandho abadhiro antodvādasahatthe okāse ṭhito vā nisinno vā vikkhittopi niddāyantopi anāpattiṃ karoti. Badhiro pana cakkhumāpi, andho vā abadhiropi na karoti. Pārājikāpattiñca parihāpetvā duṭṭhullavācāpatti vuttāti ayaṃ viseso. Sesaṃ purimanayeneva veditabbaṃ. Samuṭṭhānādīni panettha adinnādānasadisānevāti.

Bei der zweiten [unbestimmten Trainingsregel] bewirkt irgendeine verständige Person, ob Frau oder Mann, die weder blind noch taub ist und sich stehend oder sitzend innerhalb einer Distanz von zwölf Ellen aufhält, Straffreiheit, selbst wenn sie geistig zerstreut ist oder einnickt. Ein Tauber jedoch, selbst wenn er sehend ist, oder ein Blinder, selbst wenn er nicht taub ist, bewirkt keine Straffreiheit. Und der Unterschied besteht darin, dass hier das Pārājika-Vergehen ausgeschlossen ist und stattdessen das Vergehen wegen unzüchtiger Rede (duṭṭhullavācāpatti) genannt wird. Alles Übrige ist in genau derselben Weise wie zuvor zu verstehen. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) und so weiter sind hierbei genau dieselben wie bei der Trainingsregel über das Nehmen von Nichtgegebenem (adinnādāna).

Dutiyāniyatasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten unbestimmten Trainingsregel ist abgeschlossen.

Uddiṭṭhā khotiādi sabbattha vuttanayeneva veditabbaṃ.

Die Passage beginnend mit „uddiṭṭhā kho“ ist an allen Stellen genau in der bereits erklärten Weise zu verstehen.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha:

Aniyatavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der unbestimmten Regeln (Aniyata) ist abgeschlossen.

Nissaggiyakaṇḍo

Das Kapitel über die Vergehen, die Sühne und die Übergabe eines unrechtmäßig erworbenen Gegenstands erfordern (Nissaggiya-Kaṇḍa).

Ito paraṃ pana ime kho panātiādi sabbattha vuttanayeneva veditabbaṃ.

Alles, was hierauf folgt, wie die Passage beginnend mit „ime kho pana“ und so weiter, ist an allen Stellen genau in der bereits erklärten Weise zu verstehen.

1. Cīvaravaggo

1. Das Kapitel über die Roben (Cīvaravagga).

1. Kathinasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Kathina-Trainingsregel.

Nissaggiyesu [Pg.152] pana cīvaravaggassa tāva paṭhamasikkhāpade niṭṭhitacīvarasminti sūcikammapariyosānena vā, ‘‘naṭṭhaṃ vā vinaṭṭhaṃ vā daḍḍhaṃ vā cīvarāsā vā upacchinnā’’ti (pārā. 463) imesu vā yena kenaci ākārena niṭṭhite cīvarasmiṃ, cīvarassa karaṇapalibodhe upacchinneti attho. Atthatakathinassa hi bhikkhuno yāva imehākārehi cīvarapalibodho na chijjati, tāva kathinānisaṃsaṃ labhati. Ubbhatasmiṃ kathineti yaṃ saṅghassa kathinaṃ atthataṃ, tasmiñca ubbhate. Tatrevaṃ saṅkhepato kathinatthāro ca ubbhāro ca veditabbo. Ayañhi kathinatthāro nāma bhagavatā purimavassaṃvuṭṭhānaṃ anuññāto, so sabbantimena paricchedena pañcannaṃ janānaṃ vaṭṭati, tasmā yattha cattāro vā tayo vā dve vā eko vā purimavassaṃ upagato, tattha pacchimavassūpagate gaṇapūrake katvā attharitabbaṃ, te ca gaṇapūrakāva honti, ānisaṃse na labhanti, tasmā sace purimavassaṃvuṭṭhānaṃ gahaṭṭhapabbajitesu yo koci dhammena samena cīvaraṃ deti ‘‘iminā kathinaṃ attharathā’’ti (mahāva. 306-309), taṃ khandhake vuttāya ñattidutiyakammavācāya kathinatthārārahassa bhikkhuno dātabbaṃ. Tena tadaheva pañca vā atirekāni vā khaṇḍāni chinditvā saṅghāṭi vā uttarāsaṅgo vā antaravāsako vā kātabbo, sesabhikkhūhipi tassa sahāyehi bhavitabbaṃ, sace katacīvarameva uppajjati, sundarameva. Acchinnāsibbitaṃ pana na vaṭṭati. Tena bhikkhunā sace saṅghāṭiyā attharitukāmo hoti, porāṇikaṃ saṅghāṭiṃ paccuddharitvā navaṃ saṅghāṭiṃ adhiṭṭhahitvā ‘‘imāya saṅghāṭiyā kathinaṃ attharāmī’’ti attharitabbaṃ. Uttarāsaṅgaantaravāsakesupi eseva nayo. Tato tena purimavassaṃvuṭṭhe antosīmāgate bhikkhū upasaṅkamitvā ‘‘atthataṃ, bhante, saṅghassa kathinaṃ, dhammiko kathinatthāro, anumodathā’’ti (pari. 413) vattabbaṃ, therānañca navānañca bahūnañca ekassa ca anurūpaṃ sallakkhetvā [Pg.153] vattabbaṃ. Tehipi ‘‘atthataṃ, bhante, saṅghassa kathina’’nti vā ‘‘atthataṃ, āvuso, saṅghassa kathina’’nti vā vatvā ‘‘dhammiko kathinatthāro, anumodāmā’’ti vā ‘‘anumodāmī’’ti vā vattabbaṃ. Purimavassaṃvuṭṭhesupi ye anumodanti, tesaṃyeva atthataṃ hoti kathinaṃ. Te tato paṭṭhāya yāva kathinassubbhārā anāmantacāro, asamādānacāro, yāvadatthacīvaraṃ, gaṇabhojanaṃ, yo ca tattha cīvaruppādo, tasmiṃ āvāse saṅghassa uppannacīvarañcāti ime pañcānisaṃse labhanti, ayaṃ tāva kathinatthāro. Taṃ panetaṃ kathinaṃ ‘‘aṭṭhimā, bhikkhave, mātikā kathinassubbhārāya pakkamanantikā niṭṭhānantikā sanniṭṭhānantikā nāsanantikā savanantikā āsāvacchedikā sīmātikkamanantikā sahubbhārā’’ti (mahāva. 310) evaṃ vuttāsu aṭṭhasu mātikāsu aññataravasena uddharīyati, tattha vitthāravinicchayo samantapāsādikāyaṃ (mahāva. aṭṭha. 310) vuttanayena veditabbo. Iti ‘‘ubbhatasmiṃ kathine’’tiiminā sesapalibodhābhāvaṃ dasseti.

Unter den Nissaggiya-Regeln bedeutet im ersten Trainingslehrsatz des Roben-Kapitels (Cīvaravagga) der Ausdruck ‚wenn die Robe fertiggestellt ist‘ (niṭṭhitacīvarasmiṃ) folgendes: Entweder durch die Beendigung der Näharbeit oder wenn die Robe auf irgendeine dieser Weisen fertiggestellt ist: ‚verloren, zerstört, verbrannt oder die Erwartung einer Robe ist abgeschnitten‘; dies bedeutet, dass das Hindernis der Robenherstellung (cīvarassa karaṇapalibodha) abgeschnitten ist. Denn solange für einen Mönch, der das Kathina ausgebreitet hat, das Roben-Hindernis durch diese Umstände nicht abgeschnitten ist, so lange genießt er die Segnungen des Kathina (kathinānisaṃsa). Mit ‚wenn das Kathina aufgehoben ist‘ (ubbhatasmiṃ kathine) ist gemeint: wenn jene Kathina-Robe, die von der Gemeinschaft (Saṅgha) ausgebreitet wurde, aufgehoben ist. Dabei sind das Ausbreiten des Kathina (kathinatthāra) und dessen Aufhebung (ubbharā) kurz wie folgt zu verstehen. Dieses Ausbreiten des Kathina wurde nämlich vom Erhabenen für jene erlaubt, welche die erste Phase der Regenzeit-Klausur vollendet haben (purimavassaṃvuṭṭhāna). Es ist als äußerste Grenze für mindestens fünf Personen zulässig. Deshalb muss dort, wo vier, drei, zwei oder nur ein Mönch in die erste Klausur eingetreten ist, das Kathina ausgebreitet werden, indem man jene, die in die spätere Klausur eingetreten sind (pacchimavassūpagata), zu Auffüllern der Gruppe (gaṇapūraka) macht. Diese dienen dann lediglich als Gruppenauffüller und erhalten nicht die Segnungen. Wenn daher jemand unter Hausvätern oder Ordinierten eine Robe auf rechtmäßige und gebührende Weise darbringt mit den Worten: ‚Breitet mit diesem Tuch das Kathina aus‘, so soll dieses gemäß dem im Khandhaka dargelegten formellen Rechtsakt mit einer Ankündigung als zweitem (ñattidutiyakammavācā) demjenigen Mönch übergeben werden, der würdig ist, das Kathina auszubreiten. Von diesem muss noch am selben Tag nach dem Zuschneiden in fünf oder mehr Stücke entweder eine Doppelrobe (saṅghāṭi), eine Oberrobe (uttarāsaṅga) oder eine Unterrobe (antaravāsaka) hergestellt werden; auch die übrigen Mönche müssen ihm dabei als Helfer beistehen. Wenn eine bereits fertiggestellte Robe dargebracht wird, ist das umso besser. Eine ungeschnittene und ungenähte Robe hingegen ist nicht zulässig. Wenn dieser Mönch das Kathina mit der Doppelrobe auszubreiten wünscht, muss er die Bestimmung der alten Doppelrobe aufheben (paccuddharitvā), die neue Doppelrobe bestimmen (adhiṭṭhahitvā) und das Kathina mit den Worten ausbreiten: ‚Mit dieser Doppelrobe breite ich das Kathina aus‘ (imāya saṅghāṭiyā kathinaṃ attharāmi). Bei der Oberrobe und der Unterrobe verfährt man nach genau derselben Methode. Danach muss er an die innerhalb der Grenze befindlichen Mönche, welche die erste Klausur vollendet haben, herantreten und sprechen: ‚Ehrwürdige Herren, das Kathina der Gemeinschaft ist ausgebreitet; das Ausbreiten des Kathina ist rechtmäßig. Bitte stimmt dem zu!‘ (anumodatha). Er soll dies sprechen, nachdem er wohlbedacht hat, was für die Älteren (thera), die Jüngeren (nava), für viele gemeinsam oder für einen Einzelnen jeweils angemessen ist. Auch jene müssen, nachdem sie gesagt haben: ‚Ehrwürdige Herren, das Kathina der Gemeinschaft ist ausgebreitet‘ oder ‚Freunde, das Kathina der Gemeinschaft ist ausgebreitet‘, sprechen: ‚Das Ausbreiten des Kathina ist rechtmäßig; wir stimmen dem zu‘ (anumodāma) oder ‚ich stimme dem zu‘ (anumodāmi). Auch unter jenen, die die erste Klausur vollendet haben, ist das Kathina nur für diejenigen ausgebreitet, die dem zustimmen. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Aufhebung des Kathina genießen sie diese fünf Segnungen: das Reisen ohne vorherige Abmeldung (anāmantacāra), das Reisen ohne Mitnahme der vollständigen drei Roben (asamādānacāra), das Behalten von beliebig vielen Roben über das Zehn-Tage-Limit hinaus (yāvadatthacīvara), das gemeinsame Speisen in einer Gruppe (gaṇabhojana) sowie das Anrecht auf jegliche Entstehung von Robenstoffen an jenem Ort und auf jede Robe, die für die Gemeinschaft in diesem Kloster anfällt. Dies ist zunächst das Ausbreiten des Kathina. Dieses Kathina wird jedoch durch einen der acht Anlässe (mātikā) aufgehoben, welche wie folgt beschrieben wurden: ‚Mönche, es gibt diese acht Anlässe für die Aufhebung des Kathina: der Anlass des Weggehens (pakkamanantikā), der Anlass der Fertigstellung (niṭṭhānantikā), der Anlass des Entschlusses (sanniṭṭhānantikā), der Anlass des Verlustes (nāsanantikā), der Anlass des Hörens (savanantikā), der Anlass des Erlöschens der Hoffnung (āsāvacchedikā), der Anlass des Überschreitens der Grenze (sīmātikkamanantikā) und die gemeinschaftliche Aufhebung (sahubbhārā)‘. Die ausführliche Entscheidung hierüber ist gemäß der in der Samantapāsādikā dargelegten Methode zu verstehen. Somit zeigt der Ausdruck ‚wenn das Kathina aufgehoben ist‘ (ubbhatasmiṃ kathine) das Nichtvorhandensein der übrigen Hindernisse an.

Dasāhaparamanti dasa ahāni paramo paricchedo assāti dasāhaparamo, taṃ dasāhaparamaṃ kālaṃ dhāretabbanti attho. Adhiṭṭhitavikappitesu apariyāpannattā atirekaṃ cīvaranti atirekacīvaraṃ, cīvaraṃ nāma khomaṃ kappāsikaṃ koseyyaṃ kambalaṃ sāṇaṃ bhaṅganti etesaṃ vā tadanulomānaṃ vā aññataraṃ ayamassa jāti, pamāṇato pana taṃ vikappanupagaṃ pacchimaṃ idha adhippetaṃ. Vuttañhetaṃ ‘‘anujānāmi, bhikkhave, āyāmato aṭṭhaṅgulaṃ sugataṅgulena caturaṅgulavitthataṃ pacchimaṃ cīvaraṃ vikappetu’’nti (mahāva. 358). Yaṃ pana vuttaṃ ‘‘adhiṭṭhitavikappitesu apariyāpannattā’’ti, ettha ‘‘anujānāmi, bhikkhave, ticīvaraṃ adhiṭṭhātuṃ na vikappetuṃ, vassikasāṭikaṃ vassānaṃ catumāsaṃ adhiṭṭhātuṃ tato paraṃ vikappetuṃ, nisīdanaṃ adhiṭṭhātuṃ na vikappetuṃ paccattharaṇaṃ adhiṭṭhātuṃ na vikappetuṃ, kaṇḍuppaṭicchādiṃ yāva ābādhā adhiṭṭhātuṃ tato paraṃ vikappetuṃ, mukhapuñchanacoḷakaṃ adhiṭṭhātuṃ na vikappetuṃ, parikkhāracoḷaṃ adhiṭṭhātuṃ na vikappetu’’nti (mahāva. 358) iminā nayena adhiṭṭhātabbavikappetabbatā jānitabbā. Tattha ticīvaraṃ adhiṭṭhahantena rajitvā kappabinduṃ datvā pamāṇayuttameva adhiṭṭhātabbaṃ, tassa pamāṇaṃ ukkaṭṭhaparicchedena sugatacīvarato ūnakaṃ vaṭṭati, lāmakaparicchedena saṅghāṭiyā [Pg.154] tāva uttarāsaṅgassa ca dīghato muṭṭhipañcakaṃ, tiriyaṃ muṭṭhittikaṃ, antaravāsako dīghato muṭṭhipañcako, tiriyaṃ dvihatthopi vaṭṭati. Vuttappamāṇato pana atirekañca ūnakañca ‘‘parikkhāracoḷa’’nti adhiṭṭhātabbaṃ. Tattha yasmā ‘‘dve cīvarassa adhiṭṭhānāni kāyena vā adhiṭṭheti, vācāya vā adhiṭṭhetī’’ti vuttaṃ, tasmā purāṇasaṅghāṭiṃ ‘‘imaṃ saṅghāṭiṃ paccuddharāmī’’ti paccuddharitvā navaṃ hatthena gahetvā ‘‘imaṃ saṅghāṭiṃ adhiṭṭhāmī’’ti cittena ābhogaṃ katvā kāyavikāraṃ karontena kāyena vā adhiṭṭhātabbā, vacībhedaṃ katvā vācāya vā adhiṭṭhātabbā. Tatra duvidhaṃ adhiṭṭhānaṃ – sace hatthapāse hoti, ‘‘imaṃ saṅghāṭiṃ adhiṭṭhāmī’’ti vācā bhinditabbā. Atha antogabbhādīsu sāmantavihāre vā hoti, ṭhapitaṭṭhānaṃ sallakkhetvā ‘‘etaṃ saṅghāṭiṃ adhiṭṭhāmī’’ti vācā bhinditabbā. Esa nayo uttarāsaṅge ca antaravāsake ca. Nāmamattameva hi viseso. Tasmā sabbāni saṅghāṭiṃ uttarāsaṅgaṃ antaravāsakanti evaṃ attano attano nāmeneva adhiṭṭhātabbāni. Sace adhiṭṭhahitvā ṭhapitavatthehi saṅghāṭiādīni karoti, niṭṭhite rajane ca kappe ca ‘‘imaṃ paccuddharāmī’’ti paccuddharitvā puna adhiṭṭhātabbāni. Idañca pana ticīvaraṃ sukhaparibhogatthaṃ parikkhāracoḷaṃ adhiṭṭhātumpi vaṭṭati.

„Dasāhaparamaṃ“ (höchstens zehn Tage) bedeutet: Ein Zeitraum von höchstens zehn Tagen bildet die äußerste Grenze dafür; dieser Zeitraum von höchstens zehn Tagen ist die Zeit, während der man die Robe aufbewahren darf – so lautet die Erklärung. Weil sie nicht unter die förmlich bestimmten oder übertragenen Gewänder fällt, gilt sie als überschüssige Robe (atirekacīvara). Eine Robe (cīvara) ist entweder aus Leinen (khoma), Baumwolle (kappāsika), Seide (koseyya), Wolle (kambala), Hanf (sāṇa), eine Mischung daraus (bhaṅga) oder aus einem diesen entsprechenden Material; dies betrifft ihre Materialart (jāti). Was jedoch das Maß (pamāṇa) betrifft, ist hier das kleinste Gewand gemeint, das noch für eine Übertragung (vikappana) tauglich ist. Denn es wurde gesagt: „Ich erlaube, ihr Mönche, eine Robe zur Übertragung zu bestimmen, die in der Länge mindestens acht Sugata-Zoll und in der Breite vier Sugata-Zoll misst.“ Was nun die Aussage betrifft: „Weil sie nicht unter die förmlich bestimmten oder übertragenen Gewänder fällt“, so ist an dieser Stelle die Pflicht zur Bestimmung beziehungsweise zur Übertragung nach folgender Methode zu verstehen: „Ich erlaube, ihr Mönche, das Dreifach-Gewand (ticīvara) förmlich zu bestimmen, nicht aber es zu übertragen; das Regengewand (vassikasāṭikā) für die vier Monate der Regenzeit zu bestimmen, danach aber zu übertragen; die Sitzmatte (nisīdana) zu bestimmen, nicht aber zu übertragen; das Betttuch (paccattharaṇa) zu bestimmen, nicht aber zu übertragen; das Umschlagtuch für Hautkrankheiten (kaṇḍuppaṭicchādi) für die Dauer der Krankheit zu bestimmen, danach aber zu übertragen; das Gesichtstuch (mukhapuñchanacoḷaka) zu bestimmen, nicht aber zu übertragen; das Gebrauchstuch (parikkhāracoḷa) zu bestimmen, nicht aber zu übertragen.“ Nach dieser Methode ist die Bestimmungs- und Übertragbarkeit zu verstehen. Dabei muss derjenige, der das Dreifach-Gewand bestimmt, dieses gefärbt, mit dem Entstellungspunkt (kappabindu) versehen und ein Gewand von angemessenem Maß gewählt haben. Dessen Maß ist als Höchstgrenze zulässig, wenn es kleiner als das Gewand des Erhabenen (sugatacīvara) ist. Als Mindestmaß gilt: für die Saṅghāṭi-Robe und das Uttarāsaṅga in der Länge fünf Fäuste und in der Breite drei Fäuste; für das Antaravāsaka in der Länge fünst Fäuste und in der Breite sind auch zwei Ellen zulässig. Was jedoch über das genannte Maß hinausgeht oder darunter liegt, muss als „Gebrauchstuch“ (parikkhāracoḷa) bestimmt werden. Da in diesem Zusammenhang gesagt wurde: „Es gibt zwei Arten, eine Robe zu bestimmen: man bestimmt sie entweder körperlich oder sprachlich“, muss man daher, nachdem man die alte Saṅghāṭi-Robe mit den Worten „Ich löse diese Saṅghāṭi-Robe auf“ (imaṃ saṅghāṭiṃ paccuddharāmi) aufgelöst hat, die neue Robe mit der Hand ergreifen und sie entweder körperlich bestimmen – indem man im Geiste die Absicht fasst „Ich bestimme diese Saṅghāṭi-Robe“ (imaṃ saṅghāṭiṃ adhiṭṭhāmi) und eine entsprechende körperliche Geste ausführt – oder sie sprachlich bestimmen, indem man die Worte laut ausspricht. Dabei ist die sprachliche Bestimmung zweifach: Befindet sie sich in Reichweite (hatthapāsa), so spricht man die Worte: „Ich bestimme diese Saṅghāṭi-Robe“ (imaṃ saṅghāṭiṃ adhiṭṭhāmi). Befindet sie sich jedoch im Inneren eines Raumes oder in einem benachbarten Kloster, so soll man sich den Aufbewahrungsort vergegenwärtigen und die Worte sprechen: „Ich bestimme jene Saṅghāṭi-Robe“ (etaṃ saṅghāṭiṃ adhiṭṭhāmi). Diese Methode gilt auch für das Uttarāsaṅga und das Antaravāsaka; der einzige Unterschied liegt im bloßen Namen. Daher müssen alle diese Gewänder jeweils unter ihrem eigenen Namen bestimmt werden, nämlich als „Saṅghāṭi“, „Uttarāsaṅga“ oder „Antaravāsaka“. Wenn man aus bereits bestimmten und beiseite gelegten Stoffen eine Saṅghāṭi-Robe oder ähnliches herstellt, muss man sie nach dem Färben und dem Anbringen des Entstellungspunktes mit den Worten „Ich löse dieses Gebrauchstuch auf“ auflösen und dann erneut als Hauptgewand bestimmen. Und dieses Dreifach-Gewand darf zum Zweck des bequemen Gebrauchs auch als Gebrauchstuch bestimmt werden.

Vassikasāṭikā anatirittapamāṇā nāmaṃ gahetvā vuttanayeneva cattāro vassike māse adhiṭṭhātabbā, tato paraṃ paccuddharitvā vikappetabbā, vaṇṇabhedamattarattāpi cesā vaṭṭati, dve pana na vaṭṭanti. Nisīdanaṃ vuttanayena adhiṭṭhātabbameva, tañca kho pamāṇayuttaṃ ekameva, dve na vaṭṭanti. Paccattharaṇampi adhiṭṭhātabbameva, taṃ pana mahantampi ekampi bahūnipi vaṭṭanti, nīlampi pītakampi sadasampi pupphadasampīti sabbappakārampi vaṭṭati. Kaṇḍuppaṭicchādi yāva ābādho atthi, tāva pamāṇikā adhiṭṭhātabbā, ābādhe vūpasante paccuddharitvā vikappetabbā, sā ekāva vaṭṭati. Mukhapuñchanacoḷaṃ adhiṭṭhātabbameva, taṃ pana ekampi bahūnipi mahantampi vaṭṭatiyeva. Parikkhāracoḷe gaṇanā natthi, yattakaṃ icchati, tattakaṃ adhiṭṭhātabbameva. Thavikāpi parissāvanampi vikappanupagaṃ pacchimapamāṇaṃ ‘‘parikkhāracoḷa’’nti adhiṭṭhātabbameva, bahūnipi ekato katvā ‘‘imāni cīvarāni parikkhāracoḷāni adhiṭṭhāmī’’tiādinā nayena adhiṭṭhātuṃ vaṭṭatiyeva. Mañcabhisi pīṭhabhisi bibbohanaṃ [Pg.155] pāvāro kojavoti etesu pana senāsanaparikkhāratthāya dinnapaccattharaṇe ca adhiṭṭhānakiccaṃ natthiyeva. Sabbañca panetaṃ vuttappakārena adhiṭṭhitacīvaraṃ aññassa dānena, acchinditvā gahaṇena, vissāsaggāhena, hīnāyāvattanena, sikkhāpaccakkhānena, kālaṅkiriyāya, liṅgaparivattanena, paccuddharaṇenāti imehi aṭṭhahi kāraṇehi adhiṭṭhānaṃ vijahati. Ticīvaraṃ pana kaniṭṭhaṅgulinakhapiṭṭhippamāṇena chiddenāpi vijahati, tañca kho vinibbedheneva. Sace hi chiddassa abbhantare ekatantupi acchinno hoti, rakkhatiyeva. Tattha saṅghāṭiyā ca uttarāsaṅgassa ca dīghantato vidatthippamāṇassa tiriyantato aṭṭhaṅgulappamāṇassa padesassa orato chiddaṃ adhiṭṭhānaṃ bhindati, antaravāsakepi dīghantato etadeva pamāṇaṃ, tiriyantena pana caturaṅgulatā veditabbā. Tiṇṇannampi vuttokāsassa parato na bhindati, tasmā chidde jāte ticīvaraṃ atirekacīvaraṭṭhāne tiṭṭhati, sūcikammaṃ katvā puna adhiṭṭhātabbaṃ. Vassikasāṭikā vassānamāsātikkamenāpi, kaṇḍuppaṭicchādi ābādhavūpasamenāpi adhiṭṭhānaṃ vijahati. Tasmā sā tato paraṃ vikappetabbā. Vikappanalakkhaṇaṃ pana sabbacīvarānaṃ vikappanasikkhāpadeyeva vaṇṇayissāma. Kevalañhi imasmiṃ okāse yaṃ evaṃ anadhiṭṭhitaṃ avikappitañca, taṃ ‘‘atirekacīvara’’nti veditabbaṃ.

Das Regengewand (vassikasāṭikā), sofern es das zulässige Maß nicht überschreitet, muss unter Nennung seines Namens nach der beschriebenen Methode für die vier Monate der Regenzeit bestimmt werden; danach muss es aufgelöst und übertragen werden. Es ist auch dann zulässig, wenn seine Farbe lediglich entstellt wurde; zwei davon sind jedoch nicht zulässig. Die Sitzmatte (nisīdana) ist ebenfalls nach der beschriebenen Weise zu bestimmen; sie muss das angemessene Maß aufweisen, und es ist nur eine einzige zulässig, zwei sind nicht gestattet. Auch das Betttuch (paccattharaṇa) muss bestimmt werden; dabei ist es zulässig, ob es groß ist, ob es nur ein einzelnes oder ob es viele sind. Es ist in allen Ausführungen zulässig, sei es blau, gelb, mit Fransen oder mit Blumenmustern versehen. Das Umschlagtuch für Hautkrankheiten (kaṇḍuppaṭicchādi) muss für die Dauer der Krankheit im angemessenen Maß bestimmt werden. Sobald die Krankheit abgeklungen ist, muss es aufgelöst und übertragen werden; davon ist nur ein einziges zulässig. Das Gesichtstuch (mukhapuñchanacoḷa) muss ebenfalls bestimmt werden; dabei ist es zulässig, ob es ein einzelnes, ob es viele oder ob es ein großes ist. Für das Gebrauchstuch (parikkhāracoḷa) gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung; so viele man wünscht, so viele dürfen bestimmt werden. Auch eine Almosenschalentasche (thavikā) und ein Wasserfiltertuch (parissāvana), sofern sie die Mindestgröße für eine Übertragung aufweisen, müssen als „Gebrauchstuch“ bestimmt werden; es ist auch zulässig, mehrere davon zusammenzufassen und sie nach der Methode „Ich bestimme diese Gewänder als Gebrauchstücher“ (imāni cīvarāni parikkhāracoḷāni adhiṭṭhāmī) und so weiter zu bestimmen. Bei einer Bettmatratze (mañcabhisi), einer Stuhlmatratze (pīṭhabhisi), einem Kissen (bibbohana), einem Deckmantel (pāvāra) oder einem Wollteppich (kojava) sowie bei Unterlagen, die als Einrichtungsgegenstände für die Unterkunft gespendet wurden, ist eine förmliche Bestimmung jedoch nicht erforderlich. Für alle diese in der beschriebenen Weise bestimmten Gewänder erlischt die Bestimmung aus folgenden acht Gründen: durch das Schenken an einen anderen, das gewaltsame Wegnehmen, das Entnehmen im Vertrauen auf Freundschaft, das Zurückkehren in den niederen Laienstand, das Ablegen der Schulungsregeln, das Ableben, den Wechsel des Geschlechts oder die förmliche Auflösung. Beim Dreifach-Gewand (ticīvara) erlischt die Bestimmung zudem selbst durch ein Loch von der Größe des Nagels des kleinen Fingers, sofern dieses Loch das Gewand vollständig durchdringt. Denn wenn im Inneren des Lochs auch nur ein einziger Faden unbeschädigt geblieben ist, bleibt die Bestimmung aufrechterhalten. Dabei hebt ein Loch die Bestimmung auf, wenn es sich beim Saṅghāṭi und beim Uttarāsaṅga innerhalb eines Bereichs von einer Spanne von der Längskante oder acht Zoll von der Querkante befindet; beim Antaravāsaka gilt bezüglich der Längskante dasselbe Maß, bezüglich der Querkante ist jedoch ein Maß von vier Zoll anzunehmen. Außerhalb dieses beschriebenen Bereichs hebt ein Loch bei allen drei Gewändern die Bestimmung nicht auf. Wenn also ein solches Loch entsteht, verbleibt das Dreifach-Gewand im Status einer überschüssigen Robe; nachdem man es geflickt hat, muss es erneut bestimmt werden. Das Regengewand verliert seine Bestimmung auch durch das Verstreichen der Regenzeitmonate, das Hautkrankheitstuch auch durch das Abklingen der Krankheit. Daher müssen diese danach übertragen werden. Die Merkmale der Übertragung aller Gewänder werden wir jedoch erst in der Übertragungs-Schulungsregel (vikappanasikkhāpada) erläutern. In diesem Zusammenhang ist schlichtweg jedes Gewand, das weder bestimmt noch übertragen ist, als „überschüssige Robe“ (atirekacīvara) zu verstehen.

Taṃ atikkāmayato nissaggiyaṃ pācittiyanti taṃ yathāvuttajātippamāṇaṃ cīvaraṃdasāhaparamaṃ kālaṃ atikkāmayato etthantare yathā atirekacīvaraṃ na hoti, tathā akrubbato nissaggiyaṃ pācittiyaṃ, tañca cīvaraṃ nissaggiyaṃ hoti, pācittiyaṃ āpatti cassa hotīti attho. Atha vā nissajjanaṃ nissaggiyaṃ, pubbabhāge kattabbassa vinayakammassetaṃ nāmaṃ, nissaggiyamassa atthīti nissaggiyamicceva. Kiṃ taṃ? Pācittiyaṃ. Taṃ atikkāmayato saha nissaggiyena nissaggiyavinayakammaṃ pācittiyaṃ hotīti ayamettha attho. Tañca panetaṃ cīvaraṃ yaṃ divasaṃ uppannaṃ, tassa yo aruṇo, so uppannadivasanissito, tasmā cīvaruppādadivasena saddhiṃ ekādase aruṇuggamane dasāhātikkamitaṃ hoti, taṃ gahetvā saṅghassa vā gaṇassa vā puggalassa vā nissajjitabbaṃ, tatrāyaṃ nayo – saṅghassa tāva evaṃ nissajjitabbaṃ ‘‘idaṃ me, bhante, cīvaraṃ dasahātikkantaṃ nissaggiyaṃ, imāhaṃ saṅghassa nissajjāmī’’ti nissajjitvā ‘‘ahaṃ, bhante, ekaṃ nissaggiyaṃ pācittiyaṃ āpanno, taṃ [Pg.156] paṭidesemī’’ti evaṃ āpatti desetabbā. Sace dve honti, ‘‘dve’’ti vattabbaṃ, sace taduttari, ‘‘sambahulā’’ti vattabbaṃ. Nissajjanepi sace dve vā bahūni vā honti, ‘‘imāni me, bhante, cīvarāni dasāhātikkantāni nissaggiyāni, imānāhaṃ saṅghassa nissajjāmī’’ti vattabbaṃ, pāḷiṃ vattuṃ asakkontena aññathāpi vattabbaṃ. Byattena bhikkhunā paṭibalena saṅgho ñāpetabbo ‘‘suṇātu me, bhante, saṅgho, ayaṃ itthannāmo bhikkhu āpattiṃ sarati vivarati uttāniṃ karoti deseti, yadi saṅghassa pattakallaṃ, ahaṃ itthannāmassa bhikkhuno āpattiṃ paṭiggaṇheyya’’nti (cūḷava. 239), iminā lakkhaṇena āpattiṃ paṭiggaṇhitvā vattabbo ‘‘passasī’’ti, ‘‘āma passāmī’’ti, ‘‘āyatiṃ saṃvareyyāsī’’ti, ‘‘sādhu suṭṭhu saṃvarissāmī’’ti. Dvīsu pana sambahulāsu vā purimanayeneva vacanabhedo kātabbo. Desitāya āpattiyā ‘‘suṇātu me, bhante, saṅgho, idaṃ cīvaraṃ itthannāmassa bhikkhuno nissaggiyaṃ saṅghassa nissaṭṭhaṃ, yadi saṅghassa pattakallaṃ, saṅgho imaṃ cīvaraṃ itthannāmassa bhikkhuno dadeyyā’’ti (pārā. 464) evaṃ nissaṭṭhacīvaraṃ dātabbaṃ, dvīsu bahūsu vā vacanabhedo kātabbo.

„Für denjenigen, der dies überschreitet, gibt es ein Nissaggiya-Pācittiya“ bedeutet: Für denjenigen, der die zuvor erwähnte Robe von besagter Beschaffenheit und Größe über die Frist von höchstens zehn Tagen hinaus behält, ohne innerhalb dieser Frist so zu handeln, dass sie nicht zu einer überschüssigen Robe wird, und der folglich nicht dementsprechend handelt – für diesen gibt es ein Nissaggiya-Pācittiya. Das bedeutet, dass diese Robe zu verwirken (nissaggiya) ist und für ihn ein Pācittiya-Vergehen vorliegt. Oder aber: Verwirkung (nissajjana) ist „Nissaggiya“. Dies ist die Bezeichnung für das im Vorfeld durchzuführende Disziplinarverfahren; da dieses Verwirkungsverfahren auf ihn zutrifft, wird es einfach als „Nissaggiya“ bezeichnet. Was ist es? Ein Pācittiya. Für denjenigen, der die Frist überschreitet, entsteht zusammen mit der Verwirkung das Pācittiya-Vergehen, das mit dem Disziplinarverfahren der Verwirkung einhergeht. Das ist hier die Bedeutung. Und diese besagte Robe: Der Sonnenaufgang des Tages, an dem sie erworben wurde, ist mit dem Tag des Erwerbs verknüpft. Daher gilt sie zusammen mit dem Tag des Erwerbs der Robe beim elften Sonnenaufgang als über die zehn Tage hinaus behalten. Man soll sie nehmen und entweder dem Saṅgha, einer Gruppe oder einer einzelnen Person gegenüber verwirken. Dabei ist dies das Verfahren: Dem Saṅgha gegenüber soll sie zuerst wie folgt verwirkt werden: „Diese meine Robe, ehrwürdige Herren, hat die Frist von zehn Tagen überschritten und ist zu verwirken. Ich verwirke sie vor dem Saṅgha.“ Nach der Verwirkung soll das Vergehen so gestanden werden: „Ich habe, ehrwürdige Herren, ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen begangen; ich beichte es.“ Wenn es zwei Vergehen sind, soll man „zwei“ sagen; wenn es darüber hinausgeht, „viele“. Auch bei der Verwirkung soll man, wenn es zwei oder viele Roben sind, sagen: „Diese meine Roben, ehrwürdige Herren, haben die Frist von zehn Tagen überschritten und sind zu verwirken. Ich verwirke sie vor dem Saṅgha.“ Wer nicht in der Lage ist, die Pali-Formel zu sprechen, soll es auf andere Weise sagen. Ein erfahrener und fähiger Mönch soll den Saṅgha wie folgt informieren: „Der Saṅgha, ehrwürdige Herren, möge mich hören. Dieser Mönch namens Soundso erinnert sich an sein Vergehen, deckt es auf, macht es offenbar und gesteht es. Wenn es für den Saṅgha an der Zeit ist, möchte ich das Vergehen des Mönchs Soundso entgegennehmen.“ Nachdem er das Vergehen nach diesem Verfahren entgegengenommen hat, soll der Befragte sprechen: „Siehst du es?“ – „Ja, ich sehe es.“ – „Mögest du dich in Zukunft zügeln!“ – „Gut, ich werde mich wohl zügeln.“ Bei zwei oder vielen Vergehen ist der Numerus nach der zuvor genannten Methode anzupassen. Nach dem Beichten des Vergehens soll die verwirkte Robe so zurückgegeben werden: „Der Saṅgha, ehrwürdige Herren, möge mich hören. Diese Robe des Mönchs namens Soundso, die zu verwirken war, wurde dem Saṅgha übergeben. Wenn es für den Saṅgha an der Zeit ist, möge der Saṅgha diese Robe dem Mönch namens Soundso zurückgeben.“ Bei zwei oder vielen Roben ist der Numerus anzupassen.

Gaṇassa pana nissajjantena ‘‘imāha’’nti vā ‘‘imāni aha’’nti vā vatvā ‘‘āyasmantānaṃ nissajjāmī’’ti vattabbaṃ, āpattippaṭiggāhakenāpi ‘‘suṇantu me āyasmantā, ayaṃ itthannāmo bhikkhu āpattiṃ sarati…pe… deseti, yadāyasmantānaṃ pattakalla’’nti vattabbaṃ, cīvaradānepi ‘‘suṇantu me āyasmantā, idaṃ cīvaraṃ itthannāmassa bhikkhuno nissaggiyaṃ āyasmantānaṃ nissaṭṭhaṃ, yadāyasmantānaṃ pattakallaṃ, āyasmantā imaṃ cīvaraṃ itthannāmassa bhikkhuno dadeyyu’’nti (pārā. 466) vattabbaṃ, sesaṃ purimasadisameva. Puggalassa pana nissajjantena ‘‘imāha’’nti vā ‘‘imāni aha’’nti vā vatvā ‘‘āyasmato nissajjāmī’’ti vattabbaṃ, nissajjitvā ‘‘ahaṃ, bhante, ekaṃ nissaggiyaṃ pācittiyaṃ āpanno, taṃ paṭidesemī’’ti evaṃ āpatti desetabbā. Sace pana navakataro hoti, ‘‘āvuso’’ti vattabbaṃ, tenāpi ‘‘passasī’’ti vā ‘‘passathā’’ti vā vutte ‘‘āma, bhante’’ti vā ‘‘āma āvuso’’ti vā vatvā ‘‘passāmī’’ti vattabbaṃ, tato ‘‘āyatiṃ saṃvareyyāsī’’ti vā ‘‘saṃvareyyāthā’’ti vā vutte ‘‘sādhu suṭṭhu saṃvarissāmī’’ti vattabbaṃ. Evaṃ desitāya āpattiyā ‘‘imaṃ cīvaraṃ āyasmato dammī’’ti dātabbaṃ, dvīsu tīsu [Pg.157] vā pubbe vuttānusāreneva nayo veditabbo. Dvinnaṃ pana yathā gaṇassa, evaṃ nissajjitabbaṃ, tato āpattippaṭiggahaṇañca nissaṭṭhacīvaradānañca tesaṃ aññatarena yathā ekena puggalena, tathā kātabbaṃ, idaṃ pana sabbanissaggiyesu vidhānaṃ. Cīvaraṃ patto nisīdananti vatthumattameva hi nānaṃ, parammukhaṃ pana vatthu ‘‘eta’’nti nissajjitabbaṃ. Sace bahūni honti, ‘‘etānī’’ti vattabbaṃ. Nissaṭṭhadānepi eseva nayo. Nissaṭṭhavatthuṃ ‘‘dinnamidaṃ iminā mayha’’nti saññāya na paṭidentassa dukkaṭaṃ, tassa santakabhāvaṃ ñatvā lesena acchindanto sāmikassa dhuranikkhepena bhaṇḍaṃ agghāpetvā kāretabboti.

Wenn man sie jedoch einer Gruppe verwirkt, soll man, nachdem man entweder „imāhaṃ“ oder „imāni ahaṃ“ gesagt hat, sprechen: „Ich verwirke sie vor den Ehrwürdigen.“ Auch derjenige, der das Vergehen entgegennimmt, soll sprechen: „Mögen die Ehrwürdigen mich hören. Dieser Mönch namens Soundso erinnert sich an sein Vergehen... gesteht es. Wenn es für die Ehrwürdigen an der Zeit ist...“ Auch bei der Rückgabe der Robe soll er sprechen: „Mögen die Ehrwürdigen mich hören. Diese Robe des Mönchs namens Soundso, die zu verwirken war, wurde den Ehrwürdigen übergeben. Wenn es für die Ehrwürdigen an der Zeit ist, mögen die Ehrwürdigen diese Robe dem Mönch namens Soundso zurückgeben.“ Das Übrige ist genau wie zuvor beschrieben. Wenn man sie hingegen einer einzelnen Person verwirkt, soll man, nachdem man „imāhaṃ“ oder „imāni ahaṃ“ gesagt hat, sprechen: „Ich verwirke sie vor dem Ehrwürdigen.“ Nach der Verwirkung soll das Vergehen so gestanden werden: „Ich habe, ehrwürdiger Herr, ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen begangen; ich beichte es.“ Wenn der Befragende jedoch jünger ist, soll er „Freund“ sagen. Auch wenn von diesem gesagt wird „Siehst du es?“ oder „Seht ihr es?“, soll er, nachdem er „Ja, ehrwürdiger Herr“ oder „Ja, Freund“ gesagt hat, sprechen: „Ich sehe es.“ Wenn danach gesagt wird: „Mögest du dich in Zukunft zügeln!“ oder „Mögt ihr euch in Zukunft zügeln!“, soll er sprechen: „Gut, ich werde mich wohl zügeln.“ Nach dem so gestandenen Vergehen soll die Robe mit den Worten zurückgegeben werden: „Ich gebe diese Robe dem Ehrwürdigen zurück.“ Bei zwei oder drei Roben oder Vergehen ist das Verfahren gemäß der zuvor genannten Methode anzuwenden. Vor zwei Personen hingegen soll sie ebenso verwirkt werden wie vor einer Gruppe. Danach soll sowohl das Entgegennehmen des Vergehens als auch die Rückgabe der verwirkten Robe von einer der beiden Personen in gleicher Weise wie durch eine einzelne Person durchgeführt werden. Dies ist die Regelung für alle Nissaggiya-Fälle. Denn nur der Gegenstand selbst – ob Robe, Almosenschale oder Sitzmatte – unterscheidet sich. Ein nicht sichtbares Objekt soll jedoch mit „dieses“ verwirkt werden. Wenn es viele sind, soll man „diese“ sagen. Auch bei der Rückgabe der verwirkten Gegenstände gilt genau dieses Verfahren. Wenn jemand einen verwirkten Gegenstand in dem Glauben „Dieser wurde mir von diesem Mönch geschenkt“ nicht zurückgibt, begeht er ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn er jedoch weiß, dass es das Eigentum des anderen ist, und es ihm unter einem Vorwand wegnimmt, so ist er – sobald der Eigentümer den Anspruch aufgegeben hat – entsprechend dem Wert des Gegenstands zu belangen.

Vesāliyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha atirekacīvaradhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘dasāhaparama’’nti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, anissajjitvā paribhuñjantassa dukkaṭaṃ, yathā ca idha, evaṃ sabbattha, tasmā naṃ parato na vakkhāma. Dasāhaṃ anatikkantepi atikkantasaññino vematikassa ca dukkaṭaṃ. Atikkante anatikkantasaññinopi vematikassapi nissaggiyaṃ pācittiyameva, tathā anadhiṭṭhitāvikappitaaassajjitaanaṭṭhāvinaṭṭhaadaḍḍhāviluttesu adhiṭṭhitādisaññino. Antodasāhaṃ adhiṭṭhite vikappite vissajjite naṭṭhe vinaṭṭhe daḍḍhe acchinne vissāsena gāhite ummattakādīnañca anāpatti. Ācāravipatti, yathā ca idaṃ, evaṃ ito parānipi, ubhatopātimokkhesupi hi pārājikāni ca saṅghādisesā ca sīlavipatti, sesāpattiyo ācāravipatti, ājīvavipatti vā diṭṭhivipatti vā kāci āpatti nāma natthi. Ājīvavipattipaccayā pana ṭhapetvā dubbhāsitaṃ cha āpattikkhandhā paññattā, diṭṭhivipattipaccayā pācittiyadukkaṭavasena dve āpattikkhandhā paññattāti, idamettha lakkhaṇaṃ, iti vipattikathā idheva niṭṭhitāti, na naṃ ito paraṃ vicārayissāma. Jātippamāṇasampannassa cīvarassa attano santakatā, gaṇanupagatā, chinnapalibodhabhāvo, atirekacīvaratā, dasāhātikkamoti imānettha pañca aṅgāni. Kathinasamuṭṭhānaṃ, akiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

In Vesālī, in Bezug auf die sechs Bhikkhus, wurde dies wegen des Tragens einer überzähligen Robe erlassen. „Höchstens zehn Tage“ ist hierbei die Zusatzregelung. Es ist eine gemeinsame Regelung, sie erfordert keinen Befehl. Wenn man sie benutzt, ohne sie weggegeben zu haben, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Und wie hier, so verhält es sich überall; deshalb werden wir dies im Folgenden nicht mehr erwähnen. Wenn die zehn Tage noch nicht überschritten sind, man jedoch meint, sie seien überschritten, oder wenn man im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn sie überschritten sind, liegt, selbst wenn man meint, sie seien nicht überschritten, oder wenn man im Zweifel ist, ein Nissaggiya Pācittiya vor. Ebenso verhält es sich bei Roben, die nicht bestimmt (adhiṭṭhita), nicht geteilt (vikappita), nicht weggegeben (vissajjita), nicht verloren (naṭṭha), nicht zerstört (vinaṭṭha), nicht verbrannt (daḍḍha) oder nicht geraubt (vilutta) sind, wenn man meint, sie seien bestimmt usw. Innerhalb von zehn Tagen, oder wenn sie bestimmt, geteilt, weggegeben, verloren, zerstört, verbrannt, geraubt oder im Vertrauen genommen wurden, sowie für Geisteskranke usw., liegt kein Vergehen vor. Es ist ein Fehlverhalten im Wandel (ācāravipatti). Und wie diese Regelung, so sind auch die darauf folgenden. Denn in beiden Pātimokkhas gelten Pārājika- und Saṅghādisesa-Vergehen als Verfall der Sittlichkeit (sīlavipatti). Die übrigen Vergehen sind Fehlverhalten im Wandel (ācāravipatti). Es gibt kein Vergehen, das an sich als Fehlverhalten im Lebensunterhalt (ājīvavipatti) oder Fehlverhalten in der Ansicht (diṭṭhivipatti) bezeichnet wird. Aufgrund von Fehlverhalten im Lebensunterhalt jedoch sind, abgesehen von Dubbhāsita, sechs Klassen von Vergehen erlassen worden; aufgrund von Fehlverhalten in der Ansicht sind zwei Klassen von Vergehen erlassen worden, nämlich in Form von Pācittiya und Dukkaṭa. Dies ist hierbei die Definition. Somit ist die Darlegung über die Fehlverhalten (vipatti) genau hier abgeschlossen; wir werden sie im Folgenden nicht weiter erörtern. Dass die Robe die richtige Art und Größe besitzt, dass sie dem Betreffenden selbst gehört, dass sie als überzählig zählt, dass die Hindernisse abgeschnitten sind (chinnapalibodha), und das Überschreiten der zehn Tage – dies sind hierbei die fūnf Faktoren. Es hat das Kathina-Entstehungsverhalten (samuṭṭhāna), ist ein Unterlassungsvergehen (akiriya), bietet keine Befreiung durch Wahrnehmung (nosaññāvimokkha), ist unabsichtlich (acittaka), ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift (paṇṇattivajja), ist eine körperliche Handlung oder sprachliche Handlung, hat drei Geisteszustände (ticitta) und drei Gefühlsarten (tivedana).

Kathinasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erläuterung der Kathina-Regel ist abgeschlossen.

2. Udositasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erläuterung des Udosita-Übungsschrittes

Dutiye [Pg.158] niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhunātiettha purimasikkhāpade viya atthaṃ aggahetvā niṭṭhite cīvarasmiṃ bhikkhunoti evaṃ sāmivasena karaṇavacanassa attho veditabbo. Karaṇavasena hi bhikkhunā idaṃ nāma kammaṃ kātabbaṃ, taṃ natthi, sāmivasena pana bhikkhuno cīvarasmiṃ niṭṭhite kathine ca ubbhate evaṃ imehi cīvaraniṭṭhānakathinubbhārehi chinnapalibodho ekarattampi ce bhikkhu ticīvarena vippavaseyyāti evaṃ attho yujjati. Tattha ticīvarenāti ticīvarādhiṭṭhānanayena adhiṭṭhitesu saṅghāṭiādīsu yenakenaci. Vippavaseyyāti viyutto vaseyya, ‘‘gāmo ekūpacāro nānūpacāro’’tiādinā (pārā. 477) nayena pāḷiyaṃ vuttānaṃ gāmanigamananivesanaudositaaṭṭamāḷapāsādahammiyanāvāsatthakhettadhaññakaraṇaārāmavihārarukkhamūlaajjhokāsappabhedānaṃ pannarasānaṃ nikkhepaṭṭhānānaṃ yatthakatthaci nikkhipitvā tesaṃ gāmādīnaṃ bahi hatthapāsātikkamena aruṇaṃ uṭṭhāpeyyāti ayamettha saṅkhepo, vitthāro pana samantapāsādikāyaṃ (pārā. aṭṭha. 2.473-477-8) vutto. Aññatra bhikkhusammutiyāti yaṃ saṅgho gilānassa bhikkhuno ticīvarena avippavāsasammutiṃ deti, taṃ ṭhapetvā aladdhasammutikassa bhikkhuno ekarattampi vippavāsato vuttanayeneva nissaggiyaṃ pācittiyanti veditabbaṃ, kevalaṃ idha ‘‘idaṃ me, bhante, cīvaraṃ rattivippavutthaṃ aññatra bhikkhusammutiyā nissaggiya’’ntiādinā nayena vacanabhedo hoti, ayaṃ pana viseso.

Bei der zweiten Regel, in der Formulierung „niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhunā“ („wenn die Robe des Bhikkhus fertiggestellt ist“), ist die Bedeutung der Instrumentalendung nicht wie in der vorhergehenden Regel aufzufassen, sondern als Genitivbedeutung im Sinne von „wenn die Robe des Bhikkhus fertiggestellt ist“ zu verstehen. Denn im Sinne des Instrumentalis müsste hier stehen: „durch den Bhikkhu ist diese bestimmte Handlung zu tun“; dies ist jedoch nicht der Fall. Im Sinne des Genitivs hingegen ist die Bedeutung stimmig: „Wenn die Robe des Bhikkhus fertiggestellt und das Kathina aufgehoben ist, und somit durch diese beiden Umstände – die Fertigstellung der Robe und die Aufhebung des Kathina – die Hindernisse (palibodha) abgeschnitten sind, und der Bhikkhu sich selbst nur für eine einzige Nacht von seinen drei Roben trennt…“. Dabei bedeutet „von den drei Roben“: von irgendeiner der drei Roben, die nach der Methode zur Bestimmung der dreifachen Robe (saṅghāṭi etc.) bestimmt wurden. „Sich trennen“ bedeutet: getrennt davon verweilen. Wenn man die Robe an einem beliebigen der fünfzehn Aufbewahrungsorte ablegt – die im Pali nach der Methode „ein Dorf mit einem gemeinsamen Bereich, ein Dorf mit verschiedenen Bereichen“ usw. genannt werden, nämlich: Dorf, Marktflecken, Wohnhaus, Speicher (udosita), Turm (aṭṭa), Halle (māḷa), Palast (pāsāda), flachgedecktes Gebäude (hammiya), Boot, Karawane, Feld, Dreschplatz, Park, Kloster, Baumfuß und freier Himmel – und die Morgendämmerung außerhalb dieses Dorfes usw. anbricht, indem man die Reichweite einer Handlänge (hatthapāsa) überschreitet; dies ist hierbei die Zusammenfassung. Die ausführliche Erklärung wurde jedoch in der Samantapāsādikā dargelegt. „Außer mit Zustimmung der Bhikkhus“ bedeutet: Abgesehen von der Zustimmung zur Nicht-Trennung von den drei Roben, die der Saṅgha einem kranken Bhikkhu erteilt. Für einen Bhikkhu, der diese Zustimmung nicht erhalten hat, ist es bei einer Trennung von auch nur einer Nacht in der bereits beschriebenen Weise als ein Nissaggiya Pācittiya zu verstehen. Nur gibt es hierbei eine Abweichung im Wortlaut (vacanabheda), wie etwa: „Ehrwürdiger Herr, diese meine Robe war während der Nacht getrennt…“; dies ist der Unterschied.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha santaruttarena janapadacārikaṃ pakkamanavatthusmiṃ

In Sāvatthī, in Bezug auf viele Bhikkhus, wegen des Vorfalles, dass sie nur mit dem Unter- und Obergewand auf eine Wanderung durch das Land aufbrachen.

Paññattaṃ, ‘‘aññatra bhikkhusammutiyā’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, avippavutthe vippavutthasaññino ceva vematikassa ca dukkaṭaṃ. Vippavutthe vippavutthasaññinopi avippavutthasaññinopi vematikassāpi nissaggiyaṃ pācittiyaṃ, tathā apaccuddhaṭaavissajjitādīsu ca paccuddhaṭavissajjitādisaññino. Antoaruṇe paccuddhaṭe pana paṭhamakathine vuttavissajjitādibhede ca anāpatti, tathā laddhasammutikassa vippavāse. Ābādhe pana vūpasante paccāgantabbaṃ, tattheva vā ṭhitena paccuddharitabbaṃ, athāpissa puna so vā añño vā ābādho kuppati, laddhakappiyameva. Adhiṭṭhitacīvaratā[Pg.159], anatthatakathinatā, aladdhasammutikatā, rattivippavāsoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathine vuttappakārāneva. Kevalañhi tattha anadhiṭṭhānaṃ avikappanañca akiriyā, idha appaccuddharaṇaṃ, ayaṃ visesoti.

Es wurde erlassen. „Außer mit Zustimmung der Bhikkhus“ ist hierbei die Zusatzregelung. Es ist eine gemeinsame Regelung, sie erfordert keinen Befehl. Wenn keine Trennung vorliegt, man jedoch meint, es liege eine Trennung vor, oder wenn man im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn eine Trennung vorliegt, liegt – ob man nun meint, es liege eine Trennung vor, oder meint, es liege keine vor, oder im Zweifel ist – ein Nissaggiya Pācittiya vor. Ebenso verhält es sich bei Roben, die nicht formal entzogen (apaccuddhaṭa), nicht weggegeben usw. wurden, wenn man meint, sie seien entzogen, weggegeben usw. Keine Sünde (anāpatti) liegt jedoch vor, wenn die Robe vor der Morgendämmerung formal entzogen wurde, sowie bei den in der ersten Kathina-Regel erwähnten Fällen wie dem Weggeben usw., ebenso bei der Trennung im Falle eines Bhikkhus, der die Zustimmung erhalten hat. Sobald jedoch die Krankheit abgeklungen ist, muss er zurückkehren, oder er muss die Robe genau von dem Ort aus, an dem er sich befindet, formal entziehen. Falls ihm jedoch dieselbe oder eine andere Krankheit wieder ausbricht, bleibt das, was als zulässig erhalten wurde, auch weiterhin so. Dass die Robe bestimmt ist, dass das Kathina nicht ausgebreitet ist, dass keine Zustimmung erhalten wurde, und die Trennung während der Nacht – dies sind hierbei die vier Faktoren. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) und so weiter sind genau von der Art, wie sie in der ersten Kathina-Regel dargelegt wurden. Der einzige Unterschied besteht darin, dass dort das Nicht-Bestimmen und das Nicht-Teilen als Unterlassungen (akiriya) gelten, während hier das Nicht-Entziehen die Unterlassung darstellt; dies ist der Unterschied.

Udositasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erläuterung des Udosita-Übungsschrittes ist abgeschlossen.

3. Akālacīvarasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erläuterung des Akālacīvara-Übungsschrittes

Tatiye niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhunāti sāmivaseneva karaṇattho veditabbo. Akālacīvaraṃ nāma yvāyaṃ ‘‘anatthate kathine vassānassa pacchimo māso, atthate kathine pañcamāsā’’ti (pārā. 649) cīvarakālo vutto, taṃ ṭhapetvā aññadā uppannaṃ, yañca kālepi saṅghassa vā ‘‘idaṃ akālacīvara’’nti, puggalassa vā ‘‘idaṃ tuyhaṃ dammī’’tiādinā nayena dinnaṃ, etaṃ akālacīvaraṃ nāma. Uppajjeyyāti evarūpaṃ cīvaraṃ attano bhāgapaṭilābhavasena saṅghato vā suttantikādigaṇato vā ñātito vā mittato vā paṃsukūlaṃ vā attano vā dhanena (pārā. 500), atha vā pana ‘‘aṭṭhimā, bhikkhave, mātikā cīvarassa uppādāya sīmāya deti, katikāya deti, bhikkhāpaññattikāya deti, saṅghassa deti, ubhatosaṅghassa deti, vassaṃvuṭṭhasaṅghassa deti, ādissa deti, puggalassa detī’’ti (mahāva. 379) imāsaṃ aṭṭhannaṃ mātikānaṃ aññatarato uppajjeyya. Ettha ca ‘‘sīmāya dammī’’ti evaṃ sīmaṃ parāmasitvā dento sīmāya deti nāma, esa nayo sabbattha. Ettha ca sīmāti khaṇḍasīmā upacārasīmā samānasaṃvāsasīmā avippavāsasīmā lābhasīmā gāmasīmā nigamasīmā nagarasīmā abbhantarasīmā udakukkhepasīmā janapadasīmā raṭṭhasīmā rajjasīmā dīpasīmā cakkavāḷasīmāti pannarasavidhā. Tattha upacārasīmā nāma parikkhittassa vihārassa parikkhepena, aparikkhittassa parikkhepārahaṭṭhānena paricchinnā. Api ca bhikkhūnaṃ dhuvasannipātaṭṭhānato vā pariyante ṭhitabhojanasālato vā nibaddhavasanakaāvāsato vā thāmamajjhimassa purisassa dvinnaṃ leḍḍupātānaṃ anto ‘‘upacārasīmā’’ti veditabbā. Sā pana āvāse vaḍḍhante vaḍḍhati, hāyante hāyati[Pg.160], yojanasatampi upacārasīmāva hoti. Tattha dinnalābho sabbesaṃ antosīmagatānaṃ pāpuṇāti, bhikkhunīnaṃ ārāmapavesanasenāsanāpucchanāni parivāsamānattārocanaṃ vassacchedanissayasenāsanaggāhādividhānanti idampi sabbaṃ imissāva sīmāya vasena veditabbaṃ. Lābhasīmāti yaṃ rājarājamahāmattādayo vihāraṃ kārāpetvā gāvutaṃ vā addhayojanaṃ vā yojanaṃ vā samantā paricchinditvā ‘‘ayaṃ amhākaṃ vihārassa lābhasīmā, yaṃ etthantare uppajjati, taṃ sabbaṃ amhākaṃ vihārassa demā’’ti ṭhapenti, ayaṃ lābhasīmā nāma. Kāsikosalādīnaṃ pana raṭṭhānaṃ anto bahū janapadā honti, tattha eko janapadaparicchedo janapadasīmā, kāsikosalādiraṭṭhaparicchedo raṭṭhasīmā, ekassa rañño āṇāpavattiṭṭhānaṃ rajjasīmā, samuddantena paricchinno mahādīpo vā antaradīpo vā dīpasīmā, ekacakkavāḷapabbataparikkhepabbhantaraṃ cakkavāḷasīmā, sesā nidānakathāyaṃ vuttanayā eva. Tattha ‘‘khaṇḍasīmāya demā’’ti dinnaṃ khaṇḍasīmaṭṭhānaṃyeva pāpuṇāti, tato bahisīmāya sīmantarikaṭṭhānampi na pāpuṇāti. ‘‘Upacārasīmāya demā’’ti dinnaṃ pana antoparicchede khaṇḍasīmāsīmantarikāsu ṭhitānampi pāpuṇāti, samānasaṃvāsasīmāya dinnaṃ khaṇḍasīmāsīmantarikaṭṭhānaṃ na pāpuṇāti, avippavāsasīmālābhasīmāsu dinnaṃ tāsaṃ antogadhānaṃyeva pāpuṇāti, gāmasīmādīsu dinnaṃ tāsaṃ sīmānaṃ abbhantare baddhasīmaṭṭhānampi pāpuṇāti, abbhantarasīmāudakukkhepasīmāsu dinnaṃ tattha antogadhānaṃyeva pāpuṇāti, janapadasīmādīsu dinnampi tāsaṃ abbhantare baddhasīmaṭṭhānampi pāpuṇāti, tasmā yaṃ jambudīpe ṭhatvā ‘‘tambapaṇṇidīpe saṅghassa demā’’ti dīyati, taṃ tambapaṇṇidīpato ekopi gantvā sabbesaṃ saṅgaṇhituṃ labhati. Sacepi tattheva eko sabhāgo bhikkhu sabhāgānaṃ bhāgaṃ gaṇhāti, na vāretabbo. Yo pana vihāraṃ pavisitvā ‘‘asukasīmāyā’’ti avatvāva kevalaṃ ‘‘sīmāya dammī’’ti vadati, so pucchitabbo ‘‘sīmā nāma bahuvidhā, kataraṃ sandhāya vadasī’’ti, sace vadati ‘‘ahametaṃ bhedaṃ na jānāmi, sīmaṭṭhakasaṅgho gaṇhatū’’ti, upacārasīmaṭṭhehi bhājetabbaṃ.

Im dritten Sikkhāpada ist bei dem Ausdruck „niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhunā“ (wenn das Gewand des Mönchs fertiggestellt ist) der Sinn des Instrumentals im Sinne des Genitivs (Sāmivasa, d. h. „des Mönchs“) zu verstehen. Als „Gewand zur Unzeit“ (akālacīvara) bezeichnet man ein Gewand, das außerhalb der festgelegten Gewandzeit (cīvarakāla) entsteht, welche wie folgt bestimmt ist: „Wenn das Kathina-Gewand nicht ausgebreitet ist, der letzte Monat der Regenzeit; wenn das Kathina-Gewand ausgebreitet ist, fünf Monate“ – diese Zeit ausgenommen, zu einer anderen Zeit entstanden ist, sowie jenes Gewand, das selbst während der Gewandzeit der Gemeinschaft (Saṅgha) mit den Worten „Dies ist ein Gewand zur Unzeit“ oder einer Einzelperson (Puggala) in der Weise wie „Dies gebe ich dir“ usw. dargebracht wird; auch dieses wird „Gewand zur Unzeit“ genannt. Der Ausdruck „es sollte entstehen“ (uppajjeyya) bedeutet: Ein solches Gewand entsteht für jemanden durch den Erhalt des eigenen Anteils, sei es von der Gemeinschaft (Saṅgha), von einer Gruppe wie den Suttantika-Mönchen, von Verwandten, von Freunden, als Lumpengewand (paṃsukūla) oder durch das eigene Vermögen; oder aber es entsteht aus einem der folgenden acht Anlässe (mātikā) für das Entstehen eines Gewands: „Es gibt, ihr Mönche, acht Anlässe für das Entstehen eines Gewands: man gibt es innerhalb der Grenze (sīmā), man gibt es aufgrund einer Vereinbarung (katikā), man gibt es aufgrund einer Almosenzuweisung (bhikkhāpaññatti), man gibt es der Gemeinschaft (Saṅgha), man gibt es beiden Gemeinschaften (ubhatosaṅgha), man gibt es der Gemeinschaft, die die Regenzeit verbracht hat (vassaṃvuṭṭhasaṅgha), man gibt es namentlich zugewiesen (ādissa) oder man gibt es einer Einzelperson (puggala)“ – also aus einem dieser acht Anlässe. Dabei gilt: Wer unter Bezugnahme auf eine Grenze mit den Worten „Ich gebe es innerhalb der Grenze“ spendet, von dem sagt man, „er gibt es innerhalb der Grenze“. Diese Methode ist auf alle Fälle anzuwenden. Und unter „Grenze“ (sīmā) versteht man fünfzehn Arten: die Teilsgrenze (khaṇḍasīmā), die Umgebungsgrenze (upacārasīmā), die Grenze der gemeinsamen Gemeinschaft (samānasaṃvāsasīmā), die Grenze des Nicht-Getrenntwohnens (avippavāsasīmā), die Ertragsgrenze (lābhasīmā), die Dorfgrenze (gāmasīmā), die Marktfleckengrenze (nigamasīmā), die Stadtgrenze (nagarasīmā), die Innengrenze (abbhantarasīmā), die Wassergrenze (udakukkhepasīmā), die Bezirksgrenze (janapadasīmā), die Landesgrenze (raṭṭhasīmā), die Königreichsgrenze (rajjasīmā), die Inselgrenze (dīpasīmā) und die Weltgrenze (cakkavāḷasīmā). Dabei ist die „Umgebungsgrenze“ (upacārasīmā) bei einem umzäunten Kloster durch dessen Umzäunung bestimmt, bei einem nicht umzäunten Kloster durch den Bereich, der für eine Umzäunung angemessen wäre. Überdies ist darunter der Bereich innerhalb der Reichweite von zwei Steinwürfen eines Mannes von durchschnittlicher Kraft zu verstehen, ausgehend vom ständigen Versammlungsort der Mönche, der am Rand gelegenen Speisehalle oder dem ständig bewohnten Wohnbereich. Diese vergrößert sich, wenn sich das Kloster ausdehnt, und verringert sich, wenn es schrumpft; selbst eine Ausdehnung von hundert Yojanas kann noch als Umgebungsgrenze gelten. Dort erreicht eine dargebrachte Gabe alle, die sich innerhalb dieser Grenze befinden. Auch das Betreten des Klosters durch Nonnen, das Erfragen von Unterkünften, das Anzeigen der Bewährungsfrist und des Mānatta-Verfahrens sowie die Regelungen über das Unterbrechen der Regenzeit, das Aufsuchen der Abhängigkeit (nissaya) und die Zuweisung von Unterkünften usw. – all dies ist ebenfalls auf der Grundlage eben dieser Grenze zu verstehen. Unter „Ertragsgrenze“ (lābhasīmā) versteht man jene Grenze, die Könige, königliche Minister usw. nach dem Bau eines Klosters ringsherum im Abstand von einer Gāvuta, einer halben Yojana oder einer Yojana festlegen mit den Worten: „Dies ist die Ertragsgrenze unseres Klosters; was immer in diesem Bereich entsteht, das geben wir ganz unserem Kloster“ – dies nennt man Ertragsgrenze. Innerhalb von Königreichen wie Kāsi und Kosala gibt es viele Bezirke. Dort ist eine einzelne Bezirksgrenze die Bezirksgrenze (janapadasīmā); die Grenze eines Reiches wie Kāsi oder Kosala ist die Landesgrenze (raṭṭhasīmā); der Bereich, in dem die Herrschaft eines einzelnen Königs gilt, ist die Königreichsgrenze (rajjasīmā); eine durch den Ozean begrenzte große Insel oder eine dazwischen liegende Insel ist die Inselgrenze (dīpasīmā); der Innenraum, der von einer einzelnen Weltall-Ringkette umschlossen wird, ist die Weltgrenze (cakkavāḷasīmā); die übrigen Grenzen sind nach der in der Nidānakathā dargelegten Weise zu verstehen. Darunter erreicht eine Gabe, die mit den Worten „Wir geben dies der Teilsgrenze“ gespendet wird, nur jene Mönche, die sich auf dem Gebiet der Teilsgrenze befinden; sie erreicht nicht einmal jene, die außerhalb dieser Grenze im Zwischenbereich der Grenzen (sīmantarika) stehen. Eine Gabe hingegen, die mit den Worten „Wir geben dies der Umgebungsgrenze“ gespendet wird, erreicht auch jene, die sich innerhalb dieser Abgrenzung in einer Teilsgrenze oder im Zwischenbereich befinden. Eine Gabe, die der Grenze der gemeinsamen Gemeinschaft (samānasaṃvāsasīmā) gegeben wird, erreicht nicht die Teilsgrenze oder den Zwischenbereich der Grenzen. Eine Gabe, die der Grenze des Nicht-Getrenntwohnens (avippavāsasīmā) oder der Ertragsgrenze (lābhasīmā) gegeben wird, erreicht nur diejenigen, die sich in diesen Grenzen befinden. Eine Gabe, die einer Dorfgrenze (gāmasīmā) usw. gegeben wird, erreicht auch jene Mönche, die sich auf dem Gebiet einer festgelegten Grenze (baddhasīmā) im Inneren dieser Grenzen befinden. Eine Gabe, die einer Innengrenze (abbhantarasīmā) oder einer Wassergrenze (udakukkhepasīmā) gegeben wird, erreicht nur jene, die sich dort darin befinden; und eine Gabe, die einer Bezirksgrenze (janapadasīmā) usw. gegeben wird, erreicht auch jene Mönche auf dem Gebiet einer festgelegten Grenze im Inneren dieser Bereiche. Deshalb: Wenn man in Indien (Jambudīpa) steht und spendet mit den Worten: „Wir geben dies der Gemeinschaft auf der Insel Sri Lanka (Tambapaṇṇidīpa)“, so darf selbst ein einziger Mönch von der Insel Sri Lanka dorthin reisen und dies stellvertretend für alle in Empfang nehmen. Selbst wenn ebendort ein gleichgesinnter Mönch den Anteil für seine Gefährten entgegennimmt, darf er nicht daran gehindert werden. Wer jedoch ein Kloster betritt und, ohne „in dieser oder jener Grenze“ zu sagen, lediglich spricht: „Ich gebe es innerhalb der Grenze“, der soll gefragt werden: „Eine Grenze ist vielgestaltig, auf welche beziehst du dich?“ Wenn er antwortet: „Ich kenne diesen Unterschied nicht, möge die innerhalb der Grenze befindliche Gemeinschaft es nehmen“, dann ist es von jenen aufzuteilen, die sich innerhalb der Umgebungsgrenze befinden.

Katikāyātiettha katikā nāma samānalābhakatikā. Sā pana evaṃ kātabbā, ekasmiṃ vihāre sannipatitehi bhikkhūhi yaṃ vihāraṃ saṅgaṇhitukāmā samānalābhaṃ kātuṃ icchanti, tassa nāmaṃ gahetvā ‘‘asuko nāma vihāro porāṇako appalābho’’ti yaṃ [Pg.161] kiñci kāraṇaṃ vatvā ‘‘taṃ vihāraṃ iminā vihārena saddhiṃ ekalābhaṃ kātuṃ saṅghassa ruccatī’’ti tikkhattuṃ sāvetabbaṃ, ettāvatā tasmiṃ vihāre nisinnopi idha nisinnova hoti, tasmiṃ vihārepi evameva kātabbaṃ, ettāvatā idha nisinnopi tasmiṃ nisinnova hoti. Ekasmiṃ vihāre lābhe bhājiyamāne itarasmiṃ ṭhitassa bhāgaṃ gahetuṃ vaṭṭati.

Bei dem Wort „katikāya“ (aufgrund einer Vereinbarung) bezeichnet Vereinbarung (katikā) hier eine Vereinbarung über den gleichen Ertragsanteil (samānalābhakatikā). Diese ist folgendermaßen zu treffen: Die in einem Kloster versammelten Mönche, die ein anderes Kloster unterstützen und gleichen Ertrag herbeiführen wollen, nennen den Namen jenes Klosters, bringen einen beliebigen Grund vor wie: „Das Kloster namens so-und-so ist alt und erhält nur wenig Ertrag“, und verkünden dann dreimal: „Stimmt die Gemeinschaft zu, jenes Kloster mit diesem Kloster bezüglich des Ertrags gleichzustellen?“ Dadurch gilt ein Mönch, der in jenem Kloster verweilt, als hier anwesend. Ebenso muss es auch in jenem Kloster durchgeführt werden. Dadurch gilt ein hier verweilender Mönch als dort anwesend. Wenn der Ertrag in einem der Klöster aufgeteilt wird, ist es zulässig, den Anteil für denjenigen entgegenzunehmen, der sich im anderen befindet.

Bhikkhāpaññattiyāti ettha bhikkhāpaññatti nāma dāyakassa pariccāgapaññattiṭṭhānaṃ, tasmā ‘‘yattha mayhaṃ dhuvakārā karīyanti, tattha dammī’’ti vā ‘‘tattha dethā’’ti vā vutte yattha tassa pākavattaṃ vā vattati, yato vā bhikkhū niccaṃ bhojeti, yattha vā tena kiñci senāsanaṃ kataṃ, sabbattha dinnameva hoti. Sace pana ekasmiṃ dhuvakāraṭṭhāne thokatarā bhikkhū honti, ekameva vā vatthaṃ hoti, mātikaṃ āropetvā yathā so vadati, tathā gahetabbaṃ.

Bei dem Wort „bhikkhāpaññattiyā“ (aufgrund einer Almosenzuweisung) bezeichnet Almosenzuweisung den Ort der regelmäßigen Gabe (pariccāgapaññattiṭṭhāna) eines Spenders. Deshalb: Wenn gesagt wird „Wo meine ständigen Verdienstdienste verrichtet werden, dort gebe ich es“ oder „Dort gebt es [der Gemeinschaft]“, und wenn an jener Stelle seine regelmäßige Verpflegung (pākavatta) stattfindet, oder von wo aus er die Mönche ständig speist, oder wo von ihm irgendeine Unterkunft (senāsana) errichtet wurde, so gilt es überall als gespendet. Wenn jedoch an einem solchen Ort der ständigen Verdienste nur sehr wenige Mönche leben oder nur ein einziges Gewandstück vorhanden ist, soll man es in ein Verzeichnis eintragen (mātikaṃ āropetvā) und so entgegennehmen, wie es der Spender bestimmt.

Saṅghassa detīti ettha vihāraṃ pavisitvā ‘‘saṅghassa dammī’’ti dinnaṃ upacārasīmāgatānañca tato bahiddhāpi tehi saddhiṃ ekābaddhānañca pāpuṇāti, tasmā tesaṃ gāhake sati asampattānampi bhāgo dātabbo. Yaṃ pana bahi upacārasīmāya bhikkhū disvā ‘‘saṅghassā’’ti dīyati, taṃ ekābaddhaparisāya pāpuṇāti. Ye pana dvādasahi hatthehi parisaṃ asampattā, tesaṃ na pāpuṇāti.

„Er gibt dem Saṅgha“: Wenn man hierbei das Kloster betritt und mit den Worten „Ich gebe es dem Saṅgha“ spendet, gelangt das Gegebene sowohl an jene, die sich innerhalb des Klosterbereichs (upacārasīmā) befinden, als auch an jene außerhalb desselben, die mit jenen direkt verbunden sind. Daher muss, wenn es einen Vertreter für sie gibt, auch der Anteil derer ausgegeben werden, die noch nicht eingetroffen sind. Was jedoch gespendet wird, wenn man außerhalb des Klosterbereichs Mönche sieht und sagt: „[Ich gebe dies] dem Saṅgha“, das gelangt an die ununterbrochen verbundene Versammlung. Jene jedoch, die sich der Versammlung nicht auf zwölf Ellen genähert haben, denen steht es nicht zu.

Ubhatosaṅghassāti ettha pana yaṃ ubhatosaṅghassa dinnaṃ, tato upaḍḍhaṃ bhikkhūnaṃ, upaḍḍhaṃ bhikkhunīnaṃ dātabbaṃ. Sacepi eko bhikkhu hoti, ekā vā bhikkhunī, antamaso anupasampannassāpi upaḍḍhameva dātabbaṃ. ‘‘Ubhatosaṅghassa ca tuyhañcā’’ti vutte pana sace dasa bhikkhū ca dasa bhikkhuniyo ca honti, ekavīsati paṭivīse katvā eko puggalassa dātabbo, dasa bhikkhusaṅghassa, dasa bhikkhunisaṅghassa ca, yena puggaliko laddho, so saṅghatopi attano vassaggena gahetuṃ labhati, kasmā? Ubhatosaṅghaggahaṇena gahitattā, ‘‘ubhatosaṅghassa ca cetiyassa cā’’ti vuttepi eseva nayo. Idha pana cetiyassa saṅghato pāpuṇakoṭṭhāso nāma natthi, ekapuggalassa pattakoṭṭhāsasamo eko koṭṭhāso hoti. ‘‘Bhikkhusaṅghassa ca bhikkhunīnañcā’’ti vutte pana na majjhe bhinditvā dātabbaṃ, bhikkhū ca bhikkhuniyo ca gaṇetvā dātabbaṃ. ‘‘Bhikkhusaṅghassa ca bhikkhunīnañca tuyhañcā’’ti vutte puggalo visuṃ na labhati, pāpuṇakoṭṭhāsato ekameva labhati[Pg.162]. ‘‘Cetiyassa cā’’ti vutte pana cetiyassa eko puggalapaṭivīso labbhati. ‘‘Bhikkhūnañca bhikkhunīnañcā’’ti vuttepi na majjhe bhinditvā dātabbaṃ, puggalagaṇanāya eva vibhajitabbaṃ, tehi saddhiṃ puggalacetiyaparāmasanaṃ anantaranayasadisameva, yathā ca bhikkhusaṅghaṃ ādiṃ katvā nayo nīto, evaṃ bhikkhunisaṅghaṃ ādiṃ katvāpi netabbo. ‘‘Bhikkhusaṅghassa ca tuyhañcā’’ti vuttepi puggalassa visuṃ na labbhati, cetiyassa pana labbhati. ‘‘Bhikkhūnañca tuyhañcā’’ti vuttepi visuṃ na labbhati, cetiyassa pana labbhatiyeva.

„Für den beiderseitigen Saṅgha“: Was hierbei dem beiderseitigen Saṅgha gegeben wird, davon muss die Hälfte der Mönchsgemeinde und die Hälfte der Nonnengemeinde gegeben werden. Selbst wenn es nur ein einziger Mönch oder eine einzige Nonne ist, ja selbst wenn es sich um einen Novizen handelt, muss ihm beziehungsweise ihr dennoch die Hälfte gegeben werden. Wenn jedoch gesagt wird: „Dem beiderseitigen Saṅgha und dir“, und es sind zehn Mönche und zehn Nonnen anwesend, so teilt man es in einundzwanzig Teile; davon ist ein Teil der Einzelperson zu geben, zehn Teile der Mönchsgemeinde und zehn Teile der Nonnengemeinde. Derjenige, der den persönlichen Anteil erhalten hat, darf auch aus dem Anteil des Saṅgha entsprechend seinem Ordensalter empfangen. Warum? Weil er durch die Erwähnung des beiderseitigen Saṅgha mit eingeschlossen ist. Auch wenn gesagt wird: „Dem beiderseitigen Saṅgha und dem Schrein“, gilt genau diese Methode. Hierbei jedoch gibt es für den Schrein keinen eigenen Anteil aus dem Saṅgha; er erhält einen Anteil, der dem zustehenden Anteil einer Einzelperson entspricht. Wenn gesagt wird: „Der Mönchsgemeinde und den Nonnen“, darf es nicht in der Mitte geteilt werden, sondern es muss nach dem Zählen der Mönche und Nonnen verteilt werden. Wenn gesagt wird: „Der Mönchsgemeinde, den Nonnen und dir“, erhält die Einzelperson keinen separaten Anteil, sondern sie erhält nur den einen ihr zustehenden Kopfanteil. Wenn aber gesagt wird: „...und dem Schrein“, so wird für den Schrein ein dem Anteil einer Einzelperson entsprechender Teil erlangt. Auch wenn gesagt wird: „Den Mönchen und den Nonnen“, darf es nicht in der Mitte geteilt werden, sondern es ist ausschließlich nach der Anzahl der Personen aufzuteilen; die Einbeziehung von Einzelpersonen und dem Schrein zusammen mit ihnen gleicht genau der zuvor beschriebenen Methode. Und so wie diese Methode dargelegt wurde, indem man mit der Mönchsgemeinde begann, so ist sie auch anzuwenden, wenn man mit der Nonnengemeinde beginnt. Auch wenn gesagt wird: „Der Mönchsgemeinde und dir“, wird für die Einzelperson kein separater Anteil erlangt, für den Schrein jedoch wird er erlangt. Auch wenn gesagt wird: „Den Mönchen und dir“, [gilt dieselbe Regel].

Vassaṃvuṭṭhasaṅghassāti ettha sace vihāraṃ pavisitvā ‘‘vassaṃvuṭṭhasaṅghassa dammī’’ti vadati, ye tattha vassacchedaṃ akatvā purimavassaṃvuṭṭhā, tesaṃ bahi sīmaṭṭhānampi pāpuṇāti, na aññesaṃ. Sace pana bahiupacārasīmāyaṃ ṭhito ‘‘vassaṃvuṭṭhasaṅghassā’’ti vadati, yatthakatthaci vuṭṭhavassānaṃ sabbesaṃ sampattānaṃ pāpuṇāti. Atha ‘‘asukavihāre vassaṃvuṭṭhassā’’ti vadati, tattha vassaṃvuṭṭhānaṃyeva yāva kathinassubbhārā pāpuṇāti. Gimhānaṃ paṭhamadivasato paṭṭhāya evaṃ vadati, tatra sammukhībhūtānaṃ sabbesaṃ pāpuṇāti, na aññesaṃ.

„Für den Saṅgha, der die Regenzeit verbracht hat“: Wenn man hierbei das Kloster betritt und sagt: „Ich gebe es dem Saṅgha, der die Regenzeit verbracht hat“, so steht dies jenen zu, die dort ohne Unterbrechung der Klausur die erste Regenzeit verbracht haben – selbst wenn sie sich außerhalb der Grenze befinden –, nicht aber anderen. Steht man jedoch außerhalb des Klosterbereichs und sagt: „Für den Saṅgha, der die Regenzeit verbracht hat“, so steht es allen eingetroffenen Mönchen zu, die an einem beliebigen Ort die Regenzeit verbracht haben. Wenn man jedoch sagt: „Für die, die die Regenzeit im Kloster soundso verbracht haben“, so steht es bis zur Aufhebung des Kathina-Rahmens nur jenen zu, die dort die Regenzeit verbracht haben. Spricht man so ab dem ersten Tag des Sommers, so steht es allen dort gegenwärtigen Mönchen zu, nicht anderen.

Ādissa detīti ādisitvā paricchinditvā deti, kathaṃ? Bhikkhū ajjatanāya vā svātanāya vā yāguyā nimantetvā te ghare yāguṃ pāyetvā ‘‘imāni cīvarāni yehi mayhaṃ yāgu pītā, tesaṃ dammī’’ti vadati, yehi nimantitehi yāgu pītā, tesaṃyeva pāpuṇāti, bhattakhajjakādīhi nimantitesupi eseva nayo.

„Er gibt, indem er namentlich bestimmt“: Er gibt, indem er bezeichnet und eingrenzt. Wie? Wenn er Mönche für den heutigen oder morgigen Tag zu einer Reissuppe einlädt, sie im Hause Reissuppe trinken lässt und sagt: „Diese Gewänder gebe ich jenen, die meine Reissuppe getrunken haben“, dann steht es nur jenen der eingeladenen Mönche zu, die die Reissuppe getrunken haben. Auch bei Einladungen zu Mahlzeiten, festen Speisen und Ähnlichem gilt genau diese Methode.

Puggalassa detīti ‘‘idaṃ cīvaraṃ itthannāmassa dammī’’ti evaṃ parammukhā vā, pādamūle ṭhapetvā ‘‘idaṃ tumhāka’’nti evaṃ sammukhā vā detīti ayamettha saṅkhepakathā, vitthāro pana samantapāsādikāyaṃ vutto. Iti imāsaṃ aṭṭhannaṃ mātikāpadānaṃ vasena yaṃ akālacīvaralakkhaṇena paṭiladdhaṃ, taṃ sandhāya ‘‘akālacīvaraṃ uppajjeyyā’’ti vuttaṃ.

„Er gibt es einer Einzelperson“: Dies bedeutet, dass er es entweder in deren Abwesenheit mit den Worten „Ich gebe dieses Gewand dem und dem“ gibt, oder in deren Gegenwart, indem er es vor ihnen niederlegt und sagt: „Dies ist für euch“. Dies ist hierbei die kurze Erklärung; die ausführliche Darstellung ist jedoch in der Samantapāsādikā dargelegt. In Bezug auf das, was auf diese Weise unter den Bedingungen eines Gewands außerhalb der Zeit (akālacīvara) gemäß diesen acht Leitbegriffen erlangt wurde, heißt es: „Ein Gewand außerhalb der Zeit mag entstehen“.

Ākaṅkhamānenāti icchamānena. Khippameva kāretabbanti sīghaṃ antodasāheyeva kāretabbaṃ. No cassa pāripūrīti no ce pāripūrī bhaveyya, yattakena kariyamānaṃ adhiṭṭhānacīvaraṃ pahoti, taṃ cīvaraṃ tattakaṃ na bhaveyya, ūnakaṃ bhaveyyāti attho. Satiyā paccāsāyāti ‘‘asukadivasaṃ nāma saṅgho cīvarāni labhissati, tato me cīvaraṃ uppajjissatī’’tiiminā [Pg.163] nayena saṅghagaṇañātimittesu vā aññataraṭṭhānato, ‘‘paṃsukūlaṃ vā lacchāmī’’ti, ‘‘iminā vā kappiyabhaṇḍena cīvaraṃ gaṇhissāmī’’ti evaṃ vijjamānāya cīvarāsāya. Tato ce uttarīti māsaparamato ce uttari nikkhipeyya, nissaggiyanti attho. Yadi panassa mūlacīvaraṃ saṇhaṃ hoti, paccāsācīvaraṃ thūlaṃ hoti, na sakkā yojetuṃ, rattiyo ca sesā honti, na tāva māso pūrati, na akāmā cīvaraṃ kāretabbaṃ, aññaṃ paccāsācīvaraṃ labhitvā eva kālabbhantare kāretabbaṃ. Sace na labhati, paccāsācīvarampi parikkhāracoḷaṃ adhiṭṭhātabbaṃ. Atha mūlacīvaraṃ thūlaṃ hoti, paccāsācīvaraṃ saṇhaṃ, mūlacīvaraṃ parikkhāracoḷaṃ adhiṭṭhahitvā paccāsācīvarameva mūlacīvaraṃ katvā ṭhapetabbaṃ, taṃ puna māsaparihāraṃ labhati, etenupāyena yāva na lacchati, tāva aññaṃ mūlacīvaraṃ katvā ṭhapetuṃ labbhati. Imassa ‘‘idaṃ me, bhante, akālacīvaraṃ māsātikkantaṃ nissaggiya’’nti (pārā. 500) iminā nayena nissajjanavidhānaṃ veditabbaṃ.

„Wenn er es wünscht“: Wenn er es will. „Es muss sogleich hergestellt werden“: Es muss schnell, d. h. innerhalb von nur zehn Tagen, angefertigt werden. „Wenn er keine Fülle hat“: Falls keine Vollständigkeit vorliegt; das heißt, wenn das Gewebe, das man verarbeitet, nicht für ein förmlich zu bestimmendes Gewand (adhiṭṭhānacīvara) ausreicht, sondern unzureichend ist. „Wenn eine begründete Hoffnung besteht“: Wenn eine tatsächliche Erwartung auf ein Gewand vorliegt, etwa nach der Methode: „An jenem Tag wird der Saṅgha Gewänder erhalten, und daraus wird für mich ein Gewand entstehen“, oder wenn man hofft, aus der Gemeinde, einer Gruppe, von Verwandten, Freunden oder aus einer anderen Quelle ein abgelegtes Gewand (paṃsukūla) zu bekommen, oder denkt: „Mit diesem erlaubten Gut werde ich ein Gewand erwerben“. „Wenn er es über dieses Maß hinaus [aufbewahrt]“: Wenn er es über die Höchstgrenze von einem Monat hinaus aufbewahrt, so bedeutet dies ein Nissaggiya. Wenn jedoch sein ursprüngliches Gewebe fein ist und das erhoffte Gewebe grob ist, sodass sie nicht zusammengefügt werden können, und noch Nächte übrig sind, der Monat also noch nicht voll ist, braucht er das Gewand nicht gegen seinen Willen herstellen zu lassen. Erst wenn er ein anderes erhofftes Gewebe erhalten hat, soll er es innerhalb der Frist anfertigen lassen. Wenn...

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha akālacīvaraṃ paṭiggahetvā māsaṃ atikkamanavatthusmiṃ

In Sāvatthī, bezüglich zahlreicher Mönche, im Fall des Überschreitens der Monatsfrist nach dem Empfang eines Gewands außerhalb der Zeit.

Paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, ito paraṃ sabbaṃ paṭhamakathine vuttasadisameva. Kevalañhi tattha dasāhātikkamo, idha māsātikkamoti ayaṃ viseso. Sesaṃ tādisamevāti.

Es wurde verkündet; es ist eine gemeinschaftliche Regelung, ohne Erfordernis einer Anweisung (anāṇattika). Alles Weitere hiernach gleicht genau dem, was bei der ersten Kathina-Regel dargelegt wurde. Denn der einzige Unterschied besteht darin, dass dort das Überschreiten von zehn Tagen vorliegt, hier jedoch das Überschreiten eines Monats. Dies ist der Unterschied. Das Übrige ist genau ebenso zu verstehen.

Akālacīvarasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Gewand außerhalb der Zeit ist abgeschlossen.

4. Purāṇacīvarasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über ein getragenes Gewand (Purāṇacīvarasikkhāpada)

Catutthe aññātikāyāti na ñātikāya, mātito vā pitito vā yāva sattamaṃ yugaṃ, tāva kenaci ākārena asambaddhāyāti attho. Bhikkhuniyāti sākiyāniyo viya suddhabhikkhusaṅghe vā ubhatosaṅghe vā upasampannāya. Purāṇacīvaranti rajitvā kappaṃ katvā ekavārampi nivatthaṃ vā pārutaṃ vā, yaṃ antamaso paribhogasīsena aṃse vā matthake vā katvā maggaṃ gato hoti, ussīsakaṃ vā katvā nipanno, etampi purāṇacīvarameva. Dhovāpeyya vāti sace ‘‘dhovā’’tivācāya vadati, kāyavikāraṃ vā karoti, hatthena vā hatthe deti, pādamūle vā ṭhapeti, antodvādasahatthe okāse ṭhatvā upari vā khipati, aññassa vā [Pg.164] hatthe peseti, tāya dhotaṃ, dhovāpitameva hoti, rajāpanākoṭāpanesupi eseva nayo. Sikkhamānāya vā sāmaṇeriyā vā upāsikāya vā hatthe dhovanatthāya deti, sā sace upasampajjitvā dhovati, evampi nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. Upāsakassa vā sāmaṇerassa vā hatthe dinnaṃ hoti, so ce liṅge parivatte upasampajjitvā dhovati, daharassa bhikkhussa vā dinnaṃ hoti, sopi liṅge parivatte dhovati, nissaggiyaṃ pācittiyameva, rajāpanākoṭāpanesupi eseva nayo. ‘‘Idaṃ me, bhante, purāṇacīvaraṃ aññātikāya bhikkhuniyā dhovāpitaṃ nissaggiya’’nti (pārā. 505) iminā panettha nayena nissajjanavidhānaṃ veditabbaṃ.

Im vierten Abschnitt bedeutet 'von einer nicht verwandten' (aññātikāya): nicht verwandt, das heißt bis zum siebten Generationenglied weder von mütterlicher noch von väterlicher Seite in irgendeiner Weise verbunden. 'Von einer Nonne' (bhikkhuniyā) bezieht sich auf eine Nonne, die wie die fünfhundert Sakya-Prinzessinnen entweder im reinen Bhikkhu-Saṅgha oder im beidseitigen Saṅgha (ubhatosaṅgha) ordiniert wurde. 'Ein getragenes Gewand' (purāṇacīvaraṃ) ist ein Gewand, das gefärbt, mit dem Trennungspunkt (kappa) versehen und mindestens einmal als Unter- oder Obergewand getragen wurde, oder ein solches, das man zumindest zum Zwecke des Gebrauchs auf die Schulter oder auf das Haupt gelegt und damit einen Weg zurückgelegt hat, oder auf das man sich gelegt hat, indem man es als Kopfkissen (ussīsaka) benutzte; auch dies gilt als getragenes Gewand. 'Waschen lassen' (dhovāpeyya vā) bedeutet: Wenn er mit Worten sagt: 'Wasche es!', oder eine körperliche Geste macht, oder es mit der eigenen Hand in ihre Hand gibt, oder es ihr vor die Füße legt, oder innerhalb eines Umkreises von zwölf Ellen stehend ihr zuwirft, oder es durch die Hand eines anderen sendet, und es wird von ihr gewaschen, so gilt es als von ihr waschen gelassen. Bei Färben-Lassen (rajāpanā) und Schlagen-Lassen (ākoṭāpanā) gilt dieselbe Methode. Gibt er es in die Hand einer Sikkhamānā, einer Sāmaṇerī oder einer Upāsikā zum Waschen, und diese wäscht es, nachdem sie die höhere Ordination erhalten hat, so ist dies ebenfalls ein Nissaggiya Pācittiya (ein Vergehen des Sühnens mit Verwirkung). Wurde es in die Hand eines Upāsaka oder eines Sāmaṇera gegeben, und dieser wäscht es, nachdem er das Geschlecht gewechselt und die höhere Ordination erhalten hat, oder wurde es einem jungen Bhikkhu gegeben, und auch dieser wäscht es, nachdem sich sein Geschlecht verändert hat, so ist dies ebenfalls ein Nissaggiya Pācittiya; beim Färben-Lassen und Schlagen-Lassen gilt dieselbe Methode. Die Methode des Aufgebens in diesem Fall ist wie folgt zu verstehen: 'Ehrwürdiger Herr, dieses getragene Gewand wurde von mir durch eine nicht verwandte Nonne gewaschen lassen und ist verwirkt (nissaggiya).'

Sāvatthiyaṃ udāyittheraṃ ārabbha purāṇacīvaradhovāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ ‘‘dhovā’’tiādikāya āṇattiyā, evaṃ āṇattāya ca bhikkhuniyā uddhanasajjanādīsu sabbappayogesu bhikkhuno dukkaṭaṃ. Dhovitvā ukkhittamattaṃ pana rattamattaṃ ākoṭitamattañca nissaggiyaṃ hoti, dhovanādīni tīṇipi dve vā kārāpentassa ekena vatthunā nissaggiyaṃ, itarehi dukkaṭaṃ. Sace pana ‘‘dhovā’’ti vuttā sabbānipi karoti, dhovanapaccayāva āpatti. ‘‘Imasmiṃ cīvare yaṃ kattabbaṃ, taṃ karohī’’ti vadato pana ekavācāya pācittiyena saddhiṃ dve dukkaṭāni, bhikkhunisaṅghavasena ekatoupasampannāya dhovāpentassa anissajjitvā paribhuñjantassa, aññassa vā santakaṃ nisīdanapaccattharaṇaṃ vā dhovāpentassa, ñātikāya aññātikasaññino ceva, vematikassa ca dukkaṭaṃ, aññātikāya ñātikasaññinopi vematikassāpi nissaggiyaṃ pācittiyameva. Ito paraṃ pana evarūpesu ṭhānesu ‘‘tikapācittiya’’nti vakkhāma, sace ñātikāya sahāyā aññātikā ‘‘dhovā’’ti avuttā vā dhovati, aparibhuttaṃ vā aññaṃ vā parikkhāraṃ dhovati, sikkhamānasāmaṇeriyo vā dhovanti, anāpatti, ummattakādīnaṃ anāpattiyeva. Purāṇacīvaratā, upacāre ṭhatvā aññātikāya bhikkhuniyā āṇāpanaṃ, tassā dhovanādīni cāti imānettha tīṇi aṅgāni. Sañcarittasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Diese Trainingsregel wurde in Sāvatthi in Bezug auf den Thera Udāyi wegen des Vorfalls mit dem Waschenlassen eines getragenen Gewands erlassen. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung (asādhāraṇa-paññatti) und ist mit einer Anordnung verbunden (sāṇattika), nämlich durch einen Befehl wie 'Wasche es!' und dergleichen. Bei allen vorbereitenden Handlungen (sabbappayoga) der so angewiesenen Nonne, wie dem Herrichten des Ofens (uddhanasajjana) usw., begeht der Bhikkhu ein Dukkaṭa (ein Vergehen des falschen Verhaltens). Sobald das Gewand nach dem Waschen herausgehoben, gefärbt oder geschlagen wurde, wird es verwirkt (nissaggiya). Lässt er alle drei Handlungen – das Waschen usw. – oder zwei davon ausführen, so führt ein Vorgang zum Nissaggiya, während die anderen zu einem Dukkaṭa führen. Wenn sie aber, nachdem ihr gesagt wurde 'Wasche es!', alle drei Handlungen ausführt, so entsteht das Vergehen allein aufgrund des Waschens. Sagt er jedoch: 'Was auch immer an diesem Gewand zu tun ist, das tue!', so entstehen durch diese eine Äußerung ein Pācittiya und zwei Dukkaṭa-Vergehen. Für einen Mönch, der es von einer Nonne waschen lässt, die nur einseitig im Bhikkhunī-Saṅgha ordiniert wurde, oder der das Gewand benutzt, ohne es zuvor aufgegeben zu haben, oder der das Gewand eines anderen oder eine Sitzmatte oder Decke waschen lässt, oder der bei einer verwandten Nonne die Vorstellung hat, sie sei nicht verwandt, oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Bei einer nicht verwandten Nonne, wenn er die Vorstellung hat, sie sei verwandt, oder im Zweifel ist, liegt dennoch ein Nissaggiya Pācittiya vor. In den nachfolgenden Fällen werden wir bei solchen Sachverhalten von einer Dreiergruppe von Pācittiyas (tikapācittiya) sprechen. Kein Vergehen liegt vor, wenn eine nicht verwandte Freundin einer verwandten Nonne es wäscht, oder wenn eine nicht dazu aufgeforderte Nonne es wäscht, oder wenn sie ein unbenutztes Gewand oder eine andere Requisite wäscht, oder wenn Sikkhamānās oder Sāmaṇerīs es waschen. Für Geisteskranke und dergleichen gibt es kein Vergehen. Die drei Faktoren (aṅga) hierbei sind: der Zustand eines getragenen Gewands (purāṇacīvaratā), das Erteilen des Befehls an eine nicht verwandte Nonne, während man sich im Bereich der Anwesenheit (upacāra) befindet, und das Ausführen des Waschens usw. durch sie. Dieses Vergehen hat den Entstehungsursprung wie das Sañcaritta (Botengang), ist eine Handlung (kiriya), ist nicht durch Wahrnehmung befreit (nosaññāvimokkha), ist unabhängig vom Geisteszustand (acittaka), ist ein rein durch Satzung begründeter Verstoß (paṇṇattivajja), ist eine körperliche Handlung oder sprachliche Handlung, hat drei Geisteszustände und drei Empfindungen (tivedana).

Purāṇacīvarasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das getragene Gewand ist abgeschlossen.

5. Cīvarappaṭiggahaṇasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über die Entgegennahme eines Gewands (Cīvarappaṭiggahaṇasikkhāpada)

Pañcame [Pg.165] aññātikāyātiidaṃ vuttanayameva, tasmā ito paraṃ katthaci na vicārayissāma. Cīvaranti channaṃ aññataraṃ vikappanupagaṃ, esa nayo sabbesu cīvarappaṭisaṃyuttasikkhāpadesu. Yattha pana viseso bhavissati, tattha vakkhāma. Paṭiggaṇheyyātiettha hatthena vā hatthe detu, pādamūle vā ṭhapetu, dhammakathaṃ kathentassa vatthesu khipiyamānesu upacāraṃ muñcitvāpi upari vā khipatu, sace sādiyati, paṭiggahitameva hoti. Yassa kassaci pana anupasampannassa hatthe pesitaṃ gaṇhituṃ vaṭṭati, ‘‘paṃsukūlaṃ gaṇhissatī’’ti saṅkārakūṭādīsu ṭhapitampi paṃsukūlaṃ adhiṭṭhahitvā gahetuṃ vaṭṭatiyeva. Aññatra pārivattakāti yaṃ ‘‘antamaso harīṭakakkhaṇḍampi datvā vā dassāmī’’ti ābhogaṃ katvā vā pārivattakaṃ gaṇhāti, taṃ ṭhapetvā aññaṃ antamaso vikappanupagaṃ paṭaparissāvanampi gaṇhantassa nissaggiyaṃ hoti. Tatra ‘‘idaṃ me, bhante, cīvaraṃ aññātikāya bhikkhuniyā hatthato paṭiggahitaṃ aññatra pārivattakā nissaggiya’’nti (pārā. 512) iminā nayena nissajjanavidhānaṃ veditabbaṃ.

Im fünften Abschnitt wurde der Begriff 'von einer nicht verwandten' (aññātikāya) bereits in der zuvor dargelegten Weise erklärt; daher werden wir dies im Folgenden an keiner Stelle mehr näher untersuchen. 'Gewand' (cīvaraṃ) meint eines der sechs Gewebe, das für ein formelles Aufteilen (vikappanā) geeignet ist; diese Regel gilt für alle Trainingsregeln, die sich auf Gewänder beziehen. Wo jedoch eine Besonderheit vorliegt, werden wir sie an entsprechender Stelle erklären. Unter 'entgegennehmen' (paṭiggaṇheyya) ist hierbei zu verstehen: Ob sie es nun mit der Hand in seine Hand gibt, oder vor seine Füße legt, oder ob es während eines Vortrags über die Lehre (dhammakathā) unter den dargebrachten Stoffen zugeworfen wird, oder ob sie es, selbst außerhalb des Bereichs der Anwesenheit stehend, ihm von oben her zuwirft – wenn er einwilligt (sādayati), gilt es als entgegengenommen. Es ist jedoch erlaubt, ein Gewand anzunehmen, das in die Hand irgendeines Nicht-Ordinierten gesandt wurde; ebenso ist es erlaubt, ein abgelegtes Gewand (paṃsukūla) an sich zu nehmen, indem man es förmlich als solches bestimmt (adhiṭṭhahitvā), selbst wenn es auf einem Müllhaufen oder an ähnlichen Orten in der Annahme 'Er wird das Lumpengewand nehmen' hinterlassen wurde. 'Ausgenommen im Tausch' (aññatra pārivattakā) bedeutet: Ausgenommen ein solches Gewand, das man im Tausch erhält, indem man zumindest ein Stück einer Myrobalane-Frucht (harītaka) gibt oder die Absicht hegt: 'Ich werde ihr dafür etwas geben'. Wer ein anderes Gewand annimmt, das zumindest für ein formelles Aufteilen geeignet ist, wie etwa ein Tuch-Seihtuch (paṭaparissāvana), begeht ein Nissaggiya. Die Methode des Aufgebens ist in diesem Fall wie folgt zu verstehen: 'Ehrwürdiger Herr, dieses Gewand wurde von mir aus der Hand einer nicht verwandten Nonne, ausgenommen im Tausch, entgegengenommen und ist verwirkt (nissaggiya).'

Rājagahe udāyittheraṃ ārabbha cīvarappaṭiggahaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra pārivattakā’’ti ayamettha anupaññatti, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, gahaṇatthāya hatthappasāraṇādippayoge dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti, nissajjitabbaṃ, tikapācittiyaṃ, ekatoupasampannāya ñātikāya ca aññātikasaññissa vematikassa vā dukkaṭaṃ. Vissāsaggāhe, tāvakālike, pattatthavikādimhi ca anadhiṭṭhātabbaparikkhāre, sikkhamānasāmaṇerīnaṃ hatthato gahaṇe, ummattakādīnañca anāpatti. Vikappanupagacīvaratā, pārivattakābhāvo, aññātikāya hatthato gahaṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Sañcarittasamuṭṭhānaṃ, kiriyākiriyaṃ, sesaṃ catutthasadisamevāti.

Diese Regel wurde in Rājagaha in Bezug auf den Thera Udāyi wegen des Vorfalls mit der Entgegennahme eines Gewands erlassen; der Zusatz 'ausgenommen im Tausch' ist eine Zusatzregelung (anupaññatti) hierzu. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung (asādhāraṇa-paññatti), sie ist nicht mit einer Anordnung verbunden (anāṇattika). Bei körperlichen Vorbereitungen wie dem Ausstrecken der Hand zwecks Empfangnahme entsteht ein Dukkaṭa. Mit der tatsächlichen Erlangung wird es zu einem Nissaggiya und muss aufgegeben werden. Es gilt die Dreiergruppe von Pācittiyas (tikapācittiya). Bei einer nur einseitig ordinierten Nonne sowie bei einer verwandten Nonne, wenn er die Vorstellung hat, sie sei nicht verwandt, oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Kein Vergehen liegt vor beim Nehmen aus Vertrauen (vissāsaggāha), beim vorübergehenden Ausleihen (tāvakālika), bei Requisiten, die nicht förmlich bestimmt werden müssen, wie einer Almosenschalentasche (pattatthavikā) usw., bei der Entgegennahme aus der Hand von Sikkhamānās oder Sāmaṇerīs, sowie für Geisteskranke und dergleichen. Die drei Faktoren hierbei sind: der Zustand des Gewands als geeignet für ein formelles Aufteilen, das Nichtvorliegen eines Tausches (pārivattakābhāvo) und die Entgegennahme aus der Hand einer nicht verwandten Nonne. Dieses Vergehen hat den Entstehungsursprung wie das Sañcaritta, besteht aus einer Handlung und Unterlassung (kiriyākiriya), und alles Übrige gleicht genau der vierten Trainingsregel.

Cīvarappaṭiggahaṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Entgegennahme eines Gewands ist abgeschlossen.

6. Aññātakaviññattisikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über das Bitten von Unverwandten (Aññātakaviññattisikkhāpada)

Chaṭṭhe gahapatinti bhikkhūsu apabbajitamanussaṃ. Gahapatāninti bhikkhunīsu apabbajititthiṃ, esa nayo sabbesu gahapatippaṭisaṃyuttesu sikkhāpadesu. Viññāpeyyāti [Pg.166] yāceyya vā yācāpeyya vā. Aññatra samayāti yo acchinnacīvaro vā hoti naṭṭhacīvaro vā, tassa taṃ samayaṃ ṭhapetvā aññasmiṃ viññāpanappayoge dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti. Tattha ‘‘idaṃ me, bhante, cīvaraṃ aññātakaṃ gahapatikaṃ aññatra samayā viññāpitaṃ nissaggiya’’nti (pārā. 524) iminā nayena nissajjanavidhānaṃ veditabbaṃ.

Im sechsten (Übungsreglement) bedeutet „Hausvater“ (gahapati) in Bezug auf Mönche einen nicht-ordinierten Mann. „Hausfrauen“ (gahapatāni) bedeutet in Bezug auf Nonnen eine nicht-ordinierte Frau; diese Methode gilt für alle Übungsregeln, die sich auf Hausväter beziehen. „Erbitten“ (viññāpeyya) bedeutet, selbst zu bitten oder bitten zu lassen. „Außer zu einer bestimmten Zeit“ (aññatra samayā) bezieht sich auf jemanden, dessen Gewand geraubt oder verloren gegangen ist; abgesehen von dieser Zeit führt die Bemühung um das Erbitten zu einer anderen Zeit zu einem Vergehen des Fehlverhaltens (dukkaṭa), und bei Erhalt ist es ein Nissaggiya (ein Sühnevergehen mit Verwirkung). Darin ist das Verfahren des Aufgebens nach folgender Methode zu verstehen: „Dieses Gewand, ehrwürdiger Herr, das von mir von einem nicht-verwandten Hausvater außerhalb der (erlaubten) Zeit erbeten wurde, ist zu verwirken.“

Sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha cīvaraviññāpanavatthusmiṃ paññattaṃ. ‘‘Aññatra samayā’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ñātake aññātakasaññino vematikassa ca dukkaṭaṃ. Samaye vā ñātakappavārite vā viññāpentassa, aññassa vā ñātakappavārite tassevatthāya viññāpentassa, attano dhanena gaṇhantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Vikappanupagacīvaratā, samayābhāvo, aññātakaviññatti, tāya ca paṭilābhoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni catutthasadisānevāti.

Es wurde in Sāvatthī in Bezug auf Upananda wegen des Falles des Erbittens von Gewändern erlassen. „Außer zu einer bestimmten Zeit“ (aññatra samayā) ist hierbei eine Zusatzregelung (anupaññatti), eine gemeinsame Regelung (sādhāraṇapaññatti), nicht durch Befehl begehbar (anāṇattika), ein dreifaches Pācittiya (tikapācittiya). Es liegt ein Vergehen des Fehlverhaltens (dukkaṭa) vor für denjenigen, der bei einem Verwandten bittet, während er ihn für einen Nicht-Verwandten hält oder im Zweifel ist. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor für denjenigen, der zur richtigen Zeit oder bei Verwandten oder Eingeladenen bittet; oder für denjenigen, der bei den Verwandten oder Eingeladenen eines anderen zu dessen Gunsten bittet; oder für denjenigen, der mit eigenem Geld kauft; sowie für Geistesgestörte und so weiter. Dies sind die vier Faktoren hierbei: die Eigenschaft des Gewands, für eine Übertragung (vikappana) geeignet zu sein; das Fehlen der richtigen Zeit; das Erbitten von einem Nicht-Verwandten; und der Erhalt durch dieses (Erbitten). Die Entstehungsweise und so weiter sind genau wie bei der vierten Regel.

Aññātakaviññattisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Erbitten von einem Nicht-Verwandten ist abgeschlossen.

7. Tatuttarisikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Übungsregel über das Darüberhinausgehende (Tatuttari-Sikkhāpada)

Sattame tañceti taṃ acchinnacīvaraṃ vā naṭṭhacīvaraṃ vā. Abhihaṭṭhunti abhīti upasaggo, haritunti attho, gaṇhitunti vuttaṃ hoti. Pavāreyyāti icchāpeyya, icchaṃ ruciṃ uppādeyya, ‘‘yāvattakaṃ icchasi, tāvattakaṃ gaṇhāhī’’ti evaṃ nimanteyyāti attho, yathā vā ‘‘nekkhammaṃ daṭṭhu khemato’’ti (su. ni. 426, 1104; cūḷani. jatukaṇṇīmāṇavapucchāniddesa 67) ettha disvāti attho, evamidhāpi ‘‘abhihaṭṭhuṃ pavāreyyā’’ti upanetvā purato ṭhapento kāyena vā, ‘‘amhākaṃ dussakoṭṭhāgārato yattakaṃ icchatha, tattakaṃ gaṇhathā’’ti vadanto vācāya vā abhiharitvā nimanteyyāti attho. Santaruttaraparamanti saantaraṃ uttaraṃ paramaṃ assa cīvarassāti santaruttaraparamaṃ, nivāsanena saddhiṃ pārupanaṃ ukkaṭṭhaparicchedo assāti vuttaṃ hoti. Tato cīvaraṃ sāditabbanti tato abhihaṭacīvarato ettakaṃ cīvaraṃ gahetabbaṃ, na tato paraṃ.

Im siebten (Übungsreglement) bezieht sich „und wenn dieses“ (tañce) auf jenes geraubte oder verloren gegangene Gewand. Zu „herbeizubringen“ (abhihaṭṭhuṃ): „abhi“ ist eine Vorsilbe (Präfix), „harituṃ“ (bringen) ist die Bedeutung, das heißt „nehmen“ (gaṇhituṃ). „Anbieten“ (pavāreyyā) bedeutet, jemanden wünschen zu lassen, einen Wunsch oder ein Wohlgefallen zu erwecken, im Sinne von: „Nimm so viel, wie du wünschst“ – so einzuladen ist die Bedeutung. Oder wie bei „nekkhammaṃ daṭṭhu khemato“ (die Entsagung als Sicherheit sehend) hier „daṭṭhu“ die Bedeutung „gesehen habend“ (disvā) hat, so ist auch hier „abhihaṭṭhuṃ pavāreyyā“ wie folgt zu verstehen: Es nahe herbeizubringen, vor ihm hinzulegen und entweder mit dem Körper oder mit der Stimme zu sprechen: „Nehmt aus unserer Tuchkammer so viel, wie ihr wünscht“, und es so herbeizubringen und anzubieten. „Santaruttaraparama“ bedeutet: ein inneres Gewand (Untergewand) samt einem Obergewand ist das Äußerste (parama) für dieses Gewand; das bedeutet, das Obergewand zusammen mit dem Untergewand bildet die äußerste Grenze. „Tato cīvaraṃ sāditabbaṃ“ bedeutet: von diesem herbeigebrachten Gewandstoff soll so viel Gewand (nämlich zwei Gewänder) angenommen werden, nicht mehr als das.

Tatrāyaṃ [Pg.167] vinicchayo – yassa adhiṭṭhitacīvarassa tīṇi naṭṭhāni, tena dve sāditabbāni, ekaṃ nivāsetvā ekaṃ pārupitvā aññaṃ sabhāgaṭṭhānato pariyesitabbaṃ. Yassa dve naṭṭhāni, tena ekaṃ sāditabbaṃ. Sace pana pakatiyāva santaruttarena carati, dve sāditabbāni, evaṃ ekaṃ sādiyanteneva samo bhavissati. Yassa tīsu ekaṃ naṭṭhaṃ, kiñci na sāditabbaṃ. Yassa pana dvīsu ekaṃ naṭṭhaṃ, ekaṃ sāditabbaṃ. Yassa ekaṃyeva hoti, tañca naṭṭhaṃ, dve sāditabbāni. Bhikkhuniyā pana pañcasu naṭṭhesu dve sāditabbāni, catūsu naṭṭhesu ekaṃ sāditabbaṃ, tīsu naṭṭhesu na kiñci sāditabbaṃ, ko pana vādo dvīsu vā ekasmiṃ vā. Yena kenaci hi santaruttaraparamatāya ṭhātabbaṃ, tato uttari viññāpanappayoge dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti. Tattha ‘‘idaṃ me, bhante, cīvaraṃ aññātakaṃ gahapatikaṃ tatuttari viññāpitaṃ nissaggiya’’nti (pārā. 524) iminā nayena nissajjanavidhānaṃ veditabbaṃ.

Hierzu ist die folgende Entscheidung: Wer drei bestimmte Gewänder besitzt, von denen alle drei verloren gegangen sind, darf zwei annehmen. Nachdem er eines angelegt und eines umgelegt hat, soll er ein weiteres von einem passenden Ort (oder von Gleichgesinnten) suchen. Wer zwei verloren hat, darf eines annehmen. Wenn er jedoch gewohnheitsmäßig nur mit dem Unter- und Obergewand umherzieht, darf er zwei annehmen; so ist er demjenigen gleichgestellt, der (nur) eines annimmt. Wer von dreien eines verloren hat, darf nichts annehmen. Wenn jedoch von zweien eines verloren gegangen ist, darf eines angenommen werden. Wer nur ein einziges besitzt und dieses verloren geht, darf zwei annehmen. Bei einer Nonne wiederum dürfen bei Verlust von fünf Gewändern zwei angenommen werden; bei Verlust von vieren eines; bei Verlust von dreien gar nichts – wie viel weniger erst bei zweien oder einem! Denn man muss sich mit der Höchstgrenze von Unter- und Obergewand begnügen. Das Bemühen um das Erbitten darüber hinaus zieht ein Vergehen des Fehlverhaltens (dukkaṭa) nach sich, und bei Erhalt ist es ein Nissaggiya (ein Sühnevergehen mit Verwirkung). Darin ist das Verfahren des Aufgebens nach folgender Methode zu verstehen: „Dieses Gewand, ehrwürdiger Herr, das von mir von einem nicht-verwandten Hausvater über jenes Maß hinaus erbeten wurde, ist zu verwirken.“

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha bahucīvaraviññāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ñātake aññātakasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Dve cīvarāni katvā ‘‘sesakaṃ āharissāmī’’ti vatvā gaṇhantassa, ‘‘sesakaṃ tuyhaṃyeva hotū’’ti vuttassa, na acchinnanaṭṭhakāraṇā dinnaṃ gaṇhantassa, vuttanayena ñātakappavārite viññāpentassa, attano dhanena gaṇhantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Tatuttaritā, acchinnādikāraṇatā, aññātakaviññatti, tāya ca paṭilābhoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni catutthasadisānevāti.

Es wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen wegen des Falles des Erbittens von vielen Gewändern erlassen. Es ist eine gemeinsame Regelung, nicht durch Befehl begehbar (anāṇattika), ein dreifaches Pācittiya. Ein Vergehen des Fehlverhaltens (dukkaṭa) liegt vor für denjenigen, der bei einem Verwandten bittet, während er ihn für einen Nicht-Verwandten hält oder im Zweifel ist. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor für denjenigen, der, nachdem er sich zwei Gewänder gemacht hat, diese mit den Worten nimmt: „Ich werde den Rest zurückbringen“; oder für denjenigen, zu dem gesagt wurde: „Möge der Rest dir allein gehören“; oder für denjenigen, der Gewandstoff annimmt, der ihm nicht aufgrund von Raub oder Verlust gegeben wurde (d.h. eine freie Schenkung); oder für denjenigen, der nach der beschriebenen Weise bei Verwandten oder Eingeladenen bittet; oder für denjenigen, der mit eigenem Geld kauft; sowie für Geistesgestörte und so weiter. Dies sind die vier Faktoren hierbei: das Überschreiten jenes Maßes; das Vorliegen des Grundes von Raub oder Verlust; das Erbitten von einem Nicht-Verwandten; und der Erhalt durch dieses (Erbitten). Die Entstehungsweise und so weiter sind genau wie bei der vierten Regel.

Tatuttarisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Darüberhinausgehende ist abgeschlossen.

8. Upakkhaṭasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Übungsregel über das Bereitgestellte (Upakkhaṭa-Sikkhāpada)

Aṭṭhame bhikkhuṃ paneva uddissāti ‘‘itthannāmassa bhikkhuno dassāmī’’ti evaṃ apadisitvā. Cīvaracetāpannanti hiraññādikaṃ cīvaramūlaṃ. Upakkhaṭaṃ hotīti sajjitaṃ hoti, saṃharitvā ṭhapitaṃ. Cetāpetvāti parivattetvā, kāretvā vā kiṇitvā vāti attho. Cīvarena acchādessāmīti vohāravacanametaṃ, itthannāmassa bhikkhuno dassāmīti ayaṃ panettha [Pg.168] attho. Tatra ce soti yatra so gahapati vā gahapatānī vā, tatra so bhikkhu pubbe appavārito upasaṅkamitvā cīvare vikappaṃ āpajjeyya ceti ayamettha padasambandho. Vikappaṃ āpajjeyyāti visiṭṭhakappaṃ adhikavidhānaṃ āpajjeyya. Yathā pana tamāpajjati, taṃ dassetuṃ sādhu vatātiādimāha. Tattha sādhūti āyācane nipāto. Vatāti parivitakke. Manti attānaṃ niddisati. Āyasmāti paraṃ ālapati. Evarūpaṃ vā evarūpaṃ vāti āyatādīsu aññataraṃ. Kalyāṇakamyataṃ upādāyāti sundarakāmataṃ visiṭṭhakāmataṃ cittena gahetvā, tassa ‘‘āpajjeyya ce’’tiiminā sambandho, sace pana evarūpaṃ āpajjantassa tassa vacanena yo paṭhamaṃ adhippetato mūlaṃ vaḍḍhetvā sundarataraṃ cetāpeti, tassa payoge bhikkhuno dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti. Tattha ‘‘idaṃ me, bhante, cīvaraṃ pubbe appavāritaṃ aññātakaṃ gahapatikaṃ upasaṅkamitvā vikappaṃ āpannaṃ nissaggiya’’nti (pārā. 529) iminā nayena nissajjanavidhānaṃ veditabbaṃ.

Im achten [Sikkhāpada]: 'Speziell für einen Mönch bestimmt' (bhikkhuṃ paneva uddissā) bedeutet, dass man darauf hinweist: 'Ich werde [sie] dem Mönch namens Soundso geben.' 'Robenmittel' (cīvaracetāpanna) bezieht sich auf den Preis für eine Robe, wie Gold und so weiter. 'Bereitgestellt ist' (upakkhaṭaṃ hoti) bedeutet vorbereitet, angesammelt und beiseitegelegt. 'Eintauschen lassen' (cetāpetvā) bedeutet eintauschen, anfertigen lassen oder kaufen. 'Ich werde ihn mit einer Robe bekleiden' (cīvarena acchādessāmi) ist eine umgangssprachliche Redeweise; die Bedeutung hierbei ist jedoch: 'Ich werde sie dem Mönch namens Soundso geben.' 'Wenn dorthin jener' (tatra ce so) bedeutet: Wo jener Hausvater oder jene Hausfrau ist, dorthin begibt sich jener Mönch, ohne zuvor eingeladen worden zu sein, und trifft bezüglich der Robe eine besondere Bestimmung; dies ist hier die Wortverbindung. 'Eine besondere Bestimmung treffen' (vikappaṃ āpajjeyya) bedeutet, eine spezielle Anordnung oder eine zusätzliche Maßnahme zu treffen. Um zu zeigen, wie er diese trifft, sagt er 'sādhu vata' ('Es wäre wahrlich gut') und so weiter. Darin ist 'sādhu' eine Partikel des Bittens. 'Vata' ist eine Partikel des Erwägens. 'Maṃ' ('mich') bezeichnet sich selbst. 'Āyasmā' ('Ehrwürdiger') redet den anderen an. 'Eine solche oder eine solche' (evarūpaṃ vā evarūpaṃ vā) meint eine der Eigenschaften wie Länge und so weiter. 'Aus dem Wunsch nach etwas Schönem' (kalyāṇakamyataṃ upādāya) bedeutet, dass man im Geist den Wunsch nach einer schönen oder erlesenen Robe fasst; dies ist mit dem Ausdruck 'wenn er eine Bestimmung treffen sollte' (āpajjeyya ce) zu verbinden. Wenn nun aufgrund der Worte dieses Mönchs, der eine solche Bestimmung trifft, jener Spender den Wert über den ursprünglich beabsichtigten hinaus erhöht und eine schönere Robe erwerben lässt, so entsteht durch die Handlung des Spenders für den Mönch ein Dukkaṭa-Vergehen, und mit dem Erhalt wird es zu einem Nissaggiya-Vergehen. Dabei ist das Verfahren des Aufgebens wie folgt zu verstehen: 'Diese Robe, ehrwürdiger Herr, für die ich, zuvor nicht eingeladen, zu einem mir nicht verwandten Hausvater ging und eine besondere Bestimmung traf, ist aufzugeben.'

Sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha cīvare vikappaṃ āpajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ñātake aññātakasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Mahagghaṃ cetāpetukāmaṃ appagghaṃ vā, eteneva mūlena ‘‘aññaṃ evarūpaṃ vā dehī’’ti vadantassa, vuttanayena ñātakappavārite viññāpentassa, attano dhanena gaṇhantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Cīvare bhiyyokamyatā, aññātakaviññatti, tāya ca paṭilābhoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni catutthasadisānevāti.

Es wurde in Sāvatthī in Bezug auf Upananda verkündet, wegen des Vorfalls, bei dem eine besondere Bestimmung bezüglich einer Robe getroffen wurde. Es ist eine allgemeine Regelung (sādhāraṇapaññatti), die nicht auf Befehl beruht (anāṇattika), und fällt unter die dreifache Pācittiya-Kategorie (tikapācittiya). Bei einem Verwandten, den man fälschlicherweise für einen Nichtverwandten hält, oder bei Zweifel, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor für jemanden, der zu einem Spender, welcher eine kostspielige Robe kaufen lassen möchte, sagt: 'Gib mir eine weniger wertvolle' oder 'Gib mir mit eben diesem Betrag eine andere solche Robe'; oder für jemanden, der sich nach der dargelegten Methode von Verwandten oder Einladenden etwas erbittet, oder der es mit eigenem Geld erwirbt, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Das Verlangen nach einer besseren Robe, das Erbitten von einem Nichtverwandten und der Erhalt durch diese Bitte sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) und so weiter sind genau wie beim vierten [Sikkhāpada] zu verstehen.

Upakkhaṭasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Upakkhaṭa-Lehrregel ist abgeschlossen.

9. Dutiyaupakkhaṭasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der zweiten Upakkhaṭa-Lehrregel.

Navame imināva nayena attho veditabbo. Idañhi purimassa anupaññattisadisaṃ, kevalaṃ tattha ekassa pīḷā katā, idha dvinnaṃ, ayamettha viseso, sesaṃ sabbaṃ purimasadisameva. Yathā ca dvinnaṃ, evaṃ bahūnaṃ pīḷaṃ katvā gaṇhatopi āpatti veditabbā. Nissajjanavidhāne ca ‘‘idaṃ me, bhante[Pg.169], cīvaraṃ pubbe appavārite aññātake gahapatike upasaṅkamitvā vikappaṃ āpannaṃ nissaggiya’’nti (pārā. 534) iminā nayena vacanabhedo ñātabboti.

Im neunten [Sikkhāpada] ist die Bedeutung auf eben diese Weise zu verstehen. Denn dieses [Sikkhāpada] gleicht der Zusatzregelung des vorherigen; der einzige Unterschied besteht darin, dass dort ein einzelner [Spender] bedrängt wurde, während es hier zwei sind. Alles Übrige ist genau wie beim vorherigen. Und wie bei zweien, so ist auch ein Vergehen zu erkennen, wenn man viele Spender bedrängt und [die Gabe] annimmt. Auch beim Verfahren des Aufgebens ist die Änderung im Wortlaut nach dieser Methode zu verstehen: 'Diese Robe, ehrwürdiger Herr, für die ich, zuvor nicht eingeladen, zu mir nicht verwandten Hausvätern ging und eine besondere Bestimmung traf, ist aufzugeben.'

Dutiyaupakkhaṭasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Upakkhaṭa-Lehrregel ist abgeschlossen.

10. Rājasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Rāja-Lehrregel.

Dasame rājabhoggoti rājato bhoggaṃ bhuñjitabbaṃ assa atthīti rājabhoggo, ‘‘rājabhogo’’tipi pāṭho, rājato bhogo assa atthīti attho. Cīvaracetāpannanti hiraññādikaṃ akappiyaṃ. Pahiṇeyyāti peseyya. Iminātiādi āgamanasuddhiṃ dassetuṃ vuttaṃ. Sace hi ‘‘idaṃ itthannāmassa bhikkhuno dehī’’ti peseyya, āgamanassa asuddhattā akappiyavatthuṃ ārabbha bhikkhunā kappiyakārakopi niddisitabbo na bhaveyya. Ābhatanti ānītaṃ. Na kho mayantiādi idaṃ kappiyavasena ābhatampi cīvaramūlaṃ īdisena dūtavacanena akappiyaṃ hoti, tasmā taṃ paṭikkhipitabbanti dassetuṃ vuttaṃ. Suvaṇṇaṃ rajataṃ kahāpaṇo māsakoti imāni hi cattāri nissaggiyavatthūni, muttā maṇi veḷuriyo saṅkho silā pavāḷaṃ lohitaṅko masāragallaṃ satta dhaññāni dāsidāsakhettavatthupupphārāmaphalārāmādayoti imāni dukkaṭavatthūni ca attano vā cetiyasaṅghagaṇapuggalānaṃ vā atthāya sampaṭicchituṃ na vaṭṭanti, tasmā taṃ sādituṃ na vaṭṭatīti dassanatthaṃ ‘‘na kho maya’’ntiādi vuttaṃ.

Im zehnten [Sikkhāpada]: 'Königlicher Angestellter' (rājabhoggo) bezeichnet jemanden, der vom König zu genießenden Besitz (bhogga) hat; es gibt auch die Lesart 'rājabhogo', was bedeutet, dass er Besitz oder ein Amt vom König hat. 'Robenmittel' (cīvaracetāpanna) bezieht sich auf unzulässige Dinge (akappiya) wie Gold und so weiter. 'Senden' (pahiṇeyya) bedeutet schicken (peseyya). Die Worte 'durch diesen' (iminā) und so weiter wurden gesagt, um die Reinheit des Herbeibringens (āgamanasuddhi) darzustellen. Denn wenn er senden würde mit den Worten: 'Gib dies dem Mönch namens Soundso', dann dürfte der Mönch aufgrund der Unreinheit des Herbeibringens im Bezug auf das unzulässige Objekt nicht einmal einen zulässigen Gehilfen (kappiyakāraka) benennen. 'Herbeigebracht' (ābhata) bedeutet herbeigetragen (ānīta). Die Worte 'Wir gewiss nicht' (na kho mayaṃ) und so weiter wurden gesagt, um zu zeigen: Selbst wenn dieser Robenpreis auf zulässige Weise herbeigebracht wurde, wird er durch eine solche Formulierung des Boten unzulässig; daher muss er zurückgewiesen werden. Denn Gold, Silber, Kahāpaṇa und Māsaka sind die vier Grundlagen für ein Nissaggiya-Vergehen. Perlen, Edelsteine, Beryll, Muscheln, Kristalle, Korallen, Rubine, Katzenaugen, die sieben Getreidearten sowie Sklavinnen, Sklaven, Felder, Grundstücke, Blumen- und Obstgärten und so weiter sind Grundlagen für ein Dukkaṭa-Vergehen; es ist unzulässig, diese für sich selbst oder für einen Cetiya, den Saṅgha, eine Gruppe oder eine Einzelperson anzunehmen. Um zu zeigen, dass es unzulässig ist, dies zu akzeptieren, wurde gesagt: 'Wir gewiss nicht' und so weiter.

Cīvarañca kho mayaṃ paṭiggaṇhāmāti idaṃ pana attānaṃ uddissa ābhatattā vattuṃ vaṭṭati, tasmā vuttaṃ. Kālenāti yuttapattakālena, yadā no attho hoti, tadā kappiyaṃ cīvaraṃ paṭiggaṇhāmāti attho. Veyyāvaccakaroti kappiyakārako. Niddisitabbotiidaṃ ‘‘atthi panāyasmato koci veyyāvaccakaro’’ti kappiyavacanena vuttattā anuññātaṃ. Sace pana dūto ‘‘ko imaṃ gaṇhātī’’ti vā ‘‘kassa demī’’ti vā vadati, na niddisitabbo. Ārāmiko vā upāsako vātiidaṃ sāruppatāya vuttaṃ, ṭhapetvā pana pañca sahadhammike yo koci kappiyakārako vaṭṭati. Eso kho, āvusotiidaṃ bhikkhussa kappiyavacanadassanatthaṃ vuttaṃ, evameva hi [Pg.170] vattabbaṃ, ‘‘etassa dehī’’tiādi na vattabbaṃ. Saññatto so mayāti āṇatto so mayā, yathā tumhākaṃ cīvarena atthe sati cīvaraṃ dassati, evaṃ vuttoti attho. Dūtena hi evaṃ ārociteyeva taṃ codetuṃ vaṭṭati, neva tassa hatthe datvā gatamattakāraṇena. Sace pana ‘‘ayaṃ veyyāvaccakaro’’ti sammukhā niddiṭṭho hoti, dūto ca sammukhā eva tassa hatthe cetāpannaṃ datvā ‘‘therassa cīvaraṃ kiṇitvā dehī’’ti gacchati, evaṃ ‘‘saññatto so mayā’’ti avuttepi codetuṃ vaṭṭati. Sace pana dūto gacchantova ‘‘ahaṃ tassa hatthe dassāmi, tumhe cīvaraṃ gaṇheyyāthā’’ti bhikkhuno vatvā vā gacchati, aññaṃ vā pesetvā ārocāpeti, evaṃ sati itarampi codetuṃ vaṭṭatiyeva. Desanāmattameva cetaṃ ‘‘dūtenā’’ti. Yopi attanā āharitvā evaṃ paṭipajjati, tasmimpi idameva lakkhaṇaṃ. Attho me, āvuso, cīvarenāti codanālakkhaṇanidassanametaṃ. Sace hi vācāya codeti, idaṃ vā vacanaṃ yāya kāyaci bhāsāya etassa attho vā vattabbo, ‘‘dehi me, āhara me’’tiādinā nayena pana vattuṃ na vaṭṭati. Abhinipphādeyyāti evaṃ vacībhedaṃ katvā tikkhattuṃ codayamāno paṭilābhavasena sādheyya. Iccetaṃ kusalanti etaṃ sundaraṃ.

„Aber wir nehmen ein Gewand an“ – diese Worte dürfen gesprochen werden, weil es für einen selbst herbeigebracht wurde; darum wurde dies gesagt. „Zur rechten Zeit“ bedeutet zu einer angemessenen und passenden Zeit; der Sinn ist: „Wenn wir Bedarf haben, dann nehmen wir ein erlaubtes Gewand an“. „Ein Gehilfe“ bezeichnet einen Kappiyakāraka (den Verrichter des Erlaubten). „Er soll angewiesen werden“ – dies ist erlaubt, da es durch die erlaubte Formulierung „Gibt es aber für den Ehrwürdigen irgendeinen Gehilfen?“ ausgedrückt wurde. Wenn aber der Bote sagt: „Wer nimmt dies an?“ oder „Wem soll ich es geben?“, so darf er nicht angewiesen werden. „Ein Tempeldiener oder ein Laienanhänger“ – dies wurde aufgrund der Angemessenheit gesagt; abgesehen von den fünf Gefährten im Dhamma ist jedoch jede beliebige Person als Kappiyakāraka zulässig. „Das ist er, Freund“ – dies wurde gesagt, um dem Bhikkhu die erlaubte Ausdrucksweise zu zeigen; denn genau so sollte man sprechen, während Ausdrücke wie „Gib es diesem hier!“ nicht gesprochen werden dürfen. „Er ist von mir angewiesen worden“ bedeutet „er ist von mir beauftragt worden“; der Sinn ist: „Er ist so angesprochen worden, dass er, wenn ihr Bedarf an einem Gewand habt, das Gewand übergeben wird“. Denn nur wenn der Bote dies so mitgeteilt hat, ist es zulässig, ihn zu erinnern, nicht aber allein aus dem Grund, dass der Bote gegangen ist, nachdem er das Geld in dessen Hand gegeben hat. Wenn jedoch im Beisein darauf hingewiesen wird: „Dies ist der Gehilfe“, und der Bote ebenfalls im Beisein das Geld für das Gewand in dessen Hand gibt und mit den Worten geht: „Kaufe ein Gewand für den Thera und gib es ihm!“, dann ist es in diesem Fall auch ohne die Äußerung „Er ist von mir angewiesen worden“ zulässig, ihn zu erinnern. Wenn aber der Bote im Gehen zum Bhikkhu sagt: „Ich werde es in seine Hand geben, nehmt ihr das Gewand an!“ und so geht, oder wenn er einen anderen sendet, um dies mitteilen zu lassen, dann ist es in einem solchen Fall ebenfalls zulässig, auch den anderen zu erinnern. Das Wort „durch den Boten“ ist lediglich eine beispielhafte Erläuterung. Auch wenn jemand selbst das Geld bringt und so verfährt, gilt für diesen genau dieselbe Regel. „Ich habe Bedarf an einem Gewand, Freund“ – dies ist die Aufzeigung des Merkmals der Erinnerung. Denn wenn man mündlich erinnert, sollte man entweder diese Worte oder deren Bedeutung in irgendeiner Sprache aussprechen; es ist jedoch nicht zulässig, in einer Weise wie „Gib mir! Bring mir!“ zu sprechen. „Erfolgreich beschaffen“ bedeutet, dass er, indem er diese sprachliche Äußerung macht und bis zu dreimal auffordert, das Gewand durch den Erhalt erlangt. „Das ist gut“ bedeutet: Das ist vortrefflich.

Chakkhattuparamanti bhāvanapuṃsakavacanametaṃ. Chakkhattuparamañhi tena cīvaraṃ uddissa tuṇhībhūtena ṭhātabbaṃ, na nisīditabbaṃ, na āmisaṃ paṭiggahetabbaṃ, na dhammo bhāsitabbo. ‘‘Kiṃkāraṇā āgatosī’’ti vutte pana ‘‘jānāhi, āvuso’’ti ettakameva vattabbaṃ. Sace nisajjādīni karoti, ṭhānaṃ bhañjati, āgatakāraṇaṃ vināseti, idaṃ kāyena codanāya lakkhaṇadassanatthaṃ vuttaṃ. Ettha ca ukkaṭṭhaparicchedena tissannaṃ codanānaṃ channañca ṭhānānaṃ anuññātattā codanāya diguṇaṃ ṭhānaṃ anuññātaṃ hoti, tasmā sace codetiyeva, na tiṭṭhati, cha codanāyo labbhanti. Sace tiṭṭhatiyeva, na codeti, dvādasa ṭhānāni labbhanti. Sace ubhayaṃ karoti, ekāya codanāya dve ṭhānāni hāpetabbāni. Tattha yo ekadivasameva punappunaṃ gantvā chakkhattuṃ codeti, sakiṃyeva vā gantvā ‘‘attho me, āvuso, cīvarenā’’ti chakkhattuṃ vadati, tathā ekadivasameva punappunaṃ gantvā dvādasakkhattuṃ tiṭṭhati, sakiṃyeva vā gantvā tatra tatra ṭhāne tiṭṭhati, sopi sabbacodanāyo sabbaṭṭhānāni ca bhañjati, ko pana vādo [Pg.171] nānādivasesu evaṃ karontassāti ayamettha vinicchayo. Ye pana kappiyakārake dāyako sayameva gantvā nisīdati te satakkhattumpi codetuṃ vaṭṭati. Yo pana ubhohi pi aniddiṭṭho mukhavevaṭikakappiyakārako ca parammukhakappiyakārako ca, so na kiñci vattabbo, evaṃ idha dasapi kappiyakārakā dassitā honti.

„Höchstens sechsmal“ ist ein als Adverb gebrauchtes Neutrum. Denn höchstens sechsmal soll er sich im Hinblick auf das Gewand schweigend hinstellen; er darf sich nicht setzen, keine materiellen Gaben annehmen und kein Dhamma predigen. Wenn man ihn jedoch fragt: „Aus welchem Grund bist du gekommen?“, sollte er lediglich so viel sagen: „Finde es heraus, Freund“. Wenn er sich hinsetzt oder Ähnliches tut, bricht er das Stehen und vereitelt den Zweck des Kommens. Dies wurde gesagt, um das Merkmal der körperlichen Erinnerung aufzuzeigen. Und da hier als Höchstgrenze drei verbale Aufforderungen und sechs Steh-Perioden erlaubt sind, ist für die Erinnerung das Doppelte an Steh-Perioden gestattet; daher erhält man, wenn man nur auffordert und nicht steht, sechs Aufforderungen. Wenn man nur steht und nicht auffordert, erhält man zwölf Steh-Perioden. Wenn man beides tut, müssen für jede Aufforderung zwei Steh-Perioden abgezogen werden. Was dies betrifft: Wer am selben Tag wiederholt hingeht und sechsmal auffordert, oder wer nur einmal hingeht und sechsmal sagt: „Freund, ich habe Bedarf an einem Gewand“, und ebenso wer am selben Tag wiederholt hingeht und zwölfmal steht, oder wer nur einmal hingeht und an verschiedenen Stellen steht – auch ein solcher verletzt alle Regeln bezüglich der Aufforderungen und des Stehens. Wie viel mehr gilt dies erst für jemanden, der dies an verschiedenen Tagen tut! Dies ist die Entscheidung in diesem Fall. Was die Gehilfen betrifft, die der Spender selbst angewiesen hat, so ist es zulässig, sie sogar hundertmal zu erinnern. Wer aber von beiden nicht angewiesen wurde – sowohl der unaufgeforderte Gehilfe vor Ort als auch der Gehilfe in Abwesenheit –, zu dem darf überhaupt nichts gesagt werden. Auf diese Weise werden hier zehn Arten von Gehilfen aufgezeigt.

Tato ce uttarīti vuttacodanāṭhānaparimāṇato uttari. Nissaggiyanti uttari vāyāmamānassa sabbappayogesu dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti. Ettha ca ‘‘idaṃ me, bhante, cīvaraṃ atirekatikkhattuṃ codanāya atirekachakkhattuṃ ṭhānena abhinipphāditaṃ nissaggiya’’nti (pārā. 539) iminā nayena nissajjanavidhānaṃ veditabbaṃ. Yatassa cīvaracetāpannaṃ ābhatanti yato rājato vā rājabhoggato vā assa bhikkhuno cīvaracetāpannaṃ ānītaṃ, ‘‘yatvassā’’tipi pāṭho, ayameva attho. Tatthāti tassa rañño vā rājabhoggassa vā santikaṃ, samīpatthe hi idaṃ bhummavacanaṃ. Na taṃ tassa bhikkhuno kiñci atthaṃ anubhotīti taṃ cetāpannaṃ tassa bhikkhuno appamattakampi kammaṃ na nipphādeti. Yuñjantāyasmanto sakanti āyasmanto attano santakaṃ dhanaṃ pāpuṇantu. Mā vo sakaṃ vinassāti tumhākaṃ santakaṃ mā vinassatu. Ayaṃ tattha sāmīcīti ayaṃ tattha anudhammatā lokuttaradhammaṃ anugatā, vattadhammatāti attho, tasmā evaṃ akaronto vattabhede dukkaṭaṃ āpajjati.

„Wenn darüber hinaus“ bedeutet: über das genannte Maß an Aufforderungen und Steh-Perioden hinaus. „Es ist zu übergeben“: Für jemanden, der sich darüber hinaus bemüht, entsteht bei jeder Anstrengung ein Dukkaṭa-Vergehen, und mit dem Erhalt des Gewandes wird es zu einem Nissaggiya. Und hierbei ist die Weise der Übergabe nach folgender Methode zu verstehen: „Ehrwürdiger Herr, dieses Gewand, das von mir durch mehr als dreimaliges Erinnern und mehr als sechsmaliges Stehen beschafft wurde, ist zu übergeben.“ „Woher der Preis für das Gewand für ihn herbeigebracht wurde“ bedeutet: von welchem König oder königlichen Beamten das Geld für das Gewand für diesen Bhikkhu herbeigebracht wurde. Es gibt auch die Lesart „yatvassā“, was dieselbe Bedeutung hat. „Dorthin“ bedeutet: in die Gegenwart jenes Königs oder jener königlichen Beamten; denn dies ist ein Lokativ im Sinne der Nähe. „Es bringt jenem Bhikkhu keinen Nutzen“ bedeutet: Jenes Geld für das Gewand bewirkt für diesen Bhikkhu nicht die geringste Sache. „Möget ihr Ehrwürdigen euch um das Eure bemühen“ bedeutet: Mögen die Ehrwürdigen ihr eigenes Eigentum zurückerhalten. „Damit das Eure nicht verloren gehe“ bedeutet: Möge euer Eigentum nicht verloren gehen. „Dies ist das angemessene Verfahren in diesem Fall“ bedeutet: Dies ist die dem Dhamma entsprechende Praxis, die dem überweltlichen Dhamma folgt, also das pflichtgemäße Verhalten. Wenn ein Bhikkhu dies nicht tut, begeht er wegen Pflichtverletzung ein Dukkaṭa-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha ‘‘ajjuṇho, bhante, āgamehī’’ti (pārā. 537) vuccamāno nāgamesi, tasmiṃ vatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ūnakesu codanāṭhānesu atirekasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Acodanāya laddhe, sāmikehi codetvā dinne, ummattakādīnañca anāpatti. Kappiyakārakassa bhikkhuno niddiṭṭhabhāvo, dūtena appitatā, tatuttarivāyāmo, tena vāyāmena paṭilābhoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni catutthasadisānevāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Upananda verkündet, der, obwohl er gebeten wurde: „Warte doch noch heute, ehrwürdiger Herr!“, nicht wartete. Es wurde bezüglich dieses Vorfalls festgelegt; es ist eine allgemeine Vorschrift, nicht durch Befehl ausführbar, und beinhaltet ein Pacittiya-Vergehen nach der Dreiergruppe. Bei einer geringeren Anzahl von Aufforderungen und Steh-Perioden entsteht für jemanden, der die Vorstellung hat, es sei mehr, oder der zweifelt, ein Dukkaṭa-Vergehen. Keine Verfehlung liegt vor, wenn das Gewand ohne Aufforderung erhalten wird, wenn es von den Eigentümern nach einer Aufforderung gegeben wird, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die vier Faktoren hierbei sind: das Gewiesen-Sein des Gehilfen durch den Bhikkhu, die Übergabe des Gewand-Preises durch den Boten, das Bemühen über das erlaubte Maß hinaus, und der Erhalt durch dieses Bemühen. Die Entstehungsweisen und so weiter sind genau wie beim vierten.

Rājasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über den König ist abgeschlossen.

Cīvaravaggo paṭhamo.

Das erste Kapitel über Gewänder ist beendet.

2. Eḷakalomavaggo

2. Das Kapitel über Schafwolle

1. Kosiyasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Kosiya-Trainingsregel

Eḷakalomavaggassa [Pg.172] paṭhame kosiyamissakanti ekenāpi kosiyaṃsunā antamaso tassa karaṇaṭṭhāne vātavegena nipātitenāpi missīkataṃ. Santhatanti same bhūmibhāge kosiyaṃsūni uparūpari santharitvā kañjiyādīhi siñcitvā kattabbatālakkhaṇaṃ. Kārāpeyya nissaggiyanti karaṇakārāpanappayogesu dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti. Ettha ca ‘‘idaṃ me, bhante, kosiyamissakaṃ santhataṃ kārāpitaṃ nissaggiya’’nti (pārā. 544) iminā nayena nissajjanavidhānaṃ veditabbaṃ, imasseva vacanassa anusārena ito paraṃ sabbasanthataṃ veditabbaṃ. Sakkā hi ettāvatā jānitunti na taṃ ito paraṃ dassayissāma.

Im ersten [Sikkhāpada] des Eḷakalomavagga bedeutet 'mit Seide gemischt' (kosiyamissaka), dass es selbst mit nur einem einzigen Seidenfaden vermischt ist, der an dem Ort seiner Herstellung sogar durch die Gewalt des Windes herabgefallen ist. 'Eine Unterlage' (santhata) bezeichnet eine auf einer ebenen Bodenfläche herzustellende Unterlage, indem man Seidenfäden übereinander ausbreitet und mit Reisschleim oder Ähnlichem besprengt. 'Wenn er herstellen lässt, ist es ein Nissaggiya' (kārāpeyya nissaggiya) bedeutet, dass bei den Vorbereitungen des Selbermachens oder Herstellenlassens ein Dukkaṭa-Vergehen vorliegt, und es mit dem Erlangen zu einem Nissaggiya-Vergehen wird. Und hierbei ist die Weise des Abgebens nach dieser Methode zu verstehen: 'Ehrwürdiger Herr, diese mit Seide gemischte Unterlage, die ich herstellen ließ, ist abzugeben (nissaggiya).' Gemäß genau dieser Formulierung ist im Folgenden die Weise des Abgebens für alle Unterlagen zu verstehen. Da es nämlich möglich ist, dies dadurch zu wissen, werden wir dies im Folgenden nicht mehr darlegen.

Āḷaviyaṃ chabbaggiye ārabbha kosiyamissakaṃ santhataṃ kārāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, attano atthāya kārāpanavasena sāṇattikaṃ, attanā vippakatapaayosāpananayena catukkapācittiyaṃ, aññassatthāya karaṇakārāpanesu aññena kataṃ paṭilabhitvā paribhuñjane ca dukkaṭaṃ. Vitānādikaraṇe, ummattakādīnañca anāpatti. Kosiyamissakabhāvo, attano atthāya santhatassa karaṇakārāpanaṃ, paṭilābho cāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni dhovāpanasikkhāpade vuttanayenevāti.

In Āḷavī in Bezug auf die Sechser-Gruppe von Mönchen verkündet wegen des Vorfalls des Herstellenlassens einer mit Seide gemischten Unterlage. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung (asādhāraṇapaññatti), die mit Anweisung verbunden (sāṇattika) ist, da sie durch das Herstellenlassen für den eigenen Zweck verletzt wird. Es gibt vier Pācittiya-Vergehen nach der Methode der Fertigstellung dessen, was man selbst unvollendet gelassen hat. Beim Machen oder Herstellenlassen für den Zweck eines anderen sowie beim Erhalten und Benutzen einer von einem anderen hergestellten Unterlage liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Beim Herstellen eines Baldachins etc. sowie für Geistesgestörte etc. liegt kein Vergehen vor. Das Vorhandensein der Seidenbeimischung, das Machen oder Herstellenlassen der Unterlage für den eigenen Zweck und das Erlangen: dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind genau so zu verstehen, wie sie in der Dhovāpana-Trainingsregel dargelegt wurden.

Kosiyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Kosiya-Trainingsregel ist abgeschlossen.

2. Suddhakāḷakasikkhāpadavaṇṇanā

2. Erklärung der Suddhakāḷaka-Trainingsregel

Dutiye suddhakāḷakānanti suddhānaṃ kāḷakānaṃ aññehi amissīkatānaṃ. Vesāliyaṃ chabbaggiye ārabbha tādisaṃ santhataṃ karaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ paṭhamasadisamevāti.

Im zweiten [Sikkhāpada] bedeutet 'aus reiner schwarzer [Wolle]' (suddhakāḷakānaṃ) aus reiner schwarzer Wolle, die nicht mit anderen Farben vermischt ist. In Vesālī in Bezug auf die Sechser-Gruppe von Mönchen verkündet wegen des Vorfalls des Herstellens einer solchen Unterlage; der Rest ist genau wie im ersten [Sikkhāpada].

Suddhakāḷakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Suddhakāḷaka-Trainingsregel ist abgeschlossen.

3. Dvebhāgasikkhāpadavaṇṇanā

3. Erklärung der Dvebhāga-Trainingsregel

Tatiye [Pg.173] dve bhāgāti dve koṭṭhāsā. Ādātabbāti gahetabbā. Gocariyānanti kapilavaṇṇānaṃ. Ayaṃ panettha vinicchayo – yattakehi kattukāmo hoti, tesu tulayitvā dve koṭṭhāsā kāḷakānaṃ gahetabbā, eko odātānaṃ, eko gocariyānaṃ. Ekassāpi kāḷakalomassa atirekabhāve nissaggiyaṃ hoti, ūnakaṃ vaṭṭati.

Im dritten [Sikkhāpada] bedeutet 'zwei Teile' (dve bhāgā) zwei Anteile. 'Sind zu nehmen' (ādātabbā) bedeutet sind zu nehmen. 'Von rötlich-brauner [Wolle]' (gocariyānaṃ) bedeutet von rötlich-brauner (gefleckter) Farbe. Hierbei ist die folgende Entscheidung: Mit welcher Menge an Wolle auch immer er eine Unterlage herzustellen wünscht, unter diesen soll er sie abwiegen und zwei Teile schwarzer Wolle nehmen, einen Teil weißer Wolle und einen Teil rötlich-brauner Wolle. Wenn auch nur ein einziges schwarzes Haar im Übermaß vorhanden ist, wird es zu einem Nissaggiya-Vergehen; wenn es weniger ist, ist es zulässig.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha tādisaṃ santhataṃ karaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, kiriyākiriyaṃ, sesaṃ paṭhamasadisamevāti. Imāni pana tīṇi nissajjitvā paṭiladdhānipi paribhuñjituṃ na vaṭṭanti.

In Sāvatthī in Bezug auf die Sechser-Gruppe von Mönchen verkündet wegen des Vorfalls des Herstellens einer solchen Unterlage. Es ist eine Regelung über Tun und Nicht-Tun (kiriyākiriya), der Rest ist genau wie im ersten [Sikkhāpada]. Diese drei Arten von Unterlagen dürfen jedoch, selbst wenn man sie nach dem Abgeben wieder zurückerhalten hat, nicht benutzt werden.

Dvebhāgasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Dvebhāga-Trainingsregel ist abgeschlossen.

4. Chabbassasikkhāpadavaṇṇanā

4. Erklärung der Chabbassa-Trainingsregel

Catutthe orena ce channaṃ vassānanti channaṃ vassānaṃ orimabhāge, antoti attho. Aññatra bhikkhusammutiyāti yaṃ saṅgho gilānassa bhikkhuno santhatasammutiṃ deti, taṃ ṭhapetvā aladdhasammutikassa chabbassabbhantare aññaṃ santhataṃ karontassa nissaggiyaṃ hoti.

Im vierten [Sikkhāpada] bedeutet 'wenn innerhalb von weniger als sechs Jahren' (orena ce channaṃ vassānaṃ) innerhalb des Zeitraums von sechs Jahren; 'innerhalb' ist die Bedeutung. 'Außer mit Zustimmung der Mönche' (aññatra bhikkhusammutiyā) bedeutet: Ausgenommen jene Erlaubnis für eine Unterlage (santhatasammuti), die der Saṅgha einem kranken Mönch gewährt; für jemanden, der diese Erlaubnis nicht erhalten hat und innerhalb von sechs Jahren eine andere Unterlage herstellt, liegt ein Nissaggiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha anuvassaṃ santhataṃ kārāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra bhikkhusammutiyā’’ti ayamettha anupaññatti, sā yena laddhā hoti, tassa yāva rogo na vūpasammati, vūpasanto vā puna kuppati, tāva gatagataṭṭhāne anuvassampi kātuṃ vaṭṭati, aññassatthāya kāretuṃ, katañca paṭilabhitvā paribhuñjitumpi vaṭṭati, sesaṃ paṭhamasadisamevāti.

In Sāvatthī in Bezug auf viele Mönche verkündet wegen des Vorfalls des alljährlichen Herstellenlassens einer Unterlage. 'Außer mit Zustimmung der Mönche' ist hierbei die Zusatzregelung (anupaññatti). Wer diese Erlaubnis erhalten hat, für den ist es, solange seine Krankheit nicht abgeklungen ist oder wenn sie zwar abgeklungen war, aber wieder ausbricht, an jedem Ort, an den er gelangt, zulässig, auch jedes Jahr eine Unterlage herzustellen. Es ist auch zulässig, sie für den Zweck eines anderen herstellen zu lassen, und eine von einem anderen hergestellte zu erhalten und zu benutzen; der Rest ist genau wie im ersten [Sikkhāpada].

Chabbassasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Chabbassa-Trainingsregel ist abgeschlossen.

5. Nisīdanasikkhāpadavaṇṇanā

5. Erklärung der Nisīdana-Trainingsregel

Pañcame purāṇasanthataṃ nāma yattha sakimpi nisinno vā hoti nipanno vā. Samantāti ekapassato vaṭṭaṃ vā caturassaṃ vā chinditvā gahitaṭṭhānaṃ yathā [Pg.174] vidatthimattaṃ hoti, evaṃ gahetabbaṃ. Santharantena pana ekadese vā santharitabbaṃ, vijaṭetvā vā missakaṃ katvā santharitabbaṃ, evaṃ thirataraṃ hoti. Anādā ceti sati purāṇasanthate aggahetvā. Asati pana aggahetvāpi vaṭṭati, aññassatthāya kāretuṃ, katañca paṭilabhitvā paribhuñjitumpi vaṭṭati.

Im fünften [Sikkhāpada] wird 'eine alte Unterlage' (purāṇasanthataṃ) genannt, auf der man zumindest einmal entweder gesessen oder gelegen hat. 'Ringsherum' (samantā) bedeutet: von einer Seite her, indem man ein rundes oder quadratisches Stück herausschneidet, so dass es das Maß einer Spanne hat; so ist es zu nehmen. Beim Ausbreiten jedoch soll es entweder an einer Stelle eingefügt werden oder man soll es zerfasern und mit neuer Wolle vermischt ausbreiten; auf diese Weise wird es haltbarer. 'Ohne zu nehmen' (anādā ca) bedeutet: wenn eine alte Unterlage vorhanden ist, eine neue herstellen, ohne ein Stück davon zu nehmen. Wenn jedoch keine vorhanden ist, ist es auch ohne das Nehmen eines Stückes zulässig. Es ist zulässig, sie für den Zweck eines anderen herstellen zu lassen, und eine von einem anderen hergestellte zu erhalten und zu benutzen.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha santhatavissajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ tatiyasadisamevāti.

In Sāvatthī in Bezug auf viele Mönche verkündet wegen des Vorfalls des Abgebens einer Unterlage; der Rest ist genau wie im dritten [Sikkhāpada].

Nisīdanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Nisīdana-Trainingsregel ist abgeschlossen.

6. Eḷakalomasikkhāpadavaṇṇanā

6. Erklärung der Eḷakaloma-Trainingsregel

Chaṭṭhe addhānamaggappaṭipannassāti addhānasaṅkhātaṃ dīghamaggaṃ paṭipannassa, sabbañcetaṃ vatthumattadīpanameva, yattha katthaci pana dhammena labhitvā gaṇhato doso natthi. Tiyojanaparamanti gahitaṭṭhānato tiyojanappamāṇaṃ desaṃ. Sahatthāti sahatthena, attanā haritabbānīti attho. Asante hāraketi asanteyeva aññasmimpi hārake. Sace pana atthi, taṃ gāhetuṃ vaṭṭati. Attanā pana antamaso vātābādhappaṭikāratthaṃ suttakena abandhitvā kaṇṇacchidde pakkhittānipi ādāya tiyojanaṃ ekaṃ pādaṃ atikkāmentassa dukkaṭaṃ, dutiyapādātikkame nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.

Im sechsten [Sikkhāpada] bedeutet 'für einen, der eine Landstraße betreten hat' (addhānamaggappaṭipannassa) für einen, der einen als lange Reise bezeichneten Weg geht; dies alles dient nur zur Verdeutlichung des Sachverhalts, denn für jemanden, der Schafwolle irgendwo auf rechtmäßige Weise erhält und annimmt, gibt es kein Vergehen. 'Höchstens drei Yojanas' (tiyojanaparamaṃ) bedeutet eine Strecke im Ausmaß von drei Yojanas ab dem Ort des Empfangs. 'Mit eigener Hand' (sahatthā) bedeutet mit der eigenen Hand; 'sie sind selbst zu tragen' ist die Bedeutung. 'Wenn kein Träger da ist' (asante hārake) bedeutet, wenn überhaupt kein anderer Träger vorhanden ist. Wenn jedoch einer vorhanden ist, ist es angebracht, ihn tragen zu lassen. Wenn man selbst jedoch, selbst wenn es nur zur Linderung einer Ohrenbeschwerde ist, ohne sie mit einem Faden festzubinden, Wolle, die in die Ohrenöffnung gesteckt wurde, mitnimmt und die drei Yojanas um auch nur einen einzigen Schritt überschreitet, begeht man ein Dukkaṭa-Vergehen; beim Überschreiten mit dem zweiten Schritt entsteht ein Nissaggiya Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha tiyojanātikkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ūnakatiyojane atirekasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Tiyojanaṃ haraṇapaccāharaṇe, vāsādhippāyena gantvā tato paraṃ haraṇe, acchinnaṃ vā nissaṭṭhaṃ vā paṭilabhitvā haraṇe, aññaṃ harāpane, antamaso suttakenapi baddhakatabhaṇḍaharaṇe, ummattakādīnañca anāpatti. Eḷakalomānaṃ akatabhaṇḍatā, paṭhamappaṭilābho, attanā ādāya vā aññassa ajānantassa yāne pakkhipitvā vā tiyojanātikkamanaṃ, āharaṇapaccāharaṇaṃ, avāsādhippāyatāti imānettha pañca aṅgāni. Eḷakalomasamuṭṭhānaṃ[Pg.175], kiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

In Sāvatthī in Bezug auf einen bestimmten Mönch verkündet wegen des Vorfalls des Überschreitens der drei Yojanas. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung (asādhāraṇapaññatti), sie kann nicht durch Befehl verletzt werden (anāṇattika), und sie beinhaltet eine Dreier-Gruppe von Pācittiya-Vergehen (tikapācittiya). Bei einer Strecke von weniger als drei Yojanas liegt für jemanden, der meint, es sei mehr, oder der im Zweifel ist, ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Beim Hin- und Zurücktragen über die drei Yojanas, beim Weiterreisen nach dem Aufenthalt an einem Ort mit der Absicht zu verweilen und dem anschließenden Tragen darüber hinaus, beim Tragen nach dem Wiedererhalt von geraubter oder ordnungsgemäß abgegebener Wolle, beim Tragenlassen durch einen anderen, sowie beim Tragen von Gegenständen, die selbst nur mit einem Faden zusammengebunden sind, liegt für Geistesgestörte etc. kein Vergehen vor. Dass die Schafwolle noch unverarbeitet ist, dass sie zum ersten Mal erlangt wurde, dass man sie selbst mitnimmt oder ohne das Wissen eines anderen in ein Fahrzeug legt und so die drei Yojanas überschreitet, dass es sich um kein Hin- und Zurücktragen handelt, und dass keine Absicht vorliegt zu verweilen: dies sind hierbei die fünf Faktoren. Die Entstehung bezüglich der Schafwolle besteht im Handeln, ist nicht durch Wahrnehmung befreit, geschieht ohne Beteiligung des Geistes (acittaka), ist ein reines Regelungsvergehen (paṇṇattivajja), eine körperliche Tat, besitzt drei Geisteszustände und drei Empfindungen.

Eḷakalomasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Eḷakaloma-Trainingsregel ist abgeschlossen.

7. Eḷakalomadhovāpanasikkhāpadavaṇṇanā

7. Erklärung der Eḷakalomadhovāpana-Trainingsregel

Sattame sakkesu chabbaggiye ārabbha eḷakalomadhovāpanavatthusmiṃ paññattaṃ. Tattha purāṇacīvaradhovāpane vuttanayeneva sabbopi vinicchayo veditabbo.

Im siebten [Trainingsregel], die im Land der Sakyer in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe wegen der Veranlassung des Waschens von Schafwolle erlassen wurde. Darin ist die gesamte Entscheidung genau in der Weise zu verstehen, wie sie bei der Trainingsregel über das Waschen von getragener Robe (Purāṇacīvara) dargelegt wurde.

Eḷakalomadhovāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Waschenlassen von Schafwolle ist abgeschlossen.

8. Jātarūpasikkhāpadavaṇṇanā

8. Erklärung der Trainingsregel über Gold und Silber

Aṭṭhame jātarūparajatanti suvaṇṇañceva rūpiyañca, apica kahāpaṇo lohamāsakadārumāsakajatumāsakādayopi ye vohāraṃ gacchanti, sabbe te idha rajatantveva vuttā. Uggaṇheyya vāti attano atthāya diyyamānaṃ vā yatthakatthaci ṭhitaṃ vā nippariggahitaṃ disvā sayaṃ gaṇheyya vā. Uggaṇhāpeyya vāti tadeva aññena gāhāpeyya vā. Upanikkhittaṃ vā sādiyeyyāti ‘‘idaṃ ayyassa hotū’’ti evaṃ sammukhā vā, ‘‘asukasmiṃ nāma ṭhāne mama hiraññasuvaṇṇaṃ, taṃ tuyhaṃ hotū’’ti evaṃ parammukhā ṭhitaṃ vā kevalaṃ vācāya vā hatthamuddāya vā ‘‘tuyha’’nti vatvā pariccattaṃ yo kāyavācāhi appaṭikkhipitvā cittena adhivāseyya, ayaṃ ‘‘sādiyeyyā’’ti vuccati. Sace pana cittena sādiyati, gaṇhitukāmo hoti, kāyena vā vācāya vā ‘‘nayidaṃ kappatī’’ti paṭikkhipati, kāyavācāhi appaṭikkhipitvā suddhacitto hutvā ‘‘nayidaṃ amhākaṃ kappatī’’ti na sādiyati, vaṭṭati. Nissaggiyanti uggahaṇādīsu yaṃkiñci karontassa aghanabaddhesu vatthūsu vatthugaṇanāya nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. Taṃ nissajjantena ‘‘ahaṃ, bhante, rūpiyaṃ paṭiggahesiṃ, idaṃ me, bhante, nissaggiyaṃ, imāhaṃ saṅghassa nissajjāmī’’ti (pārā. 584) evaṃ saṅghamajjheyeva nissajjitabbaṃ. Sace tattha koci gahaṭṭho āgacchati[Pg.176], ‘‘idaṃ jānāhī’’ti vattabbo. ‘‘Iminā kiṃ āhariyyatū’’ti bhaṇante pana ‘‘idaṃ nāmā’’ti avatvā ‘‘sappiādīni bhikkhūnaṃ kappantī’’ti evaṃ kappiyaṃ ācikkhitabbaṃ. Sace so āharati, rūpiyappaṭiggāhakaṃ ṭhapetvā sabbehi bhājetvā paribhuñjitabbaṃ. Rūpiyappaṭiggāhakassa pana yaṃ tappaccayā uppannaṃ, taṃ aññena labhitvā diyyamānampi antamaso tato nibbattarukkhacchāyāpi paribhuñjituṃ na vaṭṭati. Sace pana so kiñci āharituṃ na icchati, ‘‘imaṃ chaṭṭehī’’ti vattabbo. Sace yattha katthaci nikkhipati, gahetvā vā gacchati, na vāretabbo. No ce chaṭṭeti, pañcaṅgasamannāgato bhikkhu rūpiyachaṭṭako sammannitabbo. Tena animittaṃ katvāva gūthaṃ viya chaṭṭetabbaṃ. Sace nimittaṃ karoti, dukkaṭaṃ āpajjati.

Im achten [Trainingsregel bedeutet] 'Gold und Silber' (jātarūparajataṃ): Gold und Silber; darüber hinaus auch Kahāpaṇas, Kupfermünzen (lohamāsaka), Holzmünzen (dārumāsaka), Lackmünzen (jatumāsaka) und so weiter, welche im Handelsverkehr gebräuchlich sind – all diese werden hier als 'Silber' (rajata) bezeichnet. 'Er möge annehmen' (uggaṇheyya vā) bedeutet: Er möge selbst [Gold oder Silber] nehmen, das für ihn selbst dargeboten wird oder das sich an irgendeinem Ort befindet und besitzlos (nippariggahita) daliegt, nachdem er es gesehen hat. 'Er möge annehmen lassen' (uggaṇhāpeyya vā) bedeutet: Er möge dasselbe durch einen anderen nehmen lassen. 'Oder er möge das für ihn Hinterlegte akzeptieren' (upanikkhittaṃ vā sādiyeyya) bedeutet: Wenn jemand sagt: 'Dies soll für den Ehrwürdigen sein' in seiner Gegenwart (sammukhā), oder in seiner Abwesenheit (parammukhā): 'An jenem Ort befindet sich mein Gold und Silber, das soll für dich sein', oder wenn er es bloß mit Worten oder mit einer Handgeste mit den Worten 'für dich' übergibt, und der Mönch, ohne es mit Körper oder Sprache zurückzuweisen, es im Geist akzeptiert – das nennt man 'er möge akzeptieren' (sādiyeyya). Wenn er es jedoch im Geist akzeptiert, aber mit Körper oder Sprache abweist, indem er sagt: 'Dies ist nicht erlaubt', oder wenn er es nicht mit Körper oder Sprache abweist, aber mit reinem Geist denkt: 'Dies ist für uns nicht erlaubt' und es nicht akzeptiert, dann ist es zulässig. 'Es ist aufzugeben' (nisaggiyaṃ) bedeutet: Für denjenigen, der irgendeine dieser Handlungen wie das Annehmen verrichtet, gibt es ein Nissaggiya Pācittiya bezüglich der nicht-festen Gegenstände nach der Anzahl der Gegenstände. Derjenige, der dies aufgibt, muss es in der Mitte des Saṅgha wie folgt aufgeben: 'Ich, ehrwürdige Herren, habe Silber angenommen. Dies von mir, ehrwürdige Herren, ist aufzugeben. Ich gebe dieses dem Saṅgha auf.' Wenn dort ein Hausvater erscheint, sollte man zu ihm sagen: 'Nimm dies zur Kenntnis.' Wenn er fragt: 'Was soll hiermit herbeigeholt werden?', sollte man, ohne zu sagen: 'Dies und jenes', das Erlaubte anzeigen, indem man sagt: 'Ghee und so weiter sind für Mönche erlaubt.' Wenn er dies bringt, soll es – unter Ausschluss desjenigen, der das Silber angenommen hat – von allen aufgeteilt und verwendet werden. Für den Empfänger des Silbers ist es jedoch nicht zulässig, das zu verwenden, was dadurch entstanden ist, selbst wenn es von einem anderen erlangt und dargebracht wird, ja selbst der Schatten eines Baumes, der daraus gewachsen ist, darf von ihm nicht genutzt werden. Wenn er jedoch nichts bringen möchte, sollte man zu ihm sagen: 'Wirf dies weg.' Wenn er es irgendwo hinlegt oder es mitnimmt, soll man ihn nicht daran hindern. Wenn er es nicht wegwirft, soll ein mit den fünf Eigenschaften ausgestatteter Mönch als 'Silber-Wegwerfer' (rūpiyachaṭṭaka) bestimmt werden. Dieser muss es, ohne eine Kennzeichnung zu hinterlassen, wie Kot wegwerfen. Wenn er eine Kennzeichnung hinterlässt, begeht er ein Dukkaṭa.

Rājagahe upanandaṃ ārabbha rūpiyappaṭiggahaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, arūpiye rūpiyasaññino vematikassa vā, saṅghacetiyādīnaṃ atthāya gaṇhantassa, muttāmaṇiādippaṭiggahaṇe ca dukkaṭaṃ. Ratanasikkhāpadanayena nikkhipantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Jātarūparajatabhāvo, attuddesikatā, gahaṇādīsu aññatarabhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīsu siyā kiriyaṃ gahaṇena āpajjanato, siyā akiriyaṃ paṭikkhepassa akaraṇato, sesaṃ sañcaritte vuttanayamevāti.

[Diese Regel] wurde in Rājagaha in Bezug auf Upananda bezüglich des Annehmens von Silber erlassen; es ist eine allgemeine Vorschrift (sādhāraṇapaññatti), mit Anweisung (sāṇattika), ein Tika-Pācittiya. Bei Nicht-Silber, wenn man die Vorstellung von Silber hat, oder bei Zweifel, oder wenn man es für den Saṅgha, einen Cetiya usw. annimmt, sowie beim Annehmen von Perlen, Edelsteinen usw., liegt ein Dukkaṭa vor. Für denjenigen, der es nach der Methode der Juwelen-Trainingsregel (Ratanasikkhāpada) hinterlegt, sowie für den Geistesgestörten usw., liegt keine Verfehlung vor. Das Vorhandensein von Gold und Silber (jātarūparajatabhāva), die Absicht für sich selbst (attuddesikatā), und eine der Handlungen wie das Annehmen (gahaṇādīsu aññatarabhāva) – dies sind die drei Faktoren hierbei. Bezüglich der Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw.: Es kann eine Handlung (kiriya) sein, weil man durch das Annehmen eine Verfehlung begeht; es kann eine Unterlassung (akiriya) sein, weil man die Abweisung nicht vornimmt. Das Übrige ist genau wie in der Sañcaritta-Regel dargelegt.

Jātarūpasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Gold und Silber ist abgeschlossen.

9. Rūpiyasaṃvohārasikkhāpadavaṇṇanā

9. Erklärung der Trainingsregel über das Handeln mit Silber

Navame nānappakārakanti katādivasena anekavidhaṃ. Rūpiyasaṃvohāranti jātarūparajataparivattanaṃ. Purimasikkhāpadena hi nissaggiyavatthudukkaṭavatthūnaṃ paṭiggahaṇaṃ vāritaṃ, iminā parivattanaṃ. Tasmā dukkaṭavatthunā dukkaṭavatthukappiyavatthūni, kappiyavatthunā ca dukkaṭavatthuṃ parivattentassa dukkaṭaṃ. Nissaggiyavatthunā pana nissaggiyavatthuṃ vā dukkaṭavatthuṃ vā kappiyavatthuṃ vā, dukkaṭavatthukappiyavatthūhi ca nissaggiyavatthuṃ parivattentassa nissaggiyaṃ hoti, taṃ purimanayānusāreneva saṅghamajjhe nissajjitabbaṃ, nissaṭṭhavatthusmiñca tattha vuttanayeneva paṭipajjitabbaṃ.

Im neunten [Trainingsregel bedeutet] 'verschiedenartige' (nānappakāraka): vielfältig, je nach Bearbeitungszustand (wie Schmuck) usw. 'Handeln mit Silber' (rūpiyasaṃvohāra) bedeutet das Umtauschen von Gold und Silber. Denn durch die vorhergehende Trainingsregel wurde das Annehmen von Nissaggiya-Gegenständen und Dukkaṭa-Gegenständen untersagt; durch diese [Trainingsregel] wird das Umtauschen untersagt. Daher gilt: Für denjenigen, der mit einem Dukkaṭa-Gegenstand Dukkaṭa-Gegenstände oder erlaubte (kappiya) Gegenstände umtauscht, oder mit einem erlaubten Gegenstand einen Dukkaṭa-Gegenstand umtauscht, liegt ein Dukkaṭa vor. Wenn man jedoch mit einem Nissaggiya-Gegenstand einen Nissaggiya-Gegenstand, einen Dukkaṭa-Gegenstand oder einen erlaubten Gegenstand umtauscht, oder mit Dukkaṭa-Gegenständen und erlaubten Gegenständen einen Nissaggiya-Gegenstand umtauscht, so ist dies ein Nissaggiya. Dies muss gemäß der zuvor dargelegten Methode in der Mitte des Saṅgha aufgegeben werden, und bezüglich des aufgegebenen Gegenstands muss genau nach der dort dargelegten Weise verfahren werden.

Sāvatthiyaṃ [Pg.177] chabbaggiye ārabbha rūpiyasaṃvohāravatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, yaṃ attano dhanena parivatteti, tassa vā dhanassa vā rūpiyabhāvo ceva, parivattanañcāti imānettha dve aṅgāni. Kiriyaṃ, sesaṃ anantarasikkhāpade vuttanayamevāti.

[Diese Regel] wurde in Sāvatthi in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe bezüglich des Handelns mit Silber erlassen; es ist eine allgemeine Vorschrift, ohne Anweisung (anāṇattika). Was man mit dem eigenen Vermögen umtauscht, das Vorhandensein von Silber bei diesem Gegenstand oder bei jenem Vermögen sowie der Umtausch selbst – dies sind die zwei Faktoren hierbei. Es ist eine Handlung (kiriya), das Übrige ist genau wie in der unmittelbar vorhergehenden Trainingsregel dargelegt.

Rūpiyasaṃvohārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Handeln mit Silber ist abgeschlossen.

10. Kayavikkayasikkhāpadavaṇṇanā

10. Erklärung der Trainingsregel über Kaufen und Verkaufen

Dasame nānappakārakanti cīvarādīnaṃ kappiyabhaṇḍānaṃ vasena anekavidhaṃ. Kayavikkayanti kayañceva vikkayañca. ‘‘Iminā imaṃ dehi, imaṃ āhara, parivattehi, cetāpehī’’ti iminā hi nayena parassa kappiyabhaṇḍaṃ gaṇhanto kayaṃ samāpajjati, attano kappiyabhaṇḍaṃ dento vikkayaṃ samāpajjati. Tasmā ṭhapetvā pañca sahadhammike yaṃ evaṃ attano kappiyabhaṇḍaṃ datvā mātu santakampi kappiyabhaṇḍaṃ gaṇhāti, taṃ nissaggiyaṃ hoti. Vuttalakkhaṇavasena saṅghagaṇapuggalesu yassa kassaci nissajjitabbaṃ, ‘‘imaṃ bhuñjitvā vā gahetvā vā idaṃ nāma āhara vā karohi vā’’ti rajanādiṃ āharāpetvā vā dhamakaraṇādiparikkhāraṃ bhūmisodhanādiñca navakammaṃ kāretvā vā santaṃ vatthu nissajjitabbaṃ, asante pācittiyaṃ desetabbameva.

Im zehnten [Trainingsregel bedeutet] 'verschiedenartige' (nānappakāraka): vielfältig, im Sinne von erlaubten Gütern (kappiyabhaṇḍa) wie Roben usw. 'Kaufen und Verkaufen' (kayavikkaya) bedeutet Kauf und Verkauf. Denn wer auf diese Weise: 'Gib dieses für jenes, bringe jenes, tausche um, kaufe ein' das erlaubte Gut eines anderen annimmt, begeht einen Kauf (kaya); wer sein eigenes erlaubtes Gut hergibt, begeht einen Verkauf (vikkaya). Daher gilt: Unter Ausschluss des Kreises der fünf Gefährten im Dhamma (sahadhammika) ist das erlaubte Gut, das man erhält, indem man sein eigenes erlaubtes Gut hingibt – selbst wenn es das Eigentum der Mutter ist –, aufzugeben (nissaggiya). Entsprechend den dargelegten Merkmalen muss es an jemanden unter dem Saṅgha, einer Gruppe (gaṇa) oder einer Einzelperson (puggala) abgegeben werden. Wenn man das Gut verbraucht oder genommen hat und sagt: 'Bringe dies und jenes' oder 'Tue dies und jenes', oder Färbemittel usw. herbeischaffen lässt, oder Utensilien wie ein Wasserfilter (dhammakaraṇa) herstellen lässt, oder neue Arbeiten (navakamma) wie das Reinigen des Bodens veranlasst, so muss der vorhandene Gegenstand aufgegeben werden; falls kein Gegenstand vorhanden ist, ist lediglich ein Pācittiya zu beichten.

Sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha kayavikkayavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘idaṃ kiṃ agghatī’’ti evaṃ agghaṃ pucchantassa, yassa hatthato bhaṇḍaṃ gaṇhitukāmo hoti, taṃ ṭhapetvā aññaṃ antamaso tasseva puttabhātukampi kappiyakārakaṃ katvā ‘‘iminā idaṃ nāma gahetvā dehī’’ti ācikkhantassa, ‘‘idaṃ amhākaṃ atthi, amhākañca iminā ca iminā ca attho’’ti evaṃ vatvā attano dhanena laddhaṃ gaṇhantassa, sahadhammikehi saddhiṃ kayavikkayaṃ karontassa, ummattakādīnañca anāpatti. Yaṃ attano dhanena parivatteti, yena ca parivatteti, tesaṃ kappiyavatthutā, asahadhammikatā, kayavikkayāpajjanañcāti imānettha tīṇi aṅgāni. Sesaṃ rūpiyasaṃvohāre vuttanayamevāti.

In Sāvatthī in Bezug auf Upananda bezüglich des Kaufs und Verkaufs (Handels) erlassen. Es liegt kein Vergehen vor: für einen, der nach dem Preis fragt: „Was ist dies wert?“; für einen, der – mit Ausnahme des Eigentümers, von dessen Hand er die Ware zu erhalten wünscht – eine andere Person, und sei es auch den Sohn oder Bruder eben dieses Eigentümers, zu einem Klosterhelfer (Kappiyakāraka) macht und anweist: „Nimm dies und gib mir jenes namens...“; für einen, der sagt: „Dies gehört uns, und wir haben Bedarf an diesem und jenem“, und dann das mit seinem eigenen Geld Erworbene annimmt; für einen, der mit Ordensgefährten (barterartigen) Tauschhandel betreibt; sowie für Geisteskranke und so weiter. Was man mit seinem eigenen Besitz eintauscht und womit man eintauscht: Deren Zulässigkeit als Gegenstände (kappiyavatthutā), die Eigenschaft des Partners, kein Ordensgefährte zu sein (asahadhammikatā), und das tatsächliche Eingehen auf Kauf und Verkauf (kayavikkayāpajjana) – dies sind hier die drei Faktoren. Das Übrige entspricht dem im Kapitel über den Geldhandel Erklärten.

Kayavikkayasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Kauf und Verkauf ist abgeschlossen.

Eḷakalomavaggo dutiyo.

Die Schafwoll-Gruppe ist die zweite.

3. Pattavaggo

3. Die Almosenschalen-Gruppe (Pattavagga)

1. Pattasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über die Almosenschale

Pattavaggassa [Pg.178] paṭhame atirekapattoti anadhiṭṭhito ca avikappito ca, so ca kho ukkaṭṭhamajjhimomakānaṃ aññataro pamāṇayuttova, tassa pamāṇaṃ ‘‘aḍḍhāḷhakodanaṃ gaṇhātī’’tiādinā (pārā 602) nayena pāḷiyaṃ vuttaṃ. Tatrāyaṃ vinicchayo – anupahatapurāṇasālitaṇḍulānaṃ sukoṭṭitaparisuddhānaṃ dve magadhanāḷiyo gahetvā tehi taṇḍulehi anuttaṇḍulamakilinnamapiṇḍikaṃ suvisadaṃ kundamakuḷarāsisadisaṃ avassāvitodanaṃ pacitvā niravasesaṃ patte pakkhipitvā tassa odanassa catutthabhāgappamāṇo nātighano nātitanuko hatthahāriyo sabbasambhārasaṅkhato muggasūpo pakkhipitabbo, tato ālopassa anurūpaṃ yāvacarimālopappahonakaṃ macchamaṃsādibyañjanaṃ pakkhipitabbaṃ, sappitelatakkarasakañjiyādīni pana gaṇanūpagāni na honti. Tāni hi odanagatikāneva, neva hāpetuṃ, na vaḍḍhetuṃ sakkonti, evametaṃ sabbampi pakkhittaṃ sace pattassa mukhavaṭṭiyā heṭṭhimarājisamaṃ tiṭṭhati, suttena vā hīrena vā chindantassa suttassa vā hīrassa vā heṭṭhimantaṃ phusati, ayaṃ ukkaṭṭho nāma patto. Sace taṃ rājiṃ atikkamma thūpīkataṃ tiṭṭhati, ayaṃ ukkaṭṭhomako nāma patto. Sace taṃ rājiṃ na sampāpuṇāti, antogadhameva hoti, ayaṃ ukkaṭṭhukkaṭṭho nāma patto. Ukkaṭṭhato upaḍḍhappamāṇo majjhimo. Majjhimapattato upaḍḍhappamāṇo omako. Tesampi vuttanayeneva bhedo veditabbo. Iccetesu navasu ukkaṭṭhukkaṭṭho ca omakomako cāti dve apattā, sesā satta pattā pamāṇayuttā nāma, ayametthasaṅkhepo, vitthāro pana samantapāsādikāyaṃ (pārā. aṭṭha. 2.598 ādayo) vutto, tasmā evaṃ pamāṇayuttaṃ samaṇasāruppena pakkaṃ ayopattaṃ vā mattikāpattaṃ vā labhitvā purāṇapattaṃ paccuddharitvā antodasāhe adhiṭṭhātabbo. Sace panassa mūlato kākaṇikamattampi dātabbaṃ avasiṭṭhaṃ hoti, adhiṭṭhānupago na hoti, appaccuddharantena vikappetabbo. Tattha paccuddharaṇādhiṭṭhānalakkhaṇaṃ cīvaravagge vuttanayeneva veditabbaṃ, vikappanalakkhaṇaṃ parato vakkhāma. Sace pana koci apattako bhikkhu dasa patte labhitvā sabbe attanāva paribhuñjitukāmo hoti, ekaṃ pattaṃ adhiṭṭhāya puna divase taṃ paccuddharitvā añño adhiṭṭhātabbo, etenupāyena vassasatampi [Pg.179] pariharituṃ sakkā. Yo panassa patto mukhavaṭṭito heṭṭhā dvaṅgulamattokāsato paṭṭhāya yatthakatthaci kaṅgusitthanikkhamanamattena chiddena chiddo hoti, so adhiṭṭhānupago na hoti. Puna chidde pākatike kate adhiṭṭhātabbo, sesaṃ adhiṭṭhānavijahanaṃ ticīvare vuttanayameva.

Im ersten Teil der Almosenschalen-Gruppe bedeutet „eine zusätzliche Almosenschale“ eine, die weder formell bestimmt noch übertragen ist. Und diese ist fürwahr eine der drei Größen – groß, mittel oder klein – und von angemessenem Maß. Ihr Maß ist im Pali-Kanon auf die Weise dargelegt, dass sie „einen halben Āḷhaka gekochten Reis fasst“ und so weiter. Hierbei ist die folgende Erklärung: Man nehme zwei Magadha-Nāḷi unbeschädigten, alten Sāli-Reis, der gut gestampft und rein ist, koche mit diesen Reiskörnern einen Reis, der weder ungekocht noch matschig noch klumpig ist, sondern sehr klar, wie ein Haufen Jasminblütenknospen, und ohne dass das Reiswasser abgegossen wurde, fülle ihn vollständig ohne Rest in die Schale und füge eine Mungbohnensuppe hinzu, deren Menge ein Viertel des Reises ausmacht, die weder zu dick noch zu dünn ist, mit der Hand geschöpft werden kann und mit allen Zutaten zubereitet ist. Danach füge man Fisch, Fleisch und andere Beilagen hinzu, passend zu jedem Bissen und ausreichend bis zum letzten Bissen. Ghee, Öl, Buttermilch, saurer Saft und so weiter werden jedoch nicht mitgezählt. Denn diese verhalten sich wie der Reis selbst; sie können das Volumen weder verringern noch vergrößern. Wenn nun all dies Hineingefüllte genau auf der Höhe der unteren Linie am Schalenrand steht und wenn man es mit einem Faden oder einer Pflanzenfaser durchschneidet und dieser Faden oder die Faser die untere Kante berührt, so ist dies eine „große“ Schale genannt. Wenn es diese Linie überschreitet und sich wie ein Hügel erhebt, ist dies eine „groß-kleine“ Schale genannt. Wenn es diese Linie nicht erreicht, sondern darunter bleibt, ist dies eine „groß-große“ Schale genannt. Eine Schale mit der Hälfte des Volumens einer großen ist die „mittlere“. Eine Schale mit der Hälfte des Volumens der mittleren Schale ist die „kleine“. Auch bei diesen ist die nähere Unterscheidung auf dieselbe Weise wie oben dargelegt zu verstehen. Unter diesen neun Arten sind zwei – die „groß-große“ und die „klein-kleine“ – keine echten Schalen; die übrigen sieben Schalen gelten als von angemessenem Maß. Dies ist die Zusammenfassung hierzu; die ausführliche Darstellung ist in der Samantapāsādikā dargelegt. Darum soll man, wenn man eine solche Schale von angemessenem Maß erhalten hat – sei es eine Eisenschale oder eine Tonschale, die auf für Asketen angemessene Weise gebrannt wurde –, die alte Schale aufgeben und die neue innerhalb von zehn Tagen bestimmen. Wenn jedoch vom Kaufpreis der Schale selbst nur ein Betrag im Wert einer Kākaṇika zu zahlen übrig bleibt, ist sie für die formelle Bestimmung nicht geeignet. Wenn man die alte nicht aufgeben will, muss die neue übertragen werden. Dabei ist das Merkmal des Aufgebens und Bestimmens auf dieselbe Weise zu verstehen, wie es im Kapitel über die Gewänder dargelegt wurde; das Merkmal des Übertragens werden wir später erklären. Wenn aber ein schalenloser Mönch zehn Schalen erhält und sie alle selbst benutzen möchte, soll er eine Schale bestimmen, sie am nächsten Tag aufgeben und eine andere bestimmen. Mit dieser Methode kann er sie selbst über hundert Jahre lang mit sich führen. Wenn jedoch seine Schale, ausgehend von einer Stelle, die zwei Fingerbreiten unterhalb des Schalenrands liegt, irgendwo ein Loch aufweist, das so groß ist, dass ein Hirse-Reiskorn hindurchgehen könnte, ist sie für die formelle Bestimmung nicht geeignet. Erst wenn das Loch wieder ordnungsgemäß repariert wurde, darf sie bestimmt werden. Das Übrige bezüglich des Aufgebens der Bestimmung entspricht genau dem im Kapitel über die drei Gewänder Erklärten.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha atirekapattadhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, sesavaṇṇanākkamo cīvaravaggassa paṭhamasikkhāpade vuttanayeneva veditabboti.

In Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen hinsichtlich des Tragens einer zusätzlichen Almosenschale erlassen. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung. Der übrige Ablauf der Erklärung ist auf dieselbe Weise zu verstehen, wie er in der ersten Trainingsregel des Gewand-Kapitels dargelegt wurde.

Pattasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Almosenschale ist abgeschlossen.

2. Ūnapañcabandhanasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über die Almosenschale mit weniger als fünf Bindungen

Dutiye ūnāni pañca bandhanāni assāti ūnapañcabandhano, nāssa pañca bandhanāni pūrentīti attho, tena ūnapañcabandhanena, itthambhūtassa lakkhaṇe karaṇavacanaṃ. Tattha yasmā abandhanassāpi pañca bandhanāni na pūrenti sabbaso natthitāya, tenassa padabhājane ‘‘ūnapañcabandhano nāma patto abandhano vā ekabandhano vā’’tiādi (pārā. 613) vuttaṃ. ‘‘Ūnapañcabandhanenā’’ti ca vuttattā yassa pañcabandhano patto hoti pañcabandhanokāso vā, tassa so apatto, tasmā aññaṃ viññāpetuṃ vaṭṭati. Yasmiṃ pana patte mukhavaṭṭito heṭṭhā bhaṭṭhā dvaṅgulappamāṇā ekāpi rāji hoti, taṃ tassā rājiyā heṭṭhimapariyante pattavedhakena vijjhitvā pacitvā suttarajjukamakacirajjukādīhi vā tipusuttakena vā bandhitvā taṃ bandhanaṃ āmisassa alagganatthaṃ tipupaṭṭakena vā kenaci baddhasilesādinā vā paṭicchādetabbaṃ, so ca patto adhiṭṭhahitvā paribhuñjitabbo, sukhumaṃ vā chiddaṃ katvā bandhitabbo, phāṇitaṃ jhāpetvā pāsāṇacuṇṇena bandhitumpi vaṭṭati. Yassa pana dve rājiyo vā ekāyeva vā caturaṅgulā, tassa dve bandhanāni dātabbāni. Yassa tisso vā ekāyeva vā chaḷaṅgulā, tassa tīṇi. Yassa catasso vā ekāyeva vā aṭṭhaṅgulā, tassa cattāri. Yassa pañca vā ekāyeva vā dasaṅgulā, so baddhopi abaddhopi apattoyeva, añño viññāpetabbo, esa tāva mattikāpatte vinicchayo.

In der zweiten Trainingsregel bedeutet „eine, die weniger als fünf Bindungen hat“, eine Schale mit weniger als fünf Flickstellen; das bedeutet, dass ihre Flickstellen nicht die Zahl fünf erreichen. „Mit einer solchen, die weniger als fünf Bindungen hat“ – hier steht der Instrumental im Sinne der Charakterisierung eines so Beschaffenen. Da nun auch bei einer Schale ganz ohne Bindungen die fünf Bindungen nicht vollzählig sind, weil sie überhaupt keine besitzt, wurde deshalb in der Wort-für-Wort-Erklärung gesagt: „Eine Schale mit weniger als fünf Bindungen ist eine Schale ohne Bindung oder mit einer Bindung“ und so weiter. Und weil gesagt wurde: „mit einer Schale mit weniger als fünf Bindungen“, gilt: Wenn jemandes Schale fünf Flickstellen hat oder am Körper fünf Stellen aufweist, die geflickt werden müssten, so ist sie keine ordnungsgemäße Schale mehr; daher ist es ihm erlaubt, eine andere zu erbitten. Wenn nun an einer Schale unterhalb des Schalenrands ein Riss von der Länge von zwei Fingerbreiten auftritt, soll man sie am unteren Ende dieses Risses mit einem Schalenbohrer durchbohren, sie brennen, sie mit einem kleinen Faden, einem Bastseil oder ähnlichem, oder mit einem Bleidraht binden, und diese Flickstelle mit einer dünnen Bleiplatte oder mit einem klebrigen Harz oder Ähnlichem abdecken, damit keine Speisereste daran hängen bleiben. Eine solche Schale soll man bestimmen und dann benutzen. Oder man soll ein feines Loch machen und es binden. Es ist auch zulässig, eingedickten Zuckerrohrsaft zu erhitzen und ihn mit Steinpulver vermischt zum Zusammenfügen zu verwenden. Wenn sie jedoch zwei Risse hat, oder einen einzigen Riss von vier Fingerbreiten, soll man ihr zwei Bindungen geben. Wenn sie drei Risse hat, oder einen einzigen von sechs Fingerbreiten, drei. Wenn sie vier Risse hat, oder einen einzigen von acht Fingerbreiten, vier. Wenn sie fünf Risse hat, oder einen einzigen von zehn Fingerbreiten, so ist sie – ob gebunden oder ungebunden – überhaupt keine ordnungsgemäße Schale mehr. Man muss eine andere erbitten. Dies ist zunächst die Entscheidung bezüglich der Tonschale.

Ayopatte [Pg.180] pana sacepi pañca vā atirekāni vā chiddāni honti, tāni ce ayacuṇṇena vā āṇiyā vā lohamaṇḍalena vā baddhāni maṭṭhāni honti, sveva paribhuñjitabbo, añño na viññāpetabbo. Atha pana ekampi chiddaṃ mahantaṃ hoti, lohamaṇḍalena baddhampi maṭṭhaṃ na hoti, patte āmisaṃ laggati, akappiyo hoti ayaṃ patto, añño viññāpetabbo. Yo pana evaṃ pattasaṅkhepagate vā ayopatte, ūnapañcabandhane vā mattikāpatte sati aññaṃ viññāpeti, payoge dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyo hoti, nissajjitabbo. Nissajjantena saṅghamajjhe eva nissajjitabbo, tena vuttaṃ ‘‘bhikkhuparisāya nissajjitabbo’’ti. Yo ca tassā bhikkhuparisāyātiettha tehi bhikkhūhi pakatiyā eva attano attano adhiṭṭhitaṃ pattaṃ gahetvā sannipatitabbaṃ, tato sammatena pattaggāhāpakena pattassa vijjamānaguṇaṃ vatvā ‘‘bhante, imaṃ gaṇhathā’’ti thero vattabbo. Sace therassa so patto na ruccati, appicchatāya vā na gaṇhāti, vaṭṭati. Tasmiṃ pana anukampāya agaṇhantassa dukkaṭaṃ. Sace pana gaṇhāti, therassa pattaṃ dutiyattheraṃ gāhāpetvā eteneva upāyena yāva saṅghanavakā gāhāpetabbo, tena pariccattapatto pana pattapariyanto nāma, so tassa bhikkhuno padātabbo. Tenāpi so yathā viññāpetvā gahitapatto, evameva sakkaccaṃ paribhuñjitabbo. Sace pana taṃ jigucchanto adese vā nikkhipati, aparibhogena vā paribhuñjati, vissajjeti vā, dukkaṭaṃ āpajjati.

Wenn es jedoch an einer eisernen Almosenschale fünf oder mehr als fünf Löcher gibt und diese entweder mit Eisenpulver, mit einem Stift oder mit einer Metallscheibe geflickt und glatt sind, so muss genau diese benutzt werden, und eine andere darf nicht erbeten werden. Wenn aber auch nur ein einziges Loch groß ist, sodass sie, selbst wenn sie mit einer Metallscheibe geflickt wurde, nicht glatt ist und Speise an der Schale hängen bleibt, dann ist diese Almosenschale unzulässig, und eine andere muss erbeten werden. Wer aber, wenn eine solche eiserne Schale, die unter die Klassifizierung von Almosenschalen fällt, oder eine Tonschale mit weniger als fünf Flickstellen vorhanden ist, eine andere erbittet, begeht bei der Bemühung ein Dukkaṭa-Vergehen und zieht sich mit dem Erhalt ein Nissaggiya-Vergehen zu; sie muss abgetreten werden. Vom Abtretenden muss sie genau in der Mitte der Gemeinde abgetreten werden; darum heißt es: ‚Sie muss vor der Versammlung der Mönche abgetreten werden‘. Bezüglich der Worte ‚und wer aus dieser Versammlung der Mönche‘: Jene Mönche müssen einfach wie gewohnt ihre jeweils eigene, förmlich bestimmte Almosenschale nehmen und sich versammeln. Danach soll der ernannte Schalenverteiler die tatsächlichen Vorzüge der Schale darlegen und zum ältesten Mönch sagen: ‚Ehrwürdiger Herr, nehmt diese an.‘ Wenn dem ältesten Mönch diese Schale nicht zusagt oder er sie aus Genügsamkeit nicht annimmt, ist das zulässig. Wenn er sie jedoch aus Mitgefühl nicht annimmt, begeht er ein Dukkaṭa. Nimmt er sie jedoch an, so muss er die Schale des ältesten Mönchs an den zweitältesten Mönch übergeben lassen, und nach genau dieser Methode muss sie weitergereicht werden bis hin zum jüngsten Mönch der Gemeinde. Die von diesem abgegebene Schale wird als ‚Endglied-Schale‘ bezeichnet, und diese soll dem bittenden Mönch gegeben werden. Auch von diesem Mönch muss jene Schale ehrerbietig benutzt werden, genau wie eine rechtmäßig erbetene und erhaltene Schale. Wenn er sie jedoch aus Abscheu an einem unpassenden Ort ablegt, sie unsachgemäß benutzt oder sie wegwirft, begeht er ein Dukkaṭa.

Sakkesu chabbaggiye ārabbha bahū patte viññāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, abandhanena abandhanaṃ, ekabandhanaṃ, dubandhanaṃ, tibandhanaṃ, catubbandhanaṃ, abandhanokāsaṃ, ekadviticatubbandhanokāsaṃ cetāpeti, evaṃ ekekena pattena dasadhā dasavidhaṃ pattaṃ. Cetāpanavasena pana ekaṃ nissaggiyapācittiyasataṃ hoti. Naṭṭhapattassa, bhinnapattassa, attano ñātakappavārite, aññassa ca ñātakappavārite, tassevatthāya viññāpentassa, attano dhanena gaṇhato, ummattakādīnañca anāpatti. Adhiṭṭhānupagapattassa ūnapañcabandhanatā, attuddesikatā, akataviññatti, tāya ca paṭilābhoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni dhovāpanasikkhāpade vuttanayānevāti.

Dies wurde im Land der Sakyer im Hinblick auf die sechsköpfige Gruppe der Mönche bezüglich des Falls des Erbittens vieler Almosenschalen erlassen; es ist eine allgemeine Vorschrift, die nicht auf Anweisung beruht. Wenn jemand, der selbst eine unreparierte Almosenschale besitzt, eine unreparierte Schale, eine einmal geflickte Schale, eine zweimal geflickte Schale, eine dreimal geflickte Schale, eine viermal geflickte Schale, eine Schale ohne Reparaturbedürftigkeit oder eine Schale mit Platz für eine, zwei, drei oder vier Flickstellen erwerben lässt, so ergeben sich für jede einzelne Schale zehnfache Variationen, also zehn Arten von Schalen. Durch die Weise des Erwerbenlassens ergibt sich somit eine Gesamtzahl von einhundert Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen. Kein Vergehen liegt vor für einen, dessen Almosenschale verloren gegangen oder zerbrochen ist; bei eigenen Verwandten oder bei denjenigen, die ihn dazu eingeladen haben, sowie bei den Verwandten und Einladenden eines anderen; für einen, der für die Zwecke eines anderen bittet; für einen, der sie mit eigenem Geld kauft; sowie für Geisteskranke und so weiter. Die vier Faktoren hierbei sind: dass eine zur förmlichen Bestimmung geeignete Almosenschale weniger als fünf Flickstellen aufweist, dass sie für sich selbst bestimmt ist, dass keine vorherige Einladung zur Bitte vorliegt, und der Erhalt durch dieses Erbitten. Die Entstehungsweisen und anderes sind in der Weise zu verstehen, wie sie in der Schulungsregel über das Waschen von Gewändern dargelegt wurden.

Ūnapañcabandhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Schulungsregel über die Almosenschale mit weniger als fünk Flickstellen ist beendet.

3. Bhesajjasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Schulungsregel über Heilmittel

Tatiye [Pg.181] paṭisāyanīyānīti paṭisāyitabbāni, paribhuñjitabbānīti attho. Etena sayaṃ uggahetvā nikkhittānaṃ sattāhātikkamepi anāpattiṃ dasseti, tāni hi paṭisāyituṃ na vaṭṭanti. Bhesajjānīti bhesajjakiccaṃ karontu vā, mā vā, evaṃ laddhavohārāni. Sappi nāma gavādīnaṃ sappi, yesaṃ maṃsaṃ kappati, tesaṃ sappi. Tathā navanītaṃ. Telaṃ nāma tilasāsapamadhūkaeraṇḍakavasādīhi nibbattitaṃ. Madhu nāma makkhikāmadhumeva. Phāṇitaṃ nāma ucchurasaṃ upādāya pana apakkā vā avatthukapakkā vā sabbāpi ucchuvikati ‘‘phāṇita’’nti veditabbaṃ. Tāni paṭiggahetvāti tāni bhesajjāni paṭiggahetvā, na tesaṃ vatthūni. Etena ṭhapetvā vasātelaṃ yānettha yāvakālikavatthukāni, tesaṃ vatthūni paṭiggahetvā katāni sappiādīni sattāhaṃ atikkāmayatopi anāpattiṃ dasseti. Vasātelaṃ pana kāle paṭiggahitaṃ kāle nipakkaṃ kāle saṃsaṭṭhaṃ telaparibhogena paribhuñjituṃ anuññātaṃ, tasmā ṭhapetvā manussavasaṃ aññaṃ yaṃkañci vasaṃ purebhattaṃ paṭiggahetvā sāmaṃ pacitvā nibbattitatelampi sattāhaṃ nirāmisaparibhogena vaṭṭati. Anupasampannena pacitvā dinnaṃ pana tadahupurebhattaṃ sāmisampi vaṭṭati, aññesaṃ yāvakālikavatthūnaṃ vatthuṃ pacituṃ na vaṭṭatiyeva. Nibbattitasappi vā navanītaṃ vā pacituṃ vaṭṭati, taṃ pana tadahupurebhattampi sāmisaṃ paribhuñjituṃ na vaṭṭati. Purebhattaṃ paṭiggahitakhīrādito anupasampannena pacitvā katasappiādīni pana tadahupurebhattaṃ sāmisānipi vaṭṭanti, pacchābhattato paṭṭhāya anajjhoharaṇīyāni, sattāhātikkamepi anāpatti. Sannidhikārakaṃ paribhuñjitabbānīti sannidhiṃ katvā nidahitvā purebhattaṃ paṭiggahitāni tadahupurebhattaṃ sāmisaparibhogenāpi vaṭṭanti, pacchābhattato paṭṭhāya pana tāni ca, pacchābhattaṃ paṭiggahitāni ca sattāhaṃ nirāmisaparibhogena paribhuñjitabbānīti attho. ‘‘Paribhuñjitabbānī’’ti ca vacanato antosattāhe abbhañjanādīnaṃ atthāya adhiṭṭhahitvā ṭhapitesu anāpatti, yāvajīvikāni sāsapamadhūkaeraṇḍakaaṭṭhīni telakaraṇatthaṃ paṭiggahetvā tadaheva katatelaṃ sattāhakālikaṃ, dutiyadivase kataṃ chāhaṃ vaṭṭati, tatiyadivase kataṃ pañcāhaṃ, catutthapañcamachaṭṭhasattamadivase kataṃ tadaheva vaṭṭati. Sace yāva aruṇassa uggamanā [Pg.182] tiṭṭhati, nissaggiyaṃ hoti, aṭṭhamadivase kataṃ anajjhoharaṇīyaṃ, anissaggiyattā pana bāhiraparibhogena vaṭṭati. Sacepi na karoti, telatthāya paṭiggahitasāsapādīnaṃ pana pāḷiyaṃ anāgatasappiādīnañca sattāhātikkame dukkaṭaṃ āpajjati. Sītudakena katamadhūkapupphaphāṇitaṃ pana phāṇitagatikameva, ambaphāṇitādīni yāvakālikāni. Yaṃ panettha sattāhakālikaṃ, taṃ nissaṭṭhaṃ paṭilabhitvāpi aruādīni vā makkhetuṃ, ajjhoharituṃ vā na vaṭṭati. Padīpe kāḷavaṇṇe vā upanetabbaṃ, aññassa bhikkhuno kāyikaparibhogaṃ vaṭṭati. Yaṃ pana nirapekkho pariccajitvā puna labhati, taṃ ajjhoharitumpi vaṭṭati. Visuṃ ṭhapitasappiādīsu, ekabhājane vā amissitesu vatthugaṇanāya āpattiyo.

Im Dritten bedeutet „paṭisāyanīyāni“ das, was genossen werden kann, was verzehrt werden kann. Damit zeigt er die Straffreiheit (anāpatti) auch nach Ablauf von sieben Tagen für jene Mittel, die man selbst genommen und gelagert hat, denn es ist nicht zulässig, diese selbst zu genießen. „Arzneimittel“ (bhesajjāni) bezeichnet jene Stoffe, die diesen Namen erhalten haben, ob sie nun eine medizinische Wirkung ausüben oder nicht. Ghee (sappi) bezeichnet das Ghee von Kühen usw., also das Ghee von jenen Tieren, deren Fleisch erlaubt ist. Ebenso frische Butter (navanīta). Öl (tela) bezeichnet das aus Sesam, Senfsamen, Madhuka-Samen, Rizinus und Fett (vasā) usw. gewonnene Öl. Honig (madhu) bezeichnet ausschließlich Bienenhonig. Melasse (phāṇita) ist zu verstehen als jedes Erzeugnis aus Zuckerrohr, angefangen vom Zuckerrohrsaft, sei es ungekocht oder ohne Zusätze gekocht. „Nachdem man diese entgegengenommen hat“ (tāni paṭiggahetvā) bedeutet, dass man diese Heilmittel entgegengenommen hat, nicht aber deren Ausgangsstoffe. Damit zeigt er – mit Ausnahme von Fett-Öl (vasātela) –, dass für jene Heilmittel, die aus tageszeitlich begrenzten Stoffen (yāvakālikavatthu) bestehen, keine Verfehlung vorliegt, selbst wenn man die sieben Tage überschreitet, sofern das Ghee usw. zubereitet wurde, nachdem man deren Rohstoffe entgegengenommen hatte. Fett-Öl hingegen, das zur rechten Zeit entgegengenommen, zur rechten Zeit gekocht und zur rechten Zeit gefiltert wurde, ist als Öl-Gebrauch zu konsumieren erlaubt. Daher ist – mit Ausnahme von menschlichem Fett – jedes andere Fett, das vor dem Mittag (purebhatta) entgegengenommen, selbst gekocht und zu Öl verarbeitet wurde, für sieben Tage als nahrungsfreier Gebrauch (nirāmisa-paribhoga) zulässig. Wenn es jedoch von einem Nicht-Ordinierten gekocht und dargegeben wurde, ist es am selben Tag vor dem Mittag auch zusammen mit Nahrung (sāmisa) zulässig. Es ist jedoch keinesfalls zulässig, die Rohstoffe anderer tageszeitlich begrenzter Substanzen selbst zu kochen. Es ist zulässig, bereits gewonnenes Ghee oder Butter selbst zu kochen, aber es ist nicht zulässig, dies am selben Tag vor dem Mittag zusammen mit Nahrung zu verzehren. Ghee usw. jedoch, das aus vor dem Mittag entgegengenommener Milch usw. von einem Nicht-Ordinierten gekocht und hergestellt wurde, ist am selben Tag vor dem Mittag auch mit Nahrung zulässig; ab dem Nachmittag ist es nicht mehr einzunehmen, führt aber selbst nach Ablauf von sieben Tagen zu keiner Verfehlung. „Zur Lagerung bestimmte Heilmittel dürfen genossen werden“ bedeutet: Heilmittel, die vor dem Mittag entgegengenommen und zur Aufbewahrung gelagert wurden, sind am selben Tag vor dem Mittag auch zusammen mit Nahrung zulässig. Ab dem Nachmittag jedoch müssen sowohl diese als auch die am Nachmittag entgegengenommenen Heilmittel sieben Tage lang als nahrungsfreier Gebrauch verzehrt werden – dies ist die Bedeutung. Und aufgrund des Wortes „sie sollen genossen werden“ (paribhuñjitabbāni) liegt keine Verfehlung vor bei Heilmitteln, die man innerhalb von sieben Tagen für Salben (abbhañjana) usw. bestimmt und weggestellt hat. Nimmt man lebenslang erlaubte (yāvajīvika) Samen wie Senf, Madhuka oder Rizinus zur Ölherstellung entgegen, so ist das am selben Tag hergestellte Öl sieben Tage lang haltbar (sattāhakālika). Das am zweiten Tag hergestellte Öl ist sechs Tage lang zulässig, das am dritten Tag hergestellte fünf Tage lang, und das am vierten, fünften, sechsten oder siebten Tag hergestellte ist nur noch an demselben Tag zulässig. Wenn es bis zum Aufgang der Morgenröte verbleibt, wird es zu einem Nissaggiya. Das am achten Tag hergestellte Öl darf nicht eingenommen werden; da es jedoch kein Nissaggiya ist, ist es für den äußerlichen Gebrauch zulässig. Selbst wenn man kein Öl herstellt, begeht man nach Ablauf von sieben Tagen ein Dukkaṭa-Vergehen bezüglich der zur Ölherstellung entgegengenommenen Senfsamen usw. sowie bezüglich des Ghees usw., das nicht direkt im Pāḷi-Text erwähnt wird. Aus Madhuka-Blüten mit kaltem Wasser hergestellte Melasse verhält sich genau wie gewöhnliche Melasse. Mango-Melasse usw. hingegen sind tageszeitlich begrenzt (yāvakālika). Was jedoch unter diesen ein siebentägiges Heilmittel (sattāhakālika) ist, darf – selbst wenn man es nach der formellen Übergabe (nissaṭṭha) wiedererlangt – weder zum Einreiben von Wunden usw. verwendet noch eingenommen werden. Man sollte es für Lampen oder zur Herstellung von schwarzer Tinte verwenden; für den körperlichen Gebrauch eines anderen Mönchs ist es jedoch zulässig. Was man jedoch ohne Erwartung (nirapekkha) weggegeben hat und dann wiedererhält, darf man auch einnehmen. Bei separat gelagertem Ghee usw. oder bei unvermischten Substanzen in einem einzigen Gefäß bestimmen sich die Vergehen nach der Anzahl der Substanzen.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha sattāhaṃ atikkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ cīvaravaggassa paṭhamasikkhāpade vuttanayeneva veditabbanti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf zahlreiche Mönche hinsichtlich des Vergehens der Überschreitung der Sieben-Tage-Frist erlassen; das Übrige ist genau in der Weise zu verstehen, wie es im ersten Sikkhāpada des Cīvara-Vagga dargelegt wurde.

Bhesajjasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Bhesajja-Sikkhāpada (Heilmittel-Lehrregel) ist abgeschlossen.

4. Vassikasāṭikasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Vassikasāṭika-Sikkhāpada (Regenmantel-Lehrregel)

Catutthe māso seso gimhānanti catunnaṃ gimhamāsānaṃ eko pacchimamāso seso. Pariyesitabbanti gimhānaṃ pacchimamāsassa paṭhamadivasato paṭṭhāya yāva kattikamāsassa pacchimadivaso, tāva ‘‘kālo vassikasāṭikāyā’’tiādinā satuppādakaraṇena, saṅghassa pavāritaṭṭhānato, attano ñātakappavāritaṭṭhānato pana ‘‘detha me vassikasāṭikacīvara’’ntiādikāya viññattiyāpi pariyesitabbaṃ. Aññātakaappavāritaṭṭhāne satuppādaṃ karontassa vattabhede dukkaṭaṃ, yathā vā tathā vā ‘‘detha me’’tiādivacanena viññāpentassa aññātakaviññattisikkhāpadena nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. Katvā nivāsetabbanti gimhānaṃ pacchimaddhamāsassa paṭhamadivasato paṭṭhāya yāva kattikamāsassa pacchimadivaso, tāva sūcikammaniṭṭhānena sakimpi vaṇṇabhedamattarajanena kappabindukaraṇena ca katvā paridahitabbā. Ettāvatā gimhānaṃ pacchimo māso pariyesanakkhettaṃ[Pg.183], pacchimo addhamāso karaṇanivāsanakkhettampi, vassānassa catūsu māsesu sabbampi taṃ vaṭṭatīti ayamattho dassito hoti. Yo cāyaṃ gimhānaṃ pacchimo māso anuññāto, ettha katapariyesitampi vassikasāṭikaṃ adhiṭṭhātuṃ na vaṭṭati. Sace tasmiṃ māse atikkante vassaṃ ukkaḍḍhiyati, puna māsaparihāraṃ labhati, dhovitvā pana nikkhipitvā vassūpanāyikadivase adhiṭṭhātabbā. Sace satisammosena vā appahonakabhāvena vā akatā hoti. Te ca dve māse vassānassa catumāsanti cha māse parihāraṃ labhati. Sace pana kattikamāse kathinaṃ atthariyati, aparepi cattāro māse labhati, evaṃ dasa māsā honti. Tato parampi satiyā paccāsāya taṃ mūlacīvaraṃ katvā ṭhapentassa ekamāsanti evaṃ ekādasa māse parihāraṃ labhati, ito paraṃ ekāhampi na labhati.

Im vierten bedeutet „Ein Monat des Sommers verbleibt“ (māso seso gimhānaṃ): Von den vier Sommermonaten verbleibt der eine, der letzte Monat. „Es soll gesucht werden“ (pariyesitabban) bedeutet: Vom ersten Tag des letzten Sommermonats bis zum letzten Tag des Kattika-Monats soll man danach suchen – entweder indem man Achtsamkeit erzeugt (satuppādakaraṇa) durch Worte wie „Es ist die Zeit für das Regenmantel-Gewand“ gegenüber der Sangha oder jenen, die eine Einladung ausgesprochen haben (pavārita), oder aber von den eigenen Verwandten und Einladenden durch eine direkte Bitte (viññatti) wie „Gebt mir ein Regenmantel-Gewand“. Wenn man bei Nicht-Verwandten oder Nicht-Einladenden Achtsamkeit dafür erzeugt, begeht man wegen Pflichtverletzung (vattabheda) ein Dukkaṭa-Vergehen; fordert man sie jedoch auf irgendeine Weise mit den Worten „Gebt mir...“ auf, zieht dies ein Nissaggiya Pācittiya gemäß der Lehrregel über Bitten an Nicht-Verwandte nach sich. „Es soll fertiggestellt und getragen werden“ (katvā nivāsetabbaṃ) bedeutet: Vom ersten Tag der letzten Sommerhälfte bis zum letzten Tag des Kattika-Monats soll es fertiggestellt werden – durch Beendigung der Näharbeiten, durch mindestens einmaliges Färben zur Farbänderung (vaṇṇabheda) und durch das Anbringen des Kappabindu (Entstellungspunktes) –, und dann getragen werden. Hiermit wird folgende Bedeutung aufgezeigt: Der letzte Sommermonat ist der Zeitraum für die Suche (pariyesanakhetta); die letzte Sommerhälfte ist der Zeitraum sowohl für die Herstellung als auch für das Tragen (karaṇanivāsanakhetta); und während der vier Monate der Regenzeit ist all dies uneingeschränkt zulässig. Obwohl dieser letzte Sommermonat erlaubt ist, ist es nicht zulässig, das in dieser Zeit gesuchte und hergestellte Regenmantel-Gewand bereits förmlich zu bestimmen (adhiṭṭhātuṃ). Wenn nach Ablauf dieses Monats das Jahr verlängert wird (Schaltmonat), erhält man erneut eine einmonatige Frist (māsaparihāra); man muss das Gewand jedoch waschen, wegsperren und erst am Tag des Eintritts in die Regenzeit (vassūpanāyikadivase) förmlich bestimmen. Wenn es wegen Vergesslichkeit oder wegen unzureichenden Stoffmaßes nicht fertiggestellt wurde, erhält man eine Frist von sechs Monaten – nämlich jene zwei Monate (der Sommerhälfte und des Kattika-Monats) und die vier Monate der Regenzeit zusammen. Wenn jedoch im Kattika-Monat das Kathina-Gewand ausgebreitet wird, erhält man weitere vier Monate Frist; so ergeben sich zehn Monate. Wenn darüber hinaus noch eine Erwartung (paccāsā) besteht und man es als Grundstoff für ein Obergewand (mūlacīvara) aufbewahrt, erhält man einen weiteren Monat; so erhält man insgesamt elf Monate Frist. Darüber hinaus wird selbst ein einziger Tag Frist nicht mehr gewährt.

Orena ce māso seso gimhānanti gimhānaṃ pacchimamāsassa orimabhāge yāva hemantassa paṭhamadivaso, tāvāti attho. Pariyeseyyāti etesu sattasu piṭṭhisamayamāsesu aññātakaappavāritaṭṭhānato satuppādakaraṇena pariyesantassa nissaggiyaṃ pācittiyaṃ, viññāpentassa aññātakaviññattisikkhāpadena nissaggiyaṃ pācittiyaṃ, ñātakappavārite viññāpentassa tena sikkhāpadena anāpatti, satuppādaṃ karontassa iminā sikkhāpadena āpatti. Orenaddhamāso seso gimhānanti gimhānassa pacchimaddhamāsato orimabhāge ekasmiṃ addhamāse. Katvā nivāseyyāti etthantare dhammena uppannampi katvā nivāsentassa nissaggiyaṃ hoti.

„Wenn weniger als ein Monat verbleibt, bevor die heiße Jahreszeit [endet]“ (orena ce māso seso gimhānaṃ) bedeutet: Im früheren Teil des letzten Monats der heißen Jahreszeit bis hin zum ersten Tag des Winters – so lange ist die Bedeutung. „Er möge suchen“ (pariyeseyyā) bedeutet: Für jemanden, der in diesen sieben Monaten der Nebensaison (piṭṭhisamaya) von Nicht-Verwandten und Nicht-Einladenden sucht, indem er eine Erinnerung hervorruft, gibt es ein Nissaggiya Pācittiya; für jemanden, der bittet, gibt es ein Nissaggiya Pācittiya gemäß der Trainingsregel über das Bitten bei Nicht-Verwandten; für jemanden, der Verwandte oder Einladende bittet, gibt es nach jener Trainingsregel kein Vergehen, aber für jemanden, der eine Erinnerung hervorruft, gibt es nach dieser Trainingsregel ein Vergehen. „Wenn weniger als ein halber Monat verbleibt, bevor die heiße Jahreszeit [endet]“ (orenaddhamāso seso gimhānaṃ) bedeutet: In einer halben Monatsperiode auf der diesseitigen Seite der letzten halben Monatsperiode der heißen Jahreszeit. „Nachdem er sie hergestellt hat, möge er sie tragen“ (katvā nivāseyyā) bedeutet: Für jemanden, der ein Regenbadetuch herstellt und trägt, selbst wenn es in diesem Zwischenzeitraum auf rechtmäßige Weise erlangt wurde, gibt es ein Nissaggiya.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha vassikasāṭikapariyesanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ūnakamāsaddhamāsesu atirekasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ, tathā satiyā vassikasāṭikāya naggassa kāyaṃ ovassāpayato. Pokkharaṇiyādīsu pana nhāyantassa vā acchinnacīvarassa vā naṭṭhacīvarassa vā ‘‘anivatthaṃ corā harantī’’ti evaṃ āpadāsu vā nivāsayato ummattakādīnañca anāpatti. Ettha ca vassikasāṭikāya attuddesikatā, asamaye pariyesanatā, tāya ca paṭilābhoti imāni tāva pariyesanāpattiyā tīṇi aṅgāni[Pg.184]. Sacīvaratā, āpadābhāvo, vassikasāṭikāya sakabhāvo, asamaye nivāsananti imāni nivāsanāpattiyā cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni dhovāpanasikkhāpade vuttanayānevāti.

Diese [Trainingsregel] wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Bhikkhus bezüglich der Suche nach einem Regenbadetuch erlassen; sie ist eine außergewöhnliche Vorschrift (asādhāraṇa-paññatti), erfordert kein Anstiften (anāṇattika) und beinhaltet ein Pācittiya-Triad (tika-pācittiya). Bei weniger als einem Monat oder einer halben Monatsperiode gibt es für jemanden, der wahrnimmt, dass es mehr sei, oder der im Zweifel ist, ein Dukkaṭa (Vergehen des Fehlverhaltens); ebenso für jemanden, der, obwohl ein Regenbadetuch vorhanden ist, seinen nackten Körper vom Regen nass werden lässt. Es gibt jedoch kein Vergehen für jemanden, der in Teichen usw. badet, oder dessen Robe geraubt wurde, oder dessen Robe verloren ging, oder der sie in Gefahrensituationen trägt, etwa mit dem Gedanken: „Diebe werden sie wegnehmen, wenn sie ungetragen ist“, sowie für Geisteskranke und andere. Und hierbei sind dies die drei Faktoren für das Vergehen des Suchens (pariyesanāpatti): die Absicht für sich selbst bezüglich des Regenbadetuchs, das Suchen zur ungebührlichen Zeit und das Erlangen dadurch. Die vier Faktoren für das Vergehen des Tragens (nivāsanāpatti) sind: der Besitz anderer Roben, das Fehlen von Gefahr, dass das Regenbadetuch das eigene Eigentum ist, und das Tragen zur ungebührlichen Zeit. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. entsprechen der in der Dhovāpana-Trainingsregel dargelegten Methode.

Vassikasāṭikasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Regenbadetuch ist abgeschlossen.

5. Cīvaraacchindanasikkhāpadavaṇṇanā

5. Erklärung der Trainingsregel über das Entreißen einer Robe

Pañcame sāmaṃ cīvaraṃ datvāti veyyāvaccādīni paccāsisamāno sayameva datvā. Acchindeyyāti veyyāvaccādīni akarontaṃ disvā sakasaññāya acchindantassa vatthugaṇanāya āpattiyo. Acchindāpeyyātiettha pana ‘‘acchindā’’ti āṇattiyā dukkaṭaṃ, acchindesu yattakāni āṇattāni, tesaṃ gaṇanāya āpattiyo.

In der fünften [Trainingsregel] bedeutet „selbst eine Robe gegeben habend“ (sāmaṃ cīvaraṃ datvā): dass man sie selbst gibt, während man Dienstleistungen (veyyāvacca) und anderes erwartet. „Entreißen würde“ (acchindeyyā) bedeutet: Wenn man sieht, dass der andere jene Dienstleistungen nicht verrichtet, und sie im Glauben, es sei das eigene Eigentum, entreißt, gibt es Vergehen entsprechend der Anzahl der Gegenstände. Bei „entreißen lassen würde“ (acchindāpeyyā) gibt es jedoch durch den Befehl „Entreiß [sie]!“ ein Dukkaṭa; wenn sie entrissen wurden, gibt es Vergehen entsprechend der Anzahl derjenigen [Roben], deren Entreißen befohlen wurde.

Sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha cīvaraacchindanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ. Anupasampanne upasampannasaññino, vematikassa, anupasampannasaññino vā, upasampannassāpi vikappanupagapacchimacīvaraṃ ṭhapetvā aññaṃ parikkhāraṃ, anupasampannassa ca yaṃkiñci acchindato vā dukkaṭaṃ. Tena tuṭṭhena vā kupitena vā dinnaṃ pana tassa vissāsaṃ vā gaṇhantassa ummattakādīnañca anāpatti. Vikappanupagapacchimacīvaratā, sāmaṃ dinnatā, sakasaññitā, upasampannatā, kodhavasena acchindanaṃ vā acchindāpanaṃ vāti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni aññatra vedanāya. Vedanā pana idha dukkhavedanāyevāti.

Diese [Trainingsregel] wurde in Sāvatthī in Bezug auf Upananda bezüglich des Entreißen-Lassens einer Robe erlassen; sie ist eine gemeinsame Vorschrift (sādhāraṇa-paññatti), kann durch Befehl begangen werden (sāṇattika) und beinhaltet ein Pācittiya-Triad (tika-pācittiya). Wenn man einem Nicht-Ordinierten [etwas] entreißt, gibt es ein Dukkaṭa für jemanden, der ihn für ordiniert hält, der im Zweifel ist oder der ihn für nicht-ordiniert hält; ebenso wenn man einem Ordinierten ein anderes Utensil (parikkhāra) als eine zur Zuweisung geeignete letzte Robe entreißt, oder wenn man einem Nicht-Ordinierten irgendetwas entreißt. Es gibt jedoch kein Vergehen für jemanden, der das nimmt, was von jener Person entweder im Einvernehmen oder im Zorn zurückgegeben wurde, oder wer es aus Vertrauen zu jener Person nimmt, sowie für Geisteskranke und andere. Die fünf Faktoren hierbei sind: dass es sich um eine zur Zuweisung geeignete letzte Robe handelt, das eigenhändige Geben, die Wahrnehmung als das eigene Eigentum, dass der Betreffende ordiniert ist, und das Entreißen oder Entreißen-Lassen aus Zorn. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind ähnlich wie beim Nehmen des Nicht-Gegebenen (adinnādāna), außer hinsichtlich des Gefühls (vedanā). Das Gefühl ist hierbei jedoch ausschließlich ein unangenehmes Gefühl (dukkhavedanā).

Cīvaraacchindanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Entreißen einer Robe ist abgeschlossen.

6. Suttaviññattisikkhāpadavaṇṇanā

6. Erklärung der Trainingsregel über das Bitten um Faden

Chaṭṭhe suttanti chabbidhaṃ khomasuttādiṃ vā tesaṃ anulomaṃ vā. Viññāpetvāti cīvaratthāya yācitvā. Vāyāpeyyāti ‘‘cīvaraṃ me, āvuso, vāyathā’’ti akappiyāya viññattiyā vāyāpeyya. Nissaggiyanti evaṃ [Pg.185] vāyāpentassa yo tantavāyo cīvaravāyanatthaṃ turivemasajjanādike payoge karoti, tassa sabbappayogesu dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti.

In der sechsten [Trainingsregel] bedeutet „Faden“ (sutta): die sechs Arten von Fänden wie Flachsfaden usw. oder was diesen entspricht. „Erbeten habend“ (viññāpetvā) bedeutet: für den Zweck einer Robe erbeten habend. „Weben lassen würde“ (vāyāpeyyā) bedeutet: dass er durch eine unzulässige Bitte wie „Ihr Herren, webt mir eine Robe!“ weben lässt. „Ist aufzugeben“ (nissaggiya) bedeutet: Wenn jemand so weben lässt, gibt es bei jeder Handlung, die der Weber zum Weben der Robe ausführt – wie das Herrichten des Weberschiffchens und des Webbaums –, ein Dukkaṭa; mit dem Erlangen wird es zu einem Nissaggiya.

Rājagahe chabbaggiye bhikkhū ārabbha cīvaravāyāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, viññāpitasuttaṃ viññāpitatantavāyena vāyāpentassa dīghato vidatthimatte tiriyañca hatthamatte vīte nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. Iti yāva cīvaraṃ vaḍḍhati, tāva iminā pamāṇena āpattiyo vaḍḍhanti. Teneva pana aviññattiyā laddhasuttaṃ vāyāpentassa yathā pubbe nissaggiyaṃ, evaṃ idha dukkaṭaṃ. Teneva viññattañca aviññattañca vāyāpentassa sace vuttappamāṇena kedārabaddhaṃ viya cīvaraṃ hoti, akappiyasuttamaye paricchede pācittiyaṃ, itarasmiṃ tatheva dukkaṭaṃ. Tato ce ūnatarā paricchedā, sabbaparicchedesu dukkaṭāneva. Atha ekantarikena vā suttena dīghato vā kappiyaṃ tiriyaṃ akappiyaṃ katvā vītaṃ hoti, pubbe vuttappamāṇagaṇanāya dukkaṭāni. Eteneva upāyena kappiyatantavāyena akappiyasutte, kappiyākappiyehi tantavāyehi suttepi kappiye akappiye kappiyākappiye ca āpattibhedo veditabbo. Tikapācittiyaṃ, avāyāpite vāyāpitasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Cīvarasibbanaāyogakāyabandhanaaṃsabaddhakapattatthavikaparissāvanānaṃ atthāya suttaṃ viññāpentassa, ñātakappavāritehi kappiyasuttaṃ vāyāpentassa, aññassatthāya, attano dhanena, ummattakādīnañca anāpatti, cīvaratthāya viññāpitasuttaṃ, attuddesikatā, akappiyatantavāyena akappiyaviññattiyā vāyāpananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni dhovāpanasikkhāpade vuttanayānevāti.

Diese [Trainingsregel] wurde in Rājagaha in Bezug auf die Gruppe von sechs Bhikkhus bezüglich des Weben-Lassens einer Robe erlassen; sie ist eine gemeinsame Vorschrift (sādhāraṇa-paññatti) und erfordert kein Anstiften (anāṇattika). Wenn jemand das erbetene Garn durch den erbetenen Weber weben lässt, gibt es ein Nissaggiya Pācittiya, sobald eine Spanne in der Länge und eine Elle in der Breite gewebt sind. Sooft die Robe anwächst, nehmen die Vergehen in diesem Maße zu. Wenn er jedoch durch ebendiesen [unzulässigen Weber] Garn weben lässt, das ohne Bitten erlangt wurde, gibt es – so wie zuvor ein Nissaggiya – hier ein Dukkaṭa. Wenn er durch denselben [Weber] sowohl erbetenes als auch nicht-erbetenes Garn weben lässt, und die Robe im besagten Maß wie ein Feldrain (kedārabaddha) unterteilt ist: gibt es für den aus unzulässigem Garn bestehenden Abschnitt ein Pācittiya, und für den anderen Abschnitt ebenso ein Dukkaṭa. Wenn die Abschnitte kleiner als das sind, gibt es für alle Abschnitte nur Dukkaṭas. Wenn es ferner mit abwechselnden Fäden gewebt ist, oder wenn in der Länge zulässiges und in der Breite unzulässiges Garn verwendet wurde, gibt es Dukkaṭas nach der zuvor genannten Maßeinteilung. Nach dieser Methode ist die Unterscheidung der Vergehen zu verstehen, wenn ein zulässiger Weber unzulässiges Garn webt, oder wenn zulässige und unzulässige Weber mit zulässigem, unzulässigem oder sowohl zulässigem als auch unzulässigem Garn weben. Es gibt ein Pācittiya-Triad; wenn nicht gewebt wurde, man aber meint, es sei gewebt worden, oder im Zweifel ist, gibt es ein Dukkaṭa. Keine Vergehen gibt es für jemanden, der Garn erbittet für das Nähen einer Robe, für ein Meditationsband (āyoga), einen Gürtel, ein Schulterband, eine Almosenschalentasche oder einen Wasserfilter; für jemanden, der zulässiges Garn von Verwandten oder Einladenden weben lässt; für den Zweck eines anderen; mit dem eigenen Vermögen; sowie für Geisteskranke und andere. Die drei Faktoren hierbei sind: für den Zweck einer Robe erbetenes Garn, die Absicht für sich selbst, und das Weben-Lassen durch einen unzulässigen Weber mittels einer unzulässigen Bitte. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. entsprechen der in der Dhovāpana-Trainingsregel dargelegten Methode.

Suttaviññattisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Bitten um Faden ist abgeschlossen.

7. Mahāpesakārasikkhāpadavaṇṇanā

7. Erklärung der Trainingsregel über den großen Weber

Sattame tatra ce so bhikkhūti yatra gāme vā nigame vā tantavāyā, tatra. Pubbe appavāritoti cīvarasāmikehi appavārito hutvā[Pg.186]. Vikappaṃ āpajjeyyāti visiṭṭhakappaṃ adhikavidhānaṃ āpajjeyya. Idāni yenākārena vikappaṃ āpanno hoti, taṃ dassetuṃ idaṃ kho, āvusotiādi vuttaṃ. Tattha āyatanti dīghaṃ. Vitthatanti puthulaṃ. Appitanti ghanaṃ. Suvītanti suṭṭhu vītaṃ, sabbaṭṭhānesu samaṃ katvā vītaṃ. Suppavāyitanti suṭṭhu pavāyitaṃ, sabbaṭṭhānesu samaṃ katvā tante pasāritaṃ. Suvilekhitanti lekhaniyā suṭṭhu vilekhitaṃ. Suvitacchitanti kocchena suṭṭhu vitacchitaṃ, suṭṭhu niddhotanti attho. Piṇḍapātamattampīti ettha ca na bhikkhuno piṇḍapātadānamattena taṃ nissaggiyaṃ hoti, sace pana te tassa vacanena cīvarasāmikānaṃ hatthato suttaṃ gahetvā īsakampi āyataṃ vā vitthataṃ vā appitaṃ vā karonti, atha tesaṃ payoge bhikkhuno dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti.

Im siebten [Sikkhāpada] bezieht sich "tatra ce so bhikkhū" (wenn dort jener Mönch) auf das Dorf oder die Kleinstadt, in der sich Weber befinden, also dorthin. "Pubbe appavārito" (zuvor nicht eingeladen) bedeutet, dass er von den Eigentümern der Robe nicht eingeladen wurde. "Vikappaṃ āpajjeyyā" (eine Anweisung geben) bedeutet, dass er eine besondere Anweisung oder eine zusätzliche Vorschrift erlassen würde. Um nun die Weise aufzuzeigen, wie er eine solche Anweisung erteilt, wurde der Satz beginnend mit "idaṃ kho, āvuso" (Dies wahrlich, Freunde) usw. gesprochen. Darin bedeutet "āyata" (lang) lang. "Vitthata" (breit) bedeutet weit. "Appita" (dicht) bedeutet dicht gewebt. "Suvīta" (gut gewebt) bedeutet sehr gut gewebt, gleichmäßig an allen Stellen gewebt. "Suppavāyita" (gut ausgestreckt gewebt) bedeutet sehr gut ausgebreitet, an allen Stellen gleichmäßig auf dem Webstuhl ausgespannt. "Suvilekhita" (gut geschabt) bedeutet mit dem Schaber sehr gut abgeschabt. "Suvitacchita" (gut ausgekämmt) bedeutet mit der Bürste sehr gut ausgekämmt; die Bedeutung ist "sehr gut gereinigt". Bei "piṇḍapātamattampi" (selbst nur eine Gabe von Almosenspeise) gilt: Nicht allein durch das Geben einer Almosenspeise durch den Mönch wird jene Robe zu einem Nissaggiya (Verfall-Vergehen). Wenn sie jedoch auf sein Wort hin zusätzliches Garn von den Eigentümern der Robe annehmen und es auch nur ein wenig länger, breiter oder dichter machen, dann entsteht durch ihre Handlung für den Mönch ein Dukkaṭa-Vergehen (Fehlverhalten) und bei Erhalt der Robe ein Nissaggiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha cīvare vikappaṃ āpajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ñātake aññātakasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Ñātakappavāritānaṃ tantavāyehi, aññassa vā atthāya, attano vā dhanena, mahagghaṃ vāyāpetukāmaṃ appagghaṃ vāyāpentassa, ummattakādīnañca anāpatti. Aññātakaappavāritānaṃ tantavāye upasaṅkamitvā vikappamāpajjanatā, cīvarassa attuddesikatā, tassa vacanena suttavaḍḍhanaṃ, cīvarappaṭilābhoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni dhovāpanasikkhāpade vuttanayānevāti.

Verkündet wurde dies in Sāvatthī in Bezug auf Upananda, wegen des Vorfalls, dass er bezüglich einer Robe eine Anweisung gab. Es ist eine allgemeine Regelung (sādhāraṇapaññatti), nicht durch Befehl zu begehen (anāṇattika), ein Tika-Pācittiya (Dreifach-Kategorie des Pācittiya). Bei Verwandten, die man fälschlicherweise für Nicht-Verwandte hält, oder bei Zweifel besteht ein Dukkaṭa. Kein Vergehen liegt vor bei Webern von Verwandten oder Einladenden, oder wenn es für einen anderen geschieht, oder mit eigenem Geld, oder wenn der Spender eine teure Robe weben lassen wollte, er sie aber billiger weben lässt, sowie für Geisteskranke und dergleichen. Hierbei gibt es vier Faktoren: 1. Das Herantreten an die Weber von Nicht-Verwandten, die nicht eingeladen haben, und das Erteilen von Anweisungen; 2. Dass die Robe für einen selbst bestimmt ist (attuddesikatā); 3. Die Vermehrung des Garns auf sein Wort hin; 4. Der Erhalt der Robe. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind genau wie in der Dhovāpana-Trainingsregel dargelegt zu verstehen.

Mahāpesakārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über den großen Weber (Mahāpesakārasikkhāpada) ist abgeschlossen.

8. Accekacīvarasikkhāpadavaṇṇanā

8. Erklärung der Accekacīvara-Trainingsregel (Eilrobe)

Aṭṭhame dasāhānāgatanti dasa ahāni dasāhaṃ, tena dasāhena anāgatā dasāhānāgatā, dasāhena asampattāti attho, taṃ dasāhānāgataṃ, accantasaṃyogavasena bhummatthe upayogavacanaṃ. Kattikatemāsikapuṇṇamanti paṭhamakattikapuṇṇamaṃ, idhāpi paṭhamapadassa anupayogatā purimanayeneva bhummatthe upayogavacanaṃ. Idaṃ vuttaṃ hoti – yato paṭṭhāya paṭhamappavāraṇā ‘‘dasāhānāgatā’’ti vuccati, sacepi tāni divasāni accantameva bhikkhuno accekacīvaraṃ uppajjeyya, ‘‘accekaṃ ida’’nti jānamānena bhikkhunā [Pg.187] sabbampi paṭiggahetabbanti. Tena pavāraṇāmāsassa juṇhapakkhapañcamito paṭṭhāya uppannassa cīvarassa nidhānakālo dassito hoti. Kāmañcesa ‘‘dasāhaparamaṃ atirekacīvaraṃ dhāretabba’’ntiimināva siddho, aṭṭhuppattivasena pana apubbaṃ viya atthaṃ dassetvā sikkhāpadaṃ ṭhapitaṃ. Accekacīvaranti gamikagilānagabbhiniabhinavuppannasaddhānaṃ puggalānaṃ aññatarena ‘‘vassāvāsikaṃ dassāmī’’ti evaṃ ārocetvā dinnaṃ. Sace taṃ pure pavāraṇāya vibhajitaṃ, yena gahitaṃ, tena vassacchedo na kātabbo, karoti ce, taṃ cīvaraṃ saṅghikaṃ hoti. Yāva cīvarakālasamayanti anatthate kathine yāva vassānassa pacchimo māso, atthate kathine yāva pañca māsā, tāva nikkhipitabbaṃ.

Im achten [Sikkhāpada] bedeutet 'dasāhānāgataṃ': zehn Tage sind eine Dekade (dasāha), die durch diese zehn Tage noch nicht herangekommen ist, ist 'dasāhānāgata'; das bedeutet, dass sie noch nicht in zehn Tagen erreicht ist. Wegen der ununterbrochenen Verbindung steht hier der Akkusativ im Sinne des Lokativs. 'Kattikatemāsikapuṇṇamaṃ' bezeichnet den Vollmondtag der ersten Kattikā-Saison (den ersten Vollmond am Ende der Regenzeit). Auch hier steht, wegen des Anschlusses an das erste Wort, der Akkusativ im Sinne des Lokativs nach der zuvor genannten Methode. Dies bedeutet Folgendes: Wenn von jenem Tag an, an dem die erste Pavāraṇā als 'noch zehn Tage ausstehend' bezeichnet wird, ein Mönch während all dieser Tage fortlaufend eine Eilrobe (accekacīvara) erhalten sollte, darf der Mönch im Wissen 'dies ist eine Eilrobe' sie alle annehmen. Damit wird die Aufbewahrungsfrist für eine Robe aufgezeigt, die ab dem fünften Tag der lichten Monatshälfte des Pavāraṇā-Monats entstanden ist. Obwohl dies eigentlich schon durch die Regel 'Höchstens zehn Tage darf eine zusätzliche Robe aufbewahrt werden' (dasāhaparamaṃ atirekacīvaraṃ dhāretabbaṃ) geregelt ist, wurde diese Trainingsregel dennoch aufgestellt, um die Bedeutung aufgrund des konkreten Anlasses wie etwas Neues darzustellen. Eine Eilrobe (accekacīvara) is eine Robe, die von einer von solchen Personen wie Reisenden, Kranken, Schwangeren oder frisch Bekehrten mit den Worten gespendet wird: 'Ich werde eine Robe für die Regenzeit spenden.' Wenn diese Robe vor der Pavāraṇā aufgeteilt wird, darf derjenige, der sie erhalten hat, die Regenzeitklausur nicht abbrechen. Wenn er es dennoch tut, gehört jene Robe der Gemeinschaft (Saṅgha). 'Yāva cīvarakālasamayanti' bedeutet: Wenn das Kathina-Tuch nicht ausgebreitet ist, darf sie bis zum letzten Monat der Regenzeit (dem Monat Kattikā) aufbewahrt werden; wenn das Kathina-Tuch ausgebreitet ist, darf sie bis zu fünf Monate lang aufbewahrt werden.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha accekacīvarassa cīvarakālasamayaṃ atikkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha cīvaravaggassa paṭhamasikkhāpade vuttanayeneva veditabbanti.

Verkündet wurde dies in Sāvatthī in Bezug auf zahlreiche Mönche, wegen des Vorfalls des Überschreitens der Zeit der Roben-Saison bei einer Eilrobe. Das Übrige ist hierbei genau so zu verstehen, wie es in der ersten Trainingsregel des Roben-Kapitels (Cīvaravagga) dargelegt wurde.

Accekacīvarasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Accekacīvara-Trainingsregel (Eilrobe) ist abgeschlossen.

9. Sāsaṅkasikkhāpadavaṇṇanā

9. Erklärung der Sāsaṅka-Trainingsregel (Gefahrvolle Wohnsitze)

Navame upavassaṃ kho panāti ettha upavassanti upavassa, upavasitvāti vuttaṃ hoti, upasampajjantiādīsu (vibha. 570) viya hettha anunāsiko daṭṭhabbo, vassaṃ upagantvā vasitvā cāti attho. Imassa ca padassa ‘‘tathārūpesu bhikkhu senāsanesu viharanto’’tiiminā sambandho, idaṃ vuttaṃ hoti – vassaṃ upagantvā vasitvā ca tato paraṃ pacchimakattikapuṇṇamapariyosānakālaṃ yāni kho pana tāni āraññakāni…pe… antaraghare nikkhipeyyāti. Tattha āraññakānīti sabbapacchimāni āropitena ācariyadhanunā gāmassa indakhīlato paṭṭhāya pañcadhanusatappamāṇe padese katasenāsanāni. Sace pana aparikkhitto gāmo hoti, parikkhepārahaṭṭhānato paṭṭhāya minetabbaṃ. Sace vihārassa parikkhepo vā aparikkhittassa yaṃ gāmato sabbapaṭhamaṃ senāsanaṃ vā cetiyaṃ vā bodhi vā dhuvasannipātaṭṭhānaṃ vā yāva[Pg.188], taṃ tāva pakatimaggena minetabbaṃ, aññaṃ maggaṃ kātuṃ, amaggena vā minetuṃ na vaṭṭati. Sāsaṅkasammatānīti corādīnaṃ niviṭṭhokāsādidassanena ‘‘sāsaṅkānī’’ti sammatāni, evaṃ saññātānīti attho. Saha paṭibhayena sappaṭibhayāni, corehi manussānaṃ hataviluttākoṭitabhāvadassanato sannihitabalavabhayānīti attho.

Im neunten [Sikkhāpada] bedeutet 'upavassaṃ' hier 'upavassa', d. h. 'nachdem man die Regenzeit verbracht hat' (upavasitvā). Der Nasallaut (Anunāsika) ist hier wie in 'upasampajjanti' usw. zu verstehen; die Bedeutung ist: 'nachdem man in die Regenzeit eingetreten ist und sie verbracht hat'. Und dieses Wort steht in Verbindung mit 'tathārūpesu bhikkhu senāsanesu viharanto' (wenn ein Mönch in solchen Wohnsitzen weilt). Dies bedeutet Folgendes: Nachdem er in die Regenzeit eingetreten ist und sie verbracht hat, darf er von da an bis zum Ende des Vollmonds im letzten Kattikā-Monat in jenen waldigen [Wohnsitzen]... und so weiter... [eine seiner drei Roben] im Dorf zurücklassen. Darin bezeichnet 'waldig' (āraññakāni) jene Wohnsitze, die sich am äußersten Rand befinden, gemessen mit einem gespannten Bogen des Meisters in einer Entfernung von fünfhundert Bogenlängen vom Torpfosten (indakhīla) des Dorfes an. Wenn das Dorf jedoch nicht umzäunt ist, ist die Messung von der Stelle an vorzunehmen, die für eine Umzäunung geeignet wäre. Wenn das Kloster umzäunt ist, oder im Falle eines unumzäunten Klosters, ist die Messung entlang des normalen Weges bis zu dem Ort durchzuführen, der dem Dorf am nächsten liegt – sei es ein Wohnsitz, ein Schrein (cetiya), ein Bodhi-Baum oder ein ständiger Versammlungsort. Es ist nicht gestattet, einen anderen Weg anzulegen oder abseits des Weges zu messen. 'Als zweifelhaft/gefährlich angesehen' (sāsaṅkasammatāni) bedeutet, dass sie aufgrund der Sichtung von Spuren, Verstecken usw. von Räubern und dergleichen als 'verdächtig' (sāsaṅkāni) eingestuft und so bekannt sind. 'Mit Gefahr verbunden' (sappaṭibhayāni) bedeutet 'zusammen mit Schrecken'. Weil man sieht, dass Menschen von Räubern getötet, ausgeraubt oder geschlagen wurden, bedeutet es, dass dort eine unmittelbar drohende, starke Gefahr herrscht.

Antaraghare nikkhipeyyāti āraññakassa senāsanassa samantā sabbadisābhāgesu attanā abhirucite gocaragāme nikkhipeyya. Tañca kho satiyā aṅgasampattiyā, tatrāyaṃ aṅgasampatti – purimikāya upagantvā mahāpavāraṇāya pavārito hoti, idamekaṃ aṅgaṃ. Kattikamāsoyeva hoti, idaṃ dutiyaṃ aṅgaṃ. Pañcadhanusatikapacchimappamāṇayuttaṃ senāsanaṃ hoti, idaṃ tatiyaṃ aṅgaṃ. Ūnappamāṇe vā gāvutato atirekappamāṇe vā na labhati, yatra hi piṇḍāya caritvā bhuttavelāyameva puna vihāraṃ sakkā āgantuṃ, tadeva idhādhippetaṃ. Sāsaṅkasappaṭibhayameva hoti, idaṃ catutthaṃ aṅgaṃ hotīti. Kocideva paccayoti kiñcideva kāraṇaṃ. Tena cīvarenāti tena antaraghare nikkhittacīvarena. Vippavāsāyāti viyogavāsāya. Tato ce uttari vippavaseyyāti chārattato uttari tasmiṃ senāsane sattamaṃ aruṇaṃ uṭṭhāpeyyāti attho, tathā asakkontena pana gāmasīmaṃ okkamitvā sabhāyaṃ vā yattha katthaci vā vasitvā cīvarappavattiṃ ñatvā pakkamituṃ vaṭṭati. Aññatra bhikkhusammutiyāti yaṃ saṅgho gilānassa bhikkhuno cīvarena vippavāsasammutiṃ deti, taṃ ṭhapetvā aladdhasammutikassa atirekachārattaṃ vippavasato nissaggiyaṃ hoti.

„Im Haus (oder Dorf) zurücklassen“ bedeutet: In der Umgebung einer Waldunterkunft, in allen Richtungen, kann er die Robe in einem von ihm selbst bevorzugten Almosendorf zurücklegen. Und dieses Zurücklegen ist nur bei Vorliegen der Vollständigkeit der Faktoren zulässig. Hierbei ist dies die Vollständigkeit der Faktoren: Er ist in die erste Regenzeit eingetreten und hat die große Pavāraṇā-Zeremonie vollzogen; dies ist der erste Faktor. Es ist genau der Monat Kattika; dies ist der zweite Faktor. Die Unterkunft entspricht dem Mindestmaß von fünfhundert Bogenlängen; dies ist der dritte Faktor. In einer Unterkunft von geringerem Maß oder einer, die ein Gāvuta übersteigt, ist es unzulässig; denn nur eine solche Unterkunft ist hier gemeint, von der aus man nach dem Almosengang zur Essenszeit wieder in das Kloster zurückkehren kann. Sie ist von Gefahren und Schrecken begleitet; dies ist der vierte Faktor. „Irgendein Grund“ bedeutet irgendeine Ursache. „Mit jener Robe“ bedeutet mit jener im Haus (Dorf) zurückgelegten Robe. „Um getrennt zu weilen“ bedeutet um getrennt von ihr zu leben. „Wenn er darüber hinaus getrennt weilt“ bedeutet über sechs Nächte hinaus; der Sinn ist, dass er in jener Unterkunft nicht die siebte Morgenröte aufgehen lassen soll [ohne die Robe zu haben]. Wenn er jedoch dazu nicht in der Lage ist, ist es für ihn zulässig, die Dorfgrenze zu betreten, in einer Gemeindehalle oder an einem beliebigen Ort zu verweilen und, nachdem er sich über den Zustand der Robe vergewissert hat, wegzugehen. „Außer mit der Zustimmung der Mönche“ bedeutet: Ausgenommen die Zustimmung zur Trennung, die der Saṅgha einem kranken Mönch bezüglich seiner Robe erteilt; für einen, der diese Zustimmung nicht erhalten hat und länger als sechs Nächte getrennt weilt, ist es ein Nissaggiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha cīvaravippavāsavatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha cīvaravaggassa dutiyasikkhāpade vuttanayeneva veditabbanti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf zahlreiche Mönche wegen des Falls des Getrenntseins von der Robe festgelegt; das Übrige ist hierbei in genau derselben Weise zu verstehen, wie es in der zweiten Trainingsregel des Roben-Kapitels erklärt wurde.

Sāsaṅkasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erläuterung der Sāsaṅka-Trainingsregel ist abgeschlossen.

10. Pariṇatasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erläuterung der Pariṇata-Trainingsregel.

Dasame saṅghikanti saṅghassa santakaṃ. So hi saṅghassa pariṇatattā hatthe anāruḷhopi ekena pariyāyena saṅghasantako hoti. Lābhanti labhitabbaṃ cīvarādivatthuṃ. Pariṇatanti ‘‘dassāma karissāmā’’ti vacībhedena vā [Pg.189] hatthamuddāya vā saṅghassa ninnaṃ hutvā ṭhitaṃ. Attano pariṇāmeyyāti ‘‘idaṃ mayhaṃ dethā’’tiādīni vadanto attaninnaṃ kareyya. Sace pana saṅghassa dinnaṃ hoti, taṃ gahetuṃ na vaṭṭati, saṅghasseva dātabbaṃ. Pariṇataṃ pana sahadhammikānaṃ vā gihīnaṃ vā antamaso mātusantakampi attano pariṇāmentassa payoge dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti.

Im zehnten (Trainingsregeln): „Dem Saṅgha gehörend“ bedeutet das Eigentum des Saṅgha. Denn obwohl dieser Gewinn noch nicht physisch in die Hände gelangt ist, gehört er in gewissem Sinne dem Saṅgha, da er dem Saṅgha bereits zugedacht wurde. „Gewinn“ bedeutet eine zu erhaltende Sache wie eine Robe usw. „Zugedacht“ bedeutet eine Gabe, die dem Saṅgha zugewendet ist, indem man Worte spricht wie „Wir werden spenden, wir werden dies tun“ oder eine Handbewegung macht. „Für sich selbst umlenken“ bedeutet: Indem er Worte spricht wie „Gebt mir dies!“ usw., macht er es sich selbst zugeneigt. Wenn es jedoch dem Saṅgha bereits übergeben wurde, ist es unzulässig, es an sich zu nehmen; es muss dem Saṅgha selbst gegeben werden. Wer jedoch eine Gabe, die den Mitbrüdern oder Laien zugedacht war – selbst wenn es sich mindestens um das Eigentum der eigenen Mutter handelt –, für sich selbst umlenkt, begeht durch diese Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen, und beim Erhalt wird es zu einem Nissaggiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha pariṇāmanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, pariṇate vematikassa, apariṇate pariṇatasaññino ceva vematikassa ca, saṅghacetiyapuggalesu yassa kassaci pariṇataṃ aññasaṅghādīnaṃ pariṇāmentassa ca dukkaṭaṃ. Apariṇatasaññino, ‘‘kattha demā’’ti pucchite ‘‘yattha tumhākaṃ cittaṃ pasīdati, tattha detha, tumhākaṃ deyyadhammo paribhogaṃ vā labheyyā’’tiādīni vadantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Saṅghe pariṇatabhāvo, taṃ ñatvā attano pariṇāmanaṃ, paṭilābhoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen wegen des Umlenkens von Gaben festgelegt. Es ist eine allgemeine Regel, die keine Anweisung erfordert. Wenn man bezüglich einer bereits umgelenkten Gabe im Zweifel ist, oder bezüglich einer nicht umgelenkten Gabe die Wahrnehmung hat, sie sei umgelenkt, oder im Zweifel ist, und wenn man eine Gabe, die einer bestimmten Instanz unter Saṅgha, Cetiya oder einer Person zugedacht ist, auf einen anderen Saṅgha usw. umlenkt, begeht man ein Dukkaṭa-Vergehen. Es liegt kein Vergehen vor: für einen, der die Wahrnehmung hat, die Gabe sei nicht umgelenkt; für einen, der auf die Frage „Wo sollen wir spenden?“ antwortet: „Spendet dort, wo euer Herz Vertrauen hat, oder dort, wo eure Gabe Nutzen stiften kann“ usw.; sowie für Geistesgestörte usw. Die drei Faktoren hierbei sind: Dass die Gabe dem Saṅgha zugedacht ist, das Wissen darum und das Umlenken für sich selbst, sowie der Erhalt. Die Entstehungsweisen usw. sind denen des Diebstahls ähnlich.

Pariṇatasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erläuterung der Pariṇata-Trainingsregel ist abgeschlossen.

Pattavaggo tatiyo.

Das dritte Kapitel, das Almosenschalen-Kapitel, ist beendet.

Iti kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

Hier endet in der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erläuterung des Pātimokkha,

Nissaggiyapācittiyavaṇṇanā niṭṭhitā.

die Erläuterung der Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Pācittiyakaṇḍo

Der Abschnitt der Pācittiya-Vergehen.

1. Musāvādavaggo

1. Das Kapitel über das Lügen.

1. Musāvādasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erläuterung der Trainingsregel über das Lügen.

Pācittiyesu [Pg.190] musāvādavaggassa paṭhame sampajānamusāvādeti pubbepi jānitvā vacanakkhaṇepi jānantasseva musāvādabhaṇane. Bhaṇanañca nāma idha abhūtassa vā bhūtataṃ, bhūtassa vā abhūtataṃ katvā kāyena vā vācāya vā viññāpanappayogo, nimittatthe cetaṃ bhummavacanaṃ. Tasmā yo sampajānamusāvādaṃ vadati, tassa taṃnimittaṃ taṃhetu tappaccayā pācittiyaṃ hotīti evamettha aññesu ca īdisesu attho veditabbo.

Unter den Pācittiya-Vergehen, in der ersten Regel des Musāvāda-Kapitels: „Eine bewusste Lüge“ bedeutet das Sprechen einer Lüge durch jemanden, der sowohl im Voraus als auch im Moment des Sprechens genau weiß [dass es unwahr ist]. „Sprechen“ bedeutet in dieser Trainingsregel: das Anwenden einer körperlichen oder sprachlichen Geste, um eine Unwahrheit als Wahrheit oder eine Wahrheit als Unwahrheit darzustellen; und dieses Wort steht im Lokativ im Sinne einer Ursache. Deshalb: Wer eine bewusste Lüge spricht, für den liegt aufgrund dieser Ursache, aus diesem Grund, wegen dieser Bedingung ein Pācittiya-Vergehen vor. Auf diese Weise ist die Bedeutung hierbei und bei anderen ähnlichen Fällen zu verstehen.

Sāvatthiyaṃ hatthakaṃ sakyaputtaṃ ārabbha avajānitvā paṭijānanādivatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, uttarimanussadhammārocanatthaṃ musā bhaṇantassa pārājikaṃ, amūlakena pārājikena anuddhaṃsanatthaṃ saṅghādiseso, saṅghādisesena anuddhaṃsanatthaṃ pācittiyaṃ, ācāravipattiyā anuddhaṃsanatthaṃ dukkaṭaṃ, ‘‘yo te vihāre vasī’’tiādinā (pārā. 220) pariyāyena uttarimanussadhammārocanatthaṃ paṭivijānantassa musā bhaṇite thullaccayaṃ, appaṭivijānantassa dukkaṭaṃ, kevalaṃ musā bhaṇantassa idha pācittiyaṃ. Anupadhāretvā sahasā bhaṇantassa, ‘‘aññaṃ bhaṇissāmī’’ti aññaṃ bhaṇantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Visaṃvādanapurekkhāratā, visaṃvādanacittena yamatthaṃ vattukāmo, tassa puggalassa viññāpanapayogo cāti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf Hatthaka, den Sohn der Sakyer, wegen des Bestreitens und anschließenden Zugehens usw. erlassen. Es ist eine allgemeine Regel, die keine Anweisung erfordert. Für jemanden, der lügt, um übermenschliche Zustände vorzutäuschen, ist es ein Pārājika-Vergehen; wenn man lügt, um jemanden fälschlicherweise eines Pārājika-Vergehens zu beschuldigen, ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen; wenn man lügt, um jemanden fälschlicherweise eines Saṅghādisesa-Vergehens zu beschuldigen, ist es ein Pācittiya-Vergehen; wenn man lügt, um jemanden fälschlicherweise eines ethischen Fehlverhaltens zu beschuldigen, ist es ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn man auf indirekte Weise wie „Wer in deiner Unterkunft wohnt, [ist ein Arahant]“ usw. lügt, um übermenschliche Qualitäten vorzutäuschen: Wenn der Zuhörer dies versteht, ist es ein Thullaccaya-Vergehen; wenn er es nicht versteht, ein Dukkaṭa-Vergehen. Für bloßes Lügen ist es hier ein Pācittiya-Vergehen. Es liegt kein Vergehen vor: für jemanden, der unüberlegt und voreilig spricht; für jemanden, der beabsichtigt, etwas anderes zu sagen, aber sich verspricht; sowie für Geistesgestörte usw. Die zwei Faktoren hierbei sind: Die Absicht zu täuschen, sowie die Ausführung der Mitteilung an die betreffende Person mit dem Geist der Täuschung über die Sache, die man sagen will. Die Entstehungsweisen usw. sind ähnlich wie beim Diebstahl.

Musāvādasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erläuterung der Musāvāda-Trainingsregel ist abgeschlossen.

2. Omasavādasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erläuterung der Omasavāda-Trainingsregel.

Dutiye omasavādeti ovijjhanavacane, jātināmagottakammasippaābādhaliṅgakilesaāpattiakkosesu bhūtena vā abhūtena vā yena kenaci pārājikaṃ āpannaṃ vā anāpannaṃ vā yaṃkiñci bhikkhuṃ yāya kāyaci [Pg.191] vācāya vā hatthamuddāya vā anaññāpadesena akkosanavacane pācittiyanti attho.

In der zweiten Trainingsregel: „Beleidigende Rede“ bedeutet verletzende Worte. Der Sinn ist: Ein Pācittiya-Vergehen liegt vor, wenn man irgendeinen Mönch – ob er nun ein Pārājika-Vergehen begangen hat oder nicht – direkt und ohne Umschweife, mit irgendeiner Art von Sprache oder Handbewegung, durch Schimpfworte beleidigt, die sich auf Herkunft, Name, Sippe, Beruf, Handwerk, Krankheit, äußere Merkmale, geistige Befleckungen oder Vergehen beziehen, sei es der Wahrheit entsprechend oder unwahr.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha omasanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tehiyeva dasahi akkosavatthūhi ‘‘santi idhekacce caṇḍālā’’tiādinā (pāci. 26) nayena aññāpadesaṃ katvā akkosantassa, ‘‘corosi gaṇṭhibhedakosī’’tiādīhi pāḷimuttakapadehi akkosantassa, yathā tathā vā anupasampannaṃ akkosantassa ca dukkaṭaṃ. Idha bhikkhunīpi anupasampannasaṅkhyaṃ gacchati. Anakkositukāmassa kevalaṃ davakamyatāya vadato sabbattha dubbhāsitaṃ. Atthadhammaanusāsanipurekkhārānaṃ, ummattakādīnañca anāpatti. Yaṃ akkosati, tassa upasampannatā, anaññāpadesena jātiādīhi akkosanaṃ, ‘‘maṃ akkosatī’’ti jānanā, atthapurekkhāratādīnaṃ abhāvoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, vedanā pana idha dukkhāti.

In Sāvatthī in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen bezüglich der Beleidigung verkündet; es ist eine allgemeine Vorschrift, ohne Anordnung. Wenn man jemanden unter Verwendung eben jener zehn Beschimpfungsgründe indirekt beleidigt, indem man in dieser Weise sagt: „Es gibt hier einige Ausgestoßene (Caṇḍālas) etc.“; oder wenn man jemanden mit nicht im Pāli-Kanon vorkommenden Ausdrücken direkt beleidigt, wie „Du bist ein Dieb, du bist ein Einbrecher etc.“; oder wenn man einen Nicht-Ordinierten auf irgendeine Weise beleidigt, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Hier zählt auch eine Nonne als Nicht-Ordinierte. Für jemanden, der nicht beleidigen will, sondern nur aus Scherzhaftigkeit spricht, liegt überall ein Dubbhāsita-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor für jene, die die Erklärung des Sinnes (Attha), den Text (Dhamma) oder die Unterweisung (Anusāsani) im Vordergrund haben, sowie für Geistesgestörte etc. Es gibt hierbei vier Faktoren: Die Ordination der Person, die beleidigt wird; das direkte Beleidigen (ohne Andeutung auf einen anderen) bezüglich Kaste usw.; das Erkennen der beleidigten Person mit den Worten „Er beleidigt mich“; und das Nichtvorhandensein der Absicht, den Sinn zu erklären etc. Die Entstehungsweisen etc. sind ähnlich wie beim Diebstahl (Adinnādāna), die Empfindung (Vedanā) jedoch ist hier schmerzhaft (Dukkha).

Omasavādasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Beleidigen ist abgeschlossen.

3. Pesuññasikkhāpadavaṇṇanā

3. Erklärung der Trainingsregel über Verleumdung

Tatiye bhikkhupesuññeti bhikkhussa pesuññe, jātiādīhi akkosavatthūhi bhikkhū akkosantassa bhikkhuno sutvā vacanaṃ bhikkhuno piyakamyatāya vā bhedādhippāyena vā yo akkuddho, tassa bhikkhussa kāyena vā vācāya vā upasaṃhaṭe tasmiṃ pesuññakaraṇavacane pācittiyanti attho.

Im dritten Sikkhāpada bedeutet „bhikkhupesuññe“ (aufgrund von Verleumdung gegen einen Mönch): Nachdem man die beleidigende Rede eines Mönchs gehört hat, der einen anderen Mönch mit Beschimpfungsgründen wie Kaste usw. beleidigt, überbringt man entweder aus dem Wunsch heraus, geliebt zu werden (Piyakamyatā), oder mit der Absicht, Zwietracht zu säen (Bhedādhippāya), demjenigen Mönch, der beleidigt wurde, körperlich oder sprachlich diese verleumderische Rede. Bei einer solchen verleumderischen Äußerung liegt ein Pācittiya vor – dies ist die Bedeutung.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha pesuññaupasaṃharaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, vuttanayeneva aññāpadesena akkosantassa vacanūpasaṃhāre vā pāḷimuttakaakkosūpasaṃhāre vā anupasampannassa ca upasaṃhāre dukkaṭaṃ. Idhāpi bhikkhunī anupasampannaṭṭhāne ṭhitā. Na piyakamyatāya, na bhedādhippāyena kevalaṃ pāpagarahitāya vadantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Jātiādīhi anaññāpadesena akkosantassa bhikkhuno sutvā vacanaṃ bhikkhussa upasaṃharaṇaṃ, piyakamyatābhedādhippāyesu [Pg.192] aññataratā, tassa vijānanāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānevāti.

In Sāvatthī in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen bezüglich des Überbringens von Verleumdung verkündet; es ist eine allgemeine Vorschrift, ohne Anordnung. Wenn man die Rede von jemandem überbringt, der auf die zuvor erklärte Weise durch bloße Andeutung beleidigt, oder wenn man eine nicht im Pāli-Kanon vorkommende Beleidigung überbringt, oder wenn man sie zu einem Nicht-Ordinierten überbringt, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Auch hier steht die Nonne an der Stelle eines Nicht-Ordinierten. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der weder aus dem Wunsch, geliebt zu werden, noch mit der Absicht, Zwietracht zu säen, sondern rein aus Tadel gegenüber dem Bösen spricht, sowie für Geistesgestörte etc. Die drei Faktoren hierbei sind: Nachdem man die Worte eines Mönchs gehört hat, der ohne Andeutung (direkt) bezüglich Kaste usw. beleidigt, das Überbringen dieser Worte an einen Mönch; entweder der Wunsch, geliebt zu werden, oder die Absicht, Zwietracht zu säen; und das Verstehen durch jenen (dem sie überbracht werden). Die Entstehungsweisen etc. sind denen beim Diebstahl (Adinnādāna) gleich.

Pesuññasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Verleumdung ist abgeschlossen.

4. Padasodhammasikkhāpadavaṇṇanā

4. Erklärung der Trainingsregel über das wortweise Lehren des Dhamma

Catutthe padaso dhammaṃ vāceyyāti saṅgītittayaṃ anāruḷhampi rājovādatikkhindriyacatuparivattananandopanandakulumpasuttamaggakathādidhammañca saṅgītittayamāruḷhaṃ tipiṭakadhammañca padaṃ padaṃ vāceyya, padānupadaanvakkharaanubyañjanesu ekekaṃ koṭṭhāsanti attho. Pācittiyanti etesu padādīsu bhikkhuñca bhikkhuniñca ṭhapetvā yaṃkañci koṭṭhāsaṃ avasesapuggalehi saddhiṃ ekato bhaṇantassa padādigaṇanāya pācittiyaṃ.

Im vierten Sikkhāpada bedeutet „padaso dhammaṃ vāceyya“ (er sollte den Dhamma wortweise lehren): Er sollte Wort für Wort (Dhamma-Abschnitte) rezitieren lassen, sei es den Dhamma, der nicht in die drei Konzilien aufgenommen wurde – wie das Rājovāda-, Tikkhindriya-, Catuparivatta-, Nandopananda- und Kulumpasutta, Maggakathā usw. – oder den Dhamma der drei Körbe (Tipiṭaka), der in die drei Konzilien aufgenommen wurde. Dies bedeutet: einen einzelnen Teil nach dem anderen unter den Kategorien Wort (Pada), Nach-Wort (Anupada), Nach-Silbe (Anvakkhara) und Nach-Laut (Anubyañjana) rezitieren zu lassen. „Pācittiyanti“ bedeutet: Mit Ausnahme von Mönchen und Nonnen führt das gemeinsame Rezitieren eines beliebigen Teils dieser Worte usw. mit anderen Personen (Laien, Novizen) zu einem Pācittiya-Vergehen, gezählt nach der Anzahl der Worte usw.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha padaso dhammavācanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ. Upasampanne anupasampannasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Anupasampannena saddhiṃ ekato uddesaggahaṇe, sajjhāyakaraṇe, tassa santike uddesaggahaṇe, yebhuyyena paguṇaganthaṃ bhaṇantassa, osārentassa ca khalitaṭṭhāne ‘‘evaṃ bhaṇāhī’’ti vacane ca ekato bhaṇantassāpi, ummattakādīnañca anāpatti. Anupasampannatā, vuttalakkhaṇaṃ dhammaṃ padaso vācanatā, ekato osāpanañcāti imānettha tīṇi aṅgāni. Padasodhammasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

In Sāvatthī in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen bezüglich des wortweisen Lehrens des Dhamma verkündet; es ist eine allgemeine Vorschrift, ohne Anordnung, ein Triaden-Pācittiya. Bei einem Ordinierten, wenn man ihn für einen Nicht-Ordinierten hält oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor beim gemeinsamen Aufnehmen von Lehrstoff (Uddesaggahaṇa) mit einem Nicht-Ordinierten, beim gemeinsamen Rezitieren (Sajjhāyakaraṇa), beim Aufnehmen von Lehrstoff in dessen Gegenwart, für einen Nicht-Ordinierten, der eine meist gut vertraute Textpassage vorträgt oder rezitiert, und wenn man bei Fehlern korrigierend sagt: „Sprich so!“, selbst wenn man gemeinsam rezitiert, sowie für Geistesgestörte etc. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Nicht-Ordiniertsein; das wortweise Lehren des Dhammas mit den besagten Merkmalen; und das gemeinsame Beenden der Rezitation. Es hat die Entstehung des wortweisen Dhammalehrens, ist eine aktive Tat, befreit nicht durch Unwissenheit der Übertretung, ist unbewusst (ohne böse Absicht), ist ein reines Satzungsvergehen, eine sprachliche Handlung, verbunden mit drei Geisteszuständen und drei Empfindungen.

Padasodhammasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das wortweise Lehren des Dhamma ist abgeschlossen.

5. Paṭhamasahaseyyasikkhāpadavaṇṇanā

5. Erklärung der ersten Trainingsregel über das gemeinsame Schlafen

Pañcame anupasampannenāti bhikkhuṃ ṭhapetvā antamaso pārājikavatthubhūtena tiracchānagatenāpi. Uttaridirattatirattanti dvinnaṃ vā tiṇṇaṃ vā rattīnaṃ upari. Sahaseyyanti sabbacchannaparicchanne yebhuyyena channaparicchanne vā senāsane pubbāpariyena vā ekakkhaṇena vā ekato nipajjanaṃ. Kappeyyāti [Pg.193] vidaheyya sampādeyya. Tattha chadanaṃ anāhacca diyaḍḍhahatthubbedhena pākārādinā paricchinnampi sabbaparicchannamicceva veditabbaṃ, tasmā iminā lakkhaṇena samannāgato sacepi sattabhūmiko pāsādo ekūpacāro hoti, satagabbhaṃ vā catusālaṃ, yo tattha vā aññattha vā tādise tena vā aññena vā anupasampannena saha tisso rattiyo sayitvā catutthadivase atthaṅgate sūriye anupasampanne nipanne gabbhadvāraṃ pidhāya vā apidhāya vā nipajjati, paṭhamanipanno vā tasmiṃ nipajjante na vuṭṭhāti, tassa ubhinnaṃ uṭṭhahitvā nipajjanappayogagaṇanāya anupasampannagaṇanāya ca pācittiyaṃ. Ayamettha saṅkhepo, vitthāro pana samantapāsādikāyaṃ (pāci. aṭṭha. 51) sabbappakārato vutto.

Im fünften Sikkhāpada bedeutet „anupasampannena“ (mit einem Nicht-Ordinierten): unter Ausschluss eines Mönchs, selbst bis hin zu einem Tier, das ein Objekt für ein Pārājika-Vergehen sein kann. „Uttaridirattatirattanti“ bedeutet: über zwei oder drei Nächte hinaus. „Sahaseyya“ bedeutet: das Schlafen an einem Ort, der ganz oder überwiegend überdacht und ummauert ist, sei es nacheinander oder gleichzeitig, zusammen. „Kappeyya“ bedeutet: herbeiführen, bewerkstelligen. Dabei ist ein Ort, der ohne Berührung des Dachs durch eine Mauer etc. von anderthalb Ellen Höhe abgegrenzt ist, ebenfalls als gänzlich abgegrenzt zu verstehen. Daher gilt ein Prachtbau von sieben Stockwerken, der diese Merkmale aufweist, als ein einziger Bereich (Ekūpacāra), ebenso ein Gebäude mit vier Flügeln und hundert Zimmern. Wer dort oder andernorts in einer solchen Unterkunft zusammen mit jenem oder einem anderen Nicht-Ordinierten drei Nächte geschlafen hat und am vierten Tag nach Sonnenuntergang, während der Nicht-Ordinierte bereits liegt, sich hinlegt, sei es mit geschlossener oder offener Zimmertür, oder wer als erster Liegender nicht aufsteht, wenn jener sich hinlegt, für den liegt ein Pācittiya vor, berechnet nach der Anzahl der Handlungen des Aufstehens und Niederlegens beider Personen sowie nach der Anzahl der Nicht-Ordinierten. Dies ist die Zusammenfassung hierbei; die ausführliche Darstellung ist in der Samantapāsādikā in jeder Hinsicht dargelegt.

Āḷaviyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha anupasampannena sahaseyyavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘uttaridirattatiratta’’nti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, upasampanne anupasampannasaññino vematikassa vā upaddhacchannaparicchannādīsu ca dukkaṭaṃ. Ūnakadirattatirattaṃ vasantassa, tatiyāya rattiyā purāruṇā nikkhamitvā puna vasantassa, sabbacchannasabbāparicchannādīsu vasantassa, itarasmiṃ nisinne nipajjantassa, nipanne vā nisīdantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Pācittiyavatthukasenāsanaṃ, tattha anupasampannena saha nipajjanaṃ, catutthadivase sūriyatthaṅgamananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānevāti.

In Āḷavī in Bezug auf zahlreiche Mönche bezüglich des gemeinsamen Schlafens mit einem Nicht-Ordinierten verkündet. „Mehr als zwei oder drei Nächte“ ist hierbei eine Zusatzregelung (Anupaññatti); es ist eine allgemeine Vorschrift, ohne Anordnung, ein Triaden-Pācittiya. Bei einem Ordinierten, wenn man ihn für einen Nicht-Ordinierten hält oder im Zweifel ist, sowie bei Unterkünften, die nur halb überdacht und halb abgegrenzt sind etc., liegt ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der weniger als zwei oder drei Nächte dort wohnt; der in der dritten Nacht vor der Dämmerung hinausgeht und dann wieder dort wohnt; der an einem Ort wohnt, der ganz überdacht, aber gänzlich unabgegrenzt ist etc.; der sich hinlegt, während der andere sitzt; oder der sich hinsetzt, während der andere liegt; sowie für Geistesgestörte etc. Die drei Faktoren hierbei sind: Eine Unterkunft, die das Objekt für ein Pācittiya-Vergehen bildet; das gemeinsame Schlafen darin mit einem Nicht-Ordinierten; und der Sonnenuntergang am vierten Tag. Die Entstehungsweisen etc. sind denen der Schafwoll-Regel (Eḷakaloma) gleich.

Paṭhamasahaseyyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Trainingsregel über das gemeinsame Schlafen ist abgeschlossen.

6. Dutiyasahaseyyasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erläuterung der zweiten Sahaseyya-Trainingsregel.

Chaṭṭhe mātugāmenāti antamaso tadahujātāyapi manussitthiyā. Dissamānarūpā pana yakkhipetiyo paṇḍako methunavatthubhūtā ca tiracchānitthiyo idha dukkaṭavatthukā honti.

In der sechsten Trainingsregel: „Mit einer Frau“ bezieht sich selbst auf eine am selben Tag geborene menschliche Frau. Jedoch sind Geisterfrauen mit sichtbarer Gestalt, ein Eunuch sowie weibliche Tiere, die als Objekte für Geschlechtsverkehr dienen können, in diesem Fall Objekte für ein Dukkaṭa-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ āyasmantaṃ anuruddhattheraṃ ārabbha mātugāmena sahaseyyavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ anantarasikkhāpade vuttanayeneva veditabbaṃ aññatra [Pg.194] rattiparicchedā, tatra hi catutthadivase āpatti, idha pana paṭhamadivasepīti.

Verkündet wurde dies in Sāvatthī in Bezug auf den ehrwürdigen Thera Anuruddha, wegen des Vorfalls des gemeinsamen Liegens mit einer Frau. Das Übrige ist genau so zu verstehen, wie es in der unmittelbar vorangehenden Trainingsregel dargelegt wurde, ausgenommen die Bestimmung der Nächte; denn dort tritt das Vergehen am vierten Tag ein, hier jedoch bereits am ersten Tag.

Dutiyasahaseyyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Trainingsregel über das gemeinsame Liegen ist abgeschlossen.

7. Dhammadesanāsikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Trainingsregel über die Lehrdarlegung (Dhammadesanā-sikkhāpada) ist abgeschlossen.

Sattame uttarichappañcavācāhītiettha eko gāthāpādo ekā vācāti evaṃ sabbattha vācāpamāṇaṃ veditabbaṃ. Dhammaṃ deseyyāti padasodhammasikkhāpade vuttalakkhaṇaṃ dhammaṃ vā aṭṭhakathādhammaṃ vā bhāseyya. Aññatra viññunā purisaviggahenāti vinā viññunā purisena. Manussaviggahaṃ gahetvā ṭhitena pana yakkhena vā petena vā tiracchānena vā saddhiṃ ṭhitāyapi dhammaṃ desetuṃ na vaṭṭati. Pācittiyanti dutiyāniyate vuttalakkhaṇena manussena vinā viññumanussitthiyā channaṃ vācānaṃ upari padādivasena dhammaṃ desentassa padādigaṇanāya, bahūnaṃ desayato mātugāmagaṇanāya ca pācittiyaṃ.

Im siebten Trainingsregel ist bezüglich der Worte „über sechs oder fünf Worte hinaus“ (uttari chappañca vācāhi) Folgendes zu verstehen: Ein Strophenfuß (gāthāpāda) gilt als eine Aussage (vācā); so ist überall das Maß einer Aussage zu verstehen. Bezüglich „er sollte Dhamma lehren“ (dhammaṃ deseyya): Er sollte entweder den kanonischen Dhamma (Pāli-Dhamma) oder den Kommentar-Dhamma (Aṭṭhakathā-Dhamma) vortragen, der die im Padasodhamma-Trainingsregel beschriebenen Merkmale aufweist. Bezüglich „außer in Gegenwart eines verständigen Mannes“ (aññatra viññunā purisaviggahena): Ohne einen verständigen Mann. Selbst wenn eine Frau in Begleitung eines Yakkha, eines Peta oder eines Tieres steht, die eine menschliche Gestalt angenommen haben, ist es nicht zulässig, ihr den Dhamma zu lehren. Bezüglich „ein Pācittiya“ (pācittiya): Ein Pācittiya fällt an für jemanden, der ohne die Gegenwart eines verständigen Mannes mit den im zweiten Aniyata-Trainingsregel beschriebenen Merkmalen einer verständigen menschlichen Frau über sechs Worte hinaus den Dhamma lehrt – sei es nach der Zählung der Worte (padādigaṇanāya) etc., oder, wenn er vielen Frauen lehrt, nach der Anzahl der Frauen (mātugāmagaṇanāya).

Sāvatthiyaṃ udāyittheraṃ ārabbha mātugāmassa dhammadesanāvatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra viññunā’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, amātugāme mātugāmasaññino vematikassa vā yakkhipetipaṇḍakamanussaviggahatiracchānitthīnaṃ desentassa ca dukkaṭaṃ. Chahi vācāhi, tato vā oraṃ desentassa, vuttalakkhaṇe vā purise sati, sayaṃ vā uṭṭhāya, puna nisīditvā mātugāmassa vā uṭṭhahitvā puna nisinnassa, aññassa vā mātugāmassa desayato, ‘‘dīghanikāyo nāma bhante kimatthiyo’’ti evaṃ pana puṭṭhe sabbampi dīghanikāyaṃ desentassa, aññassatthāya vuccamānaṃ mātugāme suṇante, ummattakādīnañca anāpatti. Vuttalakkhaṇassa dhammassa channaṃ vācānaṃ upari desanā, vuttalakkhaṇo mātugāmo, iriyāpathaparivattābhāvo, kappiyakārakassābhāvo, apañhāvissajjanāti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni padasodhammasadisāneva, kevalaṃ idha kiriyākiriyaṃ hotīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf den Thera Udāyi bezüglich der Dhamma-Lehre für eine Frau erlassen. „Außer in Gegenwart eines Verständigen“ (aññatra viññunā) ist hierbei die Zusatzregel (anupaññatti). Es ist eine gemeinsame Regelung (sādhāraṇapaññatti), erfordert keine Anweisung (anāṇattika) und beinhaltet die Triade der Pācittiyas (tikapācittiya). Wenn man bei einer Nicht-Frau die Wahrnehmung einer Frau hat oder im Zweifel ist, oder wenn man einer Yakkhī, einer Petī, einem Paṇḍaka oder einem weiblichen Tier mit menschlicher Gestalt den Dhamma lehrt, liegt ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor: wenn man mit sechs Worten oder weniger lehrt; wenn ein Mann mit den beschriebenen Merkmalen anwesend ist; wenn man selbst aufsteht und sich wieder hinsetzt und der Frau lehrt; wenn die Frau aufsteht und sich wieder hinsetzt und man ihr lehrt; wenn man einer anderen Frau lehrt; wenn man auf die Frage „Ehrwürdiger, was ist die Bedeutung dessen, was man Dīghanikāya nennt?“ hin den gesamten Dīghanikāya lehrt; wenn eine Frau zuhört, während man zum Nutzen eines anderen spricht; sowie für Geisteskranke etc. Die fünf Faktoren hierbei sind: Das Lehren von Dhamma mit den beschriebenen Merkmalen über sechs Worte hinaus, eine Frau mit den beschriebenen Merkmalen, das Ausbleiben einer Änderung der Körperhaltung, das Fehlen eines tauglichen Helfers (kappiyakāraka) und das Nicht-Beantworten einer Frage. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) etc. sind genau wie beim Padasodhamma-Trainingsregel, nur dass es hier eine Handlung durch Ausführung und Nicht-Ausführung (kiriyākiriya) ist.

Dhammadesanāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über die Dhamma-Lehre ist abgeschlossen.

8. Bhūtārocanasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung des Trainingsregels über das Verkünden von Tatsächlichem (Bhūtārocana-Sikkhāpada)

Aṭṭhame [Pg.195] uttarimanussadhammanti catutthapārājike vuttalakkhaṇaṃ uttarimanussānaṃ jhāyīnañceva ariyānañca dhammaṃ. Bhūtasmiṃ pācittiyanti attani jhānādidhamme sati taṃ bhikkhuñca bhikkhuniñca ṭhapetvā aññassa ārocayato pācittiyaṃ.

Im achten Trainingsregel bezeichnet „Zustand übermenschlicher Qualitäten“ (uttarimanussadhamma) den im vierten Pārājika beschriebenen Zustand von übermenschlichen Wesen, nämlich der Meditierenden (jhāyī) und der Edlen (ariya). „Pācittiya bei einer Tatsache“ (bhūtasmiṃ pācittiya) bedeutet: Wenn meditative Absorptionen (Jhāna) etc. in einem selbst tatsächlich vorhanden sind, und man dies – außer einem Mönch oder einer Nonne – einem anderen verkündet, fällt ein Pācittiya an.

Vesāliyaṃ vaggumudātīriye bhikkhū ārabbha tesaṃ bhūtārocanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, nippariyāyena attani vijjamānaṃ jhānādidhammaṃ ārocentassa sace yassa āroceti, so anantarameva ‘‘ayaṃ jhānalābhī’’ti vā ‘‘ariyo’’ti vā yena kenaci ākārena tamatthaṃ jānāti, pācittiyaṃ. No ce jānāti, dukkaṭaṃ. Pariyāyena ārocitaṃ pana jānātu vā, mā vā, dukkaṭameva. Tathārūpe kāraṇe sati upasampannassa ārocayato, ādikammikassa ca anāpatti. Yasmā pana ariyānaṃ ummattakādibhāvo natthi, jhānalābhino pana tasmiṃ sati jhānā parihāyanti, tasmā te idha na gahitā. Uttarimanussadhammassa bhūtatā, anupasampannassa ārocanaṃ, taṅkhaṇavijānanā, anaññāpadesoti imānettha cattāri aṅgāni. Bhūtārocanasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, kusalābyākatacittehi dvicittaṃ, sukhamajjhattavedanāhi dvivedananti.

Dies wurde in Vesālī in Bezug auf die Mönche am Ufer des Vaggumudā wegen der Angelegenheit des Verkündens ihrer tatsächlich vorhandenen Errungenschaften erlassen. Es ist eine gemeinsame Regelung (sādhāraṇapaññatti) und erfordert keine Anweisung (anāṇattika). Wenn man den in sich selbst tatsächlich vorhandenen Zustand von Jhāna etc. direkt (ohne Umschweife) verkündet, und derjenige, dem man es verkündet, unmittelbar danach in irgendeiner Weise versteht: „Dieser hat Jhāna erlangt“ oder „Er ist ein Edler“, dann ist es ein Pācittiya. Wenn er es nicht versteht, ist es ein Dukkaṭa. Wenn es jedoch indirekt (pariyāyena) verkündet wird, ist es nur ein Dukkaṭa, ob er es nun versteht oder nicht. Wenn ein triftiger Grund vorliegt, oder wenn man es einem voll Ordinierten (Upasampanna) verkündet, sowie für den Ersttäter (ādikammika), liegt kein Vergehen vor. Da es bei den Edlen keinen Zustand der Geisteskrankheit etc. gibt, und da bei den Erlangern von Jhāna beim Eintreten dieses Zustands die Jhānas schwinden, wurden diese hier nicht einbezogen. Die vier Faktoren hierbei sind: Die Tatsächlichkeit des übermenschlichen Zustands, das Verkünden gegenüber einem nicht voll Ordinierten, das Verstehen im selben Moment und keine Anspielung auf einen anderen (anaññāpadesa). Die Entstehung des Bhūtārocana ist eine bewusste Handlung (kiriya), nicht durch bloße Wahrnehmung befreit (nosaññāvimokkha), geistunabhängig bezüglich des Vergehenscharakters (acittaka), ein reines Satzungsvergehen (paṇṇattivajja), eine körperliche oder sprachliche Handlung, die mit heilsamen oder unbestimmten Geistern (somit zweifacher Geist) und mit angenehmen oder neutralen Empfindungen (somit zweifache Empfindung) geschieht.

Bhūtārocanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über das Verkünden von Tatsächlichem ist abgeschlossen.

9. Duṭṭhullārocanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung des Trainingsregels über das Verkünden eines schweren Vergehens (Duṭṭhullārocana-Sikkhāpada)

Navame bhikkhussāti pārājikaṃ anajjhāpannassa. Duṭṭhullanti kiñcāpi dvinnaṃ āpattikkhandhānametaṃ adhivacanaṃ, idha pana saṅghādisesameva adhippetaṃ. Aññatra bhikkhusammutiyāti yaṃ saṅgho abhiṇhāpattikassa bhikkhuno āyatiṃ saṃvaratthāya āpattīnañca kulānañca pariyantaṃ katvā vā akatvā vā tikkhattuṃ apaloketvā katikaṃ karoti, taṃ ṭhapetvā, ayathākatikāya ‘‘ayaṃ asuciṃ mocetvā saṅghādisesaṃ āpanno’’tiādinā nayena vatthunā saddhiṃ āpattiṃ ghaṭetvā ārocentassa pācittiyaṃ.

Im neunten Trainingsregel bezieht sich „eines Mönchs“ (bhikkhussa) auf einen Mönch, der kein Pārājika-Vergehen begangen hat. „Schweres Vergehen“ (duṭṭhulla) ist, obwohl es eine Bezeichnung für beide Klassen von schweren Vergehen ist, hier nur als Saṅghādisesa gemeint. Bezüglich „außer mit Autorisierung des Saṅgha“ (aññatra bhikkhusammutiyā): Ausgenommen jene Vereinbarung (katika), die der Saṅgha zur künftigen Zügelung eines Mönchs, der ständig Vergehen begeht, nach dreimaligem Einholen des Einverständnisses (apaloketvā) trifft – sei es mit oder ohne Festlegung der Grenzen der Vergehen und der Familien; wenn er entgegen dieser Vereinbarung das Vergehen zusammen mit dem Sachverhalt verknüpft und verkündet: „Dieser hat absichtlich Samen ergossen und ist in ein Saṅghādisesa gefallen“ usw., dann ist das ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ [Pg.196] chabbaggiye bhikkhū ārabbha duṭṭhullāpattiārocanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, aduṭṭhullāya duṭṭhullasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ, avasese cha āpattikkhandhe, anupasampannassa purimapañcasikkhāpadavītikkamasaṅkhātaṃ duṭṭhullaṃ vā itaraṃ aduṭṭhullaṃ vā ajjhācāraṃ ārocentassāpi dukkaṭameva. Vatthumattaṃ vā āpattimattaṃ vā ārocentassa, bhikkhusammutiparicchedaṃ anatikkamitvā ārocentassa, ummattakādīnañca anāpatti. Vuttalakkhaṇassa bhikkhuno savatthuko saṅghādiseso, anupasampannassa ārocanaṃ, bhikkhusammutiyā abhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, vedanā pana idha dukkhāyevāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen wegen der Angelegenheit des Verkündens eines schweren Vergehens erlassen. Es ist eine gemeinsame Regelung (sādhāraṇapaññatti), erfordert keine Anweisung (anāṇattika) und beinhaltet die Triade der Pācittiyas (tikapācittiya). Wenn man bei einem nicht-schweren Vergehen die Wahrnehmung eines schweren Vergehens hat oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Ebenso ist es nur ein Dukkaṭa, wenn man einem nicht voll Ordinierten die verbleibenden sechs Klassen von Vergehen verkündet, oder wenn man ein grobes (duṭṭhulla) oder ein anderes, nicht-grobes (aduṭṭhulla) Fehlverhalten verkündet, welches als Verstoß gegen die ersten fünf Trainingsregeln gilt. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der nur den Sachverhalt (vatthumatta) oder nur das Vergehen (āpattimatta) verkündet, oder der verkündet, ohne die Grenzen der Autorisierung durch den Saṅgha zu überschreiten, sowie für Geisteskranke etc. Die drei Faktoren hierbei sind: Ein Saṅghādisesa-Vergehen samt Sachverhalt eines Mönchs mit den beschriebenen Merkmalen, das Verkünden gegenüber einem nicht voll Ordinierten und das Fehlen einer Autorisierung durch den Saṅgha. Die Entstehungsweisen etc. sind wie beim Adinnādāna-Trainingsregel, die Empfindung hierbei ist jedoch ausschließlich unangenehm (dukkhā).

Duṭṭhullārocanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über das Verkünden eines schweren Vergehens ist abgeschlossen.

10. Pathavīkhaṇanasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung des Trainingsregels über das Graben von Erde (Pathavīkhaṇana-Sikkhāpada)

Dasame pathavinti duvidhā pathavī jātapathavī ajātapathavīti. Tattha jātapathavī suddhamissapuñjavasena tividhā, tattha suddhapathavī nāma pakatiyā suddhapaṃsu vā suddhamattikā vā. Missapathavī nāma yattha paṃsuto vā mattikāto vā pāsāṇasakkharakathalamarumbavālukāsu aññatarassa tatiyabhāgo hoti. Puñjapathavī nāma ‘‘atirekacātumāsaṃ ovaṭṭho paṃsupuñjo vā mattikāpuñjo vā’’ti (pāci. 86) vuttaṃ, vuttalakkhaṇena pana missakapuñjopi piṭṭhipāsāṇe ṭhitasukhumarajampi ca deve phusāyante sakiṃ tintaṃ catumāsaccayena tintokāso puñjapathavisaṅkhameva gacchati. Tividhāpi cesā pathavī uddhanapattapacanādivasena vā yathā tathā vā adaḍḍhā ‘jātapathavī’ti vuccati, daḍḍhā pana vuttappamāṇato adhikatarapāsāṇādimissā vā ajātapathavī nāma hoti, ko pana vādo suddhapāsāṇādibhedāya. Tattha yā ‘jātapathavī’ti vuttā, ayaṃ akappiyapathavī. Yo bhikkhu taṃ evarūpaṃ pathaviṃ sayaṃ khaṇati, khaṇanabhedanavilekhanapacanādīhi vikopeti, tassa payogagaṇanāya pācittiyaṃ. Yo pana khaṇāpeti, vuttanayeneva vikopāpeti, tassa ‘‘imaṃ padesa’’nti vā ‘‘imaṃ pathavi’’nti vā evaṃ niyametvā ‘‘khaṇa, bhindā’’tiādinā nayena āṇāpentassa āṇattiyā [Pg.197] dukkaṭaṃ, sakiṃ āṇatte divasampi khaṇante āṇāpakassa ekameva pācittiyaṃ, sace itaro punappunaṃ āṇāpeti, vācāya vācāya pācittiyaṃ.

Bei der zehnten Trainingsregel zu „Erde“ (pathavī): Erde ist zweifach: natürliche Erde (jātapathavī) und nicht-natürliche Erde (ajātapathavī). Darunter ist die natürliche Erde dreifach, nämlich als reine Erde (suddhapathavī), gemischte Erde (missapathavī) und aufgehäufte Erde (puñjapathavī). Darunter bezeichnet „reine Erde“ von Natur aus reinen Staub oder reinen Lehm. Als „gemischte Erde“ bezeichnet man jene Erde, bei der bezüglich Staub oder Lehm ein Drittel aus Steinen, Kieseln, Tonscherben, grobem Sand oder Sand besteht. Als „aufgehäufte Erde“ wird bezeichnet: „Ein Staub- oder Lehmhaufen, der für mehr als vier Monate vom Regen durchnässt wurde“; nach dem genannten Merkmal fällt jedoch auch ein gemischter Erdhaufen darunter. Ebenso fällt feiner Staub, der auf einer Felsplatte liegt und durch Regen einmal befeuchtet wurde, nach Ablauf von vier Monaten an dieser feuchten Stelle unter den Begriff der aufgehäuften Erde. Diese dreifache Erde wird, solange sie ungebrannt ist – sei es durch die Verwendung als Ofen, beim Brennen einer Almosenschale oder auf sonstige Weise –, als „natürliche Erde“ bezeichnet. Gebrannte Erde jedoch, oder solche, die mit mehr als der genannten Menge an Steinen usw. vermischt ist, gilt als „nicht-natürliche Erde“; was soll man da erst über reinen Stein und ähnliche Arten sagen? Darunter ist das, was als „natürliche Erde“ bezeichnet wird, unzulässige Erde (akappiyapathavī). Wenn ein Mönch eine solche Erde selbst gräbt oder sie durch Graben, Spalten, Schrammen, Brennen usw. beschädigt, zieht dies für ihn ein Pācittiya nach der Anzahl der Handlungen nach sich. Wer sie aber graben lässt, sie auf die genannte Weise beschädigen lässt, für den entsteht durch den Befehl ein Dukkaṭa, wenn er so befiehlt: „Grabe diese Stelle!“ oder „Grabe diese Erde!“ und dies so festlegt, indem er sagt: „Grabe!“, „Spalte!“ usw. Wenn der Beauftragte auf einen einzigen Befehl hin den ganzen Tag gräbt, entsteht für den Befehlenden nur ein einziges Pācittiya. Wenn der andere jedoch wiederholt befiehlt, entsteht ein Pācittiya mit jedem gesprochenen Wort.

Āḷaviyaṃ āḷavake bhikkhū ārabbha pathavikhaṇanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, pathaviyā vematikassa, apathaviyā pathavisaññino ceva vematikassa ca dukkaṭaṃ. Okāsaṃ aniyametvā ‘‘pokkharaṇiṃ khaṇa, āvāṭaṃ khaṇa, kandaṃ khaṇā’’tiādīni bhaṇantassa, ātapena sussitvā phalitakaddamaṃ vā gokaṇṭakaṃ vā heṭṭhā pathaviyā asambaddhaṃ bhijjitvā patitanaditaṭaṃ vā mahantampi naṅgalacchinnamattikāpiṇḍantievamādīni sabbañca ajātapathaviṃ vikopentassa, ‘‘imassa thambhassa āvāṭaṃ jāna, mattikaṃ dehi, mattikaṃ āhara, paṃsunā me attho, mattikaṃ kappiyaṃ karohī’’ti bhaṇantassa, asañcicca rukkhādipavaṭṭanena bhindantassa, asatiyā pādaṅguṭṭhakādīhi vilekhantassa, jātapathavibhāvaṃ vā, ‘‘khaṇāmi vā aha’’nti ajānantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Jātapathavī, pathavisaññitā, khaṇanakhaṇāpanānaṃ aññataranti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana paṇṇattivajjaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Diese Regel wurde in Āḷavī in Bezug auf die Mönche von Āḷavī wegen des Grabens in der Erde erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift, bei der auch das Erteilen eines Befehls strafbar ist. Es liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor, wenn man bezüglich tatsächlicher Erde im Zweifel ist, sowie wenn man bezüglich Nicht-Erde die Wahrnehmung von Erde hat oder im Zweifel ist. Kein Vergehen liegt vor: für jemanden, der, ohne den Ort genau zu bestimmen, sagt: „Grabe einen Teich!“, „Grabe eine Grube!“, „Grabe eine Knolle aus!“ usw.; für jemanden, der nicht-natürliche Erde beschädigt, wie etwa durch Hitze getrockneten und rissig gewordenen Schlamm oder durch Rinderhufe aufgeworfenen und getrockneten Lehm, eine abgebrochene und herabgefallene Flussböschung, die nicht mehr mit der darunter liegenden Erde verbunden ist, oder eine noch so große Scholle aus Lehm, die von einem Pflug losgeschnitten wurde, und jede andere nicht-natürliche Erde; für jemanden, der andeutend sagt: „Sieh nach dem Loch für diesen Pfosten!“, „Gib mir Lehm!“, „Bring mir Lehm!“, „Ich benötige Staub!“, „Mache den Lehm zulässig!“, „Mache es zulässig!“; für jemanden, der unabsichtlich durch das Rollen von Baumstämmen usw. die Erde aufbricht; für jemanden, der unachtsam mit dem großen Zeh usw. im Erdboden scharrt; für jemanden, der sich des Zustands natürlicher Erde nicht bewusst ist oder nicht weiß: „Ich grabe“; und für Geistesgestörte usw. Die drei Faktoren hierbei sind: natürliche Erde, die Wahrnehmung von natürlicher Erde und entweder das eigene Graben oder das Grabenlassen. Die Entstehungsursachen usw. entsprechen denen der Nicht-Gabe-Nahme. Diese Regel betrifft jedoch ein bloßes Satzungsvergehen, ist mit drei Geisteszuständen und drei Empfindungen verbunden.

Pathavīkhaṇanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Graben von Erde ist abgeschlossen.

Musāvādavaggo paṭhamo.

Die erste Gruppe [von Trainingsregeln], das Kapitel über das Lügen (Musāvādavagga), ist abgeschlossen.

2. Bhūtagāmavaggo

2. Das Kapitel über das Pflanzenreich (Bhūtagāmavagga)

1. Bhūtagāmasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über das Pflanzenreich (Bhūtagāma)

Bhūtagāmavaggassa paṭhame bhūtagāmapātabyatāyāti ettha bhavanti ahesuñcāti bhūtā, jāyanti vaḍḍhanti jātā vaḍḍhitā cāti attho. Gāmoti rāsi, bhūtānaṃ gāmo, bhūtā eva vā gāmoti bhūtagāmo, patiṭṭhitaharitatiṇarukkhādīnametaṃ adhivacanaṃ. Pātabyassa bhāvo pātabyatā, chedanabhedanādīhi yathāruci paribhuñjitabbatāti attho, tassaṃ bhūtagāmapātabyatāya, nimittatthe cetaṃ bhummavacanaṃ, bhūtagāmapātabyatāhetu bhūtagāmassa chedanādipaccayā pācittiyanti attho. Tasmā yo bhikkhu [Pg.198] pathaviudakapākārādīsu yatthakatthaci jātaṃ asukkhaṃ antamaso atisukhumatiṇampi sāsapabījakasevālampi uddharaṇacchedanavijjhanādīhi vikopeti vā pathavikhaṇane vuttanayena vikopāpeti vā pācittiyaṃ āpajjati.

In der ersten Trainingsregel des Kapitels über das Pflanzenreich bedeutet das Wort „bhūtagāmapātabyatāya“ Folgendes: jene, die wachsen und gedeihen oder gewachsen und gediehen sind, werden „bhūta“ (Pflanzen) genannt. „Gāma“ bedeutet Menge oder Haufen. Eine menge von Pflanzen oder die Pflanzen selbst als eine Menge bilden das Pflanzenreich (bhūtagāma). Dies ist eine Bezeichnung für lebende, grüne Gräser, Bäume usw., die im Erdboden verwurzelt sind. Der Zustand des Zerstörbarseins oder Verwendbarseins ist „pātabyatā“. Dies bedeutet die Eignung, nach Belieben durch Schneiden, Spalten usw. verwendet oder vernichtet zu werden. Der Ausdruck „tassaṃ bhūtagāmapātabyatāya“ steht hier im Lokativ des Grundes. Dies bedeutet: Ein Pācittiya-Vergehen liegt vor aufgrund der Ursache der Vernichtung des Pflanzenreichs, d. h. durch dessen Schneiden usw. Darum zieht es ein Pācittiya-Vergehen nach sich, wenn ein Mönch an irgendeinem Ort – sei es auf der Erde, im Wasser, an einer Mauer usw. – wachsende, nicht ausgetrocknete Pflanzen, und sei es auch nur ein hauchfeiner Grashalm oder eine senfkorngroße Wasserlinse, selbst durch Ausreißen, Abschneiden, Durchbohren usw. beschädigt, oder sie gemäß der beim Graben von Erde beschriebenen Methode durch einen anderen beschädigen lässt.

Āḷaviyaṃ āḷavake bhikkhū ārabbha rukkhachindanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, bhūtagāmato viyojitamūlabījakhandhabījaphalubījaaggabījabījabījānaṃ aññataraṃ bhājanagataṃ vā rāsikataṃ vā bhūmiyaṃ ropitampi nikkhantamūlamattaṃ vā nikkhantaaṅkuramattaṃ vā sacepissa vidatthimattā pattavaṭṭi niggacchati, anikkhante vā mūle nikkhante vā mūle yāva aṅkuro harito na hoti, tāva taṃ vikopentassa dukkaṭaṃ, tathā bhūtagāmabījagāme vematikassa, abhūtagāmabījagāme bhūtagāmabījagāmasaññino ceva vematikassa ca. Ubhayattha pana atathāsaññissa, ummattakādīnañca anāpatti, asañcicca asatiyā ajānitvā vā vikopentassa, ‘imaṃ rukkha’nti evaṃ aniyametvā ‘‘rukkhaṃ chinda, valliṃ chindā’’tiādīni bhaṇantassa, ‘‘imaṃ pupphaṃ vā phalaṃ vā jāna, imaṃ dehi, imaṃ āhara, iminā me attho, imaṃ kappiyaṃ karohī’’ti bhaṇantassa ca anāpatti. Evaṃ kappiyavacanena bhūtagāmato viyojitaṃ pana bījajātaṃ puna pi ‘‘kappiyaṃ karohī’’ti kāretvāva paribhuñjitabbaṃ. Evañhissa bījagāmaparimocanampi kataṃ hoti.

Diese Regel wurde in Āḷavī in Bezug auf die Mönche von Āḷavī wegen des Fällens von Bäumen erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift, bei der auch das Erteilen eines Befehls strafbar ist. Es liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor für jemanden, der folgende Dinge beschädigt: eine der Arten von Fortpflanzungsteilen (Samen), die vom Pflanzenreich getrennt wurden, nämlich Wurzelsamen, Stammsamen, Knotensamen, Triebsamen oder reguläre Samen, ob in ein Gefäß gelegt, aufgehäuft oder bereits in die Erde gepflanzt, sofern sie erst ansatzweise Wurzeln oder Triebe geschlagen haben; selbst wenn bereits eine handbreit große Blattkrone austreibt, solange entweder die Wurzel noch nicht ausgetreten ist oder, falls die Wurzel ausgetreten ist, der Trieb noch nicht grün geworden ist. Ebenso liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor für jemanden, der bezüglich des Pflanzenreichs oder des Samenreichs im Zweifel ist, oder der bezüglich eines Nicht-Pflanzen- oder Samenobjekts die Wahrnehmung von Pflanzen oder Samen hat oder im Zweifel ist. Kein Vergehen liegt vor: für jemanden, der in beiden Fällen keine solche Wahrnehmung hat, sowie für Geistesgestörte usw.; für jemanden, der unabsichtlich, unachtsam oder unwissend Schaden anrichtet; für jemanden, der, ohne es auf einen bestimmten Baum festzulegen, sagt: „Fälle einen Baum!“, „Schneide eine Kletterpflanze!“ usw.; für jemanden, der sagt: „Sieh nach dieser Blume oder Frucht!“, „Gib dies!“, „Bring dies!“, „Ich benötige dies!“, „Mache dies zulässig!“. Eine solche Samenmenge, die durch zulässige Worte vom Pflanzenreich getrennt wurde, darf jedoch erst dann verwendet werden, nachdem man sie nochmals mit den Worten „Mache es zulässig!“ hat herrichten lassen. Auf diese Weise wird nämlich auch die Befreiung aus dem Zustand eines keimfähigen Samens bewirkt.

Kappiyaṃ karontena pana agginā vā nakhena vā satthena vā kattabbaṃ, agginā karontena ca yena kenaci agginā ekadese phusantena ‘kappiya’nti vatvāva kātabbaṃ. Satthena karontena yassa kassaci tikhiṇasatthassa antamaso sūcinakhacchedanādīnampi tuṇḍena vā dhārāya vā vedhaṃ vā chedaṃ vā dassentena tatheva kātabbaṃ. Nakhena karontena ṭhapetvā gomahiṃsādīnaṃ khure yena kenaci apūtinā manussānaṃ vā tiracchānānaṃ vā nakhena antamaso chinditvā āhaṭenāpi satthe vuttanayeneva kātabbaṃ. Tattha sacepi bījānaṃ pabbatamatto rāsi, rukkhasahassaṃ vā chinditvā ekābaddhaṃ, ucchūnaṃ vā mahābhāro bandhitvā ṭhapito hoti, ekasmiṃ bīje vā rukkhasākhāya vā ucchumhi vā kappiye kate sabbaṃ kataṃ hoti. Ucchuṃ ‘‘kappiyaṃ karissāmī’’ti tehi saddhiṃ baddhaṃ dārukaṃ vijjhati, vaṭṭatiyeva. Sace pana yāya valliyā bhāro baddho, taṃ vijjhati, na vaṭṭati. Maricapakkādīhi missetvā [Pg.199] bhattaṃ āharanti, ‘‘kappiyaṃ karohī’’ti vutte sacepi bhattasitthe vijjhati, vaṭṭatiyeva, tilataṇḍulesupi eseva nayo. Yāguyā pakkhittāni pana ekābaddhāni hutvā na santiṭṭhanti, tattha ekekaṃ vijjhitvāva kātabbaṃ. Kapiṭṭhaphalādīnaṃ anto miñjaṃ kaṭāhaṃ muñcitvā sañcarati, bhindāpetvā kappiyaṃ kāretabbaṃ. Ekābaddhā ce, kaṭāhepi kātuṃ vaṭṭati. Yaṃ pana phalaṃ taruṇaṃ hoti abījaṃ yañca nibbattabījaṃ bījaṃ apanetvā paribhuñjitabbaṃ, tattha kappiyakaraṇakiccaṃ natthi. Bhūtagāmo, bhūtagāmasaññitā, vikopanaṃ vā vikopāpanaṃ vāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni pathavikhaṇanasadisānevāti.

Wer jedoch etwas zulässig macht (kappiya), sollte dies mit Feuer, einem Fingernagel oder einem Messer tun. Wer es mit Feuer tut, soll mit irgendeinem Feuer eine Stelle berühren, dabei 'kappiya' (zulässig) sagen und es so durchführen. Wer es mit einem Messer tut, soll mit der Spitze oder der Schneide einer scharfen Waffe – selbst einer Nadel oder eines Fingernagelschneiders – ein Durchstechen oder ein Durchschneiden aufzeigen und es ebenso tun. Wer es mit dem Fingernagel tut, soll – ausgenommen die Hufe von Rindern, Büffeln usw. – einen beliebigen, nicht verfaulten Fingernagel von Menschen oder Tieren nehmen, selbst einen bereits abgeschnittenen und herbeigebrachten, und es nach der für das Messer beschriebenen Methode durchführen. Wenn dabei selbst ein bergähnlicher Haufen von Samen, oder tausend gefällte und zusammengebundene Bäume, oder eine große, zusammengebundene Last von Zuckerrohr daliegt, so ist, wenn an einem einzigen Samen, einem einzigen Ast oder einem einzigen Zuckerrohr die Zulässigkeit hergestellt wurde, das Ganze zulässig gemacht. Wenn man denkt: 'Ich werde das Zuckerrohr zulässig machen', und das damit zusammengebundene Holzstück durchbohrt, so ist das durchaus statthaft. Wenn man jedoch die Kletterpflanze durchbohrt, mit der die Last gebunden ist, ist es nicht statthaft. Wenn Speisen mit reifen Chilis usw. vermischt herbeigebracht werden und auf die Aufforderung 'Mache es zulässig!' hin selbst die Reiskörner durchbohrt werden, ist dies durchaus statthaft; ebenso verhält es sich bei Sesam und Reis. Im Brei hineingeworfene Sesamsamen bleiben jedoch nicht zusammenhängend liegen; dort muss man jedes einzelne Samenkorn durchbohren und es so tun. Wenn sich das Fruchtfleisch im Inneren von Holzapfelfrüchten usw. von der Schale gelöst hat und sich darin bewegt, soll man sie aufbrechen lassen und dann zulässig machen. Wenn sie fest miteinander verbunden sind, ist es statthaft, dies auch an der Schale zu tun. Eine Frucht aber, die jung und samenlos ist, oder bei der die Samen bereits ausgebildet sind, man aber die Samen entfernt hat, um sie zu verzehren – bei einer solchen besteht kein Bedarf an der Durchführung der Zulässigmachung. Die Pflanzenwelt (bhūtagāma), die Wahrnehmung von Pflanzenwelt, das Zerstören oder das Zerstörenlassen – dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. gleichen dem Graben der Erde.

Bhūtagāmasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Pflanzenwelt (Bhūtagāma-Sikkhāpada) ist abgeschlossen.

2. Aññavādakasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über das Ausweichen in andere Reden (Aññavādaka-Sikkhāpada)

Dutiye yamatthaṃ saṅghamajjhe vinayadharo pucchati, tato aññaṃ vadatīti aññavādako, aññenaññaṃ paṭicaraṇassetaṃ nāmaṃ. Vihesatīti vihesako, tuṇhībhāvassetaṃ nāmaṃ, tasmiṃ aññavādake vihesake. Pācittiyanti vatthudvaye pācittiyadvayaṃ vuttaṃ. Tasmā yo bhikkhu sāvasesaṃ āpattiṃ āpanno saṅghamajjhe anuyuñjiyamāno taṃ na kathetukāmo aññena vacanena aññaṃ chādento tathā tathā vikkhipati, yo ca tuṇhībhāvena viheseti, tesaṃ yaṃ bhagavatā aññavādakakammañceva vihesakakammañca anuññātaṃ, tasmiṃ saṅghena kate puna tathā karontānaṃ pācittiyaṃ.

Im zweiten Sikkhāpada: Wenn ein Vinaya-Hüter inmitten der Sangha nach einer Angelegenheit fragt und man daraufhin etwas anderes antwortet, so ist das ein 'Ausweichender in andere Reden' (aññavādako). Dies ist die Bezeichnung für das Verdecken einer Sache durch eine andere. 'Er quält' bedeutet 'Quäler' (vihesako); dies ist die Bezeichnung für das Schweigen. Bei jenem Ausweichen in andere Reden und Quälen. 'Pācittiyanti' bedeutet, dass aufgrund der zwei Fälle zwei Pācittiyas verkündet wurden. Deshalb: Wenn ein Mönch eine behebbare Verfehlung begangen hat und inmitten der Sangha befragt wird, diese Verfehlung aber nicht offenlegen will, sondern sie verdeckt, indem er mit anderen Worten anderes anspricht und so das Thema ablenkt, oder wer durch Schweigen quält – für diese hat der Erhabene das formelle Verfahren wegen Ausweichens in andere Reden (aññavādakakamma) und das formelle Verfahren wegen Quälens (vihesakakamma) gestattet. Wenn dieses von der Sangha durchgeführt wurde und sie danach wiederum so handeln, erleiden sie ein Pācittiya.

Kosambiyaṃ channattheraṃ ārabbha aññenaññaṃ paṭicaraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, dhammakamme tikapācittiyaṃ, adhammakamme tikadukkaṭaṃ, anāropite pana aññavādake vā vihesake vā tathā karontassa dukkaṭameva. Āpattiṃ āpannabhāvaṃ vā ajānantassa ‘‘kiṃ tumhe bhaṇathā’’ti pucchato, gelaññena vā, ‘‘saṅghassa bhaṇḍanādīni vā bhavissanti, adhammena vā vaggena vā nakammārahassa vā kammaṃ karissantī’’ti iminā adhippāyena na kathentassa, ummattakādīnañca anāpatti. Dhammakammena āropitatā, āpattiyā vā vatthunā vā anuyuñjiyamānatā, chādetukāmatāya [Pg.200] aññenaññaṃ paṭicaraṇaṃ vā tuṇhībhāvo vāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana siyā kiriyaṃ, siyā akiriyaṃ, dukkhavedanañca hotīti.

Es wurde bezüglich des ehrwürdigen Channa in Kosambī im Fall des Verdeckens einer Sache durch eine andere erlassen. Es ist eine gemeinsame Vorschrift, nicht im Auftrag ausführbar. Bei einem rechtmäßigen formellen Verfahren gibt es die Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen, bei einem unrechtmäßigen die Dreiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen. Wenn das Verfahren wegen Ausweichens in andere Reden oder Quälens noch nicht eingeleitet ist und man so handelt, liegt nur ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der nicht weiß, dass er eine Verfehlung begangen hat, und fragt: 'Was sagt ihr da?'; oder wer wegen einer Krankheit schweigt; oder wer mit der Absicht schweigt: 'Es wird sonst zu Streitigkeiten in der Sangha kommen' oder 'Sie werden das Verfahren unrechtmäßig, spalterisch oder an einem, der des Verfahrens nicht würdig ist, durchführen'; sowie für Geistesgestörte usw. Die Einleitung des rechtmäßigen Verfahrens, das Befragtwerden bezüglich einer Verfehlung oder eines Sachverhalts, das Verdecken einer Sache durch eine andere aus dem Wunsch heraus, sie zu verbergen, oder das Schweigen – dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. gleichen dem Nehmen von Nichtgegebenem. Dies kann jedoch durch eine Handlung oder durch eine Unterlassung geschehen und ist mit einer schmerzhaften Empfindung verbunden.

Aññavādakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Ausweichen in andere Reden ist abgeschlossen.

3. Ujjhāpanakasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über das Verärgern (Ujjhāpanaka-Sikkhāpada)

Tatiye yena vacanena ujjhāpenti ‘‘chandāya itthannāmo idaṃ nāma karotī’’tiādīni vadantā upasampannaṃ saṅghena sammataṃ senāsanapaññāpakādibhedaṃ tassa ayasakāmā hutvā bhikkhūhi avajānāpenti, avaññāya olokāpenti, lāmakato vā cintāpenti, taṃ vacanaṃ ujjhāpanakaṃ. Yena ca tatheva vadantā khiyyanti, sabbattha tassa avaṇṇaṃ pakāsenti, taṃ khiyyanakaṃ, tasmiṃ ujjhāpanake khiyyanake. Pācittiyanti vatthudvaye pācittiyadvayaṃ vuttaṃ. Tasmā yo sammatassa bhikkhuno ayasakāmatāya upasampannassa vadanto ujjhāpeti vā khiyyati vā, tassa pācittiyaṃ hoti.

Im Dritten: Die Worte, mit denen sie andere verärgern (ujjhāpenti), indem sie sagen: 'Der und der tut dies und das aus Voreingenommenheit' usw., und so über einen vollordinierten Mönch sprechen, der von der Sangha ernannt wurde – wie etwa als Zuweiser von Unterkünften usw. –, mit der Absicht, seinen Ruf zu schädigen, und bewirken, dass andere Mönche ihn herabsetzen, ihn mit Verachtung betrachten oder ihn als minderwertig ansehen – solche Worte heißen 'verärgernd' (ujjhāpanaka). Und die Worte, mit denen sie auf dieselbe Weise sprechend tadeln (khiyyanti) und überall seinen Tadel verbreiten, heißen 'tadelnd' (khiyyanaka). Bei diesem Verärgern und Tadeln. 'Pācittiyanti' bedeutet, dass für diese beiden Fälle zwei Pācittiyas verkündet wurden. Deshalb: Wer in der Absicht, den Ruf eines ernannten Mönchs zu schädigen, mit einem vollordinierten Mönch spricht und diesen entweder verärgert oder tadelt, für den liegt ein Pācittiya vor.

Rājagahe mettiyabhūmajake bhikkhū ārabbha ujjhāpanakhiyyanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, yaṃ tassa upasampannassa sammutikammaṃ kataṃ, tasmiṃ dhammakamme tikapācittiyaṃ, adhammakamme tikadukkaṭaṃ, anupasampannassa pana santike tathā bhaṇantassa, asammatassa ca avaṇṇaṃ yassa kassaci santike bhaṇantassa, anupasampannassa pana sammatassa vā asammatassa vā avaṇṇaṃ yassa kassacideva santike bhaṇantassa ca dukkaṭameva. Pakatiyāva chandādivasena karontaṃ ujjhāpentassa vā khiyyantassa vā, ummattakādīnañca anāpatti. Dhammakammena sammatatā, upasampannatā, agatigamanābhāvo, tassa avaṇṇakāmatā, yassa santike vadati, tassa upasampannatā, ujjhāpanaṃ vā khiyyanaṃ vāti imānettha cha aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedanamevāti.

Es wurde in Rājagaha bezüglich der Mettiya-Bhūmajaka-Mönche im Fall des Verärgerns und Tadels erlassen. Es ist eine gemeinsame Vorschrift, nicht im Auftrag ausführbar. Wenn das Ernennungsverfahren für jenen vollordinierten Mönch ein rechtmäßiges Verfahren war, gibt es die Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen; bei einem unrechtmäßigen Verfahren die Dreiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen. Wenn man jedoch in Gegenwart eines Nicht-Vollordinierten so spricht, oder den Tadel eines nicht ernannten Mönchs in Gegenwart von irgendjemandem äußert, oder den Tadel eines Nicht-Vollordinierten – sei er ernannt oder nicht ernannt – in Gegenwart von irgendjemandem äußert, so liegt jeweils nur ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der einen Mönch tadelt oder verärgert, welcher tatsächlich von Natur aus unter dem Einfluss von Voreingenommenheit usw. handelt, sowie für Geistesgestörte usw. Die rechtmäßige Ernennung durch ein formelles Verfahren, das Vollordiniertsein, das Nicht-Voreingenommen-Sein, die Absicht, seinen Ruf zu schädigen, das Vollordiniertsein dessen, in dessen Gegenwart man spricht, das Verärgern oder Tadeln – dies sind hierbei die sechs Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. gleichen dem Nehmen von Nichtgegebenem. Dies ist jedoch nur mit einer schmerzhaften Empfindung verbunden.

Ujjhāpanakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Verärgern ist abgeschlossen.

4. Paṭhamasenāsanasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der ersten Trainingsregel über Unterkünfte (Paṭhamasenāsana-Sikkhāpada)

Catutthe [Pg.201] saṅghikanti saṅghassa santakaṃ. Mañcādīsu yokoci mañcasaṅkhepena kato sabbopi mañcoyeva, pīṭhepi eseva nayo. Yena kenaci pana coḷena vā kappiyacammena vā chaviṃ katvā ṭhapetvā manussalomaṃ tālīsapattañca yehi kehici lomapaṇṇatiṇavākacoḷehi pūretvā katasenāsanaṃ bhisīti vuccati. Tattha nisīditumpi nipajjitumpi vaṭṭati, pamāṇaparicchedopi cettha natthi. Kocchaṃ pana vākausīramuñjapabbajādīnaṃ aññataramayaṃ anto saṃvellitvā baddhaṃ heṭṭhā ca upari ca vitthataṃ paṇavasaṇṭhānaṃ majjhe sīhacammādiparikkhittaṃ hoti, akappiyacammaṃ nāmettha natthi. Senāsanañhi sovaṇṇamayampi vaṭṭati. Ajjhokāseti ettha ye avassikasaṅketā vassānamāsāti evaṃ asaññitā aṭṭha māsā, te ṭhapetvā itaresu catūsu māsesu sacepi devo na vassati. Tathāpi pakatiajjhokāse ca ovassakamaṇḍape ca santharituṃ na vaṭṭati. Yattha pana hemante vassati, tattha aparepi cattāro māse na vaṭṭati. Gimhe pana sabbattha vigatavalāhakaṃ visuddhaṃ nabhaṃ hoti, tasmā tadā kenacideva karaṇīyena gacchati, vaṭṭati. Kākādīnaṃ nibaddhavāsarukkhamūle pana kadācipi na vaṭṭati. Iti yattha ca yadā ca santharituṃ na vaṭṭati, taṃ sabbamidha ajjhokāsasaṅkhameva gatanti veditabbaṃ.

Im vierten [Sikkhāpada]: "Dem Saṅgha gehörig" (saṅghika) bedeutet das Eigentum des Saṅgha. Unter den Betten usw. ist jedes, das in der Form eines Bettes hergestellt wurde, gänzlich ein Bett; beim Stuhl gilt dieselbe Methode. Wenn man jedoch aus irgendeinem Tuch oder einer erlaubten Tierhaut eine Hülle macht, diese – unter Ausschluss von Menschenhaar und Tālīsa-Blättern – mit irgendwelchen Haaren, Blättern, Gras, Bastfasern oder Stoffresten füllt und so eine Lagerstätte herstellt, wird diese "Kissen" (bhisī) genannt. Darauf zu sitzen oder zu liegen ist erlaubt, und es gibt hierbei keine Begrenzung des Maßes. Ein Schemel (koccha) jedoch ist aus Bast, Usīra-Gras, Muñja-Gras, Babbaja-Gras oder Ähnlichem hergestellt, innen fest umwickelt und gebunden, unten und oben breit, von der Form einer Doppeltrommel (paṇava) und in der Mitte mit Löwenhaut oder Ähnlichem umhüllt; eine sogenannte unerlaubte Tierhaut gibt es hierbei nicht. Denn sogar eine Lagerstätte aus Gold ist erlaubt. Unter "freiem Himmel" (ajjhokāse) versteht man hierbei: Abgesehen von jenen acht Monaten, die nicht als Regenmonate festgelegt sind, ist es in den verbleibenden vier Monaten, selbst wenn es nicht regnet, dennoch unzulässig, [ein Bett oder einen Stuhl] unter dem eigentlichen freien Himmel oder in einer regenundichten Laube auszubreiten. Wo es jedoch im Winter regnet, ist es dort auch in den anderen vier Monaten unzulässig. Im Sommer jedoch ist der Himmel überall wolkenlos und rein; daher ist es zu jener Zeit erlaubt, wegzugehen, wenn man ein dringendes Geschäft zu erledigen hat. Unter Bäumen jedoch, die ständige Nistplätze von Krähen usw. sind, ist es niemals zulässig. So ist zu verstehen, dass überall dort und zu jeder Zeit, wo und wann das Ausbreiten unzulässig ist, dies alles hier unter dem Begriff "freier Himmel" (ajjhokāsa) zusammengefasst wird.

Santharitvāti tathārūpe ṭhāne attano vā parassa vā atthāya santharitvā. Aññassatthāya santhatampi hi yāva so tattha na nisīdati, ‘gaccha tva’nti vā na bhaṇati, tāva santhārakasseva bhāro. Santharāpetvāti anupasampannena santharāpetvā. Etadeva hi tassa palibodho hoti, upasampannena santhataṃ santhārakasseva bhāro, tañca kho yāva āṇāpako tattha na nisīdati, ‘gaccha tva’nti vā na bhaṇati. Yasmiñhi attanā santharāpite vā pakatisanthate vā upasampanno nisīdati, sabbaṃ taṃ nisinnasseva bhāro, tasmā santharāpitantveva saṅkhaṃ gacchati. Taṃ pakkamanto neva uddhareyya, na uddharāpeyyāti attanā vā uddharitvā patirūpe ṭhāne na ṭhapeyya, parena vā tathā na kārāpeyya. Anāpucchaṃ vā gaccheyyāti yo bhikkhu vā sāmaṇero vā ārāmiko vā lajjī [Pg.202] hoti, attano palibodhaṃ viya maññati, tathārūpaṃ anāpucchitvā taṃ senāsanaṃ tassa aniyyātetvā nirapekkho gacchati, thāmamajjhimassa purisassa leḍḍupātaṃ atikkameyya, tassa ekena pādena leḍḍupātātikkame dukkaṭaṃ, dutiyapādātikkame pācittiyaṃ. Bhojanasālāya ṭhito pana ‘‘asukasmiṃ nāma divāvihāraṭṭhāne paññapetvā gacchāhī’’ti pesetvā tato nikkhamitvā aññattha gacchanto pāduddhārena kāretabbo.

"Nachdem er es ausgebreitet hat" (santharitvā) bedeutet: nachdem er es an einem solchen Ort für sich selbst oder für einen anderen ausgebreitet hat. Denn selbst das für einen anderen ausgebreitete Lagerstättenzubehör bleibt in der Verantwortung des Ausbreitenden, solange jener sich nicht daraufsetzt oder sagt: "Du kannst gehen." "Nachdem er es ausbreiten ließ" (santharāpetvā) bedeutet: nachdem er es durch einen Nichtordinierten ausbreiten ließ. Denn genau dies wird zu seiner eigenen Verpflichtung. Was durch einen Ordinierten ausgebreitet wurde, ist die Pflicht des Ausbreitenden, und zwar so lange, bis der Befehlende sich nicht daraufsetzt oder sagt: "Du kannst gehen." Denn auf welchem Lagerstättenzubehör auch immer, das man entweder selbst ausbreiten ließ oder das bereits ausgebreitet war, sich ein Ordinierter setzt, das alles fällt in die Verantwortung des darauf Sitzenden; daher fällt es unter die Bezeichnung "ausbreiten lassen". "Beim Weggehen soll er es weder selbst wegräumen noch wegräumen lassen" bedeutet: Er soll es weder selbst wegräumen und an einem geeigneten Ort aufbewahren, noch es durch einen anderen so tun lassen. "Oder er geht fort, ohne um Erlaubnis zu fragen" bedeutet: Wenn ein Bhikkhu, Sāmaṇera oder Tempeldiener gewissenhaft ist und die Pflicht wie seine eigene Verantwortung ansieht, und man geht fort, ohne einen solchen zu fragen, ohne ihm dieses Lagerstättenzubehör zu übergeben, und ohne Sorge davongeht, und dabei die Reichweite eines Steinwurfs eines durchschnittlich starken Mannes überschreitet: für denjenigen entsteht beim Überschreiten der Steinwurfweite mit dem ersten Fuß ein Dukkaṭa-Vergehen, und mit dem zweiten Fuß ein Pācittiya-Vergehen. Wenn er jedoch in der Speisehalle steht und jemanden schickt mit den Worten: "Breite es an dem und dem Ort für den Aufenthalt am Tag aus und geh", und danach von dort weggeht und woandershin geht, ist dies durch das Heben des Fußes (pāduddhārena) zu beurteilen.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha santhataṃ anuddharitvā anāpucchaṃ pakkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, puggalike tikadukkaṭaṃ, cimilikaṃ vā uttarattharaṇaṃ vā bhūmattharaṇaṃ vā taṭṭikaṃ vā cammakkhaṇḍaṃ vā pādapuñchanaṃ vā phalakapīṭhaṃ vā yaṃ vā panaññaṃ kañci dārubhaṇḍaṃ mattikābhaṇḍaṃ antamaso pattādhārakampi vuttalakkhaṇe ajjhokāse ṭhapetvā gacchantassa dukkaṭameva. Āraññakena pana asati anovassake sabbaṃ rukkhe laggetvāpi yathā vā upacikāhi na khajjati, evaṃ katvāpi gantuṃ vaṭṭati. Abbhokāsikena pana cīvarakuṭikaṃ katvāpi rakkhitabbaṃ. Attano santake, vissāsikapuggalike, uddharaṇādīni katvā gamane, otāpentassa, ‘‘āgantvā uddharissāmī’’ti gacchato, vuḍḍhatarā uṭṭhāpenti, amanusso tattha nisīdati, koci issaro gaṇhāti, sīhādayo taṃ ṭhānaṃ āgantvā tiṭṭhanti, evaṃ senāsanaṃ palibuddhaṃ hoti, tathā palibuddhe vā senāsane, jīvitabrahmacariyantarāyakarāsu āpadāsu vā gacchantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Mañcādīnaṃ saṅghikatā, vuttalakkhaṇe dese santharaṇaṃ vā santharāpanaṃ vā, apalibuddhatā, āpadāya abhāvo, nirapekkhatā, leḍḍupātātikkamoti imānettha cha aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathinasadisāneva, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf zahlreiche Bhikkhus erlassen, wegen des Weggehens, ohne das ausgebreitete Lagerstättenzubehör wegzuräumen und ohne um Erlaubnis zu fragen. Es ist eine gemeinsame Vorschrift, ohne Anordnung (anāṇattika), mit einer Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen (tika-pācittiya); bei persönlichem Eigentum gibt es eine Dreiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen. Wenn man ein grobes Tuch, eine Decke, eine Bodenmatte, eine Bastmatte, ein Stück Leder, einen Fußabstreifer, ein Holzbrett als Schemel oder irgendeinen anderen Holzgegenstand oder Tongegenstand, ja selbst einen Almosenschalenständer an einem Ort mit den beschriebenen Merkmalen unter freiem Himmel zurücklässt und weggeht, begeht man ein Dukkaṭa-Vergehen. Ein im Wald lebender Mönch jedoch darf, wenn kein regendichter Ort vorhanden ist, alles an einen Baum hängen oder so sichern, dass es nicht von Termiten zerfressen wird, und dann weggehen. Ein Mönch, der unter freiem Himmel lebt, muss das Lagerstättenzubehör schützen, indem er selbst eine kleine Hütte aus seinen Roben errichtet. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor: bei eigenem Besitz, bei dem Besitz einer vertrauten Person, wenn man nach dem Wegräumen fortgeht, wenn man es zum Trocknen auslegt und weggeht im Gedanken "Ich werde zurückkommen und es wegräumen", wenn Ältere einen vom Platz aufstehen lassen, wenn ein untermenschliches Wesen sich dorthin setzt, wenn ein Herrscher es an sich nimmt, wenn Löwen oder andere Raubtiere an jenen Ort kommen und dort stehen bleiben, so dass das Lagerstättenzubehör blockiert ist; ebenso bei so blockiertem Lagerstättenzubehör, oder wenn man wegen Gefahren weggeht, die das Leben oder das heilige Leben bedrohen, sowie für Geisteskranke usw. Die sechs Faktoren hierfür sind: 1) dass Betten usw. dem Saṅgha gehören, 2) das Ausbreiten oder Ausbreitenlassen an einem Ort mit den beschriebenen Merkmalen, 3) dass es nicht blockiert ist, 4) das Nichtvorhandensein einer Gefahr, 5) das Fehlen von Fürsorge, 6) das Überschreiten der Steinwurfweite. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind genau wie beim ersten Kathina-Sikkhāpada; dies ist jedoch ein Vergehen durch Tun und Nicht-Tun.

Paṭhamasenāsanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Lagerstätten-Trainingsregel ist abgeschlossen.

5. Dutiyasenāsanasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der zweiten Lagerstätten-Trainingsregel

Pañcame vihāreti gabbhe vā aññatarasmiṃ vā sabbaparicchanne vuttasenāsane. Seyyanti seyyā nāma bhisī cimilikā uttarattharaṇaṃ bhūmattharaṇaṃ taṭṭikā [Pg.203] cammakkhaṇḍo nisīdanaṃ paccattharaṇaṃ tiṇasanthāro paṇṇasanthāroti vuttaṃ. Tattha cimilikā nāma parikammakatāya bhūmiyā vaṇṇānurakkhaṇatthaṃ katā. Uttarattharaṇaṃ nāma mañcapīṭhādīnaṃ upari attharitabbayuttakaṃ paccattharaṇaṃ. Bhūmattharaṇaṃ nāma cimilikāya sati tassā upari, asati suddhabhūmiyaṃ attharitabbā kaṭasārakādi vikati. Taṭṭikā nāma tālapaṇṇādīhi katataṭṭikā. Cammakkhaṇḍo nāma yaṃkiñci cammaṃ, sīhacammādīnañhi pariharaṇeyeva parikkhepo, senāsanaparibhoge pana akappiyacammaṃ nāma natthi. Paccattharaṇaṃ nāma pāvāro kojavoti ettakameva, sesaṃ pākaṭameva. Iti imāsu dasasu seyyāsu ekampi seyyaṃ attano vassaggena gahetvā vuttalakkhaṇe vihāre santharitvā vā santharāpetvā vā yo bhikkhu disaṃgamiko yathā ṭhapitaṃ upacikāhi na khajjati, tathā ṭhapanavasena neva uddhareyya, na uddharāpeyya, purimasikkhāpade vuttanayena anāpucchaṃ vā gaccheyya, tassa parikkhittassa ārāmassa parikkhepaṃ, aparikkhittassa upacāraṃ atikkamantassa paṭhamapāde dukkaṭaṃ, dutiyapāde pācittiyaṃ. Yattha pana upacikāsaṅkā natthi, tato anāpucchāpi gantuṃ vaṭṭati, āpucchanaṃ pana vattaṃ.

Im fünften [Übungsgebot] bedeutet 'in einer Unterkunft' (vihāre): entweder in einer Innenkammer (gabbhe vā) oder in einer anderen (aññatarasmiṃ vā) vollständig überdachten (sabbaparicchanne), geschützten Unterkunft (vuttasenāsane). 'Lager' (seyyā) bedeutet: Es wird gesagt, dass ein Lager eine Matratze (bhisī), ein grobes Tuch (cimilikā), eine obere Decke (uttarattharaṇaṃ), eine Bodenmatte (bhūmattharaṇaṃ), eine Palmblattmatte (taṭṭikā), ein Stück Leder (cammakkhaṇḍo), ein Sitzplatztuch (nisīdanaṃ), eine zusätzliche Decke (paccattharaṇaṃ), eine Grasmatte (tiṇasanthāro) oder eine Blättermatte (paṇṇasanthāro) ist. Darunter ist das grobe Tuch (cimilikā) dazu bestimmt, die Farbe eines präparierten Bodens zu schützen (parikammakatāya bhūmiyā vaṇṇānurakkhaṇatthaṃ katā). Die obere Decke (uttarattharaṇaṃ) ist eine Decke, die dazu geeignet ist, auf Betten, Schemeln usw. ausgebreitet zu werden (mañcapīṭhādīnaṃ upari attharitabbayuttakaṃ paccattharaṇaṃ). Die Bodenmatte (bhūmattharaṇaṃ) ist eine Matte aus Bast usw. (kaṭasārakādivikati), die auf dem groben Tuch ausgebreitet werden soll, wenn eines vorhanden ist (cimilikāya sati tassā upari), und wenn keines vorhanden ist, auf dem bloßen Boden (asati suddhabhūmiyaṃ attharitabbā). Eine Palmblattmatte (taṭṭikā) ist eine aus Palmblättern usw. hergestellte Matte (tālapaṇṇādīhi katataṭṭikā). Ein Stück Leder (cammakkhaṇḍo) ist irgendein Leder (yaṃkiñci cammaṃ); denn das Verbot bezüglich Löwenhäuten usw. (sīhacammādīnañhi) bezieht sich nur auf das Mitführen als persönliches Eigentum (pariharaṇeyeva), aber bei der Nutzung in einer Unterkunft (senāsanaparibhoge pana) gibt es kein unzulässiges Leder (akappiyacammaṃ nāma natthi). Eine zusätzliche Decke (paccattharaṇaṃ) bezeichnet nur einen Mantel (pāvāro) oder einen Wollteppich (kojavoti ettakameva); der Rest ist offensichtlich (sesaṃ pākaṭameva). Wenn nun unter diesen zehn Lagern (imāsu dasasu seyyāsu) ein Mönch auch nur ein einziges Lager (ekampi seyyaṃ) gemäß seiner Seniorität nimmt (attano vassaggena gahetvā) und es in einer Unterkunft mit den genannten Eigenschaften ausbreitet oder ausbreiten lässt (vuttalakkhaṇe vihāre santharitvā vā santharāpetvā vā), und wenn dieser Mönch, der im Begriff ist, in eine andere Gegend zu reisen (yo bhikkhu disaṃgamiko), das ausgelegte Lager so zurücklässt, dass es nicht von Termiten zerfressen wird (yathā ṭhapitaṃ upacikāhi na khajjati), es aber durch das Zurücklassen weder selbst wegräumt noch wegräumen lässt (tathā ṭhapanavasena neva uddhareyya, na uddharāpeyya) und ohne Erlaubnis abreist (anāpucchaṃ vā gaccheyya) gemäß der im vorherigen Übungsgebot erklärten Weise (purimasikkhāpade vuttanayena); dann hat er beim Überschreiten der Umzäunung eines umzäunten Klosters (tassa parikkhittassa ārāmassa parikkhepaṃ) oder des Umkreises eines unumzäunten Klosters (aparikkhittassa upacāraṃ atikkamantassa) beim ersten Schritt ein Dukkaṭa-Vergehen (paṭhamapāde dukkaṭaṃ) und beim zweiten Schritt ein Pācittiya-Vergehen (dutiyapāde pācittiyaṃ). Wo jedoch kein Verdacht auf Termiten besteht (yattha pana upacikāsaṅkā natthi), ist es zulässig, von dort auch ohne Erlaubnis abzureisen (tato anāpucchāpi gantuṃ vaṭṭati); das Einholen der Erlaubnis ist jedoch die Pflicht (āpucchanaṃ pana vattaṃ).

Sāvatthiyaṃ sattarasavaggiye bhikkhū ārabbha saṅghike vihāre seyyaṃ santharitvā anuddharitvā anāpucchā pakkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, puggalike tikadukkaṭaṃ, vuttalakkhaṇassa pana vihārassa upacāre bahi āsanne upaṭṭhānasālāya vā aparicchannamaṇḍape vā paricchanne vāpi bahūnaṃ sannipātabhūte rukkhamūle vā santharitvā vā santharāpetvā vā, mañcapīṭhañca vihāre vā vuttappakāre vihārūpacāre vā santharitvā vā santharāpetvā vā uddharaṇādīni akatvā gacchantassa dukkaṭameva. Attano santake, vissāsikapuggalike, uddharaṇādīni katvā, purimanayeneva palibuddhaṃ chaḍḍetvā gamane, yo ca ‘‘ajjeva āgantvā paṭijaggissāmī’’ti evaṃ sāpekkho nadipāraṃ vā gāmantaraṃ vā gantvā yatthassa gamanacittaṃ uppannaṃ, tattheva ṭhito kañci pesetvā vā āpucchati, nadipūrarājacorādīsu vā kenaci palibuddho na sakkoti paccāgantuṃ, tassa ca, āpadāsu ca, ummattakādīnañca anāpatti. Vuttalakkhaṇaseyyā, tassā saṅghikatā, vuttalakkhaṇe vihāre santharaṇaṃ vā santharāpanaṃ vā, apalibuddhatā, āpadāya abhāvo, anapekkhassa disāpakkamanaṃ[Pg.204], upacārasīmātikkamoti imānettha satta aṅgāni. Samuṭṭhānādīni anantarasikkhāpade vuttanayānevāti.

Es wurde in Sāvatthī in Bezug auf die siebzehn Mönche der Gruppe festgelegt, anlässlich des Verlassens einer in einer dem Orden gehörenden Unterkunft ausgebreiteten Bettung, ohne sie wegzuräumen und ohne um Erlaubnis zu bitten. Es ist eine gemeinsame Vorschrift (sādhāraṇapaññatti), ohne Anweisung an andere (anāṇattikaṃ), mit einer dreifachen Pācittiya-Klassifizierung nach der Wahrnehmung (tikapācittiyaṃ); bei einer persönlichen Unterkunft gibt es ein dreifaches Dukkaṭa-Vergehen (puggalike tikadukkaṭaṃ). Wenn man jedoch im Umkreis einer Unterkunft mit den genannten Eigenschaften (vuttalakkhaṇassa pana vihārassa upacāre), außerhalb in der Nähe, wie in einer Speisehalle (bahi āsanne upaṭṭhānasālāya vā) oder in einem offenen Pavillon (aparicchannamaṇDP-E vā) oder in einem geschlossenen Pavillon, der ein Versammlungsort für viele ist (paricchanne vāpi bahūnaṃ sannipātabhūte), oder unter einem Baum (rukkhamūle vā) [eine Bettung] ausgebreitet oder hat ausbreiten lassen (santharitvā vā santharāpetvā vā), und auch, wenn man ein Bett oder einen Schemel (mañcapīṭhañca) in der Unterkunft oder im Umkreis der Unterkunft der genannten Art (vihāre vā vuttappakāre vihārūpacāre vā) ausgebreitet oder hat ausbreiten lassen (santharitvā vā santharāpetvā vā) und abreist, ohne sie wegzuräumen usw. (uddharaṇādīni akatvā gacchantassa), liegt nur ein Dukkaṭa-Vergehen vor (dukkaṭameva). Keine Verfehlung liegt vor (anāpatti): beim Wegräumen usw. in der eigenen Unterkunft oder der eines Vertrauten (attano santake, vissāsikapuggalike, uddharaṇādīni katvā); beim Abreisen nach dem Zurücklassen eines bereits blockierten oder ruinierten Lagers auf die zuvor beschriebene Weise (purimanayeneva palibuddhaṃ chaḍḍetvā gamane); für jemanden, der voller Absicht, zurückzukehren, denkt: „Ich werde noch heute zurückkommen und mich darum kümmern“ (yo ca „ajjeva āgantvā paṭijaggissāmī“ti evaṃ sāpekkho), ans andere Flussufer oder in ein anderes Dorf geht (nadīpāraṃ vā gāmantaraṃ vā gantvā) und dort, wo der Entschluss zur Weiterreise entsteht (yatthassa gamanacittaṃ uppannaṃ), von eben dort aus jemanden schickt, um um Erlaubnis zu bitten (tattheva ṭhito kañci pesetvā vā āpucchati); oder wenn er durch ein Hindernis wie eine Überschwemmung, den König oder Diebe aufgehalten wird und nicht zurückkehren kann (nadīpūrarājacorādīsu vā kenaci palibuddho na sakkoti paccāgantuṃ); sowie in Zeiten der Not (āpadāsu ca) und für Geistesgestörte usw. (ummattakādīnañca). Ein Lager mit den genannten Eigenschaften (vuttalakkhaṇaseyyā), dessen Zugehörigkeit zum Orden (tassā saṅghikatā), das Ausbreiten oder Ausbreitenlassen in einer Unterkunft mit den genannten Eigenschaften (vuttalakkhaṇe vihāre santharaṇaṃ vā santharāpanaṃ vā), das Nicht-Blockiertsein (apalibuddhatā), das Fehlen einer Notlage (āpadāya abhāvo), das Aufbrechen in eine andere Richtung ohne Rückkehrabsicht (anapekkhassa disāpakkamanaṃ) und das Überschreiten der Grenze des Umkreises (upacārasīmātikkamo) — dies sind die sieben Faktoren hierbei (imānettha satta aṅgāni). Die Entstehungsweisen usw. entsprechen den im unmittelbar vorhergehenden Übungsgebot beschriebenen (samuṭṭhānādīni anantarasikkhāpade vuttanayānevāti).

Dutiyasenāsanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Übungsregel über das Lager ist abgeschlossen.

6. Anupakhajjasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Übungsregel über das Hineindrängen (Anupakhajjasikkhāpada)

Chaṭṭhe jānanti ‘‘anuṭṭhāpanīyo aya’’nti jānanto, tenevassa padabhājane ‘‘vuḍḍho’ti jānāti, ‘gilāno’ti jānāti, ‘saṅghena dinno’ti jānātī’’ti (pāci. 121) vuttaṃ. Vuḍḍho hi attano vuḍḍhatāya anuṭṭhāpanīyo, gilāno gilānatāya, saṅgho pana bhaṇḍāgārikassa vā dhammakathikavinayadharagaṇavācakācariyānaṃ vā bahūpakārataṃ guṇavisiṭṭhatañca sallakkhetvā dhuvavāsatthāya vihāraṃ sallakkhetvā sammannitvā deti, tasmā yassa saṅghena dinno, sopi anuṭṭhāpanīyo. Pubbupagatanti pubbaṃ upagataṃ. Anupakhajjāti mañcapīṭhānaṃ vā tassa vā bhikkhuno pavisantassa vā nikkhamantassa vā upacāraṃ anupavisitvā. Tattha mañcapīṭhānaṃ tāva mahallake vihāre samantā diyaḍḍho hattho upacāro, khuddake yato pahoti, tato diyaḍḍho hattho, tassa pana pavisantassa pādadhovanapāsāṇato yāva mañcapīṭhaṃ, nikkhamantassa mañcapīṭhato yāva passāvaṭṭhānaṃ, tāva upacāro. Seyyaṃ kappeyyāti tassa sambādhaṃ kattukāmatāya tasmiṃ upacāre dasasu seyyāsu ekampi santharantassa vā santharāpentassa vā dukkaṭaṃ, tattha nisīdantassa vā nipajjantassa vā pācittiyaṃ, dvepi karontassa dve pācittiyāni, punappunaṃ karontassa payogagaṇanāya pācittiyaṃ.

Im sechsten [Übungsgebot] bedeutet 'sie wissen' (jānanti): er weiß, dass 'dieser nicht aufstehen gelassen werden darf' (anuṭṭhāpanīyo aya). Aus eben diesem Grund heißt es in der Wortanalyse: 'Er weiß: Er ist älter; er weiß: Er ist krank; er weiß: Dies wurde vom Orden gegeben.' Denn ein Älterer darf aufgrund seines Alters nicht aufstehen gelassen werden (vuḍḍho hi attano vuḍḍhatāya anuṭṭhāpanīyo), ein Kranker aufgrund seiner Krankheit (gilāno gilānatāya). Der Orden jedoch weist eine Unterkunft für den dauerhaften Aufenthalt zu und gibt sie (saṅgho pana ... dhuvavāsatthāya vihāraṃ sallakkhetvā sammannitvā deti), nachdem er die große Nützlichkeit und die besonderen Qualitäten (bahūpakārataṃ guṇavisiṭṭhatañca sallakkhetvā) eines Schatzmeisters oder von Lehrern, die Dhamma-Prediger, Vinaya-Hüter oder Gruppenunterweiser sind, berücksichtigt hat; daher darf auch derjenige, dem sie vom Orden gegeben wurde, nicht aufstehen gelassen werden (tasmā yassa saṅghena dinno, sopi anuṭṭhāpanīyo). 'Der zuvor Hineingegangene' (pubbupagatanti) bedeutet: derjenige, der zuerst hineingegangen ist. 'Hineindrängend' (anupakhajja) bedeutet: indem man in den Umkreis der Betten und Schemel oder dieses Mönchs eindringt, der gerade hineingeht oder herauskommt (mañcapīṭhānaṃ vā tassa vā bhikkhuno pavisantassa vā nikkhamantassa vā upacāraṃ anupavisitvā). Hierbei beträgt der Umkreis bei Betten und Schemeln in einer großen Unterkunft ringsherum eineinhalb Ellen (tattha mañcapīṭhānaṃ tāva mahallake vihāre samantā diyaḍḍho hattho upacāro). In einer kleinen Unterkunft beträgt er dort, wo Platz vorhanden ist, eineinhalb Ellen (khuddake yato pahoti, tato diyaḍḍho hattho). Für den Hineingehenden erstreckt sich der Umkreis vom Fußwaschstein bis zum Bett bzw. Schemel (tassa pana pavisantassa pādadhovanapāsāṇato yāva mañcapīṭhaṃ); für den Herauskommenden erstreckt er sich vom Bett bzw. Schemel bis zum Ort des Urinierens (nikkhamantassa mañcapīṭhato yāva passāvaṭṭhānaṃ). 'Er bereitet ein Lager' (seyyaṃ kappeyya) bedeutet: mit der Absicht, ihm Enge bzw. Unbequemlichkeit zu bereiten (tassa sambādhaṃ kattukāmatāya), liegt für denjenigen, der in diesem Umkreis auch nur eines der zehn Lager ausbreitet oder ausbreiten lässt (tasmiṃ upacāre dasasu seyyāsu ekampi santharantassa vā santharāpentassa vā), ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Für denjenigen, der sich dort hinsetzt oder hinlegt (tattha nisīdantassa vā nipajjantassa vā), liegt ein Pācittiya-Vergehen vor. Wer beides tut (dvepi karontassa), begeht zwei Pācittiya-Vergehen. Wer es wiederholt tut (punappunaṃ karontassa), begeht ein Pācittiya-Vergehen gemäß der Anzahl der Handlungen (payogagaṇanāya).

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha anupakhajja seyyakappanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, puggalike tikadukkaṭaṃ, vuttūpacārato vā bahi, upaṭṭhānasālādike vā, vihārassa upacāre vā, santharaṇasantharāpanesupi nisajjasayanesupi dukkaṭameva. Attano vā, vissāsikassa vā santake pana vihāre santharantassa, yo ca gilāno vā sītuṇhapīḷito vā pavisati, tassa ca, āpadāsu ca, ummattakādīnañca anāpatti. Saṅghikavihāratā, anuṭṭhāpanīyabhāvajānanaṃ, sambādhetukāmatā, upacāre nisīdanaṃ vā nipajjanaṃ vāti imānettha [Pg.205] cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisāneva, idaṃ pana dukkhavedanamevāti.

Es wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Mönche der Sechsergruppe anlässlich der Vorbereitung eines Lagers durch Hineindrängen festgelegt. Es ist eine gemeinsame Vorschrift (sādhāraṇapaññatti), ohne Anweisung an andere (anāṇattikaṃ), mit einer dreifachen Pācittiya-Klassifizierung nach der Wahrnehmung (tikapācittiyaṃ); bei einer persönlichen Unterkunft gibt es ein dreifaches Dukkaṭa-Vergehen (puggalike tikadukkaṭaṃ). Wenn man außerhalb des genannten Umkreises, in einer Speisehalle usw. oder im Umkreis der Unterkunft, das Lager ausbreitet, ausbreiten lässt, sich hinsetzt oder hinlegt (vuttūpacārato vā bahi, upaṭṭhānasālādike vā, vihārassa upacāre vā, santharaṇasantharāpanesupi nisajjasayanesupi), liegt nur ein Dukkaṭa-Vergehen vor (dukkaṭameva). Keine Verfehlung liegt vor (anāpatti): beim Ausbreiten in der eigenen Unterkunft oder der eines Vertrauten (attano vā, vissāsikassa vā santake pana vihāre santharantassa); für jemanden, der krank oder von Kälte oder Hitze geplagt hineingeht (yo ca gilāno vā sītuṇhapīḷito vā pavisati, tassa ca); in Zeiten der Not (āpadāsu ca) und für Geistesgestörte usw. (ummattakādīnañca). Die Zugehörigkeit der Unterkunft zum Orden (saṅghikavihāratā), das Wissen darum, dass der andere nicht aufstehen gelassen werden darf (anuṭṭhāpanīyabhāvajānanaṃ), die Absicht, Enge/Unbequemlichkeit zu bereiten (sambādhetukāmatā) und das Hinsetzen oder Hinlegen im Umkreis (upacāre nisīdanaṃ vā nipajjanaṃ vā) — dies sind die vier Faktoren hierbei (imānettha cattāri aṅgāni). Die Entstehungsweisen usw. gleichen denen des ersten Pārājika-Vergehens (samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisāneva); dieses hier ist jedoch nur mit unangenehmem Gefühl verbunden (idaṃ pana dukkhavedanamevāti).

Anupakhajjasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Hineindrängen ist abgeschlossen.

7. Nikkaḍḍhanasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Übungsregel über das Hinauswerfen (Nikkaḍḍhanasikkhāpada).

Sattame kupitoti kuddho. Anattamanoti atuṭṭhacitto. Nikkaḍḍheyya vā nikkaḍḍhāpeyya vā pācittiyanti ettha ye anekabhūmakā pāsādā, anekakoṭṭhakāni vā catussālāni, tādisesu senāsanesu gahetvā antarā aṭṭhapetvā ekeneva payogena atikkāmentassa ekaṃ pācittiyaṃ, ṭhapetvā ṭhapetvā nānāpayogehi atikkāmentassa dvāragaṇanāya pācittiyāni, hatthena anāmasitvā ‘nikkhamā’ti vatvā vācāya nikkaḍḍhantassāpi eseva nayo. Nikkaḍḍhāpentassa pana ‘nikkaḍḍhā’ti āṇattamatte dukkaṭaṃ, sakiṃ āṇatte pana tasmiṃ bahukepi dvāre nikkhamante itarassa ekameva pācittiyaṃ. Sace pana ‘‘ettakāni dvārāni nikkaḍḍhāhī’’ti vā, ‘‘yāva mahādvāraṃ, tāva nikkaḍḍhāhī’’ti vā evaṃ niyametvā āṇatto hoti, dvāragaṇanāya pācittiyāni.

Im siebten Abschnitt bedeutet 'kupito': erzürnt. 'Anattamano': missgestimmt im Geiste. Bezüglich der Worte 'nikkaḍḍheyya vā nikkaḍḍhāpeyya vā pācittiyaṃ' (wenn er vertreibt oder vertreiben lässt, gibt es ein Pācittiya): Wenn es sich um Unterkünfte wie Paläste mit vielen Stockwerken oder vierseitige Hallenbauten mit vielen Toren handelt, und man jemanden ergreift und ihn ohne Unterbrechung in einer einzigen Aktion hinaustreibt, begeht man ein einziges Pācittiya. Wenn man ihn jedoch immer wieder absetzt und mit verschiedenen Aktionen hinaustreibt, gibt es Pācittiyas entsprechend der Anzahl der Türen. Dasselbe gilt für jemanden, der ihn mit Worten vertreibt, ohne ihn mit der Hand zu berühren, indem er sagt: 'Geh hinaus!'. Für jemanden, der vertreiben lässt, gilt jedoch: Bei der bloßen Erteilung des Befehls 'Vertreibe ihn!' entsteht ein Dukkaṭa. Wurde der Befehl einmal erteilt und jener treibt ihn durch viele Türen hinaus, gibt es für den Auftraggeber nur ein einziges Pācittiya. Wenn jedoch so spezifiziert befohlen wurde: 'Vertreibe ihn durch so und so viele Türen!' oder 'Vertreibe ihn bis zum Haupttor!', dann gibt es Pācittiyas entsprechend der Anzahl der Türen.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha bhikkhuṃ saṅghikā vihārā nikkaḍḍhanavatthusmiṃ

In Sāvatthī, bezüglich der Sechser-Gruppe von Mönchen, beim Vorfall des Vertreibens eines Mönchs aus einem dem Saṅgha gehörenden Kloster.

Paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, puggalike tikadukkaṭaṃ, tassa parikkhāranikkaḍḍhane, upaṭṭhānasālādikā vihārūpacārā tassa vā tassa parikkhārassa vā nikkaḍḍhane, anupasampannassa pana anupasampannaparikkhārassa vā vihārā vā vihārūpacārā vā nikkaḍḍhane nikkaḍḍhāpane ca dukkaṭameva. Tañca kho asambaddhesu parikkhāresu parikkhāragaṇanāya veditabbaṃ. Attano vā, vissāsikassa vā santakā vihārā nikkaḍḍhane, sakalasaṅghārāmatopi bhaṇḍanakārakassa vā tassa parikkhārassa vā nikkaḍḍhane nikkaḍḍhāpane vā, attano vasanaṭṭhānato alajjissa, ummattakassa, na sammāvattantānaṃ antevāsikasaavihārikānaṃ, tesaṃ parikkhārassa vā nikkaḍḍhane ca, sayaṃ ummattakādīnañca anāpatti. Saṅghikavihāro[Pg.206], upasampannassa bhaṇḍanakārakabhāvādivinimuttatā, kopena nikkaḍḍhanaṃ vā nikkaḍḍhāpanaṃ vāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Diese Regel wurde festgelegt, es ist eine gemeinschaftliche Vorschrift, mit einer Anordnung verbunden, mit einer Dreiergruppe von Pācittiyas. Bei persönlichem Eigentum gibt es eine Dreiergruppe von Dukkaṭas. Beim Hinauswerfen der Utensilien eines solchen Mönchs, beim Vertreiben von ihm selbst oder beim Hinauswerfen seiner Utensilien aus dem Klosterbereich wie der Speisehalle usw., sowie beim Vertreiben einer nicht-ordinierten Person oder beim Hinauswerfen der Utensilien einer nicht-ordinierten Person aus dem Kloster oder dem Klosterbereich und beim Veranlassen desselben gibt es stets ein Dukkaṭa. Und dies ist bei nicht zusammengehörigen Utensilien entsprechend der Anzahl der Utensilien zu verstehen. Keine Verfehlung liegt vor beim Vertreiben aus einem Kloster, das einem selbst oder einem Vertrauten gehört; beim Vertreiben oder Vertreibenlassen eines streitsüchtigen Mönchs oder seiner Utensilien aus dem gesamten Klosterbereich; beim Vertreiben eines Schamlosen, eines Geisteskranken oder von Schülern bzw. Mitbewohnern, die sich nicht ordnungsgemäß verhalten, oder beim Hinauswerfen ihrer Utensilien aus dem eigenen Wohnbereich; sowie wenn man selbst geisteskrank ist usw. Ein dem Saṅgha gehörendes Kloster, ein Ordinierter, der frei von Streitsucht usw. ist, und das Vertreiben oder Vertreibenlassen aus Zorn: Dies sind die drei Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen usw. sind gleich denen des Diebstahls, dies ist jedoch mit einer schmerzhaften Empfindung verbunden.

Nikkaḍḍhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Vertreiben ist abgeschlossen.

8. Vehāsakuṭisikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Trainingsregel über die luftige Hütte (Vehāsakuṭi).

Aṭṭhame uparivehāsakuṭiyāti upari acchannatalāya dvibhūmikakuṭiyā vā tibhūmikakuṭiyā vā, padabhājane pana idha adhippetaṃ kuṭiṃ dassetuṃ ‘‘majjhimassa purisassa asīsaghaṭṭā’’ti (pāci. 131) vuttaṃ. Āhaccapādakanti aṅge vijjhitvā pavesitapādakaṃ. Abhinisīdeyyāti abhibhavitvā ajjhottharitvā nisīdeyya, bhummatthe vā etaṃ upayogavacanaṃ, mañce vā pīṭhe vā nisīdeyya vā nipajjeyya vāti attho. Abhīti idaṃ pana padasobhaṇatthe upasaggamattameva, tasmā yo bhikkhu vuttalakkhaṇāya vehāsakuṭiyā sabbantimena paricchedena yāva pamāṇamajjhimassa purisassa sabbaso heṭṭhimāhi tulāhi sīsaṃ na ghaṭṭeti, ettakaṃ uccāya tulānaṃ upari ṭhapite āhaccapādake mañce vā pīṭhe vā nisīdati vā nipajjati vā, tassa anupakhajjasikkhāpade vuttanayena payogagaṇanāya pācittiyaṃ.

Im achten Abschnitt bedeutet 'uparivehāsakuṭiyā': im Obergeschoss einer zweistöckigen oder dreistöckigen Hütte, dessen Boden nicht gedeckt (oder mit Dielen ausgelegt) ist. In der Wortanalyse hingegen wird gesagt: 'ohne den Kopf eines Mannes mittlerer Statur zu stoßen', um das hier beabsichtigte Gebäude aufzuzeigen. 'Āhaccapādakaṃ': mit Beinen, die in Aussparungen am Rahmen eingesteckt sind. 'Abhinisīdeyya': sich daraufsetzen, indem man es belastet oder vollständig besetzt; oder dies ist ein Akkusativ im Sinne des Lokativs, mit der Bedeutung: 'auf einem Bett oder einem Stuhl sitzen oder liegen'. Das Wort 'abhi' ist hier jedoch nur ein Präfix zur Ausschmückung des Ausdrucks. Daher gilt: Wenn sich ein Mönch auf ein Bett oder einen Stuhl mit eingesteckten Beinen setzt oder legt, das auf den Balken einer solchen luftigen Hütte platziert ist, die im geringsten Maße so hoch ist, dass der Kopf eines Mannes mittlerer Statur die darunter liegenden Deckenbalken in keiner Weise berührt, begeht er entsprechend der Anzahl der Aktionen ein Pācittiya, gemäß der in der Anupakhajja-Trainingsregel dargelegten Weise.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha uparivehāsakuṭiyā āhaccapādakaṃ mañcaṃ pīṭhaṃ sahasā abhinisīdanaabhinipajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, puggalike tikadukkaṭaṃ, attano vā, vissāsikassa vā santake vihāre, avehāsakuṭiyā, sīsaghaṭṭāya, yassa vā heṭṭhā dabbasambhārādīnaṃ nikkhittattā aparibhogaṃ hoti, uparitalaṃ vā padarasañcitaṃ sudhādiparikammakataṃ vā, tattha āhaccapādake nisīdantassa, yo ce tasmiṃ vehāsaṭṭhepi āhaccapādake ṭhito kiñci gaṇhāti vā laggati vā, yassa ca paṭāṇī dinnā hoti, pādasīsānaṃ upari āṇī pavesitā, tattha nisīdantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Saṅghiko vihāro, asīsaghaṭṭā vehāsakuṭi, heṭṭhā saparibhogaṃ[Pg.207], apaṭāṇidinne āhaccapādake nisīdanaṃ vā nipajjanaṃ vāti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Sāvatthī, bezüglich eines bestimmten Mönchs, verkündet über den Vorfall des unvorsichtigen Niedersitzens oder Niederlegens auf einem Bett oder Stuhl mit eingesteckten Beinen im Obergeschoss einer luftigen Hütte; eine gemeinschaftliche Vorschrift, nicht durch Befehl ausführbar, mit einer Dreiergruppe von Pācittiyas. Bei persönlichem Eigentum gibt es eine Dreiergruppe von Dukkaṭas. Keine Verfehlung liegt vor beim Niedersitzen auf einem solchen Bett mit eingesteckten Beinen in einem Kloster, das einem selbst oder einem Vertrauten gehört; in einer Hütte, die keine luftige Hütte ist; in einer Hütte, wo man sich den Kopf stößt; wenn das Erdgeschoss unten wegen der Lagerung von Baumaterialien usw. ungenutzt ist; oder wenn das Obergeschoss mit Brettern ausgelegt oder mit Kalk verputzt ist; wenn jemand auf diesem Bett mit eingesteckten Beinen steht und etwas herabnimmt oder aufhängt, selbst wenn es im luftigen Bereich steht; wenn die Beinsicherungen angebracht sind, d. h. wenn die Bolzen über den Beinköpfen eingesteckt sind, und man sich daraufsetzt; sowie bei Geisteskranken usw. Ein dem Saṅgha gehörendes Kloster, eine luftige Hütte, in der man sich nicht den Kopf stößt, das Erdgeschoss unten ist in Gebrauch, und das Niedersitzen oder Niederlegen auf einem Bett mit eingesteckten Beinen ohne Beinsicherungen: Dies sind die vier Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen usw. sind gleich denen der Schafwoll-Regel.

Vehāsakuṭisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die luftige Hütte ist abgeschlossen.

9. Mahallakavihārasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Trainingsregel über das große Kloster (Mahallakavihāra).

Navame mahallakanti sassāmikaṃ. Vihāranti ullittāvallittaṃ. Yāva dvārakosātiettha dvārakoso nāma ukkaṭṭhaparicchedena piṭṭhasaṅghāṭassa sāmantā aḍḍhateyyahattho padeso. Aggaḷaṭṭhapanāyāti sakavāṭakassa dvārabandhassa niccalabhāvatthāya. Kavāṭañhi lahuparivattakaṃ vivaraṇakāle bhittiṃ āhanati, pidahanakāle dvārabandhaṃ. Tena āhanena bhitti kampati, tato mattikā calati, calitvā sithilā vā hoti patati vā, tenāha bhagavā ‘‘yāva dvārakosā aggaḷaṭṭhapanāyā’’ti. Tattha kiñcāpi ‘‘idaṃ nāma kattabba’’nti neva mātikāyaṃ, na padabhājane vuttaṃ, aṭṭhuppattiyaṃ pana ‘‘punappunaṃ chādāpesi, punappunaṃ lepāpesī’’ti (pāci. 134) adhikārato yāva dvārakosā aggaḷaṭṭhapanāya punappunaṃ limpitabbo vā lepāpetabbo vāti evamattho daṭṭhabbo. Ālokasandhiparikammāyātiettha ālokasandhīti vātapānakavāṭakā vuccanti. Te vivaraṇakāle vidatthimattampi atirekampi bhittippadesaṃ paharanti, upacāro panettha sabbadisāsu labbhati, tasmā sabbadisāsu kavāṭavitthārappamāṇo okāso ālokasandhiparikammatthāya limpitabbo vā lepāpetabbo vāti ayamettha adhippāyo.

Im neunten Abschnitt bedeutet 'mahallakaṃ': eines, das einen Eigentümer hat. 'Vihāraṃ': ein innen und außen verputztes Gebäude. Bezüglich 'yāva dvārakosā' (bis zum Türrahmenbereich): Der Türbereich bezeichnet im äußersten Maß den Bereich von zweieinhalb Ellen rings um den Türrahmen. 'Aggaḷaṭṭhapanāya': zur Befestigung des Türrahmens mitsamt den Türflügeln, damit er unbeweglich bleibt. Denn der leicht schwingende Türflügel schlägt beim Öffnen an die Wand und beim Schließen an den Türrahmen. Durch dieses Anschlagen erzittert die Wand, wodurch sich der Verputz lockert oder abfällt; daher sagte der Erhabene: 'bis zum Türrahmen zur Befestigung der Türflügel'. Obwohl dort weder in der Matika noch in der Wortanalyse ausdrücklich gesagt wird: 'Dies und jenes soll getan werden', ist dies aus dem Kontext des Entstehungshintergrunds zu verstehen, wo es heißt: 'Er ließ es wiederholt eindecken, er ließ es wiederholt verputzen'. Daher ist die Bedeutung wie folgt zu verstehen: Bis zum Türbereich soll man es zur Befestigung der Türflügel wiederholt verputzen oder verputzen lassen. Bezüglich 'ālokasandhiparikammāya': Unter 'Lichtöffnung' versteht man die Fensterläden. Diese schlagen beim Öffnen an einen Wandbereich von einer Spanne oder mehr. Der Spielraum ist hierbei in alle Richtungen gegeben. Daher ist die Absicht hierbei wie folgt zu verstehen: In alle Richtungen soll der Bereich in der Breite der Fensterläden zum Zweck der Befestigung der Lichtöffnungen verputzt oder verputzt werden lassen.

Evaṃ lepakamme yaṃ kattabbaṃ, taṃ dassetvā idāni chadane kattabbaṃ dassetuṃ dvatticchadanassātiādimāha. Tattha dvatticchadanassa pariyāyanti chadanassa dvattipariyāyaṃ, pariyāyaṃ vuccati parikkhepo, parikkhepadvayaṃ vā parikkhepattayaṃ vā adhiṭṭhātabbanti attho. Appaharite ṭhitenāti aharite ṭhitena. Haritanti cettha sattadhaññādibhedaṃ pubbaṇṇaṃ, muggamāsatilakulatthaalābukumbhaṇḍādibhedañca aparaṇṇaṃ adhippetaṃ. Yaṃ tasmiṃ khette vuttaṃ [Pg.208] na tāva sampajjati, vasse pana patite sampajjissati, tampi haritasaṅkhameva gacchati. Tasmā tasmiṃ ṭhatvā adhiṭṭhahanto dukkaṭaṃ āpajjati. Appaharite ṭhatvā adhiṭṭhahantassāpi ayaṃ paricchedo, piṭṭhivaṃsassa vā kūṭāgārathūpikāya vā passe nisinno puriso chadanamukhavaṭṭiantena olokento yasmiṃ bhūmibhāge ṭhitaṃ bhikkhuṃ passati, yasmiñca ṭhito taṃ upari nisinnakaṃ tatheva ullokento passati, tasmiṃ ṭhātabbaṃ, tassa anto aharitepi ṭhātuṃ na labhati. Tato ce uttarīti maggena chādiyamāne tiṇṇaṃ maggānaṃ, pariyāyena chādiyamāne tiṇṇaṃ pariyāyānaṃ upari iṭṭhakasilāsudhāhi chādiyamāne iṭṭhakasilāsudhāpiṇḍagaṇanāya, tiṇapaṇṇehi chādiyamāne paṇṇagaṇanāya ceva tiṇamuṭṭhigaṇanāya ca pācittiyaṃ.

Nachdem so gezeigt wurde, was beim Verputzen zu tun ist, wird nun „dvatticchadanassa“ usw. gesagt, um zu zeigen, was beim Eindecken des Daches zu tun ist. Dabei bedeutet „eine Abfolge von zwei oder drei Bedachungen“ (dvatticchadanassa pariyāyaṃ) eine zwei- oder dreifache Eindeckung des Daches; „Abfolge“ (pariyāya) wird als Umfassung bezeichnet, was bedeutet, dass eine zweifache oder dreifache Eindeckung angeordnet werden soll. „Auf einem von grünem Bewuchs freien Platz stehen“ bedeutet, auf einer unbewachsenen Stelle zu stehen. Als „grün“ (harita) wird hier das siebenfache Getreide (pubbaṇṇa) und die Hülsenfrüchte (aparaṇṇa) wie grüne Bohnen, schwarze Linsen, Sesam, Pferdebohnen, Flaschenkürbisse, Kürbisse usw. verstanden. Was auf diesem Feld gesät ist und noch nicht reif ist, aber nach dem Fallen des Regens wachsen wird, fällt ebenfalls unter den Begriff „grün“. Daher begeht derjenige, der dort steht und die Arbeit anweist, ein Dukkaṭa-Vergehen. Selbst für einen, der auf einer bewuchsfreien Stelle steht und die Arbeit anweist, gilt diese Grenze: Wenn ein Mann, der an der Seite des Firstbalkens oder der Turmspitze sitzt und am Rand des Dachtraufs nach unten blickt, den Mönch auf dem Boden stehen sieht, und wenn der stehende Mönch, der ebenso nach oben blickt, den dort sitzenden Mann sieht, so hat er in diesem Bereich zu stehen; außerhalb dessen darf er selbst auf einer bewuchsfreien Stelle nicht stehen. „Wenn darüber hinaus“ (tato ce uttarī) bedeutet: Wenn das Dach bahnenweise gedeckt wird, über drei Bahnen hinaus; wenn es schichtenweise gedeckt wird, über drei Schichten hinaus; wenn es mit Ziegeln, Steinen oder Kalkmörtel gedeckt wird, nach der Anzahl der Ziegel, Steine und Mörtelklumpen; wenn es mit Gras und Blättern gedeckt wird, nach der Anzahl der Blätter und Grasbüschel, jeweils ein Pācittiya-Vergehen.

Kosambiyaṃ channattheraṃ ārabbha punappunaṃ chādāpanalepāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ūnadvattipariyāye atirekasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Setavaṇṇādikaraṇe, dvattipariyāye vā ūnakadvattipariyāye vā, leṇaguhātiṇakuṭikādīsu, aññassatthāya, attano dhanena kārentassa, vāsāgāraṃ ṭhapetvā sesāni adhiṭṭhahantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Mahallakavihāratā, attano vāsāgāratā, uttari adhiṭṭhānanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcaritte vuttanayānevāti.

Dies wurde in Kosambī in Bezug auf den ehrwürdigen Channa wegen des wiederholten Eindeckens und Verputzens verkündet. Es ist eine allgemeine Vorschrift, nicht durch Stellvertretung begehbar (anāṇattika), ein dreifaches Pācittiya; bei weniger als zwei oder drei Schichten, wenn man meint, es sei mehr, oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor beim Auftragen von weißer Farbe usw., bei zwei oder drei Schichten oder weniger als zwei oder drei Schichten, bei Höhlen, Grotten, Grashütten usw., wenn es für einen anderen bestimmt ist, wenn man es mit eigenem Geld bauen lässt, wenn man – abgesehen von der Wohnunterkunft – die übrigen Gebäude anweist, sowie für Geistesgestörte usw. Die drei Faktoren hierbei sind: das Vorliegen einer großen Wohnstätte, dass es die eigene Wohnstätte ist, und das Anweisen über das Maß hinaus. Die Entstehungsweisen usw. sind wie beim Sañcaritta-Sikkhāpada beschrieben.

Mahallakavihārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Mahallakavihāra-Vorschrift ist abgeschlossen.

10. Sappāṇakasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Sappāṇaka-Vorschrift (über Wasser mit Lebewesen)

Dasame jānaṃ sappāṇakanti ‘‘sappāṇakaṃ eta’’nti disvā vā sutvā vā yena kenaci ākārena jānanto. Siñceyya vā siñcāpeyya vāti tena udakena sayaṃ vā siñceyya, aññaṃ vā āṇāpetvā siñcāpeyya. Tattha dhāraṃ avicchinditvā siñcantassa ekasmiṃ ghaṭe ekāva āpatti, vicchindantassa payogagaṇanāya āpattiyo. Mātikaṃ pamukhaṃ karoti, divasampi sandatu, ekāva āpatti. Tattha tattha bandhitvā aññato nentassa payogagaṇanāya āpattiyo. Bahukampi tiṇapaṇṇasākhādiṃ ekappayogena [Pg.209] udake pakkhipantassa ekāva āpatti, ekekaṃ pakkhipantassa payogagaṇanāya āpattiyo. Idañca yaṃ evaṃ pakkhipiyamāne pariyādānaṃ gacchati, āvilaṃ vā hoti, yathā pāṇakā maranti, tādisaṃ sandhāya vuttaṃ, na mahāudakaṃ. Siñcāpane āṇattiyā dukkaṭaṃ, ekāṇattiyā bahukampi siñcatu, āṇāpakassa ekameva pācittiyaṃ.

Im zehnten Sikkhāpada bedeutet „wissend, dass es Lebewesen enthält“ (jānaṃ sappāṇakaṃ): dass man durch Sehen, Hören oder auf irgendeine Weise weiß: „Dieses enthält Lebewesen.“ „Begießen oder begießen lassen“ bedeutet: mit diesem Wasser selbst begießen oder einen anderen beauftragen und begießen lassen. Dabei gilt: Gießt man, ohne den Wasserstrahl zu unterbrechen, aus einem einzigen Gefäß, so liegt nur ein einziges Vergehen vor; unterbricht man den Strahl, gibt es Vergehen gemäß der Anzahl der Ausführungen. Richtet man einen Wassergraben aus, so dass das Wasser den ganzen Tag fließen mag, liegt nur ein einziges Vergehen vor. Wenn man das Wasser hier und da aufstaut und woandershin leitet, gibt es Vergehen gemäß der Anzahl der Ausführungen. Wenn man viel Gras, Blätter, Zweige usw. mit einer einzigen Handlung ins Wasser werft, liegt nur ein einziges Vergehen vor; wirft man sie einzeln hinein, gibt es Vergehen gemäß der Anzahl der Ausführungen. Dies bezieht sich auf eine Situation, in der das Wasser durch solches Hineinwerfen so aufgebraucht oder getrübt wird, dass die Lebewesen sterben; es bezieht sich auf ein solches Gewässer, nicht auf ein großes Gewässer. Beim Veranlassen des Begießens entsteht durch den Befehl ein Dukkaṭa. Selbst wenn man durch einen einzigen Befehl viel begießen lässt, liegt für den Befehlsgeber nur ein einziges Pācittiya-Vergehen vor.

Āḷaviyaṃ āḷavake bhikkhū ārabbha siñcanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, appāṇake sappāṇakasaññino, ubhosu vematikassa dukkaṭaṃ. Appāṇakasaññino, asañcicca assatiyā vā siñcantassa, ajānantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Udakassa sappāṇakatā, ‘‘siñcanena pāṇakā marissantī’’ti jānanaṃ, tañca udakaṃ tādisameva, vinā vadhakacetanāya yena kenaci karaṇīyena tiṇādīnaṃ siñcananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana paṇṇattivajjaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Dies wurde in Āḷavī in Bezug auf die Mönche von Āḷavī bezüglich des Begießens verkündet. Es ist eine allgemeine Vorschrift, durch Befehl begehbar (sāṇattika); wenn das Wasser frei von Lebewesen ist, man aber meint, es enthalte welche, oder im Zweifel über beides ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor für denjenigen, der das Wasser für lebewesenfrei hält (und gießt), für den, der unbeabsichtigt oder unachtsam gießt, für den, der es nicht weiß, sowie für Geistesgestörte usw. Die vier Faktoren hierbei sind: dass das Wasser Lebewesen enthält, das Wissen, dass die Lebewesen durch das Begießen sterben werden, dass das Wasser tatsächlich von dieser Beschaffenheit ist, und das Begießen von Gras usw. aufgrund irgendeines Anliegens ohne Tötungsabsicht. Die Entstehungsweisen usw. entsprechen denen des Diebstahls, doch dies ist ein rein satzungsgemäßes Vergehen (paṇṇattivajja), verbunden mit drei Geisteszuständen und drei Empfindungen.

Sappāṇakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Sappāṇaka-Vorschrift ist abgeschlossen.

Bhūtagāmavaggo dutiyo.

Das Bhūtagāma-Kapitel ist das zweite.

3. Ovādavaggo

3. Das Ovāda-Kapitel (Unterweisungskapitel)

1. Ovādasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Ovāda-Vorschrift (Unterweisungsvorschrift)

Ovādavaggassa paṭhame asammatoti yā aṭṭhaṅgasamannāgatassa bhikkhuno bhagavatā ñatticatutthena kammena (pāci. 146) bhikkhunovādakasammuti anuññātā, tāya asammato. Ovadeyyāti bhikkhunisaṅghaṃ vā sambahulā vā ekaṃ bhikkhuniṃ vā ‘‘vassasatūpasampannāya bhikkhuniyā tadahupasampannassa bhikkhuno abhivādanaṃ paccuṭṭhānaṃ añjalikammaṃ sāmīcikammaṃ kātabba’’nti ādike (cūḷava. 403) aṭṭha garudhamme ovādavasena osārento ovadeyya. Pācittiyanti ovādapariyosāne pācittiyaṃ.

In der ersten Vorschrift des Unterweisungskapitels bedeutet „nicht bevollmächtigt“ (asammato): dass man nicht durch jene Autorisierung zur Unterweisung von Nonnen (bhikkhunovādakasammuti) bevollmächtigt wurde, die der Erhabene für einen mit den acht Eigenschaften ausgestatteten Mönch mittels eines formellen Beschlussverfahrens mit einer Ankündigung und drei Anträgen (ñatticatuttheṇa kammena) gestattet hat. „Unterweisen sollte“ (ovadeyya) bedeutet: den Nonnen-Orden, mehrere Nonnen oder eine einzelne Nonne zu unterweisen, indem man zum Zweck der Unterweisung die acht Hauptregeln (garudhamma) vorträgt, beginnend mit: „Eine Nonne, selbst wenn sie seit hundert Jahren ordiniert ist, hat einem Mönch, der am selben Tag ordiniert wurde, Ehrerbietung, Aufstehen zur Begrüßung, das Zusammenlegen der Hände und die gebührende Ehrerweisung zu erweisen.“ „Ein Pācittiya“ (pācittiyaṃ) bedeutet: ein Pācittiya-Vergehen am Ende der Unterweisung.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha ovadanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, aññena vā dhammena bhikkhunīsu upasampannamattaṃ vā ovadato dukkaṭaṃ. Sammatassāpi tañce sammutikammaṃ adhammakammaṃ hoti, tasmiṃ adhammakamme adhammakammasaññino vagge bhikkhunisaṅghe ovadato [Pg.210] tikapācittiyaṃ, tathā vematikassa dhammakammasaññino cāti nava pācittiyāni, samaggepi bhikkhunisaṅghena vāti adhammakammavasena aṭṭhārasa. Sace pana taṃ dhammakammaṃ hoti, ‘‘dhammakamme dhammakammasaññī samaggaṃ bhikkhunisaṅghaṃ samaggasaññī ovadatī’’ti (pāci. 151) idaṃ avasānapadaṃ ṭhapetvā teneva nayena sattarasa dukkaṭāni, ‘‘samaggamhāyyā’’ti ca vutte aññaṃ dhammaṃ, ‘‘vaggamhāyyā’’ti ca vutte aṭṭha garudhamme bhaṇantassa, ovādañca aniyyātetvā aññaṃ dhammaṃ bhaṇantassa dukkaṭameva. Yo pana dhammakamme dhammakammasaññī samaggaṃ bhikkhunisaṅghaṃ samaggasaññī ovadati, garudhammapāḷiṃ uddesaṃ deti, paripucchaṃ deti, ‘‘osārehi ayyā’’ti vuccamāno osāreti, pañhaṃ puṭṭho katheti, bhikkhunīnaṃ suṇamānānaṃ aññassatthāya bhaṇati, sikkhamānāya vā sāmaṇeriyā vā bhaṇati, tassa, ummattakādīnañca anāpatti. Asammatatā, bhikkhuniyā paripuṇṇūpasampannatā, ovādavasena aṭṭhagarudhammabhaṇananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni padasodhammasadisānevāti.

In Sāvatthī in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen bezüglich der Angelegenheit der Unterweisung erlassen. Es ist eine ungemeinsame Regelung, nicht auf Befehl beruhend. Für jemanden, der mit einer anderen Lehre unterweist oder eine Nonne unterweist, die gerade erst ordiniert wurde, gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen. Selbst wenn er autorisiert ist, aber jene Autorisierungshandlung unrechtmäßig ist: Wenn er bei einer solchen unrechtmäßigen Handlung diese für unrechtmäßig hält und eine gespaltene Nonnengemeinde unterweist, gibt es ein dreifaches Pācittiya; ebenso für einen Zweifelnden und für einen, der sie für rechtmäßig hält – dies macht neun Pācittiyas; ebenso bei einer geeinten Nonnengemeinde macht dies aufgrund der unrechtmäßigen Handlung achtzehn Pācittiyas. Wenn jedoch jene Autorisierungshandlung rechtmäßig ist, ergeben sich nach derselben Methode siebzehn Dukkaṭas, unter Ausschluss des letzten Satzes: „Bei einer rechtmäßigen Handlung unterweist derjenige, der sie für eine rechtmäßige hält, die geeinte Nonnengemeinde im Bewusstsein ihrer Geeintheit.“ Wenn ferner gesagt wird: „Wir sind geeint, Ehrwürdiger!“, er aber eine andere Lehre verkündet; oder wenn gesagt wird: „Wir sind gespalten, Ehrwürdiger!“, er aber die acht schwerwiegenden Regeln vorträgt; oder wenn er, ohne die Unterweisung formell abzuschließen, eine andere Lehre verkündet, gibt es jeweils ein Dukkaṭa. Wer jedoch bei einer rechtmäßigen Handlung, sie für eine rechtmäßige haltend, die geeinte Nonnengemeinde im Bewusstsein ihrer Geeintheit unterweist, das Rezitieren der schwerwiegenden Regeln darlegt, Erläuterungen dazu gibt, auf die Bitte „Trage es vor, Ehrwürdiger!“ hin vorträgt, auf Befragen eine Frage beantwortet, während Nonnen zuhören zum Nutzen eines anderen spricht, oder für eine Prüfungsnonne oder eine Novizin spricht, für den gibt es kein Vergehen, ebenso nicht für Geistesgestörte usw. Das Nicht-Autorisiertsein, das Vollständig-Ordiniertsein der Nonne, und das Vortragen der acht schwerwiegenden Regeln im Sinne einer Unterweisung: dies sind hier die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind genau wie beim Padasodhamma-Sikkhāpada.

Ovādasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Unterweisungs-Trainingsregel ist abgeschlossen.

2. Atthaṅgatasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über das [Unterweisen nach dem] Sonnenuntergang

Dutiye ovadeyyāti aṭṭhagarudhammehi vā aññena vā dhammena ovadantassa sammatassāpi pācittiyameva.

Im zweiten [Sikkhāpada] bedeutet „er unterweist“: Für jemanden, der – sei es mit den acht schwerwiegenden Regeln oder mit einer anderen Lehre – unterweist, gibt es selbst dann, wenn er autorisiert ist, ein Pācittiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ āyasmantaṃ cūḷapanthakaṃ ārabbha atthaṅgate sūriye ovadanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, sūriye atthaṅgate atthaṅgatasaññino vematikassa vā, ekatoupasampannaṃ ovadantassa ca dukkaṭaṃ. Purimasikkhāpade viya uddesādinayena anāpatti. Atthaṅgatasūriyatā, paripuṇṇūpasampannatā, ovadananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni padasodhammasadisānevāti.

In Sāvatthī in Bezug auf den ehrwürdigen Cūḷapanthaka wegen des Unterweisens nach Sonnenuntergang erlassen. Es ist eine ungemeinsame Regelung, nicht auf Befehl beruhend, ein dreifaches Pācittiya. Wenn die Sonne untergegangen ist und er meint, sie sei untergegangen, oder zweifelt, oder wenn er eine nur einseitig ordinierte Nonne unterweist, gibt es ein Dukkaṭa. Wie in der vorherigen Trainingsregel gibt es beim Rezitieren usw. kein Vergehen. Dass die Sonne untergegangen ist, das Vollständig-Ordiniertsein [der Nonne], und das Unterweisen: dies sind hier die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind genau wie beim Padasodhamma-Sikkhāpada.

Atthaṅgatasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das [Unterweisen nach dem] Sonnenuntergang ist abgeschlossen.

3. Bhikkhunupassayasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über die Nonnenunterkunft

Tatiye [Pg.211] bhikkhunupassayanti bhikkhuniyā ekarattaṃ vasanaṭṭhānampi. Ovadeyyāti idha garudhammehi ovadantasseva pācittiyaṃ. Sace pana asammato hoti, dve pācittiyāni. Sace pana sūriyepi atthaṅgate ovadati, tīṇi honti. Sammatassa pana rattiṃ ovadantassapi dve eva honti. Sammatattā hi bhikkhussa garudhammovādamūlakaṃ pācittiyaṃ natthi. Gilānāti na sakkoti ovādāya vā saṃvāsāya vā gantuṃ.

Im dritten [Sikkhāpada] bedeutet „Nonnenunterkunft“ einen Ort, an dem eine Nonne auch nur eine einzige Nacht wohnt. „Er unterweist“ bedeutet hier: Nur für jemanden, der mit den schwerwiegenden Regeln unterweist, gibt es ein Pācittiya. Wenn er jedoch nicht autorisiert ist, gibt es zwei Pācittiyas. Wenn er aber auch nach Sonnenuntergang unterweist, sind es drei. Für einen Autorisierten jedoch, selbst wenn er nachts unterweist, gibt es nur zwei. Denn weil der Mönch autorisiert ist, gibt es für ihn kein Pācittiya, das auf der Unterweisung der schwerwiegenden Regeln gründet. „Krank“ bedeutet, dass sie nicht in der Lage ist, zur Unterweisung oder zur Gemeinschaftsversammlung zu gehen.

Sakkesu chabbaggiye bhikkhū ārabbha bhikkhunupassayaṃ upasaṅkamitvā ovadanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra samayā’’ti ayamettha anupaññatti, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampannāya upasampannasaññino vematikassa vā, ekatoupasampannaṃ yena kenaci, itaraṃ aññena dhammena ovadantassa ca dukkaṭaṃ. Samaye, anupasampannāya, purimasikkhāpade viya uddesādinayena ca anāpatti. Upassayūpagamanaṃ, paripuṇṇūpasampannatā, samayābhāvo, garudhammehi ovadananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathinasadisāni, idaṃ pana kiriyaṃ hotīti.

Bei den Sakyern in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen wegen des Aufsuchens der Nonnenunterkunft und Unterweisens erlassen. „Außer zu einer entsprechenden Zeit“ ist hierbei die Zusatzregelung. Es ist eine ungemeinsame Regelung, nicht auf Befehl beruhend, ein dreifaches Pācittiya. Für jemanden, der bei einer Nicht-Ordinierten meint, sie sei ordiniert, oder zweifelt, oder eine einseitig ordinierte Nonne mit irgendeiner Lehre unterweist, oder die andere [zweiseitig ordinierte Nonne] mit einer anderen Lehre unterweist, gibt es ein Dukkaṭa. Zu einer entsprechenden Zeit, bei einer Nicht-Ordinierten sowie wie in der vorherigen Trainingsregel beim Rezitieren usw. gibt es kein Vergehen. Das Aufsuchen der Unterkunft, das Vollständig-Ordiniertsein, das Nichtvorliegen der entsprechenden Zeit und das Unterweisen mit den schwerwiegenden Regeln: dies sind hier die vier Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind wie beim ersten Kathina-Sikkhāpada; dieses [Vergehen] geschieht jedoch durch eine Handlung.

Bhikkhunupassayasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Nonnenunterkunft ist abgeschlossen.

4. Āmisasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über materiellen Gewinn

Catutthe āmisahetūti cīvarādīnaṃ aññatarahetu. Bhikkhūti sammatā bhikkhū idhādhippetā. Pācittiyanti evarūpe bhikkhū avaṇṇakāmatāya evaṃ bhaṇantassa pācittiyaṃ.

Im vierten [Sikkhāpada] bedeutet „aus Gründen des materiellen Gewinns“: aus dem Grund von Roben usw. Mit „Mönche“ sind hier autorisierte Mönche gemeint. „Pācittiya“ bedeutet: Für jemanden, der über solche Mönche in der Absicht, ihnen einen schlechten Ruf zu verschaffen, so spricht, gibt es ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha ‘‘āmisahetu ovadantī’’ti bhaṇanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, dhammakamme tikapācittiyaṃ, adhammakamme tikadukkaṭaṃ, asammataṃ upasampannañca, anupasampannañca sammataṃ vā asammataṃ vā evaṃ bhaṇantassa dukkaṭameva. Tattha yo bhikkhu kāle sammutiṃ labhitvā sāmaṇerabhūmiyaṃ saṇṭhito, ayaṃ sammato nāma anupasampanno. Pakatiyā cīvarādihetu ovadantaṃ pana evaṃ bhaṇantassa[Pg.212], ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannatā, dhammena laddhasammutitā, anāmisantaratā, avaṇṇakāmatāya evaṃ bhaṇananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedanamevāti.

In Sāvatthī in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen wegen des Vorwurfs „sie unterweisen aus Gründen des materiellen Gewinns“ erlassen. Es ist eine ungemeinsame Regelung, nicht auf Befehl beruhend. Bei einer rechtmäßigen Handlung gibt es ein dreifaches Pācittiya, bei einer unrechtmäßigen Handlung ein dreifaches Dukkaṭa. Für jemanden, der über einen nicht-autorisierten Ordinierten oder über einen Nicht-Ordinierten (sei er autorisiert oder nicht-autorisiert) so spricht, gibt es ein Dukkaṭa. Wer dort als Mönch zu seiner Zeit die Autorisierung erhielt und sich dann im Stadium eines Novizen befindet, der wird als ein autorisierter Nicht-Ordinierter bezeichnet. Für jemanden, der über einen Mönch, der tatsächlich wegen Roben usw. unterweist, so spricht, sowie für Geistesgestörte usw. gibt es kein Vergehen. Das Ordiniertsein, das rechtmäßige Erlangen der Autorisierung, das Freisein von Absichten auf materiellen Gewinn [beim Unterweisenden] und das Sprechen in der Absicht, einen schlechten Ruf zu verschaffen: dies sind hier die vier Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind wie beim Adinnādāna-Sikkhāpada; dieses [Vergehen] ist jedoch mit leidvoller Empfindung verbunden.

Āmisasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über materiellen Gewinn ist abgeschlossen.

5. Cīvaradānasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über das Geben einer Robe

Pañcame sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha cīvaradānavatthusmiṃ paññattaṃ, sesakathāmaggo panettha cīvarappaṭiggahaṇasikkhāpade vuttanayeneva veditabbo. Tatra hi bhikkhu paṭiggāhako, idha bhikkhunī, ayaṃ viseso, sesaṃ tādisamevāti.

Im fünften [Sikkhāpada] in Sāvatthī in Bezug auf einen bestimmten Mönch wegen des Gebens einer Robe erlassen. Der übrige Gang der Erklärung ist hierbei in der Weise zu verstehen, wie er in der Trainingsregel über das Entgegennehmen einer Robe dargelegt wurde. Denn dort ist der Mönch der Empfänger, hier die Nonne; dies ist der Unterschied, der Rest ist genau so.

Cīvaradānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Geben einer Robe ist abgeschlossen.

6. Cīvarasibbanasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über das Nähen einer Robe

Chaṭṭhe cīvaranti nivāsanapārupanupagaṃ. Sibbeyya vā sibbāpeyyā vāti ettha sayaṃ sibbantassa sūciṃ pavesetvā pavesetvā nīharaṇe pācittiyaṃ, satakkhattumpi vijjhitvā sakiṃ nīharantassa ekameva pācittiyaṃ. ‘Sibbā’ti vutto pana sacepi sabbaṃ sūcikammaṃ niṭṭhāpeti, āṇāpakassa ekameva pācittiyaṃ. Atha ‘‘yaṃ ettha cīvare kattabbaṃ, sabbaṃ taṃ tava bhāro’’ti vutto niṭṭhāpeti, tassa ārāpathe ārāpathe pācittiyaṃ. Āṇāpakassa ekavācāya sambahulānipi, punappunaṃ āṇattiyaṃ pana vattabbameva natthi.

Im sechsten Sikkhāpada bedeutet 'Robe' (cīvara) das, was als Untergewand oder Obergewand geeignet ist. Bei den Worten 'nähen oder nähen lassen' (sibbeyya vā sibbāpeyyā vā) gibt es für jemanden, der selbst näht, bei jedem Einführen und Herausziehen der Nadel ein Pācittiya; sticht er jedoch selbst hundertmal ein und zieht die Nadel nur einmal heraus, gibt es nur ein einziges Pācittiya. Wenn einer jedoch mit den Worten 'Nähe!' aufgefordert wird und er die gesamte Näharbeit vollendet, gibt es für den Auftraggeber nur ein einziges Pācittiya. Wenn er aber mit den Worten aufgefordert wird: 'Was auch immer an dieser Robe zu tun ist, all das ist deine Aufgabe', und er diese vollendet, gibt es für jenen [Auftraggeber] bei jeder Nahtlinie ein Pācittiya. Wenn der Auftraggeber mit einem einzigen Wort viele Personen anweist oder wenn er wiederholt anweist, versteht es sich von selbst, dass mehrere Vergehen vorliegen.

Sāvatthiyaṃ udāyittheraṃ ārabbha cīvarasibbanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ñātikāya aññātikasaññino vā vematikassa vā, ekatoupasampannāya sibbantassa ca dukkaṭaṃ. Aññaṃ thavikādiparikkhāraṃ sibbantassa, ñātikāya, sikkhamānasāmaṇerīnañca cīvarampi sibbantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Aññātikāya bhikkhuniyā santakatā[Pg.213], nivāsanapārupanupagatā, vuttalakkhaṇaṃ sibbanaṃ vā sibbāpanaṃ vāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcarittasadisānevāti.

Dieses Sikkhāpada wurde in Sāvatthi in Bezug auf den Ehrwürdigen Udāyin anlässlich des Nähens einer Robe erlassen. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung, beinhaltet Befehlserteilung, führt zu einer Triade von Pācittiyas; wenn man für eine verwandte Nonne näht, während man sie für eine Nichtverwandte hält oder im Zweifel ist, oder für eine nur einseitig ordinierte Nonne, liegt ein Dukkaṭa vor. Wenn man ein anderes Utensil wie eine Tasche usw. näht, oder wenn man eine Robe für eine verwandte Nonne, für eine Sikkhamānā oder eine Sāmaṇerī näht, sowie für Geistesgestörte usw., liegt kein Vergehen vor. Die drei Faktoren hierbei sind: 1. Es ist im Besitz einer nicht verwandten Nonne, 2. es ist als Untergewand oder Obergewand geeignet, 3. das Nähen oder Nähenlassen erfolgt in der beschriebenen Weise. Die Entstehung usw. gleicht dem Sañcaritta-Sikkhāpada.

Cīvarasibbanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Sikkhāpada über das Nähen einer Robe ist abgeschlossen.

7. Saṃvidhānasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung des Sikkhāpada über das Verabreden der Reise (Saṃvidhāna)

Sattame saṃvidhāyāti saṃvidahitvā, gamanakāle saṅketaṃ katvāti attho. Ekaddhānamagganti ekaṃ addhānasaṅkhātaṃ maggaṃ, ekato vā addhānamaggaṃ. Satthagamanīyoti satthena saddhiṃ gantabbo, sesaṃ uttānapadatthameva. Ayaṃ panettha vinicchayo – akappiyabhūmiyaṃ saṃvidahantassa saṃvidahanapaccayā tāva dukkaṭaṃ. Tattha ṭhapetvā bhikkhunupassayaṃ antarārāmaṃ āsanasālaṃ titthiyaseyyañca sesā akappiyabhūmi, tattha ṭhatvā saṃvidahantassāti attho. Saṃvidahitvā pana ‘‘ajja vā sve vā’’ti niyamitaṃ kālaṃ visaṅketaṃ akatvā, dvāravisaṅketaṃ pana maggavisaṅketaṃ vā katvāpi bhikkhuniyā saddhiṃ gacchantassa yāva āsannassāpi aññassa gāmassa ‘‘ayaṃ imassa upacāro’’ti manussehi ṭhapitaṃ upacāraṃ na okkamati, tāva anāpatti. Taṃ okkamantassa pana paṭhamapāde dukkaṭaṃ, dutiyapāde pācittiyaṃ, iti gāmūpacārokkamanagaṇanāya pācittiyāni. Addhayojanātikkame pana gāme asati addhayojanagaṇanāya pācittiyaṃ.

Im siebten Sikkhāpada bedeutet 'nach Absprache' (saṃvidhāya): nachdem man vereinbart hat, das heißt, zum Zeitpunkt der Abreise eine Verabredung getroffen hat. 'Einen gemeinsamen Reiseweg' (ekaddhānamagga) bedeutet eine einzige Wegstrecke, die als Reise bezeichnet wird, oder ein Weg, der gemeinsam begangen werden soll. 'Mit einer Karawane zu begehen' (satthagamanīya) bedeutet, dass man zusammen mit einer Reisegesellschaft gehen muss; der Rest der Wörter hat eine offensichtliche Bedeutung. Hierbei ist die folgende Entscheidung: Für jemanden, der auf ungeeignetem Boden eine Vereinbarung trifft, entsteht aufgrund der Vereinbarung zuerst ein Dukkaṭa. Ausgenommen die Residenz von Nonnen, ein Kloster im Dorf, eine Speisehalle und die Herberge von Andersgläubigen (Titthiyas) gilt der gesamte verbleibende Boden als ungeeigneter Boden; dort stehend trifft man die Vereinbarung, so ist die Bedeutung. Wenn man nun nach einer Vereinbarung die festgelegte Zeit ('heute oder morgen') nicht missachtet, aber die Absprache bezüglich des Tors oder des Weges missachtet, und dennoch mit einer Nonne reist, liegt so lange kein Vergehen vor, bis man den von Menschen festgelegten Umkreis eines anderen nahegelegenen Dorfes betritt, von dem es heißt: 'Dies ist der Umkreis dieses Dorfes'. Wenn man diesen Umkreis betritt, entsteht beim ersten Schritt ein Dukkaṭa, beim zweiten Schritt ein Pācittiya; so werden die Pācittiyas nach dem Betreten des Dorfumkreises gezählt. Wenn jedoch kein Dorf vorhanden ist, erfolgt die Zählung der Pācittiyas nach dem Überschreiten einer halben Yojana.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha ekaddhānamaggappaṭipajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra samayā’’ti ayamettha anupaññatti, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, asaṃvidahite saṃvidahitasaññino vematikassa vā, yo ca bhikkhuniyā asaṃvidahantiyā kevalaṃ attanāva saṃvidahati, tassa dukkaṭaṃ. Samaye saṃvidahitvāpi gacchantassa, attanā asaṃvidahantassa, visaṅketena vā, āpadāsu gacchantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Dvinnampi saṃvidahitvā maggappaṭipatti, avisaṅketatā, samayābhāvo, anāpadā, gāmantarokkamanaṃ vā addhayojanātikkamo vāti imānettha pañca aṅgāni. Ekatoupasampannādīhi pana saddhiṃ mātugāmasikkhāpadena āpatti, addhānasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Es wurde in Sāvatthi bezüglich der Gruppe von sechs Mönchen anlässlich des gemeinsamen Reisens auf einem Weg erlassen. 'Außer zu einer passenden Zeit' (aññatra samayā) ist hierbei die Zusatzregelung. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung, erfordert keine Befehlserteilung, führt zu einer Triade von Pācittiyas; wenn man ohne Vereinbarung reist, aber glaubt, man habe eine Vereinbarung getroffen, oder im Zweifel ist, oder wenn der Mönch allein ohne Einverständnis der Nonne eine Verabredung trifft, liegt ein Dukkaṭa vor. Keine Vergehen liegen vor, wenn man zu einer passenden Zeit reist, auch wenn man eine Vereinbarung getroffen hat, wenn man selbst keine Vereinbarung getroffen hat, wenn die Absprache nicht eingehalten wurde, bei Gefahren oder für Geistesgestörte usw. Die die fünf Faktoren hierbei sind: 1. Das Antreten des Weges nach beidseitiger Vereinbarung, 2. das Nicht-Missachten der Absprache, 3. das Nichtvorliegen einer passenden Zeit, 4. das Nichtvorliegen von Gefahren, und 5. das Betreten des nächsten Dorfumkreises oder das Überschreiten einer halben Yojana. Beim Reisen mit einer nur einseitig ordinierten Nonne usw. liegt ein Vergehen gemäß dem Sikkhāpada über Frauen vor. Es entspringt der Bewegung auf einer Reise, ist eine Handlung, befreit nicht durch bloße Unwissenheit, ist ohne bewusste Absicht strafbar, ist ein bloßes Satzungsvergehen, umfasst körperliche Handlung und sprachliche Handlung, hat drei Geisteszustände und drei Gefühlsarten.

Saṃvidhānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Sikkhāpada über das Verabreden der Reise ist abgeschlossen.

8. Nāvābhiruhanasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung des Sikkhāpada über das Besteigen eines Bootes

Aṭṭhame [Pg.214] saṃvidhāyāti kīḷāpurekkhāro saṃvidahitvā, abhiruhanakāle saṅketaṃ katvāti attho. Uddhaṃgāmininti kīḷāvasena uddhaṃ nadiyā paṭisotaṃ gacchantiṃ. Adhogāmininti tatheva adho anusotaṃ gacchantiṃ. Yaṃ pana titthappaṭipādanatthaṃ uddhaṃ vā adho vā haranti, ettha anāpatti. Aññatra tiriyaṃ taraṇāyāti upayogatthe nissakkavacanaṃ, yā tiriyaṃ taraṇā, taṃ ṭhapetvāti attho. Pācittiyanti sagāmakatīrapassena gamanakāle gāmantaragaṇanāya, agāmakatīrapassena vā yojanavitthatāya nadiyā majjhena vā gamanakāle addhayojanagaṇanāya pācittiyaṃ, samudde pana yathāsukhaṃ gantuṃ vaṭṭati.

Im achten Sikkhāpada bedeutet 'nach Absprache' (saṃvidhāya): zum Zweck des Vergnügens vereinbart zu haben, das heißt, zum Zeitpunkt des Besteigens des Bootes eine Verabredung getroffen zu haben. 'Stromaufwärts fahrend' (uddhaṃgāminī) bedeutet, zum Vergnügen flussaufwärts gegen die Strömung zu fahren. 'Stromabwärts fahrend' (adhogāminī) bedeutet, auf dieselbe Weise flussabwärts mit der Strömung zu fahren. Wenn man jedoch das Boot nach oben oder unten steuert, um ein Ufer oder eine Anlegestelle zu erreichen, liegt kein Vergehen vor. 'Außer um quer hinüberzufahren' (aññatra tiriyaṃ taraṇāya) – hierbei steht der Ablativ im Sinne des Akkusativs; dies bedeutet 'ausgenommen das gerade Überqueren'. 'Ein Pācittiya' bedeutet: Fährt man entlang eines Ufers mit Dörfern, zählt das Pācittiya nach der Anzahl der passierten Dörfer; fährt man entlang eines dorffreien Ufers oder in der Mitte eines Flusses von einer Yojana Breite, zählt das Pācittiya nach jeweils einer halben Yojana. Auf dem offenen Meer ist es jedoch erlaubt, nach Belieben zu reisen.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha nāvābhiruhanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra tiriyaṃ taraṇāyā’’ti ayamettha anupaññatti, sesaṃ anantarasikkhāpade vuttanayeneva veditabbanti.

Es wurde in Sāvatthi bezüglich der Gruppe von sechs Mönchen anlässlich des Besteigens eines Bootes erlassen. 'Außer um quer hinüberzufahren' (aññatra tiriyaṃ taraṇāya) ist hierbei die Zusatzregelung. Der Rest ist genau so zu verstehen, wie es im vorangehenden Sikkhāpada erklärt wurde.

Nāvābhiruhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Sikkhāpada über das Besteigen eines Bootes ist abgeschlossen.

9. Paripācitasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung des Sikkhāpada über das durch eine Nonne veranlasste Essen (Paripācita)

Navame bhikkhuniparipācitanti bhikkhuniyā paripācitaṃ, neva tassa nāttano ñātakappavāritānaṃ gihīnaṃ santike bhikkhussa guṇaṃ pakāsetvā ‘‘detha ayyassa, karotha ayyassā’’ti evaṃ nipphāditaṃ laddhabbaṃ katanti attho. Pubbe gihisamārambhāti ettha samārambhoti samāraddhaṃ, paṭiyāditassetaṃ nāmaṃ. Gihīnaṃ samārambho gihisamārambho, bhikkhuniyā paripācanato pubbe paṭhamataraṃyeva yaṃ bhikkhūnaṃ atthāya gihīnaṃ paṭiyāditabhattaṃ, ñātakappavāritānaṃ vā santakaṃ, taṃ ṭhapetvā aññaṃ jānaṃ bhuñjantassa pācittiyanti attho. Tañca kho ajjhoharaṇagaṇanāya, paṭiggahaṇe panassa dukkaṭaṃ.

Im neunten Sikkhāpada bedeutet 'durch eine Nonne veranlasst' (bhikkhuniparipācita): von einer Nonne bewirkt; das heißt, dass sie bei Hausleuten, die weder mit ihr noch mit dem Mönch verwandt sind oder sie eingeladen haben, die Tugenden des Mönchs preist mit den Worten: 'Gebt dem Ehrwürdigen, bereitet für den Ehrwürdigen vor', und so das zu Erhaltende beschafft und zubereiten lässt. 'Vor der Vorbereitung durch die Hausleute' (pubbe gihisamārambhā) – hierbei ist 'samārambha' die Zubereitung, was eine Bezeichnung für die zubereitete Speise ist. 'Gihisamārambha' ist die Speisezubereitung durch Hausleute. Ausgenommen jene Speise, die von Hausleuten bereits vor dem Eingreifen der Nonne für die Mönche zubereitet wurde, oder die im Besitz von Verwandten oder Einladenden ist – wenn man eine andere Speise im Wissen [dass sie von einer Nonne veranlasst wurde] verzehrt, liegt ein Pācittiya vor. Und dieses [Pācittiya] wird nach der Anzahl der Schlucke gezählt; für das bloße Entgegennehmen hingegen gibt es ein Dukkaṭa.

Rājagahe devadattaṃ ārabbha bhikkhuniparipācitapiṇḍapātabhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra pubbe gihisamārambhā’’ti ayamettha anupaññatti, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, ekatoupasampannāya paripācitaṃ bhuñjantassa[Pg.215], aparipācite paripācitasaññino, ubhayattha vematikassa ca dukkaṭaṃ. Ubhayattha aparipācitasaññino, gihisamārambhe, sikkhamānasāmaṇerādīhi paripācite, pañca bhojanāni ṭhapetvā avasese, ummattakādīnañca anāpatti. Bhikkhuniyā paripācitatā, paripācitabhāvajānanaṃ, gihisamārambhābhāvo, odanādīnaṃ aññataratā, tassa ajjhoharaṇanti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasaasāni, idaṃ pana paṇṇattivajjaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

In Rājagaha, in Bezug auf Devadatta, wurde diese Regel im Falle des Essens von Almosenspeisen erlassen, die von einer Nonne zubereitet wurden. 'Außer bei einer vorherigen Vorbereitung durch Hausleute' ist hierbei die Zusatzregelung. Es ist eine ungemeinsame Regelung, nicht auf Befehl beruhend. Für einen, der das von einer einseitig Ordinierten Zubereitete isst; für einen, der bei unzubereiteter Speise die Vorstellung hat, sie sei zubereitet; und für einen, der in Bezug auf beide Fälle im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor: bei der Vorstellung von Unzubereitetem in Bezug auf beide Fälle; bei der Vorbereitung durch Hausleute; bei Speise, die von einer Ausbildungskandidatin, einem Novizen usw. zubereitet wurde; beim Essen des Rests mit Ausnahme der fünf Hauptspeisen; sowie für Geisteskranke usw. Das Zubereitetsein durch eine Nonne, das Wissen um das Zubereitetsein, das Nichtvorhandensein einer Vorbereitung durch Hausleute, das Vorliegen einer der fünf Hauptspeisen wie gekochtem Reis und deren Herunterschlucken – dies sind hierbei die fünf Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind dem ersten Pārājika gleich; dies ist jedoch ein Vergehen gegen die Satzung, verbunden mit drei Geisteszuständen und drei Empfindungen.

Paripācitasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Paripācita-Trainingsschrittes ist abgeschlossen.

10. Rahonisajjasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung des Rahonisajja-Trainingsschrittes

Dasame sabbopi kathāmaggo dutiyaaniyate vuttanayeneva veditabbo. Idañhi sikkhāpadaṃ dutiyaaniyatena ca upari upanandassa catutthasikkhāpadena ca ekaparicchedaṃ, aṭṭhuppattivasena pana visuṃ paññattanti.

Im zehnten Trainingsschritt ist der gesamte Verlauf der Erklärung genau so zu verstehen, wie es im zweiten Unbestimmten Fall dargelegt wurde. Denn diese Trainingsregel hat denselben Umfang wie der zweite Unbestimmte Fall und der weiter unten folgende vierte Trainingsschritt des Upananda, wurde jedoch aufgrund des Entstehungsanlasses separat erlassen.

Rahonisajjasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Rahonisajja-Trainingsschrittes ist abgeschlossen.

Ovādavaggo tatiyo.

Die Ermahnungs-Gruppe ist die dritte.

4. Bhojanavaggo

4. Die Speise-Gruppe

1. Āvasathasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung des Āvasatha-Trainingsschrittes

Bhojanavaggassa paṭhame agilānenāti addhayojanampi gantuṃ samatthena. Ekoti ekadivasiko. Āvasathapiṇḍoti ‘‘imesaṃ vā ettakānaṃ vā’’ti ekaṃ pāsaṇḍaṃ vā, ‘‘ettakamevā’’ti evaṃ bhattaṃ vā anodissa sālādīsu yattha katthaci puññakāmehi paññattaṃ bhojanaṃ. Bhuñjitabboti ekakulena vā nānākulehi vā ekato hutvā ekasmiṃ vā ṭhāne, nānāṭhānesu vā ‘‘ajja ekasmiṃ, sve ekasmi’’nti evaṃ aniyataṭṭhāne vā paññatto ekasmiṃ ṭhāne ekadivasameva bhuñjitabbo. Tato ce uttarīti dutiyadivasato paṭṭhāya tasmiṃ vā ṭhāne aññasmiṃ vā ṭhāne tesaṃ santakassa paṭiggahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pācittiyaṃ.

Im ersten Trainingsschritt der Speise-Gruppe bedeutet 'durch einen Nicht-Kranken': durch einen, der in der Lage ist, auch eine halbe Yojana weit zu gehen. 'Einmal' bedeutet: für einen einzigen Tag. 'Herbergs-Almosenspeise' ist eine Speise, die von Verdienstsuchenden an irgendeinem Ort wie einer Halle usw. bereitgestellt wird, ohne sie für eine bestimmte Glaubensgemeinschaft mit den Worten 'für diese oder für so und so viele' oder für eine bestimmte Menge mit den Worten 'nur so viel Speise' einzuschränken. 'Soll gegessen werden' bedeutet: Ob von einer einzigen Familie oder von verschiedenen Familien gemeinsam an einem Ort oder an verschiedenen Orten eingerichtet – wie 'heute an dem einen Ort, morgen an dem anderen Ort' – so soll die an einem solchen unbestimmten Ort eingerichtete Speise an einem Ort für nur einen einzigen Tag gegessen werden. 'Wenn darüber hinaus' bedeutet: Vom zweiten Tag an ist beim Empfangen von deren Eigentum an jenem Ort oder an einem anderen Ort ein Dukkaṭa-Vergehen, und bei jedem einzelnen Herunterschlucken ein Pācittiya-Vergehen gegeben.

Sāvatthiyaṃ [Pg.216] chabbaggiye bhikkhū ārabbha anuvasitvā āvasathapiṇḍabhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘agilānenā’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, gilānassa agilānasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Gilānassa gilānasaññino, yo ca sakiṃ bhuñjati, gacchanto vā antarāmagge ekadivasaṃ, gataṭṭhāne ekadivasaṃ, paccāgantopi antarāmagge ekadivasaṃ, āgataṭṭhāne ekadivasaṃ, gamissāmī’ti ca bhuñjitvā nikkhanto kenaci upaddavena nivattitvā khemabhāvaṃ ñatvā gacchanto puna ekadivasaṃ bhuñjati, yassa vā sāmikā nimantetvā denti, yo vā bhikkhūnaṃyeva uddissa paññattaṃ, na yāvadatthaṃ paññattaṃ, ṭhapetvā vā pañca bhojanāni aññaṃ bhuñjati, tassa ca, ummattakādīnañca anāpatti. Āvasathapiṇḍatā, agilānatā, anuvasitvā paribhojananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasikkhāpadasadisānīti.

In Sāvatthī, in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen, wurde diese Regel im Falle des Essens von Herbergs-Almosenspeise nach wiederholtem Verweilen erlassen. 'Durch einen Nicht-Kranken' ist hierbei die Zusatzregelung. Sie ist eine gemeinsame Regelung, nicht auf Befehl beruhend, und weist eine dreifache Pācittiya-Struktur auf. Für einen Kranken, der die Vorstellung hat, er sei nicht krank, oder der im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor: für einen Kranken, der die Vorstellung hat, krank zu sein; für einen, der nur einmal isst; für einen, der auf dem Hinweg einen Tag lang auf der Reise isst und am Zielort einen Tag lang isst; für einen, der auch bei der Rückkehr einen Tag lang auf der Reise isst und am Herkunftsort einen Tag lang isst; für einen, der mit dem Gedanken 'ich werde aufbrechen' gegessen hat, aufbrach, wegen eines Hindernisses umkehrte, und nachdem er erfuhr, dass es sicher ist, wieder losging und erneut einen Tag lang isst; für einen, dem die Eigentümer nach einer Einladung Speise geben; für einen, der Speise isst, die speziell für Mönche eingerichtet wurde, jedoch nicht zur unbegrenzten Sättigung bestimmt ist; für einen, der mit Ausnahme der fünf Hauptspeisen etwas anderes isst; sowie für Geisteskranke usw. Das Vorliegen von Herbergs-Almosenspeise, das Nicht-Kranksein und das Essen nach wiederholtem Verweilen – dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind dem Schafwoll-Trainingsschritt gleich.

Āvasathasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Āvasatha-Trainingsschrittes ist abgeschlossen.

2. Gaṇabhojanasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung des Gaṇabhojana-Trainingsschrittes

Dutiye gaṇabhojaneti gaṇassa bhojane. Idha ca gaṇoti cattāro vā tatuttari vā bhikkhū, tesaṃ nimantanato vā viññattito vā laddhe odanādīnaṃ pañcannaṃ bhojanānaṃ aññatarabhojaneti attho. Tatthāyaṃ vinicchayo – sace hi koci cattāro bhikkhū upasaṅkamitvā yena kenaci vevacanena vā bhāsantarena vā pañcannaṃ bhojanānaṃ nāmaṃ gahetvā ‘‘odanena nimantemi, odanaṃ me gaṇhathā’’tiādinā nayena nimanteti, te ce evaṃ ekato vā nānāto vā nimantitā ekato vā nānāto vā gantvā ekato gaṇhanti, pacchā ekato vā nānāto vā bhuñjanti, gaṇabhojanaṃ hoti. Paṭiggahaṇameva hettha pamāṇaṃ. Sace odanādīnaṃ nāmaṃ gahetvā ekato vā nānāto vā viññāpetvā ca gantvā ca ekato gaṇhanti, evampi gaṇabhojanameva. Tassa duvidhassāpi evaṃ paṭiggahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pācittiyaṃ. Gilānasamayādīsu yadā pādānampi phalitattā na sakkā piṇḍāya carituṃ, ayaṃ [Pg.217] gilānasamayo. Atthatakathinānaṃ pañca māsā, itaresaṃ kattikamāsoti ayaṃ cīvaradānasamayo. Yadā yo cīvare kariyamāne kiñcideva cīvare kattabbaṃ kammaṃ karoti, ayaṃ cīvarakārasamayo. Yadā addhayojanampi gantukāmo vā hoti gacchati vā gato vā, ayaṃ addhānagamanasamayo. Nāvābhiruhanasamayepi eseva nayo. Yadā gocaragāme cattāro bhikkhū piṇḍāya caritvā na yāpenti, ayaṃ mahāsamayo. Yadā yokoci pabbajito bhattena nimanteti, ayaṃ samaṇabhattasamayo, etesu samayesu bhuñjituṃ vaṭṭati.

Im zweiten Trainingsschritt bedeutet 'beim Essen in einer Gruppe' (gaṇabhojana): beim Essen einer Gruppe. Und hierbei bedeutet 'Gruppe' (gaṇa): vier oder mehr Mönche; die Bedeutung ist das Essen einer der fünf Hauptspeisen wie gekochtem Reis usw., die durch deren Einladung oder durch Bitten erhalten wurde. Hierbei ist folgende Entscheidung zu treffen: Wenn nämlich jemand an vier Mönche herantritt, unter Verwendung irgendeines synonymen Ausdrucks oder in einer anderen Sprache den Namen einer der fünf Hauptspeisen nennt und auf diese Weise einlädt: 'Ich lade zu gekochtem Reis ein, nehmt meinen gekochten Reis an', und wenn diese, die auf solche Weise gemeinsam oder einzeln eingeladen wurden, gemeinsam oder einzeln hingehen und es gemeinsam annehmen, und es danach gemeinsam oder einzeln essen, dann ist dies ein Gruppen-Essen. Denn das Empfangen allein ist hierbei das entscheidende Maß. Wenn sie, indem sie den Namen von gekochtem Reis usw. nennen, gemeinsam oder einzeln darum bitten, hingehen und es gemeinsam annehmen, so ist dies ebenfalls ein Gruppen-Essen. Bei diesem in zweifacher Weise zustande gekommenen Gruppen-Essen ist beim Empfangen ein Dukkaṭa-Vergehen, und bei jedem einzelnen Herunterschlucken ein Pācittiya-Vergehen gegeben. Unter 'Zeiten der Krankheit usw.': Wenn man selbst wegen Rissen an den Füßen nicht in der Lage ist, auf Almosengang zu gehen – dies ist die 'Zeit der Krankheit'. Für jene, die das Kathina-Gewand ausgebreitet haben, sind es fünf Monate; für die anderen der Monat Kattika – dies ist die 'Zeit der Gewandspende'. Wenn jemand, während ein Gewand angefertigt wird, irgendeine am Gewand zu verrichtende Arbeit tut – dies ist die 'Zeit der Gewandanfertigung'. Wenn jemand im Begriff ist, eine Reise von auch nur einer halben Yojana anzutreten, gerade reist oder gereist ist – dies ist die 'Zeit einer Fernreise'. Auch im Falle einer Bootsfahrt gilt genau diese Methode. Wenn in einem Almosendorf vier Mönche auf Almosengang gehen und ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können – dies ist die 'Große Zeit'. Wenn irgendein Weltentsagender zu einer Speise einlädt – dies ist die 'Zeit der Speisung von Weltentsagenden'. Zu diesen Zeiten ist das Essen in einer Gruppe erlaubt.

Rājagahe devadattaṃ ārabbha viññāpetvā bhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra samayā’’ti ayamettha sattavidhā anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, nagaṇabhojane gaṇabhojanasaññissa vematikassa vā dukkaṭaṃ. Nagaṇabhojanasaññissa pana, ye ca dve tayo ekato gaṇhanti, bahūnaṃ piṇḍāya caritvā ekato bhuñjantānaṃ, niccabhattikādīsu, pañca bhojanāni ṭhapetvā sabbattha, ummattakādīnañca anāpatti. Gaṇabhojanatā, samayābhāvo, ajjhoharaṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānevāti.

In Rājagaha, in Bezug auf Devadatta, wurde diese Regel im Falle des Essens nach vorherigem Bitten erlassen. 'Außer zu einer erlaubten Zeit' ist hierbei die siebenfache Zusatzregelung. Sie ist eine gemeinsame Regelung, nicht auf Befehl beruhend, und weist eine dreifache Pācittiya-Struktur auf. Bei einem Nicht-Gruppen-Essen ist für einen, der die Vorstellung eines Gruppen-Essens hat oder im Zweifel ist, ein Dukkaṭa-Vergehen gegeben. Keine Verfehlung liegt vor: für einen, der die Vorstellung eines Nicht-Gruppen-Essens hat; wenn zwei oder drei gemeinsam empfangen; für viele, die nach dem Almosengang gemeinsam essen; bei ständig bereitgestellter Speise usw.; beim Essen von allem anderen mit Ausnahme der fünf Hauptspeisen; sowie für Geisteskranke usw. Das Vorliegen eines Gruppen-Essens, das Nichtvorliegen einer erlaubten Zeit und das Herunterschlucken – dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind denen des Schafwoll-Trainingsschrittes gleich.

Gaṇabhojanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Gaṇabhojana-Trainingsschrittes ist abgeschlossen.

3. Paramparabhojanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung des Paramparabhojana-Trainingsschrittes

Tatiye paramparabhojaneti gaṇabhojane vuttanayeneva pañcahi bhojanehi nimantitassa yena yena paṭhamaṃ nimantito, tassa tassa bhojanato uppaṭipāṭiyā vā avikappetvā vā parassa parassa bhojane. Tasmā yo bhikkhu pañcasu sahadhammikesu aññatarassa ‘‘mayhaṃ bhattapaccāsaṃ tuyhaṃ dammī’’ti vā ‘‘vikappemī’’ti vā evaṃ sammukhā vā ‘‘itthannāmassa dammī’’ti (pāci. 226) vā ‘‘vikappemī’’ti vā evaṃ parammukhāvā paṭhamanimantanaṃ avikappetvā pacchā nimantitakule laddhabhikkhato ekasitthampi ajjhoharati, pācittiyaṃ. Samayā vuttanayā eva.

Im dritten Sikkhāpada bezieht sich der Begriff „Folgemahlzeit“ (paramparabhojana) auf das Essen bei einem nachfolgenden Spender, ohne die Speise desjenigen Spenders zu verzehren, von dem man zuerst zu den fünf Speisearten eingeladen wurde, indem man die Reihenfolge verletzt oder die Mahlzeit nicht überträgt (avikappetvā), wie es bereits beim Gaṇabhojana erklärt wurde. Wenn daher ein Mönch die erste Einladung nicht übertragen hat – was entweder in direkter Gegenwart eines der fünf Gefährten im Ordensleben mit den Worten „Ich gebe dir meine Erwartung auf diese Mahlzeit“ oder „Ich übertrage sie dir“ geschehen kann, oder in deren Abwesenheit mit den Worten „Ich gebe sie dem und dem“ oder „Ich übertrage sie ihm“ –, und er danach auch nur einen einzigen Bissen von den Almosenspeisen herunterschluckt, die er von einer später einladenden Familie erhalten hat, so begeht er ein Pācittiya. Die Ausnahmen (samaya) sind von derselben Art, wie sie bereits dargelegt wurden.

Vesāliyaṃ [Pg.218] sambahule bhikkhū ārabbha aññatra nimantitabhojanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra samayā’’ti ayamettha tividhā anupaññatti, parivāre pana vikappanampi gahetvā ‘‘catasso anupaññattiyo’’ti (pari. 86) vuttaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, naparamparabhojane paramparabhojanasaññino vematikassa vā dukkaṭaṃ. Naparamparabhojanasaññissa pana, yo ca samaye vā vikappetvā vā ekasaṃsaṭṭhāni vā dve tīṇi nimantanāni ekato vā katvā bhuñjati, nimantanappaṭipāṭiyā bhuñjati, sakalena gāmena vā pūgena vā nimantito tesu yatthakatthaci bhuñjati, nimantiyamāno vā ‘‘bhikkhaṃ gahessāmī’’ti vadati, tassa, niccabhattikādīsu, pañca bhojanāni ṭhapetvā sabbattha, ummattakādīnañca anāpatti. Paramparabhojanatā, samayābhāvo, ajjhoharaṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathinasadisāneva, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

Diese Regel wurde in Vesālī in Bezug auf zahlreiche Mönche wegen des Vorfalls des Essens bei einer anderen als der einladenden Familie verkündet. Der Ausdruck „außer zu den zulässigen Anlässen“ stellt hierbei eine dreifache Zusatzregelung (anupaññatti) dar; im Parivāra jedoch wird, unter Miteinbeziehung der Übertragung (vikappana), von „vier Zusatzregelungen“ gesprochen. Sie ist eine für Mönche exklusive Regelung (asādhāraṇa), beinhaltet kein Vergehen durch Anordnung (anāṇattika) und folgt dem Dreierschema der Pācittiya-Vergehen (tika-pācittiya). Wenn es sich nicht um eine Folgemahlzeit handelt, man dies jedoch annimmt oder darüber im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Wer jedoch richtigerweise erkennt, dass keine Folgemahlzeit vorliegt, begeht kein Vergehen. Es liegt kein Vergehen vor für jemanden, der zu einer zulässigen Zeit (samaya) isst, oder nach Durchführung der Übertragung (vikappetvā), oder wer zwei oder drei Einladungen, die miteinander vermischt wurden, als eine Einheit zusammennimmt und verzehrt, oder wer exakt in der Reihenfolge der Einladungen isst, oder wer, vom gesamten Dorf oder einer Gilde eingeladen, bei einer beliebigen dieser Parteien isst, oder wer bei der Einladung sagt: „Ich werde Almosenspeise annehmen“, sowie bei ständigen Mahlzeiten (niccabhatta) usw., und bei allen Speisen außer den fünf Hauptspeisearten, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: das Vorliegen einer Folgemahlzeit, das Fehlen eines zulässigen Anlasses und das Herunterschlucken. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. entsprechen denen des ersten Kathina-Sikkhāpada; dies ist jedoch ein Vergehen durch Tun und Nicht-Tun (kiriyākiriya).

Paramparabhojanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Paramparabhojana-Trainingsregel (Folgemahlzeit) ist abgeschlossen.

4. Kāṇamātāsikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Kāṇamātā-Trainingsregel.

Catutthe pūvehīti paheṇakatthāya paṭiyattehi atirasakamodakasakkhalikādīhi yehi kehici khajjakehi. Manthehīti pātheyyatthāya paṭiyattehi yehi kehici sattutilataṇḍulādīhi. Dvattipattapūrāti mukhavaṭṭiyā heṭṭhimalekhaṃ anatikkantā dve vā tayo vā pattapūrā. Tato ce uttarīti sacepi tatiyaṃ pattaṃ thūpīkataṃ gaṇhāti, mukhavaṭṭiyā heṭṭhimalekhato upariṭṭhitapūvagaṇanāya pācittiyaṃ. Dvattipattapūre paṭiggahetvāti ettha yena dve gahitā honti, tena bahi bhikkhuṃ disvā ‘‘ettha mayā dve pattapūrā gahitā, tvaṃ ekaṃ gaṇheyyāsī’’ti vattabbaṃ, tenāpi aññaṃ passitvā ‘‘paṭhamaṃ āgatena dve pattapūrā gahitā, mayā eko gahito, tvaṃ mā gaṇhī’’ti vattabbaṃ. Yena paṭhamaṃ eko gahito, tassāpi paramparārocane eseva nayo. Yena pana sayameva tayo gahitā, tena aññaṃ disvā ‘‘mā kho tvaṃ ettha paṭiggaṇhīti vattabbaṃ, avadantassa dukkaṭaṃ, taṃ sutvā gaṇhantassāpi dukkaṭameva. Tato nīharitvā bhikkhūhi saddhiṃ saṃvibhajitabbanti [Pg.219] laddhaṭṭhānato sabbāsannaṃ āsanasālaṃ vā vihāraṃ vā yattha vā pana nibaddhaṃ paṭikkamati, tattha gantvā ekaṃ pattapūraṃ attano ṭhapetvā sesaṃ bhikkhusaṅghassa dātabbaṃ. Yathāmittaṃ pana dātuṃ na labbhati. Yena eko gahito, na tena kiñci akāmā dātabbaṃ, yathāruci kātabbaṃ.

Im vierten Sikkhāpada bezieht sich das Wort „Kuchen“ (pūpa) auf jegliche Art von Gebäck wie Atirasaka-Süßigkeiten, Modaka-Bällchen, Sakkhalikā-Gebäck usw., die zubereitet wurden, um als Geschenke versendet zu werden. Unter „Mehlmischungen“ (mantha) versteht man jeglichen Reiseproviant aus Zutaten wie geröstetem Gerstenmehl, Sesam, Rohreis usw. Der Ausdruck „zwei oder drei Schalen voll“ bezeichnet zwei oder drei gefüllte Almosenschalen, bei denen der Inhalt den unteren Rand des Schalenrandes nicht übersteigt. Unter „wenn er mehr als das annimmt“ versteht man: Wenn er die Schalen so hoch belädt, dass sie sich wie ein Turm aufhäufen, so führt die Menge des Gebäcks, das über den unteren Rand des Schalenrandes hinausreicht, zu einem Pācittiya. Bezüglich des Satzes „nachdem er zwei oder drei Schalen voll angenommen hat“ gilt folgende Regelung: Wer zwei Schalen voll angenommen hat, muss, wenn er draußen einen Mönch sieht, zu ihm sagen: „Ich habe hier zwei Schalen voll angenommen; du solltest eine Schale voll annehmen.“ Dieser zweite Mönch wiederum muss, wenn er einen anderen Mönch erblickt, sagen: „Der zuerst gekommene Mönch hat zwei Schalen voll angenommen, und ich habe eine angenommen; nimm du hier nichts mehr an.“ Das gleiche Verfahren zur Weitergabe der Information gilt für jemanden, der zuerst nur eine Schale voll angenommen hat. Wenn jedoch jemand selbst alle drei Schalen voll angenommen hat, muss er, wenn er einen anderen Mönch sieht, sagen: „Nimm hier bitte nichts mehr an.“ Versäumt er es, dies zu sagen, begeht er ein Dukkaṭa-Vergehen; und wer dies hört und dennoch Speise annimmt, begeht ebenfalls ein Dukkaṭa. Bezüglich des Satzes „Er muss es von dort wegbringen und mit den Mönchen teilen“ bedeutet dies: Er muss vom Ort des Empfangs zum nächstgelegenen Speisesaal, zum Kloster oder an den Ort gehen, an den er sich gewöhnlich zurückzieht, eine Schale voll für sich selbst behalten und den Rest der Mönchsgemeinschaft geben. Es ist jedoch nicht gestattet, diesen Rest willkürlich an persönliche Freunde zu verschenken. Wer hingegen nur eine Schale voll angenommen hat, braucht nichts davon gegen seinen Willen abzugeben, sondern kann ganz nach Belieben damit verfahren.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha na mattaṃ jānitvā paṭiggahaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ūnakadvattipattapūre atirekasaññissa vematikassa vā dukkaṭaṃ. Ūnakasaññissa pana, na paheṇakatthāya na pātheyyatthāya vā paṭiyattaṃ, tadatthāya paṭiyattasesakaṃ vā, gamane vā paṭippassaddhe, ñātakappavāritānaṃ vā dentānaṃ, attano dhanena gaṇhantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Vuttalakkhaṇapūvamanthatā, asesakatā, appaṭippassaddhagamanatā, anaññātakāditā, atirekappaṭiggahaṇanti imānettha pañca aṅgāni, samuṭṭhānādīni sañcarittasadisānevāti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf zahlreiche Mönche verkündet, die das rechte Maß nicht kannten und zu viel Speise annahmen. Sie ist eine gemeinsame Regelung (sādhāraṇa), beinhaltet kein Vergehen durch Anordnung (anāṇattika) und folgt dem Dreierschema der Pācittiya-Vergehen (tika-pācittiya). Wenn die Menge weniger als zwei oder drei Schalen voll beträgt, man jedoch annimmt, es sei mehr, oder darüber im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Für jemanden, der richtigerweise erkennt, dass es weniger ist, liegt kein Vergehen vor. Ebenfalls straffrei ist es, wenn die Speise weder als Geschenk noch als Reiseproviant zubereitet wurde, oder wenn es sich um die Reste einer für diese Zwecke zubereiteten Speise handelt, oder wenn die Reise abgesagt wurde, oder wenn Verwandte oder Personen, die eine allgemeine Einladung ausgesprochen haben, die Speise anbieten, oder wenn man sie mit eigenen Mitteln erwirbt, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die fünf Faktoren hierbei sind: das Vorliegen von Gebäck oder Mehlmischungen mit den genannten Merkmalen, das Nicht-Vorliegen von Resten, die Nicht-Absage der Reise, das Nicht-Verwandtsein bzw. Nicht-Eingeladenhaben der Spender und das Übernehmen einer übermäßigen Menge. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. gleichen jenen des Sañcaritta-Sikkhāpada.

Kāṇamātāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Kāṇamātā-Trainingsregel ist abgeschlossen.

5. Paṭhamapavāraṇāsikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der ersten Pavāraṇā-Trainingsregel.

Pañcame bhuttāvīti bhuttavā, yena pañcannaṃ bhojanānaṃ sāsapamattampi ajjhoharitaṃ, so evaṃ vuccati. Pavāritoti ‘‘asanaṃ paññāyati, bhojanaṃ paññāyati, hatthapāse ṭhito abhiharati, paṭikkhepo paññāyatī’’ti (pāci. 239) evaṃ pāḷiyaṃ vuttapañcaṅgavasena katappavāraṇo, katappaṭikkhepoti attho. Tattha yasmā ‘‘asanaṃ paññāyatī’’ti iminā vippakatabhojano ‘pavārito’ti vutto. Yo ca vippakatabhojano, tena kiñci bhuttaṃ, kiñci abhuttaṃ, yañca bhuttaṃ, taṃ sandhāya ‘bhuttāvī’tipi saṅkhaṃ gacchati. Tasmā ‘bhuttāvī’tivacanena visuṃ kiñci atthasiddhiṃ na passāma, ‘‘dirattatiratta’’ntiādīsu (pāci. 52) pana dirattādivacanaṃ viya pavāritapadassa parivārabhāvena byañjanasiliṭṭhatāya cetaṃ vuttanti veditabbaṃ.

Im fünften Sikkhāpada bezieht sich der Ausdruck „gesättigt“ (bhuttāvī) auf jemanden, der gegessen hat; wer von den fünf Speisearten auch nur die Menge eines Senfkorns hinuntergeschluckt hat, wird so genannt. Das Wort „abgelehnt habend“ (pavārito) bedeutet, dass die Ablehnung gemäß den in den kanonischen Texten genannten fünf Faktoren vollzogen wurde: „Das Essen ist ersichtlich, die Speise ist ersichtlich, der Spender steht in Reichweite (innerhalb einer Armlänge) und bietet sie an, und die Ablehnung ist ersichtlich.“ Da hierbei durch den fiktiven Faktor „Das Essen ist ersichtlich“ jemand, dessen Mahlzeit noch im Gange und unvollendet ist (vippakatabhojana), als „pavārito“ bezeichnet wird, und da jemand, dessen Mahlzeit unvollendet ist, bereits einen Teil verzehrt und einen Teil noch nicht verzehrt hat, fällt er bezüglich des bereits verzehrten Teils ebenfalls unter den Begriff „der gegessen hat“ (bhuttāvī). Daher sehen wir in dem Wort „bhuttāvī“ keine eigenständige, zusätzliche sachliche Bedeutung. Es ist vielmehr zu verstehen, dass dieses Wort – ähnlich wie der Ausdruck „zwei Nächte“ in Wendungen wie „zwei oder drei Nächte“ – lediglich als ein begleitendes Attribut zum Begriff „pavārito“ dient, um den sprachlichen Fluss und den Wohllaut des Satzes abzurunden.

Pavāraṇaṅgesu pana asanaṃ paññāyatīti vippakatabhojanaṃ dissati, taṃ bhuñjamāno cesa puggalo hotīti attho. Bhojanaṃ paññāyatīti pavāraṇappahonakaṃ [Pg.220] bhojanaṃ dissati, odanādīnaṃ ce aññataraṃ paṭikkhipitabbaṃ bhojanaṃ hotīti attho. Hatthapāse ṭhitoti pavāraṇappahonakaṃ ce bhojanaṃ gaṇhitvā dāyako aḍḍhateyyahatthappamāṇe okāse ṭhito hotīti attho. Abhiharatīti so ce dāyako tassa taṃ bhojanaṃ kāyena abhisaṃharatīti attho. Paṭikkhepo paññāyatīti paṭikkhepo dissati, taṃ ce abhihaṭaṃ so bhikkhu kāyena vā vācāya vā paṭikkhipatīti attho. Evaṃ pañcannaṃ aṅgānaṃ vasena pavārito hoti.

Was jedoch die Faktoren der Ablehnung (Pavāraṇa) betrifft, so bedeutet der Ausdruck 'die Mahlzeit ist erkennbar' (asanaṃ paññāyati), dass die unvollendete Speise zu sehen ist, das heißt, dass diese Person gerade am Essen ist. 'Die Speise ist erkennbar' (bhojanaṃ paññāyati) bedeutet, dass eine für die Ablehnung ausreichende Speise zu sehen ist, nämlich eine abzulehnende Speise, die eine der fünf Hauptspeisen wie gekochter Reis usw. ist. 'In Reichweite der Hand stehend' (hatthapāse ṭhito) bedeutet, dass der Spender, nachdem er die für die Ablehnung ausreichende Speise genommen hat, in einer Entfernung von zweieinhalb Ellen steht. 'Darbringen' (abhiharati) bedeutet, dass jener Spender ihm diese Speise mit dem Körper darreicht. 'Die Ablehnung ist erkennbar' (paṭikkhepo paññāyati) bedeutet, dass eine Ablehnung zu sehen ist, das heißt, wenn jener Mönch diese dargebotene Speise entweder mit dem Körper oder mit Worten abweist. Auf diese Weise gilt man aufgrund dieser fünf Faktoren als jemand, der die Speise abgewiesen hat (pavārito).

Tatrāyaṃ vinicchayo – ‘asana’ntiādīsu tāva yañca asnāti, yañca bhojanaṃ hatthapāse ṭhitena abhihaṭaṃ paṭikkhipati, taṃ odano kummāso sattu maccho maṃsanti imesaṃ aññatarameva veditabbaṃ. Tattha odano nāma sāli vīhi yavo godhumo kaṅgu varako kudrūsakoti imesaṃ sattannaṃ dhaññānaṃ taṇḍule gahetvā ‘‘bhattaṃ pacāmā’’ti vā ‘‘yāguṃ pacāmā’’ti vā yaṃkiñci sandhāya pacantu, sace uṇhaṃ vā sītalaṃ vā bhuñjantānaṃ bhojanakāle gahitagahitaṭṭhāne odhi paññāyati, odano hoti, pavāraṇaṃ janeti. Yo pana pāyāso vā ambilayāgu vā uddhanato otāritamattā abbhuṇhā sakkā hoti āvijjhitvā pivituṃ, sā yassa hatthena gahitokāsepi odhi na paññāyati, pavāraṇaṃ na janeti. Sace pana usumāya vigatāya ghanabhāvaṃ gacchati, odhiṃ dasseti, puna pavāraṇaṃ janeti, pubbe tanukabhāvo na rakkhati. Sacepi bahū paṇṇaphalakaḷīre pakkhipitvā muṭṭhimattāpi taṇḍulā pakkhittā honti, bhojanakāle ce odhi paññāyati, pavāraṇaṃ janeti. Ayāguke nimantane ‘‘yāguṃ dassāmā’’ti bhatte udakakañjikakhīrādīni ākiritvā ‘‘yāguṃ gaṇhathā’’ti denti, kiñcāpi tanukā hoti, pavāraṇaṃ janetiyeva. Sace pana pakkuthitesu udakādīsu pakkhipitvā pacitvā denti, yāgusaṅgahameva gacchati. Sace yāguyāpi sāsapamattampi macchamaṃsakkhaṇḍaṃ vā nhāru vā pakkhittaṃ hoti, pavāraṇaṃ janeti. Ṭhapetvā sānulomānaṃ vuttadhaññānaṃ taṇḍule aññehi veḷutaṇḍulādīhi vā kandamūlaphalehi vā yehi kehici katabhattaṃ pavāraṇaṃ na janeti. Kummāso nāma yavehi kato. Aññehi pana muggādīhi katakummāso pavāraṇaṃ na janeti. Sattu nāma satta dhaññāni bhajjitvā kato. Antamaso kharapākabhajjitānaṃ vīhīnaṃ taṇḍule [Pg.221] koṭṭetvā katacuṇṇampi kuṇḍakampi sattusaṅgahameva gacchati. Samapākabhajjitānaṃ pana ātapasukkhānaṃ kuṇḍakaṃ vā, ye keci taṇḍulā vā lājā vā, lājehi katabhattasattuādīni vā na pavārenti. Macchamaṃsesu sace yāguṃ pivantassa yāgusitthamattāneva dve macchakkhaṇḍāni vā maṃsakkhaṇḍāni vā ekabhājane vā nānābhājane vā denti, tāni ce akhādanto aññaṃ pavāraṇappahonakaṃ yaṃkiñci paṭikkhipati, na pavāreti. Tato ekaṃ khāditaṃ, ekaṃ hatthe vā patte vā hoti, sace aññaṃ paṭikkhipati pavāreti. Dvepi khāditāni honti, mukhe sāsapamattampi avasiṭṭhaṃ natthi, sacepi aññaṃ paṭikkhipati, na pavāreti. Yo pana akappiyamaṃsaṃ kuladūsanavejjakammauttarimanussadhammārocanasāditarūpiyādīhi nibbattaṃ akappiyabhojanañca aññaṃ kappiyaṃ vā akappiyaṃ vā khādanto paṭikkhipati, na pavāreti.

Hierbei ist folgende Entscheidung zu treffen: Was Ausdrücke wie 'Mahlzeit' (asana) betrifft, so muss das, was man isst, und jene Speise, die man abweist, wenn sie von jemandem, der in Reichweite der Hand steht, dargeboten wird, als eine von diesen fünf Speisearten verstanden werden: gekochter Reis (odano), Gerstenbrei (kummāso), Mehlkuchen (sattu), Fisch (maccho) oder Fleisch (maṃsa). Unter diesen ist 'gekochter Reis' (odano) wie folgt zu verstehen: Wenn man die Körner dieser sieben Getreidearten nimmt – nämlich Edelreis (sāli), gewöhnlicher Reis (vīhi), Gerste (yavo), Weizen (godhumo), Hirse (kaṅgu), Kolbenhirse (varako) und Wildreis (kudrūsako) – und sie mit dem Gedanken kocht: 'Wir wollen Reis kochen' oder 'Wir wollen Suppe kochen', oder zu irgendeinem anderen Zweck kocht; wenn dann während des Essens, sei es heiß oder kalt, an den Stellen, aus denen man schöpft, eine deutliche Begrenzung (odhi, d. h. Löffelspuren oder Handabdrücke) erkennbar ist, so gilt dies als gekochter Reis (odano) und bewirkt eine Ablehnung (pavāraṇa). Ein Milchstreif (pāyāso) jedoch oder eine saure Reissuppe (ambilayāgu), die gerade vom Herd genommen wurde, extrem heiß ist und gekippt getrunken werden kann, bewirkt keine Ablehnung, wenn an der Stelle, die mit der Hand genommen wurde, keine Begrenzung erkennbar ist. Wenn sie jedoch nach dem Abkühlen der Hitze fest wird und eine Begrenzung zeigt, bewirkt sie wiederum eine Ablehnung; die vorherige Dünnflüssigkeit schützt dann nicht mehr davor. Selbst wenn viele Blätter, Früchte und Bambussprossen hinzugefügt wurden und nur eine Handvoll Reiskörner hineingeworfen wurden: Wenn beim Essen eine Begrenzung erkennbar ist, bewirkt dies eine Ablehnung. Wenn bei einer Einladung, bei der es keine Suppe gibt, die Spender denken: 'Wir wollen Suppe geben', und Wasser, sauren Reisschleim, Milch usw. über den Reis gießen und sagen: 'Nehmt die Suppe!', so bewirkt dies, auch wenn sie dünnflüssig ist, dennoch eine Ablehnung. Wenn sie sie jedoch in kochendes Wasser usw. werfen, kochen und dann darreichen, fällt dies rein unter die Kategorie der Suppe (yāgu). Wenn selbst in einer echten Suppe auch nur ein senfkorngroßes Stück Fisch, Fleisch oder eine Sehne enthalten ist, bewirkt dies eine Ablehnung. Ausgenommen die Körner der erwähnten sieben Getreidearten und deren Entsprechungen (sānuloma): Speise, die aus Bambussamen oder Knollen, Wurzeln und Früchten zubereitet wurde, bewirkt keine Ablehnung. 'Kummāsa' ist aus Gerste zubereitet. Aus anderen Hülsenfrüchten wie Mungbohnen (mugga) zubereiteter Kummāsa bewirkt keine Ablehnung. 'Sattu' wird durch das Rösten der sieben Getreidearten hergestellt. Selbst das Pulver aus den Körnern von grob geröstetem Reis, das nach dem Stampfen hergestellt wurde, oder Reiskleie (kuṇḍaka) fällt unter die Kategorie von Sattu. Die Kleie von mäßig gerösteten oder in der Sonne getrockneten Getreiden, beliebige Reiskörner, Puffreis (lājā) oder Speisen wie Reis-Sattu, die aus Puffreis zubereitet wurden, bewirken jedoch keine Ablehnung. Was Fisch und Fleisch betrifft: Wenn jemandem, der Suppe trinkt, zwei nur reiskorngroße Stücke Fisch oder Fleisch in einer oder verschiedenen Schalen gegeben werden, und er diese, ohne sie zu kauen, beiseite schiebt und eine andere für die Ablehnung ausreichende Speise abweist, bewirkt dies keine Ablehnung. Wenn davon eines gegessen wurde und eines in der Hand oder in der Almosenschale verbleibt, und er dann eine andere Speise abweist, bewirkt dies eine Ablehnung. Wenn beide gegessen wurden und im Mund nicht einmal ein senfkorngroßer Rest verbleibt, bewirkt es keine Ablehnung, selbst wenn er eine andere Speise abweist. Wer jedoch unzulässiges Fleisch oder eine unzulässige Speise isst, die durch das Schädigen von Familien (kuladūsana), ärztliche Tätigkeit (vejjakaṃ), Verkünden übermenschlicher Zustände (uttarimanussadhamma) oder das Annehmen von Gold und Silber (rūpiya) usw. erworben wurde, und dabei eine andere zulässige oder unzulässige Speise abweist, bewirkt keine Ablehnung.

Evaṃ yañca asnāti, yañca bhojanaṃ hatthapāse ṭhitena abhihaṭaṃ paṭikkhipanto pavāraṇaṃ janeti, taṃ ñatvā idāni yathā āpajjati, tassa jānanatthaṃ ayaṃ vinicchayo veditabbo – ‘‘asanaṃ bhojana’’nti ettha tāva yena ekasitthampi ajjhohaṭaṃ hoti, so sace pattamukhahatthesu yatthakatthaci bhojane sati sāpekkhova aññaṃ vuttalakkhaṇaṃ bhojanaṃ paṭikkhipati, pavāreti. Sace pana nirapekkho hoti, yaṃ pattādīsu avasiṭṭhaṃ, taṃ na ca ajjhoharitukāmo, aññassa vā dātukāmo, aññatra vā gantvā bhuñjitukāmo, so paṭikkhipantopi na pavāreti. ‘‘Hatthapāse ṭhito’’ti ettha pana sace bhikkhu nisinno hoti, ānisadassa pacchimantato paṭṭhāya, sace ṭhito, paṇhīnaṃ antato paṭṭhāya, sace nipanno, yena passena nipanno, tassa pārimantato paṭṭhāya dāyakassa nisinnassa vā ṭhitassa vā nipannassa vā ṭhapetvā pasāritahatthaṃ yaṃ āsannataraṃ aṅgaṃ, tassa orimantena paricchinditvā aḍḍhateyyahattho ‘hatthapāso’ti veditabbo. Tasmiṃ ṭhatvā abhihaṭaṃ paṭikkhipantasseva pavāraṇā hoti, na tato paraṃ. ‘Abhiharatī’ti hatthapāsabbhantare ṭhito gahaṇatthaṃ upanāmeti. Sace pana anantaranisinnopi bhikkhu hatthe vā ādhārake vā ṭhitaṃ pattaṃ anabhiharitvāva ‘‘bhattaṃ gaṇhathā’’ti vadati, taṃ paṭikkhipato pavāraṇā natthi. Bhattapacchiṃ ānetvā purato bhūmiyaṃ ṭhapetvā evaṃ vuttepi eseva nayo. Īsakaṃ pana uddharitvā vā apanāmetvā vā ‘gaṇhathā’ti vutte taṃ paṭikkhipato pavāraṇā [Pg.222] hoti. Bhattapacchiṃ gahetvā parivisantassa añño ‘‘ahaṃ dhāressāmī’’ti gahitamattameva karoti, parivesakoyeva pana taṃ dhāreti, tasmā sā abhihaṭāva hoti, tato dātukāmatāya gaṇhantaṃ paṭikkhipantassa pavāraṇā hoti. Sace pana parivesakena phuṭṭhamattāva hoti, itarova naṃ dhāreti, tato dātukāmatāya gaṇhantaṃ paṭikkhipantassa pavāraṇā na hoti. Kaṭacchunā uddhaṭe pana hoti, dvinnaṃ samabhārepi paṭikkhipanto pavāretiyeva. Anantarassa diyyamāne itaro pattaṃ pidahati, aññassa abhihaṭaṃ nāma paṭikkhittaṃ hoti, tasmā pavāraṇā natthi. ‘Paṭikkhepo’ti ettha vācāya abhihaṭe paṭikkhepo na ruhati, kāyena abhihaṭaṃ pana aṅgulicalanādinā kāyavikārena vā ‘‘alaṃ, mā dehī’’tiādinā vacīvikārena vā paṭikkhipato pavāraṇā hoti.

Ebenso ist, nachdem man erkannt hat, was er isst und welche Speise er abweist, während er sich in Handreichweite (hatthapāsa) befindet, wodurch er Pavāraṇā (die formelle Ablehnung weiterer Speise) vollzieht, nun diese Entscheidung zu verstehen, um zu wissen, wie er ein Vergehen begeht: Bezüglich 'Speise und Nahrung' (asanaṃ bhojanaṃ) gilt hierbei zunächst: Wenn ein Mönch auch nur einen einzigen Bissen hinuntergeschluckt hat und er, während sich irgendwo in seiner Schale, seinem Mund oder seinen Händen Speise befindet, mit der Absicht, noch mehr zu essen (sāpekkho), eine andere Speise der genannten Art abweist, vollzieht er Pavāraṇā. Wenn er jedoch ohne diese Absicht (nirapekkho) ist – d. h. was in seiner Schale usw. übrig ist, möchte er weder herunterschlucken, noch möchte er es einem anderen geben, noch möchte er an einen anderen Ort gehen, um dort zu essen –, dann vollzieht er, selbst wenn er [weitere Speise] abweist, keine Pavāraṇā. Bezüglich 'in Handreichweite befindlich' (hatthapāse ṭhito) gilt hierbei: Wenn der Mönch sitzt, beginnend vom hinteren Ende des Gesäßes; wenn er steht, beginnend vom Ende der Fersen; wenn er liegt, beginnend von der äußeren Grenze der Seite, auf der er liegt; – ausgenommen die ausgestreckte Hand des sitzenden, stehenden oder liegenden Spenders ist dasjenige Körperteil, das am nächsten ist, von dessen innerem Rand an zu messen, und ein Abstand von zweieinhalb Ellen ist als 'Handreichweite' (hatthapāso) zu verstehen. Nur für einen Mönch, der darin steht und die dargebotene Speise abweist, erfolgt Pavāraṇā, nicht darüber hinaus. 'Er bringt dar' (abhiharati) bedeutet: Wer sich innerhalb der Handreichweite befindet, neigt die Speise zum Zweck des Empfangens hin. Wenn jedoch ein daneben sitzender Mönch, ohne die in der Hand oder auf dem Ständer befindliche Schale tatsächlich darzubringen, sagt: 'Nehmt Reis!', so erfolgt bei demjenigen, der dies abweist, keine Pavāraṇā. Ebenso verhält es sich, wenn man einen Korb mit Reis bringt, ihn vor ihm auf den Boden stellt und dies so gesagt wird. Wenn man ihn jedoch ein wenig anhebt oder zuneigt und sagt: 'Nehmt!', erfolgt bei demjenigen, der dies abweist, Pavāraṇā. Wenn jemand beim Austeilen den Reiskorb hält und ein anderer sagt: 'Ich werde ihn tragen', und ihn nur kurz berührt, aber der eigentliche Austeilende ihn weiterhin trägt, so gilt der Korb als von diesem dargeboten; wenn der Mönch denjenigen abweist, der daraus geben möchte, erfolgt Pavāraṇā. Wenn der Austeilende ihn jedoch nur berührt hat und der andere ihn trägt, und der Mönch denjenigen abweist, der daraus geben möchte, erfolgt keine Pavāraṇā. Wenn die Speise jedoch mit einer Kelle herausgehoben wird, erfolgt sie; selbst wenn zwei Personen sie gemeinsam tragen, vollzieht der Abweisende in jedem Fall Pavāraṇā. Wenn die Speise einem daneben befindlichen Mönch gegeben wird und der andere seine Schale abdeckt, gilt dies nicht als für den anderen dargeboten; daher gibt es keine Pavāraṇā. Bezüglich 'Abweisung' (paṭikkhepo): Eine Abweisung allein durch Worte bei dargebotener Speise ist nicht wirksam. Wenn er jedoch die dargebotene Speise durch eine körperliche Geste wie das Bewegen der Finger usw. oder durch eine sprachliche Äußerung wie 'Es ist genug, gib mir nichts!' abweist, erfolgt Pavāraṇā.

Eko samaṃsakaṃ rasaṃ abhiharati, ‘‘rasaṃ paṭiggaṇhathā’’ti vadati, taṃ sutvā paṭikkhipato pavāraṇā natthi. ‘Maṃsarasa’nti vutte pana paṭikkhipato pavāraṇā hoti. ‘‘Imaṃ gaṇhathā’’ti vuttepi hotiyeva. Maṃsaṃ visuṃ katvā ‘maṃsarasa’nti vuttepi sace sāsapamattampi khaṇḍaṃ atthi, paṭikkhipato pavāraṇā hoti. Sace natthi, vaṭṭati. Kaḷīrapanasādīhi missetvā macchamaṃsaṃ pacanti, taṃ gahetvā ‘‘kaḷīrasūpaṃ gaṇhatha, panasabyañjanaṃ gaṇhathā’’ti vadati, evampi na pavāreti. Kasmā? Apavāraṇārahassa nāmena vuttattā. ‘‘Macchamaṃsaṃ byañjana’’nti vā ‘‘imaṃ gaṇhathā’’ti vā vutte pana pavāreti, ayamettha saṅkhepo, vitthāro pana samantapāsādikāyaṃ vutto. Gamanādīsu pana yasmiṃ iriyāpathe pavāreti, taṃ avikopenteneva bhuñjitabbaṃ.

Jemand bringt fleischhaltige Brühe (samaṃsakaṃ rasaṃ) dar und sagt: 'Empfangt die Brühe!' Wenn er dies hört und abweist, erfolgt keine Pavāraṇā. Wenn jedoch gesagt wird: 'Fleischbrühe' (maṃsarasaṃ), erfolgt beim Abweisenden Pavāraṇā. Auch wenn gesagt wird: 'Nehmt dies!', erfolgt sie gewiss. Selbst wenn man das Fleisch heraustrennt und sagt: 'Fleischbrühe', erfolgt beim Abweisenden Pavāraṇā, falls noch ein senfkorngroßes Stück Fleisch darin ist. Wenn keines darin ist, ist es zulässig [die Speise abzuweisen, ohne Pavāraṇā zu vollziehen]. Wenn sie Fisch oder Fleisch zusammen mit Bambussprossen, Jackfrucht usw. kochen und man dies nimmt und sagt: 'Nehmt die Bambussprossensuppe, nehmt das Jackfruchtgericht!', erfolgt auch so keine Pavāraṇā. Warum? Weil es mit dem Namen einer Speise benannt wurde, die keine Pavāraṇā bewirkt. Wenn jedoch gesagt wird: 'Fisch- und Fleischgericht' oder 'Nehmt dies!', erfolgt Pavāraṇā. Dies ist die kurze Zusammenfassung hierbei; die ausführliche Darstellung ist jedoch in der Samantapāsādikā dargelegt. In welcher Körperhaltung (iriyāpatha), wie beim Gehen usw., er auch Pavāraṇā vollzieht, in eben dieser Körperhaltung, ohne sie zu verändern, muss er die Speise zu Ende essen.

Anatirittanti na atirittaṃ, na adhikanti attho. Taṃ pana kappiyakatādīhi sattahi vinayakammākārehi akataṃ vā gilānassa anadhikaṃ vā hoti. Tasmā padabhājane (pāci. 239) ‘akappiyakata’ntiādi vuttaṃ, tattha yaṃ phalaṃ vā kandamūlādi vā pañcahi samaṇakappiyehi kappiyaṃ akataṃ, yañca akappiyamaṃsaṃ vā akappiyabhojanaṃ vā, etaṃ akappiyaṃ nāma, taṃ akappiyaṃ ‘‘alametaṃ sabba’’nti evaṃ atirittaṃ kataṃ akappiyakatanti veditabbaṃ. Appaṭiggahitakatanti bhikkhunā appaṭiggahitaṃyeva purimanayena atirittaṃ kataṃ. Anuccāritakatanti kappiyaṃ kāretuṃ āgatena bhikkhunā īsakampi anukkhittaṃ [Pg.223] vā anapanāmitaṃ vā kataṃ. Ahatthapāse katanti kappiyaṃ kāretuṃ āgatassa hatthapāsato bahi ṭhitena kataṃ. Abhuttāvinā katanti yo atirittaṃ karoti, tena pavāraṇappahonakaṃ bhojanaṃ abhuttena kataṃ. Bhuttāvinā pavāritena āsanā vuṭṭhitena katanti idaṃ uttānameva. ‘‘Alametaṃ sabba’’nti avuttanti vacībhedaṃ katvā evaṃ avuttaṃ hoti. Iti imehi sattahi vinayakammākārehi yaṃ atirittaṃ kappiyaṃ akataṃ, yañca pana na gilānātirittaṃ, tadubhayampi anatirittaṃ. Atirittaṃ pana tasseva paṭipakkhanayena veditabbaṃ.

'Nicht übrig gelassen' (anatiritta) bedeutet: nicht übrig gelassen, nicht überschüssig. Dies ist eine Speise, die nicht durch die sieben weisungsgemäßen Handlungen wie 'für zulässig erklären' (kappiyakata) usw. zubereitet wurde, oder die für einen Kranken nicht überschüssig ist. Deshalb heißt es in der Wortanalyse (padabhājana): 'nicht für zulässig erklärt' (akappiyakata) usw. Darunter versteht man eine Frucht oder eine Knolle, Wurzel usw., die nicht durch die fünf mönchischen Erlaubnisverfahren (samaṇakappiya) für zulässig erklärt wurde, oder unzulässiges Fleisch oder eine unzulässige Speise. Dies wird als 'unzulässig' (akappiya) bezeichnet. Wenn diese unzulässige Speise mit den Worten 'Dies alles ist genug' (alametaṃ sabbaṃ) als übrig gelassen deklariert wird, ist sie als 'nicht für zulässig erklärt' (akappiyakata) zu verstehen. 'Nicht entgegengenommen zubereitet' (appaṭiggahitakata) bedeutet: Eine vom Mönch überhaupt nicht entgegengenommene Speise wurde nach der zuvor genannten Weise als übrig gelassen deklariert. 'Nicht herangebracht zubereitet' (anuccāritakata) bedeutet: Es wurde von dem Mönch, der herbeigekommen ist, um die Speise zulässig zu machen, auch nicht im Geringsten angehoben oder in Richtung des anderen geneigt. 'Außerhalb der Handreichweite zubereitet' (ahatthapāse kata) bedeutet: Es wurde von jemandem getan, der sich außerhalb der Handreichweite des Mönchs befand, welcher herbeigekommen war, um die Speise zulässig zu machen. 'Von einem, der noch nicht gegessen hat, zubereitet' (abhuttāvinā kata) bedeutet: Derjenige, der die Speise übrig lässt, hat die für Pavāraṇā ausreichende Speise zubereitet, ohne selbst gegessen zu haben. 'Von einem, der gegessen hat, die Ablehnung vollzogen hat und von seinem Sitz aufgestanden ist, zubereitet' (bhuttāvinā pavāritena āsanā vuṭṭhitena kata) – dies ist völlig klar. 'Ohne zu sagen: Dies alles ist genug' (alametaṃ sabbaṃ avutta) bedeutet: Dies wurde nicht unter Artikulation der entsprechenden Worte gesagt. So ist jede Speise, die nicht durch diese sieben weisungsgemäßen Handlungen als zulässige Restspeise zubereitet wurde, und die auch nicht die Restspeise eines Kranken ist, als 'nicht übrig gelassen' (anatiritta) zu verstehen. Die 'übrig gelassene Speise' (atiritta) ist im Umkehrschluss dazu zu verstehen.

Apicettha bhuttāvinā kataṃ hotīti (pāci. 239) antamaso anantaranisinnassa pattato ekampi sitthaṃ vā maṃsahīraṃ vā khāditvā katampi bhuttāvinā kataṃ hoti, yo pātova evaṃ bhuttāvī pavārito nisīdatiyeva, so upakaṭṭhepi kāle abhihaṭaṃ piṇḍaṃ bhikkhunā upanītaṃ kappiyaṃ kātuṃ labhati. Sace pana tasmiṃ kappiye kate bhuñjantassa aññaṃ āmisaṃ ākiranti, taṃ so puna kātuṃ na labhati. Yañhi akataṃ, taṃ kātabbaṃ. Yena ca akataṃ, tena ca kātabbanti (pāci. aṭṭha. 238-9) vuttaṃ, tasmā tasmiṃ bhājane kariyamāne paṭhamakatena saddhiṃ kataṃ hotīti taṃ kātuṃ na vaṭṭati. Aññasmiṃ pana bhājane tena vā aññena vā kātuṃ vaṭṭati. Evaṃ kataṃ paṭhamakatena missetvāpi bhuñjituṃ vaṭṭati, na kevalañca tassa yena pana kataṃ, taṃ ṭhapetvā aññesaṃ pavāritānampi bhuñjituṃ vaṭṭati. Yathā pana akatena missaṃ na hoti, evaṃ mukhañca hatthañca suddhaṃ katvā bhuñjitabbaṃ. Gilānātirittaṃ pana na kevalaṃ gilānassa bhuttāvasesameva, atha kho yaṃkiñci gilānaṃ uddissa ‘‘ajja vā sve vā yadā vā icchati, tadā khādissatī’’ti āhaṭaṃ, taṃ sabbaṃ ‘gilānātiritta’nti veditabbaṃ. Khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vāti yaṃkiñci yāvakālikaṃ. Khādeyya vā bhuñjeyya vā pācittiyanti ettha vuttanayena pavāritassa anatirittaṃ yaṃkiñci āmisaṃ ajjhoharaṇatthāya paṭiggaṇhato gahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pācittiyaṃ.

Zudem bedeutet "von einem, der fertig gegessen hat, gemacht" in diesem Zusammenhang: Selbst wenn man nur ein einziges Reiskorn oder ein Stückchen Fleisch aus der Schale eines direkt daneben sitzenden Mönchs gegessen hat und dies so getan hat, gilt es als "von einem, der fertig gegessen hat, gemacht". Wer am frühen Morgen auf diese Weise gegessen hat, abgelehnt hat und einfach sitzen bleibt, darf, selbst wenn die Mittagszeit naht, die von einem Mönch herbeigebrachte und dargebotene Almosenspeise als zulässig erklären. Wenn jedoch, während er isst, nachdem diese Speise für zulässig erklärt wurde, andere Speisen hineingestellt werden, darf er diese nicht noch einmal als zulässig erklären. Denn es heißt: "Was nicht für zulässig erklärt wurde, das soll für zulässig erklärt werden. Und von dem, durch den es nicht getan wurde, von dem soll es getan werden." Daher gilt, wenn es in derselben Schale getan wird, alles zusammen mit dem zuerst Zulässigerklärten als getan, weshalb es nicht erlaubt ist, dies erneut zu tun. In einem anderen Gefäß jedoch ist es erlaubt, dies entweder durch ihn selbst oder durch einen anderen tun zu lassen. Es ist erlaubt, das so für zulässig Erklärte auch mit dem zuerst für zulässig Erklärten zu mischen und zu essen; und dies gilt nicht nur für denjenigen, für den es getan wurde, sondern mit Ausnahme dessen, der es für zulässig erklärt hat, ist es auch für andere Mönche, die bereits abgelehnt haben, erlaubt, davon zu essen. Damit es sich jedoch nicht mit dem Nicht-Zulässigerklärten vermischt, muss man den Mund und die Hände reinigen und dann essen. Der "Überrest eines Kranken" ist jedoch nicht nur der Essensrest eines Kranken, sondern alles, was für einen Kranken herbeigebracht wurde mit dem Gedanken: "Heute oder morgen oder wann immer er wünscht, wird er es essen." All dies ist als "Überrest eines Kranken" zu verstehen. "Feste oder weiche Speise" bezieht sich auf jegliche zeitlich begrenzte Speise. In der Passage "Wenn er feste oder weiche Speise essen sollte, ist dies ein Pācittiya" gilt nach der dargelegten Methode: Wenn ein Mönch, der bereits abgelehnt hat, eine nicht für zulässig erklärte Speise zum Verzehr annimmt, entsteht beim Annehmen ein Dukkaṭa-Vergehen und bei jedem Schluck ein Pācittiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha aññatra bhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘anatiritta’’nti ayamettha anupaññatti, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, yāmakālikādīni āhāratthāya gaṇhato, nirāmisāni ajjhoharato ca dukkaṭaṃ, tathā atiritte anatirittasaññino ceva vematikassa [Pg.224] ca. Atirittasaññino pana, ‘‘atirittaṃ kārāpetvā bhuñjissāmī’’ti gaṇhantassa, aññassatthāya gaṇhantassa, yāmakālikādīni tesaṃ anuññātaparibhogavasena nirāmisāni paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Pavāritabhāvo, āmisassa anatirittatā, kālena ajjhoharaṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathinasadisāneva, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Mönche verkündet, und zwar aufgrund des Vorfalls des Essens an einem anderen Ort. "Nicht für zulässig erklärt" ist hierbei die Zusatzregelung. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung, erfordert keinen Befehl und beinhaltet ein dreifaches Pācittiya. Für jemanden, der Dinge wie Yāmakālika als Nahrung annimmt oder speisefreie Dinge herunterschluckt, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor; ebenso verhält es sich bei Speisen, die für zulässig erklärt wurden, wenn man sie für nicht zulässig erklärt hält oder im Zweifel darüber ist. Keine Verfehlung liegt jedoch vor für jemanden, der die Speise für zulässig erklärt hält; für jemanden, der sie annimmt mit dem Gedanken: "Ich werde sie für zulässig erklären lassen und dann essen"; für jemanden, der sie für einen anderen annimmt; für jemanden, der Yāmakālika-Säfte etc. gemäß ihrem erlaubten Gebrauch speisefrei konsumiert; sowie für Geisteskranke und dergleichen. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Vorhandensein des Abgelehnt-Habens, das Nicht-Zulässigerklärt-Sein der Speise und das Verzehren zur rechten Zeit. Die Entstehungsweisen und andere Details sind denen des ersten Kathina-Sikkhāpada ähnlich; dieses Sikkhāpada ist jedoch ein kiriyākiriya.

Paṭhamapavāraṇāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Pavāraṇā-Trainingsregel ist abgeschlossen.

6. Dutiyapavāraṇāsikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der zweiten Pavāraṇā-Trainingsregel.

Chaṭṭhe abhihaṭṭhuṃ pavāreyyāti abhiharitvā ‘‘handa, bhikkhu khāda vā bhuñja vā’’ti evaṃ pavāreyya. Jānanti sutvā vā disvā vā tassa pavāritabhāvaṃ jānanto. Āsādanāpekkhoti āsādanaṃ codanaṃ maṅkukaraṇabhāvaṃ apekkhamāno. Bhuttasmiṃ pācittiyanti ettha abhihāre tāva dukkaṭaṃ, sace so taṃ gaṇhāti, puna abhihārakassa dukkaṭaṃ, tasmiṃ pana bhuñjante abhihārakassa tassa ajjhohāre ajjhohāre dukkaṭaṃ, bhojanapariyosāne pācittiyaṃ.

Im sechsten Sikkhāpada bedeutet "herbeibringend einladen" (abhihaṭṭhuṃ pavāreyya), dass man Speise heranträgt und so einlädt: "Hier, Mönch, iss feste oder weiche Speise." "Wissend" (jānanti) bedeutet, dass er entweder durch Hören oder Sehen weiß, dass jener Mönch bereits abgelehnt hat (pavārita). "In der Absicht zu demütigen" (āsādanāpekkho) bedeutet, dass er die Demütigung, den Vorwurf oder die Verlegenheit des anderen Mönchs anstrebt. In dem Satz "Beim Essen liegt ein Pācittiya vor" gilt hierbei: Zunächst liegt beim Herbeibringen ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn jener Mönch die Speise annimmt, liegt erneut ein Dukkaṭa-Vergehen für den Herbeibringenden vor. Während jener Mönch sie jedoch isst, entsteht für den Herbeibringen-den bei jedem Schluck ein Dukkaṭa-Vergehen, und nach Beendigung des Essens ein Pācittiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha anatirittena bhojanena abhihaṭṭhuṃ pavāraṇāvatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, pavārite pavāritasaññino pācittiyaṃ. Vematikassa, yāmakālikādīni āhāratthāya abhiharantassa, tesañca paṭiggahaṇaajjhohāresu, appavārite ca pavāritasaññino, vematikassa ca dukkaṭaṃ. Appavāritasaññissa pana, yo ca atirittaṃ kārāpetvā deti, ‘‘kārāpetvā vā bhuñjāhī’’ti deti, yo vā ‘‘aññassatthāya haranto gacchāhī’’ti deti, yo ca yāmakālikādīni ‘‘sati paccaye paribhuñjāhī’’ti deti, tassa, ummattakādīnañca anāpatti. Pavāritatā, pavāritasaññitā, āsādanāpekkhatā, anatirittena abhihaṭṭhuṃ pavāraṇatā, bhojanapariyosānanti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf einen bestimmten Mönch verkündet, aufgrund des Vorfalls, dass er jemanden mit nicht für zulässig erklärter Speise herbeibrachte und einlud. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung, erfordert keinen Befehl. Bei einem Mönch, der bereits abgelehnt hat, liegt ein Pācittiya vor, wenn man ihn für jemanden hält, der bereits abgelehnt hat. Ein Dukkaṭa-Vergehen liegt vor bei Zweifeln; wenn man Yāmakālika-Säfte etc. als Nahrung herbeibringt; beim Annehmen und Herunterschlucken derselben; sowie wenn bei einem Mönch, der nicht abgelehnt hat, die Vorstellung vorliegt, er habe abgelehnt, oder wenn Zweifel vorliegen. Keine Verfehlung liegt jedoch vor für jemanden, der der Ansicht ist, der andere habe nicht abgelehnt; für jemanden, der die Speise für zulässig erklären lässt und gibt oder mit den Worten gibt: "Lass sie für zulässig erklären und iss!"; oder für jemanden, der sie mit den Worten übergibt: "Bringe dies für einen anderen Mönch dorthin!"; oder für jemanden, der Yāmakālika-Säfte etc. mit den Worten gibt: "Konsumiere dies, wenn ein Anlass vorliegt!"; sowie für Geisteskranke und dergleichen. Die fünf Faktoren hierbei sind: Das Vorhandensein des Abgelehnt-Habens, das Wissen um das Abgelehnt-Haben, die Absicht zu demütigen, das Herbeibringen und Einladen mit nicht für zulässig erklärter Speise und die Beendigung des Essens. Die Entstehungsweisen und andere Details sind denen des Adinnādāna-Sikkhāpada ähnlich; dieses Sikkhāpada ist jedoch mit schmerzhaftem Gefühl verbunden.

Dutiyapavāraṇāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Pavāraṇā-Trainingsregel ist abgeschlossen.

7. Vikālabhojanasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Trainingsregel über das Essen zur Unzeit.

Sattame [Pg.225] vikāleti vigate kāle, majjhanhikātikkamanato yāva aruṇuggamanāti adhippāyo. Tasmā yo bhikkhu etasmiṃ antare yaṃkiñci vanamūlaphalaṃ upādāya āmaṃ vā pakkaṃ vā āmisasaṅkhepagataṃ khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā ajjhoharaṇatthāya paṭiggaṇhāti, tassa paṭiggahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pācittiyaṃ.

Im siebten Sikkhāpada bedeutet "zur Unzeit" (vikāle): nach Ablauf der rechten Zeit, das heißt vom Überschreiten der Mittagszeit bis zum Sonnenaufgang. Daher gilt: Welcher Mönch auch immer in diesem Zeitraum irgendeine Waldwurzel oder Waldfrucht, sei sie roh oder reif, die unter den Begriff der Speise fällt, als feste oder weiche Speise zum Verzehr annimmt, für den liegt beim Annehmen ein Dukkaṭa-Vergehen vor und bei jedem Schluck ein Pācittiya-Vergehen.

Rājagahe sattarasavaggiye bhikkhū ārabbha vikāle bhojanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, yāmakālikādīni āhāratthāya paṭiggahaṇaajjhohāresu, kāle vikālasaññissa, vematikassa ca dukkaṭaṃ, kāle kālasaññissa yāmakālikādīni sati paccaye paribhuñjantassa ummattakādīnañca anāpatti. ‘‘Anujānāmi, bhikkhave, romaṭṭhakassa romaṭṭhaṃ, na ca bhikkhave bahimukhadvārā nīharitvā ajjhoharitabba’’nti (cūḷava. 273) anuññātanayena romaṭṭhakassāpi anāpatti. Vikālatā, yāvakālikatā, ajjhoharaṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

Diese Regel wurde in Rājagaha in Bezug auf die Mönche der Siebzehner-Gruppe verkündet, und zwar aufgrund des Essens zur Unzeit. Es ist eine gemeinsame Regelung, erfordert keinen Befehl und beinhaltet ein dreifaches Pācittiya. Beim Annehmen und Herunterschlucken von Yāmakālika-Säften etc. als Nahrung, sowie bei jemanden, der zur rechten Zeit isst, aber meint, es sei Unzeit, oder im Zweifel darüber ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor bei jemanden, der zur rechten Zeit isst und sich dessen bewusst ist; bei jemanden, der Yāmakālika-Säfte etc. bei Vorliegen eines Grundes konsumiert; für Geisteskranke und dergleichen. Gemäß der Erlaubnis: "Ich erlaube, ihr Mönche, das Wiederkäuen für einen Wiederkäuer; es darf jedoch, ihr Mönche, nicht heruntergeschluckt werden, nachdem es aus der Mundöffnung herausgebracht wurde", liegt auch für einen Wiederkäuer keine Verfehlung vor. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Vorliegen der Unzeit, die Eigenschaft als zeitlich begrenzte Speise und das Herunterschlucken. Die Entstehungsweisen und andere Details sind denen der Trainingsregel über Schafwolle ähnlich.

Vikālabhojanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Essen zur Unzeit ist abgeschlossen.

8. Sannidhikārakasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Trainingsregel über das Aufbewahren von Speise.

Aṭṭhame sannidhikārakanti kāro karaṇaṃ kiriyāti atthato ekaṃ, sannidhi kāro assāti sannidhikāraṃ, sannidhikārameva sannidhikārakaṃ, paṭiggahetvā ekarattiṃ vītināmitassetaṃ nāmaṃ. Tasmā evaṃ sannidhikataṃ yaṃkiñci yāvakālikaṃ vā yāmakālikaṃ vā ‘ajjhoharissāmī’ti gaṇhantassa paṭiggahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pācittiyaṃ. Sacepi patto duddhoto hoti, yaṃ aṅguliyā ghaṃsantassa lekhā paññāyati, gaṇṭhikapattassa vā gaṇṭhikantare sneho paviṭṭho hoti, yo uṇhe otāpentassa paggharati, uṇhayāguyā vā gahitāya sandissati, tādise pattepi punadivase bhuñjantassa pācittiyaṃ. Yaṃ pana bhikkhu nirapekkho sāmaṇerānaṃ pariccajitvā tehi nihitaṃ labhitvā bhuñjati, taṃ vaṭṭati[Pg.226]. Sayaṃ paṭiggahetvā apariccattameva hi dutiyadivase kappiyabhojanaṃ bhuñjantassa pācittiyaṃ. Akappiyesu pana manussamaṃse thullaccayena saddhiṃ pācittiyaṃ, sesesu pana dukkaṭena saddhiṃ. Yāmakālikaṃ sati paccaye ajjhoharato pācittiyaṃ, āhāratthāya ajjhoharato dukkaṭena saddhiṃ. Yo pana pavārito hutvā anatirittakataṃ ajjhoharati, tassa sabbavikappesu aparampi pācittiyaṃ vaḍḍhati. Sace vikāle ajjhoharati, anatirittapaccayā sabbavikappesu anāpatti, sati paccaye vikālapaccayā yāmakālikādīsu ca anāpatti. Avasesesu vikālapaccayā pācittiyaṃ vaḍḍhatiyeva. Bhikkhussa pana sannidhi bhikkhuniyā vaṭṭati, bhikkhuniyā ca sannidhi bhikkhussa vaṭṭati, bhikkhunikkhandhake (cūḷava. 421-422) anuññātattā vaṭṭatīti.

Im achten Sikkhāpada: Bei 'sannidhikāraka' sind 'kāra' (das Machen), 'karaᅁa' (das Bewirken) und 'kiriya' (die Handlung) der Bedeutung nach eins. Dass die Anhufung (sannidhi) deren Machen (kāro) ist, ist 'sannidhikāra' (das Bewirken von Vorratshaltung). Eben dieses 'sannidhikāra' ist 'sannidhikāraka'. Dies ist die Bezeichnung fur eine Speise, die nach dem Empfangen eine Nacht uberdauert hat. Daher gibt es fur jemanden, der ein solches durch Vorratshaltung gelagertes Yāvakālika oder Yāmakālika mit dem Gedanken 'Ich werde es verzehren' entgegennimmt, beim Empfangen ein Dukkaᅡa-Vergehen, und bei jedem Schluck ein Pācittiya-Vergehen. Selbst wenn die Almosenschale ungenugend gewaschen ist, so dass beim Reiben mit dem Finger eine Spur sichtbar wird, oder wenn bei einer geflickten Schale Fett in die Zwischenraume der Bindungen eingedrungen ist, das heraustropft, wenn man sie in der Hitze trocknet, oder sichtbar wird, wenn heie Reissuppe hineingegossen wird; wenn man aus einer solchen Schale am nachsten Tag isst, gibt es ein Pācittiya-Vergehen. Wenn jedoch ein Monch ohne Verlangen Speise den Novizen uberlasst und er sie, nachdem sie von diesen aufbewahrt wurde, zuruckerhalt und verzehrt, ist dies zulassig. Denn wenn man selbst Speise empfangen hat und sie, ohne sie wegzugeben, am zweiten Tag als erlaubte Speise verzehrt, fuhrt dies zu einem Pācittiya-Vergehen. Bei unerlaubten Fleischsorten jedoch: Bei Menschenfleisch zusammen mit einem Thullaccaya-Vergehen ein Pācittiya; bei den ubrigen unerlaubten Fleischsorten zusammen mit einem Dukkaᅡa-Vergehen. Fur jemanden, der ein Yāmakālika bei Vorliegen eines triftigen Grundes verzehrt, gibt es ein Pācittiya; wenn er es zum Zweck der Ernahrung verzehrt, zusammen mit einem Dukkaᅡa-Vergehen. Wer aber, nachdem er die Einladung abgelehnt hat, Unubriggelassenes verzehrt, fur den erhoht sich in allen Fallen noch ein weiteres Pācittiya-Vergehen. Wenn er es zur Unzeit verzehrt, gibt es aufgrund des Grundes 'nicht ubriggelassen' in allen Fallen Straffreiheit; bei Vorliegen eines Grundes gibt es aufgrund des Grundes der Unzeit auch bei Yāmakālika usw. Straffreiheit. Bei den ubrigen erhoht sich aufgrund der Unzeit das Pācittiya-Vergehen in jedem Fall. Die Vorratshaltung eines Monchs ist jedoch fur eine Nonne zulassig, und die Vorratshaltung einer Nonne ist fur einen Monch zulassig; da dies im Bhikkhunikkhandhaka gestattet wurde, ist es zulassig.

Sāvatthiyaṃ āyasmantaṃ belaṭṭhasīsaṃ ārabbha sannidhikārakabhojanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, sattāhakālika yāvajīvikānaṃ pana āhāratthāya paṭiggahaṇe ajjhohāre ca dukkaṭaṃ. Yathā cetāni āhāratthāya na kappanti, evaṃ yāvakālikādīhi saṃsaṭṭhānipi, vuttañhetaṃ ‘‘yāvakālikena, bhikkhave, yāmakālikaṃ tadahupaṭiggahitaṃ kāle kappati, vikāle na kappatī’’tiādi (mahāva. 305). Tasmā sacepi taṃ taṃ tena tena saddhiṃ saṃsaṭṭhaṃ labhati, sace asambhinnarasaṃ vā hoti sudhotaṃ vā, yathā itarena saṃsaggo na paññāyati, attano kālānurūpena paribhuñjituṃ vaṭṭati.

In Sāvatthĩ wurde dies in Bezug auf den ehrwurdigen Belaᅡᅡhasĩsa bezuglich der Angelegenheit der Speise aus Vorratshaltung erlassen; es ist eine allgemeine Vorschrift, nicht durch Befehl begangen, ein Suhnevergehen mit dreifacher Einteilung. Bei Sattāhakālika und Yāvajĩvika jedoch gibt es beim Empfangen und beim Verzehren zum Zweck der Ernahrung ein Dukkaᅡa-Vergehen. Ebenso wie diese nicht zum Zweck der Ernahrung zulassig sind, so sind auch jene nicht zulassig, die mit Yāvakālika usw. vermischt sind. Denn dies wurde gesagt: 'Monche, ein Yāmakālika, das am selben Tag empfangen und mit einem Yāvakālika vermischt wurde, ist zur rechten Zeit zulassig, zur Unzeit nicht zulassig' und so weiter. Wenn man daher dieses oder jenes mit jenem oder diesem vermischt erhalt, ist es zulassig, es entsprechend seiner eigenen Zeit zu verzehren, sofern der Geschmack unvermischt ist oder es gut gewaschen ist, so dass eine Vermischung mit dem anderen nicht erkennbar ist.

Sace pana sambhinnarasaṃ vā hoti duddhotaṃ vā, na vaṭṭati. Yāvakālikañhi attanā saddhiṃ sambhinnarasāni tīṇipi yāmakālikādīni attano sabhāvaṃ upaneti, yāmakālikaṃ dvepi sattāhakālikādīni attano sabhāvaṃ upaneti, sattāhakālikaṃ yāvajīvikameva attano sabhāvaṃ upaneti. Tasmā tena tadahupaṭiggahitena saddhiṃ tadahupaṭiggahitaṃ vā pure paṭiggahitaṃ vā yāvajīvikaṃ sattāhaṃ kappati, dvīhappaṭiggahitena chāhaṃ, tīhappaṭiggahitena pañcāhaṃ…pe… sattāhappaṭiggahitena tadaheva kappatīti veditabbaṃ. Tasmāyeva hi ‘‘sattāhakālikena, bhikkhave, yāvajīvikaṃ tadahupaṭiggahita’’nti avatvā ‘‘paṭiggahitaṃ sattāhaṃ kappatī’’ti vuttaṃ. Kālayāmasattāhātikkamesu cettha vikālabhojana sannidhibhesajjasikkhāpadānaṃ vasena āpattiyo veditabbā, imesu pana catūsu kālikesu [Pg.227] yāvakālikaṃ yāmakālikanti imameva dvayaṃ antovuṭṭhañceva sannidhikārakañca, sattāhakālikaṃ yāvajīvikañca akappiyakuṭiyaṃ nikkhipitumpi vaṭṭati, sannidhimpi na janeti. Akappiyakuṭiyaṃ antovuṭṭhena pana tena saddhiṃ itaradvayaṃ tadahupaṭiggahitampi na vaṭṭati, mukhasannidhi nāma hoti, mahāpaccariyaṃ pana antovuṭṭhaṃ hotīti vuttaṃ. Tattha nāmamattameva nānākaraṇaṃ, āpatti pana dukkaṭameva. Tattha akappiyakuṭi nāma saṅghassa vā upasampannapuggalassa vā santakaṃ vasanatthāya katagehaṃ, tattha sahaseyyappahonake padese vuṭṭhaṃ yāvakālikañca yāmakālikañca saṅghikaṃ vā upasampannapuggalassa vā santakaṃ antovuṭṭhaṃ nāma hoti, tattha pakkaṃ antopakkaṃ nāma, yattha katthaci pana sayaṃ pakkaṃ sāmaṃ pakkaṃ nāma, taṃ sabbaṃ anajjhoharaṇīyaṃ. Tena tena saddhiṃ saṃsaṭṭhampi taṃgatikameva, sabbaṃ ajjhoharantassa dukkaṭaṃ. Tasmā antovuṭṭhaantopakkamocanatthaṃ bhagavatā catasso kappiyabhūmiyo (mahāva. 295) anuññātā, tāsaṃ vinicchayo samantapāsādikāyaṃ (mahāva. aṭṭha. 295) vutto. Yattha panetā na santi, tattha anupasampannassa santakaṃ katvā paribhuñjituṃ vaṭṭati. Sāmaṃ pākampi punapākaṃ vaṭṭati, asannidhikārake sannidhikārakasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Asannidhikārakasaññino, yāvakālikādīni tīṇi nidahitvā sakaṃ sakaṃ kālaṃ anatikkamitvā, yāvajīvikaṃ sadāpi sati paccaye paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Āmisaṃ, sannidhibhāvo, tassa ajjhoharaṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānevāti.

Wenn es jedoch einen vermischten Geschmack hat oder schlecht gewaschen ist, ist es nicht zulassig. Denn das Yāvakālika zieht alle drei anderen Arten, nämlich Yāmakālika usw., wenn sie einen vermischten Geschmack mit ihm haben, in seine eigene Natur; das Yāmakālika zieht die beiden anderen, nämlich Sattāhakālika usw., in seine eigene Natur; das Sattāhakālika zieht das Yāvajĩvika in seine eigene Natur. Daher ist zu verstehen: Ein Yāvajĩvika, das am selben Tag oder an einem fruheren Tag empfangen wurde, ist zusammen mit jenem Sattāhakālika, das am selben Tag empfangen wurde, sieben Tage lang zulassig; mit einem seit zwei Tagen empfangenen sechs Tage lang, mit einem seit drei Tagen empfangenen funf Tage lang... und so weiter... mit einem seit sieben Tagen empfangenen ist es nur noch an eben diesem Tag zulassig. Eben darum wurde gesagt: 'Das Empfangene ist sieben Tage lang zulassig', anstatt zu sagen: 'Monche, das Yāvajĩvika ist zusammen mit dem am selben Tag empfangenen Sattāhakālika zulassig.' Und hierbei sind die Vergehen bei Uberschreitung der Tageszeit, der Nachtwache und der sieben Tage gema den Regeln uber das Essen zur Unzeit, die Vorratshaltung und die Arzneien zu verstehen. Unter diesen vier zeitlich begrenzten Gaben jedoch sind nur diese beiden, das Yāvakālika und das Yāmakālika, sowohl innen gelagert als auch Vorratshaltung bewirkend. Das Sattāhakālika und das Yāvajĩvika darf man sogar in einer unzulassigen Hutte lagern; sie erzeugen keine Vorratshaltung. Wenn sie jedoch zusammen mit jenem in einer unzulassigen Hutte innen gelagerten Gut aufbewahrt werden, sind die anderen beiden, selbst wenn sie am selben Tag empfangen wurden, nicht zulassig; dies wird 'Mund-Vorratshaltung' genannt. Im Mahāpaccarĩ-Kommentar wird jedoch gesagt, dass es als 'innen gelagert' gilt. Dabei ist der Unterschied nur dem Namen nach; das Vergehen ist jedoch in jedem Fall ein Dukkaᅡa-Vergehen. Darin bezeichnet man als 'unzulassige Hutte' ein Haus, das dem Saᅅgha oder einem vollordinierten Monch gehort und zum Wohnen gebaut wurde. Ein darin an einem Ort, der fur das gemeinsame Schlafen geeignet ist, gelagertes Yāvakālika oder Yāmakālika, das entweder dem Saᅅgha oder einem vollordinierten Monch gehort, gilt als 'innen gelagert'. Was dort gekocht wurde, heit 'innen gekocht'; was aber an irgendeinem Ort von einem selbst gekocht wurde, heit 'selbst gekocht'. All das darf nicht verzehrt werden. Auch was mit diesem oder jenem vermischt ist, teilt dessen Natur; fur denjenigen, der das alles verzehrt, gibt es ein Dukkaᅡa-Vergehen. Daher hat der Erhabene zur Befreiung von 'innen gelagertem' und 'innen gekochtem' die vier zulassigen Bereiche gestattet. Deren Erlauterung ist in der Samantapāsādikā dargelegt. Wo diese jedoch nicht vorhanden sind, ist es zulassig, das Gut zum Eigentum eines Nicht-Vollordinierten zu machen und es dann zu verzehren. Auch das selbst Gekochte ist nach erneutem Kochen zulassig. Bei dem, was keine Vorratshaltung darstellt, wenn man die Vorstellung hat, es sei Vorratshaltung, oder wenn man im Zweifel ist, gibt es ein Dukkaᅡa-Vergehen. Es gibt Straffreiheit fur jemanden, der die Vorstellung hat, dass es keine Vorratshaltung sei, wenn er die drei Arten wie Yāvakālika usw. aufbewahrt, ohne deren jeweilige Frist zu uberschreiten, oder wenn er das Yāvajĩvika jederzeit bei Vorliegen eines triftigen Grundes verzehrt, sowie fur Geisteskranke usw. Die materiellen Guter, der Zustand der Vorratshaltung und das Verzehren derselben: Dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind genau wie bei der Eᅡakaloma-Regel.

Sannidhikārakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklarung der Sannidhikāraka-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

9. Paṇītabhojanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklarung der Paᅁĩtabhojana-Sikkhāpada

Navame paṇītabhojanānīti paṇītasaṃsaṭṭhāni sattadhaññanibbattāni bhojanāni. Yathā hi ājaññayutto ratho ‘ājaññaratho’ti vuccati, evamidhāpi paṇītasaṃsaṭṭhāni bhojanāni paṇītabhojanānīti. Yehi pana paṇītehi saṃsaṭṭhāni, tāni ‘paṇītabhojanānī’ti vuccanti, tesaṃ pabhedadassanatthaṃ seyyathidaṃ sappi navanītantiādimāha, tattha sappiādīni bhesajjasikkhāpade [Pg.228] (kaṅkhā. aṭṭha. bhesajjasikkhāpadavaṇṇanā) vuttalakkhaṇeneva veditabbāni. Macchādīsu pana sabbopi ‘odako’ti (pāci. 260) vuttalakkhaṇo maccho macchoyeva. Yesaṃ pana maṃsaṃ kappati, tesaṃ maṃsañca khīradadhīni ca idhādhippetāni. Evarūpāni paṇītabhojanānīti yāni etehi sappiādīhi saṃsaṭṭhattā ‘paṇītabhojanānī’ti vuccanti, tathārūpāni paṇītabhojanāni. Agilānoti yassa tehi vināpi phāsu hoti. Attano atthāya viññāpetvāti ettha pana yo agilāno suddhāni sappiādīni bhesajjatthāya viññāpeti, so mahānāmasikkhāpadena (pāci. 303) kāretabbo, macchādīni cattāri viññāpento sūpodanaviññattiyā (pāci. 612-613) kāretabbo, sappiādīhi saṃsaṭṭhabhojanāni viññāpento iminā kāretabbo. Tatrāyaṃ vinicchayo – ‘‘sappinā bhattaṃ dehi, sappiṃ ākiritvā dehi, sappimissakaṃ katvā dehi, saha sappinā dehi, sappiñca bhattañca dehī’’ti evaṃ viññāpentassa tāva viññattiyā dukkaṭaṃ, paṭiggahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhoharaṇe ajjhoharaṇe pācittiyaṃ. ‘‘Sappibhattaṃ dehī’’ti vutte pana yasmā sālibhattaṃ viya sappibhattaṃ nāma natthi, tasmā sūpodanaviññattiyā dukkaṭameva hoti. Sace pana ‘‘sappinā bhattaṃ dehī’’ti vutte bhattaṃ datvā ‘‘sappiṃ katvā bhuñjāhī’’ti navanītakhīrādīni vā kappiyabhaṇḍaṃ vā deti ‘‘iminā sappiṃ gahetvā bhuñjāhī’’ti, yathāvatthukameva. ‘‘Gosappinā bhattaṃ dehī’’ti vutte pana gosappiṃ vā detu, tasmiṃ asati purimanayena navanītādīni vā, gāviṃyeva vā detu ‘‘ito sappinā bhuñjāhī’’ti, yathāvatthukameva. Sace pana ‘‘gosappinā dehī’’ti yācito ajikāsappiādīhi deti, visaṅketaṃ. Evañhi sati aññaṃ yācitena aññaṃ dinnaṃ nāma hoti, tasmā anāpatti, esa nayo ‘‘ajikāsappinā dehī’’tiādīsupi. ‘‘Kappiyasappinā dehī’’ti vutte akappiyasappinā deti, visaṅketameva. ‘‘Akappiyasappinā dehī’’ti vutte akappiyasappināva deti, paṭiggahaṇepi paribhogepi dukkaṭameva. Iminā nayena sabbapadesu vinicchayo veditabbo. Sace pana sabbehipi sappiādīhi ekaṭṭhāne vā nānāṭṭhāne vā viññāpetvā paṭiladdhaṃ ekato sambhinnarasaṃ katvā tato kusaggena ekabindumpi ajjhoharati, nava pācittiyāni.

Im neunten [Abschnitt] bedeutet 'exquisite Speisen' (paṇītabhojanāni) Speisen, die aus den sieben Getreidearten gewonnen und mit erlesenen Stoffen vermischt sind. Denn wie ein Wagen, der mit edlen Rossen bespannt ist, als 'Edelrosswagen' bezeichnet wird, so werden auch hier Speisen, die mit erlesenen Stoffen vermischt sind, als 'exquisite Speisen' bezeichnet. Um nun die verschiedenen Arten dieser erlesenen Stoffe zu zeigen, mit denen jene Speisen vermischt sind und weshalb sie 'exquisite Speisen' genannt werden, sprach der Erhabene: 'wie etwa flüssige Butter, feste Butter...' und so weiter. Dabei sind flüssige Butter und die anderen Stoffe in derselben Weise zu verstehen, wie sie in der Erklärung der Arzneimittel-Regel (Bhesajjasikkhāpada) definiert wurden. Was jedoch Fisch und Ähnliches betrifft, so bezeichnet das Wort 'Fisch' (maccha) jedes Wassertier, das den im Vinaya genannten Merkmalen eines im Wasser lebenden Tieres entspricht. Gemeint ist hierbei jedoch nur das Fleisch jener Tiere, deren Verzehr erlaubt ist, sowie deren Milch und Sauermilch. 'Solche erlesenen Speisen' bezeichnet jene Speisen, die aufgrund ihrer Vermischung mit flüssiger Butter und den anderen genannten Stoffen als 'exquisite Speisen' bezeichnet werden. 'Nicht krank' (agilāna) bedeutet, dass jemand auch ohne diese Speisen Wohlbefinden erlangt. Zu den Worten 'für sich selbst erbitten' (attano atthāya viññāpetvā): Wenn ein Mönch, der nicht krank ist, reine, unvermischte flüssige Butter oder ähnliche Mittel zu medizinischen Zwecken erbittet, muss er nach der Mahānāma-Regel (Mahānāmasikkhāpada) behandelt werden. Wer die vier Speisen wie Fisch und so weiter rein erbittet, ist nach der Regel über das Erbitten von Brühe und Reis (Sūpodanaviññatti) zu behandeln. Wer jedoch Speisen erbittet, die mit flüssiger Butter oder ähnlichen Zutaten vermischt sind, ist nach dieser Regel zu behandeln. Hierzu gilt folgende Entscheidung: Wenn jemand bittet: 'Gib mir Reis, der mit flüssiger Butter vermischt ist', 'Gib mir Reis, über den flüssige Butter gegossen wurde', 'Gib mir Reis, der mit flüssiger Butter zubereitet ist', 'Gib mir Reis zusammen mit flüssiger Butter' oder 'Gib mir flüssige Butter und Reis' – dann zieht dies für das Erbitten ein Dukkaṭa, für das Empfangen ein Dukkaṭa und für jeden Bissen beim Schlucken ein Pācittiya nach sich. Wenn er hingegen sagt: 'Gib mir Butter-Reis', so gibt es – da es im Gegensatz zu Sāli-Reis keine Speise namens 'Butter-Reis' an sich gibt – nur ein Dukkaṭa gemäß der Regel über das Erbitten von Brühe und Reis. Wenn jedoch auf die Bitte 'Gib mir mit flüssiger Butter vermischten Reis' hin der Spender zwar den Reis gibt, aber dazu feste Butter, Milch oder Ähnliches überreicht mit den Worten 'Bereite dies als Butter zu und iss es', oder wenn er erlaubten Besitz (kappiyabhaṇḍa) übergibt mit den Worten 'Tausche dies gegen flüssige Butter ein und iss es', so verbleibt es beim Vergehen entsprechend dem tatsächlichen Gegenstand. Wenn jemand bittet: 'Gib mir Reis mit Kuh-Butter', und der Spender gibt Kuh-Butter, oder – falls diese nicht vorhanden ist – in der zuvor beschriebenen Weise feste Butter oder Ähnliches, oder er gibt eine Kuh mit den Worten 'Iss die Butter, die von dieser stammt', so verbleibt es ebenfalls beim Vergehen entsprechend dem tatsächlichen Gegenstand. Wenn der Spender jedoch auf die Bitte 'Gib mir Reis mit Kuh-Butter' hin Butter von einer Ziege oder Ähnliches gibt, liegt ein Missverständnis (visaṅketa) vor. In diesem Fall wurde nämlich etwas anderes gegeben, als erbeten wurde, weshalb kein Vergehen vorliegt. Diese Methode gilt auch bei Bitten wie 'Gib mir Reis mit Ziegen-Butter' und so weiter. Wenn jemand bittet: 'Gib mir Reis mit erlaubter Butter', und der Spender gibt unerlaubte Butter, liegt ebenfalls ein Missverständnis vor. Wenn jemand bittet: 'Gib mir Reis mit unerlaubter Butter', und der Spender gibt tatsächlich unerlaubte Butter, liegt sowohl beim Empfangen als auch beim Verzehr nur ein Dukkaṭa vor. Nach dieser Methode ist die Entscheidung bei allen Begriffen zu verstehen. Wenn man jedoch alle diese Speisen – flüssige Butter und die anderen – an einem oder an verschiedenen Orten erbittet, sie erhält, zu einem einzigen gemischten Geschmack zusammengießt und davon auch nur einen einzigen Tropfen mit einer Grasspitze schluckt, zieht dies neun Pācittiya-Vergehen nach sich.

Sāvatthiyaṃ [Pg.229] chabbaggiye bhikkhū ārabbha paṇītabhojanaviññattivatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘agilāno’’ti ayamettha anupaññatti, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, gilānassa agilānasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Gilānasaññissa, gilānakāle viññāpetvā agilānassa bhuñjato, gilānassa sesake, ñātakappavāritaṭṭhānato, aññassatthāya viññatte, attano dhanena gahite, ummattakādīnañca anāpatti. Paṇītabhojanatā, agilānatā, kataviññattiyā paṭilābho, ajjhoharaṇanti imānettha cattāri aṅgāni. Addhānasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen wegen des Erbitterns von exquisiten Speisen erlassen. Das Wort 'nicht krank' (agilāna) ist hierbei die Zusatzregelung (anupaññatti). Es ist eine ungeteilte Regelung (asādhāraṇapaññatti), betrifft kein Befehlen (anāṇattika) und zieht ein Dreifach-Pācittiya (tikapācittiya) nach sich. Wenn jemand krank ist, aber meint, er sei nicht krank, oder wenn er im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Kein Vergehen liegt vor: wenn er sich für krank hält; wenn er es erbittet, während er krank ist, es aber verzehrt, wenn er nicht mehr krank ist; bei den Resten eines Kranken; bei Verwandten oder auf Einladung; wenn es für einen anderen erbeten wurde; wenn es mit eigenem Vermögen erworben wurde; sowie bei Geisteskranken und so weiter. Die vier Faktoren hierbei sind: das Vorliegen einer exquisiten Speise, das Nicht-krank-Sein, das Erhalten durch eine getätigte Bitte und das Hinunterschlucken. Das Vergehen entsteht wie die Weg-Entstehung (addhānasamuṭṭhāna), es ist eine Tat (kiriya), es gibt keine Befreiung durch bloße Wahrnehmung (nosaññāvimokkha), es ist unabhängig vom Geisteszustand (acittaka), ein reines Regelvergehen (paṇṇattivajja), ausgeführt durch körperliche Handlung oder sprachliche Handlung, begleitet von drei Geisteszuständen, und erfährt drei Arten von Gefühlen.

Paṇītabhojanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Training-Regel über exquisite Speisen ist abgeschlossen.

10. Dantaponasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Training-Regel über das Zahnputzholz (Dantapona).

Dasame adinnanti kāyena vā kāyappaṭibaddhena vā gaṇhantassa hatthapāse ṭhatvā kāyakāyappaṭibaddhanissaggiyānaṃ aññatarena na dinnaṃ, appaṭiggahitakassetaṃ nāmaṃ. Appaṭiggahitakañhi bhikkhuno attano santakampi ajjhoharituṃ na vaṭṭati. Paṭiggahitaṃ antamaso vissāsikasantakampi vaṭṭati, tassa lakkhaṇaṃ vuttavipallāsena veditabbaṃ. Sace hi yo koci anupasampanno antamaso tiracchānopi bhikkhussa vā bhikkhuniyā vā hatthapāse ṭhito kāyādīnaṃ aññatarena deti, tañce bhikkhunā yena kenaci sarīrāvayavena vā, tappaṭibaddhena vā, saṃhārimena ca antamaso mañcenāpi, dhāretuṃ samatthena ca antamaso atatthajātakarukkhapaṇṇenāpi, sūciyā parāmaṭṭhamattenāpi paṭiggahitaṃ, paṭiggahitameva hoti. Paṭibaddhappaṭibaddhaṃ nāma idha natthi, yampi natthukaraṇiyā diyyamānaṃ nāsikāya, akallako vā mukhena paṭiggaṇhāti, sabbaṃ vaṭṭati, ābhogamattameva hettha pamāṇaṃ. Pubbābhoge ca sati pacchā niddāyantassa patte dinnampi hatthapāse sati paṭiggahitameva hoti. Yampi ‘‘pattena paṭiggaṇhissāmī’’ti nisinnasseva hatthe patati, taṃ vaṭṭatiyeva. Abhihaṭabhājanato [Pg.230] patitarajampi vaṭṭati, tattha ṭhitanisinnanipannānaṃ pavāraṇāsikkhāpade vuttanayeneva hatthapāso veditabbo.

Im zehnten [Training-rule] bedeutet 'nicht gegeben' (adinna): Was für einen Mönch, der es mit dem Körper oder mit einem mit dem Körper verbundenen Gegenstand entgegennimmt, von einem Spender, der sich innerhalb einer Armlänge (hatthapāsa) befindet, nicht durch eines der Mittel – sei es mit dem Körper, mit einem mit dem Körper verbundenen Gegenstand oder durch Zuwerfen – gegeben wurde. Dies ist die Bezeichnung für das, was nicht formal überreicht wurde (appaṭiggahitaka). Denn ein Mönch darf selbst seine eigenen Besitztümer nicht schlucken, wenn sie nicht formal überreicht worden sind. Was formal überreicht wurde (paṭiggahita), darf verzehrt werden, selbst wenn es sich um den Besitz eines Vertrauten handelt. Dessen Merkmale sind im gegenteiligen Sinne der zuvor genannten Beschreibung zu verstehen. Denn wenn irgendein Nicht-Ordiniertes – und sei es auch nur ein Tier – innerhalb einer Armlänge vor einem Mönch oder einer Nonne steht und etwas durch eines der Mittel wie den Körper und so weiter gibt, und wenn dies vom Mönch mit irgendeinem Körperteil oder mit einem mit dem Körper verbundenen Gegenstand entgegengenommen wird – sei es auch nur mit einem beweglichen Bett, oder selbst mit einem nicht mehr am Baum hängenden Blatt, das das Gewicht tragen kann, oder durch bloßes Berühren mit einer Nadel –, dann gilt es als ordnungsgemäß entgegengenommen. Ein 'mit einem verbundenen Gegenstand verbundener Gegenstand' (paṭibaddhappaṭibaddha) existiert hierbei nicht. Wenn jedoch jemand ein flüssiges Heilmittel mit einem Schnupfröhrchen überreicht und der Mönch es mit der Nase empfängt, oder wenn er krank ist und es mit dem Mund entgegennimmt, so ist all das zulässig. Maßgeblich hierbei ist allein die Absicht (ābhoga), es entgegenzunehmen. Wenn die Absicht im Voraus vorhanden war, gilt etwas, das später in die Schale eines einschlafenden Mönchs gegeben wird, als ordnungsgemäß entgegengenommen, sofern sich der Spender innerhalb einer Armlänge befindet. Wenn etwas direkt in die Hand eines sitzenden Mönchs fällt, während dieser denkt 'Ich will es mit der Schale entgegennehmen', so ist auch das zulässig. Auch Staub, der aus einer herbeigetragenen Schale herabfällt, ist zulässig. Dabei ist die Armlänge (hatthapāsa) für Stehende, Sitzende oder Liegende genau in der Weise zu verstehen, wie sie in der Pavāraṇā-Regel (Pavāraṇāsikkhāpada) dargelegt wurde.

Sace pana dāyakappaṭiggāhakesu eko ākāse hoti, eko bhūmiyaṃ, bhūmaṭṭhassa sīsena ākāsaṭṭhassa ca ṭhapetvā dātuṃ vā gahetuṃ vā pasāritahatthaṃ yaṃ āsannataraṃ aṅgaṃ, tassa orimantena hatthapāsappamāṇaṃ paricchinditabbaṃ. Sacepi eko kūpe hoti, eko kūpataṭe, eko vā rukkhe, eko pathaviyaṃ, vuttanayeneva hatthapāsappamāṇaṃ paricchinditabbaṃ. Tasmiṃ ṭhatvā sacepi dve tayo vā sāmaṇerā yaṃ majjhimo puriso ukkhipituṃ sakkoti, evarūpaṃ bhāraṃ pavaṭṭentā bhikkhuno bhūmiyaṃ ṭhapitahatthaṃ āropenti, ukkhipitvā vā bhikkhuno pasāritahatthe ekadesenāpi ṭhapenti, taṃ paṭiggahitameva hoti. Yaṃ pana piṇḍāya carantassa patte rajaṃ patati, taṃ appaṭiggahitameva hoti, tasmā paṭiggahetvāva bhikkhā gaṇhitabbā. Appaṭiggahetvā gaṇhantassa vinayadukkaṭaṃ, taṃ pana puna paṭiggahetvā bhuñjantassa anāpatti. Sace ‘‘paṭiggahetvā dethā’’ti vutte vacanaṃ assutvā vā anādiyitvā vā bhikkhaṃ dentiyeva, vinayadukkaṭā muccati, puna paṭiggahetvā aññā bhikkhā paṭiggahetabbā. Sace mahāvāto tato tato rajaṃ pāteti, na sakkā hoti bhikkhaṃ gahetuṃ, ‘‘anupasampannassa dassāmī’’ti suddhacittena ābhogaṃ katvā gaṇhituṃ vaṭṭati. Taṃ anupasampannassa datvā puna tena dinnaṃ vā tassa vissāsena vā paṭiggahetvā bhuñjituṃ vaṭṭati. Assukheḷasiṅghāṇikādīsu yaṃ ṭhānato cavitvā hatthe vā patte vā patati, taṃ paṭiggahetabbaṃ, aṅgalaggaṃ paṭiggahitameva. Patantampi vocchinnañce antarā na gahetabbaṃ, uggahitakaṃ nāma hoti, taṃ pacchā paṭiggahitampi na vaṭṭati. Yaṃ pana bhesajjaṃ vā mūlaphalaṃ vā mātādīnaṃ atthāya gahetvā chāyatthāya vā phalinisākhaṃ ukkhipitvā gacchati, tato yaṃ icchati, taṃ puna paṭiggahetvā paribhuñjituṃ vaṭṭati. Yo pana tattha jātakaphalinisākhāya vā valliyā vā gahetvā cāleti. Tassa tato laddhaṃ phalaṃ na vaṭṭati, durupaciṇṇadukkaṭañca āpajjati, aññassa taṃ vaṭṭati, phalirukkhaṃ pana apassayituṃ vā ālambituṃ vā vaṭṭati, paṭiggahetvā ṭhapite yaṃ aññaṃ aṅkurādi uppajjati, paṭiggahitameva taṃ. Yāva hi hatthato mutte nirapekkho na hoti, nirapekkhatāya vā hatthato na [Pg.231] muccati, tāva na paṭiggahaṇaṃ vijahati, ayamettha saṅkhepo, vitthāro pana samantapāsādikāyaṃ vutto.

Wenn jedoch unter dem Spender und dem Empfänger einer in der Luft und einer auf der Erde ist, so ist – unter Ausschluss der zum Geben oder Nehmen ausgestreckten Hand des in der Luft Befindlichen und ausgehend vom Kopf des auf der Erde Stehenden – von demjenigen Körperteil, das näher ist, die Reichweite einer Handsreichweite (Hatthapāsa) von dessen diesseitiger Grenze an zu bestimmen. Selbst wenn einer in einem Brunnen ist und einer am Brunnenrand, oder einer auf einem Baum und einer auf der Erde, ist die Reichweite einer Handsreichweite in genau derselben Weise zu bestimmen. Wenn zwei oder drei Novizen, die sich innerhalb dieser Reichweite befinden, eine Last, die ein durchschnittlich starker Mann anheben kann, rollend oder schiebend auf die auf dem Boden ruhende Hand des Mönchs bringen, oder wenn sie diese anheben und auch nur zu einem Teil auf die ausgestreckte Hand des Mönchs legen, so gilt dies als ordnungsgemäß dargeboten. Was jedoch an Staub in die Almosenschale eines Mönchs fällt, der auf Almosengang geht, das gilt als nicht dargebracht; daher darf die Almosenspeise nur empfangen werden, nachdem sie zuvor dargeboten wurde. Für denjenigen, der sie annimmt, ohne dass sie dargeboten wurde, liegt ein Vergehen des Fehlverhaltens (Dukkaṭa) vor. Wenn er sie jedoch danach erneut darbieten lässt und dann verzehrt, liegt kein Vergehen vor. Wenn die Spender, obwohl gesagt wurde: „Gebt es erst, nachdem es dargeboten wurde!“, diese Worte entweder nicht hören oder missachten und die Almosenspeise dennoch einfach geben, ist er vom Vergehen des Fehlverhaltens befreit; nachdem man es erneut darbieten lässt, soll eine andere Almosenspeise angenommen werden. Wenn ein starker Wind von überall her Staub herabfallen lässt, sodass es unmöglich ist, die Almosenspeise staubfrei anzunehmen, ist es zulässig, sie mit reinem Geist und dem festen Vorsatz: „Ich werde dies einem Nicht-Ordinierten geben“, anzunehmen. Nachdem man sie dem Nicht-Ordinierten gegeben hat, ist es zulässig, sie zu verzehren, sei es, dass sie von diesem erneut dargeboten wird, oder dass man sie aus vertrauter Freundschaft von ihm nimmt. Was von Tränen, Speichel, Nasensekret usw. aus seiner ursprünglichen Stelle weicht und auf die Hand oder in die Schale fällt, das muss neu dargeboten werden; was jedoch noch am Körper haftet, gilt bereits als dargeboten. Auch das Herabfallende darf, wenn der Fluss unterbrochen ist, nicht dazwischen aufgefangen werden; dies nennt man „fehlerhaft Aufgenommenes“ (uggahitaka). Selbst wenn dies später dargeboten wird, ist es unzulässig, es zu verzehren. Wenn man jedoch ein Arzneimittel oder eine Wurzel oder Frucht für das Wohl der Mutter usw. mitnimmt, oder einen fruchttragenden Ast des Schattens wegen anhebt und damit geht, so ist es zulässig, das, was man davon zu verzehren wünscht, nach erneuter Darbringung zu genießen. Wenn aber jemand einen an jenem Baum wachsenden fruchttragenden Ast oder eine Rebe ergreift und schüttelt, so ist die dadurch erlangte Frucht für ihn unzulässig, und er begeht ein Vergehen des Fehlverhaltens wegen schlechten Verhaltens (durupaciṇṇa-dukkaṭa). Für einen anderen Mönch ist sie jedoch zulässig. Es ist jedoch erlaubt, sich an einen fruchttragenden Baum anzulehnen oder sich an ihm festzuhalten. Wenn an einer dargebrachten und hingestellten Pflanze oder Frucht ein neuer Trieb usw. entsteht, so gilt dieser als bereits dargeboten. Denn solange man, nachdem etwas aus der Hand gelassen wurde, nicht gleichgültig geworden ist, oder solange es trotz Gleichgültigkeit die Hand noch nicht verlassen hat, solange geht das Dargebotensein nicht verloren. Dies ist hier die Zusammenfassung; die ausführliche Darstellung wurde jedoch in der Samantapāsādikā dargelegt.

Mukhadvāranti galanāḷikaṃ. Mukhena vā hi paviṭṭhaṃ hotu, nāsikāya vā, galena ajjhoharaṇīyatāya sabbampi taṃ mukhadvāraṃ pavesitameva hoti. Āhāranti yaṃkiñci yāvakālikaṃ vā yāmakālikaṃ vā sattāhakālikaṃ vā yāvajīvikaṃ vā. Sabbañhetaṃ ajjhoharaṇīyattā ‘āhāro’ti vuccati, tattha sabbampi dhaññaṃ vā dhaññānulomaṃ vā tālanāḷikerapanasalabujaalābukumbhaṇḍapussaphalatipusaphalaeḷālukasaṅkhātaṃ navavidhaṃ mahāphalañceva aparaṇṇañca, yañcaññaṃ vanamūlapattapupphaphalādi āhāratthaṃ pharati, taṃ sabbaṃ yāva majjhanhikakālo, tāva paribhuñjitabbato yāvakālikaṃ nāma. Ambapānaṃ jambupānaṃ cocapānaṃ mocapānaṃ madhukapānaṃ muddikapānaṃ sālūkapānaṃ phārusakapānanti imāni aṭṭha pānāni, yāni ca tesaṃ anulomāni vettatintiṇikamātuluṅgakapiṭṭhakosambakaramandādikhuddakaphalapānāni, etāni sabbāni anupasampannehi sītodakena madditvā katāni ādiccapākāni vā yāva rattiyā pacchimayāmaṃ nidahitvā paribhuñjitabbato yāmakālikāni nāma. Avasesesu anuññātaphalapattapuppharasesupi eseva nayo. Sappiādīni pañca bhesajjāni sattāhaṃ nidahitvā paribhuñjitabbato sattāhakālikāni nāma. Idaṃ pana yāvakālikādittayaṃ kālavimuttañca udakaṃ ṭhapetvā avasesamūlaphalāphalādi yaṃ neva khādanīyatthaṃ na bhojanīyatthaṃ pharati, taṃ yāvajīvaṃ nidahitvā sati paccaye paribhuñjitabbato yāvajīvikaṃ nāma. Āhareyyāti paveseyya. Aññatra udakadantaponāti idaṃ anāhārepi udake āhārasaññāya, dantapone ca ‘‘mukhadvāraṃ āhaṭaṃ ida’’nti saññāya kukkuccāyantānaṃ kukkuccavinodanatthaṃ vuttaṃ. Udakañhi yathāsukhaṃ pātuṃ, dantakaṭṭhañca dantaponaparibhogena paribhuñjituṃ vaṭṭati. Ṭhapetvā pana idaṃ dvayaṃ avasesaṃ ajjhoharaṇatthāya gaṇhato gahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pācittiyaṃ, sacepi dantakaṭṭharaso ajānantassa anto pavisati, pācittiyameva.

„Mundöffnung“ (mukhadvāra) bezeichnet die Speiseröhre. Denn ob es nun durch den Mund oder durch die Nase eintritt – da es durch den Schlund hinuntergeschluckt werden muss, gilt dies alles als in die Mundöffnung eingeführt. „Nahrung“ (āhāra) bezeichnet alles, was entweder zeitlich begrenzt (yāvakālika), für eine Nachtwache gültig (yāmakālika), für sieben Tage gültig (sattāhakālika) oder lebenslang zulässig (yāvajīvika) ist. Denn all dies wird, weil es geschluckt werden kann, als „Nahrung“ bezeichnet. Darunter versteht man jegliches Getreide oder Getreideähnliche, die neun Arten von großen Früchten – namentlich Palmyrapalmenfrucht, Kokosnuss, Jackfrucht, wilde Jackfrucht, Flaschenkürbis, Wachskürbis, Wassermelone, Gurke und Netzmelone –, Hülsenfrüchte sowie jede andere Wurzel, jedes Blatt, jede Blüte oder Frucht aus dem Wald usw., die als Nahrung dient: All dies wird, da es bis zum Mittag verzehrt werden darf, als „zeitlich begrenzte Nahrung“ (yāvakālika) bezeichnet. Die acht Getränke, nämlich Mango-Getränk, Jambulbaumfrucht-Getränk, Wildbananen-Getränk, Kultur-Bananen-Getränk, Madhuka-Blüten-Getränk, Weintrauben-Getränk, Seerosenwurzel-Getränk und Phārusaka-Frucht-Getränk, sowie die ihnen entsprechenden Getränke aus kleinen Früchten wie Rattan-Frucht, Tamarinde, Zitronat-Zitrone, Holzapfel, Kosamba-Frucht, Karamanda-Frucht usw. – all diese, wenn sie von Nicht-Ordinierten durch Zerreiben mit kaltem Wasser hergestellt oder an der Sonne gereift wurden und bis zur letzten Wache der Nacht aufbewahrt und konsumiert werden dürfen, werden als „für eine Nachtwache gültige Getränke“ (yāmakālika) bezeichnet. Auch für die übrigen erlaubten Säfte aus Früchten, Blättern und Blüten gilt dieselbe Methode. Die fūnf Heilmittel wie Ghee usw. werden, da sie bis zu sieben Tage lang aufbewahrt und verbraucht werden dürfen, als „für sieben Tage gültig“ (sattāhakālika) bezeichnet. Abgesehen von diesen drei Gruppen (yāvakālika etc.) und dem von den Zeiten freien Wasser (kālavimutta), wird die verbleibende Wurzel-, Frucht- und Nicht-Frucht-Nahrung, die weder als feste Nahrung (khādanīya) noch als weiche Speise (bhojanīya) dient, als „lebenslang zulässig“ (yāvajīvika) bezeichnet, da sie lebenslang aufbewahrt und bei Vorliegen eines triftigen Grundes (paccaya) verzehrt werden darf. „Er soll einnehmen“ (āhareyya) bedeutet „er soll einführen“ (paveseyya). Die Ausnahme „außer Wasser und Zahnputzholz“ (aññatra udakadantaponā) wurde gesagt, um die Gewissensbisse jener zu zerstreuen, die bezüglich des Wassers (das keine Nahrung ist) die Vorstellung hatten, es sei Nahrung, und bezüglich des Zahnputzholzes die Vorstellung hatten: „Dies wurde in die Mundöffnung eingeführt“. Denn Wasser darf man nach Belieben trinken, und das Zahnputzholz ist zur Verwendung als Zahnreinigungsmittel zulässig. Abgesehen von diesen beiden, ist es für einen, der das Übrige zum Zweck des Schluckens annimmt, beim Annehmen ein Vergehen des Fehlverhaltens (Dukkaṭa), und bei jedem Schlucken ein Pācittiya-Vergehen. Selbst wenn der Saft des Zahnputzholzes unbemerkt nach innen dringt, liegt dennoch ein Pācittiya-Vergehen vor.

Vesāliyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha adinnaṃ āhāraṃ āharaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra udakadantaponā’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti[Pg.232], anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, paṭiggahitake appaṭiggahitasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Paṭiggahitasaññissa, udakadantapone, cattāri mahāvikaṭāni sati paccaye asati kappiyakārake sāmaṃ gahetvā paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Ettha dubbacopi asamatthopi kappiyakārako asantapakkheyeva tiṭṭhati, chārikāya asati sukkhadāruṃ jhāpetvā, tasmiñca asati alladāruṃ rukkhato chinditvāpi kātuṃ, mattikatthāya ca pathaviṃ khaṇitumpi vaṭṭati, idaṃ pana catubbidhampi mahāvikaṭaṃ kālodissaṃ nāma sappadaṭṭhakkhaṇeyeva sāmaṃ gahetuṃ vaṭṭati, aññadā paṭiggāhāpetvā paribhuñjitabbaṃ. Appaṭiggahitakatā, ananuññātatā, dhūmādiabbohārikābhāvo, ajjhoharaṇanti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Vesālī, in Bezug auf einen bestimmten Mönch, wurde die Regel bezüglich nicht gegebenen Nahrungsmittels aufgrund des Einbringens in den Mund erlassen. „Außer Wasser und Zahnputzholz“ ist hierbei die Zusatzregelung. Es ist eine gemeinsame Regelung, ohne Befehl selbst begangen, ein Dreier-Pācittiya. Bei tatsächlich Entgegengenommenem entsteht ein Dukkaṭa-Vergehen für einen, der die Wahrnehmung hat, es sei nicht entgegengenommen worden, oder wenn er im Zweifel ist. Keine Übertretung liegt vor für einen, der die Wahrnehmung hat, es sei entgegengenommen worden; bei Wasser und Zahnputzholz; bei den vier großen Unreinheiten (mahāvikaṭa), wenn ein entsprechender Anlass vorliegt und kein rechtmäßiger Gehilfe (kappiyakāraka) anwesend ist, sodass man sie selbst nimmt und konsumiert; sowie für Geistesgestörte und so weiter. Hierbei gilt ein schwer zu belehrender oder unfähiger Gehilfe ebenfalls als nicht vorhanden. Wenn keine Asche vorhanden ist, ist es erlaubt, trockenes Holz zu verbrennen, um Asche zu gewinnen, und wenn auch dieses fehlt, selbst feuchtes Holz von einem Baum abzuschneiden, um Asche herzustellen; ebenso ist es erlaubt, für Lehm die Erde aufzugraben. Diese vierfache große Medizin (mahāvikaṭa) wird jedoch als „zeitgebunden“ (kālodissa) bezeichnet; es ist nur im Moment eines Schlangenbisses erlaubt, sie selbst zu nehmen; zu anderen Zeiten muss man sie sich reichen lassen und dann konsumieren. Die Nicht-Entgegengenommenheit, die Nicht-Zulässigkeit, das Nicht-Bestehen eines vernachlässigbaren Zustands wie Rauch usw. und das Verschlucken – dies sind hierbei die vier Faktoren. Die Entstehung und so weiter gleichen der Eḷakaloma-Regel.

Dantaponasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Zahnputzholz-Trainingsregel ist abgeschlossen.

Bhojanavaggo catuttho.

Das vierte Kapitel über die Mahlzeiten (Bhojanavagga) ist abgeschlossen.

5. Acelakavaggo

5. Das Kapitel über die nackten Asketen (Acelakavagga)

1. Acelakasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Acelaka-Trainingsregel

Acelakavaggassa paṭhame etesaṃ acelakādīnaṃ aññatitthiyānaṃ yaṃkiñci āmisaṃ ekappayogena dentassa ekaṃ pācittiyaṃ, avacchinditvā avacchinditvā dentassa payoge payoge pācittiyaṃ.

In der ersten Regel des Acelaka-Kapitels entsteht ein Pācittiya-Vergehen für einen, der diesen nackten Asketen und anderen Andersgläubigen irgendeine materielle Speise mit einer einzigen Handlung gibt; für einen, der sie wiederholt aufgeteilt gibt, entsteht ein Pācittiya bei jeder einzelnen Handlung.

Vesāliyaṃ āyasmantaṃ ānandaṃ ārabbha paribbājikāya dve pūve dānavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, udakadantaponaṃ dentassa, atitthiye titthiyasaññissa, vematikassa ca dukkaṭaṃ. Atitthiye atitthiyasaññissa, anupasampannena dāpentassa, tesaṃ santike bhājanaṃ nikkhipitvā ‘‘idaṃ gaṇhathā’’ti bhaṇantassa, tesaṃ vā nikkhittabhājane dentassa, bāhiralepaṃ dentassa, ummattakādīnañca anāpatti. Aññatitthiyatā, ananuññātatā, ajjhoharaṇīyaṃ ajjhoharaṇatthāya sahatthā anikkhittabhājane dānanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Vesālī, in Bezug auf den Ehrwürdigen Ānanda, wurde die Regel wegen des Gebens von zwei Kuchen an eine Wanderphilosophin (Paribbājikā) erlassen. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung, ohne Befehl selbst begangen, ein Dreier-Pācittiya. Ein Dukkaṭa entsteht für einen, der Wasser oder ein Zahnputzholz gibt, sowie gegenüber einem Nicht-Sektierer, wenn man meint, er sei ein Sektierer, oder wenn man im Zweifel ist. Straffreiheit besteht: gegenüber einem Nicht-Sektierer, wenn man die Wahrnehmung hat, er sei ein Nicht-Sektierer; für einen, der es durch einen Nicht-Ordinierten geben lässt; für einen, der ein Gefäß in ihrer Nähe abstellt und sagt: „Nehmt dies!“; für einen, der es in ein von ihnen bereitgestelltes Gefäß gibt; für einen, der eine Salbe zur äußerlichen Anwendung gibt; sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: die Eigenschaft als Andersgläubiger, das Nicht-Zugelassensein, das eigenhändige Geben von verzehrbarer Speise zum Zweck des Verzehrs in ein Gefäß, das nicht von ihnen abgestellt wurde. Die Entstehung und so weiter gleichen der Eḷakaloma-Regel.

Acelakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Acelaka-Trainingsregel ist abgeschlossen.

2. Uyyojanasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Uyyojana-Trainingsregel

Dutiye [Pg.233] dāpetvā vā adāpetvā vāti yaṃkiñci āmisaṃ dāpetvā vā na dāpetvā vā. Uyyojeyyāti mātugāmena saddhiṃ hasanakīḷanarahonisajjādīni kattukāmo ‘gacchā’tiādīni vatvā uyyojeyya. Etadevāti etaṃ anācārameva paccayaṃ karitvā, na aññaṃ patirūpaṃ kāraṇaṃ. Pācittiyanti uyyojanamatte tāva dukkaṭaṃ, yadā panassa so dassanūpacāraṃ vā savanūpacāraṃ vā ekena pādena vijahati, aparaṃ dukkaṭaṃ, dutiyena vijahite pācittiyaṃ. Ettha ca dassanūpacārassa ajjhokāse ṭhatvā dvādasahatthappamāṇaṃ, tathā savanūpacārassa. Sace pana antarā kuṭṭadvārapākārādayo honti, tehi antaritabhāvoyeva upacārātikkamo.

In der zweiten Regel bedeutet „ob man geben lässt oder nicht“: ob man irgendeine materielle Gabe geben lässt oder nicht. „Er möge ihn wegschicken“ bedeutet: in dem Wunsch, mit einer Frau zu lachen, zu spielen oder an einem geheimen Ort zu sitzen, spricht er Worte wie „Geh!“ und schickt ihn weg. „Eben dieses“ bedeutet: indem er nur dieses ungebührliche Verhalten zum Grund macht und keinen anderen berechtigten Anlass. „Ein Pācittiya“: Zunächst entsteht allein durch das Wegschicken ein Dukkaṭa; wenn jener jedoch den Sichtbereich oder Hörbereich mit einem Fuß verlässt, entsteht ein weiteres Dukkaṭa; wenn er ihn mit dem zweiten Fuß verlässt, ein Pācittiya. Hierbei beträgt das Maß für den Sichtbereich im Freien stehend zwölf Ellen, ebenso für den Hörbereich. Wenn sich jedoch dazwischen Wände, Türen, Mauern und so weiter befinden, gilt das Verdecktsein durch diese bereits als Überschreitung des Bereichs.

Sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha uyyojanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, uyyojanāṇattikāya sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ, ubhinnampi kalisāsanāropane dukkaṭameva, ‘‘ubho ekato na yāpessāmā’’ti evamādīhi patirūpakāraṇehi uyyojentassa, ummattakādīnañca anāpatti. Anācāraṃ ācaritukāmatā, tadatthameva upasampannassa uyyojanaṃ, evaṃ uyyojitassa upacārātikkamoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānīti.

In Sāvatthī, in Bezug auf Upananda, wurde die Regel wegen des Wegschickens erlassen. Es ist eine gemeinsame Regelung, die Anordnung miteinschließend, ein Dreier-Pācittiya. Bei einem Nicht-Ordinierten entsteht eine Dreiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen. Für beide Seiten entsteht ein Dukkaṭa, wenn man Anschuldigungen aus Ärger erhebt. Keine Übertretung liegt vor für einen, der jemanden aus berechtigten Gründen wegschickt wie: „Wir beide werden zusammen nicht auskommen“, und so weiter, sowie für Geistesgestörte etc. Der Wunsch, ein ungebührliches Verhalten auszuüben, das Wegschicken des Ordinierten eben zu diesem Zweck, und das Überschreiten des Bereichs durch den so Weggeschickten – dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehung und so weiter gleichen der Regel über das Nehmen von Nichtgegebenem.

Uyyojanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Uyyojana-Trainingsregel ist abgeschlossen.

3. Sabhojanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Sabhojana-Trainingsregel

Tatiye saha ubhohi janehīti sabhojanaṃ, tasmiṃ sabhojane. Atha vā sabhojaneti sabhoge, rāgapariyuṭṭhitapurisassa hi itthī bhogo, itthiyā ca puriso, tenevassa padabhājane ‘‘itthī ceva hoti, puriso cā’’tiādi (pāci. 281) vuttaṃ. Anupakhajja nisajjaṃ kappeyyāti anupavisitvā nisīdeyya, yaṃ tasmiṃ kule sayanigharaṃ, tassa mahācatussālādīsu katassa mahallakassa piṭṭhasaṅghāṭato hatthapāsaṃ vijahitvā antosayanassa āsanne ṭhāne, khuddakassa vā vemajjhaṃ atikkamitvā nisīdeyyāti attho, evaṃ nisinnassa pācittiyaṃ.

In der dritten Regel bedeutet „zusammen mit beiden Personen“: „sabhojana“ (mit den beiden Personen); in diesem „sabhojana“-Haus. Oder aber „sabhojana“ bedeutet „mit Genuss“ (sabhoga); denn für einen von Leidenschaft beherrschten Mann ist die Frau ein Genussobjekt (bhoga), und für die Frau der Mann; eben darum heißt es in der Wortanalyse hierzu: „da ist sowohl eine Frau als auch ein Mann“ und so weiter. „Sich hineindrängend niedersetzen“ bedeutet: hineingehen und sich hinsetzen. Was das Schlafgemach in jenem Hause betrifft: Wenn es sich um ein großes Schlafgemach handelt, das in einem großen vierflügeligen Haus und so weiter errichtet ist, bedeutet es, dass man sich an einem Ort nahe dem Bett im Inneren des Schlafgemachs niedersetzt, nachdem man die Reichweite einer Hand (hatthapāsa) von der Türschwelle überschritten hat; oder wenn es ein kleines Schlafgemach ist, dass man sich niedersetzt, nachdem man dessen Mitte überschritten hat. Für einen, der so sitzt, entsteht ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ [Pg.234] upanandaṃ ārabbha anupakhajja nisajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, asayanighare sayanigharasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Nasayanigharasaññissa, vuttalakkhaṇaṃ padesaṃ anatikkamitvā nisinnassa, bhikkhusmiṃ dutiyake sati, ubhosu nikkhantesu vā, vītarāgesu vā nisīdantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Avītarāgajāyampatikānaṃ sannihitatā, sayanigharatā, dutiyassa bhikkhuno abhāvo, anupakhajja nisīdananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisānīti.

In Sāvatthī, in Bezug auf Upananda, wurde die Regel wegen des drängenden Niedersetzens erlassen. Es ist eine gemeinsame Regelung, ohne Befehl selbst begangen, ein Dreier-Pācittiya. Ein Dukkaṭa entsteht, wenn man sich an einem Ort, der kein Schlafgemach ist, niedersetzt und dabei die Wahrnehmung eines Schlafgemachs hat oder im Zweifel ist. Straffreiheit besteht: für einen, der an einem Nicht-Schlafgemach die Wahrnehmung hat, es sei kein Schlafgemach; für einen, der sitzt, ohne den beschriebenen Bereich zu überschreiten; wenn ein zweiter Mönch als Gefährte anwesend ist; wenn beide Ehegatten hinausgegangen sind oder leidenschaftslos (vītarāga) sind; sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die Anwesenheit von Ehegatten, die nicht frei von Leidenschaft sind, die Eigenschaft des Raumes als Schlafgemach, die Abwesenheit eines zweiten Mönchs und das drängende Niedersetzen – dies sind hierbei die die vier Faktoren. Die Entstehung und so weiter gleichen dem ersten Pārājika.

Sabhojanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Sabhojana-Trainingsregel ist abgeschlossen.

4-5. Rahopaṭicchanna-rahonisajjasikkhāpadavaṇṇanā

4-5. Die Erklärung der Trainingsregeln über das Sitzen an einem verborgenen Ort und das Sitzen im Geheimen

Catutthapañcamāni sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha paṭicchannāsane ca, raho ca nisajjanavatthusmiṃ paññattāni, sādhāraṇapaññattiyo, etesampi samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisāneva. Seso kathānayo aniyatadvaye vuttanayeneva veditabbo.

Die vierte und die fünfte Regel wurden in Sāvatthī, in Bezug auf Upananda, wegen des Sitzens auf einem verdeckten Sitz sowie des Sitzens im Geheimen erlassen. Es sind gemeinsame Regelungen; auch deren Entstehung und so weiter gleicht ganz dem ersten Pārājika. Der übrige Erklärungsverlauf ist in genau der Weise zu verstehen, wie er bei den zwei Aniyata-Regeln dargelegt wurde.

Rahopaṭicchanna-rahonisajjasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregeln über das Sitzen an einem verborgenen Ort und das Sitzen im Geheimen ist abgeschlossen.

6. Cārittasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Cāritta-Trainingsregel

Chaṭṭhe nimantitoti pañcannaṃ bhojanānaṃ aññatarena nimantito. Sabhatto samānoti teneva nimantanabhattena sabhatto samāno. Santaṃ bhikkhuṃ anāpucchāti antoupacārasīmāya dassanūpacāre bhikkhuṃ disvā yaṃ sakkā hoti pakativacanena āpucchituṃ, tādisaṃ ‘‘ahaṃ itthannāmassa gharaṃ gacchāmī’’ti vā ‘‘cārittaṃ āpajjāmī’’ti vā īdisena vacanena anāpucchitvā. Purebhattaṃ vā pacchābhattaṃ vāti yena bhattena nimantito, tasmiṃ bhutte vā abhutte vā. Kulesu cārittaṃ āpajjeyyāti yasmiṃ kule nimantito, tato aññāni kulāni paviseyya. Aññatra samayā pācittiyanti sace so bhikkhu vuttalakkhaṇaṃ duvidhampi samayaṃ ṭhapetvā avītivatte [Pg.235] majjhanhike aññaṃ kulaṃ pavisati, athassa gharūpacārokkamane dukkaṭaṃ, paṭhamapādena ummāraṃ atikkamantassa aparampi dukkaṭaṃ, dutiyapādena atikkame pācittiyaṃ.

Im sechsten Sikkhāpada bedeutet ‚eingeladen‘: eingeladen mit einer der fünf Arten von Speisen. ‚Der Speise habhaft seiend‘ bedeutet: eben mit dieser Speise, zu der er eingeladen wurde, versehen seiend. ‚Ohne einen anwesenden Mönch zu fragen‘ bedeutet: wenn man innerhalb des Klosterbereichs im Sichtbereich einen Mönch sieht, den man mit gewöhnlichen Worten ansprechen kann, und diesen nicht mit Worten fragt wie: „Ich gehe zum Haus des Soundso“ oder „Ich gehe auf Umgang“. ‚Vor dem Essen oder nach dem Essen‘ bedeutet: ob jene Speise, zu der er eingeladen ist, bereits verzehrt oder noch nicht verzehrt wurde. ‚Umgang bei Familien begehen‘ bedeutet: von der Familie, bei der er eingeladen ist, in andere Familien eintreffen. ‚Außer zu einer bestimmten Zeit ein Pācittiya‘ bedeutet: Wenn jener Mönch, abgesehen von den beiden erwähnten Zeiten, vor dem Mittag (bevor die Mittagszeit überschritten ist) in das Haus einer anderen Familie eintritt, dann begeht er beim Betreten des Hausbereichs ein Dukkaṭa; wenn er mit dem ersten Fuß die Türschwelle überschreitet, ein weiteres Dukkaṭa; und wenn er sie mit dem zweiten Fuß überschreitet, ein Pācittiya.

Rājagahe upanandaṃ ārabbha cārittāpajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘santaṃ bhikkhuṃ, anāpucchā, purebhattaṃ pacchābhattaṃ, aññatra samayā’’ti ayamettha catubbidhā anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, animantite nimantitasaññissa, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Tasmiṃ animantitasaññissa, samaye santaṃ bhikkhuṃ āpucchitvā, asantaṃ bhikkhuṃ anāpucchitvā pavisato, aññassa gharena vā gharūpacārena vā maggo hoti, tena gacchato, antarārāmabhikkhunupassayatitthiyaseyyapaṭikkamanabhattiyagharāni gacchato, āpadāsu, ummattakādīnañca anāpatti. Pañcannaṃ bhojanānaṃ aññatarena nimantanasādiyanaṃ, santaṃ bhikkhuṃ anāpucchanā, bhattiyagharato aññagharappavisanaṃ, majjhanhikānatikkamo, samayassa vā āpadānaṃ vā abhāvoti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathinasadisāneva, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

Dieses Sikkhāpada wurde in Rājagaha in Bezug auf Upananda wegen des Vorfalls des Begehens eines Umgangs verkündet. ‚Ohne einen anwesenden Mönch zu fragen‘, ‚vor dem Essen, nach dem Essen‘, ‚außer zu einer bestimmten Zeit‘ – dies ist hier die vierfache Zusatzregelung. Es ist eine für alle gemeinsame Regelung (sādhāraṇapaññatti), sie wird nicht durch Befehl begangen (anāṇattika) und beinhaltet ein Dreier-Pācittiya (tikapācittiya). Wenn ein Mönch nicht eingeladen ist, sich aber für eingeladen hält oder im Zweifel ist, begeht er beim Eintreten ein Dukkaṭa. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor: wenn er sich bei einem Nicht-Eingeladenen als nicht eingeladen bewusst ist; wenn er zur erlaubten Zeit eintritt; wenn er nach Befragung eines anwesenden Mönchs eintritt oder ohne Befragung eintritt, wenn kein Mönch anwesend ist; wenn der Weg durch das Haus eines anderen oder durch dessen Hausbereich führt und er diesen Weg benutzt; wenn er zu einem inneren Klosterbereich, einer Nonnenunterkunft, einer Herberge von Andersgläubigen, einer Speisehalle oder dem Haus, in dem die Speisung stattfindet, geht; bei Gefahren; sowie für Geistesgestörte und dergleichen. Die fünf Faktoren hierbei sind: 1. Das Einverständnis mit einer Einladung zu einer der fünf Speisen, 2. Das Nicht-Fragen eines anwesenden Mönchs, 3. Das Eintreten in ein anderes Haus vom Haus der Speisung aus, 4. Das Nicht-Überschreiten des Mittags, 5. Das Nicht-Vorhandensein einer erlaubten Zeit oder von Gefahren. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) und andere Aspekte sind genau wie beim ersten Kathina-Sikkhāpada; dies ist jedoch eine Verfehlung durch Tun und Unterlassen (kiriyākiriya).

Cārittasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Sikkhāpada über den Umgang (Cārittasikkhāpada) ist abgeschlossen.

7. Mahānāmasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung des Mahānāma-Sikkhāpada

Sattame catumāsappaccayapavāraṇāti cattāro māse gilānappaccayapavāraṇā, sabbañcetaṃ vatthuvasena vuttaṃ. Ayaṃ panettha attho – catumāsapavāraṇā vā hotu, punapavāraṇā vā, niccapavāraṇā vā, sabbāpi sāditabbā, ‘‘idāni mama rogo natthī’’ti na paṭikkhipitabbā, ‘‘roge pana sati viññāpessāmī’’ti adhivāsetabbāti. Tato ce uttari sādiyeyyāti ettha sace tattha rattīhi vā bhesajjehi vā paricchedo kato hoti ‘‘ettakāyeva rattiyo, ettakāni vā bhesajjāni viññāpetabbānī’’ti, atha tato rattipariyantato vā bhesajjapariyantato vā uttari, na bhesajjakaraṇīyena vā bhesajjaṃ, aññabhesajjakaraṇīyena vā aññaṃ bhesajjaṃ viññāpentassa pācittiyaṃ.

Im siebten Sikkhāpada bedeutet ‚eine viermonatige Einladung mit Erfordernissen‘: eine viermonatige Einladung mit Erfordernissen für Kranke. All dies wurde auf der Grundlage des Anlassfalls gesagt. Die Bedeutung hierbei ist folgende: Ob es sich um eine viermonatige Einladung, eine wiederholte Einladung oder eine dauerhafte Einladung handelt, sie alle sollten angenommen werden. Man sollte sie nicht mit dem Gedanken zurückweisen: „Derzeit habe ich keine Krankheit“, sondern man sollte sie annehmen mit dem Gedanken: „Wenn jedoch eine Krankheit vorliegt, werde ich darum bitten.“ ‚Wenn er darüber hinaus annimmt‘ bedeutet hier: Wenn dabei eine Begrenzung nach Nächten oder nach Arzneimitteln festgelegt wurde, wie etwa: „Nur so viele Nächte lang“ oder „nur so viele Arzneimittel dürfen erbeten werden“, und er dann über diese Grenze der Nächte oder der Arzneimittel hinaus bittet; oder wenn er ein Arzneimittel erbittet, ohne dass ein medizinischer Bedarf an diesem Arzneimittel besteht, oder wenn er bei Bedarf an einem bestimmten Arzneimittel ein anderes Arzneimittel erbittet, so zieht dies für den Bittenden ein Pācittiya nach sich.

Sakkesu [Pg.236] chabbaggiye ārabbha bhesajjaviññāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, natatuttari tatuttarisaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Natatuttari natatuttarisaññissa, yehi bhesajjehi pavārito, tato aññehi vā adhikatarehi vā atthe sati, yāsu ca rattīsu pavārito, tā atikkamitvāpi atthe sati yathābhūtaṃ ācikkhitvā viññāpentassa, ye ca ñātake vā puggalikappavāraṇāya pavārite vā apariyantapavāraṇāya vā pavārite, aññassa vā atthāya, attano vā dhanena viññāpenti, tesaṃ, ummattakādīnañca anāpatti. Saṅghapavāraṇatā, tato bhesajjaviññatti, agilānatā, pariyantātikkamoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcarittasadisānīti.

Dieses Sikkhāpada wurde im Land der Sakyer in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe von Mönchen wegen des Vorfalls des Erbittens von Arzneimitteln verkündet. Es ist eine gemeinsame Regelung (sādhāraṇapaññatti), nicht durch Befehl begangen (anāṇattika) und beinhaltet ein Dreier-Pācittiya. Wenn die Grenze nicht überschritten ist, er sich aber für überschritten hält oder im Zweifel ist, gibt es ein Dukkaṭa. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor: wenn die Grenze nicht überschritten ist und er sich dessen bewusst ist; wenn er bei Bedarf nach anderen oder größeren Mengen als den angebotenen Arzneimitteln fragt; wenn er nach Ablauf der angebotenen Nächte bei Bedarf fragt, nachdem er den Sachverhalt wahrheitsgemäß dargelegt hat; für diejenigen, die bei Verwandten bitten oder bei Personen, die eine persönliche Einladung oder eine unbegrenzte Einladung ausgesprochen haben; wenn er für die Zwecke eines anderen bittet; wenn er mit eigenen Mitteln erwirbt; sowie für Geistesgestörte und dergleichen. Die vier Faktoren hierbei sind: 1. Eine Einladung an den Saṅgha, 2. Das daraufhin erfolgende Erbitten von Arzneimitteln, 3. Das Nicht-Kranksein, 4. Das Überschreiten der Grenze. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) und andere Aspekte sind genau wie beim Sañcaritta-Sikkhāpada.

Mahānāmasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Mahānāma-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

8. Uyyuttasenāsikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung des Sikkhāpada über das ausrückende Heer (Uyyuttasena-Sikkhāpada)

Aṭṭhame uyyuttanti katauyyogaṃ, gāmato nikkhantanti attho. Senanti caturaṅginiṃ. Aññatra tathārūpappaccayāti tathārūpe kāraṇe asati kevalaṃ senaṃ dassanatthāya gacchato pade pade dukkaṭaṃ, dassanūpacāre ṭhatvā passato pācittiyaṃ. Dassanūpacāro nāma yattha ṭhito passati, taṃ pana vijahitvā punappunaṃ passato payoge payoge pācittiyaṃ.

Im achten Sikkhāpada bedeutet ‚ausgerückt‘: die Vorbereitung zum Aufbruch getroffen habend, d. h. aus dem Dorf ausgezogen. ‚Heer‘ bedeutet: das viergliedrige Heer. ‚Außer bei einem entsprechenden Anlass‘ bedeutet: Wenn kein solcher Grund vorliegt und man nur geht, um das Heer anzusehen, begeht man Schritt für Schritt ein Dukkaṭa; wenn man im Sichtbereich steht und zuschaut, ein Pācittiya. Als ‚Sichtbereich‘ gilt der Ort, von dem aus man das Heer sehen kann; wenn man diesen verlässt und wiederholt zuschaut, begeht man bei jeder Ausführung ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha senādassanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra tathārūpappaccayā’’ti ayamettha anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, hatthiādīsu ekamekaṃ dassanāya gamane vuttanayeneva dukkaṭaṃ, tathā anuyyutte uyyuttasaññino, vematikassa ca dukkaṭaṃ. Anuyyuttasaññino pana, ārāme ṭhatvā attano ṭhitokāsaṃ āgataṃ, paṭipathaṃ āgacchantañca passato, tathārūpappaccaye, āpadāsu, ummattakādīnañca anāpatti. Uyyuttasenaṃ dassanatthāya gamanaṃ, anuññātokāsato aññatra dassanaṃ, tathārūpappaccayassa āpadāya vā abhāvoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisāni, idaṃ pana lokavajjaṃ, akusalacittaṃ, tivedananti.

Dieses Sikkhāpada wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe wegen des Vorfalls des Anschauens des Heeres verkündet. ‚Außer bei einem entsprechenden Anlass‘ ist hierbei die Zusatzregelung. Es ist eine gemeinsame Regelung, nicht durch Befehl begangen (anāṇattika) und beinhaltet ein Dreier-Pācittiya. Beim Gehen, um einzelne Glieder des Heeres wie Elefanten und dergleichen anzusehen, gibt es in der bereits beschriebenen Weise ein Dukkaṭa. Ebenso gibt es ein Dukkaṭa bei einem nicht ausgerückten Heer, wenn man sich für ausgerückt hält oder im Zweifel ist. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor: wenn er sich des nicht ausgerückten Heeres bewusst ist; wenn er im Kloster steht und zuschaut; wenn er dem Heer zuschaut, das an seinen eigenen Aufenthaltsort kommt oder ihm auf dem Weg entgegenkommt; wenn ein entsprechender Anlass vorliegt; bei Gefahren; sowie für Geistesgestörte und dergleichen. Die vier Faktoren hierbei sind: 1. Das Gehen, um das ausgerückte Heer zu sehen, 2. Das Zuschauen an einem anderen als dem erlaubten Ort, 3. Das Nicht-Vorhandensein eines entsprechenden Anlasses oder einer Gefahr. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) und andere Aspekte sind genau wie beim Eḷakaloma-Sikkhāpada; dieses Vergehen ist jedoch ein weltlicher Fehltritt (lokavajja), entspringt unheilsamem Geist (akusalacitta) und hat dreifache Empfindung (tivedana).

Uyyuttasenāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Sikkhāpada über das ausrückende Heer ist abgeschlossen.

9. Senāvāsasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung des Sikkhāpada über das Verweilen beim Heer (Senāvāsa-Sikkhāpada)

Navame [Pg.237] tato ce uttarīti tirattato uttari catutthadivase atthaṅgate sūriye senāya tiṭṭhatu vā nisīdatu vā sayatu vā, sacepi ākāse iddhiyā kañci iriyāpathaṃ kappeti, pācittiyameva.

Im neunten Sikkhāpada bedeutet ‚wenn darüber hinaus‘: über drei Nächte hinaus. Wenn am vierten Tag nach Sonnenuntergang der Mönch im Heer steht, sitzt oder liegt – oder selbst wenn er durch übernatürliche Kräfte in der Luft irgendeine Körperhaltung einnimmt –, so begeht er dennoch ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha atirekatirattaṃ senāya vasanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ūnakatiratte atirekasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Ūnakasaññissa, tatiyāya rattiyā purāruṇā nikkhamitvā puna vasato, gilānassa vā gilānakaraṇīyena vā vasato, paṭisenāruddhāya senāya, kenaci palibuddhassa, āpadāsu, ummattakādīnañca anāpatti. Tirattātikkamo, senāya sūriyassa atthaṅgamo, gilānatādīnaṃ abhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānevāti.

In Sāvatthi im Hinblick auf die sechsköpfige Gruppe wegen des Verbleibens in einer Armee über mehr als drei Nächte hinweg erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift, ohne Anstiftung, mit Dreier-Pācittiya. Wenn es weniger als drei Nächte sind, man aber die Wahrnehmung von mehr als drei Nächten hat, oder wenn man im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der die Wahrnehmung von weniger als drei Nächten hat; für einen, der vor dem Morgengrauen der dritten Nacht weggeht und danach wieder verweilt; für einen Kranken oder einen, der wegen Angelegenheiten eines Kranken verweilt; wenn die Armee von einer feindlichen Armee eingeschlossen ist; wenn jemand durch irgendetwas behindert wird; in Notzeiten sowie für Geisteskranke und so weiter. Das Überschreiten von drei Nächten, der Untergang der Sonne im Bereich der Armee und das Nichtvorhandensein von Krankheit und so weiter: Dies sind die drei Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen und so weiter sind genau wie bei der Schafwoll-Regel.

Senāvāsasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Heeresaufenthalts-Trainingsregel ist abgeschlossen.

10. Uyyodhikasikkhāpadavaṇṇanā

10. Erklärung der Trainingsregel über das Schlachtfeld

Dasame uggantvā uggantvā ettha yujjhantīti uyyodhikaṃ, sampahāraṭṭhānassetaṃ nāmaṃ. Balassa aggaṃ jānanti etthāti balaggaṃ, balagaṇanaṭṭhānanti attho. Senāya viyūhaṃ senābyūhaṃ, senānivesassetaṃ nāmaṃ. Anīkassa dassanaṃ anīkadassanaṃ. Anīkaṃ nāma ‘‘dvādasapuriso hatthī, tipuriso asso, catuppuriso ratho’’tiiminā (pāci. 314) lakkhaṇena tayo hatthī pacchimakaṃ hatthānīkaṃ, assānīkarathānīkesupi eseva nayo. Cattāro pana āvudhahatthā purisā pacchimakaṃ pattānīkaṃ. Etesu yaṃkiñci dassanāya gacchato pade pade dukkaṭaṃ, dassanūpacāre ṭhatvā passato pācittiyaṃ, upacāraṃ pana vijahitvā punappunaṃ passato payoge payoge pācittiyaṃ. Sesaṃ uyyuttasenāsikkhāpade vuttanayeneva veditabbaṃ, āpattibhedo panettha natthevāti.

Im zehnten Sikkhāpada: Weil sie dort hinaufziehen und kämpfen, heißt es Kampfplatz (uyyodhika); dies ist die Bezeichnung für einen Ort des Gefechts. Wo man die Stärke der Armee erkennt, heißt es Truppeninspektionsplatz (balagga); die Bedeutung ist 'Ort der Truppenzählung'. Die Aufstellung des Heeres ist die Schlachtordnung (senābyūha); dies ist der Name für das Militärlager. Das Betrachten einer Truppengattung ist Truppeninspektion (anīkadassana). Eine Truppengattung (anīka) ist nach diesem Merkmal definiert: 'Ein Elefant mit zwölf Männern, ein Pferd mit drei Männern, ein Streitwagen mit vier Männern'. Drei Elefanten bilden das kleinste Elefantenheer (hatthānīka); bei den Pferdeheeren und Streitwagenheeren gilt die gleiche Methode. Vier bewaffnete Männer hingegen bilden das kleinste Fußvolkheer (pattānīka). Wenn man geht, um irgendeines davon anzusehen, entsteht Schritt für Schritt ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn man im Bereich der Sichtweite steht und zuschaut, entsteht ein Pācittiya. Wenn man jedoch den Sichtbereich verlässt und wiederholt zuschaut, entsteht bei jeder Ausführung ein Pācittiya. Das Übrige ist genau in der Weise zu verstehen, wie es in der Trainingsregel über das ausrückende Heer erklärt wurde; ein Unterschied in den Vergehen gibt es hierbei jedoch nicht.

Uyyodhikasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Schlachtfeld ist abgeschlossen.

Acelakavaggo pañcamo.

Das fünfte Kapitel über die Nackten (Acelakavagga).

6. Surāpānavaggo

6. Das Kapitel über das Trinken von Berauschendem

1. Surāpānasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über das Trinken von Berauschendem

Surāpānavaggassa [Pg.238] paṭhame surāmerayapāneti ettha piṭṭhādīhi kataṃ majjaṃ surā, pupphādīhi kato āsavo merayaṃ, tadubhayampi bījato paṭṭhāya kusaggenāpi pivato payoge payoge pācittiyaṃ.

Im ersten Sikkhāpada des Kapitels über das Trinken von Berauschendem: Unter 'Surā- und Meraya-Trinken' versteht man hier Folgendes: Ein aus Mehl und so weiter hergestelltes Rauschgetränk ist 'surā'; ein aus Blüten und so weiter gewonnener gegorener Saft ist 'meraya'. Wenn man beides trinkt – angefangen von der Ursubstanz an, selbst wenn es nur mit der Spitze eines Grashalms geschieht –, entsteht bei jeder Ausführung ein Pācittiya.

Kosambiyaṃ sāgatattheraṃ ārabbha majjapivanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, amajje majjasaññissa, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Amajjasaññissa, amajjaṃ majjavaṇṇagandharasaṃ loṇasovīrakaṃ vā suttaṃ vā pivato, vāsaggāhāpanatthaṃ īsakaṃ majjaṃ pakkhipitvā sūpādīni pacanti, tesu sūpasampākādīsu, āmalakarasādīhi amajjaṃ majjasadisaṃ ariṭṭhaṃ karonti, taṃ pivato, ummattakādīnañca anāpatti. Majjabhāvo, tassa pānañcāti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisāni, idaṃ pana lokavajjaṃ, akusalacittaṃ, tivedananti.

In Kosambī im Hinblick auf den Ehrwürdigen Sāgata wegen des Trinkens von Berauschendem erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift, ohne Anstiftung, mit Dreier-Pācittiya. Bei einem Nicht-Rauschgetränk, wenn man die Wahrnehmung eines Rauschgetränks hat oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der die Wahrnehmung eines Nicht-Rauschgetränks hat; für einen, der ein Nicht-Rauschgetränk trinkt, welches das Aussehen, den Geruch und Geschmack eines Rauschgetränks hat, wie Loṇasovīraka-Arznei oder Sutta-Trank; wenn man zur Aromatisierung ein wenig Rauschgetränk hineingibt und Suppen und so weiter kocht, beim Verzehr dieser gut gekochten Suppen und so weiter; wenn man mit Myrobalanensaft und so weiter ein Nicht-Rauschgetränk herstellt, das einem Rauschgetränk ähnelt (Ariṭṭha-Trank), und dieses trinkt; sowie für Geisteskranke und so weiter. Das Vorliegen eines Rauschgetränks und dessen Trinken: Dies sind die zwei Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen und so weiter sind wie bei der Schafwoll-Regel. Dies ist jedoch ein weltlicher Fehltritt (lokavajja), entspringt einem unheilsamen Geist und ist mit dreifacher Empfindung verbunden.

Surāpānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Trinken von Berauschendem ist abgeschlossen.

2. Aṅgulipatodakasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über das Kitzeln mit den Fingern

Dutiye aṅgulipatodaketi aṅgulīhi upakacchakādighaṭṭanaṃ vuccati, apica yena kenaci sarīrāvayavena hasādhippāyassa upasampannaṃ phusato pācittiyaṃ.

Im zweiten Sikkhāpada: Unter 'Kitzeln mit den Fingern' (aṅgulipatodaka) versteht man das Berühren der Achselhöhlen und so weiter mit den Fingern. Darüber hinaus: Wenn man mit irgendeinem Körperteil in der Absicht zu scherzen einen Ordinierten berührt, entsteht ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha aṅgulipatodakena hasanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ, idha pana bhikkhunīpi bhikkhussa, bhikkhu ca bhikkhuniyā anupasampanno eva, kāyappaṭibaddhādīsu sabbattha dukkaṭameva. Na hasanādhippāyassa, sati karaṇīye āmasato, ummattakādīnañca anāpatti. Hasādhippāyatā, upasampannassa kāyena kāyāmasananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisānevāti.

In Sāvatthi im Hinblick auf die sechsköpfige Gruppe wegen des Kitzelns mit den Fingern zum Scherzen erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift, ohne Anstiftung, mit Dreier-Pācittiya. Bei einem Nicht-Ordinierten liegt ein Dreier-Dukkaṭa vor. Hierbei gilt jedoch: Auch eine Nonne ist für einen Mönch und ein Mönch für eine Nonne wie ein Nicht-Ordinierter; bei am Körper befestigten Gegenständen und so weiter liegt überall nur ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der nicht in der Absicht zu scherzen handelt, sondern bei einer notwendigen Verrichtung berührt, sowie für Geisteskranke und so weiter. Die Absicht zu scherzen und das Berühren des Körpers eines Ordinierten mit dem eigenen Körper: Dies sind die zwei Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen und so weiter sind genau wie beim ersten Pārājika.

Aṅgulipatodakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Kitzeln mit den Fingern ist abgeschlossen.

3. Hasadhammasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über das Spielen im Wasser

Tatiye [Pg.239] udake hasadhammeti udakakīḷā vuccati. Tasmā yo bhikkhu uparigopphake udakeyeva gacchanto hasādhippāyo nimujjati vā ummujjati vā, tassa nimujjanādīnaṃ atthāya otarantassa hatthavāre padavāre dukkaṭaṃ, nimujjanummujjanesu payoge payoge pācittiyaṃ, nimujjitvā antoudakeyeva gacchantassa hatthavārapadavāresu, tarantassa vā yena yena aṅgena tarati, tassa tassa payoge payoge pācittiyaṃ.

Im dritten Sikkhāpada: Unter 'Scherzen im Wasser' (udake hasadhamma) versteht man das Spielen im Wasser. Deshalb: Wenn ein Mönch in Wasser, das über den Knöcheln tief ist, gehend in der Absicht zu scherzen untertaucht oder auftaucht, entsteht für ihn beim Hineingehen zum Zweck des Untertauchens und so weiter bei jeder Hand- und Fußbewegung ein Dukkaṭa. Beim Unter- und Auftauchen entsteht bei jeder Ausführung ein Pācittiya. Für einen, der nach dem Untertauchen ganz unter Wasser schwimmt, entsteht bei den Hand- und Fußbewegungen, oder für einen Schwimmenden, mit welchem Körperteil auch immer er schwimmt, bei jeder Bewegung des jeweiligen Teils ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ sattarasavaggiye bhikkhū ārabbha udake kīḷanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, udake ahasadhamme hasadhammasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ, tathā nāvāya kīḷato hatthena vā pādena vā kaṭṭhena vā kathalāya vā udakaṃ paharato, bhājanagataṃ udakaṃ vā kañjikādīni vā cikkhallaṃ vā khipanakīḷāya kīḷato dukkaṭaṃ. Atthajotakaṃ pana akkharaṃ chindituṃ vaṭṭati. Na hasādhippāyassa, sati karaṇīye otaritvā nimujjanādīni karontassa, pāraṃ gacchato, āpadāsu, ummattakādīnañca anāpatti. Uparigopphakatā, hasādhippāyena kīḷananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisānīti.

In Sāvatthi im Hinblick auf die siebzehnköpfige Gruppe von Mönchen wegen des Spielens im Wasser erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift, ohne Anstiftung, mit Dreier-Pācittiya. Wenn das Wasser nicht zum Spielen dient, man aber die Wahrnehmung des Spielens hat oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Ebenso liegt ein Dukkaṭa vor für einen, der mit einem Boot spielt; der mit der Hand, dem Fuß, einem Holz oder einer Scherbe auf das Wasser schlägt; der Wasser aus einem Gefäß, Reisschleim und so weiter oder Schlamm als Wurfspiel wirft. Es ist jedoch erlaubt, die Schriftzeichen zu trennen, um die Bedeutung zu verdeutlichen. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der nicht in der Absicht zu scherzen handelt, sondern bei einer notwendigen Verrichtung ins Wasser geht und untertaucht und so weiter; für einen, der ans andere Ufer geht; in Notzeiten sowie für Geisteskranke und so weiter. Eine Wassertiefe über den Knöcheln und das Spielen in der Absicht zu scherzen: Dies sind die zwei Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen und so weiter sind wie beim ersten Pārājika.

Hasadhammasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Spielen im Wasser ist abgeschlossen.

4. Anādariyasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über die Respektlosigkeit

Catutthe anādariyeti puggalassa vā dhammassa vā anādarakaraṇe. Tasmā yo bhikkhu upasampannena paññattena vuccamāno tassa vā vacanaṃ akattukāmatāya, taṃ vā dhammaṃ asikkhitukāmatāya anādariyaṃ karoti, tassa tasmiṃ anādariye pācittiyaṃ.

Im vierten Sikkhāpada: Unter 'Respektlosigkeit' (anādariya) versteht man das Zeigen von Respektlosigkeit gegenüber einer Person oder der Lehre. Deshalb: Wenn ein Mönch, dem von einem Ordinierten eine erlassene Vorschrift vorgehalten wird, entweder aus Unwillen, dessen Wort zu befolgen, oder aus Unwillen, diese Lehre zu lernen, Respektlosigkeit zeigt, entsteht für ihn wegen dieser Respektlosigkeit ein Pācittiya.

Kosambiyaṃ channattheraṃ ārabbha anādariyakaraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ, upasampannena vā anupasampannena vā ‘‘idaṃ na sallekhāya saṃvattatī’’tiādinā [Pg.240] nayena apaññattena vuccamānassa anādariyepi dukkaṭameva. Paveṇiāgataṃ pana uggahaṃ gahetvā ‘‘evaṃ amhākaṃ ācariyānaṃ uggaho paripucchā’’ti (pāci. 344) bhaṇantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannassa paññattena vacanaṃ, anādariyakaraṇanti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Bezüglich des Ehrwürdigen Channa in Kosambī, wegen des Vorfalls des Zeigens von Respektlosigkeit, wurde diese Trainingsregel erlassen. Sie ist eine gemeinsame Vorschrift (sādhāraṇapaññatti), ohne vorherige Aufforderung (anāṇattika), mit dreifachem Pācittiya (tikapācittiya). Gegenüber einem nicht Vollordinierten liegt ein dreifaches Dukkaṭa vor. Wenn jemandem von einem Vollordinierten oder einem nicht Vollordinierten mit Worten wie 'Dies führt nicht zur Ausmerzung der Befleckungen' (idaṃ na sallekhāya saṃvattati) usw. auf eine Weise, die keine formelle Vinaya-Regel ist (sondern aus den Suttas oder dem Abhidhamma stammt), zugesprochen wird, und dieser dennoch Respektlosigkeit zeigt, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn er jedoch am traditionell überlieferten Lernen festhält und sagt: 'So ist das Lernen und die Befragung unserer Lehrer', liegt für ihn sowie für Geistesgestörte usw. kein Vergehen vor. Die Worte eines Vollordinierten gemäß einer formellen Vorschrift und das Zeigen von Respektlosigkeit – dies sind hier die zwei Faktoren. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind ähnlich wie beim Vergehen des Nehmens von Nichtgegebenem (adinnādāna), und dies ist mit schmerzhaftem Gefühl (dukkhavedanā) verbunden.

Anādariyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Respektlosigkeit ist abgeschlossen.

5. Bhiṃsāpanasikkhāpadavaṇṇanā

5. Erklärung der Trainingsregel über das Erschrecken (Bhiṃsāpana)

Pañcame bhiṃsāpeyyāti bhiṃsāpanatthaṃ rūpādīni upasaṃhareyya, bhayānakakathaṃ vā katheyya. So pana bhāyatu vā, mā vā, itarassa pācittiyaṃ.

Im fünften Satz bedeutet 'bhiṃsāpeyya' (er möge erschrecken): Um des Erschreckens willen möge er unheimliche Gestalten oder Geräusche vorführen oder eine schreckenerregende Geschichte erzählen. Ob jener Erschreckte sich nun fürchtet oder nicht, für den anderen (der erschreckt) liegt ein Pācittiya vor.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha bhiṃsāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ. Anupasampanne tikadukkaṭaṃ, na bhiṃsāpetukāmassa tathā karoto, ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannatā, tassa dassanasavanavisaye bhiṃsāpetukāmatāya vāyāmananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni anantarasikkhāpadasadisānevāti.

In Sāvatthī bezüglich der Gruppe von sechs Mönchen, wegen des Vorfalls des Erschreckens eines Mönchs, wurde diese Trainingsregel erlassen. Sie ist eine gemeinsame Vorschrift, ohne vorherige Aufforderung, mit dreifachem Pācittiya. Gegenüber einem nicht Vollordinierten liegt ein dreifaches Dukkaṭa vor. Für einen, der dies ohne die Absicht zu erschrecken tut, sowie für Geistesgestörte usw. liegt kein Vergehen vor. Das Vollordiniertsein des Opfers und die Anstrengung mit der Absicht, dieses in dessen Seh- oder Hörbereich zu erschrecken – dies sind hier die zwei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind genau wie bei der vorhergehenden Trainingsregel.

Bhiṃsāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Erschrecken ist abgeschlossen.

6. Jotisikkhāpadavaṇṇanā

6. Erklärung der Trainingsregel über das Feuer

Chaṭṭhe visibbanāpekkhoti tappitukāmo. Samādaheyyāti jāleyya, aññatra tathārūpappaccayāti padīpujjālanaṃ vā pattapacanādīsu jotikaraṇaṃ vāti evarūpaṃ paccayaṃ vinā. Tatrāyaṃ vinicchayo – sayaṃ samādahantassa araṇisaṇṭhāpanato paṭṭhāya yāva jālā na uṭṭhahati, tāva sabbappayogesu dukkaṭaṃ, jāluṭṭhāne pācittiyaṃ. Samādahāpentassa āṇattiyā dukkaṭaṃ, sakiṃ āṇattena bahumpi samādahite ekameva pācittiyaṃ.

Im sechsten Satz bedeutet 'visibbanāpekkho' (Wärme suchend): der sich wärmen möchte. 'Samādaheyya' bedeutet: er möge Feuer entfachen. 'Aññatra tathārūpappaccayā' bedeutet: außer aus einem entsprechenden Grund, wie das Anzünden einer Lampe oder das Machen von Feuer beim Brennen einer Almosenschale usw. – also ohne einen solchen Grund. Hierbei lautet die Entscheidung: Für den, der selbst Feuer entfacht, liegt ab dem Aufstellen der Reibhölzer an, solange die Flamme noch nicht emporsteigt, bei allen vorbereitenden Bemühungen ein Dukkaṭa vor; beim Aufsteigen der Flamme ein Pācittiya. Für den, der entfachen lässt, liegt wegen des Befehls ein Dukkaṭa vor; wenn auf einen einzigen Befehl hin auch viel entfacht wird, liegt nur ein einziges Pācittiya vor.

Bhaggesu [Pg.241] sambahule bhikkhū ārabbha jotiṃ samādahitvā visibbanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘agilāno, aññatra tathārūpappaccayā’’ti imānettha dve anupaññattiyo, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, gilānassa agilānasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ, tathā paṭilātaṃ ukkhipantassa, tañca avijjhātaṃ ukkhipitvā yathāṭhāne ṭhapentassa. Vijjhātaṃ pana jālayato pācittiyameva. Gilānassa gilānasaññissa, aññena kataṃ vā vītaccitaṅgāraṃ vā visibbentassa, padīpajotikajantāgharādike tathārūpappaccaye, āpadāsu, ummattakādīnañca anāpatti. Agilānatā, anuññātakāraṇābhāvo, visibbetukāmatā, samādahananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcaritte vuttanayeneva veditabbānīti.

Bei den Bhaggas bezüglich einer Vielzahl von Mönchen, wegen des Vorfalls des Entfachens eines Feuers und Sich-Wärmens, wurde diese Trainingsregel erlassen. 'Nicht krank, außer aus einem entsprechenden Grund' – dies sind hier die zwei Zusatzbestimmungen. Sie ist eine gemeinsame Vorschrift, mit Befehl ausführbar (sāṇattika), mit dreifachem Pācittiya. Für einen Kranken, der sich als nicht krank wahrnimmt, oder für einen Zweifelnden liegt ein Dukkaṭa vor; ebenso für einen, der ein herabgefallenes, ungelöschtes Holzscheit (paṭilāta) aufhebt und an seinen ursprünglichen Ort zurücklegt. Für einen jedoch, der ein erloschenes Holzscheit wieder entfacht, liegt ein Pācittiya vor. Für einen Kranken, der sich als krank wahrnimmt, für einen, der sich an einem von einem anderen gemachten Feuer oder an flammenloser Glut (vītaccitaṅgāra) wärmt, bei einem entsprechenden Grund wie dem Anzünden einer Lampe, beim Schalenbrennen oder im Schwitzbad (jantāghara) usw., in Zeiten von Gefahren sowie für Geistesgestörte usw. liegt kein Vergehen vor. Nicht-Kranksein, das Fehlen eines erlaubten Grundes, der Wunsch sich zu wärmen und das Entfachen – dies sind hier die vier Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind genau in der Weise zu verstehen, wie sie bei der Sañcaritta-Trainingsregel erklärt wurden.

Jotisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Feuer ist abgeschlossen.

7. Nahānasikkhāpadavaṇṇanā

7. Erklärung der Trainingsregel über das Baden (Nahāna)

Sattame nahāyeyyāti yo bhikkhu majjhimadese nahānadivasato paṭṭhāya addhamāse apuṇṇe aññatra samayā ‘‘nahāyissāmī’’ti cuṇṇaṃ vā mattikaṃ vā abhisaṅkharoti, tassa tato paṭṭhāya sabbappayogesu dukkaṭaṃ, nahānapariyosāne pācittiyaṃ. Samayesu pariveṇasammajjanamattampi kammasamayo, addhayojanaṃ gantukāmassa, gacchato, gatassa vā addhānagamanasamayo, sarajena vātena okiṇṇassa dvīsu vā tīsu vā udakaphusitesu kāye patitesu vātavuṭṭhisamayoti veditabbo. Sesaṃ uttānameva.

Im siebten Satz bezieht sich 'nahāyeyya' (er möge baden) auf: Welcher Mönch auch immer im Mittelland (majjhimadesa), angefangen vom Tag des Badens an, vor Ablauf einer halben Monatsfrist (addhamāse apuṇṇe), außer zu einer erlaubten Gelegenheit, Badepulver oder Lehm mit dem Gedanken 'Ich werde baden' zubereitet, für den liegt von da an bei allen Bemühungen ein Dukkaṭa vor, und am Ende des Badens ein Pācittiya. Unter den Gelegenheiten (samayesu) ist selbst das bloße Kehren des Klosterhofs eine 'Gelegenheit der Arbeit' (kammasamayo). Für einen, der eine halbe Yojana reisen will, gerade reist oder gereist ist, liegt eine 'Gelegenheit des Reisens' (addhānagamanasamayo) vor. Wenn bei staubigem Wind zwei oder drei Wassertropfen auf den Körper gefallen sind, ist dies als 'Gelegenheit von Wind und Regen' (vātavuṭṭhisamayo) zu verstehen. Das Übrige ist leicht verständlich.

Rājagahe sambahule bhikkhū ārabbha na mattaṃ jānitvā nahāyanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra samayā’’ti ayamettha chabbidhā anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, atirekaddhamāse ūnakasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Atirekasaññissa, samaye vā nahāyantassa, yo vā nadīpāraṃ gacchanto vālukaṃ ukkiritvā kataāvāṭesupi nahāyati, tassa, paccantime janapade sabbesaṃ, āpadāsu, ummattakādīnañca anāpatti. Majjhimadeso, ūnakaddhamāse nahānaṃ, samayānaṃ vā nadīpāragamanassa vā [Pg.242] āpadānaṃ vā abhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānevāti.

In Rājagaha bezüglich einer Vielzahl von Mönchen, weil sie ohne Maß zu kennen badeten, wurde diese Trainingsregel erlassen. 'Außer zu einer erlaubten Gelegenheit' – dies ist hier die sechsfache Zusatzbestimmung. Sie ist eine gemeinsame Vorschrift, ohne vorherige Aufforderung, mit dreifachem Pācittiya. Für einen, der nach Ablauf einer halben Monatsfrist badet, sich aber einbildet, es sei weniger, oder der zweifelt, liegt ein Dukkaṭa vor. Für einen, der sich einbildet, es sei mehr als eine halbe Monatsfrist (und es ist auch so), oder der zu einer erlaubten Gelegenheit badet, oder wer beim Überqueren eines Flusses Sand aufwirft und selbst in gegrabenen Löchern badet, für alle in den Grenzgebieten, in Zeiten von Gefahren sowie für Geistesgestörte usw. liegt kein Vergehen vor. Das Mittelland, das Baden vor Ablauf einer halben Monatsfrist und das Fehlen der Gelegenheiten, einer Flussüberquerung oder von Gefahren – dies sind hier die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind genau wie bei der Eḷakalo-Trainingsregel (über Schafwolle) zu verstehen.

Nahānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Baden ist abgeschlossen.

8. Dubbaṇṇakaraṇasikkhāpadavaṇṇanā

8. Erklärung der Trainingsregel über das Entstellen der Farbe (Dubbaṇṇakaraṇa)

Aṭṭhame alabhīti labho, labho eva lābho, kiṃ alabhi? Cīvaraṃ, kīdisaṃ? Navaṃ, iti ‘‘navacīvaralābhenā’’ti vattabbe anunāsikalopaṃ akatvā navaṃcīvaralābhenāti vuttaṃ, paṭiladdhanavacīvarenāti attho. Majjhe ṭhitapadadvaye panāti nipātamattaṃ. Bhikkhunāti yena laddhaṃ, tassa nidassanaṃ, sesaṃ padatthato uttānameva. Ayaṃ panettha vinicchayo – nivāsanapārupanupagaṃ cīvaraṃ labhitvā tassa niṭṭhitarajanassa yasmiṃ vā tasmiṃ vā padese kaṃsanīlena vā pattanīlena vā kaddamena vā yena kenaci kāḷakena vā morakkhimaṇḍalamaṅgulapiṭṭhīnaṃ aññatarappamāṇaṃ kappabinduṃ ādiyitvā taṃ cīvaraṃ paribhuñjitabbaṃ, anādiyitvā paribhuñjantassa pācittiyaṃ.

Im achten Satz bedeutet 'alabhī' (er erhielt): Erwerb (labho), Erwerb ist wahrlich Gewinn (lābho). Was erhielt er? Eine Robe (cīvaraṃ). Was für eine? Eine neue (navaṃ). Obwohl es also 'navacīvaralābhena' (durch den Erwerb einer neuen Robe) heißen müsste, wurde ohne Auslassung des Nasals 'navaṃcīvaralābhena' gesagt, was bedeutet: 'durch einen, der eine neue Robe erhalten hat' (paṭiladdhanavacīvarenti attho). Das Wort 'pana' in den beiden dazwischen stehenden Wörtern ist bloß eine Partikel. Das Wort 'bhikkhunā' weist auf denjenigen hin, der sie erhalten hat. Das Übrige ist von der Wortbedeutung her leicht verständlich. Hierbei lautet die Entscheidung: Wenn man eine Robe erhalten hat, die zum Tragen oder Umhängen geeignet ist, muss man nach Abschluss des Färbens an irgendeiner Stelle mit Kupferblau (kaṃsanīla), Blattgrün (pattanīla), Schlamm (kaddama) oder irgendeinem schwärzlichen Ton einen Entstellungspunkt (kappabindu) von der Größe eines Pfauenauges oder des Rückens einer Bettwanze anbringen und diese Robe erst dann benutzen. Wer sie benutzt, ohne den Punkt angebracht zu haben, begeht ein Pācittiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha attano cīvaraajānanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ādinne anādinnasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Ādinnasaññissa, kappe naṭṭhe, kappakatokāse jiṇṇe, kappakatena akappakate saṃsibbite, pacchā āropitesu aggaḷaanuvātaparibhaṇḍesu taṃ paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Vuttappakārassa cīvarassa akatakappakatā, na naṭṭhacīvarāditā, nivāsanaṃ vā pārupanaṃ vāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī, in Bezug auf zahlreiche Mönche, erlassen wegen des Falls, dass man seine eigene Robe nicht erkennt. Es ist eine allgemeine Regelung, nicht-anstiftend, eine dreifache Pācittiya-Verletzung. Wenn die Farbmarkierung angebracht ist, man aber die Wahrnehmung hat, sie sei nicht angebracht, oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der die Wahrnehmung hat, sie sei angebracht; wenn die Farbmarkierung verloren gegangen ist; wenn die Stelle, an der die Farbmarkierung angebracht war, abgenutzt ist; wenn eine mit einer Farbmarkierung versehene Robe mit einer ohne Farbmarkierung zusammengenäht ist; wenn später Flicken, Säume oder Borten aufgesetzt wurden und man sie benutzt; sowie für Geistesgestörte usw. Dies sind die drei Faktoren hierbei: die Nicht-Markierung einer Robe der genannten Art, das Nicht-Verlorengehen der Robe usw., und das Tragen als Unter- oder Obergewand. Die Entstehungsweise usw. ist ähnlich wie bei den Schafwoll-Regeln; dies ist jedoch ein Vergehen durch Handlung und Nichthandlung.

Dubbaṇṇakaraṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Hässlichmachen der Farbe ist abgeschlossen.

9. Vikappanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Trainingsregel über das Übertragen (Vikappana)

Navame vikappetvāti ettha dve vikappanā sammukhāvikappanā parammukhāvikappanā ca. Kathaṃ sammukhāvikappanā hoti? Cīvarānaṃ ekabahubhāvaṃ sannihitāsannihitabhāvañca [Pg.243] ñatvā ‘imaṃ cīvara’nti vā ‘imāni cīvarānī’ti vā ‘etaṃ cīvara’nti vā ‘etāni cīvarānī’ti vā vatvā ‘tuyhaṃ vikappemī’ti vattabbaṃ, ayamekā sammukhāvikappanā. Ettāvatā nidhetuṃ vaṭṭati, paribhuñjituṃ pana vissajjetuṃ vā adhiṭṭhātuṃ vā na vaṭṭati. ‘‘Mayhaṃ santakaṃ, mayhaṃ santakāni paribhuñja vā vissajjehi vā yathāpaccayaṃ karohī’’ti (pāci. 374) evaṃ pana vutte paccuddhāro nāma hoti, tato pabhuti paribhogādayopi vaṭṭanti. Aparo nayo, tatheva cīvarānaṃ ekabahubhāvaṃ sannihitāsannihitabhāvañca ñatvā tasseva bhikkhuno santike ‘imaṃ cīvara’nti vā ‘imāni cīvarānī’ti vā ‘etaṃ cīvara’nti vā ‘etāni cīvarānī’ti vā vatvā pañcasu sahadhammikesu aññatarassa attanā abhirucitassa yassa kassaci nāmaṃ gahetvā ‘‘tissassa bhikkhuno vikappemī’’ti vā ‘‘tissāya bhikkhuniyā, sikkhamānāya, sāmaṇerassa, tissāya sāmaṇeriyā vikappemī’’ti vā vattabbaṃ, ayaṃ aparāpi sammukhāvikappanā. Ettāvatā nidhetuṃ vaṭṭati, paribhogādīsu ekampi na vaṭṭati. Tena pana bhikkhunā ‘‘tissassa bhikkhuno santakaṃ…pe… tissāya sāmaṇeriyā santakaṃ paribhuñja vā vissajjehi vā yathāpaccayaṃ karohī’’ti vutte paccuddhāro nāma hoti, tato pabhuti paribhogādayopi vaṭṭanti.

Im neunten Abschnitt, zu ‚vikappetvā‘ (nachdem man übertragen hat): Hier gibt es zwei Arten der Übertragung: die Übertragung in Gegenwart (sammukhāvikappanā) und die Übertragung in Abwesenheit (parammukhāvikappanā). Wie erfolgt die Übertragung in Gegenwart? Nachdem man die Einzahl oder Mehrzahl sowie das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein in der Nähe der Roben festgestellt hat, sagt man: ‚Ich übergebe dir diese Robe‘ oder ‚diese Roben‘ oder ‚jene Robe‘ oder ‚jene Roben‘ und fügt hinzu: ‚Ich übertrage sie dir‘ (tuyhaṃ vikappemi). Dies ist die eine Übertragung in Gegenwart. Dadurch ist es erlaubt, sie aufzubewahren, aber es ist noch nicht erlaubt, sie zu benutzen, wegzugeben oder als eigene zu bestimmen. Wenn jedoch gesagt wird: ‚Benutze oder verschenke mein Eigentum oder verfahre damit nach Belieben‘, so nennt man dies Rückübertragung (paccuddhāra). Von da an ist auch die Benutzung usw. erlaubt. Ein anderer Weg: Auf dieselbe Weise stellt man die Einzahl oder Mehrzahl sowie das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein in der Nähe der Roben fest, spricht in der Gegenwart jenes Mönches die Worte ‚Diese Robe...‘ usw. aus, nennt den Namen eines beliebigen der fünf Gefährten im Dhamma, den man selbst wählt, und sagt: ‚Ich übertrage dies dem Mönch Tissa‘ oder ‚der Nonne Tissā‘, ‚der Übungskandidatin‘, ‚dem Novizen‘, oder ‚der Novizin Tissā‘. Dies ist die andere Übertragung in Gegenwart. Dadurch ist das Aufbewahren erlaubt, aber nicht eine einzige Benutzung usw. Wenn aber jener Mönch sagt: ‚Benutze oder verschenke das Eigentum des Mönchs Tissa ... oder verfahre damit nach Belieben‘, so nennt man dies Rückübertragung. Von da an ist die Benutzung usw. erlaubt.

Kathaṃ parammukhāvikappanā hoti? Cīvarānaṃ tatheva ekabahubhāvaṃ sannihitāsannihitabhāvañca ñatvā ‘imaṃ cīvara’nti vā ‘imāni cīvarānī’ti vā ‘etaṃ cīvara’nti vā ‘etāni cīvarānī’ti vā vatvā ‘‘tuyhaṃ vikappanatthāya dammī’’ti vattabbaṃ. Tena vattabbo ‘‘ko te mitto vā sandiṭṭho vā’’ti. Tato itarena purimanayeneva ‘tisso bhikkhū’ti vā…pe… ‘tissā sāmaṇerī’ti vā vattabbaṃ. Puna tena bhikkhunā ‘‘ahaṃ tissassa bhikkhuno dammī’’ti vā…pe… ‘‘tissāya sāmaṇeriyā dammī’’ti vā vattabbaṃ, ayaṃ parammukhāvikappanā. Ettāvatā nidhetuṃ vaṭṭati, paribhogādīsu ekampi na vaṭṭati. Tena pana bhikkhunā dutiyasammukhāvikappanāyaṃ vuttanayeneva ‘‘itthannāmassa santakaṃ paribhuñja vā vissajjehi vā yathāpaccayaṃ karohī’’ti vutte paccuddhāro nāma hoti, tato pabhuti paribhogādayopi vaṭṭantīti. Pattavikappanāyampi eseva nayo. Iti imāsu dvīsu vikappanāsu yāya kāyaci vikappanāya pañcasu sahadhammikesu yassa kassaci cīvaraṃ vikappetvā vuttanayena [Pg.244] akatappaccuddhāraṃ vā yena vinayakammaṃ kataṃ, tassa vā vissāsena aggahetvā paribhuñjantassa pācittiyaṃ.

Wie erfolgt die Übertragung in Abwesenheit? Nachdem man ebenso die Einzahl oder Mehrzahl sowie das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein in der Nähe der Roben festgestellt hat, sagt man: ‚Diese Robe...‘ usw. und fügt hinzu: ‚Ich gebe sie dir zum Zwecke der Übertragung.‘ Jener Mönch sollte fragen: ‚Wer ist dein Freund oder Bekannter?‘ Daraufhin sollte der andere nach der zuvor beschriebenen Weise sagen: ‚Der Mönch Tissa‘ ... oder ‚die Novizin Tissā‘. Wiederum sollte jener Mönch sagen: ‚Ich gebe sie dem Mönch Tissa‘ ... oder ‚der Novizin Tissā‘. Dies ist die Übertragung in Abwesenheit. Dadurch ist das Aufbewahren erlaubt, aber nicht eine einzige Benutzung usw. Wenn aber jener Mönch in derselben Weise wie bei der zweiten Übertragung in Gegenwart sagt: ‚Benutze oder verschenke das Eigentum von dem und dem oder verfahre damit nach Belieben‘, so nennt man dies Rückübertragung. Von da an ist die Benutzung usw. erlaubt. Bei der Übertragung einer Almosenschale gilt genau dasselbe Verfahren. Wenn man nun auf eine dieser beiden Arten der Übertragung die Robe an einen beliebigen der fünf Gefährten im Dhamma übertragen hat, begeht man eine Pācittiya-Verletzung, wenn man sie benutzt, ohne dass die Rückübertragung wie beschrieben erfolgt ist, oder ohne sie aus Vertrauen von demjenigen zurückzuerhalten, mit dem die Vinaya-Handlung durchgeführt wurde.

Sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha appaccuddhāraṇaṃ paribhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, taṃ pana adhiṭṭhahantassa vā vissajjentassa vā dukkaṭaṃ, tathā paccuddhāraṇe appaccuddhāraṇasaññissa vematikassa vā. Paccuddhāraṇasaññissa pana vissāsena paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Sāmaṃ vikappitassa appaccuddhāro, vikappanupagacīvaratā, paribhogoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathinasadisāneva, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī, in Bezug auf Upananda, erlassen wegen des Falls des Benutzens einer Robe, ohne dass eine Rückübertragung stattgefunden hat. Es ist eine allgemeine Regelung, nicht-anstiftend, eine dreifache Pācittiya-Verletzung. Wenn man sie jedoch bestimmt oder weggibt, liegt ein Dukkaṭa vor; ebenso bei einer tatsächlich erfolgten Rückübertragung, wenn man die Wahrnehmung hat, sie sei nicht zurückübertragen worden, oder im Zweifel darüber ist. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der sie im Vertrauen benutzt und die Wahrnehmung einer Rückübertragung hat, sowie für Geistesgestörte usw. Dies sind die drei Faktoren hierbei: die Nicht-Rückübertragung dessen, was man selbst übertragen hat, die Eigenschaft der Robe als für eine Übertragung geeignet, und die Benutzung. Die Entstehungsweisen usw. sind genau wie beim ersten Kathina; dies ist jedoch ein Vergehen durch Handlung und Nichthandlung.

Vikappanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Übertragen ist abgeschlossen.

10. Apanidhānasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Trainingsregel über das Verstecken (Apanidhāna)

Dasame pattanti adhiṭṭhānupagaṃ. Cīvaranti vikappanupagaṃ. Nisīdanaṃ nāma sadasaṃ vuccati. Sūcigharaṃ nāma sasūcikaṃ vā asūcikaṃ vā. Kāyabandhanaṃ nāma paṭṭikā vā sūkarantakaṃ vā. Apanidheyyāti apanetvā nidaheyya. Hasāpekkhoti hasādhippāyo. Pācittiyanti sayaṃ apanidhentassa pācittiyaṃ, aññaṃ āṇāpentassa āṇattiyā dukkaṭaṃ, tena apanihite itarassa pācittiyaṃ.

Im zehnten Abschnitt bedeutet ‚Schale‘ eine zur Bestimmung geeignete Schale. ‚Robe‘ bedeutet eine zur Übertragung geeignete Robe. Als ‚Sitzmatte‘ wird eine mit Fransen versehene bezeichnet. ‚Nadelbüchse‘ bedeutet eine mit oder ohne Nadeln. ‚Gürtel‘ bedeutet entweder ein flaches Band oder ein schraubenförmig gewundener Gürtel. ‚Verstecken sollte‘ bedeutet wegbringen und verbergen. ‚Um zu scherzen‘ bedeutet mit der Absicht zu scherzen. ‚Ein Pācittiya‘ bedeutet: Ein Pācittiya für denjenigen, der es selbst versteckt; für denjenigen, der einen anderen dazu anweist, liegt durch die Anweisung ein Dukkaṭa vor, und sobald es von diesem versteckt wurde, ein Pācittiya für den Anweisenden.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha apanidhānavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ, vuttappakārāni pana pattādīni ṭhapetvā aññaṃ parikkhāraṃ upasampannassa vā anupasampannassa vā santakaṃ apanidhentassa dukkaṭameva. Dunnikkhittaṃ paṭisāmentassa, ‘‘dhammakathaṃ katvā dassāmī’’ti paṭisāmentassa, ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannassa santakānaṃ pattādīnaṃ apanidhānaṃ, vihesetukāmatā vā hasādhippāyatā vāti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānīti.

In Sāvatthī, in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe, erlassen wegen des Falls des Versteckens. Es ist eine allgemeine Regelung, mit Anstiftung, eine dreifache Pācittiya-Verletzung. Wenn es sich um einen Nichtordinierten handelt, gibt es ein dreifaches Dukkaṭa. Abgesehen von den Schalen usw. der genannten Art liegt für jemanden, der andere Gebrauchsgegenstände im Besitz eines Ordinierten oder Nichtordinierten versteckt, nur ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der einen schlecht abgelegten Gegenstand wegräumt; für jemanden, der ihn mit dem Gedanken wegräumt: ‚Ich werde ihn zurückgeben, nachdem ich eine Lehrrede gehalten habe‘; sowie für Geistesgestörte usw. Dies sind die zwei Faktoren hierbei: das Verstecken von Schalen usw., die im Besitz eines Ordinierten sind, mit der Absicht zu ärgern oder zu scherzen. Die Entstehungsweise usw. ist ähnlich wie beim Nehmen von Nichtgegebenem.

Apanidhānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Verstecken ist abgeschlossen.

Surāpānavaggo chaṭṭho.

Das sechste Kapitel über das Trinken von Rauschmitteln (Surāpānavagga).

7. Sappāṇakavaggo

7. Das Kapitel über Lebewesen (Sappāṇakavagga)

1. Sañciccasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über das vorsätzliche Töten (Sañcicca)

Sappāṇakavaggassa [Pg.245] paṭhame pāṇoti tiracchānagatapāṇo adhippeto. Taṃ khuddakampi mahantampi mārentassa pācittiyameva, mahante pana upakkamamahantatāya akusalaṃ mahantaṃ hoti.

Im ersten Lehrsatz der Sektion über Lebewesen (Sappāṇakavagga) ist mit 'Lebewesen' (pāṇa) ein Tier gemeint. Wenn man ein solches tötet, sei es klein oder groß, liegt für den Mönch ein Pācittiya-Vergehen vor; bei einem großen Tier ist das unheilsame Karma (akusala) jedoch aufgrund des größeren Aufwands (upakkama) schwerwiegender.

Sāvatthiyaṃ udāyittheraṃ ārabbha pāṇaṃ jīvitā voropanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, pāṇe vematikassa, apāṇe pāṇasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Apāṇasaññissa, asañcicca, ajānantassa, namaraṇādhippāyassa, ummattakādīnañca anāpatti. Sesaṃ manussaviggahe vuttanayamevāti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf den ehrwürdigen Udāyi wegen des Vergehens des Entziehens des Lebens eines Lebewesens erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift (sādhāraṇapaññatti), die auch durch Anweisung begangen werden kann (sāṇattika). Wenn man bezüglich eines Lebewesens im Zweifel ist, oder wenn man bei einem Nicht-Lebewesen die Vorstellung eines Lebewesens hat oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor für jemanden, der keine Vorstellung eines Lebewesens hat, unbeabsichtigt handelt, es nicht weiß, keine Tötungsabsicht hat, sowie für Geistesgestörte und andere. Das Übrige ist genau so zu verstehen, wie es im Kapitel über den menschlichen Körper (manussaviggahe) dargelegt wurde.

Sañciccasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erläuterung der Trainingsregel über das absichtliche Töten ist abgeschlossen.

2. Sappāṇakasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erläuterung der Trainingsregel über das Lebewesen enthaltende Wasser

Dutiye sappāṇakanti ye pāṇakā paribhogena maranti, tehi sappāṇakaṃ, tādisañhi jānaṃ paribhuñjantassa payoge payoge pācittiyaṃ.

Im zweiten Lehrsatz bedeutet 'Lebewesen enthaltend' (sappāṇaka): mit jenen kleinen Lebewesen versehen, die durch den Gebrauch sterben würden. Für jemanden, der wissentlich solches Wasser gebraucht, liegt bei jeder einzelnen Handlung ein Pācittiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha jānaṃ sappāṇakaṃ udakaṃ paribhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha siñcanasikkhāpade vuttanayeneva veditabbanti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe wegen des Gebrauchs von wissentlich Lebewesen enthaltendem Wasser erlassen. Das Übrige ist hierbei genau so zu verstehen, wie es in der Trainingsregel über das Begießen (siñcanasikkhāpada) dargelegt wurde.

Sappāṇakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erläuterung der Trainingsregel über das Lebewesen enthaltende Wasser ist abgeschlossen.

3. Ukkoṭanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erläuterung der Trainingsregel über das Wiederaufrollen eines Rechtsstreits

Tatiye yathādhammanti yo yassa adhikaraṇassa vūpasamāya dhammo vutto, teneva dhammena. Nihatādhikaraṇanti nihataṃ adhikaraṇaṃ, samathakkhandhake (cūḷava. 185 ādayo) satthārā vuttadhammeneva vūpasamitanti attho, vūpasamananayaṃ panassa adhikaraṇasamathesu dassayissāma. Punakammāya ukkoṭeyyāti tassa tassa bhikkhuno santikaṃ gantvā ‘‘akataṃ kamma’’ntiādīni (pāci. 394) vadanto punakaraṇatthāya uccāleyya. Yathāṭhitabhāvena patiṭṭhātuṃ na dadeyya, tassevaṃ karontassa pācittiyaṃ. Yaṃ pana dhammena adhikaraṇaṃ nihataṃ[Pg.246], taṃ sunihatameva. Sace vippakate kamme paṭikkosati, taṃ saññāpetvā kātabbaṃ. Itarathā kammañca kuppati, kārakānañca āpatti.

Im dritten Lehrsatz bedeutet 'gemäß der Regel' (yathādhamma): gemäß genau jener Regel, die für die Beilegung dieses Rechtsstreits (adhikaraṇa) verkündet wurde. 'Ein beigelegter Rechtsstreit' (nihatādhikaraṇa) bedeutet ein abgeschlossener Rechtsstreit; das heißt, er wurde durch eben jene Methode beigelegt, die vom Meister im Samathakkhandhaka dargelegt wurde. Die Methode der Beilegung werden wir jedoch im Kapitel über die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten (adhikaraṇasamatha) aufzeigen. 'Um das Verfahren erneut durchzuführen, wiederaufrollen' (punakammāya ukkoṭeyya) bedeutet, dass man zu diesem oder jenem Mönch geht und sagt: 'Das Verfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt' usw., um die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung aufzuwühlen. Er lässt die Angelegenheit nicht so bestehen, wie sie rechtskräftig entschieden wurde. Wenn er so handelt, zieht dies ein Pācittiya-Vergehen nach sich. Ein Rechtsstreit jedoch, der gemäß der Regel beigelegt wurde, ist wahrlich gut beigelegt. Wenn er Einspruch erhebt, während das Verfahren noch im Gange ist, muss man ihn überzeugen und das Verfahren fortführen. Andernfalls misslingt das Verfahren, und für die Ausführenden liegt ein Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha ukkoṭanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, dhammakamme vematikassa, adhammakamme dhammakammasaññino, vematikassa vā dukkaṭaṃ. Ubhayesu adhammakammasaññissa, ‘‘adhammena vā vaggena vā akammārahassa vā kammaṃ kata’’nti jānantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Yathādhammaṃ nihatabhāvo, jānanā, ukkoṭanāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechsköpfige Mönchsgruppe wegen des Wiederaufrollens eines bereits geschlichteten Rechtsfalls erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift, bei der das Erteilen eines Befehls nicht strafbar ist. Es liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor für jemanden, der bezüglich einer rechtmäßigen formellen Rechtshandlung im Zweifel ist, oder der bezüglich einer unrechtmäßigen Rechtshandlung die Wahrnehmung einer rechtmäßigen Rechtshandlung hat oder im Zweifel ist. Kein Vergehen liegt vor: für jemanden, der in beiden Fällen die Wahrnehmung einer unrechtmäßigen Rechtshandlung hat; für jemanden, der weiß: „Die Rechtshandlung wurde unrechtmäßig, von einer unvollständigen Gruppe oder gegen einen Unwürdigen durchgeführt“; und für Geistesgestörte usw. Die drei Faktoren hierbei sind: die Tatsache, dass der Fall ordnungsgemäß beigelegt wurde, das Wissen darum und das Wiederaufrollen. Die Entstehungsursachen usw. entsprechen denen der Nicht-Gabe-Nahme, dieses Vergehen ist jedoch mit einer schmerzhaften Empfindung verbunden.

Ukkoṭanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Wiederaufrollen eines Rechtsfalls ist abgeschlossen.

4. Duṭṭhullasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über ein schweres Vergehen (Duṭṭhulla)

Catutthe duṭṭhullanti saṅghādisesaṃ adhippetaṃ, taṃ yena kenaci upāyena ñatvā paṭicchādentassa pācittiyaṃ. Sacepi ‘‘na dāni naṃ kassaci bhikkhuno ārocessāmī’’ti dhuraṃ nikkhipitvā pacchā āroceti, pācittiyaṃ, āpajjitvāva ārocessati. Sace pana evaṃ dhuraṃ nikkhipitvā paṭicchādanatthameva aññassa āroceti, sopi aññassāti etenupāyena samaṇasatampi āpajjatiyeva tāva, yāva koṭi na chijjati. Kathaṃ pana koṭi chijjati? Sace hi āpanno ekassa āroceti, sopi aññassa āroceti, so nivattitvā yenassa ārocitaṃ, tasseva āroceti, evaṃ tatiyena puggalena dutiyassa ārocite koṭi chinnā hoti.

Im vierten Trainingsregel ist mit „schwerem Vergehen“ (duṭṭhulla) das Saṅghādisesa gemeint; wer dies durch irgendein Mittel erfährt und verbirgt, begeht ein Pācittiya. Selbst wenn er die Pflicht aufgibt, indem er denkt: „Ich werde dies nun keinem Mönch mehr mitteilen“, und es später dennoch mitteilt, verfällt er dem Pācittiya und teilt es erst nach dem Eintreten des Vergehens mit. Wenn er jedoch, während er die Pflicht aufgibt, es einem anderen nur zum Zweck des Verbergens mitteilt, und dieser es wiederum einem anderen mitteilt, dann verfallen auf diese Weise selbst einhundert Mönche dem Vergehen, solange die Kette (koṭi) nicht abreißt. Wie aber reißt die Kette ab? Wenn nämlich derjenige, der das Vergehen begangen hat, es einem mitteilt, und dieser es wiederum einem anderen mitteilt, und jener sich umwendet und es genau demjenigen mitteilt, von dem es ihm mitgeteilt wurde, – wenn es also durch die dritte Person der zweiten Person zurückgemeldet wird, ist die Kette unterbrochen.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha duṭṭhullāpattipaṭicchādanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, duṭṭhullāya āpattiyā ādipade pācittiyaṃ, itaresu dvīsu dukkaṭaṃ, aduṭṭhullāya tikadukkaṭaṃ, anupasampannassa duṭṭhulle vā aduṭṭhulle vā ajjhācāre dukkaṭameva. ‘‘Saṅghassa bhaṇḍanādīni bhavissantī’’ti (pāci. 401) vā ‘‘ayaṃ kakkhaḷo pharuso jīvitantarāyaṃ vā brahmacariyantarāyaṃ vā karissatī’’ti vā anārocentassa, patirūpaṃ bhikkhuṃ apassato[Pg.247], na chādetukāmassa, ‘‘paññāyissati sakena kammenā’’ti anārocentassa, ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannassa duṭṭhullāpattijānanaṃ, ‘‘paṭicchādetukāmatāya nārocessāmī’’ti dhuranikkhepoti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni samanubhāsanasaasānevāti.

Sāvatthī: Erlassen bezüglich eines bestimmten Mönchs wegen der Angelegenheit des Verheimlichens einer schweren Verfehlung (duṭṭhullāpatti). Es ist eine außergewöhnliche Regelung (asādhāraṇapaññatti), die nicht durch Anweisung begangen werden kann (anāṇattika). Bei einer schweren Verfehlung liegt im ersten Fall ein Pācittiya vor, in den anderen beiden ein Dukkaṭa. Bei einer nicht-schweren Verfehlung liegt eine Triade von Dukkaṭas vor. Bei einem Verstoß eines Nichtordinierten (anupasampanna) – ob schwer oder nicht-schwer – liegt nur ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der es nicht berichtet, weil er denkt: „Es wird zu Streitigkeiten usw. in der Gemeinschaft kommen“, oder: „Dieser Mönch ist ungestüm und grob, er wird mein Leben oder mein heiliges Leben gefährden“; für einen, der keinen geeigneten Mönch findet; für einen, der es nicht verheimlichen will; für einen, der es mit dem Gedanken nicht berichtet: „Er wird durch seine eigene Tat bekannt werden“; sowie für Geisteskranke und die anderen am Anfang Genannten. Die zwei Faktoren hierbei sind: Das Wissen um die schwere Verfehlung eines Ordinierten, und das Aufgeben der Pflicht mit dem Vorsatz: „Weil ich es verheimlichen will, werde ich es nicht berichten“. Die Entstehungsweisen usw. sind genau wie bei der formellen Verwarnung (samanubhāsana).

Duṭṭhullasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die schwere Verfehlung ist beendet.

5. Ūnavīsativassasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über jemanden unter zwanzig Jahren

Pañcame ūnavīsativassanti paṭisandhiggahaṇato paṭṭhāya aparipuṇṇavīsativassaṃ. Upasampādeyyāti upajjhāyo hutvā upasampādeyya. So ca puggalo anupasampannoti jānantenāpi ajānantenāpi upasampādito anupasampannova. Sace pana so dasavassaccayena aññaṃ upasampādeti, tañce muñcitvā gaṇo pūrati, sūpasampanno. Sopi yāva na jānāti, tāva tassa neva saggantarāyo na mokkhantarāyo, ñatvā pana puna upasampajjitabbaṃ. Te ca bhikkhū gārayhāti ṭhapetvā upajjhāyaṃ avasesā gārayhā honti, sabbe dukkaṭaṃ āpajjanti. Idaṃ tasmiṃ pācittiyanti yo pana upajjhāyo hutvā upasampādeti, tasmiṃyeva puggale idaṃ pācittiyaṃ veditabbaṃ. Tasmā yo ‘‘evaṃ upasampādessāmī’’ti gaṇaṃ vā ācariyaṃ vā pattaṃ vā cīvaraṃ vā pariyesati, sīmaṃ vā sammannati (pāci. 404), udakukkhepaṃ vā paricchindati, so etesu sabbakiccesu ñattiyā, dvīsu ca kammavācāsu dukkaṭāni āpajjitvā kammavācāpariyosāne pācittiyaṃ āpajjati.

Im fünften Fall bedeutet „unter zwanzig Jahren“: weniger als volle zwanzig Jahre ab dem Zeitpunkt der Empfängnis an gerechnet. „Er sollte ordinieren“ bedeutet: als Präzeptor (Upajjhāya) fungierend die Ordination verleihen. „Und diese Person ist nicht ordiniert“ bedeutet: Ob wissentlich oder unwissentlich ordiniert, er bleibt unordiniert. Wenn jener jedoch nach Ablauf von zehn Jahren einen anderen ordiniert und die Gruppe (das Saṅgha-Gremium) ohne ihn vollzählig ist, so ist dieser [andere] wohlordiniert. Auch für jenen gilt: Solange er es nicht weiß, hat er weder ein Hindernis für den Himmel noch ein Hindernis für die Befreiung; sobald er es jedoch erfährt, muss er sich erneut ordinieren lassen. „Und jene Mönche sind zu tadeln“ bedeutet: Ausgenommen den Präzeptor sind die übrigen Mönche tadelnswert; sie alle begehen ein Dukkaṭa. „Dies ist für ihn ein Pācittiya“ bedeutet: Wer als Präzeptor fungiert und ordiniert – nur für diesen Präzeptor selbst ist dieses Pācittiya zu verstehen. Daher: Wer mit dem Gedanken „Ich werde so ordinieren“ entweder eine Gruppe, einen Lehrer, eine Almosenschale oder eine Robe sucht, eine Sīmā bestimmt oder eine Wassergrenze festlegt, der begeht bei all diesen Verrichtungen, bei der Ankündigung (ñatti) und bei den beiden ersten Verlesungen des Beschlussantrags (kammavācā) jeweils Dukkaṭa-Vergehen, und am Ende des Beschlussantrags begeht er ein Pācittiya.

Rājagahe sambahule bhikkhū ārabbha ūnavīsativassaṃ upasampādanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, ūnavīsativasse vematikassa, paripuṇṇavīsativasse ūnakasaññino, vematikassa ca dukkaṭaṃ. Ubhayattha paripuṇṇasaññissa, ummattakādīnañca anāpatti. Ūnavīsativassatā, ūnakasaññitā, upasampādananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana paṇṇattivajjaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

In Rājagaha, in Bezug auf eine Vielzahl von Mönchen, bezüglich des Falles der Ausrichtung der höheren Weihe für jemanden unter zwanzig Jahren erlassen; es ist eine nicht-gemeinsame Regelung, nicht auf Befehl erfolgend. Wenn man bezüglich einer Person unter zwanzig Jahren im Zweifel ist, oder wenn man bezüglich einer Person, die die vollen zwanzig Jahre vollendet hat, die Wahrnehmung hat, sie sei darunter, oder wenn man im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. In beiden Fällen, wenn man die Wahrnehmung hat, die Person habe das zwanzigste Lebensjahr vollendet, sowie für Geisteskranke und so weiter, liegt kein Vergehen vor. Das Alter von unter zwanzig Jahren, die Wahrnehmung, dass das Alter darunter liege, und das Ausrichten der Weihe: Dies sind die drei Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen und so weiter sind gleich denen des Diebstahls. Dies ist jedoch ein Vergehen bloß aufgrund der Satzung, mit drei Geisteszuständen und drei Empfindungen.

Ūnavīsativassasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Alter unter zwanzig Jahren ist abgeschlossen.

6. Theyyasatthasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über eine Karawane von Dieben

Chaṭṭhe [Pg.248] ye rājānaṃ vā vañcetvā suṅkaṃ vā pariharitukāmā corā katakammā ceva akatakammā ca maggappaṭipannā, tesu idha theyyasatthasaññino tassa theyyasatthabhāvaṃ ñatvā tena saddhiṃ saṃvidhāya gacchantassa saṃvidhāne ca gamane ca ovādavagge vuttanayena āpattivinicchayo veditabbo.

In der sechsten Regel: Bezüglich jener Diebe, die entweder den König betrogen haben oder den Zoll zu umgehen wünschen, sei es, dass sie die Tat bereits begangen haben oder noch nicht begangen haben, und die sich auf den Weg gemacht haben: Wenn ein Mönch in Bezug auf diese die Wahrnehmung einer Diebeskarawane hat, deren Eigenschaft als Diebeskarawane kennt und, nachdem er sich mit ihr verabredet hat, reist, ist die Entscheidung über die Vergehen bezüglich der Verabredung und des Reisens gemäß der im Ovāda-Kapitel dargelegten Weise zu verstehen.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha theyyasatthena saddhiṃ saṃvidhāya ekaddhānamaggaṃ paṭipajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, manussesu asaṃvidahantesu sayameva saṃvidahitvā gacchantassa, theyyasatthe vematikassa, atheyyasatthe theyyasatthasaññino, vematikassa ca dukkaṭaṃ. Atheyyasatthasaññissa, asaṃvidahitvā vā kālavisaṅketena vā, āpadāsu vā, gacchantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Theyyasatthabhāvo, jānanaṃ, saṃvidhānaṃ, avisaṅketena gamananti imānettha cattāri aṅgāni. Theyyasatthasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

In Sāvatthī, in Bezug auf einen bestimmten Mönch, bezüglich des Falles des Reisens auf derselben Route nach vorheriger Verabredung mit einer Diebeskarawane erlassen; es ist eine gemeinsame Regelung, nicht auf Befehl erfolgend. Wenn die Menschen sich nicht verabreden, er sich aber selbst verabredet und reist, oder wenn er bezüglich einer Diebeskarawane im Zweifel ist, oder wenn er bezüglich einer Nicht-Diebeskarawane die Wahrnehmung einer Diebeskarawane hat oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Für jemanden, der die Wahrnehmung einer Nicht-Diebeskarawane hat, oder der reist, ohne sich verabredet zu haben, oder aufgrund eines Missverständnisses der vereinbarten Zeit, oder in Zeiten von Notlagen, sowie für Geisteskranke und so weiter, liegt kein Vergehen vor. Das Vorliegen einer Diebeskarawane, das Wissen darum, die Verabredung und das Reisen ohne Abweichung von der Verabredung: Dies sind die drei Faktoren hierbei. Die Entstehung entspricht der einer Diebeskarawane, es ist eine Handlung, Befreiung erfolgt durch Wahrnehmung, es ist mit Absicht verbunden, ein Vergehen bloß aufgrund der Satzung, körperliche Handlung, sprachliche Handlung, mit drei Geisteszuständen und drei Empfindungen.

Theyyasatthasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über eine Karawane von Dieben ist abgeschlossen.

7. Saṃvidhānasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Trainingsregel über die Verabredung

Sattame sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha mātugāmena saddhiṃ ekaddhānamaggaṃ paṭipajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha bhikkhuniyā saddhiṃ saṃvidhānasikkhāpade vuttanayeneva veditabbanti.

In der siebten Regel: In Sāvatthī, in Bezug auf einen bestimmten Mönch, bezüglich des Falles des Reisens auf derselben Route nach vorheriger Verabredung mit einer Frau erlassen; das Übrige ist hierbei genau in der Weise zu verstehen, wie es in der Trainingsregel über die Verabredung mit einer Nonne dargelegt wurde.

Saṃvidhānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Verabredung ist abgeschlossen.

8. Ariṭṭhasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Trainingsregel über Ariṭṭha

Aṭṭhame saggamokkhānaṃ antarāyaṃ karontīti antarāyikā, te kammakilesavipākaupavādapaññattivītikkamanavasena pañcavidhā. Tesu mudukānaṃ [Pg.249] attharaṇādīnaṃ phasso viya itthisamphassopi vaṭṭatīti methunavītikkamane dosaṃ adisvā paññattivītikkamantarāyike sandhāya ‘‘yeme antarāyikā dhammā vuttā bhagavatā, te paṭisevato nālaṃ antarāyāyā’’ti vuttaṃ. Anekapariyāyenāti ‘‘aṭṭhikaṅkalūpamā kāmā’’tiādīhi (ma. ni. 2.42; pāci. 417; cūḷani. khaggavisāṇasuttaniddesa 147) nekehi kāraṇehi. So bhikkhu bhikkhūhīti ye passanti vā suṇanti vā, tehi tikkhattuṃ evaṃ vattabbo ‘‘mā āyasmā evaṃ avaca…pe… alañca pana te paṭisevato antarāyāyā’’ti. Evaṃ vutte appaṭinissajjantassa dukkaṭaṃ, sutvā avadantānampi dukkaṭaṃ. Puna saṅghamajjhampi ākaḍḍhitvā tatheva vattabbo, tatrāpi tassa appaṭinissajjane, itaresañca avacane dukkaṭameva. Evampi appaṭinissajjanto puna ñatticatutthena kammena yāvatatiyaṃ samanubhāsitabbo, athassa appaṭinissajjato puna ñattiyā ca dvīhi ca kammavācāhi dukkaṭaṃ, kammavācāpariyosāne pācittiyaṃ.

In der achten Regel: 'Hindernisse bereitend' bedeutet, dass sie ein Hindernis für den Himmel und die Befreiung darstellen; diese sind fünffach, nämlich durch Karma, Befleckung, Reifung, Tadel und die Verletzung von Vorschriften. Unter diesen dachte Ariṭṭha: 'Wie die Berührung von weichen Decken und so weiter erlaubt ist, so ist auch die Berührung einer Frau erlaubt', und ohne den Fehler im sexuellen Fehlverhalten zu erkennen, bezog er sich auf das Hindernis der Verletzung von Vorschriften und sagte: 'Soweit ich die vom Erhabenen gelehrten hindernisbereitenden Dinge verstehe, sind sie für denjenigen, der ihnen nachgeht, kein wirkliches Hindernis.' 'In vielfacher Weise' bezieht sich auf die zahlreichen Gründe wie 'die Sinnesfreuden gleichen einem Knochengerüst' und so weiter. 'Dieser Mönch von den Mönchen' bedeutet: Von jenen, die es sehen oder hören, sollte er dreimal wie folgt angesprochen werden: 'Sprich nicht so, Ehrwürdiger... wahrlich, sie sind für den, der ihnen nachgeht, ein Hindernis.' Wenn er nach diesem Zurechtweisen seine Ansicht nicht aufgibt, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Auch für jene Mönche, die davon hören, aber nichts sagen, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Er sollte erneut in die Mitte des Ordens gezogen und auf dieselbe Weise angesprochen werden; auch dort liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor, wenn er seine Ansicht nicht aufgibt und die anderen schweigen. Wenn er sie selbst dann nicht aufgibt, ist er bis zu dreimal durch ein Verfahren mit einer Ankündigung und drei Anträgen förmlich zu ermahnen. Gibt er sie dann immer noch nicht auf, so entsteht für ihn durch die Ankündigung und die zwei darauffolgenden Beschlussformeln jeweils ein Dukkaṭa-Vergehen, und am Ende der Beschlussformeln ein Pācittiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ ariṭṭhaṃ ārabbha pāpikāya diṭṭhiyā appaṭinissajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, adhammakamme tikadukkaṭaṃ. Asamanubhāsiyamānassa, paṭinissajjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Dhammakammatā, samanubhāsanā, appaṭinissajjananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni samanubhāsanasadisānevāti.

In Sāvatthī, in Bezug auf Ariṭṭha, bezüglich des Falles des Nichtaufgebens einer schädlichen Ansicht erlassen; es ist eine gemeinsame Regelung, nicht auf Befehl erfolgend, eine Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen, und im Falle eines unrechtmäßigen Verfahrens eine Dreiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen. Für jemanden, der nicht förmlich ermahnt wird, für jemanden, der seine Ansicht aufgibt, sowie für Geisteskranke und so weiter, liegt kein Vergehen vor. Rechtmäßigkeit des Verfahrens, förmliche Ermahnung und das Nichtaufgeben der Ansicht: Dies sind die drei Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen und so weiter entsprechen genau denen der Ermahnung.

Ariṭṭhasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Ariṭṭha ist abgeschlossen.

9. Ukkhittasambhogasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Trainingsregel über den Umgang mit einem Ausgeschlossenen

Navame tathāvādināti ‘‘tathāhaṃ bhagavatā dhamma’’ntiādivādinā. Akatānudhammenāti anudhammo vuccati āpattiyā adassane vā appaṭikamme vā pāpikāya diṭṭhiyā appaṭinissagge vā dhammena vinayena ukkhittakassa anulomavattaṃ disvā kataosāraṇā, so osāraṇasaṅkhāto anudhammo yassa na kato, ayaṃ akatānudhammo nāma, tādisena saddhinti attho. Sambhuñjeyya vāti āmisasambhogaṃ vā dhammasambhogaṃ vā kareyya. Saṃvaseyya vāti uposathādikaṃ saṅghakammaṃ kareyya[Pg.250]. Saha vā seyyaṃ kappeyyāti nānūpacārepi ekacchanne nipajjeyya. Tattha āmisaparibhoge ekappayogena bahūpi dadato vā gaṇhato vā ekaṃ pācittiyaṃ, vicchindane sati payoge payoge pācittiyaṃ. Dhammasambhoge padādīhi uddisantassa vā uddisāpentassa vā padasodhamme vuttanayena, saṃvāse kammapariyosānavasena, sahaseyyāya ekasmiṃ nipanne itarassa nipajjanappayogavasena āpattiparicchedo veditabbo.

In der neunten Regel: 'Der so spricht' bezieht sich auf jemanden, der Worte wie 'So verstehe ich die vom Erhabenen gelehrte Lehre' und so weiter äußert. 'Für wen das entsprechende Verfahren nicht durchgeführt wurde': Unter dem entsprechenden Verfahren versteht man die Wiederaufnahme, die durchgeführt wird, nachdem man das pflichtgemäße Verhalten eines Mönches gesehen hat, der gemäß der Lehre und der Disziplin wegen des Nichtsehens eines Vergehens, der Nichtwiedergutmachung eines Vergehens oder des Nichtaufgebens einer schädlichen Ansicht ausgeschlossen wurde. Derjenige, für den diese als Wiederaufnahme bezeichnete entsprechende Handlung nicht durchgeführt wurde, wird als 'jemand, für den das entsprechende Verfahren nicht durchgeführt wurde' bezeichnet; mit einer solchen Person zusammen zu sein, ist die Bedeutung. 'Er sollte Umgang pflegen' bedeutet, dass er entweder materiellen Umgang oder geistlichen Umgang pflegt. 'Er sollte zusammen wohnen' bedeutet, dass er gemeinschaftliche Handlungen des Saṅgha wie das Uposatha-Ritual und so weiter durchführt. 'Er sollte gemeinsam lagern' bedeutet, dass er sich unter demselben Dach hinlegt, selbst wenn sich die Liegestätten in verschiedenen Bereichen befinden. Dabei gilt beim Gebrauch von materiellen Dingen: Wenn man mit einer einzigen Handlung viele Dinge gibt oder empfängt, liegt ein einziges Pācittiya-Vergehen vor; findet eine Unterbrechung statt, liegt bei jeder neuen Handlung ein Pācittiya-Vergehen vor. Beim geistlichen Umgang – sei es, dass man Wort für Wort lehrt oder sich lehren lässt – ist das Maß des Vergehens gemäß der in der Padasodhamma-Trainingsregel dargelegten Weise zu verstehen; beim Zusammenwohnen bestimmt es sich nach dem Abschluss der Ordenshandlung; beim gemeinsamen Lagern bestimmt es sich nach der Handlung des Hinlegens des anderen Teils, sobald sich der eine bereits niedergelegt hat.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha ariṭṭhena bhikkhunā saddhiṃ sambhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, ukkhittake vematikassa, anukkhittake ukkhittakasaññino ceva vematikassa ca dukkaṭaṃ. Ubhosu anukkhittakasaññissa, ‘‘osārito’’ti vā ‘‘taṃ diṭṭhiṃ paṭinissaṭṭho’’ti vā jānantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Akatānudhammatā, jānanā, sambhogādikaraṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana paṇṇattivajjaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

In Sāvatthī, in Bezug auf die Sechser-Gruppe von Mönchen, bezüglich des Falles des Umgangs mit dem Mönch Ariṭṭha erlassen; es ist eine gemeinsame Regelung, nicht auf Befehl erfolgend. Wenn man bezüglich eines Ausgeschlossenen im Zweifel ist, oder wenn man bezüglich eines Nicht-Ausgeschlossenen die Wahrnehmung eines Ausgeschlossenen hat oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. In beiden Fällen, wenn man die Wahrnehmung eines Nicht-Ausgeschlossenen hat oder weiß, dass er wiederaufgenommen wurde oder jene Ansicht aufgegeben hat, sowie für Geisteskranke und so weiter, liegt kein Vergehen vor. Die Eigenschaft, dass das entsprechende Verfahren nicht durchgeführt wurde, das Wissen darum und das Pflegen von Umgang und so weiter: Dies sind die drei Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen und so weiter sind gleich denen des Diebstahls. Dies ist jedoch ein Vergehen bloß aufgrund der Satzung, mit drei Geisteszuständen und drei Empfindungen.

Ukkhittasambhogasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über den Umgang mit einem Ausgeschlossenen ist abgeschlossen.

10. Kaṇṭakasikkhāpadavaṇṇanā

10. Erklärung der Kaṇṭaka-Schulungsregel (Kaṇṭaka-Sikkhāpada).

Dasame samaṇuddesoti sāmaṇero. Carāti gaccha. Pireti para amāmaka. Vinassāti nassa, yattha taṃ na passāma, tattha gacchāti vuttaṃ hoti. Tathānāsitantiettha saṃvāsanāsanā liṅganāsanā daṇḍakammanāsanāti tisso nāsanā. Tattha āpattiyā adassanādīsu ukkhepanā saṃvāsanāsanā nāma. Dūsako nāsetabbo (pārā. 66), mettiyaṃ bhikkhuniṃ nāsethāti (cūḷava. 193; pārā. 384) ayaṃ liṅganāsanā nāma. ‘‘Ajjatagge te, āvuso samaṇuddesa, na ceva so bhagavā satthā apadisitabbo’’ti (pāci. 429) ayaṃ daṇḍakammanāsanā nāma, ayaṃ idhādhippetā. Tena vuttaṃ ‘‘tathānāsita’’nti. Upalāpeyyāti ‘‘pattaṃ vā cīvaraṃ vā uddesaṃ vā paripucchaṃ vā dassāmī’’ti saṅgaṇheyya. Upaṭṭhāpeyyāti cuṇṇamattikādīni sādiyanto tena [Pg.251] attano upaṭṭhānaṃ kārāpeyya. Sambhogasahaseyyā anantarasikkhāpade vuttanayā eva, tasmā āpattiparicchedopettha tasmiṃ vuttanayeneva veditabbo.

Im zehnten [Schulungsregel] bezeichnet „samaṇuddeso“ einen Novizen (Sāmaṇera). „Carā“ bedeutet „geh fort“. „Pire“ bedeutet „Fremder, Außenstehender, der die drei Juwelen nicht schätzt“. „Vinassā“ bedeutet „geh zugrunde“, was so viel heißt wie: „Geh dorthin, wo wir dich nicht sehen“. In „tathānāsitaṃ“ („so vertrieben“) gibt es drei Arten der Vertreibung (nāsanā): die Vertreibung aus der Gemeinschaft (saṃvāsanāsanā), die Vertreibung durch Entzug des Ordensstatus (liṅganāsanā) und die Vertreibung als Strafmaßnahme (daṇḍakammanāsanā). Darunter ist der Ausschluss (ukkhepanā) wegen Nichtsehens eines Vergehens usw. als Vertreibung aus der Gemeinschaft bekannt. „Ein Schädigender soll ausgeschlossen werden“ oder „Vertreibt die Nonne Mettiyā“ – dies nennt man Vertreibung durch Entzug des Ordensstatus. „Von heute an, Freund Novize, darf jener Erhabene, der Lehrer, von dir nicht mehr herangezogen werden“ – dies ist die Vertreibung als Strafmaßnahme, und diese ist hier gemeint. Deshalb wurde gesagt: „so vertrieben“. „Upalāpeyya“ („verleiten“) bedeutet, ihn dadurch für sich zu gewinnen, dass man sagt: „Ich werde dir eine Almosenschale, ein Gewand, eine Textrezitation oder eine Erklärung geben“. „Upaṭṭhāpeyya“ („sich bedienen lassen“) bedeutet, dass er sich, indem er Bade- oder Tonpulver usw. annimmt, von jenem [Novizen] persönlich dienen lässt. Die Erklärungen zu gemeinsamem Genuss und gemeinsamem Lager (sambhogasahaseyyā) wurden bereits in der unmittelbar vorangehenden Schulungsregel dargelegt; daher ist auch die Bestimmung der Vergehen hier in genau der gleichen Weise zu verstehen.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye bhikkhū ārabbha kaṇṭakasamaṇuddesaupalāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ ariṭṭhasikkhāpade vuttasadisamevāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen wegen des Verleitens des Novizen Kaṇṭaka erlassen; das Übrige ist genau so, wie es in der Ariṭṭha-Schulungsregel erklärt wurde.

Kaṇṭakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Kaṇṭaka-Schulungsregel ist abgeschlossen.

Sappāṇakavaggo sattamo.

Das siebte Kapitel über Lebewesen (Sappāṇakavagga) ist abgeschlossen.

8. Sahadhammikavaggo

8. Kapitel über die Gemeinschaft der Lehre (Sahadhammikavagga).

1. Sahadhammikasikkhāpadavaṇṇanā

1. Erklärung der Schulungsregel über die Gemeinschaft der Lehre (Sahadhammika-Sikkhāpada).

Sahadhammikavaggassa paṭhame sahadhammikaṃ vuccamānoti imassattho dubbacasikkhāpade vutto. Etasmiṃ sikkhāpadeti etasmiṃ sikkhāpade yaṃ vuttaṃ, taṃ na tāva sikkhissāmīti attho. Pācittiyanti ettha pana anādariyabhayā lesena evaṃ vadantassa vācāya vācāya pācittiyaṃ veditabbaṃ. Sikkhamānenāti ovādaṃ sirasā sampaṭicchitvā sikkhitukāmeneva hutvā. Aññātabbanti ājānitabbaṃ. Paripucchitabbanti ‘‘imassa ko attho’’ti paripucchitabbaṃ. Paripañhitabbanti cintetabbaṃ tulayitabbaṃ.

Im ersten [Abschnitt] des Sahadhammika-Kapitels wurde die Bedeutung von „sahadhammikaṃ vuccamāno“ („wenn er gemäß der Lehre angesprochen wird“) in der Dubbaca-Schulungsregel erklärt. „Etasmiṃ sikkhāpade“ („in dieser Schulungsregel“) bedeutet: „Ich werde das, was in dieser Schulungsregel gesagt wurde, vorerst nicht lernen“. „Pācittiyan“: Hierbei ist für jemanden, der aus Respektlosigkeit durch Ausflüchte so spricht, für jedes einzelne Wort ein Pācittiya-Vergehen anzunehmen. „Sikkhamānena“ („von einem, der lernen will“) bedeutet, dass er die Unterweisung ehrerbietig annimmt und den aufrichtigen Wunsch hat zu lernen. „Aññātabbaṃ“ bedeutet, dass es erkannt werden sollte. „Paripucchitabbaṃ“ bedeutet, dass man wiederholt fragen sollte: „Was ist die Bedeutung hiervon?“. „Paripañhitabbaṃ“ bedeutet, dass man darüber nachdenken und es abwägen sollte.

Kosambiyaṃ channattheraṃ ārabbha evaṃ bhaṇanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ, ubhohipi ‘‘idaṃ na sallekhāyā’’tiādinā (pāci. 436) nayeneva appaññattena vuccamānassāpi evaṃ vadato dukkaṭameva. ‘‘Jānissāmi sikkhissāmī’’ti bhaṇantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannassa paññattena vacanaṃ, asikkhitukāmatāya evaṃ vacananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Dies wurde in Kosambī in Bezug auf den ehrwürdigen Channa wegen einer solchen Äußerung erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift (sādhāraṇapaññatti), nicht auf Anweisung erfolgend (anāṇattika), mit einer Dreiergruppe von Pācittiyas (tikapācittiya) und bei einem Nicht-Ordinierten mit einer Dreiergruppe von Dukkaṭas (tikadukkaṭa). Für beide gilt: Selbst wenn jemand über eine nicht im Vinaya festgelegte Regel (Sutta oder Abhidhamma) in der Weise spricht wie „Dies dient nicht der Läuterung“ usw., und der angesprochene Mönch so antwortet, begeht er ebenfalls ein Dukkaṭa. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der antwortet: „Ich werde mich erkundigen, ich werde lernen“, sowie für Geistesgestörte und andere. Die zwei Faktoren hierbei sind: das Angesprochenwerden eines Ordinierten bezüglich einer erlassenen Regel und das Antworten in dieser Weise aus Unwillen zu lernen. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind wie beim Diebstahl (adinnādāna), dieses Vergehen ist jedoch mit unangenehmer Empfindung verbunden.

Sahadhammikasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Schulungsregel über die Gemeinschaft der Lehre (Sahadhammika-Sikkhāpada) ist abgeschlossen.

2. Vilekhanasikkhāpadavaṇṇanā

2. Erklärung der Vilekhana-Schulungsregel (Schulungsregel über die Verwirrung).

Dutiye [Pg.252] uddissamāneti ācariyena antevāsikassa vuccamāne vā sajjhāyavasena parivattiyamāne vā. Khuddānukhuddakehīti khuddakehi ca anukhuddakehi ca. Yāvadevāti tesaṃ saṃvattanamariyādaparicchedavacanaṃ. Idaṃ vuttaṃ hoti – etāni hi ye uddisanti vā uddisāpenti vā sajjhāyanti vā, tesaṃ tāva saṃvattanti, yāva ‘‘kappati nu kho, na kappati nu kho’’ti kukkuccavippaṭisāro, vihesā, vicikicchā manovilekhā ca uppajjantiyeva. Atha vā yāvadevāti atisayavavatthāpanaṃ. Tassa ‘saṃvattantī’tiiminā sambandho, kukkuccāya vihesāya vilekhāya ativiya saṃvattantiyevāti vuttaṃ hoti. Sikkhāpadavivaṇṇaketi evaṃ sikkhāpadānaṃ vivaṇṇake garahaṇe pācittiyaṃ hotīti attho.

Im zweiten [Schulungsregel] bedeutet „uddissamāne“ („beim Rezitieren“), wenn es vom Lehrer dem Schüler vorgetragen oder zum Zwecke des Auswendiglernens wiederholt wird. „Khuddānukhuddakehi“ bedeutet mit den kleinen und noch geringeren [Schulungsregeln]. „Yāvadeva“ ist ein Begriff, der die Begrenzung der Entstehung jener [Gewissensbisse usw.] ausdrückt. Dies bedeutet: Denn für jene, die diese Schulungsregel rezitieren, rezitieren lassen oder auswendig lernen, führen sie nur so weit, dass Gewissensbisse und Reue (kukkuccavippaṭisāro), Mühsal (vihesā) sowie Zweifel und geistige Verwirrung (vicikicchā manovilekhā) entstehen, indem sie sich fragen: „Ist dies wohl erlaubt oder nicht?“. Oder aber „yāvadeva“ ist ein Ausdruck für ein Übermaß. In Verbindung mit „saṃvattanti“ bedeutet es: „Sie führen in überaus hohem Maße zu Gewissensbissen, Mühsal und Verwirrung“. „Sikkhāpadavivaṇṇake“ bedeutet: Bei einer solchen Herabsetzung (vivaṇṇaka) bzw. Kritik an den Schulungsregeln liegt ein Pācittiya vor.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha vinayavivaṇṇanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampannassa vivaṇṇane tikadukkaṭaṃ, ubhinnampi aññadhammavivaṇṇane dukkaṭameva. Na vivaṇṇetukāmassa, ‘‘iṅgha tāva suttante vā gāthāyo vā abhidhammaṃ vā pariyāpuṇassu, pacchāpi vinayaṃ pariyāpuṇissasī’’ti bhaṇato, ummattakādīnañca anāpatti. Garahitukāmatā ca, upasampannassa santike sikkhāpadavivaṇṇanañcāti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen wegen der Herabsetzung des Vinaya erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift (sādhāraṇapaññatti), nicht auf Anweisung erfolgend (anāṇattika), mit einer Dreiergruppe von Pācittiyas (tikapācittiya) und bei Herabsetzung gegenüber einem Nicht-Ordinierten mit einer Dreiergruppe von Dukkaṭas (tikadukkaṭa). Bei Herabsetzung einer anderen Lehre (Sutta oder Abhidhamma) liegt für beide ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der nicht herabsetzen will, sondern sagt: „Los, lerne zuerst die Suttas, die Verse oder den Abhidhamma, danach wirst du auch den Vinaya lernen“, sowie für Geistesgestörte und andere. Die zwei Faktoren hierbei sind: die Absicht zu kritisieren und die Herabsetzung der Schulungsregeln in Gegenwart eines Ordinierten. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind wie beim Diebstahl (adinnādāna), dieses Vergehen ist jedoch mit unangenehmer Empfindung verbunden.

Vilekhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Vilekhana-Schulungsregel ist abgeschlossen.

3. Mohanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Erklärung der Mohana-Schulungsregel (Schulungsregel über die Täuschung).

Tatiye anvaḍḍhamāsanti anupaṭipāṭiyā addhamāse addhamāse. Uddissamāneti uposathavasena uddisiyamāne. Yañca tattha āpattiṃ āpannoti yaṃ so anācāraṃ ācaritvā aññāṇakena āpannabhāvaṃ jānāpetukāmo evamāha, tasmiṃ anācāre yaṃ āpattiṃ āpanno. Tañca yathādhammo kāretabboti aññāṇakena āpannattā mokkho natthi, yathā pana dhammo ca vinayo ca ṭhito, tathā taṃ āpattiṃ kāretabbo, desanāgāminiyā desāpetabbo, vuṭṭhānagāminiyā vuṭṭhāpetabboti [Pg.253] attho. Uttari cassa moho āropetabboti yathādhammakaraṇato ca uttari ‘‘tassa te, āvuso’’tiādivacanehi ninditvā tassa puggalassa ñattidutiyakammena moho āropetabbo. Idaṃ tasmiṃ mohanake pācittiyanti yo evaṃ āropite mohe puna moheti, tasmiṃ mohanake puggale idaṃ pācittiyaṃ veditabbaṃ, na anāropite moheti attho.

Im dritten [Schulungsregel] bedeutet „anvaḍḍhamāsaṃ“ der Reihe nach jeden halben Monat. „Uddissamāne“ bedeutet beim Rezitieren anlässlich des Uposatha. „Yañca tattha āpattiṃ āpanno“ („und welches Vergehen er dabei begangen hat“) bezieht sich auf jenes Vergehen, das er durch ungebührliches Verhalten begangen hat und das er nun anspricht, um kundzutun, dass er es aus Unwissenheit begangen habe. „Tañca yathādhammo kāretabbo“ („und mit ihm soll dem Gesetz gemäß verfahren werden“) bedeutet: Da er es aus Unwissenheit begangen hat, gibt es keine automatische Befreiung davon. Doch so, wie Lehre (Dhamma) und Disziplin (Vinaya) festgesetzt sind, so soll er wegen dieses Vergehens zur Sühne angehalten werden – bei einem Vergehen, das durch Offenbarung bereinigt wird (desanāgāminī), soll er es offenbaren müssen; bei einem Vergehen, das durch Rehabilitation bereinigt wird (vuṭṭhānagāminī), soll er das Rehabilitationsverfahren durchlaufen. „Uttari cassa moho āropetabbo“ („und darüber hinaus soll ihm Täuschung auferlegt werden“) bedeutet: Über die gesetzmäßige Sühne hinaus soll er mit Worten wie „Das ist dein Vergehen, Freund“ getadelt werden, und über diese Person soll durch einen formellen Beschluss mit einer Ankündigung und einer folgenden Handlung (ñattidutiyakamma) die Anklage wegen Täuschung (moho) verhängt werden. „Idaṃ tasmiṃ mohanake pācittiyaṃ“ („dies ist ein Pācittiya bei Täuschung“) bedeutet: Wenn jemand, nachdem ihm diese Anklage wegen Täuschung auferlegt wurde, erneut Verwirrung stiftet, ist für diese täuschende Person dieses Pācittiya-Vergehen anzunehmen, nicht jedoch, wenn die Anklage noch nicht auferlegt wurde.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha mohanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, adhammakamme tikadukkaṭaṃ, anāropite mohe dukkaṭameva. Yena na vitthārena sutaṃ, ūnakadvattikkhattuṃ vā vitthārena sutaṃ, ye ca na mohetukāmā tesaṃ, ummattakādīnañca anāpatti. Mohāropanaṃ, mohetukāmatā, vuttanayena sutabhāvo, mohananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechser-Gruppe von Mönchen wegen des Falls der Täuschung erlassen. Es ist eine allgemeine Vorschrift (sādhāraṇapaññatti), nicht auf Anweisung erfolgend (anāṇattika), mit einer Dreiergruppe von Pācittiyas (tikapācittiya). Bei einem unrechtmäßigen Verfahren (adhammakamma) liegt eine Dreiergruppe von Dukkaṭas (tikadukkaṭa) vor, und wenn die Anklage wegen Täuschung noch nicht auferlegt wurde, liegt nur ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der den Vinaya nicht ausführlich gehört hat oder ihn weniger als zwei- oder dreimal ausführlich gehört hat, für jene, die keine Verwirrung stiften wollen, sowie für Geistesgestörte und andere. Die die vier Faktoren hierbei sind: das Verhängen der Anklage wegen Täuschung, die Absicht zu täuschen, das Gehörthaben in der beschriebenen Weise und das eigentliche Täuschen/Verwirrungstiften. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind wie beim Diebstahl (adinnādāna), dieses Vergehen ist jedoch mit unangenehmer Empfindung verbunden.

Mohanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Irreführen (Mohana) ist abgeschlossen.

4. Pahārasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über das Schlagen

Catutthe pahāraṃ dadeyyāti ettha paharitukāmatāya pahāre dinne sacepi marati, pācittiyameva.

In der vierten Trainingsregel bedeutet ‚einen Schlag versetzen‘ (pahāraṃ dadeyya): Wenn man mit der Absicht zu schlagen einen Schlag versetzt, ist es selbst dann ein Pācittiya, wenn der Betreffende stirbt.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha pahāradānavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ, virūpakaraṇādhippāyena pana upasampannassapi kaṇṇādicchedane dukkaṭameva. Kenaci viheṭhiyamānassa pana mokkhādhippāyassa, ummattakādīnañca anāpatti. Kupitatā, na mokkhādhippāyatā, upasampannassa pahāradānanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe von Mönchen wegen des Schlagens erlassen; sie ist eine allgemeine Vorschrift, nicht durch Befehl ausführbar, und gehört zur Dreiergruppe der Pācittiyas (für Ordinierte) sowie zur Dreiergruppe der Dukkaṭas für Nichtordinierte. Wenn man jedoch in der Absicht zu entstellen selbst einem Ordinierten die Ohren oder Ähnliches abschneidet, ist es nur ein Dukkaṭa. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der von jemandem bedrängt wird und in der Absicht zu entkommen schlägt, sowie für Geisteskranke und so weiter. Zorn, keine Absicht zu entkommen, und das Schlagen eines Ordinierten sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsgründe und Weiteres sind denen der ersten Pārājika-Regel gleich, dies ist jedoch mit schmerzhafter Empfindung verbunden.

Pahārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Schlagen ist abgeschlossen.

5. Talasattikasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über das Drohen mit der Hand oder einer Waffe

Pañcame talasattikaṃ uggireyyāti pahāradānākāraṃ dassento kāyaṃ vā kāyappaṭibaddhaṃ vā uccāreyya. Ettha ca uggiraṇapaccayā pācittiyaṃ. Sace pana [Pg.254] uggiritvā viraddho pahāraṃ deti, na paharitukāmatāya dinnattā dukkaṭameva, tena pahārena hatthādīsu yaṃkiñci bhijjati, dukkaṭameva. Sesamettha sabbaṃ purimasikkhāpade vuttanayeneva veditabbanti.

In der fünften Trainingsregel bedeutet ‚mit der Hand oder einer Waffe drohen‘ (talasattikaṃ uggireyya): Um die Geste des Schlagens zu zeigen, erhebt man seinen Körper oder einen mit dem Körper verbundenen Gegenstand. Und hierbei entsteht aufgrund des Drohens ein Pācittiya. Wenn man jedoch nach dem Drohen das Ziel verfehlt und unabsichtlich zuschlägt, ist es nur ein Dukkaṭa, da der Schlag nicht mit der Absicht zu schlagen verabreicht wurde; wenn durch dieser Schlag eine Hand oder ein anderes Glied bricht, ist es ebenfalls nur ein Dukkaṭa. Alles Übrige ist hierbei genau in der Weise zu verstehen, wie es in der vorherigen Trainingsregel dargelegt wurde.

Talasattikasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Drohen mit der Hand oder einer Waffe ist abgeschlossen.

6. Amūlakasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über haltlose Beschuldigungen

Chaṭṭhe amūlakenāti diṭṭhādimūlavirahitena. Anuddhaṃseyyāti codeyya vā codāpeyya vā. Pācittiyanti sace cuditako taṅkhaṇaññeva ‘‘codeti ma’’nti jānāti, codakassa pācittiyaṃ.

In der sechsten Trainingsregel bedeutet ‚haltlos‘ (amūlakena): frei von einer Grundlage wie Sehen, Hören oder Verdacht. ‚Jemanden beschuldigen‘ (anuddhaṃseyya) bedeutet selbst anzuklagen oder anklagen zu lassen. ‚Ein Pācittiya‘ bedeutet: Wenn der Beschuldigte genau in jenem Moment erkennt: ‚Er klagt mich an‘, liegt für den Anklagenden ein Pācittiya vor.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha amūlakena saṅghādisesena anuddhaṃsanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, ācāravipattiyā vā diṭṭhivipattiyā vā anuddhaṃsane dukkaṭaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ. Tathāsaññissa, ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannatā, saṅghādisesassa amūlakatā, anuddhaṃsanā, taṅkhaṇavijānanāti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe von Mönchen wegen der haltlosen Beschuldigung mit einem Saṅghādisesa-Vergehen erlassen; sie ist eine allgemeine Vorschrift, durch Befehl ausführbar, und gehört zur Dreiergruppe der Pācittiyas. Bei einer Beschuldigung wegen eines Verstoßes gegen das gute Benehmen (ācāravipatti) oder wegen einer falschen Ansicht (diṭṭhivipatti) ist es ein Dukkaṭa; bei einem Nichtordinierten gehört es zur Dreiergruppe der Dukkaṭas. Keine Verfehlung liegt vor für jemanden, der eine entsprechende Wahrnehmung hat, sowie für Geisteskranke und so weiter. Das Ordiniertsein, die Haltlosigkeit des Saṅghādisesa-Vergehens, die Beschuldigung und das sofortige Erkennen sind hierbei die vier Faktoren. Die Entstehungsgründe und Weiteres sind denen des Diebstahls (adinnādāna) gleich, dies ist jedoch mit schmerzhafter Empfindung verbunden.

Amūlakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über haltlose Beschuldigungen ist abgeschlossen.

7. Sañciccasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Trainingsregel über das absichtliche Erregen von Gewissensbissen

Sattame kukkuccaṃ upadaheyyāti ‘‘ūnavīsativasso tvaṃ maññe’’tiādīni (pāci. 466) bhaṇanto uppādeyya. Evaṃ aññasmiṃ uppādanapaccaye asati sañcicca uppādentassa vācāya vācāya pācittiyaṃ.

In der siebten Trainingsregel bedeutet ‚Gewissensbisse erregen‘ (kukkuccaṃ upadaheyya): Man ruft sie hervor, indem man Äußerungen macht wie: ‚Ich glaube, du wurdest mit weniger als zwanzig Jahren ordiniert‘ und Ähnliches. Wenn man so, ohne dass ein anderer Grund für die Entstehung vorliegt, absichtlich Gewissensbisse erregt, liegt mit jedem Wort ein Pācittiya vor.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha kukkuccauppādanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ. Nauppādetukāmassa, kevalaṃ hitesitāya tathā vadantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannatā, aphāsukāmatā, kukkuccuppādananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni anantarasadisānevāti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe von Mönchen wegen des Erregens von Gewissensbissen erlassen; sie ist eine allgemeine Vorschrift, nicht durch Befehl ausführbar, und gehört zur Dreiergruppe der Pācittiyas; bei einem Nichtordinierten gehört es zur Dreiergruppe der Dukkaṭas. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der keine Gewissensbisse erregen will, sondern dies lediglich aus Wohlwollen so sagt, sowie für Geisteskranke und so weiter. Das Ordiniertsein, die Absicht, Unbehagen zu bereiten (aphāsukāmatā), und das Erregen von Gewissensbissen sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsgründe und Weiteres sind genau wie bei der vorhergehenden Trainingsregel.

Sañciccasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das absichtliche Erregen von Gewissensbissen ist abgeschlossen.

8. Upassutisikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Trainingsregel über das Belauschen

Aṭṭhame [Pg.255] vivādāpannānanti bhaṇḍanakalahehi vivaḍḍhitaṃ vivādādhikaraṇaṃ āpannānaṃ. Upassutinti sutisamīpaṃ, yattha ṭhatvā sakkā hoti tesaṃ vacanaṃ sotuṃ, tattha tiṭṭheyyāti attho. ‘‘Tattha sossāmī’’ti codetukāmatāya gacchato pade pade dukkaṭaṃ, turitagamanepi ohīyamānepi eseva nayo. Yattha pana ṭhito suṇāti, tattha ṭhitassa pācittiyaṃ, attano ṭhitokāsaṃ āgantvā tesu mantayamānesupi ukkāsitvā, ‘‘ahaṃ etthā’’ti vā vatvā jānāpetabbaṃ, evaṃ akarontassāpi savane pācittiyameva.

In der achten Trainingsregel bedeutet ‚die in einen Streit geraten sind‘ (vivādāpannānaṃ): jene, die in einen Streitfall geraten sind, der durch Zank und Streit angewachsen ist. ‚Belauschen‘ (upassuti) bedeutet die Nähe des Hörbaren; der Sinn ist, sich dorthin zu stellen, wo man stehen und ihre Worte hören kann. Wenn man dorthin geht mit dem Gedanken: ‚Dort will ich zuhören‘, um sie anzuklagen, begeht man Schritt für Schritt ein Dukkaṭa; das Gleiche gilt bei schnellem Hinlaufen oder beim Zurückbleiben. Wo man aber steht und zuhört, entsteht für den dort Stehenden ein Pācittiya. Wenn sie an den Ort kommen, an dem man sich aufhält, und dort beratschlagen, muss man sich durch Räuspern oder mit den Worten ‚Ich bin hier‘ bemerkbar machen. Wenn man dies nicht tut und dennoch zuhört, liegt ebenfalls ein Pācittiya vor.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha upassutiṭṭhānavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ, ‘‘imesaṃ sutvā oramissāmi viramissāmi vūpasamissāmi attānaṃ parimocessāmī’’ti (pāci. 473) gacchato, ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannatā, codanādhippāyo, savananti imānettha tīṇi aṅgāni. Theyyasatthasamuṭṭhānaṃ idaṃ pana siyā kiriyaṃ, siyā akiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, dukkhavedananti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die sechsköpfige Gruppe von Mönchen wegen des Belauschens erlassen; sie ist eine allgemeine Vorschrift, nicht durch Befehl ausführbar, und gehört zur Dreiergruppe der Pācittiyas; bei einem Nichtordinierten gehört es zur Dreiergruppe der Dukkaṭas. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der mit dem Gedanken geht: ‚Wenn ich sie gehört habe, werde ich mich zurückhalten, mich distanzieren, mich beruhigen oder mich selbst befreien‘, sowie für Geisteskranke und so weiter. Das Ordiniertsein, die Absicht anzuklagen und das Zuhören sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweise gleicht der beim Reisen mit einer Diebeskarawane (theyyasattha); dies kann durch Tun oder Nicht-Tun geschehen, ist durch die Wahrnehmung befreit, bewusst begangen, ein weltlicher Verstoß, eine körperliche oder sprachliche Handlung, entspringt einem unheilsamen Geisteszustand und ist mit schmerzhafter Empfindung verbunden.

Upassutisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Belauschen ist abgeschlossen.

9. Kammappaṭibāhanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Trainingsregel über das Blockieren eines formellen Rechtsakts

Navame dhammikānaṃ kammānanti dhammena vinayena satthusāsanena katānaṃ apalokanakammaṃ ñattikammaṃ ñattidutiyakammaṃ ñatticatutthakammanti imesaṃ catunnaṃ kammānaṃ. Tatrāyaṃ saṅkhepato kammavinicchayo – tatra apalokanakammaṃ nāma samaggassa saṅghassa anumatiyā taṃ taṃ vatthuṃ kittetvā ‘‘ruccati saṅghassā’’ti tikkhattuṃ sāvetvā kattabbaṃ kammaṃ vuccati. Samaggasseva pana saṅghassa anumatiyā ekāya ñattiyā kattabbaṃ kammaṃ ñattikammaṃ nāma. Ekāya ñattiyā ceva anussāvanāya ca kattabbaṃ kammaṃ ñattidutiyakammaṃ nāma. Ekāya [Pg.256] pana ñattiyā tīhi ca anussāvanāhi kattabbaṃ kammaṃ ñatticatutthakammaṃ nāma.

In der neunten Trainingsregel bezieht sich der Ausdruck ‚ordnungsgemäße formelle Rechtsakte‘ (dhammikānaṃ kammānaṃ) auf jene vier Rechtsakte, die in Übereinstimmung mit dem Dhamma, dem Vinaya und der Lehre des Meisters durchgeführt werden: den formellen Rechtsakt durch bloße Ankündigung (apalokanakamma), den formellen Rechtsakt mit bloßem Antrag (ñattikamma), den formellen Rechtsakt mit Antrag und einer Ankündigung (ñattidutiyakamma) und den formellen Rechtsakt mit Antrag und drei Ankündigungen (ñatticatutthakamma). Hierzu folgt eine kurze Darlegung über die Rechtsakte: Dabei wird als formeller Rechtsakt durch bloße Ankündigung (apalokanakamma) jener bezeichnet, der mit Zustimmung einer harmonischen Gemeinschaft durchgeführt wird, indem der jeweilige Sachverhalt dargelegt und dreimal mit den Worten ‚Ist es der Gemeinschaft genehm?‘ verkündet wird. Ein Rechtsakt hingegen, der mit Zustimmung einer harmonischen Gemeinschaft durch einen einzigen Antrag durchgeführt wird, wird Rechtsakt mit bloßem Antrag (ñattikamma) genannt. Ein Rechtsakt, der durch einen einzigen Antrag und eine einzige Ankündigung durchgeführt wird, wird Rechtsakt mit Antrag und einer Ankündigung (ñattidutiyakamma) genannt. Ein Rechtsakt wiederum, der durch einen einzigen Antrag und drei Ankündigungen durchgeführt wird, wird Rechtsakt mit Antrag und drei Ankündigungen (ñatticatutthakamma) genannt.

Tesu apalokanakammaṃ (pari. 496; pari. aṭṭha. 495-496) pañca ṭhānāni gacchati osāraṇaṃ nissāraṇaṃ bhaṇḍukammaṃ brahmadaṇḍaṃ kammalakkhaṇanti. Tattha kaṇṭakasāmaṇerassa nāsanā viya nissāraṇā, tādisaṃyeva sammāvattantaṃ disvā pavesanā ‘osāraṇā’ti veditabbā. Pabbajjāpekkhassa kesacchedanāpucchanaṃ bhaṇḍukammaṃ (mahāva. 98) nāma. Mukharassa bhikkhuno bhikkhū duruttavacanehi ghaṭṭentassa ‘‘itthannāmo bhikkhu mukharo bhikkhū duruttavacanehi ghaṭṭento viharati, so bhikkhu yaṃ iccheyya, taṃ vadeyya, bhikkhūhi itthannāmo bhikkhu neva vattabbo, na ovādānusāsaniṃ kattabbo, na ovaditabbo’’ti ‘‘saṅghaṃ, bhante, pucchāmi ‘itthannāmassa bhikkhuno brahmadaṇḍassa dānaṃ ruccati saṅghassā’ti, dutiyampi pucchāmi, tatiyampi pucchāmi ‘itthannāmassa, bhante, bhikkhuno brahmadaṇḍassa dānaṃ ruccati saṅghassā’’’ti evaṃ kattabbaṃ kammaṃ brahmadaṇḍaṃ (cūḷava. 445) nāma. Yaṃ pana bhagavatā bhikkhunīnaṃ ūruṃ vivaritvā dassanādivatthūsu ‘‘avandiyo so, bhikkhave, bhikkhu bhikkhunisaṅghena kātabbo’’ti (cūḷava. 411) evaṃ avandiyakammaṃ anuññātaṃ, yaṃ bhikkhunīhi ‘‘ayye, asuko nāma ayyo bhikkhunīnaṃ appasādanīyaṃ dasseti, etassa ayyassa avandiyakaraṇaṃ ‘ruccati bhikkhunisaṅghassā’’’ti evaṃ upassaye nisinnāheva bhikkhunīhi kattabbaṃ, evarūpaṃ kammaṃ yasmā tassa kammaṃyeva lakkhaṇaṃ na osāraṇādīni, tasmā kammalakkhaṇanti vuccati. Idañca kammalakkhaṇaṃ nāma bhikkhunimūlakaṃ paññattaṃ, apica bhikkhūnampi labbhati, tasmā bhikkhūhipi acchinnacīvarakādīnaṃ cīvarādīni vā dentehi, paribhuñjitabbāni apanetabbānipi vatthūni paribhuñjantehi vā, apanentehi vā, tathārūpaṃ vā dhammikaṃ katikaṃ karontehi tikkhattuṃ sāvetvā apalokanakammaṃ kātabbaṃ, sabbañhetaṃ kammalakkhaṇameva pavisati, iti apalokanakammaṃ pañca ṭhānāni gacchati.

Unter diesen erstreckt sich das Ankündigungsverfahren (apalokanakamma) auf pfünf Bereiche: Rehabilitation (osāraṇa), Ausschluss (nissāraṇa), das Scheren des Hauptes (bhaṇḍukamma), die Strafe des Schweigens (brahmadaṇḍa) und das reine Rechtsakt-Merkmal (kammalakkhaṇa). Dabei ist unter „Ausschluss“ (nissāraṇa) ein Vorgang wie die Ausstoßung des Novizen Kaṇṭaka zu verstehen. Wenn man sieht, dass sich ein solcher wieder ordnungsgemäß verhält, ist seine Wiederaufnahme als „Rehabilitation“ (osāraṇa) zu verstehen. Das Befragen bezüglich des Haareschneidens bei einem, der die Ordination anstrebt, nennt man „Scheren des Hauptes“ (bhaṇḍukamma). Bei einem frechen Mönch, der andere Mönche mit bösen Worten belästigt, ist das Verfahren wie folgt durchzuführen: „Der Mönch namens Soundso ist vorlaut und lebt so, dass er die Mönche mit bösen Worten belästigt. Was immer dieser Mönch sagen will, mag er sagen; die Mönche sollten den Mönch namens Soundso weder ansprechen, noch ihm Rat und Unterweisung erteilen, noch ihn ermahnen.“ – „Ich frage die Gemeinschaft, Ehrwürdige: Findet die Verhängung des Brahmadaṇḍa über den Mönch namens Soundso die Zustimmung der Gemeinschaft? Ein zweites Mal frage ich, ein drittes Mal frage ich: Findet, Ehrwürdige, die Verhängung des Brahmadaṇḍa über den Mönch namens Soundso die Zustimmung der Gemeinschaft?“ – Ein solchermaßen auszuführender Akt wird „Brahmadaṇḍa“ genannt. Was jedoch vom Erhabenen in Fällen wie dem Entblößen und Zeigen des Oberschenkels gegenüber Nonnen als „Nicht-Ehrerbietungs-Akt“ (avandiyakamma) erlaubt wurde: „Mönche, dieser Mönch soll von der Gemeinschaft der Nonnen als einer behandelt werden, dem man keine Ehrerbietung erweist“; was von den Nonnen mit den Worten: „Ehrwürdige Schwestern, der ehrwürdige Soundso zeigt den Nonnen unschickliches Verhalten. Findet es die Zustimmung der Gemeinschaft der Nonnen, diesem Ehrwürdigen keine Ehrerbietung mehr zu erweisen?“ im Nonnenkloster sitzend auszuführen ist – da bei einem solchen Rechtsakt die Handlung selbst sein charakteristisches Merkmal ist und nicht eine Rehabilitation usw., wird dies „Rechtsakt-Merkmal“ (kammalakkhaṇa) genannt. Und dieses sogenannte „Rechtsakt-Merkmal“ wurde zwar mit den Nonnen als Anlass erlassen, findet aber auch bei den Mönchen Anwendung. Daher müssen auch die Mönche ein Ankündigungsverfahren (apalokanakamma) durchführen, indem sie es dreimal verkünden, wenn sie denjenigen, deren Roben geraubt wurden, Roben spenden, oder wenn sie Gegenstände gebrauchen oder entfernen, die gebraucht oder entfernt werden müssen, oder wenn sie eine entsprechende rechtmäßige Vereinbarung treffen. Dies alles fällt unter die Kategorie „Rechtsakt-Merkmal“ (kammalakkhaṇa). Auf diese Weise erstreckt sich das Ankündigungsverfahren auf fünf Bereiche.

Ñattikammaṃ pana nava ṭhānāni gacchati osāraṇaṃ nissāraṇaṃ uposathaṃ pavāraṇaṃ sammutiṃ dānaṃ paṭiggahaṃ paccukkaḍḍhanaṃ kammalakkhaṇanti. Tattha ‘‘suṇātu me, bhante, saṅgho, itthannāmo itthannāmassa āyasmato upasampadāpekkho, anusiṭṭho so mayā, yadi saṅghassa pattakallaṃ, itthannāmo āgaccheyya[Pg.257], ‘āgacchāhī’ti vattabbo’’ti (mahāva. 126) evaṃ upasampadāpekkhassa osāraṇā osāraṇā nāma. ‘‘Suṇantu me āyasmantā, ayaṃ itthannāmo bhikkhu dhammakathiko, imassa neva suttaṃ āgacchati, no suttavibhaṅgo, so atthaṃ asallakkhetvā byañjanacchāyāya atthaṃ paṭibāhati, yadāyasmantānaṃ pattakallaṃ, itthannāmaṃ bhikkhuṃ vuṭṭhāpetvā avasesā imaṃ adhikaraṇaṃ vūpasameyyāmā’’ti evaṃ ubbhāhikavinicchaye (cūḷava. 233) dhammakathikassa bhikkhuno nissāraṇā nissāraṇā nāma. ‘‘Suṇātu me, bhante, saṅgho, ajjuposatho…pe… uposathaṃ kareyyā’’ti evaṃ uposathakammavasena ṭhapitā ñatti uposatho nāma. ‘‘Suṇātu me, bhante, saṅgho, ajja pavāraṇā pannarasī, yadi saṅghassa pattakallaṃ, saṅgho pavāreyyā’’ti (mahāva. 210) evaṃ pavāraṇākammavasena ṭhapitā ñatti pavāraṇā nāma. ‘‘Suṇātu me, bhante, saṅgho, itthannāmo itthannāmassa upasampadāpekkho, yadi saṅghassa pattakallaṃ, ahaṃ itthannāmaṃ anusāseyya’’nti, ‘‘yadi saṅghassa pattakallaṃ, itthannāmo itthannāmaṃ anusāseyyā’’ti (mahāva. 126) evaṃ attānaṃ vā paraṃ vā sammannituṃ ṭhapitā ñatti sammuti nāma. ‘‘Suṇātu me, bhante, saṅgho, imaṃ cīvaraṃ itthannāmassa bhikkhuno nissaggiyaṃ saṅghassa nissaṭṭhaṃ, yadi saṅghassa pattakallaṃ, saṅgho imaṃ cīvaraṃ itthannāmassa bhikkhuno dadeyyā’’ti (pārā. 464) evaṃ nissaṭṭhacīvarapattādīnaṃ dānaṃ dānaṃ nāma. ‘‘Suṇātu me, bhante, saṅgho, ayaṃ itthannāmo bhikkhu āpattiṃ sarati vivarati uttāniṃ karoti deseti, yadi saṅghassa pattakallaṃ, ahaṃ itthannāmassa bhikkhuno āpattiṃ paṭiggaṇheyya’’nti, tena vattabbo ‘passasī’ti, ‘āma, passāmī’ti, ‘‘āyatiṃ saṃvareyyāsī’’ti (cūḷava. 239) evaṃ āpattippaṭiggaho paṭiggaho nāma. ‘‘Suṇantu me āyasmantā āvāsikā, yadāyasmantānaṃ pattakallaṃ, idāni uposathaṃ kareyyāma, pātimokkhaṃ uddiseyyāma, āgame kāle pavāreyyāmā’’ti (mahāva. 240) evaṃ katappavāraṇappaccukkaḍḍhanā paccukkaḍḍhanā nāma. Tiṇavattārakasamathe (cūḷava. 212) sabbasaṅgāhikañatti, ekekasmiṃ pakkhe ekekā ñatti cāti tissopi ñattiyo kammalakkhaṇaṃ nāma. Iti ñattikammaṃ nava ṭhānāni gacchati.

Ein formaler Antrag (ñattikamma) erstreckt sich auf neun Bereiche: die Wiederaufnahme (osāraṇa), den Ausschluss (nissāraṇa), den Uposatha, die Pavāraṇa, die Autorisierung (sammuti), das Geben (dāna), das Empfangen (paṭiggaha), den Aufschub (paccukkaḍḍhana) und die Merkmale einer Rechtshandlung (kammalakkhaṇa). Darin ist die Wiederaufnahme (osāraṇa) für einen Weihekandidaten (upasampadāpekkha) wie folgt: „Es höre mich, o Herr, der Orden: Der und der ist der Weihekandidat des ehrwürdigen Dessen-und-dessen. Er wurde von mir unterwiesen. Wenn es für den Orden an der Zeit ist, möge Der-und-der kommen. Er sollte gerufen werden mit: ‚Komm!‘“ – dies ist die Wiederaufnahme eines Weihekandidaten. Der Ausschluss (nissāraṇa) eines predigenden Mönchs (dhammakathika) beim Ubbāhika-Verfahren ist wie folgt: „Hört mich, ihr Ehrwürdigen! Dieser Mönch namens Soundso ist ein Prediger des Dhamma. Weder das Sutta noch die Suttavibhaṅga sind ihm geläufig. Ohne den Sinn zu erfassen, weist er aufgrund des bloßen Wortlauts den Sinn zurück. Wenn es für die Ehrwürdigen an der Zeit ist, wollen wir diesen Mönch namens Soundso ausschließen und den Rest dieses Streitfalls schlichten.“ – dies ist der Ausschluss eines predigenden Mönchs beim Schlichtungsverfahren. Uposatha ist die durch die Kraft der Uposatha-Handlung gesetzte Ankündigung: „Es höre mich, o Herr, der Orden: Heute ist Uposatha... usw. ... möge er den Uposatha durchführen.“ – so ist die durch die Kraft der Uposatha-Handlung gesetzte Ankündigung als Uposatha bekannt. Pavāraṇa ist: „Es höre mich, o Herr, der Orden: Heute ist die Pavāraṇa am fünfzehnten Tag... der Orden möge die Pavāraṇa durchführen.“ – so ist die durch die Kraft der Pavāraṇa-Handlung gesetzte Ankündigung als Pavāraṇa bekannt. Sammuti (Autorisierung) ist: „Es höre mich, o Herr, der Orden: Der-und-der ist der Weihekandidat des Dessen-und-dessen. Wenn es für den Orden an der Zeit ist, möchte ich den Soundso unterweisen“ oder „...möge Soundso den Soundso unterweisen“ – eine solche Ankündigung, um sich selbst oder einen anderen zu autorisieren, wird Autorisierung genannt. Dāna (Geben) ist: „Es höre mich, o Herr, der Orden: Diese Robe des Mönchs Soundso ist dem Orden verwirkt und übergeben worden. Wenn es für den Orden an der Zeit ist, möge der Orden diese Robe dem Mönch Soundso geben.“ – das Geben von verwirkten Roben, Almosenschalen usw. wird Geben genannt. Paṭiggaho (Empfangen) ist: „Es höre mich, o Herr, der Orden: Dieser Mönch Soundso erinnert sich an ein Vergehen, offenbart es, legt es offen und gesteht es. Wenn es für den Orden an der Zeit ist, möchte ich das Vergehen des Mönchs Soundso entgegennehmen.“ Dann sollte er gefragt werden: „Siehst du es?“ – „Ja, ich sehe es.“ – „Mögest du dich in Zukunft zügeln!“ – eine solche Entgegennahme eines Vergehens wird Empfangen genannt. Paccukkaḍḍhanā (Aufschub) ist: „Hört mich, ihr ehrwürdigen Ortsansässigen! Wenn es für die Ehrwürdigen an der Zeit ist, wollen wir jetzt den Uposatha abhalten, das Pātimokkha rezitieren und die Pavāraṇa auf die kommende Zeit verschieben.“ – ein solcher Aufschub einer bereits festgesetzten Pavāraṇa wird Aufschub genannt. Beim Tiṇavatthāraka-Schlichtungsverfahren heißen die allumfassende Ankündigung sowie die jeweils eine Ankündigung auf jeder Seite die drei Ankündigungen zusammen „die Merkmale einer Rechtshandlung“ (kammalakkhaṇa). Zusammenfassend erstreckt sich ein formaler Antrag (ñattikamma) auf diese neun Bereiche.

Ñattidutiyakammaṃ [Pg.258] satta ṭhānāni gacchati osāraṇaṃ nissāraṇaṃ sammutiṃ dānaṃ uddhāraṃ desanaṃ kammalakkhaṇanti. Tattha bhikkhūnaṃ alābhāya parisakkanādikehi aṭṭhahi aṅgehi samannāgatassa upāsakassa saṅghena asambhogakaraṇatthaṃ pattanikkujjanavasena nissāraṇā nissāraṇā nāma. Tasseva sammāvattantassa pattukkujjanavasena osāraṇā ca veditabbā, sā khuddakakkhandhake vaḍḍhalicchavivatthusmiṃ (cūḷava. 265-266) vuttā. Sīmāsammuti ticīvarena avippavāsasammutisanthatasammutibhattuddesakasenāsanaggāhāpakabhaṇḍāgārikacīvarappaṭiggāhakayāgubhājakaphalabhājakakhajjabhājakaappamattakavissajjakasāṭiyaggāhapakapattaggāhāpakaārāmikapesakasāmaṇerapesakasammutīti etāsaṃ sammutīnaṃ vasena sammuti veditabbā. Kathinacīvaramatakacīvaradānavasena dānaṃ veditabbaṃ. Kathinuddhāravasena uddhāro veditabbo. Kuṭivatthuvihāravatthudesanāvasena desanā veditabbā. Yā pana tiṇavatthārakasamathe (cūḷava. 212 ādayo) ekasmiṃ pakkhe ekā, ekasmiṃ pakkhe ekāti dve ñattidutiyakammavācā vuttā, yā ca mohāropanādīsu kammavācā (pāci. 446) vuttā, tāsaṃ vasena kammalakkhaṇaṃ veditabbaṃ, iti ñattidutiyakammaṃ satta ṭhānāni gacchati.

Das formelle Verfahren mit zweiter Ankündigung (ñattidutiyakamma) erstreckt sich auf sieben Angelegenheiten: die Wiederaufnahme (osāraṇa), den Ausschluss (nissāraṇa), die Autorisierung (sammuti), die Zuweisung (dāna), die Aufhebung (uddhāra), die Bestimmung (desanā) und das Wesensmerkmal einer Rechtsverhandlung (kammalakkhaṇa). Darunter versteht man unter "Ausschluss" das Umstülpen der Almosenschale (pattanikkujjana) durch die Gemeinschaft, um den Gemeinschaftsverkehr mit einem Laienanhänger zu beenden, der mit den acht Eigenschaften wie dem Bemühen, den Mönchen Verlust von Gaben zu bringen, behaftet ist. Als "Wiederaufnahme" ist das Aufrichten der Almosenschale (pattukkujjana) eben dieses Laienanhängers zu verstehen, wenn er sich wieder ordnungsgemäß verhält; dies wurde im Khuddakakkhandhaka im Fall des Licchavier Vaḍḍha dargelegt. Unter "Autorisierung" versteht man Autorisierungen wie die Festlegung einer Grenze (sīmā), die Autorisierung, ohne die drei Gewänder zu weilen, die Autorisierung für eine Sitzmatte, die Ernennung eines Speisenverteilers, eines Zuweisers von Unterkünften, eines Lagerverwalters, eines Gewandempfängers, eines Verteilers von Reisschleim, eines Fruchtverteilers, eines Verteilers von fester Nahrung, eines Verteilers von Kleinigkeiten, eines Zuweisers von Regengewändern, eines Zuweisers von Almosenschalen, eines Aufsehers über Klosterdiener und eines Aufsehers über Novizen. Unter "Zuweisung" versteht man die Vergabe des Kathina-Gewandes und des Gewandes eines Verstorbenen. Unter "Aufhebung" versteht man die Aufhebung des Kathina-Rahmens. Unter "Bestimmung" versteht man die Bestimmung des Bauplatzes für eine Hütte oder ein Kloster. Was das "Wesensmerkmal einer Rechtsverhandlung" betrifft, so ist dieses zu verstehen anhand jener beiden formellen Verfahren mit zweiter Ankündigung, die beim Beilegungsverfahren durch Bedecken mit Gras vorgeschrieben sind – nämlich je eines für die eine und eines für die andere Seite –, sowie anhand der Beschlussformeln, die bei der Anklage wegen Unwissenheit und Ähnlichem angewandt werden. So erstreckt sich das formelle Verfahren mit zweiter Ankündigung auf sieben Angelegenheiten.

Ñatticatutthakammampi satteva ṭhānāni gacchati osāraṇaṃ nissāraṇaṃ sammutiṃ dānaṃ niggahaṃ samanubhāsanaṃ kammalakkhaṇanti. Tattha tajjanīyakammādīnaṃ (cūḷava. 1 ādayo) sattannaṃ kammānaṃ vasena nissāraṇā, tesaṃyeva kammānaṃ paṭippassambhanavasena osāraṇā ca veditabbā, bhikkhunovādakasammutivasena (pāci. 146-147) sammuti, parivāsadāna(caūḷava. 102) mānattadānavasena (cūḷava. 105) dānaṃ, mūlāyapaṭikassanavasena (cūḷava. 110) niggaho, ukkhittānuvattikā, aṭṭha yāvatatiyakā, ariṭṭho (pāci. 417), caṇḍakāḷī (pāci. 709) cāti ime te yāvatatiyakāti imāsaṃ ekādasannaṃ samanubhāsanānaṃ vasena samanubhāsanā, upasampadākammaabbhānakammavasena kammalakkhaṇaṃ veditabbaṃ. Iti ñatticatutthakammaṃ satta ṭhānāni gacchati.

Auch das formelle Verfahren mit vierter Ankündigung (ñatticatutthakamma) erstreckt sich auf genau sieben Angelegenheiten: die Wiederaufnahme (osāraṇa), den Ausschluss (nissāraṇa), die Autorisierung (sammuti), die Zuweisung (dāna), die Zurechtweisung (niggaha), die förmliche Ermahnung (samanubhāsana) und das Wesensmerkmal einer Rechtsverhandlung (kammalakkhaṇa). Darunter ist "Ausschluss" zu verstehen anhand der sieben formellen Verfahren wie des Rügeverfahrens (tajjanīyakamma) und Ähnlichem; "Wiederaufnahme" ist zu verstehen anhand der Aufhebung eben dieser Verfahren. "Autorisierung" versteht man als die Ernennung des Unterweisers der Nonnen. Unter "Zuweisung" versteht man die Gewährung der Bewährungsfrist (parivāsa) und die Gewährung der Bußübung (mānatta). Unter "Zurechtweisung" versteht man die Rückversetzung an den Anfang (mūlāyapaṭikassana). Unter "förmlicher Ermahnung" versteht man die Ermahnung anhand der elf Personen, die bis zu dreimal förmlich zu ermahnen sind (yāvatatiyakā): die Nonne, die einem Suspendierten folgt, die acht Fälle von mönchischen Vergehen, der Mönch Ariṭṭha und die Nonne Caṇḍakāḷī. Das "Wesensmerkmal einer Rechtsverhandlung" ist anhand des Verfahrens zur höheren Weihe (upasampadā) und des Rehabilitationsverfahrens (abbhāna) zu verstehen. So erstreckt sich das formelle Verfahren mit vierter Ankündigung auf sieben Angelegenheiten.

Imesu pana catūsu kammesu apalokanakammaṃ apaloketvāva kātabbaṃ, ñattikammādivasena na kātabbaṃ. Ñattikammampi ekaṃ ñattiṃ ṭhapetvāva kātabbaṃ, apalokanakammādivasena na kātabbaṃ. Ñattidutiyakammaṃ pana apaloketvā [Pg.259] kātabbampi atthi akātabbampi, tattha sīmāsammuti sīmāsamūhananaṃ (mahāva. 139-140, 144 ādayo) kathinacīvaradānaṃ kathinuddhāro kuṭivatthudesanā vihāravatthudesanāti imāni cha kammāni garukāni apaloketvā kātuṃ na vaṭṭanti, ñattidutiyakammavācaṃ sāvetvāva kātabbāni. Avasesā terasa sammutiyo senāsanaggāhāpakamatakacīvaradānasammutiyo cāti etāni lahukammāni apaloketvāpi kātuṃ vaṭṭanti, ñattikammādivasena pana na kātabbāneva. Ñatticatutthakammampi sakalakkhaṇeneva kātabbaṃ, na sesakammavasena. Evaṃ attano attano lakkhaṇeneva vatthuñattianussāvanāsīmāparisāsampattiyā katāni etāni kammāni dhammena vinayena satthusāsanena katattā dhammo etesu atthīti dhammikāni nāma honti, iti etesaṃ dhammikānaṃ kammānaṃ chandaṃ datvā pacchā khīyanadhammaṃ āpajjantassa vācāya vācāya pācittiyaṃ.

Unter diesen pflichtgemäßen vier Arten von formellen Verfahren jedoch darf das Ankündigungsverfahren (apalokanakamma) nur durch formelle Mitteilung durchgeführt werden, nicht durch ein Verfahren mit bloßem Antrag (ñattikamma) oder Ähnlichem. Auch das formelle Verfahren mit bloßem Antrag (ñattikamma) darf nur durch das Stellen eines einzigen Antrags durchgeführt werden, nicht durch ein Ankündigungsverfahren oder Ähnliches. Beim formellen Verfahren mit zweiter Ankündigung (ñattidutiyakamma) wiederum gibt es Angelegenheiten, die auch durch formelle Ankündigung geregelt werden können, und solche, bei denen dies unzulässig ist. Darunter sind diese sechs Verfahren schwerwiegend (garuka): die Festlegung einer Grenze, die Aufhebung einer Grenze, die Vergabe des Kathina-Gewandes, die Aufhebung des Kathina-Rahmens, die Bestimmung des Bauplatzes für eine Hütte und die Bestimmung des Bauplatzes für ein Kloster. Diese dürfen nicht bloß durch Ankündigung durchgeführt werden, sondern müssen zwingend unter Verlesung der Beschlussformel für das formelle Verfahren mit zweiter Ankündigung durchgeführt werden. Die übrigen dreizehn Autorisierungen sowie die Ernennung des Unterkunftszuweisers und die Vergabe des Gewandes eines Verstorbenen sind leichte Verfahren (lahuka); diese dürfen auch durch formelle Ankündigung geregelt werden, jedoch keinesfalls durch ein formelles Verfahren mit bloßem Antrag oder Ähnlichem. Auch das formelle Verfahren mit vierter Ankündigung (ñatticatutthakamma) darf nur gemäß seinem eigenen spezifischen Wesensmerkmal durchgeführt werden, nicht nach der Methode der übrigen Verfahren. Wenn diese formellen Verfahren in dieser Weise, jeweils gemäß ihrem eigenen Merkmal, durch die Vollkommenheit des Gegenstands, des Antrags, der Verkündigung, der Grenze und der Versammlung (vatthu-ñatti-anussāvana-sīmā-parisa-sampatti) ausgeführt werden, sind sie im Einklang mit der Lehre, der Disziplin und der Unterweisung des Meisters vollzogen worden. Weil in ihnen die Rechtmäßigkeit (dhamma) liegt, nennt man sie rechtmäßige Verfahren (dhammika). Wenn ein Mönch seine Zustimmung zu solchen rechtmäßigen Verfahren gibt und danach das Verfahren kritisiert, zieht er sich für jede Äußerung ein Pācittiya zu.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha khīyanadhammāpajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, dhammakamme vematikassa, adhammakamme dhammakammasaññino, vematikassa ca dukkaṭaṃ. Adhammakammasaññissa, ‘‘adhammena vā vaggena vā nakammārahassa vā kammaṃ karontī’’ti ñatvā khīyantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Dhammakammatā, dhammakammasaññitā, chandaṃ datvā khīyananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāneva, idaṃ pana dukkhavedananti.

Diese Trainingsregel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen wegen des Verfallens in das Kritisieren erlassen. Sie ist eine allgemeine Vorschrift (sādhāraṇapaññatti) und betrifft keine Anweisung an andere (anāṇattika). Bei einem rechtmäßigen Verfahren zieht sich derjenige, der im Zweifel ist, ein Dukkaṭa-Vergehen zu. Bei einem unrechtmäßigen Verfahren zieht sich derjenige, der die Vorstellung hat, es sei ein rechtmäßiges Verfahren, sowie derjenige, der im Zweifel ist, ein Dukkaṭa-Vergehen zu. Keine Verfehlung liegt vor für einen Mönch, der die Vorstellung hat, das Verfahren sei unrechtmäßig; für einen, der in dem Wissen kritisiert: "Sie führen das Verfahren unrechtmäßig, parteiisch oder gegen jemanden durch, der des Verfahrens nicht würdig ist"; sowie für Geisteskranke und Ähnliche. Die drei Faktoren hierbei sind: das Verfahren ist tatsächlich rechtmäßig (dhammakammatā), man nimmt das Verfahren als rechtmäßig wahr (dhammakammasaññitā), und man übt Kritik, nachdem man seine Zustimmung gegeben hat (chandaṃ datvā khīyana). Die Entstehungsweisen und Weiteres entsprechen denen des Diebstahls (adinnādāna), doch ist dies mit unangenehmer Empfindung verbunden (dukkhavedana).

Kammappaṭibāhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Verhindern von Rechtsverfahren (Kammappaṭibāhanasikkhāpada) ist abgeschlossen.

10. Chandaṃadatvāgamanasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Trainingsregel über das Fortgehen, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben (Chandaṃadatvāgamanasikkhāpada).

Dasame vinicchayakathāyāti yāva ārocitaṃ vatthu avinicchikaṃ, ñattiṃ vā ṭhapetvā kammavācā aniṭṭhāpitā, tāva vinicchayakathā vattamānā nāma hoti. Yo bhikkhu etasmiṃ antare kammaṃ kopetukāmatāya parisāya hatthapāsaṃ vijahati, tassa vijahane dukkaṭaṃ, vijahite pācittiyaṃ.

Im zehnten Sikkhāpada bedeutet der Ausdruck 'während einer Entscheidungsfindung' (vinicchayakathāya): Solange ein vorgetragener Sachverhalt noch unentschieden ist oder nach dem Einbringen des Antrags die Beschlussformel noch nicht abgeschlossen ist, so lange gilt die Entscheidungsfindung als im Gange. Welcher Mönch auch immer in dieser Zwischenzeit in der Absicht, das Verfahren ungültig zu machen, den Bereich einer Armeslänge (hatthapāsa) der Versammlung verlässt, zieht sich beim Verlassen ein Dukkaṭa-Vergehen und nach dem Verlassen ein Pācittiya zu.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha chandaṃ adatvā pakkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, dhammakamme vematikassa, adhammakamme [Pg.260] dhammakammasaññino, vematikassa ca dukkaṭaṃ. Adhammakammasaññissa pana, yo ca ‘‘saṅghassa bhaṇḍanādīni vā bhavissanti, adhammena vā vaggena vā nakammārahassa vā kammaṃ karissantī’’ti (pāci. 483) ñatvā, gilāno vā hutvā, gilānassa vā karaṇīyena, uccārādīhi vā pīḷito, na ca kammaṃ kopetukāmo ‘‘puna paccāgamissāmī’’ti gacchati, tassa, ummattakādīnañca anāpatti. Vinicchayakathāya vattamānatā, dhammakammatā, dhammakammasaññitā, samānasīmāyaṃ ṭhitatā, samānasaṃvāsakatā, kopetukāmatāya hatthapāsavijahananti imānettha cha aṅgāni. Samanubhāsanasamuṭṭhānaṃ, kiriyākiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, dukkhavedananti.

Diese Trainingsregel wurde in Sāvatthī in Bezug auf einen bestimmten Mönch wegen des Fortgehens, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben, erlassen. Sie ist eine allgemeine Vorschrift (sādhāraṇapaññatti) und betrifft keine Anweisung an andere (anāṇattika). Bei einem rechtmäßigen Verfahren zieht sich derjenige, der im Zweifel ist, ein Dukkaṭa-Vergehen zu. Bei einem unrechtmäßigen Verfahren zieht sich derjenige, der die Vorstellung hat, es sei ein rechtmäßiges Verfahren, sowie derjenige, der im Zweifel ist, ein Dukkaṭa-Vergehen zu. Keine Verfehlung liegt jedoch vor für einen Mönch, der die Vorstellung hat, das Verfahren sei unrechtmäßig; für einen, der in dem Wissen fortgeht: "Es wird Streitigkeiten oder Ähnliches in der Gemeinschaft geben, oder sie werden das Verfahren unrechtmäßig, parteiisch oder gegen jemanden durchführen, der des Verfahrens nicht würdig ist"; oder wenn er krank ist, oder wegen einer Angelegenheit für einen Kranken, oder wenn er durch den Drang zur Notdurft geplagt wird und nicht die Absicht hat, das Verfahren ungültig zu machen, sondern mit dem Gedanken fortgeht: "Ich werde wieder zurückkehren"; sowie für Geisteskranke und Ähnliche. Die sechs Faktoren hierbei sind: die Entscheidungsfindung ist im Gange (vinicchayakathāya vattamānatā), das Verfahren ist tatsächlich rechtmäßig (dhammakammatā), man nimmt das Verfahren als rechtmäßig wahr (dhammakammasaññitā), man befindet sich innerhalb derselben Grenze (samānasīmāyaṃ ṭhitatā), man gehört derselben Gemeinschaft an (samānasaṃvāsakatā), und das Verlassen des Bereichs einer Armeslänge geschieht in der Absicht, das Verfahren ungültig zu machen (kopetukāmatāya hatthapāsavijahana). Die Entstehung entspricht der förmlichen Ermahnung, es ist eine Tat durch Handeln oder Nichthandeln, befreit durch Wahrnehmung, bewusst, ein weltlicher Fehler, vollzogen durch körperliche oder sprachliche Handlung, begleitet von einem unheilsamen Geisteszustand und mit unangenehmer Empfindung verbunden.

Chandaṃadatvāgamanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Fortgehen, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben (Chandaṃadatvāgamanasikkhāpada), ist abgeschlossen.

11. Dubbalasikkhāpadavaṇṇanā

11. Erklärung der Dubbala-Übungsvorschrift

Ekādasame samaggena saṅghenāti samānasaṃvāsakena samānasīmāyaṃ ṭhitena saṅghena saddhiṃ cīvaraṃ datvā. Yathāsanthutanti yo yo mittasandiṭṭhasambhattavasena santhuto, tassa tassāti attho. Pācittiyanti evaṃ saṅghena saddhiṃ sayameva senāsanapaññāpanādivasena sammatassa bhikkhuno cīvaraṃ datvā pacchā khīyantassa vācāya vācāya pācittiyaṃ.

Im elften [Sikkhāpada]: 'Durch eine einträchtige Gemeinde' (samaggena saṅghena) bedeutet, nachdem man eine Robe zusammen mit einer Gemeinde gegeben hat, die zur selben Gemeinschaft gehört und sich innerhalb derselben Grenze befindet. 'Gemäß der Vertrautheit' (yathāsanthutaṃ) bedeutet: für welchen auch immer, mit dem man aufgrund von Freundschaft, Bekanntschaft oder Vertrautheit eng verbunden ist, für diesen gilt es. 'Ein Pācittiya' (pācittiya) bedeutet: Wenn man auf diese Weise zusammen mit der Gemeinde selbst einem Mönch, der als Zuweiser von Unterkünften o. ä. bestimmt wurde, eine Robe gegeben hat und sich danach beschwert, entsteht für jedes einzelne gesprochene Wort ein Pācittiya-Vergehen.

Rājagahe chabbaggiye ārabbha cīvaraṃ datvā pacchā khīyanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, dhammakamme tikapācittiyaṃ, cīvaraṃ ṭhapetvā aññaṃ vissajjiyavebhaṅgiyaṃ parikkhāraṃ datvā pacchākhīyantassa dukkaṭaṃ, vissajjiyavebhaṅgiyo nāma ṭhapetvā pañca garubhaṇḍāni avaseso. Rāsivasena hi pañca garubhaṇḍāni vuttāni, tattha ārāmo ārāmavatthūti ekaṃ, vihāro vihāravatthūti dutiyaṃ, mañco pīṭhaṃ bhisi bimbohananti tatiyaṃ, lohakumbhī lohabhāṇakaṃ lohavārako lohakaṭāhaṃ vāsi parasu kuṭhārī kudālo nikhādananti catutthaṃ, valli veḷu muñjaṃ pabbajaṃ tiṇaṃ mattikā [Pg.261] dārubhaṇḍaṃ mattikābhaṇḍanti pañcamaṃ. Etāni hi pañca saṅghasantakāni neva saṅghassa, na gaṇapuggalānaṃ vissajjetuṃ vā vibhajituṃ vā vaṭṭanti, vissajjitavibhattānipi saṅghikāneva honti. Thāvarena pana thāvaraṃ, itarena ca akappiyena mahagghakappiyena vā itaraṃ saṅghassa upakāraṃ sallakkhetvā kappiyaparivattanena parivattetuṃ vaṭṭati, varasenāsanādīnaṃ saṃrakkhaṇatthaṃ lāmakāni vissajjetuṃ vissajjetvā paribhuñjituñca vaṭṭati. Ettha ca purimesu tīsu rāsīsu agarubhaṇḍaṃ nāma kiñci natthi, catutthe lohakumbhī arañjarasaṇṭhānaṃ lohabhāṇakaṃ lohakaṭāhanti imāni tīṇi antamaso pasatamattaudakaggaṇhanakānipi garubhaṇḍāni. Lohavārako pana kāḷalohatambalohakaṃsalohavaṭṭalohānaṃ yena kenaci kato sīhaḷadīpe pādaggaṇhanako bhājetabbo, pādo ca nāma magadhanāḷiyā pañcanāḷimattaṃ gaṇhāti, tato atirekaṃ garubhaṇḍaṃ, imāni tāva pāḷiyaṃ āgatāni lohabhājanāni.

Dieses wurde in Rājagaha im Hinblick auf die sechsköpfige Gruppe von Mönchen erlassen, anlässlich der Angelegenheit, dass sie eine Robe gaben und sich danach beschwerten. Es ist eine allgemeine Vorschrift (sādhāraṇa-paññatti), die nicht auf Befehl hin begangen wird (anāṇattika). Bei einem rechtmäßigen Akt (dhammakamma) gibt es eine Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen (tikapācittiya). Wenn man außer einer Robe eine andere wegzugebende und aufzuteilende Ausrüstung (vissajjiyavebhaṅgiya parikkhāra) gibt und sich danach beschwert, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Unter 'wegzugebenden und aufzuteilenden Ausrüstungsgegenständen' versteht man die verbleibende Ausrüstung unter Ausschluss der fünf schweren Güter (garubhaṇḍa). Denn die fünf schweren Güter werden nach Gruppen gelehrt; darunter ist erstens: ein Park (ārāma) und das Gelände eines Parks (ārāmavatthu). Zweitens: ein Kloster (vihāra) und das Gelände eines Klosters (vihāravatthu). Drittens: Bett (mañca), Stuhl (pīṭha), Matratze (bhisi) und Kissen (bimbohana). Viertens: ein Metalltopf (lohakumbhī), ein großes Metallfass (lohabhāṇaka), ein Metallwasserkrug (lohavārako), eine Metallpfanne (lohakaṭāha), ein Beil (vāsi), eine Handaxt (parasu), ein Hackmesser (kuṭhārī), eine Hacke (kudāla) und ein Meißel (nikhādana). Fünftens: Kletterpflanzen (valli), Bambus (veḷu), Muñja-Gras, Pabbaja-Gras, gewöhnliches Gras (tiṇa), Ton (mattikā), Holzgeräte (dārubhaṇḍa) und Tonwaren (mattikābhaṇḍa). Wenn diese fünf Eigentum der Gemeinde (saṅghasantaka) sind, ist es weder für die Gemeinde noch für eine Gruppe oder eine Einzelperson zulässig, sie wegzugeben oder aufzuteilen. Selbst wenn sie weggegeben oder aufgeteilt werden, bleiben sie Eigentum der Gemeinde. Jedoch ist es zulässig, unbewegliches Gut (thāvara) gegen unbewegliches Gut auszutauschen, oder anderes [bewegliches] Gut gegen unzulässige (akappiya) oder wertvolle zulässige (mahagghakappiya) Güter, wenn man den Nutzen für die Gemeinde berücksichtigt, mittels eines zulässigen Tausches (kappiyaparivattana). Um exzellente Unterkünfte usw. zu schützen, ist es zulässig, minderwertige Güter wegzugeben und diese danach zu nutzen. Und hierbei gibt es in den ersten drei Gruppen nichts, was kein schweres Gut (agarubhaṇḍa) wäre. In der vierten Gruppe sind diese drei – der Metalltopf, das krugförmige Metallfass und die Metallpfanne – selbst dann schwere Güter, wenn sie mindestens eine Handvoll Wasser fassen können. Ein Metallwasserkrug jedoch, der aus irgendeinem Metall wie schwarzem Eisen, Kupfer, Bronze oder Messing hergestellt ist und auf der Insel Sīhaḷa ein Viertel (pāda) fasst, darf aufgeteilt werden. Ein Pāda fasst ungefähr fünf Nāḷi gemäß dem Magadha-Maß; was darüber hinausgeht, ist schweres Gut. Dies sind zunächst die im Kanontext erwähnten Metallgefäße.

Pāḷiyaṃ pana anāgatānipi bhiṅgārapaṭiggahauḷuṅkadabbikaṭacchupāti taṭṭakasarakasamuggaaṅgārakapalladhūmakaṭacchuādīni khuddakānipi garubhaṇḍāneva, ayapatto ayathālakaṃ tambalohathālakanti imāni pana bhājanīyāni, kaṃsalohavaṭṭalohabhājanavikati saṅghikaparibhogena vā gihivikaṭā vā vaṭṭati, puggalikaparibhogena na vaṭṭati. Ṭhapetvā pana taṃ bhājanavikatiṃ aññasmimpi kappiyalohabhaṇḍe añjanī añjanisalākā natthudānaṃ kaṇṇamalaharaṇī sūci khuddako pipphaliko khuddakaṃ ārakaṇṭakaṃ kuñcikā tāḷaṃ kattarayaṭṭhi vedhako bhindivālako yathātathāghanakatalohaṃvippakatalohabhaṇḍañca sabbaṃ bhājanīyaṃ. Dhūmanettaphāladīparukkhadīpakapallikaolambakadīpaitthipurisatiracchānarūpakāni pana aññāni vā bhitticchadanakavāṭādīsu upanetabbāni, antamaso lohakhilakaṃ upādāya sabbānipi lohabhaṇḍāni garubhaṇḍāniyeva, attanā laddhāni pariharitvāpi puggalikaparibhogena na paribhuñjitabbāni, saṅghikaparibhogena vā gihivikaṭāni vā vaṭṭanti, tipubhaṇḍepi eseva nayo. Khīrapāsāṇamayāni taṭṭakasarakādīni garubhaṇḍāniyeva.

Im Kanontext nicht direkt vorkommende Gefäße wie Wasserkrüge, Spucknäpfe, Wasserschöpfer, Schöpfkellen, kleine Löffel, Servierplatten, Untertassen, Trinkbecher, kleine Schachteln, Kohlebecken, Rauchlöffel usw. sind, selbst wenn sie klein sind, schwere Güter. Eine eiserne Almosenschale, eine eiserne Schale und eine Kupferschale hingegen dürfen aufgeteilt werden. Besondere Gefäße aus Bronze oder Messing sind für den gemeinschaftlichen Gebrauch oder wenn sie von Laien speziell angefertigt wurden zulässig; für den persönlichen Gebrauch sind sie nicht zulässig. Unter Ausschluss dieser besonderen Gefäße dürfen jedoch alle anderen zulässigen Gegenstände aus Metall aufgeteilt werden, wie: Salbennäpfe, Salbenstifte, Nasenröhrchen, Ohrenreiniger, Nadeln, kleine Messer, kleine Ahlen, Schlüssel, Riegel, Metallringe am Gehstock, Gabeln, massives Metall in jeglicher Form sowie unfertige Metallgeräte – all dies darf aufgeteilt werden. Rauchrohre, Pflugscharen, Lampenständer, Tonschalen für eine Lampe, Hängelampen, Figuren von Frauen, Männern oder Tieren oder andere Gegenstände, die an Wänden, Dächern, Türen usw. angebracht werden, angefangen von einem eisernen Nagel an, sind alle Metallgeräte ausnahmslos schwere Güter. Selbst wenn man sie selbst erhalten und aufbewahrt hat, dürfen sie nicht für den persönlichen Gebrauch genutzt werden; sie sind nur für den gemeinschaftlichen Gebrauch oder wenn sie von Laien speziell angefertigt wurden zulässig. Dasselbe gilt auch für Blei- oder Zinngeräte. Aus milchweißem Stein gefertigte Untertassen, Trinkbecher usw. sind ebenfalls schwere Güter.

Ghaṭako [Pg.262] pana telabhājanaṃ vā pādaggaṇhanakato atirekameva garubhaṇḍaṃ, suvaṇṇarajataārakūṭajātiphalikabhājanāni gihivikaṭānipi na vaṭṭanti. Senāsanaparibhoge pana āmāsampi anāmāsampi sabbaṃ vaṭṭati.

Ein kleiner Krug oder ein Ölgefäß jedoch, das das Maß eines Pāda überschreitet, ist ein schweres Gut. Gefäße aus Gold, Silber, Messing oder echtem Kristall sind selbst dann unzulässig, wenn sie von Laien speziell angefertigt wurden. Zur Ausstattung der Unterkünfte jedoch ist alles zulässig, sei es berührbar oder unberührbar.

Vāsiyādīsu pana yāya vāsiyā dantakaṭṭhacchedanaucchutacchanamattato aññaṃ mahākammaṃ kātuṃ na sakkā, ayaṃ bhājanīyā. Sesā yena kenaci ākārena katā garubhaṇḍaṃ, parasu pana antamaso vejjānaṃ sirāvedhakopi garubhaṇḍameva, tathā kuṭhārī. Yā pana āvudhasaṅkhepena katā, ayaṃ anāmāsā, kudālo daṇḍabandhanikhādanaṃ vā agarubhaṇḍaṃ nāma natthi. Sammuñjanidaṇḍakhaṇanakaṃ pana adaṇḍakaṃ phalamattakameva, yaṃ sakkā sipāṭikāya pakkhipitvā pariharituṃ, taṃ bhājanīyaṃ. Sikharampi nikhādaneneva saṅgahitaṃ, yehi manussehi vihāre vāsiādīni dinnāni honti, te ce ghare daḍḍhe vā vilutte vā ‘‘detha no, bhante, upakkhare, puna āharissāmā’’ti vadanti, dātabbā. Sace haranti, na vāretabbā, anāharantāpi na codetabbā.

Unter den Äxten und Messern darf ein solches Messer, mit dem man außer dem Schneiden von Zahnhölzern oder dem Schälen von Zuckerrohr keine größere Arbeit verrichten kann, aufgeteilt werden. Die übrigen, in welcher Weise auch immer hergestellten Äxte sind schwere Güter. Eine Handaxt jedoch, selbst wenn es sich um das Aderlassinstrument der Ärzte handelt, ist ebenfalls ein schweres Gut, ebenso die Machete. Was jedoch in Form einer Waffe hergestellt wurde, ist unberührbar (darf nicht berührt werden). Es gibt keine Hacke oder keinen Meißel mit festem Griff, der kein schweres Gut wäre. Ein stielloser Meißel ohne Griff, der nur aus dem Funktionsteil besteht und zum Schnitzen von Besenstielen verwendet wird, den man in einer kleinen Tasche aufbewahren und mit sich führen kann, darf aufgeteilt werden. Auch eine Ahle ist im Meißel mit inbegriffen. Wenn Laien, die dem Kloster Äxte usw. gespendet haben, im Falle, dass ihr Haus abgebrannt oder geplündert wurde, sagen: 'Ehrwürdige Herren, gebt uns die Werkzeuge zurück, wir werden sie wiederbringen', so soll man sie ihnen geben. Wenn sie sie mitnehmen, soll man sie nicht daran hindern; wenn sie sie nicht wiederbringen, soll man sie nicht auffordern.

Kammārataṭṭakāracundakāranaḷakāramaṇikārapattabandhakānaṃ adhikaraṇimuṭṭhisaṇḍāsatulādīni sabbāni lohamayāni upakaraṇāni saṅghe dinnakālato paṭṭhāya garubhaṇḍāni. Tipukoṭṭakasuvaṇṇakāracammakāraupakaraṇesupi eseva nayo. Ayaṃ pana viseso, tipukoṭṭakaupakaraṇesu tipucchedanakasatthakaṃ, suvaṇṇakāraupakaraṇesu suvaṇṇacchedanakasatthakaṃ, cammakāraupakaraṇesu kataparikammacammacchedanakhuddakasatthanti imāni bhājanīyāni. Nhāpitatunnakāraupakaraṇesupi ṭhapetvā mahākattariṃ mahāsaṇḍāsaṃ mahāpipphalikañca sabbaṃ vaṭṭati, itarāni garubhaṇḍāni.

Alle metallenen Werkzeuge von Schmieden, Kupferschmieden, Drechslern, Rohrflechtern, Edelsteinschleifern und Schalenflickern – wie Ambosse, Hämmer, Zangen, Waagen usw. – sind von dem Zeitpunkt an, an dem sie der Gemeinde gespendet wurden, schwere Güter. Dasselbe gilt auch für die Werkzeuge von Zinngießern, Goldschmieden und Gerbern. Es gibt jedoch diese Besonderheit: Unter den Werkzeugen der Zinngießer darf das Messer zum Zinnschneiden, unter den Werkzeugen der Goldschmiede das Messer zum Goldschneiden und unter den Werkzeugen der Gerber das kleine Messer zum Schneiden von bearbeitetem Leder aufgeteilt werden. Auch unter den Werkzeugen von Barbieren und Schneidern ist mit Ausnahme der großen Schere, der großen Zange und des großen Messers alles zulässig; die übrigen sind schwere Güter.

Valliādīsu vettavalliādikā yā kāci aḍḍhabāhuppamāṇā valli saṅghassa dinnā vā tatthajātakā vā rakkhitagopitāva garubhaṇḍaṃ, sā saṅghakamme ca cetiyakamme ca kate sace atirekā hoti, puggalikakammepi upanetuṃ vaṭṭati, suttamakacivākanāḷikerahīracammamayā rajjukā vā yottāni vā vāke ca nāḷikerahīre ca vaṭṭetvā katā ekavaṭṭā vā dvivaṭṭā vā saṅghassa santakā garubhaṇḍaṃ. Suttaṃ pana avaṭṭetvā dinnaṃ makacivākanāḷikerahīrā ca bhājanīyā. Yehi panetāni [Pg.263] rajjukādīni dinnāni honti, te attano karaṇīyena harantā na vāretabbā.

Unter den Kletterpflanzen und Ranken ist jede Ranke wie Rotang-Korbweide usw., die das Maß eines halben Armes besitzt, sofern sie dem Sangha gespendet wurde oder auf dessen Boden gewachsen ist und bewacht sowie geschützt wird, schweres Eigentum (Garubhaṇḍa). Wenn diese nach der Verrichtung von Arbeiten für den Sangha oder das Cetiya im Übermaß vorhanden ist, ist es zulässig, sie auch für persönliche Arbeiten zu verwenden. Stricke oder Riemen aus Fäden, Hanfbast, Kokosfasern oder Leder, oder auch einfach oder zweifach gedrehte Seile, die aus Hanfbast oder Kokosfasern hergestellt wurden und dem Sangha gehören, sind schweres Eigentum. Ungedrehter Faden hingegen, der gespendet wurde, sowie Hanfbast und Kokosfasern sind verteilbares Eigentum. Die Spender, die diese Stricke usw. dargebracht haben, dürfen jedoch nicht daran gehindert werden, sie für ihre eigenen Verrichtungen wieder mitzunehmen.

Yo koci aṭṭhaṅgulasūcidaṇḍakamattopi veḷu saṅghassa dinno vā tatthajātako vā rakkhitagopito garubhaṇḍaṃ, sopi saṅghassa kamme ca cetiyakamme ca kate atireko puggalikakamme dātuṃ vaṭṭati. Pādaggaṇhanakatelanāḷi pana kattarayaṭṭhi upāhanadaṇḍako chattadaṇḍo chattasalākāti idamettha bhājanīyabhaṇḍaṃ, daḍḍhagehamanussā gaṇhitvā gacchantā na vāretabbā.

Jeder Bambus, selbst wenn er nur eine Länge von acht Fingerbreit und die Dicke eines Schreibgriffels besitzt, der dem Sangha gespendet wurde oder auf dessen Boden gewachsen ist und bewacht sowie geschützt wird, ist schweres Eigentum. Wenn dieser nach der Erledigung von Arbeiten für den Sangha oder das Cetiya übrigbleibt, ist es zulässig, ihn für persönliche Arbeiten wegzugeben. Ein Öl-Bambusrohr mit dem Fassungsvermögen eines Viertels, ein Gehstock, ein Stecken zum Aufhängen von Sandalen, ein Schirmschaft und Schirmspeichen sind hierbei jedoch verteilbares Eigentum. Menschen, deren Häuser abgebrannt sind, dürfen nicht daran gehindert werden, wenn sie solchen Bambus an sich nehmen und damit weggehen.

Muñjañca pabbajañca avasesañca chadanatiṇaṃ muṭṭhippamāṇampi chadanatiṇasaṅkhepagatesu tālapaṇṇādīsu yaṃkiñci ekapaṇṇampi saṅghassa dinnaṃ vā tatthajātakaṃ vā bahiārāme saṅghike tiṇavatthusmiṃ jātakaṃ vā rakkhitagopitaṃ garubhaṇḍaṃ, tampi saṅghakamme ca cetiyakamme ca kate atirekaṃ puggalikakamme dātuṃ vaṭṭati. Daḍḍhagehamanussā gahetvā gacchantā na vāretabbā, aṭṭhaṅgulappamāṇopi rittakapotthako garubhaṇḍameva.

Muñja-Gras, Pabbaja-Gras und sonstiges Dachdeckgras, selbst im Ausmaß von nur einer Handvoll, sowie unter den als Dachdeckung dienenden Palmblättern usw. selbst ein einziges Blatt, das dem Sangha gespendet wurde, auf dessen Boden gewachsen ist oder außerhalb des Klosters auf einer dem Sangha gehörenden Grasfläche gewachsen ist, ist schweres Eigentum, sofern es bewacht und geschützt wird. Wenn dieses nach Arbeiten für den Sangha und das Cetiya im Übermaß vorhanden ist, ist es zulässig, es für persönliche Arbeiten zu geben. Menschen, deren Häuser abgebrannt sind, dürfen nicht gehindert werden, wenn sie solches Gras nehmen und weggehen. Auch ein unbeschriebenes Palmblatt von nur acht Fingerbreit Länge ist ausschließlich schweres Eigentum.

Mattikā pakatimattikā vā hotu pañcavaṇṇā vā sudhā vā sajjurasakaṅguṭṭhasilesādīsu vā yaṃkiñci dullabhaṭṭhāne ānetvā vā dinnaṃ tatthajātakaṃ vā rakkhitagopitaṃ tālapakkamattaṃ garubhaṇḍaṃ hoti, tampi saṅghakamme ca cetiyakamme ca kate atirekaṃ puggalikakamme dātuṃ vaṭṭati. Hiṅguhiṅgulakaharitālamanosilañjanādīni pana bhājanīyāni.

Was Lehm betrifft — sei es gewöhnlicher Lehm oder fünffarbiger Lehm —, Gipsmörtel, oder irgendetwas von Harz, pflanzlichem Gelbpigment, Leim usw., das aus einer schwer zugänglichen Gegend herbeigebracht und gespendet wurde oder dort gewonnen wurde, so ist dies, sofern es bewacht und geschützt wird und mindestens die Größe einer reifen Palmbeere besitzt, schweres Eigentum. Wenn dieses nach Arbeiten für den Sangha und das Cetiya im Übermaß vorhanden ist, ist es zulässig, es für persönliche Arbeiten zu geben. Asafoetida, Zinnober, Auripigment, Realgar, Augensalben-Minerale usw. hingegen sind verteilbares Eigentum.

Dārubhaṇḍe yo koci veḷumhi vuttappamāṇo dārubhaṇḍako saṅghassa dinno vā tatthajātako vā rakkhitagopito garubhaṇḍaṃ, api ca sabbāpi dāruveḷucammapāsāṇādivikati dārubhaṇḍena saṅgahitā, tattha mañcapīṭhehi asaṅgahitāni āsandikādīni antamaso coḷena vā palālehi vā paṇṇehi vā katapīṭhaṃ upādāya sabbāni āsanāni.

Unter den Holzgegenständen ist jeder hölzerne Gegenstand von dem für Bambus genannten Mindestmaß, der dem Sangha gespendet wurde, dort hergestellt wurde oder bewacht und geschützt wird, schweres Eigentum. Überdies sind alle Verarbeitungen aus Holz, Bambus, Leder, Stein usw. unter der Bezeichnung 'Holzgegenstände' mitbegriffen. Darunter fallen alle Sitzgelegenheiten, die nicht bereits unter Betten und Sesseln miterfasst sind, wie viereckige Sessel usw., bis hin zu Sitzen, die aus Stoff, Stroh oder Blättern hergestellt wurden, ja, alle Sitze überhaupt.

Vaṅkaphalakaṃ dīghaphalakaṃ cīvaradhovanaphalakaṃ ghaṭṭanaphalakaṃ ghaṭṭanamuggaro dantakaṭṭhacchedanagaṇṭhikā daṇḍamuggaro nāvā ambaṇaṃ rajanadoṇi udakapaṭicchako dārumayo vā dantamayo vā veḷumayo vā sapādakopi apādakopi samuggo mañjūsā pādaggaṇhanakato atirekappamāṇo karaṇḍo udakadoṇi udakakaṭāhaṃ uḷuṅko kaṭacchupānīyasarāvaṃ pānīyasaṅkhoti [Pg.264] etesu yaṃkiñci saṅghe dinnaṃ garubhaṇḍaṃ. Saṅkhathālakaṃ pana bhājanīyaṃ, tathā dārumayo udakatumbo.

Ein gebogenes Brett, ein langes Brett, ein Brett zum Waschen von Roben, ein Klopfbrett, ein Klöpfel, ein kleiner Holzblock zum Schneiden von Zahnputzhölzern, ein Holzhammer mit Stiel, ein Boot, ein Trog für Trinkwasser, eine Färbewanne, ein Auffangbecken für Färbewasser; ein Kästchen mit oder ohne Füßen aus Holz, Elfenbein oder Bambus, eine Truhe, eine Kapsel, die das Maß zur Aufnahme eines Viertels übersteigt, ein Wassertrog, ein hölner Wassereimer, eine Schöpfkelle, ein Löffel, eine Trinkwasserschale oder eine Trinkwassermuschel — was auch immer von diesen Dingen dem Sangha gespendet wird, ist schweres Eigentum. Eine Muschelschale hingegen ist verteilbares Eigentum, ebenso wie eine hölzerne Wasserflasche.

Pādakathalikamaṇḍalaṃ dārumayaṃ vā hotu coḷapaṇṇādimayaṃ vā sabbaṃ garubhaṇḍaṃ. Ādhārako pattapidhānaṃ tālavaṇṭaṃ bījanī caṅkoṭakaṃ pacchi yaṭṭhisammuñjanī muṭṭhisammuñjanīti etesupi yaṃkiñci khuddakaṃ vā mahantaṃ vā dāruveḷupaṇṇacammādīsu yena kenaci kataṃ garubhaṇḍameva.

Eine Fußreibescheibe — sei sie aus Holz, Stoff, Blättern oder Ähnlichem hergestellt — ist gänzlich schweres Eigentum. Ein Almosenschalenständer, ein Almosenschalendeckel, ein Palmblattfächer, ein Fächer, ein Blumenkorb, ein Tragekorb, ein Besen mit Stiel und ein Handbesen — was auch immer unter diesen Gegenständen, ob klein oder groß, aus Holz, Bambus, Blättern, Leder usw. hergestellt ist, ist ausschließlich schweres Eigentum.

Thambhatulāsopānaphalakādīsu yaṃkiñci dārumayaṃ vā pāsāṇamayaṃ vā gehasambhārūpagaṃ yo koci kaṭasārako yaṃkiñci bhūmattharaṇaṃ yaṃkiñci akappiyacammaṃ, sabbaṃ saṅghikaṃ garubhaṇḍaṃ, bhūmattharaṇaṃ kātuṃ vaṭṭati. Eḷakacammaṃ pana paccattharaṇagatikaṃ hoti, tampi garubhaṇḍameva, kappiyacammāni bhājanīyāni, kurundiyaṃ pana sabbaṃ mañcappamāṇaṃ cammaṃ garubhaṇḍanti vuttaṃ.

Unter Pfosten, Deckenbalken, Treppenstufen usw. ist alles aus Holz oder Stein, was als Baumaterial für ein Gebäude dient, jede Schilfmatte, jeder Bodenbelag und jedes unzulässige Fell, sofern es dem Sangha gehört, schweres Eigentum; es ist jedoch zulässig, dies als Bodenbelag zu verwenden. Ein Schaffell wiederum kommt einer Unterlage gleich; auch dieses ist ausschließlich schweres Eigentum. Zulässige Tierfelle sind verteilbares Eigentum. Im Kurundī-Kommentar hingegen wird gesagt, dass jedes Fell von der Größe eines Bettes schweres Eigentum ist.

Udukkhalaṃ musalaṃ suppaṃ nisadaṃ nisadapoto pāsāṇadoṇi pāsāṇakaṭāhaṃ sabbaṃ kasibhaṇḍampi garubhaṇḍaṃ, sabbaṃ cakkayuttayānaṃ garubhaṇḍameva. Mañcapīṭhānaṃ pādā ca aṭaniyo ca vāsiparasuādīnaṃ daṇḍā cāti etesu yaṃkiñci aniṭṭhitaṃ bhājanīyaṃ, tacchitamaṭṭhaṃ pana garubhaṇḍaṃ hoti, anuññātavāsiyā daṇḍo chattaṃ muṭṭhipaṇṇaṃ kattarayaṭṭhi upāhanā araṇisahitaṃ dhammakaraṇo pādaggaṇhanakato anatirittaṃ āmalakatumbaṃ āmalakaghaṭo lābukatumbaṃ lābukaghaṭo visāṇatumbanti sabbametaṃ bhājanīyaṃ, tato paraṃ garubhaṇḍaṃ.

Ein Mörser, ein Stößel, eine Worfschaufel, ein Mahlstein, ein Reibstein, ein Steintrog, ein Steingefäß sowie alle Ackergeräte sind schweres Eigentum; jedes Fahrzeug mit Rädern ist ebenfalls ausschließlich schweres Eigentum. Was die Beine und Rahmenleisten von Betten und Sesseln sowie die Stiele von Beilen, Äxten usw. betrifft, so ist alles davon, was unvollendet ist, verteilbares Eigentum. Wenn sie jedoch behauen und geglättet sind, sind sie schweres Eigentum. Der Stiel eines erlaubten Beils, ein Sonnenschirm, ein Hand-Palmblatt, ein Spazierstock, Sandalen, ein Feuerbohrer-Set, ein Wasserfilter, sowie eine Myrobalanendose, ein Myrobalanentopf, eine Kürbisflasche, ein Kürbisgefäß oder ein Hornbehälter, die das Maß zur Aufnahme eines Viertels nicht überschreiten — all dies ist verteilbares Eigentum. Was darüber hinausgeht, ist schweres Eigentum.

Hatthidanto vā yaṃkiñci visāṇaṃ vā atacchitaṃ yathāgatameva bhājanīyaṃ, tehi katamañcapīṭhapādādīsu purimasadisova vinicchayo. Tacchitaniṭṭhitopi hiṅgukaraṇḍako añjanikaraṇḍako gaṇṭhikā vidho añjanī añjanisalākā udakapuñchanīti idaṃ sabbaṃ bhājanīyameva.

Elfenbein oder jegliches Horn, das unbearbeitet und im Naturzustand ist, ist verteilbares Eigentum. Bezüglich der daraus hergestellten Beine für Betten und Sessel gilt dieselbe Entscheidung wie zuvor. Eine Asafoetida-Dose, eine Augensalben-Dose, ein Knopf, eine Gürtelschnalle, ein Augensalbenfläschchen, ein Augensalbenstäbchen und ein Handtuch zum Abtrocknen sind — selbst wenn sie geschnitzt und fertiggestellt sind — ganz und gar verteilbares Eigentum.

Mattikābhaṇḍe sabbaṃ manussānaṃ upabhogaparibhogaṃ ghaṭapiṭharādikulālabhājanaṃ, pattakaṭāhaṃ aṅgārakaṭāhaṃ dhūmadānakaṃ dīparukkhako dīpakapallikā cayaniṭṭhakā chadaniṭṭhakā thupikāti sabbaṃ garubhaṇḍaṃ, etesu pana vuttanayesu garubhaṇḍesu yaṃkiñci veḷuādiṃ attano atthāya gaṇhantena samakaṃ vā atirekaṃ vā phātikammaṃ katvā gahetabbaṃ. Pādaggaṇhanakato [Pg.265] anatirittappamāṇo pana ghaṭako patto thālakaṃ kañcanako kuṇḍikāti idamettha bhājanīyaṃ, yathā ca mattikābhaṇḍe evaṃ lohabhaṇḍepi kuṇḍikā bhājanīyakoṭṭhāsameva bhajati. Iti yaṃ bhājanīyaṃ vissajjanīyampi taṃ evaṃ vissajjiyavebhaṅgiyasaṅkhātaṃ aññaṃ parikkhāraṃ datvā khīyantassa dukkaṭaṃ, itaraṃ pana dātumeva na vaṭṭati. Issaravatāya dento thullaccayaṃ āpajjati, theyyacittena gaṇhanto bhaṇḍaṃ agghāpetvā kāretabbo. Yathā ca aññaṃ parikkhāraṃ datvā khīyantassa dukkaṭaṃ, tathā saṅghena asammatassa cīvaraṃ vā aññaṃ vā parikkhāraṃ datvā khīyantassa dukkaṭameva, anupasampanne sabbattha tikadukkaṭaṃ. Pakatiyā pana chandādivasena (pāci. 488) karontaṃ disvā ‘‘ko attho tassa dinnena, laddhāpi vinipātessati, na sammā upanessatī’’ti khīyantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Upasampannatā, dhammena laddhasammutitā, saṅghena saddhiṃ vikappanupagacīvaradānaṃ, pacchā khīyitukāmatāya khīyanāti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Unter den Tonwaren (mattikābhaṇḍa) gilt alles, was dem alltäglichen Gebrauch der Menschen dient, wie Wassertöpfe, Deckel und andere Töpferwaren, die Almosenschalen-Brennschale, das Kohlenbecken, das Räuchergefäß, der Lampenständer, die kleine Tonschale für Lampen, Mauerziegel, Dachziegel und Firstziegel, als schweres Gut (garubhaṇḍa). Wenn ein Mönch etwas davon, wie Bambus usw., aus diesem so beschriebenen schweren Gut für den eigenen Gebrauch nimmt, muss er dafür einen gleichwertigen oder höheren Ausgleich (phātikamma) leisten und es erst dann nehmen. Ein kleiner Krug, eine Almosenschale, eine Schale, ein Trinkbecher oder ein Wasserkrug, deren Wert den Betrag eines Pāda nicht übersteigt, sind hierbei verteilbares Gut (bhājanīya). Und wie bei den Tonwaren, so gehört auch bei den Metallwaren (lohabhaṇḍa) der Wasserkrug ausschließlich zur Kategorie des verteilbaren Gutes. Wenn ein Mönch ein solches verteilbares und damit auch verschenkbares Gut – also andere Gebrauchsgegenstände außer Roben, die als verschenkbar und verteilbar gelten – weggibt und sich danach darüber beschwert, begeht er ein Fehlverhalten (dukkaṭa). Anderes Gut (das unverteilbare Gut) wegzugeben, ist jedoch keinesfalls zulässig. Wer es in dem Bewusstsein gibt, der Eigentümer zu sein, begeht ein schweres Vergehen (thullaccaya). Wer es mit Diebstahlsabsicht an sich nimmt, sollte den Wert des Gutes schätzen lassen und entsprechend bestraft werden. Ebenso wie es ein Fehlverhalten (dukkaṭa) ist, wenn man sich beschwert, nachdem man andere Gebrauchsgegenstände weggegeben hat, so ist es auch ein Fehlverhalten (dukkaṭa), wenn man sich beschwert, nachdem man eine Robe oder einen anderen Gebrauchsgegenstand weggegeben hat, ohne vom Orden dazu autorisiert worden zu sein. Handelt es sich um eine nicht ordinierte Person, liegt in allen Fällen ein dreifaches Fehlverhalten (tikadukkaṭa) vor. Es liegt jedoch kein Vergehen vor (anāpatti) für einen, der sich beschwert, wenn er jemanden sieht, der eine Handlung aus persönlicher Vorliebe usw. ausführt, und sagt: „Was bringt es, ihm das zu geben? Selbst wenn er es bekommt, wird er es vergeuden und nicht richtig verwenden“, sowie für Geisteskranke usw. Die vier Faktoren hierbei sind: der Status als Ordinierter, die rechtmäßige Autorisierung, das Geben einer Robe zur vorübergehenden Zuweisung gemeinsam mit dem Orden, und das Beschweren aus dem Wunsch heraus, sich nachträglich zu beklagen. Die Entstehungsweisen usw. entsprechen denen des Diebstahls (adinnādāna), dies ist jedoch mit einem schmerzhaften Gefühl (dukkhavedana) verbunden.

Dubbalasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Dubbala-Trainingsregel ist abgeschlossen.

12. Pariṇāmanasikkhāpadavaṇṇanā

12. Die Erklärung der Trainingsregel über das Umleiten von Spenden.

Dvādasame sabbaṃ tiṃsakakaṇḍe pariṇāmanasikkhāpade vuttanayameva. Ayameva hi viseso, tattha attano pariṇāmitattā nissaggiyaṃ pācittiyaṃ, idha puggalassa pariṇāmitattā suddhikapācittiyanti.

Im zwölften Abschnitt entspricht alles der im Tiṃsaka-Kapitel bei der Pariṇāmana-Trainingsregel dargelegten Weise. Dies ist nämlich der Unterschied: Dort führt das Umleiten auf sich selbst zu einem Pācittiya mit Verwirkung (nissaggiya pācittiya), während hier das Umleiten auf eine andere Person zu einem reinen Pācittiya (suddhika pācittiya) führt.

Pariṇāmanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Umleiten von Spenden ist abgeschlossen.

Sahadhammikavaggo aṭṭhamo.

Das achte Kapitel über die Gefährten im Dhamma (Sahadhammikavagga).

9. Ratanavaggo

9. Das Kapitel über Kostbarkeiten (Ratanavagga).

1. Antepurasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über die inneren Gemächer.

Ratanavaggassa paṭhame khattiyassāti khattiyajātikassa, muddhābhisittassāti khattiyābhisekena muddhani abhisittassa. Anikkhanto rājā itoti [Pg.266] anikkhantarājakaṃ, tasmiṃ anikkhantarājake, sayanighareti attho. Ratanaṃ vuccati mahesī, niggatanti nikkhantaṃ, aniggataṃ ratanaṃ itoti aniggataratanakaṃ, tasmiṃ aniggataratanake, sayanighareti attho. Indakhīlaṃ atikkameyyāti ettha attano āgatabhāvaṃ ajānāpetvā sayanigharassa ummāraṃ paṭhamaṃ pādaṃ atikkāmentassa dukkaṭaṃ, dutiyaṃ pācittiyaṃ.

Im ersten Abschnitt des Ratanavagga bedeutet „eines Kṣatriya“ (khattiyassa): eines Angehörigen der Kṣatriya-Kaste. „Eines auf dem Haupt Gesalbten“ (muddhābhisittassa) bedeutet: durch die Kṣatriya-Salbung auf dem Haupt gesalbt. „Der König ist von hier noch nicht fortgegangen“ bedeutet „mit noch nicht fortgegangenem König“ (anikkhantarājakaṃ); die Bedeutung ist: in jenem Schlafgemach (sayanighare), in dem der König noch anwesend ist. Als „Kostbarkeit“ (ratanaṃ) wird die Königin (mahesī) bezeichnet. „Herausgegangen“ (niggataṃ) bedeutet fortgegangen. „Die Kostbarkeit ist von hier noch nicht herausgegangen“ bedeutet „mit noch nicht herausgegangener Kostbarkeit“ (aniggataratanakaṃ); die Bedeutung ist: in jenem Schlafgemach, in dem die Königin noch anwesend ist. Zu „er würde die Türschwelle überschreiten“ (indakhīlaṃ atikkameyyā): Wenn ein Mönch die Türschwelle des Schlafgemachs überschreitet, ohne seine Ankunft angekündigt zu haben, begeht er beim ersten Schritt ein Fehlverhalten (dukkaṭa) und beim zweiten ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ āyasmantaṃ ānandaṃ ārabbha rañño antepurappavisanavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, paṭisaṃvidite appaṭisaṃviditasaññino, vematikassa ca dukkaṭaṃ. Paṭisaṃviditasaññissa, na khattiyassa vā, na khattiyābhisekena abhisittassa vā, ubhosu vā, ubhinnaṃ vā aññatarasmiṃ nikkhante sayanigharaṃ pavisantassa, asayanighare, ummattakādīnañca anāpatti. Khattiyatā, abhisittatā, ubhinnampi sayanigharato anikkhantatā, appaṭisaṃviditatā, indakhīlātikkamoti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathinasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī in Bezug auf den ehrwürdigen Ānanda wegen des Vorfalls des Betretens des inneren Palastgemachs des Königs erlassen; es ist eine außergewöhnliche Regelung, ohne Stellvertretung, ein dreifaches Pācittiya. Wenn das Eintreffen angekündigt ist, man es aber als nicht angekündigt wahrnimmt, oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der es als angekündigt wahrnimmt, oder wenn es sich nicht um das Gemach eines Kṣatriya handelt, oder nicht eines durch die Kṣatriya-Weihe Gesalbten, oder wenn beide fortgegangen sind, oder wenn einer von beiden fortgegangen ist und man das Schlafgemach betritt, oder in einem Nicht-Schlafgemach, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Dies sind die fünf Faktoren hierbei: die Eigenschaft als Kṣatriya, das Gesalbtsein, das Noch-Nicht-Herausgegangen-Sein von beiden aus dem Schlafgemach, das Nicht-Angekündigt-Sein, und das Überschreiten der Schwelle. Die Entstehungsweisen usw. sind dem ersten Kathina-Sikkhāpada ähnlich; dies ist jedoch ein Vergehen von Handlung und Nichthandlung (kiriyākiriya).

Antepurasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Antepura-Regel (über das Betreten des inneren Palastgemachs) ist abgeschlossen.

2. Ratanasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Ratana-Regel (über Juwelen)

Dutiye ratananti muttādidasavidhaṃ. Ratanasammatanti yaṃkiñci manussānaṃ upabhogaparibhogaṃ. Ajjhārāme vāti parikkhittassa antopaṭikkhepe aparikkhittassa dvinnaṃ leḍḍupātānaṃ anto. Ajjhāvasatheti parikkhittassa antopaṭikkhepe, aparikkhittassa musalapātabbhantare. Ayaṃ panettha vinicchayo – jātarūparajataṃ attano atthāya uggaṇhantassa vā uggaṇhāpentassa vā nissaggiyaṃ pācittiyaṃ. Saṅghagaṇapuggalacetiyanavakammānaṃ atthāya dukkaṭaṃ, avasese muttādiratane sabbesampi atthāya dukkaṭameva. Kappiyavatthuṃ vā akappiyavatthuṃ vā antamaso mātusantakampi bhaṇḍāgārikasīsena paṭisāmentassa pācittiyaṃ, tādisaṃ pana attano santakaṃ katvā paṭisāmetuṃ vaṭṭati. ‘‘Idaṃ paṭisāmethā’’ti vutte pana ‘‘na [Pg.267] vaṭṭatī’’ti paṭikkhipitabbaṃ. Sace kupitā pātetvā gacchanti, palibodho nāma hoti, paṭisāmetabbaṃ. Vihāre kammaṃ karontā vaḍḍhakīādayo vā rājavallabhā vā ‘‘yaṃkiñci upakaraṇaṃ vā sayanabhaṇḍaṃ vā paṭisāmetvā dethā’’ti vadanti, chandenapi bhayenapi na kātabbameva, guttaṭṭhānaṃ pana dassetuṃ vaṭṭati.

Im zweiten Sikkhāpada bezieht sich „Ratana“ (Juwel) auf die zehnfache Art wie Perlen usw. „Ratanasammata“ (als wertvoll erachtet) bezieht sich auf jegliche Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände der Menschen. „Ajjhārāme“ (im Klosterbereich) bedeutet: innerhalb der Umzäunung eines umzäunten Klosters, oder innerhalb zweier Erdkloßwürfe eines nicht umzäunten Klosters. „Ajjhāvasathe“ (im Wohnbereich) bedeutet: innerhalb der Umzäunung eines umzäunten Hauses, oder innerhalb eines Stößelwurfs eines nicht umzäunten Hauses. Hier ist die diesbezügliche Entscheidung: Wer Gold oder Silber für sich selbst aufhebt oder aufheben lässt, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya. Wenn es für den Saṅgha, eine Gruppe, eine einzelne Person, einen Cetiya oder für Bauarbeiten geschieht, liegt bezüglich der übrigen Juwelen wie Perlen usw. für alle Zwecke nur ein Dukkaṭa vor. Wer eine erlaubte oder unerlaubte Sache, und sei es auch das Eigentum der eigenen Mutter, in der Rolle eines Schatzmeisters aufbewahrt, begeht ein Pācittiya; es ist jedoch zulässig, ein solches Objekt aufzubewahren, indem man es als sein eigenes Eigentum behandelt. Wenn jedoch gesagt wird: „Bewahre dies auf!“, sollte man es mit den Worten „Das ist nicht zulässig“ ablehnen. Wenn sie zornig werden, es hinwerfen und gehen, entsteht eine Sorge (Verantwortung); dann sollte man es aufbewahren. Wenn Zimmerleute usw., die im Kloster arbeiten, oder königliche Günstlinge sagen: „Heben Sie dieses Werkzeug oder Bettzeug auf und geben Sie es uns zurück“, darf man dies weder aus Zuneigung noch aus Furcht tun; es ist jedoch zulässig, ihnen einen sicheren Ort zu zeigen.

Ajjhārāmaajjhāvasathesupi yādise ṭhāne ‘‘bhikkhūhi vā sāmaṇerehi vā gahitaṃ bhavissatī’’ti āsaṅkā uppajjati, tādiseyeva ṭhāne uggahetvā vā uggahāpetvā vā saññāṇaṃ katvā nikkhipitabbaṃ, ‘‘yassa bhaṇḍaṃ naṭṭhaṃ, so āgacchatū’’ti ca ācikkhitabbaṃ. Atha yo āgacchati, so ‘‘kīdisaṃ te bhaṇḍaṃ naṭṭha’’nti pucchitabbo, sace saññāṇena sampādeti, dātabbaṃ. No ce, ‘vicināhī’ti vattabbo. Tamhā āvāsā pakkamantena patirūpānaṃ bhikkhūnaṃ hatthe, tesu asati patirūpānaṃ gahapatikānaṃ hatthe nikkhipitvā pakkamitabbaṃ. Yo pana neva pakkamati, na sāmikaṃ passati, tena thāvaraṃ senāsanaṃ vā cetiyaṃ vā pokkharaṇiṃ vā kāretabbo. Sace dīghassa addhuno accayena sāmiko āgacchati, taṃ dassetvā ‘anumodāhī’ti vattabbo. Sace nānumodati, ‘‘dehi me dhana’’nti codeti, samādapetvā dātabbaṃ.

Auch im Kloster- oder Wohnbereich soll man an einem Ort, an dem der Verdacht aufkommen könnte: „Es könnte von Mönchen oder Novizen weggenommen worden sein“, das gefundene Objekt selbst aufheben oder aufheben lassen, es mit einer Kennzeichnung versehen und wegsperren; und es soll bekannt gegeben werden: „Wessen Eigentum verloren gegangen ist, der möge kommen!“ Wenn dann jemand kommt, soll er gefragt werden: „Was für ein Gegenstand ist dir verloren gegangen?“ Wenn er ihn anhand der Merkmale richtig beschreibt, soll er ihm ausgehändigt werden. Wenn nicht, soll man ihm sagen: „Suche weiter!“ Wer aus diesem Kloster abreist, muss es in die Hände vertrauenswürdiger Mönche übergeben, und falls solche nicht vorhanden sind, in die Hände vertrauenswürdiger Hausväter, und darf erst dann abreisen. Wer jedoch weder abreist noch den Eigentümer ausfindig macht, soll damit eine dauerhafte Unterkunft, einen Cetiya oder einen Teich errichten lassen. Wenn nach Ablauf einer langen Zeit der Eigentümer kommt, soll man ihm das Bauwerk zeigen und sagen: „Freue dich daran!“ Wenn er sich nicht freut, sondern fordert: „Gib mir mein Eigentum zurück!“, soll man es ihm durch Erstattung vollständig zurückgeben.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha ratanauggaṇhanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘aññatra ajjhārāmā vā, ajjhāvasathā vā’’ti ayamettha duvidhā anupaññatti, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, anuññātaṭṭhāne anādariyena uggahetvā anikkhipantassa dukkaṭaṃ. Anuññātaṭṭhāne gahetvā nikkhipantassa, yaṃ hoti āmāsaṃ ratanasammataṃ, taṃ vissāsaṃ vā tāvakālikaṃ vā uggaṇhantassa, paṃsukūlasaññāya gaṇhato, ummattakādīnañca anāpatti. Ananuññātakaraṇaṃ, parasantakatā, vissāsaggāhapaṃsukūlasaññānaṃ abhāvo, uggahaṇaṃ vā uggahāpanaṃ vāti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcarittasadisānīti.

In Sāvatthī in Bezug auf einen bestimmten Mönch wegen des Vorfalls des Aufhebens eines Juwels erlassen; „außer in einem Kloster oder in einem Wohnbereich“ ist hierbei die zweifache Zusatzregelung. Es ist eine gemeinsame Regelung, mit Anweisung. Wer an einem erlaubten Ort ein Juwel aus Respektlosigkeit aufhebt, es aber nicht sicher hinterlegt, begeht ein Dukkaṭa. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der es an einem erlaubten Ort aufhebt und hinterlegt, oder für einen, der ein berührbares Objekt, das als wertvoll gilt, im Vertrauen oder vorübergehend an sich nimmt, oder für einen, der es im Glauben aufhebt, es sei herrenlos, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Dies sind die vier Faktoren hierbei: das Tun des Unzulässigen, das Eigentum eines anderen zu sein, das Fehlen einer Aneignung im Vertrauen oder der Wahrnehmung als herrenlos, und das Aufheben oder Aufhebenlassen. Die Entstehungsweisen usw. sind denen des Sañcaritta-Sikkhāpada ähnlich.

Ratanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Ratana-Regel (über Juwelen) ist abgeschlossen.

3. Vikālagāmappavesanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Regel über das Betreten eines Dorfes zur Unzeit

Tatiye [Pg.268] santaṃ bhikkhuṃ anāpucchāti idaṃ cāritte vuttanayameva. Vikāleti majjhanhikātikkamato paṭṭhāya antoaruṇe, etasmiṃ antare ‘‘vikāle gāmappavesanaṃ āpucchāmī’’ti vā, ‘‘gāmaṃ pavisissāmī’’ti vā anāpucchitvā asati tathārūpe accāyike karaṇīye parikkhittassa gāmassa parikkhepaṃ atikkamantassa, aparikkhittassa upacāraṃ okkamantassa paṭhamapāde dukkaṭaṃ, dutiyapāde pācittiyaṃ. Sacepi sambahulā kenaci kammena gāmaṃ pavisanti, sabbehi aññamaññaṃ āpucchitabbaṃ. ‘‘Tasmiṃ gāme taṃ kammaṃ na sampajjatī’’ti aññaṃ gāmaṃ gacchantānaṃ puna āpucchanakiccaṃ natthi. Sace pana ussāhaṃ paṭippassambhetvā vihāraṃ gacchantā antarā aññaṃ gāmaṃ pavisitukāmā honti, āpucchitabbameva. Kulaghare vā āsanasālāyaṃ vā bhattakiccaṃ katvā telabhikkhāya vā sappibhikkhāya vā caritukāmena sace passe bhikkhu atthi, āpucchitabbo, asante ‘natthī’ti gantabbaṃ. Vīthiṃ otaritvā pana bhikkhuṃ disvāpi āpucchanakiccaṃ natthi. Yo pana gāmamajjhena maggo hoti, sace tena gacchantassa ‘‘telādīnaṃ atthāya carissāmī’’ti cittaṃ uppajjati, passe bhikkhuṃ disvā āpucchitabbaṃ. Maggā anokkamma carantassa pana āpucchanakiccaṃ natthi, okkamantassa vuttanayeneva pācittiyaṃ.

Im dritten Sikkhāpada ist „ohne einen anwesenden Mönch zu informieren“ genau dieselbe Methode, die bei den Cāritta-Regeln erklärt wurde. „Zur Unzeit“ bedeutet: ab dem Überschreiten des Mittags bis vor dem Morgengrauen; wer in diesem Zeitraum, ohne zu informieren „Ich informiere über den Eintritt in das Dorf zur Unzeit“ oder „Ich werde das Dorf betreten“, und ohne dass eine entsprechende dringende Angelegenheit vorliegt, die Umzäunung eines umzäunten Dorfes überschreitet oder den Außenbereich eines nicht umzäunten Dorfes betritt, begeht beim ersten Schritt ein Dukkaṭa und beim zweiten Schritt ein Pācittiya. Selbst wenn mehrere Mönche wegen einer Angelegenheit das Dorf betreten, müssen alle einander informieren. Für diejenigen, die in ein anderes Dorf gehen, weil „jene Angelegenheit in diesem Dorf nicht zustande kommt“, besteht keine Notwendigkeit, erneut zu informieren. Wenn sie jedoch ihre Bemühungen eingestellt haben und auf dem Weg zum Kloster sind, sich aber unterwegs entscheiden, ein anderes Dorf betreten zu wollen, müssen sie sich auf jeden Fall gegenseitig informieren. Wer, nachdem er seine Mahlzeit in einem Privathaus oder einer Speisehalle eingenommen hat, umhergehen möchte, um um Öl oder geklärte Butter zu bitten, muss – falls ein Mönch in seiner Nähe ist – diesen informieren; ist keiner anwesend, darf er im Gedanken „Es ist niemand da“ gehen. Hat er jedoch die Straße betreten, so besteht selbst dann keine Notwendigkeit zur Information, wenn er einen Mönch sieht. Wenn es jedoch einen Weg mitten durch das Dorf gibt und in einem, der dort geht, der Gedanke aufkommt: „Ich werde um Öl usw. bitten“, und er einen Mönch in der Nähe sieht, muss er ihn informieren. Wer umhergeht, ohne den Weg zu verlassen, für den besteht keine Notwendigkeit zur Information; wer ihn jedoch verlässt, begeht nach der bereits erklärten Weise ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha vikāle gāmappavesanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘santaṃ bhikkhu’’nti ca ‘‘anāpucchā’’ti ca ‘‘aññatra tathārūpā accāyikā karaṇīyā’’ti ca imā panettha tisso anupaññattiyo, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, kāle vikālasaññino, vematikassa ca dukkaṭaṃ. Kālasaññino pana, yo ca accāyike vā karaṇīye, santaṃ vā āpucchitvā, asantaṃ vā anāpucchitvā pavisati, antarārāmabhikkhunupassayatitthiyaseyyapaṭikkamanesu vā aññataraṃ gacchati, tassa, gāmena maggo hoti, tena gacchato, āpadāsu, ummattakādīnañca anāpatti. Santaṃ bhikkhuṃ anāpucchatā, anuññātakāraṇābhāvo, vikāle gāmappavisananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni kathinasadisāneva, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs [Mönchen] wegen des Betretens eines Dorfes zur Unzeit erlassen. „Einen anwesenden Mönch“, „ohne zu fragen“ und „außer bei einer entsprechenden dringenden Angelegenheit“ – dies sind hierbei die drei nachträglichen Bestimmungen (Zusatzregelungen). Es ist eine ungeteilte Bestimmung, nicht durch Aufforderung begangen, mit einer Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen. Zur rechten Zeit gibt es für jemanden, der die Vorstellung hat, es sei Unzeit, sowie für einen Zweifelnden ein Dukkaṭa. Für jemanden mit der Vorstellung der rechten Zeit jedoch, der wegen einer dringenden Angelegenheit entweder einen anwesenden Mönch fragt oder einen abwesenden Mönch nicht fragt und hineingeht, oder zu einem anderen Ort geht wie einem Kloster, einem Nonnenkloster, einer Schlafstätte von Andersgläubigen oder einer Rasthalle auf dem Weg im Dorf; oder dessen Weg durch das Dorf führt und der dort entlanggeht; oder bei Gefahren; sowie für Geistesgestörte usw. gibt es kein Vergehen. Das Nichtbefragen eines anwesenden Mönchs, das Nichtvorhandensein eines erlaubten Grundes und das Betreten des Dorfes zur Unzeit – dies sind die drei Faktoren hierbei. Die Entstehungsweisen usw. sind genau wie beim Kathina, dies ist jedoch eine Handlung durch Tun und Unterlassen.

Vikālagāmappavesanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Betreten eines Dorfes zur Unzeit ist abgeschlossen.

4. Sūcigharasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über das Nadeletui

Catutthe [Pg.269] bhedanameva bhedanakaṃ, taṃ assa atthīti bhedanakaṃ. Tasmā evarūpe sūcighare karaṇakārāpanesu dukkaṭaṃ, paṭilābhena pana taṃ bhinditvā pācittiyaṃ desetabbaṃ.

Im vierten [Sikkhāpada] bedeutet 'bhedanaka' das Zerbrechen selbst; weil dies bei ihm vorliegt, wird es 'bhedanaka' (mit Zerstörung verbunden) genannt. Deshalb entsteht durch das Selbermachen oder Machenlassen eines solchen Nadeletuis ein Dukkaṭa; bei Erhalt jedoch muss man es zerbrechen und das Pācittiya beichten.

Sakkesu sambahule bhikkhū ārabbha bahusūcigharaviññāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sāṇattikaṃ, attanā vippakataṃ attanā vā, parehi vā, parehi vippakatampi attanā vā, parehi vā pariyosāpetvā labhantassa catukkapācittiyaṃ. Aññassatthāya karaṇakārāpanesu, aññena kataṃ paṭilabhitvā paribhuñjane dukkaṭaṃ. Gaṇṭhike araṇike vidhe añjaniyā añjanisalākāya vāsijaṭe udakapuñchaniyāti etesu yaṃkiñci aṭṭhiādīhi karontassa, ummattakādīnañca anāpatti. Sūcigharatā, aṭṭhimayāditā, attano atthāya karaṇaṃ vā kārāpetvā vā paṭilābhoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcarittasadisānīti.

Bei den Sakyern in Bezug auf viele Mönche wegen des Forderns von vielen Nadeletuis erlassen. Es ist eine gemeinsame Bestimmung, durch Aufforderung begangen. Für jemanden, der ein von ihm selbst unvollendetes [Etui] durch sich selbst oder durch andere, oder ein von anderen unvollendetes durch sich selbst oder durch andere vollenden lässt und erhält, gibt es ein vierfaches Pācittiya. Für das Selbermachen oder Machenlassen zum Nutzen eines anderen, sowie für den Gebrauch eines von einem anderen hergestellten [Etuis], nachdem man es erhalten hat, gibt es ein Dukkaṭa. Für jemanden, der einen Knopf, ein Reibholz, eine Gürtelschnalle, eine Salbenbüchse, einen Salbenstift, einen Dechselgriff oder ein Wassertuch – irgendeinen dieser Gegenstände – aus Knochen usw. herstellt, sowie für Geistesgestörte usw. gibt es kein Vergehen. Dass es ein Nadeletui ist, dass es aus Knochen usw. besteht, und das Selbermachen, Machenlassen oder Erhalten für den eigenen Zweck – dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind wie bei der Sañcaritta-Regel.

Sūcigharasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Nadeletui ist abgeschlossen.

5. Mañcapīṭhasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über Bett und Stuhl

Pañcame mañcanti masārakādīsu aññataraṃ. Pīṭhampi tādisameva, taṃ pana mañco viya atidīghaṃ, āsandiko viya ca samaṃ caturassaṃ na hoti. Chedanakaṃ bhedanakasadisameva.

Im fünften bezeichnet 'Bett' ein beliebiges unter den Betten mit durchbrochenen Rahmen (masāraka) usw. Auch ein Stuhl ist genau so beschaffen; dieser ist jedoch nicht wie ein Bett übermäßig lang und nicht wie ein Sessel gleichmäßig quadratisch. Das mit Abschneiden verbundene Vergehen (chedanaka) ist genau wie das mit Zerstören verbundene Vergehen (bhedanaka).

Sāvatthiyaṃ upanandaṃ ārabbha ucce mañce sayanavatthusmiṃ paññattaṃ, pamāṇikaṃ karontassa, pamāṇātikkantaṃ labhitvā chinditvā yathā pamāṇameva upari dissati, evaṃ nikhaṇitvā vā, uttānaṃ vā katvā, aṭṭakaṃ vā bandhitvā paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Pamāṇātikkantamañcapīṭhatā, attano atthāya karaṇaṃ vā kārāpetvā vā paṭilābhoti imānettha dve aṅgāni. Sesaṃ sabbaṃ sūcigharasikkhāpadasadisamevāti.

In Sāvatthī in Bezug auf Upananda hinsichtlich des Liegens auf einem hohen Bett erlassen. Es gibt kein Vergehen für jemanden, der ein Bett von den vorgeschriebenen Maßen herstellt; für jemanden, der ein die Maße überschreitendes Bett erhält, es abschneidet und es so eingräbt, dass nur das genaue Maß über der Erde sichtbar ist, oder es flach auf den Boden legt, oder ein Gerüst baut und es so benutzt; sowie für Geisteskranke und so weiter. Die zwei Faktoren hierbei sind: Dass das Bett oder der Stuhl das Maß überschreitet, und das Herstellen oder Herstellenlassen für den eigenen Gebrauch. Alles Übrige gleicht der Sūcighara-Regel.

Mañcapīṭhasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Mañcapīṭha-Regel (über Betten und Stühle) ist abgeschlossen.

6. Tūlonaddhasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Tūlonaddha-Regel (über das mit Baumwolle gepolsterte Bett).

Chaṭṭhe [Pg.270] tūlaṃ onaddhametthāti tūlonaddhaṃ, cimilikaṃ pattharitvā tūlaṃ pakkhipitvā upari cimilikāya onaddhanti vuttaṃ hoti. Uddālanakaṃ bhedanakasadisameva.

Zur sechsten Regel: 'Mit Baumwolle überzogen' bedeutet, dass Baumwolle darin eingehüllt ist; das heißt, dass man ein grobes Tuch ausbreitet, die Baumwolle darauf legt und sie von oben mit einem groben Tuch umhüllt. Das Aufschlitzen gleicht dem Zerstören.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha tūlonaddhakārāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, āyoge kāyabandhane aṃsabaddhake pattatthavikāya parissāvane bimbohane, aññena kataṃ tūlonaddhaṃ paṭilabhitvā uddāletvā paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Bimbohanañcettha sīsappamāṇameva vaṭṭati, sīsappamāṇaṃ nāma yassa vitthārato tīsu koṇesu dvinnaṃ antaraṃ vidatthicaturaṅgulaṃ hoti, majjhe muṭṭhiratanaṃ, dīghato diyaḍḍharatanaṃ vā dviratanaṃ vā. Tūlonaddhamañcapīṭhatā, attano atthāya karaṇaṃ vā kārāpetvā vā paṭilābhoti imānettha dve aṅgāni. Sesaṃ vuttanayeneva veditabbanti.

In Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen hinsichtlich des Herstellenlassens eines mit Baumwolle gepolsterten Bettes erlassen. Es gibt kein Vergehen bei der Verwendung für einen Umbindegurt, einen Gürtel, einen Schulterriemen, eine Almosenschalentasche, einen Wasserfilter oder ein Kissen; für jemanden, der ein von einem anderen hergestelltes, gepolstertes Bett erhält, es aufschlitzt und dann benutzt; sowie für Geisteskranke und so weiter. Hierbei ist ein Kissen nur in der Größe des Kopfes erlaubt. Als Kopfgröße gilt ein Kissen, dessen Breite an zwei von drei Ecken eine Spanne und vier Fingerbreit beträgt, in der Mitte eine Faust-Elle, und in der Länge eineinhalb Ellen oder zwei Ellen misst. Die zwei Faktoren hierbei sind: Dass das Bett oder der Stuhl mit Baumwolle gepolstert ist, und das Herstellen oder Herstellenlassen für den eigenen Gebrauch. Das Übrige ist in der bereits erklärten Weise zu verstehen.

Tūlonaddhasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Tūlonaddha-Regel ist abgeschlossen.

7. Nisīdanasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Nisīdana-Regel (über das Sitztuch).

Sattame nisīdananti santhatasadisaṃ santharitvā ekasmiṃ ante sugatavidatthippamāṇaṃ dvīsu ṭhānesu phāletvā katāhi tīhi dasāhi yuttassa parikkhārassetaṃ nāmaṃ.

Zur siebten Regel: 'Sitztuch' ist der Name für ein Utensil, das ähnlich einer Decke ausgebreitet wird und an einem Ende an zwei Stellen im Ausmaß einer Spanne des Erhabenen eingeschnitten ist, wodurch drei Fransen entstehen.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha appamāṇikāni nisīdanāni dhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘dasā vidatthī’’ti ayamettha anupaññatti, asādhāraṇapaññatti, pamāṇikaṃ vā ūnakaṃ vā karontassa, aññena kataṃ pamāṇātikkantaṃ paṭilabhitvā chinditvā paribhuñjantassa, vitānādīsu yaṃkiñci karontassa, ummattakādīnañca anāpatti. Nisīdanassa pamāṇātikkantatā, attano atthāya karaṇaṃ vā kārāpetvā vā paṭilābhoti imānettha dve aṅgāni. Sesaṃ vuttanayeneva veditabbanti.

In Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen hinsichtlich des Tragens von das Maß überschreitenden Sitztüchern erlassen. Die Bestimmung 'die Franse soll eine Spanne messen' ist hierbei eine Zusatzregelung und eine nicht-gemeinsame Regelung. Es gibt kein Vergehen für jemanden, der ein Sitztuch von den vorgeschriebenen Maßen oder ein kleineres herstellt; für jemanden, der ein von einem anderen hergestelltes, die Maße überschreitendes Sitztuch erhält, es abschneidet und benutzt; für jemanden, der daraus einen Baldachin oder ähnliches herstellt; sowie für Geisteskranke und so weiter. Die zwei Faktoren hierbei sind: Das Überschreiten der Maße des Sitztuchs, und das Herstellen oder Herstellenlassen für den eigenen Gebrauch. Das Übrige ist in der bereits erklärten Weise zu verstehen.

Nisīdanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Nisīdana-Regel ist abgeschlossen.

8. Kaṇḍuppaṭicchādisikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Kaṇḍuppaṭicchādi-Regel (über das Abdeckungstuch für Hautausschlag).

Aṭṭhame [Pg.271] kaṇḍuppaṭicchādinti adhonābhiubbhajāṇumaṇḍalaṃ kaṇḍupīḷakaassāvathullakacchābādhānaṃ paṭicchādanatthaṃ anuññātaṃ cīvaraṃ.

Zur achten Regel: 'Abdeckungstuch für Hautausschlag' ist eine Robe, die erlaubt ist, um Juckreiz, Blasen, nässende Wunden oder Krätze unterhalb des Bauchnabels und oberhalb der Knie abzudecken.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha appamāṇikāyo kaṇḍuppaṭicchādikāyo dhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sesaṃ nisīdane vuttanayeneva veditabbanti.

In Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen hinsichtlich des Tragens von das Maß überschreitenden Abdeckungstüchern für Hautausschlag erlassen. Es ist eine gemeinsame Regelung. Das Übrige ist wie bei der Erklärung des Sitztuchs zu verstehen.

Kaṇḍuppaṭicchādisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Kaṇḍuppaṭicchādi-Regel ist abgeschlossen.

9. Vassikasāṭikasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Vassikasāṭika-Regel (über das Regenmanteltuch).

Navame sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha appamāṇikāyo vassikasāṭikāyo dhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha yaṃ vattabbaṃ, taṃ nisīdane vuttanayamevāti.

Zur neunten Regel: In Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Mönchen hinsichtlich des Tragens von das Maß überschreitenden Regenmanteltüchern erlassen. Was hierzu noch zu sagen bleibt, ist genau wie bei der Erklärung des Sitztuchs zu verstehen.

Vassikasāṭikasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Vassikasāṭika-Regel ist abgeschlossen.

10. Nandasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Nanda-Regel.

Dasame sāvatthiyaṃ āyasmantaṃ nandaṃ ārabbha sugatacīvarappamāṇaṃ cīvaraṃ dhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sādhāraṇapaññatti, sesaṃ nisīdane vuttanayamevāti.

Zur zehnten Regel: In Sāvatthī in Bezug auf den ehrwürdigen Nanda hinsichtlich des Tragens einer Robe im Ausmaß der Robe des Erhabenen erlassen. Es ist eine gemeinsame Regelung. Das Übrige ist genau wie bei der Erklärung des Sitztuchs zu verstehen.

Nandasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Nanda-Regel ist abgeschlossen.

Ratanavaggo navamo.

Das neunte Kapitel über Juwelen (Ratanavagga).

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha:

Suddhapācittiyavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der reinen Pācittiya-Regeln ist abgeschlossen.

Pāṭidesanīyakaṇḍo

Das Kapitel über die zu bekennenden Vergehen (Pāṭidesanīya).

1. Paṭhamapāṭidesanīyasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der ersten Pāṭidesanīya-Regel.

Pāṭidesanīyesu [Pg.272] paṭhame antaragharaṃ paviṭṭhāyāti vacanato sace tassā antarārāmādīsu ṭhatvāpi dadamānāya hatthato sayaṃ rathiyābyūhasiṅghāṭakagharānaṃ aññatarasmiṃ ṭhitopi gaṇhāti, doso natthi. Tassā pana rathiyādīsu ṭhatvā dadamānāya, rathiyādīsu vā, antarārāmādīsu vā ṭhatvāpi yaṃkiñci āmisaṃ ajjhoharaṇatthāya gaṇhato paṭiggahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pāṭidesanīyaṃ. Tassa desetabbākāro gārayhaṃ āvusotiādinā nayena sikkhāpade dassitoyeva.

Unter den Pāṭidesanīya-Regeln gilt für die erste: Aufgrund des Wortlautes 'eine in ein Haus im Dorf eingetretene' gibt es kein Vergehen, wenn sie innerhalb von Klosteranlagen usw. steht und gibt, und der Mönch selbst die Gabe annimmt, während er in einer Hauptstraße, einer Sackgasse, an einer Kreuzung oder in einem Wohnhaus steht. Wenn sie jedoch in einer Hauptstraße usw. steht und gibt, oder wenn der Mönch, während er in einer Hauptstraße usw. oder in Klosteranlagen usw. steht, irgendeine Speise annimmt, um sie zu verzehren, so begeht er beim Entgegennehmen ein Dukkaṭa-Vergehen, und bei jedem Bissen ein Pāṭidesanīya-Vergehen. Die Art und Weise, wie dieses Vergehen zu bekennen ist, wird in der Regel selbst durch die Passage beginnend mit 'Es ist tadelnswert, Freund...' gezeigt.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuṃ ārabbha aññātikāya bhikkhuniyā antaragharaṃ paviṭṭhāya hatthato āmisaṃ paṭiggahaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, asādhāraṇapaññatti, anāṇattikaṃ, yathā cetaṃ, tathā sesānipi, tikapāṭidesanīyaṃ, yāmakālikādīsu paṭiggahaṇepi ajjhoharaṇepi dukkaṭaṃ, ekatoupasampannāya yāvakālikepi tatheva, ñātikāya aññātikasaññivematikānampi eseva nayo. Ñātikasaññino pana, ñātikāya vā dāpentiyā, upanikkhipitvā vā dadamānāya, yā ca antarārāmabhikkhunupassayatitthiyaseyyapaṭikkamanesu ṭhatvā gāmato bahi nīharitvā, yāmakālikādīni vā ‘‘sati paccaye paribhuñjā’’ti deti, tassa, sikkhamānasāmaṇerīnañca hatthato gahetvā paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Paripuṇṇūpasampannatā, aññātikatā, antaraghare ṭhitāya hatthato sahatthā paṭiggahaṇaṃ, yāvakālikatā, ajjhoharaṇanti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Sāvatthī in Bezug auf einen bestimmten Mönch hinsichtlich des Entgegennehmens von Speise aus der Hand einer nicht verwandten Nonne, die ein Haus im Dorf betreten hat, erlassen. Es ist eine nicht-gemeinsame Regelung, die nicht auf Anweisung beruht. Wie diese, so sind auch die übrigen Pāṭidesanīya-Regeln zu verstehen. Beim Entgegennehmen und Verzehren von Speisen, die nur für eine bestimmte Zeitdauer etc. erlaubt sind, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Ebenso verhält es sich mit Speisen, die nur für den Tag erlaubt sind, wenn sie von einer Nonne stammen, die nur von einer Seite ordiniert wurde. Dasselbe gilt für eine verwandte Nonne, wenn man sie für nicht verwandt hält oder im Zweifel ist. Es gibt jedoch kein Vergehen für jemanden, der sie für verwandt hält; oder wenn eine verwandte Nonne die Gabe durch eine andere geben lässt; oder wenn sie die Gabe in der Nähe niederlegt und dann gibt; oder wenn sie, während sie in Klosteranlagen, Nonnenklöstern, Unterkünften Andersgläubiger oder Aufenthaltsräumen steht, Speisen aus dem Dorf hinausbringt und diese als zeitlich begrenzte Nahrung etc. mit den Worten 'nimm es zu dir, wenn ein Anlass besteht' gibt; sowie beim Empfangen und Verzehren aus den Händen von sikkhamānas und sāmaṇerīs; sowie für Geisteskranke und so weiter. Die fünf Faktoren hierbei sind: Die vollständige Ordination, das Nicht-Verwandtsein, das Entgegennehmen mit eigener Hand aus der Hand einer im Haus im Dorf stehenden Nonne, das Vorliegen von am selben Tag erlaubter Speise und das Verzehren. Die Entstehungsweisen usw. gleichen denen der Eḷakaloma-Regel.

Paṭhamapāṭidesanīyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Pāṭidesanīya-Regel ist abgeschlossen.

2. Dutiyapāṭidesanīyasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der zweiten Pāṭidesanīya-Regel.

Dutiye idha sūpantiādi vosāsanākāradassanaṃ. Apasakka tāva bhaginītiādi apasādetabbākāradassanaṃ. Tatrāyaṃ vinicchayo – ekenāpi [Pg.273] bhikkhunā anapasādite ajjhoharaṇatthāya āmisaṃ gaṇhantānaṃ paṭiggahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pāṭidesanīyanti.

Zur zweiten Regel: Die Passage beginnend mit 'Hier gibt es Suppe' zeigt die Art und Weise des Einmischens. Die Passage beginnend mit 'Tritt beiseite, Schwester' zeigt die Art und Weise des Abweisens. Hierbei gilt folgende Entscheidung: Wenn auch nur von einem einzigen Mönch die Nonne nicht abgewiesen wird, liegt für die Mönche, die Speise zum Verzehr entgegennehmen, beim Entgegennehmen ein Dukkaṭa-Vergehen vor, und bei jedem Bissen ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Rājagahe chabbaggiye ārabbha bhikkhuniyā vosāsantiyā nanivāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapāṭidesanīyaṃ, ekatoupasampannāya vosāsantiyā nanivārentassa dukkaṭaṃ, tathā anupasampannāya upasampannasaññino vematikassa ca. Anupasampannasaññino, pana yo ca attano vā bhattaṃ dāpentiyā, aññesaṃ vā bhattaṃ dentiyā, yaṃ vā na dinnaṃ, taṃ dāpentiyā, yattha vā na dinnaṃ, tattha, sabbesaṃ vā samakaṃ dāpentiyā, sikkhamānāya vā sāmaṇeriyā vā vosāsantiyā paṭiggahetvā bhuñjati, tassa, pañca bhojanāni ṭhapetvā sabbattha, ummattakādīnañca anāpatti. Paripuṇṇūpasampannatā, pañcabhojanatā, antaraghare anuññātapakārato aññathā vosāsanā, anivāraṇā, ajjhoharaṇanti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni kathinasadisānīti.

In Rājagaha, in Bezug auf die Gruppe von sechs [Mönchen], wurde dies bezüglich des Falls erlassen, dass eine Nonne Anweisungen gibt und man sie nicht daran hindert; es ist eine dreifache Pāṭidesanīya-Regel. Wenn eine auf nur einer Seite Ordinierte (ekatoupasampannā) Anweisungen gibt und man sie nicht daran hindert, liegt ein Dukkaṭa (Vergehen der schlechten Tat) vor; ebenso bei einer Nichtordinierten (anupasampannā), wenn man sie für eine Ordinierte hält oder im Zweifel darüber ist. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor für einen, der sie für nicht ordiniert hält, oder wenn er isst, nachdem er Nahrung angenommen hat, die eine Nonne aus ihrem eigenen Besitz geben lässt oder die sie aus dem Besitz anderer gibt, oder wenn sie Nahrung geben lässt, die noch nicht gegeben wurde, oder an einem Ort, wo sie noch nicht gegeben wurde, oder wenn sie diese an alle zu gleichen Teilen verteilen lässt, oder wenn eine Sikkhamānā (Schülerin) oder eine Sāmaṇerī (Novizin) die Anweisungen gibt, sowie – mit Ausnahme der fūnf Hauptspeisen (pañcabhojana) – in allen anderen Fällen und für Geistesgestörte usw. Die fūnf Faktoren hierbei sind: vollständige Ordination, das Vorliegen der fūnf Hauptspeisen, die Anweisung im inneren Wohnbereich (antaraghare) abweichend von der erlaubten Weise, das Nicht-Verhindern und das Hinunterschlucken. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind denen der Kathina-Regel gleich.

Dutiyapāṭidesanīyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Pāṭidesanīya-Lehrregel ist abgeschlossen.

3. Tatiyapāṭidesanīyasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der dritten Pāṭidesanīya-Lehrregel

Tatiye sekkhasammatānīti laddhasekkhasammutikāni. Pubbe animantitoti gharūpacārokkamanato paṭhamataraṃ upacāraṃ anokkamanteyeva pubbe animantito. Agilāno nāma yo sakkoti piṇḍāya carituṃ. Pāṭidesanīyanti gharūpacāraṃ okkamitvā āmisaṃ gaṇhantassa paṭiggahaṇe tāva dukkaṭaṃ, taṃ gahetvā yatthakatthaci bhuñjantassa ajjhohāre ajjhohāre pāṭidesanīyanti.

In der dritten [Lehrregel] bedeutet 'sekkhasammatāni' jene Familien, welche den Sekkha-Beschluss (die formelle Bestimmung als bedürftige Übende) erhalten haben. 'Zuvor ungeladen' (pubbe animantito) bedeutet, dass man zuvor ungeladen war, noch bevor man überhaupt den Umkreis des Hauses betritt. 'Nicht krank' (agilāno) bezeichnet jemanden, der in der Lage ist, auf Almosengang zu gehen. 'Zu bekennen' (pāṭidesanīyaṃ) bedeutet: Für denjenigen, der den Umkreis des Hauses betritt und materielle Gaben annimmt, liegt bereits beim Empfang ein Dukkaṭa vor; wenn er diese nimmt und an irgendeinem Ort isst, liegt bei jedem Hinunterschlucken ein Pāṭidesanīya vor.

Sāvatthiyaṃ sambahule bhikkhū ārabbha na mattaṃ jānitvā paṭiggahaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘pubbe animantito, agilāno’’ti imā panettha dve anupaññattiyo, tikapāṭidesanīyaṃ, yāmakālikādīsu paṭiggahaṇepi ajjhohārepi dukkaṭaṃ, tathā asekkhasammate sekkhasammatasaññino vematikassa ca. Asekkhasammatasaññino, pana yo ca pubbe nimantito vā [Pg.274] gilāno vā aññassa vā tesaṃ ghare paññattaṃ bhikkhaṃ gaṇhāti, yassa ca gharato nīharitvā, āsanasālādīsu vā bhikkhuṃ adisvā paṭhamaṃyeva nīharitvā, dvāramūle vā ṭhapitaṃ denti, tassa taṃ bhuñjantassa, niccabhattake, salākabhatte, pakkhike, uposathike, pāṭipadike, yāmakālikādiṃ ‘‘sati paccaye paribhuñjā’’ti dinnaṃ paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Sekkhasammatatā, pubbe animantitatā, agilānatā, gharūpacārokkamanaṃ, ṭhapetvā niccabhattakādīni aññaṃ āmisaṃ gahetvā bhuñjananti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Sāvatthi wurde dies in Bezug auf mehrere Mönche bezüglich des Falls erlassen, dass sie Gaben annahmen, ohne das Maß zu kennen. 'Zuvor ungeladen' und 'nicht krank' sind hierbei zwei Zusatzbestimmungen (anupaññatti). Es ist eine dreifache Pāṭidesanīya-Regel. Bei Gaben wie yāmakālika (stundenbegrenzten Mitteln) usw. liegt sowohl beim Empfangen als auch beim Schlucken ein Dukkaṭa vor; ebenso bei einer nicht als Sekkha bestimmten Familie, wenn man sie für eine als Sekkha bestimmte hält oder im Zweifel darüber ist. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der eine nicht bestimmte Familie für nicht bestimmt hält, oder für jemanden, der zuvor eingeladen oder krank ist, oder der das für einen anderen im Haus jener Familien bestimmte Almosen annimmt; oder wenn sie das Essen aus dem Haus herausbringen und in einer Speisehalle usw. übergeben; oder wenn sie, ohne den Mönch zu sehen, das Essen zuerst herausbringen und an der Türschwelle aufstellen und geben und er dieses isst; oder beim Verzehr von ständigem Essen (niccabhatta), Ticket-Essen (salākabhatta), halbmonatlichem Essen (pakkhika), Uposatha-Essen, Essen am ersten Tag des Halbmonats (pāṭipadika); oder wenn man stundenbegrenzte Mittel (yāmakālika) usw. verzehrt, die mit den Worten gegeben wurden: 'Verbrauche es, wenn ein Anlass vorliegt'; sowie für Geistesgestörte usw. Die fūnf Faktoren hierbei sind: der Status einer Sekkha-Familie, das Nicht-Eingeladen-Sein im Voraus, das Nicht-Krank-Sein, das Betreten des Umkreises des Hauses und das Annehmen und Essen von anderen materiellen Gaben unter Ausschluss von ständigem Essen usw. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind denen der Eḷakaloma-Regel gleich.

Tatiyapāṭidesanīyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der dritten Pāṭidesanīya-Lehrregel ist abgeschlossen.

4. Catutthapāṭidesanīyasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der vierten Pāṭidesanīya-Lehrregel

Catutthe yāni kho pana tāni āraññakānītiādi cīvaravippavāsasikkhāpade vuttanayeneva veditabbaṃ. Pubbe appaṭisaṃviditanti ettha yaṃ itthiyā vā purisena vā gahaṭṭhena vā pabbajitena vā ārāmaṃ vā ārāmūpacāraṃ vā pavisitvā ‘‘itthannāmassa, bhante, kulassa khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā āhariyissatī’’ti (pāci. 573) ārocitaṃ, taṃ pacchā yathāārocitameva vā āhariyatu, tassa parivāraṃ katvā aññaṃ vā tena saddhiṃ bahukampi, ‘‘itthannāmaṃ kulaṃ paṭisaṃviditaṃ katvā khādanīyaṃ vā bhojanīyaṃ vā gahetvā gacchatī’’ti sutvā aññāni vā kulāni tehi saddhiṃ āharantu, taṃ sabbaṃ paṭisaṃviditaṃ nāma. Yaṃ pana evaṃ anārocitaṃ anāhaṭañca, taṃ appaṭisaṃviditaṃ nāma. Agilāno nāma yo sakkoti piṇḍāya gantuṃ. Pāṭidesanīyanti evarūpaṃ antamaso ārāmamajjhena gacchantehi addhikehi dinnampi ārāme vā ārāmūpacāre vā paṭiggahetvā ajjhoharantassa paṭiggahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pāṭidesanīyanti.

In der vierten [Lehrregel] sind die Worte 'Welche jener waldnahen [Einsiedeleien] auch immer...' (yāni kho pana tāni āraññakāni) usw. in derselben Weise zu verstehen, wie es in der Cīvaravippavāsa-Lehrregel (über das Getrenntsein von den drei Gewändern) dargelegt wurde. Zum Ausdruck 'zuvor nicht angekündigt' (pubbe appaṭisaṃviditaṃ): Wenn eine Frau, ein Mann, ein Hausvater oder ein Ordinierter (pabbajita), nachdem er das Kloster oder den Umkreis des Klosters betreten hat, ankündigt: 'Ehrwürdige Herren, für die Familie mit dem Namen soundso wird harte oder weiche Speise gebracht werden', und diese wird danach genau wie angekündigt gebracht, oder es wird als deren Begleitung (parivāra) zusammen mit jener Speise auch viel andere Speise gebracht; oder wenn man hört: 'Die Familie soundso geht mit angekündigter harter oder weicher Speise los', und andere Familien bringen Speisen gemeinsam mit ihnen – all dies wird als 'angekündigt' (paṭisaṃvidita) bezeichnet. Was jedoch weder so angekündigt noch gebracht wurde, wird als 'nicht angekündigt' (appaṭisaṃvidita) bezeichnet. 'Nicht krank' (agilāno) bezeichnet jemanden, der in der Lage ist, auf Almosengang zu gehen. 'Zu bekennen' (pāṭidesanīya) bedeutet: Wer eine solche Speise – selbst wenn sie von Reisenden gegeben wird, die mitten durch das Kloster ziehen – im Kloster oder in dessen Umkreis annimmt und verzehrt, fūr den liegt beim Empfangen ein Dukkaṭa vor, und bei jedem Hinunterschlucken ein Pāṭidesanīya.

Sakkesu sambahule bhikkhū ārabbha ārāme core paṭivasante anārocanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘agilāno’’ti ayamettha ekā anupaññatti, tikapāṭidesanīyaṃ[Pg.275], yāmakālikādīsu āhāratthāya paṭiggahaṇepi ajjhohārepi dukkaṭameva, tathā paṭisaṃvidite appaṭisaṃviditasaññino vematikassa ca, paṭisaṃviditasaññino, pana gilānassa, yo ca paṭisaṃviditaṃ katvā āhaṭaṃ vā gilānāvasesakaṃ vā bahārāme vā paṭiggahitaṃ, tatthajātakameva vā mūlaphalādiṃ, yāmakālikādīsu vā yaṃkiñci ‘‘sati paccaye paribhuñjā’’ti laddhaṃ paribhuñjantassa, ummattakādīnañca anāpatti. Yathāvuttaāraññakasenāsanatā, yāvakālikassa atatthajātakatā, agilānatā, agilānāvasesakatā, appaṭisaṃviditatā, ajjhārāme paṭiggahaṇaṃ, ajjhoharaṇanti imānettha satta aṅgāni. Samuṭṭhānādīni kathinasadisāneva, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

Im Land der Sakyer wurde dies in Bezug auf mehrere Mönche bezüglich des Falls erlassen, dass Räuber im Kloster hausten und dies [den Spendern] nicht mitgeteilt wurde. 'Nicht krank' ist hierbei die eine Zusatzbestimmung (anupaññatti). Es ist eine dreifache Pāṭidesanīya-Regel. Bei Gaben wie yāmakālika (stundenbegrenzten Mitteln) usw., die zum Zweck der Nahrung dienen, liegt sowohl beim Empfangen als auch beim Schlucken ein Dukkaṭa vor; ebenso bei einer angekündigten Speise, wenn man sie für nicht angekündigt hält oder im Zweifel darüber ist. Keine Verfehlung liegt vor für einen, der eine angekündigte Speise für angekündigt hält, oder für einen Kranken, oder für jemanden, der Speise verzehrt, die nach Ankündigung herbeigebracht wurde, oder die Reste eines Kranken, oder Speise, die außerhalb des Klosters angenommen wurde, oder im Kloster selbst gewachsene Wurzeln, Früchte usw., oder von stundenbegrenzten Mitteln (yāmakālika) usw. irgendetwas verzehrt, das mit den Worten erhalten wurde: 'Verbrauche es, wenn ein Anlass besteht'; sowie für Geistesgestörte usw. Die sieben Faktoren hierbei sind: der Status eines wie oben beschriebenen waldnahen Lagers, das Nicht-im-Kloster-Gewachsen-Sein der zeitbegrenzten Speise (yāvakālikassa atatthajātakatā), das Nicht-Krank-Sein, das Nicht-Reste-eines-Kranken-Sein, das Nicht-Angekündigt-Sein, das Annehmen innerhalb des Klosters und das Hinunterschlucken. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind denen der Kathina-Regel gleich; diese Regel betrifft jedoch sowohl aktives Handeln als auch Unterlassung (kiriyākiriya).

Catutthapāṭidesanīyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der vierten Pāṭidesanīya-Lehrregel ist abgeschlossen.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Pāṭidesanīyavaṇṇanā niṭṭhitā.

ist die Erklärung der Pāṭidesanīya-Regeln abgeschlossen.

Sekhiyakaṇḍo

Der Abschnitt über die Sekhiya-Regeln (Regeln des rechten Verhaltens)

1. Parimaṇḍalasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Parimaṇḍala-Lehrregel (über das gleichmäßige Rundherum-Tragen)

Sekhiyesu [Pg.276] paṭhame parimaṇḍalanti samantato maṇḍalaṃ. Sikkhā karaṇīyāti ‘‘evaṃ nivāsessāmī’’ti ārāmepi antaragharepi sabbattha sikkhā kātabbā, ettha ca yasmā vattakkhandhake vuttavattānipi sikkhitabbattā sekhiyāneva honti, tasmā pārājikādīsu viya paricchedo na kato. Cārittavinayadassanatthañca ‘‘yo pana bhikkhu olambento nivāseyya, dukkaṭa’’nti evaṃ āpattināmena avatvā ‘‘sikkhā karaṇīyā’’ti evaṃ sabbasikkhāpadesu pāḷi āropitā, padabhājane (pāci. 576) pana ‘‘āpatti dukkaṭassā’’ti vuttattā sabbattha anādariyakaraṇe dukkaṭaṃ veditabbaṃ.

Unter den Sekhiya-Regeln bedeutet im ersten 'parimaṇḍala' (gleichmäßig rund): ringsherum kreisförmig. 'Es ist ein Training zu absolvieren' (sikkhā karaṇīyā) bedeutet: Mit dem Entschluss 'Ich werde [das Untergewand] so tragen' soll die Übung überall durchgeführt werden, sowohl im Klosterbereich als auch im inneren Wohnbereich. Da in diesem Zusammenhang auch die im Vattakkhandhaka (Kapitel über die Pflichten) dargelegten Pflichten gelernt werden müssen, gehören sie ebenfalls zu den Sekhiya-Regeln; daher wurde keine zahlenmäßige Begrenzung wie bei den Pārājika-Regeln usw. vorgenommen. Um zudem den Verhaltens-Vinaya (Cārittavinaya) aufzuzeigen, wurde der Pali-Text in allen diesen Lehrregeln in der Form 'Es ist ein Training zu absolvieren' überliefert, anstatt mit dem Namen des Vergehens zu sagen: 'Wenn aber ein Mönch das Untergewand herabhängend trägt, liegt ein Dukkaṭa vor'. Da jedoch in der Wort-für-Wort-Erklärung (Padabhājana) gesagt wird: 'Es liegt ein Dukkaṭa vor', ist zu verstehen, dass bei mangelndem Respekt (anādariya) in allen Sekhiya-Lehrregeln ein Dukkaṭa vorliegt.

Idāni parimaṇḍalanti ettha nābhimaṇḍalaṃ paṭicchādetvā jāṇumaṇḍalassa heṭṭhā jaṅghaṭṭhikato paṭṭhāya aṭṭhaṅgulamattaṃ nivāsanaṃ otāretvā nivāsentena parimaṇḍalaṃ nivatthaṃ nāma hoti, evaṃ anivāsetvā anādariyena purato vā pacchato vā olambetvā nivāsentassa dukkaṭaṃ. Na kevalañca tasseva, ye caññe ‘‘tena kho pana samayena chabbaggiyā gihinivatthaṃ nivāsenti, hatthisoṇḍakaṃ macchavālakaṃ catukkaṇṇakaṃ tālavaṇṭakaṃ satavalikaṃ nivāsenti, saṃvalliyaṃ nivāsentī’’ti khandhake (cūḷava. 280) nivāsanadosā vuttā, tathā nivāsentassapi dukkaṭameva.

Nun bedeutet 'parimaṇḍalaṃ' (gleichmäßig ringsherum) in diesem Zusammenhang: Wenn sich jemand so kleidet, dass er den Nabel bedeckt und das Untergewand unterhalb der Kniescheibe, beginnend vom Schienbeinknochen, etwa acht Fingerbreiten weit herablässt, dann gilt dies als 'gleichmäßig ringsherum bekleidet'. Wenn man sich nicht so kleidet, sondern das Gewand aus Respektlosigkeit entweder vorne oder hinten herabhängen lässt, begeht man ein Dukkaṭa (Vergehen des falschen Verhaltens). Und dies gilt nicht nur für diesen allein, sondern auch für jeden anderen, der sich auf eine der fehlerhaften Weisen kleidet, die im Khandhaka beschrieben sind: 'Zu jener Zeit kleideten sich die sechs Mönche wie Laien; sie trugen das Untergewand wie einen Elefantenrüssel, wie einen Fischschwanz, viereckig, wie einen Palmenfächer, mit hundert Falten oder gerafft.' Wer sich auf solche Weise kleidet, begeht ebenfalls ein Dukkaṭa.

Tattha hatthisoṇḍakaṃ nāma nābhimūlato hatthisoṇḍasaṇṭhānaṃ olambakaṃ katvā nivatthaṃ coḷikaitthīnaṃ nivāsanaṃ viya. Macchavālakaṃ nāma ekatodasantaṃ ekato pāsantaṃ olambetvā nivatthaṃ. Catukkaṇṇakaṃ nāma upari dve, heṭṭhato dveti evaṃ cattāro kaṇṇe dassetvā nivatthaṃ. Tālavaṇṭakaṃ nāma tālavaṇṭākārena sāṭakaṃ olambetvā nivatthaṃ. Satavalikaṃ nāma dīghasāṭakaṃ anekakkhattuṃ obhujitvā ovaṭṭikaṃ karontena nivatthaṃ, vāmadakkhiṇapassesu vā nirantaraṃ valiyo dassetvā nivatthaṃ. Sace pana jāṇuto paṭṭhāya ekā vā dve vā valiyo paññāyanti, vaṭṭati. Saṃvalliyanti [Pg.277] mallakammakārādīhi viya kacchaṃ bandhitvā nivatthaṃ. Evaṃ nivāsetuṃ gilānassāpi maggappaṭipannassāpi na vaṭṭati. Yampi maggaṃ gacchantā ekaṃ vā dve vā kaṇṇe ukkhipitvā antaravāsakassa upari lagganti, anto vā ekaṃ kāsāvaṃ tathā nivāsetvā bahi aparaṃ nivāsenti, sabbaṃ na vaṭṭati.

Dabei bezeichnet das sogenannte 'wie ein Elefantenrüssel' (hatthisoṇḍaka) eine Trageweise, bei der das Gewand vom Nabelansatz an in Form eines Elefantenrüssels herabhängengelassen wird, ähnlich wie sich die Frauen im Coḷa-Land kleiden. 'Wie ein Fischschwanz' (macchavālaka) bezeichnet eine Trageweise, bei der an einer Seite das Saumende und an der anderen Seite die Innenecke herabhängt. 'Viereckig' (catukkaṇṇaka) bezeichnet eine Trageweise, bei der vier Ecken – zwei oben und zwei unten – sichtbar gemacht werden. 'Wie einen Palmenfächer' (tālavaṇṭaka) bezeichnet eine Trageweise, bei der das Tuch in Form eines Palmenfächers herabhängend getragen wird. 'Mit hundert Falten' (satavalika) bezeichnet eine Trageweise, bei der man ein langes Tuch viele Male faltet, um einen dicken Faltenwulst zu bilden, oder bei der man auf der linken und rechten Seite ununterbrochen Falten sichtbar macht. Wenn jedoch vom Knie abwärts eine oder zwei Falten sichtbar sind, ist dies zulässig. 'Gerafft' (saṃvalliya) bezeichnet ein Tragen, bei dem man das Gewand wie ein Ringer oder Arbeiter hochschürzt und feststeckt. Sich so zu kleiden ist weder für einen Kranken noch für einen Reisenden zulässig. Wenn Reisende eine oder zwei Ecken hochheben und über dem Untergewand feststecken, oder wenn sie innen ein gelbes Gewand auf diese Weise tragen und darüber ein anderes anlegen, so ist all dies unzulässig.

Gilāno pana antokāsāvassa ovaṭṭikaṃ dassetvā aparaṃ upari nivāsetuṃ labhati, agilānena dve nivāsentena saguṇaṃ katvā nivāsetabbāni. Iti imaṃ khandhake paṭikkhittañca olambakañca sabbaṃ vivajjetvā vuttalakkhaṇasampannaṃ nibbikāraṃ parimaṇḍalaṃ nivāsetabbaṃ, tathā anivāsetvā yaṃkiñci vikāraṃ karontassa dukkaṭaṃ.

Ein Kranker darf jedoch den Faltenwulst des inneren Untergewands sichtbar machen und darüber ein weiteres Gewand anlegen. Ein Nicht-Kranker hingegen, der zwei Untergewänder trägt, muss diese aufeinanderlegen und zusammen anziehen. Daher soll man all diese im Khandhaka verbotenen und herabhängenden Trageweisen meiden und das Gewand vorschriftsmäßig, ordnungsgemäß und gleichmäßig ringsherum anlegen. Wer sich nicht so kleidet und irgendeine Abweichung vornimmt, begeht ein Dukkaṭa.

‘‘Nidānaṃ puggalaṃ vatthu’’ntiādike (kaṅkhā. aṭṭha. paṭhamapārājikavaṇṇanā ) pana vinicchaye surusurukārakaṃ kosambiyaṃ paññattaṃ, sāmisena hatthena pānīyathālakasasitthakapattadhovanapaṭisaṃyuttadvayaṃ bhaggesu sambahule bhikkhū ārabbha, sesāni sabbāneva sāvatthiyaṃ chabbaggiye ārabbha olambetvā nivāsanādivatthusmiṃ paññattāni. Sūpodanaviññattiyaṃ dhammadesanādīsu ca gilānavasena ekā anupaññatti, sabbāni sādhāraṇapaññattiyo, anāṇattikāni, sabbesu dukkaṭameva, añño āpattibhedo natthi, vipattivicāraṇā vuttāyeva, samuṭṭhānādīni sabbesaṃ avasāne dassayissāma. Anāpattimattaṃ pana aṅgañca sabbattha vattabbaṃ, tayidaṃ vuccati. Imasmiṃ tāva sikkhāpade asañcicca, assatiyā, ajānantassa, gilānassa, āpadāsu, ummattakādīnañca anāpatti.

In der rechtlichen Untersuchung, die mit 'Ursprung, Person, Gegenstand' beginnt, wurde die Regel über das Schlürfen (surusurukāraka) in Kosambī erlassen. Das Paar von Regeln, das sich auf das Trinken aus einem Becher mit essensbeschmutzter Hand und das Waschen der Almosenschale mit verbliebenen Speiseresten bezieht, wurde im Land der Bhaggas bezüglich einer größeren Anzahl von Mönchen erlassen. Alle übrigen Regeln wurden in Sāvatthī im Hinblick auf die Gruppe der sechs Mönche wegen des herabhängenden Tragens des Untergewandes und anderer Anlässe erlassen. Bei der Regel über das Erbitten von Curry und Reis sowie bei den Regeln über das Predigen der Lehre usw. gibt es jeweils eine Zusatzregelung für Kranke. Alle Sekhiya-Regeln sind gemeinsame Vorschriften und enthalten keine Anweisung zur Beauftragung anderer; bei allen liegt nur ein Dukkaṭa vor, und es gibt keine andere Art von Vergehen. Die Untersuchung über die Verstöße wurde bereits dargelegt, und die Entstehungsursachen usw. werden wir am Ende aller Regeln aufzeigen. Die Ausnahmen von einem Vergehen sowie die Faktoren müssen jedoch für jede Regel genannt werden, und dies wird im Folgenden dargelegt: Zunächst einmal liegt bei dieser Trainingsregel kein Vergehen vor, wenn es unbeabsichtigt geschieht, aus Unachtsamkeit, für einen Unwissenden, für einen Kranken, in Gefahrensituationen sowie für Geistesgestörte und dergleichen.

Tattha asañciccāti ‘‘aparimaṇḍalaṃ nivāsessāmī’’ti evaṃ asañcicca, atha kho ‘‘parimaṇḍalaṃyeva nivāsessāmī’’ti virajjhitvā aparimaṇḍalaṃ nivāsentassa anāpatti. Assatiyāti aññāvihitassāpi tathā nivāsentassa anāpatti. Ajānantassāti parimaṇḍalaṃ nivāsetuṃ ajānantassa anāpatti, apica nivāsanavattaṃ uggahetabbaṃ. Yo pana sukkhajaṅgho vā hoti mahāpiṇḍikamaṃso vā, tassa sāruppatthāya aṭṭhaṅgulādhikampi otāretvā nivāsetuṃ vaṭṭati. Gilānassāti yassa jaṅghāya vā pāde vā vaṇo hoti, tassa ukkhipitvā vā otāretvā vā nivāsetuṃ vaṭṭati. Āpadāsūti vāḷā vā corā vā anubandhanti, evarūpāsu āpadāsu anāpatti[Pg.278]. Ummattakādayo vuttanayā eva. Anādariyaṃ, anāpattikāraṇābhāvo, aparimaṇḍalanivāsananti imānettha tīṇi aṅgāni. Yathā cettha, evaṃ sabbattha purimāni dve tattha tattha vuttappaṭipakkhakaraṇañcāti tīṇiyeva honti, tasmā ito paraṃ tānipi avatvā anāpattimattameva vakkhāmāti.

Dabei bedeutet 'unbeabsichtigt' (asañcicca): Wenn jemand nicht die Absicht hat, sich ungleichmäßig zu kleiden, sondern eigentlich die Absicht hat, sich ordnungsgemäß gleichmäßig zu kleiden, dies ihm jedoch misslingt und er sich ungleichmäßig kleidet, so liegt kein Vergehen vor. 'Aus Unachtsamkeit' (assatiyā) bedeutet: Auch wenn jemand mit den Gedanken ganz woanders ist und sich auf diese Weise kleidet, liegt kein Vergehen vor. 'Für einen Unwissenden' (ajānantassa) bedeutet: Für jemanden, der nicht weiß, wie man sich gleichmäßig kleidet, liegt kein Vergehen vor; gleichwohl muss er die Regeln zum Anlegen des Gewandes erlernen. Wenn jedoch jemand entweder sehr dünne Schienbeine oder sehr kräftige Wadenmuskeln hat, ist es für ihn aus Gründen des Anstands zulässig, das Gewand auch tiefer als acht Fingerbreiten herabzulassen. 'Für einen Kranken' (gilānassa) bedeutet: Wenn jemand am Schienbein oder am Fuß eine Wunde hat, ist es für ihn zulässig, das Gewand entweder höher gezogen oder tiefer herabgelassen zu tragen. 'In Gefahrensituationen' (āpadāsu) bedeutet: Wenn wilde Tiere oder Räuber einen verfolgen; in solchen Gefahren liegt kein Vergehen vor. Für Geistesgestörte und dergleichen gelten die bereits erwähnten Regeln. Respektlosigkeit (anādariya), das Fehlen eines entschuldigenden Grundes (anāpattikāraṇābhāva) und das ungleichmäßige Tragen des Gewandes (aparimaṇḍalanivāsana) – dies sind hierbei die drei Faktoren. Und so wie es hier ist, verhält es sich überall: Die ersten zwei Faktoren und das Tun dessen, was der jeweiligen Vorschrift entgegensteht, bilden stets die drei Faktoren. Daher werden wir im Folgenden diese Faktoren nicht mehr nennen, sondern nur noch die bloßen Ausnahmen darlegen.

2. Dutiyaparimaṇḍalasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der zweiten Parimaṇḍala-Trainingsregel (über das gleichmäßige Tragen des Obergewandes).

Dutiye ‘‘na, bhikkhave, gihipārutaṃ pārupitabba’’nti (cūḷava. 280) evaṃ paṭikkhittaṃ gihipārutaṃ apārupitvā ubho kaṇṇe samaṃ katvā pārupanaṃ parimaṇḍalapārupanaṃ nāma, tattha yaṃkiñci setapaṭapārutaṃ paribbājakapārutaṃ ekasāṭakapārutaṃ surāsoṇḍapārutaṃ antepurikapārutaṃ mahājeṭṭhapārutaṃ kuṭippavesakapārutaṃ brāhmaṇapārutaṃ pāḷikārakapārutanti evamādi parimaṇḍalalakkhaṇato aññathā pārutaṃ, sabbametaṃ gihipārutaṃ nāma. Tasmā yathā setapaṭā aḍḍhapālakanigaṇṭhā pārupanti, yathā ca ekacce paribbājakā uraṃ vivaritvā dvīsu aṃsakūṭesu pāvuraṇaṃ ṭhapenti, yathā ca ekasāṭakā manussā nivatthasāṭakassa ekena antena piṭṭhiṃ pārupitvā ubho kaṇṇe ubhosu aṃsakūṭesu ṭhapenti, yathā ca surāsoṇḍādayo sāṭakena gīvaṃ parikkhipitvā ubho ante ure vā olambenti, piṭṭhiyaṃ vā khipanti, yathā ca antepurikāyo akkhitārakamattaṃ dassetvā oguṇṭhitaṃ pārupanti, yathā ca mahājeṭṭhā dīghasāṭakaṃ nivāsetvā tasseva ekenantena sakalasarīraṃ pārupanti, yathā ca kassakā khettakuṭiṃ pavisantā sāṭakaṃ paliveṭhetvā upakacchake pakkhipitvā tasseva ekenantena sarīraṃ pārupanti, yathā ca brāhmaṇā ubhinnaṃ upakacchakānaṃ antare sāṭakaṃ pavesetvā aṃsakūṭesu pakkhipanti, yathā ca pāḷikārako bhikkhu ekaṃsapārupanena pārutaṃ vāmabāhuṃ vivaritvā cīvaraṃ aṃsakūṭe āropeti, evaṃ apārupitvā sabbepi ete, aññe ca evarūpe pārupanadose vajjetvā nibbikāraṃ parimaṇḍalaṃ pārupitabbaṃ. Tathā apārupitvā ārāme vā antaraghare vā anādarena yaṃkiñci vikāraṃ karontassa dukkaṭaṃ, anāpatti purimasadisāyeva, yathā cettha, evaṃ sabbattha. Yattha pana viseso bhavissati, tattha vakkhāmāti.

Im Zweiten (Sikkhāpada): Durch das Wort 'Nicht, ihr Mönche, soll das Gewand wie ein Laie getragen werden' (Cūḷavagga 280) wird diese Trageweise abgewiesen. Wenn man sich nicht wie ein Laie einhüllt, sondern beide Ecken gleichmäßig macht, so nennt man dieses Einhüllen 'ein rundherum ordentliches Einhüllen' (parimaṇḍala). Darunter versteht man: Jegliches Einhüllen, das von diesem Merkmal des rundherum ordentlichen Einhüllens abweicht – wie das Einhüllen der Weißgewandeten, das Einhüllen der wandernden Asketen, das Einhüllen mit nur einem Tuch, das Einhüllen der Trunkenbolde, das Einhüllen der Palastfrauen, das Einhüllen der Oberhandwerker, das Einhüllen derjenigen, die eine Feldhütte betreten, das Einhüllen der Brahmanen oder das Einhüllen der die Reihe ordnenden Mönche –, all dies wird als 'Trageweise der Laien' (gihipāruta) bezeichnet. Deshalb: Wie sich die Weißgewandeten oder die Nigaṇṭhas, die nur die obere Körperhälfte schützen, einhüllen; oder wie manche wandernde Asketen die Brust unbedeckt lassen und das Obergewand über beide Schulterkuppen legen; oder wie Menschen mit nur einem Tuch mit dem einen Ende des angelegten Tuchs den Rücken bedecken und beide Ecken auf die beiden Schulterkuppen legen; oder wie Trunkenbolde und andere mit einem Tuch den Hals umschlingen und beide Enden entweder auf der Brust herabhängen lassen oder über den Rücken werfen; oder wie Palastfrauen sich so verhüllen, dass sie nur die Augen zeigen, und mit verhülltem Kopf gehen; oder wie Oberhandwerker ein langes Tuch anlegen und mit dem einen Ende desselben den ganzen Körper einhüllen; oder wie Bauern, wenn sie eine Feldhütte betreten, das Tuch umwickeln, unter die Achselhöhlen stecken und mit dem einen Ende desselben den Körper einhüllen; oder wie Brahmanen das Tuch zwischen den beiden Achselhöhlen durchführen und auf die Schulterkuppen legen; oder wie ein Mönch, der die Reihe ordnet, den durch die einseitige Einhüllung bedeckten linken Arm freilegt und das Gewand auf die Schulterkuppe wirft – wenn man sich nicht auf solche Weise einhüllt, sondern all diese und ähnliche Fehler des Einhüllens vermeidet, soll man sich ohne Abweichung rundherum ordentlich einhüllen. Wer sich nicht so einhüllt, sondern im Klosterbereich oder im bewohnten Gebiet aus Respektlosigkeit irgendeine Abweichung vornimmt, für den gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen. Die Straffreiheit ist genau wie beim vorherigen Sikkhāpada; und wie hier, so verhält es sich überall. Wo es jedoch eine Besonderheit gibt, werden wir sie dort erklären.

3-4. Suppaṭicchannasikkhāpadavaṇṇanā

3-4. Die Erklärung der Trainingsregel über das Gutbedecktsein

Tatiye [Pg.279] suppaṭicchannoti suṭṭhu paṭicchanno, gaṇṭhikaṃ paṭimuñcitvā anuvātantena gīvaṃ paṭicchādetvā ubho kaṇṇe samaṃ katvā paṭisaṅgharitvā yāva maṇibandhaṃ paṭicchādetvā antaraghare gamissāmīti attho, tathā akatvā pana jāṇuṃ vā uraṃ vā vivaritvā gacchantassa dukkaṭaṃ.

Im Dritten (Sikkhāpada): 'Gut bedeckt' bedeutet gut verhüllt. Dies meint: Indem man den Gewandknopf festmacht, den Hals mit dem Saumrand bedeckt, beide Ecken gleichmäßig anordnet, sie zusammenrollt, den Arm bis zum Handgelenk bedeckt und sich denkt: 'Ich werde so in das bewohnte Gebiet gehen'. Wer dies jedoch nicht so tut, sondern das Knie oder die Brust freilegt und geht, für den gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen.

Catutthe galavāṭakato paṭṭhāya sīsaṃ, maṇibandhato paṭṭhāya hatthe, piṇḍikamaṃsato paṭṭhāya pāde vivaritvā sesaṃ chādetvā nisinno suppaṭicchanno nāma hoti, ettha pana vāsūpagatassa anāpatti.

Im Vierten (Sikkhāpada): Wer, angefangen von der Halsgrube den Kopf, angefangen von den Handgelenken die Hände und angefangen von den Wadenmuskeln die Füße freilässt, während er den verbleibenden Körper bedeckt hält und sitzt, der gilt als 'gut bedeckt'. Hierbei gibt es jedoch Straffreiheit für jemanden, der sich im Haus niedergelassen hat.

5-6. Susaṃvutasikkhāpadavaṇṇanā

5-6. Die Erklärung der Trainingsregel über das Wohlgezügeltsein

Pañcame susaṃvutoti hatthaṃ vā pādaṃ vā akīḷāpento suvinītoti attho. Chaṭṭhepi eseva nayo.

Im Fünften (Sikkhāpada): 'Wohlgezügelt' bedeutet, ohne mit Händen oder Füßen zu spielen, gut diszipliniert zu sein. Auch im Sechsten gilt genau dieselbe Methode.

7-8. Okkhittacakkhusikkhāpadavaṇṇanā

7-8. Die Erklärung der Trainingsregel über den gesenkten Blick

Sattame okkhittacakkhūti heṭṭhā khittacakkhu hutvā purato yugamattaṃ bhūmibhāgaṃ pekkhamāno, ekasmiṃ pana ṭhāne ṭhatvā hatthiassādiparissayābhāvaṃ oloketuṃ vaṭṭati. Aṭṭhamepi eseva nayo.

Im Siebten (Sikkhāpada): 'Mit gesenktem Blick' bedeutet, dass man mit nach unten gerichtetem Blick auf den Boden vor sich schaut, und zwar in einer Entfernung von etwa einer Jochlänge. Wenn man jedoch an einer Stelle stehen bleibt, ist es erlaubt umherzublicken, um festzustellen, ob Gefahren wie Elefanten, Pferde oder Ähnliches ausbleiben. Auch im Achten gilt genau dieselbe Methode.

9-10. Ukkhittakasikkhāpadavaṇṇanā

9-10. Die Erklärung der Trainingsregel über das Hochraffen des Gewandes

Navame ukkhittakāyāti ukkhepena, itthambhūtalakkhaṇe karaṇavacanaṃ, ekato vā ubhato vā ukkhittacīvaro hutvāti attho, anto indakhīlato paṭṭhāya evaṃ na gantabbaṃ.

Im Neunten (Sikkhāpada): 'Durch Hochraffen' (ukkhittakāya) drückt einen Zustand aus (Instrumental des Kennzeichens) und bedeutet, das Gewand auf einer Seite oder auf beiden Seiten hochgerafft zu haben. Ab der inneren Torschwelle an darf man nicht auf diese Weise gehen.

Dasame nisinnakāle dhamakaraṇaṃ nīharantenāpi cīvaraṃ anukkhipitvāva nīharitabbaṃ, vāsūpagatassa pana anāpatti.

Im Zehnten (Sikkhāpada): Selbst wenn man im Sitzen den Wasserfilter herausnimmt, muss man ihn herausnehmen, ohne das Gewand hochzuraffen. Für jemanden, der sich im Haus niedergelassen hat, besteht jedoch Straffreiheit.

11-12. Ujjagghikasikkhāpadavaṇṇanā

11-12. Die Erklärung der Trainingsregel über das lautstarke Lachen

Ekādasame ujjagghikāyāti mahāhasitaṃ hasantoti attho. Idhāpi hi itthambhūtalakkhaṇeyeva karaṇavacanaṃ.

Im Elften (Sikkhāpada): 'Durch lautstarkes Lachen' bedeutet, dass man laut lacht. Denn auch hier steht der Instrumental im Sinne des Kennzeichens eines Zustands.

Dvādasamepi eseva nayo. Ubhayattha hasanīyasmiṃ vatthusmiṃ mihitamattaṃ karontassa anāpatti.

Auch im Zwölften gilt genau dieselbe Methode. In beiden Fällen besteht Straffreiheit für jemanden, der bei einer belustigenden Angelegenheit lediglich lächelt.

13-14. Uccasaddasikkhāpadavaṇṇanā

13-14. Die Erklärung der Trainingsregel über das laute Sprechen

Terasame [Pg.280] appasaddoti na uccāsaddamahāsaddo hutvā. Cuddasamepi eseva nayo. Ayaṃ panettha appasaddatāparicchedo – sace dvādasahatthe gehe ādimhi saṅghatthero, majjhe dutiyatthero, ante tatiyattheroti evaṃ nisinnesu yaṃ saṅghatthero dutiyattherena saddhiṃ manteti, dutiyatthero ca tassa saddaṃ suṇāti, kathañca vavatthapeti. Tatiyatthero pana saddameva suṇāti, kathaṃ na vavatthapeti, ettāvatā appasaddo hoti. Sace pana tatiyatthero kathañca vavatthapeti, mahāsaddo nāma hoti.

Im Dreizehnten (Sikkhāpada): 'Mit leiser Stimme' bedeutet, ohne mit einer hohen und lauten Stimme zu sprechen. Auch im Vierzehnten gilt genau dieselbe Methode. Dies ist hierbei die Bestimmung der Leisestimmigkeit: Wenn in einem Haus von zwölf Ellen Länge am Anfang der älteste Mönch der Gemeinschaft, in der Mitte der zweite älteste Mönch und am Ende der dritte älteste Mönch sitzen, und wenn sich der älteste Mönch der Gemeinschaft mit dem zweiten ältesten Mönch bespricht, wobei der zweite älteste Mönch dessen Stimme hört und die Worte genau versteht; wenn aber der dritte älteste Mönch zwar die Stimme hört, die Worte jedoch nicht versteht – in diesem Maße gilt es als 'mit leiser Stimme'. Wenn jedoch der dritte älteste Mönch auch die Worte versteht, dann gilt dies als 'mit lauter Stimme'.

15…Pe…20. kāyappacālakādisikkhāpadavaṇṇanā

15 … [und so weiter] … Die Erklärung der Trainingsregeln über das Wiegen des Körpers und andere Bewegungen (20.)

Ito paresu chasu kāyappacālakanti kāyaṃ cāletvā cāletvā, esa nayo sabbattha. Tasmā kāyādīni paggahetvā niccalāni ujukāni ṭhapetvā gantabbañceva nisīditabbañca, nisīdanappaṭisaṃyuttesu tīsu vāsūpagatassa anāpatti.

In den folgenden sechs Trainingsregeln bedeutet 'den Körper wiegend', dass man den Körper wiederholt hin und her bewegt; diese Methode gilt für alle Bereiche. Daher soll man den Körper und die anderen Glieder unter Kontrolle halten, sie unbeweglich und aufrecht halten, sowohl beim Gehen als auch beim Sitzen. In den drei auf das Sitzen bezogenen Trainingsregeln besteht Straffreiheit für jemanden, der sich im Haus niedergelassen hat.

21-22. Khambhakatasikkhāpadavaṇṇanā

21-22. Die Erklärung der Trainingsregel über das Stemmen der Hände in die Hüften

Ekavīsadvāvīsesu khambhakatoti kaṭiyaṃ hatthaṃ ṭhapetvā katakhambho.

Im Einundzwanzigsten und Zweiundzwanzigsten (Sikkhāpada): 'Mit in die Hüfte gestemmtem Arm' bedeutet, dass man die Hand an die Hüfte legt und so eine Stütze bildet.

23-24. Oguṇṭhitasikkhāpadavaṇṇanā

23-24. Die Erklärung der Trainingsregel über das Verhüllen des Kopfes

Tevīsacatuvīsesu oguṇṭhitoti sasīsaṃ pāruto.

Im Dreiundzwanzigsten und Vierundzwanzigsten (Sikkhāpada): 'Verhüllt' bedeutet, mitsamt dem Kopf eingehüllt zu sein.

25. Ukkuṭikasikkhāpadavaṇṇanā

25. Die Erklärung der Trainingsregel über das Gehen auf Zehenspitzen oder Fersen

Pañcavīse ukkuṭikā vuccati paṇhiyo ukkhipitvā aggapādeheva, aggapāde vā ukkhipitvā paṇhīhiyeva bhūmiyaṃ phusantassa gamanaṃ, karaṇavacanaṃ panettha vuttalakkhaṇameva.

Im Fünfundzwanzigsten (Sikkhāpada): Als 'auf Zehenspitzen oder Fersen gehen' (ukkuṭikā) wird die Fortbewegung bezeichnet, bei der man die Fersen anhebt und nur mit den Zehenspitzen den Boden berührt, oder bei der man die Zehenspitzen anhebt und nur mit den Fersen den Boden berührt. Der Instrumental drückt hierbei wiederum das bereits erwähnte Kennzeichen eines Zustands aus.

26. Pallatthikasikkhāpadavaṇṇanā

26. Die Erklärung der Trainingsregel über das Sitzen mit verschränkten Knien

Chabbīse [Pg.281] na pallatthikāyāti hatthapallatthikāya vā dussapallatthikāya vā na nisīditabbaṃ. Anādarena nisīdantassa dukkaṭaṃ, vāsūpagatassa pana idhāpi purimesu ca dvāvīsacatuvīsesu anāpatti.

Im Sechsundzwanzigsten (Sikkhāpada): 'Nicht mit einer Knieschlinge' bedeutet, dass man weder mit einer Handschlinge noch mit einer Tuchschlinge sitzen soll. Für jemanden, der aus Respektlosigkeit so sitzt, gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen. Für einen, der sich im Haus niedergelassen hat, besteht jedoch hierbei sowie auch bei den vorherigen, dem zweiundzwanzigsten und dem vierundzwanzigsten Sikkhāpada, Straffreiheit.

Chabbīsatisāruppasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der sechsundzwanzig Trainingsregeln über das angemessene Verhalten ist abgeschlossen.

27. Sakkaccapaṭiggahaṇasikkhāpadavaṇṇanā

27. Die Erklärung der Trainingsregel über die achtsame Entgegennahme

Bhojanappaṭisaṃyuttesu paṭhame sakkaccanti satiṃ upaṭṭhāpetvā.

Unter den auf die Nahrung bezogenen Trainingsregeln bedeutet 'achtsam' (sakkacca) im ersten Sikkhāpada: Indem man Achtsamkeit etabliert.

28. Pattasaññīpaṭiggahaṇasikkhāpadavaṇṇanā

28. Die Erklärung der Trainingsregel über die Entgegennahme mit Aufmerksamkeit auf die Almosenschale

Dutiye patte saññā pattasaññā, sā assa atthīti pattasaññī, attano bhājane upanibaddhasaññī hutvāti attho.

Im zweiten (Sikkhāpada): Die Wahrnehmung in Bezug auf die Almosenschale ist die Almosenschalen-Wahrnehmung; wer diese besitzt, ist 'aufmerksam auf die Almosenschale'. Dies bedeutet, dass man seine Aufmerksamkeit fest auf das eigene Gefäß gerichtet hält.

29. Samasūpakapaṭiggahaṇasikkhāpadavaṇṇanā

29. Erklärung der Trainingsregel über das Entgegennehmen [von Speise] mit gleichem Anteil an Brühe

Tatiye samasūpako nāma yattha muggamāsehi vā kulatthādīhi vā kato hatthahāriyo sūpo bhattassa catutthabhāgappamāṇo hoti, tato hi adhikaṃ gaṇhantassa dukkaṭaṃ. Ṭhapetvā pana sūpaṃ avasesā sabbāpi sūpeyyabyañjanavikati rasaraso nāma hoti, tasmiṃ rasarase, ñātakānaṃ vā pavāritānaṃ vā aññassatthāya vā attano dhanena vā idha anāpatti.

Im dritten [Trainingsregel]: Als 'mit gleichem Anteil an Brühe' (samasūpaka) gilt, wenn die aus Mungbohnen, Urdbohnen, Pferdebohnen usw. zubereitete, mit der Hand tragbare Brühe das Maß eines Viertels der Speise ausmacht. Denn wer mehr als das annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen. Ausgenommen jedoch diese Brühe, wird jede andere Art von Beilage, die zur Brühe gehört, als wohlschmeckende Soße (rasarasa) bezeichnet. Bezüglich dieser wohlschmeckenden Soße liegt kein Vergehen vor, wenn sie von Verwandten oder von Personen, die ihn eingeladen haben, stammt, oder für den Nutzen eines anderen bestimmt ist, oder mit dem eigenen Vermögen erworben wurde.

30…Pe…32. samatittikasikkhāpadavaṇṇanā

30 … [und so weiter] … 32. Erklärung der Trainingsregel über [das Befüllen] bis zum Rand

Catutthe samatittikanti samapuṇṇaṃ samabharitaṃ adhiṭṭhānupagapattassa antomukhavaṭṭilekhaṃ anatikkamitvā racitaṃ. Piṇḍapātanti yaṃkiñci yāvakālikaṃ. Anadhiṭṭhānupage pana yāvakālikaṃ yāmakālikādīni ca yatthakatthaci thūpīkatānipi vaṭṭanti, yaṃ pana dvīsu pattesu gahetvā ekaṃ pūretvā vihāraṃ harati, yaṃ vā pakkhipiyamānaṃ pūvaucchukkhaṇḍaphalāphalādi heṭṭhā orohati, takkolavaṭaṃsakādayo vā upari ṭhapetvā diyyanti, yañca paṇṇe vā thālake vā pakkhipitvā pattamatthake ṭhapitaṃ hoti, na taṃ thūpīkataṃ nāma, tasmā taṃ sabbaṃ vaṭṭati. Idha pana gilānassāpi anāpatti natthi, tasmā tenapi samatittikoyeva [Pg.282] gahetabbo. Sabbattha pana paṭiggahetumeva na vaṭṭati, paṭiggahitaṃ pana suppaṭiggahitaṃ paribhuñjituṃ vaṭṭati. Pañcamachaṭṭhāni vuttanayāneva.

Im vierten [Trainingsregel]: 'Bis zum Rand eben' (samatittika) bedeutet gleichmäßig gefüllt, gleichmäßig beladen, so angerichtet, dass es die innere Randlinie einer zur Bestimmung (adhiṭṭhāna) geeigneten Almosenschale nicht überschreitet. 'Almosenrufe' (piṇḍapāta) bezieht sich auf jede am Vormittag zu verzehrende Nahrung (yāvakālika). Bei einer Schale hingegen, die nicht zur Bestimmung geeignet ist, sind am Vormittag zu verzehrende Nahrungsmittel sowie Säfte (yāmakālika) usw., an welchem Behältnis auch immer, selbst wenn sie hügelförmig aufgehäuft sind, zulässig. Was man hingegen in zwei Almosenschalen entgegennimmt, um dann eine davon ganz zu füllen und zum Kloster zu tragen, oder was beim Hineinlegen – wie Kuchen, Zuckerrohrstücke, verschiedene Früchte usw. – nach unten sinkt, oder wenn Takkola-Blätter und Ähnliches kranzartig obenauf gelegt dargeboten werden, oder was, in ein Blatt oder eine Schale gelegt, oben auf die Almosenschale gesetzt wird: all dies gilt nicht als 'hügelförmig aufgehäuft' (thūpīkata). Daher ist all das zulässig. In dieser Regel gibt es jedoch selbst für einen Kranken keine Straffreiheit; deshalb muss auch von ihm [die Speise] nur bis zum Rand eben entgegengenommen werden. Generell ist zwar das Entgegennehmen [von aufgehäufter Speise] unzulässig; wurde sie jedoch einmal entgegengenommen, gilt sie als ordnungsgemäß empfangen und darf verzehrt werden. Die fünfte und sechste [Trainingsregel] sind in der bereits erklärten Weise zu verstehen.

33-34. Sapadānasikkhāpadavaṇṇanā

33-34. Erklärung der Trainingsregel über das der Reihe nach [Gehen]

Sattame sapadānanti tattha tattha odhiṃ akatvā anupaṭipāṭiyā. Yo pana aññesaṃ vā dento, aññabhājane vā ākiranto tato tato omasati, tassa, uttaribhaṅgañca uppaṭipāṭiyā gaṇhantassāpi idha anāpatti. Aṭṭhamaṃ vuttanayameva.

Im siebten [Trainingsregel]: 'Der Reihe nach' (sapadāna) bedeutet in fortlaufender Reihenfolge, ohne hier und da Auslassungen oder Grenzen zu machen. Wer jedoch, während er an andere verteilt oder in ein anderes Gefäß umfüllt, von verschiedenen Stellen heraustastet, für den liegt hier ebenso wenig ein Vergehen vor wie für jemanden, der die Zusatzspeise (uttaribhaṅga) nicht der Reihe nach nimmt. Das achte ist in der bereits erklärten Weise zu verstehen.

35. Thūpakatasikkhāpadavaṇṇanā

35. Erklärung der Trainingsregel über das hügelförmig Aufgehäufte

Navame thūpakatoti matthakato vemajjhatoti attho. Yo pana parittake sese ekato saṅkaḍḍhitvā omadditvā bhuñjati, tassāpi anāpatti.

Im neunten [Trainingsregel]: 'Vom Hügel her' (thūpakata) bedeutet von der Spitze, aus der Mitte heraus; dies ist die Bedeutung. Wer jedoch geringe Reste zusammenschiebt, zusammendrückt und isst, für den liegt ebenfalls kein Vergehen vor.

36. Odanappaṭicchādanasikkhāpadavaṇṇanā

36. Erklärung der Trainingsregel über das Abdecken von Reis

Dasame yassa bhattasāmikā māghātasamayādīsu byañjanaṃ paṭicchādetvā denti, yo ca na bhiyyokamyatāya paṭicchādeti, tesaṃ anāpatti, gilānassa pana anāgatattā āpattiyeva.

Im zehnten [Trainingsregel]: Wenn die Spender der Speise in Zeiten des Schlachtverbots usw. die Beilage bedeckt [unter dem Reis] geben, oder wenn jemand sie nicht aus dem Verlangen nach mehr (bhiyyokamyatā) bedeckt, liegt für sie kein Vergehen vor. Da jedoch ein Kranker [in den Ausnahmen] nicht erwähnt wird, liegt [bei Verstoß] für ihn dennoch ein Vergehen vor.

37. Sūpodanaviññattisikkhāpadavaṇṇanā

37. Erklärung der Trainingsregel über das Erbitten von Suppe oder Reis

Ekādasame ñātakānaṃ vā pavāritānaṃ vā aññassatthāya attano dhanenāti idaṃ anāpattiyaṃ adhikaṃ.

Im elften [Trainingsregel]: Der Zusatz 'von Verwandten oder von Eingeladenen, für den Nutzen eines anderen, oder mit dem eigenen Vermögen' ist im Abschnitt über Ausnahmen (anāpatti) zusätzlich eingefügt.

38. Ujjhānasaññīsikkhāpadavaṇṇanā

38. Erklärung der Trainingsregel über das Schielen mit tadelnder Absicht

Dvādasame ujjhāne saññā ujjhānasaññā, sā assa atthīti ujjhānasaññī. Idhāpi gilāno na muccati, ‘‘dassāmī’’ti vā, ‘‘dāpessāmī’’ti vā olokentassa pana, na ujjhānasaññissa ca anāpatti.

Im zwölften [Trainingsregel]: Die Wahrnehmung des Tadelns ist 'tadelnde Wahrnehmung' (ujjhānasaññā); wer diese besitzt, ist 'jemand mit tadelnder Absicht' (ujjhānasaññī). Auch hier ist ein Kranker nicht von der Schuld befreit. Für jemanden jedoch, der mit dem Gedanken blickt: 'Ich werde [ihm etwas] geben' oder 'Ich werde veranlassen, dass man [ihm etwas] gibt', sowie für jemanden ohne tadelnde Absicht liegt kein Vergehen vor.

39. Kabaḷasikkhāpadavaṇṇanā

39. Erklärung der Trainingsregel über die Bissengröße

Terasame nātimahantanti mayūraṇḍaṃ atimahantaṃ, kukkuṭaṇḍaṃ atikhuddakaṃ, tesaṃ vemajjhappamāṇaṃ. Mūlakhādanīyādibhede pana sabbakhajjake phalāphale ca anāpatti.

Im dreizehnten [Trainingsregel]: 'Nicht übermäßig groß' bedeutet: Ein Pfauenei ist übermäßig groß, ein Hühnerei ist übermäßig klein; das Administrative Maß genau in der Mitte zwischen beiden ist angemessen. Bei allen Arten von Knabberkost (khajjaka) wie essbaren Wurzeln usw. sowie bei verschiedenen Früchten liegt jedoch kein Vergehen vor.

40. Ālopasikkhāpadavaṇṇanā

40. Erklärung der Trainingsregel über das Formen der Bissen

Cuddasame [Pg.283] parimaṇḍalanti adīghaṃ. Idha pana khajjakaphalāphalehi saddhiṃ uttaribhaṅgepi anāpatti.

Im vierzehnten [Trainingsregel]: 'Rund' (parimaṇḍala) bedeutet nicht länglich. Hier liegt jedoch bei Knabberkost, verschiedenen Früchten sowie auch bei der Zusatzspeise (uttaribhaṅga) kein Vergehen vor.

41-42. Anāhaṭasikkhāpadavaṇṇanā

41-42. Erklärung der Trainingsregel über das [Nicht-Öffnen des Mundes bei] noch nicht herangeführter [Speise]

Pannarasame anāhaṭeti anāharite, mukhadvāraṃ asampatteti attho. Soḷasame sabbahatthanti sakalaṃ hatthaṃ.

Im fünfzehnten [Trainingsregel]: 'Bei noch nicht herangebrachter [Speise]' (anāhaṭe) bedeutet noch nicht nahegebracht, das heißt, bevor sie die Mundöffnung erreicht hat. Im sechzehnten [Trainingsregel]: 'Die ganze Hand' (sabbahattha) bedeutet die gesamte Hand.

43. Sakabaḷasikkhāpadavaṇṇanā

43. Erklärung der Trainingsregel über das [Sprechen] mit vollem Mund

Sattarasame sakabaḷenāti ettha yattakena vacanaṃ aparipuṇṇaṃ hoti, tattake sati kathentassa āpatti. Yo pana dhammaṃ kathento hariṭakādīni mukhe pakkhipitvā katheti, yattakena vacanaṃ aparipuṇṇaṃ na hoti, tattake mukhamhi sati vaṭṭati.

Im siebzehnten [Trainingsregel]: Unter 'mit einem Bissen im Mund' (sakabaḷena) ist zu verstehen: Wenn man spricht, während sich eine solche Menge im Mund befindet, dass die Aussprache undeutlich wird, liegt ein Vergehen vor. Wer jedoch das Dhamma lehrt und dabei Myrobalanen-Früchte (harītaka) oder Ähnliches im Mund behält, so dass die Aussprache nicht undeutlich wird, für den ist es zulässig, während sich dies im Mund befindet.

44. Piṇḍukkhepakasikkhāpadavaṇṇanā

44. Erklärung der Trainingsregel über das Hochwerfen von Speisebissen

Aṭṭhārasame piṇḍukkhepakanti piṇḍaṃ ukkhipitvā ukkhipitvā, idhāpi khajjakaphalāphalesu anāpatti.

Im achtzehnten [Trainingsregel]: 'Bissen hochwerfend' (piṇḍukkhepaka) bedeutet, den Speisebissen immer wieder hochzuwerfen. Auch hier liegt bei Knabberkost und verschiedenen Früchten kein Vergehen vor.

45. Kabaḷāvacchedakasikkhāpadavaṇṇanā

45. Erklärung der Trainingsregel über das Abbeißen von Bissen

Ekūnavīsatime kabaḷāvacchedakanti kabaḷaṃ avacchinditvā avacchinditvā, idha khajjakaphalāphalehi saddhiṃ uttaribhaṅgepi anāpatti.

Im neunzehnten [Trainingsregel]: 'Bissen abbeißend' (kabaḷāvacchedaka) bedeutet, den Speisebissen immer wieder abzubeißen. Hier liegt zusammen mit Knabberkost und verschiedenen Früchten auch bei der Zusatzspeise (uttaribhaṅga) kein Vergehen vor.

46. Avagaṇḍakārakasikkhāpadavaṇṇanā

46. Erklärung der Trainingsregel über das Aufblasen der Wangen

Vīsatime avagaṇḍakārakanti makkaṭo viya gaṇḍe katvā katvā, idha phalāphalamattake anāpatti.

Im zwanzigsten [Trainingsregel]: 'Die Wangen aufblasend' (avagaṇḍakāraka) bedeutet, wie ein Affe die Backen vollzustopfen. Hier liegt bei bloßen Früchten kein Vergehen vor.

47. Hatthaniddhunakasikkhāpadavaṇṇanā

47. Erklärung der Trainingsregel über das Abschütteln der Hände

Ekavīsatime hatthaniddhunakanti hatthaṃ niddhunitvā niddhunitvā, anāpattiyaṃ panettha ‘‘kacavaraṃ chaḍḍento hatthaṃ niddhunātī’’ti (pāci. 623) idaṃ adhikaṃ.

Im einundzwanzigsten [Trainingsregel]: 'Die Hand schüttelnd' (hatthaniddhunaka) bedeutet, die Hand immer wieder abzuwinkeln oder zu schütteln. Im Abschnitt über Ausnahmen ist hierbei der Satz 'Wer Schmutz wegwirft, schüttelt die Hand' zusätzlich enthalten.

48. Sitthāvakārakasikkhāpadavaṇṇanā

48. Erklärung der Trainingsregel über das Verstreuen von Reiskörnern

Dvāvīsatime [Pg.284] sitthāvakārakanti sitthāni avakiritvā avakiritvā, idhāpi ‘‘kacavaraṃ chaḍḍento sitthaṃ chaḍḍayatī’’ti (pāci. 623) idaṃ anāpattiyaṃ adhikaṃ.

Im zweiundzwanzigsten [Trainingsregel]: 'Reiskörner verstreuend' (sitthāvakāraka) bedeutet, Reiskörner immer wieder zu verstreuen. Auch hier ist der Satz 'Wer Schmutz wegwirft, wirft ein Reiskorn weg' im Abschnitt über Ausnahmen zusätzlich enthalten.

49. Jivhānicchārakasikkhāpadavaṇṇanā

49. Erklärung der Trainingsregel über das Herausstrecken der Zunge

Tevīsatime jivhānicchārakanti jivhaṃ nicchāretvā nicchāretvā.

Im dreiundzwanzigsten [Trainingsregel]: 'Die Zunge herausstreckend' (jivhānicchāraka) bedeutet, die Zunge immer wieder herauszustrecken.

50-51. Capucapukārakasikkhāpadavaṇṇanā

50-51. Erklärung der Trainingsregel über das Schmatzen

Catuvīsatime capucapukārakanti capu capūti evaṃ saddaṃ katvā katvā. Pañcavīsatimepi eseva nayo.

Im vierundzwanzigsten [Trainingsregel]: 'Schmatzend' (capucapukāraka) bedeutet, immer wieder ein Geräusch wie 'capu-capu' zu machen. Auch im fünfundzwanzigsten [Trainingsregel] gilt dieselbe Methode.

52…Pe…54. hatthanillehakādisikkhāpadavaṇṇanā

52 … [und so weiter] … 54. Erklärung der Trainingsregel über das Ablecken der Hände usw.

Chabbīsatime hatthanillehakanti hatthaṃ nillehitvā nillehitvā. Bhuñjantena hi aṅgulimattampi nillehituṃ na vaṭṭati. Ghanayāguphāṇitapāyāsādike pana aṅgulīhi gahetvā aṅguliyo mukhe pavesetvā bhuñjituṃ vaṭṭati, sattavīsatimaaṭṭhavīsatimesupi eseva nayo. Tasmā ekaṅguliyāpi patto na nillehitabbo, ekaoṭṭhopi ca jivhāya na nillehitabbo, oṭṭhamaṃsehi eva pana gahetvā anto pavesetuṃ vaṭṭati.

Im sechsundzwanzigsten [Trainingsregel]: 'Die Hand leckend' (hatthanillehaka) bedeutet, die Hand immer wieder abzülecken. Denn wer isst, für den gehört es sich nicht, auch nur die Finger abzulecken. Bei dickflüssigem Reisschleim, flüssigem Rohrzucker, Milchspeise usw. jedoch ist es zulässig, diese mit den Fingern aufzunehmen, die Finger in den Mund zu führen und so zu essen; dieselbe Methode gilt auch in der sieben- und achtundzwanzigsten [Trainingsregel]. Daher darf die Almosenschale nicht einmal mit einem einzigen Finger ausgekratzt werden, und auch die Lippen dürfen nicht mit der Zunge abgeleckt werden; vielmehr ist es zulässig, [die Speisereste] mit den Lippen selbst aufzufangen und in den Mund zu führen.

55. Sāmisasikkhāpadavaṇṇanā

55. Erklärung der Trainingsregel über die von Speise beschmutzte [Hand]

Ekūnatiṃsatime na sāmisenāti etaṃ paṭikūlavasena paṭikkhittaṃ, tasmā saṅghikampi puggalikampi gihisantakampi attano santakampi saṅkhopi sarāvakampi thālakampi na gahetabbameva, gaṇhantassa dukkaṭaṃ. Sace pana hatthassa ekadeso āmisamakkhito na hoti, tena padesena gahetuṃ vaṭṭati, idha ‘‘dhovissāmīti vā, dhovāpessāmīti vā paṭiggaṇhātī’’ti (pāci. 631) idaṃ anāpattiyaṃ adhikaṃ.

Im neunundzwanzigsten [Sekhiya-Training] wurde mit den Worten ‚nicht mit einer Hand, die mit Speise behaftet ist‘ dieses Anfassen mit einer speisebefleckten Hand wegen seiner Unreinheit verboten. Daher darf man, sei es Eigentum des Saṅgha, einer anderen Person, eines Laien oder das eigene Eigentum, weder ein Muschelhorn, ein Trinkschälchen noch eine Trinkschale anfassen; wer dies tut, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn jedoch ein Teil der Hand nicht mit Speise behaftet ist, ist es erlaubt, sie mit diesem Teil anzufassen. Hierbei ist im Abschnitt über die Straffreiheit Folgendes zusätzlich angeführt: ‚Wenn er es mit dem Gedanken annimmt: „Ich werde es waschen“ oder „Ich werde es waschen lassen“‘.

56. Sasitthakasikkhāpadavaṇṇanā

56. Die Erklärung der Trainingsregel über [Speisereste] mit Reiskörnern

Tiṃsatime ‘‘uddharitvā vā bhinditvā vā paṭiggahe vā nīharitvā vā chaḍḍetī’’ti idaṃ anāpattiyaṃ adhikaṃ. Tattha uddharitvā vāti sitthāni udakato [Pg.285] uddharitvā, ekasmiṃ ṭhāne rāsiṃ katvā udakaṃ chaḍḍeti. Bhinditvā vāti sitthāni bhinditvā udakagatikāni katvā chaḍḍeti. Paṭiggahe vāti paṭiggahena paṭicchantānaṃ paṭiggahe chaḍḍeti. Nīharitvāti bahi nīharitvā chaḍḍeti, evaṃ chaḍḍentassa anāpatti.

Im dreißigsten [Sekhiya-Training] ist im Abschnitt über die Straffreiheit Folgendes zusätzlich angeführt: ‚oder nachdem er sie herausgenommen, zerdrückt, in einen Auffangbehälter geschüttet oder nach draußen gebracht hat, schüttet er es weg‘. Darin bedeutet ‚nachdem er sie herausgenommen hat‘: Er nimmt die Reiskörner aus dem Wasser heraus, häuft sie an einer Stelle an und schüttet das Wasser weg. ‚Nachdem er sie zerdrückt hat‘ bedeutet: Er zerdrückt die Reiskörner, macht sie flüssig und schüttet sie weg. ‚In einen Auffangbehälter‘ bedeutet: Er schüttet es in den Auffangbehälter derer, die es mit einem Auffangbehälter auffangen. ‚Nachdem er es hinausgebracht hat‘ bedeutet: Er bringt es nach draußen und schüttet es weg. Für jemanden, der es auf diese Weise wegschüttet, liegt kein Vergehen vor.

Tiṃsabhojanappaṭisaṃyuttasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der dreißig Trainingsregeln in Verbindung mit dem Essen ist abgeschlossen.

57. Chattapāṇisikkhāpadavaṇṇanā

57. Die Erklärung der Trainingsregel über jemanden mit einem Sonnenschirm in der Hand

Dhammadesanāpaṭisaṃyuttesu paṭhame yaṃkiñci chattaṃ pāṇimhi assāti chattapāṇi. So taṃ chattaṃ yatthakatthaci sarīrāvayave ṭhapetvāpi yāva hatthena na muñcati, tāvassa dhammaṃ desetuṃ na vaṭṭati. Sace panassa añño chattaṃ dhāreti, passe vā ṭhitaṃ hoti, hatthato apagatamatte chattapāṇi nāma na hoti, tassa desetuṃ vaṭṭati. Dhammaparicchedo cettha padasodhamme vuttanayeneva veditabbo.

Unter den Trainingsregeln in Verbindung mit dem Lehren des Dhamma bedeutet in der ersten: Wer irgendeinen Sonnenschirm in der Hand hält, ist ‚einer mit einem Sonnenschirm in der Hand‘. Selbst wenn er diesen Sonnenschirm an irgendeinem Körperteil abstützt, ist es nicht erlaubt, ihm den Dhamma zu lehren, solange er ihn nicht mit der Hand loslässt. Wenn jedoch ein anderer den Sonnenschirm über ihn hält oder dieser an seiner Seite steht, gilt er, sobald der Schirm von seiner Hand getrennt ist, nicht mehr als ‚einer mit einem Sonnenschirm in der Hand‘; ihm darf gelehrt werden. Die Abgrenzung dessen, was als Dhamma gilt, ist hierbei genau so zu verstehen, wie es in der Padasodhamma-Trainingsregel erklärt wurde.

58-59. Daṇḍapāṇisikkhāpadavaṇṇanā

58-59. Die Erklärung der Trainingsregel über jemanden mit einem Stock in der Hand

Dutiye daṇḍo nāma majjhimassa purisassa catuhatthappamāṇo, daṇḍapāṇibhāvo panassa chattapāṇimhi vuttanayeneva veditabbo. Tatiyepi eseva nayo. Asiṃ sannahitvā ṭhitopi hi satthapāṇisaṅkhyaṃ na gacchati.

In der zweiten [Trainingsregel] hat ein sogenannter Stock die Länge von vier Ellen eines mittelgroßen Mannes. Der Zustand, ‚einen Stock in der Hand zu halten‘, ist genau so zu verstehen wie bei ‚einem mit einem Sonnenschirm in der Hand‘. Auch in der dritten [Trainingsregel] gilt dieselbe Methode. Denn selbst wenn jemand ein Schwert umgeschnallt hat und dasteht, zählt er noch nicht als ‚einer mit einer Waffe in der Hand‘.

60. Āvudhapāṇisikkhāpadavaṇṇanā

60. Die Erklärung der Trainingsregel über jemanden mit einer Waffe in der Hand

Catutthe sabbāpi dhanuvikati saddhiṃ saravikatiyā āvudhanti veditabbā, tasmā saddhiṃ vā sarena dhanuṃ gahetvā, suddhadhanuṃ vā suddhasaraṃ vā sajiyadhanuṃ vā nijjiyadhanuṃ vā gahetvā ṭhitassa vā nisinnassa vā dhammaṃ desetuṃ na vaṭṭati. Sace panassa dhanu khandhepi paṭimukkaṃ hoti, yāva na gaṇhāti, tāva vaṭṭati.

In der vierten [Trainingsregel] ist jede Art von Bogen zusammen mit jeder Art von Pfeil als ‚Waffe‘ zu verstehen. Daher ist es nicht erlaubt, jemandem den Dhamma zu lehren, der steht oder sitzt und dabei entweder einen Bogen mit einem Pfeil, nur einen Bogen, nur einen Pfeil, einen gespannten Bogen oder einen ungespannten Bogen in den Händen hält. Wenn jedoch sein Bogen über die Schulter gehängt ist, ist es erlaubt, solange er ihn nicht mit der Hand ergreift.

61-62. Pādukasikkhāpadavaṇṇanā

61-62. Die Erklärung der Trainingsregel über Sandalen

Pañcame pādukāruḷhassāti chattadaṇḍake aṅgulantarikaṃ appavesetvā kevalaṃ akkantassa vā, pavesetvā ṭhānavasena paṭimukkassa vā. Chaṭṭhepi eseva [Pg.286] nayo. Idha pana yvāyaṃ paṇhikabandhaṃ omuñcitvā ṭhānavasena ‘‘omukko’’ti vuccati, tassāpi na vaṭṭati.

In der fünften [Trainingsregel] bezieht sich ‚eines auf Sandalen Stehenden‘ auf jemanden, der bloß auf die Sandalen tritt, ohne den Knopf [Zehensteg] zwischen die Zehen zu schieben, oder auf jemanden, der ihn dazwischenschiebt und die Sandalen im Stehen trägt. Auch in der sechsten [Trainingsregel] gilt dieselbe Methode. Hierbei gilt jedoch: Wer den Fersenriemen überstreift und im Stehen als ‚Schuhträger‘ bezeichnet wird, auch diesem darf man nicht lehren.

63. Yānasikkhāpadavaṇṇanā

63. Die Erklärung der Trainingsregel über Fahrzeuge

Sattame sacepi dvīhi janehi hatthasaṅghāṭena gahito, sāṭake vā ṭhapetvā vaṃsena vayhati, ayutte vā vayhādike yāne visaṅkharitvā vā ṭhapite cakkamattepi nisinno hoti, yānagatotveva saṅkhaṃ gacchati. Sace pana dvepi ekayāne nisinnā honti, vaṭṭati. Visuṃ nisinnesupi ucce yāne nisinnena nīce nisinnassa desetuṃ vaṭṭati, samappamāṇepi vaṭṭati, tathā purime nisinnena pacchime nisinnassa. Pacchime pana uccatarepi nisinnena desetuṃ na vaṭṭati.

In der siebten [Trainingsregel] gilt jemand selbst dann als ‚in einem Fahrzeug befindlich‘, wenn er von zwei Personen mit ineinandergreifenden Händen getragen wird, in einem Tuch an einer Bambusstange getragen wird oder in einer unbespannten Sänfte oder gar auf einem abmontierten Wagenrad sitzt. Wenn jedoch beide im selben Fahrzeug sitzen, ist das Lehren erlaubt. Selbst wenn sie in getrennten Fahrzeugen sitzen, ist es demjenigen, der in einem höheren Fahrzeug sitzt, erlaubt, dem in einem niedrigeren Fahrzeug Sitzenden zu lehren; auch bei gleicher Höhe ist es erlaubt, ebenso dem im vorderen Fahrzeug Sitzenden dem im hinteren Sitzenden zu lehren. Dem im hinteren Fahrzeug Sitzenden ist es jedoch selbst dann nicht erlaubt zu lehren, wenn sein Fahrzeug höher ist.

64. Sayanasikkhāpadavaṇṇanā

64. Die Erklärung der Trainingsregel über das Bett

Aṭṭhame sayanagatassāti antamaso kaṭasārakepi pakatibhūmiyampi nipannassa uccepi mañce vā pīṭhe vā bhūmippadese vā ṭhitena nisinnena vā desetuṃ na vaṭṭati. Sayanagatena pana sayanagatassa uccatare vā samappamāṇe vā nipannena desetuṃ vaṭṭati. Nipannena pana ṭhitassa vā nisinnassa vā nipannassa vā, nisinnena ca ṭhitassa vā nisinnassa vā, ṭhitena ṭhitasseva vaṭṭati.

In der achten [Trainingsregel] bezieht sich ‚eines auf einem Bett Befindlichen‘ selbst auf jemanden, der bloß auf einer Strohmatte oder auf dem nackten Boden liegt; einem solchen ist es für jemanden, der auf einem höheren Bett, Stuhl oder Bodenplatz steht oder sitzt, nicht erlaubt zu lehren. Einem auf einem Bett Liegenden darf jedoch ein anderer, der ebenfalls auf einem Bett liegt – sei es auf einem höheren oder gleich hohen –, im Liegen lehren. Einem Liegenden ist es erlaubt, einem Stehenden, Sitzenden oder Liegenden zu lehren; einem Sitzenden ist es erlaubt, einem Stehenden oder Sitzenden zu lehren; und einem Stehenden ist es nur erlaubt, einem Stehenden zu lehren.

65. Pallatthikasikkhāpadavaṇṇanā

65. Die Erklärung der Trainingsregel über das Umklammern der Knie

Navame hatthapallatthikādīsu yāya kāyaci nisinnassa desetuṃ na vaṭṭati.

In der neunten [Trainingsregel] ist es nicht erlaubt, jemandem zu lehren, der in irgendeiner sitzenden Haltung verweilt, wie etwa mit um die Knie geschlungenen Händen oder Ähnlichem.

66. Veṭhitasikkhāpadavaṇṇanā

66. Die Erklärung der Trainingsregel über das Umhüllen des Kopfes

Dasame veṭhitasīsassāti dussaveṭhena vā moḷiādīhi vā yathā kesanto na dissati, evaṃ veṭhitasīsassa, tenevassa anāpattiyaṃ ‘‘kesantaṃ vivarāpetvā desetī’’ti (pāci. 643) vuttaṃ.

In der zehnten [Trainingsregel] bezieht sich ‚eines dessen Kopf umwickelt ist‘ auf jemanden, dessen Kopf mit einem Tuch oder einem Turban so umwickelt ist, dass der Haaransatz nicht sichtbar ist. Deswegen heißt es im Abschnitt über die Straffreiheit: ‚wenn er den Dhamma lehrt, nachdem er ihn veranlasst hat, den Haaransatz freizulegen‘.

67. Oguṇṭhitasikkhāpadavaṇṇanā

67. Die Erklärung der Trainingsregel über das Verhüllen des Kopfes

Ekādasame oguṇṭhitasīsassāti sasīsaṃ pārutassa, anāpattiyaṃ panettha ‘‘sīsaṃ vivarāpetvā desetī’’ti (pāci. 644) adhikaṃ.

In der elften [Trainingsregel] bezieht sich ‚eines dessen Kopf verhüllt ist‘ auf jemanden, der sich mitsamt dem Kopf eingehüllt hat. Hierbei ist im Abschnitt über die Straffreiheit Folgendes zusätzlich angeführt: ‚wenn er lehrt, nachdem er ihn veranlasst hat, den Kopf freizulegen‘.

68. Chamāsikkhāpadavaṇṇanā

68. Die Erklärung der Trainingsregel über den nackten Boden

Dvādasame [Pg.287] chamāyaṃ nisīditvāti bhūmiyaṃ nisīditvā. Āsaneti antamaso vatthampi tiṇānipi santharitvā nisinnassa.

In der zwölften [Trainingsregel] bedeutet ‚auf dem nackten Boden sitzend‘: auf der Erde sitzend. ‚Auf einem Sitzplatz‘ bezieht sich auf jemanden, der auf einem Sitzplatz sitzt, und sei es, dass er bloß ein Stück Stoff oder Gras ausgebreitet hat.

69. Nīcāsanasikkhāpadavaṇṇanā

69. Die Erklärung der Trainingsregel über den niedrigen Sitzplatz

Terasame ucce āsaneti antamaso bhūmippadesepi unnatappadese nisinnassa.

In der dreizehnten [Trainingsregel] bezieht sich ‚auf einem hohen Sitzplatz‘ auf jemanden, der auf einer erhöhten Stelle sitzt, selbst wenn es sich nur um ein Stück Erdboden handelt.

70. Ṭhitasikkhāpadavaṇṇanā

70. Die Erklärung der Trainingsregel über den Stehenden

Cuddasame na ṭhito nisinnassāti sace therassa upaṭṭhānaṃ gantvā ṭhitaṃ daharaṃ āsane nisinno mahāthero pañhaṃ pucchati, na kathetabbaṃ. Gāravena pana theraṃ ‘‘uṭṭhahitvā pucchā’’ti vattuṃ na sakkā, tasmā ‘‘passe ṭhitassa bhikkhuno kathessāmī’’ti kathetuṃ vaṭṭati.

In der vierzehnten [Trainingsregel] bedeutet ‚nicht als Stehender einem Sitzenden‘: Wenn ein jüngerer Mönch an den Ort geht, wo der ältere Mönch bedient wird, dort stehen bleibt und der auf einem Sitzplatz sitzende ältere Mönch ihn eine Frage fragt, darf er sie nicht direkt beantworten. Da es jedoch aus Respekt vor dem Thera nicht möglich ist, zu sagen: ‚Steh auf und frage mich‘, ist es erlaubt, die Frage zu beantworten, indem man sich vornimmt: ‚Ich werde es dem Mönch erklären, der an meiner Seite steht‘.

71. Pacchatogamanasikkhāpadavaṇṇanā

71. Die Erklärung der Trainingsregel über das Gehen hinterher

Pannarasame sace purato gacchanto pañhaṃ pucchati, tassa taṃ akathetvā ‘‘pacchimassa bhikkhuno kathessāmī’’ti kathetabbaṃ. Saddhiṃ uggahitadhammaṃ pana sajjhāyituṃ, samadhurena vā gacchantassa kathetuṃ vaṭṭati.

In der fünfzehnten [Trainingsregel] gilt: Wenn der vorausgehende Mönch eine Frage stellt, soll man sie ihm nicht direkt beantworten, sondern man soll antworten, indem man sich vornimmt: ‚Ich werde es dem hinterhergehenden Mönch erklären‘. Wenn man jedoch gemeinsam den gelernten Dhamma rezitieren möchte oder auf gleicher Höhe nebeneinander geht, ist das Sprechen erlaubt.

72. Uppathenagamanasikkhāpadavaṇṇanā

72. Die Erklärung der Trainingsregel über das Gehen abseits des Weges

Soḷasame na uppathenāti ettha sace dvepi sakaṭamaggasmiṃ ekekacakkapathena vā uppathena vā samadhuraṃ gacchanti, vaṭṭati.

In der sechzehnten [Trainingsregel] bedeutet ‚nicht abseits des Weges‘: Wenn hierbei beide auf einem Wagenweg auf den jeweiligen Radspuren oder abseits des Weges auf gleicher Höhe nebeneinander gehen, ist das Lehren erlaubt.

73. Ṭhitouccārasikkhāpadavaṇṇanā

73. Die Erklärung der Trainingsregel über das Urinieren im Stehen

Sattarasame ‘‘asañciccā’’ti anāpattiyaṃ sace paṭicchannaṭṭhānaṃ gacchantassa sahasā uccāro vā passāvo vā nikkhamati, asañcicca kato nāma hoti.

In der siebzehnten [Trainingsregel] bedeutet ‚unbeabsichtigt‘ im Abschnitt über die Straffreiheit: Wenn jemand auf dem Weg zu einem geschützten Ort plötzlich Stuhlgang oder Urin ablassen muss, gilt dies als unbeabsichtigt geschehen.

74. Hariteuccārasikkhāpadavaṇṇanā

74. Die Erklärung der Trainingsregel über das Urinieren auf grünem Gras

Aṭṭhārasame yampi jīvamānarukkhassa mūlaṃ pathaviyaṃ dissamānaṃ gacchati, sākhā vā bhūmilaggā gacchati, sabbaṃ haritasaṅkhātameva. Khandhe nisīditvā pana appaharitaṭṭhāne [Pg.288] pātetuṃ vaṭṭati. Sace appaharitaṭṭhānaṃ olokentasseva sahasā nikkhamati, gilānaṭṭhāne ṭhito hoti, ‘‘appaharite kato haritaṃ ottharatī’’ti (pāci. 652) idamettha anāpattiyaṃ adhikaṃ. Tattha sacepi appaharitaṃ alabhantena tiṇaṇḍupakaṃ vā palalaṇḍupakaṃ vā ṭhapetvā kato pacchā haritaṃ ottharati, vaṭṭatiyeva. Kheḷena cettha siṅghāṇikāpi saṅgahitā.

Im achtzehnten [Sekhiya-Training] gilt: Auch wenn die Wurzel eines lebenden Baumes, die auf der Erde sichtbar ist, sich ausbreitet, oder ein am Boden haftender Ast sich erstreckt, wird all dies als schlichtweg ‚Grünes‘ (harita) bezeichnet. Wenn man sich jedoch auf dem Baumstamm niederlässt, ist es zulässig, [Notdurft oder Speichel] auf eine Stelle fallen zu lassen, die frei von grünem Bewuchs (appaharitaṭṭhāna) ist. Wenn es, während man gerade nach einer vegetationsfreien Stelle Ausschau hält, plötzlich austritt, befindet man sich im Zustand eines Kranken. Die Bestimmung: ‚Wenn es auf einer vegetationsfreien Stelle verrichtet wird, das Grüne jedoch [danach] überspült‘, ist hier ein zusätzlicher Fall von Straffreiheit (anāpatti). Wenn man dabei keine vegetationsfreie Stelle findet, ist es dennoch zulässig, wenn man eine Unterlage aus Gras (tiṇaṇḍupaka) oder eine Unterlage aus Stroh (palālaṇḍupaka) unterlegt, darauf das Geschäft verrichtet und es danach das Grüne überspült. Und unter Speichel (kheḷa) ist hierbei auch Nasenschleim mitgemeint.

75. Udakeuccārasikkhāpadavaṇṇanā

75. Die Erklärung der Trainingsregel über [das Verrichten von Kot und Urin] im Wasser.

Ekūnavīsatime na udaketi etaṃ paribhogaudakameva sandhāya vuttaṃ, vaccakuṭisamuddādiudakesu pana aparibhogesu anāpatti. Deve vassante samantato udakoghe jāte anudakaṭṭhānaṃ alabhantena udake kātuṃ vaṭṭati, idhāpi ‘‘thale kato udakaṃ ottharatī’’ti (pāci. 654) idaṃ anāpattiyaṃ adhikaṃ, sesaṃ sabbasikkhāpadesu uttānameva.

Im neunzehnten [Sekhiya-Training] bezieht sich die Formulierung ‚nicht im Wasser‘ ausschließlich auf nutzbares Wasser. Bei unnutzbarem Wasser, wie in einer Toilettengrube, im Ozean usw., besteht jedoch Straffreiheit. Wenn es regnet und ringsum eine Überschwemmung entsteht, ist es für jemanden, der keine wasserfreie Stelle findet, zulässig, es im Wasser zu verrichten. Auch hier ist die Bestimmung: ‚Wenn es auf dem trockenen Land verrichtet wird und [danach] das Wasser überspült‘, ein zusätzlicher Fall von Straffreiheit. Der Rest ist bei allen Trainingsregeln ganz offensichtlich.

Samuṭṭhānādidīpanatthāya panettha idaṃ pakiṇṇakaṃ – ujjagghikauccāsaddappaṭisaṃyuttāni cattāri, sakabaḷena mukhena byāharaṇaṃ ekaṃ, chamānīcāsananisinnaṭhitapacchatogamanauppathagamanappaṭisaṃyuttāni pañcāti imāni dasa sikkhāpadāni samanubhāsanasamuṭṭhānāni, ekekamettha kiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, dukkhavedanaṃ. Sūpodanaviññattisikkhāpadaṃ theyyasatthasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, dukkhavedanaṃ. Chattapāṇidaṇḍapāṇisatthapāṇiāvudhapāṇipādukāupāhanayānasayanapallatthikaveṭhitaoguṇṭhitanāmakāni ekādasa dhammadesanāsamuṭṭhānāni, kiriyākiriyāni, saññāvimokkhāni, sacittakāni, lokavajjāni, vacīkammāni, akusalacittāni, dukkhavedanāni. Sesāni tepaṇṇāsa paṭhamapārājikasamauṭṭhānādibhedānīti.

Um hierbei die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. zu verdeutlichen, folgt diese vermischte Abhandlung: Die vier Regeln bezüglich lautem Lachen und lautem Sprechen, die eine Regel bezüglich des Sprechens mit vollem Mund, und die fünf Regeln bezüglich des Lehrens vor jemandem, der auf der bloßen Erde sitzt, auf einem niedrigen Sitz sitzt, steht, vor einem hergeht oder abseits des Weges geht – diese zehn Trainingsregeln haben dieselbe Entstehungsweise wie das formelle Ermahnen (samanubhāsanasamuṭṭhāna). Jede einzelne davon besteht in einer Handlung (kiriya), ist befreibar durch Wahrnehmung (saññāvimokkha), ist bewusst (sacittaka), ein weltlicher Verstoß (lokavajja), eine körperliche Handlung, eine sprachliche Handlung, ist mit unheilsamem Geist verbunden und führt zu leidvoller Empfindung. Die Trainingsregel über das Erbitten von Suppe oder Reis hat dieselbe Entstehungsweise wie das Stehlen in einer Karawane (theyyasatthasamuṭṭhāna); sie besteht in einer Handlung, ist befreibar durch Wahrnehmung, ist bewusst, ein weltlicher Verstoß, eine körperliche Handlung, eine sprachliche Handlung, ist mit unheilsamem Geist verbunden und führt zu leidvoller Empfindung. Die elf Regeln bezüglich des Lehrens vor jemandem, der einen Schirm in der Hand hält, einen Stock in der Hand hält, ein Messer in der Hand hält, eine Waffe in der Hand hält, Holzschuhe trägt, Sandalen trägt, in einem Fahrzeug sitzt, auf einem Lager liegt, die Knie umschlungen hält (pallatthikā), den Kopf umhüllt hat oder den Kopf bedeckt hat – diese elf haben die Entstehungsweise wie die Lehrverkündigung (dhammadesanāsamuṭṭhāna). Sie sind Handlungen oder Nicht-Handlungen (kiriyākiriya), befreibar durch Wahrnehmung, bewusst, weltliche Verstöße, sprachliche Handlungen, mit unheilsamem Geist verbunden und führen zu leidvoller Empfindung. Die übrigen dreiundfünfzig Regeln haben die verschiedenen Entstehungsweisen, beginnend mit der des ersten Pārājika-Verstoßes.

Ekūnavīsatidhammadesanāpaṭisaṃyuttasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der neunzehn Trainingsregeln in Verbindung mit der Lehrverkündigung is abgeschlossen.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha:

Sekhiyavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Sekhiya-Regeln ist abgeschlossen.

Adhikaraṇasamathavaṇṇanā

Die Erklärung der Beilegung von Streitfällen (Adhikaraṇasamatha)

Adhikaraṇasamathesu [Pg.289] sattāti tesaṃ gaṇanaparicchedo. Adhikaraṇāni samenti vūpasamentīti adhikaraṇasamathā. Uddesaṃ āgacchantīti āpattādhikaraṇasaṅkhātāsu ca avasesādhikaraṇattayapaccayāsu ca āpattīsu parisuddhabhāvaṃ pucchanatthaṃ uddisitabbataṃ āgacchanti. Uppannuppannānanti uppannānaṃ uppannānaṃ. Adhikaraṇānanti vivādādhikaraṇaṃ anuvādādhikaraṇaṃ āpattādhikaraṇaṃ kiccādhikaraṇanti imesaṃ catunnaṃ. Samathāya vūpasamāyāti samanatthañceva vūpasamanatthañca sammukhāvinayo dātabbo…pe… tiṇavatthārakoti ime satta samathā dātabbā. Tatrāyaṃ vinicchayo – adhikaraṇesu tāva ‘‘dhammo’’ti vā, ‘‘adhammo’’ti vā aṭṭhārasahi vatthūhi vivadantānaṃ bhikkhūnaṃ yo vivādo, idaṃ vivādādhikaraṇaṃ nāma. Sīlavipattiyā vā ācāradiṭṭhiājīvavipattiyā vā anuvadantānaṃ yo anuvādo upavadanā ceva codanā ca, idaṃ anuvādādhikaraṇaṃ nāma. Mātikāya āgatā pañca, vibhaṅge dveti sattapi āpattikkhandhā āpattādhikaraṇaṃ, nāma. Yaṃ saṅghassa apalokanādīnaṃ catunnaṃ kammānaṃ karaṇaṃ, idaṃ kiccādhikaraṇaṃ nāma.

Bei den Beilegungsverfahren für Streitfälle bezeichnet das Wort ‚sieben‘ deren zahlenmäßige Begrenzung. Sie werden ‚Beilegungsverfahren für Streitfälle‘ (adhikaraṇasamatha) genannt, weil sie Streitfälle schlichten und zur Ruhe bringen. Der Ausdruck ‚sie kommen zur Rezitation‘ bedeutet: Sie gelangen zur Rezitation, um nach der Reinheit bezüglich der Vergehen zu fragen – sowohl bezüglich der Vergehen, die als ‚Streitfälle durch Vergehen‘ (āpattādhikaraṇa) gelten, als auch bezüglich jener Vergehen, die die Ursache für die übrigen drei Arten von Streitfällen darstellen. ‚Der jeweils entstandenen‘ bedeutet: der nacheinander entstandenen. ‚Der Streitfälle‘ bezieht sich auf diese vier: den Streitfall durch Meinungsverschiedenheit (vivādādhikaraṇa), den Streitfall durch Anschuldigung (anuvādādhikaraṇa), den Streitfall durch Vergehen (āpattādhikaraṇa) und den Streitfall durch Amtshandlung (kiccādhikaraṇa). ‚Zur Beilegung und Beruhigung‘ bedeutet: Um Frieden und völlige Beruhigung zu erwirken, soll das Verfahren in Gegenwart (sammukhāvinaya) angewendet werden... usw. ... und das Verfahren des Zudeckens mit Gras (tiṇavatthāraka); diese sieben Beilegungsverfahren sind anzuwenden. Hierbei gilt folgende Entscheidung: Unter den Streitfällen wird jener Streit, der unter den Mönchen anhand der achtzehn Punkte darüber geführt wird, ob etwas ‚Dhamma‘ oder ‚Nicht-Dhamma‘ sei, als ‚Streitfall durch Meinungsverschiedenheit‘ (vivādādhikaraṇa) bezeichnet. Die Anschuldigung, das Tadeln oder die formelle Anklage durch Mönche, die einander eines Fehltritts in der Sittlichkeit (sīlavipatti), im Verhalten (ācāravipatti), in den Ansichten (diṭṭhivipatti) oder im Lebensunterhalt (ājīvavipatti) bezichtigen, wird als ‚Streitfall durch Anschuldigung‘ (anuvādādhikaraṇa) bezeichnet. Die sieben Klassen von Vergehen – nämlich die fünf in der Mātikā überlieferten und die zwei im Vibhaṅge überlieferten – werden als ‚Streitfall durch Vergehen‘ (āpattādhikaraṇa) bezeichnet. Das Durchführen der vier Arten von Sangha-Handlungen, beginnend mit der Ankündigung (apalokanakamma), wird als ‚Streitfall durch Amtshandlung‘ (kiccādhikaraṇa) bezeichnet.

Tattha vivādādhikaraṇaṃ (cūḷava. 228) dvīhi samathehi sammati sammukhāvinayena ca yebhuyyasikāya ca, sammukhāvinayeneva sammamānaṃ yasmiṃ vihāre uppannaṃ, tasmiṃyeva vā, aññattha vūpasametuṃ gacchantānaṃ antarāmagge vā, yattha gantvā saṅghassa niyyātitaṃ, tattha saṅghena vā vūpasametuṃ asakkonte tattheva ubbāhikāya sammatapuggalehi vā vinicchitaṃ sammati, evaṃ sammamāne ca pana tasmiṃ yā saṅghasammukhatā dhammasammukhatā vinayasammukhatā puggalasammukhatā ayaṃ sammukhāvinayo nāma. Tattha ca kārakasaṅghassa saṅghasāmaggivasena sammukhībhāvo saṅghasammukhatā, sametabbassa vatthuno bhūtatā dhammasammukhatā, yathā taṃ sametabbaṃ, tathevassa samanaṃ vinayasammukhatā, yo ca vivadati, yena ca vivadati, tesaṃ ubhinnaṃ atthapaccatthikānaṃ sammukhībhāvo puggalasammukhatā. Ubbāhikāya vūpasamane panettha saṅghasammukhatā parihāyati, evaṃ tāva sammukhāvinayeneva sammati.

Darunter wird ein Streitfall durch Meinungsverschiedenheit durch zwei Beilegungsverfahren geschlichtet: durch das Verfahren in Gegenwart (sammukhāvinaya) und durch das Mehrheitsverfahren (yebhuyyasikā). Wenn er allein durch das Verfahren in Gegenwart beigelegt wird, geschieht dies entweder in eben jenem Kloster, in dem er entstanden ist, oder auf dem Weg, während die Mönche reisen, um ihn andernorts beizulegen, oder an dem Ort, wohin sie gegangen sind und den Fall dem dortigen Sangha übergeben haben. Wenn der dortige Sangha nicht imstande ist, ihn beizulegen, wird er ebendort durch die Entscheidung jener Personen geschlichtet, die durch einen Ausschuss (ubbāhikā) dazu ernannt wurden. Wenn er auf diese Weise beigelegt wird, sind die darin verwirklichten Faktoren die Gegenwart des Sangha (saṅghasammukhatā), die Gegenwart des Dhamma (dhammasammukhatā), die Gegenwart der Ordensregel (vinayasammukhatā) und die Gegenwart der Personen (puggalasammukhatā) – dies wird als ‚Verfahren in Gegenwart‘ (sammukhāvinaya) bezeichnet. Dabei ist das persönliche Erscheinen des beschlussfähigen Sangha kraft der Einheit des Sangha die ‚Gegenwart des Sangha‘. Die Wahrhaftigkeit des zu schlichtenden Sachverhalts ist die ‚Gegenwart des Dhamma‘. Dass dessen Beilegung genau so erfolgt, wie sie gemäß der Regel durchgeführt werden soll, ist die ‚Gegenwart der Ordensregel‘. Das persönliche Erscheinen beider Parteien – des Klägers und des Beklagten –, die aufgrund des Streitgegenstandes im Konflikt stehen, ist die ‚Gegenwart der Personen‘. Bei einer Beilegung durch einen Ausschuss (ubbāhikā) fällt hierbei jedoch die Gegenwart des gesamten Sangha weg. Auf diese Weise wird er also zunächst durch das Verfahren in Gegenwart beigelegt.

Sace [Pg.290] panevampi na sammati, atha naṃ ubbāhikāya sammatā bhikkhū ‘‘na mayaṃ sakkoma vūpasametu’’nti saṅghasseva niyyātenti, tato saṅgho pañcaṅgasamannāgataṃ bhikkhuṃ salākaggāhāpakaṃ sammannitvā tena guḷhakavivaṭṭakasakaṇṇajappakesu tīsu salākaggāhesu aññataravasena salākaṃ gāhetvā sannipatitaparisāya dhammavādīnaṃ yebhuyyatāya yathā te dhammavādino vadanti, evaṃ vūpasantaṃ adhikaraṇaṃ sammukhāvinayena ca yebhuyyasikāya ca vūpasantaṃ hoti. Tattha sammukhāvinayo vuttanayo eva, yaṃ pana yebhuyyasikakammassa karaṇaṃ. Ayaṃ yebhuyyasikā nāma, evaṃ vivādādhikaraṇaṃ dvīhi samathehi sammati.

Wenn er aber auch auf diese Weise nicht beigelegt wird, und die für den Ausschuss ernannten Mönche ihn dem Sangha mit den Worten: ‚Wir sind nicht imstande, ihn beizulegen‘, zurückgeben, dann bestimmt der Sangha einen mit fünf Eigenschaften ausgestatteten Mönch zum Verteiler der Stimmscheine (salākaggāhāpaka). Nachdem dieser durch eine der drei Arten der Stimmscheinausgabe – der geheimen, der offenen oder der ins Ohr flüsternden – die Stimmscheine hat annehmen lassen, wird der Streitfall in der versammelten Gemeinschaft gemäß der Mehrheit derer, die dem Dhamma folgen, so beigelegt, wie diese Dhamma-Sprecher es erklären. Ein so beigelegter Streitfall gilt sowohl durch das Verfahren in Gegenwart als auch durch das Mehrheitsverfahren als beigelegt. Dabei entspricht das Verfahren in Gegenwart der bereits erklärten Methode. Die Durchführung der formellen Handlung zur Mehrheitsentscheidung hingegen wird als ‚Mehrheitsverfahren‘ (yebhuyyasikā) bezeichnet. Auf diese Weise wird ein Streitfall durch Meinungsverschiedenheit durch zwei Beilegungsverfahren geschlichtet.

Anuvādādhikaraṇaṃ (cūḷava. 236) catūhi samathehi sammati sammukhāvinayena ca sativinayena ca amūḷhavinayena ca tassapāpiyasikāya ca. Sammukhāvinayeneva sammamānaṃ yo ca anuvadati, yañca anuvadati, tesaṃ vacanaṃ sutvā sace kāci āpatti natthi, ubho khamāpetvā, sace atthi, ‘‘ayaṃ nāmettha āpattī’’ti evaṃ vinicchitaṃ vūpasammati, tattha sammukhāvinayalakkhaṇaṃ vuttanayameva. Yadā pana khīṇāsavassa bhikkhuno amūlikāya sīlavipattiyā anuddhaṃsitassa sativinayaṃ yācamānassa saṅgho ñatticatutthena kammena sativinayaṃ deti, tadā sammukhāvinayena ca sativinayena ca vūpasantaṃ hoti, dinne pana sativinaye puna tasmiṃ puggale kassaci anuvādo na ruhati. Yadā ummattako bhikkhu ummādavasena gate assāmaṇake ajjhācāre ‘‘saratāyasmā evarūpiṃ āpatti’’nti bhikkhūhi codiyamāno ‘‘ummattakena me, āvuso, etaṃ kataṃ, nāhaṃ taṃ sarāmī’’ti bhaṇantopi bhikkhūhi codiyamānova puna acodanatthāya amūḷhavinayaṃ yācati, saṅgho cassa ñatticatutthena kammena amūḷhavinayaṃ deti. Tadā sammukhāvinayena ca amūḷhavinayena ca vūpasantaṃ hoti, dinne pana amūḷhavinaye puna tasmiṃ puggale kassaci tappaccayā anuvādo na ruhati.

Ein Streitfall bezüglich einer Anschuldigung (anuvādādhikaraṇa) wird durch vier Schlichtungsverfahren beigelegt: durch das Verfahren in Gegenwart (sammukhāvinaya), das Verfahren der Erinnerung (sativinaya), das Verfahren wegen Unzurechnungsfähigkeit (amūḷhavinaya) und durch das Verfahren bezüglich der sündhaften Natur des Betreffenden (tassapāpiyasikā). Wenn ein solcher Streitfall allein durch das Verfahren in Gegenwart beigelegt wird: Nachdem man die Worte dessen, der beschuldigt, und dessen, der beschuldigt wird, gehört hat, bittet man, falls keine Verfehlung vorliegt, beide um gegenseitiges Verzeihen. Wenn jedoch eine Verfehlung vorliegt, wird entschieden: 'Dies ist hier die Verfehlung namens soundso', und so wird der Fall beigelegt. Dabei ist das Merkmal des Verfahrens in Gegenwart genau wie bereits dargelegt. Wenn jedoch ein triebfreier Mönch, der fälschlicherweise einer sittlichen Verfehlung beschuldigt wird, um das Verfahren der Erinnerung bittet, und der Orden ihm durch eine formelle Handlung mit einer Ankündigung und drei Proklamationen das Verfahren der Erinnerung gewährt, dann ist der Fall durch das Verfahren in Gegenwart und das Verfahren der Erinnerung beigelegt. Ist das Verfahren der Erinnerung einmal gewährt, hat eine erneute Anschuldigung von irgendjemandem gegen diese Person keinen Erfolg mehr. Wenn ein geisteskranker Mönch im Zustand des Wahnsinns ein Verhalten an den Tag legt, das für einen Asketen ungebührlich ist, und von den Mönchen ermahnt wird: 'Erinnere dich, Ehrwürdiger, an eine solche Verfehlung!', und er, obwohl er sagt: 'Ihr Ehrwürdigen, das wurde von mir im Zustand des Wahnsinns getan, ich erinnere mich nicht daran', von den Mönchen dennoch weiter ermahnt wird, und er dann, um eine erneute Ermahnung abzuwenden, um das Verfahren wegen Unzurechnungsfähigkeit bittet, gewährt ihm der Orden durch eine formelle Handlung mit einer Ankündigung und drei Proklamationen das Verfahren wegen Unzurechnungsfähigkeit. Dann ist der Fall durch das Verfahren in Gegenwart und das Verfahren wegen Unzurechnungsfähigkeit beigelegt. Ist das Verfahren wegen Unzurechnungsfähigkeit einmal gewährt, hat eine darauf basierende Anschuldigung von irgendjemandem gegen diese Person keinen Erfolg mehr.

Yadā pana pārājikena vā pārājikasāmantena vā codiyamānassa aññenaññaṃ paṭicarato pāpussannatāya pāpiyassa puggalassa ‘‘sacāyaṃ acchinnamūlo bhavissati, sammā vattitvā osāraṇaṃ labhissati, sace chinnamūlo, sayamevassa nāsanā bhavissatī’’ti maññamāno saṅgho ñatticatutthena [Pg.291] kammena tassapāpiyasikaṃ kammaṃ karoti, tadā sammukhāvinayena ca tassapāpiyasikāya ca vūpasantaṃ hoti, evaṃ anuvādādhikaraṇaṃ catūhi samathehi sammati.

Wenn jedoch ein Mönch, der wegen eines Pārājika-Vergehens oder eines an ein Pārājika grenzenden Vergehens beschuldigt wird, Ausflüchte macht und eine Sache mit einer anderen bemäntelt, und der Orden wegen der überhandnehmenden Schlechtigkeit dieses sündhaften Menschen denkt: 'Wenn dieser Mönch seine Wurzeln noch nicht gänzlich abgeschnitten hat, wird er sich ordnungsgemäß verhalten und die Wiederaufnahme in die Gemeinschaft erlangen; wenn er jedoch seine Wurzeln abgeschnitten hat, wird sein Ausschluss von selbst erfolgen', und der Orden daraufhin durch ein Verfahren mit einer Ankündigung und drei Proklamationen die formelle Handlung bezüglich seiner schlechten Gesinnung gegen ihn durchführt, dann ist der Fall durch das Verfahren in Gegenwart und durch das Verfahren bezüglich der sündhaften Natur beigelegt. Auf diese Weise wird ein Streitfall bezüglich einer Anschuldigung durch vier Schlichtungsverfahren beigelegt.

Āpattādhikaraṇaṃ (cūḷava. 239) tīhi samathehi sammati sammukhāvinayena ca paṭiññātakaraṇena ca tiṇavatthārakena ca. Tassa sammukhāvinayeneva vūpasamo natthi, yadā pana ekassa vā bhikkhuno, nissaggiyavaṇṇanāyaṃ vuttanayena saṅghagaṇamajjhesu vā bhikkhu lahukaṃ āpattiṃ deseti, tadā āpattādhikaraṇaṃ sammukhāvinayena ca paṭiññātakaraṇena ca vūpasammati. Tattha sammukhāvinaye tāva yo ca deseti, yassa ca deseti, tesaṃ sammukhībhāvo puggalasammukhatā, sesaṃ vuttanayameva. Puggalassa ca gaṇassa ca desanākāle saṅghasammukhatā parihāyati.

Ein Streitfall bezüglich einer Verfehlung (āpattādhikaraṇa) wird durch drei Schlichtungsverfahren beigelegt: durch das Verfahren in Gegenwart, das Verfahren durch Geständnis (paṭiññātakaraṇa) und das Verfahren des Zudeckens mit Gras (tiṇavatthāraka). Eine Beilegung dieses Falls allein durch das Verfahren in Gegenwart gibt es nicht. Wenn jedoch ein Mönch vor einem einzelnen Mönch oder inmitten des Ordens oder einer Gruppe — in der Weise, wie sie in der Erklärung zum Nissaggiya dargelegt wurde — eine leichtere Verfehlung beichtet, dann wird der Streitfall bezüglich einer Verfehlung durch das Verfahren in Gegenwart und das Verfahren durch Geständnis beigelegt. Dabei ist im Verfahren in Gegenwart die physische Anwesenheit derer, die beichten, und derer, vor denen beichtet wird, als Gegenwart von Personen (puggalasammukhatā) zu verstehen; das Übrige verhält sich wie bereits dargelegt. Zur Zeit der Beichte vor einer Person oder einer Gruppe entfällt die Gegenwart des gesamten Ordens.

Yā panettha ‘‘ahaṃ, bhante, itthannāmaṃ āpattiṃ āpanno’’ti ca, ‘‘passasī’’ti, ‘‘āma passāmī’’ti ca paṭiññā, tāya ‘‘āyatiṃ saṃvareyyāsī’’ti karaṇaṃ paṭiññātakaraṇaṃ nāma. Saṅghādisese parivāsādiyācanā paṭiññā, parivāsādīnaṃ dānaṃ paṭiññātakaraṇaṃ nāma. Dvepakkhajātā pana bhaṇḍanakārakā bhikkhū bahuṃ assāmaṇakaṃ ajjhācāraṃ caritvā puna lajjidhamme uppanne ‘‘sace mayaṃ imāhi āpattīhi aññamaññaṃ karissāma, siyāpi taṃ adhikaraṇaṃ kakkhaḷatthāya vāḷatthāya saṃvatteyyā’’ti aññamaññaṃ āpattiyā kārāpane dosaṃ disvā yadā tiṇavatthārakakammaṃ karonti, tadā āpattādhikaraṇaṃ sammukhāvinayena ca tiṇavatthārakena ca sammati. Tatra hi yattakā hatthapāsūpagatā ‘‘na metaṃ khamatī’’ti evaṃ diṭṭhāvikammaṃ akatvā niddampi okkamantā honti, sabbesaṃ ṭhapetvā thullavajjañca gihippaṭisaṃyuttañca sabbāpattiyo vuṭṭhahanti, evaṃ āpattādhikaraṇaṃ tīhi samathehi sammati.

Was nun hierbei das Geständnis betrifft: 'Ich, Ehrwürdiger, habe eine Verfehlung namens soundso begangen', und die Frage: 'Siehst du sie ein?', sowie die Antwort: 'Ja, ich sehe sie ein' – die daraufhin erfolgte Aufforderung: 'Mögest du dich in Zukunft zügeln!', nennt man das 'Verfahren durch Geständnis'. Bei einem Saṅghādisesa-Vergehen ist das Bitten um die Bewährungsfrist und Ähnliches das Geständnis, und die Gewährung der Bewährungsfrist und Ähnliches ist das Verfahren durch Geständnis. Wenn jedoch streitsüchtige Mönche, die sich in zwei Parteien gespalten haben, viele für Asketen ungebührliche Verfehlungen begangen haben und später, als Schamgefühl in ihnen aufkommt, denken: 'Wenn wir uns gegenseitig wegen dieser Verfehlungen belangen, könnte diese Angelegenheit zu Härte und Erbitterung führen', und wenn sie, die Gefahr in der gegenseitigen Bestrafung wegen der Verfehlungen sehend, das Verfahren des Zudeckens mit Gras durchführen, dann wird der Streitfall bezüglich einer Verfehlung durch das Verfahren in Gegenwart und das Verfahren des Zudeckens mit Gras beigelegt. Denn hierbei sind alle Mönche, die sich im Umkreis einer Handlänge befinden, ohne zu erklären: 'Mir gefällt dies nicht', selbst wenn sie dabei einschlafen, von all ihren Verfehlungen gereinigt, ausgenommen die schweren Vergehen und jene Vergehen, die mit Laien im Zusammenhang stehen. Auf diese Weise wird der Streitfall bezüglich einer Verfehlung durch drei Schlichtungsverfahren beigelegt.

Kiccādhikaraṇaṃ (cūḷava. 242) ekena samathena sammati sammukhāvinayeneva. Iti imāni cattāri adhikaraṇāni yathānurūpaṃ imehi sattahi samathehi sammanti, tena vuttaṃ ‘‘uppannuppannānaṃ adhikaraṇānaṃ samathāya vūpasamāya sammukhāvinayo [Pg.292] dātabbo…pe… tiṇavatthārako’’ti. Ayamettha vinicchayanayo, vitthāro pana samathakkhandhake āgatoyeva, vinicchayopissa samantapāsādikāyaṃ vutto.

Ein Streitfall bezüglich formeller Pflichten (kiccādhikaraṇa) wird durch ein einziges Schlichtungsverfahren beigelegt, nämlich allein durch das Verfahren in Gegenwart. So werden diese vier Arten von Streitfällen in angemessener Weise durch diese sieben Schlichtungsverfahren beigelegt. Daher wurde gesagt: 'Zur Schlichtung und Beilegung der jeweils entstandenen Streitfälle soll das Verfahren in Gegenwart gewährt werden... und das Verfahren des Zudeckens mit Gras'. Dies ist hierbei die Methode der Entscheidung in Kürze; die ausführliche Darstellung ist bereits im Kapitel über die Schlichtung (Samathakkhandhaka) enthalten, und die detaillierte Entscheidung darüber wurde von mir auch in der Samantapāsādikā dargelegt.

Tatthāyasmante pucchāmi, kaccittha parisuddhāti tesu sattasu adhikaraṇasamathesu kaccittha parisuddhā, natthi vo kiñci samathehi vūpasametabbanti pucchāmi, etena sabbāpattīhi parisuddhabhāvo pucchito hoti.

Mit den Worten: 'Hierbei frage ich die Ehrwürdigen: Seid ihr darin rein?' frage ich: 'Seid ihr bezüglich dieser sieben Schlichtungsverfahren für Streitfälle rein? Gibt es für euch nichts, das durch die Schlichtungsverfahren beigelegt werden müsste?' Hiermit wird nach dem Zustand der Reinheit von allen Verfehlungen gefragt.

Uddiṭṭhaṃ kho āyasmanto nidānantiādi nigamanavacanaṃ. Tattha ettakanti ettakaṃ sikkhāpadaṃ. Suttāgatanti sutte pātimokkhe āgataṃ. Suttapariyāpannanti tattheva antogadhaṃ. Anvaddhamāsaṃ uddesaṃ āgacchatīti addhamāse addhamāse uposathavasena uddisitabbataṃ āgacchati. Samaggehīti kāyasāmaggivasena samaggehi. Sammodamānehīti cittasāmaggivasena ekajjhāsayatāya suṭṭhu modamānehi. Avivadamānehīti aṭṭhārasasu vivādavatthūsu aññataravasenāpi avivadamānehi. Sikkhitabbanti taṃ taṃ sikkhāpadaṃ avītikkamantehi adhisīlasikkhā sampādetabbā. Antarantarā pana yaṃ na vuttaṃ, taṃ sabbaṃ purime purime sikkhāpade vuttattā ceva uttānatthattā cāti.

Der Satz 'Rezitiert ist nun, ihr Ehrwürdigen, die Einleitung' und so weiter ist das Schlusswort. Darin bedeutet 'so viel': so viele Übungsregeln. 'In den Faden eingegangen' bedeutet: im Sutta, nämlich im Pātimokkha-Text, überliefert. 'In den Faden einbegriffen' bedeutet: genau dort enthalten. 'Kommt allmonatlich zur Rezitation' bedeutet: kommt jeden halben Monat aufgrund der Uposatha-Feier zur Rezitation. 'In Eintracht' bedeutet: in Eintracht durch die körperliche Einigkeit. 'In Freude' bedeutet: in Freude durch die Einigkeit des Geistes, aufgrund derselben Gesinnung. 'Ohne Streit' bedeutet: ohne Streit bezüglich eines der achtzehn Streitpunkte. 'Sollte gelernt werden' bedeutet: Die höhere Tugendschulung (adhisīlasikkhā) soll verwirklicht werden, indem man jene jeweiligen Übungsregeln nicht übertritt. Was jedoch zwischendurch nicht eigens gesagt wurde, wurde deshalb nicht gesagt, weil es bereits bei den jeweils vorherigen Übungsregeln dargelegt wurde und weil die Bedeutung ohnehin klar ist.

Adhikaraṇasamathavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Beilegung von Streitfällen ist abgeschlossen.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Bhikkhupātimokkhavaṇṇanā niṭṭhitā.

ist die Erklärung des Bhikkhu-Pātimokkha abgeschlossen.

Namo tassa bhagavato arahato sammasambuddhassa

Verehrung dem Erhabenen, dem Heiligen, dem vollkommen Erwachten.

Bhikkhunīpātimokkhavaṇṇanā

Die Erklärung des Bhikkhunī-Pātimokkha.

Pārājikakaṇḍo

Das Kapitel über die Pārājika-Vergehen.

Bhikkhunīnaṃ hitatthāya, pātimokkhaṃ pakāsayi;

Yaṃ nātho, tassa dāneso, sampatto vaṇṇanākkamo.

Das Pātimokkha, das der Beschützer zum Wohl der Nonnen verkündet hat — dessen Erläuterungsverlauf ist nunmehr erreicht.

Sādhāraṇapārājikaṃ

Gemeinsame Pārājika-Vergehen.

1…Pe…4. methunadhammasikkhāpadavaṇṇanā

1 [...] 4. Die Erklärung der Übungsregel über den Geschlechtsverkehr.

Tattha [Pg.293] suṇātu metiādīnaṃ bhikkhupātimokkhavaṇṇanāyaṃ vuttanayeneva attho veditabbo. Kevalañhi, bhante, ayyetiādivasena tasmiñca idha ca abhilāpamattameva liṅgabhedamattañca viseso. Yasmā ca bhikkhuniyā sikkhāpaccakkhānaṃ nāma natthi, tasmā bhikkhunīnaṃ ‘‘sikkhāsājīvasamāpannā sikkhaṃ apaccakkhāya dubbalyaṃ anāvikatvā’’ti avatvā yā pana bhikkhunī chandaso methunaṃ dhammaṃ paṭiseveyyāti vuttaṃ. Tattha chandasoti methunarāgappaṭisaṃyuttena chandena ceva ruciyā ca. Chande pana asati balakkārena padhaṃsitāya anāpatti, tasmā yā paripuṇṇūpasampadā bhikkhunī manussāmanussatiracchānajātīsu purisaubhatobyañjanakapaṇḍakānaṃ yassa kassaci sajīvassa vā nijjīvassa vā santhatassa vā asanthatassa vā akkhāyitassa vā yebhuyyena akkhāyitassa vā aṅgajātassa attano vaccamaggapassāvamaggamukhesu tīsu yatthakatthaci santhate vā asanthate vā pakativātena asaṃphuṭṭhe allokāse antamaso tilaphalamattampi padesaṃ chandaso paveseti, parena vā pavesiyamānā pavesanapaviṭṭhaṭṭhitauddharaṇesu yaṃkiñci sādiyati, ayaṃ pārājikā hoti. Sesamettha ito paresu ca sādhāraṇasikkhāpadesu vuttanayānusāreneva veditabbaṃ.

Hierbei ist die Bedeutung bezüglich [der Ausdrücke] wie „suṇātu me“ („Höre mich...“) usw. genau in der Weise zu verstehen, wie sie in der Erklärung des Bhikkhu-Pātimokkha dargelegt wurde. Denn der einzige Unterschied besteht lediglich in der bloßen Ausdrucksweise, wie „Bhante“ (Ehrwürdiger Herr) dort und „Ayye“ (Ehrwürdige Dame) hier, sowie im bloßen Unterschied des grammatikalischen Geschlechts. Und da es für eine Nonne (Bhikkhunī) keine sogenannte Rückgabe des Trainings gibt, hat [der Erhabene] im Fall der Nonnen nicht die Worte „die das Training und die gemeinsame Lebensweise auf sich genommen hat, ohne das Training zurückzugeben und ihre Schwäche zu offenbaren“ gesprochen, sondern gesagt: „Welche Nonne auch immer aus eigenem Verlangen (chandaso) Geschlechtsverkehr vollzieht...“. Dabei bedeutet „aus eigenem Verlangen“ (chandaso): mit einem Begehren (chanda) und einer Vorliebe (ruci), die mit geschlechtlicher Lust verbunden sind. Wenn jedoch kein solches Verlangen vorliegt, weil sie durch Gewalt überwältigt wurde, liegt kein Vergehen vor. Daher: Wenn eine vollordinierte Nonne ihr eigenes Genitalorgan in einen der drei Wege — Kotweg, Urinweg oder Mund — irgendeines lebenden oder toten, bedeckten oder unbedeckten, unzerfressenen oder größtenteils unzerfressenen [Körpers] unter Menschen, Nichtmenschen oder Tieren, sei es ein Mann, ein Zwitter oder ein Kastrat, aus eigenem Verlangen einführt, selbst wenn es nur im Ausmaß eines Sesamkorns in einen feuchten Bereich geschieht, der vom natürlichen Wind unberührt ist, oder wenn sie, während es von einem anderen eingeführt wird, beim Einführen, Eingeführtsein, Verweilen oder Herausziehen irgendetwas davon gutheißt, so ist sie eine Ausgeschlossene (pārājikā). Das Übrige hierbei sowie in den darauffolgenden gemeinsamen Trainingsregeln ist gemäß der bereits dargelegten Methode zu verstehen.

Asādhāraṇapārājikaṃ

Die nicht-gemeinsamen Pārājika-Vergehen.

5. Ubbhajāṇumaṇḍalikāsikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über [körperlichen Kontakt] oberhalb des Kniegelenks (Ubbhajāṇumaṇḍalika).

Asādhāraṇesu [Pg.294] pana catunnaṃ tāva pārājikānaṃ paṭhame avassutāti kāyasaṃsaggarāgena tintā, kilinnāti attho. Dutiyapadepi eseva nayo. Purisapuggalassāti kāyasaṃsaggaṃ samāpajjituṃ viññussa manussajātikassa purisasaṅkhātassa puggalassa. Adhakkhakanti attano akkhakānaṃ adho. Ubbhajāṇumaṇḍalanti jāṇumaṇḍalānaṃ upari, ettha ca ubbhakapparampi ubbhajāṇumaṇḍaleneva saṅgahitaṃ. Āmasananti āmajjanaṃ phuṭṭhokāsaṃ anatikkamitvā tattheva saṅghaṭṭanaṃ. Parāmasananti ito cito ca sañcaraṇaṃ. Gahaṇanti gahitamattaṃ. Chupananti asaṅghaṭṭetvā phuṭṭhamattaṃ. Paṭipīḷananti aṅge gahetvā nippīḷanaṃ. Sādiyeyyāti yā bhikkhunī attano yathāparicchinne kāye purisassa etaṃ āmasanādiṃ sādiyati, sayaṃ vā pana tena kāyena purisassa yaṃkiñci kāyappadesaṃ sādayamānā chupati, ayaṃ ubbhajāṇumaṇḍalikā nāma pārājikāti ayamettha saṅkhepo.

Unter den nicht-gemeinsamen [Regeln], bezüglich der ersten der vier Pārājika-Regeln, bedeutet „avassutā“ (von Begierde triefend): durch die Lust an körperlicher Berührung feucht geworden, durchnässt. Auch beim zweiten Wort [avassutassa] gilt genau dieselbe Methode. „Eines Mannes (purisapuggalassa)“ bedeutet: einer Person, die als Mann bezeichnet wird, der menschlichen Gattung angehört und fähig ist, körperlichen Kontakt zu verstehen. „Unterhalb des Schlüsselbeins (adhakkhakaṃ)“ bedeutet: unterhalb der eigenen Schlüsselbeine. „Oberhalb des Kniegelenks (ubbhajāṇumaṇḍalaṃ)“ bedeutet: oberhalb der Kniescheiben; und hierbei ist auch der Bereich oberhalb des Ellenbogens durch den Begriff „oberhalb des Kniegelenks“ mitumfasst. „Betasten (āmasana)“ bedeutet: ein starkes Reiben oder ein heftiges Berühren genau an der berührten Stelle, ohne diese zu überschreiten. „Anfassen (parāmasana)“ bedeutet: ein Hin- und Herbewegen. „Ergreifen (gahaṇa)“ bedeutet: das bloße Festhalten. „Anrühren (chupana)“ bedeutet: das bloße Berühren ohne heftigen Druck. „Drücken (paṭipīḷana)“ bedeutet: das Ergreifen und Quetschen eines Körperteils. „Gutheißen würde (sādiyeyya)“ bedeutet: Wenn eine Nonne dieses Betasten usw. durch einen Mann an ihrem eigenen, wie oben definierten Körper gutheißt, oder wenn sie selbst mit diesem Körperteil irgendeine Stelle des Körpers eines Mannes berührt und dies gutheißt, so ist sie eine Ausgeschlossene (pārājikā) namens „Ubbhajāṇumaṇḍalikā“ (Berührung oberhalb des Kniegelenks). Dies ist die Zusammenfassung in diesem Punkt.

‘‘Nidānaṃ puggalaṃ vatthu’’ntiādike (kaṅkhā. aṭṭha. paṭhamapārājikavaṇṇanā) tena vitthāravinicchaye yasmā sabbāneva asādhāraṇapaññattiyo honti, tasmā ito paṭṭhāya santiṃ anupaññattiṃ vatvā sādhāraṇapaññattīti vā asādhāraṇapaññattīti vā na vakkhāma, āṇattiyaṃ yattha āṇatti natthi, tattha kiñci avatvā yattha atthi, tattheva vakkhāma, vipattivicāraṇā vuttāyeva.

Da in der ausführlichen Entscheidung bezüglich des Einleitungsgrunds (nidāna), der Person (puggala), des Gegenstands (vatthu) usw. (siehe die Erklärung des ersten Pārājika in der Kaṅkhāvitaraṇī) alle diese Regeln als nicht-gemeinsame Vorschriften gelten, werden wir von hier an, nachdem wir die bestehende Zusatzregelung (anupaññatti) genannt haben, nicht mehr ausdrücklich erwähnen, ob es sich um eine gemeinsame oder eine nicht-gemeinsame Vorschrift handelt. Bei der Analyse des Befehls (āṇatti): Wo kein Befehl vorliegt, werden wir nichts dazu sagen; wo er jedoch vorhanden ist, werden wir ihn genau dort erklären. Die Untersuchung der Verfehlungen (vipatti) wurde bereits dargelegt.

Avasesaṃ pana sabbattha vattabbaṃ, tayidaṃ vuccati, idaṃ tāva sikkhāpadaṃ sāvatthiyaṃ sundarīnandaṃ ārabbha kāyasaṃsaggaṃ samāpajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, ekatoavassute yathāparicchinnena kāyena purisassa kāyaṃ, ubhatoavassutepi kāyena kāyappaṭibaddhaṃ, yathāparicchinnakāyappaṭibaddhena vā avasesakāyena vā tassa kāyaṃ āmasantiyā thullaccayaṃ, yakkhapetapaṇḍakatiracchānagatamanussaviggahānaṃ ubhatoavassute yathāparicchinnena kāyena kāyaṃ āmasantiyāpi thullaccayaṃ, sace pana purisassa kāyasaṃsaggarāgo natthi, pārājikakkhettepi thullaccayameva. Avasese pana kāyappaṭibaddhena kāyappaṭibaddhādibhede, methunarāgagehasitapemesu ca sabbattha dukkaṭaṃ. Asañcicca, assatiyā, ajānantiyā, asādiyantiyā[Pg.295], ummattikādīnañca anāpatti. Aṅgāni samuṭṭhānādīni ca bhikkhupātimokkhe kāyasaṃsagge vuttanayeneva veditabbānīti.

Das Übrige, das überall zu sagen ist, wird nun dargelegt: Diese Trainingsregel wurde zuerst in Sāvatthī in Bezug auf Sundarīnandā wegen des Vorfalls des körperlichen Kontakts erlassen. Wenn nur eine Seite (die Nonne) von Begierde trieft (ekato avassute): Wenn sie mit ihrem wie oben definierten Körper den Körper des Mannes berührt; oder wenn beide Seiten von Begierde triefen (ubhato avassutepi): wenn sie mit ihrem Körper einen mit dem Körper [des Mannes] verbundenen Gegenstand berührt, oder mit einem mit ihrem wie oben definierten Körper verbundenen Gegenstand oder mit dem restlichen Körper seinen Körper berührt, liegt ein schweres Vergehen (thullaccaya) vor. Auch wenn beide Seiten von Begierde triefen und sie den Körper eines Yakkhas, Petas, Kastraten (paṇḍaka) oder eines Tieres in Menschengestalt mit ihrem wie oben definierten Körper berührt, liegt ein schweres Vergehen (thullaccaya) vor. Wenn jedoch beim Mann keine Begierde nach körperlichem Kontakt vorliegt, so liegt selbst im Bereich, der sonst zum Pārājika führt, nur ein schweres Vergehen (thullaccaya) vor. In allen übrigen Fällen, wie beim Berühren eines mit dem Körper verbundenen Gegenstands mit einem anderen mit dem Körper verbundenen Gegenstand usw., sowie bei geschlechtlicher Lust oder weltlicher Zuneigung, liegt überall ein Vergehen der schlechten Tat (dukkaṭa) vor. Es liegt kein Vergehen vor, wenn es unbeabsichtigt (asañcicca), ohne Achtsamkeit (assatiyā), unwissend (ajānantiyā) oder ohne Gutheißen (asādiyantiyā) geschieht, sowie im Falle einer Geisteskranken (ummattikā) usw. Die Faktoren (aṅgāni), die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind genau in der Weise zu verstehen, wie sie beim körperlichen Kontakt (kāyasaṃsagga) im Bhikkhu-Pātimokkha dargelegt wurden.

Ubbhajāṇumaṇḍalikāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über [körperlichen Kontakt] oberhalb des Kniegelenks (Ubbhajāṇumaṇḍalika) ist abgeschlossen.

6. Vajjappaṭicchādikāsikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über das Verheimlichen eines Vergehens (Vajjappaṭicchādikā).

Dutiye gaṇassāti aññāsaṃ bhikkhunīnaṃ. Ṭhitāti saliṅge ṭhitā. Cutāti kālaṅkatā. Nāsitāti liṅganāsanāya sayaṃ vā naṭṭhā, aññehi vā nāsitā. Avassaṭāti titthāyatanaṃ saṅkantā. Pubbevāhaṃ ayye aññāsinti idaṃ tassā vacanakāladassanaṃ, saliṅge ṭhitāya pana pārājikabhāvaṃ ñatvā ‘‘na dāni naṃ kassaci ārocessāmī’’ti dhure nikkhittamatteyeva ayaṃ vajjappaṭicchādikā nāma pārājikā hotīti.

In der zweiten [Trainingsregel] bedeutet „der Gruppe (gaṇassa)“: der anderen Nonnen. „Verblieben (ṭhitā)“ bedeutet: in ihrer eigenen äußeren Form [als Nonne] verblieben. „Verschieden (cutā)“ bedeutet: verstorben. „Ausgeschlossen (nāsitā)“ bedeutet: durch Zerstörung des Nonnenstatus entweder selbst ausgetreten oder von anderen ausgeschlossen. „Übergetreten (avassaṭā)“ bedeutet: zu einer anderen Sekte übergetreten. Die Worte „Schon vorher, ehrwürdige Dame, wusste ich es“ zeigen den Zeitpunkt ihrer Aussage an. Wenn eine Nonne jedoch weiß, dass eine in ihrer äußeren Form verbliebene Nonne ein Pārājika-Vergehen begangen hat, und sie im selben Moment, in dem sie beschließt: „Ich werde dies nun niemandem mitteilen“, ihre Bemühung aufgibt, so wird sie einer Pārājika-Verfehlung namens „Verheimlichung eines Vergehens“ (Vajjappaṭicchādikā) schuldig.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha nevaattanāpaṭicodanā nagaṇassa ārocanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha sappāṇakavaggamhi duṭṭhullāpattippaṭicchādanasikkhāpade vuttanayeneva veditabbaṃ. Tatra hi pācittiyaṃ, idha pārājikanti ayameva viseso, sesaṃ tādisamevāti.

Diese Trainingsregel wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā erlassen, weil sie weder selbst eine Anklage erhob noch es der Gruppe von Nonnen meldete. Das Übrige hierin ist genau in der Weise zu verstehen, wie es in der Trainingsregel über das Verheimlichen eines schweren Vergehens (duṭṭhullāpatti) in der Sappāṇaka-Gruppe dargelegt wurde. Denn dort liegt ein Pācittiya-Vergehen vor, während es hier ein Pārājika-Vergehen ist; das ist der einzige Unterschied. Alles andere ist genau gleich.

Vajjappaṭicchādikāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Verheimlichen eines Vergehens (Vajjappaṭicchādikā) ist abgeschlossen.

7. Ukkhittānuvattikāsikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Trainingsregel über das Folgen einer ausgeschlossenen Person (Ukkhittānuvattikā).

Tatiye ukkhittanti āpattiyā adassanādīsu ukkhittaṃ. Dhammenāti bhūtena vatthunā. Vinayenāti codetvā sāretvā. Satthusāsanenāti idhāpi codetvā sāretvā karaṇameva satthusāsanaṃ nāma. Anādaranti yena saṅghena ukkhepaniyakammaṃ kataṃ, tasmiṃ vā, tattha pariyāpannagaṇe vā ekapuggale vā tasmiṃ vā kamme ādaravirahitaṃ, sammāvattanāya avattamānanti attho. Appaṭikāranti paṭikārarahitaṃ, anosāritanti attho. Akatasahāyanti ekakammādike saṃvāse saha ayanabhāvena samānasaṃvāsakā bhikkhū sahāyā nāma, yassa pana so saṃvāso tehi saddhiṃ natthi na tena te sahāyā katā honti[Pg.296], iti so akatasahāyo nāma, taṃ akatasahāyaṃ, samānasaṃvāsakabhāvaṃ anupagatanti attho. Tamanuvatteyyāti taṃ ukkhittakaṃ ukkhittakabhāveyeva ṭhitaṃ bhikkhuṃ yā bhikkhunī yaṃdiṭṭhiko so hoti, tāya diṭṭhiyā gahaṇabhāvena anuvatteyya. Sā bhikkhunī bhikkhunīhi saṅghabhedasikkhāpadādīsu vuttanayena visuṃ saṅghamajjhe ca vuccamānā taṃ vatthuṃ appaṭinissajjantī samanubhāsanakammapariyosāne ukkhittānuvattikā nāma pārājikā hotīti.

Im dritten [Bezug auf die dritte Regel] bedeutet 'suspendiert': wegen des Nichtsehens einer Verfehlung usw. suspendiert. 'Gemäß der Lehre' (dhammena) bedeutet: aufgrund eines tatsächlichen Sachverhalts. 'Gemäß der Disziplin' (vinayena) bedeutet: nachdem man [ihn] ermahnt und erinnert hat. 'Gemäß der Lehre des Meisters' (satthusāsanena) bedeutet: Auch in diesem Fall wird genau das Ausführen von Ermahnung und Erinnerung als 'Lehre des Meisters' bezeichnet. 'Respektlosigkeit' (anādara) bedeutet: frei von Respekt gegenüber dem Saṅgha, der das Verfahren der Suspendierung vollzogen hat, oder gegenüber einer Gruppe, die darin enthalten ist, oder gegenüber einer einzelnen Person, oder gegenüber jenem Verfahren selbst, und sich nicht ordnungsgemäß verhaltend; das ist die Bedeutung. 'Ohne Abhilfe' (appaṭikāra) bedeutet: ohne Wiedergutmachung, das heißt noch nicht wieder [in die Gemeinschaft] aufgenommen. 'Einer, der sich keinen Gefährten gemacht hat' (akatasahāya) bedeutet: Mönche, die denselben Lebensbereich haben, werden aufgrund ihres gemeinsamen Lebens bei einer einzigen formellen Handlung usw. 'Gefährten' genannt. Wenn aber für jemanden diese Gemeinschaft mit ihnen nicht existiert, hat er jene nicht zu Gefährten gemacht. Daher wird er 'einer, der sich keinen Gefährten gemacht hat' genannt; das bedeutet: jener, der sich keinen Gefährten gemacht hat, d. h. der den Zustand eines gemeinsamen Lebensbereiches nicht erreicht hat. 'Ihm folgen' (tamanuvatteyya) bedeutet: dass eine Nonne jenem suspendierten Mönch, der genau in diesem Zustand des Suspendiertseins verweilt, in jener Ansicht folgt, die jener hat, indem sie diese Ansicht annimmt. Wenn diese Nonne von den Nonnen einzeln oder inmitten der Gemeinschaft auf die in den Trainingsregeln über die Spaltung der Gemeinschaft (Saṅghabheda) usw. dargelegte Weise ermahnt wird und diesen Sachverhalt nicht aufgibt, ist sie am Ende des formellen Ermahnungsverfahrens eine Pārājika-Schuldige namens 'eine, die einem Suspendierten folgt'.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha ukkhittānuvattanavatthusmiṃ paññattaṃ, ñattiyā dukkaṭaṃ, dvīhi kammavācāhi dve thullaccayā, ‘‘yassā nakkhamati, sā bhāseyyā’’ti evaṃ yya-kārappattāya tatiyakammavācāya pārājikaṃ, adhammakamme tikadukkaṭaṃ, sesaṃ saṅghabhedasikkhāpadādīsu vuttanayeneva veditabbaṃ.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā bezüglich des Folgens eines suspendierten Mönchs erlassen. Bei der Ankündigung (ñatti) gibt es ein Vergehen des Fehlverhaltens (dukkaṭa). Bei den zwei formellen Verhandlungsformeln (kammavācā) gibt es zwei schwere Vergehen (thullaccaya). Bei der dritten Verhandlungsformel, bei der die Silbe 'yya' erreicht wird – wie in 'yassā nakkhamati, sā bhāseyyā' –, tritt ein Pārājika ein. Bei einem unrechtmäßigen formellen Verfahren (adhammakamma) gibt es eine Dreiergruppe von Fehlverhalten (tika-dukkaṭa). Das Übrige ist ebenso zu verstehen, wie es in den Trainingsregeln über die Spaltung der Gemeinschaft usw. dargelegt wurde.

Ukkhittānuvattikāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Folgen einer suspendierten Person ist beendet.

8. Aṭṭhavatthukāsikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Trainingsregel über die acht Gegenstände (Aṭṭhavatthukā).

Catutthe avassutāti lokassādamittasanthavavasena kāyasaṃsaggarāgena tintā. Ayameva hi attho sīhaḷamātikāṭṭhakathāyaṃ vutto, samantapāsādikāyaṃ (pāci. aṭṭha. 675) panassa vicāraṇā katā, dutiyapadepi eseva nayo. Purisapuggalassa hatthaggahaṇaṃ vātiādīsu pana yaṃ purisapuggalena hatthe gahaṇaṃ kataṃ, taṃ ‘‘purisapuggalassa hatthaggahaṇa’’nti vuttaṃ, eseva nayo saṅghāṭikaṇṇaggahaṇepi. Hatthaggahaṇanti ettha ca yassa kassaci apārājikakkhettabhūtassa aṅgassa gahaṇaṃ hatthaggahaṇaṃ, yassa kassaci nivatthassa vā pārutassa vā gahaṇaṃ saṅghāṭikaṇṇaggahaṇaṃ. Santiṭṭheyya vātiādīsu kāyasaṃsaggasaṅkhātassa asaddhammassa paṭisevanatthāya purisassa hatthapāse santiṭṭheyya vā, tattha ṭhitā sallapeyya vā, purisena vā ‘‘itthannāmaṃ ṭhānaṃ āgacchā’’ti vuttā taṃ saṅketaṃ gaccheyya, tassa vā purisassa abbhāgamanaṃ sādiyeyya, yena kenaci vā paṭicchannaṃ okāsaṃ [Pg.297] paviseyya, purisassa hatthapāse ṭhatvā kāyaṃ upasaṃhareyyāti evamattho daṭṭhabbo. Ayampi pārājikāti yathā purimāyo, evaṃ ayampi bhikkhunī etassa kāyasaṃsaggasaṅkhātassa asaddhammassa paṭisevanatthāya etāni aṭṭha vatthūni paṭipāṭiyā vā uppaṭipāṭiyā vā pūretvā aṭṭhavatthukā nāma pārājikā hotīti.

Im vierten [Bezug auf die vierte Regel] bedeutet 'von Begierde erfüllt' (avassutā): durchnässt von der Leidenschaft des Körperkontakts aufgrund von weltlichem Genuss und freundschaftlicher Vertrautheit. Denn genau diese Bedeutung wurde im singhalesischen Mātika-Kommentar dargelegt. In der Samantapāsādikā wurde jedoch eine Untersuchung darüber angestellt. Auch beim zweiten Wort gilt genau diese Methode. In den Passagen wie 'das Ergreifen der Hand einer männlichen Person oder...' usw. wird das Ergreifen, das von einer männlichen Person an der Hand vollzogen wird, als 'Ergreifen der Hand einer männlichen Person' bezeichnet. Genau diese Methode gilt auch beim Ergreifen des Saums des äußeren Gewandes (saṅghāṭikaṇṇa). Und hierbei bedeutet 'Ergreifen der Hand' das Ergreifen irgendeines Körperteils, der kein Bereich für ein Pārājika-Vergehen ist. Das Ergreifen irgendeines Untergewandes oder Obergewandes wird als 'Ergreifen des Saums des äußeren Gewandes' bezeichnet. In den Passagen wie 'oder zusammenstehen' usw. ist die Bedeutung wie folgt zu verstehen: Um das unheilsame Verhalten, das als Körperkontakt bekannt ist, auszuüben, steht sie in der Nähe (in Handreichweite) eines Mannes, oder spricht mit ihm, während sie dort steht, oder geht zu jenem verabredeten Ort, nachdem sie von einem Mann aufgefordert wurde: 'Komm an diesen bestimmten Ort', oder billigt das Herankommen jenes Mannes, oder betritt einen durch irgendetwas verdeckten Ort, oder nähert ihren Körper an, während sie in der Nähe des Mannes steht. 'Auch diese ist eine Pārājika-Schuldige' bedeutet: Wie die früheren [Nonnen], so wird auch diese Nonne, um dieses unheilsame Verhalten des Körperkontakts auszuüben, nachdem sie diese acht Gegenstände der Reihe nach oder durcheinander erfüllt hat, eine Pārājika-Schuldige namens 'eine mit acht Gegenständen' (Aṭṭhavatthukā).

Sāvatthiyaṃ chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha aṭṭhamaṃ vatthuṃ paripūraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, saṅketagamane pade pade dukkaṭaṃ, purisassa hatthapāsaṃ okkantamatte thullaccayaṃ, purisassa abbhāgamanasādayamānepi dukkaṭaṃ. Hatthapāsokkamane thullaccayaṃ, sesesu ekekasmiṃ thullaccayameva, aṭṭhame paripuṇṇe pārājikaṃ. Ekekasmiṃ pana vatthusmiṃ satakkhattumpi vītikkante tā āpattiyo desetvā muccati, apicettha gaṇanūpikā āpatti veditabbā, ‘‘idāni nāpajjissāmī’’ti hi dhuranikkhepaṃ katvā desitā gaṇanūpikā, desitagaṇanaṃ upeti, pārājikassa aṅgaṃ na hoti. Tasmā yā ekaṃ āpannā dhuranikkhepaṃ katvā desetvā puna kilesavasena āpajjati, punapi deseti, evaṃ aṭṭhamaṃ paripūrentīpi pārājikā na hoti. Yā pana āpajjitvā ‘‘punapi aññaṃ vatthuṃ āpajjissāmī’’ti saussāhāva deseti, tassā sā āpatti agaṇanūpikā, desitāpi adesitā hoti, pārājikassa aṅgaṃ hoti. Asañcicca, assatiyā, ajānantiyā asādiyantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Kāyasaṃsaggarāgo, saussāhatā, aṭṭhamassa vatthussa pūraṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samanubhāsanasamuṭṭhānaṃ, kiriyākiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, dvivedananti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Nonnen der Sechser-Gruppe bezüglich des Erfüllens des achten Gegenstands erlassen. Beim Gehen zum verabredeten Ort gibt es Schritt für Schritt ein Vergehen des Fehlverhaltens (dukkaṭa). Sobald sie die Nähe (hatthapāsa) des Mannes betritt, ein schweres Vergehen (thullaccaya). Auch beim Billigen des Herankommens des Mannes gibt es ein Fehlverhalten. Beim Eintreten in die Nähe gibt es ein schweres Vergehen. Bei den übrigen Gegenständen gibt es jeweils ein schweres Vergehen. Wenn der achte Gegenstand vollständig erfüllt ist, tritt ein Pārājika ein. Wenn man jedoch ein einzelnes Objekt selbst hundertmal übertritt, wird man durch das Gestehen dieser Verfehlungen davon befreit. Zudem ist hierbei die 'zur Zählung beitragende Verfehlung' (gaṇanūpikā āpatti) zu verstehen. Denn wer mit dem Entschluss 'Ich werde es jetzt nicht mehr tun' die Anstrengung aufgibt und die Verfehlung gesteht, für den ist sie 'zur Zählung beitragend' – sie geht in die Zahl der gestandenen Verfehlungen ein und bildet kein Glied eines Pārājika-Vergehens. Darum wird eine Nonne, die ein Vergehen begangen hat, die Anstrengung aufgibt und gesteht, dann aber aus Leidenschaft erneut eine begeht und wieder gesteht, selbst wenn sie so den achten Gegenstand erfüllt, nicht zu einer Pārājika-Schuldigen. Wer jedoch, nachdem sie eine Verfehlung begangen hat, mit dem eifrigen Vorsatz 'Ich werde noch ein anderes Vergehen begehen' gesteht, für die ist dieses Vergehen 'nicht zur Zählung beitragend' (agaṇanūpikā); selbst wenn sie gestanden wurde, gilt sie als ungestanden und bildet ein Glied eines Pārājika-Vergehens. Keine Verfehlung liegt vor bei Unbeabsichtigtem, Unachtsamkeit, Unwissenheit, Nichtbilligung sowie für Wahnsinnige usw. Die Leidenschaft des Körperkontakts, das eifrige Bemühen und das Erfüllen des achten Gegenstands – dies sind hierbei die drei Faktoren. Es hat die Entstehung durch formelle Ermahnung (samanubhāsanasamuṭṭhāna), besteht aus Tun und Unterlassen, wird durch Wahrnehmung befreit, geschieht mit Bewusstsein, ist weltlich tadelnswert, ist eine körperliche Handlung, eine sprachliche Handlung, entspringt einem unheilsamen Geist und ist zweifach.

Aṭṭhavatthukāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die acht Gegenstände ist beendet.

Uddiṭṭhā kho ayyāyo aṭṭha pārājikā dhammāti bhikkhū ārabbha paññattā sādhāraṇā cattāro, ime cattāroti evaṃ pātimokkhuddesamaggena aṭṭha pārājikā dhammā uddiṭṭhāti evamettha attho veditabbo, sesaṃ bhikkhupātimokkhavaṇṇanāyaṃ vuttanayamevāti.

'Verlesen, ihr Ehrwürdigen, sind die acht Pārājika-Regeln': Die vier gemeinsamen Regeln, die in Bezug auf die Mönche verkündet wurden, und diese vier [spezifischen Regeln] – so sind die acht Pārājika-Regeln durch die Rezitation des Pātimokkha verlesen worden. In dieser Weise ist die Bedeutung hier zu verstehen. Das Übrige entspricht genau der Methode, wie sie in der Erklärung des Bhikkhu-Pātimokkha dargelegt wurde.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Bhikkhunipātimokkhe

im Bhikkhunī-Pātimokkha,

Pārājikavaṇṇanā niṭṭhitā.

ist die Erklärung der Pārājika-Regeln beendet.

Saṅghādisesakaṇḍo

Der Abschnitt über die Saṅghādisesa-Vergehen.

1. Ussayavādikāsikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über das Anstiften zu Streitigkeiten (Ussayavādikā).

Saṅghādisesesu [Pg.298] paṭhame ussayavādikāti mānussayavasena kodhussayavasena aḍḍakaraṇatthāya vinicchayamahāmattānaṃ santike vivadamānā. Gahapatinā vātiādīhi ṭhapetvā pañca sahadhammike avasesā gahaṭṭhapabbajitā saṅgahitā. Ayaṃ bhikkhunī paṭhamāpattikanti ādimhi paṭhamaṃ āpatti etassāti paṭhamāpattiko, vītikkamakkhaṇeyeva āpajjitabboti attho, taṃ paṭhamāpattikaṃ. Āpannāti aḍḍapariyosāne āpannā. Bhikkhuniṃ saṅghato nissāretīti nissāraṇīyo, taṃ nissāraṇīyaṃ. Saṅghādisesanti evaṃnāmakaṃ.

Unter den Saṅghādisesa-Regeln bedeutet im ersten Fall das Wort „ussayavādikā“ (eine, die einen Streit anzettelt): eine, die aus Stolz oder Zorn vor den Richtern streitet, um einen Prozess zu führen. Durch die Worte „mit einem Hausvater“ usw. sind – mit Ausnahme der fünf Gefährten im Dhamma – alle übrigen Laien und Ordinierten eingeschlossen. Der Ausdruck „Diese Nonne hat ein Vergehen begangen, das sofort beim ersten Verstoß eintritt (paṭhamāpattikā)“ bedeutet: Zu Beginn ist dies ihr erstes Vergehen, daher wird es als „sofortiges Vergehen“ bezeichnet; dies bedeutet, dass es genau im Moment des Verstoßes begangen werden muss. „Begangen“ (āpannā) bedeutet am Ende des Gerichtsverfahrens begangen. „Es schließt die Nonne aus dem Saṅgha aus“, daher wird es als „Ausschluss bewirkend“ (nissāraṇīya) bezeichnet. „Ein Saṅghādisesa“ bezeichnet ein Vergehen dieses Namens.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha ussayavādikavatthusmiṃ paññattaṃ, sāṇattikaṃ, ‘‘aḍḍaṃ karissāmī’’ti yaṃkiñci dutiyikaṃ vā sakkhiṃ vā sahāyaṃ vā pariyesantiyā pariyesane dukkaṭaṃ, yattha ṭhitāya ‘‘aḍḍaṃ kātuṃ gacchāmī’’ti cittaṃ uppajjati, tato paṭṭhāya gacchantiyā pade pade dukkaṭaṃ, yatthakatthaci antamaso bhikkhunupassayaṃ āgatepi vohārike disvā attano kathaṃ ārocentiyā dukkaṭaṃ. Itarena attano kathāya ārocitāya bhikkhuniyā thullaccayaṃ, paṭhamaṃ itarena pacchā bhikkhuniyā ārocanepi eseva nayo. Sace pana bhikkhunī taṃ vadati ‘‘mama ca tava ca kathaṃ tvaṃyeva ārocehī’’ti, so attano vā kathaṃ paṭhamaṃ ārocetu, tassā vā, paṭhamārocane bhikkhuniyā dukkaṭaṃ, dutiye thullaccayaṃ, tena evaṃ vuttāya bhikkhuniyā ārocanepi eseva nayo. Sace pana bhikkhunī aññena kathāpeti, tatrāpi eseva nayo. Yathā vā tathā vā hi ārociyamāne paṭhamārocane bhikkhuniyā dukkaṭaṃ, dutiye thullaccayaṃ. Ubhinnaṃ pana kathaṃ sutvā vohārikehi vinicchaye kate aḍḍapariyosānaṃ nāma hoti, tasmiṃ aḍḍapariyosāne bhikkhuniyā jayepi parājayepi saṅghādiseso.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā wegen der Angelegenheit des Streitanzettelns erlassen; sie ist mit einer Anweisung verbunden. Mit dem Gedanken „Ich werde einen Prozess führen“ begeht sie beim Suchen ein Dukkaṭa-Vergehen, wenn sie nach irgendeinem Begleiter, Zeugen oder Freund sucht. Von dem Ort an, an dem sie steht und der Gedanke entsteht „Ich gehe, um den Prozess zu führen“, begeht sie beim Gehen Schritt für Schritt ein Dukkaṭa-Vergehen. Wo auch immer sie Richter sieht – selbst wenn diese in das Nonnenkloster gekommen sind – und ihnen ihr Anliegen vorträgt, begeht sie ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn der andere sein eigenes Anliegen vorgetragen hat, entsteht für die Nonne ein Thullaccaya-Vergehen; dieselbe Methode gilt auch, wenn zuerst der andere und danach die Nonne vorträgt. Wenn die Nonne jedoch zu ihm sagt: „Trage du allein unsere Angelegenheit vor, sowohl meine als auch deine“, und er trägt zuerst entweder seine eigene Angelegenheit oder ihre Angelegenheit vor, so entsteht beim ersten Vortragen für die Nonne ein Dukkaṭa-Vergehen, beim zweiten ein Thullaccaya-Vergehen. Wenn sie von ihm so aufgefordert wird und die Nonne selbst vorträgt, gilt dieselbe Methode. Wenn die Nonne jedoch durch einen anderen sprechen lässt, gilt auch dabei dieselbe Methode. Denn wie auch immer es vorgetragen wird: Beim ersten Vortrag entsteht für die Nonne ein Dukkaṭa-Vergehen, beim zweiten ein Thullaccaya-Vergehen. Wenn die Richter jedoch die Aussagen beider gehört haben und eine Entscheidung getroffen wurde, nennt man dies das Ende des Prozesses (aḍḍapariyosāna). Bei diesem Ende des Prozesses entsteht für die Nonne ein Saṅghādisesa-Vergehen, sei es bei Sieg oder Niederlage.

Yā pana paccatthikamanussehi dūtaṃ vā pahiṇitvā, sayaṃ vā āgantvā ‘‘ehi, ayye’’ti ākaḍḍhiyamānā gacchati, yā vā upassaye aññehi kataṃ anācāraṃ anodissa ācikkhantī rakkhaṃ yācati, yāya ca kiñci avuttā [Pg.299] vohārikā aññato sutvā sayameva aḍḍaṃ pariyosāpenti, tassā, ummattikādīnañca anāpatti. Aññehi anākaḍḍhitāya aḍḍakaraṇaṃ, aḍḍapariyosānanti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathinasadisāni, idaṃ pana kiriyamevāti.

Kein Vergehen liegt jedoch vor, wenn eine Nonne von feindseligen Menschen mitgenommen wird, die entweder einen Boten gesandt haben oder selbst gekommen sind und sagen: „Komm, Ehrwürdige!“, und sie geht mit; oder wenn sie, ohne jemanden namentlich zu nennen, über ein im Kloster von anderen begangenes Fehlverhalten berichtet und um Schutz bittet; oder wenn die Richter, ohne dass sie etwas dazu gesagt hat, von anderer Seite davon hören und den Prozess von sich aus beenden; ebenso wenig für eine Geistesgestörte usw. Das Anstrengen eines Prozesses, ohne von anderen dazu gedrängt worden zu sein, und der Abschluss des Prozesses: Dies sind die zwei Faktoren in diesem Fall. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. entsprechen denen der ersten Kathina-Regel; dies ist jedoch ein reines Handlungsvergehen (kiriyā).

Ussayavādikāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Anzetteln eines Streits ist abgeschlossen.

2. Corivuṭṭhāpikāsikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über die Ordination einer Diebin.

Dutiye yāya pañcamāsagghanakato paṭṭhāya yaṃkiñci parasantakaṃ avaharitaṃ, ayaṃ corī nāma, taṃ coriṃ. Vajjhaṃ viditanti tena kammena ‘‘vadhārahā aya’’nti evaṃ viditaṃ. Anapaloketvāti anāpucchā. Gaṇanti mallagaṇabhaṭiputtagaṇādikaṃ. Pūganti dhammagaṇaṃ. Seṇinti gandhikaseṇidussikaseṇiādikaṃ. Yattha yattha hi rājāno gaṇādīnaṃ gāmanigame niyyātenti ‘‘tumheva ettha anusāsathā’’ti, tattha tattha teyeva issarā honti, tasmā te sandhāya idaṃ vuttaṃ. Ettha ca rājānaṃ vā gaṇādike vā apaloketvāpi bhikkhunisaṅgho apaloketabbova. Aññatra kappāti titthiyesu vā aññabhikkhunīsu vā pabbajitapubbā kappā nāma, taṃ ṭhapetvā aññaṃ upasampādentiyā gaṇaācarinī pattacīvarapariyesanesu sīmāsammutiyā ñattiyā ca dukkaṭaṃ, dvīhi kammavācāhi thullaccayaṃ, kammavācāpariyosāne saṅghādiseso.

In der zweiten Regel bezeichnet eine Frau, die fremdes Eigentum im Wert von fünf Māsaka oder mehr gestohlen hat, eine „Diebin“; es betrifft diese Diebin. „Als zur Hinrichtung verurteilt bekannt“ (vajjhaṃ viditaṃ) bedeutet, dass durch jene Tat bekannt geworden ist: „Diese Frau verdient den Tod“. „Ohne Erlaubnis einzuholen“ (anapaloketvā) bedeutet, ohne vorherige Nachfrage. „Eine Gruppe“ (gaṇa) bezieht sich auf die Malla-Gruppe, die Bhaṭiputta-Gruppe usw. „Eine Vereinigung“ (pūga) bezieht sich auf eine religiöse Gemeinschaft (Dhamma-Gemeinschaft). „Eine Gilde“ (seṇi) bezieht sich auf die Parfümhändlergilde, Textilhändlergilde usw. Denn wo immer Könige den Gruppen usw. Dörfer oder Marktflecken anvertrauen mit den Worten: „Regiert ihr selbst hier“, dort sind eben diese die Machthaber; im Hinblick auf sie wurde dies gesagt. Und in diesem Fall gilt: Selbst wenn man den König oder die Gruppen usw. um Erlaubnis gefragt hat, muss dennoch auch der Nonnen-Saṅgha gefragt werden. „Außer einer tauglichen“ (aññatra kappā): Eine Frau, die zuvor bei Andersgläubigen oder anderen Nonnen ordiniert war, wird als „tauglich“ bezeichnet. Mit Ausnahme einer solchen Frau begeht eine Nonne, die eine andere ordiniert, ein Dukkaṭa-Vergehen beim Suchen nach einer Gruppe, einer Lehrerin, einer Almosenschale und einer Robe, bei der Bestimmung der Grenze und bei der Ankündigung (ñatti). Durch die zwei kammavācā entsteht ein Thullaccaya-Vergehen, und am Ende der kammavācā entsteht ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha coriṃ vuṭṭhāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, coriyā vematikāya dukkaṭaṃ, tathā acoriyā corisaññāya ceva vematikāya ca. Acorisaññāya, ajānantiyā, apaloketvā vuṭṭhāpentiyā, kappaṃ vuṭṭhāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Coritā, corisaññitā, aññatra anuññātakāraṇā vuṭṭhāpananti, imānettha tīṇi aṅgāni. Corivuṭṭhāpanasamuṭṭhānaṃ, kiriyākiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā wegen der Angelegenheit der Ordination einer Diebin erlassen. Wenn es sich um eine Diebin handelt und die Nonne zweifelt, begeht sie ein Dukkaṭa-Vergehen; ebenso verhält es sich bei einer Nicht-Diebin, wenn sie diese für eine Diebin hält oder zweifelt. Kein Vergehen liegt vor, wenn sie die Frau für eine Nicht-Diebin hält, wenn sie es nicht weiß, wenn sie sie nach Einholen der Erlaubnis ordiniert, wenn sie eine taugliche Frau ordiniert, sowie für eine Geistesgestörte usw. Dass sie eine Diebin ist, das Bewusstsein, dass sie eine Diebin ist, und die Ordination ohne einen erlaubten Grund: Dies sind die drei Faktoren in diesem Fall. Die Entstehungsweise entspricht der Ordination einer Diebin (corivuṭṭhāpanasamuṭṭhāna); es ist eine Handlung und Nichthandlung (kiriyākiriya), durch die Wahrnehmung befreit (saññāvimokkha), bewusst (sacittaka), ein rein satzungsmäßiger Verstoß (paṇṇattivajja), eine körperliche Handlung und eine sprachliche Handlung, verbunden mit drei Geisteszuständen und drei Empfindungsarten.

Corivuṭṭhāpikāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Ordination einer Diebin ist abgeschlossen.

3. Ekagāmantaragamanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über das Gehen von einem Dorf zum anderen.

Tatiye [Pg.300] gāmantarantiādīsu sakagāmato tāva nikkhamantiyā anāpatti, nikkhamitvā pana aññaṃ gāmaṃ gacchantiyā pade pade dukkaṭaṃ, ekena pādena itarassa gāmassa parikkhepe vā upacāre vā atikkante thullaccayaṃ, dutiyena atikkantamatte saṅghādiseso, tato nikkhamitvā puna sakagāmaṃ pavisantiyāpi eseva nayo. Sace pana khaṇḍapākārena vā vaticchiddena vā bhikkhunivihārabhūmiṃyeva sakkā hoti pavisituṃ, evaṃ pavisamānāya kappiyabhūmiyā paviṭṭhā nāma hoti, tasmā vaṭṭati. Bahigāme ṭhatvā yaṃkiñci sakagāmaṃ vā paragāmaṃ vā akappiyabhūmiṃ padasā pavisantiyā āpattīti ayamettha saṅkhepo.

In der dritten Regel gilt bezüglich der Worte „von einem Dorf zum anderen“ usw.: Zunächst liegt kein Vergehen vor, wenn sie ihr eigenes Dorf verlässt. Wenn sie es jedoch verlassen hat und zu einem anderen Dorf geht, entsteht bei jedem Schritt ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn sie mit einem Fuß die Umzäunung oder die Umgebung des anderen Dorfes überschreitet, entsteht ein Thullaccaya-Vergehen; sobald sie diese mit dem zweiten Fuß überschreitet, entsteht ein Saṅghādisesa-Vergehen. Wenn sie von dort aufbricht und wieder in ihr eigenes Dorf eintritt, gilt dieselbe Methode. Wenn es ihr jedoch möglich ist, durch eine beschädigte Mauer oder eine Lücke im Zaun direkt das Gelände des Nonnenklosters zu betreten, gilt sie beim Eintreten als auf zulässigem Boden eingetroffen; daher ist dies erlaubt. Wenn sie außerhalb des Dorfes steht und zu Fuß über unzulässigen Boden in ihr eigenes Dorf oder ein anderes Dorf eintritt, entsteht ein Vergehen; dies ist die Zusammenfassung hierzu.

Nadipāragamane vuttalakkhaṇāya nadiyā dutiyikaṃ vinā paratīraṃ gacchantiyā vā antarānadiyaṃ dutiyikāya saddhiṃ bhaṇḍitvā puna orimatīrameva paccuttarantiyā vā paṭhamapādaṃ uddharitvā tīre ṭhapitakkhaṇe thullaccayaṃ, dutiyapāduddhāre saṅghādiseso. Iddhisetuyānanāvāhi pana paratīraṃ otarituṃ, nahānādikāraṇena ca otiṇṇāya orimatīraṃ padasāpi paccuttarituṃ vaṭṭati.

Beim Überqueren eines Flusses gilt: Wenn eine Nonne ohne eine Begleiterin an einen Fluss mit den beschriebenen Eigenschaften geht, um das gegenüberliegende Ufer zu erreichen, oder wenn sie sich mitten im Fluss mit ihrer Begleiterin streitet und wieder an dieses Ufer zurückkehrt, so entsteht in dem Moment, in dem sie den ersten Fuß anhebt und auf das Ufer setzt, ein Thullaccaya-Vergehen; beim Anheben des zweiten Fußes entsteht ein Saṅghādisesa-Vergehen. Es ist jedoch erlaubt, das andere Ufer mittels übernatürlicher Kraft, einer Brücke, eines Fahrzeugs oder eines Bootes zu erreichen; und wenn sie zum Baden usw. hinabgestiegen ist, ist es ihr erlaubt, auch zu Fuß wieder an dieses Ufer zurückzukehren.

Rattivippavāse ‘‘purearuṇeyeva dutiyikāya hatthapāsaṃ okkamissāmī’’ti ābhogaṃ vinā ekagabbhepi dutiyikāya hatthapāsātikkame ṭhatvā aruṇaṃ uṭṭhāpentiyā āpatti.

Bezüglich des Getrenntverbringens der Nacht gilt: Wenn eine Nonne ohne die Absicht „Ich werde mich noch vor der Dämmerung in die Armreichweite der Begleiterin begeben“ selbst im selben Raum außerhalb der Armreichweite ihrer Begleiterin steht und dort die Morgendämmerung heraufziehen lässt, begeht sie ein Vergehen.

Ekā vā gaṇamhāti ettha pana ekā bhikkhunīpi gaṇoyeva. Ohīyeyyāti avahīyeyya, dassanūpacāraṃ vā savanūpacāraṃ vā vijaheyyāti attho. Tasmā indakhīlātikkamato paṭṭhāya bahigāme rukkhathambhasāṇipākārādiantaritabhāvenāpi dutiyikāya dassanūpacāre vijahite sacepi savanūpacāro atthi, āpattiyeva. Ajjhokāse pana dūrepi dassanūpacāro hoti, tattha maggamūḷhasaddena viya dhammassavanārocanasaddena viya ca ‘ayye’ti saddāyantiyā saddassavanātikkame āpattiyeva. Sace pana maggaṃ gacchantī ohīyitvā ‘‘idāni pāpuṇissāmī’’ti saussāhā anubandhati, vaṭṭati.

„Oder allein [getrennt] von der Gruppe“: Hierbei ist selbst eine einzelne Nonne bereits eine Gruppe. „Zurückbleiben würde“ bedeutet, dass sie sich aus der Sichtweite oder der Hörweite entfernt. Daher ist es ab dem Überschreiten der Dorfschwelle außerhalb des Dorfes selbst dann ein Vergehen, wenn die Sichtweite zur zweiten [Nonne] durch Hindernisse wie Bäume, Pfosten, Vorhänge oder Mauern verloren geht, selbst wenn noch Hörweite besteht. Auf freiem Feld hingegen erstreckt sich die Sichtweite auch in weite Ferne; wenn dort die Hörweite zu der Nonne überschritten wird, die „Ehrwürdige!“ ruft (wie die Stimme eines Verirrten oder die Stimme, die zur Dhamma-Predigt einlädt), liegt ein Vergehen vor. Wenn sie jedoch auf dem Weg zurückbleibt und mit Eifer folgt, indem sie denkt: „Ich werde sie gleich einholen“, ist es erlaubt.

Sāvatthiyaṃ [Pg.301] aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha gāmantaragamanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘ekā vā nadipāra’’ntiādikā ettha tividhā anupaññatti, pure aruṇe sakagāmato nikkhamitvā aruṇuggamanakāle gāmantarapariyāpannaṃ nadipāraṃ okkamanantiyā pana catassopi āpattiyo ekakkhaṇeyeva honti. Vuttampi cetaṃ –

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf eine bestimmte Nonne wegen des Gehens in ein anderes Dorf erlassen. „Oder allein an das jenseitige Flussufer“ usw. stellt hierbei eine dreifache Zusatzregelung dar. Wenn eine Nonne vor der Morgendämmerung ihr eigenes Dorf verlässt und zur Zeit des Sonnenaufgangs das zu einem anderen Dorf gehörende jenseitige Flussufer betritt, treten alle vier Vergehen in ein und demselben Augenblick ein. Dazu wurde Folgendes gesagt:

‘‘Sikkhāpadā buddhavarena vaṇṇitā;

Saṅghādisesā caturo bhaveyyuṃ;

Āpajjeyya ekapayogena sabbā;

Pañhā mesā kusalehi cintitā’’ti. (pari. 479);

„Vier Übungsregeln, die vom edlen Buddha gepriesen wurden, können als Saṅghādisesa-Vergehen vorliegen; alle diese kann man durch eine einzige Handlung begehen. Diese Frage wurde von den Weisen [Vinaya-Experten] durchdacht.“

Etenupāyena tiṇṇaṃ, dvinnañca ekatobhāvo veditabbo. Dutiyikāya pana pakkantāya vā vibbhantāya vā kālaṅkatāya vā pakkhasaṅkantāya vā āpadāsu vā gāmantaragamanādīni karontiyā ummattikādīnañca anāpatti. Antarāyena ekatobhāvo, gāmantaragamanādīsu aññataratāpajjanaṃ, āpadāya abhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisāni, idaṃ pana paṇṇattivajjaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Auf diese Weise ist auch das Zusammenfallen von drei oder zwei Vergehen zu verstehen. Wenn jedoch die Gefährtin weggegangen, ausgetreten, verstorben oder zu einer anderen Sekte übergetreten ist, oder bei Gefahren, liegt beim Gehen in ein anderes Dorf für sie sowie für eine Geistesgestörte usw. kein Vergehen vor. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Alleinsein ohne Hindernis, das Begehen einer der Handlungen wie das Gehen in ein anderes Dorf und das Fehlen einer Gefahr. Die Entstehungsweisen usw. sind denen des ersten Pārājika gleich; dies ist jedoch ein Vergehen durch Satzung, ist mit drei Geisteszuständen und drei Empfindungen verbunden.

Ekagāmantaragamanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das alleinige Gehen in ein anderes Dorf ist abgeschlossen.

4. Ukkhittakaosāraṇasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Übungsregel über die Wiederaufnahme einer ausgeschlossenen Person.

Catutthe ukkhittanti āpattiyā adassanādīsu ukkhittaṃ. Anaññāya gaṇassa chandanti tasseva kārakasaṅghassa chandaṃ ajānitvā. Osāreyyāti osāraṇakammaṃ kareyya. Tassā evaṃ karontiyā, gaṇapariyesane sīmāsammutiyā ñattiyā ca dukkaṭaṃ, dvīhi kammavācāhi thullaccayaṃ, kammavācāpariyosāne saṅghādiseso.

Im vierten [Übungsgebot] bedeutet „die Ausgeschlossene“: eine Person, die wegen des Nichtsehens eines Vergehens usw. ausgeschlossen wurde. „Ohne das Einverständnis der Gruppe zu kennen“ bedeutet, ohne das Einverständnis eben dieser handelnden Gemeinde zu kennen. „Wiederaufnehmen würde“ bedeutet, dass sie die Form der Wiederaufnahme durchführen würde. Wenn sie dies tut, entsteht ein Dukkaṭa-Vergehen beim Suchen einer Gruppe, beim Festlegen der Sīmā und bei der Ankündigung (Ñatti); ein Thullaccaya-Vergehen bei den beiden Handlungsformeln (Kammavācā) und ein Saṅghādisesa-Vergehen beim Abschluss der Handlungsformel.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha evaṃ osāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, tikasaṅghādisesaṃ, adhammakamme tikadukkaṭaṃ, kārakasaṅghaṃ vā āpucchitvā, gaṇassa vā chandaṃ jānitvā, vatte vā vattantiṃ, asante kārakasaṅghe osārentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Dhammakammena ukkhittatā, aññatra anuññātakāraṇā [Pg.302] osāraṇanti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni saṅghabhedasikkhāpade vuttanayāneva, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā bezüglich des Falls der Wiederaufnahme erlassen; es ist eine Triade von Saṅghādisesa-Vergehen, und bei einer ungesetzlichen Handlung liegt eine Triade von Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn sie die handelnde Gemeinde fragt, das Einverständnis der Gruppe kennt, eine Nonne aufnimmt, die ihre Pflichten erfüllt, oder wenn keine handelnde Gemeinde vorhanden ist, liegt für die aufnehmende Nonne sowie für Geistesgestörte usw. kein Vergehen vor. Die zwei Faktoren hierbei sind: Das Ausgeschlossensein durch ein rechtmäßiges Verfahren und die Wiederaufnahme ohne einen erlaubten Grund. Die Entstehungsweisen usw. entsprechen den bei der Übungsregel zur Ordensspaltung erklärten; dies ist jedoch eine Handlung durch Tun und Nicht-Tun [Kiriyākiriya].

Ukkhittakaosāraṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über die Wiederaufnahme einer ausgeschlossenen Person ist abgeschlossen.

5. Bhojanappaṭiggahaṇapaṭhamasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der ersten Übungsregel über die Annahme von Speise.

Pañcame avassutāti chandarāgena tintā. Avassutassāti tādisasseva. Khādeyya vā bhuñjeyya vāti ettha paṭiggahaṇe thullaccayaṃ, ajjhohāre ajjhohāre saṅghādiseso.

Im fünften [Übungsgebot] bedeutet „von Sinnenlust feucht“: feucht von wollüstigem Verlangen. „Von einem feuchten [Mann]“ bedeutet: von einem ebenso beschaffenen Mann. In der Phrase „essen oder verzehren“ liegt bei der Annahme ein Thullaccaya-Vergehen vor, und bei jedem einzelnen Schluck [beim Hinunterschlucken] ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ sundarīnandaṃ ārabbha avassutāya avassutassa hatthato āmisappaṭiggahaṇavatthusmiṃ paññattaṃ, ekatoavassute paṭiggahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre thullaccayaṃ, yakkhapetapaṇḍakatiracchānagatamanussaviggahānaṃ hatthato ubhatoavassutepi sati eseva nayo. Tattha pana ekatoavassute sati dukkaṭaṃ, sabbattha udakadantaponaggahaṇepi paribhogepi dukkaṭameva. Ubhosu anavassutesu, ‘‘anavassuto’’ti vā ñatvā gaṇhantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Udakadantaponato aññaṃ ajjhoharaṇīyaṃ, ubhatoavassutatā, sahatthā gahaṇaṃ, ajjhoharaṇanti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Sundarīnandā bezüglich des Falls der Annahme von materiellen Gaben aus der Hand eines von Sinnenlust feuchten Mannes durch eine selbst feuchte Nonne erlassen. Wenn nur eine Seite feucht ist, liegt bei der Annahme ein Dukkaṭa-Vergehen vor, und bei jedem Schluck ein Thullaccaya-Vergehen. Aus den Händen von Yakkhas, Pretas, Paṇḍakas oder als Menschen auftretenden Tieren gilt dieselbe Regel, selbst wenn beide Seiten feucht sind. Wenn dort jedoch nur eine Seite feucht ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor; in allen Fällen liegt beim Annehmen oder Nutzen von Wasser und Zahnputzhölzern nur ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn beide frei von Sinnenlust sind, oder wenn sie im Glauben „Er ist frei von Sinnenlust“ annimmt, liegt für die annehmende Nonne sowie für Geistesgestörte usw. kein Vergehen vor. Die drei Faktoren hierbei sind: Eine andere schluckbare Nahrung als Wasser und Zahnputzhölzer, das Feuchtsein beider Seiten, die Annahme mit eigener Hand und das Hinunterschlucken. Die Entstehungsweisen usw. sind denen des ersten Pārājika gleich.

Bhojanappaṭiggahaṇapaṭhamasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Übungsregel über die Annahme von Speise ist abgeschlossen.

6. Bhojanappaṭiggahaṇadutiyasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der zweiten Übungsregel über die Annahme von Speise.

Chaṭṭhe yato tvanti yasmā tvaṃ. Iṅghāti uyyojanatthe nipāto. Ayampīti yā evaṃ uyyojeti, sā evaṃ uyyojanena ca tena vacanena itarissā paṭiggahaṇena ca dukkaṭāni, ajjhohāragaṇanāya thullaccayāni ca āpajjitvā bhojanapariyosāne saṅghādisesaṃ āpajjati.

Im sechsten [Übungsgebot] bedeutet „yato tvaṃ“: weil du. „Iṅgha“ ist eine Partikel im Sinne der Aufforderung. „Auch diese“ bezieht sich auf diejenige, die so auffordert; sie begeht durch diese Aufforderung, durch dieses Wort und durch das Annehmen der anderen [Nonne] Dukkaṭa-Vergehen, sowie Thullaccaya-Vergehen entsprechend der Anzahl der Schlucke, und zieht sich am Ende der Mahlzeit ein Saṅghādisesa-Vergehen zu.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha evaṃ uyyojanavatthusmiṃ paññattaṃ, sāṇattikameva, purisassa vā yakkhādīnaṃ vā hatthato udakadantaponappaṭiggahaṇuyyojane ca tesaṃ paribhoge ca dukkaṭaṃ, esa nayo yakkhādīnaṃ hatthato avasesaggahaṇatthaṃ uyyojane, tesaṃ gahaṇe, ajjhohāre ca. Bhojanapariyosāne pana thullaccayaṃ. ‘‘Anavassuto’’ti ñatvā [Pg.303] vā, ‘‘kupitā na paṭiggaṇhatī’’ti vā, ‘‘kulānuddayatāya na paṭiggaṇhatī’’ti vā uyyojentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Manussapurisatā, aññatra anuññātakāraṇā, ‘‘khādanīyaṃ bhojanīyaṃ gahetvā bhuñjā’’ti uyyojanā, tena vacanena gahetvā itarissā bhojanapariyosānanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf eine bestimmte Nonne wegen des Falls der Aufforderung erlassen. Es ist eine Übungsregel, die ausschließlich durch Befehl [Sāṇattika] wirkt. Bei der Aufforderung zur Annahme von Wasser und Zahnputzhölzern aus der Hand eines Mannes oder von Yakkhas usw. sowie bei deren Gebrauch liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Dies gilt auch bei der Aufforderung zur Annahme anderer Speisen als Wasser und Zahnputzhölzern aus den Händen von Yakkhas usw., bei deren Annahme und beim Hinunterschlucken; am Ende der Mahlzeit liegt jedoch ein Thullaccaya-Vergehen vor. Wenn sie im Glauben auffordert: „Er ist frei von Sinnenlust“, oder wenn die andere Nonne zornig ist und nichts annimmt, oder wenn sie aus Mitgefühl für die Familie nichts annimmt, liegt für die auffordernde Nonne sowie für Geistesgestörte usw. kein Vergehen vor. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Vorliegen eines menschlichen Mannes, das Fehlen eines erlaubten Grundes, die Aufforderung mit den Worten „Nimm feste oder weiche Speise und iss!“ und der Abschluss der Mahlzeit durch die andere Nonne, die diese aufgrund dieser Worte angenommen hat. Die Entstehungsweisen usw. sind denen des Diebstahls [Adinnādāna] gleich.

Bhojanappaṭiggahaṇadutiyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Übungsregel über die Annahme von Speise ist abgeschlossen.

7-8-9. Sañcarittādisikkhāpadavaṇṇanā

7-8-9. Die Erklärung der Übungsregeln über die Kuppelei usw.

Sattamaaṭṭhamanavamasikkhāpadānaṃ sañcarittādittaye vuttanayeneva vinicchayo veditabbo.

Bei der Triade der Übungsregeln über die Kuppelei usw., nämlich der siebten, achten und neunten Übungsregel, ist die Entscheidung auf genau dieselbe Weise zu verstehen, wie sie bereits erklärt wurde.

Sañcarittādisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregeln über die Kuppelei usw. ist abgeschlossen.

10. Sikkhaṃpaccācikkhaṇasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Übungsregel über das Zurückgeben der Übung [den Austritt].

Dasame kiṃnumāva samaṇiyoti kiṃnu imā eva samaṇiyo. Tāsāhanti tāsaṃ ahaṃ. Yāvatatiyakapadattho bhikkhupātimokkhavaṇṇanāyaṃ (kaṅkhā. aṭṭha. nigamanavaṇṇanā), avasesavinicchayo ca tattheva saṅghabhedasikkhāpadavaṇṇanāyaṃ vuttanayeneva veditabbo, idaṃ pana sāvatthiyaṃ caṇḍakāḷibhikkhuniṃ (pāci. 709) ārabbha ‘‘buddhaṃ paccācikkhāmī’’tiādivacanavatthusmiṃ paññattaṃ, evaṃ vacanameva cettha catūsu aṅgesu paṭhamaṃ aṅganti ayaṃ viseso, sesaṃ tādisamevāti.

Im zehnten (Sikkhāpada) bedeutet 'Sind das etwa Nonnen?': Sind etwa diese allein Nonnen? 'Von ihnen ich' (tāsāhaṃ) bedeutet: von ihnen ich. Die Bedeutung des Ausdrucks 'bis zum dritten Mal' ist in der Erklärung des Bhikkhu-Pātimokkha dargelegt worden; und die übrige Entscheidung ist genau dort in der Erklärung des Saṅghabheda-Sikkhāpada nach der bereits dargelegten Weise zu verstehen. Dies aber wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Nonne Caṇḍakāḷī wegen des Anlasses von Worten wie „Ich weise den Buddha ab“ verordnet. Und genau eine solche Rede ist hier unter den vier Faktoren der erste Faktor – dies ist der Unterschied. Das Übrige ist genau so (wie dort).

Sikkhaṃpaccācikkhaṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Abweisen der Schulung ist abgeschlossen.

11. Adhikaraṇakupitasikkhāpadavaṇṇanā

11. Erklärung der Trainingsregel über die Verärgerung wegen eines Rechtsstreits

Ekādasame kismiñcideva adhikaraṇeti catunnaṃ aññatarasmiṃ. Paccākatāti parājitā. Idampi sāvatthiyaṃ caṇḍakāḷiṃ ārabbha ‘‘chandagāminiyo ca bhikkhuniyo’’tiādivacanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ dasame vuttanayeneva veditabbanti.

Im elften bedeutet 'bei irgendeinem Rechtsstreit': bei einem der vier (Rechtsstreitigkeiten). 'Zurückgewiesen' (paccākatā) bedeutet: besiegt. Auch dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Caṇḍakāḷī wegen des Anlasses von Worten wie „Die Nonnen folgen Vorlieben“ verordnet. Das Übrige ist so zu verstehen, wie es im zehnten dargelegt wurde.

Adhikaraṇakupitasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Verärgerung wegen eines Rechtsstreits ist abgeschlossen.

12. Pāpasamācārapaṭhamasikkhāpadavaṇṇanā

12. Erklärung der ersten Trainingsregel über schlechtes Verhalten

Dvādasame [Pg.304] saṃsaṭṭhāti pabbajitānaṃ ananulomena gihīnaṃ koṭṭanapacanasāsanaharaṇādinā kāyikavācasikena missībhūtā. Pāpo kāyikavācasiko ācāro etāsanti pāpācārā. Pāpo kittisaddo etāsanti pāpasaddā. Pāpo ājīvasaṅkhāto siloko etāsanti pāpasilokā. Bhikkhunisaṅghassa vihesikāti aññamaññissā kamme kariyamāne paṭikkosanena vihesikā. Vajjappaṭicchādikāti khuddānukhuddakassa vajjassa paṭicchādikā.

Im zwölften bedeutet 'gesellig verkehrend' (saṃsaṭṭhā): vermischt mit Hausleuten durch ungebührliche körperliche und sprachliche Handlungen der Ordinierten, wie Getreide stampfen, Kochen, Botschaften überbringen usw. 'Von schlechtem Verhalten' (pāpācārā) bedeutet: sie haben ein schlechtes körperliches und sprachliches Verhalten. 'Von schlechtem Ruf' (pāpasaddā) bedeutet: sie haben einen schlechten Ruf. 'Von schlechtem Leumund' (pāpasilokā) bedeutet: sie haben ein schlechtes Lob, das als Lebensunterhalt bezeichnet wird. 'Die Nonnen-Gemeinde belästigend' (bhikkhunisaṅghassa vihesikā) bedeutet: sie belästigen einander durch Widerspruch, wenn eine formelle Handlung ausgeführt wird. 'Vergehen verheimlichend' (vajjappaṭicchādikā) bedeutet: sie verheimlichen geringfügige und kleinste Vergehen.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha saṃsaṭṭhavihāravatthusmiṃ paññattaṃ, sesametthāpi dasame vuttanayeneva veditabbaṃ, samanubhāsanakammakāle pana dvetisso ekato samanubhāsitabbāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Vorfalls des geselligen Zusammenlebens verordnet. Das Übrige ist auch hier so zu verstehen, wie es im zehnten dargelegt wurde. Jedoch zur Zeit des formellen Ermahnungsverfahrens müssen zwei oder drei zusammen ermahnt werden.

Pāpasamācārapaṭhamasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Trainingsregel über schlechtes Verhalten ist abgeschlossen.

13. Pāpasamācāradutiyasikkhāpadavaṇṇanā

13. Erklärung der zweiten Trainingsregel über schlechtes Verhalten

Terasame evaṃ vadeyyāti tā samanubhaṭṭhā bhikkhuniyo evaṃ vadeyya. Evācārāti evaṃācārā, yādiso tumhākaṃ ācāro, tādiso ācāroti attho, esa nayo sabbattha. Uññāyāti avaññāya nīcaṃ katvā jānanāya. Paribhavenāti ‘‘kiṃ imā karissantī’’ti evaṃ paribhavitvā jānanena. Akkhantiyāti asahanatāya, kodhenāti attho. Vebhassiyāti balavantassa bhāvena, attano balappakāsanena samutrāsenāti attho. Dubbalyāti tumhākaṃ dubbalabhāvena, sabbattha uññāya ca paribhavena cāti evaṃ samuccayattho daṭṭhabbo. Viviccathāti nānā hotha, ananulomikaṃ kāyikavācasikasaṃsaggaṃ pajahathāti attho.

Im dreizehnten bedeutet 'würden so sprechen' (evaṃ vadeyyā): sie würden so zu jenen ermahnten Nonnen sprechen. 'Von solchem Verhalten' (evācārā) bedeutet: von solchem Verhalten, mit der Bedeutung 'wie euer Verhalten ist, ein solches Verhalten habend'; diese Methode gilt überall. 'Aus Missachtung' (uññāyā) bedeutet: wegen Missachtung, indem man sie als niedrig herabwürdigt und so betrachtet. 'Aus Geringschätzung' (paribhavenā) bedeutet: indem man geringschätzig denkt: „Was können diese schon ausrichten?“, und sie so betrachtet. 'Aus Unduldsamkeit' (akkhantiyā) bedeutet: wegen Unfähigkeit zu ertragen, was 'aus Zorn' bedeutet. 'Aus Streitsucht' (vebhassiyā) bedeutet: wegen des Wesens eines Starkredners, durch das Zeigen der eigenen Stärke mit der Absicht, aufzuschrecken. 'Wegen Schwäche' (dubbalyā) bedeutet: wegen eurer Schwäche; überall bei 'aus Missachtung' und 'aus Geringschätzung' ist die Bedeutung einer Zusammenfassung so zu verstehen. 'Sondert euch ab!' (viviccathā) bedeutet: Seid getrennt! Der Sinn ist: 'Gebt den ungebührlichen körperlichen und sprachlichen Umgang auf!'.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha ‘‘saṃsaṭṭhāva, ayye, tumhe viharatha, mā tumhe nānā viharitthā’’ti uyyojanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesametthāpi dasame vuttanayeneva veditabbanti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā wegen des Vorfalls des Antreibens verordnet: „Lebt doch in Gemeinschaft, ihr Ehrwürdigen, lebt nicht getrennt!“. Das Übrige ist auch hier so zu verstehen, wie es im zehnten dargelegt wurde.

Pāpasamācāradutiyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Trainingsregel über schlechtes Verhalten ist abgeschlossen.

14. Saṅghabhedakādisikkhāpadavaṇṇanā

14. Erklärung der Trainingsregeln beginnend mit der Spaltung der Gemeinde

Saṅghabhedādīsu [Pg.305] catūsu vuttanayeneva vinicchayo veditabbo. Kevalañhi bhikkhunī saṅghaṃ na bhindati, bhedāya pana parakkamati ceva anuvattati ca. Uddiṭṭhā kho ayyāyo sattarasa saṅghādisesā dhammāti bhikkhū ārabbha paññattā sādhāraṇā satta, asādhāraṇā dasāti evaṃ sattarasa. Ubhatosaṅghe pakkhamānattaṃ caritabbanti bhikkhuniyā hi āpattiṃ chādentiyāpi parivāso nāma natthi, chādanapaccayāpi na dukkaṭaṃ āpajjati, tasmā chādetvāpi achādetvāpi ekaṃ pakkhamānattameva caritabbaṃ. Taṃ bhikkhunīhi attano sīmaṃ sodhetvā vihārasīmāya vā, sodhetuṃ asakkontīhi khaṇḍasīmāya vā sabbantimena paricchedena catuvaggaṃ gaṇaṃ sannipātāpetvā dātabbaṃ. Sace ekā āpatti hoti, ekissā vasena, sace dve vā tisso vā sambahulā vā ekavatthukā vā nānāvatthukā vā, tāsaṃ tāsaṃ vasena bhikkhupātimokkhavaṇṇanāyaṃ vuttavatthugottanāmaāpattibhedesu yaṃ yaṃ icchati, taṃ taṃ ādāya yojanā kātabbā.

Bei den vier Trainingsregeln, beginnend mit der Spaltung der Gemeinde, ist die Entscheidung genau nach der bereits dargelegten Weise zu verstehen. Denn eine Nonne allein spaltet die Gemeinde nicht, sondern sie bemüht sich um die Spaltung und folgt ihr auch. 'Aufgezeigt wurden, ehrwürdige Damen, die siebzehn Saṅghādisesa-Regeln': sieben gemeinsame Regeln, die in Bezug auf die Mönche verordnet wurden, und zehn nicht-gemeinsame Regeln; so macht es siebzehn. 'In beiden Gemeinden ist die zweiwöchige Bußübung auszuführen': Denn für eine Nonne gibt es, selbst wenn sie ein Vergehen verheimlicht, keine Bewährungsfrist, und sie zieht sich auch wegen der Verheimlichung kein Dukkaṭa-Vergehen zu. Deshalb ist, ob man es verheimlicht oder nicht, nur die eine zweiwöchige Bußübung auszuführen. Diese muss den Nonnen erteilt werden, nachdem sie ihre eigene Grenze gereinigt haben, entweder in der Klostergrenze, oder, wenn sie nicht in der Lage sind, die Klostergrenze zu reinigen, in einer Teilgrenze, indem sie als äußerste Abgrenzung eine Gruppe von vier [Nonnen] versammeln lassen. Wenn es ein einziges Vergehen gibt, wird sie für dieses eine erteilt; wenn es zwei, drei oder viele sind, ob sie denselben Gegenstand oder verschiedene Gegenstände betreffen, muss man entsprechend für diese jeweiligen Vergehen jene Gegenstände, Sippen, Namen und Arten von Vergehen, die in der Erklärung des Bhikkhu-Pātimokkha dargelegt wurden, je nach Wunsch heranziehen und in die formelle Handlung einfügen.

Tatridaṃ paṭhamāpattivasena mukhamattanidassanaṃ – tāya āpannāya bhikkhuniyā bhikkhunisaṅghaṃ upasaṅkamitvā ekaṃsaṃ uttarāsaṅgaṃ karitvā vuḍḍhānaṃ bhikkhunīnaṃ pāde vanditvā ukkuṭikaṃ nisīditvā añjaliṃ paggahetvā evamassavacanīyo ‘‘ahaṃ, ayye, ekaṃ āpattiṃ āpajjiṃ ussayavādaṃ, sāhaṃ, ayye, saṅghaṃ ekissā āpattiyā ussayavādāya pakkhamānattaṃ yācāmī’’ti, evaṃ tikkhattuṃ yācāpetvā byattāya bhikkhuniyā paṭibalāya saṅgho ñāpetabbo –

Hierbei ist dies ein kurzes Beispiel bezüglich des ersten Vergehens: Die Nonne, die das Vergehen begangen hat, soll sich der Nonnen-Gemeinde nähern, ihr Obergewand über eine Schulter legen, die Füße der älteren Nonnen verehren, sich hinhocken, die Hände ehrerbietig zusammenlegen und so sprechen: „Ich, ehrwürdige Damen, habe ein Vergehen begangen, nämlich Streitlust. Ich, ehrwürdige Damen, bitte die Gemeinde wegen dieses einen Vergehens der Streitlust um die zweiwöchige Bußübung.“ Nachdem sie auf diese Weise dreimal hat bitten lassen, soll eine erfahrene und fähige Nonne die Gemeinde informieren:

‘‘Suṇātu me, ayye, saṅgho, ayaṃ itthannāmā bhikkhunī ekaṃ āpattiṃ āpajjiṃ ussayavādaṃ, sā saṅghaṃ ekissā āpattiyā ussayavādāya pakkhamānattaṃ yācati, yadi saṅghassa pattakallaṃ, saṅgho itthannāmāya bhikkhuniyā ekissā āpattiyā ussayavādāya pakkhamānattaṃ dadeyya, esā ñatti.

„Möge die Gemeinde mich hören, ehrwürdige Damen! Diese Nonne mit dem Namen N.N. hat ein Vergehen begangen, nämlich Streitlust. Sie bittet die Gemeinde wegen dieses einen Vergehens der Streitlust um die zweiwöchige Bußübung. Wenn die Gemeinde bereit dazu ist, möge die Gemeinde der Nonne mit dem Namen N.N. wegen dieses einen Vergehens der Streitlust die zweiwöchige Bußübung gewähren. Dies ist die Ankündigung.

‘‘Suṇātu me, ayye, saṅgho, ayaṃ itthannāmā bhikkhunī…pe… dutiyampi…pe… tatiyampi etamatthaṃ vadāmi, suṇātu me, ayye, saṅgho…pe… sā bhāseyya. Dinnaṃ saṅghena itthannāmāya bhikkhuniyā ekissā āpattiyā [Pg.306] ussayavādāya pakkhamānattaṃ. Khamati saṅghassa, tasmā tuṇhī, evametaṃ dhārayāmī’’ti.

„Möge die Gemeinde mich hören, ehrwürdige Damen! Diese Nonne mit dem Namen N.N. ... [usw.] ... Auch ein zweites Mal ... Auch ein drittes Mal verkündige ich diese Angelegenheit: Möge die Gemeinde mich hören, ehrwürdige Damen! ... [usw.]“ – so soll sie sprechen. „Gewährt wurde von der Gemeinde der Nonne mit dem Namen N.N. wegen dieses einen Vergehens der Streitlust die zweiwöchige Bußübung. Es gefällt der Gemeinde, darum schweigt sie; so halte ich dies fest.“

Kammavācāpariyosāne ‘‘vattaṃ samādiyāmi, mānattaṃ samādiyāmī’’ti samādiyitvā saṅghassa ārocetvā nikkhittavattena tāva vasitukāmāya tattheva saṅghamajjhe vā pakkantāsu bhikkhunīsu ekabhikkhuniyā vā dutiyikāya vā santike ‘‘vattaṃ nikkhipāmi, mānattaṃ nikkhipāmī’’ti nikkhipitabbaṃ. Aññissā pana āgantukāya santike ārocetvā nikkhipitabbaṃ, nikkhittakālato paṭṭhāya pakatattaṭṭhāne tiṭṭhati, tato purearuṇeyeva catūhi bhikkhunīhi taṃ bhikkhuniṃ gahetvā gāmūpacārato ca bhikkhūnaṃ vihārūpacārato ca dve leḍḍupāte atikkamitvā mahāmaggā okkamma gumbavatiādīhi paṭicchanne okāse nisīditabbaṃ. Catūhi bhikkhūhipi tattha gantabbaṃ, gantvā bhikkhunīnaṃ avidūre visuṃ nisīditabbaṃ. Atha tāya bhikkhuniyā vuttanayeneva vattaṃ samādiyitvā bhikkhunisaṅghassa tāva evaṃ ārocetabbaṃ –

Am Ende der Beschlusslesung (Kammavācā) hat [die Nonne] die Pflicht auf sich zu nehmen, indem sie spricht: „Ich nehme die Pflicht auf mich, ich nehme das Mānatta auf mich.“ Nachdem sie dies auf sich genommen und dem Orden verkündet hat, muss eine Bhikkhunī, die zunächst mit abgelegter Pflicht leben möchte, ebendort in der Mitte des Ordens oder, wenn die Bhikkhunīs weggegangen sind, in Gegenwart einer einzelnen Bhikkhunī, die nicht ihre Begleiterin ist, ablegen, indem sie spricht: „Ich lege die Pflicht ab, ich lege das Mānatta ab.“ Oder aber sie hat es in Gegenwart einer anderen, neu angekommenen [Nonne] nach entsprechender Ankündigung abzulegen. Ab dem Zeitpunkt des Ablegens befindet sie sich im Zustand einer ordentlichen Nonne. Danach, noch vor dem Morgengrauen, müssen vier Bhikkhunīs diese Bhikkhunī mitnehmen, zwei Steinwürfe weit über die Grenze des Dorfes sowie über die Grenze des Klosters der Bhikkhus hinausgehen, von der Hauptstraße abbiegen und sich an einem Ort niedersetzen, der durch Gebüsch und Ähnliches verdeckt ist. Auch vier Bhikkhus müssen dorthin gehen und sich nach ihrer Ankunft unweit der Bhikkhunīs gesondert niedersetzen. Daraufhin hat jene Bhikkhunī, nachdem sie die Pflicht in der zuvor beschriebenen Weise auf sich genommen hat, zuerst dem Bhikkhunī-Orden wie folgt Bericht zu erstatten:

‘‘Ahaṃ, ayye, ekaṃ āpattiṃ āpajjiṃ ussayavādaṃ, sāhaṃ saṅghaṃ ekissā āpattiyā ussayavādāya pakkhamānattaṃ yāciṃ, tassā me saṅgho ekissā āpattiyā ussayavādāya pakkhamānattaṃ adāsi, sāhaṃ mānattaṃ carāmi, vedayāmahaṃ, ayye, ‘vedayatī’ti maṃ saṅgho dhāretū’’ti.

„Ehrwürdige Damen, ich habe ein Vergehen begangen, nämlich Streitstiftung. Als solche habe ich den Orden für dieses eine Vergehen der Streitstiftung um das zweiwöchige Mānatta gebeten. Mir hat der Orden für dieses eine Vergehen der Streitstiftung das zweiwöchige Mānatta gewährt. Ich übe nun dieses Mānatta aus. Ich lasse euch wissen, ehrwürdige Damen: Der Orden möge mich als eine betrachten, die [ihr Mānatta] ankündigt.“

Tato bhikkhusaṅghassa santikaṃ gantvā evaṃ ārocetabbaṃ ‘‘ahaṃ, ayyā, ekaṃ āpattiṃ āpajjiṃ…pe… vedayāmahaṃ, ayyā, ‘vedayatī’ti maṃ saṅgho dhāretū’’ti. Ārocetvā bhikkhunisaṅghasseva santike nisīditabbaṃ, tato paṭṭhāya bhikkhūsu vā, dutiyikaṃ ṭhapetvā bhikkhunīsu vā pakkantāsupi ubhatosaṅghe mānattaṃ ciṇṇameva hoti. Yāva aruṇaṃ na uṭṭhahati, tāva yaṃ paṭhamaṃ passati bhikkhuṃ vā bhikkhuniṃ vā, tassā ārocetabbaṃ. Uṭṭhite aruṇe vattaṃ nikkhipitvā upassayaṃ gantabbaṃ, evaṃ pañcadasa aruṇā gahetabbā.

Danach hat sie sich zum Bhikkhu-Orden zu begeben und ebenso zu verkünden: „Ehrwürdige Herren, ich habe ein Vergehen begangen … [wie oben] … ich lasse euch wissen, ehrwürdige Herren: Der Orden möge mich als eine betrachten, die [ihr Mānatta] ankündigt.“ Nach dieser Ankündigung hat sie sich wieder in der Nähe des Bhikkhunī-Ordens niederzulassen. Von da an gilt das Mānatta vor beiden Orden als ordnungsgemäß ausgeführt, selbst wenn die Bhikkhus weggehen oder die Bhikkhunīs bis auf eine Begleiterin weggehen. Solange das Morgengrauen noch nicht angebrochen ist, muss sie jedem Bhikkhu oder jeder Bhikkhunī, den oder die sie zuerst erblickt, dies ankündigen. Sobald die Morgendämmerung anbricht, hat sie die Pflicht abzulegen und in das Nonnenkloster zurückzukehren. Auf diese Weise müssen fünfzehn Morgendämmerungen vollendet werden.

Anikkhittavattāya pana āgantukesu asati catunnaṃ bhikkhūnañca bhikkhunīnañca devasikaṃ ārocetvā, āgantukesu sati sabbesampi āgantukānaṃ ārocentiyā [Pg.307] pañcadasa divasāni pārivāsikakkhandhake (cūḷava. 75 ādayo) vuttanayeneva sammā vattitabbanti ayamettha saṅkhepo, vitthāro pana samantapāsādikāyaṃ (cūḷava. aṭṭha. 75 ādayo) vutto, ciṇṇamānattāya bhikkhuniyāti yadā evaṃ ciṇṇamānattā bhikkhunī hoti, athassā yattha siyā vīsatigaṇo bhikkhunisaṅghoti vuttanayeneva abbhānakammaṃ kātabbaṃ, sesaṃ uttānamevāti.

Wenn jedoch die Pflicht nicht abgelegt wurde und keine neu angekommenen [Gäste] anwesend sind, muss sie dies täglich vier Bhikkhus und vier Bhikkhunīs verkünden; sind jedoch neu angekommene [Gäste] anwesend, hat sie es allen Neuangekommenen zu verkünden. So hat sie sich fünfzehn Tage lang genau in der im Pārivāsikakkhandhaka dargelegten Weise ordnungsgemäß zu verhalten. Dies ist die kurze Zusammenfassung hierzu; die ausführliche Darstellung hingegen ist in der Samantapāsādikā dargelegt. „Für eine Bhikkhunī, die das Mānatta ausgeführt hat“: Wenn die Bhikkhunī das Mānatta auf diese Weise ausgeführt hat, dann ist für sie die Rehabilitation (Abbhāna) genau in der Weise durchzuführen, wie es mit den Worten „wo eine Gruppe von zwanzig Mitgliedern des Bhikkhunī-Ordens sein sollte“ dargelegt ist. Der Rest versteht sich von selbst.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Bhikkhunipātimokkhe

über das Bhikkhunī-Pātimokkha,

Saṅghādisesavaṇṇanā niṭṭhitā.

ist die Erklärung der Saṅghādisesa-Regeln abgeschlossen.

Nissaggiyakaṇḍo

Das Kapitel über die Nissaggiya-Regeln (die zu verwirkenden Vergehen).

1. Pattasannicayasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über das Ansammeln von Almosenschalen.

Nissaggiyesu [Pg.308] ādivaggassa tāva paṭhame pattasannicayaṃ kareyyāti pattasannidhiṃ kareyya, ekāhaṃ anadhiṭṭhahitvā vā avikappetvā vā adhiṭṭhānupagaṃ pattaṃ ṭhapeyyāti attho.

Unter den Nissaggiya-Regeln bedeutet im ersten [Abschnitt] der ersten Vagga der Ausdruck „sie sollte ein Ansammeln von Almosenschalen vornehmen“ (pattasannicayaṃ kareyya): sie legt einen Vorrat an Almosenschalen an. Das heißt, sie bewahrt eine zur Bestimmung geeignete Schale länger als einen Tag auf, ohne sie förmlich zu bestimmen (anadhiṭṭhahitvā) oder sie zu übertragen (avikappetvā).

Sāvatthiyaṃ chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha pattasannicayavatthusmiṃ paññattaṃ, sesakathāmaggo bhikkhupātimokkhavaṇṇanāyaṃ vuttanayeneva veditabbo, tatra hi dasāhātikkame āpatti, idha ekāhātikkameti ettakameva tassa ca imassa ca nānākaraṇaṃ, sesaṃ tādisamevāti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Nonnen der Sechsergruppe wegen des Ansammelns von Almosenschalen erlassen. Der übrige Gang der Erklärung ist genau in der Weise zu verstehen, wie er in der Erklärung des Bhikkhu-Pātimokkha dargelegt ist. Denn dort tritt das Vergehen bei Überschreitung von zehn Tagen ein, hier hingegen bei Überschreitung von einem Tag; dies allein ist der Unterschied zwischen jener und dieser Regel. Das Übrige ist genau ebenso.

Pattasannicayasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Ansammeln von Almosenschalen ist abgeschlossen.

2. Akālacīvarasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über die unzeitige Robe.

Dutiye akālacīvaranti atthate kathine kathinamāsehi, anatthate cīvaramāsato aññasmiṃ kāle uppannaṃ, yaṃ vā pana kālepi ādissa dinnaṃ. Ādissa dinnaṃ nāma ‘‘sampattā bhājentū’’ti vatvā vā, ‘‘idaṃ gaṇassa, idaṃ tumhākaṃ dammī’’ti vatvā vā, dātukāmatāya pādamūle ṭhapetvā vā dinnaṃ. Iccetaṃ akālacīvaraṃ ‘‘kālacīvara’’nti adhiṭṭhahitvā bhājāpentiyā payoge dukkaṭaṃ, yaṃ attanā laddhaṃ, taṃ nissaggiyaṃ hoti. Nissaṭṭhaṃ paṭilabhitvāpi yathādāneyeva upanetabbaṃ, aññasmimpi evarūpe sikkhāpade eseva nayo.

In der zweiten Regel bedeutet „unzeitige Robe“ (akālacīvara) eine Robe, die zu einer anderen Zeit als den Robenmonaten entsteht – und zwar, wenn das Kathina-Gewand ausgebreitet ist, außerhalb der Kathina-Monate, und wenn es nicht ausgebreitet ist, außerhalb des Robenmonats –, oder eine Robe, die zwar während der Robenzeit, aber für einen bestimmten Zweck gespendet wurde. „Für einen bestimmten Zweck gespendet“ bedeutet, dass sie gespendet wurde, indem man sagte: „Mögen die Anwesenden sie verteilen“, oder indem man sagte: „Dies gebe ich der Gruppe, dies gebe ich euch“, oder indem man sie aus Spendenwilligkeit zu den Füßen niederlegte. Wenn eine Nonne eine solche unzeitige Robe als „zeitige Robe“ bestimmt und sie verteilen lässt, begeht sie eine fehlerhafte Handlung (Dukkaṭa). Die Robe, die sie selbst dadurch erhält, ist zu verwirken (Nissaggiya). Selbst wenn sie die verwirkte Robe zurückerhält, muss sie genau dorthin gebracht werden, wofür sie ursprünglich gespendet wurde. Ebenso verhält es sich bei jeder anderen Trainingsregel dieser Art.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha akālacīvaraṃ ‘‘kālacīvara’’nti adhiṭṭhahitvā bhājanavatthusmiṃ paññattaṃ, akālacīvare vematikāya, kālacīvare akālacīvarasaññāya ceva vematikāya ca dukkaṭaṃ. Ubhosu kālacīvarasaññāya, ummattikādīnañca anāpatti. Akālacīvaratā, tathāsaññitā, ‘‘kālacīvara’’nti adhiṭṭhāya lesena bhājāpanaṃ, paṭilābhoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānīti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā erlassen, weil sie eine unzeitige Robe als „zeitige Robe“ bestimmte und verteilen ließ. Wenn sie bezüglich einer unzeitigen Robe im Zweifel ist, oder wenn sie bei einer zeitigen Robe die Vorstellung einer unzeitigen Robe hat oder im Zweifel ist, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn sie bei beiden die Vorstellung einer zeitigen Robe hat, sowie für Geistesgestörte und Ähnliche, liegt kein Vergehen vor. Dass es sich um eine unzeitige Robe handelt, dass sie diese Vorstellung hat, dass sie diese unter dem Vorwand, sie sei eine zeitige Robe, bestimmen und verteilen lässt, und dass sie diese erhält – dies sind hierbei die vier Faktoren. Die Entstehung und so weiter entsprechen denen des Diebstahls (Adinnādāna).

Akālacīvarasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die unzeitige Robe ist abgeschlossen.

3. Cīvaraparivattanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über das Tauschen von Roben.

Tatiye [Pg.309] handāti gaṇha. Acchindeyyāti sayaṃ acchindantiyā bandhitvā ṭhapitesu bahūsupi ekāpatti, itaresu vatthugaṇanāya āpattiyo. Acchindāpane pana ekāya āṇattiyā bahūsu acchinnesupi ekāvāpatti.

In der dritten Regel bedeutet „handa“: „Nimm!“. „Sie sollte wegreißen“ (acchindeyya) bedeutet: Wenn sie selbst [die Roben] wegreißt, liegt selbst bei vielen Roben, die zusammengebunden und abgelegt wurden, nur ein einziges Vergehen vor; bei den anderen [nicht zusammengebundenen Roben] richten sich die Vergehen nach der Anzahl der Objekte. Wenn sie jedoch andere zum Wegreißen anweist, liegt selbst dann, wenn durch einen einzigen Befehl viele Roben weggerissen werden, nur ein einziges Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha cīvaraṃ parivattetvā acchindanavatthusmiṃ paññattaṃ, sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, aññasmiṃ parikkhāre tikadukkaṭaṃ, anupasampannāya cīvarepi tikadukkaṭameva. Yā pana tāya vā diyyamānaṃ, tassā vā vissāsaṃ gaṇhāti, tassā, ummattikādīnañca anāpatti. Upasampannatā, parivattitacīvarassa vikappanupagatā, sakasaññāya acchindanaṃ vā acchindāpanaṃ vāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Diese Regel wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā erlassen, weil sie eine Robe umtauschte und danach wieder wegriss. Sie ist mit Anweisung verbunden (sāṇattika), ein Pācittiya-Dreier-Satz (tikapācittiya). Bei einem anderen Gebrauchsgegenstand liegt ein Dukkaṭa-Dreier-Satz vor; selbst bei der Robe einer Nicht-Ordinierten liegt ebenfalls ein Dukkaṭa-Dreier-Satz vor. Wenn sie jedoch eine Robe nimmt, die ihr von jener gegeben wird, oder wenn sie diese aus Vertrautheit mit ihr nimmt, liegt für sie sowie für Geistesgestörte und Ähnliche kein Vergehen vor. Dass es sich um eine Ordinierte handelt, dass die umgetauschte Robe zur Übertragung geeignet ist, und dass sie diese im Glauben, es sei ihr Eigentum, selbst wegreißt oder wegreißen lässt – dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehung und so weiter entsprechen denen des Diebstahls, dies ist jedoch mit schmerzhaftem Gefühl verbunden.

Cīvaraparivattanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Tauschen von Roben ist abgeschlossen.

4. Aññaviññāpanasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über das Bitten um eine andere Robe.

Catutthe viññāpetvāti jānāpetvā, ‘‘idaṃ nāma āharā’’ti yācitvā vā. Aññaṃ viññāpeyyāti yaṃ pubbe ‘‘kinte, ayye, aphāsu, kiṃ āhariyatū’’ti vuttāya viññāpitaṃ, taṃ paṭikkhipitvā tañceva aññañca gahetukāmā tato aññaṃ viññāpeyya, tassā viññattiyā dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti.

Im vierten (Übungsregel) bedeutet 'nachdem sie erbeten hat' (viññāpetvā) 'nachdem sie wissen lassen hat' oder nachdem sie darum gebeten hat: 'Bringe dieses namens...'. 'Sie erbittet ein anderes' (aññaṃ viññāpeyya) bedeutet: Nachdem sie zuvor auf die Frage 'Ehrwürdige, was fehlt dir? Was soll dir gebracht werden?' etwas erbeten hat, weist sie dieses zurück und erbittet – in dem Wunsch, sowohl das ursprüngliche als auch ein anderes zu erhalten – ein anderes als das zuvor Erbetene. Für diese Bitte gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen, und bei Erhalt ist es ein Nissaggiya.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha aññaṃ viññāpetvā aññaṃ viññāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, anaññe dvikadukkaṭaṃ. Anaññe anaññasaññāya pana, tasmiṃ appahonte puna taññeva, aññenapi atthe sati tena saddhiṃ aññañca, yañca viññattaṃ, tato ce aññaṃ samagghataraṃ hoti, imaṃ ānisaṃsaṃ dassetvā suddhaṃ aññameva ca viññāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Lesena gahetukāmatā, aññassa viññāpanaṃ, paṭilābhoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcarittasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies bezüglich Thullanandā erlassen, wegen des Falls, dass etwas anderes erbeten wird, nachdem zuvor etwas anderes erbeten wurde. Es gibt eine Triade von Pācittiya-Vergehen (drei Pācittiyas); bei Nicht-Anderem gibt es eine Dyade von Dukkaṭas. Straffreiheit besteht jedoch, wenn es sich nicht um etwas anderes handelt und sie die Wahrnehmung hat, es sei nicht etwas anderes; wenn jenes unzureichend ist und sie dasselbe noch einmal erbittet; wenn auch ein Bedarf an einem anderen besteht und sie dieses zusammen mit jenem erbittet; wenn das, was erbeten wurde, billiger [preisgünstiger] ist und sie nach Aufzeigen dieses Nutzens nur das andere allein erbittet; sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: der Wunsch, es unter einem Vorwand zu nehmen, das Erbitten von etwas anderem und der Erhalt. Die Entstehungsweisen und so weiter sind denen der Partnervermittlung gleich.

Aññaviññāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Erbitten von etwas anderem ist abgeschlossen.

5. Aññacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Übungsregel über das Eintauschen von etwas anderem

Pañcame [Pg.310] aññaṃ cetāpetvāti attano kappiyabhaṇḍena ‘‘idaṃ nāma āharā’’ti aññaṃ parivattāpetvā. Aññaṃ cetāpeyyāti ‘‘evaṃ me idaṃ datvā aññampi āharissatī’’ti maññamānā ‘‘na me iminā attho, idaṃ nāma me āharā’’ti tato aññaṃ cetāpeyya. Tassā cetāpanappayoge dukkaṭaṃ, paṭilābhena tena vā aññena vā mūlena āhaṭaṃ nissaggiyaṃ hoti, sesaṃ catutthasadisamevāti.

Im fünften (Übungsregel) bedeutet 'nachdem sie etwas anderes eintauschen ließ' (aññaṃ cetāpetvā), dass sie mit ihren eigenen erlaubten Gütern sagen lässt: 'Bringe mir dieses namens...', und so etwas anderes eintauschen lässt. 'Sie lässt etwas anderes eintauschen' (aññaṃ cetāpeyya) bedeutet: In der Annahme 'Wenn er mir dies so gibt, wird er auch das andere bringen', sagt sie: 'Ich habe hieran keinen Bedarf, bringe mir dieses namens...', und lässt so etwas anderes als das ursprüngliche eintauschen. Für ihre Bemühung um das Eintauschen gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen; bei Erhalt ist das, was mit jenem oder einem anderen Wertgegenstand herbeigebracht wurde, ein Nissaggiya. Der Rest ist genau wie bei der vierten Übungsregel.

Aññacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Eintauschen von etwas anderem ist abgeschlossen.

6. Paṭhamasaṅghikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der ersten Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für den Saṅgha

Chaṭṭhe aññadatthikenāti aññassatthāya dinnena. Aññuddisikenāti aññaṃ uddisitvā dinnena. Saṅghikenāti saṅghassa pariccattena. Parikkhārenāti kappiyabhaṇḍena. Aññaṃ cetāpeyyāti ‘‘idaṃ nāma paribhuñjeyyāthā’’ti yaṃ uddisitvā niyametvā yo parikkhāro dinno, tato aññaṃ parivattāpeyya, tassā payoge dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ.

Im sechsten (Übungsregel) bedeutet 'mit einem für einen anderen Zweck Bestimmten' (aññadatthikena): mit dem, was für einen anderen Zweck gegeben wurde. 'Für etwas anderes Vorgesehenes' (aññuddisikena) bedeutet: mit dem, was unter Verweis auf etwas anderes gegeben wurde. 'Dem Saṅgha Gehörendes' (saṅghikena) bedeutet: dem Saṅgha dargebracht. 'Requisit' (parikkhārena) bedeutet: mit erlaubten Gütern. 'Sie lässt etwas anderes eintauschen' (aññaṃ cetāpeyya) bedeutet: Von dem Requisit, das unter namentlicher Bestimmung und Festlegung mit den Worten 'Möget ihr dieses namens... gebrauchen' gespendet wurde, lässt sie etwas anderes eintauschen. Für ihre Bemühung gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen, bei Erhalt ein Nissaggiya.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha tādisena parikkhārena aññaṃ cetāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, anaññadatthike dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana anaññadatthikasaññāya, sesakaṃ upanentiyā, ‘‘tumhehi etadatthāya dinno, amhākañca iminā nāma attho’’ti sāmike apaloketvā upanentiyā, yadā bhikkhuniyo vihārampi chaḍḍetvā pakkamanti, evarūpāsu āpadāsu upanentīnaṃ, ummattikādīnañca anāpatti. Sesaṃ catutthasadisamevāti.

In Sāvatthī wurde dies bezüglich mehrerer Nonnen erlassen, wegen des Eintauschens von etwas anderem mit einem solchen Requisit. Es gibt eine Triade von Pācittiyas; bei einem nicht für einen anderen Zweck bestimmten Requisit gibt es eine Dyade von Dukkaṭas. Straffreiheit besteht jedoch, wenn sie die Wahrnehmung hat, es sei nicht für einen anderen Zweck bestimmt; wenn sie den Rest verwendet; wenn sie, nachdem sie die Eigentümer mit den Worten 'Dies wurde von euch für diesen Zweck gegeben, aber wir haben Bedarf an diesem namens...' informiert hat, es verwendet; wenn Nonnen in Zeiten von Gefahren sogar das Kloster verlassen und fliehen müssen und es in solchen Notfällen verwenden; sowie für Geistesgestörte und so weiter. Der Rest ist genau wie bei der vierten Übungsregel.

Paṭhamasaṅghikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für den Saṅgha ist abgeschlossen.

7. Dutiyasaṅghikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der zweiten Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für den Saṅgha

Sattame saññācikenāti sayaṃ yācitakenāpi. Etadevettha nānākaraṇaṃ, sesaṃ chaṭṭhasadisamevāti.

Im siebten (Übungsregel) bedeutet 'auf eigene Bitte hin' (saññācikena): auch mit dem selbst Erbetenen. Dies allein ist hier der Unterschied; der Rest ist genau wie bei der sechsten Übungsregel.

Dutiyasaṅghikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für den Saṅgha ist abgeschlossen.

8. Paṭhamagaṇikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der ersten Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für eine Nonnengruppe

Aṭṭhame [Pg.311] mahājanikenāti gaṇassa pariccattena, idamettha chaṭṭhato nānākaraṇaṃ.

Im achten (Übungsregel) bedeutet 'for eine Nonnengruppe bestimmt' (mahājanikena): mit dem für die Gruppe dargebrachten Requisit. Dies ist hier der Unterschied zur sechsten Übungsregel.

Paṭhamagaṇikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für eine Nonnengruppe ist abgeschlossen.

9. Dutiyagaṇikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der zweiten Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für eine Nonnengruppe

Navame saññācikenāti idaṃ aṭṭhamato atirittaṃ, sesaṃ dvīsupi chaṭṭhasikkhāpadasadisamevāti.

Im neunten (Übungsregel) ist das Wort 'auf eigene Bitte hin' (saññācikena) im Vergleich zur achten Übungsregel zusätzlich vorhanden. Der Rest ist in beiden Übungsregeln genau wie bei der sechsten Übungsregel.

Dutiyagaṇikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für eine Nonnengruppe ist abgeschlossen.

10. Puggalikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für eine einzelne Nonne

Dasame puggalikenāti ekabhikkhuniyā pariccattena. Saññācikenāti sayaṃ yācitakena ca. Aññaṃ cetāpeyyāti yaṃ uddisitvā dinnaṃ, tato aññaṃ cetāpentiyā payoge dukkaṭaṃ, paṭilābhena nissaggiyaṃ hoti.

Im zehnten (Übungsregel) bedeutet 'für eine einzelne Nonne' (puggalikena): mit dem für eine einzelne Nonne dargebrachten Requisit. 'Auf eigene Bitte hin' (saññācikena) bedeutet: und mit dem selbst Erbetenen. 'Sie lässt etwas anderes eintauschen' (aññaṃ cetāpeyya) bedeutet: Von dem, was unter Bestimmung dargebracht wurde, lässt sie etwas anderes eintauschen. Für ihre Bemühung gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen, bei Erhalt ein Nissaggiya.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha tādisena parikkhārena aññaṃ cetāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ chaṭṭhasadisamevāti.

In Sāvatthī wurde dies bezüglich Thullanandā erlassen, wegen des Eintauschens von etwas anderem mit einem solchen Requisit. Der Rest ist genau wie bei der sechsten Übungsregel.

Puggalikacetāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Eintauschen von Gütern für eine einzelne Nonne ist abgeschlossen.

Pattavaggo paṭhamo.

Die Almosenschalen-Gruppe ist die erste.

11. Garupāvuraṇasikkhāpadavaṇṇanā

11. Die Erklärung der Übungsregel über das schwere Obergewand

Dutiyassa paṭhame garupāvuraṇanti sītakāle pāvuraṇaṃ. Catukkaṃsaparamanti kaṃso nāma catukkahāpaṇiko hoti, tasmā soḷasakahāpaṇagghanakaṃ. Cetāpetabbanti ṭhapetvā sahadhammike ca ñātakappavārite ca aññena kismiñcideva guṇe parituṭṭhena ‘‘vadethāyye, yenattho’’ti vuttāya viññāpetabbaṃ. Tato ce uttarīti tatuttari viññāpentiyā dukkaṭaṃ, paṭiladdhaṃ nissaggiyaṃ hoti.

Im ersten (Übungsregel) der zweiten Gruppe bedeutet 'schweres Obergewand' (garupāvuraṇa): ein Obergewand für die kalte Jahreszeit. 'Maximal vier Kaṃsas' (catukkaṃsaparamaṃ) bedeutet: Ein Kaṃsa entspricht vier Kahāpaṇas, daher hat es einen Wert von sechzehn Kahāpaṇas. 'Soll erbeten werden' (cetāpetbbaṃ) bedeutet: Ausgenommen von Ordensgefährten, Verwandten und solchen, die eine Einladung ausgesprochen haben, darf es von einer Nonne erbeten werden, wenn sie von jemand anderem, der über irgendeine ihrer guten Eigenschaften erfreut ist, gefragt wird: 'Sprecht, Ehrwürdige, was ihr benötigt.' Wenn sie darüber hinaus erbittet, gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen, und das Erhaltene ist ein Nissaggiya.

Sāvatthiyaṃ [Pg.312] thullanandaṃ ārabbha rājānaṃ kambalaṃ viññāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, ūnakacatukkaṃse dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana ūnakasaññāya, catukkaṃsaparamaṃ cetāpentiyā, ñātakappavārite vā, aññassa vā atthāya, attano vā dhanena, mahagghaṃ cetāpentaṃ appagghaṃ cetāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Garupāvuraṇatā, atirekacatukkaṃsatā, ananuññātaṭṭhāne viññatti, paṭilābhoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcarittasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies bezüglich Thullanandā erlassen, wegen des Falls, dass sie vom König eine Decke erbeten hatte. Es gibt eine Triade von Pācittiyas; bei weniger als vier Kaṃsas Wert gibt es eine Dyade von Dukkaṭas. Straffreiheit besteht jedoch, wenn sie die Wahrnehmung hat, es sei weniger wert; wenn sie ein Obergewand von maximal vier Kaṃsas Wert eintauschen lässt; bei Verwandten oder solchen, die eine Einladung ausgesprochen haben; für den Zweck einer anderen Person; mit eigenem Geld; wenn sie jemanden, der ein teures Obergewand erwerben lassen will, ein billigeres erwerben lässt; sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die vier Faktoren hierbei sind: der Zustand als schweres Obergewand, das Überschreiten von vier Kaṃsas, das Erbitten an einem nicht erlaubten Ort, und der Erhalt. Die Entstehungsweisen und so weiter sind denen der Partnervermittlung gleich.

Garupāvuraṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das schwere Obergewand ist abgeschlossen.

12. Lahupāvuraṇasikkhāpadavaṇṇanā

12. Die Erklärung der Übungsregel über das leichte Obergewand

Dutiye lahupāvuraṇanti uṇhakāle pāvuraṇaṃ. Aḍḍhateyyakaṃsaparamanti dasakahāpaṇagghanakaṃ, sesaṃ paṭhamasadisamevāti.

Im zweitene (Übungsregel) bedeutet 'leichtes Obergewand' (lahupāvuraṇa): ein Obergewand für die heiße Jahreszeit. 'Maximal zweieinhalb Kaṃsas' (aḍḍhateyyakaṃsaparamaṃ) bedeutet: mit einem Wert von zehn Kahāpaṇas. Der Rest ist genau wie bei der ersten Übungsregel.

Lahupāvuraṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das leichte Obergewand ist abgeschlossen.

Ito parāni imasmiṃ vagge aṭṭha, tatiyavagge dasāti imāni aṭṭhārasa sikkhāpadāni bhikkhupātimokkhavaṇṇanāyaṃ vuttanayeneva veditabbānīti.

Die darauf folgenden acht Übungsregeln in dieser Gruppe und die zehn in der dritten Gruppe, also diese achtzehn Übungsregeln, sind genau in der Weise zu verstehen, wie sie in der Erklärung des Bhikkhu-Pātimokkha dargelegt wurden.

Jātarūpavaggo tatiyo.

Die Gold-und-Silber-Gruppe ist die dritte.

Uddiṭṭhā kho ayyāyo tiṃsa nissaggiyā pācittiyā dhammāti bhikkhū ārabbha paññattā sādhāraṇā aṭṭhārasa, asādhāraṇā dvādasāti evaṃ tiṃsa. Sesaṃ sabbattha uttānamevāti.

'Vorgetragen wurden, ihr Ehrwürdigen, die dreißig zu verwirkenden Pācittiya-Regeln' (tiṃsa nissaggiyā pācittiyā dhammā) bezieht sich auf die achtzehn gemeinsamen Regeln, die in Bezug auf die Mönche verkündet wurden, und die zwölf exklusiven Regeln – so sind es insgesamt dreißig. Der Rest ist überall ganz offensichtlich.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya bhikkhunipātimokkhe

Im Bhikkhunī-Pātimokkha der Kaṅkhāvitaraṇī-Pātimokkha-Erklärung

Nissaggiyapācittiyavaṇṇanā niṭṭhitā.

ist die Erklärung der Nissaggiya-Pācittiya-Regeln abgeschlossen.

Pācittiyakaṇḍo

Der Abschnitt über die Pācittiya-Vergehen

1. Lasuṇavaggo

1. Die Knoblauch-Gruppe

1. Lasuṇasikkhāpadavaṇṇanā

1. Erklärung der Trainingsregel über Knoblauch (Lasuṇa)

Pācittiyesu [Pg.313] lasuṇavaggassa tāva paṭhame lasuṇanti magadharaṭṭhe jātaṃ āmakaṃ bhaṇḍikalasuṇameva, na ekadvitimiñjakaṃ. Tañhi ‘‘khādissāmī’’ti paṭiggaṇhantiyā dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pācittiyaṃ.

Unter den Pācittiyas, in der ersten [Trainingsregel] der Knoblauch-Vagga, bedeutet 'Knoblauch' (lasuṇa) nur der im Lande Magadha gewachsene rohe Knoblauch mit vielen Zehen (bhaṇḍika-lasuṇa), nicht der mit einer, zwei oder drei Zehen. Denn für eine [Nonne], die diesen mit dem Gedanken 'Ich werde ihn essen' entgegennimmt, gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen; bei jedem Hinunterschlucken gibt es ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha lasuṇaṃ harāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, alasuṇe dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana alasuṇasaññāya, palaṇḍuke, bhañjanake, haritake, cāpalasuṇe, sūpasampāke, maṃsasampāke, telasampāke, sāḷave, uttaribhaṅge, ummattikādīnañca anāpatti. Āmakalasuṇañceva, ajjhoharaṇañcāti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies bezüglich Thullanandā wegen des Holen-Lassens von Knoblauch verordnet. Es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiyas; bei Nicht-Knoblauch gibt es eine Zweiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen. Keine Vergehen gibt es jedoch bei jenem [Nicht-Knoblauch] mit der Wahrnehmung von Nicht-Knoblauch, sowie bei Zwiebeln (palaṇḍuka), roten Zwiebeln (bhañjanaka), grünen Zwiebeln (haritaka), Knoblauchblättern (cāpalasuṇa), in Suppe gekochtem [Knoblauch], in Fleisch gekochtem [Knoblauch], in Öl gekochtem [Knoblauch], bei Knoblauch-Eingemachtem (sāḷava), bei Knoblauch-Beilagen (uttaribhaṅge), sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die beiden Faktoren hierbei sind: roher Knoblauch und das Herunterschlucken. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind denen der Eḷakaloma-Regel gleich.

Lasuṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Knoblauch ist abgeschlossen.

2. Sambādhalomasikkhāpadavaṇṇanā

2. Erklärung der Trainingsregel über Schamhaare (Sambādhaloma)

Dutiye sambādheti paṭicchannokāse, upakacchakesu ca muttakaraṇe cāti attho. Saṃharāpeyyāti ettha khurasaṇḍāsakattariādīsu yena kenaci saṃharāpentiyā payogagaṇanāya pācittiyaṃ, na lomagaṇanāya.

In der zweiten [Trainingsregel] bedeutet 'im Schambereich' (sambādhe) an einer verdeckten Stelle, nämlich in den Achselhöhlen und am Harnorgan; das ist die Bedeutung. Hinsichtlich 'sie lässt entfernen' (saṃharāpeyya): Für eine [Nonne], die die Haare mit irgendeinem Werkzeug wie Rasiermesser, Pinzette, Schere usw. entfernen lässt, gibt es ein Pācittiya nach der Anzahl der Bemühungen (Aktionen) und nicht nach der Anzahl der Haare.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha sambādhe lomaṃ saṃharāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, attano atthāya aññaṃ āṇāpentiyā sāṇattikaṃ, āpattibhedonatthi. Ābādhapaccayā, ummattikādīnañca anāpatti. Ābādhābhāvo, sambādhe lomasaṃharaṇanti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni bhikkhuniyā saddhiṃ ekaddhānamaggagamanasikkhāpadasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies bezüglich der Nonnen der Sechsergruppe wegen des Entfernens von Haaren im Schambereich verordnet. Es ist mit einem Befehl verbunden (sāṇattika), wenn sie eine andere für ihren eigenen Zweck anweist; es gibt keine Differenzierung der Vergehen. Keine Vergehen gibt es aufgrund einer Erkrankung, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die zwei Faktoren hierbei sind: das Nicht-Vorhandensein einer Erkrankung und das Entfernen der Haare im Schambereich. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind denen der Trainingsregel über das Reisen mit einer Nonne auf derselben Landstraße gleich.

Sambādhalomasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Schamhaare ist abgeschlossen.

3. Talaghātakasikkhāpadavaṇṇanā

3. Erklärung der Trainingsregel über Schläge auf das Genital (Talaghātaka)

Tatiye [Pg.314] talaghātaketi antamaso uppalakesarenāpi muttakaraṇassa talaghātane muttakaraṇamhi pahāradāne pācittiyanti attho.

In der dritten [Trainingsregel] bedeutet 'Klopfen auf das Genital' (talaghātaka): Selbst wenn es nur mit einem Lotus-Staubblatt geschieht, gibt es bei einem Schlag gegen das Harnorgan, d. h. beim Schlagen auf die Oberfläche des Harnorgans, ein Pācittiya; das ist die Bedeutung.

Sāvatthiyaṃ dve bhikkhuniyo ārabbha talaghātakaraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, purimanayeneva sāṇattikaṃ, āpattibhedo natthi. Ito paraṃ pana yattha natthi, tattha avatvāva gamissāma. Ābādhapaccayā gaṇḍaṃ vā vaṇaṃ vā paharantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Ābādhābhāvo, muttakaraṇe pahāradānaṃ, phassasādiyananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies bezüglich zweier Nonnen wegen des Schlagens auf die Oberfläche des Genitals verordnet. Wie im vorhergehenden Fall ist es mit einem Befehl verbunden (sāṇattika), und es gibt keine Differenzierung der Vergehen. (Von hier an werden wir, wo es keine Differenzierung gibt, fortfahren, ohne es zu erwähnen.) Keine Vergehen gibt es aufgrund einer Erkrankung für eine Nonne, die wegen einer Beule oder eines Geschwürs darauf klopft, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: das Nicht-Vorhandensein einer Erkrankung, das Versetzen eines Schlages gegen das Harnorgan und das Genießen der Berührung. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind denen des ersten Pārājika gleich.

Talaghātakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Schläge auf das Genital ist abgeschlossen.

4. Jatumaṭṭhakasikkhāpadavaṇṇanā

4. Erklärung der Trainingsregel über den geglätteten Lackstab (Jatumaṭṭhaka)

Catutthe jatumaṭṭhaketi jatunā kate maṭṭhadaṇḍake. Vatthuvasenetaṃ vuttaṃ, kāmarāgena pana uppalakesarampi pavesentiyā āpatti.

In der vierten [Trainingsregel] bedeutet 'mit einem geglätteten Lackstab' (jatumaṭṭhaka) einen aus Siegellack hergestellten, glatten Stab. Dies wurde im Hinblick auf den konkreten Anlassfall gesagt. Tatsächlich aber gibt es für eine [Nonne], die aus Sinnenlust selbst ein Lotus-Staubblatt einführt, ein Vergehen.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha jatumaṭṭhakasādiyanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ tatiyasadisamevāti.

In Sāvatthī wurde dies bezüglich einer bestimmten Nonne wegen des Genießens der Verwendung eines geglätteten Lackstabs verordnet. Alles Übrige ist genau wie bei der dritten [Trainingsregel].

Jatumaṭṭhakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über den geglätteten Lackstab ist abgeschlossen.

5. Udakasuddhikasikkhāpadavaṇṇanā

5. Erklärung der Trainingsregel über das Reinigen mit Wasser (Udakasuddhika)

Pañcame udakasuddhikanti muttakaraṇassa dhovanaṃ. Ādiyamānāyāti karontiyā. Dvaṅgulapabbaparamaṃ ādātabbanti dvīsu aṅgulīsu ekekaṃ katvā dvaṅgulapabbaparamaṃ ādātabbaṃ. Taṃ atikkāmentiyāti sace dhovanakāle rāgavasena vitthārato tatiyāya aṅguliyā aggapabbaṃ, gambhīrato ekissāva aṅguliyā tatiyapabbaṃ paveseti pācittiyaṃ.

In der fünften [Trainingsregel] bedeutet 'Reinigen mit Wasser' (udakasuddhika) das Waschen des Harnorgans. 'Eine, die es vornimmt' (ādiyamānāya) meint 'eine, die es tut'. 'Höchstens bis zu zwei Fingergliedern darf man nehmen' bedeutet, dass man von zwei Fingern je ein Glied nimmt und höchstens das Maß von zwei Fingergliedern reinigen darf. 'Für eine, die dies überschreitet' bedeutet: Wenn sie während des Waschens aus Sinnenlust in der Breite das vorderste Glied eines dritten Fingers oder in der Tiefe das dritte Glied auch nur eines einzigen Fingers einführt, gibt es ein Pācittiya.

Sakkesu aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha atigambhīraṃ udakasuddhikaṃ ādiyanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, ūnakadvaṅgulapabbe dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana [Pg.315] ūnakasaññāya, dvaṅgulapabbaparamaṃ ādiyantiyā, ābādhapaccayā atirekampi, ummattikādīnañca anāpatti, sesaṃ tatiyasadisamevāti.

Im Lande der Sakyer wurde dies bezüglich einer bestimmten Nonne wegen des allzu tiefen Vornehmens der Reinigung mit Wasser verordnet. Es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiyas; bei weniger als zwei Fingergliedern gibt es eine Zweiergruppe von Dukkaṭas. Keine Vergehen gibt es jedoch für eine, die bei jenem [Maß von weniger als zwei Gliedern] die Wahrnehmung von 'weniger' hat und das Maß von höchstens zwei Fingergliedern reinigt, sowie aufgrund einer Erkrankung auch für das Überschreiten dieses Maßes, und für Geistesgestörte und so weiter. Das Übrige ist genau wie bei der dritten [Trainingsregel].

Udakasuddhikasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Reinigen mit Wasser ist abgeschlossen.

6. Upatiṭṭhanasikkhāpadavaṇṇanā

6. Erklärung der Trainingsregel über das Danebenstehen (Upatiṭṭhana)

Chaṭṭhe bhuñjantassāti pañcannaṃ bhojanānaṃ aññataraṃ bhuñjato. Pānīyenāti suddhena vā udakena, takkādīsu vā aññatarena. Vidhūpanenāti yāya kāyaci bījaniyā. Upatiṭṭheyyāti yā etesu dvīsu aññataraṃ gahetvā hatthapāse tiṭṭhati, tassā pācittiyaṃ.

In der sechsten [Trainingsregel] bedeutet 'für einen Essenden' (bhuñjantassa) für einen, der eine der fünf Speisearten verzehrt. 'Mit Trinkwasser' (pānīyena) bedeutet entweder mit reinem Wasser oder mit Buttermilch und so weiter. 'Mit einem Fächer' (vidhūpanena) bedeutet mit irgendeinem Fächer. 'Sie stünde daneben' (upatiṭṭheyya) bedeutet: Wer eines dieser beiden Dinge nimmt und innerhalb einer Armeslänge (hatthapāsa) stehen bleibt, für die gibt es ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha bhuñjantassa evaṃ tiṭṭhanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, hatthapāsaṃ vijahitvā khādanīyaṃ khādantassa upatiṭṭhantiyā dukkaṭaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ. ‘‘Imaṃ pivatha, iminā bījathā’’ti evaṃ dentiyā vā, dāpentiyā vā, anupasampannaṃ vā upatiṭṭhāpanatthaṃ āṇāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Bhuñjantassa bhikkhuno hatthapāse ṭhānaṃ, pānīyassa vā vidhūpanassa vā gahaṇanti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies bezüglich einer bestimmten Nonne wegen des derartigen Danebenstehens bei einem Essenden verordnet. Es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiyas; für eine, die außerhalb einer Armeslänge (hatthapāsa) bei einem, der Knabberspeise verzehrt, danebensteht, gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen; bei einem Nicht-Ordinierten gibt es eine Dreiergruppe von Dukkaṭas. Keine Vergehen gibt es für eine, die selbst anbietet oder anbieten lässt mit den Worten: 'Trinkt dies! Fächelt mit diesem!', oder die einen Nicht-Ordinierten anweist, sich zum Aufwarten danebenzustellen, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die zwei Faktoren hierbei sind: das Stehen innerhalb einer Armeslänge bei einem essenden Mönch und das Halten von Trinkwasser oder eines Fächers. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind denen der Eḷakaloma-Regel gleich.

Upatiṭṭhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Danebenstehen ist abgeschlossen.

7. Āmakadhaññasikkhāpadavaṇṇanā

7. Erklärung der Trainingsregel über rohes Getreide (Āmakadhañña)

Sattame viññatvāti antamaso mātarampi yācitvā. Bhuñjeyyāti ajjhohareyya. Ettha ca viññatti ceva bhojanañca pamāṇaṃ, tasmā sayaṃ viññatvā aññāya bhajjanādīni kārāpetvā vā, aññāya viññāpetvā sayaṃ bhajjanādīni katvā vā paṭiggahaṇato paṭṭhāya yāva dantehi saṃkhādanaṃ, tāva pubbappayogesu dukkaṭāni, ajjhohāre ajjhohāre pācittiyaṃ.

In der siebten [Trainingsregel] bedeutet 'nachdem sie erbeten hat' (viññatvā): selbst wenn sie es von der eigenen Mutter erbeten hat. 'Sie äße' (bhuñjeyya) bedeutet, dass sie es hinunterschluckt. Und hierbei ist sowohl das Erbeten als auch das Essen das maßgebliche Kriterium. Daher gibt es – sei es, dass sie es selbst erbittet und eine andere das Rösten und so weiter ausführen lässt, oder dass sie eine andere bitten lässt und das Rösten und so weiter selbst durchführt – von der Entgegennahme an bis hin zum Zerkauen mit den Zähnen bei allen vorbereitenden Handlungen Dukkaṭas, und bei jedem einzelnen Hinunterschlucken ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha āmakadhaññaṃ viññāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, sayaṃ vā aññāya vā aviññattiyā laddhaṃ bhajjanādīni katvā [Pg.316] vā kāretvā vā bhuñjantiyā dukkaṭaṃ, aññāya viññattiyā laddhaṃ pana sayaṃ bhajjanādīni katvāpi kāretvāpi bhuñjantiyā dukkaṭameva. Ābādhe sati sedakammādīnaṃ atthāya viññāpentiyā, aviññattiyā labbhamānaṃ navakammatthāya sampaṭicchantiyā, ñātakappavāritaṭṭhāne muggamāsādiaparaṇṇaṃ viññāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Sattannaṃ dhaññānaṃ aññatarassa viññāpanaṃ vā viññāpāpanaṃ vā, paṭilābho, bhajjanādīni katvā vā kāretvā vā ajjhoharaṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni addhānamaggasikkhāpadasadisānīti.

In Sāvatthī bezüglich mehrerer Nonnen hinsichtlich des Erbittens von rohem Getreide erlassen. Für eine Nonne, die selbst oder durch eine andere ohne ausdrückliches Bitten erhaltenes Getreide isst, nachdem sie es selbst geröstet usw. hat oder hat rösten lassen usw., liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn sie jedoch rohes Getreide verzehrt, das durch das Bitten einer anderen erhalten wurde, nachdem sie es selbst geröstet usw. hat oder hat rösten lassen, liegt ebenfalls ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor bei Vorliegen einer Krankheit zum Zwecke einer Schwitzkurbehandlung usw., beim Empfangen von ohne Bitten erhaltenem Getreide für Neubauarbeiten, beim Erbitten von Hülsenfrüchten wie Mungbohnen, Urdbohnen usw. bei Verwandten oder Personen, die sie dazu eingeladen haben, sowie bei einer Geisteskranken usw. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Erbitten oder Erbitten-Lassen einer der sieben Getreidearten, der Erhalt, und das Schlucken, nachdem man es selbst geröstet usw. hat oder hat rösten lassen. Die Entstehungsweise usw. sind denen der Trainingsregel über die Landstraßenreise gleich.

Āmakadhaññasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über rohes Getreide ist abgeschlossen.

8. Paṭhamauccārachaḍḍanasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der ersten Trainingsregel über das Wegwerfen von Kot.

Aṭṭhame saṅkāranti kacavaraṃ. Vighāsanti yaṃkiñci paribhuttāvasesaṃ ucchiṭṭhodakampi dantakaṭṭhampi, aṭṭhikacalakesu pana vattabbameva natthi. Tirokuṭṭe vā tiropākāre vāti yassakassaci kuṭṭassa vā pākārassa vā parato. Chaḍḍeyya vā chaḍḍāpeyya vāti sabbānipetāni ekato chaḍḍentiyā ekappayoge ekāpatti, sakiṃ āṇattiyā bahukepi chaḍḍite ekāva.

Im achten Sikkhāpada bedeutet 'saṅkāra' Kehricht. 'vighāsa' bezeichnet jegliche Reste von verzehrter Speise, wie auch Mundspülwasser und das Zahnputzholz; in Bezug auf Knochen und Haare erübrigt sich jedes weitere Wort. 'Über eine Wand oder über eine Mauer' bedeutet jenseits irgendeiner Wand oder Mauer. 'Sie wirft weg oder lässt wegwerfen': Wenn sie all diese Dinge zusammen wegwirft, entsteht bei einer einzigen Anstrengung ein einziges Vergehen; wurde es einmal befohlen, so entsteht auch bei vielem Weggeworfenen nur ein einziges Vergehen.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha uccāraṃ tirokuṭṭe chaḍḍanavatthusmiṃ paññattaṃ, sāṇattikaṃ, bhikkhussa dukkaṭaṃ, oloketvā vā avalañje vā chaḍḍentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Uccārādibhāvo, anolokanaṃ, valañjanaṭṭhānaṃ, tirokuṭṭatiropākāratā, chaḍḍanaṃ vā chaḍḍāpanaṃ vāti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcarittasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī bezüglich einer bestimmten Nonne wegen des Wegwerfens von Kot über eine Wand erlassen. Es ist mit Befehl verbunden. Für einen Mönch liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor für eine Nonne, die nach vorherigem Hinsehen oder an einem ungenutzten Ort wegwirft, sowie für eine Geisteskranke usw. Die fünf Faktoren hierbei sind: Das Vorhandensein von Kot usw., das Nicht-Hinsehen, ein benutzter Ort, das Vorliegen von Jenseits-einer-Wand-oder-Mauer, und das selbst Wegwerfen oder Wegwerfen-Lassen. Die Entstehungsweisen usw. sind denen der Sañcaritta-Trainingsregel gleich; dies jedoch ist ein Vergehen durch Tun und Nicht-Tun (kiriyākiriya).

Paṭhamauccārachaḍḍanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Trainingsregel über das Wegwerfen von Kot ist abgeschlossen.

9. Dutiyauccārachaḍḍanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der zweiten Trainingsregel über das Wegwerfen von Kot.

Navame hariteti khette vā nāḷikerādiārāme vā yatthakatthaci ropimaharitaṭṭhāne. Tāni vatthūni chaḍḍentiyā vā chaḍḍāpentiyā vā purimanayeneva [Pg.317] āpatti, tādise ṭhāne nisīditvā antamaso udakaṃ pivitvā matthakacchinnaṃ nāḷikerampi chaḍḍentiyā āpattiyeva.

Im neunten Sikkhāpada bedeutet 'auf Grünem' auf einem Feld oder in einem Garten wie einer Kokosplantage usw., an irgendeinem bepflanzten, grünen Ort. Wenn sie diese Dinge selbst wegwirft oder wegwerfen lässt, liegt ein Vergehen nach der zuvor beschriebenen Weise vor. Selbst wenn sie sich an einem solchen Ort hinsetzt, Wasser trinkt und eine oben aufgeschnittene Kokosnuss wegwirft, liegt ebenfalls ein Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha uccārādīni harite chaḍḍanavatthusmiṃ paññattaṃ, sāṇattikaṃ, tikapācittiyaṃ, bhikkhuno dukkaṭaṃ, bhikkhuniyāpi nikkhittabīje khette yāva aṅkuro na uṭṭhahati, tāva dukkaṭaṃ, aharite dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana aharitasaññāya chaḍḍitakhette vā, sāmike apaloketvā vā chaḍḍentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Sesaṃ aṭṭhamasadisamevāti.

In Sāvatthī bezüglich mehrerer Nonnen hinsichtlich des Wegwerfens von Kot usw. auf Grünem erlassen. Es ist mit Befehl verbunden. Es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen. Für einen Mönch liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Auch für eine Nonne liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor auf einem Feld mit gesäten Samen, solange die Keime noch nicht aufgegangen sind. Auf nicht-grünem Boden gibt es zwei Dukkaṭa-Vergehen. Keine Verfehlung liegt vor, wenn sie auf jenem [grünen Boden] in der Wahrnehmung, er sei nicht-grün, wegwirft, oder auf einem abgeernteten Feld, oder nach Rücksprache mit den Eigentümern wegwirft, sowie für eine Geisteskranke usw. Der Rest ist genau wie beim achten Sikkhāpada.

Dutiyauccārachaḍḍanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Trainingsregel über das Wegwerfen von Kot ist abgeschlossen.

10. Naccagītasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Trainingsregel über Tanz und Gesang.

Dasame naccanti antamaso moranaccampi. Gītanti antamaso dhammabhāṇakagītampi. Vāditanti antamaso udakabherivāditampi. Dassanāyāti etesu yaṃkiñci dassanāya gacchantiyā pade pade dukkaṭaṃ, yattha ṭhitā passati vā suṇāti vā, ekappayoge ekāpatti, taṃ taṃ disaṃ olokentiyā payoge payoge āpatti.

Im zehnten Sikkhāpada bedeutet 'Tanz' selbst den Tanz eines Pfaus. 'Gesang' bezeichnet selbst den gesangsartigen Vortrag eines Dhamma-Predigers. 'Instrumentalmusik' bezeichnet selbst das Schlagen einer Wassertrommel. 'Zum Anschauen': Für eine Nonne, die geht, um irgendetwas davon anzuschauen, entsteht mit jedem Schritt ein Dukkaṭa-Vergehen. Wo sie steht und zuschaut oder zuhört, entsteht bei einer einzigen Anstrengung ein einziges Vergehen. Wenn sie in die jeweilige Richtung blickt, entsteht bei jeder einzelnen Anstrengung ein Vergehen.

Rājagahe chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha naccādīni dassanāya gamanavatthusmiṃ paññattaṃ, sayaṃ tāni vatthūni karontiyā, aññaṃ vā āṇāpentiyā, ‘‘cetiyassa upahāraṃ dethā’’ti īdisena pariyāyena vā bhaṇantiyā, ‘‘cetiyassa upahāraṃ karomā’’ti vā vutte ‘‘sādhū’’ti sampaṭicchantiyā ca pācittiyamevāti sabbaaṭṭhakathāsu (pāci. aṭṭha. 835-837) vuttaṃ, bhikkhuno sabbattha dukkaṭaṃ. ‘‘Tumhākaṃ cetiyassa upaṭṭhānaṃ karomā’’ti vutte pana ‘‘upaṭṭhānakaraṇaṃ nāma sundara’’nti īdisaṃ pariyāyaṃ bhaṇantiyā, ārāme ṭhatvā passantiyā vā suṇantiyā vā, tathā attano ṭhitokāsaṃ āgantvā payojitaṃ paṭipathaṃ gacchantiyā sammukhībhūtaṃ salākabhattādike sati karaṇīye gantvā, āpadāsu vā samajjaṭṭhānaṃ pavisitvāpi passantiyā vā suṇantiyā vā, ummattikādīnañca anāpatti. Naccādīnaṃ aññataratā, aññatra anuññātakāraṇā gamanaṃ, dassanaṃ vā savanaṃ [Pg.318] vāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisāni, idaṃ pana lokavajjaṃ, akusalacittaṃ, tivedananti.

In Rājagaha bezüglich der Nonnen der Sechsergruppe hinsichtlich des Gehens zum Anschauen von Tanz usw. erlassen. Wenn sie selbst diese Handlungen ausführt, eine andere dazu anweist oder sich auf solch indirekte Weise äußert wie: 'Bringt dem Schrein eine Opfergabe dar', oder wenn sie auf die Worte 'Wir wollen dem Schrein eine Opfergabe darbringen' mit 'Sehr gut' einwilligt, liegt ein Pācittiya-Vergehen vor; so wird es in allen Kommentaren dargelegt. Für einen Mönch liegt in allen Fällen ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn jedoch gesagt wird: 'Wir wollen eurem Schrein Ehrerbietung erweisen', und sie sich auf solche Weise indirekt äußert wie: 'Ehrerbietung zu erweisen ist gut'; oder wenn sie im Kloster stehend zuschaut oder zuhört; ebenso wenn die Aufführung an den Ort gelangt, an dem sie sich aufhält, und dort dargeboten wird, oder wenn sie ihr auf dem Weg entgegenkommt; oder wenn sie dorthin geht, weil eine Pflicht wie das Empfangen von Verlosungsmahlzeiten usw. zu erfüllen ist; oder wenn sie in Notfällen einen Festplatz betritt und dabei zuschaut oder zuhört; sowie bei Geisteskranken usw. liegt keine Verfehlung vor. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Vorliegen von Tanz usw., das Gehen ohne einen erlaubten Grund, und das Anschauen oder Anhören. Die Entstehungsweisen usw. sind denen der Eḷakaloma-Trainingsregel gleich; dies jedoch ist ein von der Welt getadeltes Vergehen (lokavajja), verbunden mit unheilsamem Geist und drei Empfindungsarten.

Naccagītasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Tanz und Gesang ist abgeschlossen.

Lasuṇavaggo paṭhamo.

Das Knoblauch-Kapitel ist das erste.

2. Rattandhakāravaggo

2. Das Kapitel über die nächtliche Dunkelheit.

1. Rattandhakārasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über die nächtliche Dunkelheit.

Andhakāravaggassa paṭhame rattandhakāreti rattiandhakāre. Appadīpeti pajjotacandasūriyaaggīsu ekekenāpi anobhāsite. Purisenāti santiṭṭhituṃ sallapituñca viññunā manussapurisena saddhiṃ. Santiṭṭheyya vāti hatthapāse ṭhitamattāya pācittiyaṃ. Sallapeyyāti tattha ṭhatvā gehasitakathaṃ kathentiyāpi pācittiyameva.

In der ersten Trainingsregel des Dunkelheits-Kapitels bedeutet 'rattandhakāre' in der nächtlichen Dunkelheit. 'ohne Licht' bedeutet an einem Ort, der von keinem der Lichter wie Lampenlicht, Mondlicht, Sonnenlicht oder Herdfeuer erleuchtet wird. 'mit einem Mann' bedeutet zusammen mit einem verständigen menschlichen Mann, um mit ihm zusammenzustehen und zu sprechen. 'sie steht zusammen': Allein durch das Stehen in Reichweite einer Hand liegt ein Pācittiya-Vergehen vor. 'sie spricht': Auch für eine Nonne, die dort steht und weltliche Gespräche führt, liegt ebenfalls ein Pācittiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha evaṃ santiṭṭhanavatthusmiṃ paññattaṃ, purisassa hatthapāsaṃ vijahitvā, yakkhādīnaṃ hatthapāsaṃ avijahitvāpi santiṭṭhantiyā, sallapentiyā vā dukkaṭaṃ, yaṃkiñci viññuṃ dutiyaṃ gahetvā evaṃ karontiyā, arahopekkhāya, aññavihitāya, ummattikādīnañca anāpatti. Rattandhakāratā, purisassa hatthapāse ṭhānaṃ vā sallapanaṃ vā, sahāyābhāvo, rahopekkhatāti imānettha cattāri aṅgāni. Theyyasatthasamuṭṭhānaṃ, kiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, lokavajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, akusalacittaṃ, tivedananti.

In Sāvatthī bezüglich einer bestimmten Nonne hinsichtlich des Zusammenstehens erlassen. Für eine Nonne, die den Handbereich des Mannes verlässt, sich aber innerhalb des Handbereichs eines Yakṣa usw. aufhält und mit ihm zusammensteht oder spricht, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Keine Verfehlung liegt vor, wenn sie dies tut, nachdem sie irgendeine verständige Begleitperson mitgenommen hat; wenn sie nicht nach Abgeschiedenheit verlangt; wenn ihr Geist mit etwas anderem beschäftigt ist; sowie bei einer Geisteskranken usw. Die vier Faktoren hierbei sind: Die nächtliche Dunkelheit, das Stehen oder Sprechen im Handbereich des Mannes, das Fehlen einer Begleitperson, und das Verlangen nach Abgeschiedenheit. Die Entstehungsweise ist der Theyyasattha-Trainingsregel gleich; es ist ein Vergehen durch Tun (kiriya), Befreiung durch Wahrnehmung (saññāvimokkha), mit Absicht (sacittaka), ein von der Welt getadeltes Vergehen (lokavajja), körperliche Handlung, sprachliche Handlung, von unheilsamem Geist begleitet, mit drei Empfindungsarten.

Rattandhakārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die nächtliche Dunkelheit ist abgeschlossen.

2. Paṭicchannokāsasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über einen verdeckten Ort.

Dutiye paṭicchanne okāseti kuṭṭādīsu yena kenaci paṭicchanne, idamevettha nānattaṃ.

Im zweiten bedeutet 'an einem verdeckten Ort' verdeckt durch irgendeine Wand usw.; nur dies ist hierbei der Unterschied.

Paṭicchannokāsasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über den verdeckten Ort ist abgeschlossen.

3. Ajjhokāsasallapanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über das Gespräch unter freiem Himmel

Tatiye [Pg.319] ajjhokāseti nānaṃ, sesaṃ ubhayatthāpi paṭhamasadisamevāti.

Im dritten ist 'unter freiem Himmel' der Unterschied; das Übrige ist in beiden Fällen genau wie bei der ersten [Trainingsregel].

Ajjhokāsasallapanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Gespräch unter freiem Himmel ist abgeschlossen.

4. Dutiyikauyyojanasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über das Wegschicken der Gefährtin

Catutthe rathikāyāti racchāyaṃ. Byūheti anividdharacchāyaṃ. Siṅghāṭaketi caccare. Nikaṇṇikaṃ vā jappeyyāti kaṇṇamūle kiñci jappeyya. Uyyojeyyāti anācāraṃ caritukāmatāya ‘‘gaccha tva’’nti dutiyikaṃ uyyojeyya. Pācittiyanti purimanayeneva tāva santiṭṭhanādīsu tīṇi pācittiyāni, uyyojentiyā pana uyyojane ca hatthapāsavijahane ca dukkaṭaṃ, vijahite pācittiyaṃ.

Im vierten bedeutet 'rathikāya': auf der Straße. 'Byūhe': in einer Sackgasse. 'Siṅghāṭake': an einer Kreuzung. 'Nikaṇṇikaṃ vā jappeyya': etwas ins Ohr flüstern. 'Uyyojeyya': aus dem Wunsch heraus, sich ungebührlich zu verhalten, mit den Worten „Geh du!“ die Gefährtin wegschicken. 'Pācittiyaṃ': Nach der zuvor genannten Methode gibt es zunächst beim Stehenbleiben usw. drei Pācittiyas. Für die Wegschickende gibt es jedoch sowohl beim Wegschicken als auch beim Verlassen der Armeslänge (hatthapāsa) ein Dukkaṭa; ist sie verlassen, ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha evaṃ santiṭṭhanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ purimattayasadisameva. Anāpattiyaṃ pana ‘‘na anācāraṃ ācaritukāmā, sati karaṇīye dutiyikaṃ bhikkhuniṃ uyyojetī’’ti (pāci. 852) ettakaṃ adhikanti.

In Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā wegen eines solchen Stehens erlassen. Das Übrige ist genau wie bei den drei vorherigen [Trainingsregeln]. Bei den Ausnahmen (anāpatti) ist jedoch Folgendes zusätzlich: „Wenn sie sich nicht ungebührlich verhalten will und bei einer Notwendigkeit die begleitende Nonne wegschickt“.

Dutiyikauyyojanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Wegschicken der Gefährtin ist abgeschlossen.

5. Anāpucchāpakkamanasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über das Weggehen ohne zu fragen

Pañcame purebhattanti aruṇuggamanaṃ upādāya yāva majjhanhikaṃ. Āsaneti pallaṅkassokāsabhūte. Sāmike anāpucchāti tasmiṃ kule yaṃkiñci viññuṃ manussaṃ anāpucchā. Pakkameyyāti ettha channassa anto nisīditvā anovassakaṃ ajjhokāse upacāraṃ atikkāmentiyā paṭhamapāde dukkaṭaṃ, dutiye pācittiyaṃ.

Im fünften bedeutet 'vormittags' vom Aufgang der Morgenröte an bis zum Mittag. 'Auf einem Sitzplatz': auf einem Ort, der als Sesselplatz dient. 'Ohne den Eigentümer zu fragen': ohne irgendeinen verständigen Menschen in jener Familie gefragt zu haben. 'Weggehen würde': Wenn sie unter einem Dach gesessen hat und den regenfreien Bereich verlässt, oder unter freiem Himmel die Umgebung (upacāra) überschreitet, gibt es beim ersten Schritt ein Dukkaṭa, beim zweiten ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha anāpucchā pakkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, pallaṅkassa anokāse dukkaṭaṃ, tathā āpucchite [Pg.320] anāpucchitasaññāya ceva vematikāya ca. Āpucchitasaññāya pana, asaṃhārime, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Purebhattatā, antaraghare nisajjā, āsanassa pallaṅkokāsatā, aññatra anuññātakāraṇā anāpucchanaṃ, vuttaparicchedātikkamoti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni kathinasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī in Bezug auf eine bestimmte Nonne wegen des Weggehens ohne zu fragen erlassen; mit einer Dreiergruppe von Pācittiyas. An einem Ort, der kein Sesselplatz ist, gibt es ein Dukkaṭa; ebenso, wenn gefragt wurde, man aber die Vorstellung hat, nicht gefragt zu haben, sowie für eine Zweifelnde. Bei der Vorstellung jedoch, gefragt zu haben; bei einem unbeweglichen [Sitzplatz]; für eine Kranke; bei Gefahren; sowie für Geistesgestörte usw. gibt es kein Vergehen. Dass es vormittags ist, das Sitzen in einem Haus, dass der Sitzplatz ein Sesselplatz ist, das Nichtbefragen ohne einen erlaubten Grund und das Überschreiten der genannten Grenze – dies sind hierbei die fünf Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind wie beim Kathina, dies ist jedoch eine Handlung durch Tun und Unterlassen.

Anāpucchāpakkamanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Weggehen ohne zu fragen ist abgeschlossen.

6. Anāpucchāabhinisīdanasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über das Niedersetzen ohne zu fragen

Chaṭṭhe pacchābhattanti majjhanhike vītivatte yāva sūriyassa atthaṅgamā. Abhinisīdeyya vāti ādimhi nisīditvā gacchantiyā ekā āpatti, anisīditvā nipajjitvāva gacchantiyāpi ekā, nisīditvā nipajjantiyā dve.

Im sechsten bedeutet 'nachmittags' nach dem Vergehen des Mittags bis zum Untergang der Sonne. In der Passage, die mit „sich niedersetzen würde“ beginnt, gibt es für eine, die nach dem Sitzen weggeht, ein Vergehen; auch für eine, die ohne zu sitzen nur liegend weggeht, ein Vergehen; für eine, die sitzt und sich dann hinlegt, zwei.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha āsane abhinisīdanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ pañcamasadisameva. Yathā pana tattha asaṃhārime, evamidha dhuvapaññatte anāpattīti.

In Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā wegen des Niedersetzens auf einen Sitzplatz erlassen. Das Übrige ist genau wie bei der fünften [Trainingsregel]. Wie es dort jedoch bei einem unbeweglichen [Sitzplatz] der Fall ist, so gibt es hier bei einem ständig hergerichteten [Sitzplatz] kein Vergehen.

Anāpucchāabhinisīdanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Niedersetzen ohne zu fragen ist abgeschlossen.

7. Anāpucchāsantharaṇasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Trainingsregel über das Herrichten eines Lagers ohne zu fragen

Sattame vikāleti atthaṅgate sūriye. Seyyanti antamaso paṇṇasanthārampi, sesaṃ chaṭṭhasadisameva.

Im siebten bedeutet 'zur Unzeit' nach dem Untergang der Sonne. 'Ein Lager': selbst eine Streu aus Blättern. Das Übrige ist genau wie bei der sechsten [Trainingsregel].

Idaṃ pana sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha vikāle kulāni upasaṅkamitvā sāmike anāpucchitvā seyyaṃ santharitvā abhinisīdanavatthusmiṃ paññattaṃ, anāpattiyañcettha dhuvapaññattaṃ nāma natthīti.

Dies aber wurde in Sāvatthī in Bezug auf viele Nonnen wegen des Aufsuchens von Familien zur Unzeit, des Herrichtens eines Lagers ohne die Eigentümer zu fragen und des Niedersetzens darauf erlassen. Bei den Ausnahmen (anāpatti) gibt es hierbei jedoch kein sogenanntes ständig hergerichtetes [Lager].

Anāpucchāsantharaṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Herrichten eines Lagers ohne zu fragen ist abgeschlossen.

8. Paraujjhāpanakasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Trainingsregel über das Aufhetzen anderer

Aṭṭhame [Pg.321] duggahitena dūpadhāritenāti yaṃ vuttaṃ, tato aññathā gahitena ca upadhāritena ca. Paranti ‘‘ahaṃ kirayye ayyaṃ na sakkaccaṃ upaṭṭhahāmī’’tiādinā (pāci. 869) nayena upasampannaṃ ujjhāpentiyā pācittiyaṃ.

Im achten Trainingsschritt bedeutet „schlecht erfasst und falsch gemerkt“: was gesagt wurde, wird auf andere Weise erfasst und im Gedächtnis behalten als es tatsächlich war. „Einen anderen“ bezieht sich auf eine ordonierte Nonne, die man zur Missbilligung veranlasst, indem man in dieser Weise sagt: „Man sagt, Ehrwürdige, ich würde der ehrwürdigen Dame nicht ehrerbietig dienen“ usw., wofür ein Pācittiya-Vergehen vorliegt.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha evaṃ paraṃ ujjhāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampannāya tikadukkaṭaṃ, ummattikādīnaṃyeva anāpatti. Duggahitatā, ujjhāpanaṃ, yaṃ ujjhāpeti, tassā upasampannatāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf eine bestimmte Nonne bezüglich des Vorfalls, eine andere Nonne zur Missbilligung zu bringen, erlassen. Es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen; bei einer Nicht-Ordonnierten liegt eine Dreiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen vor; für Geistesgestörte und so weiter liegt kein Vergehen vor. Die drei Faktoren hierbei sind: das schlechte Erfassen, das Veranlassen zur Missbilligung, und dass diejenige, die zur Missbilligung veranlasst wird, ordiniert ist. Die Entstehungsweisen und so weiter sind denjenigen des Nehmens von Nichtgegebenem ähnlich; dieses Vergehen ist jedoch mit einer schmerzhaften Empfindung verbunden.

Paraujjhāpanakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsschritts über das Veranlassen anderer zur Missbilligung ist abgeschlossen.

9. Paraabhisapanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung des Trainingsschritts über das Verfluchen anderer

Navame abhisapeyyāti sapathaṃ kareyya. Tattha ‘‘niraye upapajjāmi, niraye upapajjatū’’tievamādīni vadamānā nirayena abhisapati nāma, akkosatīti attho. ‘‘Gihinī homi, gihinī hotū’’tievamādīni vadamānā brahmacariyena. Tassā vācāya vācāya pācittiyaṃ.

Im neunten Trainingsschritt bedeutet „sie würde verfluchen“, dass sie einen Schwur oder Fluch ausspricht. Darunter versteht man, dass eine Nonne, die Worte sagt wie „Möge ich in der Hölle wiedergeboren werden!“ oder „Möge jene in der Hölle wiedergeboren werden!“, mit der Hölle verflucht; das bedeutet, dass sie beschimpft. Wenn sie Worte sagt wie „Möge ich eine Laienfrau werden!“ oder „Möge jene eine Laienfrau werden!“, verflucht sie in Bezug auf das heilige Leben. Für jedes gesprochene Wort liegt ein Pācittiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ caṇḍakāḷiṃ ārabbha evaṃ abhisapanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampannāya tikadukkaṭaṃ, tiracchānayoniyā vā pettivisayena vā manussadobhaggena vā abhisapane dukkaṭaṃ. Atthadhammānusāsanipurekkhārānaṃ ummattikādīnañca anāpatti. Nirayena vā brahmacariyena vā abhisapanaṃ, upasampannatā, atthadhammapurekkhārādīnaṃ abhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni aṭṭhamasadisānevāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Caṇḍakāḷī wegen des Vorfalls des Verfluchens erlassen. Es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen; bei einer Nicht-Ordonnierten liegt eine Dreiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn man mit dem Tierreich, dem Geisterreich oder mit menschlichem Unglück verflucht, liegt ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Für diejenigen, die im Vordergrund die Bedeutung, die Lehre und die Unterweisung im Sinn haben, sowie für Geistesgestörte und so weiter liegt kein Vergehen vor. Die drei Faktoren hierbei sind: das Verfluchen mit der Hölle oder dem heiligen Leben, die Tatsache, dass die andere Person ordiniert ist, und das Fehlen der Absicht, die Bedeutung, die Lehre usw. darzulegen. Die Entstehungsweisen und so weiter sind genau wie beim achten Trainingsschritt.

Paraabhisapanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsschritts über das Verfluchen anderer ist abgeschlossen.

10. Rodanasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung des Trainingsschritts über das Weinen

Dasame vadhitvāti hatthādīhi paharitvā, ubhayaṃ karontiyāva pācittiyaṃ.

Im zehnten Trainingsschritt bedeutet „nachdem sie geschlagen hat“: mit den Händen oder anderen Mitteln schlagend. Nur für eine Nonne, die beides tut (Schlagen und Weinen), liegt ein Pācittiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ [Pg.322] caṇḍakāḷiṃ ārabbha attānaṃ vadhitvā rodanavatthusmiṃ paññattaṃ, kevalaṃ vadhantiyā vā rodantiyā vā dukkaṭameva. Ñātirogabhogabyasanehi phuṭṭhāya kevalaṃ rodantiyā eva na vadhantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Attānaṃ vadhanañceva, rodanañcāti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni samanubhāsanasadisāni, idaṃ pana kiriyamevāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Caṇḍakāḷī wegen des Vorfalls erlassen, bei dem sie sich selbst schlug und weinte. Wenn sie bloß schlägt (ohne zu weinen) oder bloß weint (ohne zu schlagen), liegt nur ein Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn eine Nonne, die von Verlust von Verwandten, Krankheit oder Besitz betroffen ist, bloß weint, ohne sich selbst zu schlagen, sowie für Geistesgestörte und so weiter liegt kein Vergehen vor. Die zwei Faktoren hierbei sind: das Schlagen der eigenen Person und das Weinen. Die Entstehungsweisen und so weiter sind ähnlich wie beim Trainingsschritt über die Ermahnung; dies ist jedoch eine bloße körperliche und verbale Handlung.

Rodanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsschritts über das Weinen ist abgeschlossen.

Rattandhakāravaggo dutiyo.

Das Kapitel über die nächtliche Dunkelheit ist das zweite.

3. Naggavaggo

3. Das Kapitel über die Nacktheit

1. Naggasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung des Trainingsschritts über die Nacktheit

Naggavaggassa paṭhame naggāti anivatthā vā apārutā vā. Evañhi nahāyantiyā sabbappayogesu dukkaṭaṃ, nahānapariyosāne pācittiyaṃ.

Im ersten Trainingsschritt des Kapitels über die Nacktheit bedeutet „nackt“: entweder ohne Untergewand oder ohne Obergewand. Für eine Nonne, die so badet, liegt bei allen vorbereitenden Handlungen ein Dukkaṭa-Vergehen vor, und am Ende des Badens ein Pācittiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha evaṃ nahānavatthusmiṃ paññattaṃ, udakasāṭikacīvare acchinne vā naṭṭhe vā, ‘‘mahagghaṃ idaṃ disvā corāpi hareyyu’’nti evarūpāsu āpadāsu vā nahāyantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Naggatā, anuññātakāraṇābhāvo, nahānapariyosānanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Vorfalls des Badens erlassen. Wenn das Badegewand geraubt wurde oder verloren ging, oder in ähnlichen Notlagen, wie wenn sie denkt: „Diebe könnten dieses wertvolle Gewand sehen und es stehlen“, und sie deshalb nackt badet, sowie für Geistesgestörte und so weiter liegt kein Vergehen vor. Die drei Faktoren hierbei sind: die Nacktheit, das Fehlen eines erlaubten Grundes, und das Beenden des Badens. Die Entstehungsweisen und so weiter sind denen der Schafswolle ähnlich.

Naggasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsschritts über die Nacktheit ist abgeschlossen.

2. Udakasāṭikasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung des Trainingsschritts über das Badegewand

Dutiye sāvatthiyaṃ chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha appamāṇikāyo udakasāṭikāyo dhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha sabbaṃ ratanavagge nisīdanasikkhāpade vuttanayeneva veditabbanti.

Im zweiten Trainingsschritt wurde dies in Sāvatthī in Bezug auf die Nonnen der Sechser-Gruppe wegen des Tragens von Badegewändern ohne das vorgeschriebene Maß erlassen. Alles Übrige hierzu ist genau in der Weise zu verstehen, wie es im Ratanavagga beim Nisīdana-Trainingsschritt erklärt wurde.

Udakasāṭikasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsschritts über das Badegewand ist abgeschlossen.

3. Cīvarasibbanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung des Trainingsschritts über das Nähen eines Gewands

Tatiye visibbetvāti dussibbitaṃ punasibbanatthāya visibbetvā. Anantarāyikinīti dasasu antarāyesu ekekasmimpi asati. Aññatra catūhapañcāhāti [Pg.323] visibbitadivasato pañca divase atikkāmetvā ‘‘neva sibbissāmi, na sibbāpanāya ussukkaṃ karissāmī’’ti dhuraṃ nikkhittamatte pācittiyaṃ.

Im dritten Trainingsschritt bedeutet „nachdem sie aufgetrennt hat“: ein schlecht genähtes Gewand aufgetrennt habend, um es erneut zu nähen. „Wenn kein Hindernis vorliegt“ bedeutet: wenn kein einziges der zehn Hindernisse vorhanden ist. „Außer für vier oder fahr Tage“ bedeutet: Wenn sie nach Ablauf von fünf Tagen ab dem Tag des Auftrennens die Pflicht oder die Bemühung aufgibt, indem sie denkt: „Ich werde es weder selbst nähen noch mich darum bemühen, es nähen zu lassen“, liegt allein durch dieses Aufgeben ein Pācittiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha cīvaraṃ visibbetvā na sibbanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampannāya tikadukkaṭaṃ, tathā ubhinnampi aññasmiṃ parikkhāre. Yā pana antarāyikinī vā hoti, pariyesitvā vā kiñci na labhati, karontī vā pañcāhaṃ atikkāmeti, tassā ca, gilānāya ca, āpadāsu ca, ummattikādīnañca anāpatti. Nivāsanapārupanupagacīvaratā, upasampannāya santakatā, sibbanatthāya visibbanaṃ vā visibbāpanaṃ vā, aññatra anuññātakāraṇā pañcāhātikkamo, dhuranikkhepoti imānettha pañca aṅgāni. Samuṭṭhānādīni samanubhāsanasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā wegen des Vorfalls erlassen, dass sie ein Gewand auftrennte und es nicht nähte. Es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen; bei einer Nicht-Ordonnierten liegt eine Dreiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen vor; ebenso verhält es sich für beide Klassen bei anderen Utensilien. Wenn jedoch ein Hindernis vorliegt, oder wenn sie trotz Suchens nichts findet, oder wenn sie während der Arbeit die fünf Tage überschreitet, sowie für eine Kranke, in Notfällen und für Geistesgestörte und so weiter liegt kein Vergehen vor. Die fünf Faktoren hierbei sind: es ist ein zum Tragen oder Umhüllen geeignetes Gewand, es gehört einer ordonnierten Nonne, das Auftrennen oder Auftrennen-Lassen dient dem Zweck des Nähens, das Überschreiten der fünf Tage geschieht ohne einen erlaubten Grund, und das Aufgeben der Pflicht. Die Entstehungsweisen und so weiter sind denen der Ermahnung ähnlich.

Cīvarasibbanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsschritts über das Nähen eines Gewands ist abgeschlossen.

4. Saṅghāṭicārasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung des Trainingsschritts über das Reisen ohne die Saṅghāṭī-Gewänder

Catutthe pañca ahāni pañcāhaṃ, pañcāhameva pañcāhikaṃ. Saṅghāṭīnaṃ cāro saṅghāṭicāro, paribhogavasena vā otāpanavasena vā saṅghaṭitaṭṭhena ‘saṅghāṭī’ti laddhanāmaṃ ticīvaraṃ, udakasāṭikā, saṃkaccikāti imesaṃ pañcannaṃ cīvarānaṃ parivattananti attho. Atikkāmeyya pācittiyanti chaṭṭhe aruṇuggamane ekasmiṃ cīvare vuttanayena aparivattite ekā āpatti, pañcasu pañca.

Im vierten Trainingsschritt bedeutet „fünf Tage“ eine Spanne von fünf Tagen, und genau fünf Tage nennt man „pañcāhika“. „Das Umherreisen mit den Saṅghāṭī-Gewändern“ bedeutet das Wechseln dieser fünf Gewänder: des Dreifachgewands, des Badegewands und des Brustbands, die wegen ihrer Eigenschaft des Zusammengefügtseins den Namen „Saṅghāṭī“ tragen, sei es durch das tatsächliche Tragen oder durch das Trocknen an der Sonne. „Wenn sie diese Zeit überschreitet, liegt ein Pācittiya vor“ bedeutet: Wenn beim sechsten Sonnenaufgang ein einzelnes Gewand in der beschriebenen Weise nicht gewechselt wurde, liegt ein Vergehen vor; bei fünf Gewändern sind es fünf Vergehen.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha cīvaraṃ nikkhipitvā santaruttarena janapadacārikaṃ pakkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, pañcāhānatikkante dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana anatikkantasaññāya, pañcamaṃ divasaṃ pañca cīvarāni nivāsentiyā vā pārupantiyā vā otāpentiyā vā, gilānāya, ‘‘idaṃ me cīvaraṃ mahagghaṃ īdise corabhaye na sakkā dhāretu’’nti evarūpāsu āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Pañcannaṃ cīvarānaṃ aññataratā, pañcāhātikkamo, anuññātakāraṇābhāvo, aparivattananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni kathinasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Vorfalls erlassen, dass sie ein Gewand zurückließen und nur mit dem Unter- und Obergewand auf eine Reise durch das Land aufbrachen. Es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen; wenn die fünf Tage noch nicht überschritten sind, liegt ein zweifaches Dukkaṭa-Vergehen vor. Wenn sie jedoch wahrnimmt, dass die Frist nicht überschritten ist, oder wenn sie am fünften Tag die fünf Gewänder anzieht, umwirft oder an der Sonne trocknet, sowie für eine Kranke, in solchen Notfällen wie beim Gedanken „Dieses mein Gewand ist sehr wertvoll; bei einer solchen Gefahr durch Diebe kann ich es nicht mitführen“, und für Geistesgestörte und so weiter liegt kein Vergehen vor. Die vier Faktoren hierbei sind: es handelt sich um eines der fünf Gewänder, die Frist von fünf Tagen wird überschritten, es fehlt ein erlaubter Grund, und das Gewand wurde nicht gewechselt. Die Entstehungsweisen und so weiter sind denen des Kathina-Rahmens ähnlich.

Saṅghāṭicārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsschritts über das Reisen ohne die Saṅghāṭī-Gewänder ist abgeschlossen.

5. Cīvarasaṅkamanīyasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung des Trainingsschritts über das Übergeben eines Gewands

Pañcame [Pg.324] cīvarasaṅkamanīyanti saṅkametabbaṃ cīvaraṃ, aññissā santakaṃ anāpucchā gahitaṃ puna paṭidātabbaṃ pañcannaṃ aññataraṃ cīvaranti attho. Dhāreyyāti sace taṃ nivāseti vā pārupati vā pācittiyaṃ.

Im fünften (Sikkhāpada) bedeutet 'ein zu übertragendes Gewand' (cīvarasaṅkamanīyaṃ) eines der fünf Gewänder, das das Eigentum einer anderen (Nonne) ist, welches ohne vorherige Rückfrage genommen wurde und wieder zurückgegeben werden muss. 'Sie sollte tragen' (dhāreyya) bedeutet, wenn sie dieses entweder als Untergewand anlegt oder als Übergewand umwirft, zieht dies ein Pācittiya nach sich.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha bhikkhuniyā cīvaraṃ ādāya anāpucchā pārupanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampannāya tikadukkaṭaṃ. Yā pana tāya vā dinnaṃ, taṃ vā āpucchā, acchinnanaṭṭhacīvarikā vā hutvā, ‘‘idaṃ me cīvaraṃ mahagghaṃ īdise corabhaye na sakkā dhāretu’’nti evarūpāsu āpadāsu vā dhāreti, tassā, ummattikādīnañca anāpatti. Cīvarasaṅkamanīyatā, upasampannāya santakatā, anuññātakāraṇābhāvo, dhāraṇanti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamakathinasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf eine bestimmte Nonne erlassen, wegen des Vorfalls, dass sie das Gewand einer Nonne ohne Rückfrage anlegte; es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen (tikapācittiya) und eine Dreiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen (tikadukkaṭa) bei einer Nicht-Ordinierten. Keine Verfehlung liegt vor für eine Nonne, die ein Gewand trägt, das ihr von jener (Eigentümerin) gegeben wurde oder nach Rückfrage bei ihr, oder wenn ihr eigenes Gewand geraubt wurde oder verloren ging, oder wenn sie in solchen Notzeiten denkt: 'Dieses mein Gewand ist sehr wertvoll, bei einer solchen Gefahr durch Diebe kann ich es nicht tragen' und (das fremde Gewand) trägt; ebenso wenig für eine Geistesgestörte und so weiter. Die vier Faktoren hierbei sind: der Zustand, dass das Gewand weiterzugeben ist, der Zustand, dass es Eigentum einer Ordinierten ist, das Fehlen eines erlaubten Grundes und das Tragen. Die Entstehung und so weiter sind ähnlich wie beim ersten Kathina-Sikkhāpada; dies ist jedoch ein (gemischtes) Handeln und Nichthandeln (kiriyākiriya).

Cīvarasaṅkamanīyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das zu übertragende Gewand ist abgeschlossen.

6. Gaṇacīvarasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über das Gruppengewand

Chaṭṭhe gaṇassāti bhikkhunisaṅghassa. Cīvaralābhanti vikappanupagampi pacchimaṃ labhitabbaṃ cīvaraṃ. Antarāyaṃ kareyyāti yathā te dātukāmā na denti, evaṃ parakkameyya. Pācittiyanti sace tassā vacanena te na denti, bhikkhuniyā pācittiyaṃ.

Im sechsten (Sikkhāpada) bedeutet 'einer Gruppe' (gaṇassa): der Nonnengemeinde (bhikkhunisaṅgha). 'Gewandgewinn' (cīvaralābha) bezeichnet das geringste zu erhaltende Gewand, welches sogar für eine Weitergabe (vikappanā) geeignet ist. 'Hindernis bereiten sollte' (antarāyaṃ kareyya) bedeutet, sich so zu bemühen, dass jene (Spender), obwohl sie spenden wollen, es nicht tun. 'Ein Pācittiya' bedeutet, wenn sie aufgrund ihrer Worte nicht spenden, liegt für die Nonne ein Pācittiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha gaṇassa cīvaralābhantarāyakaraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, aññasmiṃ parikkhāre dukkaṭaṃ, sambahulānaṃ pana ekabhikkhuniyā vā cīvaralābhepi dukkaṭameva. ‘‘Samagghakāle dassathā’’ti evaṃ ānisaṃsaṃ dassetvā nivārentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Vikappanupagapacchimatā, saṅghassa pariṇatabhāvo, vinā ānisaṃsadassanena antarāyakaraṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā erlassen, wegen des Vorfalls, dass sie dem Gewandgewinn für eine Gruppe ein Hindernis bereitete. Bei anderen Bedarfsgegenständen gibt es ein Dukkaṭa; ebenso gibt es ein Dukkaṭa, wenn man dem Gewandgewinn mehrerer oder einer einzelnen Nonne ein Hindernis bereitet. Keine Verfehlung liegt vor für eine Nonne, die abrät, indem sie den Nutzen aufzeigt mit den Worten: 'In einer Zeit, in der die Preise niedrig sind, werdet ihr spenden', sowie für eine Geistesgestörte und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: der Zustand, dass es das geringste für eine Weitergabe geeignete Gewand ist, der Zustand, dass es der Gemeinde zugewiesen wurde, und das Bereiten eines Hindernisses ohne das Aufzeigen eines Nutzens. Die Entstehung und so weiter sind ähnlich wie beim Diebstahl (adinnādāna).

Gaṇacīvarasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Gruppengewand ist abgeschlossen.

7. Paṭibāhanasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Trainingsregel über die Verhinderung

Sattame [Pg.325] dhammikaṃ cīvaravibhaṅganti samaggena saṅghena sannipatitvā karīyamānaṃ cīvaravibhaṅga. Paṭibāheyyāti paṭisedheyya, evaṃ paṭisedhentiyā pācittiyaṃ.

Im siebten (Sikkhāpada) bedeutet 'eine rechtmäßige Verteilung von Gewändern' (dhammikaṃ cīvaravibhaṅgaṃ): eine Verteilung von Gewändern, die von einer einträchtigen Gemeinde vorgenommen wird, nachdem sie zusammengekommen ist. 'Verhindern sollte' (patibāheyya) bedeutet, abzuweisen oder zu verhindern. Für diejenige, die so verhindert, liegt ein Pācittiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha dhammikaṃ cīvaravibhaṅgaṃ paṭibāhanavatthusmiṃ paññattaṃ, dhammike vematikāya, adhammike dhammikasaññāya ceva vematikāya ca dukkaṭaṃ. Ubhayattha adhammikasaññāya, ānisaṃsaṃ dassetvā paṭibāhantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Cīvaravibhaṅgassa dhammikatā, dhammikasaññitā, vinā ānisaṃsena paṭibāhananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānevāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā erlassen, wegen des Vorfalls, dass sie eine rechtmäßige Verteilung von Gewändern verhinderte. Es gibt ein Dukkaṭa bei einer rechtmäßigen Verteilung, wenn sie zweifelt; ebenso bei einer unrechtmäßigen Verteilung, wenn sie diese für rechtmäßig hält, oder wenn sie zweifelt. Keine Verfehlung liegt vor bei der Wahrnehmung von Unrechtmäßigkeit in beiden Fällen, oder wenn sie verhindert, nachdem sie den Nutzen aufgezeigt hat, sowie für eine Geistesgestörte und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: die Rechtmäßigkeit der Gewandverteilung, die Wahrnehmung derselben als rechtmäßig, und die Verhinderung ohne das Aufzeigen eines Nutzens. Die Entstehung und so weiter sind ähnlich wie beim Diebstahl (adinnādāna).

Paṭibāhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Verhinderung ist abgeschlossen.

8. Cīvaradānasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Trainingsregel über das Verschenken eines Gewandes

Aṭṭhame samaṇacīvaranti kappakataṃ nivāsanapārupanupagaṃ, evarūpaṃ ṭhapetvā pañca sahadhammike mātāpitaro ca yassa kassaci gahaṭṭhassa vā pabbajitassa vā pariccajitvā dentiyā pācittiyaṃ.

Im achten (Sikkhāpada) bedeutet 'ein Asketengewand' (samaṇacīvaraṃ) ein Gewand, das mit einer Markierung versehen (kappakata) ist und zum Anlegen oder Umwerfen geeignet ist. Wenn eine Nonne ein solches Gewand – mit Ausnahme der fünf Gefährten im Dhamma (sahadhammika) sowie der Eltern – an irgendeinen Hausbewohner oder einen Hauslosen verschenkt, zieht dies ein Pācittiya nach sich.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha agārikassa samaṇacīvaradānavatthusmiṃ paññattaṃ, bhikkhuno dukkaṭaṃ. Mātāpitūnaṃ pariccajitvāpi, aññesaṃ tāvakālikameva dentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Samaṇacīvaratā, ṭhapetvā sahadhammike ca mātāpitaro ca aññesaṃ dānaṃ, atāvakālikatāti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni sañcarittasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā erlassen, wegen des Vorfalls, dass sie einem Hausbewohner ein Asketengewand schenkte. Für einen Mönch gibt es ein Dukkaṭa. Keine Verfehlung liegt vor, wenn sie es an die Eltern verschenkt, oder wenn sie es an andere nur leihweise (tāvakālikam) gibt, sowie für eine Geistesgestörte und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: der Zustand, dass es ein Asketengewand ist; das Schenken an andere, ausgenommen die Gefährten im Dhamma und die Eltern; und das Schenken nicht nur auf Zeit. Die Entstehung und so weiter sind ähnlich wie beim Sañcaritta (Vermittlung).

Cīvaradānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Verschenken eines Gewandes ist abgeschlossen.

9. Kālaatikkamanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Trainingsregel über das Überschreiten der Gewandzeit

Navame dubbalacīvarapaccāsāyāti dubbalāya cīvarapaccāsāya, ‘‘sace sakkoma dassāmā’’ti ettakamattaṃ sutvā uppāditāya āsāyāti attho[Pg.326]. Cīvarakālasamayaṃ atikkāmeyyāti vassaṃvuṭṭhabhikkhunīhi kālacīvare bhājiyamāne ‘‘āgameyyātha, ayye, atthi saṅghassa cīvarapaccāsā’’ti vatvā taṃ cīvaravibhaṅgaṃ cīvarakālaṃ atikkāmeyya, tassā anatthate kathine vassānassa pacchimamāsaṃ, atthate kathine kathinubbhāradivasaṃ atikkāmentiyā pācittiyaṃ.

Im neunten (Sikkhāpada) bedeutet 'in der schwachen Erwartung eines Gewandes' (dubbalacīvarapaccāsāya): mit einer schwachen Gewanderwartung, das heißt mit einer Erwartung, die dadurch geweckt wurde, dass man lediglich die Worte hörte: 'Wenn wir können, werden wir spenden'. 'Die Gewandzeit überschreiten sollte' (cīvarakālasamayaṃ atikkāmeyya) bedeutet: Wenn die Nonnen, die die Regenzeit verbracht haben, die zeitgerechten Gewänder (kālacīvara) verteilen, sagt sie: 'Wartet, ehrwürdige Damen, es gibt noch eine Gewanderwartung für die Gemeinde', und verzögert so die Gewandverteilung über die Gewandzeit hinaus. Für sie, wenn sie bei nicht ausgebreitetem Kathina-Gewand den letzten Monat der Regenzeit überschreitet, oder bei ausgebreitetem Kathina-Gewand den Tag der Aufhebung des Kathina überschreitet, liegt ein Pācittiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha dubbalacīvarapaccāsāya cīvarakālasamayaṃ atikkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, dubbalacīvare vematikāya, adubbalacīvare dubbalacīvarasaññāya ceva vematikāya ca dukkaṭaṃ. Ubhayattha adubbalacīvarasaññāya, kiñcāpi ‘na sakkomā’ti vadanti, ‘‘idāni pana tesaṃ kappāso vā uppajjissati, saddho vā puriso āgamissati, tasmiṃ āgate addhā dassantī’’ti evaṃ ānisaṃsaṃ dassetvā nivārentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Dubbalacīvaratā, dubbalasaññitā, vinā ānisaṃsena nivāraṇanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā erlassen, wegen des Vorfalls, dass sie in der schwachen Erwartung eines Gewandes die Zeit der Gewandperiode überschritt. Es gibt ein Dukkaṭa bei einer schwachen Gewanderwartung, wenn sie zweifelt; ebenso bei einer nicht schwachen Gewanderwartung, wenn sie diese für schwach hält, oder wenn sie zweifelt. Keine Verfehlung liegt vor bei der Wahrnehmung einer nicht schwachen Gewanderwartung in beiden Fällen; oder wenn sie abrät, indem sie den Nutzen aufzeigt mit den Worten: 'Obwohl sie sagen: "Wir können nicht", wird jetzt ihre Baumwolle wachsen, oder ein gläubiger Mann wird kommen; wenn dieser kommt, werden sie gewiss spenden', sowie für eine Geistesgestörte und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: der Zustand einer schwachen Gewanderwartung, die Wahrnehmung derselben als schwach, und das Verhindern ohne das Aufzeigen eines Nutzens. Die Entstehung und so weiter sind ähnlich wie beim Diebstahl (adinnādāna).

Kālaatikkamanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Überschreiten der Gewandzeit ist abgeschlossen.

10. Kathinuddhārasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Trainingsregel über die Aufhebung des Kathina

Dasame dhammikaṃ kathinuddhāranti sabbāsaṃ bhikkhunīnaṃ akālacīvaraṃ dātukāmena upāsakena yattako atthāramūliko ānisaṃso, tato adhikaṃ vā samakaṃ vā datvā yācitena samaggena bhikkhunisaṅghena yaṃ kathinaṃ ñattidutiyakammena antarā uddharīyati, tassa so uddhāro ‘dhammiko’ti vuccati, evarūpaṃ kathinuddhāranti attho. Paṭibāheyyāti nivāreyya, tassa evarūpaṃ kathinuddhāraṃ nivārentiyā pācittiyaṃ.

Im zehnten (Sikkhāpada) bedeutet 'eine rechtmäßige Aufhebung des Kathina' (dhammikaṃ kathinuddhāraṃ): Wenn ein Laienanhänger, der allen Nonnen ein außerzeitiges Gewand (akālacīvara) spenden möchte, einen Nutzen gewährt, der dem durch das Ausbreiten begründeten Nutzen gleicht oder diesen übertrifft, und daraufhin die einträchtige Nonnengemeinde bittet, worauf das Kathina-Gewand vorzeitig durch ein Rechtsverfahren mit einer Ankündigung und einer Abstimmung (ñattidutiyakamma) aufgehoben wird, dann wird diese Aufhebung als 'rechtmäßig' bezeichnet. Dies ist die Bedeutung von 'einer solchen Aufhebung des Kathina'. 'Verhindern sollte' (patibāheyya) bedeutet abzuweisen; für diejenige, die eine solche rechtmäßige Aufhebung des Kathina verhindert, liegt ein Pācittiya-Vergehen vor.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha kathinuddhāraṃ paṭibāhanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesaṃ sattame vuttanayeneva veditabbanti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā erlassen, wegen des Vorfalls, dass sie die Aufhebung des Kathina verhinderte. Das Übrige ist ebenso zu verstehen, wie es im siebten (Sikkhāpada) dargelegt wurde.

Kathinuddhārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Aufhebung des Kathina ist abgeschlossen.

Naggavaggo tatiyo.

Das Kapitel über Nacktheit ist das dritte.

4. Tuvaṭṭavaggo

4. Das Tuvaṭṭa-Kapitel

1. Ekamañcatuvaṭṭanasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über das gemeinsame Hinlegen auf einem Bett

Tuvaṭṭavaggassa [Pg.327] paṭhame tuvaṭṭeyyunti nipajjeyyuṃ. Tāsu pana ekāya vā nipannāya aparā nipajjatu, dvepi vā saheva nipajjantu, dvinnampi pācittiyaṃ.

Im ersten [Sikkhāpada] der Tuvaṭṭa-Vagga bedeutet „tuvaṭṭeyyuṃ“: sie sollen sich hinlegen. Wenn sich nun von ihnen eine bereits hingelegt hat, mag sich die andere hinlegen; oder beide mögen sich gleichzeitig hinlegen – für beide gibt es ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha dvinnaṃ ekamañce tuvaṭṭanavatthusmiṃ paññattaṃ, sace pana ekāya nipannāya ekā nisīdati, ubho vā nisīdanti, tāsaṃ, ummattikādīnañca anāpatti. Ekamañcatā, dvinnaṃ tuvaṭṭananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Liegens von zweien auf einem einzigen Bett festgesetzt. Wenn sich jedoch eine hingelegt hat und die andere sitzt, oder wenn beide sitzen, gibt es kein Vergehen für sie sowie für Geisteskranke und so weiter. Die beiden Faktoren hierbei sind: das Vorliegen eines einzigen Bettes und das Liegen von zweien. Die Entstehungsweisen und so weiter entsprechen denen der Schafwoll-Regel.

Ekamañcatuvaṭṭanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Liegen auf einem einzigen Bett ist abgeschlossen.

2. Ekattharaṇatuvaṭṭanasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über das Liegen mit einer gemeinsamen Unterlage.

Dutiye ekaṃ attharaṇañceva pāvuraṇañca etāsanti ekattharaṇapāvuraṇā, saṃhārimānaṃ pāvārattharaṇakaṭasārakādīnaṃ ekaṃ antaṃ attharitvā ekaṃ pārupitvā tuvaṭṭentīnametaṃ adhivacanaṃ. Pācittiyanti taṃyeva attharitvā taṃ pārupitvā nipajjantīnaṃ pācittiyaṃ.

Im zweiten [Sikkhāpada]: „ekattharaṇapāvuraṇā“ bezieht sich auf jene [Nonnen], die eine einzige Unterlage und eine einzige Decke haben; dies ist eine Bezeichnung für jene, die sich hinlegen, indem sie ein Ende von beweglichen Decken, Unterlagen, Matten, Bastmatten usw. ausbreiten und das andere Ende um sich wickeln. „Pācittiya“ bedeutet: Für jene, die sich hinlegen, indem sie eben dieses [Tuch] ausbreiten und sich eben damit zudecken, gibt es ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha evaṃ tuvaṭṭanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, attharaṇe vā pāvuraṇe vā ekasmiṃ dukkaṭaṃ, nānattharaṇapāvuraṇe dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana nānattharaṇapāvuraṇasaññāya, vavatthānaṃ dassetvā nipajjantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Sesaṃ paṭhamasadisamevāti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf mehrere Nonnen wegen eines solchen Falls des Hinlegens festgesetzt; es ist eine Triade von Pācittiya. Bei einer bloßen Unterlage allein oder einer bloßen Decke allein gibt es ein Dukkaṭa; bei unterschiedlichen Unterlagen und Decken gibt es eine Zweiergruppe von Dukkaṭa. Wenn man sich jedoch mit der Wahrnehmung von unterschiedlichen Unterlagen und Decken nach Aufzeigen der Abgrenzung hinlegt, sowie für Geisteskranke und so weiter, gibt es kein Vergehen. Das Übrige gleicht genau der ersten [Regel].

Ekattharaṇatuvaṭṭanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Liegen mit einer gemeinsamen Unterlage ist abgeschlossen.

3. Aphāsukaraṇasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über das Bereiten von Unbehagen.

Tatiye aphāsunti ‘‘iminā imissā aphāsu bhavissatī’’ti anāpucchā purato caṅkamanaṭṭhānanissajjādayo vā uddisauddisāpanaparipucchanasajjhāyaṃ vā karontiyā caṅkamane nivattanagaṇanāya, ṭhānādīsu payogagaṇanāya, uddesādīsu padagaṇanāya pācittiyaṃ.

Im dritten [Sikkhāpada] bedeutet „aphāsu“: Wenn eine Nonne denkt: „Dadurch wird jene Nonne Unbehagen empfinden“, und ohne vorherige Absprache vor ihr auf- und abgeht, steht oder sitzt, oder die Rezitation lehrt, lehren lässt, Fragen stellt oder rezitiert, gibt es beim Auf- und Abgehen ein Pācittiya nach der Anzahl der Kehren; beim Stehen usw. nach der Anzahl der Bemühungen; beim Lehren usw. nach der Anzahl der Worte.

Sāvatthiyaṃ [Pg.328] thullanandaṃ ārabbha sañcicca aphāsukaraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampannāya tikadukkaṭaṃ, na aphāsukāmatāya, āpucchā purato caṅkamanādīni karontiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Upasampannatā, aphāsukāmatā, aphāsukaraṇaṃ, anāpucchananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyaṃ, dukkhavedananti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf Thullanandā wegen des absichtlichen Bereitens von Unbehagen festgesetzt. Es ist eine Triade von Pācittiya; bei einer Nicht-Ordinierten gibt es eine Triade von Dukkaṭa. Wenn es nicht in der Absicht geschieht, Unbehagen zu bereiten, oder wenn sie nach vorheriger Absprache vor ihr auf- und abgeht usw., sowie für Geisteskranke und so weiter, gibt es kein Vergehen. Die vier Faktoren hierbei sind: Ordiniertsein, die Absicht, Unbehagen zu bereiten, das Bereiten von Unbehagen und das Nicht-Absprechen. Die Entstehungsweisen usw. gleichen denen des Nehmens von Nicht-Gegebenem; dies ist jedoch eine Handlung durch Tun und Nicht-Tun und ist mit einer unangenehmen Empfindung verbunden.

Aphāsukaraṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Bereiten von Unbehagen ist abgeschlossen.

4. Naupaṭṭhāpanasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über das Nicht-Pflegen [einer Mitschülerin].

Catutthe dukkhitanti gilānaṃ. Sahajīvininti saddhivihāriniṃ. Neva upaṭṭhaheyyāti tassā upaṭṭhānaṃ sayaṃ vā akarontiyā, parehi vā akārentiyā dhuraṃ nikkhittamatte pācittiyaṃ.

Im vierten [Sikkhāpada]: 'Dukkhitaṃ' bedeutet krank. 'Sahajīvinī' bedeutet eine Schülerin, die unter der Anleitung derselben Upajjhāyā zusammenlebt (saddhivihārinī). 'Neva upaṭṭhaheyyā' bedeutet: Wenn sie dieser [Schülerin] die pflegerische Betreuung weder selbst zukommen lässt noch durch andere zukommen lässt, liegt ein Pācittiya vor, sobald die Pflicht (dhura) [zur Pflege] gänzlich aufgegeben wird.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha dukkhitaṃ sahajīviniṃ anupaṭṭhānavatthusmiṃ paññattaṃ, antevāsiniyā vā anupasampannāya vā dukkaṭaṃ, dasasu aññatarantarāye sati pariyesitvā alabhantiyā, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Gilānatā, saddhivihāritā, anuññātakāraṇābhāvo, upaṭṭhāne dhuranikkhepoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni samanubhāsanasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā erlassen, wegen des Vorfalls, dass sie eine kranke Mitschülerin (sahajīvinī) nicht pflegte. Im Falle einer Schülerin (antevāsinī) oder einer Nicht-Ordinierten (anupasampannā) liegt ein Dukkaṭa vor. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor, wenn eine der zehn Gefahren eintritt, wenn sie nach einer Pflegeperson sucht, aber keine findet, wenn sie selbst krank ist, in Zeiten von Notlagen oder im Falle einer Geisteskranken usw. Die vier Faktoren hierbei sind: das Kranksein, der Status als Saddhivihārinī, das Fehlen eines zulässigen Grundes und das Aufgeben der Pflicht zur Pflege. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind ähnlich wie bei der Trainingsregel über das Ermahnen (samanubhāsana).

Naupaṭṭhāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Nicht-Pflegen ist abgeschlossen.

5. Nikkaḍḍhanasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über das Hinauswerfen.

Pañcame upassayaṃ datvāti sakavāṭabaddhaṃ attano puggalikavihāraṃ datvā. Nikkaḍḍheyyāti bahūnipi dvārāni ekappayogena nikkaḍḍhentiyā ekā āpatti, nānāpayogehi payogagaṇanāya āpattiyo, āṇattiyampi eseva nayo. Sace pana ‘‘imañcimañca dvāraṃ atikkāmehī’’ti āṇāpeti, ekāya āṇattiyā eva dvāragaṇanāya āpattiyo.

Im fünften [Sikkhāpada]: 'upassayaṃ datvā' bedeutet, nachdem sie ihre eigene, private Unterkunft (puggalikavihāra) überlassen hat, die mit montierten Türflügeln versehen ist. 'nikkaḍḍheyyā' bedeutet: Wenn sie eine andere durch eine einzige Handlung (ekappayoga) sogar durch viele Türen hinauswirft, liegt ein einziger Verstoß vor. Bei verschiedenen Handlungen (nānāpayoga) bestimmen sich die Verstöße nach der Anzahl der Handlungen; ebenso verhält es sich bei einem Befehl (āṇatti). Wenn sie jedoch befiehlt: 'Bringe sie über diese und jene Tür hinaus!', so bestimmen sich die Verstöße durch den einen Befehl nach der Anzahl der Türen.

Sāvatthiyaṃ [Pg.329] thullanandaṃ ārabbha etādise vatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, akavāṭabaddhato dukkaṭaṃ, anupasampannāya tikadukkaṭaṃ, sakavāṭabaddhato vā akavāṭabaddhato vā ubhinnampi parikkhāranikkaḍḍhane dukkaṭameva, sesaṃ saṅghikavihāranikkaḍḍhanasikkhāpade vuttanayamevāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā wegen eines solchen Vorfalls erlassen. Es gibt eine Dreiergruppe von Pācittiyas (tikapācittiya). Das Hinauswerfen aus einer Unterkunft ohne montierte Türflügel zieht ein Dukkaṭa nach sich. Bei einer Nicht-Ordinierten (anupasampannā) gibt es eine Dreiergruppe von Dukkaṭas (tikadukkaṭa). Beim Hinauswerfen der Utensilien (parikkhāra) sowohl einer Ordinierten als auch einer Nicht-Ordinierten, sei es aus einer Unterkunft mit oder ohne montierte Türflügel, liegt in jedem Fall nur ein Dukkaṭa vor. Alles Übrige ist ebenso zu verstehen, wie es in der Trainingsregel über das Hinauswerfen aus einer dem Saṅgha gehörenden Unterkunft (saṅghikavihāra-nikkaḍḍhana-sikkhāpada) dargelegt wurde.

Nikkaḍḍhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Hinauswerfen ist abgeschlossen.

6. Saṃsaṭṭhasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über das enge Vergesellschaften.

Chaṭṭhaṃ uttānapadatthameva. Sāvatthiyaṃ caṇḍakāḷiṃ ārabbha saṃsaṭṭhavihāravatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha paṭhamaariṭṭhasikkhāpade vuttavinicchayasadisamevāti.

Das sechste [Sikkhāpada] hat einen leicht verständlichen Wortsinn. Es wurde in Sāvatthī in Bezug auf Caṇḍakāḷī wegen des Vorfalls erlassen, dass sie in enger Vergesellschaftung [mit Laien] lebte. Alles Übrige ist hierbei der Entscheidung ähnlich, die in der ersten Ariṭṭha-Trainingsregel dargelegt wurde.

Saṃsaṭṭhasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das enge Vergesellschaften ist abgeschlossen.

7. Antoraṭṭhasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Trainingsregel über das Reisen innerhalb des Reiches.

Sattame antoraṭṭheti yassa vijite viharati, tassa raṭṭhe. Asatthikā cārikanti vinā satthena gacchantiyā, gāmantaragaṇanāya, agāmake araññe addhayojanagaṇanāya pācittiyaṃ.

Im siebten [Sikkhāpada]: 'antoraṭṭhe' bedeutet im Reich des Königs, in dessen Herrschaftsgebiet sie lebt. 'asatthikā cārikā' bedeutet das Reisen ohne eine Karawane (sattha); hierbei liegt ein Pācittiya vor, das nach der Anzahl der durchquerten Dörfer berechnet wird, oder in einem unbewohnten Wald nach der Anzahl der zurückgelegten halben Yojanas.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha vuttanayeneva desacārikaṃ pakkamanavatthusmiṃ paññattaṃ. Satthena saha gacchantiyā, kheme appaṭibhaye, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Antoraṭṭhatā, akhematā, anuññātakāraṇābhāvo, cārikaṃ pakkamananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen auf die bereits erwähnte Weise wegen des Vorfalls erlassen, dass sie sich auf eine Reise durch das Land begaben. Keine Verfehlung (anāpatti) liegt vor, wenn sie zusammen mit einer Karawane reist, in einem sicheren und gefahrenfreien Gebiet, in Notlagen oder im Falle einer Geisteskranken usw. Die vier Faktoren hierbei sind: das Reisen innerhalb des Reiches, die Unsicherheit, das Fehlen eines zulässigen Grundes und das Antreten der Reise. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind ähnlich wie bei der Trainingsregel über Schafwolle (eḷakaloma).

Antoraṭṭhasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Reisen innerhalb des Reiches ist abgeschlossen.

8. Tiroraṭṭhasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Trainingsregel über das Reisen außerhalb des Reiches.

Aṭṭhame tiroraṭṭheti yassa vijite viharati, taṃ ṭhapetvā aññassa raṭṭhe. Sesaṃ sattame vuttanayeneva veditabbaṃ, nagaraṃ panettha rājagahanti.

Im achten [Sikkhāpada]: 'tiroraṭṭhe' bedeutet im Reich eines anderen Königs, unter Ausschluss desjenigen, in dessen Herrschaftsgebiet sie lebt. Alles Übrige ist auf die gleiche Weise zu verstehen, wie es im siebten [Sikkhāpada] dargelegt wurde. Die Stadt, in der diese Regel erlassen wurde, ist hierbei jedoch Rājagaha.

Tiroraṭṭhasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Reisen außerhalb des Reiches ist abgeschlossen.

9. Antovassasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Trainingsregel über die Regenzeit.

Navame [Pg.330] antovassanti purimaṃ vā temāsaṃ, pacchimaṃ vā temāsaṃ avasitvā tassa vassassa antoyeva. Idha sattāhakaraṇīyena vā kenaci ubbaḷhāya vā āpadāsu vā gacchantiyā ummattikādīnañca anāpatti. Sesaṃ aṭṭhamasadisamevāti.

Im neunten [Sikkhāpada]: 'antovassaṃ' bedeutet, ohne die ersten drei Monate oder die zweiten drei Monate [der Regenzeit an einem Ort] verbracht zu haben, mitten in dieser Regenzeit [abzureisen]. Keine Verfehlung liegt vor, wenn sie wegen einer innerhalb von sieben Tagen zu erledigenden Angelegenheit (sattāhakaraṇīya) reist, wenn sie von jemandem vertrieben wird, in Notlagen reist oder im Falle einer Geisteskranken usw. Alles Übrige ist genau wie im achten [Sikkhāpada] zu verstehen.

Antovassasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über die Regenzeit ist abgeschlossen.

10. Cārikanapakkamanasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Trainingsregel über das Nicht-Antreten der Reise.

Dasame vassaṃvuṭṭhāti purimaṃ vā temāsaṃ, pacchimaṃ vā temāsaṃ vuṭṭhā. Chappañcayojanānīti ettha pavāretvā pañca yojanāni gantumpi vaṭṭati, chasu vattabbameva natthi. Sace pana tīṇi gantvā teneva maggena paccāgacchati, na vaṭṭati, aññena āgantuṃ vaṭṭati. ‘‘Vuttappamāṇaṃ addhānaṃ na gacchissāmī’’ti dhure nikkhittamatte pācittiyaṃ.

Im zehnten [Sikkhāpada]: 'vassaṃvuṭṭhā' bedeutet, dass sie entweder die ersten drei Monate oder die zweiten drei Monate der Regenzeit [an einem Ort] verbracht hat. Zu der Formulierung 'chappañcayojanāni' (fünf oder sechs Yojanas): Nach der Pavāraṇā ist es zulässig, bis zu fünf Yojanas weit zu reisen; bei sechs Yojanas erübrigt sich jedes Wort. Wenn sie jedoch drei Yojanas weit reist und auf demselben Weg zurückkehrt, ist es nicht zulässig; auf einem anderen Weg zurückzukehren, ist jedoch zulässig. Wenn sie sich denkt: 'Ich werde die besagte Strecke nicht reisen', und die Pflicht (dhura) [zur Reise] aufgibt, liegt ein Pācittiya vor.

Rājagahe sambahulā bhikkhuniyo ārabbha vassaṃ vasitvā cārikaṃ apakkamanavatthusmiṃ paññattaṃ. Antarāye sati, pariyesitvā dutiyikaṃ bhikkhuniṃ alabhantiyā, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Vassaṃvuṭṭhatā, anuññātakāraṇābhāvo, pañcayojanānatikkamoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisāni, idaṃ pana akiriyaṃ, dukkhavedananti.

Dies wurde in Rājagaha in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Vorfalls erlassen, dass sie nach Beendigung der Regenzeit nicht auf Reise gingen. Keine Verfehlung liegt vor, wenn eine Gefahr besteht, wenn sie nach einer Begleiterin sucht, aber keine zweite Nonne findet, wenn sie selbst krank ist, in Notlagen oder im Falle einer Geisteskranken usw. Die drei Faktoren hierbei sind: das Verbringen der Regenzeit, das Fehlen eines zulässigen Grundes und das Nicht-Überschreiten der Grenze von fünf Yojanas. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind ähnlich wie beim ersten Pārājika. Dies ist jedoch eine Unterlassung (akiriya) und mit unangenehmer Empfindung (dukkhavedanā) verbunden.

Cārikanapakkamanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Nicht-Antreten der Reise ist abgeschlossen.

Tuvaṭṭavaggo catuttho.

Das vierte Kapitel ist das Tuvaṭṭa-Kapitel.

5. Cittāgāravaggo

5. Das Kapitel über das Gemäldehaus.

1. Rājāgārasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über das Königshaus.

Cittāgāravaggassa paṭhame rājāgāranti rañño kīḷanagharaṃ. Cittāgāranti kīḷanacittasālaṃ. Ārāmanti kīḷanaupavanaṃ. Uyyānanti kīḷanuyyānaṃ. Pokkharaṇinti kīḷanapokkharaṇiṃ. Dassanāyāti ‘‘etesu yaṃkiñci passissāmī’’ti [Pg.331] gacchantiyā pade pade dukkaṭaṃ, yattha ṭhatvā passati, tattha padaṃ anuddharitvā pañcāpi passantiyā ekāva āpatti. Sace pana taṃ taṃ viloketvā passati, gīvaṃ parivattanappayogagaṇanāya āpattiyo, na ummīlanagaṇanāya.

Im ersten [Sikkhāpada] des Gemäldehaus-Kapitels: 'rājāgāra' bedeutet das Vergnügungshaus des Königs. 'cittāgāra' bedeutet eine bunt bemalte Vergnügungshalle für die Allgemeinheit. 'ārāma' bedeutet einen Vergnügungspark innerhalb der Stadt. 'uyyāna' bedeutet einen Vergnügungsgarten außerhalb der Stadt. 'pokkharaṇī' bedeutet einen Vergnügungsteich. 'dassanāya' bedeutet: Für eine Nonne, die mit dem Gedanken 'Ich will eines dieser Dinge sehen' dorthin geht, liegt mit jedem Schritt ein Dukkaṭa vor. Wenn sie an einem Ort steht und schaut, liegt nur ein einziger Verstoß vor, solange sie ihre Füße nicht bewegt, selbst wenn sie alle fünf [Sehenswürdigkeiten] betrachtet. Wenn sie jedoch hierhin und dorthin blickt und schaut, bestimmen sich die Verstöße nach der Anzahl der Kopfbewegungen (gīvaparivattana) und nicht nach der Anzahl des Blinzelns (ummīlana).

Sāvatthiyaṃ chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha cittāgāraṃ dassanāya gamanavatthusmiṃ paññattaṃ, bhikkhussa sabbattha dukkaṭaṃ, avaseso vinicchayo naccadassanasikkhāpade vuttanayeneva veditabboti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Gruppe von sechs Nonnen wegen des Vorfalls erlassen, dass sie hingingen, um ein Gemäldehaus zu besichtigen. Für einen Mönch liegt in allen Fällen ein Dukkaṭa vor. Die übrige Entscheidung ist so zu verstehen, wie es in der Trainingsregel über das Anschauen von Tanz (naccadassana-sikkhāpada) dargelegt wurde.

Rājāgārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Königshaus ist abgeschlossen.

2. Āsandiparibhuñjanasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über das Benutzen eines hohen Sessels.

Dutiye āsandī nāma atikkantappamāṇā vuccati. Pallaṅko nāma saṃhārimena vāḷena katoti vutto. Paribhuñjeyyāti ettha pana nisīdananipajjanappayogagaṇanāya pācittiyaṃ veditabbaṃ.

Im zweiten [Sikkhāpada]: Als 'āsandī' (hoher Sessel) wird ein Sitz bezeichnet, dessen Beine das zulässige Maß überschreiten. Ein 'pallaṅka' (Prunksitz) wird als ein Sitz beschrieben, der mit abnehmbaren Raubtierfiguren hergestellt ist. Zu 'paribhuñjeyya' (benutzen): Hierbei ist zu wissen, dass ein Pācittiya nach der Anzahl der Handlungen des Niedersetzens und Niederlegens vorliegt.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha āsandipallaṅkaparibhogavatthusmiṃ paññattaṃ, āsandiyā pāde chinditvā, pallaṅkassa vāḷe bhinditvā paribhuñjantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Āsandipallaṅkatā, nisīdanaṃ nipajjanaṃ vāti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Vorfalls der Benutzung von āsandī und pallaṅka erlassen. Keine Verfehlung liegt vor, wenn sie den Sitz benutzt, nachdem sie die Beine des āsandī abgeschnitten oder die Raubtierfiguren des pallaṅka zerstört hat, sowie im Falle einer Geisteskranken usw. Die zwei Faktoren hierbei sind: der Status als āsandī oder pallaṅka und die Handlung des Niedersetzens oder Niederlegens. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. sind ähnlich wie bei der Trainingsregel über Schafwolle (eḷakaloma).

Āsandiparibhuñjanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Benutzen eines hohen Sessels ist abgeschlossen.

3. Suttakantanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über das Spinnen von Garn.

Tatiye suttanti channaṃ aññataraṃ. Kanteyyāti ettha yattakaṃ hatthena añchitaṃ hoti, tasmiṃ takkamhi veṭhite ekā āpatti. Idañhi sandhāya padabhājanīye (pāci. 988) ‘‘ujjavujjave’’ti vuttaṃ.

Im dritten [Sikkhāpada] bedeutet „sutta“: eine der sechs Arten von Garn. Zu „kanteyya“: Sobald die Menge, die mit der Hand gezogen wurde, um die Spindel gewickelt wird, liegt ein Vergehen vor. In Bezug darauf heißt es im Padabhājanīya „ujjavujjave“ (bei jedem Aufwickeln).

Sāvatthiyaṃ chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha suttaṃ kantanavatthusmiṃ paññattaṃ, kantanato pubbe kappāsavicinanaṃ ādiṃ katvā sabbappayogesu hatthavāragaṇanāya [Pg.332] dukkaṭaṃ. Kantitasuttaṃ kantantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Akantitatā, kantananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf die Gruppe von sechs Nonnen wegen des Spinnens von Garn festgesetzt. Vor dem Spinnen, beginnend mit dem Verlesen von Baumwolle, gibt es bei allen vorbereitenden Handlungen ein Dukkaṭa nach der Anzahl der Handgriffe. Für eine, die bereits gesponnenes Garn wieder spinnt, sowie für Geisteskranke und so weiter, gibt es kein Vergehen. Die beiden Faktoren hierbei sind: Ungesponnenheit und das Spinnen. Die Entstehungsweisen und so weiter entsprechen denen der Schafwoll-Regel.

Suttakantanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Spinnen von Garn ist abgeschlossen.

4. Gihiveyyāvaccasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über Dienstleistungen für Hausleute.

Catutthe gihiveyyāvaccanti gihīnaṃ veyyāvaccaṃ. Sacepi hi mātāpitaro attano kiñci kammaṃ akārāpetvā tesaṃ yāgupacanādīni karonti, pubbappayogesu payogagaṇanāya dukkaṭāni āpajjitvā yāguādīsu bhājanagaṇanāya, khādanīyādīsu pūvagaṇanāya pācittiyaṃ āpajjati.

Im vierten [Sikkhāpada] bedeutet „gihiveyyāvacca“: Dienstleistungen für Hausleute. Denn selbst wenn die Eltern eine Nonne keine eigene Arbeit für sich verrichten lassen, sie aber für jene Schleimsuppe kocht usw., begeht sie bei den vorbereitenden Bemühungen Vergehen nach der Anzahl der Handlungen (dukkaṭas) und zieht sich bei Suppen usw. ein Pācittiya nach der Anzahl der Gefäße, und bei festen Speisen usw. nach der Anzahl der Kuchen zu.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha gihīnaṃ veyyāvaccakaraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, manussehi saṅghassa yāgupāne vā bhatte vā cetiyapūjāya vā karīyamānāya tesaṃ sahāyabhāvena yāgupacanādīni, attano veyyāvaccakarassa ca tāniyeva karontiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Gihiveyyāvaccakaraṇaṃ, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānevāti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Verrichtens von Dienstleistungen für Hausleute festgesetzt. Wenn Menschen für den Saṅgha Schleimsuppe, Mahlzeiten oder eine Cetiya-Verehrung vorbereiten und eine Nonne ihnen dabei hilft, indem sie Schleimsuppe kocht usw., oder wenn sie ebendies für jemanden tut, der für sie selbst Dienstleistungen verrichtet, sowie für Geisteskranke und so weiter, gibt es kein Vergehen. Die beiden Faktoren hierbei sind: Das Verrichten von Dienstleistungen für Hausleute und das Nichtvorhandenseist eines erlaubten Grundes. Die Entstehungsweisen und so weiter entsprechen denen der Schafwoll-Regel.

Gihiveyyāvaccasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Dienstleistungen für Hausleute ist abgeschlossen.

5. Adhikaraṇasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über Rechtsfragen.

Pañcame adhikaraṇanti catunnaṃ aññataraṃ. Pācittiyanti idha cīvarasibbane viya dhuraṃ nikkhittamatte pācittiyaṃ, ekāhampi parihāro natthi.

Im fünften [Sikkhāpada] bedeutet „adhikaraṇa“: eine der vier Arten von Rechtsfragen. „Pācittiya“ bedeutet: Hierbei tritt das Pācittiya – ähnlich wie bei der Regel über das Nähen von Roben – in dem Moment ein, in dem die Bemühung aufgegeben wird; es gibt keinen Aufschub, nicht einmal für einen einzigen Tag.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha adhikaraṇaṃ navūpasamanavatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha cīvarasibbanasikkhāpade vuttanayeneva veditabbanti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf Thullanandā wegen des Nicht-Beilegens einer Rechtsfrage festgesetzt. Das Übrige ist hierbei genau in der Weise zu verstehen, wie es bei der Trainingsregel über das Nähen von Roben dargelegt wurde.

Adhikaraṇasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Rechtsfragen ist abgeschlossen.

6. Bhojanadānasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über das Geben von Speise.

Chaṭṭhe [Pg.333] sahatthāti kāyena vā kāyappaṭibaddhena vā nissaggiyena vā ṭhapetvā pañcasahadhammike avasesānaṃ aññatra udakadantaponā yaṃkiñci ajjhoharaṇīyaṃ dadantiyā pācittiyaṃ.

Im sechsten [Sikkhāpada] bedeutet „sahatthā“: sei es mit dem Körper, mit einem mit dem Körper verbundenen Gegenstand oder durch Zuwerfen. Wenn eine Nonne anderen Personen als den fünf Gruppen von Gefährten im Dhamma irgendetwas Essbares außer Wasser und Zahnputzhölzern gibt, zieht sie sich ein Pācittiya zu.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha agārikassa khādanīyabhojanīyadānavatthusmiṃ paññattaṃ, udakadantapone dukkaṭaṃ. Yā pana dāpeti na deti, upanikkhipitvā deti, bāhiralepaṃ deti, tassā, ummattikādīnañca anāpatti. Aññatra udakadantaponā ajjhoharaṇiyaṃ, ṭhapetvā pañca sahadhammike aññassa sahatthā dānanti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

In Sāvatthī wurde dies in Bezug auf Thullanandā wegen des Gebens von weichen und harten Speisen an einen Hausvater festgesetzt. Bei Wasser und Zahnputzhölzern gibt es ein Dukkaṭa. Wenn eine Nonne jedoch [die Speise] durch jemanden geben lässt und sie nicht selbst gibt, wenn sie sie in der Nähe hinlegt, oder wenn sie Öl usw. zur äußerlichen Anwendung gibt, sowie für Geisteskranke und so weiter, gibt es kein Vergehen. Die beiden Faktoren hierbei sind: Essbares außer Wasser und Zahnputzhölzern, und das Geben mit eigener Hand an einen anderen außer den fünf Gefährten im Dhamma. Die Entstehungsweisen und so weiter entsprechen denen der Schafwoll-Regel.

Bhojanadānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Geben von Speise ist abgeschlossen.

7. Āvasathacīvarasikkhāpadavaṇṇanā

7. Die Erklärung der Trainingsregel über die Unterkunftsrobe.

Sattame āvasathacīvaranti ‘‘utuniyo bhikkhuniyo paribhuñjantū’’ti dinnacīvaraṃ. Anissajjitvāti catutthe divase dhovitvā aññissā antamaso sāmaṇeriyāpi utuniyā adatvā. Pācittiyanti evaṃ anissajjitvā paribhuñjantiyā pācittiyaṃ.

Im siebten [Sikkhāpada] bedeutet „āvasathacīvara“: eine Robe, die gespendet wurde mit den Worten: „Nonnen, die ihre Menstruation haben, mögen sie benutzen.“ „Anissajjitvā“ bedeutet: Nachdem man sie am vierten Tag gewaschen hat, ohne sie einer anderen menstruierenden Nonne oder selbst einer menstruierenden Novizin zu geben. „Pācittiya“ bedeutet: Für eine, die sie benutzt, ohne sie in dieser Weise weiterzugeben, gibt es ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha āvasathacīvaraṃ anissajjitvā paribhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, nissajjite dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana nissajjitasaññāya, puna pariyāyena vā, aññāsaṃ utunīnaṃ abhāvena vā, acchinnanaṭṭhacīvarikāya vā, āpadāsu vā paribhuñjantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Āvasathacīvaratā, catutthadivasatā, dhovitvā anissajjanaṃ, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni kathinasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī, in Bezug auf Thullanandā, wurde diese Regelung hinsichtlich des Gebrauchs eines Unterkunfts-Gewands, ohne es vorher zu übergeben, erlassen: Es gibt eine Triade von Pācittiya; wenn es übergeben wurde, gibt es eine Dyade von Dukkaṭa. Wenn man jedoch die Wahrnehmung hat, es sei übergeben worden, oder wenn es sich um einen wiederholten Turnus handelt, oder wegen des Fehlens anderer menstruierender Nonnen, oder für eine Nonne, deren Gewand geraubt oder verloren gegangen ist, oder bei Gebrauch in Notzeiten, sowie für Geistesgestörte usw., liegt kein Vergehen vor. Das Vorliegen eines Unterkunfts-Gewandes, das Erreichen des vierten Tages, das Nicht-Übergeben nach dem Waschen und das Fehlen eines erlaubten Grundes – dies sind hierbei die vier Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind ähnlich wie beim Kathina; dies ist jedoch eine Handlung durch Tun und Nicht-Tun.

Āvasathacīvarasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Unterkunfts-Gewand ist abgeschlossen.

8. Āvasathavihārasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Trainingsregel über das Unterkunfts-Kloster

Aṭṭhame [Pg.334] āvasathanti kavāṭabaddhavihāraṃ. Anissajjitvāti rakkhaṇatthāya adatvā, ‘‘idaṃ jaggeyyāsī’’ti evaṃ anāpucchitvāti attho. Cārikaṃ pakkameyya pācittiyanti ettha sakagāmato aññaṃ gāmaṃ ekarattivāsatthāyapi pakkamantiyā parikkhittassa āvasathassa parikkhepaṃ, aparikkhittassa upacāraṃ paṭhamapādena atikkantamatte dukkaṭaṃ, dutiyena pācittiyaṃ.

Im achten [Abschnitt]: "Unterkunft" (āvasatha) bezeichnet ein mit einer Tür versehenes Kloster. "Ohne zu übergeben" (anissajjitvā) bedeutet, ohne es zum Schutz zu übergeben, d. h. ohne zu fragen: "Mögest du dies hüten!" "Begibt sich auf Wanderschaft [liegt ein Pācittiya vor]" bedeutet hierbei: Für eine Nonne, die sich von ihrem eigenen Dorf in ein anderes Dorf begibt, sei es auch nur für eine einzige Übernachtung, entsteht beim bloßen Überschreiten der Umzäunung einer umzäunten Unterkunft oder der Grenze einer nicht umzäunten Unterkunft mit dem ersten Fuß ein Dukkaṭa, mit dem zweiten [Fuß] ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha āvasathaṃ anissajjitvā cārikaṃ pakkamanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, akavāṭabaddhe dukkaṭaṃ, nissajjite dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana nissajjitasaññāya, sati antarāye, paṭijaggikaṃ pariyesitvā alabhantiyā, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Sakavāṭabaddhatā, vuttanayena pakkamanaṃ, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni kathinasadisānīti, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī, in Bezug auf Thullanandā, wurde diese Regelung hinsichtlich des Fortgehens auf Wanderschaft, ohne die Unterkunft zu übergeben, erlassen: Es gibt eine Triade von Pācittiya; bei einer nicht mit einer Tür versehenen [Unterkunft] gibt es ein Dukkaṭa; wenn sie übergeben wurde, gibt es eine Dyade von Dukkaṭa. Wenn man jedoch die Wahrnehmung hat, sie sei übergeben worden, wenn ein Hindernis vorliegt, wenn man nach einem Hüter sucht, aber keinen findet, wenn man krank ist, in Notfällen, sowie für Geistesgestörte usw., liegt kein Vergehen vor. Das Vorhandensein einer mit einer Tür versehenen Unterkunft, das Fortgehen in der beschriebenen Weise und das Fehlen eines erlaubten Grundes – dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind ähnlich wie beim Kathina; dies ist jedoch eine Handlung durch Tun und Nicht-Tun.

Āvasathavihārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Unterkunfts-Kloster ist abgeschlossen.

9. Tiracchānavijjāpariyāpuṇanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Trainingsregel über das Erlernen von weltlichem Wissen

Navame tiracchānavijjanti yaṃkiñci bāhirakaṃ anatthasaṃhitaṃ hatthiassarathadhanutharusippaāthabbaṇakhilanavasīkaraṇasosāpanamantāgadappayogādibhedaṃ parūpaghātakaraṃ vijjaṃ. Pariyāpuṇeyyāti ettha yassa kassaci santike taṃ padādivasena pariyāpuṇantiyā padagaṇanāya ceva akkharagaṇanāya ca pācittiyanti.

Im neunten [Abschnitt]: "Weltliches Wissen" (tiracchānavijjā) bezeichnet jedwedes außerhalb [der Lehre] stehende, unvorteilhafte Wissen, das anderen Schaden zufügt und sich in Künste wie Elefanten-, Pferde-, Wagenkunde, Bogenschießen und Schwertkampf sowie in Mantras wie Atharva-Zauber, Pfahl-Zauber, Unterwerfungs-Zauber, Auszehrungs-Zauber sowie die Anwendung von Giften usw. unterteilt. "Wenn sie lernt" (pariyāpuṇeyya) bedeutet hierbei: Wenn sie dies von wem auch immer Wort für Wort lernt, gibt es sowohl nach der Anzahl der Wörter als auch nach der Anzahl der Silben/Buchstaben jeweils ein Pācittiya.

Tiracchānavijjāpariyāpuṇanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Erlernen von weltlichem Wissen ist abgeschlossen.

10. Tiracchānavijjāvācanasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Trainingsregel über das Lehren von weltlichem Wissen

Dasame vāceyyāti padaṃ viseso. Ubhayampi sāvatthiyaṃ chabbaggiyā ceva sambahulā bhikkhuniyo ca ārabbha tiracchānavijjaṃ pariyāpuṇanavācanavatthusmiṃ paññattaṃ. Lekhe, dhāraṇāya ca, guttatthāya ca yakkhaparittanāgamaṇḍalādike [Pg.335] sabbaparitte, ummattikādīnañca anāpatti. Tiracchānavijjatā, pariyāpuṇanavācanā, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha dvīsupi tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni padasodhammasadisānīti.

Im zehnten [Abschnitt]: Das Wort "sie soll lehren" (vāceyya) ist der Unterschied. Beide [Trainingsregeln] wurden in Sāvatthī in Bezug auf die Sechser-Gruppe und zahlreiche Nonnen wegen des Erlernens und Lehrens von weltlichem Wissen erlassen. Keine Übertretung liegt vor bei der Schreibkunst, bei Gedächtniskünsten, zum eigenen Schutz, bei allen Schutzformeln (paritta) wie dem Yakkha-Schutz, dem Schlangen-Schutzkreis usw., sowie für Geistesgestörte usw. Das Vorliegen von weltlichem Wissen, das Erlernen oder Lehren und das Fehlen eines erlaubten Grundes – dies sind in beiden Fällen die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind ähnlich wie bei der Padasodhamma-Regel.

Tiracchānavijjāvācanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Lehren von weltlichem Wissen ist abgeschlossen.

Cittāgāravaggo pañcamo.

Das fünfte Kapitel über das Bildergelass (cittāgāravagga) ist abgeschlossen.

6. Ārāmavaggo

6. Das Kapitel über das Klostergelände

1. Ārāmapavisanasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Trainingsregel über das Betreten eines Klosters

Ārāmavaggassa paṭhame sabhikkhukaṃ ārāmanti yattha bhikkhū rukkhamūlepi vasanti, taṃ padesaṃ. Anāpucchāti ettha bhikkhusāmaṇeraārāmikesu yaṃkiñci anāpucchā, parikkhittassa ārāmassa parikkhepaṃ atikkamantiyā, aparikkhittassa upacāraṃ okkamantiyā paṭhamapāde dukkaṭaṃ, dutiyapāde pācittiyaṃ.

Im ersten des Kloster-Kapitels: "Ein von Mönchen bewohntes Klostergelände" (sabhikkhukaṃ ārāmaṃ) bezeichnet jenen Ort, an dem Mönche selbst unter einem Baum leben. "Ohne zu fragen" (anāpucchā) bedeutet hierbei: Ohne einen der Mönche, Novizen oder Tempeldiener zu fragen, entsteht für eine Nonne, die die Umzäunung eines umzäunten Klostergeländes überschreitet oder die Grenze eines nicht umzäunten Klostergeländes betritt, beim ersten Schritt ein Dukkaṭa, beim zweiten Schritt ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha anāpucchā ārāmaṃ pavisanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘santaṃ bhikkhuṃ anāpucchā’’ti ca ‘‘jānaṃ sabhikkhuka’’nti ca imānettha dve anupaññattiyo, sabhikkhuke vematikāya, abhikkhuke sabhikkhukasaññāya ceva vematikāya ca dukkaṭaṃ. Tasmiṃ pana duvidhepi abhikkhukasaññāya, santaṃ bhikkhuṃ āpucchā pavisantiyā, paṭhamappaviṭṭhānaṃ vā bhikkhunīnaṃ sīsaṃnulokikāya, yattha vā bhikkhuniyo sannipatitā, tattha ‘‘tāsaṃ santikaṃ gacchāmī’’ti saññāya, ārāmena vā maggo hoti, tena gacchantiyā, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Sabhikkhukārāmatā, sabhikkhukasaññitā, vuttaparicchedātikkamo, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha cattāri aṅgāni. Samanubhāsanasamauṭṭhānaṃ, kiriyākiriyaṃ, saññāvimokkhaṃ, sacittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

In Sāvatthī, in Bezug auf zahlreiche Nonnen, wurde diese Regelung hinsichtlich des Betretens eines Klosters ohne vorheriges Fragen erlassen. "Ohne einen anwesenden Mönch zu fragen" und "wissend, dass es von Mönchen bewohnt ist" sind hierbei die zwei Zusatzregelungen. Bei einem bewohnten Kloster im Falle von Zweifel, sowie bei einem unbewohnten Kloster im Falle der Wahrnehmung, es sei bewohnt, oder bei Zweifel, gibt es ein Dukkaṭa. Keine Übertretung liegt vor, wenn man bei beiden Arten [von Klöstern] die Wahrnehmung hat, es sei unbewohnt, wenn man nach vorherigem Fragen eines anwesenden Mönchs eintritt, wenn man hinter Nonnen hergeht, die zuerst eingetreten sind, während man den Blick auf sie richtet, wenn man dorthin geht, wo sich Nonnen versammelt haben, mit dem Gedanken: "Ich gehe zu ihnen", wenn der Weg durch das Kloster führt und man diesen benutzt, in Notfällen, sowie für Geistesgestörte usw. Das Bestehen eines von Mönchen bewohnten Klostergeländes, die Wahrnehmung, dass es bewohnt ist, das Überschreiten der beschriebenen Grenze und das Fehlen eines erlaubten Grundes – dies sind hierbei die vier Faktoren. Die Entstehungsweise ist wie beim Samanubhāsana; es ist eine Handlung durch Tun und Nicht-Tun, Befreiung erfolgt durch Wahrnehmung, es ist mit Absicht verbunden, ein Vergehen gegen eine Satzung, eine körperliche und sprachliche Handlung, verbunden mit drei Geisteszuständen und drei Gefühlen.

Ārāmapavisanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Betreten eines Klosters ist abgeschlossen.

2. Bhikkhuakkosanasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregel über das Beschimpfen eines Mönchs

Dutiye akkoseyyāti dasannaṃ akkosavatthūnaṃ aññatarena sammukhā vā parammukhā vā akkoseyya. Paribhāseyyāti bhayamassa upadaṃseyya. Pācittiyanti tassā evaṃ karontiyā pācittiyaṃ.

Im zweiten [Abschnitt]: "Sie sollte beschimpfen" (akkoseyya) bedeutet, dass sie [einen Mönch] entweder von Angesicht zu Angesicht oder in dessen Abwesenheit mit einem der zehn Gründe für Beschimpfung beschimpft. "Sie sollte bedrohen" (paribhāseyya) bedeutet, dass sie ihm Angst einflößt. "Ein Pācittiya" bedeutet, dass für sie, wenn sie so handelt, ein Pācittiya vorliegt.

Vesāliyaṃ [Pg.336] chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha āyasmantaṃ upāliṃ akkosanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, anupasampanne tikadukkaṭaṃ, atthadhammaanusāsanipurekkhārāya, ummattikādīnañca anāpatti. Upasampannatā, akkosanaparibhāsanaṃ, atthapurekkhāratādīnaṃ abhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

In Vesālī, in Bezug auf die Sechser-Gruppe der Nonnen, wurde diese Regelung hinsichtlich des Beschimpfens des Ehrwürdigen Upāli erlassen: Es gibt eine Triade von Pācittiya; bei einem Nicht-Ordinierten gibt es eine Triade von Dukkaṭa. Wenn die Absicht im Vordergrund steht, Nutzen, Gesetz und Belehrung zu vermitteln, sowie für Geistesgestörte usw., liegt kein Vergehen vor. Der Status eines Ordinierten, das Beschimpfen oder Bedrohen und das Fehlen der Absicht, Nutzen usw. voranzustellen – dies sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind ähnlich wie bei der Besitznahme des Nicht-Gegebenen (adinnādāna); dies ist jedoch mit schmerzhaftem Gefühl verbunden.

Bhikkhuakkosanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Beschimpfen eines Mönchs ist abgeschlossen.

3. Gaṇaparibhāsanasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der Trainingsregel über das Bedrohen einer Gruppe

Tatiye caṇḍikatāti kuddhā. Gaṇanti bhikkhunisaṅghaṃ. Paribhāseyyāti ettha ‘‘bālā etā abyattā etā, netā jānanti kammaṃ vā kammadosaṃ vā kammasampattiṃ vā kammavipattiṃ vā’’ti evaṃ yattha katthaci paribhāsantiyā pācittiyaṃ.

Im dritten [Abschnitt]: "Aufgrund von Jähzorn" (caṇḍikatā) bedeutet zornig. "Eine Gruppe" (gaṇa) bezeichnet den Nonnen-Orden. "Sie sollte schmähen" (paribhāseyya) bedeutet hierbei: Wenn sie an welchem Ort auch immer auf folgende Weise schmäht: "Töricht sind diese, unfähig sind diese; sie verstehen weder ein formelles Verfahren (kamma) noch die Mängel eines Verfahrens, noch den Erfolg eines Verfahrens, noch das Scheitern eines Verfahrens", liegt ein Pācittiya vor.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha gaṇaṃ paribhāsanavatthusmiṃ paññattaṃ, sambahulā vā ekaṃ vā anupasampannaṃ vā paribhāsantiyā dukkaṭaṃ. Sesaṃ dutiyasadisamevāti.

In Sāvatthī, in Bezug auf Thullanandā, wurde diese Regelung hinsichtlich des Schmähens einer Gruppe erlassen. Wenn sie mehrere, eine einzelne oder eine Nicht-Ordinierte schmäht, gibt es ein Dukkaṭa. Das Übrige ist genau wie bei der zweiten [Trainingsregel].

Gaṇaparibhāsanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Bedrohen einer Gruppe ist abgeschlossen.

4. Pavāritasikkhāpadavaṇṇanā

4. Erklärung der Trainingsregel über das Einladen (Pavārita-Trainingsregel).

Catutthe gaṇabhojane vuttanayena nimantitā, pavāraṇāsikkhāpade vuttanayena pavāritā veditabbā. Pācittiyanti tassā purebhattaṃ ṭhapetvā yāguñceva sesāni ca tīṇi kālikāni aññaṃ yaṃkiñci āmisaṃ ajjhoharaṇatthāya paṭiggaṇhantiyā gahaṇe dukkaṭaṃ, ajjhohāre ajjhohāre pācittiyaṃ.

In der vierten [Trainingsregel]: 'Eingeladen' (nimantitā) ist in der Weise zu verstehen, wie es bei der Gaṇabhojana-Trainingsregel erklärt wurde; 'gesättigt' (pavāritā) ist in der Weise zu verstehen, wie es bei der Pavāraṇā-Trainingsregel erklärt wurde. 'Ein Pācittiya' bedeutet: Wenn sie am Vormittag – ausgenommen Reisschleim (yāgu) sowie die übrigen drei zeitlich begrenzten Gaben (kālikā) – irgendeine andere feste Nahrung zum Zweck des Verzehrs annimmt, so liegt beim Entgegennehmen ein Dukkaṭa vor, und bei jedem einzelnen Schlucken ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha aññatra bhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, tīṇi kālikāni āhāratthāya paṭiggaṇhantiyāpi ajjhoharantiyāpi dukkaṭaṃ. Yā pana nimantitā appavāritā yāguṃ pivati, sāmike apaloketvā [Pg.337] bhuñjati, tīṇi kālikāni sati paccaye paribhuñjati, tassā, ummattikādīnañca anāpatti. Nimantitā vā pavāritā vā taṃ ubhayaṃ vā, purebhattaṃ vuttalakkhaṇassa āmisassa ajjhohāro, sāmikānaṃ anāpucchananti imānettha tīṇi aṅgāni. Addhānasamuṭṭhānaṃ, nimantitāya anāpucchā bhuñjantiyā āpattisambhavato siyā kiriyākiriyaṃ, pavāritāya kappiyaṃ kāretvāpi akāretvāpi paribhuñjantiyā āpattisambhavato siyā kiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Sie wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Essens an einem anderen Ort als dem Einladungsort erlassen. Wenn sie die drei zeitlich begrenzten Gaben als Nahrung annimmt oder verzehrt, liegt ein Dukkaṭa vor. Keine Übertretung gibt es für eine Nonne, die zwar eingeladen, aber nicht gesättigt ist und Reisschleim trinkt, die nach Einholung der Erlaubnis der Besitzer isst, die die drei zeitlich begrenzten Gaben bei Vorliegen eines triftigen Grundes zu sich nimmt, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Dies sind die drei Faktoren hierbei: Sie ist eingeladen, gesättigt oder beides; das Herunterschlucken von fester Nahrung mit den erwähnten Merkmalen findet am Vormittag statt; die Besitzer werden nicht vorher gefragt. Sie entspringt der physischen Aktivität (addhāna-samuṭṭhāna). Da ein Vergehen für eine eingeladene Nonne entsteht, die isst, ohne zu fragen, kann es eine Handlung oder Nichthandlung sein (kiriyākiriya). Da ein Vergehen für eine gesättigte Nonne entsteht, die isst, ob sie nun das Essen als zulässig herrichten lässt oder nicht, kann es eine reine Handlung sein (kiriya). Sie ist unabhängig von der Wahrnehmung (nosaññāvimokkha), unbewusst (acittaka), eine Satzungsverletzung (paṇṇattivajja), eine körperliche oder sprachliche Handlung, hat drei Geisteszustände und drei Gefühlsarten.

Pavāritasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Einladen (Pavārita) ist abgeschlossen.

5. Kulamaccharinīsikkhāpadavaṇṇanā

5. Erklärung der Trainingsregel über Neid gegenüber Familien (Kulamaccharinī).

Pañcame kule maccharo kulamaccharo, kulamaccharo etissā atthi, kulaṃ vā maccharāyatīti kulamaccharinī. Assāti yā īdisī bhaveyya. Pācittiyanti tassā ‘‘yaṃ kulaṃ bhikkhunīnaṃ paccaye dātukāmaṃ, kathaṃ nāma tattha bhikkhuniyo na gaccheyyu’’nti bhikkhunīnaṃ vā santike kulassa, ‘‘kathaṃ nāma ime tāsaṃ kiñci na dajjeyyu’’nti kulassa vā santike bhikkhunīnaṃ avaṇṇaṃ bhāsantiyā pācittiyaṃ.

In der fünften [Trainingsregel]: Neid in Bezug auf eine Familie ist 'Kulamacchara' (Familienneid). Eine Nonne, die solchen Familienneid hat oder einer Familie gegenüber neidisch ist, heißt 'Kulamaccharinī' (neidisch auf eine Familie). 'Sie sei' bedeutet: Eine Nonne, die so beschaffen ist. 'Ein Pācittiya' bedeutet: Für sie, die in Gegenwart der Nonnen über eine Familie Schlechtes redet, indem sie denkt: 'Wie können Nonnen nur zu jener Familie gehen, die den Nonnen Requisite spenden möchte?', oder die in Gegenwart einer Familie über die Nonnen Schlechtes redet, indem sie denkt: 'Wie können diese Spender ihnen bloß irgendetwas geben?', gibt es ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha kulamaccharāyanavatthusmiṃ paññattaṃ. Amaccharāyitvā santaṃyeva ādīnavaṃ ācikkhantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Bhikkhunīnaṃ alābhakāmatā, kulassa vā santike bhikkhunīnaṃ bhikkhunīnaṃ vā santike kulassa avaṇṇabhaṇananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Sie wurde in Sāvatthī in Bezug auf eine bestimmte Nonne wegen Neids auf eine Familie erlassen. Keine Übertretung liegt vor, wenn eine Nonne ohne Neid lediglich auf einen tatsächlich vorhandenen Mangel hinweist, sowie für Geistesgestörte und so weiter. Die zwei Faktoren hierbei sind: Der Wunsch, dass die Nonnen keine Gaben erhalten, und das Sprechen von Tadel über die Nonnen in Gegenwart der Familie oder über die Familie in Gegenwart der Nonnen. Die Entstehungsweisen und so weiter sind dieselben wie beim Diebstahl (adinnādāna), doch dieses Vergehen ist mit schmerzhafter Empfindung (dukkhavedanā) verbunden.

Kulamaccharinīsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über Neid gegenüber Familien (Kulamaccharinī) ist abgeschlossen.

6. Abhikkhukāvāsasikkhāpadavaṇṇanā

6. Erklärung der Trainingsregel über das Wohnen in einer Residenz ohne Mönche (Abhikkhukāvāsa).

Chaṭṭhe sace bhikkhunupassayato addhayojanabbhantare ovādadāyakā bhikkhū na vasanti, maggo vā akhemo hoti na sakkā anantarāyena gantuṃ[Pg.338], ayaṃ abhikkhuko nāma āvāso. Tattha ‘‘vassaṃ vasissāmī’’ti senāsanapaññāpanapānīyaupaṭṭhāpanādīni karontiyā dukkaṭaṃ, saha aruṇuggamanā pācittiyaṃ. Ayamettha saṅkhepo, vitthāro pana samantapāsādikāyaṃ (pāci. aṭṭha. 144 ādayo) vutto.

In der sechsten [Trainingsregel]: Wenn im Umkreis einer halben Yojana um das Nonnenkloster keine Mönche wohnen, die Unterweisung geben können, oder wenn der Weg unsicher ist, sodass man nicht ohne Gefahr dorthin reisen kann, dann wird diese Residenz als 'mönchslos' (abhikkhuka) bezeichnet. Wenn eine Nonne dort mit dem Gedanken 'Ich werde hier die Regenzeit verbringen' Vorbereitungen trifft, wie das Herrichten von Lagern und Sitzen, das Bereitstellen von Trinkwasser und so weiter, begeht sie ein Dukkaṭa-Vergehen; mit dem Aufgang der Morgenröte begeht sie ein Pācittiya-Vergehen. Dies ist die Zusammenfassung hierzu; die ausführliche Erklärung wurde jedoch in der Samantapāsādikā dargelegt.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha abhikkhuke āvāse vassaṃ vasanavatthusmiṃ paññattaṃ, yattha pana vassūpagatā bhikkhū pakkantā vā honti vibbhantā vā kālaṅkatā vā pakkhasaṅkantā vā tattha vasantiyā, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Abhikkhukāvāsatā, vassūpagamanaṃ, aruṇuggamananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānevāti.

Sie wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Verbringens der Regenzeit in einer Residenz ohne Mönche erlassen. Wenn jedoch die Mönche, die die Regenzeit dort begonnen hatten, entweder weggegangen, aus dem Orden ausgetreten, verstorben oder zu einer anderen Sekte übergetreten sind, gibt es für die Nonne, die dort wohnt, keine Übertretung, ebenso bei Notfällen, für Geistesgestörte und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: Eine Residenz ohne Mönche, das Beginnen der Regenzeit und der Aufgang der Morgenröte. Die Entstehungsweisen und so weiter entsprechen denen der Regel über Schafwolle (eḷakaloma).

Abhikkhukāvāsasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Wohnen in einer Residenz ohne Mönche (Abhikkhukāvāsa) ist abgeschlossen.

7. Apavāraṇāsikkhāpadavaṇṇanā

7. Erklärung der Trainingsregel über das Unterlassen der Einladung (Apavāraṇā).

Sattame vassaṃvuṭṭhāti purimaṃ vā pacchimaṃ vā temāsaṃ vuṭṭhā. Ubhatosaṅgheti bhikkhunisaṅghe ceva bhikkhusaṅghe ca. Ayaṃ panettha vinicchayakathā – bhikkhunīhi cātuddaseyeva sannipatitvā ‘‘suṇātu me, ayye, saṅgho, ajja pavāraṇā cātuddasī, yadi saṅghassa pattakallaṃ, saṅgho pavāreyyā’’ti evaṃ sabbasaṅgāhikañattiṃ vā, ‘‘tevācikaṃ pavāreyyā’’ti evaṃ tevācikañattiṃ vā, sati antarāye ‘‘dvevācikaṃ, ekavācikaṃ, samānavassikaṃ pavāreyyā’’ti evaṃ dvevācikādiñattiṃ vā ṭhapetvā sabbasaṅgāhikañatti ce ṭhapitā, ‘‘saṅghaṃ, ayye, pavāremi diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā, vadantu maṃ ayyāyo anukampaṃ upādāya, passantī paṭikarissāmī’’ti (cūḷava. 427) evaṃ sakiṃ vā, ‘‘dutiyampi, ayye, saṅghaṃ…pe… tatiyampi, ayye, saṅghaṃ…pe… paṭikarissāmī’’ti evaṃ dvattikkhattuṃ vā vatvā paṭipāṭiyā pavāretabbaṃ. Tevācikāya ñattiyā vacanaṃ na hāpetabbaṃ, dvevācikādīsu vaḍḍhetuṃ vaṭṭati, hāpetuṃ na vaṭṭati. Evaṃ bhikkhunisaṅghe pavāretvā tattheva ekā bhikkhunī bhikkhunikkhandhake (cūḷava. 427) vuttena ñattidutiyakammena bhikkhunisaṅghassatthāya bhikkhusaṅghaṃ pavāretuṃ sammannitabbā. Tāya sammatāya bhikkhuniyā pannarase [Pg.339] bhikkhunisaṅghaṃ ādāya bhikkhusaṅghaṃ upasaṅkamitvā ekaṃsaṃ uttarāsaṅgaṃ karitvā añjaliṃ paggahetvā evamassa vacanīyo ‘‘bhikkhunisaṅgho ayya bhikkhusaṅghaṃ pavāreti diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā, vadatāyya bhikkhusaṅgho bhikkhunisaṅghaṃ anukampaṃ upādāya, passanto paṭikarissati, dutiyampi ayya…pe… tatiyampi ayya…pe… passanto paṭikarissatī’’ti evaṃ pavāretabbaṃ.

In der siebten [Trainingsregel]: 'die die Regenzeit verbracht hat' bedeutet, die entweder die ersten drei Monate oder die zweiten drei Monate der Regenzeit verbracht hat. 'In beiden Orden' bedeutet sowohl im Nonnen-Orden (Bhikkhunī-Saṅgha) als auch im Mönchs-Orden (Bhikkhu-Saṅgha). Hierbei ist dies die Entscheidungserklärung (vinicchayakathā): Die Nonnen sollen am vierzehnten Tag zusammenkommen und die Einladung (Pavāraṇā) vollziehen, indem sie entweder eine allumfassende Ankündigung (sabbasaṅgāhika-ñatti) wie folgt vortragen: 'Möge der Orden mich hören, Ehrwürdige, heute ist der vierzehnte Tag der Pavāraṇā. Wenn der Orden bereit ist, möge der Orden die Pavāraṇā vollziehen', oder eine dreifache Ankündigung (tevācika-ñatti) wie folgt: 'Er möge die Pavāraṇā dreimal sprechen', oder bei Hindernissen eine zweifache, einfache oder gleichaltrige Ankündigung (dvevācikādi-ñatti). Wenn eine allumfassende Ankündigung vorgetragen wurde, soll die Einladung der Reihe nach vollzogen werden, indem man entweder einmal spricht: 'Ehrwürdige, ich lade den Orden ein, aufgrund von Gesehenem, Gehörtem oder Vermutetem. Mögen die Ehrwürdigen Schwestern aus Mitgefühl zu mir sprechen; wenn ich den Fehler sehe, werde ich ihn wiedergutmachen', oder dies zwei- oder dreimal wiederholt: 'Ein zweites Mal, Ehrwürdige... Ein drittes Mal, Ehrwürdige... werde ich ihn wiedergutmachen.' Bei der dreifachen Ankündigung darf die Rede nicht verkürzt werden; bei der zweifachen Ankündigung und so weiter ist es zulässig, sie zu erweitern, aber nicht zulässig, sie zu verkürzen. Nachdem sie so im Nonnen-Orden die Pavāraṇā vollzogen haben, soll genau in jener Grenze (sīmā) eine Nonne durch ein formelles Verfahren mit einer Ankündigung und einer Abstimmung (ñatti-dutiya-kamma), wie im Bhikkhunikkhandhaka dargelegt, bevollmächtigt werden, um im Namen des Nonnen-Ordens den Mönchs-Orden einzuladen. Diese bevollmächtigte Nonne soll am fünfzehnten Tag mit dem Nonnen-Orden zum Mönchs-Orden gehen, die obere Robe über eine Schulter legen, die Hände ehrfurchtsvoll zusammenlegen und wie folgt sprechen: 'Ehrwürdige Herren, der Nonnen-Orden lädt den Mönchs-Orden ein, aufgrund von Gesehenem, Gehörtem oder Vermutetem. Möge der ehrwürdige Mönchs-Orden aus Mitgefühl zum Nonnen-Orden sprechen; wenn man den Fehler sieht, wird man ihn wiedergutmachen. Ein zweites Mal, Ehrwürdige Herren... Ein drittes Mal, Ehrwürdige Herren... wenn man den Fehler sieht, wird man ihn wiedergutmachen.' So soll die Pavāraṇā vollzogen werden.

Sace pañcavaggo bhikkhunisaṅgho na pūrati, catūhi vā tīhi vā gaṇañattiṃ ṭhapetvā, dvīhi vinā ñattiyā aññamaññaṃ pavāretabbaṃ. Ekāya ‘‘ajja me pavāraṇā’’ti adhiṭṭhātabbaṃ.

Wenn eine Gruppe von pfünf Nonnen (pañcavagga-bhikkhunī-saṅgha) nicht vollzählig ist, soll die Einladung bei einer Gruppe von vier oder drei Nonnen nach dem Vortragen einer Gruppen-Ankündigung (gaṇa-ñatti) vollzogen werden; bei zwei Nonnen soll sie ohne Ankündigung gegenseitig vollzogen werden. Eine einzelne Nonne soll entschließen: 'Heute ist mein Pavāraṇā-Tag'.

Vihāraṃ pana gantvā ‘‘bhikkhuniyo, ayya, bhikkhusaṅghaṃ pavārenti diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā, vadatāyya bhikkhusaṅgho bhikkhuniyo anukampaṃ upādāya, passantiyo paṭikarissantī’’ti ca, ‘‘ahaṃ, ayya, bhikkhusaṅghaṃ pavāremi diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā, vadatu maṃ, ayya, bhikkhusaṅgho anukampaṃ upādāya, passantī paṭikarissāmī’’ti ca evaṃ tikkhattuṃ vattabbaṃ.

Nachdem man jedoch zum Kloster gegangen ist, soll man dreimal folgendes sprechen: ‚Ehrwürdige, die Nonnen laden die Bhikkhu-Gemeinschaft ein auf Grund von Gesehenem, Gehörtem oder Vermutetem. Möge die Bhikkhu-Gemeinschaft, ehrwürdiger Herr, aus Mitgefühl zu den Nonnen sprechen; wenn sie [ihre Fehler] sehen, werden sie Abhilfe schaffen‘, und: ‚Ich, ehrwürdiger Herr, lade die Bhikkhu-Gemeinschaft ein auf Grund von Gesehenem, Gehörtem oder Vermutetem. Möge die Bhikkhu-Gemeinschaft, ehrwürdiger Herr, aus Mitgefühl zu mir sprechen; wenn ich [meinen Fehler] sehe, werde ich Abhilfe schaffen‘.

Sace bhikkhusaṅgho na pūrati, ‘‘bhikkhunisaṅgho, ayya, ayye pavāreti diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā, vadantu ayyā bhikkhunisaṅghaṃ anukampaṃ upādāya, passanto paṭikarissatī’’ti ca, ‘‘bhikkhunisaṅgho, ayya, ayyaṃ pavāreti diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā, vadatāyyo bhikkhunisaṅghaṃ anukampaṃ upādāya, passanto paṭikarissatī’’ti ca evaṃ tikkhattuṃ vattabbaṃ.

Wenn die Bhikkhu-Gemeinschaft nicht vollzählig ist, soll man dreimal folgendes sprechen: ‚Die Nonnen-Gemeinschaft, ehrwürdiger Herr, lädt die Ehrwürdigen ein auf Grund von Gesehenem, Gehörtem oder Vermutetem. Mögen die Ehrwürdigen aus Mitgefühl zur Nonnen-Gemeinschaft sprechen; wer [seinen Fehler] sieht, wird Abhilfe schaffen‘, und: ‚Die Nonnen-Gemeinschaft, ehrwürdiger Herr, lädt den Ehrwürdigen ein auf Grund von Gesehenem, Gehörtem oder Vermutetem. Möge der Ehrwürdige aus Mitgefühl zur Nonnen-Gemeinschaft sprechen; wer [seinen Fehler] sieht, wird Abhilfe schaffen‘.

Ubhinnaṃ aparipūriyā ‘‘bhikkhuniyo, ayyā, ayye pavārenti diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā, vadantāyyā bhikkhuniyo anukampaṃ upādāya, passantiyo paṭikarissantī’’ti ca, ‘‘bhikkhuniyo, ayya, ayyaṃ pavārenti diṭṭhena vā sutena vā parisaṅkāya vā, vadatāyyo bhikkhuniyo anukampaṃ upādāya, passantiyo paṭikarissantī’’ti ca, ‘‘ahaṃ, ayyā, ayye pavāremi diṭṭhena vā sutena vā…pe… vadantu maṃ, ayyā, anukampaṃ upādāya, passantī paṭikarissāmī’’ti ca, ‘‘ahaṃ, ayya, ayyaṃ pavāremi diṭṭhena vā sutena vā…pe… vadatu maṃ, ayyo, anukampaṃ upādāya, passantī paṭikarissāmī’’ti ca evaṃ tikkhattuṃ vattabbaṃ. Sabbāheva hi iminā nayena ubhatosaṅghe [Pg.340] pavāritā hoti, yā pana vassaṃvuṭṭhā ‘‘ubhatosaṅghe evaṃ na pavāressāmī’’ti dhuraṃ nikkhipati, tassā saha dhuranikkhepena pācittiyaṃ.

Bei Unvollzähligkeit von beiden Gemeinschaften soll man dreimal folgendes sprechen: ‚Die Nonnen, o ehrwürdige Herrschaften, laden die Ehrwürdigen ein auf Grund von Gesehenem, Gehörtem oder Vermutetem. Mögen die ehrwürdigen Herrschaften aus Mitgefühl zu den Nonnen sprechen; wenn sie [ihre Fehler] sehen, werden sie Abhilfe schaffen‘, und: ‚Die Nonnen, ehrwürdiger Herr, laden den Ehrwürdigen ein auf Grund von Gesehenem, Gehörtem oder Vermutetem. Möge der Ehrwürdige aus Mitgefühl zu den Nonnen sprechen; wenn sie [ihre Fehler] sehen, werden sie Abhilfe schaffen‘, und: ‚Ich, o ehrwürdige Herrschaften, lade die Ehrwürdigen ein auf Grund von Gesehenem oder Gehörtem ... [usw.] ... Mögen die ehrwürdigen Herrschaften aus Mitgefühl zu mir sprechen; wenn ich [meinen Fehler] sehe, werde ich Abhilfe schaffen‘, und: ‚Ich, ehrwürdiger Herr, lade den Ehrwürdigen ein auf Grund von Gesehenem oder Gehörtem ... [usw.] ... Möge der Ehrwürdige aus Mitgefühl zu mir sprechen; wenn ich [meinen Fehler] sehe, werde ich Abhilfe schaffen‘. Denn auf diese Weise haben alle Nonnen in beiden Gemeinschaften die Einladung vollzogen. Wenn aber eine Nonne, die die Regenzeit verbracht hat, ihre Pflicht aufgibt, indem sie denkt: ‚Ich werde in beiden Gemeinschaften nicht auf diese Weise einladen‘, so zieht dies für sie im Moment des Aufgebens der Pflicht ein Pācittiya nach sich.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha vassaṃ vasitvā na pavāraṇāvatthusmiṃ paññattaṃ. Antarāye pana sati, pariyesitvā bhikkhū alabhantiyā, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Vassaṃvuṭṭhatā, na ubhatosaṅghe pavāraṇā, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni samanubhāsanasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen verkündet, weil sie nach dem Verbringen der Regenzeit das Abhalten der Einladung vernachlässigten. Es liegt jedoch kein Vergehen vor, wenn ein Hindernis besteht, wenn sie trotz Suchens keine Bhikkhus finden kann, wenn sie krank ist, bei Notfällen und im Falle von Geistesgestörten usw. Dies sind die drei Faktoren hierbei: Das Verbracht-Haben der Regenzeit, das Nicht-Abhalten der Einladung in beiden Gemeinschaften und das Fehlen eines zulässigen Grundes. Die Entstehungsweisen usw. gleichen denen des Trainingspfades über die Ermahnung.

Apavāraṇāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Apavāraṇā-Trainingsregel ist abgeschlossen.

8. Ovādasikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der Ovāda-Trainingsregel

Aṭṭhame ovādāyāti garudhammassavanatthāya. Saṃvāsāyāti uposathapucchanatthāya ceva pavāraṇatthāya ca. Pācittiyanti ‘‘etesaṃ atthāya na gacchāmī’’ti dhuraṃ nikkhittamatte pācittiyaṃ.

Im achten Trainingspfad bedeutet ‚für die Unterweisung‘ (ovādāya): um die wichtigen Regeln (Garudhamma) zu hören. ‚Für die Gemeinschaft‘ (saṃvāsāya) bedeutet sowohl um nach dem Uposatha-Tag zu fragen als auch zum Zweck der Einladung. ‚Ein Pācittiya‘ bedeutet: Ein Pācittiya entsteht in dem bloßen Moment, in dem die Pflicht aufgegeben wird, indem sie denkt: ‚Ich werde für diese Zwecke nicht gehen‘.

Sakkesu chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha ovādāya agamanavatthusmiṃ paññattaṃ. Antarāye pana sati, pariyesitvā dutiyikaṃ alabhantiyā, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Ovādasaṃvāsānaṃ atthāya agamanaṃ, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisāni, idaṃ pana akiriyaṃ, dukkhavedananti.

Dies wurde unter den Sakyern in Bezug auf die Nonnen der Sechser-Gruppe verkündet, weil sie nicht zur Unterweisung gegangen waren. Es liegt jedoch kein Vergehen vor, wenn ein Hindernis besteht, wenn sie trotz Suchens keine Gefährtin finden kann, wenn sie krank ist, bei Notfällen und im Falle von Geistesgestörten usw. Dies sind die zwei Faktoren hierbei: Das Nicht-Gehen zum Zweck der Unterweisung und der Gemeinschaft, sowie das Fehlen eines zulässigen Grundes. Die Entstehungsweisen usw. gleichen dem ersten Pārājika; dies ist jedoch eine Unterlassung (akiriya) und mit unangenehmer Empfindung verbunden.

Ovādasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Ovāda-Trainingsregel ist abgeschlossen.

9. Ovādūpasaṅkamanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Ovādūpasaṅkamana-Trainingsregel

Navame anvaddhamāsanti addhamāse addhamāse. Uposathapucchakanti uposathapucchanaṃ. Ovādūpasaṅkamananti ovādatthāya upasaṅkamanaṃ. Taṃ atikkāmentiyāti ettha bhikkhunīhi terase vā cātuddase vā ārāmaṃ gantvā ‘‘ayaṃ uposatho cātuddaso pannaraso’’ti pucchitabbaṃ, uposathadivase [Pg.341] nidānavaṇṇanāyaṃ vuttanayena ovādūpasaṅkamanaṃ yācitabbaṃ. Yā bhikkhunī vuttappakāre kāle tadubhayaṃ na karoti, sā taṃ atikkāmeti nāma, tassā ‘‘uposathampi na pucchissāmi, ovādampi na yācissāmī’’ti dhuraṃ nikkhittamatte pācittiyaṃ.

Im neunten Trainingspfad bedeutet ‚halbmonatlich‘ (anvaḍḍhamāsaṃ): alle halbe Monate. ‚Zum Fragen nach dem Uposatha‘ (uposathapucchakaṃ) bedeutet das Fragen nach dem Uposatha-Tag. ‚Zum Aufsuchen für die Unterweisung‘ (ovādūpasaṅkamanaṃ) bedeutet das Aufsuchen, um um Unterweisung zu bitten. Zu ‚wenn sie dies überschreitet‘ (taṃ atikkāmentiyā) gilt hierbei: Die Nonnen müssen am dreizehnten oder vierzehnten Tag zum Kloster gehen und fragen: ‚Ist dieser Uposatha-Tag am vierzehnten oder am fünfzehnten Tag?‘. Am Uposatha-Tag selbst soll man nach der in der Erklärung des Nidāna dargelegten Weise darum bitten, zur Unterweisung kommen zu dürfen. Jede Nonne, die zu der genannten Zeit beides nicht tut, wird als jemand bezeichnet, der diese Zeit überschreitet; und in dem bloßen Moment, in dem sie die Pflicht aufgibt, indem sie denkt: ‚Ich werde weder nach dem Uposatha fragen noch um die Unterweisung bitten‘, entsteht für sie ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha uposathaovādānaṃ apucchanaayācanavatthusmiṃ paññattaṃ, anāpatti aṭṭhamasadisāyeva. Uposathovādānaṃ apucchanaayācanāyaṃ dhuranikkhepo, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni samanubhāsanasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen verkündet, weil sie nicht nach dem Uposatha gefragt und nicht um die Unterweisung gebeten hatten; die Straffreiheit ist genau wie beim achten Trainingspfad. Dies sind die zwei Faktoren hierbei: Das Aufgeben der Pflicht hinsichtlich des Nicht-Fragens nach dem Uposatha und des Nicht-Bittens um die Unterweisung, sowie das Fehlen eines zulässigen Grundes. Die Entstehungsweisen usw. gleichen denen des Trainingspfades über die Ermahnung.

Ovādūpasaṅkamanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Ovādūpasaṅkamanasikkhāpadavaṇṇanā ist abgeschlossen.

10. Pasākhejātasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Pasākhejātasikkhāpadavaṇṇanā

Dasame pasākheti nābhiyā heṭṭhā jāṇumaṇḍalānaṃ uparipadese. Tato hi yasmā rukkhassa sākhā viya ubho ūrū pabhijjitvā gatā, tasmā so ‘‘pasākho’’ti vuccati, tasmiṃ pasākhe. Gaṇḍanti yaṃkiñci gaṇḍaṃ. Rudhitanti vaṇaṃ. Bhedāpeyya vātiādīsu sace ‘‘bhinda phālehī’’ti sabbāni āṇāpeti, so ca tatheva karoti, cha dukkaṭāni cha ca pācittiyāni. Athāpi ‘‘yaṃkiñci ettha kattabbaṃ, taṃ sabbaṃ karohī’’ti evaṃ āṇāpeti, so ca sabbānipi bhedanādīni karoti, ekavācāya cha dukkaṭāni cha ca pācittiyāni. Sace pana bhedanādīsu ekaṃyeva ‘‘idaṃ nāma karohī’’ti āṇāpeti, so ca sabbāni karoti. Yaṃ āṇattaṃ, tasseva karaṇe pācittiyaṃ.

Im zehnten Trainingspfad bedeutet ‚im Gabelbereich‘ (pasākhe): in dem Bereich unterhalb des Nabels und oberhalb der Kniescheiben. Denn weil sich von dort aus beide Oberschenkel wie die Zweige eines Baumes verzweigen und wegführen, wird dieser Bereich ‚Pasākha‘ (Schenkelbeuge) genannt; an dieser Schenkelbeuge. ‚Ein Geschwür‘ (gaṇḍaṃ) bedeutet irgendeine Schwellung. ‚Einen Riss‘ (rudhitaṃ) bedeutet eine Wunde. In Passagen wie ‚aufschneiden lassen‘ (bhedāpeyya vā) usw. gilt: Wenn sie anordnet: ‚Schneide es auf, spalte es!‘, also alle Handlungen anordnet, und er es genau so tut, entstehen sechs Dukkaṭas und sechs Pācittiyas. Wenn sie dagegen anordnet: ‚Was auch immer hier zu tun ist, tu das alles!‘, und er führt all diese Handlungen wie das Aufschneiden usw. aus, entstehen durch diese eine Äußerung sechs Dukkaṭas und sechs Pācittiyas. Wenn sie jedoch unter den Handlungen wie Aufschneiden usw. nur eine einzige anordnet: ‚Tu dieses bestimmte Ding!‘, und er führt alle aus, so entsteht das Pācittiya nur für die Ausführung dessen, was angeordnet wurde.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha pasākhe jātaṃ gaṇḍaṃ purisena bhedāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, apaloketvā vā viññuṃ vā yaṃkañci dutiyikaṃ gahetvā evaṃ karontiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Pasākhe jātatā, anapalokanaṃ, dutiyikābhāvo, purisena bhedādīnaṃ kārāpananti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni kathinasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf eine bestimmte Nonne verkündet, weil sie ein in der Schenkelbeuge entstandenes Geschwür von einem Mann hatte aufschneiden lassen. Es liegt jedoch kein Vergehen vor, wenn sie nach Einholung der Erlaubnis oder in Begleitung einer verständigen Gefährtin so handelt, sowie im Falle von Geistesgestörten usw. Dies sind die vier Faktoren hierbei: Das Entstanden-Sein in der Schenkelbeuge, das Nicht-Einholen der Erlaubnis, das Fehlen einer Gefährtin und das Veranlassen des Aufschneidens usw. durch einen Mann. Die Entstehungsweisen usw. gleichen denen des Kathina; dies ist jedoch eine Handlung und Unterlassung (kiriyākiriya).

Pasākhejātasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Pasākhejātasikkhāpadavaṇṇanā ist abgeschlossen.

Ārāmavaggo chaṭṭho.

Das sechste Kapitel über den Park (Ārāmavagga).

7. Gabbhinīvaggo

7. Das Kapitel über die schwangere Frau (Gabbhinīvaggo)

1. Gabbhinīsikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung der Gabbhinī-Trainingsregel

Gabbhinivaggassa [Pg.342] paṭhame ‘‘gabbhinī’’ti jānitvā upajjhāyāya vuṭṭhāpentiyā gaṇapariyesanādīsu ca ñattikammavācādvaye ca dukkaṭaṃ, kammavācāpariyosāne pācittiyaṃ.

Im ersten Sikkhāpada des Gabbhinī-Vagga gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen für die Lehrerin (Upajjhāyā), die eine Kandidatin ordiniert, obwohl sie weiß: „Sie ist schwanger“, während des Suchens nach einer Gruppe (Gaṇa) und so weiter, sowie während der beiden Ñattikammavācā (Verkündigungen der Antrags-Kammavācā); und ein Pācittiya-Vergehen am Ende der Kammavācā.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha gabbhiniṃ vuṭṭhāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, gabbhiniyā vematikāya agabbhiniyā gabbhinisaññāya ceva vematikāya ca dukkaṭaṃ. Ubhosu agabbhinisaññāya, ummattikādīnañca anāpatti. Gabbhinitā, ‘gabbhinī’ti jānanaṃ, vuṭṭhāpananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana paṇṇattivajjaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Es wurde in Sāvatthi in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Falles der Ordination einer Schwangeren erlassen. Bei einer Schwangeren, wenn sie zweifelt; bei einer Nicht-Schwangeren, wenn sie sie für schwanger hält, sowie wenn sie zweifelt, gibt es ein Dukkaṭa-Vergehen. In beiden Fällen, wenn sie sie für nicht schwanger hält, sowie für Geistesgestörte usw. gibt es kein Vergehen. Die Schwangerschaft, das Wissen „sie ist schwanger“ und die Ordination: das sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind gleich wie beim Diebstahl (Adinnādāna); dies ist jedoch ein Vergehen gegen eine bloße Vorschrift (Paṇṇattivajja), besitzt drei Geisteszustände (Ticitta) und drei Empfindungen (Tivedana).

Gabbhinīsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Gabbhinī-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

2. Pāyantīsikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Pāyantī-Sikkhāpada (Sikkhāpada über die Stillende)

Dutiye pāyantinti thaññaṃ pāyamānaṃ, yaṃ pāyeti, tassa mātā vā, dhāti vā. Idaṃ vatthumattamevettha viseso, sesaṃ paṭhamasikkhāpadasadisamevāti.

Im zweiten Sikkhāpada bedeutet „die Stillende“ (pāyantī): eine Frau, die Muttermilch gibt; sei es die Mutter oder die Amme des Kindes, das sie säugt. Hierbei besteht der einzige Unterschied im physischen Gegenstand (Vatthu), das Übrige ist genau wie im ersten Sikkhāpada.

Pāyantīsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Pāyantī-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

3. Paṭhamasikkhamānasikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung der ersten Sikkhamānā-Sikkhāpada

Tatiye dve vassānīti pavāraṇāvasena dve saṃvaccharāni. Chasu dhammesūti pāṇātipātāveramaṇiādīsu vikālabhojanāveramaṇipariyosānesu chasu sikkhāpadesu. Asikkhitasikkhanti padabhājane (pāci. 1077) vuttanayeneva adinnasikkhaṃ vā kupitasikkhaṃ vā. Sikkhamānaṃ vuṭṭhāpeyyāti tesu chasu dhammesu sikkhanato, te vā sikkhāsaṅkhāte dhamme mānanato evaṃladdhanāmaṃ anupasampannaṃ upasampādeyya. Pācittiyanti paṭhamasikkhāpade vuttanayeneva kammavācāpariyosāne pācittiyaṃ.

Im dritten Sikkhāpada bedeutet „zwei Jahre“ (dve vassāni): zwei Jahre gemäß dem Turnus der Pavāraṇā. „In den sechs Regeln“ (chasu dhammesu): in den sechs Übungsregeln, beginnend mit der Enthaltung vom Töten von Lebewesen und endend mit der Enthaltung von Essen zur Unzeit. „Die ihre Ausbildung nicht abgeschlossen hat“ (asikkhitasikkhaṃ): genau wie in der Wort-für-Wort-Erklärung (Padabhājana) dargelegt, eine, die entweder die Ausbildung nicht erhalten hat oder deren Ausbildung gebrochen wurde. „Sollte eine Lernende (Sikkhamānā) ordinieren“: Sie erhält diesen Namen, weil sie in jenen sechs Regeln lernt oder weil sie diese Regeln, welche Übungen genannt werden, achtet. Sie sollte eine solche Nicht-Ordinierte ordinieren. „Ein Pācittiya“: genau wie im ersten Sikkhāpada dargelegt, gibt es am Ende der Kammavācā ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ [Pg.343] sambahulā bhikkhuniyo ārabbha evarūpaṃ sikkhamānaṃ vuṭṭhāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, dhammakamme tikapācittiyaṃ, adhammakamme tikadukkaṭaṃ. Dve vassāni chasu dhammesu sikkhitasikkhaṃ sikkhamānaṃ vuṭṭhāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Vuttanayena asikkhitasikkhatā, dhammakammatā, kammavācāpariyosānanti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhame vuttanayānevāti.

Es wurde in Sāvatthi in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Falles der Ordination einer solchen Lernenden (Sikkhamānā) erlassen; bei einer rechtmäßigen Rechtshandlung (Dhammakamma) gibt es eine Triade von Pācittiya-Vergehen, bei einer unrechtmäßigen Rechtshandlung eine Triade von Dukkaṭa-Vergehen. Für eine Nonne, die eine Lernende ordiniert, welche die zweijährige Ausbildung in den sechs Regeln erfolgreich abgeschlossen hat, sowie für Geistesgestörte usw. gibt es kein Vergehen. Die unzureichende Ausbildung in der dargelegten Weise, die Rechtmäßigkeit der Rechtshandlung und das Ende der Kammavācā: das sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind genau wie im ersten Sikkhāpada dargelegt.

Paṭhamasikkhamānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Sikkhamānā-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

4. Dutiyasikkhamānasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der zweiten Sikkhamānā-Sikkhāpada

Catutthe saṅghena asammatanti yassā saṅghena antamaso upasampadāmāḷakepi padabhājane (pāci. 1086) vuttā upasampadāsammuti na dinnā hoti, taṃ imā dvepi mahāsikkhamānā nāma. Idha saṅghena sammataṃ vuṭṭhāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Sesaṃ tatiye vuttasadisameva, idaṃ pana kiriyākiriyaṃ hotīti.

Im vierten Sikkhāpada bedeutet „vom Saṅgha nicht autorisiert“ (saṅghena asammataṃ): eine, der die Autorisierung zur Ordination (upasampadāsammuti), wie sie in der Wort-für-Wort-Erklärung dargelegt ist, vom Saṅgha selbst auf dem Ordinationsgelände (upasampadāmāḷaka) nicht erteilt wurde; diese beiden Arten werden als „große Sikkhamānās“ bezeichnet. Hierbei gibt es kein Vergehen für eine Nonne, die eine vom Saṅgha autorisierte ordiniert, sowie für Geistesgestörte usw. Das Übrige ist genau wie im dritten Sikkhāpada dargelegt; dies ist jedoch eine Handlung durch Tun oder Lassen (Kiriyākiriya).

Dutiyasikkhamānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Sikkhamānā-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

5. Paṭhamagihigatasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der ersten Gihigata-Sikkhāpada (verheiratete Frau)

Pañcame gihigatanti purisantaragataṃ, idhāpi idaṃ vatthumattameva viseso. Ūnadvādasavassañca paripuṇṇasaññāya vuṭṭhāpentiyā kiñcāpi anāpatti, sā pana anupasampannāva hoti. Sesaṃ paṭhamasikkhāpadasadisamevāti.

Im fünften Sikkhāpada bedeutet „verheiratet“ (gihigata): eine Frau, die zu einem anderen Mann gegangen ist. Auch hierbei besteht der Unterschied nur im Gegenstand (Vatthu). Obwohl kein Vergehen für eine Nonne vorliegt, die eine verheiratete Frau ordiniert, die unter zwölf Jahre alt ist, in der Annahme, sie habe das volle Alter erreicht, bleibt jene dennoch unordiniert. Das Übrige ist genau wie im ersten Sikkhāpada dargelegt.

Paṭhamagihigatasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Gihigata-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

6-7. Dutiyatatiyagihigatasikkhāpadavaṇṇanā

6-7. Die Erklärung der zweiten und dritten Gihigata-Sikkhāpada

Chaṭṭhe sabbaṃ tatiye vuttanayena. Sattamepi sabbaṃ catutthe vuttanayeneva veditabbanti.

Im sechsten Sikkhāpada ist alles gemäß der im dritten Sikkhāpada dargelegten Weise zu verstehen. Auch im siebten Sikkhāpada ist alles gemäß der im vierten Sikkhāpada dargelegten Weise zu verstehen.

Dutiyatatiyagihigatasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten und dritten Gihigata-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

8. Paṭhamasahajīvinisikkhāpadavaṇṇanā

8. Die Erklärung der ersten Sahajīvinī-Sikkhāpada

Aṭṭhame [Pg.344] sahajīvininti saddhivihāriniṃ. Neva anuggaṇheyyāti sayaṃ uddesādīhi nānuggaṇheyya. Na anuggaṇhāpeyyāti ‘‘imissā, ayye, uddesādīni dehī’’ti evaṃ na aññāya anuggaṇhāpeyya. Pācittiyanti dhure nikkhittamatte pācittiyaṃ.

Im achten Sikkhāpada bedeutet „Gefährtin“ (sahajīvinī): eine Mitschülerin (Saddhivihārinī). „Sollte sie weder unterstützen“ (neva anuggaṇheyya): sie sollte sie nicht selbst durch Erklären von Texten usw. unterstützen. „Noch unterstützen lassen“ (na anuggaṇhāpeyya): sie sollte sie nicht durch eine andere Nonne unterstützen lassen, indem sie sagt: „Edle Dame, erteile dieser Nonne Unterricht usw.“. „Ein Pācittiya“: Es gibt ein Pācittiya im Moment des Aufgebens der Verantwortung.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha evarūpe vatthusmiṃ paññattaṃ, sesamettha tuvaṭṭavagge dukkhitasahajīvinisikkhāpade vuttasadisamevāti.

Es wurde in Sāvatthi in Bezug auf Thullanandā wegen eines solchen Vorfalls erlassen; das Übrige ist hierbei genau so, wie es im Sikkhāpada über die kranke Gefährtin (dukkhitasahajīvinisikkhāpada) im Tuvaṭṭa-Vagga beschrieben ist.

Paṭhamasahajīvinisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Sahajīvinī-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

9. Nānubandhanasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Sikkhāpada über das Nicht-Folgen

Navame vuṭṭhāpitaṃ pavattininti vuṭṭhāpitaṃ pavattiniṃ yāya upasampāditā, taṃ upajjhāyininti attho. Nānubandheyyāti cuṇṇena mattikāya dantakaṭṭhena mukhodakenāti evaṃ tena tena karaṇīyena na upaṭṭhaheyya. Pācittiyanti nānubandhissanti dhure nikkhittamatte pācittiyaṃ.

Im neunten Sikkhāpada bedeutet „die ordinierende Lehrerin“ (vuṭṭhāpitaṃ pavattiniṃ): jene Lehrerin (Upajjhāyinī), durch die sie ordiniert wurde. „Sollte ihr nicht folgen“ (nānubandheyya): sie sollte sie nicht bei dieser oder jener Pflicht bedienen, wie etwa mit Waschpulver, Tonerde, Zahnputzhölzern oder Gesichtswasser. „Ein Pācittiya“: Es gibt ein Pācittiya im Moment des Aufgebens der Verantwortung mit dem Gedanken: „Ich werde ihr nicht mehr folgen“.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha nānubandhanavatthusmiṃ paññattaṃ. Bālaṃ pana alajjiniṃ vā ananubandhantiyā, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Vuṭṭhāpitappavattinitā, dve vassāni ananubandhane dhuranikkhepo, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni paṭhamapārājikasadisāni, idaṃ pana akiriyaṃ, dukkhavedananti.

Es wurde in Sāvatthi in Bezug auf mehrere Nonnen wegen des Falles des Nicht-Folgens erlassen. Es gibt kein Vergehen für eine Nonne, die einer Lehrerin nicht folgt, welche unwissend oder schamlos ist; wenn sie krank ist; bei Gefahren; sowie für Geistesgestörte usw. Dass es sich um die eigene ordinierende Lehrerin handelt, das Aufgeben der Verantwortung, ihr zwei Jahre lang nicht zu folgen, und das Fehlen eines erlaubten Grundes: das sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind gleich wie beim ersten Pārājika; dies ist jedoch ein Vergehen durch Unterlassung (Akiriya) und hat eine schmerzhafte Empfindung (Duddhavedanā).

Nānubandhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Sikkhāpada über das Nicht-Folgen ist abgeschlossen.

10. Dutiyasahajīvinisikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der zweiten Sahajīvinī-Sikkhāpada

Dasame neva vūpakāseyyāti na gahetvā gaccheyya. Na vūpakāsāpeyyāti ‘‘imaṃ, ayye, gahetvā gacchāhī’’ti aññaṃ na āṇāpeyya. Pācittiyanti dhure nikkhittamatte pācittiyaṃ.

Im zehnten Sikkhāpada bedeutet „sollte sie weder mitnehmen“ (neva vūpakāseyya): sie sollte nicht mit ihr zusammen weggehen. „Noch mitnehmen lassen“ (na vūpakāsāpeyya): sie sollte keine andere Nonne anweisen, indem sie sagt: „Edle Dame, nimm diese Nonne mit und geh weg“. „Ein Pācittiya“: Es gibt ein Pācittiya im Moment des Aufgebens der Verantwortung.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha sahajīviniyā avūpakāsanavatthusmiṃ paññattaṃ. Sati pana antarāye, pariyesitvā dutiyikaṃ alabhantiyā, gilānāya[Pg.345], āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Sahajīvinitā, vūpakāsavūpakāsāpane dhuranikkhepo, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni samanubhāsanasadisānīti.

Es wurde in Sāvatthi in Bezug auf Thullanandā wegen des Falles des Nicht-Mitnehmens einer Gefährtin erlassen. Wenn jedoch ein Hindernis vorliegt; wenn sie trotz Suchens keine Gefährtin finden kann; wenn sie krank ist; bei Gefahren; sowie für Geistesgestörte usw. gibt es kein Vergehen. Dass es sich um eine Gefährtin handelt, das Aufgeben der Verantwortung hinsichtlich des Mitnehmens oder Mitnehmenlassens, und das Fehlen eines erlaubten Grundes: das sind hierbei die drei Faktoren. Die Entstehungsweisen usw. sind gleich wie beim Sikkhāpada über die formelle Ermahnung (Samanubhāsana).

Dutiyasahajīvinisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der zweiten Sahajīvinī-Sikkhāpada ist abgeschlossen.

Gabbhinīvaggo sattamo.

Der Gabbhinī-Vagga ist der siebte.

8. Kumāribhūtavaggo

8. Kumāribhūta-Vagga

1-2-3. Paṭhamakumāribhūtādisikkhāpadavaṇṇanā

1-2-3. Die Erklärung des ersten Kumāribhūtā-Sikkhāpada und der folgenden

Kumāribhūtavaggassa paṭhamadutiyatatiyāni tīhi gihigatasikkhāpadehi sadisāneva. Yā pana tā sabbapaṭhamā dve mahāsikkhamānā, tā atikkantavīsativassāti veditabbā. Tā hi gihigatā vā hontu, agihigatā vā, sammutikammādīsu ‘‘sikkhamānā’’icceva vattabbā, ‘‘gihigatā’’ti vā ‘‘kumāribhūtā’’ti vā na vattabbā. Gihigatāya dasavassakāle sikkhāsammutiṃ datvā dvādasavassakāle upasampadā kātabbā, ekādasavassakāle datvā terasavassakāle kātabbā, dvādasaterasacuddasapannarasasoḷasasattarasaaṭṭhārasavassakāle sikkhāsammutiṃ datvā vīsativassakāle upasampadā kātabbā. Aṭṭhārasavassakālato paṭṭhāya ca panāyaṃ ‘‘gihigatā’’tipi ‘‘kumāribhūtā’’tipi vattuṃ vaṭṭati. Yā panāyaṃ ‘‘kumāribhūtā’’ti vuttā sāmaṇerī, sā ‘‘gihigatā’’ti na vattabbā, ‘‘kumāribhūtā’’icceva vattabbā. Sikkhāsammutidānavasena pana sabbāpi ‘‘sikkhamānā’’ti vattuṃ vaṭṭatīti.

Die erste, zweite und dritte Trainingsregel des Kumāribhūta-Kapitels sind genau gleich den drei Trainingsregeln für ehemals verheiratete Frauen (Gihigatā). Was jedoch die allerersten zwei großen Sikkhamānās betrifft, so ist zu verstehen, dass sie das zwanzigste Lebensjahr überschritten haben. Ob sie nun ehemals verheiratet oder unverheiratet waren, bei formellen Handlungen zur Erteilung des Einverständnisses (Sammuti) usw. sind sie schlicht als „Sikkhamānā“ zu bezeichnen, nicht aber als „Gihigatā“ oder „Kumāribhūtā“. Wenn einer ehemals Verheirateten im Alter von zehn Jahren das Einverständnis zur Schulung (Sikkhāsammuti) gegeben wird, soll die höhere Ordination (Upasampadā) im Alter von zwölf Jahren durchgeführt werden; gibt man es im Alter von elf Jahren, soll sie mit dreizehn Jahren durchgeführt werden; gibt man das Einverständnis zur Schulung im Alter von zwölf, dreizehn, vierzehn, fünfzehn, sechzehn, siebzehn oder achtzehn Jahren, soll die höhere Ordination im Alter von zwanzig Jahren durchgeführt werden. Ab dem Alter von achtzehn Jahren ist es jedoch zulässig, diese sowohl als „Gihigatā“ als auch als „Kumāribhūtā“ zu bezeichnen. Jene Novizin (Sāmaṇerī) jedoch, die als „Kumāribhūtā“ bezeichnet wird, darf nicht als „Gihigatā“ bezeichnet werden, sondern nur als „Kumāribhūtā“. Aufgrund der Erteilung des Einverständnisses zur Schulung ist es jedoch zulässig, sie alle als „Sikkhamānā“ zu bezeichnen.

Paṭhamakumāribhūtādisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten Trainingsregel über eine Kumāribhūtā (unverheiratete junge Frau) und andere ist abgeschlossen.

4. Ūnadvādasavassasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung der Trainingsregel über eine (Frau) unter zwölf Jahren.

Catutthe ūnadvādasavassāti upasampadāvasena aparipuṇṇadvādasavassā. Pācittiyanti upajjhāyā hutvā vuṭṭhāpentiyā vuttanayeneva dukkaṭāni antarā, kammavācāpariyosāne pācittiyanti.

In der vierten Trainingsregel bedeutet „unter zwölf Jahren“ (ūnadvādasavassā), dass sie hinsichtlich der höheren Ordination das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. „Ein Pācittiya“ bedeutet: Für diejenige, die als Lehrerin (Upajjhāyā) die Ordination verleiht, entstehen auf die zuvor dargelegte Weise dazwischen Vergehen des Fehlverhaltens (Dukkaṭa) und mit dem Abschluss der formellen Verlesung des Beschlusses (Kammavācā) ein Pācittiya.

Ūnadvādasavassasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über eine (Frau) unter zwölf Jahren ist abgeschlossen.

5. Paripuṇṇadvādasavassasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung der Trainingsregel über eine (Frau) mit vollendeten zwölf Jahren.

Pañcame [Pg.346] saṅghena asammatāti yassā saṅghena padabhājane (pāci. 1132) vuttā vuṭṭhāpanasammuti na dinnā. Sesaṃ ubhayatthāpi mahāsikkhamānāsikkhāpadadvayasadisamevāti.

In der fünften Regel bedeutet „von der Gemeinschaft nicht autorisiert“ (saṅghena asammatā) eine Nonne, der von der Gemeinschaft die in der Wortanalyse genannte Autorisierung zur Ordinationserteilung (Vuṭṭhāpanasammuti) nicht verliehen wurde. Das Übrige ist in beiden Fällen genau gleich wie bei den zwei Trainingsregeln über eine große Sikkhamānā.

Paripuṇṇadvādasavassasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über eine (Frau) mit vollendeten zwölf Jahren ist abgeschlossen.

6. Khīyanadhammasikkhāpadavaṇṇanā

6. Die Erklärung der Trainingsregel über das Kritisieren (Khīyanadhamma).

Chaṭṭhe alaṃ tāva te ayye vuṭṭhāpitenāti vuccamānāti vuṭṭhāpanasammutiyā yācitāya saṅghena upaparikkhipitvā ‘‘yasmā bālā abyattā ca alajjinī ca hoti, tasmā alaṃ tāva tuyhaṃ upasampāditenā’’ti evaṃ nivārīyamānā. Pacchā khīyanadhammanti pacchā aññāsaṃ byattānaṃ lajjinīnaṃ vuṭṭhāpanasammutiṃ diyyamānaṃ disvā ‘‘ahameva nūna bālā’’tiādīni bhaṇamānā yattha katthaci khīyeyya. Pācittiyanti evaṃ khīyanadhammaṃ āpajjantiyā pācittiyaṃ.

In der sechsten Regel bedeutet „wenn zu ihr gesagt wird: Genug jetzt, Edle, mit dem Ordinieren!“: Wenn die Autorisierung zur Ordinationserteilung beantragt wird und die Gemeinschaft nach genauer Prüfung sie mit den Worten abweist: „Da du unwissend, unfähig und schamlos bist, ist es für dich vorerst genug damit, die Ordination zu erteilen.“ „Danach ein Verhalten des Kritisierens“ (pacchā khīyanadhammaṃ) bedeutet, dass sie später, wenn sie sieht, dass anderen, fähigen und gewissenhaften Nonnen die Autorisierung zur Ordinationserteilung erteilt wird, Worte wie „Ich allein bin wohl unwissend“ spricht und an irgendeinem Ort Kritik übt. „Ein Pācittiya“ bedeutet ein Pācittiya-Vergehen für diejenige, die ein solches Verhalten des Kritisierens an den Tag legt.

Sāvatthiyaṃ caṇḍakāḷiṃ ārabbha evaṃ khīyanadhammaṃ āpajjanavatthusmiṃ paññattaṃ, pakatiyā chandādīnaṃ vasena karontīnaṃ khīyantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Vuṭṭhāpanasammutiyā yācanaṃ, upaparikkhitvā na chandādivasena paṭikkhittāya ‘‘sādhū’’ti paṭissavo, pacchākhīyananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni adinnādānasadisāni, idaṃ pana dukkhavedananti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Caṇḍakāḷī hinsichtlich des Vorfalls des Kritisierens erlassen. Es gibt kein Vergehen für eine von Natur aus Kritisierende, für solche, die unter dem Einfluss von Vorlieben (Chanda) usw. handeln, sowie für Geistesgestörte usw. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Beantragen der Autorisierung zur Ordinationserteilung, die Zusage „Es ist gut“, nachdem die Autorisierung nach Prüfung und nicht aufgrund von Vorlieben usw. abgelehnt wurde, und das spätere Kritisieren. Die Entstehungsweisen (Samuṭṭhāna) usw. sind gleich denen des Diebstahls (Adinnādāna), dies ist jedoch mit schmerzhafter Empfindung (Dukkhavedanā) verbunden.

Khīyanadhammasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Kritisieren ist abgeschlossen.

7-8. Sikkhamānanavuṭṭhāpanapaṭhamadutiyasikkhāpadavaṇṇanā

7-8. Die Erklärung der ersten und zweiten Trainingsregel über das Nicht-Ordinieren einer Sikkhamānā.

Sattame sā pacchāti sikkhamānāya upasampadāya yāciyamānāya sā bhikkhunī evaṃ vatvā laddhe cīvare pacchā asati antarāye ‘‘neva vuṭṭhāpessāmi, na vuṭṭhāpanāya ussukkaṃ karissāmī’’ti dhuraṃ nikkhipeyya, tassā saha dhuranikkhepena pācittiyanti. Aṭṭhamepi eseva nayo.

In der siebten Regel bedeutet „sie danach“: Wenn jene Nonne, nachdem sie von einer Sikkhamānā um die höhere Ordination gebeten wurde, dies zugesagt und ein Gewand erhalten hat, danach ohne das Vorliegen eines Hindernisses ihre Pflicht aufgibt, indem sie denkt: „Ich werde sie gewiss nicht ordinieren und mich auch nicht um ihre Ordination bemühen“, so zieht dies für sie im Moment des Aufgebens der Pflicht ein Pācittiya-Vergehen nach sich. In der achten Regel gilt genau dieselbe Methode.

Ubhayampi sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha etesu vatthūsu paññattaṃ, dvīsupi sati antarāye, pariyesitvā alabhantiyā, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca [Pg.347] anāpatti. Ubhayattha ‘‘evāhaṃ taṃ vuṭṭhāpessāmī’’ti paṭiññā, ākaṅkhitanipphatti, pacchā dhuranikkhepo, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni samanubhāsanasadisānīti.

Beide Regeln wurden in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā hinsichtlich dieser Vorfälle erlassen. In beiden Fällen gibt es kein Vergehen bei Vorliegen eines Hindernisses, wenn man trotz Suchens niemanden (zur Unterstützung) findet, wenn man krank ist, in Notfällen sowie für Geistesgestörte usw. In beiden Fällen sind die vier Faktoren: Das Versprechen „So werde ich dich ordinieren“, die Erlangung des Gewünschten, das spätere Aufgeben der Pflicht und das Fehlen eines zulässigen Grundes. Die Entstehungsweisen (Samuṭṭhāna) usw. sind gleich denen der formellen Ermahnung (Samanubhāsana).

Sikkhamānanavuṭṭhāpanapaṭhamadutiyasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der ersten und zweiten Trainingsregel über das Nicht-Ordinieren einer Sikkhamānā ist abgeschlossen.

9. Sokāvāsasikkhāpadavaṇṇanā

9. Die Erklärung der Trainingsregel über eine Sokāvāsā (Kummer bringende Sikkhamānā).

Navame sokāvāsanti saṅketaṃ katvā āgacchamānā purisānaṃ antosokaṃ pavesetīti sokāvāsā, taṃ sokāvāsaṃ. Atha vā gharaṃ viya gharasāmikā ayampi purisasamāgamaṃ alabhamānā sokaṃ āvisati, iti yaṃ āvisati, svāssā āvāso hotīti sokāvāsā. Tenevassa padabhājane (pāci. 1160) ‘‘sokāvāsā nāma paresaṃ dukkhaṃ uppādeti, sokaṃ āvisatī’’ti dvidhā attho vutto. Pācittiyanti evarūpaṃ vuṭṭhāpentiyā vuttanayeneva kammavācāpariyosāne upajjhāyāya pācittiyaṃ.

In der neunten Regel bedeutet „sokāvāsā“: Eine Frau, die eine Verabredung trifft und dann nicht kommt, bringt Kummer (Soka) in das Innere von Männern; daher wird sie „Sokāvāsā“ genannt; eine solche (soll man nicht ordinieren). Oder aber: Wie die Hausbesitzer in ihr Haus eintreten, so verfällt auch diese Frau, wenn sie keine Gelegenheit zum Treffen mit Männern erhält, in Kummer (sokaṃ āvisati). Da sie somit in diesen (Kummer) eintritt, ist dieser ihr Aufenthalt (āvāso); daher ist sie eine „Sokāvāsā“. Aus diesem Grund wurde in der Wortanalyse die Bedeutung zweifach erklärt: „Eine Sokāvāsā ist eine, die anderen Leid zufügt und selbst in Kummer verfällt“. „Ein Pācittiya“ bedeutet: Für diejenige Lehrerin (Upajjhāyā), die eine solche Frau ordiniert, entsteht auf die zuvor dargelegte Weise mit dem Abschluss der formellen Verlesung ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ thullanandaṃ ārabbha evarūpaṃ sikkhamānaṃ vuṭṭhāpanavatthusmiṃ paññattaṃ. Ajānantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Sokāvāsatā, jānanaṃ, vuṭṭhāpananti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni gabbhinivuṭṭhāpanasadisānevāti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā hinsichtlich des Vorfalls des Ordinierens einer solchen Sikkhamānā erlassen. Es gibt kein Vergehen für eine, die es nicht weiß, sowie für Geistesgestörte usw. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Vorliegen des Zustands einer Sokāvāsā, das Wissen darum und das Ordinieren. Die Entstehungsweisen (Samuṭṭhāna) usw. sind genau gleich denen für das Ordinieren einer Schwangeren (Gabbhinī-Vuṭṭhāpana).

Sokāvāsasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über eine Sokāvāsā ist abgeschlossen.

10. Ananuññātasikkhāpadavaṇṇanā

10. Die Erklärung der Trainingsregel über eine nicht erlaubte (Sikkhamānā).

Dasame mātāpitūhīti vijātamātarā ca janakapitarā ca. Sāmikenāti yena pariggahitā, tena. Ananuññātanti upasampadatthāya ananuññātaṃ. Dvikkhattuñhi bhikkhunīhi āpucchitabbaṃ, pabbajjākāle ca upasampadākāle ca, bhikkhūnaṃ pana sakiṃ āpucchitepi vaṭṭati. Tasmā yā upasampadākāle anāpucchā upasampādeti, tassā vuttanayeneva pācittiyaṃ.

In der zehnten Regel bedeutet „von den Eltern“: von der leiblichen Mutter und dem leiblichen Vater. „Vom Ehemann“ (sāmikena): von demjenigen, von dem sie als Ehefrau genommen wurde. „Nicht erlaubt“ (ananuññātaṃ) bedeutet: nicht zum Zwecke der höheren Ordination autorisiert. Denn die Nonnen müssen zweimal um Erlaubnis fragen: sowohl zur Zeit der Hinauswanderung (Pabbajjā) als auch zur Zeit der höheren Ordination (Upasampadā). Für die Mönche hingegen ist es ausreichend, wenn sie nur einmal um Erlaubnis gefragt haben. Daher zieht dies für jene (Lehrerin), die zur Zeit der höheren Ordination ohne Nachfragen die Ordination erteilt, auf die zuvor dargelegte Weise ein Pācittiya-Vergehen nach sich.

Sāvatthiyaṃ [Pg.348] thullanandaṃ ārabbha ananuññātavuṭṭhāpanavatthusmiṃ paññattaṃ. Apaloketvā vuṭṭhāpentiyā, tesaṃ atthibhāvaṃ ajānantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Anapalokanaṃ, atthibhāvajānanaṃ, vuṭṭhāpananti imānettha tīṇi aṅgāni. Ananuññātasamuṭṭhānaṃ, kiriyākiriyaṃ, nosaññāvimokkhaṃ, acittakaṃ, paṇṇattivajjaṃ, kāyakammaṃ, vacīkammaṃ, ticittaṃ, tivedananti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf Thullanandā hinsichtlich des Vorfalls des Ordinierens einer nicht autorisierten (Sikkhamānā) erlassen. Es gibt kein Vergehen für eine, die nach Einholung der Erlaubnis ordiniert, für eine, die nicht weiß, ob jene (Eltern oder Ehemann) noch leben, sowie für Geistesgestörte usw. Die drei Faktoren hierbei sind: Das Nicht-Einholen der Erlaubnis, das Wissen um deren Vorhandensein (Überleben) und das Ordinieren. Die Entstehungsweise ist die der nicht erlaubten Ordination (Ananuññāta-Samuṭṭhāna); es handelt sich um ein Vergehen durch Tun oder Unterlassen (Kiriyākiriya), ohne Befreiung durch bloße Wahrnehmung (Nosaññāvimokkha), unabhängig von der Absicht (Acittaka), einen Verstoß gegen die Ordensregel darstellend (Paṇṇattivajja), ausgeführt durch körperliche Handlung (Kāyakamma) oder sprachliche Handlung (Vacīkamma), verbunden mit drei Geisteszuständen (Ticitta) und drei Empfindungsarten (Tivedanā).

Ananuññātasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über eine nicht erlaubte (Sikkhamānā) ist abgeschlossen.

11. Pārivāsikasikkhāpadavaṇṇanā

11. Die Erklärung der Trainingsregel über eine Nonne unter Bewährung (Pārivāsikā).

Ekādasame pārivāsikachandadānenāti pārivāsiyena chandadānena. Tattha catubbidhaṃ pārivāsiyaṃ parisapārivāsiyaṃ rattipārivāsiyaṃ chandapārivāsiyaṃ ajjhāsayapārivāsiyanti.

Im elften (Lehrsatz bedeutet) „pārivāsikachandadānena“: durch die Gabe einer Zustimmung (chanda), die abgelaufen ist. Darunter gibt es vier Arten von abgelaufener Zustimmung (pārivāsiya): die abgelaufene Zustimmung der Versammlung (parisapārivāsiya), die abgelaufene Zustimmung durch die Nacht (rattipārivāsiya), die abgelaufene Zustimmung durch Willenserklärung (chandapārivāsiya) und die abgelaufene Zustimmung durch die Absicht (ajjhāsayapārivāsiya).

Tattha parisapārivāsiyaṃ nāma bhikkhū kenacideva karaṇīyena sannipatitā honti, atha megho vā uṭṭhahati, ussāraṇā vā karīyati, manussā vā ajjhottharantā āgacchanti, bhikkhū ‘‘anokāsā mayaṃ, aññatra gacchāmā’’ti chandaṃ avissajjitvāva uṭṭhahanti, idaṃ parisapārivāsiyaṃ nāma, kiñcāpi parisapārivāsiyaṃ, chandassa pana avissaṭṭhattā kammaṃ kātuṃ vaṭṭati.

Darunter versteht man unter „parisapārivāsiya“: Mönche haben sich wegen einer bestimmten Angelegenheit versammelt; dann zieht entweder eine Regenwolke auf, oder es wird ein Gedränge verursacht, oder Menschen kommen herbeigeströmt. Die Mönche erheben sich, ohne ihre Zustimmung (chanda) aufzugeben, mit den Worten: „Wir haben hier keinen Raum, lasst uns anderswohin gehen.“ Dies wird „parisapārivāsiya“ genannt. Auch wenn es sich um ein parisapārivāsiya handelt, ist es aufgrund der Nichtaufgabe der Zustimmung dennoch zulässig, die Sangha-Handlung auszuführen.

Puna bhikkhū ‘‘uposathādīni karissāmā’’ti rattiṃ sannipatitvā ‘‘yāva sabbe sannipatanti, tāva dhammaṃ suṇissāmā’’ti ekaṃ ajjhesanti, tasmiṃ dhammakathaṃ kathenteyeva aruṇo uggacchati. Sace ‘‘cātuddasikaṃ uposathaṃ karissāmā’’ti nisinnā, ‘‘pannaraso’’ti kātuṃ vaṭṭati. Sace pannarasikaṃ kātuṃ nisinnā, pāṭipade anuposathe uposathaṃ kātuṃ na vaṭṭati. Aññaṃ pana saṅghakiccaṃ kātuṃ vaṭṭati, idaṃ rattipārivāsiyaṃ nāma.

Weiterhin: Mönche versammeln sich in der Nacht mit dem Gedanken: „Wir wollen den Uposatha-Tag usw. begehen“, und bitten einen (Mönch) mit den Worten: „Solange sich alle versammeln, wollen wir die Lehre hören.“ Während dieser gerade den Lehrvortrag hält, geht die Morgenröte auf. Wenn sie sich niedergesetzt hatten mit dem Gedanken: „Wir wollen den Uposatha des vierzehnten Tages begehen“, ist es zulässig, ihn als den des fünfzehnten Tages zu begehen. Wenn sie sich jedoch niedergelassen hatten, um den des fünfzehnten Tages zu begehen, ist es am folgenden ersten Tag der zweiwöchigen Periode (pāṭipada), einem Nicht-Uposatha-Tag, nicht zulässig, den Uposatha zu begehen. Es ist jedoch zulässig, ein anderes Sangha-Geschäft (saṅghakicca) zu verrichten. Dies wird „rattipārivāsiya“ genannt.

Puna bhikkhū ‘‘kiñcideva abbhānādisaṅghakammaṃ karissāmā’’ti sannisinnā honti, tatreko nakkhattapāṭhako bhikkhu evaṃ vadati ‘‘ajja nakkhattaṃ dāruṇaṃ, mā idaṃ kammaṃ karothā’’ti. Te tassa vacanena chandaṃ vissajjetvā tattheva nisinnā honti, athañño āgantvā ‘‘nakkhattaṃ patimānentaṃ, attho [Pg.349] bālaṃ upajjhagā (jā. 1.1.49), kiṃ nakkhattena karothā’’ti vadati, idaṃ chandapārivāsiyañceva ajjhāsayapārivāsiyañca. Etasmiṃ pārivāsiye puna chandapārisuddhiṃ anāharitvā kammaṃ kātuṃ na vaṭṭati, idaṃ sandhāya vuttaṃ ‘‘pārivāsikachandadānenā’’ti. Pācittiyanti evaṃ vuṭṭhāpentiyā vuttanayeneva kammavācāpariyosāne pācittiyaṃ.

Weiterhin: Mönche haben sich niedergelassen mit dem Gedanken: „Wir wollen eine bestimmte Sangha-Handlung wie die Rehabilitation (abbhāna) usw. durchführen.“ Darunter sagt ein im Lesen der Gestirne kundiger Mönch: „Heute ist die Konstellation ungünstig, führt diese Handlung nicht aus!“ Aufgrund seiner Worte geben sie ihre Zustimmung (chanda) auf und bleiben dort sitzen. Dann kommt ein anderer und sagt: „Dem Toren, der auf eine günstige Konstellation wartet, entgeht der Nutzen. Was wollt ihr mit einer Konstellation anfangen?“ Dies ist sowohl „chandapārivāsiya“ als auch „ajjhāsayapārivāsiya“. Bei einer solchen abgelaufenen Zustimmung ist es nicht zulässig, die Handlung auszuführen, ohne erneut die Reinigung der Zustimmung (chandapārisuddhi) herbeigeführt zu haben. In Bezug darauf wurde gesagt: „durch die Gabe einer abgelaufenen Zustimmung (pārivāsikachandadānena)“. „Ein Pācittiya“ bedeutet: Für eine Nonne, die auf diese Weise die Ordination erteilt (vuṭṭhāpentiyā), entsteht am Ende der formellen Verkündigung (kammavācā) in der beschriebenen Weise ein Pācittiya.

Rājagahe thullanandaṃ ārabbha evaṃ vuṭṭhāpanavatthusmiṃ paññattaṃ. Chandaṃ avissajjetvāva avuṭṭhitāya parisāya vuṭṭhāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Pārivāsikachandadānatā, vuṭṭhāpananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni gambhinisikkhāpadasadisānevāti.

Dies wurde in Rājagaha bezüglich Thullanandā hinsichtlich des Falles der Ordination festgelegt. Keine Verfehlung gibt es für eine, die ordiniert, ohne dass die Versammlung sich erhoben hat und ohne die Zustimmung aufgegeben zu haben, sowie für eine Geistesgestörte usw. Die zwei Faktoren hierbei sind: das Geben einer abgelaufenen Zustimmung und die Ordination. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. gleichen denen des Lehrsalzes über die schwangere Frau (garbhiṇīsikkhāpada).

Pārivāsikasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über die abgelaufene Zustimmung (pārivāsika) ist abgeschlossen.

12. Anuvassasikkhāpadavaṇṇanā

12. Die Erklärung des Trainingsregels über das alljährliche Ordinieren (anuvassa).

Dvādasame anuvassanti anusaṃvaccharaṃ. Evaṃ vuṭṭhāpentiyāpi vuttanayeneva pācittiyaṃ.

Im zwölften (Lehrsatz bedeutet) „anuvassaṃ“: Jahr für Jahr (alljährlich). Auch für eine, die auf diese Weise ordiniert, gibt es in der beschriebenen Weise ein Pācittiya.

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha anuvassaṃ vuṭṭhāpanavatthusmiṃ paññattaṃ. Ekantarikaṃ vuṭṭhāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Anuvassatā, vuṭṭhāpananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni ekādasame vuttanayānevāti.

Dies wurde in Sāvatthī bezüglich mehrerer Nonnen hinsichtlich des Falles des alljährlichen Ordinierens festgelegt. Keine Verfehlung gibt es für eine, die in abwechselnden Jahren (ekantarikaṃ) ordiniert, sowie für eine Geistesgestörte usw. Die zwei Faktoren hierbei sind: die Alljährlichkeit und die Ordination. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. entsprechen den im elften (Lehrsatz) beschriebenen Regeln.

Anuvassasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über das alljährliche Ordinieren ist abgeschlossen.

13. Ekavassasikkhāpadavaṇṇanā

13. Die Erklärung des Trainingsregels über das Ordinieren in jedem zweiten Jahr (ekavassa).

Terasame ekantarikaṃ ekaṃ vuṭṭhāpentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Sesaṃ dvādasamena sadisamevāti.

Im dreizehnten (Lehrsatz) gibt es keine Verfehlung für eine, die in abwechselnden Jahren (nur) eine einzige (Kandidatin) ordiniert, sowie für eine Geistesgestörte usw. Das Übrige ist dem zwölften (Lehrsatz) völlig gleich.

Ekavassasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über das Ordinieren in jedem zweiten Jahr ist abgeschlossen.

Kumāribhūtavaggo aṭṭhamo.

Das achte Kapitel über die Jungfrauen (kumāribhūta) [ist abgeschlossen].

9. Chattupāhanavaggo

9. Das Kapitel über Schirm und Sandalen (chattupāhana).

1. Chattupāhanasikkhāpadavaṇṇanā

1. Die Erklärung des Trainingsregels über Schirm und Sandalen.

Chattavaggassa [Pg.350] paṭhame chattupāhananti padabhājane (pāci. 1178-1182) vuttalakkhaṇaṃ chattañca upāhanāyo ca. Dhāreyyāti paribhogavasena maggagamane ekappayogeneva divasampi dhārentiyā ekā āpatti. Sace pana tādisaṃ ṭhānaṃ patvā chattampi apanāmetvā upāhanāpi omuñcitvā punappunaṃ dhāreti, payogagaṇanāya pācittiyaṃ.

Im ersten (Lehrsatz) des Kapitels über den Schirm (bedeutet) „chattupāhana“: einen Schirm und Sandalen mit den im Padabhājana beschriebenen Merkmalen. „Dhāreyya“ (sie sollte tragen): Wenn sie diese zur eigenen Verwendung auf einer Reise mit einer einzigen Anstrengung (ekappayoga) selbst den ganzen Tag über trägt, liegt eine einzige Verfehlung vor. Wenn sie jedoch an eine entsprechende Stelle gelangt, den Schirm einklappt und auch die Sandalen auszieht und sie dann immer wieder aufs Neue trägt, gibt es ein Pācittiya entsprechend der Anzahl der Anstrengungen (payoga).

Sāvatthiyaṃ chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha chattupāhanadhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘agilānā’’ti ayamettha anupaññatti, chattasseva upāhanānaṃyeva vā dhāraṇe dukkaṭaṃ, agilānāya tikapācittiyaṃ, gilānāya dvikadukkaṭaṃ. Gilānasaññāya pana, ārāme ārāmūpacāre dhārentiyā, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Ubhinnaṃ dhāraṇaṃ, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī bezüglich der Nonnen der Sechsergruppe hinsichtlich des Falles des Tragens von Schirm und Sandalen festgelegt. „agilānā“ (nicht krank) ist hierbei die Zusatzregelung (anupaññatti). Beim Tragen von nur einem Schirm oder nur Sandalen entsteht ein Dukkaṭa. Für eine Nicht-Kranke gibt es eine Dreiergruppe von Pācittiya-Vergehen (tikapācittiya), für eine Kranke eine Zweiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen (dvikadukkaṭa). Keine Verfehlung gibt es jedoch für eine, die in der Annahme, krank zu sein, trägt, für eine, die sie im Kloster oder im Klosterbezirk trägt, bei Notlagen sowie für eine Geistesgestörte usw. Die zwei Faktoren hierbei sind: das Tragen von beidem und das Fehlen eines zulässigen Grundes. Die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) usw. gleichen denen des Lehrsalzes über Schafwolle (eḷakalomasikkhāpada).

Chattupāhanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über Schirm und Sandalen ist abgeschlossen.

2. Yānasikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung des Trainingsregels über das Fahren in einem Fahrzeug (yāna).

Dutiye yānenāti vayhādinā. Etthāpi orohitvā punappunaṃ abhiruhantiyā payogagaṇanāya pācittiyaṃ. Anāpattiyaṃ ‘‘ārāme ārāmūpacāre’’ti natthi, sesaṃ paṭhame vuttanayeneva veditabbanti.

Im zweiten (Lehrsatz bedeutet) „yānena“: mit einem Sänftenwagen (vayha) usw. Auch hier entsteht für eine, die absteigt und immer wieder aufsteigt, ein Pācittiya entsprechend der Anzahl der Anstrengungen. Bei den Ausnahmen (anāpatti) gibt es die Klausel „im Kloster oder im Klosterbezirk“ nicht; das Übrige ist in genau derselben Weise zu verstehen, wie es im ersten (Lehrsatz) dargelegt wurde.

Yānasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über das Fahren in einem Fahrzeug ist abgeschlossen.

3. Saṅghāṇisikkhāpadavaṇṇanā

3. Die Erklärung des Trainingsregels über den Hüftgürtel (saṅghāṇi).

Tatiye saṅghāṇinti yaṃkiñci kaṭūpagaṃ. Dhāreyyāti kaṭiyaṃ paṭimuñceyya. Etthāpi omuñcitvā omuñcitvā dhārentiyā payogagaṇanāya pācittiyaṃ.

Im dritten (Lehrsatz bedeutet) „saṅghāṇiṃ“: irgendeinen Hüftschmuck (oder Gürtel). „Dhāreyya“ (sie sollte tragen): sie legt ihn um die Hüfte an. Auch hier entsteht für eine, die ihn ablegt und immer wieder anlegt, ein Pācittiya entsprechend der Anzahl der Anstrengungen.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha saṅghāṇiṃ dhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ. Ābādhapaccayā kaṭisuttaṃ dhārentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Sesaṃ vuttanayeneva veditabbaṃ, idaṃ pana akusalacittanti.

Dies wurde in Sāvatthī bezüglich einer bestimmten Nonne hinsichtlich des Tragens eines Hüftgürtels festgelegt. Keine Verfehlung gibt es für eine, die aufgrund einer Erkrankung eine Hüftschnur (kaṭisutta) trägt, sowie für eine Geistesgestörte usw. Das Übrige ist in der bereits beschriebenen Weise zu verstehen; dies geschieht jedoch mit unheilsamem Bewusstsein (akusalacitta).

Saṅghāṇisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über den Hüftgürtel ist abgeschlossen.

4. Itthālaṅkārasikkhāpadavaṇṇanā

4. Die Erklärung des Trainingsregels über den Frauenschmuck (itthālaṅkāra).

Catutthe [Pg.351] itthālaṅkāranti sīsūpagādīsu aññataraṃ yaṃkiñci piḷandhanaṃ. Idha tassa tassa vasena vatthugaṇanāya āpatti veditabbā.

Im vierten (Lehrsatz bedeutet) „itthālaṅkāra“: irgendeinen Schmuck, wie Kopfschmuck usw. Hierbei ist das Vergehen entsprechend der Anzahl der einzelnen Schmuckgegenstände zu verstehen.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha itthālaṅkāraṃ dhāraṇavatthusmiṃ paññattaṃ, ābādhapaccayā kiñcideva dhārentiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Sesaṃ vuttasadisamevāti.

Dies wurde in Sāvatthī bezüglich der Nonnen der Sechsergruppe hinsichtlich des Tragens von Frauenschmuck festgelegt. Keine Verfehlung gibt es für eine, die aufgrund einer Erkrankung irgendeinen Schmuck trägt, sowie für eine Geistesgestörte usw. Das Übrige ist dem bereits Gesagten völlig gleich.

Itthālaṅkārasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über den Frauenschmuck ist abgeschlossen.

5. Gandhavaṇṇakasikkhāpadavaṇṇanā

5. Die Erklärung des Trainingsregels über Duftstoffe und Schminke (gandhavaṇṇaka).

Pañcame gandhavaṇṇakenāti yenakenaci gandhena ca vaṇṇakena ca. Idha gandhādiyojanato paṭṭhāya pubbapayoge dukkaṭaṃ, nahānapariyosāne pācittiyaṃ. Ābādhapaccayā, ummattikādīnañca anāpatti. Sesaṃ catutthasadisamevāti.

Im fünften (Lehrsatz bedeutet) „gandhavaṇṇakena“: mit jedwedem Duftstoff und jeder Schminke. Hierbei entsteht ab dem Mischen der Duftstoffe usw. für die vorbereitende Handlung (pubbapayoga) ein Dukkaṭa, und am Ende des Bades (nahānapariyosāne) ein Pācittiya. Keine Verfehlung gibt es aufgrund einer Erkrankung sowie für eine Geistesgestörte usw. Das Übrige ist dem vierten (Lehrsatz) völlig gleich.

Gandhavaṇṇakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung des Trainingsregels über Duftstoffe und Schminke ist abgeschlossen.

6. Vāsitakasikkhāpadavaṇṇanā

6. Erklärung der Übungsregel über Parfümiertes (Vāsitaka-sikkhāpada).

Chaṭṭhe vāsitakenāti gandhavāsitakena. Piññākenāti tilapiṭṭhena. Sesaṃ pañcamasadisamevāti.

Im sechsten [Abschnitt bedeutet] „mit Parfümiertem“ (vāsitakena): mit Duftstoffen parfümiert. „Mit Sesam-Rückstand“ (piññākena): mit Sesampulver. Der Rest ist genau wie bei der fünkten [Übungsregel].

Vāsitakasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über Parfümiertes ist abgeschlossen.

7. Bhikkhuniummaddāpanasikkhāpadavaṇṇanā

7. Erklärung der Übungsregel über das Massieren-Lassen durch eine Nonne (Bhikkhunī-ummaddāpanasikkhāpada).

Sattame ummaddāpeyyāti ubbaṭṭāpeyya. Parimaddāpeyyāti sambāhāpeyya. Ettha ca hatthaṃ amuñcitvā ubbaṭṭane ekāva āpatti, mocetvā mocetvā ubbaṭṭane payogagaṇanāya āpattiyo. Sambāhanepi eseva nayo.

Im siebten [Abschnitt bedeutet] „sie sollte massieren lassen“ (ummaddāpeyya): sie sollte abreiben lassen (ubbaṭṭāpeyya). „Sie sollte kneten lassen“ (parimaddāpeyya): sie sollte massieren lassen (sambāhāpeyya). Und hierbei gilt: Wenn man beim Abreiben die Hand nicht loslässt, liegt nur ein einziger Verstoß vor; wenn man beim Abreiben immer wieder loslässt, gibt es Verstöße entsprechend der Anzahl der Ansätze. Auch beim Massieren gilt dieselbe Methode.

Sāvatthiyaṃ [Pg.352] sambahulā bhikkhuniyo ārabbha bhikkhuniyā ummaddāpanaparimaddāpanavatthusmiṃ paññattaṃ, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Idha maggagamanaparissamopi gelaññaṃ, corabhayādīhi sarīrakampanādayopi āpadā. Sesaṃ catutthe vuttanayeneva veditabbanti.

In Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen verkündet, bezüglich des Vorfalls, sich von einer Nonne massieren und kneten zu lassen. Keine Verfehlung liegt vor bei einer Kranken, in Notfällen sowie bei Geistesgestörten und so weiter. Hierbei gilt auch die Erschöpfung durch eine Reise als Krankheit; und auch das Zittern des Körpers aufgrund von Angst vor Dieben und dergleichen gilt als Notfall. Der Rest ist so zu verstehen, wie es bereits in der vierten [Übungsregel] dargelegt wurde.

Bhikkhuniummaddāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Massieren-Lassen durch eine Nonne ist abgeschlossen.

8-9-10. Sikkhamānaummaddāpanādisikkhāpadavaṇṇanā

8-9-10. Erklärung der Übungsregeln über das Massieren-Lassen durch eine Prüflingsnonne und andere.

Aṭṭhamanavamadasamesupi sikkhamānāya sāmaṇeriyā gihiniyāti ettakameva nānaṃ. Sesaṃ sattamasadisamevāti.

Auch in der achten, neunten und zehnten [Übungsregel] besteht der einzige Unterschied in den Worten „durch eine Prüflingsnonne“, „durch eine Novizin“ und „durch eine Laienfrau“. Der Rest ist genau wie bei der siebten [Übungsregel].

Sikkhamānaummaddāpanādisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregeln über das Massieren-Lassen durch eine Prüflingsnonne und andere ist abgeschlossen.

11. Anāpucchāsikkhāpadavaṇṇanā

11. Erklärung der Übungsregel über das Niedersetzen ohne vorheriges Fragen (Anāpucchāsikkhāpada).

Ekādasame bhikkhussa puratoti na abhimukhamevāti attho, idaṃ pana upacāraṃ sandhāya kathitanti veditabbaṃ. Tasmā bhikkhussa upacāre antamaso chamāyapi ‘‘nisīdāmi, ayyā’’ti anāpucchitvā nisīdantiyā pācittiyaṃ.

Im elften [Abschnitt] bedeutet „vor einem Mönch“ (bhikkhussa purato) nicht bloß direkt vor seinem Gesicht; vielmehr ist dies so zu verstehen, dass es sich auf seinen Umkreis (upacāra) bezieht. Daher begeht eine Nonne ein Pācittiya, wenn sie sich im Umkreis eines Mönchs, selbst auf dem bloßen Erdboden, niedersetzt, ohne vorher zu fragen: „Darf ich mich setzen, Ehrwürdiger?“

Sāvatthiyaṃ sambahulā bhikkhuniyo ārabbha anāpucchā nisīdanavatthusmiṃ paññattaṃ, tikapācittiyaṃ, āpucchite dvikadukkaṭaṃ. Tasmiṃ āpucchitasaññāya, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Bhikkhussa anāpucchā, upacāre nisajjā, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni kathinasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen verkündet, bezüglich des Vorfalls, sich ohne vorheriges Fragen niederzusetzen. Es ist ein dreifaches Pācittiya. Wenn der Mönch gefragt wurde, gibt es ein zweifaches Dukkaṭa. Keine Verfehlung liegt vor bei der Vorstellung, er sei gefragt worden, bei einer Kranken, in Notfällen sowie bei Geistesgestörten und so weiter. Die drei Faktoren hierbei sind: das Nichtfragen des Mönchs, das Niedersetzen in seinem Umkreis und das Fehlen eines erlaubten Grundes. Die Entstehungsweisen und so weiter sind ähnlich wie bei der Kathina-Regel; dies ist jedoch eine Regel des Handelns und Nichthandelns (kiriyākiriya).

Anāpucchāsikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Niedersetzen ohne vorheriges Fragen ist abgeschlossen.

12. Pañhāpucchanasikkhāpadavaṇṇanā

12. Erklärung der Übungsregel über das Fragen von Fragen (Pañhāpucchanasikkhāpada).

Dvādasame anokāsakatanti ‘‘asukasmiṃ nāma ṭhāne pucchāmī’’ti evaṃ akataokāsaṃ, tasmā suttante okāsaṃ kārāpetvā vinayaṃ vā abhidhammaṃ vā pucchantiyā pācittiyaṃ. Sesesupi eseva nayo, sabbaso akārite pana vattabbameva natthi.

Im zwölften [Abschnitt] bedeutet „ohne Erlaubnis erhalten zu haben“ (anokāsakataṃ): ohne eine solche Erlaubnis erwirkt zu haben wie „Ich möchte an jener bestimmten Stelle fragen“. Daher begeht eine Nonne ein Pācittiya, wenn sie sich die Erlaubnis für die Lehrreden (Suttanta) geben lässt, dann aber über die Disziplin (Vinaya) oder die höhere Lehre (Abhidhamma) fragt. Auch bei den übrigen [Fällen] gilt dieselbe Methode. Wenn jedoch überhaupt keine Erlaubnis erteilt wurde, erübrigt sich jedes Wort.

Sāvatthiyaṃ [Pg.353] sambahulā bhikkhuniyo ārabbha anokāsakataṃ bhikkhuṃ pañhaṃ pucchanavatthusmiṃ paññattaṃ. Tattha tattha okāsaṃ kārāpetvā pucchantiyā, anodissa okāsaṃ kārāpetvā yattha katthaci pucchantiyā, ummattikādīnañca anāpatti. Bhikkhussa anokāsakārāpanaṃ, pañhaṃ pucchananti imānettha dve aṅgāni. Samuṭṭhānādīni padasodhammasadisāni, idaṃ pana kiriyākiriyanti.

In Sāvatthī in Bezug auf mehrere Nonnen verkündet, bezüglich des Vorfalls, einem Mönch eine Frage zu stellen, ohne die Erlaubnis dazu erhalten zu haben. Keine Verfehlung liegt vor bei einer Nonne, die fragt, nachdem sie sich für die jeweilige Stelle die Erlaubnis geben ließ; bei einer, die sich die Erlaubnis allgemein geben ließ, ohne eine bestimmte Stelle zu nennen, und dann an irgendeiner beliebigen Stelle fragt; sowie bei Geistesgestörten und so weiter. Die zwei Faktoren hierbei sind: das Nicht-Erwirken der Erlaubnis des Mönchs und das Stellen der Frage. Die Entstehungsweisen und so weiter sind ähnlich wie bei der Padasodhamma-Regel; dies ist jedoch eine Regel des Handelns und Nichthandelns (kiriyākiriya).

Pañhāpucchanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Übungsregel über das Fragen von Fragen ist abgeschlossen.

13. Asaṃkaccikasikkhāpadavaṇṇanā

13. Erklärung der Trainingsregel über das Nicht-Tragen des Brustbandes (Asaṃkaccika-sikkhāpada).

Terasame asaṃkaccikāti adhakkhakaubbhanābhimaṇḍalasaṅkhātassa sarīrassa paṭicchādanatthaṃ anuññātasaṃkaccikavirahitā. Gāmaṃ paviseyyāti ettha parikkhittassa gāmassa parikkhepaṃ, aparikkhittassa upacāraṃ atikkamantiyā vā okkamantiyā vā paṭhamapāde dukkaṭaṃ, dutiye pācittiyaṃ.

Im dreizehnten [Trainingsreglement] bedeutet „ohne Brustband“ (asaṃkaccikā): ohne das erlaubte Brustband, das zur Bedeckung des Körpers dient, namentlich des Bereichs unterhalb der Schlüsselbeine und oberhalb der Nabelgegend. Zu „sie betritt ein Dorf“ (gāmaṃ paviseyya): Wer hierbei die Umgrenzung eines umzäunten Dorfes oder die Umgebung eines nicht umzäunten Dorfes überschreitet oder darin eintritt, für die gibt es beim ersten Fußtritt ein Dukkaṭa-Vergehen, beim zweiten ein Pācittiya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ aññataraṃ bhikkhuniṃ ārabbha asaṃkaccikāya gāmaṃ pavisanavatthusmiṃ paññattaṃ. Yassā pana saṃkaccikacīvaraṃ acchinnaṃ vā naṭṭhaṃ vā, tassā, gilānāya, āpadāsu, ummattikādīnañca anāpatti. Asaṃkaccikatā, vuttaparicchedātikkamo, anuññātakāraṇābhāvoti imānettha tīṇi aṅgāni. Samuṭṭhānādīni eḷakalomasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf eine bestimmte Nonne wegen des Vorfalls erlassen, dass sie ohne Brustband ein Dorf betrat. Keine Verfehlung liegt vor bei einer Nonne, deren Brustband-Gewand geraubt wurde oder verloren ging, bei einer Kranken, bei Notfällen sowie bei einer Geistesgestörten usw. Das Fehlen des Brustbandes, das Überschreiten der genannten Grenze und das Nichtvorhandensein eines erlaubten Grundes – dies sind hier die drei Faktoren. Die Entstehung usw. sind denen der Schafwoll-Regel gleich.

Asaṃkaccikasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Nicht-Tragen des Brustbandes ist abgeschlossen.

Chattupāhanavaggo navamo.

Das neunte Kapitel über Schirm und Sandalen (Chattupāhana-vagga).

10…Pe…16. musāvādādivaggo

10 … usw. … 16. Das Kapitel beginnend mit der Lüge (Musāvāda-vagga).

Musāvādādisikkhāpadavaṇṇanā

Die Erklärung der Trainingsregeln beginnend mit der Lüge.

Ito paresu musāvādavaggādīsu sattasu vaggesu bhikkhupātimokkhavaṇṇanāyaṃ vuttanayeneva vinicchayo veditabboti.

In den folgenden sieben Kapiteln, beginnend mit dem Musāvāda-Kapitel, ist die Entscheidung genau in derselben Weise zu verstehen, wie sie in der Erklärung des Bhikkhu-Pātimokkha dargelegt wurde.

Soḷasamavaggo.

Das sechzehnte Kapitel.

Uddiṭṭhā [Pg.354] kho ayyāyo chasaṭṭhisatā pācittiyā dhammāti bhikkhū ārabbha paññattā sādhāraṇā sattati, asādhāraṇā channavutīti evaṃ chasaṭṭhisatā. Sesaṃ sabbattha uttānamevāti.

Bezüglich „Verlesen sind, ehrwürdige Damen, die einhundertsechsundsechzig Pācittiya-Regeln“: Es gibt siebzig gemeinsame Regeln, die in Bezug auf die Mönche erlassen wurden, und sechsundneunzig nicht-gemeinsame Regeln; so ergeben sich einhundertsechsundsechzig. Der Rest ist überall ganz offensichtlich.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Bhikkhunipātimokkhe

im Bhikkhunī-Pātimokkha,

Suddhapācittiyavaṇṇanā niṭṭhitā.

ist die Erklärung der reinen Pācittiya-Regeln abgeschlossen.

Tatrāyaṃ saṅkhepato asādhāraṇasikkhāpadesu samuṭṭhānavinicchayo – giraggasamajjā cittāgārasikkhāpadaṃ saṅghāṇī itthālaṅkāro gandhavaṇṇako vāsitakapiññāko bhikkhuniādīhi ummaddanaparimaddanāti imāni dasa sikkhāpadāni acittakāni lokavajjāni akusalacittāni. Ayaṃ panettha adhippāyo, vināpi cittena āpajjitabbattā acittakāni, citte pana sati akusaleneva āpajjitabbattā lokavajjāni ceva akusalacittāni cāti. Avasesāni sacittakāni paṇṇattivajjāneva. Corivuṭṭhāpanaṃ gāmantaraṃ ārāmasikkhāpadaṃ gabbhinivagge ādito paṭṭhāya satta, kumāribhūtavagge ādito paṭṭhāya pañca purisādisaṃsaṭṭhaṃ pārivāsikachandadānaṃ anuvassavuṭṭhāpanaṃ ekantarikavuṭṭhāpananti imāni ekūnavīsati sikkhāpadāni sacittakāni paṇṇattivajjāni. Avasesāni sacittakāni lokavajjānevāti.

Hierbei ist in Kürze die Entscheidung über die Entstehungsweisen (samuṭṭhāna) der nicht-gemeinsamen Trainingsregeln: Das Fest auf dem Berggipfel (Giraggasamajja), die Bildergallerie-Trainingsregel (Cittāgāra), das Hüftband (Saṅghāṇī), der Frauenschmuck (Itthālaṅkāra), Duftstoffe und Schminke (Gandhavaṇṇaka), parfümiertes Sesam-Mehl (Vāsitapiññāka) sowie das Massieren- und Einreibenlassen durch eine Nonne usw. – diese zehn Trainingsregeln sind unbewusst (acittaka), gesellschaftlich tadelnswert (lokavajja) und von unheilsamem Geist (akusalacitta). Die Absicht dahinter ist folgende: Weil sie auch ohne ein [die Tat oder das Objekt] erkennendes Bewusstsein begangen werden können, sind sie unbewusst (acittaka). Wenn jedoch ein Bewusstsein vorhanden ist, werden sie ausschließlich mit unheilsamem Geist begangen; daher sind sie sowohl gesellschaftlich tadelnswert als auch unheilsamen Geistes. Die übrigen sind bewusst (sacittaka) und nur durch die Satzung verboten (paṇṇattivajja). Die Ordination einer Diebin (Corivuṭṭhāna), das Reisen von Dorf zu Dorf (Gāmantara), die Kloster-Trainingsregel (Ārāma), die sieben Regeln im Schwangeren-Kapitel von Anfang an, die fūnf Regeln im Jungfrauen-Kapitel von Anfang an, der Umgang mit Männern usw. (Purisādisaṃsaṭṭha), das Geben des Einverständnisses für eine Nonne auf Bewährung (Pārivāsikachandadāna), die jährliche Ordination (Anuvassavuṭṭhāpana) und die Ordination in jedem zweiten Jahr (Ekantarikavuṭṭhāpana) – diese neunzehn Trainingsregeln sind bewusst (sacittaka) und nur durch die Satzung verboten (paṇṇattivajja). Die übrigen sind bewusst (sacittaka) und gesellschaftlich tadelnswert (lokavajja).

Pāṭidesanīyakaṇḍo

Das Kapitel über die zu bekennenden Vergehen (Pāṭidesanīya-kaṇḍa).

1. Sappiviññāpanasikkhāpadavaṇṇanā

1. Erklärung der Trainingsregel über das Erbitten von geklärter Butter (Sappiviññāpana-sikkhāpada).

Pāṭidesanīyesu [Pg.355] paṭhame sappinti pubbe vuttavinicchayaṃ pāḷiāgataṃ (pāci. 1230) gosappiādimeva. Viññāpetvā bhuñjeyyāti ettha ‘‘viññattiyā paṭiladdhaṃ bhuñjissāmī’’ti gahaṇe dukkaṭaṃ, gahitassa ajjhohāre ajjhohāre pāṭidesanīyaṃ.

Unter den zu bekennenden Vergehen bedeutet „geklärte Butter“ (sappi) im ersten [Trainingsreglement] genau die im Pali-Text direkt erwähnte geklärte Butter von Kühen usw., über die bereits zuvor die Entscheidung getroffen wurde. Zu „nachdem sie darum gebeten hat, soll sie essen“ (viññāpetvā bhuñjeyya): Wer hierbei mit dem Gedanken „Ich werde das durch Bitten Erlangte essen“ [etwas] entgegennimmt, für die gibt es beim Entgegennehmen ein Dukkaṭa-Vergehen, und bei jedem Schluck des Entgegengenommenen ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Sāvatthiyaṃ chabbaggiyā bhikkhuniyo ārabbha sappiṃ viññāpetvā bhuñjanavatthusmiṃ paññattaṃ, ‘‘agilānā’’ti ayamettha anupaññatti, tikapāṭidesanīyaṃ, gilānāya dvikadukkaṭaṃ. Yā pana gilānā gilānasaññā, gilānakāle vā viññāpetvā pacchā agilānā hutvā bhuñjati, gilānāya vā sesakaṃ, ñātakappavāritaṭṭhānato vā viññattaṃ, aññassa vā atthāya, attano vā dhanena gahitaṃ bhuñjati, tassā, ummattikādīnañca anāpatti. Vuttalakkhaṇasappitā, anuññātakāraṇābhāvo, viññatti, ajjhohāroti imānettha cattāri aṅgāni. Samuṭṭhānādīni addhānasadisānīti.

Dies wurde in Sāvatthī in Bezug auf die Nonnen der Sechsergruppe wegen des Vorfalls erlassen, dass sie geklärte Butter erbaten und aßen. „Nicht krank“ (agilānā) ist hierbei die Zusatzregel. Es gibt eine Dreiergruppe von Pāṭidesanīya-Vergehen, und für eine Kranke eine Zweiergruppe von Dukkaṭa-Vergehen. Keine Verfehlung liegt vor bei einer Nonne, die krank ist und sich als krank wahrnimmt, oder die zur Zeit ihrer Krankheit darum bat und es später isst, wenn sie gesund ist, oder wenn sie die Reste einer Kranken isst, oder wenn sie um etwas bittet, das von Verwandten oder von solchen, die sie eingeladen haben, angeboten wurde, oder wenn sie zum Wohle einer anderen bittet, oder wenn sie etwas isst, das mit ihrem eigenen Geld erworben wurde, sowie bei einer Geistesgestörten usw. Die geklärte Butter mit den genannten Merkmalen, das Nichtvorhandensein eines erlaubten Grundes, das Bitten und das Herunterschlucken – dies sind hier die vier Faktoren. Die Entstehung usw. sind denen der Reise-Regel gleich.

Sappiviññāpanasikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregel über das Erbitten von geklärter Butter ist abgeschlossen.

2. Telaviññāpanādisikkhāpadavaṇṇanā

2. Die Erklärung der Trainingsregeln über das Erbitten von Öl usw.

Dutiyādīsupi telādīni pubbe vuttavinicchayāni pāḷiyaṃ (pāci. 1236) āgatāneva, pāḷiyaṃ anāgatesu pana aṭṭhasupi dukkaṭameva. Sesaṃ sabbattha paṭhame vuttasadisamevāti.

Auch in der zweiten und den folgenden Regeln sind Öl usw. genau jene, über die bereits zuvor die Entscheidung getroffen wurde und die direkt im Pali-Text vorkommen. Bei den acht Arzneien jedoch, die nicht direkt im Pali-Text genannt sind, gibt es nur ein Dukkaṭa-Vergehen. Der Rest ist überall genau so, wie es für die erste Regel erklärt wurde.

Telaviññāpanādisikkhāpadavaṇṇanā niṭṭhitā.

Die Erklärung der Trainingsregeln über das Erbitten von Öl usw. ist abgeschlossen.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Bhikkhunipātimokkhe

im Bhikkhunī-Pātimokkha,

Pāṭidesanīyavaṇṇanā niṭṭhitā.

ist die Erklärung der zu bekennenden Vergehen abgeschlossen.

1. Parimaṇḍalādisikkhāpadavaṇṇanā

1. Erklärung der Sekhiya-Regeln beginnend mit Parimaṇḍala.

Ito [Pg.356] paraṃ pana sekhiyāni ceva adhikaraṇasamathā ca sabbapakārato bhikkhupātimokkhavaṇṇanāyaṃ vuttanayeneva veditabbāti.

Darüber hinaus sind die Sekhiya-Regeln und die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Adhikaraṇasamatha) in jeder Hinsicht genau in der Weise zu verstehen, wie sie in der Erklärung des Bhikkhu-Pātimokkha dargelegt wurden.

Kaṅkhāvitaraṇiyā pātimokkhavaṇṇanāya

In der Kaṅkhāvitaraṇī, der Erklärung des Pātimokkha,

Bhikkhunipātimokkhavaṇṇanā niṭṭhitā.

ist die Erklärung des Bhikkhunī-Pātimokkha abgeschlossen.

Nigamanakathā

Schlusswort (Nigamana-kathā).

Ettāvatā ca

Und durch diese so große [Menge an Erklärungen] –

Vaṇṇanaṃ pātimokkhassa, soṇattherena yācito;

Vinaye jātakaṅkhānaṃ, kaṅkhāvitaraṇatthiko.

Vom Älteren Soṇa gebeten, habe ich, der das Überwinden der Zweifel für jene wünscht, die im Vinaya Zweifel hegen, die Erklärung des Pātimokkha verfasst.

Ārabhiṃ yamahaṃ sabbaṃ, sīhaḷaṭṭhakathānayaṃ;

Mahāvihāravāsīnaṃ, vācanāmagganissitaṃ.

Ich unternahm diese Arbeit ganz auf der Grundlage der Methode der singhalesischen Kommentare, gestützt auf die Tradition der Rezitation der Bewohner des Mahāvihāra.

Nissāya sā ayaṃ niṭṭhaṃ, gatā ādāya sabbaso;

Sabbaṃ aṭṭhakathāsāraṃ, pāḷiyatthañca kevalaṃ.

Diese [Erklärung] ist nun vollständig zum Abschluss gelangt, indem sie den gesamten Kern der Kommentare und den vollständigen Sinn der kanonischen Texte (Pali) vollständig in sich aufgenommen hat.

Na hettha taṃ padaṃ atthi, yaṃ virujjheyya pāḷiyā;

Mahāvihāravāsīnaṃ, porāṇaṭṭhakathāhi vā.

Es gibt darin kein einziges Wort, das im Widerspruch zum Pali oder zu den alten Kommentaren der Bewohner des Mahāvihāra stünde.

Yasmā tasmā akatvāva, ettha kaṅkhaṃ hitesinā;

Sikkhitabbāva sakkaccaṃ, kaṅkhāvitaraṇī ayaṃ.

Da dies so ist, sollte diese Kaṅkhāvitaraṇī von jemandem, der sein eigenes Wohl sucht, ohne jeden Zweifel mit gebührendem Respekt studiert werden.

Yathā ca niṭṭhaṃ sampattā, kaṅkhāvitaraṇī ayaṃ;

Dvāvīsati bhāṇavārapaamāṇāya pāḷiyā.

Und so wie diese Kaṅkhāvitaraṇī mit einem Umfang von zweiundzwanzig Rezitationsabschnitten (Bhāṇavāras) im Pali-Wortlaut erfolgreich abgeschlossen wurde,

Evaṃ anantarāyena, niṭṭhaṃ kalyāṇanissitā;

Aciraṃ sabbasattānaṃ, yantu sabbe manorathāti.

mögen ebenso alle auf das Heilsame ausgerichteten Wünsche aller Lebewesen ohne Hindernisse schon bald in Erfüllung gehen!

Paramavisuddhasaddhābuddhivīriyappaṭimaṇḍitena [Pg.357] sīlācārajjavamaddavādiguṇasamudayasamuditena sakasamayasamayantaragahanajjhogāhaṇasamatthena paññāveyyattiyasamannāgatena tipiṭakapariyattippabhede sāṭṭhakathe satthusāsane appaṭihatañāṇappabhāvena mahāveyyākaraṇena karaṇasampattijanitasuviniggatamadhaurodāravacanalāvaṇṇayuttena yuttamuttavādinā vādīvarena mahākavinā pabhinnapaṭisambhidāparivāre chaḷabhiññādippabhedaguṇappaṭimaṇḍite uttarimanussadhamme suppatiṭṭhitabuddhīnaṃ theravaṃsappadīpānaṃ therānaṃ mahāvihāravāsīnaṃ vaṃsālaṅkārabhūtena vipulavisuddhabuddhinā buddhaghosoti garūhi gahitanāmadheyyena therena katā ayaṃ kaṅkhāvitaraṇī nāma pātimokkhavaṇṇanā –

Diese Erklärung des Pātimokkha namens Kaṅkhāvitaraṇī wurde von dem Thera verfasst, dem von seinen ehrwürdigen Lehrern der Name Buddhaghosa verliehen wurde – einem Thera, der mit unermesslich reiner Weisheit begabt ist; der eine Zierde der Linie der im Mahāvihāra residierenden Theras ist, jener Fackeln in der Ahnenreihe der Theras, deren Geist fest verankert ist im Zustand übermenschlicher Vollkommenheit, welcher geschmückt ist mit den verschiedenen Arten von Tugenden wie den sechs höheren Geisteskräften und der getragen wird von der Schar der entfalteten analytischen Erkenntnisse; einem Thera, der ein großer Dichter ist, ein hervorragender Redner, der zur rechten Zeit das Befreiende spricht, der mit dem Liebreiz lieblicher und edler Worte ausgestattet ist, die leicht und mühelos dank der Vollkommenheit seiner Artikulationsorgane fließen; einem Thera, der ein großer Grammatiker ist, der eine ungehinderte Erkenntniskraft in der Lehre des Meisters besitzt, die sich mitsamt ihren Kommentaren auf die verschiedenen Bereiche der Tipiṭaka-Überlieferung erstreckt; einem Thera, der mit Scharfsinn und Weisheit begabt ist, der fähig ist, in das Dickicht des eigenen Lehrsystems sowie der Systeme anderer Schulen einzudringen; einem Thera, der von der Fülle von Tugenden wie Tugendhaftigkeit, gutem Wandel, Aufrichtigkeit und Milde getragen wird; und der mit überaus reiner Zuversicht, Weisheit und Tatkraft geschmückt ist.

Tāva tiṭṭhatu lokasmiṃ, lokanittharaṇesinaṃ;

Dassentī kulaputtānaṃ, nayaṃ sīlavisuddhiyā.

Möge sie in der Welt bestehen, den Söhnen aus gutem Hause, die nach der Befreiung aus der Welt streben, den Weg zur Reinheit der Tugend weisend,

Yāva ‘‘buddho’’ti nāmampi, suddhacittassa tādino;

Lokamhi lokajeṭṭhassa, pavattati mahesinoti.

solange selbst der Name „Buddha“ des reinen Geistes, des Unerschütterlichen, des Weltersten, des großen Sehers, in der Welt fortbesteht!

Kaṅkhāvitaraṇī-aṭṭhakathā niṭṭhitā.

Der Kommentar Kaṅkhāvitaraṇī ist abgeschlossen.


हिंदी
पाली कैननकमेंट्रीउप-टिप्पणियाँअन्य
1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Vinaya)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-1
1202 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-2
1203 Pācittiya Aṭṭhakathā
1204 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Vinaya)
1205 Cūḷavagga Aṭṭhakathā
1206 Parivāra Aṭṭhakathā
1301 Sāratthadīpanī Ṭīkā-1
1302 Sāratthadīpanī Ṭīkā-2
1303 Sāratthadīpanī Ṭīkā-3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Vinayasaṅgaha Aṭṭhakathā
1403 Vajirabuddhi Ṭīkā
1404 Vimativinodanī Ṭīkā-1
1405 Vimativinodanī Ṭīkā-2
1406 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-1
1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
3202 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-2
3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Saṃyutta)
4201 Sagāthāvagga Aṭṭhakathā
4202 Nidānavagga Aṭṭhakathā
4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
4205 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Saṃyutta)
4301 Sagāthāvagga Ṭīkā
4302 Nidānavagga Ṭīkā
4303 Khandhavagga Ṭīkā
4304 Saḷāyatanavagga Ṭīkā
4305 Mahāvagga Ṭīkā (Saṃyutta)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
5201 Ekakanipāta Aṭṭhakathā
5202 Duka-tika-catukkanipāta Aṭṭhakathā
5203 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Aṭṭhakathā
5204 Aṭṭhakādinipāta Aṭṭhakathā
5301 Ekakanipāta Ṭīkā
5302 Duka-tika-catukkanipāta Ṭīkā
5303 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Ṭīkā
5304 Aṭṭhakādinipāta Ṭīkā
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
6109 Therīgāthā Pāḷi
6110 Apadāna Pāḷi-1
6111 Apadāna Pāḷi-2
6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi-1
6115 Jātaka Pāḷi-2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Khuddakapāṭha Aṭṭhakathā
6202 Dhammapada Aṭṭhakathā-1
6203 Dhammapada Aṭṭhakathā-2
6204 Udāna Aṭṭhakathā
6205 Itivuttaka Aṭṭhakathā
6206 Suttanipāta Aṭṭhakathā-1
6207 Suttanipāta Aṭṭhakathā-2
6208 Vimānavatthu Aṭṭhakathā
6209 Petavatthu Aṭṭhakathā
6210 Theragāthā Aṭṭhakathā-1
6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
6212 Therīgāthā Aṭṭhakathā
6213 Apadāna Aṭṭhakathā-1
6214 Apadāna Aṭṭhakathā-2
6215 Buddhavaṃsa Aṭṭhakathā
6216 Cariyāpiṭaka Aṭṭhakathā
6217 Jātaka Aṭṭhakathā-1
6218 Jātaka Aṭṭhakathā-2
6219 Jātaka Aṭṭhakathā-3
6220 Jātaka Aṭṭhakathā-4
6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
7107 Yamaka Pāḷi-2
7108 Yamaka Pāḷi-3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi-1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi-2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi-3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi-4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi-5
7201 Dhammasaṅgaṇi Aṭṭhakathā
7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
7309 Abhidhammamātikāpāḷi

Indonesia
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1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Vinaya)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-1
1202 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-2
1203 Pācittiya Aṭṭhakathā
1204 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Vinaya)
1205 Cūḷavagga Aṭṭhakathā
1206 Parivāra Aṭṭhakathā
1301 Sāratthadīpanī Ṭīkā-1
1302 Sāratthadīpanī Ṭīkā-2
1303 Sāratthadīpanī Ṭīkā-3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Vinayasaṅgaha Aṭṭhakathā
1403 Vajirabuddhi Ṭīkā
1404 Vimativinodanī Ṭīkā-1
1405 Vimativinodanī Ṭīkā-2
1406 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-1
1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
3202 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-2
3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Saṃyutta)
4201 Sagāthāvagga Aṭṭhakathā
4202 Nidānavagga Aṭṭhakathā
4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
4205 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Saṃyutta)
4301 Sagāthāvagga Ṭīkā
4302 Nidānavagga Ṭīkā
4303 Khandhavagga Ṭīkā
4304 Saḷāyatanavagga Ṭīkā
4305 Mahāvagga Ṭīkā (Saṃyutta)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
5201 Ekakanipāta Aṭṭhakathā
5202 Duka-tika-catukkanipāta Aṭṭhakathā
5203 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Aṭṭhakathā
5204 Aṭṭhakādinipāta Aṭṭhakathā
5301 Ekakanipāta Ṭīkā
5302 Duka-tika-catukkanipāta Ṭīkā
5303 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Ṭīkā
5304 Aṭṭhakādinipāta Ṭīkā
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
6109 Therīgāthā Pāḷi
6110 Apadāna Pāḷi-1
6111 Apadāna Pāḷi-2
6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi-1
6115 Jātaka Pāḷi-2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Khuddakapāṭha Aṭṭhakathā
6202 Dhammapada Aṭṭhakathā-1
6203 Dhammapada Aṭṭhakathā-2
6204 Udāna Aṭṭhakathā
6205 Itivuttaka Aṭṭhakathā
6206 Suttanipāta Aṭṭhakathā-1
6207 Suttanipāta Aṭṭhakathā-2
6208 Vimānavatthu Aṭṭhakathā
6209 Petavatthu Aṭṭhakathā
6210 Theragāthā Aṭṭhakathā-1
6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
6212 Therīgāthā Aṭṭhakathā
6213 Apadāna Aṭṭhakathā-1
6214 Apadāna Aṭṭhakathā-2
6215 Buddhavaṃsa Aṭṭhakathā
6216 Cariyāpiṭaka Aṭṭhakathā
6217 Jātaka Aṭṭhakathā-1
6218 Jātaka Aṭṭhakathā-2
6219 Jātaka Aṭṭhakathā-3
6220 Jātaka Aṭṭhakathā-4
6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
7107 Yamaka Pāḷi-2
7108 Yamaka Pāḷi-3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi-1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi-2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi-3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi-4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi-5
7201 Dhammasaṅgaṇi Aṭṭhakathā
7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
7309 Abhidhammamātikāpāḷi

日文
巴利義註複註藏外典籍
1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Vinaya)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-1
1202 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-2
1203 Pācittiya Aṭṭhakathā
1204 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Vinaya)
1205 Cūḷavagga Aṭṭhakathā
1206 Parivāra Aṭṭhakathā
1301 Sāratthadīpanī Ṭīkā-1
1302 Sāratthadīpanī Ṭīkā-2
1303 Sāratthadīpanī Ṭīkā-3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Vinayasaṅgaha Aṭṭhakathā
1403 Vajirabuddhi Ṭīkā
1404 Vimativinodanī Ṭīkā-1
1405 Vimativinodanī Ṭīkā-2
1406 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-1
1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
3202 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-2
3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Saṃyutta)
4201 Sagāthāvagga Aṭṭhakathā
4202 Nidānavagga Aṭṭhakathā
4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
4205 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Saṃyutta)
4301 Sagāthāvagga Ṭīkā
4302 Nidānavagga Ṭīkā
4303 Khandhavagga Ṭīkā
4304 Saḷāyatanavagga Ṭīkā
4305 Mahāvagga Ṭīkā (Saṃyutta)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
5201 Ekakanipāta Aṭṭhakathā
5202 Duka-tika-catukkanipāta Aṭṭhakathā
5203 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Aṭṭhakathā
5204 Aṭṭhakādinipāta Aṭṭhakathā
5301 Ekakanipāta Ṭīkā
5302 Duka-tika-catukkanipāta Ṭīkā
5303 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Ṭīkā
5304 Aṭṭhakādinipāta Ṭīkā
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
6109 Therīgāthā Pāḷi
6110 Apadāna Pāḷi-1
6111 Apadāna Pāḷi-2
6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi-1
6115 Jātaka Pāḷi-2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Khuddakapāṭha Aṭṭhakathā
6202 Dhammapada Aṭṭhakathā-1
6203 Dhammapada Aṭṭhakathā-2
6204 Udāna Aṭṭhakathā
6205 Itivuttaka Aṭṭhakathā
6206 Suttanipāta Aṭṭhakathā-1
6207 Suttanipāta Aṭṭhakathā-2
6208 Vimānavatthu Aṭṭhakathā
6209 Petavatthu Aṭṭhakathā
6210 Theragāthā Aṭṭhakathā-1
6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
6212 Therīgāthā Aṭṭhakathā
6213 Apadāna Aṭṭhakathā-1
6214 Apadāna Aṭṭhakathā-2
6215 Buddhavaṃsa Aṭṭhakathā
6216 Cariyāpiṭaka Aṭṭhakathā
6217 Jātaka Aṭṭhakathā-1
6218 Jātaka Aṭṭhakathā-2
6219 Jātaka Aṭṭhakathā-3
6220 Jātaka Aṭṭhakathā-4
6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
7107 Yamaka Pāḷi-2
7108 Yamaka Pāḷi-3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi-1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi-2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi-3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi-4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi-5
7201 Dhammasaṅgaṇi Aṭṭhakathā
7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
7309 Abhidhammamātikāpāḷi

한국인
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1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Vinaya)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-1
1202 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-2
1203 Pācittiya Aṭṭhakathā
1204 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Vinaya)
1205 Cūḷavagga Aṭṭhakathā
1206 Parivāra Aṭṭhakathā
1301 Sāratthadīpanī Ṭīkā-1
1302 Sāratthadīpanī Ṭīkā-2
1303 Sāratthadīpanī Ṭīkā-3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Vinayasaṅgaha Aṭṭhakathā
1403 Vajirabuddhi Ṭīkā
1404 Vimativinodanī Ṭīkā-1
1405 Vimativinodanī Ṭīkā-2
1406 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-1
1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
3202 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-2
3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Saṃyutta)
4201 Sagāthāvagga Aṭṭhakathā
4202 Nidānavagga Aṭṭhakathā
4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
4205 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Saṃyutta)
4301 Sagāthāvagga Ṭīkā
4302 Nidānavagga Ṭīkā
4303 Khandhavagga Ṭīkā
4304 Saḷāyatanavagga Ṭīkā
4305 Mahāvagga Ṭīkā (Saṃyutta)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
5201 Ekakanipāta Aṭṭhakathā
5202 Duka-tika-catukkanipāta Aṭṭhakathā
5203 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Aṭṭhakathā
5204 Aṭṭhakādinipāta Aṭṭhakathā
5301 Ekakanipāta Ṭīkā
5302 Duka-tika-catukkanipāta Ṭīkā
5303 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Ṭīkā
5304 Aṭṭhakādinipāta Ṭīkā
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
6109 Therīgāthā Pāḷi
6110 Apadāna Pāḷi-1
6111 Apadāna Pāḷi-2
6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi-1
6115 Jātaka Pāḷi-2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Khuddakapāṭha Aṭṭhakathā
6202 Dhammapada Aṭṭhakathā-1
6203 Dhammapada Aṭṭhakathā-2
6204 Udāna Aṭṭhakathā
6205 Itivuttaka Aṭṭhakathā
6206 Suttanipāta Aṭṭhakathā-1
6207 Suttanipāta Aṭṭhakathā-2
6208 Vimānavatthu Aṭṭhakathā
6209 Petavatthu Aṭṭhakathā
6210 Theragāthā Aṭṭhakathā-1
6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
6212 Therīgāthā Aṭṭhakathā
6213 Apadāna Aṭṭhakathā-1
6214 Apadāna Aṭṭhakathā-2
6215 Buddhavaṃsa Aṭṭhakathā
6216 Cariyāpiṭaka Aṭṭhakathā
6217 Jātaka Aṭṭhakathā-1
6218 Jātaka Aṭṭhakathā-2
6219 Jātaka Aṭṭhakathā-3
6220 Jātaka Aṭṭhakathā-4
6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
7107 Yamaka Pāḷi-2
7108 Yamaka Pāḷi-3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi-1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi-2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi-3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi-4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi-5
7201 Dhammasaṅgaṇi Aṭṭhakathā
7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
7309 Abhidhammamātikāpāḷi

සිංහල
Pali CanonCommentariesSub-commentariesOther
1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Vinaya)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-1
1202 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-2
1203 Pācittiya Aṭṭhakathā
1204 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Vinaya)
1205 Cūḷavagga Aṭṭhakathā
1206 Parivāra Aṭṭhakathā
1301 Sāratthadīpanī Ṭīkā-1
1302 Sāratthadīpanī Ṭīkā-2
1303 Sāratthadīpanī Ṭīkā-3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Vinayasaṅgaha Aṭṭhakathā
1403 Vajirabuddhi Ṭīkā
1404 Vimativinodanī Ṭīkā-1
1405 Vimativinodanī Ṭīkā-2
1406 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-1
1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
3202 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-2
3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Saṃyutta)
4201 Sagāthāvagga Aṭṭhakathā
4202 Nidānavagga Aṭṭhakathā
4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
4205 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Saṃyutta)
4301 Sagāthāvagga Ṭīkā
4302 Nidānavagga Ṭīkā
4303 Khandhavagga Ṭīkā
4304 Saḷāyatanavagga Ṭīkā
4305 Mahāvagga Ṭīkā (Saṃyutta)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
5201 Ekakanipāta Aṭṭhakathā
5202 Duka-tika-catukkanipāta Aṭṭhakathā
5203 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Aṭṭhakathā
5204 Aṭṭhakādinipāta Aṭṭhakathā
5301 Ekakanipāta Ṭīkā
5302 Duka-tika-catukkanipāta Ṭīkā
5303 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Ṭīkā
5304 Aṭṭhakādinipāta Ṭīkā
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
6109 Therīgāthā Pāḷi
6110 Apadāna Pāḷi-1
6111 Apadāna Pāḷi-2
6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi-1
6115 Jātaka Pāḷi-2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Khuddakapāṭha Aṭṭhakathā
6202 Dhammapada Aṭṭhakathā-1
6203 Dhammapada Aṭṭhakathā-2
6204 Udāna Aṭṭhakathā
6205 Itivuttaka Aṭṭhakathā
6206 Suttanipāta Aṭṭhakathā-1
6207 Suttanipāta Aṭṭhakathā-2
6208 Vimānavatthu Aṭṭhakathā
6209 Petavatthu Aṭṭhakathā
6210 Theragāthā Aṭṭhakathā-1
6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
6212 Therīgāthā Aṭṭhakathā
6213 Apadāna Aṭṭhakathā-1
6214 Apadāna Aṭṭhakathā-2
6215 Buddhavaṃsa Aṭṭhakathā
6216 Cariyāpiṭaka Aṭṭhakathā
6217 Jātaka Aṭṭhakathā-1
6218 Jātaka Aṭṭhakathā-2
6219 Jātaka Aṭṭhakathā-3
6220 Jātaka Aṭṭhakathā-4
6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
7107 Yamaka Pāḷi-2
7108 Yamaka Pāḷi-3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi-1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi-2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi-3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi-4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi-5
7201 Dhammasaṅgaṇi Aṭṭhakathā
7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
7309 Abhidhammamātikāpāḷi

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1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Vinaya)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-1
1202 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-2
1203 Pācittiya Aṭṭhakathā
1204 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Vinaya)
1205 Cūḷavagga Aṭṭhakathā
1206 Parivāra Aṭṭhakathā
1301 Sāratthadīpanī Ṭīkā-1
1302 Sāratthadīpanī Ṭīkā-2
1303 Sāratthadīpanī Ṭīkā-3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Vinayasaṅgaha Aṭṭhakathā
1403 Vajirabuddhi Ṭīkā
1404 Vimativinodanī Ṭīkā-1
1405 Vimativinodanī Ṭīkā-2
1406 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-1
1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
3202 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-2
3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Saṃyutta)
4201 Sagāthāvagga Aṭṭhakathā
4202 Nidānavagga Aṭṭhakathā
4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
4205 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Saṃyutta)
4301 Sagāthāvagga Ṭīkā
4302 Nidānavagga Ṭīkā
4303 Khandhavagga Ṭīkā
4304 Saḷāyatanavagga Ṭīkā
4305 Mahāvagga Ṭīkā (Saṃyutta)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
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5202 Duka-tika-catukkanipāta Aṭṭhakathā
5203 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Aṭṭhakathā
5204 Aṭṭhakādinipāta Aṭṭhakathā
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5302 Duka-tika-catukkanipāta Ṭīkā
5303 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Ṭīkā
5304 Aṭṭhakādinipāta Ṭīkā
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
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6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi-1
6115 Jātaka Pāḷi-2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Khuddakapāṭha Aṭṭhakathā
6202 Dhammapada Aṭṭhakathā-1
6203 Dhammapada Aṭṭhakathā-2
6204 Udāna Aṭṭhakathā
6205 Itivuttaka Aṭṭhakathā
6206 Suttanipāta Aṭṭhakathā-1
6207 Suttanipāta Aṭṭhakathā-2
6208 Vimānavatthu Aṭṭhakathā
6209 Petavatthu Aṭṭhakathā
6210 Theragāthā Aṭṭhakathā-1
6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
6212 Therīgāthā Aṭṭhakathā
6213 Apadāna Aṭṭhakathā-1
6214 Apadāna Aṭṭhakathā-2
6215 Buddhavaṃsa Aṭṭhakathā
6216 Cariyāpiṭaka Aṭṭhakathā
6217 Jātaka Aṭṭhakathā-1
6218 Jātaka Aṭṭhakathā-2
6219 Jātaka Aṭṭhakathā-3
6220 Jātaka Aṭṭhakathā-4
6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
7107 Yamaka Pāḷi-2
7108 Yamaka Pāḷi-3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi-1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi-2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi-3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi-4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi-5
7201 Dhammasaṅgaṇi Aṭṭhakathā
7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
7309 Abhidhammamātikāpāḷi

แบบไทย
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1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Vinaya)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-1
1202 Pārājikakaṇḍa Aṭṭhakathā-2
1203 Pācittiya Aṭṭhakathā
1204 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Vinaya)
1205 Cūḷavagga Aṭṭhakathā
1206 Parivāra Aṭṭhakathā
1301 Sāratthadīpanī Ṭīkā-1
1302 Sāratthadīpanī Ṭīkā-2
1303 Sāratthadīpanī Ṭīkā-3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Vinayasaṅgaha Aṭṭhakathā
1403 Vajirabuddhi Ṭīkā
1404 Vimativinodanī Ṭīkā-1
1405 Vimativinodanī Ṭīkā-2
1406 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-1
1407 Vinayālaṅkāra Ṭīkā-2
1408 Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa Ṭīkā
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Vinayavinicchaya Ṭīkā-1
1411 Vinayavinicchaya Ṭīkā-2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Visuddhimagga-1
8402 Visuddhimagga-2
8403 Visuddhimagga-mahāṭīkā-1
8404 Visuddhimagga-mahāṭīkā-2
8405 Visuddhimagga nidānakathā

8406 Dīghanikāya (pu-vi)
8407 Majjhimanikāya (pu-vi)
8408 Saṃyuttanikāya (pu-vi)
8409 Aṅguttaranikāya (pu-vi)
8410 Vinayapiṭaka (pu-vi)
8411 Abhidhammapiṭaka (pu-vi)
8412 Aṭṭhakathā (pu-vi)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Namakkāraṭīkā
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Abhidhānappadīpikāṭīkā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Subodhālaṅkāraṭīkā
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8445 Dhammanīti
8444 Mahārahanīti
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8450 Cāṇakyanīti
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Milidaṭīkā
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Dīgha)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Sīlakkhandhavagga Aṭṭhakathā
2202 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Dīgha)
2203 Pāthikavagga Aṭṭhakathā
2301 Sīlakkhandhavagga Ṭīkā
2302 Mahāvagga Ṭīkā (Dīgha)
2303 Pāthikavagga Ṭīkā
2304 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-1
2305 Sīlakkhandhavagga-abhinavaṭīkā-2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-1
3202 Mūlapaṇṇāsa Aṭṭhakathā-2
3203 Majjhimapaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3204 Uparipaṇṇāsa Aṭṭhakathā
3301 Mūlapaṇṇāsa Ṭīkā
3302 Majjhimapaṇṇāsa Ṭīkā
3303 Uparipaṇṇāsa Ṭīkā
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Saṃyutta)
4201 Sagāthāvagga Aṭṭhakathā
4202 Nidānavagga Aṭṭhakathā
4203 Khandhavagga Aṭṭhakathā
4204 Saḷāyatanavagga Aṭṭhakathā
4205 Mahāvagga Aṭṭhakathā (Saṃyutta)
4301 Sagāthāvagga Ṭīkā
4302 Nidānavagga Ṭīkā
4303 Khandhavagga Ṭīkā
4304 Saḷāyatanavagga Ṭīkā
4305 Mahāvagga Ṭīkā (Saṃyutta)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
5201 Ekakanipāta Aṭṭhakathā
5202 Duka-tika-catukkanipāta Aṭṭhakathā
5203 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Aṭṭhakathā
5204 Aṭṭhakādinipāta Aṭṭhakathā
5301 Ekakanipāta Ṭīkā
5302 Duka-tika-catukkanipāta Ṭīkā
5303 Pañcaka-chakka-sattakanipāta Ṭīkā
5304 Aṭṭhakādinipāta Ṭīkā
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
6109 Therīgāthā Pāḷi
6110 Apadāna Pāḷi-1
6111 Apadāna Pāḷi-2
6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi-1
6115 Jātaka Pāḷi-2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Khuddakapāṭha Aṭṭhakathā
6202 Dhammapada Aṭṭhakathā-1
6203 Dhammapada Aṭṭhakathā-2
6204 Udāna Aṭṭhakathā
6205 Itivuttaka Aṭṭhakathā
6206 Suttanipāta Aṭṭhakathā-1
6207 Suttanipāta Aṭṭhakathā-2
6208 Vimānavatthu Aṭṭhakathā
6209 Petavatthu Aṭṭhakathā
6210 Theragāthā Aṭṭhakathā-1
6211 Theragāthā Aṭṭhakathā-2
6212 Therīgāthā Aṭṭhakathā
6213 Apadāna Aṭṭhakathā-1
6214 Apadāna Aṭṭhakathā-2
6215 Buddhavaṃsa Aṭṭhakathā
6216 Cariyāpiṭaka Aṭṭhakathā
6217 Jātaka Aṭṭhakathā-1
6218 Jātaka Aṭṭhakathā-2
6219 Jātaka Aṭṭhakathā-3
6220 Jātaka Aṭṭhakathā-4
6221 Jātaka Aṭṭhakathā-5
6222 Jātaka Aṭṭhakathā-6
6223 Jātaka Aṭṭhakathā-7
6224 Mahāniddesa Aṭṭhakathā
6225 Cūḷaniddesa Aṭṭhakathā
6226 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-1
6227 Paṭisambhidāmagga Aṭṭhakathā-2
6228 Nettippakaraṇa Aṭṭhakathā
6301 Nettippakaraṇa Ṭīkā
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi-1
7107 Yamaka Pāḷi-2
7108 Yamaka Pāḷi-3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi-1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi-2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi-3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi-4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi-5
7201 Dhammasaṅgaṇi Aṭṭhakathā
7202 Sammohavinodanī Aṭṭhakathā
7203 Pañcapakaraṇa Aṭṭhakathā
7301 Dhammasaṅgaṇī-mūlaṭīkā
7302 Vibhaṅga-mūlaṭīkā
7303 Pañcapakaraṇa-mūlaṭīkā
7304 Dhammasaṅgaṇī-anuṭīkā
7305 Pañcapakaraṇa-anuṭīkā
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Abhidhammāvatāra-purāṇaṭīkā
7309 Abhidhammamātikāpāḷi

Tiếng Việt
Kinh điển PaliChú giảiPhụ chú giảiKhác
1101 Pārājika Pāḷi
1102 Pācittiya Pāḷi
1103 Mahāvagga Pāḷi (Tạng Luật)
1104 Cūḷavagga Pāḷi
1105 Parivāra Pāḷi
1201 Chú Giải Pārājikakaṇḍa - 1
1202 Chú Giải Pārājikakaṇḍa - 2
1203 Chú Giải Pācittiya
1204 Chú Giải Mahāvagga (Tạng Luật)
1205 Chú Giải Cūḷavagga
1206 Chú Giải Parivāra
1301 Phụ Chú Giải Sāratthadīpanī - 1
1302 Phụ Chú Giải Sāratthadīpanī - 2
1303 Phụ Chú Giải Sāratthadīpanī - 3
1401 Dvemātikāpāḷi
1402 Chú Giải Vinayasaṅgaha
1403 Phụ Chú Giải Vajirabuddhi
1404 Phụ Chú Giải Vimativinodanī - 1
1405 Phụ Chú Giải Vimativinodanī - 2
1406 Phụ Chú Giải Vinayālaṅkāra - 1
1407 Phụ Chú Giải Vinayālaṅkāra - 2
1408 Phụ Chú Giải Kaṅkhāvitaraṇīpurāṇa
1409 Vinayavinicchaya-uttaravinicchaya
1410 Phụ Chú Giải Vinayavinicchaya - 1
1411 Phụ Chú Giải Vinayavinicchaya - 2
1412 Pācityādiyojanāpāḷi
1413 Khuddasikkhā-mūlasikkhā

8401 Thanh Tịnh Đạo - 1
8402 Thanh Tịnh Đạo - 2
8403 Đại Phụ Chú Giải Thanh Tịnh Đạo - 1
8404 Đại Phụ Chú Giải Thanh Tịnh Đạo - 2
8405 Lời Tựa Thanh Tịnh Đạo

8406 Trường Bộ Kinh (Vấn Đáp)
8407 Trung Bộ Kinh (Vấn Đáp)
8408 Tương Ưng Bộ Kinh (Vấn Đáp)
8409 Tăng Chi Bộ Kinh (Vấn Đáp)
8410 Tạng Luật (Vấn Đáp)
8411 Tạng Vi Diệu Pháp (Vấn Đáp)
8412 Chú Giải (Vấn Đáp)
8413 Niruttidīpanī
8414 Paramatthadīpanī Saṅgahamahāṭīkāpāṭha
8415 Anudīpanīpāṭha
8416 Paṭṭhānuddesa dīpanīpāṭha
8417 Phụ Chú Giải Namakkāra
8418 Mahāpaṇāmapāṭha
8419 Lakkhaṇāto buddhathomanāgāthā
8420 Sutavandanā
8421 Kamalāñjali
8422 Jinālaṅkāra
8423 Pajjamadhu
8424 Buddhaguṇagāthāvalī
8425 Cūḷaganthavaṃsa
8426 Mahāvaṃsa
8427 Sāsanavaṃsa
8428 Kaccāyanabyākaraṇaṃ
8429 Moggallānabyākaraṇaṃ
8430 Saddanītippakaraṇaṃ (padamālā)
8431 Saddanītippakaraṇaṃ (dhātumālā)
8432 Padarūpasiddhi
8433 Mogallānapañcikā
8434 Payogasiddhipāṭha
8435 Vuttodayapāṭha
8436 Abhidhānappadīpikāpāṭha
8437 Phụ Chú Giải Abhidhānappadīpikā
8438 Subodhālaṅkārapāṭha
8439 Phụ Chú Giải Subodhālaṅkāra
8440 Bālāvatāra gaṇṭhipadatthavinicchayasāra
8441 Lokanīti
8442 Suttantanīti
8443 Sūrassatinīti
8444 Mahārahanīti
8445 Dhammanīti
8446 Kavidappaṇanīti
8447 Nītimañjarī
8448 Naradakkhadīpanī
8449 Caturārakkhadīpanī
8450 Cāṇakyanīti
8451 Rasavāhinī
8452 Sīmavisodhanīpāṭha
8453 Vessantaragīti
8454 Moggallāna vuttivivaraṇapañcikā
8455 Thūpavaṃsa
8456 Dāṭhāvaṃsa
8457 Dhātupāṭhavilāsiniyā
8458 Dhātuvaṃsa
8459 Hatthavanagallavihāravaṃsa
8460 Jinacaritaya
8461 Jinavaṃsadīpaṃ
8462 Telakaṭāhagāthā
8463 Phụ Chú Giải Milinda
8464 Padamañjarī
8465 Padasādhanaṃ
8466 Saddabindupakaraṇaṃ
8467 Kaccāyanadhātumañjusā
8468 Sāmantakūṭavaṇṇanā
2101 Sīlakkhandhavagga Pāḷi
2102 Mahāvagga Pāḷi (Trường Bộ)
2103 Pāthikavagga Pāḷi
2201 Chú Giải Sīlakkhandhavagga
2202 Chú Giải Mahāvagga (Trường Bộ)
2203 Chú Giải Pāthikavagga
2301 Phụ Chú Giải Sīlakkhandhavagga
2302 Phụ Chú Giải Mahāvagga (Trường Bộ)
2303 Phụ Chú Giải Pāthikavagga
2304 Phụ Chú Giải Mới Sīlakkhandhavagga - 1
2305 Phụ Chú Giải Mới Sīlakkhandhavagga - 2
3101 Mūlapaṇṇāsa Pāḷi
3102 Majjhimapaṇṇāsa Pāḷi
3103 Uparipaṇṇāsa Pāḷi
3201 Chú Giải Mūlapaṇṇāsa - 1
3202 Chú Giải Mūlapaṇṇāsa - 2
3203 Chú Giải Majjhimapaṇṇāsa
3204 Chú Giải Uparipaṇṇāsa
3301 Phụ Chú Giải Mūlapaṇṇāsa
3302 Phụ Chú Giải Majjhimapaṇṇāsa
3303 Phụ Chú Giải Uparipaṇṇāsa
4101 Sagāthāvagga Pāḷi
4102 Nidānavagga Pāḷi
4103 Khandhavagga Pāḷi
4104 Saḷāyatanavagga Pāḷi
4105 Mahāvagga Pāḷi (Tương Ưng Bộ)
4201 Chú Giải Sagāthāvagga
4202 Chú Giải Nidānavagga
4203 Chú Giải Khandhavagga
4204 Chú Giải Saḷāyatanavagga
4205 Chú Giải Mahāvagga (Tương Ưng Bộ)
4301 Phụ Chú Giải Sagāthāvagga
4302 Phụ Chú Giải Nidānavagga
4303 Phụ Chú Giải Khandhavagga
4304 Phụ Chú Giải Saḷāyatanavagga
4305 Phụ Chú Giải Mahāvagga (Tương Ưng Bộ)
5101 Ekakanipāta Pāḷi
5102 Dukanipāta Pāḷi
5103 Tikanipāta Pāḷi
5104 Catukkanipāta Pāḷi
5105 Pañcakanipāta Pāḷi
5106 Chakkanipāta Pāḷi
5107 Sattakanipāta Pāḷi
5108 Aṭṭhakādinipāta Pāḷi
5109 Navakanipāta Pāḷi
5110 Dasakanipāta Pāḷi
5111 Ekādasakanipāta Pāḷi
5201 Chú Giải Ekakanipāta
5202 Chú Giải Duka-tika-catukkanipāta
5203 Chú Giải Pañcaka-chakka-sattakanipāta
5204 Chú Giải Aṭṭhakādinipāta
5301 Phụ Chú Giải Ekakanipāta
5302 Phụ Chú Giải Duka-tika-catukkanipāta
5303 Phụ Chú Giải Pañcaka-chakka-sattakanipāta
5304 Phụ Chú Giải Aṭṭhakādinipāta
6101 Khuddakapāṭha Pāḷi
6102 Dhammapada Pāḷi
6103 Udāna Pāḷi
6104 Itivuttaka Pāḷi
6105 Suttanipāta Pāḷi
6106 Vimānavatthu Pāḷi
6107 Petavatthu Pāḷi
6108 Theragāthā Pāḷi
6109 Therīgāthā Pāḷi
6110 Apadāna Pāḷi - 1
6111 Apadāna Pāḷi - 2
6112 Buddhavaṃsa Pāḷi
6113 Cariyāpiṭaka Pāḷi
6114 Jātaka Pāḷi - 1
6115 Jātaka Pāḷi - 2
6116 Mahāniddesa Pāḷi
6117 Cūḷaniddesa Pāḷi
6118 Paṭisambhidāmagga Pāḷi
6119 Nettippakaraṇa Pāḷi
6120 Milindapañha Pāḷi
6121 Peṭakopadesa Pāḷi
6201 Chú Giải Khuddakapāṭha
6202 Chú Giải Dhammapada - 1
6203 Chú Giải Dhammapada - 2
6204 Chú Giải Udāna
6205 Chú Giải Itivuttaka
6206 Chú Giải Suttanipāta - 1
6207 Chú Giải Suttanipāta - 2
6208 Chú Giải Vimānavatthu
6209 Chú Giải Petavatthu
6210 Chú Giải Theragāthā - 1
6211 Chú Giải Theragāthā - 2
6212 Chú Giải Therīgāthā
6213 Chú Giải Apadāna - 1
6214 Chú Giải Apadāna - 2
6215 Chú Giải Buddhavaṃsa
6216 Chú Giải Cariyāpiṭaka
6217 Chú Giải Jātaka - 1
6218 Chú Giải Jātaka - 2
6219 Chú Giải Jātaka - 3
6220 Chú Giải Jātaka - 4
6221 Chú Giải Jātaka - 5
6222 Chú Giải Jātaka - 6
6223 Chú Giải Jātaka - 7
6224 Chú Giải Mahāniddesa
6225 Chú Giải Cūḷaniddesa
6226 Chú Giải Paṭisambhidāmagga - 1
6227 Chú Giải Paṭisambhidāmagga - 2
6228 Chú Giải Nettippakaraṇa
6301 Phụ Chú Giải Nettippakaraṇa
6302 Nettivibhāvinī
7101 Dhammasaṅgaṇī Pāḷi
7102 Vibhaṅga Pāḷi
7103 Dhātukathā Pāḷi
7104 Puggalapaññatti Pāḷi
7105 Kathāvatthu Pāḷi
7106 Yamaka Pāḷi - 1
7107 Yamaka Pāḷi - 2
7108 Yamaka Pāḷi - 3
7109 Paṭṭhāna Pāḷi - 1
7110 Paṭṭhāna Pāḷi - 2
7111 Paṭṭhāna Pāḷi - 3
7112 Paṭṭhāna Pāḷi - 4
7113 Paṭṭhāna Pāḷi - 5
7201 Chú Giải Dhammasaṅgaṇi
7202 Chú Giải Sammohavinodanī
7203 Chú Giải Pañcapakaraṇa
7301 Phụ Chú Giải Gốc Dhammasaṅgaṇī
7302 Phụ Chú Giải Gốc Vibhaṅga
7303 Phụ Chú Giải Gốc Pañcapakaraṇa
7304 Phụ Chú Giải Tiếp Theo Dhammasaṅgaṇī
7305 Phụ Chú Giải Tiếp Theo Pañcapakaraṇa
7306 Abhidhammāvatāro-nāmarūpaparicchedo
7307 Abhidhammatthasaṅgaho
7308 Phụ Chú Giải Cổ Điển Abhidhammāvatāra
7309 Abhidhammamātikāpāḷi